Drittmittel sind aus dem Alltag von Universitäten, Uni- versitätskliniken und außeruniversitären Forschungs- einrichtungen bekanntermaßen nicht mehr wegzuden- ken. So decken die Hochschulen Baden-Württembergs jährlich etwa ein Viertel ihrer Ausgaben durch die stetig wachsenden Drittmitteleinwerbungen.1 Im Bereich der baden-württembergischen Hochschulmedizin werden so allein über 300 Millionen Euro jährlich eingeworben.2
Hinsichtlich der Verwaltung dieser Mittel und der Befristung von Beschäftigungsverhältnissen auf diese, ergeben sich allerdings immer wieder Fragen, die auf das in Baden-Württemberg und anderen Bundesländern vorherrschende Kooperationsmodell, und den damit zwingenden Verbund zwischen Land, Universität, Medi- zinischer Fakultät und Universitätsklinika, zurückzu- führen sind.3 Hier exemplarisch anhand des baden- württembergischen Modells Klarheit zu schaffen, ist Ziel der folgenden Ausführungen.
Hierzu werden, im Anschluss an eine zusammenfas- sende Darstellung des Verbunds (I.), die Problemlagen für Drittmittelverwaltung (II.) und Drittmittelbefristung (III.) erläutert.
- 1 Https://www.statistik-bw.de/Presse/Pressemitteilungen/2015156. pm, abgerufen am 9.9.2016.
- 2 Http://mwk.baden-wuerttemberg.de/de/hochschulen-studium/ hochschulmedizin/, abgerufen am 9.9.2016.
- 3 In Abgrenzung zum Kooperationsmodell, welches vor allem
in Baden-Württemberg praktiziert wird, existiert auch das sog. Integrationsmodell, das sich etwa in Hamburg, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz findet. Hierzu ausführlich Wissenschaftsrat, Empfehlungen zur Struktur der Hochschulmedizin – Aufgaben, Organisation, Finanzierung, 1999, S. 22 ff.; Becker, Das Recht der Hochschulmedizin, 2005, S. 121 ff.; 223 ff.; Sandberger in Handbuch des Wissenschaftsrechts, 2. Aufl. 1996, Bd. 1 S. 938 ff.; Sandberger, Rechtsfragen der Organisationsreform der Hoch- schulmedizin, 1966 (passim). - 4 Zur Entwicklung Sandberger in FS Dieter Leuzen, 2003, S. 450 ff.
- 5 BVerfG, Beschluss vom 24.6.2014 – 1 BvR 3217/07 = BVerfGE136, 338 ff.; BVerfG, Beschluss vom 8.4.1981 – 1 BvR 608/79 = BVerfGE 57, 70 ff.; Becker, Das Recht der Hochschulmedi- zin, 2005, S. 61 ff.; die Ebenentrennung ist insbesondere vor dem Hintergrund bestehender Formwahlfreiheit bedeutsam. So kann die schrankenlose Wissenschaftsfreiheit auch im zivilen Gewand geschützt werden. Bedeutung erlangt dies
I. Verbund zwischen Land, Universität, Medizini- scher Fakultät und Universitätsklinika
1. Verbund
Die Medizinische Fakultät existiert in Baden-Württem- berg im notwendigen Verbund zwischen Land, Universi- tät und Universitätsklinikum.4 Einerseits steht sie für Forschung und Lehre in der Hochschulmedizin und ist daher der Universität zugehörig, § 27 LHG. Andererseits bedeutet Forschung und Lehre in der Medizin aber immer auch Krankenversorgung, denn beide Bereiche sind – zumindest in grundgesetzlicher Dimension – untrennbar miteinander verbunden.5
Die erforderliche Krankenversorgung gewährleistet hierbei das jeweils rechtlich verselbstständigte Universi- tätsklinikum in enger Zusammenarbeit und Abstim- mung mit der Medizinischen Fakultät, § 4 Abs. 1, 7 Abs. 1 Satz 1 UKG, § 27 Abs. 1 Satz 1 LHG. Zwischen diesen gilt ein allgemeines Kooperationsgebot, das insbesondere durch die wechselseitige Teilnahme in den jeweiligen Leitungsstrukturen und im Rahmen gesetzlich vorgese- hener Abstimmungsprozesse sichtbar wird.6
Tobias Mandler
Drittmittelverwaltung und ‑befristung
im Verbund zwischen Land, Universität, Medizinischer Fakultät und Universitätsklinikum in Baden-Württemberg
Ordnung der Wissenschaft 2016, ISSN 2197–9197
6
insbesondere bei Kooperations- und Chefarztverträgen im sog. Kombinationsmodell. Dies gilt auch für die Verpflich- tung nach § 4 Abs. 1 Satz 5 UKG, die auch insoweit keine Formbindung vorsieht; vgl dazu BVerwG, Beschluss vom 27.3.2013 – 6 B 50/12, juris Tz. 7; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2.8.2012 – 9 S 2752/11; VGH Baden-Würt- temberg, Beschluss vom 15.10.2010 – 9 S 1935/10; KMK Beschluss vom 19.11.1999 S. 31 ff.; Sandberger in Hartmer/ Detmer, Hochschulrecht, 2. Aufl, S. 420 Rn. 212 f., 3. Aufl. 2017, S. 530 Rn. 309 ; Sandberger in Haug, Das Hochschul- recht in Baden-Württemberg S. 407 Rn. 1205; Löwisch/Wert- heimer/Meißner, Hartmer/Detmer, Hochschulrecht, 3. Aufl. 2017, S. 631 Rn. 256; Landesrechnungshof BW, Denkschrift 2010, Beitrag Nr. 25; Becker, Das Recht der Hochschulmedi- zin, 2005, S. 260 ff.; Lechler, Professor und Klinik in Organi- sations- und Rechtsfragen der Medizinischen Einrichtungen unter Berücksichtigung der neuen Landeshochschulgesetze, 1984, S. 37 ff.
Vgl. Becker, Das Recht der Hochschulmedizin, 2005, S. 223 ff.; BeckOK HochschulR BW/Hagmann, 1. Ed. 1.7.2016, LHG § 27 Rn. 4, 12.
218 ORDNUNG DER WISSENSCHAFT 4 (2016), 217–228
Daneben wird das wissenschaftliche Personal der Universitätsklinik traditionell in Vertretung der medizi- nischen Fakultät als Landesbeschäftigte angestellt und gemäß dem zumeist zivilen Dienstverhältnis verpflich- tet, im Universitätsklinikum Aufgaben der Krankenver- sorgung und sonstige Aufgaben auf dem Gebiet des öf- fentlichen Gesundheitswesens und der Schulen für nichtärztliche medizinische Berufe zu erfüllen, §§ 11 Abs. 1, 52 Abs. 1 Satz 2, 53 Abs. 1 LHG.7 Hierbei handelt es sich um eine erlaubnisfreie gesetzliche Perso- nalgestellung,8 die insoweit insbesondere Auswirkungen auf personalvertretungsrechtliche9 und befristungs- rechtliche10 Fragen hat. Gleichzeitig führt diese Konstel- lation letztlich aber auch dazu, dass das gesamte ärztliche Personal der Universitätsklinik als Landesbeschäftigte der medizinischen Fakultät – und damit der Universität – angehörig ist. Es gelten damit vor allem auch der TV‑Ä bzw. TV‑L. und die Lehrverpflichtungsverordnung, § 1, 7 LVVO.11
Bedingt durch dieses personelle Zusammenspiel hat die medizinische Fakultät in der Regel den weit größten Anteil an Wissenschaftlern innerhalb der Universität und ist über das Universitätsklinikum letztlich stärker auch an Leistungsstrukturen gebunden. Die Universi- tätskliniken haben sich gerade in Baden-Württemberg zu überregional wettbewerbsfähigen, teilweise auch ‑be- herrschenden Unternehmen mit vielen tausend Mitar- beitern entwickelt und sind so notwendigerweise stärker von einem unternehmerischen Leistungs- und Effizienz- denken bestimmt. An dieser Entwicklung nimmt auch die Medizinische Fakultät teil, denn verfügbare Mittel der Klinik bedeuten insbesondere bei einem Bezug zur Krankenversorgung die Chance für wissenschaftliche Forschung und Lehre.
Diese wirtschaftliche Gesamtkonstruktion erkennt auch das Hochschulrecht an. So trägt das LHG Baden- Württemberg den Notwendigkeiten autonomer Lei- tungs- und ‑finanzregularien durch eine Sonderrolle der Medizinischen Fakultät Rechnung, indem diese von zahl- reichen Bindungen gegenüber der Universität befreit, aber auf die Abstimmung mit dem Universitätsklinikum verpflichtet wird. Aus diesem Grund findet sich zwi-
- 7 Dazu auch Becker, Das Recht der Hochschulmedizin, 2005, S. 248 f.
- 8 Vgl. Löwisch/Domisch, BB 2012 S. 1408 ff.; Sandberger in Haug, Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2009, S. 407 Rn. 1204; Mandler, MedR 2015 S. 502; Sandberger in FS Dieter Leuzen, 2003, S. 458.
- 9 LT-Drs. 12/1740 S. 48: „Das wissenschaftliche Personal übt Ämter aus, über die nur die Universität verfügt und die auch nicht am Universitätsklinikum geschaffen werden können (Professor,
schen den jeweiligen Akteuren ein komplexes System ge- genseitiger Bindungen und Kompetenzen, aus dem letzt- lich der Verbund folgt.
2. Medizinische Fakultät und Universitätsklinikum
Die Verbindung zwischen Medizinischer Fakultät und Universitätsklinikum ist in § 27 LHG und § 4, 7 UKG geregelt. Danach erfüllt die Medizinische Fakultät ihre Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit dem Universi- tätsklinikum, § 27 Abs. 1 Satz 1 LHG. Das Universitäts- klinikum arbeitet daneben eng mit der Universität zusammen und trifft Entscheidungen, die sich auf For- schung und Lehre auswirken, im Benehmen mit der Medizinischen Fakultät, § 7 Abs. 1 Satz 1 UKG, wobei insbesondere auch die Verbindung der Krankenversor- gung mit Forschung und Lehre gewährleistet wird, § 4 Abs. 1 Satz 2 UKG.
Sichergestellt wird diese Verzahnung bereits durch wechselseitige Repräsentation12 in jeweiligen Leitungsor- ganen. Der Dekan der Medizinischen Fakultät gehört gem. § 10 Abs. 2 UKG dem Vorstand des Universitätskli- nikums neben dem Leitenden Ärztlichen Direktor, dem Stellvertretenden Leitenden Ärztliche Direktor, dem Kaufmännischen Direktor und dem Pflegedirektor an. Daneben ist ein von der Universität benannter hauptbe- ruflicher Professor der Universität zwingendes Auf- sichtsratsmitglied des Universitätsklinikums, § 9 Abs. 3 Nr. 2 UKG. Gleichzeitig sind aber auch der Leitende Ärztliche Direktor und der Kaufmännische Direktor – dieser mit beratender Stimme – zwingende Angehörige des Dekanats der Medizinischen Fakultät, § 27 Abs. 3 Nrn. 2, 3 LHG, sodass bereits im Vorfeld bedeutsamer Entscheidungen der erforderliche wechselseitige Infor- mationsaustausch und schließlich auch die Berücksich- tigung der jeweiligen Interessen sichergestellt ist.
Das Verhältnis zwischen Fakultät und Universitäts- klinikum geht jedoch über eine bloße wechselseitige Re- präsentation hinaus. Diese ist vielmehr nur notwendiger Mechanismus für die Wahrnehmung exklusiver Beteili- gungsrechte. Denn werden Entscheidungen getroffen, die Auswirkungen auf den jeweils anderen Bereich ha- ben – seien diese auch nur mittelbar –, so bedarf es des
Hochschuldozent, Oberassistent, wissenschaftlicher Assistent, wissenschaftlicher Mitarbeiter in der Laufbahn des Akademi- schen Rates). Entsprechendes gilt, wenn die Funktionen im Ange- stelltenverhältnis ausgeübt werden (vgl. auch die Begründung zu § 12 UKG)“.
10 §§ 1, 4 WissZeitVG.
11 GBl. 1996, 43.
12 Vgl. Prinzip der Repräsentation.
Mandler · Drittmittelverwaltung und ‑befristung im Verbund 2 1 9
Benehmens oder sogar des Einvernehmens13 des jeweils anderen, §27Abs.1 Satz 2,Abs.4 aE. LHG, §7Abs.1 UKG. Hieraus resultiert letztlich eine noch engere Ver- zahnung, die über ein allgemeines Gebot der partner- schaftlichen Zusammenarbeit hinaus, echte Sperrrechte begründet und damit eine gewichtige Einschränkung der Selbstständig- und Unabhängigkeit bedeutet.
Die Bedeutung dieser Verzahnung unterstreicht ins- besondere auch § 4 Abs. 3 UKG. Danach obliegt die Per- sonal- und Wirtschaftsverwaltung der Medizinischen Fa- kultät dem Universitätsklinikum. Hierzu bereitet das Universitätsklinikum insoweit auch die Entscheidungen der Organe der Medizinischen Fakultät vor und vollzieht diese in Weisung des Dekans, den es regelmäßig und an- lassbezogen unterrichtet. Bezugspunkt für die Landes- und Anstaltsbeschäftigten der Medizinischen Fakultät14 ist damit zuvorderst der Dekan, der insoweit die Univer- sität verdrängt.15 Die einseitige Weisungsbefugnis des Dekans wird jedoch vielfach dadurch eingeschränkt, dass – neben der erforderlichen fakultätsinternen Ab- stimmung – gerade auch personelle Maßnahmen Ein- fluss auf die Krankenversorgung üben und dadurch Be- teiligungsrechte des Universitätsklinikums ausgelöst werden, bspw. § 11 Abs. 4 LHG.16 Entsprechend be- schränkt sind daher auch einseitige personelle Maßnah- men des Klinikums. Gem. § 7 Abs. 1 Satz 2 UKG bedarf es bspw. des Einvernehmens der Medizinischen Fakultät bei der Errichtung, Aufhebung und Veränderung von Abteilungen, der Bestellung und Abberufung von Abtei-
- 13 Des Einvernehmens bedürfen insbesondere Entscheidungen, die sich unmittelbar auf Forschung und Lehre auswirken, vgl. Sand- berger in Hartmer/Detmer, Hochschulrecht, 2. Aufl. 2011, S. 410 Rn. 180, 3. Aufl. 2017, S. 518 Rn. 251 ff.
- 14 Siehe unter I. 1.
- 15 Vgl. unten I. 3.; Sandberger in Hartmer/Detmer, Hochschulrecht,2. Aufl. 2011, S. 413 Rn. 189, 3. Aufl. 2017, 521 Rn. 263; Sandber- ger, Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg, 2015, UKG § 4 Rn. 4.
- 16 „Akademische und sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Aufgaben im Universitätsklinikum erfüllen sollen, werden im Einvernehmen mit dem Universitätsklinikum eingestellt“.
- 17 Zu diesen siehe Classen, Die Zukunft der Fakultät als Grundein- heit der Universität, OdW 2014 S. 215 ff.
- 18 Vgl. LT-Drs. 12/1740 S. 28 f.; LT-Drs. 13/3640 S. 200: „Die Größe, aber auch die Komplexität der Aufgabenstellung der Medizinischen Fakultäten, insbesondere die enge Verflechtung der Aufgaben von Krankenversorgung, Forschung, Lehre und Weiterbildung sowie die notwendige Abstimmung mit dem jeweiligen Universitätsklinikum, erfordern Sonderregelungen für die Medizinischen Fakultäten. § 27 trägt dieser besonderen Situation der Medizinischen Fakultäten in- nerhalb der Gesamtuniversität Rechnung, indem die bisherigen Re- gelungen von §§ 25 a bis d UG in § 27 zusammengefasst sind.“; vgl. Sandberger in Hartmer/Detmer, Hochschulrecht, 2. Aufl. 2011, S. 405 Rn. 162 ff., 3. Aufl. 2017, S. 512 Rn. 222 ff.
- 19 LT-Drs. 12/1740 S. 28 f.
- 20 Siehe dazu etwa Becker, Das Recht der Hochschulmedizin,2005, S. 277 ff.
lungsleitern sowie den allgemeinen Regelungen der Or- ganisation des Universitätsklinikums.
3. Medizinische Fakultät und Universität
Eine andere Prägung weist das Verhältnis zwischen Medizinischer Fakultät und Universität auf. Muss die Verbindung zwischen Fakultät und Universitätsklinik gesetzlich erst begründet werden, so wird die natürliche Bindung der Fakultät an die Universität in Teilen zurück- gedrängt, ohne dabei jedoch die Eingliederung an sich in Frage zu stellen.
Der Medizinischen Fakultät kommt aufgrund ihrer Größe, Komplexität, ihres Finanzvolumens und nicht zuletzt auch aufgrund des Abstimmungsbedarfs mit dem Universitätsklinikum eine Sonderrolle innerhalb der Fakultäten17 zu.18 Hierzu wird die Unabhängigkeit der Fakultät gegenüber Rektorat und Hochschulrat ins- besondere in Bereichen betont, die außerhalb akademi- scher Bindungen stehen.19 So unterliegt die Medizini- sche Fakultät gerade in finanzieller Hinsicht eigenen ab- weichenden Regelungen.20 Sie ist gem. § 27 Abs. 2 Satz 1 LHG wie ein Landesbetrieb zu führen und hat einen ei- genen Wirtschaftsplan21 aufzustellen, § 26 LHO.22 Die Trennung des Fakultätsbudgets erfolgt damit sowohl ge- genüber der Universität als auch der Universitätsklinik.23 In Haushaltsangelegenheiten können Beschlüsse der Universität ferner nur mit Zustimmung des Dekans ge- fasst werden, § 27 Abs. 2 Satz 3 LHG, und die interne Mittelverteilung obliegt schließlich allein der Fakultät.24
21 VV.1.3 zu § 26 LHO : „Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan und dem Finanzplan.“; VV 1.3.1.: „Im Erfolgs-
plan sind die im Wirtschaftsjahr voraussichtlich anfallenden Aufwendungen und Erträge im Sinne einer handelsrechtlichen Gewinn- und Verlustrechnung darzustellen.“; VV.1.3.2. : „Im Finanzplan sind der vorgesehene Finanzierungsbedarf (z.B. Vermögensmehrungen, Fehlbeträge, Rücklagenbildungen, Ablie- ferung an den Haushalt) und die zur Finanzierung vorgesehenen Deckungsmittel (z.B. Vermögensveräußerungen, Überschüsse, Auflösungen von Rücklagen, Zuführungen aus dem Haushalt) darzustellen“; § 74 Abs. 1 LHO iVm. HGB.
22 VV.1.1 zu § 26 LHO: „Landesbetriebe sind rechtlich unselbstän- dige, haushaltsmäßig gesondert geführte Teile der unmittelba- ren Landesverwaltung, deren Aufgabenstellung über die reine Vermögensverwaltung hinausgeht und die bei ihrer Aufgabener- ledigung — entsprechend einer Ausrichtung auf erwerbswirtschaft- liche Zwecke eine angemessene Gewinnerzielung verfolgen oder
- entsprechend einer Ausrichtung auf eine marktwirtschaftliche Bedarfsdeckung möglichst hohe Kostendeckungsbeiträge anstre- ben“.
23 Sandberger in Haug, Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2009, S. 405 Rn. 119; Sandberger in FS Dieter Leuzen, 2003, S. 456 f.
24 Sandberger in Haug, Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2009, S. 406 Rn. 119, vgl. auch zur Fachaufsicht nach
§ 67 Abs. 2 LHG, Umbach in Haug, Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2009, S. 106 ff. Rn. 483 ff.
220 ORDNUNG DER WISSENSCHAFT 4 (2016), 217–228
Entsprechend muss gerade in finanzwirtschaftlichen Be- reichen aber auch die Allzuständigkeit des Rektorats nach§16Abs.3LHGzurückstehen,weshalb§16Abs.4 LHG lediglich die Notwendigkeit zur Billigung für den Haushaltsvoranschlag und Wirtschaftsplan, den Jahres- abschluss, den Struktur- und Entwicklungsplan ein- schließlich der Planung der baulichen Entwicklung, der Grundsätze für die Verteilung und Verwendung des Zu- schusses des Landes für Lehre und Forschung sowie für die Ausstattungspläne, die Grundstücks- und Raumver- teilung, soweit auch andere Fakultäten betroffen sind, sowie den Abschluss von Vereinbarungen gem. § 7 Abs. 2 UKG vorsieht. Hierdurch werden bestehende Entschei- dungskompetenzen auf eine bloße Kontrollfunktion zurückgedrängt.25
Selbiges gilt für die Befugnisse nach § 16 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 11–14 LHG, die nach § 16 Abs. 3 Satz 4, 5 LHG nur im Einvernehmen mit dem Dekan der Medizinischen Fakultät getroffen werden können, soweit diese betroffen ist und nicht bereits eine gänzliche Übertragung auf die Fakultät vorgenommen wurde.
Daneben wird der Fakultät zu den allgemeinen Be- fugnissen nach § 23 Abs. 3 Satz 6 LHG „zusätzlich“ All- zuständigkeit nach § 27 Abs. 4 LHG verliehen.26 Ein- schränkende Festlegungen, etwa des Rektorats oder Hochschulrats, die für andere Fakultäten nach § 23 Abs. 3 Satz 6 LHG den Rahmen setzen, gelten hier nicht. § 27 Abs. 4 LHG ist insoweit lex specialis zu § 23 LHG,
- 25 BeckOK HochschulR Baden-Württemberg/Hagmann, 1. Ed. 1.7.2016, LHG § 16 Rn. 32; Sandberger, Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg, 2015, LHG § 16 Rn. 5; Sandberger in FS Dieter Leuzen, 2003, S. 455.
- 26 LT-Drs. 13/3640 S. 200; „Absatz 4 regelt die besonderen Zuständigkeiten des Fakultätsvorstands der Medizinischen Fakultäten und entspricht weitgehend der bisherigen Regelung in § 25 c Abs. 1 Satz 9 UG. Die Vielzahl und Komplexität der bei Angelegenheiten der Medizinischen Fakultät in Abstimmung mit dem Universitätsklinikum zu treffenden Entscheidun-gen erfordern eine umfassende Entscheidungskompetenz des Fakultätsvorstands, wie sie in Absatz 4 vorgesehen ist. Soweit
für einzelne Entscheidungen eine gesamtuniversitäre Verant- wortung erforderlich ist, ist die Einbindung des Vorstandes der Universität und des Aufsichtsrats der Universität vorgesehen (vgl. §§ 16 Abs. 4, 20 Abs. 1 Satz 3). Mit der Formulierung „zusätzlich“ wird klargestellt, dass der Aufgabenkatalog insoweit erweitert wird, es aber im Übrigen bei den Aufgaben des Fakultätsvor- stands nach § 23 Abs. 3 Satz 6 verbleibt.“; LT-Drs. 15/4684 S. 198: „Die intensiv gelebte Kooperation zwischen Medizinischer Fakultät und Universitätsklinikum, bei der das Universitätskli- nikum auch die Personal- und Wirtschaftsverwaltung für die Medizinische Fakultät übernimmt, führt in vielen Bereichen zu einem untrennbaren Zusammenhang der jeweiligen standortbe- zogenen gesamten Universitätsmedizin. Um eine diesbezügliche einheitliche Jahresabschlussprüfung von Universitätsklinikum und Medizinischer Fakultät zu gewährleisten, ist es sinnvoll, beide Beteiligte von ein und demselben Wirtschaftsprüfungsun- ternehmen prüfen zu lassen. Vor diesem Hintergrund soll die Zuständigkeit für die Bestellung der Jahresabschlussprüferin oder
wie insbesondere durch die Inbezugnahme nur der „Auf- gaben“ deutlich wird. Das Gesetz formuliert insoweit Abweichendes.27 Anderes wäre zudem auch deshalb nicht zu realisieren, weil dann bei Entscheidungen, die Auswirkungen auf die Krankenversorgung entfalten, die Beteiligungsrechte des Klinikums nach § 27 LHG bzw. § 7 UKG umgangen würden.
Aufgrund der engen Verflechtung der Krankenver- sorgung in den Universitätskliniken mit dem medizi- nisch-wissenschaftlichen Gesamtbereich der Universität darf die Beteiligung der Gesamtuniversität aber dennoch nicht vollständig zurücktreten. Sie wird daher partiell bspw. über § 16 Abs. 4 LHG oder § 20 LHG sicherge- stellt28 und zeigt sich vor allem auch im Rahmen von Koordinations- und Kooperationsmöglichkeiten, die der sachgerechten organisatorischen Verzahnung der Funk- tionsbereiche des Klinikums und der Universität Rech- nung tragen.29
So sieht etwa § 7 Abs. 2 UKG eine Beteiligung der Universität am Abschluss von Vereinbarungen über die Zusammenarbeit mit der Universität oder die Ziele der Struktur- und Entwicklungsplanung – einschließlich der baulichen Entwicklung – sowie für das Zusammenwir- ken der Verwaltung der Universität und der Verwaltung des Universitätsklinikums vor. Hier ist das Dekanat der Medizinischen Fakultät nach § 27 Abs. 4 Nr. 6 LHG le- diglich zur Stellungnahme, der Rektor nur zur Billigung berechtigt, § 16 Abs. 4 Nr. 6 LHG. Das ist mit Blick auf
des Jahresabschlussprüfers für die Medizinische Fakultät auf den Aufsichtsrat des jeweiligen Universitätsklinikums übertragen werden. Der Zuständigkeit der Universität für ihre Medizinische Fakultät wird dadurch Rechnung getragen, dass die Bestellung nur mit Zustimmung des Hochschulrats der Universität erfolgen kann. Das diesbezügliche Abstimmungserfordernis ist ebenso Ausdruck der gelebten Kooperation zwischen Universitätsklini- kum und Universität im Bereich der Universitätsmedizin“. Vgl. auch § 20 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 HS 2 LHG.
27 Vgl. Sandberger, Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg, 2015, LHG § 27 Rn. 4; Sandberger in Hartmer/Detmer, Hoch- schulrecht, 2. Aufl. 2011, S. 391 Rn. 96, 3. Aufl. 2017, S. 496
Rn. 147; LT-Drs. 12/1740 S. 26 ff.; BeckOK HochschulR Baden- Württemberg/Hagmann, 1. Ed. 1.7.2016, LHG § 27 Rn. 1, 7.
28 LT-Drs. 13/3640 S. 200; LT-Drs. 15/4684 S. 198.
29 Vgl. StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.11.1973 – Gesch
Reg 1/73 = DÖV 1974, 632 ff.: „3. Die Krankenversorgung als solche innerhalb der Universitätskliniken und die sonstigen der Universität auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens obliegenden Aufgaben gehören nicht zum Kernbereich der akademischen Selbstverwaltung. Insoweit ist Fachaufsicht und Weisungsbefugnis des Kultusministeriums verfassungsrechtlich unbedenklich. 4. Der engen Verflechtung der Krankenversorgung in den Universitätskliniken und dem medizinisch-wissenschaftli- chen Gesamtbereich der Universität muß jedoch durch geeignete Koordinationsmöglichkeiten und Kooperationsmöglichkeiten beider Funktionsbereiche und durch sachgerechte organisatori- sche Verzahnungen Rechnung getragen werden“; Sandberger in Handbuch des Wissenschaftsrechts, 2. Aufl. 1996, Bd. 1 S. 942 f.
Mandler · Drittmittelverwaltung und ‑befristung im Verbund 2 2 1
die Zustimmungsnotwendigkeit des Hochschulrates nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 LHG und der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums gem. § 7 Abs. 2 Satz 2 HS 2 UKG im Lichte des Verbunds auch stimmig. Freilich än- dern die Zustimmungsbefugnisse nichts daran, dass nur die Universität als Vertragspartner des Universitätsklini- kums und nicht die Medizinische Fakultät zeichnungs- berechtigt sein kann.30 Dies stellt das Gesetz bereits mit der Bezeichnung „Universität“ außer Zweifel.
Differenziert betrachtet werden muss demgegenüber die Verteilung der Kompetenzen in Personalangelegenhei- ten. Nach § 27 Abs. 4 Nr. 1 LHG ist die Medizinische Fakul- tät zusätzlich zu den Aufgaben nach § 23 Abs. 3 Satz 6 LHG unter anderem für „Entscheidungen über die Verwendung und Zuweisung der Stellen und Mittel nach den Grundsätzen des § 13 Abs. 2 LHG“ zuständig. Dies umfasst dem Grunde nach sämtliche individualrechtlichen Personalmaßnahmen und trägt der Vielzahl und Komplexität der bei Angelegen- heiten der Medizinischen Fakultät in Abstimmung mit dem Universitätsklinikum zu treffenden Entscheidungen Rech- nung; denn gerade in Personalfragen wird der enge Ab- stimmungsbedarf mit dem Universitätsklinikum akut. Es wird insoweit unmittelbar sowohl auf Forschung, Lehre und Krankenversorgung eingewirkt, vgl. auch e contrario § 7 Abs. 1 Satz 2 UKG.31 Der Medizinischen Fakultät wird daher insoweit eine umfassende Entscheidungskompetenz durch das LHG insbesondere gegenüber dem Rektorat zu- gestanden.32 Hieraus folgt, dass der Medizinischen Fakultät nicht nur das Vorschlagsrecht für die Einstellung von Be- schäftigten nach § 11 Abs. 3 LHG im Grundsatz33 zusteht, sondern ihr der Personalvorgang insgesamt zugeordnet ist.
- 30 A.A. wohl BeckOK HochschulR Baden-Württemberg/Hagmann, 1. Ed. 1.7.2016, LHG § 16 Rn. 32.
- 31 LT-Drs. 12/1740 S. 28 ff.; LT-Drs. 13/3640 S. 245.
- 32 Sandberger in Hartmer/Detmer, Hochschulrecht, 2.Aufl. 2011, S. 391 Rn. 96, 3. Aufl., S. 496 Rn. 147; LT-
Drs. 12/1740 S. 26 ff.; LT-Drs. 13/3640, S. 200; LT-Drs.
12/1740 S. 28 ff.: „In Betracht gezogen kann daher nur, daß die für die Zusammenarbeit mit dem Klinikum maßgeblichen Kom- petenzen im Bereich von Forschung und Lehre bei der Fakultät
in einer Weise konzentriert und geordnet werden, daß der über- wiegende Teil der Abstimmungs- und Entscheidungsbedürfnisse unkompliziert und schnell abgedeckt werden kann. Um diesen Anforderungen zu genügen, ist ein Entscheidungsorgan der Fakultät erforderlich, das für Forschung und Lehre über Kompe- tenzen verfügt, die weitgehend denen des Klinikumsvorstands für die Krankenversorgung entsprechen. Daher sieht die Gesetzes- novelle die Einrichtung eines Fakultätsvorstands vor, der eine umfassende Leitungskompetenz besitzt und grundsätzlich über alle Angelegenheiten der Medizinischen Fakultät entscheidet, die das Gesetz nicht ausdrücklich anderen Organen der Fakultät oder der Universität zuweist … (S. 37). Die verwaltungsmäßige Umset- zung der Entscheidungen des Fakultätsvorstands wird im Bereich der klinischen Medizin gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 UKG Aufgabe der Personal- und Wirtschaftsverwaltung des Universitätsklinikums sein“.
Die Dienstaufsicht über die akademischen Beschäf- tigten und sonstigen Mitarbeiter in der Fakultät und am Universitätsklinikum führt aus diesem Grund auch der – zur Delegation berechtigte – Dekan, § 24 Abs. 2 Satz 2, 53 LHG. Dienstvorgesetzter ist demgegenüber bei Zu- ordnung zu einem Hochschullehrer dieser, ansonsten der Dekan, § 52 Abs. 5 Satz 1, 2 LHG. Dies bestätigt auch §4Abs.3 UKG, nach dem das Universitätsklinikum zwar die Personal- und Wirtschaftsverwaltung der Me- dizinischen Fakultät obliegt, die Personalhoheit aber bei der Medizinischen Fakultät verbleibt und das Universi- tätsklinikum insoweit den Weisungen des – vollziehen- den – Dekans unterliegt.34
Diesen Regelungen sind im Grundsatz auch Beschäf- tigte der Vorklinik unterstellt. Sie sind organisatorisch der Medizinischen Fakultät zuzuordnen und werden da- her von der Universitätsklinik gem. § 4 Abs. 3 UKG ver- waltet. Einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung zwischen Universität und Universitätsklinikum bedarf es daher nach neuerer Gesetzeslage nicht mehr.
Eine Einflussnahme – insbesondere des Rektorats – ist darüber hinaus gegenüber den Beschäftigten nur dort denkbar, wo eine Zuordnung zur Medizinischen Fakul- tät ausgeschlossen ist; etwa bei Reinigungs- oder War- tungspersonal der Gesamtuniversität. Aus diesem Grund ist die Medizinische Fakultät in Personalfragen weithin nicht an die Vorgaben des Rektorats oder Eigenheiten der Universität gebunden und kann deshalb –in Abstim- mung mit dem Universitätsklinikum – auch eigene Vor- gaben entwickeln.35 Gleichfalls besteht kein Zustim- mungserfordernis für die Umsetzung von Personalmaß-
33 Nach § 11 Abs. 3 Satz 2, 3 LHG besteht ein Vorschlagsrecht des Projektleiters bei drittmittelfinanzierten Stellen.
34 LT-Drs. 13/3640, S. 245 zu § 4 UKG: „Die bisherige Regelung in Absatz 3 wird insoweit modifiziert, als künftig die Personal- und Wirtschaftsverwaltung für den gesamten Bereich der Medizini- schen Fakultät auf das Universitätsklinikum übertragen wird. Gleichzeitig wird klargestellt, dass das Universitätsklinikum durch die Übernahme der Personal und Wirtschaftsverwaltung keine eigene Entscheidungskompetenz hat, sondern insoweit den Weisungen des Dekans unterliegt. Mit dieser Aufgabenübertra- gung erhält das Universitätsklinikum keine Personalhoheit, son- dern es hat lediglich die Entscheidungen der Organe der Fakultät zu vollziehen. Die Klinikverwaltung hat außerdem zu berücksich- tigen, dass weiterhin die Personalvertretung, Schwerbehinderten- vertretung und die Frauenvertreterin der Universität zuständig sind.“; vgl. auch Sandberger in Hartmer/Detmer, Hochschulrecht, 2. Aufl. 2011, S. 413 Rn. 189, 3. Aufl. 2017, S. 496 Rn. 147; Sand- berger, Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg, 2015, UKG § 4 Rn. 4.
35 Diesem Punkt kommt etwa in Bezug auf Leitlinien zur Befristung wissenschaftlichen Personals zur Ausformung der „Angemessen- heit“ in § 2 Abs. 1 WissZeitVG aktuelle Bedeutung zu.
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nahmen, e contrario § 16 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 4 LHG und § 27 Abs. 4 LHG „insbesondere“.
Anderes gilt indes für Beamte der Medizinischen Fa- kultät. Nach § 11 Abs. 5 Satz 1 LHG ist Dienstvorgesetzter der Hochschullehrer der Wissenschaftsminister, bzw. bei Delegation36 der Rektor, der wiederum stets Dienstvor- gesetzter der nicht-professoralen Beamten nach § 11 Abs. 5 Satz 4 LHG ist. Aus diesem Grund ist für die nicht-pro- fessoralen Beamten der Rektor auch für Ernennungen, Beförderungen und Entlassungen sowie sonstige das materielle Beamtenverhältnis betreffende Maßnahmen im Außenverhältnis weiterhin allein zuständig.37 Aller- dings gilt diese Befugnis nicht für das Innenverhältnis, dessen Ausgestaltung wiederum der Medizinischen Fa- kultät nach § 27 Abs. 4 Nr. 1 LHG untersteht. Der Rektor kann aus diesem Grund vorgeschlagene Maßnahmen nur umsetzen oder deren Umsetzung verweigern. Der Anspruch der Medizinischen Fakultät auf Zustimmung wird insoweit aus dem Innenverhältnis zur Universität aus einer allgemeinen Kooperationspflicht folgen müs- sen,38 der das Recht zur Verweigerung nur dann ge- währt, wenn die Maßnahme erhebliche Nachteile für die Universität bedeuten würde oder diese rechtswidrig wäre. So sind bspw. Leistungszusagen und Ernennungen von nicht-professoralen Beamten immer dann umzuset- zen, wenn sich diese im Rahmen gesetzlicher Regelun- gen halten und für die Universität keine Nachteile bedeuten.
4. Medizinische Fakultät und Beliehene
Ein Verbund besteht zudem zwischen Land, Medizini- scher Fakultät und Beliehenen. Nach § 4 Abs. 5 UKG kann das Wissenschaftsministerium Dritte mit der Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben und Befug- nisse einer Universitätsklinik nach § 4 Abs. 1, 3 UKG beleihen, um Partnerschaften mit Privaten zu intensivie- ren und damit die Wettbewerbsfähigkeit der Universi- tätsklinika in Bezug auf die Krankenversorgung unmit-
- 36 Siehe insbesondere § 4 Nr. 11 des Gesetzes über die Ernennung der Richter und Beamten des Landes (ErnG): „den Universitä- ten für die Beamten des höheren Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 14, A 15 für das Amt eines Akademischen Direktors, A 16 für das Amt eines Leitenden Akademischen Direktors, W 3 und C 4 mit Ausnahme der hauptamtlichen Rektoratsmitglieder der Hochschule sowie für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes die in § 2 genannten Rech- te“.
- 37 Sandberger in Haug, Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2009, S. 407 Rn. 1204; Sandberger in Hartmer/Detmer, Hochschulrecht, 2. Aufl. 2011, S. 419 Rn. 211, 3. Aufl. 2017, S. 529 Rn. 305 f. ; anders bei Beamten und Arbeitnehmern der Universi- tätsklinik vgl. §§ 11 Abs. 3, 12 Abs. 3 UKG.
telbar zu steigern und zumindest mittelbar auch For- schung und Lehre zu begünstigen.39
Die Beleihung erfolgt durch Verwaltungsakt auf der Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen dem Universitätsklinikum, der Universität und dem Dritten, die der Zustimmung des Wissenschaftsmi- nisteriums im Einvernehmen mit dem Wissenschafts- ausschuss des Landtages bedarf. Die Vereinbarung ent- hält dazu insbesondere Regelungen zu Gegenstand, Um- fang und Dauer der Beleihung, zur Sicherung der sach- gerechten Erfüllung der Pflichten nach § 4 Abs. 1, 3 UKG und zur Sicherung eines angemessenen Einflusses des Universitätsklinikums und der Universität auf die Wahr- nehmung der Aufgaben und Befugnisse, die Gegenstand der Beleihung sind. Daneben sind Regelungen zur Fi- nanzierung der Erfüllung der Aufgaben des Beliehenen, zur Abwicklung für den Fall der Beendigung der Belei- hung und zur Haftungsfreistellung des Universitätsklini- kums, der Universität und des Landes für den Fall, dass diese aus einem Tun oder Unterlassen des Dritten in sei- ner Eigenschaft als Beliehener oder aus der Verwendung von auf die Universität oder das Universitätsklinikum hinweisenden Bezeichnungen für sich oder seine Ein- richtungen einzeln oder gesamtschuldnerisch in An- spruch genommen werden, enthalten.40
Der Umfang der Beleihung ist hier entscheidend für das Verhältnis zwischen Medizinischer Fakultät und Drittem. Je nach Gestaltung können deshalb Unterschie- de bestehen. Letztlich muss sich eine Aufgabenübernah- me aber innerhalb der Aufgaben eines Universitätsklini- kums bewegen. Dies schließt neben der Krankenversor- gung auch die Möglichkeit zur Übernahme von Ausbil- dungskapazitäten ein.41
Darüber hinaus gehen mit einer Beleihung aber auch die Pflichten eines Universitätsklinikums einher, die ge- rade die Gewährleistung und Sicherstellung von For- schung und Lehre gebieten, § 4 Abs. 1, 5 UKG. Daneben folgt aus der Beleihung im Grundsatz auch die Übernah-
38 Sandberger in Hartmer/Detmer, Hochschulrecht, 2. Aufl. 2011, S. 409 Rn. 178 f., 3. Aufl. 2017, S. 517 Rn. 247 ff.
39 LT-Drs. 14/6248 S. 23: „Der neu angefügte Absatz 5 ermöglicht es den Universitätsklinika, erfolgreiche Kooperationen mit geeigne- ten außeruniversitären Einrichtungen der Krankenversorgung in eine besonders enge Form zu überführen. Es werden zukunfts- trächtige Partnerschaften zwischen den öffentlich-rechtlichen Universitätsklinika und privaten Partnern eröffnet, indem diese Partner durch eine Beleihung Aufgaben und Befugnisse einer Universitätsklinik übernehmen und Teil des betreffenden Univer- sitätsklinikums werden. Dies soll auch die Wettbewerbsfähigkeit baden-württembergischer Universitätsklinika steigern“.
40 Vgl. etwa GABl. BW 25.7.2012 S. 638 f. 41 LT-Drs. 14/6248 S. 23.
Mandler · Drittmittelverwaltung und ‑befristung im Verbund 2 2 3
me der Personal- und Wirtschaftsverwaltung der Medizi- nischen Fakultät nach § 4 Abs. 3, 5 UKG, sodass der Dritte letztlich in die Rolle eines Universitätsklinikums eintritt und sich als selbstständiger Teil desselben – wenn- gleich ohne eigene Repräsentation im Dekanat – präsen- tiert.42 Der Dritte tritt insoweit in die hochschulrechtli- che Rolle des Universitätsklinikums ein und unterliegt damit auch dessen Regelungen, soweit die Beleihung hierzu keine Abweichungen vorsieht.43 Es ist deshalb auch nicht ausgeschlossen, dass die Personal- und Wirt- schaftsverwaltung einheitlich nur durch das Universi- tätsklinikum wahrgenommen wird.
II. Drittmittelverwaltung
Angesichts des Verbunds zwischen Land, Universität, Medizinischer Fakultät und Universitätsklinika muss sich in Bezug auf stetig an Bedeutung gewinnenden Drittmitteleinwerbungen die Frage stellen, nach welchen gesetzlichen Rahmenbedingungen diese zu verwalten sind und wo die Mittel vorgehalten werden.
1. Verwaltung der Fakultätsdrittmittel
Welche Bestimmungen für die jeweiligen Drittmittel Anwendung finden, ist nach dem Ort zu unterscheiden, an dem die mit den Mitteln finanzierten Forschungsvor- haben durchgeführt werden. Schlüsselvorschrift ist hier § 41 Abs. 2 LHG, der insoweit § 25 HRG landesgesetzlich aufgreift.44 Danach sind die Mittel Dritter für For- schungsvorhaben, die „in der Hochschule durchgeführt werden“, nach den § 13 Abs. 6, 7 LHG grundsätzlich auch von der Hochschule zu verwalten, vgl. § 25 Abs. 4 Satz 1 HRG.45 Es handelt sich daher zuvorderst um eine örtli- che und sachmittelbezogene Anknüpfung, die gerade mit Blick auf den Verbund von Bedeutung ist. So werden durch die von der Medizinischen Fakultät eingeworbe- nen Drittmittel größtenteils Forschungsvorhaben finan- ziert, die eben nicht in der Hochschule, sondern am Uni- versitätsklinikum oder bei beliehenen Dritten durchge-
- 42 LT-Drs. 14/6248 S. 23: „Mit der Beleihung wird eine solche Einrichtung Teil des Universitätsklinikums. Dies bringt für solche Einrichtungen zahlreiche Vorteile, die mit dem Status als Univer- sitätsklinik verbunden sind, aber auch besondere Pflichten mit sich, die insbesondere in der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zu regeln sind … Beteiligt er sich durch Pflichtveranstaltungenim vorklinischen oder klinischen Teil an der Ausbildung, so ist seine Beteiligung kapazitätsrelevant. Die Einbindung Dritter in das System der Universitätsklinika erfolgt jedoch in der Regel zur Verbesserung der Krankenversorgung und nicht in erster Linie, um die Ausbildungskapazitäten auszuweiten. Die Partner der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung haben deshalb zu regeln, ob und in welchem Umfang aus dem Bereich des Beliehenen Kapazi- täten für die Ausbildung bereitgestellt werden“.
- 43 Siehe oben unter I. 2.
führt werden. Daher sind die Fakultätsmittel differenziert zu betrachten.
Handelt es sich tatsächlich um Forschungsvorhaben, die in der Hochschule, etwa im Bereich der Vorklinik, durchgeführt werden, so gilt für die Verwaltung der Mit- tel §41Abs.2–5 LHG iVm. §13Abs.6, 7 LHG und die diese konkretisierende Drittmittelrichtlinie mitsamt Hin- weisen. Danach ist – neben der erforderlichen Anzeige nach § 13 Abs. 6 LHG – der „Vorstand oder die von ihm beauftragte Stelle“ für die Annahme der Drittmittel zu- ständig. Hier gilt für die Medizinische Fakultät gem. § 27 Abs. 4 Nr. 2 LHG die originäre Zuständigkeit des Dekanats, welches diese wiederum delegieren kann. Die Verwaltung der Mittel übernimmt dann das nach § 4 Abs. 3 UKG insofern weisungsgebundene Universi- tätsklinikum im Rahmen der Drittmittelrichtlinie. Die Richtlinie ist insoweit Bestandteil der gesetzlichen Auf- tragsverwaltung und gilt nach Ziff. 1.1. insbesondere auch für „die nach § 4 Abs. 3 UKG von den Universitäts- klinika verwalteten“ Mittel. Annahme- und Verwal- tungszuständigkeit fallen daher auseinander.
Nur wenn die Hochschulverwaltung nicht mit den Bedingungen des Geldgebers vereinbar ist, gilt hierzu Abweichendes für an der Hochschule durchgeführte Forschungsvorhaben, § 25 Abs. 4, 5 HRG. Nach § 41 Abs. 3 LHG kann die Hochschule dann die Verwal- tung der Mittel auf das Mitglied der Hochschule im Rah- men des sog. Sonderkontenverfahrens46 übertragen, wo- durch dieser die Verfügungsmacht über die Mittel er- langt. Unberührt bleiben aber auch dann die Annahme- bestimmungen der Drittmittelrichtlinie, da insoweit nur eine Ausnahme von Verwaltung und Verwendung der Mittel gemacht wird.
Werden die Forschungsvorhaben jedoch außerhalb der Hochschule, also am Universitätsklinikum oder bei beliehenen Dritten durchgeführt – was der Regelfall ist –, so kann das Regime der §41Abs.2–5 LHG iVm. § 13 Abs. 6, 7 LHG nicht gelten. Es verbleibt hier letztlich eine Regelungslücke.47
44 Vgl. Stiller, Das drittmittelfinanzierte Arbeitsverhältnis,
2000, S. 47 ff.; zur Entwicklung siehe auch Sandberger in Dritt- mittelforschung und Nebentätigkeit, 1988, S. 59 ff.
45 Hierzu Rühr, Forschung mit Mitteln Dritter: universitäre For- schung im Spannungsfeld zwischen Selbst- und Fremdsteuerung, 2014, S. 341 ff.
46 Vgl. Rühr, Forschung mit Mitteln Dritter: universitäre For- schung im Spannungsfeld zwischen Selbst- und Fremdsteuerung, 2014, S. 353 ff.; Stiller, Das drittmittelfinanzierte Arbeitsverhält- nis, 2000, S. 50 f., 56 ff.; BeckOK HochschulR Baden-Württem- berg/Krausnick, 1. Ed. 1.7.2016, LHG § 41 Rn. 14.
47 Rühr, Forschung mit Mitteln Dritter: universitäre Forschung im Spannungsfeld zwischen Selbst- und Fremdsteuerung, 2014, S. 349.
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Diese Lücke füllt § 4 Abs. 3 UKG in Bezug auf die Verwaltung der Mittel, denn zur Wirtschaftsverwaltung der Medizinischen Fakultät gehört zweifellos auch die Verwaltung der Drittmittel. Keine Aussage lässt sich § 4 Abs. 3 UKG aber gegenüber dem konkreten Verwal- tungsverfahren entnehmen. So ist davon auszugehen, dass auch hier das Dekanat nach § 27 Abs. 4 Nr. 2 LHG zuständig bleibt48 und die Drittmittelrichtlinie Anwen- dung findet. Anders als bei Mitteln für Forschungsvor- haben, die in der Hochschule durchgeführt werden, sind aber die Verwaltung durch einzelne Hochschulmitglie- der oder Dritte im Sonderkontenverfahren eher zulässig; denn insoweit macht das Gesetz keine zwingenden Vor- gaben. Ebenso kann im sog. Verwahrkontoverfahren,49 das die Errichtung eines projektbezogenen Kontos zu- gunsten des Forschers bedeutet, verfahren werden. Dies führt zu einer erheblichen Flexibilisierung und kann so neuen Entwicklungen und Notwendigkeiten – gerade mit Blick auf die Privatwirtschaft – eher gerecht werden. So gilt hier auch das ansonsten bestehende Splittingver- bot50 zwischen Verwaltung und Anstellung nicht. § 41 Abs. 3 LHG, der insoweit eine Zuweisung der Ver- waltung nur „insgesamt“ zulässt, findet, wie auch § 25 Abs. 4 und Abs. 5 HRG, gerade keine Anwendung. Diesem Aspekt kommt im Verbund insbesondere auch dann Bedeutung zu, wenn Landesbeschäftigte auf Dritt- mittel des Universitätsklinikums oder beliehener Dritter befristet werden sollen, da hier ein Auseinanderfallen von Mitteln und Anstellung vorliegt.51
Fällt die Entscheidung allerdings zugunsten einer Vereinnahmung der Mittel durch die Medizinische Fa- kultät, so werden auch diese vom Universitätsklinikum nach § 4 Abs. 3 UKG nach den dann geltenden Drittmit- telrichtlinien verwaltet, da selbige dann unabhängig vom Ort des Forschungsvorhaben Anwendung findet. Dies bestätigt die Zuständigkeit des Dekanats bzw. der von dieser beauftragten Stelle nach § 27 Abs. 4 Nr. 2 LHG. Werden Mittel hingegen außerhalb der Fakultät und da- mit der Drittmittelrichtlinie gehalten, so sind die
- 48 Siehe oben unter I. 3.
- 49 Stiller, Das drittmittelfinanzierte Arbeitsverhältnis, 2000, S. 53 ff.
- 50 Dazu allgemein Stiller, Das drittmittelfinanzierte Arbeitsver-hältnis, 2000, S. 48 f. mwN. In § 4 Abs. 3 UKG wird man indes keine Ausnahme sehen können, denn es handelt sich um bloße Auftragsverwaltung und damit letztlich um eine Anerkennung der originären Hochschulzuständigkeit.
- 51 Siehe unten III. 2., 3.
- 52 Vgl. dazu etwa Fürsen, Drittmitteleinwerbung und ‑forschungim Spiegel des Strafrechts, 2005 S. 77 ff.; Becker, Das Recht derHochschulmedizin, 2005, S. 290 ff.
- 53 DMRL zu §§ 13 und 41 LHG vom 16.April 2010 – Az. 0415.2/5/1;siehe auch die Hinweise zu den Verwaltungsvorschriften zur Annahme und Verwendung von Mitteln Dritter.
§§ 331 ff. StGB52 und nunmehr auch des § 299a StGB freilich weiterhin zu beachten.53
2. Verwaltung der Klinikdrittmittel
Anderes gilt wiederum für Drittmittel des Klinikums. Das Klinikum selbst ist – außerhalb der Auftragsverwal- tung – nicht an die Vorgaben des LHG oder der Dritt- mittelrichtlinie gebunden; 1.1. DMRL „Drittmittel der Hochschule“. Es kann daher in den Grenzen der §§ 5, 6 UKG54 – unter besonderer Beachtung der §§ 299a, 331 ff. StGB – mit den Mitteln freier verfahren. Zumindest the- oretisch ist daher in diesem Bereich auch das Sonder- konten- oder Verwahrkontoverfahren möglich. Die Kli- nika sind insoweit zuvorderst selbst gehalten entspre- chende Kriterien aufzustellen und einzuhalten. Besteht ein Bezug zu Forschung und Lehre, wie dies typischer- weise der Fall sein wird, so sind zudem die Beteiligungs- rechte der Medizinischen Fakultät zu beachten.
3. Verwaltung der Drittmittel beliehener Dritter
AnalogzurVerwaltungderKlinikmittel,folgenausdem LHG für die Verwaltung der Eigenmittel beliehener Dritter nach § 4 Abs. 5 UKG keine besonderen Vorgaben oder Bedenken.55 Lediglich im Rahmen der Verwaltung der Fakultätsmittel nach § 4 Abs. 3, 5 UKG sind diese Vorgaben entsprechend zu beachten. Auch hier können aber Beteili- gungsrechte der Medizinischen Fakultät bestehen.
4. Lokalisierung der Fakultätsdrittmittel
Für gewöhnlich sind die Drittmittel in den Staatshaus- halt einzustellen und damit Landesmittel.56 Diese Aussa- ge lässt sich auch im Verbund grundsätzlich aufrechter- halten. Zwar ist das Budget der Medizinische Fakultät gem. § 26 LHO getrennt vom Budget der Hochschule oder des Universitätsklinikums zu verwalten;57 dies darf jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Mittel nur dann keine Landesmittel mehr sind, wenn der Dritt- mittelgeber diese dem Körperschaftsvermögen aus- drücklich zuweist.58 Verwaltungsrecht und sachenrecht-
54 Vgl. Sandberger, Das Finanzierungssystem der Universitätsklini- ken – Bestandsaufnahme und Perspektiven in Organisations- und Rechtsfragen der Medizinischen Einrichtungen unter Berücksich- tigung der neuen Landeshochschulgesetze, 1984, S. 37 ff.
55 Stiller, Das drittmittelfinanzierte Arbeitsverhältnis, 2000, S. 58. 56 Stiller, Das drittmittelfinanzierte Arbeitsverhältnis, 2000, S. 52 f. 57 Sandberger in Haug, Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg,
2. Aufl. 2009, S. 405 Rn. 119; Sandberger in FS Dieter Leuzen,
2003, S. 456.
58 Zur Bewirtschaftung dieser Mittel, vgl. Sandberger, Landeshoch-
schulgesetz Baden-Württemberg, 2015, § 14 Rn. 3.
Mandler · Drittmittelverwaltung und ‑befristung im Verbund 2 2 5
liche Zuordnung sind hier getrennt zu betrachten. Grundsätzlich handelt es sich damit bei Drittmitteln der Medizinischen Fakultät um Mittel des Landes, die sich in Verwaltung durch das Universitätsklinikum oder Dritter befinden. An dieser Zuordnung vermag auch die anhand von § 41 Abs. 2 LHG zu unterscheidende Verwaltung der Mittel nichts zu ändern, da diese Regelung sich insoweit ausdrücklich nur auf die Verwaltung der Mittel bezieht – „zu verwalten“.
Abweichendes gilt aber dann, wenn der Drittmittel- geber die Zugehörigkeit zum Körperschaftsvermögen nach § 14 LHG bestimmt, wobei diese Möglichkeit unab- hängig vom Ort der Durchführung der Forschungsvor- haben besteht. Zwar gelten § 13 Abs. 6 aE LHG iVm. § 41 Abs. 2 LHG dann nicht, dies kann aber nur zum Fortfall der Beschränkung für die Zuwendung von Mit- teln gelten, die unmittelbar oder mittelbar überwiegend aus Mitteln der öffentlichen Hand stammen.59 Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, handelt es sich daher gleichwohl nicht um Vermögen der Fakultät im rechtlichen Sinne. Es bleibt vielmehr dabei, dass die Mit- tel der allein insoweit rechtsfähigen Hochschule nach § 14 LHG zufließen. Abweichungen ergeben sich aber auch hier, denn die Verwaltung von Mitteln, die der Me- dizinischen Fakultät durch den Drittmittelgeber so zuge- wendet werden, fallen in den Wirtschaftsplan dieser60 und damit in deren Verwaltungszuständigkeit. Die Ver- waltung durch das Rektorat gem. § 14 Abs. 1 LHG bzw. § 16 Abs. 3 Nr. 10 LHG wird insoweit verdrängt, § 27 LHG.
5. Lokalisierung der Drittmittel der Universitätsklinik und Dritter
Keine besonderen Vorgaben gelten wiederum in Bezug auf unmittelbare Drittmittel der Universitätsklinik oder beliehener Dritter. Diese gehören zum Vermögen des jeweiligen Trägers.
III. Drittmittelbefristung
Insbesondere die Frage, wo die Mittel lokalisiert sind, ist arbeitsrechtlich von Bedeutung. Es zeigt sich, dass im Verbund die Arbeitgeberstellung, die Lokalisierung der MittelundderArbeitsortvielfachauseinanderfallen.So werden etwa landesbeschäftigte Wissenschaftler mit Landesmitteln der Fakultät vergütet und am Universi-
- 59 Dass diese Einschränkung nicht gilt, wird indes in der Praxis kaum dazu führen können, dass Gelder unmittelbar dem Kör- perschaftsvermögen zufließen. Hier ziehen die Vergaberichtlinien Grenzen.
- 60 Ziff. 3.1. DMRL.
- 61 Vgl. zur Entwicklung Zimmermann, Befristete Arbeitsverhältnis-
tätsklinikum oder bei beliehenen Dritten eingesetzt. Dies verursacht in der Regel auch keine Schwierigkeiten, denn die Frage der Mittellokalisierung ist für die zumeist verwendete sachgrundlose Befristung nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG in Bezug auf die bloße Finanzierung der Stelle unerheblich. Unklarheiten treten aber dann auf, wenn das Drittmittelprojekt selbst den Befristungsgrund begründen soll; sei es als Drittmittelbefristung nach § 2 Abs. 2 WissZeitVG oder Projektbefristung im Rah- men von § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG.61 Es muss deshalb danach gefragt werden, wie und ob befristet werden darf, wenn der Ort der Durchführung des Forschungs- vorhabens und die Lokalisierung der den Befristungs- grund abgebenden Drittmittel auseinanderfallen. Hier- bei ist zwischen Landesbeschäftigten und Anstaltsbeschäf- tigten sowie zwischen den einzelnen Befristungsgründen zu unterscheiden.
1. Drittmittelbefristete Landesbeschäftigte gem. § 2 Abs. 2 WissZeitVG
Die Lösung dieser Problematik gestaltet sich für die nach § 2 Abs. 2 WissZeitVG befristeten Landesbeschäftigten einfach. Dieser Befristungsgrund stellt bereits dem Wortlaut nach nicht darauf ab, wer die Mittel konkret innehat, sondern fragt nach der überwiegenden Finan- zierung durch Dritte und einer entsprechend projektbe- zogenen Beschäftigung. Dass es sich bei den Mitteln zumeist um Landesmittel handelt, ist deshalb unschäd- lich, denn die letztendliche Finanzierung erfolgt stets durch Dritte im Sinne von § 2 Abs. 2 WissZeitVG. Inso- weit muss § 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG dahingehend gelesen werden, dass die Befristung auch zulässig ist, wenn die Beschäftigung überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird, die unmittelbare oder mittelbare Finan- zierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und die Mitarbeiter überwiegend entspre- chend der Zweckbestimmung dieser Mittel beschäftigt werden. Ob es sich damit bei den Mitteln Dritter wiede- rum um Landesmittel oder Körperschaftsvermögen nach § 14 LHG handelt, bleibt folglich unerheblich. Ent- scheidend ist letztlich nur, dass im Ergebnis tatsächlich eine Beschäftigung mit Projektaufgaben – außerhalb eines Rechtsmissbrauchs – im Rahmen der Prognose erfolgt und die Finanzierung unabhängig von ihrer Lokalisierung im Verbund den gesetzlichen Vorgaben entspricht.62 Dabei ist es auch unschädlich, wenn die
se an Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrich-
tungen bei Drittmittelfinanzierung, 2001, S. 23 ff.
62 Mandler, Rechtsmissbrauch bei Drittmittelbefristungen gem.
§ 2 Abs. 2 WissZeitVG, OdW 2015 S. 217 ff.; siehe hierzu nun auch BAG, Urteil vom 8.6.2016 – 7 AZR 259/14.
226 ORDNUNG DER WISSENSCHAFT 4 (2016), 217–228
Mittel vom Land selbst, und damit letztlich vom Ver- tragsarbeitgeber, stammen. Solange es sich bei den zur Verfügung gestellten Mitteln nicht um Haushaltsmittel handelt, liegt eine Finanzierung durch Dritte im norma- tiven Sinne vor und erlaubt damit eine wirksame Befris- tung gem. § 2 Abs. 2 WissZeitVG.63
Aus diesem Grund ist es letztlich auch unerheblich, wo die Einstellung des Beschäftigten erfolgt, solange die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind. Dies deckt sich insbesondere mit § 41 Abs. 3 Satz 1 und 2 LHG. Nach Satz 1 sind aus Mitteln Dritter bezahlte hauptberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Forschungsvorha- ben, die in der Hochschule durchgeführt werden, als Personal der Hochschule – und nicht des Landes – ein- zustellen, sofern dies mit den Bedingungen des Geldge- bers vereinbar ist. Gem. Satz 2 erfolgt die Anstellung zu- dem durch Privatdienstvertrag zwischen dem Beschäf- tigten und dem die Mittel verwaltenden Hochschulmit- glied,64 wenn dies die Bedingungen des Drittmittelgebers verlangen, vgl. § 3 WissZeitVG iVm. § 2 Abs. 2 Wiss- ZeitVG.65 Das Auseinanderfallen von Mitteln und Be- fristungsgrund ist daher auch hochschulrechtlich not- wendig und insoweit im WissZeitVG und in § 25 HRG verbürgt.
Folglich ist es – im Rahmen der Bedingungen des Geldgebers – auch möglich, dass etwa vom Land be- schäftigte Wissenschaftler auf Drittmittel der Universi- tätsklinik oder beliehener Dritter wirksam befristet wer- den. Auch insoweit handelt es sich um einen Dritten im Sinne von § 2 Abs. 2 WissZeitVG, sodass ein wirksamer Befristungsgrund gegeben ist und die Zusammenarbeit im Verbund erleichtert wird.
Da es sich um Landesbeschäftige handelt, liegt die Entscheidung darüber, ob und wie befristet wird gegen- über verwaltenden Universitätsklinikum beim Dekan, der in Grundsatzfragen ggf. eine Entscheidung des De- kanats herbeiführen muss, § 27 Abs. 4 Nr. 1 LHG. Wer- den die Aufgaben am Klinikum erfüllt, ist zudem dessen
- 63 So richtig LAG Hessen, Urteil vom 5.8.2015 – 2 Sa 1210/14; vgl. auch BAG, Urt. v. 15.1.2003 – 7 AZR 616/01; BAG Urteil vom 15.1.1997 – 7 AZR 158/96; BAG Urteil vom 22.11.1995 – 7 AZR 248/95; BAG Urteil vom 31.1.1990 – 7 AZR 125/89.
- 64 Dazu Stiller, Das drittmittelfinanzierte Arbeitsverhältnis, 2000, S. 164 ff.
- 65 Dies wird auch im Verwahrungskontoverfahren relevant, da hier die Mittel bei der Fakultät verbleiben.
- 66 Handelt es sich bei dem Dritten um einen Tendenzbetrieb gilt
§ 118 BetrVG und damit lediglich ein Anhörungsrecht bei
der Einstellung von Tendenzträgern, BVerfG, Beschluss vom 6.11.1979 – 1 BvR 81/76 = BVerfGE 52, 283 ff.; zu den Tendenz- träger gehören dann insbesondere auch Ärzte, vgl. Löwisch, Ten- denzschutz im Gesundheitswesen in Festschrift Wlotzke S. 382, 389; Dzida/Hohenstatt, Tendenzschutz nur gegenüber Tendenz- trägern?, NZA 2004 1084, 1086.
Einvernehmen nach § 11 Abs. 4 LHG erforderlich. Da Verwaltung, d.h. die Umsetzung und der Abschluss des Vertrages, aber ohnehin dem Klinikum nach § 4 Abs. 3 UKG obliegen, wird das erforderliche Einvernehmen re- gelmäßig im Prozess erzielt. Besteht zudem ein Bezug zur Krankenversorgung sind insbesondere auch die ent- sprechenden Beteiligungsrechte des Klinikums bei Grundsatzfragen zu beachten, § 27 Abs. 1 LHG; § 11 Abs. 4 LHG regelt lediglich die Einstellung an sich auf individueller Ebene. Entsprechendes gilt für Beliehe- ne Dritte, die hier als „Teil des Klinikums“ ebenfalls An- spruch auf Beteiligung bei der Entscheidungsfindung – auch ohne Repräsentation im Dekanat oder Klinikums- vorstand – haben. Aufgrund der Beleihung muss aber auch § 11 Abs. 4 LHG bei der Einstellung von Landesbe- schäftigten entsprechend gelten. Dies ist insbesondere auch deshalb von Bedeutung, weil ein eventuell gebilde- ter Betriebsrat Anspruch auf Beteiligung66 nach § 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG iVm. § 99 BetrVG hat.67
2. Projektbefristungen gem. § 14 Abs. 1 TzBfG
Weniger klar ist die Situation bei projektbefristeten Lan- des- oder Anstaltsbeschäftigten nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG, die insbesondere auch durch die Streichung der Befristungsmöglichkeit für nicht-wissenschaftliches Personal in § 2 Abs. 2 WissZeitVG,68 aktuell geworden ist. So könnte anzunehmen sein, dass ein unmittelbarer Projektbezug stets auch die Lokalisierung der Mittel beim Arbeitgeber verlangt und damit bei einem Ausein- anderfallen eine entsprechende Befristung hindert.
Allerdings liegt auch hier die Lösung im Befristungs- grund selbst, denn dieser erschöpft sich bei der Projekt- befristung darin, dass Aufgaben von begrenzter Dauer bei Vertragsschluss prognostiziert werden können.69 Die begrenzte Dauer der Aufgaben leitet sich dabei zwar aus den nur vorübergehend zur Verfügung stehenden Dritt- mitteln im Rahmen des Projektes ab, führt im Verbund aber nicht dazu, dass Mittel und Aufgaben an einem Ort
67 Vgl. Löwisch/Mandler, Beteiligungsrechte des Betriebsrats für im Betrieb tätige Angehörige des öffentlichen Dienstes, BB 2016, 629 ff.
68 Umfassend Meißner, Entstehung und Entwicklung des Hoch- schulbefristungsrechts, 2016 S. 146 ff.; Blum/Vehling, „Alles wird gut?” – Anmerkungen zur geplanten Novellierung des Wiss- ZeitVG OdW 2015 S. 194 f.; Mandler/Meißner, Entwurfsdiskus- sion WissZeitVG – Möglichkeiten, Einschränkungen, Verbesse- rungspotential OdW 2016 S. 42 ff.
69 BAG, Urteil vom 13.2.2013 – 7 AZR 284/11; Petrovicki, Projekt- befristung von Arbeitsverhältnissen NZA 2006, 411 ff.; Meinel in Meinel/Heyn/Herms TzBfG, 5. Auflage 2015, § 14 Rn. 92 ff. mwN.
Mandler · Drittmittelverwaltung und ‑befristung im Verbund 2 2 7
vereint sein müssen. Aus dem Grund ist für die Frage der Befristung auch allein auf den Bestand vorübergehender Aufgaben und den damit verbundenen vorübergehen- den Personalbedarf abzustellen. Da die Aufgaben aber selbst losgelöst von der Lokalisierung der Mittel beurteilt werden können, kann auch hier der Verbleib der Mittel letztlich keine Rolle mehr spielen, denn im Hintergrund liegt eine faktische Drittfinanzierung in jedem Fall vor; sei es durch Kostenerstattung oder Kostenverrechnung.
Folglich können auch Nicht-Wissenschaftler bei Uni- versitätsklinika oder beliehenen Dritten eingesetzt und gem. § 14 Abs. 1 TzBfG wirksam auf Drittmittel des Lan- des oder der Universität befristet werden, sofern nur die Aufgabenerfüllung vorübergehend im Rahmen des hier- durch ermöglichten Projektes erfolgt. Etwaiger Umwege über eine Arbeitnehmerüberlassung, der mit der ange- kündigten Novelle ohnehin zeitliche Grenzen gesetzt werden sollen, bedarf es daher nicht.
Da es sich bei Nicht-Wissenschaftlern um Anstalts- beschäftigte des Universitätsklinikums handelt, liegt die
Entscheidung über die Befristung letztlich bei diesem. Bedingt durch die Finanzierung über Landesmittel so- wie in Bezug auf Forschung und Lehre, ergeben sich aber auch hier Beteiligungsrechte des Medizinischen Fakultät aus § 7 Abs. 1 UKG.
IV. Fazit
Zwischen Land, Universität, Medizinischer Fakultät, Universitätsklinika und beliehenen Dritten bestehen die unterschiedlichsten Verflechtungen und Verpflichtun- gen. Diese werden insbesondere bei der Verwaltung von Drittmitteln und Befristung auf Drittmittel akut und zei- gen, dass bestimmte Fragen nicht losgelöst anhand der einzelnen Akteure, sondern nur im Verbund dieser sinn- voll betrachtet und gelöst werden können.
Tobias Mandler ist wissenschaftlicher Mitarbeiter der Forschungsstelle für Hochschulrecht und Hochschularbeitsrecht der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg.
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