Im Rahmen seines Beschlusses vom 28.11.2014 hat sich das Landesarbeitsgericht Köln mit der Zulässigkeit des RechtswegszudenArbeitsgerichtenfürdieKlageeines Doktoranden gegen seinen wissenschaftlichen Betreuer aus einem „Doktorandenvertrag“ auseinandergesetzt. Im Vordergrund stand dabei insbesondere die Frage, ob die mit der Klage geltend gemachten Mitwirkungsoblie- genheiten des wissenschaftlichen Betreuers nach öffent- lichrechtlichen oder privatrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen sind.
I. Ausgangslage
In der jüngeren Vergangenheit haben so genannte „Betreuungsvereinbarungen“ zwischen Doktoranden und ihren wissenschaftlichen Betreuern an Bedeutung gewonnen.1 Zwischenzeitlich ist der Abschluss derarti- ger Betreuungsvereinbarungen im baden-württembergi- schen Landeshochschulgesetz gar vorgeschrieben (§ 38 Abs. 5 Satz 2 LHG BW). Auch in Nordrhein-Westfalen wurde mit Wirkung zum 16. September 2014 eine Rege- lung in das Landeshochschulgesetz aufgenommen, wonach die Hochschulen den Abschluss einer Betreu- ungsvereinbarung zwischen Doktoranden und deren wissenschaftlichen Betreuern gewährleisten (§ 67 Abs. 2 Satz 3 LHG NRW).
Gegenstand entsprechender Betreuungsvereinbarun- gen kann beispielsweise die Festlegung bestimmter Rechte und Pflichten von Doktorand und Betreuer, die Einigung auf die Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis oder eine Regelung zur Lösung etwaiger Konflikt- fälle sein.2
Die Rechtsnatur dieser Betreuungsvereinbarungen und der hieraus erwachsenden Rechte und Pflichten ins- besondere auch im Zusammenspiel mit dem rechtlichen Verhältnis zwischen dem Doktoranden und der Einrich- tung, an der dieser promoviert, erscheint noch nicht zweifelsfrei geklärt. Soweit ersichtlich, sind bislang kaum
1 Vgl. nur Löwisch/Würtenberger, OdW 2014, S. 103 ff. mwN.
Ordnung der Wissenschaft 2015, ISSN 2197–9197
Markus Bettecken
Die Eröffnung des Rechtsweges zu den Arbeitsgerich- ten bei Streitigkeiten über Mitwirkungspflichten des wissenschaftlichen Betreuers aus einem Doktorandenverhältnis
- LAG Köln, Beschluss vom 28.11.2014 — 6 Ta 221/14
gerichtliche Entscheidungen über Streitigkeiten zwi- schen Doktoranden und Betreuern aus einer entspre- chenden Betreuungsvereinbarung getroffen worden. Das LAG Köln hat sich nunmehr mit Beschluss vom 28.11.2014 im Zusammenhang mit der Eröffnung des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten mit der rechtlichen Einordnung des Verhältnisses zwischen Doktorand und wissenschaftlichem Betreuer beschäftigt.
II. Die Entscheidung des LAG Köln
1. Sachverhalt
Mit Beschluss vom 28.11.2014 entschied das LAG Köln über eine sofortige Beschwerde des Klägers gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 12.6.2014 (6 Ca 1762/14).
Der Kläger war aufgrund eines „Doktorandenvertra- ges“ in der Zeit vom 1.3.2010 bis zum 30.6.2013 als Dok- torand in einem Institut für Molekularbiologie und An- gewandte Ökologie beschäftigt. Leiter dieses Institutes ist der Beklagte, Arbeitgeber des Klägers war ein einge- tragener Verein zur Förderung der angewandten For- schung. Zum Entscheidungszeitpunkt waren Klagen des Klägers gegen seinen vormaligen Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht Aachen anhängig. Mit der weiteren Klage gegen seinen wissenschaftlichen Betreuer in Person be- gehrte der Kläger die Feststellung, dass die Niederlegung der wissenschaftlichen Betreuung des Klägers und seines Promotionsverfahrens durch den Beklagten nebst ent- sprechender Widerrufe vormaliger Beratungs- und Be- stätigungszusagen unwirksam ist. Zudem machte der Kläger Schadensersatz gegen den Beklagten für entgan- genes Einkommen und Vermögensverlust geltend.
Das Arbeitsgericht Aachen hatte sich mit Beschluss vom 12.6.2014 für unzuständig erklärt und den Rechts- streit an das Verwaltungsgericht verwiesen. Gegen die- sen Beschluss richtete sich der Kläger mit seiner soforti- gen Beschwerde zum Landesarbeitsgericht Köln. Seine
2 Vgl. Löwisch/Würtenberger, aaO, S. 103.
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sofortige Beschwerde war erfolgreich, das LAG Köln er- klärte den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssa- chen für zulässig.
2. Urteilsbegründung
Das Landesarbeitsgericht stützt seine Entscheidung im Wesentlichen auf § 2 Abs. 3 ArbGG, wonach auch nicht originär unter die Zuständigkeitsnorm des § 2 Abs. 1, 2 ArbGG fallende Rechtsstreitigkeiten in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte fallen können, wenn der Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang steht und für seine Geltendmachung nicht die ausschließliche Zustän- digkeit eines anderen Gerichts gegeben ist.
Das Vorliegen der ersten Voraussetzung nahm das LAG Köln unter Verweis auf die vor dem Arbeitsgericht Aachen anhängigen Rechtsstreitigkeiten des Klägers ge- gen seinen vormaligen Arbeitgeber als „offensichtlich“ an, da Grundlage sämtlicher Rechtsstreitigkeiten der Doktorandenvertrag sei. Überdies sei es nicht erforder- lich, dass die Parteien der Zusammenhangsklage mit de- nen der Hauptklage identisch sind – vielmehr genüge, dass eine Partei der Hauptklage auch Partei der Zusam- menhangsklage sei.
Im Hinblick auf die zweite Voraussetzung des § 2 Abs. 3 ArbGG, wonach keine ausschließliche Zustän- digkeit eines anderen Gerichts gegeben sein darf, befass- te sich das LAG Köln mit der Rechtsnatur der vom Klä- ger geltend gemachten Ansprüche gegen den Beklagten vor dem Hintergrund der Frage, ob eine öffentlichrecht- liche Streitigkeit anzunehmen ist. Für die Abgrenzung soll es nach Auffassung des LAG Köln entscheidend dar- auf ankommen, welcher Natur das Rechtsverhältnis ent- springt, aus dem die Klageansprüche hergeleitet werden, mithin ob dieses von öffentlichrechtlichen oder privat- rechtlichen Vorschriften geprägt sei. Vor diesem Hinter- grund könne dahinstehen, ob das Doktorandenverhält- nis den Charakter eines öffentlichrechtlichen Vertrages oder eines vertragsähnlichen Verhältnisses habe, da Grundlage der vorliegenden Streitigkeit alleine der „Doktorandenvertrag“ sei und dieser die Beziehungen zwischen Kläger und Beklagtem auf privatrechtlicher Grundlage als Arbeitsvertrag gestalte. Da der Kläger aus- schließlich die Verletzung von Mitwirkungspflichten des Beklagten aus eben jenem (privatrechtlichen) Vertrag
- 3 So auch BAG, Beschluss vom 11.9.2002 – 5 AZB 3/02, AP ArbGG 1979 § 2 Nr. 82; Vgl. auch Schlewing in: Germelmann/Matthes/ Prütting, Arbeitsgerichtsgesetz, 8. Aufl. 2013, § 2 Rn. 127.
- 4 Vgl. BAG, Beschluss vom 10.6.2010 – 5 AZB 3/10, NZA 2010,
rüge, sei demnach auch keine ausschließliche Zuständig- keit der Verwaltungsgerichte anzunehmen.
Mit dieser Begründung gab das LAG Köln der sofor- tigen Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen statt und erklärte den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für zulässig.
III. Bewertung
Der Entscheidung des LAG Köln ist aufgrund des ihr zugrundeliegenden Sachverhalts im Ergebnis trotz gewisser Unklarheiten in der Begründung zuzustimmen. Bedauerli- cherweise trifft der Beschluss — mangels Entscheidungserheb- lichkeit aus Sicht des Gerichts letztlich folgerichtig — keine Aussa- ge dazu, ob nach Auffassung des Gerichts auch im Fall einer unmittelbaren vertraglichen Abrede zwischen Doktorand und wissenschaftlichem Betreuer, wie sie nunmehr im baden- württembergischen und nordrhein-westfälischen Hoch- schulrecht explizit vorgeschrieben ist, oder bei unmittelbar auf öffentlichrechtliche Vorschriften gestützten Ansprü- chen eine Zusammenhangsklage vor den Arbeitsgerichten in Betracht kommen kann.
In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts steht zunächst die überzeugende Annahme des LAG, dass es für die Zulässigkeit einer Zu- sammenhangsklage nach § 2 Abs. 3 ArbGG ausreicht, wenn eine Partei der Hauptklage auch Partei der Zusam- menhangsklage ist, weshalb eine Identität der Parteien auf beiden Seiten für die Annahme einer Zusammen- hangsklage nicht erforderlich ist.3
Soweit das Gericht einen rechtlichen Zusammen- hang im Sinne des § 2 Abs. 3 ArbGG zwischen den be- reits anhängigen Klagen gegen den vormaligen Arbeit- geber des Klägers und der nunmehr erhobenen Klage gegen den wissenschaftlichen Betreuer in Person mit ei- ner recht knappen Begründung als „offensichtlich“ an- nimmt, so erscheint dies ebenfalls zustimmungswürdig.
Nach überzeugender Auffassung ist der Begriff des rechtlichen oder unmittelbar wirtschaftlichen Zusam- menhangs im Sinne der Prozessökonomie und nach dem Telos des § 2 Abs. 3 ArbGG, wonach rechtlich oder innerlich zusammengehörende Verfahren nicht in Ver- fahren vor verschiedenen Gerichten aufgespalten wer- den sollen,4 weit auszulegen.5 Auf Grundlage einer sol- chen weiten Auslegung war in dem vom LAG Köln ent- schiedenen Fall ein rechtlicher Zusammenhang schon deshalb anzunehmen, weil die Streitigkeiten von Seiten
1086, 1087 mwN.
5 Vgl. Schlewing in: Germelmann/Matthes/Prütting, Arbeitsge-
richtsgesetz, 8. Aufl. 2013, § 2 Rn. 118.
Bettecken · Rechtsweg bei Streitigkeiten aus einem Doktorandenverhältnis 2 3 1
des Klägers offenbar ausschließlich auf die rechtliche Grundlage ein und desselben Doktorandenvertrages ge- stützt wurden. Direkte vertragliche Beziehungen mit dem beklagten wissenschaftlichen Betreuer im Sinne ei- ner Betreuungsvereinbarung waren offenbar nicht be- gründet worden. Streitgegenständlich waren nach den Ausführungen in der Beschlussbegründung alleine Mit- wirkungspflichten auf Grundlage des Arbeitsvertrages zwischen dem Kläger und seinem vormaligen Arbeitge- ber. Bedauerlicherweise ist der Begründung des LAG Köln nicht zu entnehmen, inwiefern der Arbeitsvertrag, der offenbar alleine zwischen dem Kläger und seinem vormaligen Arbeitgeber abgeschlossen wurde, die streit- gegenständlichen Mitwirkungspflichten für den Beklag- ten in Person statuieren kann, obwohl dieser offensicht- lich nicht Vertragspartei geworden ist. Das LAG Köln belässteshierbeidemkurzenHinweis,dassdieFrage, ob die Klage in der Sache Erfolg haben kann, für die Er- öffnung des Rechtswegs unerheblich sei.
Im Hinblick auf die zweite Voraussetzung des § 2 Abs. 3 ArbGG – keine ausschließliche andere Rechts- wegzuständigkeit – nimmt das LAG Köln eine Abgren- zung zu einer öffentlichrechtlichen Streitigkeit vor. Dies istimAusgangspunktfolgerichtig,weileineZusammen- hangsklage vor dem Arbeitsgericht für Rechtsstreitigkei- ten, über die die Verwaltungsgerichte zu entscheiden ha- ben, nicht in Betracht kommen kann.6 Für die Abgren- zung der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ist nach der Rechtsprechung des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes im Ergebnis ent- scheidend, ob die Klageansprüche aus einem öffentlich- rechtlichen oder einem privatrechtlichen Rechtsverhält- nis hergeleitet werden.7 Im zu entscheidenden Fall hat der Kläger seine behaupteten Ansprüche gegen den Be- klagten alleine aus dem privatrechtlichen „Doktoran- denvertrag“ mit seinem vormaligen Arbeitgeber herge- leitet und gerade nicht aus der Promotionsordnung oder aus anderen öffentlichrechtlichen Vorschriften. Eine se- parate Betreuungsvereinbarung mit dem Beklagten war offenbar ebenfalls nicht getroffen worden. Vor diesem Hintergrund überzeugt die Annahme des LAG, wonach hier trotz des ersichtlichen Bezugs zur Promotion des Klägers und auch der ausdrücklichen vertraglichen Be- zugnahme auf die Promotionsordnung der Fakultät letztlich nicht von einer öffentlichrechtlichen Streitigkeit ausgegangen werden kann, da die Klage von Seiten des Klägers ausschließlich auf Rechte und Pflichten aus ei- nem privatrechtlichen Vertrag gestützt wurde. Aus die-
- 6 Vgl. Schlewing, aaO, § 2 Rn. 128.
- 7 Vgl. Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes,Beschluss vom 4.6.1974 – GmS-OGB 2/73, AP RVO §405 Nr. 3.
sem Grund lässt das LAG Köln– letztlich ebenfalls kon- sequent – auch dahinstehen, ob es sich bei dem Dokto- randenverhältnis um einen öffentlichrechtlichen Vertrag oder ein „vertragsähnliches Verhältnis“ handelt, da die Klageansprüche eben nicht auf entsprechende öffent- lichrechtliche Pflichten des Beklagten gestützt wurden.
Richtigerweise wird man annehmen müssen, dass Beziehungen zwischen dem Hochschullehrer und dem Doktoranden im Hinblick auf wechselseitige Rechte und Pflichten bezüglich einer Promotionsbetreuung auf Grundlage der öffentlichrechtlichen Normen des Hoch- schulrechts regelmäßig als öffentlichrechtlicher Vertrag zu qualifizieren sind.8 Dies gilt umso mehr für die nun- mehr in Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen (öffentlichrechtlich) vorgeschriebenen Betreuungsver- einbarungen. Auch bei Fehlen einer expliziten Betreu- ungsvereinbarung werden Mitwirkungspflichten des Hochschullehrers im Rahmen einer Promotionsbetreu- ung in aller Regel materiell dem öffentlichen Recht zuzu- ordnen sein, sofern nicht eine vergleichbare Ausnahme- konstellation wie im vom LAG Köln entschiedenen Fall vorliegt.
Sind solche Mitwirkungspflichten des wissenschaftli- chen Betreuers – aus einer Betreuungsvereinbarung oder allgemein aus hochschulrechtlichen Vorschriften – Grundlage von klageweise geltend gemachten Ansprü- chen, so dürfte wohl auch eine Zusammenhangsklage vor den Arbeitsgerichten nicht statthaft sein – der Rechtsstreit wäre vielmehr der ausschließlichen Zustän- digkeit der Verwaltungsgerichte zuzuordnen. Eine ent- sprechende Klarstellung durch das LAG Köln unter Hin- weis auf die Sonderstellung des zugrunde liegenden Sachverhalts in der Begründung des Beschlusses wäre wünschenswert gewesen.
Für die Entscheidung des LAG Köln nur von unter- geordneter Bedeutung, in materiell-rechtlicher Hinsicht jedoch durchaus bemerkenswert ist schließlich, dass der Kläger gegen den Beklagten auch einen Anspruch auf Schadensersatz für entgangenes Einkommen und Vermö- gensverlust geltend machte. Insofern wird deutlich, dass Betreuungsvereinbarungen zwischen Doktorand und wis- senschaftlichem Betreuer im Falle von Pflichtverletzungen durchaus erhebliche praktische Folgen haben können. Ob eine pauschale Freizeichnung des wissenschaftlichen Be- treuers von etwaigen Schadensersatzansprüchen des Dok- toranden im Rahmen einer Betreuungsvereinbarung, wie sie in entsprechenden Mustervereinbarungen zum Teil vor- gesehen ist, einer rechtlichen Überprüfung Stand halten
8 Vgl. die überzeugenden Ausführungen von Löwisch/Würtenberger, aaO, S. 104.
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kann, erscheint jedenfalls dort, wo entsprechende Ver- einbarungen nunmehr auch gesetzlich vorgeschrieben sind, zweifelhaft.
IV. Fazit
Der Entscheidung des LAG Köln ist im Ergebnis ledig- lich aufgrund der besonderen Sachverhaltskonstellation, wonach der Kläger Mitwirkungspflichten seines wissen- schaftlichen Betreuers alleine aus einem privatrechtli- chen Arbeitsvertrag geltend machte, zuzustimmen. Für etwaige Streitigkeiten aus expliziten Betreuungsverein- barungen zwischen Hochschullehrern und Doktoran- den, die zwischenzeitlich in Baden-Württemberg und
Nordrhein-Westfalen ausdrücklich hochschulrechtlich vorgeschriebenen sind und auch ansonsten in der jünge- ren Vergangenheit stark an Bedeutung gewonnen haben9, sowie aus allgemeinen Mitwirkungspflichten des wissenschaftlichen Betreuers aus hochschulrechtlichen Vorschriften dürfte eine Zuständigkeit der Arbeitsge- richte jedoch auch im Rahmen einer Zusammenhangs- klage nicht in Betracht kommen. Richtigerweise gehören Streitigkeiten aus derartigen öffentlichrechtlichen Ver- trägen bzw. hochschulrechtlichen Vorschriften vor die Verwaltungsgerichte.
Markus Bettecken ist Rechtsanwalt der Kanzlei Haver Mailänder in Stuttgart.
9 Vgl. die Nachweise bei Löwisch/Würtenberger aaO, S. 103.