Kumpan hat sich in seinem Referat der im forschungs-kooperativen Kontext entscheidenden Frage nach wis-senschaftsadäquaten Governance-Strukturen1 ange-nommen und grundlegende Parameter für eine vertie-fende Behandlung dieses Themenkomplexes definiert. Er benannte zentrale Prinzipien – Forschungsadäquanz, Flexibilität, hinreichende Finanzadministration, Stabili-tät der Zusammenarbeit –, welche die konkrete Ausge-staltung der Governance im Einzelfall leiten sollten, sprach sich im Übrigen jedoch gegen zu starre Vorgaben aus, um der Realstruktur jeder Forschungskooperation gerecht werden zu können. Hiermit entsprach er der von Eberbach im Eröffnungsreferat erhobenen Forderung nach einem „Baukastensystem“ de lege feranda, welches den individuellen Bedürfnissen im Innenverhältnis der Kooperationspartner Rechnung trägt, ohne eine latente Rechtsunsicherheit zu provozieren.Die sich anschließende Diskussion unter der Leitung Eberbachs konzentrierte sich im Wesentlichen auf drei Komplexe: Zu Beginn beschäftigte sie die governance-spezifischen Gestaltungsgrenzen de lege lata (dazu I.). Dem schlossen sich vertiefte Überlegungen zu Funktio-nen und Kompetenzen eines Wissenschaftlichen Beirats als forschungsadäquatem Gesellschaftsorgan an (dazu II.). Zuletzt wurde sich ausführlich dem Verhältnis von wissenschaftlicher zu wirtschaftlich-administrativer Lei-tungsfunktion gewidmet (dazu III.).I.Eberbach eröffnete die Diskussion, indem er die Wich-tigkeit einer adäquaten Regelung der gesellschaftsinter-nen Governance-Strukturen unterstrich. Die Einrich-tung gemeinsamer Gremien zur Entscheidungsfindung und die Sicherstellung einer kontrollierten Mittelver-wendung sei unabhängig vom Umfang eines konkreten Forschungsprojekts bei jeder Kooperation, die sich nicht in Auftragsforschung erschöpfe, ganz zu Beginn des Ins-titutionalisierungsprozesses vorzunehmen.Ein erster Diskussionsteilnehmer zielte mit seiner Frage auf das Grundproblem, dessen Untersuchung sich das Symposium zur Aufgabe gemacht hatte, nämlich die Feststellung, ob Forschungskooperationen eine eigene Rechtsform zur Verfügung gestellt werden sollte. Ge-münzt auf die Governance der etwaig zu schaffenden Kooperationsform begehrte er Auskunft darüber, welche der im Vortrag formulierten Anforderungen unter gel-tendem Recht nicht erfüllt werden könnten.Die Erwiderung Kumpans fiel differenziert aus. Er stellte zunächst fest, dass die wesentlichen de lege lata für Forschungskooperationen als Organisationsvehikel in Betracht kommenden Privatrechtsformen (GmbH, e.V., GbR) weitgehende Flexibilität in der Ausgestaltung des Innenverhältnisses böten und es insofern durchaus mög-lich sei, eine Struktur zu schaffen, die sämtliche Elemen-te der als idealtypisch vorgestellten Governance im Ge-sellschaftsverhältnis etabliere. Gleichwohl gab er zu be-denken, dass das „Zusammenstricken“ einer solchen Struktur mit ihrer Vielzahl von Einzelelementen und fein auszutarierenden Mechanismen in der Praxis einen ganz erheblichen Aufwand erfordere, dessen Ergebnis regelmäßig dennoch von Rechtsunsicherheiten geprägt sei. Insofern stelle sich vor dem Hintergrund der de lege lata festgestellten Gestaltbarkeit vielmehr die Frage, was de lege ferenda noch besser gemacht bzw. vereinfacht werden könne.II.Die folgende Wortmeldung fasste Teile des vorgestellten Governance-Konzepts zusammen und unterstützte die Forderung nach flexiblen Gestaltungsmöglichkeiten. Gleichwohl seien mit Blick auf die vorgeschlagenen fakultativen Gremien „kleinere Unwuchten“ deutlich Lennart GöbelDiskussionsbericht zum Vortrag vonProf. Dr. Christoph Kumpan, LL.M. (Univ. of Chicago): Governance in der Kooperationsform1 Die Verwendung des Governance-Begriffs variiert. Er wurzelt im Griechischen kybernetes für Steuermann. Dem gleichen Wortstamm entspringt auch das lateinische gubernare und das französische gouverner für „steuern, verwalten, leiten, erziehen“. Die ursprüngliche Definition des Cadbury Committees für Corporate Governance versteht diese weit als „the system by which companies are run.” Dem Referat Kumpans dürfte ein Governance-Verständnis zugrunde liegen, welches sich auf die Aufbau- und Ablauforganisation der Forschungskooperation konzentriert und (entsprechend dem Subtitel des Referats) „Struktur, Kompetenzen und Verfahren“ im Innenverhältnis adressiert.Ordnung der Wissenschaft 2018, ISSN 2197–9197ORDNUNG DER WISSENSCHAFT 2 (2018), 125–128126geworden. Der Diskussionsteilnehmer wollte sich hier-bei auf die vorgeschlagene institutionelle und kompeten-zielle Ausgestaltung des Wissenschaftlichen Beirats (im Folgenden auch SAB für scientific advisory board) kon-zentrieren.Es stehe außer Frage, dass die Leitung einer jeden Forschungskooperation – jedenfalls bei Erreichen einer bestimmten Größe – der Unterstützung durch einen Wissenschaftlichen Beirat bedürfe. Nach dem in der Pra-xis vorherrschenden Verständnis der Funktion eines SAB müsse dieses wissenschaftliche Überwachungs- und Beratungsaufgaben erfüllen. Im Zusammenhang mit den Aufsichtsfunktionen dürften aber auch die Grund-sätze wissenschaftlicher Ethik nicht außer Acht gelassen werden. Nicht selten werde zu diesem Zweck eine Ethik-kommission eingerichtet. Dem Diskussionsteilnehmer ging es nun um die genaue Einbindung einer solchen Ethikkommission, bildlich gesprochen um ihre Positio-nierung im strukturellen Verhältnis der Gesellschaftsor-gane. Nach seinem Dafürhalten sei es misslich, die Ethik-kommission als Ausschuss des Wissenschaftlichen Bei-rats auszugestalten. Vielmehr erfordere die immense Be-deutung der Einhaltung ethischer Standards im Forschungsverbund ein Gremium der ethischen Über-wachung, welches sich „ohne Umwege“ an die Leitung der Kooperation wenden und dieser berichten können müsse, um auf diese Weise in etwa auch Personalent-scheidungen anstoßen zu können, und zwar ohne hier-bei auf die Mitwirkung eines anderen (mehrheitsdomi-nierten) Kollegialorgans angewiesen zu sein.Der Diskutant sprach sich deswegen für eine Tren-nung von Ethikkommission und Wissenschaftlichem Beirat aus. Zur Begründung wies er neben dem Vorste-henden auf die Gefahr der rein praktischen Überforde-rung des SAB hin, welches aus tatsächlichen Gründen in der Regel nur ein bis zweimal im (Geschäfts-) Jahr tagen könne. Im Übrigen bestünden zwischen beiden Gremien auch funktionale Unterschiede, sei der Wissenschaftli-che Beirat doch (zumindest auch) beratendes Organ, während es sich bei der Ethikkommission um ein reines Instrument der Innenrevision handele.Kumpan griff in seiner Erwiderung den zuletzt ange-sprochenen Aspekt der Funktionsdivergenz auf und wies auf das von Eberbach propagierte „Out of the Box-Den-ken“ hin. Dem folgend sollten auch gegenwärtig bekann-te Ansätze kritisch hinterfragt und Verbesserungen er-wogen werden. Wie im Fall des Aufsichtsrats bei wirt-schaftlichen Fragen die Beratungs- und Kontrollfunkti-on von einem Organ wahrgenommen würden, könnte in gleicher Weise auch bei wissenschaftlichen Fragen über eine Bündelung beider Funktionen in einer Hand nach-gedacht werden. Unüberwindliche Unterschiede, die dies verhindern würden, bestünden zwischen den bei-den Bereichen nicht.Die Rolle des Wissenschaftlichen Beirats griff auch der nächste Diskutant auf. Er befand, das scientific ad-visory board müsse im forschungskooperativen Kontext – mehr als ein Gremium der wirtschaftlichen Überwa-chung – als Spiegelbild des Aufsichtsrates in der aktien-rechtlichen Organisationsverfassung begriffen werden. Insofern rücke der Wissenschaftliche Beirat bei der Dis-kussion um die Etablierung wissenschaftsadäquater Überwachungsstrukturen im Forschungsverbund klar in den Vordergrund. Die Überwachung des Finanzgeba-rens der Kooperation könne man sich hingegen als Auf-gabe eines dem aktienrechtlichen Prüfungsausschuss vergleichbaren Gremiums vorstellen. Hierfür könne dann auch die Trägerversammlung verantwortlich zeich-nen. Zusammenfassend wollte der Diskussionsteilneh-mer festgestellt wissen, dass die Nutzung eines „Auf-sichtsrats“ (als wirtschaftlichem Aufsichtsorgan) in der wissenschaftlichen Kooperative unter höherem Recht-fertigungsdruck stehe, als die Nutzung eines SAB. Dieses letztere wurde seitens des Referenten knapp, aber aus-drücklich zustimmend aufgenommen.III.Schließlich widmete sich die Diskussion der kompeten-ziellen Einbindung einer wirtschaftlichen Leitung neben der wissenschaftlichen Leitung. Diesbezüglich war sei-tens des Referenten mit Blick auf Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 GG eine „Nachordnung“ zur wissenschaftlichen Lei-tung im Sinne eines Generalsekretärs wie bei der MPG oder eines dem Vorstand nachgeordneten kaufmänni-schen Leiters vorgeschlagen worden. Ohne dies detail-liert ausleuchten zu wollen, schlug ein Diskutant ein „Finanzministermodell“ vor. Der wissenschaftlichen Leitung sollte hiernach ein Finanzdirektor angehören, der in wirtschaftlichen Angelegenheiten mit einem Veto-recht ausgestattet werden müsse. Damit sprach sich der Diskussionsteilnehmer implizit gegen eine wie auch immer geartete Nachordnung der Finanzadministration der Kooperative aus, zwingt ein Vetorecht innerhalb sei-nes inhaltlichen Geltungsbereichs doch zur gleichbe-rechtigten, konsensualen Entscheidungsfindung.Zudem bat der Diskussionsteilnehmer um eine Ein-schätzung des Referenten hinsichtlich der Möglichkeit, die notwendige (externe) Finanzaufsicht seitens der Trä-gerorganisationen und sonstigen Mittelgebern in die in-terne Organisationsstruktur der Kooperative einzubin-den. Gemeint war in concreto wohl die Besetzung des (Finanz-) Aufsichtsgremiums mit Repräsentanten der Mittelgeber. Hierdurch ließe sich unter Umständen doch