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All­ge­mein kam man über­ein, dass das The­ma Rechts­fä- hig­keit und Zurech­nung gro­ße Her­aus­for­de­run­gen auf- wer­fe, ins­be­son­de­re im wett­be­werbs­recht­li­chen Kon­text (I.). Sodann wur­de das Für und Wider einer Koope­ra­ti- ons­form erör­tert, wel­che sich an der GmbH ori­en­tiert (II.), bevor sich die Dis­kus­si­on dem The­ma GbR als (unge­woll­te) Koope­ra­ti­ons­rechts­form zuwand­te (III.).

I.

Zunächst kam das Audi­to­ri­um über­ein, dass das The­ma Rechts­fä­hig­keit und Zurech­nung eine sehr gro­ße Her- aus­for­de­rung dar­stel­le. Pro­blem und Begriff­lich­kei­ten sei­en durch den Vor­trag tref­fend prä­zi­siert wor­den. Man müs­se fest­stel­len, dass die dif­fi­zi­len recht­li­che Vor­ga­ben diver­ser, durch For­schungs­ko­ope­ra­tio­nen tan­gier­ter Rechts­ge­bie­te das gel­ten­de Recht gewis­ser­ma­ßen fak- tisch inno­va­ti­ons­feind­lich mach­ten. Als „ide­al“ wur­de sodann eine Gesell­schafts­form beschrie­ben, die „alles darf und nicht haf­tet“, wohl beto­nend, dass die­ser Wunsch wohl nicht sys­tem­kon­form in das gel­ten­de Recht ein­zu­pas­sen sei. Ein­ge­wor­fen wur­de, dass ins­be- son­de­re das Kar­tell­recht Schwie­rig­kei­ten berei­te, da das Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Bil­dung und For­schung immer „Koope­ra­tio­nen“ aus­schrei­be. Aus Sicht der Pra­xis sei in die­sem Zusam­men­hang nicht immer hin­rei­chend klar, ob mit der Aus­schrei­bung als Koope­ra­ti­on damit von vorn­her­ein kar­tell­recht­li­che Beden­ken aus­ge­räumt sei- en.

II.

Sodann wen­de­ten sich die Dis­ku­tan­ten ein­zel­nen ange- spro­che­nen Rechts­for­men zu. Gegen eine Lösung nach dem Vor­bild GmbH wur­de vor­ge­bracht, dass dies nicht pra­xis­ge­recht sei. Es wür­de schlicht den Betrieb ersti- cken, müss­te ein for­ma­li­sier­ter Grün­dungs­pro­zess ein- gehal­ten wer­den. Das Peti­tum der Pra­xis sei daher eine Koope­ra­ti­ons­form, die jeden­falls pri­vat­schrift­lich gegrün­det wer­den könn­te. Dem wur­de ent­geg­net, dass eine ange­streb­te Haf­tungs­be­gren­zung nur mit Prü­fung und Ein­zah­lung eines Stamm­ka­pi­tal oder einer Ver­si- che­rung mög­lich sei und daher einen for­ma­li­sier­ten Grün­dungs­pro­zess erfor­de­re. Eine Ver­si­che­rungs­lö­sung nach § 8 Abs.4 PartGG sei zudem de lege lata für Ärz­te

aus­ge­schlos­sen. Wenn man eine GmbH-Vari­an­te als Koope­ra­ti­ons­form schaf­fen wür­de, bedür­fe es not­wen- dig sämt­li­cher Vor­aus­set­zun­gen der GmbH. Beur­kun- dung und Regis­trie­rung sei­en dann als not­wen­di­ge Erfor­der­nis­se hin­zu­neh­men. Nicht jede Koope­ra­ti­on muss dann in die­ser Rechts­form orga­ni­siert wer­den. Es ste­he den Koope­ra­ti­ons­part­nern frei, das ent­spre­chen­de GmbH-Äqui­va­lent zu wäh­len, wenn sie es für not­wen­dig hiel­ten. Für die Aspek­te Haf­tung und Daten­schutz lie­ße sich damit sinn­voll eine kla­re Rege­lung fin­den. Zusätz- lich müss­te man aber erwä­gen, falls eine „Wiss­GmbH“ rechts­po­li­tisch taug­lich und durch­setz­bar ist, ein UG- Äqui­va­lent zu schaf­fen, was aber mög­li­cher­wei­se dann einen flan­kie­ren­den Ver­si­che­rungs­schutz erfor­der­lich mach­te. Aus der Grup­pe der in der Pra­xis täti­gen Kon­fe- renz­teil­neh­mer wur­de hier­auf noch­mals betont, dass eine GmbH-Lösung nicht prak­ti­ka­bel sei. Dies schon des­halb, weil die Grün­dung oft einen Geneh­mi­gungs- pro­zess von min­des­ten sechs Mona­ten erfor­de­re und damit die Dyna­mik des Koope­ra­ti­ons­pro­zes­ses entsch­ei- dend hem­me. Inso­weit bestand Einig­keit, dass ein so lan­ger Grün­dungs­pro­zess jeden­falls zu ver­mei­den sei. Es müss­ten mit Blick auf Gover­nan­ce und Ver­trags­struk­tu- ren Mus­ter ver­füg­bar sein, die eine schnel­le Grün­dung ermög­lich­ten und ins­be­son­de­re bei deren Ver­wen­dung Geneh­mi­gungs­pro­zes­se abkürz­ten. Trotz­dem wer­de, soweit bestand Einig­keit, Rechts­ge­stal­tung im Ein­zel­fall wei­ter erfor­der­lich sein. „In zwei Wochen in die per­fek­te Koope­ra­ti­on“, das sei illusorisch.

III.

Aus dem Krei­se der Teil­neh­mer wur­de zur GbR auf­ge­grif- fen, dass das „Umschla­gen“ eines Koope­ra­ti­ons­ver­trags in eine GbR Tei­len der Pra­xis nicht so klar sei. Ins­be­son­de­re, wenn der Koope­ra­ti­ons­ver­trag gegen öffent­li­ches Haus- halts­recht ver­stie­ße, sei der Ver­trag nach § 134 BGB nich- tig und von der Rechts­auf­sicht auf­zu­he­ben. Sei­tens des Vor­tra­gen­den wur­de dies noch­mals bestä­tigt und fest­ge- hal­ten, dass es sich hier durch­aus um ein „grund­stür­zen- des“ Pro­blem han­de­le. Es rei­che der Blei­stift­kauf im Namen der Koope­ra­ti­on, um eine rechts­fä­hi­ge GbR ent- ste­hen zu las­sen, deren Gesell­schaf­ter akzes­so­risch haf- teten. Zwar irre der BGH inso­weit und unter Dok­toran- den des Vor­tra­gen­den gebe es Bestre­bun­gen, der Auffas-

Johan­nes Lappe

Bericht­erstat­tung zur Dis­kus­si­on im Anschluss an den Vor­trag von Prof. Gei­bel: Rechts­fä­hig­keit und Zurechnung

Ord­nung der Wis­sen­schaft 2018, ISSN 2197–9197

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sung des BGH ent­ge­gen­zu­tre­ten. Für die Pra­xis aber sei dies ein Datum, und die­se sei ange­hal­ten, den sichers­ten Weg zu wäh­len, der eben nicht in eine GbR füh­re. Das Pro­blem der „plötz­li­chen Außen-GbR“ sei aber auch nicht auf den Wis­sen­schafts­be­reich beschränkt. Es bes­te- he auch im kom­mu­na­len Bereich ein ech­tes Pro­blem ähn­lich wie für Limi­t­eds nach eng­li­schem Recht, wenn sich ein Brexit rea­li­sie­ren soll­te. Wäh­rend sich die Betei- ligen die­ser bei­den zuletzt genann­ten Pro­blem­krei­se aber noch auf die Pro­ble­ma­tik ein­stel­len kön­nen, kön- nen dies wis­sen­schaft­li­che Koope­ra­tio­nen nicht. Denn die­se ent­ste­hen oft uner­kannt und auch das Auf­tre­ten nach außen als sol­ches gesche­he oft „unbe­wusst“. Dem wur­de inso­weit zuge­stimmt, als dass es kla­re Abgren- zungs­kri­te­ri­en geben müs­se, wann ein FuE-Ver­trag in eine BGB-Gesell­schaft umschla­ge. Hier­zu müs­se der Ertrag die­ser Kon­fe­renz etwas bei­tra­gen. Es gehe dar­um, dort zu hel­fen, wo „das Schuld­recht endet.“ Orga­ni­sa­ti- ons­struk­tu­ren müss­ten dabei klar abge­bil­det wer­den kön­nen. Das Kern­pro­blem sei doch, wie es zur heu­ti­gen „Außen-GbR“ gekom­men sei, näm­lich dass man Werner

Flu­me fol­gend die Gesamt­hand vor die Gesamt­hän­der gestellt habe. Die­sen Weg müs­se man wie­der zurück­ge- hen. In der Rechts­per­son For­schungs­ko­ope­ra­ti­on müs- sen die For­schungs­trä­ger sicht­bar blei­ben. Als Stich­wor- te sei­en dazu „Trans­pa­renz des Rechts­trä­gers“ sowie für die GmbH-Vari­an­te eine „durch­leuch­te­te (d.h. trans­pa- ren­te) GmbH“ fest­zu­hal­ten. Dies soll­te dem Gesetz­ge­ber gelin­gen. Die Lösung kön­ne durch­aus eine GmbH mit per­so­nen­ge­sell­schaft­li­chen Zügen sein. Dies fand Zustim­mung. Man müs­se dem Auto­ma­tis­mus des Wegs in die GbR ent­ge­gen­tre­ten und eine Lösung fin­den, die an grund­le­gen­der, gesell­schafts­recht­li­cher Dog­ma­tik anknüpft. Für ein­zel­ne ins­be­son­de­re wett­be­werbs­recht- liche Pro­ble­me bestün­de zudem die Mög­lich­keit, im jewei­li­gen Wett­be­werbs­recht ent­spre­chen­de Anpas­sun- gen vorzunehmen.

Johan­nes Lap­pe ist wiss. Mit­ar­bei­ter am Insti­tut für deut­sches und euro­päi­sches Gesell­schafts- und Wirt- schafts­recht der Uni­ver­si­tät Heidelberg.