Im Anschluss an den Vortrag von Geis wandte sich die Diskussion zunächst den Problemen einer etwaigen Gemeinnützigkeit eines Kooperationsvehikels zu (I.). Sodann wurden Fragen der Zurechnung eingeworbener Mittel und durch gemeinsame Publikationen erzielter Impactfaktoren erörtert (II.), bevor abschließend die grundsätzliche Frage nach Bedarf und Gestaltungsmög- lichkeiten für eine neue Rechtsform für Wissenschafts- kooperationen aufgegriffen wurde (III.).
I.
Angemerkt wurde zunächst, dass mit Blick auf den Grundsatz der Selbstversicherung des öffentlichen Rechts es wohl schwierig sei, eine Haftungsbeschrän- kung für wissenschaftliche Kooperationen kraft Haft- pflichtversicherung zu etablieren. Interessant als Aus- gangsbasis für wissenschaftliche Kooperationen sei daher auch der Verein. Geis entgegnete hierauf, dass der Verein zwar grundsätzlich ein taugliches Vehikel für eine Wissenschaftskooperation sein könne. Er habe aber Bedenken in Bezug auf die angestrebte Gemeinnützig- keit eines solchen Vereins, jedenfalls dann, wenn IP durch den Verein selbst verwertet werden solle. Dies würde er ad hoc als nicht möglich ansehen. In einem sol- chen Fall bedürfe es daher einer zusätzlichen Verwer- tungsgesellschaft. Eingewandt wurde sodann, dass ein Verein als Kooperationsvehikel auch nur in Betracht komme, wenn man diesen rechtsgestalterisch anpasse. Dann aber bestehe das gleiche Problem wie zum Beispiel bei einer GmbH: der Gestaltungsaufwand sei sehr hoch und die Gründung daher langwierig und schwierig. Ein Diskutant merkte an, dass die meisten Großforschungs- zentren als Vereine organisiert seien. Für Projekte eines solchen Formats sei der Verein durchaus eine denkbare Alternative. Weiter die (g)GmbH als Kooperationsvehi- kel betrachtend kam zur Sprache, dass eine Gewinnaus- schüttung aus der (g)GmbH sehr problematisch sei, soll- ten an der GmbH auch Industriepartner oder andere nicht gemeinnützige Partner beteiligt sein. Geis griff die-
sen Punkt auf und bestätigte, dass es, sobald Gewinne anfielen, die ausgeschüttet werden sollten, im Bereich der Gemeinnützigkeit problematisch würde. Hier bedür- fe es auch einer Verwertungsgesellschaft. Eingeworfen wurde daraufhin, dass die vorgenannte Problematik den eingetragenen Verein als Kooperationsvehikel genauso treffe und auch zu „lösen“ sei.
II.
Sodann wandte sich die Diskussion dem Thema Mittel- zurechnung zu, in concreto im Falle einer GmbH als Kooperationsvehikel. Es wurde gefragt, ob und wie sich die Träger einer GmbH die durch die GmbH eingewor- benen (Dritt-) Mittel zu statistischen Zwecken auch zurechnen lassen könnten. Geis führte daraufhin aus, dass eine Zurechnung der (Dritt-) Mittel zu den Trägern der Gesellschaft nur schwerlich möglich sei.. Für das Problem der Mittelzurechnung gebe es keine Patentlö- sung. Im Grundsatz könnten Mittel nur einmal zuge- rechnet werden, sodass man sich entscheiden müsse, ob man die Mittel der Kooperation selbst oder einem Kooperationspartner zurechne. Faktisch sei dies aber ein Graubereich. Nichtsdestoweniger seine eine „doppelte Zurechnung“ nicht „sauber“ möglich.
Nicht nur im Rahmen der bereits angesprochenen Mittelzurechnung, so wurde ergänzt, würden Zurech- nungen doppelt vorgenommen. Aus der Praxis sei auch bekannt, dass die Impactfaktoren gemeinsamen Publika- tionen sich faktisch jeder Kooperationspartner zurech- nete. Auch hier gelte, so führte Geis aus, dass sich grund- sätzlich jeder Professor entscheiden müsse, wo er sich Impactfaktoren gemeinsamer Publikationen anrechnen lasse. Angeregt wurde, dass mit einem etwaigen gesetz- geberischen Einschreiten die Zurechnungsproblemati- ken ebenfalls gelöst werden sollten. Dieser Vorschlag stieß auf Widerstand. Es erscheine sinnvoller, solche Fra- gen den jeweiligen Beteiligten im Einzelfall zu überlas- sen. Dann aber, so wurde wiederrum eingewandt, beste- he die Gefahr der taktischen Zurechnung von Mitteln
Johannes Lappe
Berichterstattung zur Diskussion zum Vortrag von Herrn Prof. Dr. Geis: Forschungskooperationen: Öf- fentliches oder Zivilrecht? – Positionsbestimmungen und Regelungszuständigkeiten –
Ordnung der Wissenschaft 2018, ISSN 2197–9197
86 ORDNUNG DER WISSENSCHAFT 2 (2018),85–86
und Impactfaktoren aus „Rankingzwecken“. Dies sei in- des auch nicht wünschenswert.
III.
Zum Schluss der Diskussion wurde die Grundsatzfrage nochmals aufgegriffen, ob es wirklich einer neuen Rechtsform für Wissenschaftskooperationen bedürfe. Aus der Praxis, so wurde berichtet, stoße dies auf Zustim- mung, da es derzeit gestalterisch nicht möglich sei, immer eine passende Rechtsform „zu stricken“. Geis stimmte dem zu. Auch mit den derzeitigen Möglichkei- ten des GmbH-Gesetzes sei eine passgenaue Lösung nicht immer zu erreichen. Jedenfalls eine Ergänzung des GmbH-Gesetzes für Wissenschaftskooperationen sei daher erstrebenswert. Die Forderung nach einer neuen Rechtsform sah sich allgemein bestätigt. Teilweise wurde jedoch betont, dass der auch zur Debatte gestellte Ansatz, eine neue Rechtsform auf personengesellschaftsrechtli- cher Basis zu entwickeln, ebenfalls auf Gesprächen mit
und Erfahrungen aus der Praxis beruhte. Eingeworfen wurde daraufhin, dass auch das öffentliche Landesrecht mitunter, so z.B. in § 13a LHG BW, die Möglichkeit eines Zweckverbandes vorsehe. Zu fragen sei daher, ob ein sol- cher öffentlich-rechtlicher Zweckverband nicht auch als Rechtsform für Wissenschaftskooperationen dienen könne. Geis sah den hochschulrechtlichen Zweckver- band nicht als praxisgerechte Lösung an. Dies folge ins- besondere daraus, dass die notwendige öffentliche Auf- sicht nahezu eine autonome Entwicklung des Verbands per se verhindere. Überdies bestehe das politische Prob- lem bei etwaigen Kooperationen über Ländergrenzen hinweg, dass sich Universitäten wohl ungern „fremdem“ Landesrecht unterwerfen würden oder aber für jeden Einzelfall ein Staatsvertrag notwendig wäre, was ebenso wenig praxisgerecht sei.
Johannes Lappe ist wiss. Mitarbeiter am Institut für deutsches und europäisches Gesellschafts- und Wirt- schaftsrecht der Universität Heidelberg.