Der BGH stellt in seiner Rechtsprechung zum Firmenrecht den Doktortitel einem abgeschlossenen Hochschulstudium gleich. Ob diese qualitative Einstufung des Titels im Firmenrecht gerechtfertigt ist, ist zu bezweifeln. I. Sachverhalt Die Beschwerdeführer sind Partner einer seit einigen Jahren unter dem Namen „Dr. J. & Partner Steuerberatungsgesellschaft“ im Register eingetragenen Partnerschaft. Bis zu seinem Tod im Jahre 2015 gehörte der Partnerschaft auch der Namensgeber Dr. H. J. an. Nach dem Tod des namensgebenden Partners führten die nicht promovierten Beschwerdeführer die Gesellschaft mit Einwilligung der Erben des Dr. J. unter dessen Namen unverändert fort. Das Registergericht gab im September 2016 den Beschwerdeführern unter Androhung eines Ordnungsgelds auf, den weiteren Gebrauch des bisherigen Namens der Partnerschaft zu unterlassen, da die Fortführung des Doktortitels nach Ausscheiden des einzigen promovierten Partners zur Irreführung geeignet und daher unzulässig sei. Hiergegen richteten sich die Beschwerdeführer bislang erfolglos. Das Beschwerdegericht wies die Beschwerde zurück. Es war der Ansicht, dass die Festsetzung des Ordnungsgelds weder dem Grunde, noch der Höhe nach zu beanstanden sei. Vielmehr sei das Registergericht zu Recht davon ausgegangen, dass die weitere Verwendung des bisherigen Namens der Partnerschaft mit dem Doktortitel des verstorbenen Partners Dr. H. J. wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 18 Abs. 2 Satz 1 HGB unzulässig sei. Um eine Irreführung der maßgeblichen Verkehrskreise zu vermeiden, dürfe ein Doktortitel im Namen einer Partnerschaft nur geführt werden, wenn einer der Partner über diesen Titel verfüge. Auch aus dem sich in § 2 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 24 HGB verankerten Grundsatz der Firmenbeständigkeit ergebe sich nichts anderes. Das Beschwerdegericht ließ jedoch die Rechtsbeschwerde zu. II. Die Entscheidung des BGH Der BGH kippte die Entscheidung des Beschwerdegerichts. Zwar sei grundsätzlich richtig, dass der Name der Partnerschaft nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 3 PartGG den Namen mindestens eines Partners enthalten müsse und die Namen anderer Personen als der Partner nicht in den Namen der Partnerschaft aufgenommen werden dürften. Eine Ausnahme gelte jedoch gemäß § 2 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 24 Abs. 2 HGB dann, wenn der namensgebende Partner ausscheide und er selbst oder seine Erben in die Fortführung seines Namens eingewilligt hätten. In diesem Fall gestatte § 24 Abs. 2 HGB die Fortführung der bisherigen Firma bzw. des bisherigen Namens der Partnerschaft und durchbreche damit in seinem Geltungsbereich (ebenso wie § 22 HGB) den in § 18 Abs. 2 Satz 1 HGB enthaltenen Grundsatz der Firmenwahrheit, um den ideellen und materiellen Wert der bisherigen Firma zu erhalten. Diese Fortführungsbefugnis gelte nach § 24 Abs. 2 HGB für die gesamte bisherige Firma und damit auch für den in der bisherigen Firma bzw. im bisherigen Namen der Partnerschaft angegebenen Doktortitel des ausscheidenden Namensgebers. Der Doktortitel sei zwar insofern nicht Bestandteil des bürgerlichen Namens des Ausscheidenden, wohl aber als Namenszusatz Bestandteil des Namens der Gesellschaft. Zwar gelte der Vorbehalt des Irreführungsverbots entsprechend auch für die Namensfortführung einer Partnerschaft gemäß § 2 Abs. 2 PartGG i.V.m. §§ 24 Abs. 2, 18 Abs. 2 HGB, aber die Annahme des Beschwerdegerichts, die Fortführung des bisherigen Namens der Partnerschaft mit dem Doktortitel des ausgeschiedenen namensgebenden Partners sei auch im vorliegenden Fall zur Irreführung gemäß § 18 Abs. 2 HGB geeignet und daher unzulässig, sei jedoch unzutreffend, so der BGH. Richtig sei zwar, dass der Doktortitel für eine abgeschlossene Hochschulausbildung stehe und an sich geeignet sei, seinem Träger in der breiten Öffentlichkeit – gleich ob zu Recht oder zu Unrecht – ein besonderes Vertrauen in seine intellektuellen Fähigkeiten, seinen guten Ruf und seine Zuverlässigkeit entgegenzubringen. Andreas Schubert und Nikolas Eibel Fortführung des bisherigen Namens der Partnerschaftsgesellschaft durch die nicht promovierten Partner bei Ausscheiden des promovierten Namensgebers – Anmerkung zu BGH, Beschluss vom 8.5.2018, II ZB 27/17 Ordnung der Wissenschaft 2019, ISSN 2197–9197 6 2 O RDNUNG DER WISSENSCHAFT 1 (2019), 61–64 1 Baumbach/Hopt/Hopt, HGB, 38.Aufl.2018 § 22 Rn 1. 2 Baumbach/Hopt/Hopt, HGB, 38.Aufl.2018 § 18 Rn 9. 3 So etwa in Baden-Württemberg, siehe etwa § 35 Abs. 3 der Verordnung des Justizministeriums über die Ausbildung und Prüfung der Juristen (JaPrO). Ob sich diese generelle Wertschätzung auch gegenüber einem Doktortitel zugunsten des jeweiligen Firmenbzw. Namensinhabers auswirke, hänge jedoch wiederum von der Art des jeweiligen Unternehmens ab. Abzustellen sei dabei einerseits auf den Geschäftsbereich, in dem das jeweilige Unternehmen tätig sei. Andererseits sei zu berücksichtigen, ob der Grund der besonderen Wertschätzung des Doktortitels, der nach der Rechtsprechung in dem Beleg für eine abgeschlossene Hochschulausbildung liege, nicht auch bei einem nicht promovierten, die Geschicke des Unternehmens maßgeblich mitbestimmenden Partner des jeweiligen Unternehmens eingreife, weil dieser bereits für die Ausübung seiner Tätigkeit als solche – ob mit oder ohne Promotion – eine akademische oder eine dem gleichzusetzende Ausbildung durchlaufen haben müsse. In einem solchen Fall vermöge der Doktortitel keine Irreführung über die Vorbildung der Partner zu begründen und werde das durch die Titelführung begründete besondere Vertrauen in die intellektuellen Fähigkeiten, den guten Ruf und die Zuverlässigkeit in der Sache nicht enttäuscht. Eine unberechtigte Inanspruchnahme einer besonderen Wertschätzung hinsichtlich der persönlichen Qualitäten der Partner und der Güte der von ihnen angebotenen Dienstleistungen im Sinne der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liege dann nicht vor. Dieser Ansicht folgte der BGH auch im vorliegenden Fall. Der Beschwerdeführer zu 1. war vereidigter Buchprüfer und Steuerberater, der Beschwerdeführer zu 2. war Rechtsanwalt. An die genannten Berufe seien nach Ansicht des BGH derart hohe Anforderungen gestellt, dass die besondere Wertschätzung, die dem Doktortitel aufgrund der darin zum Ausdruck kommenden abgeschlossenen Hochschulausbildung von der breiten Öffentlichkeit entgegengebracht werde, daher in der Sache auch bei der im Fall zu beurteilenden Partnerschaft und ihren Partnern begründet sei. Eine Eignung zur Irreführung über wesentliche Umstände, die der Fortführungsberechtigung nach § 24 Abs. 2 HGB entgegenstehen könnte, liege nicht vor. III. Bewertung und Folgen für die Praxis Die Entscheidungen des BGH steht in einem Spannungsfeld zwischen dem Grundsatz der Firmenbeständigkeit, welcher dem Bedürfnis der Erhaltung des Firmenwertes Rechnung trägt1 und dem Grundsatz der Firmenwahrheit, welcher die durch die Firma oder Teile von ihr, angesprochenen Verkehrskreise vor einer Irreführung hinsichtlich der Art, des Umfangs oder sonstiger Verhältnisse des Handelsgeschäfts schützt.2 Über § 2 Abs. 2 PartG finden der Grundsatz der Firmenwahrheit des § 18 Abs. 2 HGB und die Ausnahmetatbestände der §§ 21ff. HGB auf Partnerschaftsgesellschaften entsprechende Anwendung. Die Ausnahme des § 24 Abs. 2 HGB ermöglicht für den Fall eines Ausscheidens eines namensgebenden Gesellschafters die Firma fortzuführen, wenn der ausgeschiedene Gesellschafter oder dessen Erben, wie im vorliegenden Fall geschehen ausdrücklich hierzu eingewilligt haben. Trotz Einwilligung muss die Firmenfortführung jedoch unter Berücksichtigung der neuen Gesellschafterzusammensetzung dem Irreführungsverbot des § 18 Abs. 2 HGB standhalten. Bei seiner Bewertung einer möglichen Irreführung des angesprochenen Geschäftskreises hinsichtlich einer besonderen Wertschätzung und damit zusammenhängenden Qualitätsaussage des Doktortitels des scheidenden namensgebenden Partners der Sozietät kommt der BGH letztlich zu dem Schluss eines Gleichlaufes von Hochschulstudium und Doktortitel. Der akademische Titel sei insofern ein Beleg für eine abgeschlossene Hochschulausbildung (BGHZ 53, 65,67). Der BGH stellt den Doktortitel, zumindest dem Wortlaut der Entscheidung zufolge, einem abgeschlossenem Hochschulstudium gleich, da im vorliegenden Fall eine Zulassungsvoraussetzung für die Steuerberaterprüfung nach § 36 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StBerG unter anderem ein abgeschlossenes wirtschafts- oder rechtswissenschaftliches oder anderes Hochschulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung sei, so dass eine Vergleichbarkeit mit den Voraussetzungen zur Ausübung des Steuerberaterberufes und der Wahrnehmung des akademischen Titels des Doktors bestehe. Dem BGH ist zwar insoweit zuzustimmen, dass ein Doktortitel ein Beleg für eine abgeschlossene Hochschulausbildung ist, da die Promotionsordnungen der Universitäten in der Regel den Abschluss eines solchen zur Erlangung des Doktorgrades voraussetzen. Fraglich bleibt bei dieser Ansicht jedoch, ob ein Doktorgrad tatsächlich einen bloßen Beleg für ein abgeschlossenes Hochschulstudium darstellt. Zieht man beispielsweise etwa die Situation eines examinierten Juristen mit „bloßem“ ersten Examen heran, so führt das Bestehen des ersten Examens gerade nicht zur Titelführungsbefugnis „Dr.“, sondern eben „nur“ zur Bezeichnung „Ref.jur.“3 oder „Jurist (Univ.)“ bzw. „Juristin(Univ.)“.4 Selbiges gilt Schubert und Eibel · Ausscheiden des promovierten Namensgebers 6 3 4 Vgl. § 17 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen Bayern (JAPO). 5 So etwa §§ 1, 6 Promotionsordnung der Universität Freiburg Wirtschaft- und Verhaltenswissenschaftliche Fakultät. 6 Vgl. hierzu ausführlich Löwisch/Würtenberger, Betreuungsvereinbarungen im Promotionsverfahren, OdW 2014, S. 103ff.; vgl. weiterführend auch die Frage der Führung ausländischer Ehrendoktorgrade in Deutschland Löwisch/Lutz, OdW 2017, S. 101ff. 7 Vgl. etwa § 38 Abs. 2 LHG BW: „Die Promotion dient dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit und beruht auf einer selbstständigen wissenschaftlichen Arbeit (Dissertation)(…)“. 8 Kritisch auch Römermann, EWiR 2018, 581f. sowie Juretzek, DStR 2018, 1942. im Wesentlichen für alle Hochschul-Fachdisziplinen. Zwar löst der BGH, ein rechtlich Problemfeld auf pragmatische Art und Weise. Die Aussage, dass die Titelführungsbefugnis bloßer Nachweis eines Hochschulstudiums ist, kann bezweifelt werden. So sehen Promotionsordnungen, wie etwa die der Universität Freiburg für die Wirtschafts- und Verhaltenswissenschaftliche Fakultät als allgemeine Zugangsvoraussetzung zur Promotion und damit zur Verleihung des Doktorgrades grundsätzlich den erfolgreichen Abschluss eines wirtschaftswissenschaftlichen Studienganges sowie eine zusätzliche Prüfungsleistung in Form eines Rigorosums voraus.5 Die Promotion geht eben gerade nicht mit dem Abschluss eines Hochschulstudiums einher, sondern ist ein „Mehr“ als dieses. Nicht von ungefähr ist auch die gesonderte Immatrikulation zum „Promotionsstudium“ möglich, nicht umsonst steht auch die Promotion immer wieder im Fokus hochschulrechtlicher Debatten. Beispielhaft sei etwa die zuletzt geführte Diskussion um Betreuungsvereinbarungen genannt, die letztlich zur gesetzlichen Verankerung derselben führte, vgl. § 38 Abs. 5 S. 3 LHG BW.6 All dies wäre nicht notwendig, wäre der Doktortitel mit dem Abschluss eines Hochschulstudiums gleichzusetzen. Der Doktortitel stellt neben dem Nachweis für den Abschluss eines Hochschulstudiums vielmehr den Nachweis einer Zusatzqualifikation in Form einer besonderen wissenschaftlichen Leistung dar. Diese weist nicht den Abschluss eines bestimmten Studienzweiges nach, sondern die Fähigkeit, sich in wissenschaftlicher Art und Weise mit einer Thematik auseinandersetzen zu können.7 Diese wissenschaftliche Leistung geht, zumindest in der Regel, mit besonderen Fachkenntnissen auf eben dem der Promotion zugrundeliegenden Themenkreis einher. Mag der Unterschied der Entscheidung des BGH zufolge dem Anschein nach auch marginal sein, so ist er jedenfalls für Promovenden (meist) ein gewaltiger.8 Die Verankerung dieses Unterschiedes spiegelt sich im vorliegenden Fall auch in spezialgesetzlichen Vorschriften wieder. Das StBerG selbst liefert den Hinweis, dass ein nicht promovierter Steuerberater in seiner Berufsbezeichnung nicht einem promovierten Steuerberater gleich zu stellen ist: § 43 Abs. 3 StBerG lässt als einzigen Zusatz der Berufsbezeichnung „Steuerberater/in“ einen akademischen Grad zu. Der eine Steuerberater ist so kraft gesetzlich zulässiger Bezeichnung ausgewiesener Fachmann seiner Disziplin. Der andere Steuerberater ist kraft seiner gesetzlich zulässiger Bezeichnung ausgewiesener Fachmann seiner Disziplin mit Doktortitel. Wenn der nicht promovierte Steuerberater und der promovierte Steuerberater in akademischer Sicht gleichlaufen würden – ein Hochschulstudium haben schließlich beide vorzuweisen – wäre diese Regelung überflüssig. Selbst der Gesetzgeber erachtet so einen Unterschied in der Berufsbezeichnung „StB.“ und „StB. Dr.“. Anders, wie wie es zumindest der erste Anschein der Entscheidung des BGH vermittelt, besteht ein Unterschied nicht nur aus zwischenmenschlicher Sicht in Bezug auf die Außenwirkung, sondern auch aus akademischer und im Endergebnis eben auch aus rechtliche Sicht hinsichtlich eines promovierten und eines nichtpromovierten Steuerberaters. Aufgrund des akademischen Titels kann zusätzlich zur Ausbildungsexpertise aufgrund des Hochschulstudiums mit besonderen wissenschaftlich vertieften Fachkenntnissen sowie der Befähigung zum wissenschaftlichen Arbeiten gerechnet werden, welche über das im Hochschulstudium angeeignete Wissen hinausgeht. Ob dieser Unterschied auch geeignet ist, eine Irreführung anzunehmen, wenn der promovierte namensgebende Sozius aus einer Kanzlei ausscheidet, kann vor dem oben Gesagten mit guten Argumenten vertreten werden. Hierfür spricht, dass die nicht promovierten verbliebenen Gesellschafter, eben gerade keine Promotion und somit auch nicht den Nachweis wissenschaftlicher Arbeitsweise führen können und dürfen, sondern auch kraft Gesetzes in ihrer Selbstbezeichnung auf das „StB.“ begrenzt sind. Ein weiteres Argument, welches angeführt werden kann, ist die Frage, an welcher Stelle etwa in solchen Fällen eine Grenze zu ziehen ist, wenn der promovierte Namensgeber ausscheidet und die übrigen Socii nur teilweise einen Doktortitel vorweisen können. Muss die Mehrheit promoviert sein, reichen gesellschaftsrechtliche Grenzwerte einer Sperrminorität von 25,1% oder gar nur ein Titelträger aus? Sind dagegen alle bis auf eine Person in einer Sozietät promoviert, sonnt diese sich dann im Schatten des „Dr.“ der anderen, welche den Dr. des ausgeschiedenen in der Firma mittragen? Müsste diese nicht eigentlich einen Briefkopf ohne 6 4 O RDNUNG DER WISSENSCHAFT 1 (2019), 61–64 9 Im Ergebnis auch Juretzek, DStR 2018, 1942. „Firmen-Dr.“ verwenden? Der BGH geht insofern mit seiner „Hochschulabschlussvergleichbarkeits-Rechtsprechung“ den pragmatischen Weg und schiebt all diesen Fragen den Riegel vor. Die Betrachtung von Einzelproblemen wird so schmerzlos vermieden. Ob es nicht aber, unabhängig der Frage der Vergleichbarkeit von Promotion und Studienabschluss, ehrlicher gewesen wäre, zumindest dem Irreführungsverbot durch etwaige Firmenzusätze wie „Nachfolger“ oder „in Nachfolge“ Rechnung zu tragen, wie es bereits ebenfalls vom BGH als geeignet erachtet wurde, um eine Irreführung zu vermeiden (BGH I ZR 105/95), bleibt nun hinter dem Urteil des BGH verborgen und jedem selbst überlassen. Der Praxis sei jedoch insofern zumindest empfohlen neben der Einwilligung des scheidenden Namensgebers bzw. dessen Rechtsnachfolgern zur Fortführung den Zusatz „Nachfolger“ oder „in Nachfolge“ in Erwägung zu ziehen.9 Dies vor allen Dingen dann, wenn die personelle Zusammensetzung der Kanzlei im Hinblick auf das Vorhandensein promovierter und nicht-promovierter Gesellschafter vielschichtig ist. Andreas Schubert ist wissenschaftlicher Mitarbeiter der Forschungsstelle für Hochschularbeitsrecht an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg. Nikolas Eibel ist Rechtsreferendar am LG Freiburg und wissenschaftlicher Mitarbeiter der Kanzlei Dehmer & Partner in Freiburg.