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I. Ein­füh­rung

Aktu­el­le wirt­schaft­li­che und gesell­schaft­li­che Ent­wick- lun­gen stel­len die her­kömm­li­chen Arbeits­struk­tu­ren in Fra­ge. Als taug­li­ches Mit­tel zum Aus­gleich der ver­än­der- ten Bedürf­nis­se der Ver­trags­part­ner hat sich die befris­te- te Erhö­hung oder Ver­rin­ge­rung der Arbeits­zeit erwie- sen. Recht­lich unbe­an­stan­det bleibt die Befris­tung der Ver­trags­be­din­gung, wenn sie ein­deu­tig auf einen sach­li- chen Grund – wie etwa die Wahr­neh­mung von Eltern- zeit, die Kom­pen­sa­ti­on eines krank­heits­be­dingt aus­fal- len­den Arbeit­neh­mers oder die Abde­ckung eines pro- jekt­be­ding­ten per­so­nel­len Mehr­be­darfs – gestützt wer­den kann.

Im Hoch­schul­be­reich gibt es hin­ge­gen Situa­tio­nen, in denen unklar ist, ob für die Befris­tungs­ab­re­de ein Sach­grund besteht. Denk­bar sind Fäl­le, in denen die Ar- beits­zeit eines dem WissZeitVG unter­fal­len­den Mit­ar- bei­ters in erheb­li­chem Umfang befris­tet redu­ziert wird, um die­sem für die Dau­er der Befris­tung die Teil­nah­me an einem für sein For­schungs­ha­ben rele­van­tem exter­nen Pro­jekt zu ermög­li­chen oder ihm mehr freie Zeit zur Be- endi­gung sei­ner in der End­pha­se befind­li­chen Pro­mo­ti- on zu gewäh­ren. Wei­ter­hin in Betracht kommt die be- fris­te­te Erhö­hung der Arbeits­zeit eines Mit­ar­bei­ters zur Wahr­neh­mung einer neu geschaf­fe­nen Lehr­tä­tig­keit oder die kurz­wei­li­ge Auf­sto­ckung des Arbeits­zeit­vo­lu- mens zur Ein­füh­rung und War­tung eines für die Labor- pra­xis not­wen­di­gen tech­ni­schen Geräts.

In die­sen Fäl­len ist zu ent­schei­den, ob sich die Zuläs- sig­keit der Befris­tung nach Maß­ga­be der in § 2 Abs. 1 Satz 3 WissZeitVG vor­ge­se­he­nen Ange­mes­sen­heits­kont- rol­le rich­tet, oder ob für der­ar­ti­ge Abre­den der Gel- tungs­be­reich der §§ 307ff. BGB eröff­net ist. Ers­te­res wird von der Recht­spre­chung abge­lehnt. Nach ihr regelt das WissZeitVG den Abschluss von Arbeits­ver­trä­gen für eine bestimm­te Zeit mit wis­sen­schaft­li­chem und künst- leri­schem Per­so­nal. Auf die Befris­tung ein­zel­ner Ver- trag­s­be­din­gun­gen eines nach dem WissZeitVG beschäf- tig­ten Mit­ar­bei­ters fin­det das WissZeitVG weder direkt noch ana­log Anwendung.1 Die Recht­spre­chung schließt ersicht­lich an die zu § 14 TzBfG ergan­ge­ne Rechtspre-

  1. 1  LAG Hamm v. 2.7.2015 – 18 Sa 517/15, juris.
  2. 2  BAG v. 15.12.2011 – 7 AZR 394/10, EzA § 14 TzBfG Nr. 83.
  3. 3  Zur Rechts­la­ge vor dem 1. Janu­ar 2002 BAG v. 12.12.1984 – 7 AZR204/83, juris; MüKoBGB/Hes­se, 17. Aufl. 2016, § 14 TzBfG Rdn. 17.

chung des BAG an, die die Anwen­dung die­ser Vor­schrift auf Ände­run­gen der Arbeit­be­din­gun­gen ablehnt.2 Da- mit bleibt der zwei­te Weg. Sei­ne Unter­su­chung ist Anlie- gen der nach­ste­hen­den Aus­füh­run­gen. Dazu wird zu- nächst die Befris­tungs­pra­xis von Ver­trags­be­din­gun­gen außer­halb des Gel­tungs­be­reichs des WissZeitVG dar­ge- stellt (II.). Anschlie­ßend wird unter­sucht, inwie­weit die dar­aus fol­gen­den Grund­sät­ze auf Befris­tungs­ab­re­den im Hoch­schul­be­reich über­tra­gen wer­den kön­nen (III.). Die gefun­de­nen Maß­stä­be wer­den sodann auf prak­ti­sche Fäl­le der Erhö­hung oder Ver­rin­ge­rung ange­wandt (IV.). Schließ­lich wer­den die Ergeb­nis­se in einem Fazit zusam- men­ge­fasst (V.).

Erhö­hun­gen oder Ver­rin­ge­run­gen der Arbeits­zeit von Wis­sen­schaft­lern kön­nen nach Maß­ga­be der Pers- VG (bei pri­va­ten Hoch­schu­len und For­schungs­ein­rich- tun­gen nach Maß­ga­be des BetrVG) der Mit­be­stim­mung oder Mit­wir­kung des Per­so­nal­rats oder Betriebs­rats un- ter­lie­gen. Auf die­sen Pro­blem­kreis wird hier nicht eingegangen.

II. Befris­tungs­ab­re­den außer­halb des WissZeitVG

Außer­halb des Gel­tungs­be­rei­ches des WissZeitVG wird die Ver­trags­in­halts­kon­trol­le seit Inkraft­tre­ten des Geset- zes zur Schuld­rechts­mo­der­ni­sie­rung am 1. Janu­ar 2002 auf Ver­trags­be­stim­mun­gen ange­wandt, wenn es sich bei den Befris­tungs­ab­re­den um All­ge­mei­ne Geschäfts­be- din­gun­gen iSd § 305 BGB han­delt und die Befris­tung eine kon­troll­fä­hi­ge Abre­de nach § 307 Abs. 3 BGB dar- stellt.3

1. Abgren­zung zur Individualabrede

All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen lie­gen vor, wenn die Ver­trags­be­stim­mun­gen nicht im Ein­zel­nen aus­ge­han- delt wur­den. Aus­ge­han­delt sind die Ver­trags­be­stim­mun- gen, wenn der den Geschäfts­be­din­gun­gen imma­nen­te geset­zes­frem­de Kern­ge­halt der maß­geb­li­chen Ver­trags- klau­sel zwi­schen den Ver­trags­par­tei­en ernst­haft zur Dis- posi­ti­on gestellt wird.4 In Bezug auf aus­ge­han­del­te Ver- trag­s­klau­seln wird eine rei­ne Rechts­kon­trol­le unter Berück­sich­ti­gung der §§ 138, 242 BGB durchgeführt.5

4 LAG Ddf v. 6.9.2016 – 9 Sa 1385/15, juris; AR/Löwisch, Kom­men- tar zum gesam­ten Arbeits­recht, 9. Aufl. 2017, § 305 BGB Rdn. 2.

5 ErfK/Preis, Kom­men­tar zum Arbeits­recht, 18. Aufl. 2018, § 310 Rdn. 24.

Lau­ra Wegmann

Befris­te­te Erhö­hung oder Ver­rin­ge­rung der Arbeits- zeit im Gel­tungs­be­reich des WissZeitVG

Ord­nung der Wis­sen­schaft 2018, ISSN 2197–9197

24 ORDNUNG DER WISSENSCHAFT 1 (2018), 23–28

Bei einer Befris­tung ein­zel­ner Ver­trags­be­din­gun­gen im bestehen­den Arbeits­ver­hält­nis liegt es nicht fern, von einer Indi­vi­du­al­ab­re­de aus­zu­ge­hen. Denn der Arbeit- neh­mer im bestehen­den Arbeits­ver­hält­nis ist nicht der- sel­ben Zwangs­la­ge aus­ge­setzt wie der Arbeit­neh­mer, der sei­ne Ein­stel­lung for­ciert. Für den ein­ge­stell­ten Mit­ar- bei­ter besteht viel­mehr die Mög­lich­keit, die nach­träg­li- che Ver­ein­ba­rung der Teil­be­fris­tung abzu­leh­nen und das Arbeits­ver­hält­nis zu den bis­he­ri­gen Kon­di­tio­nen fort­zu- führen.

Aller­dings ist auch bei nach­träg­li­chen Teil­be­fris­tun- gen die struk­tu­rel­le Ver­hand­lungs­stär­ke zwi­schen den Ver­trags­par­tei­en nicht schlech­ter­dings aus­ge­gli­chen. Al- lein die recht­lich zuläs­si­ge Hand­ha­be der Ableh­nung des arbeit­ge­ber­sei­ti­gen Ände­rungs­an­ge­bots kann nicht dar- über hin­weg­täu­schen, dass für den Arbeit­neh­mer damit die Gefahr einer Ände­rungs­kün­di­gung und jeden­falls einer Ver­schlech­te­rung des Betriebs­kli­mas ver­bun­den ist. Je nach­dem, wie die aktu­el­le Beschäf­ti­gungs­la­ge aus- gestal­tet ist, wird er dahin­ge­hend von einer Ableh­nung des Ände­rungs­an­ge­bots in der Pra­xis absehen.6 Inso­fern gel­ten die­se Abre­den nicht als „aus­ge­han­delt“ iSd § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB.

Eine Indi­vi­du­al­ab­re­de könn­te hin­ge­gen erwo­gen wer­den, soweit der Arbeit­neh­mer die trei­ben­de Kraft der nach­träg­li­chen Arbeits­zeit­ver­än­de­rung ist. Initi­iert der Arbeit­neh­mer die nach­träg­li­che Modi­fi­zie­rung der Ar- beits­zeit, so besteht gera­de nicht die Gefahr, dass die Ver­trags­ge­stal­tungs­frei­heit auf­grund der fak­ti­schen Über­le­gen­heit des Arbeit­ge­bers ein­sei­tig zu Las­ten des Arbeit­neh­mers aus­ge­nutzt wird.7 Der Ver­trags­me­cha- nis­mus funk­tio­niert in die­sem Fal­le mit der Fol­ge, dass der Schutz des AGB-Rechts grund­sätz­lich ent­behr­lich ist. Aller­dings darf sich das Merk­mal des „Aus­han­delns“ nicht auf die Unter­su­chung beschrän­ken, ob der Schutz- zweck des AGB-Rechts die Kon­trol­le am Maß­stab des § 307 BGB erfor­dert. Eine der­ar­ti­ge Vor­ge­hens­wei­se wür­de auf eine Anwen­dung des Geset­zes­zwecks und nicht auf eine Anwen­dung der Norm hinauslaufen.8 Auch bei nach­träg­li­chen Teil­be­fris­tun­gen ist die Ver- trag­s­be­din­gung nur dann aus­ge­han­delt, wenn der Ar- beit­neh­mer aus­drück­lich die Befris­tung der Ver­trags­be- din­gung for­dert. Allein der Wunsch nach einer Erhö- hung oder Ver­rin­ge­rung der Arbeits­zeit genügt in der

  1. 6  Däubler/Bonin/Deinert, AGB-Kon­trol­le im Arbeits­recht, 4. Aufl. 2014, S. 264; Maschmann, RdA 2005, 212 (219).
  2. 7  Lunk/Leder, NZA 2008, 504 (505).
  3. 8  Däubler/Bonin/Dei­nert, AGB-Kon­trol­le im Arbeits­recht, 4. Aufl.2014, S. 79.
  4. 9  ArbG Stutt­gart v. 15.08.2012 – 22 Ca 471/12, Beck­RS 2014,69081.
  5. 10  Vgl. Maschmann, RdA 2005, 212 (219).

Regel nicht.9 Nur aus­nahms­wei­se kann ein sol­cher Wunsch ein Aus­han­deln begrün­den wenn fest­steht, dass der Arbeit­neh­mer die Befris­tung der Bestim­mung auch dann ver­ein­bart hät­te, wenn ihm der Ver­trags­part­ner die frist­lo­se Abre­de in Aus­sicht gestellt hätte.10 Abge­se­hen von die­ser Aus­nah­me ist die Ver­ein­ba­rung der Befris- tungs­ab­re­de nicht indi­vi­du­ell „aus­ge­han­delt“ iSd § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB.

2. Kon­troll­fä­hig­keit der Teilbefristung

Aus § 307 Abs. 3 BGB ergibt sich, dass die unein­ge- schränk­te Inhalts­kon­trol­le nur dann vor­ge­nom­men wer- den kann, wenn die Befris­tungs­ab­re­de eine kon­troll­fähi- ge Abre­de dar­stellt. Der gericht­li­chen Kon­trol­le ent­zo- gen sind Leis­tungs­be­schrei­bun­gen, die Art, Umfang und Güte der geschul­de­ten Leis­tung festlegen.11 Wie das BAG stan­dard­mä­ßig betont ist Gegen­stand der Inhalts- kon­trol­le nicht der Umfang der befris­te­ten Arbeits­zei­ter- höhung und damit der Kern­be­stand der Haupt­leis­tungs- pflicht, son­dern ledig­lich deren zeit­li­che Ein­schrän­kung durch die Befris­tung. Die Befris­tung der Ver­trags­be­din- gung als sol­che ist als recht­lich neu­tra­les Mit­tel hin­ge­gen weder ange­mes­sen noch unangemessen.12 Die Ange- mes­sen­heit der­sel­ben kann nur beur­teilt wer­den, wenn der Umfang der Arbeits­zeit­er­hö­hung in die nach § 307 BGB vor­zu­neh­men­de Abwä­gung ein­ge­stellt wird. Ähn- lich ver­fährt nun­mehr das BAG unter Beru­fung dar­auf, dass andern­falls Wer­tungs­wi­der­sprü­che zum TzBfG generiertwürden.13DieTeilbefristungistdaherunwirk- sam, wenn sie den Arbeit­neh­mer bei Abwä­gung der schüt­zens­wer­ten Inter­es­sen bei­der Ver­trags­tei­le unan­ge- mes­sen benachteiligt.

3. „Vor­for­mu­lie­rung“

Ob die vor­for­mu­lier­te Ver­trags­be­din­gung zur ein­ma­li- gen oder mehr­ma­li­gen Ver­wen­dung bestimmt ist, ist nicht ent­schei­dend, da der Arbeits­ver­trag einen Ver- brau­cher­ver­trag iSd § 310 Abs. 3 BGB dar­stellt, auf den § 307 BGB Anwen­dung findet.14

4. Ver­hält­nis zum TzBfG

Die nach § 307 BGB aus­zu­rich­ten­de Inhalts­kon­trol­le wird hin­sicht­lich der Über­prü­fung der Befris­tungs­ab- rede auch nicht durch die Rege­lun­gen der §§ 14ff.

11 BAG v. 27.7.2005 – 7 AZR 486/04, EzA § 307 BGB 2002 Nr. 5. 12 Däubler/Bonin/Deinert, AGB-Kon­trol­le im Arbeits­recht, 4. Aufl.

2014, S. 267.
13 BAG v. 15.12.2011 – 7 AZR 294/10, NZA 2012, 674 (677); Vgl.

Däubler/Bonin/Deinert, AGB-Kon­trol­le im Arbeits­recht, 4. Aufl.

2014, S. 266 f.
14 Vgl. BAG v. 8.8. 2007 – 7 AZR 855/06, EzA § 14 TzBfG Nr. 42.
15 BAG v. 10.12.2014 – 7 AZR 1009/12, EzA § 307 BGB 2002 Nr. 67.

Weg­mann· Befris­te­te Arbeits­zeit­ver­än­de­rung im WissZeitVG 2 5

TzBfG verdrängt.15 Die §§ 14ff. TzBfG fin­den weder direkt16 noch ana­log Anwendung.17 Trotz der nun­mehr aner­kann­ten Ver­drän­gungs­wir­kung der § 305ff. BGB gegen­über den Vor­schrif­ten des TzBfG blei­ben des­sen Wer­tun­gen nicht gänz­lich unbeachtet.18 Sind Umstän- de gege­ben, die im Ein­zel­fall zu einer Befris­tung des Arbeits­ver­hält­nis­ses füh­ren kön­nen, so erlan­gen die­se Grün­de jeden­falls Bedeu­tung, wenn es um die Befris- tung ein­zel­ner Ver­trags­be­din­gun­gen geht.19 Besteht ein Sach­grund, so indi­ziert die­ser regel­mä­ßig die Ange­mes- sen­heit der Befris­tungs­ab­re­de. Ein stren­ge­rer Prü­fungs- maß­stab wird ange­legt, wenn die Arbeits­zeit befris­tet in erheb­li­chem Umfang erhöht wird. In die­sem Fall ist die Arbeits­zeit­auf­sto­ckung nur dann nicht unan­ge­mes­sen, wenn Umstän­de vor­lie­gen, die die Befris­tung des gesam- ten Ver­tra­ges recht­fer­ti­gen könnten.20 Kei­ne Anwen- dung fin­det der qua­li­fi­zier­te Prü­fungs­maß­stab auf die befris­te­te Ver­rin­ge­rung der Arbeits­zeit in erheb­li­chem Umfang. Dies wird damit begrün­det, dass bei der befris- teten Arbeits­zeit­ver­rin­ge­rung das finan­zi­el­le Aus­kom- men – anders als bei der erheb­li­chen Arbeits­zeit­aufsto- ckung – nicht gefähr­det wird. Denn nach Ablauf der Befris­tung erhöht sich die Arbeits­zeit und infol­ge­des­sen auch die Ver­gü­tung ipso iure zum ursprüng­lich ver­ein- bar­ten Umfang. Eine unan­ge­mes­se­ne Benach­tei­li­gung des Arbeit­neh­mers ist nur aus­nahms­wei­se gege­ben, wenn der aus § 8 TzBfG resul­tie­ren­de Anspruch beschränkt wird.21 Im Übri­gen hat das Bestehen eines Sach­grun­des für die Ange­mes­sen­heit einer befris­te­ten erheb­li­chen Arbeits­zeit­ver­rin­ge­rung nur Indizwirkung.

III. Über­tra­gung des Kon­troll­maß­sta­bes auf das WissZeitVG

1. Anwen­dungs­be­reich §§ 307ff. BGB

Anwend­bar ist der Kon­troll­maß­stab der §§ 307ff. BGB nur dann, wenn die Befris­tungs­ab­re­de nicht indi­vi- duell ver­ein­bart und damit aus­ge­han­delt iSd § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB ist. Auch im Hoch­schul­be­reich ist not­wen­dig, dass der Ver­wen­der die Ver­trags­be­stim- mung – in Gestalt der Befris­tungs­ab­re­de – ernst­haft zur Dis­kus­si­on stellt. Ein gestei­ger­tes Inter­es­se des Mit­ar­bei­ters an einer Erhö­hung oder Verringerung

16 BAG v. 14.1.2004 – 7 AZR 213/03, AP TzBfG § 14 Nr. 8; v. 15.12.2011 – 7 AZR 394/10, EzA § 14 TzBfG Nr. 83; Sie­vers, Kom- men­tar zum TzBfG, 5. Aufl. 2015, § 14 Rdn. 12.

17 Ange­sichts der brei­ten Dis­kus­si­on um die Gefähr­dung des Bestands­schut­zes des Arbeits­ver­hält­nis­ses kann nicht von einer unbe­wuss­ten Rege­lungs­lü­cke aus­ge­gan­gen wer­den. Wie hier: Schmidt, NZA 2012,760.

18 Krit. in Bezug auf die prak­ti­schen Fol­ge der wer­tungs­mä­ßi­gen Her­an­zie­hung: Fuhl­rott, NZA 2016, 1000 (1003), der Rechts­un­si- cher­heit bei der Befris­tungs­pra­xis befürchtet.

der Arbeits­zeit ist nicht aus­rei­chend, da damit nicht der Wunsch nach einer Befris­tung der Ver­trags­be­din- gung ein­her­geht. Von­nö­ten ist viel­mehr, dass der Mit­ar- bei­ter bei einem frist­lo­sen Ange­bot der Hoch­schu­le die Befris­tung expli­zit ver­ein­bart hät­te. Ob die Hoch­schu­le zur Unter­brei­tung eines ent­spre­chen­den Vor­schlags bereit war bestimmt sich nach den Umstän­den des Ein- zelfalls.

2. Über­tra­gung der Rechtsprechung

Sofern der Anwen­dungs­be­reich der §§ 307ff. BGB für Befris­tungs­ab­re­den im WissZeitVG eröff­net ist, besteht die Mög­lich­keit die Recht­spre­chung zur Ver­drän­gung der §§ 14ff. TzBfG gegen­über der §§ 307ff. BGB zu über- tra­gen. Eine unter­schieds­lo­se Anwen­dung hät­te zur Fol- ge, dass Befris­tungs­ab­re­den im Gel­tungs­be­reich des nach WissZeitVG befris­te­ten Arbeits­ver­hält­nis regel­mä­ßig ange- mes­sen iSd § 307 BGB wären, wenn ein die Befris­tung des Ver­tra­ges recht­fer­ti­gen­der Sach­grund nach § 2 Abs. 2 Wiss- ZeitVG bestün­de oder die Vor­aus­set­zun­gen des § 2 Abs. 1 Satz 3 WissZeitVG erfüllt wären.22

Eine dif­fe­ren­zier­te Hand­ha­bung der Über­tra­gung könn­te aus Sinn und Zweck des WissZeitVG resul­tie­ren. Dem WissZeitVG liegt aus­weis­lich der Geset­zes­be­grün- dung die Absicht zu Grun­de, durch die pri­vi­le­gier­te Zuläs- sig­keit der Befris­tung von Ver­trä­gen eine Fluk­tua­ti­on des wis­sen­schaft­li­chen Nach­wuch­ses zu gene­rie­ren und da- durch die Leis­tungs- und Inno­va­ti­ons­fä­hig­keit der Hoch- schu­le zu sichern.23 Betrach­tet man die „Befris­tung in der Befris­tung“ als Anreiz zur Mit­ar­beit in hoch­schul­über­grei- fen­den Pro­jek­ten, so liegt es nicht fern, auch die Befris­tung von Ver­trags­be­din­gun­gen stets für zuläs­sig zu erklä­ren. Fol­ge der pri­vi­le­gier­ten Zuläs­sig­keit wäre, dass die­se bei Be- ste­hen eines Befris­tungs- oder Sach­grun­des nach § 2 Abs. 1, 2 WissZeitVG aus­nahms­los wirk­sam und auch bei extrem kurz oder lan­gen Befris­tun­gen nicht zu bean­stan­den wäre. Dage­gen spricht, dass dadurch die Vor­schrif­ten des WissZeitVG auf die Befris­tung von Ver­trags­be­din- gun­gen de fac­to ana­log ange­wandt wür­den. Neben der Ange­mes­sen­heits­kon­trol­le bzw. der Sach­grund­kont- rol­le nach Maß­ga­be der § 2 Abs. 1, 2 WissZeitVG be- stün­de für die Inhalts­kon­trol­le kein eigen­stän­di­ger Anwen­dungs­be­reich mehr.

19 BAG v. 23.3.2016 – 7 AZR 828/13, EzA § 307 BGB 2002 Nr. 76; v. 7.10.2015 – 7 AZR 945/13, EzA § 307 BGB 2002 Nr. 7; v. 10.12.2014 – 7 AZR 1009/12, EzA § 307 BGB 2002 Nr. 67.

20 Arnold/Graefl, Teil­zeit- und Befris­tungs­recht, 4. Aufl. 2016, § 14 TzBfG Rdn. 18.

21 BAG v. 10.12.2014 – 7 AZR 1009/12, EzA § 307 BGB 2002 Nr. 67. 22 Kein Sach­grund­er­for­der­nis sta­tu­iert das Merk­mal „zur För­de­rung (…) der Qua­li­fi­zie­rung“, vgl. BT-Drs. 18/6489 S. 10; Mandler/

Meiß­ner, OdW 2017, 199 (206). 23 BT-Drs 16/3438 S. 11.

26 ORDNUNG DER WISSENSCHAFT 1 (2018), 23–28

Ein wei­te­res denk­ba­res Sze­na­rio wäre, für Befris­tun- gen von Ver­trags­be­din­gun­gen im Gel­tungs­be­reich des WissZeitVG nie­mals einen Sach- bzw. Befris­tungs­grund zu erfor­dern mit der Fol­ge, dass Befris­tungs­ab­re­den nur wirk­sam wären, wenn die­se der nach­voll­zie­hen­den Ab- wägung nach Maß­ga­be des § 307 BGB stand­hiel­ten. Be- grün­den lie­ße sich das damit, dass ins­be­son­de­re im Wis- sen­schafts­be­reich ein gestei­ger­tes Bedürf­nis nach einer Fle­xi­bi­li­sie­rung der Arbeits­be­din­gun­gen besteht. Denn weder die Ent­wick­lung des eige­nen Qua­li­fi­zie­rungs­ziels noch die wei­te­re Gestal­tung des Pro­jekt­ab­laufs ist im Vo- raus plan­bar. Wür­de man im Fall einer erheb­li­chen Ar- beits­zeit­auf­sto­ckung stets ein Sach- bzw. Befris­tungs- grund vor­aus­set­zen, wäre eine gewis­se Brems­wir­kung in Bezug auf die wis­sen­schaft­li­che Pra­xis nicht abzu­strei- ten. Unbe­rück­sich­tigt blie­be dann aller­dings, dass eine erheb­li­che Arbeits­zeit­auf­sto­ckung für das wis­sen­schaft- liche Per­so­nal hin­sicht­lich des finan­zi­el­len Aus­kom­mens und der Lebens­pla­nung eben­so bedeut­sam ist wie für das nicht­wis­sen­schaft­li­che Per­so­nal. Für Letz­te­res gel­ten die unter II. 4. erör­ter­ten, all­ge­mei­nen Grund­sät­ze. Eine Ungleich­be­hand­lung bei­der Grup­pen wäre nur gerecht- fer­tigt, wenn die in Art. 5 Abs. 3 GG gewähr­leis­te­te Wis- sen­schafts­frei­heit die Not­wen­dig­keit eines Sach­grun­des ent­behr­lich machen wür­de. Aller­dings dient das Son­der- befris­tungs­recht des WissZeitVG gera­de der Wahr­neh- mung der Wis­sen­schafts­frei­heit. Dass die­sel­be einer­seits die Ver­trags­be­fris­tung im Inter­es­se einer Nach­wuchs- und Qua­li­fi­ka­ti­ons­för­de­rung zulässt, ande­rer­seits der Bin­dung der Befris­tungs­ab­re­de an Sach- bzw. Befris- tungs­grün­de nach Maß­ga­be des WissZeitVG ent­ge­gen- steht ist nicht erkenn­bar. Viel­mehr ermög­licht die durch Befris­tungs­ab­re­den erfolg­te Umver­tei­lung des dem Ins- titut zur Ver­fü­gung ste­hen­den Arbeits­zeit­bud­gets auf die ange­stell­ten Mit­ar­bei­ter eine Inten­si­vie­rung ein­zel­ner Pro­jek­te und eine Aus­nut­zung der indi­vi­du­el­len Leis- tungs­fä­hig­keit. Das vom Schutz­be­reich des Art. 5 Abs. 3 GG erfass­te Kern­ziel des WissZeitVG – die Auf­rech­ter- hal­tung der Inno­va­ti­ons­fä­hig­keit der Hoch­schu­le – wird durch die Befris­tung der Ver­trags­be­din­gung gefördert.

Vor­zugs­wür­dig ist inso­fern, die Recht­spre­chung zur Ver­drän­gung der §§ 14ff. TzBfG gegen­über der §§ 307ff. BGB unter Berück­sich­ti­gung der dem WissZeitVG im- manen­ten Wer­tun­gen zu übertragen.24

3. Zitier­ge­bot

Unter­wirft man nun eine Ver­trags­be­stim­mung im Gel- tungs­be­reich des WissZeitVG der Inhalts­kon­trol­le, so stellt sich die Fra­ge, wie sich das in § 2 Abs. 4 Wiss-

24 So LAG Hamm v. 2.7.2015 – 18 Sa 517/15, juris.
25 BAG v. 15.12.2011 – 7 AZR 394/10, EzA § 14 TzBfG Nr. 83. So

auch Willemsen/Jansen, RdA 2010, 1.

ZeitVG vor­ge­se­he­ne Zitier­ge­bot auf die Ange­mes­sen- heits­kon­trol­le aus­wirkt. Schon außer­halb des Anwen- dungs­be­reichs des WissZeitVG lässt das BAG das Vor­lie- gen eines objek­ti­ven Recht­fer­ti­gungs­grun­des für die Ange­mes­sen­heit der Befris­tungs­ab­re­de genügen.25 Ursa- che hier­für sind die im Rah­men der Ange­mes­sen­heits- kon­trol­le her­an­zu­zie­hen­den Wer­tun­gen des TzBfG.26 Da das TzBfG eine Nie­der­schrift des Befris­tungs­grun­des nicht erfor­dert, soll auch bei Vor­nah­me der Inhalts­kont- rol­le die Anga­be des Befris­tungs­grun­des ent­behr­lich sein.

Nichts ande­res gilt bei Befris­tungs­ab­re­den im Wiss- ZeitVG. Zwar ist in § 2 Abs. 4 Satz 1 WissZeitVG ein Zi- tier­ge­bot ver­an­kert. Bezugs­punkt der Rege­lung ist aller- dings das Ver­trags­werk als Gan­zes und nicht die ein­zel- ne Ver­trags­be­stim­mung. Das Fest­hal­ten am Zitier­ge­bot wäre bei der Ände­rung von Ver­trags­be­din­gun­gen letzt- lich auch rei­ner For­ma­lis­mus. Dem Sinn und Zweck des Zitier­ge­bots – der Schaf­fung von Rechts­si­cher­heit – wird schon bei der Nie­der­schrift der Befris­tungs­ab­re­de des Aus­gangs­ver­tra­ges ent­spro­chen. Eine dar­über hin­aus­ge- hen­de Not­wen­dig­keit nach einem Ver­weis iSd § 2 Abs. 4 WissZeitVG kann sich nur aus­nahms­wei­se dann erge- ben, wenn durch die Befris­tungs­ab­re­de zugleich die Be- fris­tungs­dau­er des Haupt­ver­tra­ges modi­fi­ziert wird. Im Übri­gen ist die Wah­rung des Zitier­ge­bots bei der befris- teten Ände­rung der Arbeits­zeit entbehrlich.

IV. Die Arbeits­zeit­ver­än­de­rung unter Berück­sich­ti- gung der Wer­tun­gen des WissZeitVG

1. Arbeits­zeit­er­hö­hung

Wird die Arbeits­zeit eines wis­sen­schaft­li­chen Mit­ar- bei­ters befris­tet erhöht, damit die­ser eine insti­tuts­ei- gen zuge­teil­te Lehr­tä­tig­keit wahr­neh­men kann, stellt die Auf­sto­ckung regel­mä­ßig dann kei­ne unan­ge­mes- sene Benach­tei­li­gung iSd § 307 Abs. 1 BGB dar, wenn Umstän­de vor­lie­gen, die auch die Befris­tung des Ver- tra­ges als sol­ches recht­fer­ti­gen wür­den. Zu ermit­teln ist dem­nach, ob die befris­te­te Erhö­hung der ange- streb­ten Qua­li­fi­zie­rung nach Maß­ga­be des § 2 Abs. 1 Satz 3 WissZeitVG ange­mes­sen ist. Regel­mä­ßig ange- mes­se­ne Zeit­räu­me gibt es für die Befris­tung von Ver- trag­s­be­din­gun­gen nicht. Ob die befris­te­te Modi­fi­zie- rung der Arbeits­zeit der ange­streb­ten Qua­li­fi­zie­rung ange­mes­sen ist, ent­schei­det sich viel­mehr nach den auf die Ange­mes­sen­heit der Befris­tungs­dau­er anzu­le- gen­den Dar­le­gungs- und Beweislastregeln.27 So hat die Hoch­schu­le in den Fäl­len, in denen die befristete

26 S. Fn 15.
27 Mandler/Meißner, OdW 2017, 199 (202).

Weg­mann· Befris­te­te Arbeits­zeit­ver­än­de­rung im WissZeitVG 2 7

Ver­än­de­rung der Arbeits­zeit nicht auf Wunsch des Mit­ar­bei­ters erfolgt dar­zu­le­gen, wie­so die befris­te­te Erhö­hung der Arbeits­zeit im frag­li­chen Zeit­raum not- wen­dig ist, um dem Ziel der För­de­rung der wis­sen- schaft­li­chen Qua­li­fi­zie­rung des Mit­ar­bei­ters gerecht zu werden.28 Nur durch die­se Auf­er­le­gung der Beweis- last kann gewähr­leis­tet wer­den, dass die Befris­tung der Arbeits­zeit nicht dazu instru­men­ta­li­siert wird Mit­ar­bei­ter von vorn­her­ein mit einer nied­ri­gen Stun- den­an­zahl ein­zu­stel­len um auf etwa­ige Mehr­be­las­tun- gen mit befris­te­ten Arbeits­zeit­er­hö­hun­gen zu reagie- ren. Besteht aus Sicht des Mit­ar­bei­ters eine Not­wen- dig­keit der Arbeits­zeit­er­hö­hung, so kann die Unan­ge­mes­sen­heit der Befris­tungs­ab­re­de durch die Hoch­schu­le ohne wei­te­res wider­legt wer­den. So auch im Fal­le des Mit­ar­bei­ters, der eine Erhö­hung der Arbeits­zeit zur Über­nah­me einer Lehr­tä­tig­keit wünscht.

Die Über­nah­me einer Lehr­tä­tig­keit dient der wis­sen- schaft­li­chen Qua­li­fi­zie­rung nach Maß­ga­be des § 2 Abs. 1 WissZeitVG inso­weit, als dass sich der Leh­ren­de zum Ziel setzt, die eige­nen Erkennt­nis­se im Rah­men einer kri­tisch-refle­xi­ven Aus­ein­an­der­set­zung zu hin­ter­fra­gen und fort­zu­ent­wi­ckeln. Liegt die­se Ziel­set­zung der Lehr- tätig­keit zu Grun­de, so könn­te selbst die Befris­tung des Ver­tra­ges als sol­che gerecht­fer­tigt wer­den, so dass die Befris­tungs­ab­re­de nicht unan­ge­mes­sen ist. Berück­sich- tigt wer­den muss, dass zur Ver­mei­dung der Unan­ge­mes- sen­heit zwin­gend auf einen Befris­tungs- bzw. Sach­grund nach Maß­ga­be des WissZeitVG zurück­ge­grif­fen wer­den muss, wenn die Arbeits­zeit­auf­sto­ckung erheb­lich ist.

2. Arbeits­zeit­re­duk­ti­on

Wird die Arbeits­zeit eines wis­sen­schaft­li­chen Mit­ar- bei­ters in erheb­li­chem Umfang befris­tet redu­ziert, damit die­ser an einem hoch­schul­über­grei­fen­den Pro- jekt teil­ha­ben kann, so ist offen, nach wel­chem Maß- stab sich die Befris­tungs­ab­re­de bemisst. Über­trägt man die Recht­spre­chung zur Befris­tung von Ver­trags- bedin­gun­gen außer­halb des Anwen­dungs­be­reichs des WissZeitVG, so bedarf es selbst bei der erheb­li­chen Arbeits­zeit­re­duk­ti­on kei­nes Befris­tungs- bzw. Sach- grun­des nach Maß­ga­be des § 2 Abs. 1, 2 WissZeitVG. Eine Über­tra­gung die­ser Posi­ti­on auf die befris­te­te Arbeits­zeit­ver­rin­ge­rung im Gel­tungs­be­reich des WissZeitVG ist nicht über­zeu­gend. Zwar wird durch die befris­te­te Ver­rin­ge­rung der Arbeits­zeit auch im Hoch­schul­be­reich gesi­chert, dass die Mit­ar­bei­ter nach

28 Meinel/Heydn/Herms/Mei­nel, Kom­men­tar zum TzBfG, 5. Aufl. 2015, § 14 TzBfG Rdn. 36; Beck­OK ArbR/Bay­reu­ther, Stand 01.09.2017, § 14 TzBfG Rdn. 23.

Ablauf der Befris­tung zur ursprüng­lich ver­ein­bar­ten Arbeits­zeit beschäf­tigt sind und folg­lich die Ver­gü- tung wie­der den vor Abschluss der Befris­tungs­ab­re­de gel­ten­den Umfang annimmt. Der Rück­griff auf die Wer­tun­gen des WissZeitVG ist aber not­wen­dig, um den ins­be­son­de­re im Hoch­schul­be­reich ange­sie­del­ten mit der Arbeits­zeit­ver­rin­ge­rung ein­her­ge­hen­den Erschwer­nis­sen Rech­nung zu tra­gen. So hat die Arbeits­zeit­ver­rin­ge­rung zur Fol­ge, dass dem Mit­ar- bei­ter wäh­rend des Befris­tungs­zeit­raums der Zugang zu wis­sen­schaft­li­chen Res­sour­cen nur begrenzt offen steht.29 Zu den wis­sen­schaft­li­chen Res­sour­cen gehö- ren die den Hoch­schu­len vor­be­hal­te­nen Erkennt­nis- mit­tel wie Lite­ra­tur oder tech­ni­sches Equip­ment. Dane­ben führt die Beschrän­kung der Arbeits­zeit aber auch dazu, dass der Mit­ar­bei­ter sich nicht mehr im gewohn­ten Umfang mit dem ver­blie­be­nen wis­sen- schaft­li­chen Per­so­nal aus­tau­schen kann. Der Aus- tausch trägt dazu bei, die bis­her erziel­ten Erkennt­nis- se einer brei­ten Dis­kus­si­on zuzu­füh­ren und aus die­ser Erör­te­rung Erkennt­nis­se für die Errei­chung des eige- nen ange­streb­ten Qua­li­fi­zie­rungs­ziels zu gene­rie­ren. Die Begren­zung der Zugäng­lich­keit der wis­sen­schaft- lichen Res­sour­cen durch die Befris­tung der Arbeits- zeit ist inso­fern ein nicht zu ver­nach­läs­si­gen­der Umstand. Über­zeu­gen­der ist daher, bei der befris­te­ten Arbeits­zeit­ver­rin­ge­rung im Wis­sen­schafts­be­reich wie bei der befris­te­ten Arbeits­zeit­er­hö­hung zu ver­fah­ren. Wird die Arbeits­zeit in erheb­li­chem Umfang von min- des­tens 25 % für einen bestimm­ten Zeit­raum redu- ziert, so ist die Ver­rin­ge­rung nur dann nicht unan­ge- mes­sen, wenn auch der Ver­trag als sol­cher befris­tet wer­den dürfte.

V. Fazit

Die „Befris­tung in der Befris­tung“ rich­tet sich nach dem Kon­troll­maß­stab der §§ 307ff. BGB, sofern die Abre­de nicht aus­nahms­wei­se „aus­ge­han­delt“ iSd § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB ist. Ver­drängt wer­den durch die §§ 307ff BGB die Vor­schrif­ten des WissZeitVG. Trotz der grund­sätz­li- chen Ver­drän­gung wer­den die Wer­tun­gen des Wiss- ZeitVG bei Vor­nah­me der Inhalts­kon­trol­le berück­sich- tigt. Emp­feh­lens­wert ist aber, auch bei der Befris­tung von Ver­trags­be­din­gun­gen zu unter­su­chen, ob ein Befris- tungs- oder Sach­grund besteht. Ist dies der Fall, kann er in die Ver­trags­klau­sel auf­ge­nom­men wer­den (S. Bei- spiel­s­klau­sel unter VI.). Nicht not­wen­dig ist bei der

29 AR/Löwisch, Kom­men­tar zum gesam­ten Arbeits­recht, 9. Aufl. 2017, § 1 WissZeitVG Rdn. 11.1.

28 ORDNUNG DER WISSENSCHAFT 1 (2018), 23–28

„Befris­tung in der Befris­tung“ die Wah­rung des Zitier­ge- botes.

VI. Bei­spiel­s­klau­sel

Der ver­ein­bar­te Beschäf­ti­gungs­um­fang wird ab dem … bis zum… um 1⁄4 der jewei­li­gen durch­schnitt­li­chen wöchent­li­chen Arbeits­zeit eines ent­spre­chen­den Voll­be- schäf­tig­ten erhöht/verringert und zwar wegen Vorliegen

des fol­gen­den Grun­des: _____________ (Befris­tungs- grund nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG/Sachgrund nach § 2 Abs. 2 WissZeitVG).

Lau­ra Weg­mann ist wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­bei­te­rin an der For­schungs­stel­le für Hoch­schul­ar­beits­recht der Albert-Lud­wigs-Uni­ver­si­tät Frei­burg, Prof. Dr. Dr. h.c. Man­fred Löwisch.