Menü Schließen
Klicke hier zur PDF-Version des Beitrags!

Prak­ti­ka wur­den in den ver­gan­ge­nen Jah­ren in der Arbeits­rechts­wis­sen­schaft mehr­heit­lich kri­tisch beleuch- tet. Ins­be­son­de­re Prak­ti­ka von Hoch­schul­ab­sol­ven­ten stan­den im Ver­dacht, in ers­ter Linie der Umge­hung des Arbeit­neh­mer­schut­zes zu die­nen. Der Gesetz­ge­ber nimmt zwar im neu­en § 22 MiLoG bestimm­te (gewünsch- te) Prak­ti­ka von der Belas­tung des Min­dest­lohns aus. Aber: Prak­ti­ka nach Ende des Stu­di­ums wer­den nicht als för­de­rungs­wür­dig ange­se­hen. Deut­lich libe­ra­ler ist hin- gegen das Ver­ständ­nis im neu­en Qua­li­täts­rah­men auf Uni­ons­ebe­ne. Ange­sichts hoher Jugend­ar­beits­lo­sig­keit und einem in ihren Augen zu hohen Anteil an min­der- wer­ti­gen Prak­ti­ka, beab­sich­tigt die Kom­mis­si­on im Wege einer Emp­feh­lung des Rates, die Prak­ti­kums­be- din­gun­gen zu ver­bes­sern. Unter Prak­ti­ka ver­steht der Uni­ons­ge­setz­ge­ber in ers­ter Linie das Prak­ti­kum von Hoch­schul­ab­sol­ven­ten – das er für einen erwünsch­ten Berufs­ein­stieg hält.

I. Gegen­stand des Qua­li­täts­rah­mens: Das „Prak­ti­kum”

Der Qua­li­täts­rah­men („QR“) möch­te die Qua­li­tät von Prak­ti­ka ver­bes­sern und durch kla­re Rah­men­be­din­gun- gen die Attrak­ti­vi­tät von grenz­über­schrei­ten­den Prak­ti- ka för­dern. Die Kom­mis­si­on hat dabei zurecht erkannt, dass der Begriff des Prak­ti­kums in vie­len Rechts­ord­nun- gen nicht hin­rei­chend defi­niert ist. Dane­ben besteht erst recht kein gemein­sa­mes euro­päi­sches Ver­ständ­nis des „Praktikums”.1 Des­halb defi­niert der Qua­li­täts­rah­men zunächst das Prak­ti­kum auto­nom, um eine ein­heit­li­che Behand­lung zu ermöglichen.

1. Prak­ti­kum im deut­schen Recht

Auch im natio­na­len Recht war der Begriff des Prak­ti- kums nicht abschlie­ßend geregelt.2 Nach der Rechtspre-

  1. 1  COM (2013) 857 final, 3.
  2. 2  Instruk­tiv zur deut­schen Rechts­la­ge etwa Scha­de, NZA 2012, 654;See­ger, „Gene­ra­ti­on Prak­ti­kum” (2012), 24 ff.; Schnel­le, Die Berufs-bil­dung der Volon­tä­re und Prak­ti­kan­ten, (2010).
  3. 3  Statt aller Lakies, in: Lakies/Malottke, BBiG, 4. Aufl. (2010), § 26 Rn. 5; Her­gen­rö­der, in: Benecke/Hergenröder, BBiG (2009), § 17Rn. 25; aus­führ­lich zu den Abgren­zungs­kri­te­ri­en Grimm/Linden,ArbRB 2014, 51, 53 f.; umfas­send nun auch Düwell, DB 2014, 2047.
  4. 4  Ein­deu­tig Horst­mei­er, AiB 2006, 230, 231 f.; Benecke, in: Benecke/Hergenröder, BBiG (2009), § 26 Rn. 14 mwN.; eingeschränkt

chung lässt sich das Prak­ti­kum vom Arbeits­ver­hält­nis dadurch abgren­zen, ob die Erbrin­gung von Arbeits­leis- tung oder der Lern­zweck Schwer­punkt ist.3 Prak­ti­ka sind kei­ne Arbeits­ver­hält­nis­se, was seit neu­es­tem durch § 22 Abs. 1 MiLoG bestä­tigt wird. Man­che Autoren bezwei­feln, dass auch mit Hoch­schul­ab­sol­ven­ten wirk- sam Prak­ti­ka ver­ein­bart wer­den kön­nen, da in Wahr­heit regel­mä­ßig ein Arbeits­ver­hält­nis vorliege.4

Auf Prak­ti­ka ist § 26 BBiG anzu­wen­den, auf als „Prak­ti­ka” bezeich­ne­te Arbeits­ver­hält­nis­se fin­det hin­ge- gen all­ge­mei­nes Arbeits­recht Anwendung.

Aus­zu­gren­zen aus § 26 BBiG sind nach dem BAG wie­der­um sol­che Prak­ti­ka, die von Stu­den­ten erbracht wer­den, weil sie in ihrer Stu­di­en­ord­nung ver­langt wer- den.5 Auf sie ist nicht das Arbeits­recht, son­dern (wenn über­haupt) Hoch­schul­recht anwendbar.

2. Prak­ti­kum im Sin­ne des Qualitätsrahmens

Nach Abs. 27 des QR ist unter einem Prak­ti­kum eine „Arbeits­er­fah­rung von begrenz­ter Dau­er” zu ver­ste­hen, die zwi­schen einem Prak­ti­kan­ten bzw. einer Prak­ti­kan- tin und einem Prak­ti­kums­an­bie­ter ohne die Ein­bin­dung Drit­ter ver­ein­bart wird und die eine Lern­kom­po­nen­te auf­weist; Ziel ist es, vor der Auf­nah­me einer regu­lä­ren Beschäf­ti­gung prak­ti­sche Erfah­rung zu sam­meln (Prak- tika auf dem frei­en Markt).6

a) Begrenz­te Dauer

Prak­ti­ka sol­len nur Arbeits­er­fah­run­gen „von begrenz­ter Dau­er” sein. Wie bei ande­ren Uni­ons­vor­ha­ben – etwa der Leiharbeitsrichtlinie7 – bleibt unklar, ob mit die­ser Ein­schrän­kung eine mate­ri­el­le Rege­lungs­wir­kung erzielt wer­den soll oder schon der Anwen­dungs­be­reich des Qua­li­täts­rah­mens beschränkt wird. Letz­te­res ist wohl vom Norm­ge­ber nicht gewollt, da nach Abs. 10 des QR gera­de eine ange­mes­se­ne Dau­er gewähr­leis­tet werden

Lakies, in: Lakies/Malottke, BBiG, 4. Aufl. (2010), § 26 Rn. 15;

Grimm/Linden, ArbRB 2014, 51, 52.
5 BAG, 19.6.1974 – 4 AZR 436/73; zum Streit­stand: Benecke, in: Ben-

ecke/Hergenröder, BBiB (2009), § 26 Rn. 21; Leinemann/Taubert,

BBiG, 2. Aufl. (2008), § 26 Rn. 11.
6 Damit weicht der Kom­mis­si­ons­vor­schlag deut­lich ab von der

Defi­ni­ti­on in der Arbeits­un­ter­la­ge der Kommissionsdienststellen,

SWD (2012) 408 final, 2.
7 Umfas­send schon Rieble/Vielmeier, EuZA 2011, 475, 487 ff.

Ste­phan Vielmeier

Der euro­päi­sche Qua­li­täts­rah­men für Prak­ti­ka – ein libe­ra­les euro­päi­sches Ver­ständ­nis
des Prak­ti­kums?

Ord­nung der Wis­sen­schaft 2015, ISBN/ISSN 3–45678-222–7

28 ORDNUNG DER WISSENSCHAFT 1 (2015), 27–34

soll. Inso­fern ist für den Anwen­dungs­be­reich die begrenz­te Dau­er gera­de nicht ent­schei­dend, da sie viel- mehr Rege­lungs­ge­gen­stand ist. Es han­delt sich um schlech­te Gesetzgebungstechnik.

b) Ohne Ein­bin­dung eines Dritten

Dane­ben sind Prak­ti­ka nur Arbeits­er­fah­run­gen, die ohne Ein­bin­dung eines Drit­ten ver­ein­bart wer­den. Aus­ge­schlos- sen wer­den damit alle Prak­ti­ka, bei denen eine staat­li­che Stel­le als außer­ste­hen­der Drit­ter die Qua­li­tät der Prak­ti- ka beein­flus­sen oder regu­lie­ren kann. Umge­kehrt ist nicht gemeint, dass Prak­ti­ka aus dem Anwen­dungs­be- reich aus­ge­schlos­sen sein sol­len, die etwa durch einen Prak­ti­kums­ver­mitt­ler zustan­de kom­men. In die­sen Ver- mitt­lungs­fäl­len besteht mate­ri­ell kein gerin­ge­res Schutz- bedürf­nis des Prak­ti­kan­ten, weil der ledig­lich makeln­de Drit­te kei­nen Ein­fluss auf die inhalt­li­che Qua­li­tät des Prak­ti­kums nimmt.

c) Mit Lernkomponente

Prak­ti­ka sind dane­ben nur sol­che Arbeits­er­fah­run­gen, die eine Lern­kom­po­nen­te auf­wei­sen. Frag­lich ist auch hier, wie „Prak­ti­ka” zu beur­tei­len sind, denen es objek­tiv an einer Lern­kom­po­nen­te fehlt. Es könn­te aus­nahms- wei­se tat­säch­lich eine Begren­zung des Anwen­dungs­be- reichs gewollt sein – weil „Prak­ti­ka” ohne Lern­kom­po- nen­te auch nach Vor­stel­lung des Norm­ge­bers Arbeits- ver­hält­nis­se sein sol­len. Indes soll der Qua­li­täts­rah­men nach sei­nem Abs. 4 die Mit­glied­staa­ten gera­de anhal­ten, die Qua­li­tät von Prak­ti­ka zu ver­bes­sern. Auf den Anwen- dungs­be­reich hat auch die­ses Defi­ni­ti­ons­merk­mal kei- nen Einfluss.

Mate­ri­el­le Vor­ga­ben, wie mit „Prak­ti­ka” ohne Lern- kom­po­nen­te umzu­ge­hen ist, ent­hält der Qua­li­täts­rah- men nicht. Es kann also bei der bis­he­ri­gen deut­schen Hand­ha­bung blei­ben, bis­wei­len ein ver­steck­tes Arbeits- ver­hält­nis anzu­neh­men und das „Prak­ti­kum” ent­sp­re- chend zu behandeln.8

d) Vor Auf­nah­me einer regu­lä­ren Beschäftigung

Schließ­lich die­nen Prak­ti­ka nach Abs. 27 des QR dazu, „vor der Auf­nah­me einer regu­lä­ren Beschäf­ti­gung prak- tische Erfah­rung zu sam­meln (Prak­ti­ka auf dem frei­en Markt)”. Auch wenn rechts­tech­nisch eher als from­mer Wunsch for­mu­liert, ist hier­mit eine ech­te Ein­schrän- kung gemeint. Ziel des Qua­li­täts­rah­mens ist näm­lich nicht die Regu­lie­rung jeder Arbeits­er­fah­rung, sondern

  1. 8  Preis, in: ErfK, 15. Aufl. (2015), § 611 Rn. 178.
  2. 9  Die glei­che Fra­ge stellt sich im Übri­gen auch zum neu­en § 22MiLoG.
  3. 10  COM (2013) 857 final, 3.
  4. 11  Aus­drück­lich Arbeits­un­ter­la­ge der Kommissionsdienststellen,

nur sol­cher von „Neu­ein­stei­gern” vor ihrer regu­lä­ren Tätig­keit. Gemeint sind also nicht etwa Second­ments von bereits lang­jäh­rig beschäf­tig­ten Arbeitnehmern.

Umge­kehrt ist zwei­fel­haft, ob ein Prak­ti­kum im Sin- ne des Qua­li­täts­rah­mens dann nicht mehr vor­liegt, wenn ein Prak­ti­kant bereits in einer „regu­lä­ren Beschäf­ti­gung” stand, sich aber im Anschluss – etwa weil er noch etwas (ande­res) stu­diert hat – wie­der in ein Prak­ti­kum begibt.9 Der Qua­li­täts­rah­men ist hier nicht starr, son­dern funk­ti- onal aus­zu­le­gen: Er möch­te die­je­ni­gen Prak­ti­ka regeln, die „nach dem Stu­di­en­ab­schluss und/oder im Rah­men der Arbeits­su­che absol­viert” werden.10 Die­se kön­nen auch nach einem zwei­ten Stu­di­en­ab­schluss erfolgen.

3. Aus­drück­li­che Ausnahmen

Umge­kehrt beschäf­tigt sich der Qua­li­täts­rah­men aus- drück­lich nicht mit allen Arten von Arbeits­er­fah­run­gen. In sei­nem Abs. 29 nimmt er eini­ge Anwen­dungs­fäl­le aus, in denen ein ande­rer Norm­ge­ber für eine hin­rei­chen­de Qua­li­tät der Arbeits­er­fah­rung sorgt.

a) Bestand­teil eines aka­de­mi­sches Lehr­plans oder eines for­mel­lem Bil­dungs- und Berufsbildungskurses

Aus­ge­nom­men sind nach Abs. 29 S. 1 QR Prak­ti­ka, die Bestand­teil eines aka­de­mi­schen Lehr­plans sind. Dies erin­nert an die (nun­mehr durch § 22 Abs. 1 MiLoG inf­ra- ge gestell­te) Recht­spre­chung des BAG, nach der in Stu­di- enord­nun­gen gefor­der­te Prak­ti­ka nicht unter das BBiG fal­len. Aus Sicht der Uni­on ist die­se Begren­zung des Anwen­dungs­be­reichs indes stim­mig und bewusst gewählt: Es geht gera­de um die Ver­bes­se­rung von Prak- tika als Sprung­brett für Hoch­schul­ab­sol­ven­ten, nicht von Stu­den­ten im Vorfeld.11

Im Deutsch­land wur­den ver­ein­zelt Zwei­fel geäu- ßert,12 ob die Unan­wend­bar­keit des BBiG auch für sol- che stu­den­ti­schen Prak­ti­ka gerecht­fer­tigt ist, die in der Prü­fungs­ord­nung ledig­lich „genannt”, nicht aber inhalt- lich gere­gelt sind. Die Recht­spre­chung des BAG steht in- des im Ein­klang mit dem Qua­li­täts­rah­men: Aus dem Ver­gleich von Abs. 29 S. 1 und S. 2 des QR ergibt sich, dass es gera­de nicht auf eine inhalt­li­che Rege­lung des Prak­ti­kums ankommt, das im aka­de­mi­schen Lehr­plan genannt ist. Abs. 29 S. 1 QR spricht inso­weit ein­deu­tig von „Bestand­teil eines aka­de­mi­schen Lehr­plans”. Dem­ge­gen­über nor­miert Abs. 29 S. 2, dass „Prak­ti­ka, deren Inhalt gemäß natio­na­len Rechts­vor­schrif­ten ge- regelt ist”, vom Anwen­dungs­be­reich ausgenommen

SWD (2012) 408 final, 5.
12 Über­zeu­gend zu den Zwei­feln zur deut­schen Rechts­la­ge etwa

Scha­de, NZA 2012, 654, 655; See­ger, „Gene­ra­ti­on Prak­ti­kum”, (2012), 69 ff.

Viel­mei­er · Der euro­päi­sche Qua­li­täts­rah­men für Prak­ti­ka 2 9

sind. Ein­zel­hei­ten sind hier unge­klärt, etwa ob ein Stu­dent, der mehr Prak­ti­ka absol­viert als er nach Prü- fungs­ord­nung muss, aber auch nicht mehr als er hier- nach darf, trotz­dem nicht vom QR erfasst sein soll. Dies sind im Übri­gen auch die Zwei­fels­fra­gen zum neu­en § 22 MiLoG.

Rechts­po­li­tisch sei an die Fakul­tä­ten appel­liert, wahr- zuneh­men, dass sowohl der natio­na­le Gesetz­ge­ber als auch der Uni­ons­ge­setz­ge­ber im Hin­blick auf die Rege- lungs­au­to­no­mie der Hoch­schu­len für die Stu­di­en­be­din- gun­gen im wei­te­ren Sin­ne (wozu anschei­nend auch Prak­ti­ka gehö­ren) ihre eige­nen Rege­lun­gen in einem Kern­be­reich, näm­lich den Arbeits­be­din­gun­gen, zurück- neh­men. Aller­dings ist die Rege­lungs­dich­te für Prak­ti­ka in Stu­di­en- und Prü­fungs­ord­nun­gen höchst unter- schied­lich. Wäh­rend etwa die Anfor­de­run­gen der se- mes­ter­lan­gen Prak­ti­ka in Fach­hoch­u­len detail­liert gere- gelt sind, begnü­gen sich die meis­ten Fakul­tä­ten mit ei- nem Ver­weis auf eine Min­dest­län­ge. An die Inhal­te und auch an die „Arbeits­be­din­gun­gen“ des Prak­ti­kan­ten wer­den kei­ne Anfor­de­run­gen gestellt. Man­che Sat­zun- gen gera­de klei­ne­rer Fakul­tä­ten erwäh­nen das Prak­ti- kum gar nicht, es wird anschei­nend prae­ter legem schlicht ver­langt. Ohne hier die Stu­di­en­frei­heit ernst­haft zu beschnei­den, soll­ten die Fakul­tä­ten zumin­dest die Rah­men­be­din­gun­gen doch genau­er festlegen.

Hin­sicht­lich des Schü­ler­prak­ti­kums ist der Begriff des „aka­de­mi­schen Lehr­plans” weit aus­zu­le­gen. Glei- ches gilt auch für Prak­ti­ka vor Stu­di­en­be­ginn, sofern sie aus­drück­lich in uni­ver­si­tä­ren Lehr­plä­nen vor­ge­schrie- ben sind. Der Qua­li­täts­rah­men legt hier nicht fest, dass das Prak­ti­kum nach Stu­di­en­be­ginn erfol­gen muss.

b) Prak­ti­ka nach natio­na­len Rechtsvorschriften

Aus­ge­nom­men sind dane­ben nach Abs. 29 S. 2 QR „Prak­ti­ka, deren Inhalt gemäß natio­na­len Rechts­vor- schrif­ten gere­gelt ist und die Vor­aus­set­zung für die Erlan­gung eines Hoch­schul­ab­schlus­ses oder das Aus- üben eines bestimm­ten Berufs (Arzt oder Archi­tekt) sind”. Bedeut­sam ist dies etwa für Juris­ten, da das Refe- ren­da­ri­at kein Bestand­teil eines aka­de­mi­schen Lehr- plans ist. Auch wenn die JAPO der Län­der Spiel­räu­me las­sen, ist der Inhalt der Sta­ti­ons­aus­bil­dung im Refe­ren- dari­at letzt­lich hin­rei­chend durch Rechts­vor­schrift gere- gelt.13

  1. 13  Hier­zu schon umfas­send Serr/Vielmeier, BayVBl 2013, 421.
  2. 14  Arbeits­un­ter­la­ge der Kom­mis­si­ons­dienst­stel­len, SWD (2012), 408final, 3.

4. Zwei­fels­fäl­le

Neben den aus­drück­li­chen Aus­nah­men aus dem Anwen- dungs­be­reich des QR gibt es eini­ge Zweifelsfälle.

a) Prak­ti­ka auf dem unfrei­en Markt?

So soll sich der Qua­li­täts­rah­men nach sei­nem Abs. 28 ledig­lich an „Prak­ti­ka auf dem frei­en Markt” rich­ten, ohne dass die­se Ein­schrän­kung genau­er erläu­tert wäre. Erhel­lung bie­tet hier die Arbeits­un­ter­la­ge der Kom­mis- sions­dienst­stel­len: „wo abge­se­hen von den […] Prak­ti- kan­ten und der auf­neh­men­den Ein­rich­tung kei­ne ande- re Stel­le an der Defi­ni­ti­on, Orga­ni­sa­ti­on und Über­wa- chung des Prak­ti­kums sowie der Lern­in­hal­te und ande­rer Bedin­gun­gen betei­ligt ist; dies ist in der Regel – aber nicht aus­schließ­lich – der Fall bei Prak­ti­ka von […] Hochschulabsolventen.”14

Rele­vant wird die Aus­nah­me in Abs. 28 QR etwa für die Arbeits­ge­le­gen­heit nach § 16d SGB II. Durch Abs. 29 QR wäre sie nicht aus dem Anwen­dungs­be­reich aus­ge- schlos­sen, weil die Arbeits­ge­le­gen­heit weder Teil eines aka- demi­schen Lehr­plans ist, noch Vor­aus­set­zung für das Aus- übeneinesbestimmtenBerufs.Allerdingsüberwachthier die Agen­tur für Arbeit „Lern­in­hal­te und ande­re Bedin­gun- gen”.

b) Werk­stu­den­ten

Unklar ist, ob auch Werk­stu­den­ten­tä­tig­kei­ten ein Prak­ti- kum i. S. d. Qua­li­täts­rah­mens sind. In Deutsch­land wer- den Werk­stu­den­ten über­wie­gend als Arbeit­neh­mer ein- gestuft15; hier­an ändert sich auch durch § 22 Abs. 1 MiLoG nichts. Für den Qua­li­täts­rah­men könn­te etwas ande­res gel­ten: Auch Werk­stu­den­ten­tä­tig­kei­ten sind – sofern der Stu­dent in „sei­ner Fach­rich­tung” tätig ist – eine Arbeits­er­fah­rung von begrenz­ter Dau­er, in der er vor Auf­nah­me einer „regu­lä­ren Beschäf­ti­gung” prak­ti- sche Erfah­rung sam­meln kann.

c) Trai­nees

Aus­drück­lich vom Anwen­dungs­be­reich erfasst sind Trai­nee­pro­gram­me, mit denen jun­ge Absol­ven­ten an ihre neu­en Auf­ga­ben her­an­ge­führt wer­den sol­len. Dies ergibt sich aus Abs. 10 QR, der für „Unter­neh­mens­ei­ge­ne Schu­lungs­pro­gram­me zur spä­te­ren Ein­stel­lung” eine län­ge­re Dau­er für ange­mes­sen erach­tet. Auch der Schutz-

15 Preis, in: ErfK, 15. Aufl. (2015), § 611 Rn. 178.

30 ORDNUNG DER WISSENSCHAFT 1 (2015), 27–34

zweck spricht für eine Anwend­bar­keit, da gera­de die Ver­ein­ba­rung einer Trai­nee­stel­le ein übli­cher Ein­stieg in den regu­lä­ren Arbeits­markt ist. Dies liegt quer zum deut- schen Ver­ständ­nis. Auch wenn Trai­nee kein fest­ste­hen­der Rechts­be­griff ist, so meint er doch den Berufs­ein­stei­ger, der zwar noch für eine redu­zier­te Ver­gü­tung, zumeist aber doch als Arbeit­neh­mer tätig ist.16

Umge­kehrt sind Trai­nee­pro­gram­me mit Arbeit­neh- mern zum inter­nen Auf­stieg in eine Füh­rungs­lauf­bahn vom QR nicht erfasst. Auch wenn es sich hier um eine Arbeits­er­fah­rung han­deln soll­te, fin­det die­se als Teil ei- nes Arbeits­ver­hält­nis­ses und nicht „vor Auf­nah­me einer regu­lä­ren Beschäf­ti­gung” statt. Auch der Schutz­zweck des Qua­li­täts­rah­mens passt nicht.

d) Second­ments, Auslandsaufenthalte

Aus dem glei­chen Grund sind auch Arbeits­er­fah­run­gen, die Unter­neh­men ihren Mit­ar­bei­tern gewäh­ren, nicht vom Anwen­dungs­be­reich erfasst. Weder Second­ments noch Aus­lands­auf­ent­hal­te erfol­gen vor Auf­nah­me einer regu­lä­ren Beschäf­ti­gung, son­dern sind Teil des Auf­stiegs in einer Beschäf­ti­gung. Auch bedarf es hier regel­mä­ßig kei­nes beson­de­ren Schutzes.

e) „Sozia­le” Praktika?

Zwei­fel­haft erscheint schließ­lich, ob der brei­te Markt der sozia­len Prak­ti­ka in den Anwen­dungs­be­reich des Qua­li- täts­rah­mens fällt. Gemeint sind damit nicht Prak­ti­ka in sozia­len Beru­fen, son­dern Prak­ti­ka aus sozia­lem Antrieb (etwa „Natur­schutz­prak­ti­kum” in Süd­ame­ri­ka). Auch die­se kön­nen eine Lern­kom­po­nen­te auf­wei­sen. Indes dürf­te es am Ziel feh­len, vor der Auf­nah­me einer Tätig- keit prak­ti­sche Erfah­rung zu sam­meln, wie es Abs. 27 QR a.E. nahe­legt. Gemeint ist damit ein gewis­ser Kon­nex zwi­schen inten­dier­ter Beschäf­ti­gung und Erfah­rungs- sammlung.

II. Mate­ri­ell: Emp­feh­lun­gen des Qualitätsrahmens

In mate­ri­el­ler Hin­sicht hält sich der Qua­li­täts­rah­men dop- peltzurück.Zumeinenbleibtes(imRahmendergewähl- ten Hand­lungs­form des Art. 288 AEUV zwin­gend) bei blo- ßen Emp­feh­lun­gen an die Mit­glied­staa­ten. Zum ande­ren möch­te auch die Uni­on grund­sätz­lich erwünsch­te Praktika

  1. 16  So wohl auch BGH 30.11.2009 – AnwZ (B) 11/08, NZA 2010, 595; BAG 12.5.2005 – 2 AZR 149/04.
  2. 17  COM (2013), 857 final, 2.
  3. 18  COM (2013), 857 final, 3.
  4. 19  Zuletzt wie­der Grimm/Linden, ArbRB 2014, 51, 52; Maties, RdA2007, 135, 140: „Durch die Rege­lun­gen des Stu­di­ums und des­sen (erfolg­rei­chen) Abschluss hat der Gesetz­ge­ber eine Wer­tung zum Aus­druck gebracht, dass die Absol­ven­ten in ihrem akademischen

nicht über­re­gu­lie­ren. Trotz­dem regt der Qua­li­täts­rah­men durch­aus zur Ände­rung der deut­schen Rechts­la­ge an.

1. Neu: Prak­ti­ka von Absol­ven­ten als erwünsch­te Erscheinung

Der Qua­li­täts­rah­men ist geprägt von einem ambi­va­len- ten Ver­ständ­nis von Prak­ti­ka. Einer­seits wer­den die Nach­tei­le, die sich aus unzu­rei­chen­den Lern­in­hal­ten, unan­ge­mes­se­nen Arbeits­be­din­gun­gen, aber auch dem „bil­li­gen Ersatz” für regu­lä­re Arbeits­plät­ze erge­ben, klar beschrieben.17 Ande­rer­seits wird das Prak­ti­kum – noch dazu das grenz­über­schrei­ten­de – als Chan­ce zum Berufs- ein­stieg und damit als Mit­tel gegen die hohe Jugend­ar- beits­lo­sig­keit gesehen.18

Dane­ben ist zu beto­nen, dass die EU-Kom­mis­si­on gera­de das Prak­ti­kum von Hoch­schul­ab­sol­ven­ten als ge- eig­ne­tes und zu för­dern­des Instru­ment zur Erleich­te- rung der Auf­nah­me einer regu­lä­ren Beschäf­ti­gung sieht. Das hebt sich wohl­tu­end von der Vor­stel­lung ab, der Hoch­schul­ab­sol­vent sei bereits umfas­send qualifiziert.19 So mein­ten etwa Bünd­nis 90/die Grü­nen noch im Jahr 2010: „Absol­ven­ten­prak­ti­ka nach einer Aus­bil­dung oder einem Stu­di­um sind grund­sätz­lich fragwürdig.”20 Auch der DGB lehn­te Absol­ven­ten­prak­ti­ka zumin­dest Ende 2013 noch kate­go­risch ab.21 § 22 Abs. 1 MiLoG wen­det sich ent­ge­gen die­ser For­de­run­gen nicht aus­drück­lich ge- gen Prak­ti­ka von Hoch­schul­ab­sol­ven­ten, pri­vi­le­giert sie aber auch nicht im Hin­blick auf den Min­dest­lohn. Ange- sichts der Aner­ken­nung der Prak­ti­ka gera­de von Hoch- schul­ab­sol­ven­ten durch die Emp­feh­lung der Kom­mis­si- on ist hier ein Umden­ken angezeigt.

2. Kla­re Umsetzungsempfehlungen

Neben einem abwei­chen­den Grund­ver­ständ­nis von Prak­ti­ka ent­hält der Qua­li­täts­rah­men auch eini­ge aus- drück­li­che mate­ri­el­le Vorschläge.

a) Schrift­li­che Prak­ti­kums­ver­ein­ba­rung und Ansprech- partner

So emp­fiehlt Abs. 2 QR, dass Prak­ti­ka nur noch auf Grund einer schrift­li­chen Ver­ein­ba­rung geschlos­sen wer­den kön­nen sol­len. In die­ser Ver­ein­ba­rung sol­len auch die „Bil­dungs­zie­le [und] die Arbeits­be­din­gun­gen” fest­ge­hal­ten wer­den. Bei­de Begrif­fe wer­den in den Abs.

Beruf dem Arbeits­markt als taug­lich zur Ver­fü­gung ste­hen.“; ableh­nend Horst­mei­er, AiB 2006, 230; rich­tig Wag­ner, Instru- men­te zur Siche­rung von ange­mes­se­nen Arbeits­be­din­gun­gen von Prak­ti­kan­ten (2012), 88 ff.; über­zeu­gend auch C. Picker/S­aus­mi- kat, NZA 2014, 942.

20 BT-Drs. 17/4044, 1.
21 www.welt.de/wirtschaft/article121496235/Gewerkschaften-gegen-

Mindestlohn-fuer-Praktikanten.html (31.10.2014).

Viel­mei­er · Der euro­päi­sche Qua­li­täts­rah­men für Prak­ti­ka 3 1

4–8 QR wei­ter erläu­tert. Die schrift­li­che Ver­ein­ba­rung soll eben­falls die etwa­ige Bezah­lung sowie die Rech­te und Pflich­ten der Par­tei­en und die Dau­er des Prak­ti- kums beinhal­ten. Nach Abs. 5 QR sol­len die Mit­glied- staa­ten die Prak­ti­kums­an­bie­ter auf­ru­fen, einen Ansprech­part­ner für den Prak­ti­kan­ten zu benen­nen, der die­sen anlei­tet und sei­ne Fort­schrit­te über­wacht. Schließ­lich soll­te die Ver­ein­ba­rung nach Abs. 9 QR Vor- gaben zu „Ver­trau­lich­keit und Eigen­tum an Rech­ten des geis­ti­gen Eigen­tums” enthalten.

Umge­kehrt ent­hält der Qua­li­täts­rah­men gera­de kei- ne Auf­for­de­rung, dass Prak­ti­ka ver­gü­tet wer­den müs­sen, wie sich aus Abs. 8 QR deut­lich ergibt. Viel­mehr ist Re- gelungs­ziel, lehr­rei­che Prak­ti­ka zu för­dern. Die­se kön- nen auch unbe­zahlt erfol­gen, weil Zweck des Prak­ti­kums die Arbeits­er­fah­rung und nicht der Ver­dienst ist.22

b) Qua­li­täts­si­che­rung durch Transparenz

Um die Qua­li­tät von Prak­ti­ka zu stei­gern, setzt der Qua- litäts­rah­men in ers­ter Linie auf Trans­pa­renz. Der Prak­ti- kant soll wis­sen, was ihn erwar­tet, und sich auf die­ser Basis bewusst für oder gegen eine Arbeits­er­fah­rung ent- schei­den kön­nen. Des­halb soll nach Abs. 14 QR gewähr- leis­tet wer­den, dass „die Prak­ti­kums­an­bie­ter in den Prak­ti­kums­aus­schrei­bun­gen und ‑anzei­gen auch die Bedin­gun­gen des Prak­ti­kums erwäh­nen, vor allem die Fra­ge der Bezah­lung und/oder Auf­wands­ent­schä­di­gung und des Sozi­al­schut­zes.” Die Trans­pa­renz setzt sich nach auch im Prak­ti­kums­ver­trag fort, in dem die Bil­dungs­zie- le, Arbeits­be­din­gun­gen, Rech­te und Pflich­ten, Bezah- lung und/oder Auf­wands­ent­schä­di­gung ent­hal­ten sein sollen.

c) Aner­ken­nung für den Prak­ti­kan­ten: Beschei­ni­gung oder Empfehlungsschreiben

Schließ­lich sol­len die Mit­glied­staa­ten nach Abs. 13 QR die Prak­ti­kums­an­bie­ter auf­ru­fen, mit einer Beschei­ni- gung oder einem Emp­feh­lungs­schrei­ben die wäh­rend des Prak­ti­kums erwor­be­nen Kennt­nis­se, Fer­tig­kei­ten und Kom­pe­ten­zen zu bestätigen.

3. Inter­pre­ta­ti­ons­be­dürf­ti­ge Umsetzungsempfehlungen

Neben den genann­ten kla­ren ent­hält der Qua­li­täts­rah- men auch eini­ge aus­le­gungs­be­dürf­ti­ge Empfehlungen.

a) Ange­mes­se­ne Länge

Zum einen for­dert der Qua­li­täts­rah­men die Mit­glied- staa­ten auf zu gewähr­leis­ten, dass Prak­ti­ka eine ange- mes­se­ne Län­ge haben sol­len. Als regel­mä­ßi­ge Höchst-

22 Kri­tisch sieht die Kom­mis­si­on hier viel­mehr, dass unbe­zahl­te Prak­ti­ka zu Pro­ble­men bei einem gleich­wer­ti­gen Zugang zu Prak­ti­ka füh­ren; im Übri­gen wur­de auf eine Regu­lie­rung auch

gren­ze schlägt der Qua­li­täts­rah­men sechs Mona­te vor, was ver­deut­licht, dass eine ange­mes­se­ne Län­ge durch­aus auch einen kür­ze­ren Zeit­raum umfas­sen kann. Zwei­fel- haft ist, ob auch „zu kur­ze” Prak­ti­ka eine unan­ge­mes­se- ne Dau­er im Sin­ne des Qua­li­täts­rah­mens sein kön­nen. Für eine sol­che Aus­le­gung spricht, dass auch hier bis­wei- len der Aus­bil­dungs­mehr­wert für den Prak­ti­kan­ten gering ist.

Eine Pri­vi­le­gie­rung schwebt dem Qua­li­täts­rah­men für unter­neh­mens­ei­ge­ne Schu­lungs­pro­gramm vor. Dies meint etwa Trai­nee-Pro­gram­me für Berufs­ein­stei­ger, die – anders als im deut­schen Ver­ständ­nis – Prak­ti­ka im Sin­ne des Qua­li­täts­rah­mens sind. Dies kommt der Pra- xis ent­ge­gen, nach der sol­che Pro­gram­me regel­mä­ßig (min­des­tens) ein Jahr dauern.

Eine län­ge­re ange­mes­se­ne Dau­er sieht der Qua­li­täts- rah­men für grenz­über­schrei­ten­de Prak­ti­ka vor. Die­se Dif­fe­ren­zie­rung über­zeugt nicht, sind Prak­ti­kan­ten in einem ihnen frem­den Land doch gestei­gert schutz­be- dürf­tig. Stellt man dar­auf ab, dass sich ein mit einem Prak­ti­kum ver­bun­de­ner Wohn­ort­wech­sel „loh­nen soll”, müss­te das glei­che auch für einen Wohn­ort­wech­sel in- ner­halb eines Lan­des gelten.

Abs. 10 QR for­dert die Mit­glied­staa­ten dane­ben auf klar­zu­stel­len, „unter wel­chen Umstän­den und Bedin- gun­gen ein Prak­ti­kum nach Ablauf der ursprüng­li­chen Prak­ti­kums­ver­ein­ba­rung ver­län­gert oder erneut durch- lau­fen wer­den darf”. Hier geht es um einen Schutz vor miss­bräuch­li­chen Prak­ti­ka, bei denen der erhoff­te Sprung in die regu­lä­re Beschäf­ti­gung dadurch „ver­ei­telt” wird, dass das Prak­ti­kum unter Erwe­ckung fal­scher Hoff­nung auf Über­nah­me (mehr­fach) ver­län­gert wird.

b) Kün­di­gungs­mög­lich­kei­ten

Des Wei­te­ren for­dert der Qua­li­täts­rah­men die Mit­glied- staa­ten auf, „die Pra­xis zu för­dern, dass sowohl Prak­ti- kant als auch Prak­ti­kums­an­bie­ter die Ver­ein­ba­rung mit einer Frist von zwei Wochen schrift­lich kün­di­gen kön- nen”. Hier scheint die Erleich­te­rung und Attrak­ti­vi­tät von Prak­ti­ka im Vor­der­grund zu ste­hen: bei­de Sei­ten sol­len sich ver­gleichs­wei­se schnell und ohne Begrün- dung lösen kön­nen. Ein Bestands­schutz ist also ein­deu- tig nicht beabsichtigt.

c) Klar­stel­lung der Kran­ken- und Unfallversicherung

Schließ­lich sol­len die Mit­glied­staa­ten nach Abs. 7 QR die Prak­ti­kums­an­bie­ter auf­for­dern klar­zu­stel­len, in wel- chem Umfang eine Kran­ken- und Unfall­ver­si­che­rung besteht. Auch die­se Vor­ga­be dient wohl der Qualitäts-

aus kom­pe­ten­ti­el­len Grün­den ver­zich­tet: Arbeits­un­ter­la­ge der Kom­mis­si­ons­dienst­stel­len, SWD (2012), 408 final, 2, 4.

32 ORDNUNG DER WISSENSCHAFT 1 (2015), 27–34

stei­ge­rung durch Trans­pa­renz – gera­de grenz­über­schrei- ten­de Prak­ti­kan­ten sol­len leicht erken­nen kön­nen, wie sie abge­si­chert sind.

Indes dro­hen dem Arbeit­ge­ber hier erheb­li­che Risi- ken, weil die sozia­le Absi­che­rung von Prak­ti­kan­ten kei- nes­wegs ein­fach und ein­heit­lich zu beant­wor­ten ist. Wäh­rend die gesetz­li­che Unfall­ver­si­che­rung regel­mä­ßig aus § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII folgt,23 kom­men für die Kran­ken­ver­si­che­rung unter­schied­li­che Kon­stel­la­tio­nen in Betracht. So kann der Prak­ti­kant etwa sozi­al­ver­si­che- rungs­frei (§ 8 SGB IV), fami­li­en­ver­si­chert (§ 10 Abs. 1 SGB V) oder auch kran­ken­ver­si­che­rungs­frei (§ 5 Abs. 5 SGB V) sein. Gibt der Arbeit­ge­ber wie ver­langt Aus­kunft über die Rechts­la­ge droht ihm, dass in der blo­ßen Erläu- terung der Rechts­la­ge eine rechts­ge­schäft­li­che Erklä­rung gesehen24 oder ein ander­wei­ti­ger Scha­dens­er­satz­an- spruch kon­stru­iert wird. Ent­schließt sich ein Arbeit­ge- ber, eine sol­che Infor­ma­ti­on zu ertei­len, bedarf es einer genau­en Ana­ly­se der Umstän­de des Einzelfalls.

III. Anpas­sungs­be­darf in Deutschland?

Wel­che Aus­wir­kun­gen hat der Qua­li­täts­rah­men nun auf die deut­sche Rechtslage?

1. Schrift­li­cher Praktikumsvertrag

Für den Abschluss eines Prak­ti­kums­ver­trags ist bis­her – wie auch für den Arbeits­ver­trag – kei­ne Form erfor­der- lich, § 26, 10 BBiG. Dies ent­spricht nicht der Emp­feh­lung in Abs. 2 QR. Im deut­schen Recht besteht auch kei­ner­lei Ver­pflich­tung des Prak­ti­kums­an­bie­ters, den Prak­ti­kan- ten über den Umfang von Kran­ken- und Unfall­ver­si­che- rung auf­zu­klä­ren; viel­mehr ist die Sub­sum­ti­on gel­ten­den Rechts Auf­ga­be des Prak­ti­kan­ten. Eine ent­spre­chen­de Ver­pflich­tung des Arbeit­ge­bers soll­te auch nicht geschaf- fen wer­den, da sie zahl­rei­che neue Rechts­fra­gen – etwa bei (un)vorsätzlicher Falschaus­kunft – nach sich zie­hen wird.

2. Arbeits­zeit, Ent­gelt­fort­zah­lung, Urlaub, Zeugnis

Kein Anpas­sungs­be­darf besteht hin­sicht­lich der Arbeits- zeit von Prak­ti­kan­ten. § 2 Abs. 2 ArbZG erfasst nach über­wie­gen­der Ansicht auch Praktikanten,26 was die For­de­rung aus Abs. 6 QR erfüllt. Anspruch auf Entgelt-

  1. 23  Ricke, in: Kass­Komm, 82. Erg.-Lfg. Mai (2014), § 2 SGB VII Rn. 6c.
  2. 24  Zur Rechts­ge­schäfts­qua­li­tät falsch erteil­ter Pflicht­in­for­ma­tio­nen schon aus­führ­lich Kol­be, JZ 2013, 441.
  3. 25  Zu den Ein­zel­hei­ten: Wank, in: Erfk, 15. Aufl. (2015), § 2 ArbZG Rn. 4; Kock, in: Beck­OKArbR, Ed. 33 (2014), § 2 ArbZG Rn. 17.1.; Krim­pho­ve, BB 2014, 564, 566.
  4. 26  Etwa Ricken, in: Beck­OKArbR, Ed. 33 (2014), § 1 EFZG, Rn. 3;

fort­zah­lung besteht nach § 1 Abs. 2 EFZG auch für Prak- tikanten.27 Inso­weit wäre Abs. 7 QR groß­zü­gi­ger, als ledig- lich im Prak­ti­kums­ver­trag klar­ge­stellt wer­den soll, wie krank­heits­be­ding­te Abwe­sen­hei­ten gehand­habt wer­den. Auch der Anspruch auf Erho­lungs­ur­laub steht Prak­ti­kan- tenzu,28wasAbs.6QRentspricht,derauffordertsicherzu- stel­len, dass auch bei Prak­ti­kan­ten der „Min­dest­ur­laub­san- spruch” beach­tet wird. Die Auf­for­de­rung an die Prak­ti- kums­an­bie­ter in Abs. 13 QR, Beschei­ni­gun­gen oder Emp­feh­lungs­schrei­ben aus­zu­stel­len, dürf­te in der Pra­xis sowie­so so gehand­habt wer­den. Im Übri­gen folgt ein Anspruch aus §§ 26, 16 BBiG.

3. Kün­di­gungs­fris­ten

Grö­ße­re Abwei­chun­gen bestehen indes bei den Kün- digungs­fris­ten. Nach §§ 26, 22 Abs. 2 BBiG ist ein (ech- tes) Prak­ti­kum in der Pro­be­zeit jeder­zeit, danach nur noch durch den Prak­ti­kan­ten mit einer Frist von 4 Wochen kündbar.29 Der Qua­li­täts­rah­men scheint ein fle- xible­res Bild vom Prak­ti­kum zu haben: Nach sei­nem Abs. 12 wer­den die Mit­glied­staa­ten auf­ge­ru­fen, die „Pra- xis zu för­dern, dass […] der Prak­ti­kant oder aber der Prak­ti­kums­an­bie­ter die­se Ver­ein­ba­rung mit einer Frist von zwei Wochen schrift­lich kün­di­gen kön­nen.” Es bleibt abzu­war­ten, ob der Gesetz­ge­ber die­ser Auf­for­de­rung folgt und § 22 BBiG zumin­dest dis­po­si­tiv gestal­tet. Rechts­po­li­tisch kann man die­se Fle­xi­bi­li­tät durch­aus zwei­fel­haft fin­den, ins­be­son­de­re auch im Hin­blick auf Lern­erfolg und Pla­nungs­si­cher­heit für bei­de Seiten.

Bedin­gun­gen und Gren­zen für eine Ver­län­ge­rung oder Wie­der­ho­lung von Prak­ti­ka wer­den im deut­schen Recht bis­her nicht gere­gelt, auch nicht nach den Neue- run­gen in § 22 Abs. 1 MiLoG. Einer­seits böten die­se Ins- tru­men­te gestei­ger­ten Schutz vor miss­bräuch­li­chen Prak­ti­ka. Ande­rer­seits trü­ge es nicht zur Fle­xi­bi­li­tät und Ver­brei­tung von Prak­ti­ka bei, wür­de man sie qua­si einer „Befris­tungs­kon­trol­le light” unterwerfen.

Die Emp­feh­lung, dass Prak­ti­ka von begrenz­ter Dau­er sein sol­len, ist deutsch­recht­lich bereits durch §§ 26, 21 BBiG angesprochen.

4. Ver­gü­tungs­pflicht

Eine Ver­gü­tungs­pflicht für Prak­ti­ka sieht der Qua­li­täts- rah­men nicht vor. Anders als die Bun­des­re­gie­rung in

Rein­hard, in: Erfk, 15. Aufl. (2015), § 1 EZFG Rn. 3; Wag­ner, Instru- men­te zur Siche­rung von ange­mes­se­nen Arbeits­be­din­gun­gen von Prak­ti­kan­ten (2012), 55 f.

27 Fer­me, AuA 2008, 456, 458; Krim­pho­ve, BB 2014, 564, 565; Scha­de, NZA 2012, 654, 657.

28 Dies zurecht als „beson­ders unan­ge­nehm” bezeich­nend schon Fer­me, AuA 2008, 456, 459.

Viel­mei­er · Der euro­päi­sche Qua­li­täts­rah­men für Prak­ti­ka 3 3

ihrer Begrün­dung zu § 22 MiLoG betrach­tet der Qua­li- täts­rah­men eine Ver­gü­tung auch nicht als Schutz vor uner­wünsch­ten Prak­ti­ka; die­se sol­len durch Trans­pa- renz bekämpft wer­den. Viel­mehr zeich­net sich in sei­nem Ver­ständ­nis ein gutes Prak­ti­kum durch hin­rei­chen­de Lern- und nicht durch Ver­dienst­mög­lich­kei­ten aus.

§ 22 MiLoG sieht nun erst­ma­lig eine Ver­gü­tungs- pflicht für bestimm­te Prak­ti­ka vor. Dies steht mit dem Qua­li­täts­rah­men zumin­dest im Einklang.

IV. Fazit

Die Debat­te um die Sicher­stel­lung der Qua­li­tät von Prak­ti­ka wird nun um eine euro­päi­sche Kom­po­nen­te erwei­tert. Span­nend ist dabei, dass ande­re euro­päi­sche Län­der gera­de das Prak­ti­kum des Hoch­schul­ab­sol­ven­ten als erwünsch­te und letzt­lich zu för­dern­de Form des Berufs­ein­stiegs begrei­fen. Dies erklärt sich viel­leicht aus

einem unter­schied­li­chen Stu­di­en­sys­tem, bei dem Bache- lor-Absol­ven­ten mit Anfang 20 in den Arbeits­markt gelan­gen. Auf Deutsch­land bezo­gen soll­te dies zum Nach­den­ken anre­gen: man mag ein unbe­zahl­tes Prak­ti- kum eines 30-Jäh­ri­gen Medi­zin­ab­sol­ven­ten anstö­ßig fin- den, wegen sei­nes Alters und der gesam­mel­ten Erfah- rung. Umge­kehrt ist es eine zwei­fel­haf­te Vor­stel­lung, einen Bache­lor-Stu­den­ten für bereits „umfas­send aus­ge- bil­det“ zu hal­ten, wes­halb jede wei­te­re Aus­bil­dung im Unter­neh­men miss­bräuch­lich sei. Hier schei­nen ande­re Euro­päi­sche Län­der eine dif­fe­ren­zier­te­res und rea­lis­ti- sche­res Bild zu haben.

Der Autor ist Rechts­an­walt im Münch­ner Büro der Noerr LLP. Der Bei­trag ist im Ori­gi­nal erschie­nen im BB 2014, 2485. Für die OdW wird das The­ma aus einem ande­ren Fokus beleuchtet.

34 ORDNUNG DER WISSENSCHAFT 1 (2015), 27–34