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Kum­pan hat sich in sei­nem Refe­rat der im for­schungs-koope­ra­ti­ven Kon­text ent­schei­den­den Fra­ge nach wis-sen­schafts­ad­äqua­ten Gover­nan­ce-Struk­tu­ren1 ange-nom­men und grund­le­gen­de Para­me­ter für eine ver­tie-fen­de Behand­lung die­ses The­men­kom­ple­xes defi­niert. Er benann­te zen­tra­le Prin­zi­pi­en – For­schungs­ad­äquanz, Fle­xi­bi­li­tät, hin­rei­chen­de Finanz­ad­mi­nis­tra­ti­on, Sta­bi­li-tät der Zusam­men­ar­beit –, wel­che die kon­kre­te Aus­ge-stal­tung der Gover­nan­ce im Ein­zel­fall lei­ten soll­ten, sprach sich im Übri­gen jedoch gegen zu star­re Vor­ga­ben aus, um der Real­struk­tur jeder For­schungs­ko­ope­ra­ti­on gerecht wer­den zu kön­nen. Hier­mit ent­sprach er der von Eber­bach im Eröff­nungs­re­fe­rat erho­be­nen For­de­rung nach einem „Bau­kas­ten­sys­tem“ de lege feran­da, wel­ches den indi­vi­du­el­len Bedürf­nis­sen im Innen­ver­hält­nis der Koope­ra­ti­ons­part­ner Rech­nung trägt, ohne eine laten­te Rechts­un­si­cher­heit zu provozieren.Die sich anschlie­ßen­de Dis­kus­si­on unter der Lei­tung Eber­bachs kon­zen­trier­te sich im Wesent­li­chen auf drei Kom­ple­xe: Zu Beginn beschäf­tig­te sie die gover­nan­ce-spe­zi­fi­schen Gestal­tungs­gren­zen de lege lata (dazu I.). Dem schlos­sen sich ver­tief­te Über­le­gun­gen zu Funk­tio-nen und Kom­pe­ten­zen eines Wis­sen­schaft­li­chen Bei­rats als for­schungs­ad­äqua­tem Gesell­schafts­or­gan an (dazu II.). Zuletzt wur­de sich aus­führ­lich dem Ver­hält­nis von wis­sen­schaft­li­cher zu wirt­schaft­lich-admi­nis­tra­ti­ver Lei-tungs­funk­ti­on gewid­met (dazu III.).I.Eberbach eröff­ne­te die Dis­kus­si­on, indem er die Wich-tig­keit einer adäqua­ten Rege­lung der gesell­schafts­in­ter-nen Gover­nan­ce-Struk­tu­ren unter­strich. Die Ein­rich-tung gemein­sa­mer Gre­mi­en zur Ent­schei­dungs­fin­dung und die Sicher­stel­lung einer kon­trol­lier­ten Mit­tel­ver-wen­dung sei unab­hän­gig vom Umfang eines kon­kre­ten For­schungs­pro­jekts bei jeder Koope­ra­ti­on, die sich nicht in Auf­trags­for­schung erschöp­fe, ganz zu Beginn des Ins-titu­tio­na­li­sie­rungs­pro­zes­ses vorzunehmen.Ein ers­ter Dis­kus­si­ons­teil­neh­mer ziel­te mit sei­ner Fra­ge auf das Grund­pro­blem, des­sen Unter­su­chung sich das Sym­po­si­um zur Auf­ga­be gemacht hat­te, näm­lich die Fest­stel­lung, ob For­schungs­ko­ope­ra­tio­nen eine eige­ne Rechts­form zur Ver­fü­gung gestellt wer­den soll­te. Ge-münzt auf die Gover­nan­ce der etwa­ig zu schaf­fen­den Koope­ra­ti­ons­form begehr­te er Aus­kunft dar­über, wel­che der im Vor­trag for­mu­lier­ten Anfor­de­run­gen unter gel-ten­dem Recht nicht erfüllt wer­den könnten.Die Erwi­de­rung Kum­pans fiel dif­fe­ren­ziert aus. Er stell­te zunächst fest, dass die wesent­li­chen de lege lata für For­schungs­ko­ope­ra­tio­nen als Orga­ni­sa­ti­ons­ve­hi­kel in Betracht kom­men­den Pri­vat­rechts­for­men (GmbH, e.V., GbR) weit­ge­hen­de Fle­xi­bi­li­tät in der Aus­ge­stal­tung des Innen­ver­hält­nis­ses böten und es inso­fern durch­aus mög-lich sei, eine Struk­tur zu schaf­fen, die sämt­li­che Ele­men-te der als ide­al­ty­pisch vor­ge­stell­ten Gover­nan­ce im Ge-sell­schafts­ver­hält­nis eta­blie­re. Gleich­wohl gab er zu be-den­ken, dass das „Zusam­men­stri­cken“ einer sol­chen Struk­tur mit ihrer Viel­zahl von Ein­zel­ele­men­ten und fein aus­zu­ta­rie­ren­den Mecha­nis­men in der Pra­xis einen ganz erheb­li­chen Auf­wand erfor­de­re, des­sen Ergeb­nis regel­mä­ßig den­noch von Rechts­un­si­cher­hei­ten geprägt sei. Inso­fern stel­le sich vor dem Hin­ter­grund der de lege lata fest­ge­stell­ten Gestalt­bar­keit viel­mehr die Fra­ge, was de lege feren­da noch bes­ser gemacht bzw. ver­ein­facht wer­den könne.II.Die fol­gen­de Wort­mel­dung fass­te Tei­le des vor­ge­stell­ten Gover­nan­ce-Kon­zepts zusam­men und unter­stütz­te die For­de­rung nach fle­xi­blen Gestal­tungs­mög­lich­kei­ten. Gleich­wohl sei­en mit Blick auf die vor­ge­schla­ge­nen fakul­ta­ti­ven Gre­mi­en „klei­ne­re Unwuch­ten“ deut­lich Lenn­art Göbel­Dis­kus­si­ons­be­richt zum Vor­trag von­Prof. Dr. Chris­toph Kum­pan, LL.M. (Univ. of Chi­ca­go): Gover­nan­ce in der Kooperationsform1 Die Ver­wen­dung des Gover­nan­ce-Begriffs vari­iert. Er wur­zelt im Grie­chi­schen kyber­netes für Steu­er­mann. Dem glei­chen Wort­stamm ent­springt auch das latei­ni­sche guber­nare und das fran­zö­si­sche gou­ver­ner für „steu­ern, ver­wal­ten, lei­ten, erzie­hen“. Die ursprüng­li­che Defi­ni­ti­on des Cad­bu­ry Com­mit­tees für Cor­po­ra­te Gover­nan­ce ver­steht die­se weit als „the sys­tem by which com­pa­nies are run.” Dem Refe­rat Kum­pans dürf­te ein Gover­nan­ce-Ver­ständ­nis zugrun­de lie­gen, wel­ches sich auf die Auf­bau- und Ablauf­or­ga­ni­sa­ti­on der For­schungs­ko­ope­ra­ti­on kon­zen­triert und (ent­spre­chend dem Sub­ti­tel des Refe­rats) „Struk­tur, Kom­pe­ten­zen und Ver­fah­ren“ im Innen­ver­hält­nis adressiert.Ordnung der Wis­sen­schaft 2018, ISSN 2197–9197ORDNUNG DER WISSENSCHAFT 2 (2018), 125–128126geworden. Der Dis­kus­si­ons­teil­neh­mer woll­te sich hier-bei auf die vor­ge­schla­ge­ne insti­tu­tio­nel­le und kom­pe­ten-ziel­le Aus­ge­stal­tung des Wis­sen­schaft­li­chen Bei­rats (im Fol­gen­den auch SAB für sci­en­ti­fic advi­so­ry board) kon-zentrieren.Es ste­he außer Fra­ge, dass die Lei­tung einer jeden For­schungs­ko­ope­ra­ti­on – jeden­falls bei Errei­chen einer bestimm­ten Grö­ße – der Unter­stüt­zung durch einen Wis­sen­schaft­li­chen Bei­rat bedür­fe. Nach dem in der Pra-xis vor­herr­schen­den Ver­ständ­nis der Funk­ti­on eines SAB müs­se die­ses wis­sen­schaft­li­che Über­wa­chungs- und Bera­tungs­auf­ga­ben erfül­len. Im Zusam­men­hang mit den Auf­sichts­funk­tio­nen dürf­ten aber auch die Grund-sät­ze wis­sen­schaft­li­cher Ethik nicht außer Acht gelas­sen wer­den. Nicht sel­ten wer­de zu die­sem Zweck eine Ethik-kom­mis­si­on ein­ge­rich­tet. Dem Dis­kus­si­ons­teil­neh­mer ging es nun um die genaue Ein­bin­dung einer sol­chen Ethik­kom­mis­si­on, bild­lich gespro­chen um ihre Posi­tio-nie­rung im struk­tu­rel­len Ver­hält­nis der Gesell­schafts­or-gane. Nach sei­nem Dafür­hal­ten sei es miss­lich, die Ethik-kom­mis­si­on als Aus­schuss des Wis­sen­schaft­li­chen Bei-rats aus­zu­ge­stal­ten. Viel­mehr erfor­de­re die immense Be-deu­tung der Ein­hal­tung ethi­scher Stan­dards im For­schungs­ver­bund ein Gre­mi­um der ethi­schen Über-wachung, wel­ches sich „ohne Umwe­ge“ an die Lei­tung der Koope­ra­ti­on wen­den und die­ser berich­ten kön­nen müs­se, um auf die­se Wei­se in etwa auch Per­so­nalent-schei­dun­gen ansto­ßen zu kön­nen, und zwar ohne hier-bei auf die Mit­wir­kung eines ande­ren (mehr­heits­do­mi-nier­ten) Kol­le­gi­al­or­gans ange­wie­sen zu sein.Der Dis­ku­tant sprach sich des­we­gen für eine Tren-nung von Ethik­kom­mis­si­on und Wis­sen­schaft­li­chem Bei­rat aus. Zur Begrün­dung wies er neben dem Vors­te-hen­den auf die Gefahr der rein prak­ti­schen Über­for­de-rung des SAB hin, wel­ches aus tat­säch­li­chen Grün­den in der Regel nur ein bis zwei­mal im (Geschäfts-) Jahr tagen kön­ne. Im Übri­gen bestün­den zwi­schen bei­den Gre­mi­en auch funk­tio­na­le Unter­schie­de, sei der Wis­sen­schaft­li-che Bei­rat doch (zumin­dest auch) bera­ten­des Organ, wäh­rend es sich bei der Ethik­kom­mis­si­on um ein rei­nes Instru­ment der Innen­re­vi­si­on handele.Kumpan griff in sei­ner Erwi­de­rung den zuletzt ange-spro­che­nen Aspekt der Funk­ti­ons­di­ver­genz auf und wies auf das von Eber­bach pro­pa­gier­te „Out of the Box-Den-ken“ hin. Dem fol­gend soll­ten auch gegen­wär­tig bekann-te Ansät­ze kri­tisch hin­ter­fragt und Ver­bes­se­run­gen er-wogen wer­den. Wie im Fall des Auf­sichts­rats bei wirt-schaft­li­chen Fra­gen die Bera­tungs- und Kon­troll­funk­ti-on von einem Organ wahr­ge­nom­men wür­den, könn­te in glei­cher Wei­se auch bei wis­sen­schaft­li­chen Fra­gen über eine Bün­de­lung bei­der Funk­tio­nen in einer Hand nach-gedacht wer­den. Unüber­wind­li­che Unter­schie­de, die dies ver­hin­dern wür­den, bestün­den zwi­schen den bei-den Berei­chen nicht.Die Rol­le des Wis­sen­schaft­li­chen Bei­rats griff auch der nächs­te Dis­ku­tant auf. Er befand, das sci­en­ti­fic ad-viso­ry board müs­se im for­schungs­ko­ope­ra­ti­ven Kon­text – mehr als ein Gre­mi­um der wirt­schaft­li­chen Über­wa-chung – als Spie­gel­bild des Auf­sichts­ra­tes in der akti­en-recht­li­chen Orga­ni­sa­ti­ons­ver­fas­sung begrif­fen wer­den. Inso­fern rücke der Wis­sen­schaft­li­che Bei­rat bei der Dis-kus­si­on um die Eta­blie­rung wis­sen­schafts­ad­äqua­ter Über­wa­chungs­struk­tu­ren im For­schungs­ver­bund klar in den Vor­der­grund. Die Über­wa­chung des Finanz­ge­ba-rens der Koope­ra­ti­on kön­ne man sich hin­ge­gen als Auf-gabe eines dem akti­en­recht­li­chen Prü­fungs­aus­schuss ver­gleich­ba­ren Gre­mi­ums vor­stel­len. Hier­für kön­ne dann auch die Trä­ger­ver­samm­lung ver­ant­wort­lich zeich-nen. Zusam­men­fas­send woll­te der Dis­kus­si­ons­teil­neh-mer fest­ge­stellt wis­sen, dass die Nut­zung eines „Auf-sichts­rats“ (als wirt­schaft­li­chem Auf­sichts­or­gan) in der wis­sen­schaft­li­chen Koope­ra­ti­ve unter höhe­rem Recht-fer­ti­gungs­druck ste­he, als die Nut­zung eines SAB. Die­ses letz­te­re wur­de sei­tens des Refe­ren­ten knapp, aber aus-drück­lich zustim­mend aufgenommen.III.Schließlich wid­me­te sich die Dis­kus­si­on der kom­pe­ten-ziel­len Ein­bin­dung einer wirt­schaft­li­chen Lei­tung neben der wis­sen­schaft­li­chen Lei­tung. Dies­be­züg­lich war sei-tens des Refe­ren­ten mit Blick auf Arti­kel 5 Absatz 3 Satz 1 GG eine „Nach­ord­nung“ zur wis­sen­schaft­li­chen Lei-tung im Sin­ne eines Gene­ral­se­kre­tärs wie bei der MPG oder eines dem Vor­stand nach­ge­ord­ne­ten kauf­män­ni-schen Lei­ters vor­ge­schla­gen wor­den. Ohne dies detail-liert aus­leuch­ten zu wol­len, schlug ein Dis­ku­tant ein „Finanz­mi­nis­ter­mo­dell“ vor. Der wis­sen­schaft­li­chen Lei­tung soll­te hier­nach ein Finanz­di­rek­tor ange­hö­ren, der in wirt­schaft­li­chen Ange­le­gen­hei­ten mit einem Veto-recht aus­ge­stat­tet wer­den müs­se. Damit sprach sich der Dis­kus­si­ons­teil­neh­mer impli­zit gegen eine wie auch immer gear­te­te Nach­ord­nung der Finanz­ad­mi­nis­tra­ti­on der Koope­ra­ti­ve aus, zwingt ein Veto­recht inner­halb sei-nes inhalt­li­chen Gel­tungs­be­reichs doch zur gleich­be-rech­tig­ten, kon­sen­sua­len Entscheidungsfindung.Zudem bat der Dis­kus­si­ons­teil­neh­mer um eine Ein-schät­zung des Refe­ren­ten hin­sicht­lich der Mög­lich­keit, die not­wen­di­ge (exter­ne) Finanz­auf­sicht sei­tens der Trä-ger­or­ga­ni­sa­tio­nen und sons­ti­gen Mit­tel­ge­bern in die in-ter­ne Orga­ni­sa­ti­ons­struk­tur der Koope­ra­ti­ve ein­zu­bin-den. Gemeint war in con­cre­to wohl die Beset­zung des (Finanz-) Auf­sichts­gre­mi­ums mit Reprä­sen­tan­ten der Mit­tel­ge­ber. Hier­durch lie­ße sich unter Umstän­den doch