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I. Ein­füh­rung

Mit dem Doku­ment COM(2013) 151 final, der sog. For- scher- und Stu­den­ten­richt­li­nie, hat die Euro­päi­sche Kom- mis­si­on einen Vor­schlag für die Neu­fas­sung der Richt­li- nien 2004/114/EG 2005/71/EG vorgelegt.

Die Richt­li­nie 2004/114/EG ent­hält Rege­lun­gen über die Zulas­sung von Dritt­staats­an­ge­hö­ri­gen zur Absol- vie­rung eines Stu­di­ums oder zur Teil­nah­me an einem Schü­ler­aus­tausch, einer unbe­zahl­ten Aus­bil­dungs­maß- nah­me oder einem Frei­wil­li­gen­dienst und die Richt­li­nie 2005/71/EG Vor­schrif­ten über ein beson­de­res Zulas- sungs­ver­fah­ren zum Zwe­cke wis­sen­schaft­li­cher For­schung. Da der Rege­lungs­be­reich bei­der Richt­li­ni­en ähn­lich ist, wer- den sie nun aus Grün­den der Klar­heit und der Kohä­renz in dem neu­en Ent­wurf der EU zu einer Richt­li­nie zu- sammengefasst.

Die Bemü­hun­gen der EU zur Refor­mie­rung der bei- den Richt­li­ni­en sind im Zusam­men­hang mit der Stra­te- gie Euro­pa 2020 zu sehen. Auch wird mit dem Vor­schlag ver­schie­de­nen vom EuGH monier­ten Miss­stän­den ab- geholfen.

II. Kon­kre­te Neuerungen

Das Richt­li­ni­en­vor­ha­ben glie­dert sich in die acht Kapi­tel All­ge­mei­ne Bestim­mun­gen, Zulas­sung, Auf­ent­halts­ti­tel und Auf­ent­halts­dau­er, Grün­de für die Ver­wei­ge­rung, Ent­zie­hung oder Nicht­ver­län­ge­rung eines Auf­ent­halt­s­ti- tels, Rech­te, Mobi­li­tät inner­halb der Uni­on, Ver­fah­ren und Trans­pa­renz und die Schluss­be­stim­mun­gen, wel­che sich aus dem Rege­lungs­ge­halt der bei­den ursprüng- lichen Richt­li­ni­en zusammensetzen.

1. Anwen­dungs­be­reich

Der Vor­schlag zur Neu­fas­sung der Richt­li­ni­en bezieht gem. Art. 1 lit. a die zwei wei­te­ren Per­so­nen­grup­pen bezahl­te Prak­ti­kan­ten und Au-pair-Beschäf­tig­te mit ein, wäh­rend sich nach dem jewei­li­gen Art. 1 der ursprüng­li- chen Richt­li­ni­en ihr Anwen­dungs­be­reich nur auf For- scher, Stu­den­ten, Teil­neh­mer eines Schü­ler­aus­tau­sches, unbe­zahl­te Prak­ti­kan­ten und Absol­vie­ren­de eines Frei- wil­li­gen­diens­tes bezog.

2. Ver­bind­lich­keit für alle erfass­ten Personengruppen

In dem Reform­vor­schlag wer­den gem. Art. 2 Abs. 1 alle Per­so­nen­grup­pen ver­bind­lich erfasst, dem­ge­gen­über galt gem. Art. 3 Abs. 1 die Richt­li­nie 2004/114/EG nur für Stu- den­ten ver­bind­lich; auf Schü­ler, Frei­wil­li­ge und unbe- zahl­te Prak­ti­kan­ten war sie von den Mit­glied­staa­ten fakul- tativ anzuwenden.

3. Neue­run­gen für Fami­li­en­an­ge­hö­ri­ge von Wis­sen- schaftlern

Im Ent­wurf der EU sind nun in Art. 25 für Fami­li­en­an- gehö­ri­ge von Wis­sen­schaft­lern aus Dritt­staa­ten güns­ti- gere Zulas­sungs­be­din­gun­gen vor­ge­se­hen, auch erhal­ten die­se unmit­tel­bar Zugang zum Arbeits­markt. In Art. 9 der Richt­li­nie 2005/71/EG war bis­her für Fami­li­enan­ge- höri­ge kein Zugang zum Arbeits­markt vor­ge­se­hen. Auch konn­te bis­her in ange­mes­sen begrün­de­ten Fäl­len gem. Art. 9 Abs. 1 der Richt­li­nie 2005/71/EG die Gül­tig­keits- dau­er des Auf­ent­halts­ti­tels der Fami­li­en­an­ge­hö­ri­gen gegen­über der Gül­tig­keits­dau­er des Auf­ent­halts­ti­tels des Wis­sen­schaft­lers ver­kürzt wer­den. Gem. Art. 25 Abs. 4 erhal­ten Fami­li­en­an­ge­hö­ri­ge nun zwin­gend einen Auf- ent­halts­ti­tel mit der­sel­ben Gül­tig­keits­dau­er wie der Auf- ent­halts­ti­tel, der dem Wis­sen­schaft­ler aus­ge­stellt wur­de. Auch dür­fen gem. Art. 25 Abs. 2 Inte­gra­ti­ons­kri­te­ri­en und –maß­nah­men erst ange­wandt wer­den, nach­dem den betref­fen­den Per­so­nen die Fami­li­en­zu­sam­men­füh- rung gewährt wurde.

4. Zugang von Stu­die­ren­den zum Arbeitsmarkt

Stu­die­ren­den wird nach dem Reform­vor­schlag Zugang zum Arbeits­markt in einem Umfang von min­des­tens zwan­zig Stun­den in der Woche gewährt. In der Richt- linie 2004/114/EG war nur eine Min­dest­wo­chen­ar­beits- zeit von zehn Stun­den vor­ge­se­hen, Art. 17 Abs. 2. Dabei kann nach wie vor gem. Art. 23 Abs. 1 die Lage auf dem Arbeits­markt des betref­fen­den Mit­glieds­staats berück- sich­tigt wer­den. Die Mit­glieds­staa­ten kön­nen nun den Zugang von Stu­die­ren­den zur Erwerbs­tä­tig­keit gem. Art 23 Abs. 3 im ers­ten Jahr des Auf­ent­halts nicht mehr beschrän­ken, was Art. 17 Abs. 3 noch vorsah.

Mar­ti­na Becker

Der Reform­vor­schlag der Euro­päi­schen Kom­mis­si­on zur For­scher- und Studentenrichtlinie

Ord­nung der Wis­sen­schaft 2014, ISSN 2197–9197

38 ORDNUNG DER WISSENSCHAFT 1 (2014), 37–40

5. Pflicht zur Ertei­lung eines Aufenthaltstitels

Gem. Art. 5 Abs. 2 des Ent­wurfs sind die Mit­glieds­staa- ten jetzt ver­pflich­tet, Antrag­stel­lern, die sämt­li­che Zulas- sungs­be­din­gun­gen erfül­len, ein Visum für den län­ger- fris­ti­gen Auf­ent­halt oder eine Auf­ent­halts­er­laub­nis zu ertei­len. Die Aus­stel­lung eines Auf­ent­halts­ti­tels war nach den ursprüng­li­chen Richt­li­ni­en auch bei Erfül­lung aller Zulas­sungs­kri­te­ri­en durch den Antrags­stel­ler nicht ver- bind­lich. Durch die Ände­rung soll ver­hin­dert wer­den, dass Antrags­stel­lern die Ein­rei­se ver­wei­gert wird, weil sie das erfor­der­li­che Visum nicht erhal­ten haben.

6. Zwölf­mo­na­ti­ges Blei­be­recht für Wis­sen­schaft­ler und Studierende

Eine weit­ge­hen­de Neue­rung sieht Art. 24 der neu­ge­fass- ten Richt­li­nie vor. For­schern und Stu­die­ren­den wird ein zwölf­mo­na­ti­ges Blei­be­recht in dem jewei­li­gen Mit­glied- staat nach Abschluss des Stu­di­ums bzw. des For­schungs- vor­ha­bens gewährt, um dort Arbeit zu suchen oder sich selbst­stän­dig zu machen. Aller­dings ist dies nicht mit der auto­ma­ti­schen Ertei­lung eines Auf­ent­halts­ti­tels zur Aus- übung einer Beschäf­ti­gung gleichzusetzen.

Nach der­zei­ti­ger deut­scher Rechts­la­ge sind die §§ 16 und 20 Auf­enthG für die Ertei­lung von Auf­ent­halts­ti­teln an Stu­die­ren­de und For­scher zum Zwe­cke des Stu­di­ums und der For­schung in Deutsch­land maß­geb­lich. § 16 Abs. 4 Auf­enthG bestimmt für Stu­die­ren­de, dass die Auf­ent­halts­er­laub­nis nach erfolg­rei­chem Abschluss des Stu­di­ums bis zu 18 Mona­te zur Suche eines die­sem Ab- schluss ange­mes­se­nen Arbeits­plat­zes ver­län­gert wer­den kann. Die Auf­ent­halts­er­laub­nis berech­tigt wäh­rend die- ses Zeit­raums zur Aus­übung einer Erwerbs­tä­tig­keit. § 20 sieht im Gegen­satz hier­zu kei­ne ent­spre­chen­de Rege­lung für For­scher vor.

Für Stu­die­ren­de wird im deut­schen Auf­ent­halts­recht somit durch den neu­en Richt­li­ni­en­vor­schlag kei­ne Än- derung not­wen­dig, außer dass an die Stel­le der bis­he­ri- gen Ermes­sens­ent­schei­dung eine gebun­de­ne Entsch­ei- dung tre­ten müss­te. Hin­sicht­lich des in der Richt­li­nie neu nor­mier­ten Blei­be­rechts für For­scher im Anschluss an den For­schungs­auf­ent­halt müss­te in § 20 Auf­enthG eine § 16 Abs. 4 Auf­enthG ent­spre­chen­de Rege­lung ein- gefügt werden.

7. Ein­füh­rung von Bearbeitungsfristen

Durch die Ein­füh­rung von Bear­bei­tungs­fris­ten sol­len bestehen­de Miss­stän­de besei­tigt wer­den. So war es ein wie­der­keh­ren­des Pro­blem, dass Stu­die­ren­de, die bereits in einem Mit­glieds­staat der EU ein Stu­di­um absol­vier­ten und ein Sti­pen­di­um für die Fort­set­zung ihres Studiums

in einem ande­ren Mit­glied­staat erhal­ten hat­ten, die­ses nicht nut­zen konn­ten, da sie das erfor­der­li­che Visum nicht in der not­wen­di­gen Frist erhiel­ten. Nach Art. 29 Abs. 1 müs­sen die Behör­den der Mit­glieds­staa­ten über die Anträ­ge zur Ertei­lung eines Auf­ent­halts­ti­tels nun inner­halb von 60 Tagen nach Antrag­stel­lung bzw. von 30 Tagen bei Wis­sen­schaft­lern und Stu­die­ren­den, die an Uni­ons­pro­gram­men mit Mobi­li­täts­maß­nah­men teil­neh- men, ent­schei­den. Auch Art. 25 Abs. 3 sieht Fris­ten für die Bear­bei­tung von Anträ­gen auf Fami­li­en­zu­sam­men- füh­rung vor. Art. 18 Abs. 1 der Richt­li­nie 2004/114/EG und Art. 15 Abs. 1 der Richt­li­nie 2005/71/EG sahen dem- gegen­über kei­ne Frist vor, son­dern ver­pflich­te­ten die zustän­di­gen Behör­den der Mit­glied­staa­ten nur, sobald wie mög­lich über die Anträ­ge zu entscheiden.

8. Bereit­stel­lung von Informationsmaterial

Um Dritt­staats­an­ge­hö­ri­gen bes­se­re Infor­ma­ti­on zu gewähr­leis­ten und dadurch grö­ße­re Trans­pa­renz zu schaf­fen, wer­den die Mit­glieds­staa­ten nach Art. 30 des Reform­vor­schlags zur Bereit­stel­lung von Infor­ma­ti­ons- mate­ri­al verpflichtet.

9. Begren­zung der Antragsbearbeitungsgebühren

Gem. Art. 31 des Reform­vor­schlags dür­fen die Gebüh- ren, die für die Bear­bei­tung des Antra­ges zu ent­rich­ten sind, nicht so hoch sein, dass sie den Zweck der Richt­li- nie gefähr­den. Hier­mit wird Bean­stan­dun­gen durch den EuGH Rech­nung getra­gen und soll ein ange­mes­se­nes Ver­hält­nis zwi­schen Höhe der Gebüh­ren und dem Zweck des Auf­ent­halts sicher­ge­stellt werden.

10. Sozi­al­ver­si­che­rungs­leis­tun­gen

Gem. des neu­en Art. 21 Abs. 1 haben Wis­sen­schaft­ler jetzt in Bezug auf Sozi­al­ver­si­che­rungs­leis­tun­gen ein- schließ­lich Fami­li­en­leis­tun­gen Anspruch auf Gleich­be- hand­lung mit Staats­an­ge­hö­ri­gen des Auf­nah­me­mit- glieds­staats. Eine Mög­lich­keit der Begren­zung, wie sie noch in Art 12 Abs. 2 lit. b) der sog. Arbeits- und Auf­ent- halts­richt­li­nie, Richt­li­nie 2011/98/EU, vor­ge­se­hen ist, wird nun­mehr expli­zit ausgeschlossen.

Da die Umset­zungs­frist der Richt­li­nie 2011/98/EU für die Mit­glied­staa­ten erst am 25. Dezem­ber 2013 aus­läuft, exis­tie­ren soweit ersicht­lich noch kei­ne deut­schen Rechts­vor­schrif­ten zur Umset­zung die­ser Richt­li­nie. Ob Deutsch­land von der Beschrän­kungs­mög­lich­keit Ge- brauch macht, wird sich erst in dem natio­na­len Umset- zungs­akt zei­gen. Erst dann wird sich abzeich­nen, ob auf Grund des Vor­schlags der EU-Kom­mis­si­on zur Neu- fas­sung der For­scher- und Stu­den­ten­richt­li­nie erneut Ände­run­gen des zur Umset­zung der Arbeits- und Auf-

Becker · Reform­vor­schlag zur For­scher- und Stu­den­ten­richt­li­nie 3 9

ent­halts­richt­li­nie bis dahin ergan­ge­nen Rechts erfor­der- lich werden.

Dar­über hin­aus fragt sich, wie sich das neu fest­ge- schrie­be­ne Gebot der Gleich­be­hand­lung von For­schern mit Inlän­dern in Bezug auf Sozi­al­ver­si­che­rungs­leis­tun- gen auf die der­zeit gel­ten­de deut­sche Rechts­la­ge aus­wir­ken wird.

Die­se Neue­rung könn­te z. B. Aus­wir­kun­gen im Be- reich der Anrech­nung von Kin­der­er­zie­hungs­zei­ten als Pflicht­bei­trags­zei­ten für Ren­ten­an­sprü­che haben. Dies wird rele­vant, wenn Fami­li­en­an­ge­hö­ri­ge des For­schers wäh­rend des Auf­ent­halts der Fami­lie in Deutsch­land, Kin­der i. S. d. § 56 SGB VI erzie­hen. Für die Anwend­bar- keit von § 56 SGB VI ist es uner­heb­lich, ob der Eltern­teil Deut­scher ist oder die Staats­an­ge­hö­rig­keit eines ande­ren Staa­tes besitzt und ob er jemals vor, wäh­rend oder nach der Erzie­hung der Ver­si­che­rungs­ge­mein­schaft ange­hört oder auch nur einen Pflicht- oder frei­wil­li­gen Bei­trag ge- zahlt hat.

Ob die Rechts­auf­fas­sung, dass die Annah­me eines gewöhn­li­chen Auf­ent­halts i. S. d. § 56 Abs. 3 S. 1 SGB VI nur dann zu beja­hen ist, wenn der berech­tig­te Auf­ent- halt in Deutsch­land zukunfts­of­fen ist, der Inlands­ver- bleib dem Aus­län­der also nicht nur zeit­be­grenzt oder sei­ner Natur nach zu einem vor­über­ge­hen­den Zweck er- laubt wor­den ist, ist nach der Neue­rung, die nun eine Gleich­be­hand­lung for­dert, zweifelhaft.

Dies gilt ins­be­son­de­re vor dem Hin­ter­grund, dass der EuGH das Kri­te­ri­um des grenz­über­schrei­ten­den Be- zugs in einer Ent­schei­dung zum bel­gi­schen Ein­hei­mi- schen­mo­dell vom 8. Mai 2013 dahin­ge­hend modi­fi­ziert hat, dass für die Eröff­nung des Schutz­be­reichs der Grund­frei­hei­ten nicht ein tat­säch­li­cher grenz­über­schrei- ten­der Bezug not­wen­dig sei, son­dern dass bereits ein hypo­the­ti­scher aus­rei­che. Die­se Rechts­spre­chungs­än­de- rung kann sich inso­fern aus­wir­ken als das Tat­be­stands- merk­mal des „gewöhn­li­chen Auf­ent­halts“ in Deutsch- land iSd § 56 Abs. 3 S. 1 SGB VI auch für Deut­sche gilt, für aus­län­di­sche Staats­an­ge­hö­ri­ge aber eine ganz ande­re Trag­wei­te hat.

III. Bewer­tung

1. Bewer­tung durch Verbände

Die Bun­des­ver­ei­ni­gung der Deut­scher Arbeit­ge­ber­ver- bän­de bewer­tet die vor­ge­se­he­nen Neue­run­gen fast durch­weg posi­tiv. Die Reform kön­ne die EU für hoch- qua­li­fi­zier­te Per­so­nen aus Dritt­staa­ten attrak­ti­ver machen und leis­te einen Bei­trag zur Umset­zung der Stra­te­gie Euro­pa 2020. Beson­ders vor dem Hintergrund

des demo­gra­fi­schen Wan­dels und des Fach­kräf­te­man- gels sei­en die vor­ge­se­he­nen Ver­än­de­run­gen zu begrü- ßen. Ver­bes­se­rungs­be­darf sieht die BDA bezüg­lich der sank­ti­ons­be­wehr­ten Ver­pflich­tun­gen von Arbeit­ge­bern, Klar­stel­lungs­be­darf bei den Bleib­e­mög­lich­kei­ten nach erfolg­reich absol­vier­tem Stu­di­um. Auch dür­fe die Ein­be- zie­hung bezahl­ter Prak­ti­ka in den Anwen­dungs­be­reich nicht zu einer neu­en Regu­lie­rung für Prak­ti­ka führen.

Von Sei­ten des Deut­schen Gewerk­schafts­bun­des und des Deut­schen Hoch­schul­ver­bands lie­gen noch kei­ne Stel­lung­nah­men zum vor­lie­gen­den EU-Richt­li­ni­en­ent- wurf vor und wie Anfra­gen erge­ben haben, sind sie auch auf abseh­ba­re Zeit nicht zu erwarten.

2. Eige­ne Bewertung

Die geplan­ten Ver­än­de­run­gen sind mit Blick auf die ein- zel­nen Dritt­staats­an­ge­hö­ri­gen und ihre indi­vi­du­el­le Lebens­si­tua­ti­on durch­weg zu begrü­ßen und als Ver­bes­ser- ung anzu­se­hen. Dies gilt beson­ders für das Novum eines zwölf­mo­na­ti­gen Blei­be­rechts im Anschluss an Stu­di­um oder Forschungsaufenthalt.

Die Moti­va­ti­on der EU bei die­sem Reform­vor­ha­ben hin­ge­gen ist kri­tisch zu hin­ter­fra­gen. So ist der pau­scha­len Aus­sa­ge, eine zeit­wei­li­ge Betä­ti­gung von Dritt­staats­an- gehö­ri­gen in Euro­pa im Rah­men ihrer Aus­bil­dung för- dere die Ver­brei­tung von Wis­sen und die Zusam­men­ar- beit mit Dritt­staa­ten, was sowohl für die Her­kunfts- als auch für die Auf­nah­me­län­der von Vor­teil sei, nicht ohne Wei­te­res zuzu­stim­men. Denn im Hin­blick auf die Situa- tion der Hei­mat­län­der — im Gegen­satz zu den posi­ti­ven Effek­ten der Richt­li­nie für das Indi­vi­du­um — ber­gen die Rege­lun­gen durch­aus die Gefahr einer ver­stärk­ten Ab- wan­de­rung der Eli­ten die­ser Län­der in die EU. Dies wird umso deut­li­cher, als die im Reform­vor­schlag vor­ge­se­he­nen Rege­lun­gen nur Hoch­qua­li­fi­zier­te privilegieren.

Vor dem Hin­ter­grund, dass die Richt­li­nie gem. Art 2 Abs. 2 lit a) und b) kei­ne Anwen­dung auf Asyl­be­wer­ber, Dritt­staats­an­ge­hö­ri­ge, die sich im Rah­men von tem­po- rärem oder sub­si­diä­rem Schutz in einem Mit­glied­staat auf­hal­ten und Dritt­staats­an­ge­hö­ri­ge, deren Abschie­bung aus fak­ti­schen oder recht­li­chen Grün­den aus­ge­setzt wur­de, fin­det, ist das in der Begrün­dung des Richt­li­ni­en- vor­schlags erklär­te Ziel, den demo­gra­fi­schen Wan­del in Euro­pa über ver­mehr­te Zuwan­de­rung von hoch­qua­li­fi- zier­ten Dritt­staats­an­ge­hö­ri­gen zu bewäl­ti­gen, kri­tik­wür- dig. Denn eine pro­gres­si­ve euro­päi­sche Ein­wan­de­rungs- poli­tik soll­te eben­falls mit einer pro­gres­si­ven und offe- nenAsylpolitikeinhergehen.Die„Rosinentheorie“sollte kei­nen Ein­gang in das euro­päi­sche Ein­wan­de­rungs- und Asyl­recht finden.

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Die Autorin ist wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­bei­te­rin an der For­schungs­stel­le für Hoch­schul­ar­beits­recht der Albert-Lud­wigs-Uni­ver­si­tät Freiburg.