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Wir wen­den uns nun zu den staats­po­li­zei­li­chen Anstal­ten, wel­che die Hei­lung aus­ge­bro­che­ner Contagien2 begüns­ti­gen sol­len. Sie betref­fen das ärzt­li­che Per­so­nal, die mate­ri­el­len Heil­mit­tel, die Geld­un­ter­stüt­zun­gen und die end­li­che Rei­ni­gung der ange­steckt gene­se­nen Wohn­or­te.
Jede Epe­de­mie for­dert zu ihrer Behand­lung eine grö­ße­re Anzahl von Aerz­ten als die regel­mä­ßig Beschäf­tig­ten. Dop­pelt ist dies bei einer anste­cken­den Krank­heit der Fall, wel­che man­chen Arzt eben­falls ergrei­fen, und die Zahl der ver­füg­ba­ren also noch mehr ver­rin­gern wird. Wenn sich daher nicht, wie übri­gens eine schö­ne Erfah­rung der letz­ten gro­ßen Epi­de­mien hof­fen läßt, die noe­thi­ge Zahl von Frei­wil­li­gen, sei es aus Huma­ni­tät, sei es aus Lern­be­gier­de, ein­fin­den soll­te, so ist es Sache des Staa­tes, durch ver­hält­nis­mä­ßi­ge Aner­bie­tun­gen, das noe­thi­ge Per­so­nal her­bei­zu­zie­hen. Ob ein Zwang dabei statt fin­den durf­te, ist an und für sich zwei­fel­haft und möch­te jeden Fal­les nicht räth­lich sein, weil mit Gezwun­ge­nen schwer­lich der Zweck erreicht wür­de.
Weit schwie­ri­ger ist es nach man­chen Erfah­run­gen, die zwar sehr unter­ge­ord­ne­te, allein doch unent­behr­li­che Clas­se von Kran­ken­wär­tern zu erhal­ten. Bei sehr töd­li­chen Con­ta­gien ist ihr Geschäft so offen­bar lebens­ge­fähr­lich, dass auch die größ­ten Geld­an­er­bie­tun­gen ihren Zweck ver­feh­len könn­ten, und daß man daher schon wie­der­holt zu dem, frei­lich ver­zwei­fel­ten, Mit­tel schrei­ten muß­te, schwe­ren Ver­bre­chern die Erlas­sung ihrer Straf­ten unter der Bedin­gung der Abwar­tung Pest­kran­ker anzu­bie­ten.
Sel­te­ner wird es in einem Staa­te mit guter deut­scher Medi­cinal­po­li­zei an dem mate­ri­el­len Heils­mit­teln feh­len. Die Apo­the­ken sind immer ver­se­hen und Feh­len­des wird asbald ergänzt. Nur in dem Fal­le, wenn ein in der Regel blos in klei­nen Quan­ti­tä­ten vor­rä­ti­ges Mit­tel in einer Epe­di­mie plötz­lich stark gebraucht wür­de, könn­te eine Hil­fe bei Staa­tes nötig wer­den, wel­che aber wohl am bes­ten in einer sol­chen Erhö­hung des Prei­ses bestün­de, daß das Feh­len­de auf die schleu­nigs­te wenn schon theu­ers­te Wei­se von den ein­zel­nen Apo­the­ken her­bei­ge­schafft wer­den könn­te. Hier­mit wäre noch eine außer­or­dent­li­che Unter­su­chung der Apo­the­ken, ob die erfor­der­li­chen Arz­nei­stof­fe wirk­lich nach Men­ge und Güte unta­del­haft vor­han­den sind, fer­ner ein Ver­bot, sol­che spe­zi­fi­schen Heil­mit­tel anders als gegen ärzt­li­ches Rezept und nur in gewöhn­li­chen Quan­ti­tä­ten abzu­ge­ben, mit Nut­zen zu ver­bin­den.
Unmit­tel­ba­re Geld­un­ter­stüt­zun­gen sind bei con­ta­giö­sen Epi­de­mien nicht zu ver­mei­den, und kön­nen auch, da sie zur Abwen­dung einer all­ge­mei­nen Gefahr und eines nicht blos die zunächst Betei­lig­ten ange­hen­den Übels die­nen, völ­lig gerecht­fer­tigt wer­den. Außer den mehr zu den pro­phy­lak­ti­schen Mit­teln gehö­ri­gen Unter­stüt­zun­gen erfor­dert der Heil­zweck Bei­trä­ge zur Stär­kung der Kran­ken und beson­ders bei Wie­der­ge­ne­se­nen, Unter­halt ihrer Fami­li­en und Bezah­lung der ärzt­li­chen Hil­fe, so wie der Heil­mit­tel. Und zwar wird eine sol­che Hil­fe nicht nur bei den zu allen Zei­ten armen und bedürf­ti­gen Clas­sen nötig sein, son­dern sie kann auch wegen der Sper­rung alles Erwer­bes für sol­che erwünscht sein, wel­che kei­nes­wegs regel­mä­ßi­ge Ansprü­che auf Armen­un­ter­stüt­zung machen. Die Form der Gabe muss daher scho­nend sein und nicht als Almo­sen erschei­nen. Am bes­ten wird gera­de­zu aus öffent­li­chen Kas­sen das Erfor­der­li­che bezahlt und dann unent­gelt­lich denen, wel­che es ver­lan­gen, gereicht. Eine Vert­hei­lung der auf sol­che Wei­se gemach­ten Aus­ga­ben zwi­schen der all­ge­mei­nen Staats­kas­se und den Kas­sen der ein­zel­nen Gemein­den ist ohne Zwei­fel gerecht, indem teils all­ge­mei­ne, teils bloß ört­li­che und nach­bar­li­che Zwe­cke erreicht wer­den. Daß die Gemein­den dadurch hart bedrückt wer­den, und auf eine lan­ge Rei­he von Jah­ren in ihren Ver­mö­gens­ver­hält­nis­sen zurück­ge­bracht wer­den kön­nen, ist frei­lich unleug­bar, und kei­nes der gerings­ten Übel einer Con­ta­gi­on.
Robert (von) Mohl (1799 — 1875) war Pro­fes­sor für Staats­wis­sen­schaf­ten in Tübin­gen sowie seit 1847 Pro­fes­sor in Hei­del­berg. Als „poli­ti­scher“ Pro­fes­sor war er unter ande­rem Mit­glied der Natio­nal­ver­samm­lung in der Pauls­kir­che sowie der badi­schen Ers­ten Kam­mer. Zu sei­nen wich­tigs­ten Schrif­ten gehört „Die deut­sche Poli­zei­wis­sen­schaft nach den Grund­sät­zen des Rechts­staa­tes“ von 1833.
Robert Mohl
Anste­cken­de Krankheiten1
1 Robert Mohl, in: Rotteck/Welcker (Hg.), Staats­le­xi­kon, 1 Bd. 1834, S. 603, 611 f.
2 die Über­tra­gung einer Krank­heit von einer Per­son auf eine ande­re über blo­ßen Kon­takt.
Ord­nung der Wis­sen­schaft 2020, ISSN 2197–9197