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Das Wis­sen­schafts­zeit­ver­trags­ge­setz steht aktu­ell in der Kri­tik. Es beför­de­re Kurz­zeit­ver­trä­ge, Miss­brauch und Perspektivlosigkeit.1 Des­halb soll im Sin­ne des Koali­ti- ons­ver­tra­ges für die 18. Legis­la­tur­pe­ri­ode mit dem Ers- ten Gesetz zur Ände­rung des WissZeitVG nach­ge­bes­sert werden.2 Der hier­zu vor­lie­gen­de Ent­wurf ist detail­reich und ent­hält ver­schie­de­ne Anpas­sun­gen, Ergän­zun­gen und Erset­zun­gen. Die­se wur­den bereits von Blum/­Veh- ling aus der Per­spek­ti­ve der For­schungs­ein­rich­tun­gen vor­ge­stellt und bewertet.3 Die­ser Bei­trag soll dar­an anknüp­fen und den Ent­wurf der Bun­des­re­gie­rung sowie die dar­auf erfolg­te Stel­lung­nah­me des Bundesrates4 im Hin­blick auf Hoch­schu­len und Uni­ver­si­täts­kli­ni­ka beur- tei­len. Die jewei­li­gen Mög­lich­kei­ten, Unklar­hei­ten und Unzu­läng­lich­kei­ten sol­len ihre Dar­stel­lung dabei eben­so erfah­ren, wie vor­zugs­wür­di­ge­re neue Lösungen.

Die Aus­füh­run­gen glie­dern sich dazu, im Anschluss an die Vor­schlä­ge zur Tarif­sper­re (I.), sys­te­ma­tisch in sach­grund­lo­se (II.) und dritt­mit­tel­be­zo­ge­ne Befris­tun- gen (III.). Ihnen fol­gen eine Stel­lung­nah­me zur ange- dach­ten Ver­än­de­rung des Ver­län­ge­rungs­tat­be­stan­des nach § 2 Abs. 5 WissZeitVG und der fami­li­en­po­li­ti­schen Kom­po­nen­ten (IV.) sowie Aus­ein­an­der­set­zun­gen mit der Anrech­nungs­re­ge­lung in § 2 Abs. 3 WissZeitVG (V.) und der Über­gangs­re­ge­lung des Ent­wur­fes (VI.). Den Anmer­kun­gen folgt ein Fazit (VI.). Im Anhang befin­det sich der Voll­text des WissZeitVG nach den beab­sich­ti- gen Ände­run­gen der Bun­des­re­gie­rung (VIII.).

  1. 1  Sie­he auch Jongmanns, Eva­lua­ti­on des Wis­sen­schafts­zeit­ver­trags- geset­zes S. 43 ff., abruf­bar unter http://www.dzhw.eu/pdf/pub_fh/ fh-201104.pdf, abge­ru­fen am 5.11.2015.
  2. 2  BR-Drs. 395/15 S. 1; der Koali­ti­ons­ver­trag ent­hält hier­zu fol- gen­des (S. 27, abruf­bar unter http://www.bundesregierung.de/ Content/DE/_Anlagen/2013/2013–12-17-koalitionsvertrag.pdf; jsessionid=E4E33C214A4483DC859CBC76FA702B9C.s1t1?__ blob=publicationFile&v=2, abge­ru­fen am 5.11.2015): „Befris­te­te Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­se auf­grund von Qua­li­fi­zie­rungs­pha­sen, zeit­lich befris­te­ten For­schungs­pro­jek­ten und ande­ren Sach­grün- den lie­gen in der Natur des Wis­sen­schafts­be­triebs; ihr Anteil– ins­be­son­de­re über sehr kur­ze Zeit­räu­me – hat in den letz­ten Jah­ren ein Maß erreicht, das Hand­lungs­be­darf ent­ste­hen lässt. An ers­ter Stel­le ist ein akti­ves Gegen­steu­ern Auf­ga­be der Hoch­schu- len und For­schungs­ein­rich­tun­gen in ihrer Rol­le als Arbeit­ge­ber. Wir begrü­ßen ent­spre­chen­de Akti­vi­tä­ten der Wis­sen­schafts- orga­ni­sa­tio­nen und wer­den deren Bemü­hun­gen durch eine Novel­lie­rung des Wis­sen­schafts­zeit­ver­trags­ge­set­zes flankieren.

I. Anwen­dungs­be­reich und Tarifsperre

Der Ent­wurf der Bun­des­re­gie­rung lässt den Anwen- dungs­be­reich des WissZeitVG nach § 1 unan­ge­tas­tet. Ledig­lich klar­stel­lend soll ergän­zend zu den §§ 2 und 3 der nun­mehr neu­ge­stal­te­te Befris­tungs­tat­be­stand nach § 6 WissZeitVG‑E genannt werden.5 An der in § 1 Abs. 1 Satz 3 WissZeitVG ent­hal­te­nen Tarif­sper­re soll aus den hin­läng­lich bekann­ten Grün­den fest­ge­hal­ten werden.6

Abwei­chen­des sieht hier der Vor­schlag des Bun­des- rates vor. Die­ser regt zunächst an, die Bezug­nah­me auf den neu­en § 6 WissZeitVG‑E dahin­ge­hend zu ergän­zen, dass das WissZeitVG für stu­den­ti­sche Hilfs­kräf­te „unab- hän­gig von der Art der Tätig­keit“ gilt.7 Das soll Unklar- hei­ten im Zusam­men­hang mit Abgren­zungs­fra­gen bei bloß mit­tel­bar wis­sen­schafts­be­zo­ge­nen Tätig­kei­ten beenden.8

Kom­pe­tenz­recht­li­che Schwie­rig­kei­ten erge­ben sich dar­aus nicht. Auf die Nen­nung der stu­den­ti­schen Hilfs- kräf­te wur­de bei Ein­füh­rung des WissZeitVG bewusst ver­zich­tet, um län­der­recht­li­chen Rege­lun­gen nicht vor- zugreifen.9 Seit der Föde­ra­lis­mus­re­form I obliegt es al- lein den Län­dern Per­so­nal­ka­te­go­rien im Hoch­schul­be- reich zu for­mu­lie­ren. Vor dem Hin­ter­grund der Nich­tig- erklä­rung des 5. HRG­ÄndG auf­grund kom­pe­tenz­recht­li- cher Probleme,10 ver­zich­tet das WissZeitVG bis­her auf eine Fest­le­gung von Per­so­nal­ka­te­go­rien und damit auch

Wir wol­len für den wis­sen­schaft­li­chen Nach­wuchs plan­ba­re und ver­läss­li­che Kar­rie­re­we­ge schaf­fen. Der Bund wird im Rah­men sei­ner För­de­rung und bei Ver­ein­ba­run­gen zu neu­en Instru­men- ten auf ange­mes­se­ne Lauf­zei­ten der Anstel­lungs­ver­trä­ge achten“.

Blum/Vehling, „Alles wird gut?” – Anmer­kun­gen zur geplan­ten Novel­lie­rung des WissZeitVG OdW 2015 S. 189–198.

4 BR-Drs. 395/15 (Beschluss).
5 BR-Drs. 395/15.
6 Sie­he hier­zu aus­führ­lich Blum/Vehling, „Alles wird gut?” – An-

mer­kun­gen zur geplan­ten Novel­lie­rung des WissZeitVG OdW

2015 S. 195.
7 BR-Drs. 395/15 (Beschluss) S. 4 f.
8 BR-Drs. 395/15 (Beschluss) S. 5; vgl. zu den Abgrenzungsschwie-

rig­kei­ten Leh­mann-Wand­schnei­der, Das Son­der­be­fris­tungs­recht an Hoch­schu­len und For­schungs­ein­rich­tun­gen nach dem Wiss- ZeitVG, 2009 S. 94 ff.

9 WT-Drs. 16/4043 S. 9.
10 BVerfG, Urteil vom 27.7.2004 – 2 BvF 2/02.

Tobi­as Man­dler und Mar­kus Meißner

Ent­wurfs­dis­kus­si­on WissZeitVG
– Mög­lich­kei­ten, Ein­schrän­kun­gen, Verbesserungspotential

Ord­nung der Wis­sen­schaft 2016, ISSN 2197–9197

34 ORDNUNG DER WISSENSCHAFT 1 (2016), 33–50

auf die Kate­go­rie der stu­den­ti­schen Hilfs­kräf­te. Der Vor- schlag der Bun­des­re­gie­rung berück­sich­tigt dies inso­fern, als dass von stu­den­ti­schem Per­so­nal gespro­chen wird.

Unge­löst bleibt die Dis­kus­si­on um die sog. Lek­to­ren- tätigkeit.11 Eine Posi­tio­nie­rung des Geset­zes wäre in die- sem Punkt wün­schens­wert. Vor­zugs­wür­dig scheint die erklär­te Anwend­bar­keit auch auf Lektoren.12 Wis­sen- schaft und deren Ver­mitt­lung kön­nen auch bei Lek­to­ren nicht getrennt wer­den, da sie jeweils Vor­aus­set­zung für- ein­an­der sind.13

Neben der Klar­stel­lung in Bezug auf den Anwen- dungs­be­reich des WissZeitVG, sieht der Vor­schlag des Bun­des­ra­tes aller­dings Radi­ka­les für die sog. Tarif­sper­re vor. Die­se sei auf­zu­he­ben, da die Hoch­schu­len und au- ßer­uni­ver­si­tä­ren For­schungs­ein­rich­tun­gen nicht sach- gerecht mit den ihnen vom Gesetz­ge­ber gege­be­nen Be- fris­tungs­mög­lich­kei­ten umge­gan­gen seien.14 Die unan- gemes­sen kur­zen Ver­trags­lauf­zei­ten könn­ten über Tarif- ver­trä­ge wirk­sam ein­ge­schränkt wer­den. So kön­ne zudem die Akzep­tanz befris­te­ter Ver­trä­ge im Hoch- schul­recht gestei­gert wer­den und eine befrie­den­de Wir- kung eintreten.15

Die­ser Vor­stoß ver­wun­dert. Neben den von Blum/ Veh­ling bereits aus­rei­chend dar­ge­leg­ten Vor­tei­len und Not­wen­dig­kei­ten der bestehen­den Tarifsperre,16 exis- tiert die ver­lang­te Ein­wir­kungs­mög­lich­keit bereits seit vie­len Jah­ren unge­nutzt. § 1 Abs. 1 Satz 3 WissZeitVG‑E erlaubt für Befris­tun­gen nach § 2 Abs. 1 und 2 Wiss- ZeitVG die Ver­ein­ba­rung ver­bind­li­cher Ver­län­ge­run- gen.17 Hier­durch lässt sich die her­vor­ge­ho­be­ne Pro­ble- matik unan­ge­mes­sen kur­zer Ver­trags­lauf­zei­ten bereits

  1. 11  Zur Dis­kus­si­on Leh­mann-Wand­schnei­der, Das Son­der­be­fris- tungs­recht an Hoch­schu­len und For­schungs­ein­rich­tun­gen nach dem WissZeitVG, 2009 S. 97 ff.
  2. 12  AR-Löwisch, § 2 WissZeitVG Rn. 2 f.; Rambach/Feldmann ZTR 2009 S. 288 f.
  3. 13  Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 2014 – 1 BvR 3217/07; BVerfGE 136, 338 ff.
  4. 14  BR-Drs. 395/15 (Beschluss) S. 4.
  5. 15  BR-Drs. 395/15 (Beschluss) S. 4.
  6. 16  Blum/Vehling, „Alles wird gut?” – Anmer­kun­gen zur geplan­ten­No­vel­lie­rung des WissZeitVG OdW 2015 S. 195.
  7. 17  Sie­he dazu auch Man­dler, Rechts­miss­brauch bei Dritt­mit­tel­be­fris-tun­gen gem. § 2 Abs. 2 WissZeitVG OdW 2015 S. 221.
  8. 18  Im Zuge die­ser Über­le­gung ist hin­zu­zu­fü­gen, dass durch dietat­be­stand­li­che Bezug­nah­me auf „befris­te­te Ver­trä­ge“ in § 1
    Abs. 1 Satz 3 WissZeitVG auch Ver­trä­ge nach § 6 WissZeitVG‑E erfasst sind. Inso­weit bleibt das Gesetz kon­se­quent und lie­fert
    ein wei­te­res Argu­ment für die Anwen­dung die­ser Tarif­öff­nung auf Drittmittelbefristungen.Eine struk­tu­rel­le Schlech­ters­tel-
    lung zwi­schen der Befris­tung nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG und
    § 6 WissZeitVG‑E wäre bei der ent­ge­gen­setz­ten Les­art nicht erklär­lich. Vgl. dazu Hes­se in Münch­ner Kom­men­tar zum BGB, 6. Aufl., TzBfG § 23 Rn. 41. Sie­he mwN.; Zim­mer­mann, Befris­te­te Arbeits­ver­hält­nis­se an Hoch­schu­len und außer­uni­ver­si­tä­ren For- schungs­ein­rich­tun­gen bei Dritt­mit­tel Finan­zie­rung, 2001, S. 213 f.; Preis, WissZeitVG § 2 Rn. 61; Man­dler, Rechts­miss­brauch bei

nach aktu­el­lem Rechts­stand tarif­lich regeln. Einer Ab- schaf­fung der Tarif­sper­re bedarf es daher vor dem Hin- ter­grund die­ses Vor­wur­fes nicht. Im Gegen­teil ist auf- grund der tarif­li­chen Mög­lich­kei­ten die Not­wen­dig­keit die­ser Öff­nung selbst kri­tisch zu hinterfragen.18

Mit Blick auf die vor­ge­schla­ge­ne Klar­stel­lung im An- wen­dungs­be­reich des WissZeitVG sei dar­auf hin­ge­wie- sen, dass auch die Benen­nung der Uni­ver­si­täts­kli­ni­ka mit Forschungsaufgaben19 sowie der juris­ti­schen Per­so- nen, die mit For­schungs­auf­ga­ben von Hoch­schu­len oder Uni­ver­si­täts­kli­ni­ken lan­des­recht­lich belie­hen sind, sinn- voll erscheint. Ins­be­son­de­re die Belei­hung ist ein zu be- obach­ten­des Phänomen,20 das immer wie­der Fra­gen hin­sicht­lich der Anwend­bar­keit des WissZeitVG auf- wirft. Grund­sätz­lich ist hier von einer unmit­tel­ba­ren Anwend­bar­keit im Rah­men der jewei­li­gen Tat­be­stän­de aus­zu­ge­hen, wie letzt­lich schon aus §§ 3–5 WissZeitVG her­vor­geht. Es wird daher vor­ge­schla­gen den Anwen- dungs­be­reich wie folgt neu zu fassen:

„Für den Abschluss von Arbeits­ver­trä­gen für eine be- stimm­te Zeit (befris­te­te Arbeits­ver­trä­ge) mit wis­sen- schaft­li­chem und künst­le­ri­schem Per­so­nal mit Aus­nah- me der Hoch­schul­leh­re­rin­nen und Hoch­schul­leh­rer, an Ein­rich­tun­gen des Bil­dungs­we­sens, die nach Lan­des- recht staat­li­che Hoch­schu­len, Uni­ver­si­täts­kli­ni­ka mit For­schungs­auf­ga­ben oder mit deren Auf­ga­ben belie­he- ne juris­ti­sche Per­so­nen sind, gel­ten die §§ 2, 3 und 6.“

Dritt­mit­tel­be­fris­tun­gen gem. § 2 Abs. 2 WissZeitVG OdW 2015

S. 226.
19 AR-Löwisch , § 2 WissZeitVG Rn. 6; Schmidt in Ascheid/Preis/

Schmidt, Kün­di­gungs­recht, 4. Aufl. 2012 WissZeitVG § 2 Rn. 1; abwei­chend Leh­mann-Wand­schnei­der, Das Son­der­be­fris­tungs- recht an Hoch­schu­len und For­schungs­ein­rich­tun­gen nach dem WissZeitVG, 2009 S. 40. Uni­ver­si­täts­kli­ni­ken betrei­ben – in untrenn­ba­rer Zusam­men­ar­beit mit den medi­zi­ni­schen Fakul­tä­ten – For­schung. Der Umweg über die Anstel­lung bei den Uni­ver­si- täten ist unnö­tig und fin­det kei­ne tat­sa­chen­ba­sier­te Recht­fer­ti- gung. Das Gesetz über befris­te­te Arbeits­ver­trä­ge mit Ärz­ten in der Wei­ter­bil­dung bil­det hier­zu kei­nen Wider­spruch. Die­ses ist nicht auf Uni­ver­si­täts­kli­ni­ka mit eige­nen For­schungs­auf­ga­ben anzu­wen­den. Zum Anwen­dungs­be­reich sie­he Hes­se in Münch­ner Kom­men­tar BGB, 6. Aufl. 2012 § 23 Rn. 5. Die Auf­nah­me in den Geset­zes­wort­laut hat damit ledig­lich klar­stel­len­de Funktion.

20 Vgl. z.B. § 4 Abs. 5 UKG BW: „Das Wis­sen­schafts­mi­nis­te­ri­um kann Drit­te mit der Wahr­neh­mung der hoheit­li­chen Auf­ga­ben und Befug­nis­se einer Uni­ver­si­täts­kli­nik nach den Absät­zen 1 und 3 belei­hen. Die Belei­hung erfolgt durch Ver­wal­tungs­akt auf der Grund­la­ge einer öffent­lich-recht­li­chen Ver­ein­ba­rung zwi­schen dem Uni­ver­si­täts­kli­ni­kum, der Uni­ver­si­tät und dem Drit­ten.“; Löwisch/Domisch, Zur Anwend­bar­keit des Arbeit­neh­mer­über- las­sungs­ge­set­zes auf Per­so­nal­ge­stel­lun­gen durch juris­ti­sche Per­so- nen des öffent­li­chen Rechts BB 2012, 1408 ff.

Mandler/Meißner · Ent­wurfs­dis­kus­si­on WissZeitVG 3 5

II. Sach­grund­lo­se Befristungen

Der Ent­wurf sieht vor, dass es nun­mehr nicht zwei, son- dern letzt­lich drei Mög­lich­kei­ten zur sach­grund­lo­sen Befris­tung geben soll. Neben die bereits exis­tie­ren­den Befris­tungs­mög­lich­kei­ten nach § 2 Abs. 1 und Abs. 2 WissZeitVG, soll mit dem neu­en § 6 für wis­sen­schaft­li- che und künst­le­ri­sche Hilfs­kräf­te ein eige­ner Befris- tungs­grund geschaf­fen wer­den. Im Fol­gen­den wird des- halb – einer aka­de­mi­schen Lauf­bahn fol­gend – nach die- sen Fäl­len unterschieden.

1. Wis­sen­schaft­li­che und künst­le­ri­sche Hilfskräfte

§ 6 WissZeitVG‑E sieht die Mög­lich­keit zur sach­grund- losen Befris­tung für ins­ge­samt 4 Jah­re von ein­ge­schrie- benen Stu­die­ren­den vor, die wis­sen­schaft­li­che oder künst­le­ri­sche Hilfs­tä­tig­kei­ten erbringen.21 Auch das Mas­ter­stu­di­um nach abge­schlos­se­nem Bache­lor­stu­di­um soll hier­von erfasst wer­den und Ver­län­ge­run­gen inner- halb des vier­jäh­ri­gen Befris­tungs­zeit­rau­mes mög­lich blei­ben. Aus­weis­lich der Ent­wurfs­be­grün­dung, darf eine Anstel­lung zudem – über den Wort­laut hin­aus – den Umfang einer hälf­ti­gen oder gar voll­stän­di­gen regel­mä- ßigen Anstel­lung nicht erreichen.22 Das jewei­li­ge Stu­di- um müs­se im Vor­der­grund stehen.23

Beglei­tet wird die Neue­rung von § 2 Abs. 3 Satz 3 WissZeitVG‑E, der eine Anrech­nung von befris­te­ten Be- schäf­ti­gun­gen nach § 6 WissZeitVG‑E und ande­ren stu- dien­be­glei­ten­den Beschäf­ti­gun­gen, deren Befris­tung auf ande­ren Rechts­vor­schrif­ten beruht, ausschließt.

Die Rege­lung ist aus dog­ma­ti­scher Per­spek­ti­ve an sich zu begrü­ßen, begeg­net aber ins­be­son­de­re in Bezug auf ihre prak­ti­sche Umsetz­bar­keit und sozia­len Aus­wir- kun­gen für Studenten24 tief­grei­fen­den Beden­ken. Im Ein­zel­nen las­sen sich fünf Pro­blem­krei­se erken­nen, für deren inter­es­sen­ge­rech­te­re Lösung im Anschluss an de- ren Ana­ly­se gewor­ben wer­den soll.

a) Befris­tungs­dau­er

Die Befris­tungs­dau­er von 4 Jah­ren beruht, wie auch die Rege­lung über­haupt, auf dem ehe­ma­li­gen § 57e HRG.

  1. 21  BR-Drs. 395/15 S. 11.
  2. 22  BR-Drs. 395/15 S. 13.
  3. 23  BR-Drs. 395/15 S. 13. Die­ser gesetz­li­chen Beschrän­kung bedarf esan sich nicht. Der kon­sti­tu­tiv erfor­der­li­che Stu­den­ten­sta­tus wird­bei einer idR. 85 Stun­den über­stei­gen­den Tätig­keit aberkannt.
  4. 24  Sofern die männ­li­che Form genannt wird, ist stets auch die­weib­li­che mit umfasst. Zum Begriff der Stu­die­ren­den sie­he http:// www.zaar.uni-muenchen.de/studium/studenteninfo/student_ prof/student/index.html, abge­ru­fen am 22.10.2015.
  5. 25  BR-Drs. 395/15 S. 11; kri­tisch etwa Löwisch in For­schung & Leh­re 2002/4 S. 186: „Die Begren­zung auf vier Jah­re kann sich so sehr ein­schnei­dend für Stu­die­ren­de aus­wir­ken, die auf Nebenverdiens-

Schon damals wur­de die­se Rege­lung mit Recht kri­ti- siert.25 Die­se Kri­tik gilt heu­te genau­so wie damals. Die Befris­tungs­dau­er genügt der Stu­di­en­dau­er vie­ler Stu­di- engän­ge nicht mehr und kann aus die­sem Grund den Ent­zug zumin­dest eines Teils der wirt­schaft­li­chen Lebens­grund­la­ge bedeu­ten. Dies hat auch der Bun­des­rat erkannt. Die­ser for­dert eine Befris­tungs­höchst­dau­er von nun­mehr 6 Jahren.26 Aller­dings greift auch die­se For­de- rung zu kurz.

Heu­te wie damals ist es üblich, dass ein nicht uner- heb­li­cher Teil der Stu­den­ten sich über eine Anstel­lung als stu­den­ti­sche Hilfs­kraft zumin­dest ein Zubrot erwirt- schaf­tet. Miet­prei­se und Lebens­hal­tungs­kos­ten sind ins- beson­de­re in den Stu­den­ten­städ­ten gestiegen.27 Die­se gene­rie­ren viel­fach – trotz elter­li­cher und staat­li­cher Un- ter­stüt­zung – einen mit­un­ter deut­lich wei­ter­ge­hen­den fi- nan­zi­el­len Bedarf, der durch eine Beschäf­ti­gung im uni- ver­si­tä­ren oder außer­uni­ver­si­tä­ren Bereich gedeckt wer- den muss.

Die Anstel­lung an einer Hoch­schu­le stellt dabei für vie­le Stu­den­ten die sinn­volls­te Alter­na­ti­ve dar. Hier wer- den der Ein­stieg in das wis­sen­schaft­li­che Arbei­ten und die Mög­lich­keit zur Erwirt­schaf­tung von Ein­kom­men gleich­zei­tig rea­li­siert. Ins­be­son­de­re die viel­fach bes­te- hen­de Chan­ce zum wis­sen­schaft­li­chen Dis­kurs zumin- dest mit­tel­bar bei­tra­gen zu kön­nen, bedeu­tet viel­fach eine nicht zu unter­schät­zen­de Moti­va­ti­on, spä­ter auch selbst wis­sen­schaft­lich tätig zu wer­den. Dane­ben erleich- tert die Arbeit an einem Insti­tut, Lehr­stuhl oder in einer For­schungs­ein­rich­tung auch eine spä­te­re eige­ne Dis­ser- tati­on. Die früh­zei­ti­ge Mög­lich­keit zur Zusam­men­ar­beit zwi­schen stu­den­ti­schen und wis­sen­schaft­li­chen Hilfs- kräf­ten, Dok­to­ran­den, Post-Docs, Gast­wis­sen­schaft­lern, Habi­li­tan­den und Pro­fes­so­ren ver­leiht Selbst­ver­trau­en und Sicher­heit im Umgang mit eige­nen wis­sen­schaft­li- chen Ambi­tio­nen und Arbei­ten. Gera­de durch die Tätig- keit als stu­den­ti­sche Hilfs­kraft wird daher oft erst eine spä­te­re wis­sen­schaft­li­che Kar­rie­re in Gang gesetzt, die ohne die­sen leich­ten Zugang nie ent­stan­den wäre.

Die­se Mög­lich­keit beschnei­det der Ent­wurf ohne ver­nünf­ti­gen Grund, indem die Befris­tungs­dau­er er-

te ange­wie­sen sind. Auch ver­nach­läs­sigt die Rege­lung die Tat­sa- che, daß vie­le Stu­die­ren­de ihr Stu­di­um heu­te als Teil­zeit­stu­di­um neben einem Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis kon­zi­pie­ren. Die Mög- lich­keit, ein Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis als stu­den­ti­sche Hilfs­kraft zu wäh­len und so gleich­zei­tig aus der Beschäf­ti­gung Nut­zen für das Stu­di­um zu zie­hen, wird nach vier Jah­ren abge­schnit­ten. In § 57e Satz 1 soll­te daher die Dau­er von vier Jah­ren ersetzt wer­den durch eine „Dau­er von sechs Jahren“.

26 BR-Drs. 395/15 (Beschluss) S. 7.
27 Sie­he unlängst http://www.spiegel.de/wirtschaft/service/wohn-

kos­ten-anteil-in-frei­burg-im-breis­gau-am-hoechs­ten-a-1060702. html, abge­ru­fen am 2.11.2015.

36 ORDNUNG DER WISSENSCHAFT 1 (2016), 33–50

kenn­bar hin­ter den Regel­stu­di­en­zei­ten und den tat­säch- lichen Stu­di­en­zei­ten zurück­bleibt. So liegt die Regel­stu- dien­zeit für Human­me­di­zin an der Albert-Lud­wigs- Uni­ver­si­tät Frei­burg bei 13 Fach­se­mes­tern, ohne dass da- bei die regel­mä­ßig wäh­rend des Stu­di­ums aus­ge­setz­te Pro­mo­ti­ons­zeit berück­sich­tigt wäre.28

Auch in ande­ren Stu­di­en­gän­gen liegt die Regel­stu­di- enzeitregelmäßigüber4Jahren.Sowerdenetwafürdas Stu­di­um der Rechts­wis­sen­schaf­ten 9 Fachsemester,29 das Mathe­ma­tik­stu­di­um im gym­na­sia­len Lehr­amt 10 Fach- semester,30 Bio­lo­gie mit Bache­lor und Mas­ter 10 Fach­se- mester,31 Ger­ma­nis­tik mit Bache­lor und Mas­ter 10 Fach- semester32 usw. als Regel­stu­di­en­zeit ange­ge­ben. Zieht man nun ins Kal­kül, dass nach den Anga­ben des Sta­tis­ti- schen Bun­des­am­tes ledig­lich 39,3 % der Stu­den­ten ihr Stu­di­um in der Regel­stu­di­en­zeit abschließen,33 wird schnell sicht­bar, dass mit der 4‑Jahresregelung den Stu- den­ten viel­fach zumin­dest ein Teil ihrer wirt­schaft­li­chen Lebens­grund­la­ge – gera­de gegen Ende des Stu­di­ums und vor Beginn einer Dis­ser­ta­ti­on oder sons­ti­gen wis­sen- schaft­li­chen Qua­li­fi­zie­rung – genom­men würde.

Teil­wei­se kann hier zwar Abhil­fe durch § 14 Abs. 2 TzBfG geschaf­fen wer­den, der eine zumin­dest 2‑jährige Auf­sto­ckung des 4‑Jahreszeitraumes ermög­licht. Die Neu­re­ge­lung in § 2 Abs. 3 Satz 3 WissZeitVG‑E bedeu­tet inso­weit auch kei­ne Anrech­nung die­ser Befris­tun­gen auf die Höchst­be­fris­tungs­zei­ten und wird damit kon­klu­dent vorausgesetzt.34 Aller­dings beschnei­det eine sol­che Be- fris­tung die Ver­län­ge­rungs­mög­lich­kei­ten und ist aus­ge- schlos­sen, wenn zuvor eine Befris­tung nach § 6 Wiss- ZeitVG‑E bestand. Allein auf­grund der Wahl des Erst- Befris­tungs­grun­des wür­de so die Befris­tungs­dau­er zwi- schen 4 und 6 Jah­ren schwan­ken. Eben­so schwankt die Befris­tungs­dau­er über § 14 Abs. 2 TzBfG bei einem Hoch­schul- bzw. Arbeit­ge­ber­wech­sel. Stu­den­ten könn- ten somit auf der Grund­la­ge der Neu­re­ge­lung gezwun- gen sein, zum Erhalt ihrer Lebens­grund­la­ge aus dem uni­ver­si­tä­ren Betrieb aus­zu­schei­den oder an eine ande­re Hoch­schu­le zu wech­seln, bei der eine Befris­tung nach § 14 Abs. 2 TzBfG noch mög­lich ist. Damit wür­de gera­de die­je­ni­ge Pflicht ver­ei­telt, die das Grund­ge­setz dem Ge- setz­ge­ber inso­weit auf­gibt: Die För­de­rung des wis­sen- schaft­li­chen Nachwuchses.35

  1. 28  https://www.studium.uni-freiburg.de/studium/studienfaecher/ fachinfo/index.html?id_stud=109, abge­ru­fen am 22.10.2015.
  2. 29  http://www.studium.uni-freiburg.de/studium/studienfaecher/ fachinfo/index.html?id_stud=136, abge­ru­fen am 22.10.2015.
  3. 30  http://www.studium.uni-freiburg.de/studium/studienfaecher/ fachinfo/index.html?id_stud=108, abge­ru­fen am 22.10.2015.
  4. 31  http://www.studium.uni-freiburg.de/studium/studienfaecher/ fachinfo/index.html?id_stud=362; http://www.studium.uni- freiburg.de/studium/studienfaecher/fachinfo/index.html?id_ stud=302, abge­ru­fen am 22.10.2015.

Vor die­sem Hin­ter­grund bleibt unklar, war­um der Ent­wurf hier der­art eng­her­zig ver­fährt. Die Vor­wür­fe, die dem WissZeitVG gemacht wer­den, beru­hen nicht auf Ver­trä­gen mit stu­den­ti­schen Hilfs­kräf­ten. Die­se Be- schäf­tig­ten­grup­pe ist am wenigs­ten durch die Befris- tungs­mög­lich­kei­ten betrof­fen. Viel­fach ändert sich die Lebens­si­tua­ti­on der Stu­den­ten semes­ter­wei­se. Aus­lands- auf­ent­hal­te, Eras­mus, Stu­di­en- und Wohn­ort­wech­sel tre­ten häu­fig auf, sodass eine semes­ter- oder jah­res­wei­se Befris­tung sogar im Inter­es­se der Stu­den­ten lie­gen kann. Dane­ben sei bemerkt, dass trotz der for­ma­len Kurz­be- fris­tun­gen regel­mä­ßig auch bei den Stu­den­ten kei­ne Un- sicher­heit in Bezug auf die Ver­län­ge­rung ihrer Ver­trä­ge besteht. Auf­grund der oft über­las­te­ten Per­so­nal­ad­mi­nis- tra­tio­nen müs­sen Anträ­ge auf Wei­ter­be­schäf­ti­gung be- reits Mona­te vor dem eigent­li­chen Befris­tungs­en­de aus- gefüllt und ein­ge­reicht wer­den. Auf die­sem Weg erhält der Stu­dent idR. früh­zei­tig Kennt­nis über sei­nen wei­te- ren Status.

Zudem setzt die Befris­tungs­re­ge­lung fal­sche Anrei­ze. Stu­den­ten, die ver­tieft stu­die­ren oder aus per­sön­li­chen Gründen36 das Stu­di­um nicht schnel­ler absol­vie­ren kön- nen, wer­den benach­tei­ligt. So wer­den ins­be­son­de­re die Stu­den­ten mit Lern­be­hin­de­run­gen, chro­ni­schen Er- kran­kun­gen oder sons­ti­gen Ein­schrän­kun­gen über die Befris­tungs­dau­er mit­tel­bar benachteiligt.

b) Zweit­stu­di­um und Studienwechsel

Neben dem Pro­blem der Befris­tungs­dau­er, bedeu­tet die Neu­re­ge­lung auch eine Benach­tei­li­gung von Per­so­nen, die nach einem Stu­di­en­ab­bruch ein wei­te­res auf­neh­men. Sel­bi­ges gilt für Per­so­nen, die par­al­lel ein Zweit­stu­di­um auf­ge­nom­men haben, des­sen Stu­di­en­zei­ten die des Erst- stu­di­ums über­stei­gen. Nach wort­laut­ge­treu­er Anwen- dung des Ent­wurfs ergä­be sich für die­se Per­so­nen eine abso­lu­te Befris­tungs­gren­ze von 4 Jah­ren an allen deut- schen Hoch­schu­len, Uni­ver­si­täts­kli­ni­ka und außer­uni- ver­si­tä­ren For­schungs­ein­rich­tun­gen; und dies unab­hän- gig von Stu­di­en­art und ‑umfang.

Die Anzahl der Erst-Stu­di­en­ab­bre­cher bzw. ‑wechs- ler ist bekann­ter­ma­ßen hoch. Der Stu­di­en­ab­bruch bzw. ‑wech­sel in Kom­bi­na­ti­on mit einer Beschäf­ti­gung als stu­den­ti­sche Hilfs­kraft kann sich des­halb gera­de auch

32 http://www.studium.uni-freiburg.de/studium/studienfaecher/ fachinfo/index.html?id_stud=396; http://www.studium.uni- freiburg.de/studium/studienfaecher/fachinfo/index.html?id_ stud=372, abge­ru­fen am 22.10.2015.

33 Pres­se­mit­tei­lung vom 3. Febru­ar 2014 – 037/14.
34 BR-Drs. 395/15 S. 12.
35 BVerfGE 35, 79, 114 f.; BVerfGE 94, 268, 285; BR-Drs. 395/15 S. 3. 36 Vgl. BR-Drs. 395/15 (Beschluss) S. 7, Teil­zeit­stu­di­um aus familiä-

ren Grün­den.

Mandler/Meißner · Ent­wurfs­dis­kus­si­on WissZeitVG 3 7

für künf­ti­ge Beschäf­ti­gun­gen über­aus nach­tei­lig aus­wir- ken. Es kann jedoch nicht im Sin­ne des Geset­zes sein, die oft ohne­hin schwie­ri­ge Lebens­ent­schei­dung bei der Stu- dien­wahl nach­träg­lich wei­ter zu sanktionieren.

Sel­bi­ges gilt für Per­so­nen, die in der Lage sind meh- rere Fächer zu stu­die­ren und daher ent­spre­chend lang unter den Anwen­dungs­be­reich des § 6 WissZeitVG‑E fal­len. Eine Befris­tung nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG wäre bei wort­laut­ge­treu­er Anwen­dung solan­ge aus­ge­schlos- sen, wie das Zweit­stu­di­um noch zu einem wei­te­ren be- rufs­qua­li­fi­zie­ren­den Abschluss führt. Auch die­se Wir- kung ist nicht gerecht­fer­tigt und bedarf der Korrektur.

c) Bache­lor- und Masterstudium

Ver­gleich­ba­re Schwie­rig­kei­ten bestehen bei Bachelor/ Mas­ter­stu­di­en­gän­gen. Die in § 6 WissZeitVG‑E gefun- dene Rege­lung soll der Klar­stel­lung dienen.37 Auch Mas- ter­stu­den­ten dür­fen danach als stu­den­ti­sche Hilfs­kräf­te beschäf­tigt werden.38

Pro­ble­ma­tisch an die­ser Rege­lung ist indes­sen das sub­jek­tiv aus­lö­sen­de Moment. Ob eine Befris­tung nach § 6 WissZeitVG‑E oder § 2 Abs. 1 WissZeitVG‑E mög- lich ist, ent­schei­det allein der Stu­dent bzw. Bache­lorab- sol­vent. Trifft die­ser die Ent­schei­dung gegen ein an- schlie­ßen­des Mas­ter­stu­di­um, so braucht er im Beschäf­ti- gungs­fall sei­ne Höchst­be­fris­tungs­gren­zen nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG auf. Nimmt er das Mas­ter­stu­di­um nach ei- ner Hoch­schul­be­schäf­ti­gung wie­der auf, so muss er er- neut auf sei­ne ver­blei­ben­den Zei­ten nach § 6 Wiss- ZeitVG zurück­grei­fen. Sind die­se bereits ver­braucht oder nicht mehr aus­rei­chend vor­han­den, so kann eine wei­te­re Beschäf­ti­gung nicht ein­mal auf der Grund­la­ge des § 14 Abs. 2 TzBfG erfol­gen. Auf die­ser Grund­la­ge zeigt sich die Schwä­che der Abhän­gig­keit vom sub­jek­ti- ven Moment. Der Bache­lor­ab­sol­vent wird sei­ne Ent- schei­dung, ob er ein Mas­ter­stu­di­um beginnt schlech­tes- ten­falls von den jeweils ver­blei­ben­den Höchst­be­fris- tungs­zei­ten abhän­gig machen müs­sen. Sind bspw. Zei­ten nach § 6 WissZeitVG‑E im Gegen­satz zu sol­chen nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG vor­han­den, so kann allein auf der Grund­la­ge der dann evtl. nur vor­ge­scho­be­nen Entsch­ei- dung für ein Mas­ter­stu­di­um wie­der­um ein Befris­tungs- grund erzeugt wer­den. Umge­kehrt wird der Bache­lorab- sol­vent aber bei bereits auf­ge­brauch­ten Zei­ten nach § 6 WissZeitVG‑E ggf. davon abge­hal­ten, sich in einen Mas-

  1. 37  BR-Drs. 395/15 S. 11 f.
  2. 38  BR-Drs. 395/15 S. 11.
  3. 39  BVerfGE 35, 79, 114 f.; BVerfGE 94, 268, 285; BR-Drs. 395/15 S. 3.
  4. 40  Pro­mo­ti­ons­stu­den­ten sind zwar imma­tri­ku­lier­te Stu­den­ten. Ihr­Stu­di­um führt aller­dings nicht zu einem ers­ten oder einem wei­te- ren berufs­qua­li­fi­zie­ren­den Abschluss iSv. § 6 WissZeitVG‑E.

ter­stu­di­en­gang ein­zu­schrei­ben. In die­sem Fall kann sei- ne Anstel­lung nicht mehr befris­tet erfol­gen und wird enden müs­sen. Dem stün­de wie­der­um die ver­fas­sungs­recht­lich ver­bürg­te Nach­wuchs­för­de­rungs­pflicht entgegen.39

d) Pro­mo­ti­on wäh­rend des Studiums

Ähn­li­che Pro­blem­la­gen erge­ben sich für Pro­mo­ti­ons­stu- den­ten bzw. bei Pro­mo­tio­nen wäh­rend des Stu­di­ums. Hier zwingt der Ent­wurf zur Unter­schei­dung zwi­schen dem Pro­mo­ti­ons­stu­di­um wäh­rend des (Haupt-)Studi- ums – dann wohl § 6 WissZeitVG‑E – und dem Pro­mo- tions­stu­di­um nach dem Hoch­schul­ab­schluss – dann wie bis­her § 2 Abs. 1 WissZeitVG‑E.40

Der ers­te Fall, der wohl mehr­heit­lich nur im Bereich der Human­me­di­zin auf­tritt und damit beson­ders für die Uni­ver­si­täts­kli­ni­ka und medi­zi­ni­schen Fakul­tä­ten der Hoch­schu­len von Inter­es­se ist, wirft Fra­gen auf. Unklar ist, ob die Vor­aus­set­zun­gen des § 6 WissZeitVG‑E noch gege­ben sind, wenn das Pro­mo­ti­ons­stu­di­um neben dem Haupt­stu­di­um erfolgt bzw. eine Imma­tri­ku­la­ti­on als Pro­mo­ti­ons­stu­dent nicht erfolgt. Viel­fach wird sich der Pro­mo­ti­ons­stu­dent im Hin­blick auf die Regel­stu­di­en­zeit beur­lau­ben las­sen oder ein­fach ohne als sol­cher immat- riku­liert zu sein wäh­rend sei­nes regu­lä­ren Stu­di­ums pro- movieren41 und ein bis drei Semes­ter sei­ner Dok­torar- beit wid­men. Wäh­rend die­ser Zeit bleibt er wei­ter­hin ein­ge­schrie­ben; erfüllt inso­weit also die Vor­aus­set­zun- gen des § 6 WissZeitVG‑E. Sein (Haupt-)Studium ist nach wie vor auf einen berufs­qua­li­fi­zie­ren­den Abschluss gerich­tet, obwohl die Pro­mo­ti­on an sich nicht berufs- qua­li­fi­zie­rend wäre. Hier­durch ent­steht die eigen­ar­ti­ge Situa­ti­on, dass Pro­mo­ti­ons­zei­ten wäh­rend des Stu­di­ums als Zei­ten nach § 6 WissZeitVG‑E gewer­tet wür­den und so eine Anrech­nung auf die Höchst­be­fris­tungs­zeit des § 2 Abs. 1 WissZeitVG nicht statt­fin­det. § 2 Abs. 3 Wiss- ZeitVG‑E sieht kei­ne Anrech­nung für die Zei­ten nach § 6 WissZeitVG‑E vor. Damit wür­de der imma­tri­ku­lier- te Pro­mo­ti­ons­stu­dent nicht nur weni­ger Zeit, als die in § 2 Abs. 1 WissZeitVG ver­an­schlag­ten 6 Pro­mo­ti­ons­jah- re haben, er wür­de auch die Ver­län­ge­rungs­mög­lich­keit bei zügi­ger Pro­mo­ti­on nach § 2 Abs. 1 Satz 2 HS 2 Wiss- ZeitVG‑E ein­bü­ßen. Die­se bezieht sich ein­deu­tig nur auf Befris­tun­gen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG und er- fasst damit § 6‑Befristungen nicht. Dies bedeu­tet eine gra­vie­ren­de Schlech­ter­stel­lung ins­be­son­de­re der medizi-

41 BR-Drs. 395/15 S. 12: „Befris­te­te Beschäf­ti­gun­gen als wis­sen- schaft­li­che Hilfs­kraft außer­halb eines Stu­di­ums, die zur För­de- rung der eige­nen Qua­li­fi­zie­rung der wis­sen­schaft­li­chen Hilfs­kraft erfol­gen, unter­fal­len auch künf­tig dem § 2 Absatz 1“.

38 ORDNUNG DER WISSENSCHAFT 1 (2016), 33–50

nischen Fakul­tä­ten, der Uni­ver­si­täts­kli­ni­ka und auch der Beschäf­tig­ten, die die­se Zei­ten trotz zügi­ger Pro­mo­ti­on für die Post-Doc-Pha­se nicht mehr nut­zen kön­nen. Für die­se struk­tu­rel­le Schlech­ter­stel­lung – vor allem von Dok­to­ran­den der Human­me­di­zin – gibt es kei­ne sach­li- che Rechtfertigung.

Die­se Pro­ble­ma­tik besteht unter ande­rem Vor­zei- chen auch gegen­wär­tig. Es ist unklar, ob Pro­mo­ti­ons­zei- ten, die wäh­rend des Stu­di­ums absol­viert wur­den, nach § 2 Abs. 3 WissZeitVG anzu­rech­nen sind.42 Hier schafft die Neu­re­ge­lung zwar Klar­heit, indem eine Anrech­nung nur im Rah­men der Zei­ten nach § 6 WissZeitVG‑E er- fol­gen kann, die­se wohl unge­woll­te Klar(Schlechter-) stel­lung ist jedoch aus den vor­ge­nann­ten Grün­den abzulehnen.

e) Fami­li­en­po­li­ti­sche Komponente

Die Neu­re­ge­lung ent­kop­pelt die stu­den­ti­sche Hilfs­kraft von den sog. fami­li­en­po­li­ti­schen Kom­po­nen­ten, die nach § 2 WissZeitVG gel­ten. Ins­be­son­de­re die in § 2 Abs. 5 WissZeitVG gegen­wär­tig noch zu berück­sich­ti- gen­den Zei­ten sind nicht ver­wert­bar. Auch nach der Ent­wurfs­fas­sung fin­den Nicht­an­rech­nun­gen nur statt, „sofern sie zu einer Ver­län­ge­rung füh­ren kön­nen”. Nur in Fäl­len des § 2 Abs. 1 WissZeitVG und nicht des § 6 WissZeitVG‑E kann eine Ver­län­ge­rung nach Abs. 5 erzeugt werden.

Für die­se Schlech­ter­stel­lung bedarf es eines recht­fer- tigen­den Grun­des. Die­ser mag dar­in gese­hen wer­den, dass Hilfs­kräf­te nicht für ihre eige­ne wis­sen­schaft­li­che oder künst­le­ri­sche Qua­li­fi­ka­ti­on tätig werden.43 Gleich- wohl erlaubt die ange­dach­te star­re Rege­lung hier kei­ne Spiel­räu­me. Es ist zwar aus Grün­den der Pla­nungs­si- cher­heit ver­nünf­tig, die Hilfs­kräf­te nicht in die Posi­ti­on einer ein­sei­ti­gen Ver­län­ge­rungs­op­ti­on nach § 2 Abs. 5 WissZeitVG zu set­zen, aller­dings steht der Nicht­an­rech- nung die­ser Zei­ten auf die Zei­ten nach § 6 WissZeitVG- E eine sol­che Erwä­gung nicht ent­ge­gen. In die­sem Fall liegt eine will­kür­lich erschei­nen­de Schlech­ter­stel­lung der Hilfs­kräf­te vor. Ins­be­son­de­re Eltern­zei­ten oder Zei- ten, in denen Ange­hö­ri­ge betreut wer­den und Zei­ten nach der Nr. 6‑E44 sind hier von Relevanz.

f) Ver­bes­se­rungs­po­ten­ti­al

Vor dem Hin­ter­grund der genann­ten Män­gel ist nach einer inter­es­sen­ge­rech­te­ren Lösung zu suchen. Diese

  1. 42  Preis, WissZeitVG § 2 Rn. 26 f., 28.
  2. 43  BR-Drs. 395/15 S. 12.
  3. 44  Sie­he unten unter IV. 2.
  4. 45  Eben­so denk­bar wäre eine Kopp­lung der Befris­tungs­dau­er andie jewei­li­ge Regel­stu­di­en­zeit. Die­se Rege­lung hät­te den Vor­teil einer indi­vi­du­el­len Anpas­sung an die jewei­li­gen Studiengänge

muss sich zur Ver­mei­dung von ana­lo­gen Schlüs­sen und teleo­lo­gi­schen Reduk­tio­nen ins­be­son­de­re im Geset­zes- text nie­der­schla­gen. Hier­zu wird fol­gen­der Vor­schlag unterbreitet:

„§ 6 Wis­sen­schaft­li­che und künst­le­ri­sche Hilfs­tä­tig­kei­ten 1Studierende, die an einer deut­schen Hoch­schu­le imma­tri­ku­liert sind, einen ers­ten oder fort­füh­ren­den be-

rufs­qua­li­fi­zie­ren­den Abschluss anstre­ben und wis­sen- schaft­li­che oder künst­le­ri­sche Hilfs­tä­tig­kei­ten erbrin- gen, kön­nen für die Dau­er von 8 Jah­ren jeweils befris­tet beschäf­tigt wer­den. 2Promoviert der Beschäf­tig­te wäh- rend einer befris­te­ten Beschäf­ti­gung nach die­ser Vor- schrift, so kann inso­weit eine Befris­tung für die Dau­er von wei­te­ren 6 Jah­ren erfol­gen. 3Zeiten nach Satz 2 gel- ten als Zei­ten im Sin­ne von § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 HS 2. Die Ver­län­ge­rungs­tat­be­stän­de nach § 2 Abs. 1 Satz 5, 6 und Abs. 5 Satz 2 fin­den ent­spre­chen­de Anwen- dung. 4Innerhalb der zuläs­si­gen Befris­tungs­dau­er sind Ver­län­ge­run­gen eines befris­te­ten Arbeits­ver­tra­ges mög­lich. 5Beschäftigungen nach Satz 1, die auf­grund an- derer Rechts­vor­schrif­ten befris­tet wur­den, sind auf die Zei­ten nach Satz 1 und 2 anzurechnen.“

Der Vor­schlag räumt die genann­ten Pro­blem­la­gen aus. So wird durch Befris­tungs­dau­er von 8 Jah­ren er- reicht, dass Stu­den­ten ihr gesam­tes Stu­di­um über be- schäf­tigt wer­den können.45 Die Dau­er von 8 Jah­ren er- gibt sich aus der Erkennt­nis, dass im Bereich der Hu- man­me­di­zin Stu­di­en­dau­ern von 13–16 Fach­se­mes­tern nach den Erhe­bun­gen des Sta­tis­ti­schen Bundesamtes46 üblich sind. Da nach Satz 5 eine Anrech­nung von Be- schäf­ti­gungs­zei­ten erfolgt, die auf ande­ren Befris­tungs- tat­be­stän­den beruht, erle­digt sich die Pro­ble­ma­tik um den will­kür­li­chen Ein­satz von § 14 Abs. 2 TzBfG. Sel­bi­ges gilt für Umge­hungs­tat­be­stän­de nach § 14 Abs. 1 TzBfG.

Die­ses Ergeb­nis erzielt im Übri­gen auch der Vor- schlag des Bun­des­ra­tes, wenn er 6 Jah­re for­dert, die Be- fris­tung nach § 14 Abs. 2 TzBfG jedoch nicht aus­schließt. Der Vor­zug des hie­si­gen Vor­schla­ges liegt dem­ge­gen- über in der Ver­mei­dung admi­nis­tra­ti­ven Auf­wan­des so- wie von Rechts­un­si­cher­hei­ten und Will­kür in Bezug auf § 14 TzBfG.

Die Mög­lich­keit zur erneu­ten Nut­zung der Befris- tungs­zeit­räu­me bei einem Stu­di­en­ab­bruch oder ‑wech- sel wird dar­an sicht­bar, dass die Beschäf­ti­gung „jeweils

und bedürf­te nur noch eines ergän­zen­den ein­ma­li­gen 2‑jährigen Zeit­zu­schla­ges. Aller­dings birgt die­se Lösung die Gefahr, dass bun­des­weit unter­schied­li­che Befris­tungs­zei­ten ent­ste­hen und die Hoch­schu­len die Regel­stu­di­en­zei­ten nicht unbe­ein­flusst von der Befris­tungs­dau­er festlegen.

46 Pres­se­mit­tei­lung vom 3. Febru­ar 2014 – 037/14.

Mandler/Meißner · Ent­wurfs­dis­kus­si­on WissZeitVG 3 9

befris­tet” erfolgt. Damit wird auch die Schwie­rig­keit des Zweit­stu­di­ums umgan­gen. Hier kann eben­so wie bei ei- nem Stu­di­en­ab­bruch- oder ‑wech­sel die gesam­te Befris- tungs­zeit erneut genutzt wer­den, denn es han­delt sich nicht um einen fort­füh­ren­den berufs­qua­li­fi­zie­ren­den Abschluss, wie etwa beim Bache­lor/­Mas­ter-Modell. Die- ses ist in der Befris­tungs­höchst­dau­er von 8 Jah­ren aus- rei­chend umfasst, sodass eine mit­tel­ba­re Ein­fluss­nah­me auf die Stu­di­en­ent­schei­dung aus­ge­schlos­sen ist.

Durch Satz 2 wird klar­ge­stellt, dass eine Pro­mo­ti­on wäh­rend des Stu­di­ums zwar im Befris­tungs­grund auf § 6 WissZeitVG‑E beruht, die hier zurück­ge­leg­ten Zei­ten aber denen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG ent­sp­re- chen. Eine Schlech­ter­stel­lung der Pro­mo­ti­on also nicht erfol­gen kann. Satz 3 erklärt wei­ter die Ver­län­ge­rungs­re- gelung aus § 2 Abs. 1 Satz 2 HS 2 WissZeitVG‑E für anwendbar.

Satz 4 stellt klar, dass die fami­li­en­po­li­ti­schen Kom­po- nen­ten für Hilfs­kräf­te ent­spre­chend gel­ten. Nicht um- fasst ist damit die Mög­lich­keit zur ein­sei­ti­gen Ver­län­ge- rung des Arbeits­ver­tra­ges, was über die man­geln­de eige- ne wis­sen­schaft­li­che Qua­li­fi­zie­rung gerecht­fer­tigt wer- den kann. Im Übri­gen sind aber die bekann­ten Ver­län­ge­rungs­tat­be­stän­de ana­log zur Anwen­dung zu brin­gen. Dies erlaubt die voll­stän­di­ge Nut­zung der auch bis­her nutz­ba­ren Ver­län­ge­rungs­zei­ten durch die Hoch- schu­len, Uni­ver­si­täts­kli­ni­ka oder außer­uni­ver­si­tä­ren Forschungseinrichtungen.

Satz 5 stellt die Mög­lich­keit zur Ver­län­ge­rung sicher. Satz 6 löst die TzBfG-Pro­ble­ma­ti­k47 über eine Anrech- nungs­re­ge­lung. Dadurch wer­den Fra­gen einer vor­ma­li- gen Beschäf­ti­gung etwa beim Land obso­let und der Ver- wal­tungs­auf­wand damit rechts­si­cher gesenkt.

e) Zwi­schen­fa­zit

Die geplan­te Novel­lie­rung bedeu­tet für die stu­den­ti- schen Hilfs­kräf­te erheb­li­che Schlech­ter­stel­lun­gen. Die­se gefähr­den den staat­li­chen Schutz­auf­trag im Hin­blick auf sei­ne wis­sen­schafts­be­zo­ge­ne Nach­wuchs­för­de­rungs- pflicht sowie die wirt­schaft­li­che Lebens­grund­la­ge einer Viel­zahl von wis­sen­schafts­in­ter­es­sier­ten Stu­den­ten. Eine Anpas­sung der Rege­lung im Sin­ne des Beschlus­ses des Bun­des­ra­tes, die allein eine Her­auf­set­zung der Befris- tungs­dau­er vor­sieht, ist unge­nü­gend. Es bedarf neben einer Her­auf­set­zung auf 8 Jah­re wei­te­rer Ergän­zun­gen in Bezug auf Zweit­stu­di­um, Bache­lor- und Masterstudien-

  1. 47  Sie­he oben unter II. 1. a).
  2. 48  BR-Drs. 395/15 S. 7.
  3. 49  BT-Drs. 16/3438 S. 11: „Zwar sind die von den ent­spre­chen-den Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­tern wahr­ge­nom­me­nen wis­sen­schaft­li­chen Dienst­leis­tun­gen oft­mals Dau­er­auf­ga­ben der Hoch­schu­le. Die Befris­tungs­mög­lich­keit wird aber bei diesen

gän­ge, Pro­mo­ti­ons­stu­di­um und fami­li­en­po­li­ti­sche Kom- ponenten.

2. Pro­mo­ti­ons­pha­se

Neue­run­gen sind auch hin­sicht­lich der Befris­tung in der sog. Pro­mo­ti­ons­pha­se nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG vor- gese­hen. Hier­bei wei­chen der Ent­wurf der Bun­des­re­gie- rung und der Vor­schlag des Bun­des­ra­tes jedoch deut­lich von­ein­an­der ab. Die­se wer­den daher getrennt bes­pro- chen und letzt­lich in Bezug auf mög­li­che Kom­bi­na­tio- nen und Ver­bes­se­run­gen analysiert.

a) Ent­wurf der Bundesregierung

Hin­sicht­lich der Befris­tung in der Pro­mo­ti­ons­pha­se nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG‑E ent­hält der Ent­wurf nun­mehr die Klar­stel­lung, dass eine Befris­tung nur „zur För­de­rung der eige­nen wis­sen­schaft­li­chen oder künst­le- rischen Qua­li­fi­zie­rung” erfol­gen darf. Die­se sprach­li­che Ergän­zung schafft – ent­ge­gen der unbe­fan­ge­nen Lek­tü­re des Geset­zes – kei­ne neu­en tat­be­stand­li­chen Anfor­de- rungen.48 Das Kri­te­ri­um der För­de­rung eige­ner wis­sen- schaft­li­cher oder künst­le­ri­scher Qua­li­fi­zie­rung bestand seitjeher;wenngleichdiesesnichtimWortlautwieder- gege­ben wur­de, son­dern aus den Gesetzesmaterialien49 und dem Telos der Befris­tung abge­lei­tet wer­den musste.50

Die Auf­nah­me die­ses bis­her unge­schrie­be­nen Tat­be- stands­merk­mals ist aus metho­di­scher Per­spek­ti­ve zu be- grü­ßen. Den­noch darf nicht ver­kannt wer­den, dass der Begriff der wis­sen­schaft­li­chen oder künst­le­ri­schen Qua- lifi­zie­rung letzt­lich nicht aus­sa­ge­kräf­tig ist. Die eige­ne Qua­li­fi­zie­rung wird auch durch Tätig­kei­ten geför­dert, die mit ihr nur mit­tel­bar in Bezie­hung ste­hen. Wech­sel- wir­kun­gen sind ins­be­son­de­re in der Kran­ken­ver­sor­gung sicht­bar. Die Kran­ken­ver­sor­gung ist untrenn­ba­rer Be- stand­teil wis­sen­schaft­li­cher Forschung.51 Auf der Grund­la­ge die­ser Argu­men­ta­ti­on lässt sich fast jede Tä- tig­keit der För­de­rung der eige­nen wis­sen­schaft­li­chen Qua­li­fi­zie­rung zuord­nen. Die beab­sich­tig­te Prä­ven­tiv- wir­kung wird daher wohl nicht ein­tre­ten, da der Be- schäf­tig­te auf­grund sei­ner Abhän­gig­keit zum/zur Dok­tor­va­ter/-mut­ter typi­scher­wei­se kei­ne Ein­wän­de wäh­rend der Pro­mo­ti­ons­pha­se erhe­ben wird.

Wei­ter geht der Novel­lie­rungs­vor­schlag in § 2 Satz 3 WissZeitVG‑E. Die­ser for­dert ein ange­mes­se­nes Ver- hält­nis zwi­schen der ver­ein­bar­ten Befris­tungs­dau­er und der ange­streb­ten Qualifizierung.52 Jenes Ver­hält­nis soll

Mit­ar­bei­ter­grup­pen aus­nahms­los im Inter­es­se der Nachwuchs-

und Qua­li­fi­ka­ti­ons­för­de­rung eröff­net“.
50 BR-Drs. 395/15 S. 7; Vgl. dazu Preis, WissZeitVG § 2 Rn. 12
51 BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 2014 – 1 BvR 3217/07 = BVerfGE

136, 338 ff.
52 BR-Drs. 395/15 S. 8.

40 ORDNUNG DER WISSENSCHAFT 1 (2016), 33–50

sich dar­an ori­en­tie­ren, was im Hin­blick auf die wis­sen- schaft­li­che oder künst­le­ri­sche Qua­li­fi­zie­rung „sinn­voll” ist.53 Dies lässt frei­lich einen beträcht­li­chen Raum für Unsi­cher­hei­ten. Die­se sol­len über die von den Wis­sen- schafts­ein­rich­tun­gen selbst ent­wi­ckel­ten inter­nen Richt- lini­en aus­ge­räumt werden.54 Exem­pla­risch wer­den ne- ben die­sen auch die Codes of Con­duct, der Ori­en­tie- rungs­rah­men zur För­de­rung des wis­sen­schaft­li­chen Per- sonals nach der Pro­mo­ti­on und aka­de­mi­scher Kar­rie­re­we­ge neben der Pro­fes­sur (2014),55 die Leit­li­ni- en für die Aus­ge­stal­tung befris­te­ter Beschäf­ti­gungs­ver- hält­nis­se mit wis­sen­schaft­li­chem und künst­le­ri­schem Per­so­nal (2012)56 usw. genannt.57

Die genann­ten Leit­li­ni­en sind aber selbst wenig kon- kret und geben viel­mehr nur das wie­der, was ohne­hin im Ent­wurf steht. Dane­ben bie­tet gera­de die Mög­lich­keit zum Erlass hoch­schul­ei­ge­ner Richt­li­ni­en wie­der­um die Gefahr einer sich wei­ter aus­dif­fe­ren­zie­ren­den unein­heit- lichen Befris­tungs­hand­ha­bung. Zusätz­lich trägt die­se Lösung den Anreiz zum Erlass güns­ti­ger ein­rich­tungs­ei- gener Leit­li­ni­en mit mög­lichst gro­ßem Befris­tungs­rah- men in sich. Das aktu­el­le Pro­blem wird sich daher auf dem vor­ge­schla­ge­nen Weg kaum besei­ti­gen las­sen, son- dern ledig­lich ver­la­gern. Dies ver­deut­li­chen auch die Rechtsfolgen.

Indem Satz 3 die jewei­li­ge Befris­tungs­dau­er von der Ange­mes­sen­heit im Ein­zel­fall abhän­gig macht, wird die- se auch Teil der not­wen­di­gen Pro­gno­se­ent­schei­dung bei Vertragsschluss.58 Ein Ver­stoß muss damit letzt­lich die Unwirk­sam­keit der jewei­li­gen Befris­tung bedeu­ten. Al-

  1. 53  BR-Drs. 395/15 S. 8.
  2. 54  BR-Drs. 395/15 S. 8.
  3. 55  http://www.hrk.de/positionen/gesamtliste-beschluesse/position/convention/orientierungsrahmen-zur-foerderung-des-wissen- schaft­li­chen-nach­wuch­ses-nach-der-pro­mo­ti­on-und-aka­de­mi/, abge­ru­fen am 31.10.2015 : „Befris­tungs­re­geln: Durch geeig­ne­te Maß­nah­men sind auch bei befris­te­ten Arbeits­ver­trä­gen ange­mes- sene Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­se zu ermög­li­chen, indem sich die Befris­tun­gen von pro­jekt­be­zo­ge­nen Ver­trä­gen an der Lauf­zeit der Pro­jek­te ori­en­tie­ren. Wenn es sich um befris­te­te Auf­ga­ben han- delt, fällt es in die Ver­ant­wor­tung der jewei­li­gen Dienst­vor­ge­setz- ten, die­ses den Betrof­fe­nen klar zu kom­mu­ni­zie­ren und ihnen Gesprä­che über die wei­te­re Kar­rie­re­ent­wick­lung anzubieten.”
  4. 56  http://www.hrk.de/positionen/gesamtliste-beschluesse/position/ con­ven­ti­on/­leit­li­ni­en-fuer-die-aus­ge­stal­tung-befris­te­ter-bescha- efti­gungs­ver­haelt­nis­se-mit-wis­sen­schaft­li­chem-un/, abge­ru­fen am 31.10.2015: „ 1. Plan­bar­keit … Die kon­kre­te Befris­tung­muss mög­lichst ziel­be­zo­gen erfol­gen, d.h. in jeder Pha­se ist das Qua­li­fi­ka­ti­ons­ziel zu der Dau­er des Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­ses in Bezie­hung zu set­zen. Um die­ses ange­mes­sen zu errei­chen, müs­sen die Vor­ge­setz­ten den Qua­li­fi­zie­rungs­fort­schritt bewusst beglei­ten und kon­ti­nu­ier­lich eva­lu­ie­ren. Die Vor­ge­setz­ten haben eine rea­lis­ti­sche Betreu­ung aus Per­so­nal­ent­wick­lungs­per­spek­ti- ve — d. h. auch die Bestim­mung von Zie­len und Zeit­schrit­ten in

ler­dings ist den Hoch­schu­len, Uni­ver­si­täts­kli­ni­ka und außer­uni­ver­si­tä­ren For­schungs­ein­rich­tun­gen auf der Grund­la­ge der Wis­sen­schafts­frei­heit ein beträcht­li­cher Ein­schät­zungs­spiel­raum einzuräumen.59 Unab­hän­gig davon, ob eige­ne Leit­li­ni­en exis­tie­ren oder nicht, wird man nicht bei jeder Inkon­gru­enz zwi­schen Qua­li­fi­zie- rung und Ver­trags­lauf­zeit auf einen Rechts­ver­stoß schlie­ßen können.60 So schließt die Begrün­dung bereits auf eine Ange­mes­sen­heit, wenn Per­so­nal für die Zei­ten ihrer dritt­mit­tel­fi­nan­zier­ten Pro­jek­te befris­tet wird.61 Die Pro­jek­te haben mit der För­de­rung der eige­nen Qua- lifi­zie­rung letzt­lich nicht zwin­gend zu tun und sind viel- fach auf Jah­res­zeit­räu­me unab­hän­gig von der Dau­er des Gesamt­pro­jek­tes angelegt.62 Auch ist es nicht unüb­lich, dass gera­de Dok­to­ran­den über Pro­jek­te dritt­fi­nan­ziert wer­den, mit denen sie gar nichts zu tun haben. Dies hängt von der jewei­li­gen Wid­mung ab. Dane­ben wird der Beschäf­tig­te im Ein­zel­fall über­haupt nicht wis­sen, ob er dritt­fi­nan­ziert ist oder über den Haus­halt finan­ziert wird. Eine Ver­pflich­tung zur Benen­nung der Finan­zie- rungs­grund­la­ge besteht nicht. Aus die­ser Unsi­cher­heit her­aus wer­den sich erwo­ge­ne Rechts­strei­tig­kei­ten schnell zer­schla­gen. Die Mit­tel­be­wil­li­gung kann zudem letzt­lich will­kür­lich zwi­schen Dritt­mit­tel­ge­ber und Hoch­schu­le, Uni­ver­si­täts­kli­ni­ka oder außer­uni­ver­si­tä- ren For­schungs­ein­rich­tung fest­ge­legt wer­den. Dadurch kann letzt­lich für jed­we­den Zeit­raum ein Grund für kur- ze Befris­tungs­zei­ten geschaf­fen wer­den, der gericht­lich kaum angreif­bar wäre.63 Die Neu­re­ge­lung ist aus die­sen Grün­den nicht geeig­net, die als Miss­stän­de empfunde-

der Befris­tungs­zeit — zu gewähr­leis­ten. Dazu zählt im Sin­ne einer wohl­ver­stan­de­nen, ver­ant­wor­tungs­be­wuss­ten Per­so­nal­ent­wick- lung, dem wis­sen­schaft­li­chen Nach­wuchs Kar­rie­re­we­ge inner­halb und außer­halb der Wis­sen­schaft auf­zu­zei­gen und für die­se Wege zu qua­li­fi­zie­ren. Dies kann aber auch das Abra­ten vom Wei­ter­ver- fol­gen einer wis­sen­schaft­li­chen Kar­rie­re beinhalten”.

57 BR-Drs. 395/15 S. 8 mwN.
58 Vgl. Man­dler, Rechts­miss­brauch bei Dritt­mit­tel­be­fris­tun­gen gem.

§ 2 Abs. 2 WissZeitVG OdW 2015 S. 219.
59 Vgl. BAG, Urteil vom 18.7.2012 – 7 AZR 443/09 – juris Rn. 47;

Man­dler, Rechts­miss­brauch bei Dritt­mit­tel­be­fris­tun­gen gem. § 2

Abs. 2 WissZeitVG OdW 2015 S. 218, 221 f.
60 Vgl. dazu BAG, Urteil vom 29.7.2009 – 7 AZR 907/07; LAG Sach-

sen, Urteil vom 6.3.2014 – 6 Sa 676/13 – juris Rn. 27; LAG Köln, Urteil vom 9.9.2009 – 3 Sa 746/09; Preis, WissZeitVG § 2 Rn. 58; Man­dler, Rechts­miss­brauch bei Dritt­mit­tel­be­fris­tun­gen gem. § 2 Abs. 2 WissZeitVG OdW 2015 S. 223 f.

61 BR-Drs. 395/15 S. 8.
62 Man­dler, Rechts­miss­brauch bei Dritt­mit­tel­be­fris­tun­gen gem. § 2

Abs. 2 WissZeitVG OdW 2015 S. 223 f.
63 Vgl. AR-Löwisch, § 2 WissZeitVG Rn. 12; sie­he dazu umfassender

auch Stil­ler, Das Dritt­mit­tel finan­zier­te Arbeits­ver­hält­nis, Diss. 2000, S. 118; Man­dler, Rechts­miss­brauch bei Dritt­mit­tel­be­fris­tun- gen gem. § 2 Abs. 2 WissZeitVG OdW 2015 S. 221.

Mandler/Meißner · Ent­wurfs­dis­kus­si­on WissZeitVG 4 1

nen Gege­ben­hei­ten zu ändern. Allein über den Gedan- ken des Rechts­miss­brauchs wäre an der Ange­mes­sen­heit vor­bei eine Sank­tio­nie­rung im Ein­zel­fall denkbar.64

b) Vor­schlag des Bundesrates

Aus­ge­reif­ter ist der Vor­schlag des Bun­des­ra­tes. Die­ser for­dert eine Neu­fas­sung des Satz 3:65

„Die ver­ein­bar­te Befris­tungs­dau­er soll bei einer ers­ten nach den Sät­zen 1 und 2 befris­te­ten Beschäf­ti­gung 24 Mona­te nicht unter­schrei­ten, sofern kei­ne sach­li­chen Grün­de eine kür­ze­re Dau­er rechtfertigen.“

Jener Vor­schlag ist gegen­über dem der Bun­des­re­gie- rung vor­zugs­wür­di­ger. Er sieht eine ande­re Ver­tei­lung der Beweis­last vor. Der jewei­li­ge Arbeit­ge­ber muss sich bei Befris­tun­gen über 24 Mona­ten kei­ne Gedan­ken über deren Ange­mes­sen­heit machen. Die­se ist gesetzt. Nur im Fal­le der Unter­schrei­tung hat er beson­de­re sach­li­che Grün­de dar­zu­le­gen. Damit wird sowohl der Ver­wal- tungs­auf­wand begrenzt als auch Rechts­si­cher­heit her­ge- stellt, die die Lösung der Bun­des­re­gie­rung nicht errei- chen wird.

c) Ver­bes­se­rungs­po­ten­ti­al

Die vor­han­de­nen Bestim­mun­gen bedeu­ten für die Hoch­schu­len, Uni­ver­si­täts­kli­ni­ka und außer­uni­ver­si­tä- ren For­schungs­ein­rich­tun­gen größt­mög­li­che Fle­xi­bi­li­tät und Rechts­si­cher­heit, wie sie die Wis­sen­schafts­frei­heit garan­tiert und for­dert. Eine Not­wen­dig­keit zur Anpas- sung besteht gegen­wär­tig nicht.

Erkennt man aller­dings im Lich­te der Ein­schät­zungs- prä­ro­ga­ti­ve des Gesetz­ge­bers auf einen statt­fin­den­den Miss­brauch im Bereich der Kurz­zeit­ver­trä­ge, so ist letzt- lich dem Vor­schlag des Bun­des­ra­tes aus Grün­den der Rechts­si­cher­heit der Vor­zug zu geben.

Die vor­ge­schla­ge­nen 24 Min­dest­mo­na­te mit der Mög­lich­keit zur Abwei­chung sind ver­tret­bar. Die Rege- lung scheint aller­dings ergän­zungs­wür­dig hin­sicht­lich der Unter­schrei­tung des 24-Monats­zeit­rau­mes. Hier kann, wie auch nach dem Ent­wurf der Bun­des­re­gie­rung, nur die Ange­mes­sen­heit zwi­schen Ver­trags­lauf­zeit und eige­ner wis­sen­schaft­li­cher oder künst­le­ri­scher Qua­li­fi- zie­rung maß­geb­lich sein. Die Ange­mes­sen­heit als nor- mati­ves Tat­be­stands­merk­mal ist jedoch kaum verallge-

  1. 64  Man­dler, Rechts­miss­brauch bei Dritt­mit­tel­be­fris­tun­gen gem. § 2 Abs. 2 WissZeitVG OdW 2015 S. 224 f.
  2. 65  BR-Drs. 395/15 (Beschluss) S. 5.
  3. 66  Sie­he dazu Blum/Vehling, „Alles wird gut?” – Anmer­kun­gen zur­ge­plan­ten Novel­lie­rung des WissZeitVG OdW 2015 S. 197.
  4. 67  BR-Drs. 395/15 S. 9.

mei­ner­bar und bedeu­tet des­halb ein erhöh­tes Maß an Rechts­un­si­cher­heit. Daher soll­te der Vor­schlag des Bun­des- rates um klar­stel­len­de Regel­bei­spie­le ergänzt werden:

„Ein beson­de­rer sach­li­cher Grund im Sin­ne des Sat­zes 3 liegt ins­be­son­de­re vor,

a) soweit die Beschäf­ti­gung über­wie­gend im Rah- men eines Pro­jek­tes oder Dritt­mit­tel­pro­jek­tes nach § 2 Abs. 2 erfolgt und die­ses vor Ablauf von 24 Mona­ten ab Beschäf­ti­gungs­be­ginn vor­aus­sicht­lich endet,

b) soweit die fach­li­che Exper­ti­se des Beschäf­tig­ten nur für einen bestimm­ten Pro­jekt­ab­schnitt benö­tigt wird,66

c) die Beschäf­ti­gung auf Wunsch des Beschäf­tig­ten kür­zer erfolgt, wobei dies schrift­lich im Arbeits­ver­trag zu ver­mer­ken ist,

d) die eige­ne wis­sen­schaft­li­che oder künst­le­ri­sche Qua­li­fi­zie­rung, Pro­mo­ti­on oder Habi­li­ta­ti­on des Beschäf- tig­ten vor Ablauf der 24 Mona­te vor­aus­sicht­lich abge- schlos­sen sein wird, wobei dies schrift­lich im Arbeits­ver- trag zu ver­mer­ken ist.”

Die For­mu­lie­rung „ins­be­son­de­re” zeigt an, dass die Auf­lis­tung nicht abschlie­ßend ist. Lit. a) trägt dem Um- stand Rech­nung, dass Pro­jek­te auch kür­zer als 24 Mona- te lau­fen. Um hier einen Wech­sel in die Dritt­mit­tel­be- fris­tung nach § 2 Abs. 2 WissZeitVG zu ver­mei­den, muss die­ser Grund genannt wer­den. Dies gilt sowohl für Dritt- mit­tel­pro­jek­te nach § 2 Abs. 2 WissZeitVG als auch für sons­ti­ge Pro­jek­te, bei denen eine über­wie­gen­de Dritt­fi- nan­zie­rung nicht gege­ben ist.

Lit. b) fasst den Fall, den auch die Begrün­dung der Bun­des­re­gie­rung enthält.67 Für bestimm­te Pro­jek­te wer- den nicht über den gesam­ten Pro­jekt­zeit­raum hin­weg Per­so­nen mit bestimm­ten Qua­li­fi­ka­tio­nen benötigt.68

Lit. c) behan­delt die­je­ni­gen Fäl­le, in denen Beschäf- tig­te bspw. in Vor­be­rei­tung auf einen Aus­lands­auf­ent­halt oder Kin­der­be­treu­ung selbst eine kür­ze­re Beschäf­ti- gungs­dau­er prä­fe­rie­ren. Dies erleich­tert eine spä­te­re Aus­ein­an­der­set­zung hin­sicht­lich der Been­di­gung des Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­ses und ist der Sach­grund­be- fris­tung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG nach­emp- funden.69 Die Pflicht zur Auf­nah­me des Wun­sches in den Ver­trags­text dient der Doku­men­ta­ti­on und Rechts- sicher­heit für bei­de Seiten.

68 BR-Drs. 395/15 S. 9; vgl. auch Blum/Vehling, „Alles wird gut?” – Anmer­kun­gen zur geplan­ten Novel­lie­rung des WissZeitVG OdW 2015 S. 197.

69 BAG, Urteil vom 6.11.1996 – 7 AZR 909/95; BAG, Urteil vom 26.4.1985 – 7 AZR 316/84.

42 ORDNUNG DER WISSENSCHAFT 1 (2016), 33–50

Lit. d) nimmt Bezug auf den Befris­tungs­grund. An- gestrebt wer­den die Pro­mo­ti­on, Habi­li­ta­ti­on oder die ei- gene wis­sen­schaft­li­che bzw. künst­le­ri­sche Qua­li­fi­zie- rung. Kann die­ses Ziel bspw. auf­grund bereits geleis­te­ter For­schungs­ar­beit unter­halb des Zwei­jah­res­zeit­rau­mes erreicht wer­den, so besteht kein Bedarf für eine län­ge­re Ver­trags­dau­er. Auch dies ist zur Doku­men­ta­ti­on und Rechts­si­cher­heit im Ver­trag zu vermerken.

d) Zwi­schen­fa­zit

Der Ent­wurf der Bun­des­re­gie­rung sowie der Vor­schlag des Bun­des­ra­tes sind im Hin­blick auf die Ver­trags­lauf- zei­ten an sich über­flüs­sig. Auf der Grund­la­ge bestehen- der Rege­lun­gen wird die Wis­sen­schafts­frei­heit am ehes- ten gewähr­leis­tet. Soll­te man sich aller­dings zu einer Neu­re­ge­lung beken­nen wol­len, so ist der Vor­schlag des Bun­des­ra­tes aus Grün­den der Rechts­si­cher­heit vor­zugs- wür­di­ger. Die vor­ge­schla­ge­nen Rege­lun­gen bie­ten die Mög­lich­keit zu einem aus­ge­wo­ge­nen Aus­gleich zwi- schen den betrof­fe­nen Inter­es­sen. Zur Absi­che­rung die- ser Inter­es­sen­la­gen bedarf der Vor­schlag aller­dings klar- stel­len­der Kon­kre­ti­sie­run­gen, um sei­ne Pra­xis­taug­lich- keit und deutsch­land­weit ein­heit­li­che Hand­ha­bung sicherzustellen.

3. Post-Doc Phase

Auch in der Post-Doc Pha­se gilt § 2 Abs. 1 Satz 3 Wiss- ZeitVG‑E. Die für die Pro­mo­ti­ons­pha­se bestehen­den Schwie­rig­kei­ten gel­ten auch hier. Die Ange­mes­sen­heit ist auch hier kei­ne inter­es­sen­ge­rech­te und miss­brauchs- ver­hin­dern­de Lösung. Der Vor­schlag des Bun­des­ra­tes unter den genann­ten Modi­fi­ka­tio­nen muss hier ent­sp­re- chend gelten.70

III. Dritt­mit­tel­be­fris­tung

Modi­fi­ka­tio­nen sind auch für die Dritt­mit­tel­be­fris­tun- gen vor­ge­se­hen. Die­se las­sen sich nach dem per­sön­li- chen Anwen­dungs­be­rei­ches des Befris­tungs­tat­be­stan­des in § 2 Abs. 2 WissZeitVG trennen.

1. Wis­sen­schaft­li­ches Personal

Eine Dritt­mit­tel­be­fris­tung soll für wis­sen­schaft­li­ches Per­so­nal unter den alt­be­kann­ten Vor­aus­set­zun­gen mög- lich blei­ben. Aller­dings erhält Satz 1 einen angefügten

  1. 70  Sie­he oben unter II. b), c).
  2. 71  BR-Drs. 395/15 S. 9.
  3. 72  BR-Drs. 395/15 S. 9: „Bei mehr­jäh­ri­gen Pro­jek­ten, für die die­kon­kre­te Mit­tel­be­reit­stel­lung aus haus­halts­recht­li­chen Grün­den, z.B. jähr­lich erfolgt, ist maß­geb­li­cher Ori­en­tie­rungs­punkt viel- mehr der bewil­lig­te Pro­jekt­zeit­raum … Bei Ver­trags­ab­schlüs­sen, die wäh­rend eines schon lau­fen­den Pro­jek­tes … erfol­gen, bildet

Halb­satz, der hin­sicht­lich der ver­ein­bar­ten Befris­tungs- dau­er auf die Dau­er der Mit­tel­be­wil­li­gung ver­weist. Die Bin­dungs­wir­kung kommt dabei der Ange­mes­sen­heit gleich, für die die Mit­tel­be­wil­li­gung als legi­ti­mes Ange- mes­sen­heits­kri­te­ri­um erklärt wurde.71 Die Kopp­lung der Ver­trags­lauf­zeit an die Mit­tel­be­wil­li­gung ist als Soll­be- stim­mung aus­ge­stal­tet und lässt somit Raum für Abwei- chungen.

Die­se letzt­lich nach­voll­zieh­ba­re Umge­stal­tung der Dritt­mit­tel­be­fris­tung birgt aller­dings unter Beach­tung der gegen­wär­ti­gen Begrün­dung einen ganz wesent­li­chen Feh­ler. Nach der Begrün­dung soll die Bin­dung nicht an die Mit­tel­be­wil­li­gung, son­dern vor­nehm­lich an die Pro- jekt­lauf­zeit erfolgen.72 Die Pro­jekt­lauf­zeit und Mit­tel­be- wil­li­gung sind aber kei­nes­falls iden­tisch. Viel­fach wer- den Mit­tel­be­wil­li­gun­gen jähr­lich ver­ge­ben bzw. ange- passt, wohin­ge­gen die eigent­li­che Pro­jekt­lauf­zeit meh­re- re Jah­re, gar Jahr­zehn­te, umfas­sen kann. Inso­weit muss eine Klar­stel­lung erfol­gen, denn wür­de tat­säch­lich die Befris­tung anhand der Mit­tel­be­wil­li­gun­gen zuge­las­sen, so ergä­be sich hier­aus die Mög­lich­keit zur unzu­läs­si­gen Trans­for­ma­ti­on des Finan­zie­rungs­ri­si­kos auf den jeweils Beschäftigten.73

Klar­ge­stellt wer­den soll­te daher, dass allein eine Bin- dung an die Pro­jekt­lauf­zeit zuläs­sig ist. Dar­über hin­aus bie­tet sich hin­sicht­lich der Mög­lich­keit der auf­lö­sen­den Bedin­gung eine Klar­stel­lung im Gesetz an:

„Die Befris­tung kann zusätz­lich unter den auf­lö­sen­den Bedin­gun­gen ins­be­son­de­re der Nicht­ver­län­ge­rung des Pro­jek­tes im Sin­ne des Sat­zes 1 durch den Dritt­mit­tel­ge- ber sowie auf den Weg­fall des For­schungs­be­dar­fes auf- grund des wis­sen­schaft­li­chen Fort­schritts erfolgen.“

Durch die For­mu­lie­rung „ins­be­son­de­re” wird klar­ge- stellt, dass die Auf­lis­tung nur der Rechts­si­cher­heit in Be- zug auf bestimm­te Grün­de dient. Die Anknüp­fung an das Pro­jekt an sich und nicht an des­sen Mit­tel­be­wil­li- gung oder Finan­zie­rung bleibt die Bedin­gung im zuläs- sigen Rah­men. Es han­delt sich inso­weit um einen exter- nen Grund außer­halb des Finan­zie­rungs­ri­si­kos. Dane- ben kann die Bedin­gung auch an einen Weg­fall des For- schungsbedarfesgeknüpftwerden.Auchhierhandeltes sich um einen exter­nen Grund.

die ver­blei­ben­de Pro­jekt- oder Bewil­li­gungs­dau­er den maßgebli-

chen Ori­en­tie­rungs­punkt.“
73 Man­dler, Rechts­miss­brauch bei Dritt­mit­tel­be­fris­tun­gen gem. § 2

Abs. 2 WissZeitVG OdW 2015 S. 226; Stil­ler, Das Dritt­mit­tel fi- nan­zier­te Arbeits­ver­hält­nis, Diss. 2000, S. 276; Preis, WissZeitVG § 2 Rn. 56; in die­sem Sin­ne auch WR-Drs. 4009–14 S. 77.

Mandler/Meißner · Ent­wurfs­dis­kus­si­on WissZeitVG 4 3

Der Vor­teil liegt auf der Hand. Die Hoch­schu­len, Uni­ver­si­täts­kli­ni­ka und außer­uni­ver­si­tä­ren For­schungs- ein­rich­tun­gen kön­nen in der Gewiss­heit der Zuläs­sig­keit der Bedin­gung län­ger­fris­ti­ge Ver­trä­ge auf die gesam­te Pro­jekt­lauf­zeit schlie­ßen ohne sich dem Vor­wurf des Rechts­miss­brau­ches auszusetzen,74 dem Beschäf­tig­ten ein erhöh­tes Maß an Pla­nungs­si­cher­heit geben und gleich­zei­tig ihren Ver­wal­tungs­auf­wand deut­lich sen- ken.75 Eine bspw. jähr­li­che Ver­län­ge­rung der Ver­trä­ge ist dann nicht mehr not­wen­dig. Res­sour­cen könn­ten so in erheb­li­chem Umfang ein­ge­spart werden.

2. Nicht-Wis­sen­schaft­li­ches Personal

Erheb­li­che Ände­run­gen sieht der Ent­wurf für das im Rah­men von Dritt­mit­tel­pro­jek­ten beschäf­tig­te nicht- wis­sen­schaft­li­che Per­so­nal vor. Befris­tun­gen die­ses Per- sonals wer­den ins­ge­samt aus dem Anwen­dungs­be­reich des WissZeitVG her­aus­ge­löst. Sog. akzes­so­ri­sches Pro- jekt­per­so­nal ist damit nicht mehr nach dem WissZeitVG befrist­bar. Begrün­det wird die­ser Schritt damit, dass die Recht­fer­ti­gung für das Son­der­be­fris­tungs­recht nicht in glei­cher Wei­se wie für das wis­sen­schaft­li­che Per­so­nal gilt.76 Ein ste­ti­ger Zufluss neu­er Ideen und die Not­wen- dig­keit einer stän­di­gen Fluk­tua­ti­on sei hier nicht erfor- derlich.77 Auch eine För­de­rung des wis­sen­schaft­li­chen Nach­wuch­ses, die vom BVerfG beson­ders als Recht­fer­ti- gungs­grund für die Befris­tungs­zei­ten des WissZeitVG bestä­tigt wurde,78 ist im Bereich des nicht-wis­sen­schaft- lichen Per­so­nals nicht notwendig.

Die­se Grund­ent­schei­dung ist für die Hoch­schu­len, Uni­ver­si­täts­kli­ni­ka und außer­uni­ver­si­tä­ren For­schungs- ein­rich­tun­gen sicher die schmerz­haf­tes­te. Ins­be­son­de­re im Rah­men lang­jäh­ri­ger Groß­pro­jek­te steigt der Bedarf an akzes­so­ri­schem Wis­sen­schafts- und Ver­wal­tungs­per- sonal. Endet das Pro­jekt, so kann je nach Grö­ße der Ein- rich­tung ein nicht zu unter­schät­zen­der Leer­lauf des an- gestell­ten Per­so­na­les ent­ste­hen und damit eine uner- wünsch­te Mit­tel­bin­dung eintreten.79 Gera­de den klei­ne- ren nach Lan­des­recht aner­kann­ten Hochschulen

  1. 74  Man­dler, Rechts­miss­brauch bei Dritt­mit­tel­be­fris­tun­gen gem. § 2 Abs. 2 WissZeitVG OdW 2015 S. 226.
  2. 75  Man­dler, Rechts­miss­brauch bei Dritt­mit­tel­be­fris­tun­gen gem. § 2 Abs. 2 WissZeitVG OdW 2015 S. 226.
  3. 76  BR-Drs. 395/15 S. 9.
  4. 77  BR-Drs. 395/15 S. 9.
  5. 78  BVerfG, Beschluss vom 24.4.1996 – 1 BvR 712/86.
  6. 79  AR-Löwisch , § 2 WissZeitVG Rn. 8.
  7. 80  Http://www.deutschlandfunk.de/baden-wuerttemberg-neue-perspektiven-fuer-den.680.de.html?dram:article_id=335385, abge­ru­fen am 31.10.2015, baden-würt­tem­ber­gi­schen Wis­sen- schafts­mi­nis­te­rin The­re­sia Bau­er: „Es wird der gesam­te nicht- wis­sen­schaft­li­che Dienst aus die­sem Wis­sen­schafts-Zeit­ver­trags- gesetz her­aus­ge­nom­men. Das wie­der bedeu­tet: Nach zwei Jah­ren folgt eine Dau­er­stel­le. Wenn aber kei­ne Dau­er­stel­le vorhanden

könn­ten hier­durch nicht unbe­acht­li­che Risi­ken auf­ge- bür­det wer­den. Betriebs­be­ding­te Kün­di­gun­gen mit den bekann­ten Untie­fen wären zu befürchten.

Aller­dings lässt der Ent­wurf eine teil­wei­se über­se­he- ne80 bedeut­sa­me Lücke. Aus­drück­lich darf das nicht- wis­sen­schaft­li­che Per­so­nal nach dem Teil­zeit- und Be- fris­tungs­ge­setz befris­tet werden.81 In § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG ist der Befris­tungs­grund der Pro­jekt­be­fris- tung nor­miert. Nach der Recht­spre­chung muss bei der Pro­jekt­be­fris­tung bereits im Zeit­punkt des Ver­trags- schlus­ses zu erwar­ten sein, dass die im Rah­men des Pro- jekts durch­ge­führ­ten Auf­ga­ben nicht dau­er­haft anfal­len. Für eine sol­che Pro­gno­se müs­sen aus­rei­chend kon­kre­te Anhalts­punk­te vorliegen.82 Zur Dritt­mit­tel­be­fris­tung besteht der Unter­schied, dass § 2 Abs. 2 WissZeitVG eine gesetz­li­che Ver­mu­tung for­mu­liert, die nur im Extrem­fall durch den Vor­wurf des Rechts­miss­brau­ches wider­legt wer­den kann.83 Sie führt damit zu einem Mehr an Rechtssicherheit.

Dass es prak­ti­sche Schwie­rig­kei­ten bei der Pro­jekt­be- fris­tung geben wird, ist offen­kun­dig. An die Hoch­schul- ver­wal­tun­gen wer­den höhe­re Anfor­de­run­gen gestellt, denen sie in der Ver­gan­gen­heit nicht immer gerecht wurden.84 Ein Aus­schluss des TzBfG wäre indes unzu­läs- sig, da hier­in eine struk­tu­rel­le Schlech­ter­stel­lung der Ein­rich­tun­gen gegen­über pri­va­ten Arbeit­ge­bern entstünde.

Aus die­sem Grund wird aus der his­to­ri­schen Pers- pek­ti­ve hier dafür gewor­ben die Rege­lung in ihrer jet­zi- gen Fas­sung bei­zu­be­hal­ten. Wie schon vor der Ein­füh- rung der Dritt­mit­tel­be­fris­tung im WissZeitVG, ist allei- nige Fol­ge der Geset­zes­no­vel­le eine höhe­re Rechts­un­si- cher­heit, mit der allen Betei­lig­ten wenig gehol­fen sein dürf­te. Die beson­de­ren Recht­fer­ti­gungs­grün­de für spe- zifi­sches Befris­tungs­recht für wis­sen­schaft­li­ches Per­so- nal bestehen zwar nicht; auf die staat­li­che Pflicht zur För­de­rung der Wis­sen­schaft sei aber hin­ge­wie­sen. Die­se gilt nicht nur gegen­über den im Ent­wurf genann­ten Grün­den, son­dern gewähr­leis­tet auch eine Sicherstel-

ist, bedeu­tet das schlicht und ergrei­fend: Die Leu­te sind nach zwei Jah­ren drau­ßen — oder auf einer Dau­er­stel­le. Die gibt es aber ganz selten.“

81 BR-Drs. 395/15 S. 3, 9.
82 BAG, Urteil vom 13.2.2013 – 7 AZR 284/11.
83 Man­dler, Rechts­miss­brauch bei Dritt­mit­tel­be­fris­tun­gen gem. § 2

Abs. 2 WissZeitVG OdW 2015 S. 218 ff.; LAG Hes­sen, Urteil vom

6.8.2015 – 2 Sa 1210/14.
84 Bezüg­lich der Dritt­mit­tel­be­fris­tung bei wis­sen­schaft­li­chem Perso-

nal: Lieb, Zur Befris­tung von Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­sen im Be- reich der Rund­funk­frei­heit, Dieterich/ Gamillscheg/Wiedemann, Fest­schrift für Marie Lui­se Hil­ger und Her­mann Stumpf, 1983, S. 425, Preis, Pro­to­koll Öffent­li­che Anhö­rung zum WissZeitVG am 29.11.2006, S. 13.

44 ORDNUNG DER WISSENSCHAFT 1 (2016), 33–50

lung der Wis­sen­schafts­för­de­rung durch – denk­lo­gisch – not­wen­di­ges akzes­so­ri­sches Personal.85 Zwar dürf­te die Gren­ze eines nicht zu recht­fer­ti­gen­den Ein­griffs noch nicht erreicht sein; es bleibt jedoch der Ein­druck, dass sich die Geschichte86 wie­der­ho­len wird und wie schon zuvor die Dritt­mit­tel­be­fris­tung für wis­sen­schaft­li­ches und auch für nicht-wis­sen­schaft­li­ches Per­so­nal zur Her- stel­lung von Rechts­si­cher­heit letzt­lich wie­der Ein­gang in das WissZeitVG findet.87

IV. Ver­län­ge­rungs­tat­be­stän­de

Beglei­tend zu die­sen Ände­run­gen, ent­hält der Ent­wurf auch Anpas­sun­gen und Erwei­te­run­gen in Bezug auf die sog. fami­li­en­po­li­ti­schen Kom­po­nen­ten. Die­sen sind ihre ver­län­gern­den Rechts­wir­kun­gen für die Höchst­be­fris- tungs­zei­ten gemein­sam. Danach kann zwi­schen abs­trak- ten und kon­kre­ten Ver­län­ge­rungs­tat­be­stän­den unter- schie­den werden.

1. Abs­trak­te Verlängerungstatbestände

Die abs­trak­ten Ver­län­ge­rungs­tat­be­stän­de zeich­nen sich dadurch aus, dass bei ihrer tat­be­stand­li­chen Erfül­lung abs­trakt und damit ohne Prü­fung der kon­kret auf­ge- wand­ten Zei­ten eine Erhö­hung der Höchst­be­fris­tungs- gren­zen eintritt.

Für die­se sieht der Ent­wurf eine Anpas­sung und eine Erwei­te­rung vor. Zum einen wird klar­ge­stellt, dass die pau­scha­le Ver­län­ge­rung für die Kin­des­be­treu­ung von 2 Jah­ren auch dann erfolgt, sofern hin­sicht­lich des Kin­des die Vor­aus­set­zun­gen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BEEG vor­lie- gen; zum ande­ren wird ein neu­er zwei­jäh­ri­ger Ver­län­ge- rungs­tat­be­stand für die Fäl­le einer Behin­de­rung nach § 2 Abs. 1 SGB IX oder einer schwer­wie­gen­den chro­ni­schen Erkrankung88 eingeführt.

Die Klar­stel­lung gegen­über der Kin­der­be­treu­ung ist begrüßenswert.89 Aller­dings soll­te der Ver­weis auf § 15 Abs. 1 BEEG ins­ge­samt erfol­gen, um die Gel­tung des Zu- stim­mungs­er­for­der­nis­ses nach Satz 2 ein­heit­lich auf den Ver­län­ge­rungs­tat­be­stand im WissZeitVG zu übertragen.90

  1. 85  Es besteht die Ver­pflich­tung die Hoch­schu­len durch die Bereit- stel­lung von per­so­nel­len, finan­zi­el­len und orga­ni­sa­to­ri­schen Mit­teln zu ermög­li­chen und zu för­dern, vgl. BR-Drs. 395/15 S. 3 unter Beru­fung auf BVerfGE 35, 79, 114 f.; BVerfGE 94, 268, 285.
  2. 86  BR-Drs. 395/15 S. 9; sie­he auch AR-Löwisch, § 2 WissZeitVG Rn. 8.
  3. 87  Eine Dritt­mit­tel­re­ge­lung für wis­sen­schaft­li­ches Per­so­nal war ur- sprüng­lich Aus­lö­ser für die Ent­wick­lung von Son­der­be­fris­tungs- recht für den Wis­sen­schafts­be­reich und wur­de 1985 in das HRG ein­ge­führt. Nach­dem die Rege­lung zwi­schen­zeit­lich auf­ge­ho­ben­wur­de, stieg der Druck der Wis­sen­schafts­ein­rich­tun­gen auf den Gesetz­ge­ber der­art an, dass im WissZeitVG wie­der eine Dritt­mit- tel­re­ge­lung auf­ge­nom­men wurde.
  4. 88  Unklar bleibt hier wel­che Art und wel­cher Grad der Erkrankung

Der neu­ein­ge­füg­te Ver­län­ge­rungs­tat­be­stand nach § 2 Abs. 1 Satz 6 WissZeitVG‑E ist eben­falls dem Grun­de nach sinn­voll. Die jewei­li­ge Höchst­be­fris­tungs­zeit er- höht sich beim Vor­lie­gen einer Behin­de­rung im Sin­ne von § 2 Abs. 1 SGB IX oder einer schwer­wie­gen­den chro- nischen Erkran­kung pau­schal um zwei Jah­re. Damit soll den Vor­ga­ben der UN-Behin­der­ten­rechts­kon­ven­ti­on ent­spro­chen sowie die Ver­ein­bar­keit von Behin­de­rung und Wis­sen­schaft ermög­licht werden.91

Aller­dings lässt die For­mu­lie­rung wie auch die der Sät­ze 4 und 5 Fra­gen im Hin­blick auf die zeit­li­che Gel- tung auf­kom­men. Viel­fach scheu­en die Hoch­schu­len, Uni­ver­si­täts­kli­ni­ka und außer­uni­ver­si­tä­ren For­schungs- ein­rich­tun­gen eine Inan­spruch­nah­me die­ser Ver­län­ge- rungs­tat­be­stän­de, sofern die abs­trak­ten Ver­län­ge­rungs- zei­ten tat­säch­lich noch nicht erfüllt sind; das betreu­te Kind etwa erst ein Jahr alt ist oder die Behin­de­rung erst seit 3 Mona­ten feststeht.

Die­se Rechts­un­si­cher­heit behebt der Ent­wurf bis­her noch nicht. Da aber die Gewäh­rung der abs­trak­ten Ver- län­ge­rungs­zeit ohne eine Ein­zel­fall­prü­fung erfolgt, soll­te sich das Gesetz klar dazu beken­nen, dass eine Ver­län­ge- rung unab­hän­gig davon genutzt wer­den kann, ob der je- wei­li­ge Tat­be­stand tat­säch­lich schon in ent­spre­chen­der Län­ge vorliegt.92 Andern­falls muss befürch­tet wer­den, dass wie bis­her ver­fah­ren wird, d.h. Kurz­be­fris­tun­gen er- fol­gen, die den jeweils bereits absol­vier­ten Zei­ten nach- fol­gen. Die Klar­stel­lung hier­zu kann in der Geset­zes­be- grün­dung oder im Geset­zes­text erfolgen:

„Die Ver­län­ge­run­gen nach den Sät­zen 4–6 erfol­gen mit Ein­tritt des Tatbestandes.“

2. Kon­kre­te Verlängerungstatbestände

Neben den abs­trakt zu gewäh­ren­den Ver­län­ge­run­gen, sieht der Ent­wurf auch hin­sicht­lich der kon­kre­ten Ver­län­ge- rungs­tat­be­stän­de des § 2 Abs. 5 WissZeitVG Ände­run­gen vor. So wird ein neu­er Ver­län­ge­rungs­tat­be­stand ein­ge­führt und dane­ben der Anrech­nungs­mo­dus ins­ge­samt von der bis­her not­wen­di­gen Ver­län­ge­rungs­er­klä­rung entkoppelt.

genügt. Was schwer­wie­gend chro­nisch ist, wird nicht näher umschrie­ben und damit der Recht­spre­chung über­las­sen. Genügt bspw. schon eine chro­ni­sche Seh­nen­schei­den­ent­zün­dung, die etwa für einen Juris­ten schwer­wie­gend ist, einen Bio­lo­gen aber ander­seits nicht hin­dern würde?

89 Vgl. in die­sem Sin­ne bspw. LAG Köln, Urteil vom 27. April 2012 – 4 Sa 1320/11.

90 BR-Drs. 395/15 S. 8: „Damit wird einer­seits der Kind­be­griff im WissZeitVG ver­ein­heit­licht und ande­rer­seits ein Gleich­klang zu den Rege­lun­gen der Eltern­zeit im BEEG hergestellt“.

91 BR-Drs. 395/15 S. 9.
92 In die­sem Sin­ne schon bis zur Gren­ze des Rechts­miss­brauchs AR-

Löwisch, § 2 WissZeitVG Rn. 5.

Mandler/Meißner · Ent­wurfs­dis­kus­si­on WissZeitVG 4 5

a) Krank­heits­be­ding­te Arbeits­un­fä­hig­keit als Ver­län­ge- rungstatbestand

In Nr. 6 wer­den nun­mehr Zei­ten einer krank­heits­be- ding­ten Arbeits­un­fä­hig­keit, in denen ein gesetz­li­cher oder tarif­ver­trag­li­cher Anspruch auf Ent­gelt­fort­zah­lung nicht besteht, für ein­sei­tig ver­län­ge­rungs­wür­dig erklärt. Über­se­hen wird dabei, dass auch die Krank­heit wäh­rend der Karenz­zeit nach § 3 Abs. 3 EFZG den Tat­be­stand erfüllt. Dies führt zu unnö­ti­gem Rechen­auf­wand, der so sicher auch nicht beab­sich­tigt war. Dem Tat­be­stand ist daher anzufügen:

„und das Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis seit min­des­tens vier Wochen unun­ter­bro­chen andauert.“

Dane­ben ist die­ser Ver­län­ge­rungs­tat­be­stand in Be- zug auf die ein­sei­ti­ge Ver­län­ge­rungs­op­ti­on ins­ge­samt frag­wür­dig. Es ist an sich das Risi­ko des Arbeit­neh­mers, wenn die­ser arbeits­un­fä­hig erkrankt. Ein zwin­gen­der Zusam­men­hang zwi­schen Wis­sen­schaft, Qua­li­fi­zie­rung und Fami­lie besteht im Gegen­satz zu den übri­gen Tat­be- stän­den nicht. Krank­heit ist dem all­ge­mei­nen Lebens­ri- siko zuzu­rech­nen, die nicht durch eine ein­sei­ti­ge Ver­län- gerungs­er­klä­rung auf die Arbeit­ge­ber über­tra­gen wer- den darf. Es scheint daher vor­zugs­wür­dig die Lang­zei- ter­kran­kung zur Siche­rung des Beschäf­tig­ten­sta­tus zwar in Bezug auf die Ver­län­ge­rungs­zei­ten anzu­er­ken­nen, die ein­sei­ti­ge Verlängerungsoption93 nach § 2 Abs. 5 Satz 1 WissZeitVG aber nicht zu gewäh­ren. Inso­weit wäre an das Ende des fünf­ten Absat­zes Fol­gen­des zu stellen:

„Zei­ten im Sin­ne des Sat­zes 3 sind auch Zei­ten einer krank­heits­be­ding­ten Arbeits­un­fä­hig­keit, in denen kein gesetz­li­cher oder tarif­ver­trag­li­cher Anspruch auf Ent- gelt­fort­zah­lung besteht und das Beschäf­ti­gungs­ver­hält- nis seit min­des­tens vier Wochen unun­ter­bro­chen andauert.“

b) Auto­ma­ti­scher Nichtanrechnungsmechanismus

Die vor­ge­schla­ge­ne Ände­rung des Ver­län­ge­rungs­me- cha­nis­mus ist bereits in den vor­he­ri­gen Vor­schlä­gen zur

  1. 93  Man­dler, Die Ver­län­ge­rung von Arbeits­ver­hält­nis­sen gem. § 2 Abs. 5 WissZeitVG OdW 2014 S. 221.
  2. 94  Vgl. BT-Drs 17/12531 S. 5; Man­dler, Die Ver­län­ge­rung von Ar- beits­ver­hält­nis­sen gem. § 2 Abs. 5 WissZeitVG OdW 2014 S. 222.
  3. 95  BR-Drs. 395/15 S. 5, 10 f.
  4. 96  Letzt­lich nimmt die­se Ent­schei­dung dem Beschäf­tig­ten aber auch­die Mög­lich­keit selbst dar­über zu ent­schei­den, wann nur noch eine unbe­fris­te­te Beschäf­ti­gung mög­lich wäre. Vgl. Man­dler, Die Ver­län­ge­rung von Arbeits­ver­hält­nis­sen gem. § 2 Abs. 5 Wiss- ZeitVG OdW 2014 S. 222.
  5. 97  Man­dler, Die Ver­län­ge­rung von Arbeits­ver­hält­nis­sen gem. § 2 Abs. 5 WissZeitVG OdW 2014 S. 221 ff.; anders noch auf der

Novel­lie­rung des WissZeitVG enthalten.94 Eine Nicht- Anrech­nung auf die Höchst­be­fris­tungs­zei­ten soll danach auch ohne vor­he­ri­ge Ver­län­ge­rungs­er­klä­rung gem. § 2 Abs. 5 Satz 1 WissZeitVG mög­lich sein.95 Gelöst wird damit die bekann­te Pro­ble­ma­tik, wonach Zei­ten, für die kei­ne Ver­län­ge­rung gegen­über dem alten Arbeit­ge­ber erklärt wur­de, gegen­über den Höchst­be­fris­tungs­gren­zen „ver­lo­ren gehen“.96

Die beab­sich­tig­te Ände­rung ist not­wen­dig und zu begrü­ßen. Sie beach­tet die Tren­nung zwi­schen Ver­län­ge- rungs­op­ti­on und Anrech­nung auf die Höchst­be­fris- tungs­gren­zen in zuläs­si­ger Wei­se. Die Ver­län­ge­rungs­tat- bestän­de erfreu­en sich unter den Beschäf­tig­ten gro­ßer Beliebtheit.97 Zudem neh­men die Beschäf­ti­gungs­ver- hält­nis­se, wel­che die Höchst­be­fris­tungs­gren­zen regu­lär errei­chen, ste­tig zu. Gera­de der Wech­sel einer Hoch- schu­le soll­te im Lich­te eines not­wen­di­gen intel­lek­tu­el­len und per­so­nel­len Aus­tau­sches zwi­schen den Ein­rich­tun- gen begüns­tigt werden.

Hin­sicht­lich der Anrech­nungs­re­ge­lun­gen soll­te das Gesetz indes noch wei­ter kon­kre­ti­siert wer­den. So fin­det sich nach wie vor die zwei­fel­haf­te Soll­be­stim­mung in § 2 Abs. 5 Satz 2 WissZeitVG‑E. Es ist unsin­nig, dem Arbeit- geber eine Ent­schei­dung über die anre­chen­ba­ren Zeit- räu­me zuzu­mu­ten. Die­ser wird aus der bestehen­den Rechts­un­si­cher­heit her­aus stets nur auf den Zwei­jah­res- zeit­raum erken­nen. Vor­zu­schla­gen ist eine ver­bind­li­che Rege­lung oder die Anga­be von Kri­te­ri­en, die eine über- schie­ßen­de Ver­län­ge­rung erlauben.98

Dane­ben bedarf Abs. 5 Nr. 1 einer Klar­stel­lung in Be- zug auf die anre­chen­ba­ren Zeit­räu­me. Ange­rech­net wer- den dür­fen nur sol­che Zei­ten, die tat­säch­lich aus­ge­fal­len sind. Daher muss der jewei­li­ge Beschäf­ti­gungs­um­fang vor und wäh­rend der Betreu­ung ein­be­zo­gen wer­den. Schwie­rig­kei­ten erge­ben sich hier­bei aller­dings dann, wenn die Betreu­ung mit schwan­ken­dem Beschäf­ti- gungs­um­fang über einen Zeit­raum von mehr als 2 Jah- ren erfolgt. Hier ist zunächst bei der Ver­län­ge­rungs­er- klä­rung nach § 2 Abs. 5 Satz 1 WissZeitVG, spä­tes­tens aber bei der Berech­nung der Ver­län­ge­rungs­zei­ten im Nach­hin­ein unklar in wel­chem Umfang ange­rech­net wer­den darf. Zur Ent­las­tung der Ein­rich­tun­gen wird da-

Grund­la­ge der Eva­lu­ie­rung 2011 BR-Drs. 395/15 (Beschluss)
S. 3. Ins­be­son­de­re an Uni­ver­si­täts­kli­ni­ka, die typi­scher­wei­se Höchst­be­fris­tungs­gren­zen über­haupt errei­chen, kommt dem Ver- län­ge­rungs­tat­be­stand zuneh­men­de Bedeu­tung zu. Hoch­schu­len bedür­fen der Ver­län­ge­rungs­tat­be­stän­de in der Regel nicht, da die Beschäf­tig­ten hier zuvor ausscheiden.

98 Dies legt der Ent­wurf selbst nahe, indem er zwin­gend von
einer Ver­län­ge­rungs­dau­er von 2 Jah­ren bei einem drei­jäh­ri­gem Aus­lands­auf­ent­halt aus­geht, BR-Drs. 395/15 S. 11: „So kann bei- spiels­wei­se eine Beur­lau­bung nach Satz 1 Num­mer 2 für 3 Jah­re erfol­gen; nach Satz 2 ist eine hier­durch aus­ge­lös­te Ver­län­ge­rung aber auf zwei Jah­re begrenzt“.

46 ORDNUNG DER WISSENSCHAFT 1 (2016), 33–50

her vor­ge­schla­gen die­sen Tat­be­stand, sofern er die Kin- der­be­treu­ung betrifft aus dem Abs. 5 her­aus­zu­neh­men und in § 2 Abs. 1 Satz 4 WissZeitVG zu inte­grie­ren. Da- mit soll­te dort ein Auf­schlag von 1 Jahr zu ins­ge­samt 3 Jah­ren je Kind gege­ben wer­den. Dies spart Rechen­auf- wand und kommt der durch Teil­zeit gepräg­ten Pra­xis nahe. Viel­fach bege­ben sich gera­de Müt­ter in Teil­zeit au- ßer­halb der Eltern­zeit, um ihre Kin­der zu betreu­en. Die- se Zei­ten lie­gen – unter Beach­tung einer gewöhn­li­chen Betreu­ungs­si­tua­ti­on in Teil­zeit – im Mini­mum bei ei- nem Zeit­raum von 3 Jah­ren je Kind. Dies gilt auch au- ßer­halb der nun­mehr über das Eltern­geld-Plus erreich- baren Betreu­ungs­zei­ten, die bereits nach Nr. 3 Berück- sich­ti­gung finden.

V. Anrech­nung von Beschäftigungszeiten

Der Bun­des­rat deu­tet in sei­nem Beschluss bereits auf die euro­pa­rechts­be­zo­ge­ne Unzu­läs­sig­keit der 25 %-Rege- lung in § 2 Abs. 3 WissZeitVG bezo­gen auf die Teil­zeit- richt­li­nie hin.99 Dem kann auch vor dem Hin­ter­grund der Befris­tungs­richt­li­nie nur bei­gepflich­tet wer­den. Letzt­lich erlaubt die Rege­lung eine zwei­fel­haf­te schran- ken- und grund­lo­se Befristungsmöglichkeit.100 Auf- grund der Schaf­fung eines eige­nen Befris­tungs­grun­des in § 6 WissZeitVG für stu­den­ti­sche Hilfs­kräf­te wird vor- geschla­gen die Rege­lung gänz­lich zu strei­chen. Die Höchst­be­fris­tungs­gren­zen eröff­nen bezo­gen auf die eige­ne wis­sen­schaft­li­che oder künst­le­ri­sche Qua­li­fi­zie- rung einen ange­mes­se­nen zeit­li­chen Umfang. Viel­fach hin­dert gera­de auch ein zu hoher Beschäf­ti­gungs­um­fang die eige­ne Qua­li­fi­zie­rung. So wer­den bspw. Dok­toran- den kein Inter­es­se dar­an haben neben einer Voll­zeit­an- stel­lung ihre eige­ne Pro­mo­ti­on zu betrei­ben. Viel­mehr genügt ihnen eine Anstel­lung in Teil­zeit, die den Lebens- unter­halt zumin­dest par­ti­ell abdeckt, sodass die eige­ne Pro­mo­ti­on zügig vor­an­ge­trie­ben wer­den kann. Gleich- sam sind die­se Zei­ten letzt­lich der Qua­li­fi­zie­rung in Voll­zeit gewid­met und als sol­che auch anzu­rech­nen. Die Anrech­nungs­re­ge­lung ist dem­ge­mäß ent­spre­chend ein- zukürzen.

Dane­ben schlägt der Bun­des­rat vor, die Dritt­mit­tel- befris­tungs­zei­ten nur auf die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2

99 BR-Drs. 395/15 (Beschluss) S. 3 f.
100 BR-Drs. 395/15 (Beschluss) S. 4; Vgl. dazu bspw. Preis Wiss-

ZeitVG § 2 Rn. 103 ff. a.A. AR-Löwisch, § 2 WissZeitVG Rn. 3. 101 BR-Drs. 395/15 (Beschluss) S. 6.

WissZeitVG ins­ge­samt zur Ver­fü­gung ste­hen­de Befris- tungs­dau­er anzu­rech­nen und so letzt­lich poten­ti­el­le Pro­mo­ti­ons­zei­ten vor zwi­schen­zeit­li­chen Dritt­mit­tel­be- fris­tungs­zei­ten zu schützen.101 Die­se Über­le­gung ist nach­voll­zieh­bar, letzt­lich aber nicht in das Gesetz zu in- tegrie­ren. Tra­di­tio­nell benö­tigt gera­de die Habi­li­ta­ti­on mehr Zeit, sodass eine sol­che Anrech­nungs­re­ge­lung letzt­lich Habi­li­tan­den als künf­tig dau­er­haf­te Wis­sen- schaft­ler hin­dern kann. Die berech­tigt befürch­te­te Kon- stel­la­ti­on einer lang­jäh­ri­gen Dritt­mit­tel­be­fris­tung ohne gleich­zei­ti­ge Pro­mo­ti­on, dürf­te eher sel­ten sein und muss hier zurückstehen.102 Die Ein­rich­tun­gen nut­zen zuerst die Rechts­si­cher­heit der sach­grund­lo­sen Befristung.

VI. Über­gangs­re­ge­lung

Hin­sicht­lich der Anwen­dung des neu­en Rech­tes, sieht der Ent­wurf in Art. 2 das Inkraft­tre­ten am Tage nach der Ver­kün­dung vor. Die­se an sich nicht zu bean­stan­den­de Rege­lung kann jedoch zuguns­ten der Beschäf­tig­ten sowiederHochschulen,Universitätsklinikaundaußeruni- ver­si­tä­ren For­schungs­ein­rich­tun­gen ver­än­dert werden.

So ist nicht ersicht­lich, war­um § 2 Abs. 5 Satz 2 und 3 WissZeitVG‑E nicht rück­wir­kend Gel­tung erlan­gen sol- len. Die Beschäf­tig­ten kön­nen so alte ansons­ten ver­lo­re- ne Höchst­be­fris­tungs­zei­ten zurück­er­hal­ten und die Ein- rich­tun­gen die­se ein­sei­tig nut­zen. Andern­falls wird es Jah­re dau­ern, bis die Rege­lun­gen tat­säch­lich Rele­vanz ent­fal­ten; solan­ge die Grund-Höchst­be­fris­tungs­zei­ten noch nicht aus­ge­schöpft sind, besteht kei­ne Not­wen­dig- keit zur Ver­län­ge­rung. Sofern kei­ne Aus­wei­tung der Rück­wir­kung auf § 2 Abs. 5 Satz 1 WissZeitVG‑E erfolgt, wirft die­ser Schritt kei­ne Schwie­rig­kei­ten in Bezug auf die ver­fas­sungs­recht­li­che Not­wen­dig­keit einer Recht­fer- tigung die­ser ech­ten Rück­wir­kung auf. Die Hoch­schu- len, Uni­ver­si­täts­kli­ni­ka und außer­uni­ver­si­tä­ren For- schungs­ein­rich­tun­gen kön­nen ein­sei­tig über die Nut- zung die­ser Zei­ten ent­schei­den. Es wür­de sich daher um eine für alle Sei­ten güns­ti­ge Rege­lung handeln.

102 Vgl. auch AR-Löwisch, § 2 WissZeitVG Rn. 1.

Mandler/Meißner · Ent­wurfs­dis­kus­si­on WissZeitVG 4 7

VII. Fazit

Der Ent­wurf der Bun­des­re­gie­rung sowie die Erwi­de­rung des Bun­des­ra­tes ent­hal­ten jeweils sinn­vol­le und umzu- set­zen­de Ände­run­gen des WissZeitVG. Zu befür­wor­ten ist, dass an den bei­den wesent­li­chen Aspek­ten der Befris- tungs­mög­lich­kei­ten kei­ne grund­le­gen­den Ände­run­gen vor­ge­se­hen sind. Sowohl die sach­grund­lo­se Befris­tung als auch die Dritt­mit­tel­re­ge­lung haben sich bewährt.

Hin­sicht­lich der vor­ge­schla­ge­nen Ände­run­gen be- steht aller­dings noch Ände­rungs- bzw. Ergän­zungs­be- darf. Auch die Kom­bi­na­ti­on bei­der Vor­schlä­ge ver­mag in Tei­len nicht zu über­zeu­gen. Ins­be­son­de­re prak­tisch rele­van­te Ein­zel­fra­gen und mit­tel­ba­re Ein­wir­kun­gen von ande­ren Rechts­vor­schrif­ten wer­den nur unzu­rei­chend berücksichtigt.

Tobi­as Man­dler und Mar­kus Meiß­ner sind wis­sen- schaft­li­che Mit­ar­bei­ter der For­schungs­stel­le für Hoch- schul­recht und Hoch­schul­ar­beits­recht der Albert-Lud- wigs-Uni­ver­si­tät Freiburg.

VIII. Anhang

Die Neue­run­gen des Entwurfes103 sind durch Unter­strei- chung her­vor­ge­ho­ben. Soweit Rege­lun­gen getilgt wur- den, sind die­se nicht geson­dert vermerkt:

§ 1 Befris­tung von Arbeitsverträgen

(1) Für den Abschluss von Arbeits­ver­trä­gen für eine bestimm­te Zeit (befris­te­te Arbeits­ver­trä­ge) mit wis­sen- schaft­li­chem und künst­le­ri­schem Per­so­nal mit Aus­nah- me der Hoch­schul­leh­re­rin­nen und Hoch­schul­leh­rer an Ein­rich­tun­gen des Bil­dungs­we­sens, die nach Lan­des- recht staat­li­che Hoch­schu­len sind, gel­ten die §§ 2, 3 und 6. Von die­sen Vor­schrif­ten kann durch Ver­ein­ba­rung nicht abge­wi­chen wer­den. Durch Tarif­ver­trag kann für bestimm­te Fach­rich­tun­gen und For­schungs­be­rei­che von den in § 2 Abs. 1 vor­ge­se­he­nen Fris­ten abge­wi­chen und die Anzahl der zuläs­si­gen Ver­län­ge­run­gen befris­te­ter Arbeits­ver­trä­ge fest­ge­legt wer­den. Im Gel­tungs­be­reich eines sol­chen Tarif­ver­tra­ges kön­nen nicht tarif­ge­bun­de- ne Ver­trags­par­tei­en die Anwen­dung der tarif­li­chen Rege­lun­gen ver­ein­ba­ren. Die arbeits­recht­li­chen Vor- schrif­ten und Grund­sät­ze über befris­te­te Arbeits­ver­trä­ge und deren Kün­di­gung sind anzu­wen­den, soweit sie den

103 BR-Drs. 395/15: „§ 2 Abs 1 S 3 WissZeitVG ver­langt kei­nen Nach­weis des mit der „Betreu­ung“ ver­bun­de­nen Zeit­auf­wands. Auch Eltern­zeit oder Teil­zeit­ar­beit müs­sen nicht vor­lie­gen. Es genügt, dass das Kind im gemein­sa­men Haus­halt lebt und dem befris­tet beschäf­tig­ten Eltern­teil das Sor­ge­recht zusteht.“

Vor­schrif­ten der §§ 2 bis 6 nicht wider­spre­chen.
(2) Unbe­rührt bleibt das Recht der Hoch­schu­len, das in Absatz 1 Satz 1 bezeich­ne­te Per­so­nal auch in unbe­fris- teten oder nach Maß­ga­be des Teil­zeit- und Befris­tungs- geset­zes befris­te­ten Arbeits­ver­hält­nis­sen zu

beschäf­ti­gen.

§ 2 Befris­tungs­dau­er; Befris­tung wegen Dritt­mit­tel­fi- nanzierung

(1) 1Die Befris­tung von Arbeits­ver­trä­gen des in § 1 Absatz 1 Satz 1 genann­ten Per­so­nals, das nicht pro­mo­viert ist, ist bis zu einer Dau­er von sechs Jah­ren zuläs­sig, wenn die befris­te­te Beschäf­ti­gung zur För­de­rung der eige­nen wis- sen­schaft­li­chen oder künst­le­ri­schen Qua­li­fi­zie­rung erfolgt. 2Nach abge­schlos­se­ner Pro­mo­ti­on ist eine Befris- tung bis zu einer Dau­er von sechs Jah­ren, im Bereich der Medi­zin bis zu einer Dau­er von neun Jah­ren zuläs­sig, wenn die befris­te­te Beschäf­ti­gung zur För­de­rung der eige­nen wis­sen­schaft­li­chen oder künst­le­ri­schen Qua­li­fi- zie­rung erfolgt;HS2 die zuläs­si­ge Befris­tungs­dau­er ver­län- gert sich in dem Umfang, in dem Zei­ten einer befris­te­ten Beschäf­ti­gung nach Satz 1 und Pro­mo­ti­ons­zei­ten ohne Beschäf­ti­gung nach Satz 1 zusam­men weni­ger als sechs Jah­re betra­gen haben. 3Die ver­ein­bar­te Befris­tungs­dau­er ist jeweils so zu bemes­sen, dass sie der ange­streb­ten Qua­li­fi­zie­rung ange­mes­sen ist. 4Die nach den Sät­zen 1 und 2 ins­ge­samt zuläs­si­ge Befris­tungs­dau­er ver­län­gert sich bei Betreu­ung eines oder meh­re­rer Kin­der unter 18 Jah­ren um zwei Jah­re je Kind. 5Satz 4 gilt auch, wenn hin­sicht­lich des Kin­des die Vor­aus­set­zun­gen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bun­des­el­tern­geld- und Eltern­zeit­ge- set­zes vor­lie­gen. 6Die nach den Sät­zen 1 und 2 zuläs­si­ge Befris­tungs­dau­er ver­län­gert sich bei Vor­lie­gen einer Behin­de­rung nach § 2 Absatz 1 des Neun­ten Buches Sozi­al­ge­setz­buch oder einer schwer­wie­gen­den chro­ni- schen Erkran­kung um zwei Jah­re. 7Innerhalb der jeweils zuläs­si­gen Befris­tungs­dau­er sind auch Ver­län­ge­run­gen eines befris­te­ten Arbeits­ver­tra­ges möglich.

(2) Die Befris­tung von Arbeits­ver­trä­gen des in § 1 Abs. 1 Satz 1 genann­ten Per­so­nals ist auch zuläs­sig, wenn die Beschäf­ti­gung über­wie­gend aus Mit­teln Drit­ter fi- nan­ziert wird, die Finan­zie­rung für eine bestimm­te Auf- gabe und Zeit­dau­er bewil­ligt ist und die Mit­ar­bei­te­rin oder der Mit­ar­bei­ter über­wie­gend der Zweck­be­stim- mung die­ser Mit­tel ent­spre­chend beschäf­tigt wird; die ver­ein­bar­te Befris­tungs­dau­er soll der Dau­er der Mit­tel- bewil­li­gung entsprechen.

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48 ORDNUNG DER WISSENSCHAFT 1 (2016), 33–50

(3) Auf die in Absatz 1 gere­gel­te zuläs­si­ge Befris­tungs- dau­er sind alle befris­te­ten Arbeits­ver­hält­nis­se mit mehr als einem Vier­tel der regel­mä­ßi­gen Arbeits­zeit, die mit einer deut­schen Hoch­schu­le oder einer For­schung­sein- rich­tung im Sin­ne des § 5 abge­schlos­sen wur­den, sowie ent­spre­chen­de Beam­ten­ver­hält­nis­se auf Zeit und Pri­vat- dienst­ver­trä­ge nach § 3 anzu­rech­nen. Ange­rech­net wer- den auch befris­te­te Arbeits­ver­hält­nis­se, die nach ande- ren Rechts­vor­schrif­ten abge­schlos­sen wur­den. Die Sät­ze 1 und 2 gel­ten nicht für Arbeits­ver­hält­nis­se nach § 6 so- wie ver­gleich­ba­re stu­di­en­be­glei­ten­de Beschäf­ti­gun­gen, die auf ande­ren Rechts­vor­schrif­ten beruhen.

(4) Im Arbeits­ver­trag ist anzu­ge­ben, ob die Befris- tung auf den Vor­schrif­ten die­ses Geset­zes beruht. Fehlt die­se Anga­be, kann die Befris­tung nicht auf Vor­schrif­ten die­ses Geset­zes gestützt wer­den. Die Dau­er der Befris- tung muss bei Arbeits­ver­trä­gen nach Absatz 1 kalen­der- mäßig bestimmt oder bestimm­bar sein.

(5) Die jewei­li­ge Dau­er eines befris­te­ten Arbeits­ver- tra­ges nach Absatz 1 ver­län­gert sich im Ein­ver­ständ­nis mit der Mit­ar­bei­te­rin oder dem Mit­ar­bei­ter um

1. Zei­ten einer Beur­lau­bung oder einer Ermä­ßi­gung der Arbeits­zeit um min­des­tens ein Fünf­tel der regel­mä- ßigen Arbeits­zeit, die für die Betreu­ung oder Pfle­ge eines oder meh­re­rer Kin­der unter 18 Jah­ren, auch wenn hin- sicht­lich des Kin­des die Vor­aus­set­zun­gen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bun­des­el­tern­geld- und Eltern­zeit­ge­set­zes vor­lie­gen, oder pfle­ge­be­dürf­ti­ger sons­ti­ger Ange­hö­ri­ger gewährt wor­den sind,

2. Zei­ten einer Beur­lau­bung für eine wis­sen­schaft­li- che oder künst­le­ri­sche Tätig­keit oder eine außer­halb des Hoch­schul­be­reichs oder im Aus­land durch­ge­führ­te wis- sen­schaft­li­che, künst­le­ri­sche oder beruf­li­che Aus‑, Fort- oder Weiterbildung,

3. Zei­ten einer Inan­spruch­nah­me von Eltern­zeit nach dem Bun­des­el­tern­geld- und Eltern­zeit­ge­setz und Zei­ten eines Beschäf­ti­gungs­ver­bots nach den §§ 3, 4, 6 und 8 des Mut­ter­schutz­ge­set­zes in dem Umfang, in dem eine Erwerbs­tä­tig­keit nicht erfolgt ist,

4. Zei­ten des Grund­wehr- und Zivildienstes,

5. Zei­ten einer Frei­stel­lung im Umfang von min­des- tens einem Fünf­tel der regel­mä­ßi­gen Arbeits­zeit zur Wahr­neh­mung von Auf­ga­ben in einer Per­so­nal- oder Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung, von Auf­ga­ben eines oder einer Frau­en- oder Gleich­stel­lungs­be­auf­trag­ten oder zur Aus­übung eines mit dem Arbeits­ver­hält­nis zu ver­ein­ba- ren­den Man­dats und

6. Zei­ten einer krank­heits­be­ding­ten Arbeits­un­fä­hig- keit, in denen ein gesetz­li­cher oder tarif­ver­trag­li­cher Anspruch auf Ent­gelt­fort­zah­lung nicht besteht.

In den Fäl­len des Sat­zes 1 Num­mer 1, 2 und 5 soll die Ver­län­ge­rung die Dau­er von jeweils zwei Jah­ren nicht über­schrei­ten. Zei­ten nach Satz 1 Num­mer 1 bis 6 wer­den in dem Umfang, in dem sie zu einer Ver­län­ge­rung eines befris­te­ten Arbeits­ver­tra­ges füh­ren kön­nen, nicht auf die nach Absatz 1 zuläs­si­ge Befris­tungs­dau­er angerechnet.

§ 3 Privatdienstvertrag

Für einen befris­te­ten Arbeits­ver­trag, den ein Mit­glied einer Hoch­schu­le, das Auf­ga­ben sei­ner Hoch­schu­le selb- stän­dig wahr­nimmt, zur Unter­stüt­zung bei der Erfül- lung die­ser Auf­ga­ben mit über­wie­gend aus Mit­teln Drit- ter ver­gü­te­tem Per­so­nal im Sin­ne von § 1 Abs. 1 Satz 1 abschließt, gel­ten die Vor­schrif­ten der §§ 1, 2 und 6 ent- sprechend.

§ 4 Wis­sen­schaft­li­ches Per­so­nal an staat­lich aner­kann- ten Hochschulen

Für den Abschluss befris­te­ter Arbeits­ver­trä­ge mit wis- sen­schaft­li­chem und künst­le­ri­schem Per­so­nal an nach Lan­des­recht staat­lich aner­kann­ten Hoch­schu­len gel­ten die Vor­schrif­ten der §§ 1 bis 3 und 6 entsprechend.

§ 5 Wis­sen­schaft­li­ches Per­so­nal an For­schungs­ein­rich- tungen

Für den Abschluss befris­te­ter Arbeits­ver­trä­ge mit wis- sen­schaft­li­chem Per­so­nal an staat­li­chen For­schung­sein- rich­tun­gen sowie an über­wie­gend staat­lich, an insti­tu­ti- onell über­wie­gend staat­lich oder auf der Grund­la­ge von Arti­kel 91b des Grund­ge­set­zes finan­zier­ten For­schungs- ein­rich­tun­gen gel­ten die Vor­schrif­ten der §§ 1 bis 3 und 6 entsprechend.

§ 6 Wis­sen­schaft­li­che und künst­le­ri­sche Hilfstätigkeiten

Befris­te­te Arbeits­ver­trä­ge zur Erbrin­gung wis­sen­schaft- licher oder künst­le­ri­scher Hilfs­tä­tig­kei­ten mit Stu­die- ren­den, die an einer deut­schen Hoch­schu­le für ein Stu- dium, das zu einem ers­ten oder einem wei­te­ren berufs- qua­li­fi­zie­ren­den Abschluss führt, ein­ge­schrie­ben sind, sind bis zur Dau­er von ins­ge­samt vier Jah­ren zuläs­sig. Inner­halb der zuläs­si­gen Befris­tungs­dau­er sind auch Ver­län­ge­run­gen eines befris­te­ten Arbeits­ver­tra­ges mög- lich.

§ 7 Rechts­grund­la­ge für bereits abge­schlos­se­ne Ver­trä- ge; Übergangsregelung

(1) Für die seit dem 23. Febru­ar 2002 bis zum 17. April 2007 an staat­li­chen und staat­lich aner­kann­ten Hoch- schu­len sowie an For­schungs­ein­rich­tun­gen im Sin­ne des § 5 abge­schlos­se­nen Arbeits­ver­trä­ge gel­ten die §§ 57a bis 57f des Hoch­schul­rah­men­ge­set­zes in der ab 31. Dezem-

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Mandler/Meißner · Ent­wurfs­dis­kus­si­on WissZeitVG 4 9

ber 2004 gel­ten­den Fas­sung fort. Für vor dem 23. Febru- ar 2002 an staat­li­chen und staat­lich aner­kann­ten Hoch- schu­len sowie an For­schungs­ein­rich­tun­gen im Sin­ne des § 5 abge­schlos­se­ne Arbeits­ver­trä­ge gel­ten die §§ 57a bis 57e des Hoch­schul­rah­men­ge­set­zes in der vor dem 23. Febru­ar 2002 gel­ten­den Fas­sung fort. Satz 2 gilt ent­sp­re- chend für Arbeits­ver­trä­ge, die zwi­schen dem 27. Juli 2004 und dem 31. Dezem­ber 2004 abge­schlos­sen wurden.

(2) Der Abschluss befris­te­ter Arbeits­ver­trä­ge nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 mit Per­so­nen, die bereits vor dem 23. Febru­ar 2002 in einem befris­te­ten Arbeits­ver­hält­nis zu einer Hoch­schu­le, einem Hoch­schul­mit­glied im Sin- ne von § 3 oder einer For­schungs­ein­rich­tung im Sin­ne von § 5 stan­den, ist auch nach Ablauf der in § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 gere­gel­ten jeweils zuläs­si­gen Befristungs-

dau­er mit einer Lauf­zeit bis zum 29. Febru­ar 2008 zuläs- sig. Satz 1 gilt ent­spre­chend für Per­so­nen, die vor dem 23. Febru­ar 2002 in einem Dienst­ver­hält­nis als wis­sen- schaft­li­cher oder künst­le­ri­scher Assis­tent stan­den. § 2 Abs. 5 gilt entsprechend.

§ 8 Evaluation

Die Aus­wir­kun­gen die­ses Geset­zes wer­den im Jahr 2020 evaluiert.

Arti­kel 2

Die­ses Gesetz tritt am Tag nach der Ver­kün­dung in Kraft.

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