Praktika wurden in den vergangenen Jahren in der Arbeitsrechtswissenschaft mehrheitlich kritisch beleuch- tet. Insbesondere Praktika von Hochschulabsolventen standen im Verdacht, in erster Linie der Umgehung des Arbeitnehmerschutzes zu dienen. Der Gesetzgeber nimmt zwar im neuen § 22 MiLoG bestimmte (gewünsch- te) Praktika von der Belastung des Mindestlohns aus. Aber: Praktika nach Ende des Studiums werden nicht als förderungswürdig angesehen. Deutlich liberaler ist hin- gegen das Verständnis im neuen Qualitätsrahmen auf Unionsebene. Angesichts hoher Jugendarbeitslosigkeit und einem in ihren Augen zu hohen Anteil an minder- wertigen Praktika, beabsichtigt die Kommission im Wege einer Empfehlung des Rates, die Praktikumsbe- dingungen zu verbessern. Unter Praktika versteht der Unionsgesetzgeber in erster Linie das Praktikum von Hochschulabsolventen – das er für einen erwünschten Berufseinstieg hält.
I. Gegenstand des Qualitätsrahmens: Das „Praktikum”
Der Qualitätsrahmen („QR“) möchte die Qualität von Praktika verbessern und durch klare Rahmenbedingun- gen die Attraktivität von grenzüberschreitenden Prakti- ka fördern. Die Kommission hat dabei zurecht erkannt, dass der Begriff des Praktikums in vielen Rechtsordnun- gen nicht hinreichend definiert ist. Daneben besteht erst recht kein gemeinsames europäisches Verständnis des „Praktikums”.1 Deshalb definiert der Qualitätsrahmen zunächst das Praktikum autonom, um eine einheitliche Behandlung zu ermöglichen.
1. Praktikum im deutschen Recht
Auch im nationalen Recht war der Begriff des Prakti- kums nicht abschließend geregelt.2 Nach der Rechtspre-
- 1 COM (2013) 857 final, 3.
- 2 Instruktiv zur deutschen Rechtslage etwa Schade, NZA 2012, 654;Seeger, „Generation Praktikum” (2012), 24 ff.; Schnelle, Die Berufs-bildung der Volontäre und Praktikanten, (2010).
- 3 Statt aller Lakies, in: Lakies/Malottke, BBiG, 4. Aufl. (2010), § 26 Rn. 5; Hergenröder, in: Benecke/Hergenröder, BBiG (2009), § 17Rn. 25; ausführlich zu den Abgrenzungskriterien Grimm/Linden,ArbRB 2014, 51, 53 f.; umfassend nun auch Düwell, DB 2014, 2047.
- 4 Eindeutig Horstmeier, AiB 2006, 230, 231 f.; Benecke, in: Benecke/Hergenröder, BBiG (2009), § 26 Rn. 14 mwN.; eingeschränkt
chung lässt sich das Praktikum vom Arbeitsverhältnis dadurch abgrenzen, ob die Erbringung von Arbeitsleis- tung oder der Lernzweck Schwerpunkt ist.3 Praktika sind keine Arbeitsverhältnisse, was seit neuestem durch § 22 Abs. 1 MiLoG bestätigt wird. Manche Autoren bezweifeln, dass auch mit Hochschulabsolventen wirk- sam Praktika vereinbart werden können, da in Wahrheit regelmäßig ein Arbeitsverhältnis vorliege.4
Auf Praktika ist § 26 BBiG anzuwenden, auf als „Praktika” bezeichnete Arbeitsverhältnisse findet hinge- gen allgemeines Arbeitsrecht Anwendung.
Auszugrenzen aus § 26 BBiG sind nach dem BAG wiederum solche Praktika, die von Studenten erbracht werden, weil sie in ihrer Studienordnung verlangt wer- den.5 Auf sie ist nicht das Arbeitsrecht, sondern (wenn überhaupt) Hochschulrecht anwendbar.
2. Praktikum im Sinne des Qualitätsrahmens
Nach Abs. 27 des QR ist unter einem Praktikum eine „Arbeitserfahrung von begrenzter Dauer” zu verstehen, die zwischen einem Praktikanten bzw. einer Praktikan- tin und einem Praktikumsanbieter ohne die Einbindung Dritter vereinbart wird und die eine Lernkomponente aufweist; Ziel ist es, vor der Aufnahme einer regulären Beschäftigung praktische Erfahrung zu sammeln (Prak- tika auf dem freien Markt).6
a) Begrenzte Dauer
Praktika sollen nur Arbeitserfahrungen „von begrenzter Dauer” sein. Wie bei anderen Unionsvorhaben – etwa der Leiharbeitsrichtlinie7 – bleibt unklar, ob mit dieser Einschränkung eine materielle Regelungswirkung erzielt werden soll oder schon der Anwendungsbereich des Qualitätsrahmens beschränkt wird. Letzteres ist wohl vom Normgeber nicht gewollt, da nach Abs. 10 des QR gerade eine angemessene Dauer gewährleistet werden
Lakies, in: Lakies/Malottke, BBiG, 4. Aufl. (2010), § 26 Rn. 15;
Grimm/Linden, ArbRB 2014, 51, 52.
5 BAG, 19.6.1974 – 4 AZR 436/73; zum Streitstand: Benecke, in: Ben-
ecke/Hergenröder, BBiB (2009), § 26 Rn. 21; Leinemann/Taubert,
BBiG, 2. Aufl. (2008), § 26 Rn. 11.
6 Damit weicht der Kommissionsvorschlag deutlich ab von der
Definition in der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen,
SWD (2012) 408 final, 2.
7 Umfassend schon Rieble/Vielmeier, EuZA 2011, 475, 487 ff.
Stephan Vielmeier
Der europäische Qualitätsrahmen für Praktika – ein liberales europäisches Verständnis
des Praktikums?
Ordnung der Wissenschaft 2015, ISBN/ISSN 3–45678-222–7
28 ORDNUNG DER WISSENSCHAFT 1 (2015), 27–34
soll. Insofern ist für den Anwendungsbereich die begrenzte Dauer gerade nicht entscheidend, da sie viel- mehr Regelungsgegenstand ist. Es handelt sich um schlechte Gesetzgebungstechnik.
b) Ohne Einbindung eines Dritten
Daneben sind Praktika nur Arbeitserfahrungen, die ohne Einbindung eines Dritten vereinbart werden. Ausgeschlos- sen werden damit alle Praktika, bei denen eine staatliche Stelle als außerstehender Dritter die Qualität der Prakti- ka beeinflussen oder regulieren kann. Umgekehrt ist nicht gemeint, dass Praktika aus dem Anwendungsbe- reich ausgeschlossen sein sollen, die etwa durch einen Praktikumsvermittler zustande kommen. In diesen Ver- mittlungsfällen besteht materiell kein geringeres Schutz- bedürfnis des Praktikanten, weil der lediglich makelnde Dritte keinen Einfluss auf die inhaltliche Qualität des Praktikums nimmt.
c) Mit Lernkomponente
Praktika sind daneben nur solche Arbeitserfahrungen, die eine Lernkomponente aufweisen. Fraglich ist auch hier, wie „Praktika” zu beurteilen sind, denen es objektiv an einer Lernkomponente fehlt. Es könnte ausnahms- weise tatsächlich eine Begrenzung des Anwendungsbe- reichs gewollt sein – weil „Praktika” ohne Lernkompo- nente auch nach Vorstellung des Normgebers Arbeits- verhältnisse sein sollen. Indes soll der Qualitätsrahmen nach seinem Abs. 4 die Mitgliedstaaten gerade anhalten, die Qualität von Praktika zu verbessern. Auf den Anwen- dungsbereich hat auch dieses Definitionsmerkmal kei- nen Einfluss.
Materielle Vorgaben, wie mit „Praktika” ohne Lern- komponente umzugehen ist, enthält der Qualitätsrah- men nicht. Es kann also bei der bisherigen deutschen Handhabung bleiben, bisweilen ein verstecktes Arbeits- verhältnis anzunehmen und das „Praktikum” entspre- chend zu behandeln.8
d) Vor Aufnahme einer regulären Beschäftigung
Schließlich dienen Praktika nach Abs. 27 des QR dazu, „vor der Aufnahme einer regulären Beschäftigung prak- tische Erfahrung zu sammeln (Praktika auf dem freien Markt)”. Auch wenn rechtstechnisch eher als frommer Wunsch formuliert, ist hiermit eine echte Einschrän- kung gemeint. Ziel des Qualitätsrahmens ist nämlich nicht die Regulierung jeder Arbeitserfahrung, sondern
- 8 Preis, in: ErfK, 15. Aufl. (2015), § 611 Rn. 178.
- 9 Die gleiche Frage stellt sich im Übrigen auch zum neuen § 22MiLoG.
- 10 COM (2013) 857 final, 3.
- 11 Ausdrücklich Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen,
nur solcher von „Neueinsteigern” vor ihrer regulären Tätigkeit. Gemeint sind also nicht etwa Secondments von bereits langjährig beschäftigten Arbeitnehmern.
Umgekehrt ist zweifelhaft, ob ein Praktikum im Sin- ne des Qualitätsrahmens dann nicht mehr vorliegt, wenn ein Praktikant bereits in einer „regulären Beschäftigung” stand, sich aber im Anschluss – etwa weil er noch etwas (anderes) studiert hat – wieder in ein Praktikum begibt.9 Der Qualitätsrahmen ist hier nicht starr, sondern funkti- onal auszulegen: Er möchte diejenigen Praktika regeln, die „nach dem Studienabschluss und/oder im Rahmen der Arbeitssuche absolviert” werden.10 Diese können auch nach einem zweiten Studienabschluss erfolgen.
3. Ausdrückliche Ausnahmen
Umgekehrt beschäftigt sich der Qualitätsrahmen aus- drücklich nicht mit allen Arten von Arbeitserfahrungen. In seinem Abs. 29 nimmt er einige Anwendungsfälle aus, in denen ein anderer Normgeber für eine hinreichende Qualität der Arbeitserfahrung sorgt.
a) Bestandteil eines akademisches Lehrplans oder eines formellem Bildungs- und Berufsbildungskurses
Ausgenommen sind nach Abs. 29 S. 1 QR Praktika, die Bestandteil eines akademischen Lehrplans sind. Dies erinnert an die (nunmehr durch § 22 Abs. 1 MiLoG infra- ge gestellte) Rechtsprechung des BAG, nach der in Studi- enordnungen geforderte Praktika nicht unter das BBiG fallen. Aus Sicht der Union ist diese Begrenzung des Anwendungsbereichs indes stimmig und bewusst gewählt: Es geht gerade um die Verbesserung von Prak- tika als Sprungbrett für Hochschulabsolventen, nicht von Studenten im Vorfeld.11
Im Deutschland wurden vereinzelt Zweifel geäu- ßert,12 ob die Unanwendbarkeit des BBiG auch für sol- che studentischen Praktika gerechtfertigt ist, die in der Prüfungsordnung lediglich „genannt”, nicht aber inhalt- lich geregelt sind. Die Rechtsprechung des BAG steht in- des im Einklang mit dem Qualitätsrahmen: Aus dem Vergleich von Abs. 29 S. 1 und S. 2 des QR ergibt sich, dass es gerade nicht auf eine inhaltliche Regelung des Praktikums ankommt, das im akademischen Lehrplan genannt ist. Abs. 29 S. 1 QR spricht insoweit eindeutig von „Bestandteil eines akademischen Lehrplans”. Demgegenüber normiert Abs. 29 S. 2, dass „Praktika, deren Inhalt gemäß nationalen Rechtsvorschriften ge- regelt ist”, vom Anwendungsbereich ausgenommen
SWD (2012) 408 final, 5.
12 Überzeugend zu den Zweifeln zur deutschen Rechtslage etwa
Schade, NZA 2012, 654, 655; Seeger, „Generation Praktikum”, (2012), 69 ff.
Vielmeier · Der europäische Qualitätsrahmen für Praktika 2 9
sind. Einzelheiten sind hier ungeklärt, etwa ob ein Student, der mehr Praktika absolviert als er nach Prü- fungsordnung muss, aber auch nicht mehr als er hier- nach darf, trotzdem nicht vom QR erfasst sein soll. Dies sind im Übrigen auch die Zweifelsfragen zum neuen § 22 MiLoG.
Rechtspolitisch sei an die Fakultäten appelliert, wahr- zunehmen, dass sowohl der nationale Gesetzgeber als auch der Unionsgesetzgeber im Hinblick auf die Rege- lungsautonomie der Hochschulen für die Studienbedin- gungen im weiteren Sinne (wozu anscheinend auch Praktika gehören) ihre eigenen Regelungen in einem Kernbereich, nämlich den Arbeitsbedingungen, zurück- nehmen. Allerdings ist die Regelungsdichte für Praktika in Studien- und Prüfungsordnungen höchst unter- schiedlich. Während etwa die Anforderungen der se- mesterlangen Praktika in Fachhochulen detailliert gere- gelt sind, begnügen sich die meisten Fakultäten mit ei- nem Verweis auf eine Mindestlänge. An die Inhalte und auch an die „Arbeitsbedingungen“ des Praktikanten werden keine Anforderungen gestellt. Manche Satzun- gen gerade kleinerer Fakultäten erwähnen das Prakti- kum gar nicht, es wird anscheinend praeter legem schlicht verlangt. Ohne hier die Studienfreiheit ernsthaft zu beschneiden, sollten die Fakultäten zumindest die Rahmenbedingungen doch genauer festlegen.
Hinsichtlich des Schülerpraktikums ist der Begriff des „akademischen Lehrplans” weit auszulegen. Glei- ches gilt auch für Praktika vor Studienbeginn, sofern sie ausdrücklich in universitären Lehrplänen vorgeschrie- ben sind. Der Qualitätsrahmen legt hier nicht fest, dass das Praktikum nach Studienbeginn erfolgen muss.
b) Praktika nach nationalen Rechtsvorschriften
Ausgenommen sind daneben nach Abs. 29 S. 2 QR „Praktika, deren Inhalt gemäß nationalen Rechtsvor- schriften geregelt ist und die Voraussetzung für die Erlangung eines Hochschulabschlusses oder das Aus- üben eines bestimmten Berufs (Arzt oder Architekt) sind”. Bedeutsam ist dies etwa für Juristen, da das Refe- rendariat kein Bestandteil eines akademischen Lehr- plans ist. Auch wenn die JAPO der Länder Spielräume lassen, ist der Inhalt der Stationsausbildung im Referen- dariat letztlich hinreichend durch Rechtsvorschrift gere- gelt.13
- 13 Hierzu schon umfassend Serr/Vielmeier, BayVBl 2013, 421.
- 14 Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen, SWD (2012), 408final, 3.
4. Zweifelsfälle
Neben den ausdrücklichen Ausnahmen aus dem Anwen- dungsbereich des QR gibt es einige Zweifelsfälle.
a) Praktika auf dem unfreien Markt?
So soll sich der Qualitätsrahmen nach seinem Abs. 28 lediglich an „Praktika auf dem freien Markt” richten, ohne dass diese Einschränkung genauer erläutert wäre. Erhellung bietet hier die Arbeitsunterlage der Kommis- sionsdienststellen: „wo abgesehen von den […] Prakti- kanten und der aufnehmenden Einrichtung keine ande- re Stelle an der Definition, Organisation und Überwa- chung des Praktikums sowie der Lerninhalte und anderer Bedingungen beteiligt ist; dies ist in der Regel – aber nicht ausschließlich – der Fall bei Praktika von […] Hochschulabsolventen.”14
Relevant wird die Ausnahme in Abs. 28 QR etwa für die Arbeitsgelegenheit nach § 16d SGB II. Durch Abs. 29 QR wäre sie nicht aus dem Anwendungsbereich ausge- schlossen, weil die Arbeitsgelegenheit weder Teil eines aka- demischen Lehrplans ist, noch Voraussetzung für das Aus- übeneinesbestimmtenBerufs.Allerdingsüberwachthier die Agentur für Arbeit „Lerninhalte und andere Bedingun- gen”.
b) Werkstudenten
Unklar ist, ob auch Werkstudententätigkeiten ein Prakti- kum i. S. d. Qualitätsrahmens sind. In Deutschland wer- den Werkstudenten überwiegend als Arbeitnehmer ein- gestuft15; hieran ändert sich auch durch § 22 Abs. 1 MiLoG nichts. Für den Qualitätsrahmen könnte etwas anderes gelten: Auch Werkstudententätigkeiten sind – sofern der Student in „seiner Fachrichtung” tätig ist – eine Arbeitserfahrung von begrenzter Dauer, in der er vor Aufnahme einer „regulären Beschäftigung” prakti- sche Erfahrung sammeln kann.
c) Trainees
Ausdrücklich vom Anwendungsbereich erfasst sind Traineeprogramme, mit denen junge Absolventen an ihre neuen Aufgaben herangeführt werden sollen. Dies ergibt sich aus Abs. 10 QR, der für „Unternehmenseigene Schulungsprogramme zur späteren Einstellung” eine längere Dauer für angemessen erachtet. Auch der Schutz-
15 Preis, in: ErfK, 15. Aufl. (2015), § 611 Rn. 178.
30 ORDNUNG DER WISSENSCHAFT 1 (2015), 27–34
zweck spricht für eine Anwendbarkeit, da gerade die Vereinbarung einer Traineestelle ein üblicher Einstieg in den regulären Arbeitsmarkt ist. Dies liegt quer zum deut- schen Verständnis. Auch wenn Trainee kein feststehender Rechtsbegriff ist, so meint er doch den Berufseinsteiger, der zwar noch für eine reduzierte Vergütung, zumeist aber doch als Arbeitnehmer tätig ist.16
Umgekehrt sind Traineeprogramme mit Arbeitneh- mern zum internen Aufstieg in eine Führungslaufbahn vom QR nicht erfasst. Auch wenn es sich hier um eine Arbeitserfahrung handeln sollte, findet diese als Teil ei- nes Arbeitsverhältnisses und nicht „vor Aufnahme einer regulären Beschäftigung” statt. Auch der Schutzzweck des Qualitätsrahmens passt nicht.
d) Secondments, Auslandsaufenthalte
Aus dem gleichen Grund sind auch Arbeitserfahrungen, die Unternehmen ihren Mitarbeitern gewähren, nicht vom Anwendungsbereich erfasst. Weder Secondments noch Auslandsaufenthalte erfolgen vor Aufnahme einer regulären Beschäftigung, sondern sind Teil des Aufstiegs in einer Beschäftigung. Auch bedarf es hier regelmäßig keines besonderen Schutzes.
e) „Soziale” Praktika?
Zweifelhaft erscheint schließlich, ob der breite Markt der sozialen Praktika in den Anwendungsbereich des Quali- tätsrahmens fällt. Gemeint sind damit nicht Praktika in sozialen Berufen, sondern Praktika aus sozialem Antrieb (etwa „Naturschutzpraktikum” in Südamerika). Auch diese können eine Lernkomponente aufweisen. Indes dürfte es am Ziel fehlen, vor der Aufnahme einer Tätig- keit praktische Erfahrung zu sammeln, wie es Abs. 27 QR a.E. nahelegt. Gemeint ist damit ein gewisser Konnex zwischen intendierter Beschäftigung und Erfahrungs- sammlung.
II. Materiell: Empfehlungen des Qualitätsrahmens
In materieller Hinsicht hält sich der Qualitätsrahmen dop- peltzurück.Zumeinenbleibtes(imRahmendergewähl- ten Handlungsform des Art. 288 AEUV zwingend) bei blo- ßen Empfehlungen an die Mitgliedstaaten. Zum anderen möchte auch die Union grundsätzlich erwünschte Praktika
- 16 So wohl auch BGH 30.11.2009 – AnwZ (B) 11/08, NZA 2010, 595; BAG 12.5.2005 – 2 AZR 149/04.
- 17 COM (2013), 857 final, 2.
- 18 COM (2013), 857 final, 3.
- 19 Zuletzt wieder Grimm/Linden, ArbRB 2014, 51, 52; Maties, RdA2007, 135, 140: „Durch die Regelungen des Studiums und dessen (erfolgreichen) Abschluss hat der Gesetzgeber eine Wertung zum Ausdruck gebracht, dass die Absolventen in ihrem akademischen
nicht überregulieren. Trotzdem regt der Qualitätsrahmen durchaus zur Änderung der deutschen Rechtslage an.
1. Neu: Praktika von Absolventen als erwünschte Erscheinung
Der Qualitätsrahmen ist geprägt von einem ambivalen- ten Verständnis von Praktika. Einerseits werden die Nachteile, die sich aus unzureichenden Lerninhalten, unangemessenen Arbeitsbedingungen, aber auch dem „billigen Ersatz” für reguläre Arbeitsplätze ergeben, klar beschrieben.17 Andererseits wird das Praktikum – noch dazu das grenzüberschreitende – als Chance zum Berufs- einstieg und damit als Mittel gegen die hohe Jugendar- beitslosigkeit gesehen.18
Daneben ist zu betonen, dass die EU-Kommission gerade das Praktikum von Hochschulabsolventen als ge- eignetes und zu förderndes Instrument zur Erleichte- rung der Aufnahme einer regulären Beschäftigung sieht. Das hebt sich wohltuend von der Vorstellung ab, der Hochschulabsolvent sei bereits umfassend qualifiziert.19 So meinten etwa Bündnis 90/die Grünen noch im Jahr 2010: „Absolventenpraktika nach einer Ausbildung oder einem Studium sind grundsätzlich fragwürdig.”20 Auch der DGB lehnte Absolventenpraktika zumindest Ende 2013 noch kategorisch ab.21 § 22 Abs. 1 MiLoG wendet sich entgegen dieser Forderungen nicht ausdrücklich ge- gen Praktika von Hochschulabsolventen, privilegiert sie aber auch nicht im Hinblick auf den Mindestlohn. Ange- sichts der Anerkennung der Praktika gerade von Hoch- schulabsolventen durch die Empfehlung der Kommissi- on ist hier ein Umdenken angezeigt.
2. Klare Umsetzungsempfehlungen
Neben einem abweichenden Grundverständnis von Praktika enthält der Qualitätsrahmen auch einige aus- drückliche materielle Vorschläge.
a) Schriftliche Praktikumsvereinbarung und Ansprech- partner
So empfiehlt Abs. 2 QR, dass Praktika nur noch auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung geschlossen werden können sollen. In dieser Vereinbarung sollen auch die „Bildungsziele [und] die Arbeitsbedingungen” festgehalten werden. Beide Begriffe werden in den Abs.
Beruf dem Arbeitsmarkt als tauglich zur Verfügung stehen.“; ablehnend Horstmeier, AiB 2006, 230; richtig Wagner, Instru- mente zur Sicherung von angemessenen Arbeitsbedingungen von Praktikanten (2012), 88 ff.; überzeugend auch C. Picker/Sausmi- kat, NZA 2014, 942.
20 BT-Drs. 17/4044, 1.
21 www.welt.de/wirtschaft/article121496235/Gewerkschaften-gegen-
Mindestlohn-fuer-Praktikanten.html (31.10.2014).
Vielmeier · Der europäische Qualitätsrahmen für Praktika 3 1
4–8 QR weiter erläutert. Die schriftliche Vereinbarung soll ebenfalls die etwaige Bezahlung sowie die Rechte und Pflichten der Parteien und die Dauer des Prakti- kums beinhalten. Nach Abs. 5 QR sollen die Mitglied- staaten die Praktikumsanbieter aufrufen, einen Ansprechpartner für den Praktikanten zu benennen, der diesen anleitet und seine Fortschritte überwacht. Schließlich sollte die Vereinbarung nach Abs. 9 QR Vor- gaben zu „Vertraulichkeit und Eigentum an Rechten des geistigen Eigentums” enthalten.
Umgekehrt enthält der Qualitätsrahmen gerade kei- ne Aufforderung, dass Praktika vergütet werden müssen, wie sich aus Abs. 8 QR deutlich ergibt. Vielmehr ist Re- gelungsziel, lehrreiche Praktika zu fördern. Diese kön- nen auch unbezahlt erfolgen, weil Zweck des Praktikums die Arbeitserfahrung und nicht der Verdienst ist.22
b) Qualitätssicherung durch Transparenz
Um die Qualität von Praktika zu steigern, setzt der Qua- litätsrahmen in erster Linie auf Transparenz. Der Prakti- kant soll wissen, was ihn erwartet, und sich auf dieser Basis bewusst für oder gegen eine Arbeitserfahrung ent- scheiden können. Deshalb soll nach Abs. 14 QR gewähr- leistet werden, dass „die Praktikumsanbieter in den Praktikumsausschreibungen und ‑anzeigen auch die Bedingungen des Praktikums erwähnen, vor allem die Frage der Bezahlung und/oder Aufwandsentschädigung und des Sozialschutzes.” Die Transparenz setzt sich nach auch im Praktikumsvertrag fort, in dem die Bildungszie- le, Arbeitsbedingungen, Rechte und Pflichten, Bezah- lung und/oder Aufwandsentschädigung enthalten sein sollen.
c) Anerkennung für den Praktikanten: Bescheinigung oder Empfehlungsschreiben
Schließlich sollen die Mitgliedstaaten nach Abs. 13 QR die Praktikumsanbieter aufrufen, mit einer Bescheini- gung oder einem Empfehlungsschreiben die während des Praktikums erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen zu bestätigen.
3. Interpretationsbedürftige Umsetzungsempfehlungen
Neben den genannten klaren enthält der Qualitätsrah- men auch einige auslegungsbedürftige Empfehlungen.
a) Angemessene Länge
Zum einen fordert der Qualitätsrahmen die Mitglied- staaten auf zu gewährleisten, dass Praktika eine ange- messene Länge haben sollen. Als regelmäßige Höchst-
22 Kritisch sieht die Kommission hier vielmehr, dass unbezahlte Praktika zu Problemen bei einem gleichwertigen Zugang zu Praktika führen; im Übrigen wurde auf eine Regulierung auch
grenze schlägt der Qualitätsrahmen sechs Monate vor, was verdeutlicht, dass eine angemessene Länge durchaus auch einen kürzeren Zeitraum umfassen kann. Zweifel- haft ist, ob auch „zu kurze” Praktika eine unangemesse- ne Dauer im Sinne des Qualitätsrahmens sein können. Für eine solche Auslegung spricht, dass auch hier biswei- len der Ausbildungsmehrwert für den Praktikanten gering ist.
Eine Privilegierung schwebt dem Qualitätsrahmen für unternehmenseigene Schulungsprogramm vor. Dies meint etwa Trainee-Programme für Berufseinsteiger, die – anders als im deutschen Verständnis – Praktika im Sinne des Qualitätsrahmens sind. Dies kommt der Pra- xis entgegen, nach der solche Programme regelmäßig (mindestens) ein Jahr dauern.
Eine längere angemessene Dauer sieht der Qualitäts- rahmen für grenzüberschreitende Praktika vor. Diese Differenzierung überzeugt nicht, sind Praktikanten in einem ihnen fremden Land doch gesteigert schutzbe- dürftig. Stellt man darauf ab, dass sich ein mit einem Praktikum verbundener Wohnortwechsel „lohnen soll”, müsste das gleiche auch für einen Wohnortwechsel in- nerhalb eines Landes gelten.
Abs. 10 QR fordert die Mitgliedstaaten daneben auf klarzustellen, „unter welchen Umständen und Bedin- gungen ein Praktikum nach Ablauf der ursprünglichen Praktikumsvereinbarung verlängert oder erneut durch- laufen werden darf”. Hier geht es um einen Schutz vor missbräuchlichen Praktika, bei denen der erhoffte Sprung in die reguläre Beschäftigung dadurch „vereitelt” wird, dass das Praktikum unter Erweckung falscher Hoffnung auf Übernahme (mehrfach) verlängert wird.
b) Kündigungsmöglichkeiten
Des Weiteren fordert der Qualitätsrahmen die Mitglied- staaten auf, „die Praxis zu fördern, dass sowohl Prakti- kant als auch Praktikumsanbieter die Vereinbarung mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich kündigen kön- nen”. Hier scheint die Erleichterung und Attraktivität von Praktika im Vordergrund zu stehen: beide Seiten sollen sich vergleichsweise schnell und ohne Begrün- dung lösen können. Ein Bestandsschutz ist also eindeu- tig nicht beabsichtigt.
c) Klarstellung der Kranken- und Unfallversicherung
Schließlich sollen die Mitgliedstaaten nach Abs. 7 QR die Praktikumsanbieter auffordern klarzustellen, in wel- chem Umfang eine Kranken- und Unfallversicherung besteht. Auch diese Vorgabe dient wohl der Qualitäts-
aus kompetentiellen Gründen verzichtet: Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen, SWD (2012), 408 final, 2, 4.
32 ORDNUNG DER WISSENSCHAFT 1 (2015), 27–34
steigerung durch Transparenz – gerade grenzüberschrei- tende Praktikanten sollen leicht erkennen können, wie sie abgesichert sind.
Indes drohen dem Arbeitgeber hier erhebliche Risi- ken, weil die soziale Absicherung von Praktikanten kei- neswegs einfach und einheitlich zu beantworten ist. Während die gesetzliche Unfallversicherung regelmäßig aus § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII folgt,23 kommen für die Krankenversicherung unterschiedliche Konstellationen in Betracht. So kann der Praktikant etwa sozialversiche- rungsfrei (§ 8 SGB IV), familienversichert (§ 10 Abs. 1 SGB V) oder auch krankenversicherungsfrei (§ 5 Abs. 5 SGB V) sein. Gibt der Arbeitgeber wie verlangt Auskunft über die Rechtslage droht ihm, dass in der bloßen Erläu- terung der Rechtslage eine rechtsgeschäftliche Erklärung gesehen24 oder ein anderweitiger Schadensersatzan- spruch konstruiert wird. Entschließt sich ein Arbeitge- ber, eine solche Information zu erteilen, bedarf es einer genauen Analyse der Umstände des Einzelfalls.
III. Anpassungsbedarf in Deutschland?
Welche Auswirkungen hat der Qualitätsrahmen nun auf die deutsche Rechtslage?
1. Schriftlicher Praktikumsvertrag
Für den Abschluss eines Praktikumsvertrags ist bisher – wie auch für den Arbeitsvertrag – keine Form erforder- lich, § 26, 10 BBiG. Dies entspricht nicht der Empfehlung in Abs. 2 QR. Im deutschen Recht besteht auch keinerlei Verpflichtung des Praktikumsanbieters, den Praktikan- ten über den Umfang von Kranken- und Unfallversiche- rung aufzuklären; vielmehr ist die Subsumtion geltenden Rechts Aufgabe des Praktikanten. Eine entsprechende Verpflichtung des Arbeitgebers sollte auch nicht geschaf- fen werden, da sie zahlreiche neue Rechtsfragen – etwa bei (un)vorsätzlicher Falschauskunft – nach sich ziehen wird.
2. Arbeitszeit, Entgeltfortzahlung, Urlaub, Zeugnis
Kein Anpassungsbedarf besteht hinsichtlich der Arbeits- zeit von Praktikanten. § 2 Abs. 2 ArbZG erfasst nach überwiegender Ansicht auch Praktikanten,26 was die Forderung aus Abs. 6 QR erfüllt. Anspruch auf Entgelt-
- 23 Ricke, in: KassKomm, 82. Erg.-Lfg. Mai (2014), § 2 SGB VII Rn. 6c.
- 24 Zur Rechtsgeschäftsqualität falsch erteilter Pflichtinformationen schon ausführlich Kolbe, JZ 2013, 441.
- 25 Zu den Einzelheiten: Wank, in: Erfk, 15. Aufl. (2015), § 2 ArbZG Rn. 4; Kock, in: BeckOKArbR, Ed. 33 (2014), § 2 ArbZG Rn. 17.1.; Krimphove, BB 2014, 564, 566.
- 26 Etwa Ricken, in: BeckOKArbR, Ed. 33 (2014), § 1 EFZG, Rn. 3;
fortzahlung besteht nach § 1 Abs. 2 EFZG auch für Prak- tikanten.27 Insoweit wäre Abs. 7 QR großzügiger, als ledig- lich im Praktikumsvertrag klargestellt werden soll, wie krankheitsbedingte Abwesenheiten gehandhabt werden. Auch der Anspruch auf Erholungsurlaub steht Praktikan- tenzu,28wasAbs.6QRentspricht,derauffordertsicherzu- stellen, dass auch bei Praktikanten der „Mindesturlaubsan- spruch” beachtet wird. Die Aufforderung an die Prakti- kumsanbieter in Abs. 13 QR, Bescheinigungen oder Empfehlungsschreiben auszustellen, dürfte in der Praxis sowieso so gehandhabt werden. Im Übrigen folgt ein Anspruch aus §§ 26, 16 BBiG.
3. Kündigungsfristen
Größere Abweichungen bestehen indes bei den Kün- digungsfristen. Nach §§ 26, 22 Abs. 2 BBiG ist ein (ech- tes) Praktikum in der Probezeit jederzeit, danach nur noch durch den Praktikanten mit einer Frist von 4 Wochen kündbar.29 Der Qualitätsrahmen scheint ein fle- xibleres Bild vom Praktikum zu haben: Nach seinem Abs. 12 werden die Mitgliedstaaten aufgerufen, die „Pra- xis zu fördern, dass […] der Praktikant oder aber der Praktikumsanbieter diese Vereinbarung mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich kündigen können.” Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber dieser Aufforderung folgt und § 22 BBiG zumindest dispositiv gestaltet. Rechtspolitisch kann man diese Flexibilität durchaus zweifelhaft finden, insbesondere auch im Hinblick auf Lernerfolg und Planungssicherheit für beide Seiten.
Bedingungen und Grenzen für eine Verlängerung oder Wiederholung von Praktika werden im deutschen Recht bisher nicht geregelt, auch nicht nach den Neue- rungen in § 22 Abs. 1 MiLoG. Einerseits böten diese Ins- trumente gesteigerten Schutz vor missbräuchlichen Praktika. Andererseits trüge es nicht zur Flexibilität und Verbreitung von Praktika bei, würde man sie quasi einer „Befristungskontrolle light” unterwerfen.
Die Empfehlung, dass Praktika von begrenzter Dauer sein sollen, ist deutschrechtlich bereits durch §§ 26, 21 BBiG angesprochen.
4. Vergütungspflicht
Eine Vergütungspflicht für Praktika sieht der Qualitäts- rahmen nicht vor. Anders als die Bundesregierung in
Reinhard, in: Erfk, 15. Aufl. (2015), § 1 EZFG Rn. 3; Wagner, Instru- mente zur Sicherung von angemessenen Arbeitsbedingungen von Praktikanten (2012), 55 f.
27 Ferme, AuA 2008, 456, 458; Krimphove, BB 2014, 564, 565; Schade, NZA 2012, 654, 657.
28 Dies zurecht als „besonders unangenehm” bezeichnend schon Ferme, AuA 2008, 456, 459.
Vielmeier · Der europäische Qualitätsrahmen für Praktika 3 3
ihrer Begründung zu § 22 MiLoG betrachtet der Quali- tätsrahmen eine Vergütung auch nicht als Schutz vor unerwünschten Praktika; diese sollen durch Transpa- renz bekämpft werden. Vielmehr zeichnet sich in seinem Verständnis ein gutes Praktikum durch hinreichende Lern- und nicht durch Verdienstmöglichkeiten aus.
§ 22 MiLoG sieht nun erstmalig eine Vergütungs- pflicht für bestimmte Praktika vor. Dies steht mit dem Qualitätsrahmen zumindest im Einklang.
IV. Fazit
Die Debatte um die Sicherstellung der Qualität von Praktika wird nun um eine europäische Komponente erweitert. Spannend ist dabei, dass andere europäische Länder gerade das Praktikum des Hochschulabsolventen als erwünschte und letztlich zu fördernde Form des Berufseinstiegs begreifen. Dies erklärt sich vielleicht aus
einem unterschiedlichen Studiensystem, bei dem Bache- lor-Absolventen mit Anfang 20 in den Arbeitsmarkt gelangen. Auf Deutschland bezogen sollte dies zum Nachdenken anregen: man mag ein unbezahltes Prakti- kum eines 30-Jährigen Medizinabsolventen anstößig fin- den, wegen seines Alters und der gesammelten Erfah- rung. Umgekehrt ist es eine zweifelhafte Vorstellung, einen Bachelor-Studenten für bereits „umfassend ausge- bildet“ zu halten, weshalb jede weitere Ausbildung im Unternehmen missbräuchlich sei. Hier scheinen andere Europäische Länder eine differenzierteres und realisti- scheres Bild zu haben.
Der Autor ist Rechtsanwalt im Münchner Büro der Noerr LLP. Der Beitrag ist im Original erschienen im BB 2014, 2485. Für die OdW wird das Thema aus einem anderen Fokus beleuchtet.
34 ORDNUNG DER WISSENSCHAFT 1 (2015), 27–34