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Das Lan­des­ar­beits­ge­richt Ber­lin-Bran­den­burg hat in sei­nem Urteil vom 16. August 2018 dar­ge­legt, dass §  191 BGB für die Berech­nung der Höchst­be­fris­tungs­gren­zen her­an­zu­zie­hen ist. Der hier­zu ange­führ­ten Argu­men­ta­ti­on und dem, auf die­ser Grund­la­ge gefun­de­nen Ergeb­nis kann jedoch nicht zuge­stimmt wer­den. Dar­über hin­aus gibt der Fall aber auch Anlass, sich mit der Fra­ge der kon­kre­ten Berech­nung der jah­res­be­zo­ge­nen Ver­län­ge­rungs­tat­be­stän­de in § 2 Abs. 1 Satz 4, 6 WissZeitVG und § 2 Abs. 5 Satz 1, 2 WissZeitVG ver­tief­ter auseinanderzusetzen.1 I. Ent­schei­dung des Lan­des­ar­beits­ge­richts Der Ent­schei­dung des Lan­des­ar­beits­ge­richts liegt im Kern die Ent­fris­tungs­kla­ge eines pro­mo­vier­ten Diplom­Che­mi­kers zu Grun­de, der nach Abschluss sei­nes Stu­di­ums auf der Grund­la­ge von ins­ge­samt zwan­zig befris­te­ten Arbeits­ver­hält­nis­sen bei dem beklag­ten Land zunächst als wis­sen­schaft­li­che Hilfs­kraft und spä­ter als aka­de­mi­scher Mit­ar­bei­ter an der Uni­ver­si­tät Pots­dam zwi­schen 2004 bis 2017 beschäf­tigt wur­de. Anga­ben zur kon­kre­ten Pro­mo­ti­ons­dau­er, Kin­dern des Klä­gers, wei­te­ren Beschäf­ti­gun­gen an einer Hochschule2 oder sons­ti­gen Ver­län­ge­rungs­tat­be­stän­den, sind der Ent­schei­dung nicht zu ent­neh­men. Mit sei­ner Kla­ge greift der Klä­ger die letz­te Befris­tung vom 6. Janu­ar 2016 an. Nach Auf­fas­sung des Gerichts war die Befris­tung auf­grund der Über­schrei­tung der Höchst­be­fris­tungs­gren­zen aus § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG unwirk­sam. Das arbeit­ge­ben­de Land habe inso­weit über­se­hen, dass §  191 BGB für die Berech­nung eines Höchst­be­fris­tungs­jah­res gem. § 2 Abs. 1 Satz 1, 2 WissZeitVG her­an­zu­zie­hen sei. Schalt­jah­re müss­ten inso­weit für die Bestim­mung der Höchst­be­fris­tungs­dau­er außer Betracht blei­ben, wohin­ge­gen die­se bei der Berech­nung der tat­säch­li­chen Beschäf­ti­gungs­ta­ge wie­der zu berück­sich­ti­gen sei­en. Die Anwen­dung des § 191 BGB begrün­det das Lan­des­ar­beits­ge­richt damit, dass die Befris­tung gem. § 2 Abs. 1 Satz 1, 2 WissZeitVG – im Gegen­satz zur Befris­tung nach §  14  Abs. 2 TzBfG – nicht zusam­men­hän­gend ver­lau­fen müs­se und in der Höchst­be­fris­tungs­gren­ze aus die­sem Grund ein nach Jah­ren bestimm­ter Zeit­raum iSd. § 191 BGB fol­ge, der „nicht zusam­men­hän­gend zu ver­lau­fen braucht“. Das Höchst­be­fris­tungs­jahr sei dem­ge­mäß mit 365 Tagen anzu­set­zen gegen das die tat­säch­li­chen Beschäf­ti­gungs­ta­ge gegen­ge­rech­net wer­den müss­ten. Dem­ge­mäß erge­be sich für den zu ent­schei­den­den Fall ein maxi­ma­ler Befris­tungs­zeit­raum von 4.380 Tagen (12 Jah­re (Pro­mo­ti­ons- und Qua­li­fi­ka­ti­ons­pha­se) x 365 Tage), die die arbeit­ge­ben­de Hoch­schu­le mit einer Befris­tungs­dau­er von 4.382 Tagen zumin­dest um 2 Tage über­schrit­ten habe.3 Die Befris­tungs­ab­re­de sei daher unwirk­sam. II. Recht­li­che Wür­di­gung Der Ent­schei­dung des Lan­des­ar­beits­ge­richts ist nicht zuzu­stim­men. Gegen die Berech­nung der Höchst­be­fris­tungs­dau­er las­sen sich im Wesent­li­chen drei Punk­te anfüh­ren: 1. Anwend­bar­keit Die §§ 187 bis 193 BGB sind zunächst gem. § 186 BGB ent­spre­chend auch auf die Höchst­be­fris­tungs­gren­zen in § 2 Abs. 1 WissZeitVG anwendbar.4 Es han­delt sich Tobi­as Mandler/Laura Weg­mann Berech­nung der Höchst­be­fris­tungs­gren­ze gem. § 2 Abs.1 Satz 1 und 2 WissZeitVG – Anmer­kung zu LAG Ber­lin-Bran­den­burg, Urteil vom 16. August 2018 – 21 Sa 201/18 1 Das Ver­fah­ren ist unter dem Akten­zei­chen 7 AZN 867/18 anhän­gig. Der Nicht­zu­las­sungs­be­schwer­de der Hoch­schu­le wur­de nach Aus­kunft des BAG statt­ge­ge­ben. 2 Der Klä­ger war zwi­schen­zeit­lich bei einer Ser­vice­ge­sell­schaft der Beklag­ten Hoch­schu­le beschäf­tigt, die ihrer­seits kei­ne Hoch­schu­le im Sin­ne des WissZeitVG war. Da der Klä­ger sei­nen Beschäf­ti­gungs­ort bzw. sei­ne Ein­bin­dung in den uni­ver­si­tä­ren Betrieb wäh­rend die­ser Beschäf­ti­gungs­zeit nicht änder­te, macht der Klä­ger auch inso­weit eine Anrech­nung der Beschäf­ti­gungs­zei­ten gel­tend. Solan­ge die Ser­vice­ge­sell­schaft nicht mit der Wahr­neh­mung hoheit­li­cher Auf­ga­ben belie­hen wur­de, vgl. Man­dler, Dritt­mit­tel­ver­wal­tung und ‑befris­tung im Ver­bund zwi­schen Land, Uni­ver­si­tät, Medi­zi­ni­scher Fakul­tät und Uni­ver­si­täts­kli­ni­kum in Baden-Würt­tem­berg OdW 2016, 217, 222 ff. 3 Die ein­seh­ba­ren Ent­schei­dungs­grün­de zur Berück­sich­ti­gung der Schalt­jah­re, sind Tz 40 zu ent­neh­men. Aller­dings wird dies weder in der nach­fol­gen­den Berech­nung berück­sich­tigt, noch folgt dies aus den zitier­ten Fund­stel­len. Bei der Berech­nung nach § 191 BGB, bleibt die wirk­li­che Län­ge eines Monats eben­so außer Betracht, wie die eines Schalt­jah­res (BAG NJOZ 2003, 2826: „Geht es um Zeit­räu­me, legt 191 BGB fest, dass das Jahr mit 365 Tagen zu berech­nen ist. Schalt­jah­re spie­len des­halb bei der Abrech­nung kei­ne Rol­le.“; Gro­the in MüKoBGB, 8. Aufl. 2018, BGB § 191 Rn. 1). 4 Eine Prü­fung der Vor­aus­set­zun­gen des § 186 BGB fin­det sich aller­dings nicht in der Ent­schei­dung des LAG. Ord­nung der Wis­sen­schaft 2019, ISSN 2197–9197 126 O RDNUNG DER WISSENSCHAFT 2 (2019), 125–130 5 RGZ 120, 362; BGH NJW 2009, 3153, 3154. 6 Die Bezeich­nung als Pro­mo­ti­ons­pha­se ist nicht unbe­dingt zutref­fend. Eine Pro­mo­ti­on muss wäh­rend der Beschäf­ti­gung nicht zwin­gend ange­strebt wer­den, vgl. im Ein­zel­nen Mandler/Meißner, Die Ange­mes­sen­heit der Befris­tung nach § 2 Abs. 1 Satz 3 WissZeitVG, OdW 2017, 201. 7 Letzt­lich ist auch eine Berech­nung nach Stun­den denk­bar, etwa wenn ein Ver­län­ge­rungs­tat­be­stand nur inso­weit ein­ge­tre­ten ist. 8 Es ist umstrit­ten, ob die sog. Net­to­pro­mo­ti­ons­zeit, d.h. die real für die Pro­mo­ti­on auf­ge­wand­te Zeit maß­ge­bend ist, oder die Brut­to­pro­mo­ti­ons­zeit, d.h. die Zeit zwi­schen Ver­ga­be des The­mas und dem Abschluss der Pro­mo­ti­on nach der jewei­li­gen Pro­mo­ti­ons­ord­nung, vgl. BAG, Urteil vom 18. Mai 2016 – 7 AZR 712/14 = NZA 2017, 254, Ram­bach in Arnold/Gräfl/Imping, Teil­zeit- und Befris­tungs­ge­setz, 4. Aufl. 2016, WissZeitVG § 2 Rn. 9, Preis/Ulber, WissZeitVG, 2. Aufl. 2017, § 2 Rn. 54., Löwisch/AR, 9. Auf­la­ge 2019, WissZeitVG § 2 Rn. 3. Zutref­fend dürf­te eine Berech­nung der Net­to­pro­mo­ti­ons­zeit sein, bei der klei­ne­re Unter­bre­chun­gen von weni­ger als 6 Mona­ten unbe­rück­sich­tigt blei­ben, da der Pro­mo­ti­ons­vor­gang nicht an fes­te zeit­li­che Gren­zen gebun­den ist. Andern­falls könn­ten etwa auch die Wochen­en­den, an denen ein Dok­to­rand sei­ner Pro­mo­ti­on nicht nach­ge­gan­gen ist, begüns­ti­gend aus der Pro­mo­ti­ons­zeit her­aus­ge­rech­net wer­den. Eine sol­che Berech­nung war jedoch nicht inten­diert. 9 Schmidt in: ASP/Kündigungsrecht, 5. Aufl. 2017, § 2 WissZeitVG Rn. 11 f. 10 Sie­he hier­zu Erfur­ter Kom­men­tar/­Mül­ler-Glö­ge, 2019, WissZeitVG § 2 Rn 7. 17 f.; Man­dler, Die Ver­län­ge­rung von Arbeits­ver­hält­nis­sen gem. § 2 Abs. 5 WissZeitVG S. 221 ff.; Mandler/ Meiß­ner, Die Ange­mes­sen­heit der Befris­tungs­dau­er nach § 2 Abs. 1 Satz 3 WissZeitVG, OdW 2017, 206 ff. 11 Vgl. Man­dler, Die Ver­län­ge­rung von Arbeits­ver­hält­nis­sen gem. § 2 Abs. 5 WissZeitVG S. 226 mwN.; Mandler/Meißner, Die Ange­mes­sen­heit der Befris­tungs­dau­er nach § 2 Abs. 1 Satz 3 WissZeitVG, OdW 2017, 207; Preis/Ulber, WissZeitVG, 2. Aufl. 2017, § 2 Rn. 178. inso­weit um eine in Geset­zen, gericht­li­chen Ver­fü­gun­gen oder Rechts­ge­schäf­ten „ent­hal­te­ne Frist­be­stim­mung“. Frist ist schon jeder abge­grenz­te, bestimm­ba­re Zeitraum.5 Hier­an ändert auch der Umstand nichts, dass sich die Höchst­be­fris­tungs­dau­er im Ver­lauf des Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­ses durch Ver­län­ge­rungs­tat­be­stän­de ver­än­dern kann. Der Zeit­raum bleibt inso­fern noch „bestimm­bar“. 2. Wort­laut Der ent­spre­chen­den Anwen­dung des § 191 BGB steht aller­dings des­sen Wort­laut ent­ge­gen, denn die Höchst­be­fris­tungs­dau­er gem. § 2 Abs. 1 WissZeitVG ist nicht „nach Jah­ren bestimmt“. Dies ist zwar nicht auf den ers­ten Blick erkenn­bar, denn die Befris­tung für Promotions‑6 bzw. Qua­li­fi­zie­rungs­pha­se ist an sich „bis zu einer Dau­er von neun bzw. sechs Jah­ren“ zuläs­sig, folgt aber dar­aus, dass das WissZeitVG auf­grund sei­ner Ver­län­ge­rungs­tat­be­stän­de zwin­gend von einer zumin­dest tage­wei­sen Berech­nung der Höchst­be­fris­tungs­dau­er aus­ge­hen muss.7 So ist schon § 2 Abs. 1 Satz 2 HS 2 WissZeitVG zu ent­neh­men, dass sich die Höchst­be­fris­tungs­dau­er der Qua­li­fi­zie­rungs­pha­se „in dem Umfang“ ver­län­gert, „in dem Zei­ten einer befris­te­ten Beschäf­ti­gung nach Satz 1 und Pro­mo­ti­ons­zei­ten ohne Beschäf­ti­gung nach Satz 1 zusam­men weni­ger als sechs Jah­re betra­gen haben“. Da sich die Promotionszeit8 gera­de nicht nach Jah­ren, son­dern nach der rea­len Dau­er für die Pro­mo­ti­on bestimmt,9 ist evi­dent, dass zumin­dest die sechs bzw. neun Jah­re für die Qua­li­fi­zie­rungs­pha­se nur dann zu Beginn der Befris­tung zur Ver­fü­gung ste­hen, wenn die Pro­mo­ti­on län­ger als sechs Jah­re gedau­ert hat. Andern­falls beträgt die Höchst­be­fris­tungs­gren­ze zu Beginn des Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­ses bereits sechs Jah­re zuzüg­lich der Dif­fe­renz zwi­schen der Pro­mo­ti­ons­dau­er und den vom Gesetz­ge­ber für die­se ver­an­schlag­ten sechs Jah­ren. Die Höchst­be­fris­tungs­dau­er ist daher in die­sen Fäl­len nicht gem. § 191 BGB „nach Jah­ren bestimmt“, son­dern tage­wei­se zu ermit­teln. Das Gesetz geht inso­fern von einer rea­len Berech­nung der stets ver­än­der­li­chen Höchst­be­fris­tungs­gren­ze aus. Ob die­se Betrach­tung auch für die Pro­mo­ti­ons­pha­se gilt, ist nicht ohne wei­te­res erkenn­bar, denn § 2 Abs. 1 Satz 2 HS 2 WissZeitVG kann hier nicht her­an­ge­zo­gen wer­den. Ein tage­wei­ses Ver­ständ­nis der Höchst­be­fris­tungs­dau­er lässt sich aber aus § 2 Abs. 5 WissZeitVG ablei­ten, der inso­weit unein­ge­schränkt gilt.10 Danach ver­län­gert sich die Dau­er des jewei­li­gen befris­te­ten Arbeits­ver­tra­ges um den vom Arbeit­neh­mer gel­tend gemach­ten Ver­län­ge­rungs­zeit­raum, wobei neben einer ledig­lich teil­wei­sen Gel­tend­ma­chung eines Ver­län­ge­rungs­tat­be­stan­des durch den Arbeit­neh­mer auch eine Ver­län­ge­rung für nur weni­ge Tage oder Mona­te umfas­sen­de Zeit­räu­me in Betracht kommt.11 Gem. § 2 Abs. 5 Satz 3 WissZeitVG wer­den die­se Ver­län­ge­run­gen schließ­lich nicht auf die nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG „zuläs­si­ge Befris­tungs­dau­er ange­rech­net“. Der Wort­laut des § 2 Abs. 5 Satz 3 WissZeitVG scheint inso­fern zwi­schen einer „Anrech­nung“ auf die Höchst­be­fris­tungs­dau­er und der „Ver­län­ge­rung“ der­sel­ben unter­schei­den zu wol­len, wor­aus auf eine unter­schied­li­che Berech­nungs­me­cha­nik – Höchst­be­fris­tungs­dau­er der Pro­mo­ti­ons­pha­se nach Jah­ren und Nicht­an­rech­nung nach Tagen oder Stun­den – zu schlie­ßen sein könn­te. Aller­dings besteht zwi­schen einer Nicht­an­rech­nung und einer Ver­län­ge­rung der Höchst­be­fris­tungs­dau­er mate­ri­ell kein Unter­schied. Bei­de Tat­be­stän­de sind nicht an das jewei­li­ge Arbeits­ver­hält­nis gebun­den, son­dern wir­ken sich kon­kret auf die Höchst­be­fris­tungs­dau­er des jewei­li­gen Arbeit­neh­mers Mandler/Wegmann ·Berech­nung der Höchst­be­fris­tungs­gren­ze 127 12 Vgl. BT-Drs. 18/6489 S. 13: “Mit der jetzt vor­ge­se­he­nen Ände­rung wird für die Nicht­an­rech­nung auf den Befris­tungs­rah­men aus­drück­lich an den die Ver­län­ge­rung nach Satz 1 aus­lö­sen­den Unter­bre­chungs­tat­be­stand ange­knüpft. Damit wird klar­ge­stellt, dass eine Unter­bre­chung der wis­sen­schaft­li­chen oder künst­le­ri­schen Qua­li­fi­zie­rung bei­spiels­wei­se wegen Kin­der­be­treu­ung oder Pfle­ge sich auch im Fal­le eines Arbeits­platz­wech­sels nach der Unter­bre­chungs­zeit nicht nach­tei­lig auf den Befris­tungs­rah­men aus­wirkt“. 13 Zum Pro­blem des Über­gangs­rechts unter § 2 Abs. 5 Satz 3 WissZeitVG vgl. Mandler/Meißner, Ent­wurfs­dis­kus­si­on WissZeitVG, OdW 2016, 1, 14. 14 Mot I 286; Stau­din­ger, 2004, § 191 Rn. 1. 15 Zur Ange­mes­sen­heit der Befris­tung sie­he Mandler/Meißner, Die Ange­mes­sen­heit der Befris­tungs­dau­er nach § 2 Abs. 1 Satz 3 WissZeitVG, OdW 2017, 199 ff.; zur Novel­le wei­ter­füh­rend Mandler/ Meiß­ner, Ent­wurfs­dis­kus­si­on WissZeitVG, OdW 2016, 40; vgl. auch Brötz­mann, Die Ände­rung des Wis­sen­schafts­zeit­ver­trags­ge­set­zes 2016, öAT 2016, 48; Ram­bach in Arnold/ Gräfl/Imping, Teil­zeit- und Befris­tungs­ge­setz, 4. Aufl. 2016, WissZeitVG § 2 Rn. 6. 16 Ent­wurf eines Bür­ger­li­chen Gesetz­bu­ches für das Deut­sche Reich, 1888, S. 35. 17 Zur Abgren­zung zwi­schen Neu­be­fris­tung und Wei­ter­be­schäf­ti­gung sie­he Man­dler, Die Ver­län­ge­rung von Arbeits­ver­hält­nis­sen gem. § 2 Abs. 5 WissZeitVG S. 223. aus.12 So gilt die Ver­län­ge­rung auf­grund zügi­ger Pro­mo­ti­on, als auch die Nicht­an­rech­nung bei Ver­län­ge­rungs­tat­be­stän­den stets gegen­über jeder deut­schen Hochschule.13 Es ist daher davon aus­zu­ge­hen, dass das Gesetz inso­fern kei­ne unter­schied­li­chen Berech­nungs­mo­di for­dert, son­dern ein­heit­lich von einer durch ver­schie­de­ne Tat­be­stän­de ver­län­ger­ba­ren Höchst­be­fris­tungs­dau­er auch für die Pro­mo­ti­ons­pha­se aus­geht. Hier­für spricht zudem, dass die­ses Ver­ständ­nis einen Gleich­lauf mit der Ver­län­ge­rung der Qua­li­fi­ka­ti­ons­pha­se durch § 2 Abs. 1 Satz 2 HS 2 WissZeitVG erzielt und sich in den Geset­zes­ma­te­ria­li­en kein Hin­weis dar­auf fin­det, dass inso­weit eine abwei­chen­de Berech­nung gewollt war. Das WissZeitVG geht mit­hin auch für die Pro­mo­ti­ons­pha­se von einer ledig­lich tage­wei­se zu berech­nen­den Höchst­be­fris­tungs­dau­er aus, die eine Anwen­dung des § 191 BGB auch inso­weit aus­schließt. Neben einem nach „Jah­ren“ fest­ge­leg­ten Zeit­raum, fehlt es aber auch an einer „Bestim­mung“ des Zeit­raums. § 191 BGB ist letzt­lich eine Aus­le­gungs­hil­fe, die in den Fäl­len grei­fen soll, in denen eine Zeit­be­stim­mung kei­nen zwi­schen Anfangs- und End­punkt zusam­men­hän­gen­den Zeit­raum, son­dern eine Sum­me von nicht not­wen­dig auf­ein­an­der­fol­gen­den Tagen umfasst: Ein Grund­stück soll auf­la­gen­ge­mäß „sechs Mona­te“ im Jahr bewohnt wer­den; in einem Arbeits­ver­trag wird der jähr­li­che Urlaub auf „drei Mona­te“ fest­ge­legt; ein Geschäfts­rei­sen­der ver­pflich­tet sich min­des­tens „neun Mona­te“ im Jahr zu reisen.14 Die Bei­spie­le zei­gen, dass es dem Gesetz­ge­ber bei § 191 BGB um Fall­kon­stel­la­tio­nen ging, in denen ein Zeit­raum auf­grund sei­ner Mehr­deu­tig­keit vor­her­seh­bar bestimmt wer­den muss­te. Die Dau­er des befris­te­ten Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­ses selbst bestimmt sich aber nach Aus­gangs- und End­punkt und bedarf daher kei­ner wei­te­ren Aus­le­gung, § 2 Abs. 4 Satz 3 WissZeitVG. Allein die Höchst­be­fris­tungs­dau­er bleibt „unbe­stimmt“. Aller­dings han­delt es sich bei der Höchst­be­fris­tungs­dau­er nicht um einen Zeit­raum, der zusam­men­hän­gend oder nicht zusam­men­hän­gend zu ver­lau­fen „braucht“, son­dern ledig­lich um einen Befris­tungs­rah­men, den Arbeit­neh­mer und Arbeit­ge­ber für die Befris­tung des Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­ses oder des­sen Ver­län­ge­rung nut­zen kön­nen, aber nicht müs­sen – solan­ge die Befris­tungs­dau­er gegen­über der ange­streb­ten Qua­li­fi­zie­rung ange­mes­sen bleibt.15 Ein von vorn­her­ein bestimm­ter Zeit­raum exis­tiert damit in Bezug auf die Höchst­be­fris­tungs­dau­er nicht. Dies zeigt sich auch dar­an, dass der Zeit­raum durch Anrech­nungs- und Ver­län­ge­rungs­tat­be­stän­de wäh­rend des Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­ses ver­än­der­lich ist und daher nicht von vorn­her­ein „bestimmt“ sein kann oder im wört­li­chen Sin­ne „zu ver­lau­fen braucht“. Das Gesetz for­mu­liert hier im Per­fekt und zeigt damit an, dass der Zeit­raum sei­ner­seits bereits stimmt sein muss. Die Anwen­dung des § 191 BGB auf die noch ver­än­der­li­chen Befris­tungs­zeit­räu­me gem. § 2 Abs. 1 WissZeitVG ist mit­hin aus­ge­schlos­sen. 3. Sys­te­ma­tik Die Anwen­dung des § 191 BGB ist auch in sys­te­ma­ti­scher Hin­sicht aus­ge­schlos­sen. § 191 BGB ist eine Auf­fang­lö­sung und gegen­über der Berech­nung nach § 188 BGB nach­ran­gig. Dies war schon sei­ner frü­he­ren Fas­sung unmit­tel­bar zu ent­neh­men und ergibt sich heu­te aus sei­ner sys­te­ma­ti­schen Stel­lung gegen­über dem vor­ste­hen­den § 188 BGB: „Ist für die Berech­nung einer Jah­res­frist oder Monats­frist die Anwen­dung des § 149 (heu­te § 188 BGB) aus­ge­schlos­sen, so wird das Jahr zu 365, der Monat zu 30 Tagen gerechnet“.16 Das Lan­des­ar­beits­ge­richt beruft sich inso­weit dar­auf, dass eine Befris­tung nach § 2 WissZeitVG, im Gegen­satz zur Befris­tung nach § 14 Abs. 2 TzBfG, kei­ne zusam­men­hän­gen­de Befris­tung erfor­de­re, son­dern inner­halb des Befris­tungs­rah­mens auch eine Neu­be­fris­tung, mit­hin eine Unter­bre­chung der Befris­tung, erlaube.17 Die Berech­nung müs­se sich daher nach § 191 BGB rich­ten. Die Berech­nung der Höchst­be­fris­tungs­gren­ze gem. § 2 Abs. 1 WissZeitVG ist jedoch nach § 188 BGB nicht aus­ge­schlos­sen, son­dern im Regel­fall ohne wei­te­res mög­lich. Bei der Erst­ein­stel­lung ist noch unbe­kannt, ob es über­haupt zu einer Unter­bre­chung des Arbeits­ver- 128 O RDNUNG DER WISSENSCHAFT 2 (2019), 125–130 hält­nis­ses kom­men wird. Sowohl der Anfang als auch das Ende des Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­ses sind damit gem. §§ 187, 188 BGB bestimm­bar. Sel­bi­ges gilt für die Berech­nung eines zeit­lich unun­ter­bro­che­nen Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­ses. Auch hier erfolgt die Berech­nung nach §§ 187, 188 BGB ohne Schwie­rig­kei­ten. Dies gilt auch für die Erst­be­fris­tung in der Qua­li­fi­ka­ti­ons­pha­se, die im inten­dier­ten Grund­fall eben­falls unun­ter­bro­chen erfol­gen soll. Die Anwen­dung des § 191 BGB ist daher hier bereits sys­te­ma­tisch durch den Vor­rang der §§ 187, 188 BGB aus­ge­schlos­sen. Auch in den Fäl­len einer tat­säch­li­chen „unter­bro­che­nen“ Befris­tung, die das Lan­des­ar­beits­ge­richt als Recht­fer­ti­gungs­grund bemüht, ist die Berech­nung der zuläs­si­gen Höchst­be­fris­tungs­dau­er gemäß §  188  Abs.  2  BGB mög­lich. Wird das Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis erst­mals begrün­det, so lässt sich die zuläs­si­ge Höchst­be­fris­tungs­gren­ze nach § 188 Abs. 2 BGB ermit­teln. Kommt es nun im Ver­lauf der Beschäf­ti­gung zu einer Unter­bre­chung und anschlie­ßen­den Neu­be­fris­tung, so bleibt die zum Zeit­punkt der Auf­nah­me des ers­ten anre­chen­ba­ren Arbeits­ver­hält­nis­ses ermit­tel­te Befris­tungs­dau­er gegen­über allen inlän­di­schen Hoch­schu­len erhal­ten. Die durch die Beschäf­ti­gung bis zur Unter­bre­chung bereits „ver­brauch­ten“ Tage sind dann ledig­lich von der ermit­tel­ten Höchst­be­fris­tungs­dau­er abzu­zie­hen, um die aktu­el­le Höchst­be­fris­tungs­gren­ze zu ermit­teln. Hier­durch wird sicher­ge­stellt, dass den Arbeits­ver­trags­par­tei­en die zuläs­si­ge Höchst­be­fris­tungs­dau­er voll­stän­dig erhal­ten bleibt, ohne die­se dabei durch eine Steue­rung der Neu­ein­stel­lung, bspw. in einem Schalt­jahr, künst­lich zu erhö­hen oder zu ver­rin­gern. Maß­geb­lich für die Berech­nung bleibt daher in jedem Fall der Zeit­punkt der Erst­ein­stel­lung. 4. Telos Zweck der fest­ge­leg­ten Höchst­be­fris­tungs­dau­er ist es, der Hoch­schu­le eine befris­te­te Beschäf­ti­gung inner­halb des gesetz­ten Befris­tungs­rah­mens im fort­lau­fen­den Wis­sen­schafts­be­trieb zu ermög­li­chen. Hier­für sieht das Gesetz im Mini­mum einen Befris­tungs­rah­men von sechs bzw. neun Jah­ren vor. Es ist daher auf­grund des vier­jäh­ri­gen Schalt­jah­res­rhyth­mus klar erkenn­bar, dass ein Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis inner­halb des gesetz­ten Rah­mens min­des­tens ein bzw. zwei Schalt­jah­re durch­lau­fen wür­de. Es wäre folg­lich wider­sin­nig, mit § 191 BGB eine Rege­lung auf die Berech­nung der Befris­tungs­dau­er anzu­wen­den, die jene Schalt­jah­re bewusst unbe­rück­sich­tigt lässt.18 Dies gilt im Beson­de­ren auch des­halb, weil Schalt­jah­re etwa bei der Berech­nung der Ver­län­ge­rungs­zeit­rau­me nach § 2 Abs. 1 Satz 2 HS 2, Abs. 5 WissZeitVG wie­der zu berück­sich­ti­gen wären, da es hier wie­der auf eine – rea­le – tage­wei­se Berech­nung ankommt. Es kann daher nicht zutref­fen, wenn das Lan­des­ar­beits­ge­richt der arbeit­ge­ben­den Hoch­schu­le zunächst vor­rech­net, dass das Höchst­be­fris­tungs­jahr 365 Tage hat, um sodann die Unwirk­sam­keit der Befris­tung auf die Über­schrei­tung des Befris­tungs­rah­mens um zwei – durch Schalt­jah­re beding­te – Tage zu stüt­zen. Fik­ti­on und Wirk­lich­keit wären dann nie in Aus­gleich zu brin­gen. Bei einer fort­lau­fen­den Beschäf­ti­gung eines Arz­tes über 15 Jah­re müss­te das Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis so min­des­tens 3 Tage vor­her enden – bei einer Erst­ein­stel­lung bei Jah­res­be­ginn also kurz nach den Weih­nachts­fei­er­ta­gen. Dies ist weder inten­diert, noch vom Zweck des Geset­zes gedeckt. Inso­weit sei auch auf die vier­jäh­ri­ge Befris­tung nach § 14 Abs. 2, 2a TzBfG19 ver­wie­sen, deren Berech­nung sich eben­falls nach §§ 187, 188 BGB rich­tet und damit Schalt­jah­re einschließt.20 III. Aus­blick Die Berech­nung der Höchst­be­fris­tungs­gren­zen in §  2  Abs.  1  WissZeitVG rich­tet sich nicht nach § 191 BGB, son­dern nach §§ 187, 188 BGB. Maß­geb­lich ist inso­weit der Beginn der ers­ten anrech­nungs­fä­hi­gen Beschäf­ti­gung, der die zuläs­si­ge Höchst­be­fris­tungs­gren­ze fest­legt und auch bei einer Unter­bre­chung des Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­ses als sol­cher erhal­ten bleibt. Die so ermit­tel­te Höchst­be­fris­tungs­gren­ze kann schließ­lich durch die Ver­län­ge­rungs­tat­be­stän­de in § 2 Abs. 1 Satz 2 HS 2, Abs. 5 WissZeitVG tage­wei­se ver­scho­ben wer­den. Unge­klärt bleibt, wie die pau­scha­len Ver­län­ge­run­gen in § 2 Abs. 1 Satz 4 und 6 WissZeitVG sowie die Beschrän­kung der Ver­län­ge­rung in §  2  Abs.  5  Satz  1  aE 18 Vgl. BAG NJOZ 2003, 2826. 19 Zum Befris­tungs­grund gem. § 14 Abs. 2 TzBfG im Anwen­dungs­be­reich des WissZeitVG sie­he Mandler/Wegmann, Der Befris­tungs­grund gem. § 14 Abs. 2 TzBfG im Anwen­dungs­be­reich des WissZeitVG OdW 2018, 201 ff.; wei­ter­füh­rend Löwisch/Schubert, Beschrän­kung befris­te­ter Arbeits­ver­trä­ge nach dem Koali­ti­ons­ver­trag: Aus­wir­kun­gen auf Hoch­schu­len und For­schungs­ein­rich­tun­gen, OdW 2018, 263 ff. 20 Mül­ler-Glö­ge in ErfK, 19. Aufl. 2019, TzBfG § 14 Rn. 105. Mandler/Wegmann ·Berech­nung der Höchst­be­fris­tungs­gren­ze 129 WissZeitVG zu berech­nen sind. Auch inso­weit for­mu­liert das Gesetz ledig­lich eine Ver­län­ge­rung um „Jah­re“. Da es sich bei die­sen Ver­län­ge­run­gen aber ledig­lich um von der eigent­li­chen Höchst­be­fris­tung abhän­gi­ge Ver­län­ge­rungs­tat­be­stän­de han­delt, die zu die­ser hin­zu­ad­diert wer­den müs­sen, ist es ein­leuch­tend und prak­ti­ka­bel, das jewei­li­ge Befris­tungs­en­de gem. §§ 187, 188 BGB auch hier anhand des Kalen­ders zu ver­schie­ben. Wenn­gleich die pau­scha­le Berech­nung nach §  191  BGB hier den Vor­teil hät­te, dass kein Kind und kei­ne Behin­de­rung unter­schied­lich lang bewer­tet wür­den, so ist die­se Unre­gel­mä­ßig­keit auf­grund des nun ein­mal gel­ten­den gre­go­ria­ni­schen Kalen­ders hin­zu­neh­men. Der Rhyth­mus der Schalt­jah­re wird bereits durch das Ver­schie­ben des ursprüng­li­chen Höchst­be­fris­tungs­en­des berück­sich­tigt. Es macht damit kei­nen Unter­schied, wann ein Kind gebo­ren und die Ver­län­ge­rung damit ein­ge­tre­ten ist. Sel­bi­ges gilt für § 2 Abs. 5 Satz 1 aE WissZeitVG der ohne­hin sicher­stel­len will, dass dem Beschäf­tig­ten durch sei­ne Ver­län­ge­rungs­zeit kein Nach­teil ent­steht. Auch hier ist die Ver­län­ge­rung daher nur kalen­der­mä­ßig zu beschrän­ken, wobei auf die Tage ab dem Beginn des ers­ten Ver­län­ge­rungs­tat­be­stan­des abzu­stel­len ist, sofern meh­re­re Ver­län­ge­run­gen der­sel­ben Art kumu­liert wer­den sol­len. Tobi­as Man­dler ist Rechts­an­walt bei Jones Day in Mün­chen. Lau­ra Weg­mann ist wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­bei­te­rin an der For­schungs­stel­le für Hoch­schul­ar­beits­recht der Albert-Lud­wigs-Uni­ver­si­tät Frei­burg, Prof. Dr. Dr. h.c. Man­fred Löwisch. 130 O RDNUNG DER WISSENSCHAFT 2 (2019), 125–130