I. Einführung
Mit dem Dokument COM(2013) 151 final, der sog. For- scher- und Studentenrichtlinie, hat die Europäische Kom- mission einen Vorschlag für die Neufassung der Richtli- nien 2004/114/EG 2005/71/EG vorgelegt.
Die Richtlinie 2004/114/EG enthält Regelungen über die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absol- vierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaß- nahme oder einem Freiwilligendienst und die Richtlinie 2005/71/EG Vorschriften über ein besonderes Zulas- sungsverfahren zum Zwecke wissenschaftlicher Forschung. Da der Regelungsbereich beider Richtlinien ähnlich ist, wer- den sie nun aus Gründen der Klarheit und der Kohärenz in dem neuen Entwurf der EU zu einer Richtlinie zu- sammengefasst.
Die Bemühungen der EU zur Reformierung der bei- den Richtlinien sind im Zusammenhang mit der Strate- gie Europa 2020 zu sehen. Auch wird mit dem Vorschlag verschiedenen vom EuGH monierten Missständen ab- geholfen.
II. Konkrete Neuerungen
Das Richtlinienvorhaben gliedert sich in die acht Kapitel Allgemeine Bestimmungen, Zulassung, Aufenthaltstitel und Aufenthaltsdauer, Gründe für die Verweigerung, Entziehung oder Nichtverlängerung eines Aufenthaltsti- tels, Rechte, Mobilität innerhalb der Union, Verfahren und Transparenz und die Schlussbestimmungen, welche sich aus dem Regelungsgehalt der beiden ursprüng- lichen Richtlinien zusammensetzen.
1. Anwendungsbereich
Der Vorschlag zur Neufassung der Richtlinien bezieht gem. Art. 1 lit. a die zwei weiteren Personengruppen bezahlte Praktikanten und Au-pair-Beschäftigte mit ein, während sich nach dem jeweiligen Art. 1 der ursprüngli- chen Richtlinien ihr Anwendungsbereich nur auf For- scher, Studenten, Teilnehmer eines Schüleraustausches, unbezahlte Praktikanten und Absolvierende eines Frei- willigendienstes bezog.
2. Verbindlichkeit für alle erfassten Personengruppen
In dem Reformvorschlag werden gem. Art. 2 Abs. 1 alle Personengruppen verbindlich erfasst, demgegenüber galt gem. Art. 3 Abs. 1 die Richtlinie 2004/114/EG nur für Stu- denten verbindlich; auf Schüler, Freiwillige und unbe- zahlte Praktikanten war sie von den Mitgliedstaaten fakul- tativ anzuwenden.
3. Neuerungen für Familienangehörige von Wissen- schaftlern
Im Entwurf der EU sind nun in Art. 25 für Familienan- gehörige von Wissenschaftlern aus Drittstaaten günsti- gere Zulassungsbedingungen vorgesehen, auch erhalten diese unmittelbar Zugang zum Arbeitsmarkt. In Art. 9 der Richtlinie 2005/71/EG war bisher für Familienange- hörige kein Zugang zum Arbeitsmarkt vorgesehen. Auch konnte bisher in angemessen begründeten Fällen gem. Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2005/71/EG die Gültigkeits- dauer des Aufenthaltstitels der Familienangehörigen gegenüber der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels des Wissenschaftlers verkürzt werden. Gem. Art. 25 Abs. 4 erhalten Familienangehörige nun zwingend einen Auf- enthaltstitel mit derselben Gültigkeitsdauer wie der Auf- enthaltstitel, der dem Wissenschaftler ausgestellt wurde. Auch dürfen gem. Art. 25 Abs. 2 Integrationskriterien und –maßnahmen erst angewandt werden, nachdem den betreffenden Personen die Familienzusammenfüh- rung gewährt wurde.
4. Zugang von Studierenden zum Arbeitsmarkt
Studierenden wird nach dem Reformvorschlag Zugang zum Arbeitsmarkt in einem Umfang von mindestens zwanzig Stunden in der Woche gewährt. In der Richt- linie 2004/114/EG war nur eine Mindestwochenarbeits- zeit von zehn Stunden vorgesehen, Art. 17 Abs. 2. Dabei kann nach wie vor gem. Art. 23 Abs. 1 die Lage auf dem Arbeitsmarkt des betreffenden Mitgliedsstaats berück- sichtigt werden. Die Mitgliedsstaaten können nun den Zugang von Studierenden zur Erwerbstätigkeit gem. Art 23 Abs. 3 im ersten Jahr des Aufenthalts nicht mehr beschränken, was Art. 17 Abs. 3 noch vorsah.
Martina Becker
Der Reformvorschlag der Europäischen Kommission zur Forscher- und Studentenrichtlinie
Ordnung der Wissenschaft 2014, ISSN 2197–9197
38 ORDNUNG DER WISSENSCHAFT 1 (2014), 37–40
5. Pflicht zur Erteilung eines Aufenthaltstitels
Gem. Art. 5 Abs. 2 des Entwurfs sind die Mitgliedsstaa- ten jetzt verpflichtet, Antragstellern, die sämtliche Zulas- sungsbedingungen erfüllen, ein Visum für den länger- fristigen Aufenthalt oder eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Die Ausstellung eines Aufenthaltstitels war nach den ursprünglichen Richtlinien auch bei Erfüllung aller Zulassungskriterien durch den Antragssteller nicht ver- bindlich. Durch die Änderung soll verhindert werden, dass Antragsstellern die Einreise verweigert wird, weil sie das erforderliche Visum nicht erhalten haben.
6. Zwölfmonatiges Bleiberecht für Wissenschaftler und Studierende
Eine weitgehende Neuerung sieht Art. 24 der neugefass- ten Richtlinie vor. Forschern und Studierenden wird ein zwölfmonatiges Bleiberecht in dem jeweiligen Mitglied- staat nach Abschluss des Studiums bzw. des Forschungs- vorhabens gewährt, um dort Arbeit zu suchen oder sich selbstständig zu machen. Allerdings ist dies nicht mit der automatischen Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aus- übung einer Beschäftigung gleichzusetzen.
Nach derzeitiger deutscher Rechtslage sind die §§ 16 und 20 AufenthG für die Erteilung von Aufenthaltstiteln an Studierende und Forscher zum Zwecke des Studiums und der Forschung in Deutschland maßgeblich. § 16 Abs. 4 AufenthG bestimmt für Studierende, dass die Aufenthaltserlaubnis nach erfolgreichem Abschluss des Studiums bis zu 18 Monate zur Suche eines diesem Ab- schluss angemessenen Arbeitsplatzes verlängert werden kann. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt während die- ses Zeitraums zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. § 20 sieht im Gegensatz hierzu keine entsprechende Regelung für Forscher vor.
Für Studierende wird im deutschen Aufenthaltsrecht somit durch den neuen Richtlinienvorschlag keine Än- derung notwendig, außer dass an die Stelle der bisheri- gen Ermessensentscheidung eine gebundene Entschei- dung treten müsste. Hinsichtlich des in der Richtlinie neu normierten Bleiberechts für Forscher im Anschluss an den Forschungsaufenthalt müsste in § 20 AufenthG eine § 16 Abs. 4 AufenthG entsprechende Regelung ein- gefügt werden.
7. Einführung von Bearbeitungsfristen
Durch die Einführung von Bearbeitungsfristen sollen bestehende Missstände beseitigt werden. So war es ein wiederkehrendes Problem, dass Studierende, die bereits in einem Mitgliedsstaat der EU ein Studium absolvierten und ein Stipendium für die Fortsetzung ihres Studiums
in einem anderen Mitgliedstaat erhalten hatten, dieses nicht nutzen konnten, da sie das erforderliche Visum nicht in der notwendigen Frist erhielten. Nach Art. 29 Abs. 1 müssen die Behörden der Mitgliedsstaaten über die Anträge zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nun innerhalb von 60 Tagen nach Antragstellung bzw. von 30 Tagen bei Wissenschaftlern und Studierenden, die an Unionsprogrammen mit Mobilitätsmaßnahmen teilneh- men, entscheiden. Auch Art. 25 Abs. 3 sieht Fristen für die Bearbeitung von Anträgen auf Familienzusammen- führung vor. Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2004/114/EG und Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2005/71/EG sahen dem- gegenüber keine Frist vor, sondern verpflichteten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nur, sobald wie möglich über die Anträge zu entscheiden.
8. Bereitstellung von Informationsmaterial
Um Drittstaatsangehörigen bessere Information zu gewährleisten und dadurch größere Transparenz zu schaffen, werden die Mitgliedsstaaten nach Art. 30 des Reformvorschlags zur Bereitstellung von Informations- material verpflichtet.
9. Begrenzung der Antragsbearbeitungsgebühren
Gem. Art. 31 des Reformvorschlags dürfen die Gebüh- ren, die für die Bearbeitung des Antrages zu entrichten sind, nicht so hoch sein, dass sie den Zweck der Richtli- nie gefährden. Hiermit wird Beanstandungen durch den EuGH Rechnung getragen und soll ein angemessenes Verhältnis zwischen Höhe der Gebühren und dem Zweck des Aufenthalts sichergestellt werden.
10. Sozialversicherungsleistungen
Gem. des neuen Art. 21 Abs. 1 haben Wissenschaftler jetzt in Bezug auf Sozialversicherungsleistungen ein- schließlich Familienleistungen Anspruch auf Gleichbe- handlung mit Staatsangehörigen des Aufnahmemit- gliedsstaats. Eine Möglichkeit der Begrenzung, wie sie noch in Art 12 Abs. 2 lit. b) der sog. Arbeits- und Aufent- haltsrichtlinie, Richtlinie 2011/98/EU, vorgesehen ist, wird nunmehr explizit ausgeschlossen.
Da die Umsetzungsfrist der Richtlinie 2011/98/EU für die Mitgliedstaaten erst am 25. Dezember 2013 ausläuft, existieren soweit ersichtlich noch keine deutschen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie. Ob Deutschland von der Beschränkungsmöglichkeit Ge- brauch macht, wird sich erst in dem nationalen Umset- zungsakt zeigen. Erst dann wird sich abzeichnen, ob auf Grund des Vorschlags der EU-Kommission zur Neu- fassung der Forscher- und Studentenrichtlinie erneut Änderungen des zur Umsetzung der Arbeits- und Auf-
Becker · Reformvorschlag zur Forscher- und Studentenrichtlinie 3 9
enthaltsrichtlinie bis dahin ergangenen Rechts erforder- lich werden.
Darüber hinaus fragt sich, wie sich das neu festge- schriebene Gebot der Gleichbehandlung von Forschern mit Inländern in Bezug auf Sozialversicherungsleistun- gen auf die derzeit geltende deutsche Rechtslage auswirken wird.
Diese Neuerung könnte z. B. Auswirkungen im Be- reich der Anrechnung von Kindererziehungszeiten als Pflichtbeitragszeiten für Rentenansprüche haben. Dies wird relevant, wenn Familienangehörige des Forschers während des Aufenthalts der Familie in Deutschland, Kinder i. S. d. § 56 SGB VI erziehen. Für die Anwendbar- keit von § 56 SGB VI ist es unerheblich, ob der Elternteil Deutscher ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzt und ob er jemals vor, während oder nach der Erziehung der Versicherungsgemeinschaft angehört oder auch nur einen Pflicht- oder freiwilligen Beitrag ge- zahlt hat.
Ob die Rechtsauffassung, dass die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts i. S. d. § 56 Abs. 3 S. 1 SGB VI nur dann zu bejahen ist, wenn der berechtigte Aufent- halt in Deutschland zukunftsoffen ist, der Inlandsver- bleib dem Ausländer also nicht nur zeitbegrenzt oder seiner Natur nach zu einem vorübergehenden Zweck er- laubt worden ist, ist nach der Neuerung, die nun eine Gleichbehandlung fordert, zweifelhaft.
Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der EuGH das Kriterium des grenzüberschreitenden Be- zugs in einer Entscheidung zum belgischen Einheimi- schenmodell vom 8. Mai 2013 dahingehend modifiziert hat, dass für die Eröffnung des Schutzbereichs der Grundfreiheiten nicht ein tatsächlicher grenzüberschrei- tender Bezug notwendig sei, sondern dass bereits ein hypothetischer ausreiche. Diese Rechtssprechungsände- rung kann sich insofern auswirken als das Tatbestands- merkmal des „gewöhnlichen Aufenthalts“ in Deutsch- land iSd § 56 Abs. 3 S. 1 SGB VI auch für Deutsche gilt, für ausländische Staatsangehörige aber eine ganz andere Tragweite hat.
III. Bewertung
1. Bewertung durch Verbände
Die Bundesvereinigung der Deutscher Arbeitgeberver- bände bewertet die vorgesehenen Neuerungen fast durchweg positiv. Die Reform könne die EU für hoch- qualifizierte Personen aus Drittstaaten attraktiver machen und leiste einen Beitrag zur Umsetzung der Strategie Europa 2020. Besonders vor dem Hintergrund
des demografischen Wandels und des Fachkräfteman- gels seien die vorgesehenen Veränderungen zu begrü- ßen. Verbesserungsbedarf sieht die BDA bezüglich der sanktionsbewehrten Verpflichtungen von Arbeitgebern, Klarstellungsbedarf bei den Bleibemöglichkeiten nach erfolgreich absolviertem Studium. Auch dürfe die Einbe- ziehung bezahlter Praktika in den Anwendungsbereich nicht zu einer neuen Regulierung für Praktika führen.
Von Seiten des Deutschen Gewerkschaftsbundes und des Deutschen Hochschulverbands liegen noch keine Stellungnahmen zum vorliegenden EU-Richtlinienent- wurf vor und wie Anfragen ergeben haben, sind sie auch auf absehbare Zeit nicht zu erwarten.
2. Eigene Bewertung
Die geplanten Veränderungen sind mit Blick auf die ein- zelnen Drittstaatsangehörigen und ihre individuelle Lebenssituation durchweg zu begrüßen und als Verbesser- ung anzusehen. Dies gilt besonders für das Novum eines zwölfmonatigen Bleiberechts im Anschluss an Studium oder Forschungsaufenthalt.
Die Motivation der EU bei diesem Reformvorhaben hingegen ist kritisch zu hinterfragen. So ist der pauschalen Aussage, eine zeitweilige Betätigung von Drittstaatsan- gehörigen in Europa im Rahmen ihrer Ausbildung för- dere die Verbreitung von Wissen und die Zusammenar- beit mit Drittstaaten, was sowohl für die Herkunfts- als auch für die Aufnahmeländer von Vorteil sei, nicht ohne Weiteres zuzustimmen. Denn im Hinblick auf die Situa- tion der Heimatländer — im Gegensatz zu den positiven Effekten der Richtlinie für das Individuum — bergen die Regelungen durchaus die Gefahr einer verstärkten Ab- wanderung der Eliten dieser Länder in die EU. Dies wird umso deutlicher, als die im Reformvorschlag vorgesehenen Regelungen nur Hochqualifizierte privilegieren.
Vor dem Hintergrund, dass die Richtlinie gem. Art 2 Abs. 2 lit a) und b) keine Anwendung auf Asylbewerber, Drittstaatsangehörige, die sich im Rahmen von tempo- rärem oder subsidiärem Schutz in einem Mitgliedstaat aufhalten und Drittstaatsangehörige, deren Abschiebung aus faktischen oder rechtlichen Gründen ausgesetzt wurde, findet, ist das in der Begründung des Richtlinien- vorschlags erklärte Ziel, den demografischen Wandel in Europa über vermehrte Zuwanderung von hochqualifi- zierten Drittstaatsangehörigen zu bewältigen, kritikwür- dig. Denn eine progressive europäische Einwanderungs- politik sollte ebenfalls mit einer progressiven und offe- nenAsylpolitikeinhergehen.Die„Rosinentheorie“sollte keinen Eingang in das europäische Einwanderungs- und Asylrecht finden.
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Die Autorin ist wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Forschungsstelle für Hochschularbeitsrecht der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg.