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Kern­ziel der Novel­lie­rung des Wis­sen­schafts­zeit­ver- trag­s­ge­set­zes war die Bekämp­fung unan­ge­mes­sen kur­zer Befristungslaufzeiten.1 Aus die­sem Grund hat der Gesetz­ge­ber das Merk­mal der Ange­mes­sen­heit zwi­schen ange­streb­ter Qua­li­fi­ka­ti­on und Befris­tungs­dau­er beson- ders betont und zur Wirk­sam­keits­vor­aus­set­zung der Befris­tung in Qua­li­fi­ka­ti­ons- und Post-Doc-Pha­se gemacht: „Die ver­ein­bar­te Befris­tungs­dau­er ist jeweils so zu bemes­sen, dass sie der ange­streb­ten Qua­li­fi­zie­rung ange­mes­sen ist.“ Wie die­se „Ange­mes­sen­heit“ genau zu bestim­men ist, bleibt aller­dings unklar und stellt die Hoch­schu­len, Uni­ver­si­täts­kli­ni­ka und außer­uni­ver­si­tä- ren For­schungs­ein­rich­tun­gen vor erheb­li­che Schwie­rig- keiten.2 So sind die Ein­rich­tun­gen ange­sichts der bes­te- hen­den Rechts­un­si­cher­hei­ten und der ansons­ten dro- hen­den Unwirk­sam­keit ver­ein­bar­ter Befris­tungs­ab­re­den weit­hin zu einer deut­lich groß­zü­gi­ge­ren Befris­tungs­pra- xis über­ge­gan­gen und haben viel­fach auch die in den Geset­zes­ma­te­ria­li­en ange­spro­che­nen Leit­li­ni­en zur Bestim­mung der Ange­mes­sen­heit mit pau­scha­len Min- dest­be­fris­tungs­lauf­zei­ten von 24–36 Mona­ten erlas­sen. Wel­che Vor­ga­ben das Gesetz zur Bestim­mung der Ange- mes­sen­heit aber genau macht und wie sich die­se gegen- über den Höchst­be­fris­tungs­gren­zen, Ver­län­ge­run­gen der Befris­tung – etwa nach § 2 Abs. 5 WissZeitVG – oder Leit­li­ni­en ver­hal­ten, bleibt wei­ter­hin unklar. Hier einen Bei­trag zur Ein­gren­zung des Ange­mes­sen­heits­er­for­der- nis­ses zu leis­ten, ist Anlie­gen der nach­ste­hen­den Aus- führungen.

Die Ange­mes­sen­heit wird dazu zunächst in Bezug auf die gesetz­li­che Inten­ti­on (I.) und im Zusam­men­hang zur ange­streb­ten Qua­li­fi­zie­rung (II.) unter­sucht. Im An- schluss wer­den Gestal­tungs­spiel­räu­me und ‑gren­zen kon­kre­ti­sie­ren­der Leit­li­ni­en (III.) bespro­chen. Schließ- lich wer­den Son­der­fra­gen zur Ver­län­ge­rung der Befris- tung (IV.) erör­tert, bevor die Ergeb­nis­se im Fazit (V.) zu- sam­men­ge­fasst und um einen Leit­li­ni­en­vor­schlag im Anhang (VI.) ergänzt werden.

  1. 1  Ers­tes Gesetz zur Ände­rung des Wis­sen­schafts­zeit­ver­trags­ge­set­zes vom 11. März 2016 (BGBl. I Nr. 12).
  2. 2  Sie­he hier­zu schon Mandler/Meißner, OdW 2016, 40; zusam- men­fas­send zu den Reak­tio­nen sie­he Meiß­ner, Ent­ste­hung und Ent­wick­lung des Hoch­schul­be­fris­tungs­rechts, 2016, S. 158 ff., 165 ff.
  3. 3  Nicht erfasst wer­den damit sowohl Dritt­mit­tel­be­fris­tun­gen gem. § 2 Abs. 2 WissZeitVG, Befris­tun­gen nach dem TzBfG, als auch

I. Gesetz­li­che Intention

Die Ange­mes­sen­heit ist als Ergän­zung der Befris- tungs­tat­be­stän­de in § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 Wiss- ZeitVG in Satz 3 zusam­men­ge­fasst und als sol­che Teil der Pro­gno­se­ent­schei­dung des Arbeit­ge­bers im Zeit- punkt der Ver­trags­schlus­ses geworden.3 Gefor­dert wird nach der neu­en Geset­zes­la­ge neben der über­wie­gend wis­sen­schaft­li­chen Beschäf­ti­gung iSv. § 1 WissZeitVG4 auch die Ange­mes­sen­heit der indi­vi­du­el­len Befris­tungs- dau­er, die jeweils so zu bemes­sen ist, „dass sie der ange- streb­ten Qua­li­fi­zie­rung ange­mes­sen ist.“ Das Gesetz beschreibt die Ange­mes­sen­heit damit als nor­ma­ti­ves Tat­be­stands­merk­mal und eröff­net Raum für wer­ten­de Über­le­gun­gen im Sin­ne des Ziels der Novel­lie­rung, unan­ge­mes­sen kur­ze Befris­tungs­lauf­zei­ten zu ver­hin- dern.

Der Gesetz­ge­ber bean­stan­de­te die Befris­tungs­pra­xis der Hoch­schu­len, Uni­ver­si­täts­kli­ni­ka und außer­uni­ver- sitä­ren For­schungs­ein­rich­tun­gen. Die­se hat­ten nach An- sicht des Gesetz­ge­bers in der Ver­gan­gen­heit ver­mehrt und flä­chen­de­ckend die feh­len­de gesetz­li­che Ein­schrän- kung der Befris­tungs­lauf­zei­ten dazu genutzt, um mit den Beschäf­tig­ten, ins­be­son­de­re im wis­sen­schaft­li­chen Mit- tel­bau, mög­lichst kur­ze Ver­trags­lauf­zei­ten zu ver­ein­ba- ren, um sich so Pla­nungs- und Haus­halts­si­cher­heit un- abhän­gig von even­tu­el­len Kün­di­gungs­ri­si­ken zu schaf- fen. Die­se Pra­xis führ­te nach Ansicht des Gesetz­ge­bers zu einer unsach­ge­mä­ßen Beein­träch­ti­gung der Belan­ge der Beschäf­tig­ten, die sich auf­grund der kur­zen Ver- trag­s­lauf­zei­ten einer län­ger­fris­tig gesi­cher­ten Beschäf­ti- gung und des dar­aus resul­tie­ren­den Ein­kom­mens kaum sicherseinkonnten.AufgrundderweitgehendenBefris- tungs­mög­lich­kei­ten nach dem WissZeitVG konn­ten Be- schäf­tig­te viel­fach nicht erfolg­reich gegen unan­ge­mes­se­ne Kurz­be­fris­tun­gen vor­ge­hen. Ein­zig der Ein­wand des Rechts­miss­brauchs ermög­lich­te eine gewis­se Eingrenzung.

der neue Befris­tungs­tat­be­stand für wis­sen­schaft­li­che und künst- leri­sche Hilfs­tä­tig­kei­ten nach § 6 WissZeitVG. Zu Letz­te­rer sie­he Mül­ler, Die neue stu­di­en­be­glei­ten­de Beschäf­ti­gung nach Wis­sen- schafts­zeit­ver­trags­ge­setz öAT 2016, 90.

4 Die eben­falls erfass­te künst­le­ri­sche Qua­li­fi­ka­ti­on bleibt im Fol­gen- den außen vor. Vgl. zu die­ser unlängst LAG Mün­chen, Urteil vom 31.8.2016 – 8 Sa 118/16.

Tobi­as Mandler/Markus Meißner

Die Ange­mes­sen­heit der Befris­tungs­dau­er nach § 2 Abs. 1 Satz 3 WissZeitVG

Ord­nung der Wis­sen­schaft 2017, ISSN 2197–9197

200 ORDNUNG DER WISSENSCHAFT 3 (2017), 199–210

Die­se Aus­gangs­la­ge hat der Gesetz­ge­ber bei der No- vel­lie­rung des WissZeitVG zugrun­de gelegt und hat – in Voll­zug der Fest­le­gun­gen des Koalitionsvertrages5 – ins- beson­de­re die Ver­trags­lauf­zei­ten ein­zel­ner Befris­tun­gen nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG durch die Ergän­zung des Befris­tungs­tat­be­stan­des um das Merk­mal der Ange­mes- sen­heit ergänzt. Ziel war es, den „Fehl­ent­wick­lun­gen in der Befris­tungs­pra­xis ent­ge­gen­zu­wir­ken, ohne die in der Wis­sen­schaft erfor­der­li­che Fle­xi­bi­li­tät und Dyna­mik zu beein­träch­ti­gen.“6

Was der Gesetz­ge­ber dabei genau als unsach­ge­mä­ße Kurz­be­fris­tung emp­fun­den hat, wird zumin­dest in den Mate­ria­len nicht kon­kret offen­ge­legt. Dies ist vor dem Hin­ter­grund des gewähl­ten fle­xi­blen Lösungs­an­sat­zes und der Viel­falt prak­ti­scher Fäl­le letzt­lich auch stim­mig. Aus der Pra­xis bis zur Novel­lie­rung erge­ben sich aber Rück­schlüs­se auf die zukünf­tig als ange­mes­sen zu be- trach­ten­den Befris­tun­gen. Die bis­he­ri­ge – als unan­ge- mes­sen emp­fun­de­ne – Befris­tungs­pra­xis war Aus­gangs- punkt der gesetz­ge­be­ri­schen Über­le­gun­gen und ist da- mit Teil des Wil­lens­bil­dungs- und Gesetz­ge­bungs­pro- zes­ses geworden.

Im Erhe­bungs­zeit­raum vom 1. Febru­ar 2009 bis zum 31. Janu­ar 2010 betrug die mitt­le­re Befris­tungs­dau­er 12,3 Mona­te an Uni­ver­si­tä­ten und 14,3 Mona­te an außer­uni- ver­si­tä­ren Forschungseinrichtungen.7 Fer­ner wur­den im

  1. 5  Koali­ti­ons­ver­trag zwi­schen CDU, CSU und SPD, 18. Legis­la­tur- peri­ode, S. 27: „Befris­te­te Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­se auf­grund von Qua­li­fi­zie­rungs­pha­sen, zeit­lich befris­te­ten For­schungs- pro­jek­ten und ande­ren Sach­grün­den lie­gen in der Natur des Wis­sen­schafts­be­triebs; ihr Anteil – ins­be­son­de­re über sehr kur­ze Zeit­räu­me – hat in den letz­ten Jah­ren ein Maß erreicht, das Hand­lungs­be­darf ent­ste­hen lässt. An ers­ter Stel­le ist ein akti­ves Gegen­steu­ern Auf­ga­be der Hoch­schu­len und For­schungs­ein­rich- tun­gen in ihrer Rol­le als Arbeit­ge­ber. Wir begrü­ßen ent­sp­re- chen­de Akti­vi­tä­ten der Wis­sen­schafts­or­ga­ni­sa­tio­nen und wer­den deren Bemü­hun­gen durch eine Novel­lie­rung des Wis­sen­schafts- zeit­ver­trags­ge­set­zes flan­kie­ren. Wir wol­len für den wis­sen­schaft­li- chen Nach­wuchs plan­ba­re und ver­läss­li­che Kar­rie­re­we­ge schaf­fen. Der Bund wird im Rah­men sei­ner För­de­rung und bei Ver­ein­ba- run­gen zu neu­en Instru­men­ten auf ange­mes­se­ne Lauf­zei­ten der Anstel­lungs­ver­trä­ge achten“.
  2. 6  BT-Drs. 18/6489 S. 17.
  3. 7  Jongmanns, Eva­lua­ti­on des Wis­sen­schafts­zeit­ver­trags­ge­set­zesS. 71 ff.; Jongmanns, Das Wis­sen­schafts­zeit­ver­trags­ge­setz und die Beschäf­ti­gungs­be­din­gun­gen im wis­sen­schaft­li­chen Mit­tel­bau, Os- nabrück, 12.3.2015, abruf­bar unter https://www.uni-osnabrueck. de/fileadmin/documents/public/4_forschung/4.3_nachwuchs- foer­de­run­g/­ze­pros/­Vor­trä­ge_un­d_­Prä­sen­ta­tio­nen­__­Nach­wuchs- tage/11_Osnabrücker_Nachwuchstage_2015-03–12_Jongmanns. pdf, abge­ru­fen am 12.5.2017. Teil die­ser Erhe­bung waren dabei aller­dings neben den Befris­tun­gen nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG auch die typi­scher­wei­se für län­ge­re Zeit­räu­me abge­schlos­se­nen Dritt­mit­tel­be­fris­tun­gen nach § 2 Abs. 2 WissZeitVG.
  4. 8  Jongmanns, Eva­lua­ti­on des Wis­sens­schafts­zeit­ver­trags­ge­set­zes S. 73.
  5. 9  An § 30 Abs. 3 TVöD – „(3) Ein befris­te­ter Arbeits­ver­trag ohne sach­li­chen Grund soll in der Regel zwölf Mona­te nicht unter-

Mit­tel an außer­uni­ver­si­tä­ren For­schungs­ein­rich­tun- gen 50 % der Ver­trä­ge und an Hoch­schu­len sogar 53 % der Ver­trä­ge kür­zer als 1 Jahr befristet.8 Zu berück- sich­ti­gen ist aller­dings, dass sich die Befris­tungs­pra­xis der ein­zel­nen Wis­sen­schafts­ein­rich­tun­gen bis­wei­len stark unterscheidet.

Auf­grund der bis­he­ri­gen mitt­le­ren Befris­tungs- dau­er muss man davon aus­ge­hen, dass zumin­dest Ver­trä­ge über 3 bis 6 Mona­te ohne beson­de­re Recht- fer­ti­gung im Ein­zel­fall nicht ange­mes­sen sein kön­nen. 3 bis 6‑Monatsverträge lie­gen um mehr als die Hälf­te unter der bis­he­ri­gen mitt­le­ren Befris­tungs­dau­er, die den Gesetz­ge­ber zur Novel­lie­rung des WissZeitVG ver­an­lasst hat. Wären 3 bis 6‑Monatsverträge regel­mä- ßig ange­mes­sen, so lie­fe die Novel­lie­rung der Befris- tungs­tat­be­stän­de letzt­lich leer.9

Abs­trakt kann die Ange­mes­sen­heit der Befris­tung auch durch den Vor­schlag des Bun­des­rats im Gesetz­ge- bungs­pro­zess ein­ge­grenzt werden:10 „Die ver­ein­bar­te Be- fris­tungs­dau­er soll bei einer ers­ten nach den Sät­zen 1 und 2 befris­te­ten Beschäf­ti­gung 24 Mona­te nicht unter­schrei- ten, sofern kei­ne sach­li­chen Grün­de eine kür­ze­re Dau­er recht­fer­ti­gen.“ Die­ser Vor­schlag wur­de nicht über­nom- men, son­dern auf­grund sei­ner Infle­xi­bi­li­tät und be- schränk­ten Anwen­dung auf die Erst­be­fris­tung nicht wei- terverfolgt.11 Die Dimen­si­on, bei der von kei­ner regel-

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schrei­ten; die Ver­trags­dau­er muss min­des­tens sechs Mona­te betra­gen…“ – anknüp­fend Ram­bach in Arnold/Gräfl/Imping, Teil­zeit- und Befris­tungs­ge­setz, 4. Aufl. 2016, WissZeitVG § 2 Rn. 6; vgl. auch Preis/Ulber, WissZeitVG, 2. Aufl. 2017,

§ 2 Rn. 36 f.
BR-Drs. 395/15 (Beschluss) S. 5, vgl. auch die Begrün­dung: „Die Fest­le­gung von kon­kre­ten Min­dest­be­fris­tungs­zei­ten soll in stär- kerem Maße als es der Gesetz­ent­wurf der Bun­des­re­gie­rung vor- sieht unsach­ge­mä­ße Kurz­be­fris­tun­gen ver­hin­dern und damit den betrof­fe­nen Nach­wuchs­wis­sen­schaft­le­rin­nen und ‑wis­sen­schaft- lern eine gera­de in der Pha­se der Qua­li­fi­ka­ti­on erfor­der­li­che höhe­re Beschäf­ti­gungs­si­cher­heit garan­tie­ren. Im Aus­nah­me­fall blei­ben auch kür­ze­re Befris­tun­gen mög­lich, die auch im Inter­es­se der Beschäf­tig­ten im Ein­zel­fall erfor­der­lich sein kön­nen.“; sie­he dazu Mandler/Meißner, Ent­wurfs­dis­kus­si­on WissZeitVG, OdW 2016, 41.
BT-Drs. 18/6489 S. 24: „Die vor­ge­schla­ge­ne Fest­le­gung einer fes­ten Min­dest­ver­trags­lauf­zeit von 24 Mona­ten für die erst­ma­li­ge Befris­tung erscheint nicht geeig­net, das mit dem Gesetz­ent­wurf der Bun­des­re­gie­rung ver­folg­te Ziel, unsach­ge­mä­ße Kurz­be­fris- tun­gen zu begren­zen, zu ver­wirk­li­chen. Sie ist in der Fest­le­gung eines fixen Zeit­raums unfle­xi­bel und ver­zich­tet durch Beschrän- kung auf die jeweils ers­te Befris­tung dar­auf, dem Ziel der Begren- zung unsach­ge­mä­ßer Kurz­be­fris­tun­gen auch für Fol­ge­ver­trä­ge Gel­tung zu ver­schaf­fen. Vor dem Hin­ter­grund, dass Orga­ni­sa­ti­on und Aus­ge­stal­tung der Qua­li­fi­zie­rungs­pro­zes­se urei­ge­ne Auf­ga- ben der Hoch­schu­len und wis­sen­schaft­li­chen Ein­rich­tun­gen sind, wür­de eine bun­des­ge­setz­li­che Fest­le­gung einer bestimm­ten Min- dest­ver­trags­lauf­zeit der Viel­falt der in der Pra­xis exis­tie­ren­den Aus­ge­stal­tun­gen von Qua­li­fi­zie­rungs­we­gen und ‑mög­lich­kei­ten nicht gerecht wer­den.“; sie­he zur mög­li­chen Anpas­sung Mandler/ Meiß­ner, Ent­wurfs­dis­kus­si­on WissZeitVG, OdW 2016, 41.

Mandler/Meißner· Ange­mes­sen­heit der Befris­tungs­dau­er 2 0 1

mäßig unan­ge­mes­sen kur­zen Befris­tung mehr aus­ge- gan­gen wird, lässt sich hier­aus aber bedingt ablei­ten. Die 24 Mona­te fin­den sich mitt­ler­wei­le auch in zahl­rei­chen ver­ab­schie­de­ten Leit­li­ni­en und wer­den als grund­sätz­lich ange­mes­sen empfunden.12 Inso­fern ist bei den Per­so­nal- abtei­lun­gen bereits ein – für die­se im Übri­gen auch ent- las­ten­des – Umden­ken zu erkennen.

Auf der ande­ren Sei­te kön­nen auch Befris­tun­gen von mehr als 24 Mona­ten nicht auto­ma­tisch, son­dern nur re- gel­mä­ßig, als ange­mes­sen ange­se­hen werden.13 In star- ren zeit­li­chen Gren­zen hat der Gesetz­ge­ber außer­halb mög­li­cher Leit­li­ni­en nicht gedacht, son­dern eine in bei- de Extre­me grund­sätz­lich offe­ne Rege­lung befürwortet.

II. Ange­streb­te Qualifizierung

Das Ange­mes­sen­heits­er­for­der­nis wird getra­gen vom Ziel der Ver­hin­de­rung unsach­ge­mä­ßer Kurz­be­fris­tun- gen in Abhän­gig­keit zur „ange­streb­ten Qua­li­fi­zie­rung“ unter Wah­rung der erfor­der­li­chen Fle­xi­bi­li­tät und Dyna- mik im Wis­sen­schafts­be­reich. Ent­schei­dend für die Beur­tei­lung der Ange­mes­sen­heit ist damit zunächst die Ein­gren­zung der Qualifizierung.

1. Qua­li­fi­zie­rung

Der Hin­weis auf die ange­streb­te Qua­li­fi­zie­rung in § 2 Abs. 1 Satz 3 WissZeitVG ist zunächst ledig­lich klar­s­tel- lend zu ver­ste­hen. Ihm kommt kei­ne eigen­stän­di­ge Bedeu­tung zu.14 Er greift die (über­wie­gend) wis­sen- schaft­li­che oder künst­le­ri­sche Tätig­keit im Sin­ne des Anwen­dungs­be­rei­ches nach § 1 WissZeitVG15 auf, die

  1. 12  Ram­bach in Arnold/Gräfl/Imping, Teil­zeit- und Befris­tungs­ge- setz, 4. Aufl. 2016, WissZeitVG § 2 Rn. 6.
  2. 13  Vgl. inso­fern grund­sätz­lich Ram­bach in Arnold/Gräfl/Imping, Teil­zeit- und Befris­tungs­ge­setz, 4. Aufl. 2016, WissZeitVG
    § 2 Rn. 6 bei Erstbefristungen.
  3. 14  A.A. Hauck-Scholz, Erneu­ter Sys­tem­wech­sel bei Befris­tun­gen im Wis­sen­schafts­be­reich, RdA 2016, 262 f.
  4. 15  Vgl. zum per­sön­li­chen Anwen­dungs­be­reich etwa BAG, Urteil vom 29.4.2015 – 7 AZR 519/13; dazu Mandler/Meißner, Der per­sön­li­che Anwen­dungs­be­reich des WissZeitVG, OdW 2016, 127 ff.; Boem­ke, Zuge­hö­rig­keit der Lehr­kräf­te für beson­de­re Auf- gaben zum wis­sen­schaft­li­chen Per­so­nal, juris­PR-ArbR 45/2015 Anm. 3. Bei Dritt­mit­tel­be­fris­tun­gen vgl. BAG, Urteil vom 8.8.2016 – 7 AZR 259/14; vgl. auch Man­dler, Rechts­miss­brauch bei Dritt­mit­tel­be­fris­tun­gen gem. § 2 Abs. 2 WissZeitVG, 217ff.; neue Unsi­cher­heit besteht hier bei Bache­lor­ab­sol­ven­ten, die man­gels Imma­tri­ku­la­ti­on nicht mehr in den Anwen­dungs­be­reich des § 6 WissZeitVG fal­len und vor allem mit unter­stüt­zen­den Tätig­kei­ten beschäf­tigt wer­den. Letzt­lich muss auch hier im Ein- zel­fall ermit­telt wer­den, ob wis­sen­schaft­li­che Dienst­leis­tun­gen bei Ver­trags­schluss pro­gnos­ti­ziert wer­den konn­ten. Eine pau­scha­le Lösung ver­bie­tet sich. Wis­sen­schaft­li­che Dienst­leis­tun­gen kann und darf jeder für sich in Anspruch neh­men, der es will und kann – und zwar unab­hän­gig von der Bezeich­nung des Ver­hält­nis­ses oder dem aka­de­mi­schem Abschluss, Art. 5 Abs. 3 GG.

für die Befris­tung nach dem WissZeitVG seit je her kon- sti­tu­tiv ist.16 Es ist aller­dings auch wei­ter­hin nicht not- wen­dig, dass inner­halb der Qua­li­fi­ka­ti­ons- oder Post- Doc-Pha­se zwin­gend for­ma­le Qua­li­fi­ka­ti­ons­zie­le, wie etwa eine Pro­mo­ti­on, ein Ph.D. oder eine Habi­li­ta­ti­on, tat­säch­lich ange­strebt werden.17 Taug­lich sind nach wie vor auch sons­ti­ge wis­sen­schaft­li­che Qua­li­fi­ka­ti­ons­zie­le, wie etwa die Erler­nung bestimm­ter wis­sen­schaft­li­cher Metho­den oder Kompetenzen18 oder die For­schung zu einem bestimm­ten wis­sen­schaft­li­chen The­ma als Teil einer For­schungs­grup­pe oder allein. Das Her­vor­brin­gen eige­ner For­schungs­er­geb­nis­se wird dabei grund­sätz­lich nicht vorausgesetzt.19

Lei­tend ist hier stets der Gedan­ke eines kon­ti­nu­ier­li- chen Zustroms neu­er Wis­sen­schaft­ler zur Siche­rung der Leis­tungs- und Funk­ti­ons­fä­hig­keit der Hoch­schu­len und For­schungs­ein­rich­tun­gen, der gera­de nicht auf die Errei­chung bestimm­ter for­ma­ler Qua­li­fi­ka­ti­ons­zie­le be- schränkt ist oder an die­sen endet.20 Aus die­sem Grund kann etwa auch die Ver­tie­fung oder Erler­nung wis­sen- schaft­li­chen Arbei­tens durch das Zuar­bei­ten in For- schungs­grup­pen eine wis­sen­schaft­li­che Qua­li­fi­zie­rung begründen.21 Auch wis­sen­schafts­frem­de Tätig­kei­ten sind dabei nicht zwin­gend schäd­lich, solan­ge im Zeit- punkt des Ver­trags­schlus­ses eine über­wie­gen­de wis­sen- schaft­li­che Tätig­keit pro­gnos­ti­ziert wer­den kann.

2. Qua­li­fi­zie­rungs­ziel

Das Gesetz benennt ledig­lich die Qua­li­fi­zie­rung und hebt damit an sich nicht auf das jewei­li­ge Qua­li­fi­ka­ti- ons­ziel ab. Dies ist letzt­lich auch kon­se­quent, denn – wie

16 Vgl. etwa BT-Drs. 18/6489 S. 8: „Unsach­ge­mä­ße Kurz­be­fris­tun- gen sol­len im WissZeitVG künf­tig unter­bun­den wer­den. Die Befris­tungs­tat­be­stän­de wer­den um Aus­sa­gen ergänzt, dass bei der sach­grund­lo­sen Qua­li­fi­zie­rungs­be­fris­tung die Befris­tungs­dau­er so zu bemes­sen ist, dass sie der ange­streb­ten Qua­li­fi­zie­rung ange­mes­sen ist, und sich bei der Befris­tung wegen Dritt­mit­tel­fi- nan­zie­rung an der Dau­er der Mit­tel­be­wil­li­gung ori­en­tie­ren soll (ver­glei­che Arti­kel 1 Num­mer 2 Buch­sta­be a – § 2 Absatz 1 Satz

3 – und Buch­sta­be b Dop­pel­buch­sta­be aa)“; Mandler/Meißner, Ent­wurfs­dis­kus­si­on WissZeitVG, OdW 2016, 35, 39; Ram­bach
in Arnold/Gräfl/Imping, Teil­zeit- und Befris­tungs­ge­setz, 4. Aufl. 2016, WissZeitVG § 2 Rn. 4; umfas­send Preis/Ulber, WissZeitVG, 2. Aufl. 2017, § 2 Rn. 8 ff. mzN.; Maschmann/Konertz, Das Hoch­schul­be­fris­tungs­recht in der Reform, NZA 2016, 258 f. zu Misch­tä­tig­kei­ten sie­he Kroll, Die Novel­lie­rung des Wis­sen­schafts- zeit­ver­trags­ge­set­zes, ZTR 2016, 237 f.

17 Aus die­sem Grund ist die Bezeich­nung als Pro­mo­ti­ons­pha­se letzt­lich ungenau.

18 BT-Drs. 18/6489 S. 10; Mül­ler-Glö­ge in Erfur­ter Kom­men­tar, 17. Aufl. 2017, WissZeitVG § 2 Rn. 2b.

19 LAG Düs­sel­dorf, Urteil vom 3.11.2016 – 13 Sa 436/16.
20 BT-Drs. 18/6489 S. 7; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 24.4.1996

– 1 BvR 712/86 = BVerfGE 94, 268.
21 Vgl. ein­ge­hend Maschmann/Konertz, Das Hochschulbefristungs-

recht in der Reform, NZA 2016, 259 ff.

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gese­hen – ist der Bestand eines for­ma­len Qua­li­fi­ka­ti- ons­ziels, wie etwa einer Pro­mo­ti­on, gera­de nicht Vor­aus­set- zung für die sach­grund­lo­se Befris­tung. Auch wenn ein for- males Qua­li­fi­ka­ti­ons­ziel nicht ver­folgt wer­den muss, bie­tet sich zumin­dest gedank­lich die Bil­dung eines gedach­ten Qua­li­fi­ka­ti­ons­ziels sowie des­sen Dokumentation22 an. Denn die Ange­mes­sen­heit eines Zeit­raums lässt sich letzt- lich nur sicher bestim­men, wenn bekannt ist, gegen­über wel­chem Zweck der gewähl­te Zeit­raum ange­mes­sen sein soll. Die fach­li­che Eig­nung des Beschäf­tig­ten muss dabei grund­sätz­lich unbe­rück­sich­tigt bleiben.23 Das Gesetz spricht nur von der „jeweils ange­streb­ten Qua­li­fi­zie­rung“ und beschreibt die Qua­li­fi­zie­rung damit abstrakt.

Wür­de man hin­ge­gen auf die fach­li­che Eig­nung des Be- schäf­tig­ten abstel­len, wäre das Ange­mes­sen­heits­kri­te­ri­um in der Tat nicht jus­ti­zia­bel. Wie soll­te etwa die Befris­tungs- dau­er eines Dok­to­ran­den ange­mes­sen bestimmt wer­den kön­nen, wenn des­sen Fähig­kei­ten der Hoch­schu­le noch unbe­kannt sind? Weder Noten, noch Vor­bil­dung, noch Zeug­nis­se wären hier taug­li­che Anhalts­punk­te. Gera­de die Pro­mo­ti­on zeich­net sich durch eine meist kaum abzu­schät- zen­de Ent­wick­lung des The­mas aus. Durch wis­sen­schaft­li- che Metho­dik soll letzt­lich Neu­land erst erschlos­sen wer- den. Die Dau­er der Pro­mo­ti­on steht des­halb letzt­lich erst nach Abschluss des Vor­ha­bens sicher fest und ist zuvor nur einer Pro­gno­se unter typi­sie­ren­der Betrach­tung zugäng- lich. Pro­mo­ti­ons­ver­ein­ba­run­gen mögen hier zwar Anhalts- punk­te für die kon­kre­te Dau­er der Vor­ha­ben geben,24 die­se sind aber für die Beur­tei­lung der Befris­tungs­dau­er letzt­lich unge­eig­net. Selbst wenn die­se ein­mal Bear­bei­tungs­zei­ten beinhal­ten sollten,25 muss die Beschäf­ti­gung noch lan­ge nicht für die Pro­mo­ti­on allein oder umfas­send erfol­gen. Man den­ke hier etwa an den Medi­zin­stu­den­ten, der für ein Jahr im Labor For­schungs­da­ten erar­bei­tet, die er dann im Ver­lauf sei­nes wei­te­ren Stu­di­ums außer­halb einer Beschäf-

  1. 22  So auch Ram­bach in Arnold/Gräfl/Imping, Teil­zeit- und Befris- tungs­ge­setz, 4. Aufl. 2016, WissZeitVG § 2 Rn.20. Die Doku­men- tati­on soll­te indes nicht im Ver­trag selbst erfol­gen. Hier­durch ent- stün­den ggf. pro­zes­sua­le Unzu­läng­lich­kei­ten, wenn neben dem doku­men­tier­ten Ziel auch ande­re ver­folgt wur­den. Aus die­sem Grund ist auch eine Inbe­zug­nah­me evtl. Betreu­ungs­ver­ein­ba­run- gen idR. unge­eig­net die Zie­le abschlie­ßend zu bestimmen.
  2. 23  Abwei­chend Preis/Ulber, WissZeitVG, 2. Aufl. 2017, § 2 Rn. 31.
  3. 24  Vgl. Maschmann/Konertz, Das Hoch­schul­be­fris­tungs­recht in der­Re­form, NZA 2016, 263.
  4. 25  Zu den Min­dest­in­hal­ten in Baden-Würt­tem­berg sie­he Löwisch/Wür­ten­ber­ger, Betreu­ungs­ver­ein­ba­run­gen im Pro­mo­ti­ons­ver­fah-ren, OdW 2014, 103 ff.
  5. 26  Ähn­lich Maschmann/Konertz, Das Hoch­schul­be­fris­tungs­recht inder Reform, NZA 2016, 263.
  6. 27  So schon Mandler/Meißner, Ent­wurfs­dis­kus­si­on WissZeitVG,OdW 2016, 40; vgl. auch Brötz­mann, Die Ände­rung des Wis­sen- schafts­zeit­ver­trags­ge­set­zes 2016, öAT 2016, 48; Ram­bach in Ar- nold/Gräfl/Imping, Teil­zeit- und Befris­tungs­ge­setz, 4. Aufl. 2016, WissZeitVG § 2 Rn. 5; Anton, Das Ers­te Gesetz zur Ände­rung des

tigung in sei­ner Pro­mo­ti­on ver­ar­bei­tet; oder den Juris­ten, der einen Teil der Pro­mo­ti­ons­ar­beit plan­voll wäh­rend des Refe­ren­da­ri­ats erstellt.

Dane­ben bie­tet auch das The­ma der Pro­mo­ti­on und des­sen Schwie­rig­keits­grad im Ver­hält­nis zum Dok­toran- den kei­ne sinn­vol­le Bewer­tungs­grund­la­ge. So bear­bei­tet etwa ein exzel­len­ter Dok­to­rand das The­ma even­tu­ell deut­lich umfas­sen­der und damit län­ger, als dies ein mit- tel­mä­ßi­ger getan hät­te, wes­halb sel­bi­ger mög­li­cher­wei­se sogar weni­ger Zeit für das­sel­be The­ma benö­tigt hät­te. Glei­ches gilt für Befris­tun­gen, die einer Viel­zahl von Qua­li­fi­zie­run­gen die­nen und so die pro­gnos­ti­sche Ab- wägung letzt­lich zu einer Gesamt­be­trach­tung zwin­gen. So ist es etwa üblich, Dok­to­ran­den sowohl zur För­de- rung der Pro­mo­ti­on, als auch zur Bewäl­ti­gung ande­rer For­schungs­pro­jek­te oder Lehr­auf­ga­ben zu beschäftigen.

Die­se Pro­ble­ma­tik wird letzt­lich nur zu ver­mei­den sein, wenn man mit der Geset­zes­be­grün­dung die per- sön­li­chen Fähig­kei­ten und Eigen­hei­ten des Beschäf­tig- ten und das The­ma selbst aus­blen­det und einen abs­trak- teren Ansatz bezo­gen auf die Art der Qua­li­fi­zie­rung wählt. Maß­ge­bend muss eine typi­sie­ren­de Betrach­tung sein,26 die gepaart mit einem wei­ten Ein­schät­zungs­spiel- raum der Hoch­schu­le, Uni­ver­si­täts­kli­nik oder außer­uni- ver­si­tä­ren Forschungseinrichtung,27 dann ein abs­trak­te- res Ver­ständ­nis der Ange­mes­sen­heit in den Gren­zen rechts­miss­bräuch­li­chen Ver­hal­tens erlaubt.28

Dass dies dem Wil­len des Gesetz­ge­bers ent­spricht, wird dar­an sicht­bar, dass er den Ein­rich­tun­gen über Leit­li­ni­en letzt­lich die Mög­lich­keit zur Gestal­tung auf abs­trak­ter Ebe- ne zuge­stan­den hat, da er sich selbst außer Stan­de sieht die wis­sen­schaft­li­che Viel­falt zu regle­men­tie­ren. Der Gesetz­ge- ber geht des­halb davon aus, dass bei for­ma­len Qua­li­fi­ka­ti- ons­zie­len die „übli­che Dau­er“ ange­mes­sen ist,29 was auf den inso­weit anzu­neh­men­den wei­ten Einschätzungsspielraum

Wis­sen­schafts­zeit­ver­trags­ge­set­zes und sei­ne Aus­wir­kun­gen auf

die Per­so­nal­pra­xis der Uni­ver­si­täts­kli­ni­ka, ZTR 2016, 434.
28 Die Dar­le­gungs- und Beweis­last folgt dann – in Bezug auf die

Ange­mes­sen­heit der Befris­tungs­dau­er – dem bekann­ten Sys­tem für die Prü­fung des Vor­lie­gens eines Sach­grun­des ana­log, vgl. zu die­sem etwa Mei­nel in Meinel/Heyn/Herms, 5. Aufl. 2015, TzBfG § 14 Rn. 36; Bay­reu­ther in Beck­OK ArbR, 43. Ed. 1.3.2017, TzBfG § 14 Rn. 21 ff.; vgl. hier­zu auch Preis/Ulber, WissZeitVG, 2. Aufl. 2017, § 2 Rn. 36, Ram­bach in Arnold/Gräfl/Imping, Teil­zeit- und Befris­tungs­ge­setz, 4. Aufl. 2016, WissZeitVG § 2 Rn. 6.

29 BT-Drs. 18/6489 S. 10: „Wel­che Ver­trags­dau­er im Ein­zel­fall an- gemes­sen ist, ent­zieht sich einer gesetz­li­chen Fest­le­gung. Soweit in der Qua­li­fi­zie­rungs­pha­se ein for­ma­les Qua­li­fi­zie­rungs­ziel (bei­spiels­wei­se Pro­mo­ti­on oder Habi­li­ta­ti­on) ver­folgt wird, kann zwar all­ge­mein gesagt wer­den, dass eine Ori­en­tie­rung der Ver- trag­s­lauf­zeit an der übli­chen Dau­er sol­cher Qua­li­fi­zie­rungs­vor- haben ange­mes­sen ist. Die übli­che Dau­er kann dabei – abhän­gig von der jewei­li­gen Fach­kul­tur – aller­dings höchst unter­schied­lich sein“.

Mandler/Meißner· Ange­mes­sen­heit der Befris­tungs­dau­er 2 0 3

der Wis­sen­schafts­ein­rich­tun­gen hin­weist. Die Novel­lie- rung des WissZeitVG soll­te zudem die „erfor­der­li­che Fle- xibi­li­tät und Dyna­mik“ in der Wis­sen­schaft nicht beein- trächtigen.30 Gera­de vor dem Hin­ter­grund der jüngs­ten Recht­spre­chung des Bun­des­ar­beits­ge­richts, die einen Rück­griff auf das TzBfG für ent­spre­chend durch das WissZeitVG erfass­te Sach­ver­hal­te ausschließt,31 wür­de ohne den genann­ten abs­trak­ten Ansatz ansons­ten eine für die Wis­sen­schafts­ein­rich­tun­gen kaum zu recht­fer­ti- gen­de Schlech­ter­stel­lung auf dem Boden dann hin­zu- neh­men­der Rechts­un­si­cher­hei­ten gegen­über dem Pri- vat­sek­tor anzu­neh­men sein – ins­be­son­de­re wegen Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG.32

Metho­disch ist daher im Lich­te des Ziels der Novel- lie­rung, die unsach­ge­mä­ße Kurz­be­fris­tun­gen unter­bin- den soll, auf eine teleo­lo­gi­sche Reduk­ti­on des Ange­mes- sen­heits­er­for­der­nis­ses zu schlie­ßen, soweit die Befris- tung zu lang erfolgt ist.33 Zwar lässt sich sagen, dass wei- ter­hin das unbe­fris­te­te Arbeits­ver­hält­nis im all­ge­mei­nen Arbeits­recht den Regel­fall dar­stellt und des­halb auch eine zu lan­ge Befris­tung prin­zi­pi­ell unan­ge­mes­sen sein kann, dies gilt jedoch aus bekann­ten Grün­den gera­de nicht im Wis­sen­schafts­be­reich. Aus­rei­chen­de Gren­zen setzt hier bereits der Höchst­be­fris­tungs­rah­men, dem im Übri­gen eben­falls nur eine typi­sie­ren­de Betrach­tung zu Grun­de liegt. Auch ein Rechts­miss­brauch ist hier – wenn­gleich theo­re­tisch vor­stell­bar – letzt­lich ausgeschlossen.34

Sind daher kei­ne Leit­li­ni­en erlas­sen, kann der Ar- beit­ge­ber im Rah­men sei­ner Pro­gno­se­ent­schei­dung dann auf die gewöhn­li­che Dau­er ent­spre­chen­der Qua­li- fika­ti­ons­vor­ha­ben zurück­grei­fen und even­tu­el­le Abwei- chun­gen in der Befris­tungs­dau­er schließ­lich mit von ihm zu bewei­sen­den sach­li­chen Grün­den recht­fer­ti­gen. In Bezug auf das jewei­li­ge Qua­li­fi­ka­ti­ons­vor­ha­ben ist da- bei anhand der aus die­sen resul­tie­ren­den Qua­li­fi­ka­tio- nen zu unterscheiden.

  1. 30  BT-Drs. 18/6489 S. 17.
  2. 31  BAG, Urt. v. 28.9.2016 – 7 AZR 549/14 = NZA 2017, 249ff.; BAG, Urt. v. 8.6.2016 – 7 AZR 259/14; BAG, Urteil vom 18.5.2016 – 7 AZR 533/14 = NZA 2016, 1276: „Die Befris­tung von Arbeits­ver­trä­gen mit wis­sen­schaft­li­chem Per­so­nal an Hoch- schu­len im Sin­ne von § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG kann auf Sach­grün­de nach § 14 Abs. 1 TzBfG nicht gestützt wer­den, wenn die Befris­tung aus­schließ­lich mit der wis­sen­schaft­li­chen Qua­li­fi- zie­rung des Arbeit­neh­mers begrün­det wird. Inso­weit ver­drängt
    § 2 Abs. 1 WissZeitVG als Son­der­re­ge­lung § 14 Abs. 1 TzBfG.“; die­se Recht­spre­chung ist vor dem Hin­ter­grund des § 1 Abs. 2 WissZeitVG indes nicht zwei­fel­los, letzt­lich aber kon­se­quent. Sie- he hier­zu AP WissZeitVG § 1 Nr. 7 (m. Anm. Deutzmann/Preis).
  3. 32  Etwa die Befris­tung über § 14 Abs. 2 TzBfG, der das Erfor­der­nis der Ange­mes­sen­heit nicht kennt, ist daher für die Erstbefristung

a) For­ma­le Qualifikationsziele

Unter einem for­ma­len Qua­li­fi­ka­ti­ons­vor­ha­ben ist ein bestimm­ter for­ma­li­sier­ter Abschluss zu ver­ste­hen. Gemeint ist damit neben der in der Geset­zes­be­grün­dung erwähn­ten Pro­mo­ti­on oder Habilitation35 auch der Ph.D., die Schwer­punkt­be­zeich­nung, der Fach­arzt oder sons­ti­ge Spe­zia­li­sie­run­gen, wie sie etwa im zahn­ärzt­li- chen Bereich zu fin­den sind. Hier ist bei der Bestim- mung der Ange­mes­sen­heit zunächst von der typi­schen Dau­er zur Erlan­gung des jewei­li­gen Ziels aus­zu­ge­hen und anschlie­ßend – ggf. gestützt auf sach­li­che Grün­de – zu ver­län­gern oder zu ver­kür­zen. Bei der Bestim­mung der übli­chen Dau­er ist wie­der­um auf einen wei­ten Ein- schät­zungs­spiel­raum der Wis­sen­schafts­ein­rich­tun­gen zu erken­nen. Im Zwei­fel wird der Beweis aber durch ent- spre­chen­de Ana­ly­sen und Sta­tis­ti­ken zu füh­ren sein.

Bezugs­punkt für die Bestim­mung der Ange­mes­sen- heit ist hier zuvor­derst die jewei­li­ge „Fach­kul­tur“.36 Es kommt damit bei­spiels­wei­se nicht auf die Pro­mo­ti­on an sich, son­dern auf die typi­sche Pro­mo­ti­ons­dau­er im je- wei­li­gen Bereich an.37 Dass hier­bei durch­aus gro­ße fach- spe­zi­fi­sche Zeit­un­ter­schie­de bestehen kön­nen, ist be- kannt und vom Gesetz­ge­ber auch vor­aus­ge­setzt wor­den. Aus die­sem Grund gilt es zu beach­ten, dass die Vor­ga­be weit­hin pau­scha­ler Befris­tungs­zeit­räu­me für eine Viel- zahl ansons­ten grund­ver­schie­de­ner Fächer, ein Indiz für eine feh­ler­haf­te Pro­gno­se sein kann.

Bei der Bestim­mung der Ange­mes­sen­heit sind aller- dings auch sach­li­che Grün­de anzu­er­ken­nen, die ein Ab- wei­chen von typi­schen Zeit­räu­men erlau­ben. Nur so kann der gesetz­li­chen Inten­si­on einer fle­xi­blen und dy- nami­schen Befris­tungs­pra­xis aus­rei­chend Rech­nung ge- tra­gen wer­den. Auch inso­weit ist daher der Begriff der Ange­mes­sen­heit wer­tend zu ver­ste­hen. Prin­zi­pi­ell gee­ig- net für ein sol­ches Abwei­chen ist danach bspw. das vor- zei­ti­ge Ende eines Pro­jek­tes, wenn Beschäf­ti­gung über-

im wis­sen­schaft­li­chen Bereich – vor dem Hin­ter­grund neue­rer Recht­spre­chung des BAG (Fn. 31) – zumin­dest zu hin­ter­fra­gen. Wei­ter­hin für das Wahl­recht AP WissZeitVG § 1 Nr. 7 (m. Anm. Deutzmann/Preis) unter IV.

33 Im Ergeb­nis auch Löwisch in Dornbusch/Fischermeier/Löwisch, AR-Kom­men­tar, 8. Aufl. 2016, WissZeitVG § 2 Rn. 3.

34 Vgl. BAG, Urteil vom 9.12.2015 – 7 AZR 117/14.
35 BT-Drs. 18/6489 S. 10.
36 BT-Drs. 18/6489 S. 10.
37 Es wäre daher etwa denk­bar zwi­schen expe­ri­men­tel­len und

kli­ni­schen Dok­tor­ar­bei­ten in der Medi­zin zu unter­schei­den. Erfolgt die Pro­mo­ti­on wäh­rend des Stu­di­ums im Rah­men einer Anstel­lung, die gem. § 6 WissZeitVG befris­tet ist, kön­nen die­se Zei­ten gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 HS 2 WissZeitVG berück­sich­tigt wer­den, vgl. Preis/Ulber, WissZeitVG, 2. Aufl. 2017, § 6 Rn. 31.

204 ORDNUNG DER WISSENSCHAFT 3 (2017), 199–210

wie­gend im Rah­men eines Pro­jek­tes oder Dritt­mit­tel- pro­jek­tes nach § 2 Abs. 2 WissZeitVG erfolgt und die­ses vor Ablauf der regel­mä­ßi­gen oder beson­de­ren Befris- tungs­dau­er endet.38 Des Wei­te­ren kann der zu doku- men­tie­ren­de Wunsch des Beschäf­tig­ten eine kür­ze­re Be- fris­tung recht­fer­ti­gen. Das Ziel unsach­ge­mä­ßer Kurz­be- fris­tun­gen durch die Wis­sen­schafts­ein­rich­tun­gen wird dann nicht gefähr­det. Dies gilt ins­be­son­de­re mit Blick auf mög­li­che Sperr­fris­ten bei ansons­ten not­wen­di­ger vor­zei­ti­ger Auf­he­bung des Arbeits­ver­hält­nis­ses. Sel­bi­ges gilt, wenn mit der Pro­mo­ti­on etc. bereits begon­nen und damit ein Teil der übli­chen Dau­er bereits auf­ge­wandt wur­de. Ein Bei­spiel mag hier etwa ein erfolg­ter Hoch- schul­wech­sel wäh­rend der Pro­mo­ti­on sein. Län­ge­re Be- fris­tun­gen blei­ben aber frei­lich auch hier mög­lich. Wei- ter kann eine Kür­zung der ange­mes­se­nen Dau­er auch er- fol­gen, soweit durch eine Befris­tung die jewei­li­gen Höchst­be­fris­tungs­gren­zen des WissZeitVG über­schrit- ten wür­den. Die Höchst­be­fris­tungs­gren­zen sind eine vom Gesetz­ge­ber gesetz­te fik­ti­ve Gren­ze, die im Rah­men einer typi­sie­ren­den Betrach­tung als ange­mes­se­ner zeit­li- cher Rah­men für die wis­sen­schaft­li­che Qua­li­fi­zie­rung gesetzt wur­de. Es darf aus die­sem Grund nicht zulas­ten der Ange­mes­sen­heit gewer­tet wer­den, wenn die Wis­sen- schafts­ein­rich­tun­gen die gesetz­lich gesetz­ten (ange­mes- senen) Höchst­be­fris­tungs­gren­zen maxi­mal aus­schöp­fen. Das Ange­mes­sen­heits­er­for­der­nis ist inso­weit vor dem Hin­ter­grund des Höchst­gren­zen­sys­tems des Wiss- ZeitVG sowie der ratio erneut teleo­lo­gisch zu redu­zie- ren, wenn eine ansons­ten ange­mes­se­ne Befris­tungs­dau- er die Höchst­be­fris­tungs­gren­zen über­schrei­ten wür­de. Es kann nicht dem Sinn der Ange­mes­sen­heits­vor­ga­be ent­spre­chen, wenn eine Beschäf­ti­gung unter­bleibt, weil die Befris­tung über die Höchst­be­fris­tungs­gren­zen hin- aus not­wen­dig wäre. Beginnt also ein Beschäf­tig­ter mit sei­ner Pro­mo­ti­on erst nach 4 Beschäf­ti­gungs­jah­ren und ist die übli­che Pro­mo­ti­ons­dau­er – nach der Fach­kul­tur – 2,5 Jah­re, so kann wirk­sam nur für die ver­blei­ben­den 2 Jah­re befris­tet werden.

Gera­de hier wird erkenn­bar, dass sich das Ange­mes- sen­heits­er­for­der­nis im Zusam­men­hang mit der ange- streb­ten Qua­li­fi­ka­ti­on nur schwer­lich in das Sys­tem ei- ner sach­grund­lo­sen Befris­tung einfügt.

b) Funk­tio­na­le Qualifikationsvorhaben

Schwie­ri­ger gestal­tet sich die Bestim­mung der Ange­mes- sen­heit, wenn kein for­ma­les Qua­li­fi­ka­ti­ons­ziel verfolgt

  1. 38  BT-Drs. 18/6489 S. 10; sie­he auch Meiß­ner, Ent­ste­hung und Ent­wick­lung des Hoch­schul­be­fris­tungs­rechts, 2016, S. 156.
  2. 39  BAG, Urteil vom 27.1.1988 – 7 AZR 53/87 = BAGE 57, 256 ff.; vgl. Ram­bach in Arnold/Gräfl/Imping, Teil­zeit- und Befristungs-

wird. Hier ver­langt die Geset­zes­be­grün­dung eine funk­ti- ona­le, sinn­vol­le Befris­tungs­dau­er. Bei die­sen Vor­ha­ben han­delt es sich letzt­lich mehr­heit­lich um Ein­zel­fäl­le, die von einer Viel­zahl von Fak­to­ren abhän­gig sein kön­nen. Hier­zu rech­nen etwa die Erpro­bungs­pha­sen, die Fin- dung eines Pro­mo­ti­ons- oder Habi­li­ta­ti­ons­the­mas, die Post­ha­bi­li­ta­ti­ons­pha­se zur Erlan­gung einer Pro­fes­sur oder die Ver­tie­fung oder Erler­nung bestimm­ter wis­sen- schaft­li­cher Metho­den und Kom­pe­ten­zen. Auch bei die- sen Qua­li­fi­ka­tio­nen ist aber eine abs­trak­te Sicht­wei­se zu wäh­len. „Funk­tio­nal“ und „sinn­voll“ sind des­halb auch Zeit­räu­me die typi­scher­wei­se genü­gen, um das jewei­li­ge Vor­ha­ben abzu­schlie­ßen oder nach­hal­tig zu fördern.39 Auch inso­weit wird aller­dings von einem wei­ten Ent- schei­dungs­spiel­raum der Wis­sen­schafts­ein­rich­tun­gen und der Mög­lich­keit der Kür­zung mit sach­li­chen Grün- den aus­zu­ge­hen sein.

c) Teil­zeit­ver­trä­ge

Zunächst unklar ist zudem, ob die in typi­sie­ren­der Betrach- tung ermit­tel­ten ange­mes­se­nen Zeit­räu­me in Bezug auf die jewei­li­gen Qua­li­fi­ka­ti­ons­zie­le zusätz­lich anzu­pas­sen sind, wenn nur eine Beschäf­ti­gung in Teil­zeit erfol­gen soll. Die Ent­schei­dung fällt hier des­halb schwer, weil bestimm­te Qua­li­fi­ka­ti­ons­zie­le teils im Rah­men eines Anstel­lungs­ver- hält­nis­ses, teils aber auch außer­halb die­ser ver­folgt wer­den. So ist es etwa üblich „Voll­zeit“ zu pro­mo­vie­ren, obschon nureineAnstellungfür50%desregelmäßigenBeschäfti- gungs­um­fangs besteht. Dies kann unter­schied­li­che Grün­de haben. Denn neben Bud­get­gren­zen ist etwa im Zusam- men­hang mit dem Erhalt eines Sti­pen­di­ums eine umfas- sen­de Beschäf­ti­gung viel­fach nicht gewünscht, bzw. wür­de eine Kür­zung nach sich zie­hen. Die Teil­zeit­an­stel­lung bedeu­tet damit nicht zwin­gend, dass Qua­li­fi­ka­ti­ons­zie­le nicht im typi­schen zeit­li­chen Rah­men erreicht wer­den könnten.

Aus die­sem Grund muss auch der jewei­li­ge Beschäf- tigungs­um­fang bei der Bestim­mung der Ange­mes­sen- heit grund­sätz­lich außer Betracht blei­ben. Sofern aller- dings bereits bei Abschluss des Ver­trags pro­gnos­ti­ziert wer­den kann, dass das jewei­li­ge Qua­li­fi­zie­rungs­ziel al- lein wegen der Teil­zeit­be­schäf­ti­gung mit hin­rei­chen­der Wahr­schein­lich­keit nicht zu errei­chen ist, kann die Teil- zeit­be­schäf­ti­gung ent­spre­chend berück­sich­tigt wer­den. Einen Anwen­dungs­fall wird man hier bspw. bei Fach­arz- taus­bil­dun­gen sehen kön­nen, denn die­se setzt letzt­lich für die Errei­chung des Qua­li­fi­ka­ti­ons­ziels notwendige

gesetz, 4. Aufl. 2016, WissZeitVG § 2 Rn. 5; sie­he auch Löwisch in Dornbusch/Fischermeier/Löwisch, AR-Kom­men­tar, 8. Aufl. 2016, WissZeitVG § 2 Rn. 3 „plau­si­bles Verhältnis“.

Mandler/Meißner· Ange­mes­sen­heit der Befris­tungs­dau­er 2 0 5

Beschäf­ti­gungs­zei­ten nach den Wei­ter­bil­dungs­ord­nun- gen voraus.

III. Leit­li­ni­en

1. Gestal­tung durch Leitlinien

Die vor­ste­hen­den Schwie­rig­kei­ten erken­nend, hat der Gesetz­ge­ber den Wis­sen­schafts­ein­rich­tun­gen die Ges­tal- tung im Rah­men von sog. Leit­li­ni­en zuge­bil­ligt und damit den bespro­che­nen wei­ten Ein­schät­zungs­spiel- raum der Wis­sen­schafts­ein­rich­tun­gen grund­sätz­lich anerkannt.40

Exem­pla­risch benennt die Begrün­dung dabei den von Mit­glie­der­ver­samm­lung der Hoch­schul­rek­to­ren- kon­fe­renz 2014 beschlos­se­nen Ori­en­tie­rungs­rah­men zur För­de­rung des wis­sen­schaft­li­chen Nach­wuch­ses nach der Pro­mo­ti­on und aka­de­mi­scher Kar­rie­re­we­ge neben der Pro­fes­sur sowie die 2015 hier­zu beschlos­se­nen Kern- the­sen zum „Ori­en­tie­rungs­rah­men zur För­de­rung des wis­sen­schaft­li­chen Nach­wuch­ses und aka­de­mi­scher Kar­rie­re­we­ge neben der Pro­fes­sur“ und die von ihr 2012 beschlos­se­nen Leit­li­ni­en für die Aus­ge­stal­tung befris­te- ter Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­se mit wis­sen­schaft­li­chem und künst­le­ri­schem Personal.41

Für die außer­uni­ver­si­tä­ren For­schungs­ein­rich­tun­gen wird bei­spiel­haft auf die Leit­li­ni­en für die Arbeits­be­din- gun­gen und die Kar­rie­re­för­de­rung pro­mo­vie­ren­der und pro­mo­vier­ter Wis­sen­schaft­le­rin­nen und Wis­sen­schaft­ler in den Insti­tu­ten der Leib­niz-Gemein­schaft (2013), die Leit­li­nie Befris­tungs­po­li­tik der Fraun­ho­fer-Gesell­schaft (2014), die Leit­li­ni­en zur Durch­füh­rung von Pro­mo­ti- ons­vor­ha­ben in der Helm­holtz-Gemein­schaft (2015) so- wie die Leit­li­ni­en für die Aus­bil­dung von Dok­to­ran­din- nen und Dok­to­ran­den in der Max-Planck-Gesell­schaft (2015) verwiesen.42

Die Reich­wei­te die­ser Leit­li­ni­en soll dabei wohl auf die jewei­li­ge Wis­sen­schafts­ein­rich­tung beschränkt sein, denn der Gesetz­ge­ber geht davon aus, dass ent­spre­chen- de Leit­li­ni­en „jeweils“ von den Hoch­schu­len, Uni­ver­si- täts­kli­ni­ka oder außer­uni­ver­si­tä­ren For­schungs­ein­rich- tun­gen zu erlas­sen sind. Es ist daher auch schlüs­sig, wenn sich die Ein­rich­tun­gen nur auf eige­ne Leit­li­ni­en beru­fen kön­nen. Frei­lich steht es den Wis­sen­schaft­sein- rich­tun­gen offen, sich die Inhal­te ent­spre­chend frem­der Leit­li­ni­en durch Bezug­nah­me oder Pra­xis zu eigen zu machen. Beach­tet wer­den muss dabei aber, dass eine all-

40 Sie­he Mandler/Meißner, Ent­wurfs­dis­kus­si­on WissZeitVG, OdW 2016, 40; vgl. auch Brötz­mann, Die Ände­rung des Wis­sen­schafts- zeit­ver­trags­ge­set­zes 2016, öAT 2016, 48; Ram­bach in Arnold/ Gräfl/Imping, Teil­zeit- und Befris­tungs­ge­setz, 4. Aufl. 2016,

zu unre­flek­tier­te Über­nah­me frem­der Richt­li­ni­en Indiz man­geln­der Plau­si­bi­li­tät sein kann.

Aller­dings zeich­net sich ab, dass die Wis­sen­schafts- ein­rich­tun­gen über kurz oder lang jeweils über eige­ne Richt­li­ni­en ver­fü­gen wer­den, die dann die bei ihnen auf- tre­ten­den Sach­ver­hal­te spe­zi­fisch – und wie vom Gesetz- geber inten­diert – regeln.

Die­ser Grund­über­le­gung fol­gend, haben eine Viel- zahl von Hoch­schu­len und For­schungs­ein­rich­tun­gen bereits ent­spre­chen­de Leit­li­ni­en erlas­sen. Die­se glei­chen sich viel­fach und sehen mehr­heit­lich pau­scha­le Fest­le- gun­gen von min­des­tens 12 Mona­ten, 24–36 Mona­te oder 36 Mona­ten vor. Jene Fest­le­gun­gen sind dabei für sich bereits ein Zei­chen dafür, dass die Befris­tungs­pra­xis vor der Novel­lie­rung des WissZeitVG nicht zwin­gend war. Die Wis­sen­schafts­ein­rich­tun­gen kön­nen anschei­nend auch mit der­ar­ti­gen Ver­trags­lauf­zei­ten leben und so hat sich der Erfolg der Neue­run­gen in Bezug auf die Ver- trag­s­lauf­zei­ten ver­schie­dent­lich bereits ein­ge­stellt. Gleich­wohl ver­schen­ken der­ar­tig pau­scha­le Model­le auch Gestal­tungs­mög­lich­kei­ten und lau­fen auf­grund ih- rer unre­flek­tier­ten Betrach­tungs­wei­se Gefahr im Ein­zel- fall als zu unspe­zi­fisch ver­wor­fen zu wer­den. Zudem bie- ten etwa Fest­le­gun­gen, die Befris­tun­gen von „24 bis 36 Mona­ten“ vor­se­hen, eini­ge Aus­le­gungs­ri­si­ken: Kann auch ein Pro­mo­ti­ons­vor­ha­ben, dass übli­cher­wei­se 3 Jah- re dau­ert für 2 Jah­re befris­tet wer­den oder ist zwin­gend auf 36 Mona­te zu befris­ten? Nach wel­chen Maß­stä­ben beur­teilt sich die Nut­zung die­ser gege­be­nen Spiel­räu­me? Wann kann von die­sen Vor­ga­ben abge­wi­chen wer­den? Vor­zugs­wür­di­ger erschei­nen daher Leit­li­ni­en­mo­del­le, die zwar mit einer regel­mä­ßi­gen Befris­tungs­dau­er ope- rie­ren, die­se aber um ein­rich­tungs­be­zo­ge­ne Spe­zi­fi­ka er- gän­zen und einen Kata­log für even­tu­ell not­wen­di­ge Ab- wei­chun­gen zu den getrof­fe­nen Fest­le­gun­gen enthalten.43

2. Gren­zen der Leitliniengestaltung

Weit­hin unklar sind die Gren­zen der Leit­li­ni­en­ge­s­tal- tung. Offen­sicht­lich geht der Gesetz­ge­ber, der hier­zu kei­ne beson­de­ren Schran­ken außer­halb eines ver­ant- wortungs­vol­len Umgangs anzeigt, von einem gro­ßen Gestal­tungs­spiel­raum der Wis­sen­schafts­ein­rich­tun­gen aus: Ziel ist die fle­xi­ble Rege­lung der Viel­falt wis­sen- schaft­li­cher Beschäf­ti­gungs­si­tua­tio­nen. Gleich­wohl muss berück­sich­tigt wer­den, dass die Leit­li­ni­en ein vom

WissZeitVG § 2 Rn. 6.
41 BT-Drs. 18/6489 S. 11.
42 BT-Drs. 18/6489 S. 11.
43 Ein Bei­spiel für ein sol­ches Modell fin­det sich unter V.

206 ORDNUNG DER WISSENSCHAFT 3 (2017), 199–210

Arbeit­ge­ber gestalt­ba­res Medi­um sind und dass aus die- sem Grund poten­ti­ell die Gefahr einer struk­tu­rel­len Über­vor­tei­lung des Arbeit­ge­bers durch eine all­zu groß- zügi­ge Befris­tungs­pra­xis besteht.44 Dies darf jedoch nicht dazu füh­ren, dass den Leit­li­ni­en letzt­lich jeg­li­cher Nut­zen abge­spro­chen wird. Die Leit­li­ni­en wer­den Teil der prüf­fä­hi­gen Pro­gno­se­ent­schei­dung im Zeit­punkt des Ver­trags­schlus­ses. Ver­langt wird bei die­ser Prü­fung aber ledig­lich, dass inner­halb der ver­ein­bar­ten Befris­tungs- dau­er das ange­streb­te Qua­li­fi­ka­ti­ons­ziel mit hin­rei­chen- der Wahrscheinlichkeit45 – mit­hin vor­aus­sicht­lich – erreicht wer­den kann. Aus­ge­hend von ver­ant­wor­tungs- bewuss­ten Wis­sen­schafts­ein­rich­tun­gen ist daher zwar eine gericht­li­che Plau­si­bi­li­täts­kon­trol­le der Leit­li­ni­en­in- hal­te unerlässlich,46 die­se muss aber stets im Lich­te der gesetz­lich zuge­stan­den Ein­schät­zungs­spiel­räu­me und vor dem Hin­ter­grund der Auf­recht­erhal­tung fle­xi­bler Befris­tungs­mög­lich­kei­ten inner­halb der Wis­sen­schaft erfol­gen. Eine gericht­li­che Über­prü­fung muss daher den bespro­che­nen wei­ten Ein­schät­zungs­spiel­raum der Wis- sen­schafts­ein­rich­tung auch im Rah­men der jewei­li­gen Leit­li­ni­en­über­prü­fung berück­sich­ti­gen, wes­halb die Fest­le­gun­gen grund­sätz­lich nur bei offen­sicht­lich miss- bräuch­li­chen oder fehl­ge­hen­den Fest­le­gun­gen zu bean- stan­den sind.

Allein auf die­sem Weg kann dann der vom Gesetz­ge- ber gewähl­ten Leit­li­ni­en­lö­sung im Rah­men der Ange- mes­sen­heits­be­trach­tung Rech­nung getra­gen wer­den. In- soweit muss auch dar­auf ver­wie­sen wer­den, dass anders als bei der Prü­fung der Pro­gno­se­ent­schei­dung im Rah- men einer Sach­grund­be­fris­tung, hier eine gesetz­li­che Son­der­la­ge besteht. Es han­delt sich um eine sach­grund- lose Befris­tung, die ledig­lich in Nuan­cen der bekann­ten Sach­grund­be­fris­tung ent­spricht und damit nicht am iden­ti­schen Maß­stab einer Sach­grund­be­fris­tung zu mes- sen ist. Eine sol­che Gleich­schal­tung stün­de der gesetz­li- chen Inten­ti­on ent­ge­gen. Aus die­sem sub­stan­ti­el­len Un- ter­schied müs­sen sich daher vor dem Hin­ter­grund wis- sen­schafts­be­zo­ge­ner Frei­hei­ten die genann­ten Unter- schie­de ablei­ten und rechtfertigen.

Ins­be­son­de­re muss es des­halb den Wis­sen­schaft­sein- rich­tun­gen mög­lich sein, auch regel­mä­ßi­ge Befris­tungs- dau­ern fest­zu­le­gen, die gera­de für Qua­li­fi­ka­ti­ons­vorha- ben ohne for­ma­les Qua­li­fi­ka­ti­ons­ziel einen fes­ten Rah- men setzen.47 Andern­falls steht zu befürch­ten, dass die Ein­rich­tun­gen ent­spre­chen­de Befris­tun­gen – aus Angst

  1. 44  Hier­zu schon Mandler/Meißner, Ent­wurfs­dis­kus­si­on WissZeitVG, OdW 2016, 40.
  2. 45  Vgl. BAG vom 12.9.1996 – 7 AZR 790/95 – AP Nr. 182 zu § 620 BGB Befris­te­ter Arbeits­ver­trag = EzA BGB § 620 Nr. 142.
  3. 46  Stren­ger Preis/Ulber, WissZeitVG, 2. Aufl. 2017, § 2 Rn. 33.

unbe­fris­te­te Arbeits­ver­hält­nis­se zu begrün­den – nicht mehr ein­ge­hen. Dies wird ihnen aber auch im Rah­men der Novel­le wei­ter zuge­si­chert und ist im Lich­te der ga- ran­tier­ten Wis­sen­schafts­frei­heit, die auch den Ein­rich- tun­gen selbst zu Teil wird, letzt­lich auch zu fordern.

Die fest­ge­leg­ten Inhal­te sind zudem – wie auch bei sons­ti­gen Pro­gno­se­ent­schei­dun­gen – nur auf ent­sp­re- chen­den Angriff des Arbeit­neh­mers hin zu prü­fen. Im Übri­gen wird die Wis­sen­schafts­ein­rich­tung durch einen ent­spre­chen­den Ver­weis auf die jewei­li­gen Richt­li­ni­en- inhal­te die Ange­mes­sen­heit aus­rei­chend dar­le­gen und bewei­sen können.48

Schließ­lich wird des­halb vor­ge­schla­gen Leit­li­ni­en zu erlas­sen und dann so auf­zu­bau­en, dass eine fes­te regel- mäßi­ge Befris­tungs­dau­er gesetzt wird, die zunächst sämt­li­che Fäl­le fasst, dann aber durch spe­zi­ell gere­gel­te häu­fi­ge beson­de­re Qua­li­fi­ka­ti­ons­zie­le/-vor­ha­ben modi- fiziert wird, so dies erfor­der­lich ist. Die regel­mä­ßi­ge Be- fris­tungs­dau­er soll­te zudem mit Abwei­chungs­grün­den ver­se­hen wer­den, die wie­der­um Aus­druck der wis­sen- schafts­not­wen­di­gen Fle­xi­bi­li­tät und Teil der Ein­schät- zungs­spiel­räu­me der Wis­sen­schafts­ein­rich­tun­gen im Rah­men der Pro­gno­se­ent­schei­dung sind. Dies erlaubt dann ein aus­rei­chen­des Maß an Dif­fe­ren­zie­rung und be- deu­tet letzt­lich die Chan­ce zur reflek­tier­ten Befris­tung im Sin­ne einer ver­ant­wor­tungs­vol­len Befristungspraxis.

IV. Ver­län­ge­run­gen der Befristung

Son­der­fra­gen erge­ben sich im Zusam­men­hang mit Ver­län­ge­run­gen der befris­te­ten Arbeits­ver­hält­nis­se. Hier­bei ist zwi­schen der ein­sei­ti­gen Ver­län­ge­rung gem. § 2 Abs. 5 WissZeitVG und der bei­der­sei­ti­gen Ver­trags­ver­län­ge­rung bzw. „Wei­ter­be­schäf­ti­gung“ zu unterscheiden.

1. Ver­län­ge­rung gem. § 2 Abs. 5 WissZeitVG

Die Novel­le hat auch neue Gestal­tungs­mög­lich­kei­ten in Bezug auf die Ver­län­ge­rung nach § 2 Abs. 5 WissZeitVG ergeben.49 Danach hat der Beschäf­tig­te, der wäh­rend eines nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG befris­ten Arbeits­ver- hält­nis­ses bestimm­te Unter­bre­chungs­zei­ten iSd. Nrn. 1–6 erfüllt, die ein­sei­ti­ge Opti­on sein Arbeits­ver­hält­nis um die­se (ggf. auch auf 2 Jah­re beschränk­te) Zeit­räu­me zu ver­län­gern (Ver­län­ge­rungs­op­ti­on). Infol­ge der Aus- übung die­ser gesetz­lich vor­ge­se­he­nen Opti­on verlängert

47 Sie­he unter VI.
48 Vgl. auch Preis/Ulber, WissZeitVG, 2. Aufl. 2017, § 2 Rn. 33. 49 Zum Gan­zen sie­he Man­dler, Die Ver­län­ge­rung von Arbeitsver-

hält­nis­sen gem. § 2 Abs. 5 WissZeitVG, OdW 2014, 221.

Mandler/Meißner· Ange­mes­sen­heit der Befris­tungs­dau­er 2 0 7

sich dann das befris­te­te Arbeits­ver­hält­nis durch das form­los erklär­ba­re ein­sei­ti­ge Ein­ver­ständ­nis. Eine Betei- ligung des Per­so­nal­ra­tes ist nicht erforderlich.50

Dies kann bis­wei­len zu beträcht­li­chen Ver­län­ge- rungs­zeit­räu­men füh­ren. Unter­bre­chungs­zei­ten von meh­re­ren Jah­ren sind gera­de mit Blick auf Mut­ter­schutz und Eltern­zeit (Nr. 3) kei­ne Sel­ten­heit. Gleich­wohl ist der Arbeit­neh­mer nicht ver­pflich­tet die Zei­ten gänz­lich oder auf ein­mal zu neh­men, son­dern kann die Ver­län­ge- rungs­op­ti­on auch teil­wei­se und gestü­ckelt ausüben.51 Es gilt sich zu ver­ge­gen­wär­ti­gen, dass das Ein­ver­ständ­nis in die Ver­län­ge­rung nicht nur das Befris­tungs­en­de ver- schiebt, son­dern gleich­zei­tig auch die arbeits­ver­trag­li- chen Pflich­ten der Arbeit­neh­mer mit dem Ziel der Kom- pen­sa­ti­on der Unter­bre­chungs­zeit­räu­me ver­län­gert. Be- reits aus Art. 12 Abs. 1 GG muss des­halb Vor­sicht gegen- über even­tu­el­len Vorab­bin­dun­gen oder gestuf­ten Sys­te­men aus­ge­übt werden.

Nimmt nun ein Beschäf­tig­ter durch sein Ein­ver- ständ­nis die Ver­län­ge­rungs­op­ti­on für bestehen­de Unter- bre­chungs­zei­ten ganz oder teil­wei­se in Anspruch, so ver- län­gert sich das Arbeits­ver­hält­nis im ent­spre­chen­den Umfang. Dies bedeu­tet für die Hoch­schu­len, Uni­ver­si- täts­kli­ni­ka und außer­uni­ver­si­tä­ren For­schungs­ein­rich- tun­gen zunächst einen teil­wei­se kaum beherrsch­ba­ren Rechen­auf­wand. Die­ser ergibt sich zumeist dar­aus, dass sich die Unter­bre­chungs­zei­ten bei einer teil­wei­sen Er- werbs­tä­tig­keit ent­spre­chend ver­min­dern und so gera­de beim unbe­grenz­ten Ver­län­ge­rungs­tat­be­stand für Mut- ter­schutz und Eltern­zei­ten (Nr. 3) bei ver­än­der­li­chem Beschäf­ti­gungs­um­fang kaum noch hän­disch sicher zu errech­nen sind.52 Mit den nun­mehr vor­han­de­nen Pro- gram­men zur Berech­nung der Verlängerungszeiten,53 hat sich die Pro­ble­ma­tik jedoch zumin­dest auf der Be- rech­nungs­ebe­ne deut­lich ver­ein­facht und erlaubt nun ei-

  1. 50  VG Mainz, Beschluss vom 6.12.2016 – 5 K 664/16.MZ, so schon Man­dler, Die Ver­län­ge­rung von Arbeits­ver­hält­nis­sen gem. § 2 Abs. 5 WissZeitVG, OdW 2014, 221.
  2. 51  Einer Vorab­bin­dung, die durch die Erklä­rung über das „Ob“
    der Ver­län­ge­rung denk­bar wäre – in die­se Rich­tung Preis/Ulber, WissZeitVG, 2. Aufl. 2017, § 2 Rn. 178 –, bedarf es nicht. Die Ver- län­ge­rung kann auch zunächst nur für einen Unter­bre­chungs­tag erklärt wer­den, um so den Fort­be­stand des Arbeits­ver­hält­nis­ses über die Unter­bre­chungs­zei­ten hin­aus zu gewähr­leis­ten. Ein Ver­zicht für kom­men­de Zei­ten liegt dar­in nicht. Die Zei­ten sind ohne wei­te­res teil­bar und sol­len nach dem Ziel des Geset­zes auch erhal­ten blei­ben, vgl. etwa den in der Pra­xis häu­fig anzu­tref­fen- den Wech­sel des Beschäf­ti­gungs­um­fangs wäh­rend Teil­zeit in Eltern­zeit. Das Ein­ver­ständ­nis ver­län­gert zudem die bei­ders­ei- tigen Haupt- und Neben­pflich­ten. Ein gewis­ses Min­dest­maß
    an Bestimmt­heit ist daher für bei­de Sei­ten insb. im Lich­te des Art. 12 Abs. 1 GG zu for­dern. Die Par­tei­en müs­sen sich insb. über Neben- und Für­sor­ge­pflich­ten im Kla­ren sein. Mit­hin kann die Ver­län­ge­rung auch auf­schie­bend bedingt für künf­ti­ge Zeiten

nen siche­ren Umgang mit den Unter­bre­chungs­zei­ten für eine Viel­zahl von Sach­ver­hal­ten. Dies ist ins­be­son­de­re mit Blick auf den aus der Aus­übung der Opti­on fol­gen- den Anspruch und dem Risi­ko einer even­tu­el­len Über- schrei­tung der Höchst­be­fris­tungs­zei­ten bedeut­sam. Durch ein feh­ler­haf­tes Vor­ge­hen kön­nen unbe­fris­te­te Arbeits­ver­hält­nis­se ent­ste­hen. Zudem soll­te auch der Wis­sen­schafts­ein­rich­tung dar­an gele­gen sein, die Unter- bre­chungs­zei­ten schnellst­mög­lich abzu­bau­en. Auf­ge- spar­te Ver­län­ge­rungs­zei­ten, die auch durch eine Neu­be- fris­tung idR. nicht ver­lo­ren gehen,54 kön­nen ansons­ten inner­halb eines Arbeits­ver­hält­nis­ses auch Jah­re spä­ter noch ein­ge­setzt wer­den. Hier­aus kann für die Wis­sen- schafts­ein­rich­tun­gen ein beträcht­li­ches Risi­ko erwach- sen, dass even­tu­el­le Pla­nun­gen auf­grund des oft gro­ßen Umfangs der Zei­ten nach­hal­tig gefähr­den kann.

Wird nun für einen bestimm­ten Zeit­raum die Ver- län­ge­rung erklärt, so stellt sich die Fra­ge, wie sich die da- mit aus­ge­lös­te gesetz­li­che Ver­län­ge­rung gegen­über der Ange­mes­sen­heit der Befris­tung ver­hält. Es ist zunächst klar, dass die Ver­län­ge­rung und der damit ein­her­ge­hen- de Zeit­raum selbst nicht § 2 Abs. 1 Satz 3 WissZeitVG un- ter­lie­gen kön­nen. Die Ver­län­ge­rung ist gera­de nicht Teil der ver­ein­bar­ten Befris­tung im Zeit­punkt des Ver­trags- schlus­ses und muss aus die­sem Grund bei der Bemes- sung der Ange­mes­sen­heit auch außer Betracht blei­ben. Eben­so ein­deu­tig lässt sich sagen, dass der Ver­län­ge- rungs­zeit­raum selbst gera­de nicht ange­mes­sen sein muss, denn erst die ein­sei­ti­ge Ent­schei­dung des Beschäf- tig­ten ver­län­gert das Arbeits­ver­hält­nis. Die­ser muss da- her nicht etwa dar­auf ach­ten, dass sich sein eige­nes Be- schäf­ti­gungs­ver­hält­nis nur ange­mes­sen ver­län­gert. Dies ist auch der Grund dafür, war­um die Hoch­schu­len, au- ßer­uni­ver­si­tä­ren For­schungs­ein­rich­tun­gen und ins­be- son­de­re die Uni­ver­si­täts­kli­ni­ka aktiv auf die Nutzung

erklärt wer­den. Einer vor­ab bin­den­den Erklä­rung über das „Ob“ bedarf es daher nicht. Ande­res folgt auch nicht aus BAG, Urteil vom 28.5.2014 – 7 AZR 456/12. Hier wur­de das Ein­ver­ständ­nis aus­drück­lich erklärt, vgl. LAG Ham­burg, Urteil vom 22. März 2012 – 1 Sa 65/11. Dane­ben reicht ins­be­son­de­re bei einer Teil- zeit­be­schäf­ti­gung die Erklä­rung über das Ob der Ver­län­ge­rung dann nicht aus, wenn ohne kon­kre­tes Ein­ver­ständ­nis das Befris- tungs­en­de über­schrit­ten wür­de. Sie­he hier­zu Man­dler, Die Ver- län­ge­rung von Arbeits­ver­hält­nis­sen gem. § 2 Abs. 5 WissZeitVG, OdW 2014, 228; Ram­bach in Arnold/Gräfl/Imping, Teil­zeit- und Befris­tungs­ge­setz, 4. Aufl. 2016, WissZeitVG § 2 Rn. 31.

52 Zu Rechen­bei­spie­len sie­he Man­dler, Die Ver­län­ge­rung von Ar- beits­ver­hält­nis­sen gem. § 2 Abs. 5 WissZeitVG, OdW 2014, 228 ff.

53 R. Fitch Soft­ware, Bad Kro­zin­gen.
54 Sie­he zur Ver­län­ge­rung einer Befris­tung nach WissZeitVG: BAG,

Urteil vom 9.12.2015 – 7 AZR 117/14; vgl. Man­dler, Die Ver­län- gerung von Arbeits­ver­hält­nis­sen gem. § 2 Abs. 5 WissZeitVG, OdW 2014, 223; Preis/Ulber, WissZeitVG, 2. Aufl. 2017, § 2

208 ORDNUNG DER WISSENSCHAFT 3 (2017), 199–210

die­ser Zei­ten hin­wir­ken soll­ten. Die Fra­ge der Ange­mes- sen­heit stellt sich dann nicht, wodurch risi­ko­los wei­te­re Befris­tungs­ab­schnit­te geschaf­fen wer­den können.

Unklar ist letzt­lich aber, ob die durch Ein­ver­ständ­nis aus­ge­lös­te gesetz­li­che Ver­län­ge­rung des Arbeits­ver­hält- nis­ses Ein­fluss auf die Ange­mes­sen­heit der bereits er- folg­ten oder sich anschlie­ßen­den Befris­tung hat; schließ- lich ver­län­gert sich durch die Ver­län­ge­rung die effek­ti­ve Befris­tungs­dau­er kraft Geset­zes, die dann an der Ange- mes­sen­heit zu mes­sen ist.

Die Beant­wor­tung die­ser Fra­ge gestal­tet sich für die Ver­län­ge­rung einer zuvor unan­ge­mes­se­nen Befris­tung über­aus schwie­rig, wenn sich die­se nur im Zusam­men- hang mit den genom­me­nen Ver­län­ge­rungs­zei­ten als an- gemes­sen darstellt.

Die Ver­län­ge­rung führt zunächst nur dazu, dass die- jeni­gen Zei­ten, für die eine Unter­bre­chung ein­ge­tre­ten ist, nicht ver­lo­ren gehen. Obschon sich daher die zeit­li- che Aus­deh­nung des Arbeits­ver­hält­nis­ses nach der Ver- län­ge­rung als ange­mes­sen dar­stel­len mag, so bleibt maß- gebli­cher Zeit­punkt der Ver­trags­schluss. Die­ser kenn- zeich­net den maß­geb­li­chen Betrach­tungs­zeit­punkt für die Ange­mes­sen­heits­pro­gno­se. Zudem muss gese­hen wer­den, dass die Ver­län­ge­rung maxi­mal im Umfang der Unter­bre­chung abzüg­lich even­tu­el­ler Teil­zeit­be­schäf­ti- gun­gen erfol­gen muss. Eine qua­li­fi­ka­ti­ons­be­zo­ge­ne Be- schäf­ti­gung ist daher mit der Ver­län­ge­rung prin­zi­pi­ell nicht ver­bun­den. Es wird ledig­lich eine zeit­li­che, nicht aber auch eine auf das Qua­li­fi­ka­ti­ons­vor­ha­ben bezo­ge­ne mate­ri­el­le Ver­län­ge­rung des Arbeits­ver­hält­nis­ses er- reicht. Gegen­stand der Neu­re­ge­lung ist aber gera­de die sach­ge­mä­ße Befris­tungs­dau­er in Bezug auf die jewei­li­ge Qualifizierung.

Ande­rer­seits lässt sich anfüh­ren, dass eine unan­ge- mes­se­ne Befris­tungs­dau­er zur Unwirk­sam­keit der Be- fris­tung führt und somit den Weg­fall einer Bedin­gung für die Ver­län­ge­rung – „befris­te­ten Arbeits­ver­tra­ges“ – selbst bedeu­tet. Dane­ben muss die Unter­bre­chung nicht zwin­gend mit einem wis­sen­schaft­li­chen Still­stand ein- her­ge­hen. So sieht etwa § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Wiss- ZeitVG gera­de auch Ver­län­ge­run­gen um Zei­ten für eine Beur­lau­bung für wis­sen­schaft­li­che Tätig­keit oder eine außer­halb des Hoch­schul­be­reichs oder im Aus­land durch­ge­führ­te wis­sen­schaft­li­che oder beruf­li­che Aus‑, Fort- oder Wei­ter­bil­dung vor.

Gleich­wohl ist im Ergeb­nis eine Hei­lung grund­sätz­lich zuverneinen.DieVerlängerunggreiftletztlichnuraufden eigent­li­chen Befris­tungs­grund zu und erlaubt die ein­sei­ti­ge zeit­li­che Deh­nung der ver­ein­bar­ten Zei­ten durch den Be-

55 Vgl. BAG, Urteil vom 9.12.2015 – 7 AZR 117/14.

schäf­tig­ten. Adres­sat des Ange­mes­sen­heits­er­for­der­nis­ses ist aber stets die Wis­sen­schafts­ein­rich­tung, die ihre Pro­g­no- se im Zeit­punkt des Ver­trags­schlus­ses ggf. dar­le­gen und an- gemes­sen befris­ten muss. Zufäl­lig­kei­ten, die durch eine Ver­län­ge­rung iSd. § 2 Abs. 5 WissZeitVG ent­ste­hen, müs­sen daher hin­sicht­lich der Befris­tungs­dau­er außer Betracht blei­ben. Aller­dings dürf­te es treu­wid­rig sein, wenn sich Be- schäf­tig­te auf die Unan­ge­mes­sen­heit ihrer Befris­tungs­dau- er beru­fen und inner­halb der Ver­län­ge­rungs­zei­ten das an- gestreb­te Qua­li­fi­ka­ti­ons­ziel gleich­wohl erreicht haben. In die­sem Fall hat sich die vor­mals zu kur­ze Pro­gno­se dann als zutref­fend her­aus­ge­stellt, da von einem Errei­chen des Ziels auch ohne Unter­bre­chung aus­zu­ge­hen sein dürf­te. Dies wird aber vom Ein­zel­fall abhän­gig sein.

Anders gestal­tet sich aber die Rechts­la­ge, wenn einer Ver­län­ge­rung nach § 2 Abs. 5 WissZeitVG eine wei­te­re Be- fris­tung bezo­gen auf das­sel­be Qua­li­fi­ka­ti­ons­ziel folgt. Hier kann die Wis­sen­schafts­ein­rich­tung im Rah­men ihrer Prog- nose­ent­schei­dung die durch die Ver­län­ge­rung erreich­ten Fort­schrit­te letzt­lich ein­be­zie­hen und ent­spre­chend ein- rech­nen. Aller­dings ist dar­auf hin­zu­wei­sen, dass damit al- lein ein mit­tel­ba­rer Zusam­men­hang und kein Anrech- nungs­au­to­ma­tis­mus besteht. Im Ein­zel­fall kann des­halb eine Kor­rek­tur der abs­trak­ten Anrech­nung gebo­ten sein.

2. Ver­län­ge­run­gen inner­halb der Befristungsdauer

Offen lässt das Gesetz zunächst auch, ob die bei­der­sei­ti­ge Ver­län­ge­rung eines Arbeits­ver­hält­nis­ses dem Ange­mes­sen- heits­er­for­der­nis unter­lie­gen muss. § 2 Abs. 1 Satz 7 Wiss- ZeitVG ist Satz 3 sys­te­ma­tisch nach­ge­ord­net und for­mu­liert auch nach der Novel­le, dass „inner­halb der jeweils zuläs­si- gen Befris­tungs­dau­er Ver­län­ge­run­gen eines befris­te­ten Arbeits­ver­tra­ges mög­lich“ sind. Mit Befris­tungs­dau­er ist dabei in Satz 7 aber frei­lich nicht die Befris­tungs­dau­er nach Satz 3 gemeint. Aus­ge­hend vom iden­ti­schen § 2 Abs. 1 Satz 4 WissZeitVG a.F. meint der Begriff der Befris­tungs­dau­er hier die jewei­li­ge Höchstbefristungsdauer.55

Gleich­wohl bleibt ange­sichts der sys­te­ma­ti­schen Stel- lung des Sat­zes 7 die Fra­ge, ob die Ange­mes­sen­heit etwa nur für Erst­ver­trä­ge und nicht auch für deren Ver­län­ge- rung („Wei­ter­be­schäf­ti­gung“) gel­ten soll. Dies ist zu ver- nei­nen. Wie aus der Ableh­nung der im Ent­wurf des Bun- des­ra­tes vor­ge­se­he­nen 24-Monats­gren­ze her­vor­geht, ist die Anwen­dung des Ange­mes­sen­heits­er­for­der­nis­ses auch auf Ver­län­ge­run­gen anzunehmen.56 Dies ist zudem mit Blick auf die bis­he­ri­ge Pra­xis stim­mig. Ein Ände- rungs­wil­le ist hier über­dies den Geset­zes­ma­te­ria­li­en nicht zu ent­neh­men, wes­halb schließ­lich auch die Ver- län­ge­rung des befris­te­ten Arbeits­ver­tra­ges – eben­so wie

56 BT-Drs. 18/6489 S. 24.

Mandler/Meißner· Ange­mes­sen­heit der Befris­tungs­dau­er 2 0 9

die grund­sätz­lich mög­li­che Neubefristung57 – ange­mes- sen sein muss.58
Offen bleibt frei­lich, ob die Ver­län­ge­rung eines unan­ge- mes­sen kurz befris­te­ten Arbeits­ver­tra­ges hei­len­de Wir- kung hat. Auch dies ist mit Blick auf den Prü­fungs­zeit- punkt abzu­leh­nen – wird sich aber im Lich­te des zeit­li- chen Prü­fungs­ho­ri­zonts der dann nur die letz­te Befris­tung erfasst59 kaum aus­wir­ken. Wird aller­dings das­sel­be Qua­li­fi­ka­ti­ons­ziel wei­ter­ver­folgt, sind zumin- dest offen­sicht­li­che Feh­ler – etwa bei der Leih­li­ni­en­an- wen­dung –ein­zu­rech­nen.

V. Fazit

Die Ange­mes­sen­heit der Befris­tung nach § 2 Abs. 1 Satz 3 WissZeitVG ist ein schwer greif­ba­res Tat­be­stands- merk­mal. Es hat sich gezeigt, dass die vom Gesetz­ge­ber ange­streb­te Lösung zur Unter­bin­dung unsach­ge­mä­ßer Kurz­be­fris­tun­gen bei gleich­zei­ti­ger Aner­ken­nung und Auf­recht­erhal­tung fle­xi­bler Befris­tungs­mög­lich­kei­ten der Wis­sen­schafts­ein­rich­tun­gen nur unter Mühen zu den vor­han­de­nen Denk­mus­tern passt. Inwie­weit hier ein stim­mi­ges Sys­tem eta­bliert wer­den kann, wird dabei maß­geb­lich auch von den Gerich­ten abhän­gen. Ins­be- son­de­re an der Aner­ken­nung und Reich­wei­te der not- wen­di­gen Ein­schät­zungs­spiel­räu­me und abs­trak­ten Qua­li­fi­ka­ti­ons­be­trach­tun­gen wird dabei ent­schie­den wer­den, ob das Gesetz in sei­ner gegen­wär­ti­gen Form Bestand haben kann. Andern­falls wird über kurz oder lang eine erneu­te gesetz­li­che Nach­bes­se­rung unum­gäng- lich sein.

Tobi­as Man­dler ist wis­sen­schaft­li­cher Mit­ar­bei­ter der For­schungs­stel­le für Hoch­schul­recht und Hoch­schul- arbeits­recht der Albert-Lud­wigs-Uni­ver­si­tät Frei­burg. Mar­kus Meiß­ner ist Rechts­an­walt im Bereich des Arbeits­rechts bei CMS Hasche Sig­le Part­ner­schaft von Rechts­an­wäl­ten und Steu­er­be­ra­tern mbB in Stuttgart.

Leit­li­ni­en zur Lauf­zeit von Arbeits­ver­trä­gen im wis­sen- schaft­li­chen Dienst60

Prä­am­bel

Zum ver­ant­wor­tungs­vol­len Umgang mit den Befris- tungs­re­ge­lun­gen des novel­lier­ten Wissenschaftszeitver-

  1. 57  Zur Abgren­zung BAG, Urteil vom 9.12.2015 – 7 AZR 117/14.
  2. 58  Ram­bach in Arnold/Gräfl/Imping, Teil­zeit- und Befris­tungs­ge­setz, 4.Aufl. 2016, WissZeitVG § 2 Rn. 19 f.
  3. 59  BAG, Urteil vom 9.12.2015 – 7 AZR 117/14.
  4. 60  Leit­li­ni­en sind von der jewei­li­gen Wis­sen­schafts­ein­rich­tung – je nach­In­halt der Lan­des­per­so­nal­ver­tre­tungs­ge­set­ze auch unter Betei­li­gung der Arbeit­neh­mer­ver­tre­tun­gen – zu erlas­sen. Im Zusam­men­hang mit den

trag­s­ge­set­zes erlässt die … fol­gen­de Leit­li­nie. Ziel die­ser Leit­li­nie ist es die jeweils zuläs­si­gen Befris­tungs­zeit­räu- me bei Befris­tun­gen nach dem WissZeitVG trans­pa­rent und plan­bar fest­zu­le­gen und so die Ver­ein­ba­rung ange- mes­se­ner Befris­tungs­dau­ern sicherzustellen.

1. All­ge­mei­ne Regelungen

(1) Gem. § 2 Abs. 1 Satz 3 WissZeitVG ist die ver­ein­bar­te Befris­tungs­dau­er für die sog. Pro­mo­ti­ons­pha­se (§ 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG) und auch für die nach­fol­gen­de Post-Doc-Pha­se (§ 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG) jeweils so zu bemes­sen, dass sie gegen­über der ange­streb­ten Qua­li- fizie­rung ange­mes­sen ist.

(2) Maß­geb­li­cher Zeit­punkt für die Bestim­mung der Ange­mes­sen­heit in die­sem Sin­ne ist der Zeit­punkt des Ver­trags­schlus­ses.
(3) Soweit die­se Leit­li­nie kei­ne Son­der­re­geln (beson­de­re Befris­tungs­dau­er) vor­sieht, soll die Befris­tungs­dau­er bei Befris­tun­gen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 WissZeitVG … Monate61 nicht unter­schrei­ten (regel­mä­ßi­ge Befris­tungs- dau­er). Die beson­de­re und regel­mä­ßi­ge Befris­tungs­dau- er darf unter­schrit­ten wer­den, soweit sach­li­che Grün­de eine kür­ze­re Dau­er recht­fer­ti­gen. Bestehen Zwei­fel über das Vor­lie­gen sach­li­cher Grün­de, so ist mit der regel­mä- ßigen bzw. beson­de­ren Befris­tungs­dau­er zu befris­ten. (4) Ein sach­li­cher Grund im Sin­ne des Absat­zes 3 Satz 2 liegt ins­be­son­de­re vor,

a) soweit die Beschäf­ti­gung über­wie­gend im Rah­men ei- nes Pro­jek­tes oder Dritt­mit­tel­pro­jek­tes nach § 2 Abs. 2 Wiss- ZeitVG erfolgt und die­ses vor Ablauf der regel­mä­ßi­gen oder beson­de­ren Befris­tungs­dau­er vor­aus­sicht­lich endet,

b) soweit die Beschäf­ti­gung auf den Wunsch des Be- schäf­tig­ten kür­zer erfol­gen soll und die­ser Wunsch auf sach­li­che Grün­de zurück­zu­füh­ren ist;

c) soweit die eige­ne wis­sen­schaft­li­che Qua­li­fi­zie­rung, die Pro­mo­ti­on, der Ph.D. oder die Habi­li­ta­ti­on des Beschäf- tig­ten vor Ablauf der regel­mä­ßi­gen oder beson­de­ren Befris- tungs­dau­er vor­aus­sicht­lich abge­schlos­sen sein wird,

d) soweit die Beschäf­ti­gung zur Über­brü­ckung für eine Anschluss­tä­tig­keit erfolgt,

e) wenn die Beschäf­ti­gung für ein aus­lau­fen­des Dritt- mit­tel­pro­jekt erfolgt, um die Antrags­stel­lung für ein An- schluss­pro­jekt zu ermöglichen,

f) soweit durch eine Befris­tung die jewei­li­gen Höchst- befris­tungs­gren­zen des WissZeitVG über­schrit­ten würden;

Uni­ver­si­täts­kli­ni­ka gilt in Baden-Würt­tem­berg die Beson­der­heit, dass die Leit­li­ni­en für wis­sen­schaft­li­ches Per­so­nal, das Auf­ga­ben am Uni­ver- sitäts­kli­ni­kum erfüllt, im Ein­ver­neh­men mit der Uni­ver­si­täts­kli­nik von der Medi­zi­ni­schen Fakul­tät und nicht der Uni­ver­si­tät zu erlas­sen sind, vgl. hier­zu ein­ge­hend Man­dler, Dritt­mit­tel­ver­wal­tung und ‑befris­tung im Ver­bund zwi­schen Land, Uni­ver­si­tät, Medi­zi­ni­scher Fakul­tät und Uni­ver­si­täts­kli­ni­kum in Baden-Würt­tem­berg, OdW 2016, 221.

VI. Anhang

210 ORDNUNG DER WISSENSCHAFT 3 (2017), 199–210

(5) Eine gegen­über der regel­mä­ßi­gen Befris­tungs­dau­er kür- zere Befris­tung grund­sätz­lich soll nicht in auf­ein­an­der fol- gen­den Ver­trä­gen ver­ein­bart wer­den, sofern nicht eine beson­de­re Befris­tungs­dau­er Anwen­dung fin­det oder ein neu­er sach­li­cher Grund hin­zu­ge­tre­ten ist.

(6) Ver­län­ge­rungs­zei­ten nach § 2 Abs. 5 WissZeitVG kön- nen auf nach­fol­gen­de regel­mä­ßi­ge oder beson­de­re Befris- tungs­dau­er ange­rech­net wer­den, soweit die ange­streb­te Qua­li­fi­ka­ti­on wäh­rend der Unter­bre­chungs­zei­ten iSd. § 2 Abs. 5 Satz 1 WissZeitVG fort­ge­schrit­ten ist.

(7) Die Fest­le­gun­gen gel­ten auch im Fal­le einer Teil­zeit­be- schäf­ti­gung, soweit das Errei­chen des Qua­li­fi­ka­ti­ons­ziels nicht von der Dau­er einer ver­gü­te­ten haupt­be­ruf­li­chen Anstel­lung abhängt. Soweit das Errei­chen des Qua­li­fi­ka­ti- ons­ziels von der Dau­er einer ver­gü­te­ten­haupt­be­ruf­li­chen Anstel­lung abhängt, erhöht sich der Befris­tungs­zeit­raum. (8) Eine Befris­tung kann über die beson­de­re oder regel­mä- ßige Befris­tungs­dau­er hin­aus erfolgen.

(9) § 1 Abs. 2 WissZeitVG bleibt unberührt.

2. Rege­lun­gen für die beson­de­re Befristungsdauer

(1) Für die unter III. und IV. genann­ten Qua­li­fi­ka­ti­ons­zie­le gel­ten die dort genann­ten beson­de­ren Befris­tungs­dau­ern. (2) Die jeweils ange­ge­be­ne Befris­tungs­dau­er schließt eine län­ge­re Befris­tung nicht aus.

(3) Sind kei­ne geson­der­ten Anga­ben für die Ver­län­ge­rung ent­hal­ten, soll die ange­ge­be­ne beson­de­re Befris­tungs­dau­er auch für die jewei­li­gen Ver­län­ge­run­gen des Ver­tra­ges Anwen­dung finden.

(4) Wer­den meh­re­re Qua­li­fi­ka­ti­ons­zie­le par­al­lel ver­folgt, so ist grund­sätz­lich auf die das Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis prä­gen­de Qua­li­fi­zie­rung abzustellen.

  1. 61  Nach dem Dafür­hal­ten der Autoren bie­tet sich hier eine regel­mä­ßi­ge Befris­tungs­dau­er von 24 Mona­ten an, vgl. auch Ram­bach in Arnold/Gräfl/ Imping, Teil­zeit- und Befris­tungs­ge­setz, 4. Aufl. 2016, WissZeitVG § 2 Rn. 6. Zwin­gend ist die­ser zeit­li­che Umfang frei­lich nicht und von den Beson­der- hei­ten der jewei­li­gen Wis­sen­schafts­ein­rich­tung abhän­gig. Die Pra­xis zeigt jedoch, dass die­ser Zeit­raum weit­hin als Mit­tel­wert ver­ein­bart wird.
  2. 62  Die gewähl­ten Qua­li­fi­ka­ti­ons­zie­le sind ledig­lich exem­pla­risch, der Detail­lie­rungs­grad kön­nen ins­be­son­de­re je nach fach­li­cher und wis­sen­schaft­li­cher Aus­rich­tung der Hoch­schu­le, des Uni­ver­si­täts- kli­ni­ka oder der außer­uni­ver­si­tä­ren For­schungs­ein­rich­tung höchst unter­schied­lich aus­ge­stal­tet wer­den. Ein Auf­grei­fen eines jeden Qua­li­fi­ka­ti­ons­ziels ist durch die Bestim­mung der regel­mä­ßi­gen Befris­tungs­dau­er gera­de nicht not­wen­dig. Wer­den Qua­li­fi­ka­ti­ons­zie- le nicht im beson­de­ren Teil auf­ge­nom­men, so folgt hier­aus, dass die Wis­sen­schafts­ein­rich­tung durch regel­mä­ßi­ge Befris­tungs­dau­er für aus­rei­chend befun­den hat und inso­weit eben­falls von ihrem wei­ten Ein­schät­zungs­spiel­raum Gebrauch gemacht hat.

Qualifikationsziel62

Her­an­füh­rung an das wis- sen­schaft­li­che Arbeiten

Eva­lua­ti­on und Aus­wahl eines Pro­mo­ti­ons- oder Ph.D.-Themas

Pro­mo­ti­on im Bereich …

Spe­zia­li­sie­rung in … im Rah­men der Pro­gram­me von Fachgesellschaften

Eva­lua­ti­on und Aus­wahl eines Habilitationsthemas

Habi­li­ta­ti­on

Post­ha­bi­li­ta­ti­ons­pha­se zur Erlan­gung einer Professur

Beson­de­re Befris­tungs- dauer63

… Monate/Jahr(e)

… Monate/Jahr(e)

… Monate/Jahr(e)

… Monate/Jahr(e)

… Monate/Jahr(e)

… Monate/Jahr(e)

… Monate/Jahr(e)

Die Erlan­gung von Kennt­nis­sen, Fer­tig­kei- ten, Erfah­run­gen oder Kom­pe­ten­zen in beson­de- ren wis­sen­schaft­li­chen Ver- fah­ren oder Fachgebieten… Monate/Jahr(e)
Pro­mo­ti­on (sofern nicht ander­wei­tig bestimmt)Erst­be­fris­tung: … Mona- te/Jahr(e) Verlängerung(en), sofern noch kein Abschluss: … Monate/Jahr(e)
Ph.D. (sofern nicht an- der­wei­tig bestimmt)Erst­be­fris­tung: … Mona- te/Jahr(e)
Ver­län­ge­rung, sofern noch kein Abschluss:64 … Monate/Jahr(e)
Bewer­bungs­pha­se im Anschluss an die Habi- lita­ti­on bei Ver­tie­fung der wis­sen­schaft­li­chen Qua­li­fi­ka­ti­on in einem bestimm­ten Bereich… Monate/Jahr(e)

63 Der Vor­schlag kon­kre­ter Zei­ten unter­bleibt. Aus­gangs­punkt für die Fest­le­gung soll­te die jewei­li­ge Erfah­rung der Wis­sen- schafts­ein­rich­tung sein, die dann ins­be­son­de­re auch spe­zi­fi­sche Beson­der­hei­ten einschließt.

64 Eine sol­che Fest­le­gung ist nicht zwin­gend gebo­ten. Viel­fach wird nach dem Über­schrei­ten der Erst­be­fris­tungs­zeit­räu­me im Ein­zel­fall eine genaue­re Aus­sa­ge über die not­wen­di­gen Zei­ten getrof­fen wer­den können.ff. mwN.