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Unter Beleg­ver­bin­dung ver­ste­hen wir die Art, wie eine bestimm­te Text­pas­sa­ge mit einem dazu­ge­hö­ri­gen Beleg in der Fuß­no­te ver­bun­den wird. Ent­spre­chen­des gilt bei der Ver­wen­dung von Fuß­no­ten­fuß­no­ten in bezug auf den Text der Ober­fuß­no­te. Nicht sel­ten fehlt jede expli­zi­te Beleg­ver­bin­dung, etwa wenn bei einem wört­li­chen Text­zi­tat die Fuß­no­te nur den Autoren­na­men oder die Fund­stel­le ent­hält oder wenn bei einer Text­aus­sa­ge unver­bun­den Bele­ge fol­gen. Sol­che schein­bar unver­bun­de­nen Bele­ge besa­gen in der Regel, dass die Beleg­stel­le den Text stützt.59 Es wäre falsch, hier vom Feh­len einer Beleg­ver­bin­dung zu spre­chen, rich­ti­ger­wei­se han­delt es sich um eine still­schwei­gen­de (impli­zi­te) Beleg­ver­bin­dung. Dem steht die ein­fa­che aus­drück­li­che Beleg­ver­bin­dung gegen­über, die meist in der Form „vergleiche“60 auf­tritt. Wenn ein­schrän­ken­de, ergän­zen­de oder kom­men­tie­ren­de Zusät­ze hin­zu­tre­ten, läßt sich von kom­ple­xen Beleg­ver­bin­dun­gen spre­chen. Sie tre­ten in viel­fäl­ti­ger Form auf61, zei­gen aber den­noch einen Man­gel an Phan­ta­sie, weil ihnen meist der Über­ra­schungs­ef­fekt fehlt. Es soll­te des­halb ernst­haft erwo­gen wer­den, neue For­men sol­cher kom­ple­xen Beleg­ver­bin­dun­gen zu ent­wi­ckeln, was zugleich die Zahl der Fuß­no­ten ver­meh­ren und ihren Umfang ver­grö­ßern könn­te. So könn­te mit der Beleg­ver­bin­dung „vgl. auch, wenn auch nicht ein­schlä­gig, so doch nütz­lich (span­nend, erbau­lich) zu lesen“ auf fach­frem­de Lite­ra­tur hin­ge­wie­sen wer­den. Ernst­haft erwo­gen wer­den soll­te auch die Beleg­ver­bin­dung „vgl. dazu nicht“ mit den bei­den alter­na­tiv zu ver­wen­den­den Zusät­zen „obwohl ein­schlä­gig, weil nicht lesenswert“63 oder „weil nicht ein­schlä­gig und auch sonst lang­wei­lig“. Das hät­te den gro­ßen Vor­teil, daß sich umfang­rei­che Fuß­no­ten ohne gro­ßen Arbeits­auf­wand erstel­len lie­ßen, denn jeder­mann kennt ohne Zwei­fel vie­le nicht ein­schlä­gi­ge und zugleich lang­wei­li­ge Pulika­tio­nen. Peter Rieß, Minis­te­ri­al­di­rek­tor beim Bun­des­mi­nis­te­ri­um der Jus­tiz a.D., Hono­rar­pro­fes­sor an der juris­ti­schen Fakul­tät der Uni­ver­si­tät Göt­tin­gen. Peter Rieß Beleg­ver­bin­dung* * Aus „Vor­stu­di­en zu einer Theo­rie der Fuß­no­ten“ von Peter Rieß (vom Ver­lag Wal­ter de Gruy­ter „den Autoren und Freun­den unse­res Hau­ses zum Jah­res­wech­sel 1983/1984“), S. 20 f. 59 Zur Anwen­dung der aus­drück­li­chen Beleg­ver­bin­dung „vgl.“ bestim­men etwa die (unver­öf­fent­li­chen) Richt­li­ni­en eines bekann­ten Groß­kom­men­tars: „Vor dem Zitat ste­hen regel­mä­ßig kei­ne Hin­wei­se wie „sie­he“, „vgl.“, etc. Der Hin­weis „vgl.“ ist nur zu ver­wen­den, wenn ein fol­gen­des Zitat die refe­rier­te Mei­nung nicht unmit­tel­bar belegt, aber zum Ver­gleich dien­lich ist.“ 60 Abge­kürzt „vergl.“ oder „vgl.“, gleich­be­deu­tend auch „sie­he“ oder „s.“. 61 Bei­spie­le: „vgl. zum Gan­zen (m. weit. Nachw.)“, „vgl. auch“ (regel­mä­ßig in dem Sin­ne, „obwohl nicht unmit­tel­bar ein­schlä­gig“), „vgl. zur his­tor. Entw.“. 63 Eine sol­che Beleg­ver­bin­dung ent­hält zugleich Ele­men­te einer bewer­ten­den Beleg­ver­bin­dung. Ord­nung der Wis­sen­schaft 2019, ISSN 2197–9197 136 O RDNUNG DER WISSENSCHAFT 2 (2019), 135–136