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Der BGH stellt in sei­ner Recht­spre­chung zum Fir­men­recht den Dok­tor­ti­tel einem abge­schlos­se­nen Hoch­schul­stu­di­um gleich. Ob die­se qua­li­ta­ti­ve Ein­stu­fung des Titels im Fir­men­recht gerecht­fer­tigt ist, ist zu bezwei­feln. I. Sach­ver­halt Die Beschwer­de­füh­rer sind Part­ner einer seit eini­gen Jah­ren unter dem Namen „Dr. J. & Part­ner Steu­er­be­ra­tungs­ge­sell­schaft“ im Regis­ter ein­ge­tra­ge­nen Part­ner­schaft. Bis zu sei­nem Tod im Jah­re 2015 gehör­te der Part­ner­schaft auch der Namens­ge­ber Dr. H. J. an. Nach dem Tod des namens­ge­ben­den Part­ners führ­ten die nicht pro­mo­vier­ten Beschwer­de­füh­rer die Gesell­schaft mit Ein­wil­li­gung der Erben des Dr. J. unter des­sen Namen unver­än­dert fort. Das Regis­ter­ge­richt gab im Sep­tem­ber 2016 den Beschwer­de­füh­rern unter Andro­hung eines Ord­nungs­gelds auf, den wei­te­ren Gebrauch des bis­he­ri­gen Namens der Part­ner­schaft zu unter­las­sen, da die Fort­füh­rung des Dok­tor­ti­tels nach Aus­schei­den des ein­zi­gen pro­mo­vier­ten Part­ners zur Irre­füh­rung geeig­net und daher unzu­läs­sig sei. Hier­ge­gen rich­te­ten sich die Beschwer­de­füh­rer bis­lang erfolg­los. Das Beschwer­de­ge­richt wies die Beschwer­de zurück. Es war der Ansicht, dass die Fest­set­zung des Ord­nungs­gelds weder dem Grun­de, noch der Höhe nach zu bean­stan­den sei. Viel­mehr sei das Regis­ter­ge­richt zu Recht davon aus­ge­gan­gen, dass die wei­te­re Ver­wen­dung des bis­he­ri­gen Namens der Part­ner­schaft mit dem Dok­tor­ti­tel des ver­stor­be­nen Part­ners Dr. H. J. wegen Ver­sto­ßes gegen § 2 Abs.  2 PartGG i.V.m. § 18 Abs. 2 Satz 1 HGB unzu­läs­sig sei. Um eine Irre­füh­rung der maß­geb­li­chen Ver­kehrs­krei­se zu ver­mei­den, dür­fe ein Dok­tor­ti­tel im Namen einer Part­ner­schaft nur geführt wer­den, wenn einer der Part­ner über die­sen Titel ver­fü­ge. Auch aus dem sich in § 2 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 24 HGB ver­an­ker­ten Grund­satz der Fir­men­be­stän­dig­keit erge­be sich nichts ande­res. Das Beschwer­de­ge­richt ließ jedoch die Rechts­be­schwer­de zu. II. Die Ent­schei­dung des BGH Der BGH kipp­te die Ent­schei­dung des Beschwer­de­ge­richts. Zwar sei grund­sätz­lich rich­tig, dass der Name der Part­ner­schaft nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 3 PartGG den Namen min­des­tens eines Part­ners ent­hal­ten müs­se und die Namen ande­rer Per­so­nen als der Part­ner nicht in den Namen der Part­ner­schaft auf­ge­nom­men wer­den dürf­ten. Eine Aus­nah­me gel­te jedoch gemäß § 2 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 24 Abs. 2 HGB dann, wenn der namens­ge­ben­de Part­ner aus­schei­de und er selbst oder sei­ne Erben in die Fort­füh­rung sei­nes Namens ein­ge­wil­ligt hät­ten. In die­sem Fall gestat­te § 24 Abs. 2 HGB die Fort­füh­rung der bis­he­ri­gen Fir­ma bzw. des bis­he­ri­gen Namens der Part­ner­schaft und durch­bre­che damit in sei­nem Gel­tungs­be­reich (eben­so wie § 22 HGB) den in § 18 Abs. 2 Satz 1 HGB ent­hal­te­nen Grund­satz der Fir­men­wahr­heit, um den ideel­len und mate­ri­el­len Wert der bis­he­ri­gen Fir­ma zu erhal­ten. Die­se Fort­füh­rungs­be­fug­nis gel­te nach § 24 Abs. 2 HGB für die gesam­te bis­he­ri­ge Fir­ma und damit auch für den in der bis­he­ri­gen Fir­ma bzw. im bis­he­ri­gen Namen der Part­ner­schaft ange­ge­be­nen Dok­tor­ti­tel des aus­schei­den­den Namens­ge­bers. Der Dok­tor­ti­tel sei zwar inso­fern nicht Bestand­teil des bür­ger­li­chen Namens des Aus­schei­den­den, wohl aber als Namens­zu­satz Bestand­teil des Namens der Gesell­schaft. Zwar gel­te der Vor­be­halt des Irre­füh­rungs­ver­bots ent­spre­chend auch für die Namens­fort­füh­rung einer Part­ner­schaft gemäß § 2 Abs. 2 PartGG i.V.m. §§ 24 Abs. 2, 18 Abs. 2 HGB, aber die Annah­me des Beschwer­de­ge­richts, die Fort­füh­rung des bis­he­ri­gen Namens der Part­ner­schaft mit dem Dok­tor­ti­tel des aus­ge­schie­de­nen namens­ge­ben­den Part­ners sei auch im vor­lie­gen­den Fall zur Irre­füh­rung gemäß § 18 Abs. 2 HGB geeig­net und daher unzu­läs­sig, sei jedoch unzu­tref­fend, so der BGH. Rich­tig sei zwar, dass der Dok­tor­ti­tel für eine abge­schlos­se­ne Hoch­schul­aus­bil­dung ste­he und an sich geeig­net sei, sei­nem Trä­ger in der brei­ten Öffent­lich­keit – gleich ob zu Recht oder zu Unrecht – ein beson­de­res Ver­trau­en in sei­ne intel­lek­tu­el­len Fähig­kei­ten, sei­nen guten Ruf und sei­ne Zuver­läs­sig­keit ent­ge­gen­zu­brin­gen. Andre­as Schu­bert und Niko­las Eibel Fort­füh­rung des bis­he­ri­gen Namens der Part­ner­schafts­ge­sell­schaft durch die nicht pro­mo­vier­ten Part­ner bei Aus­schei­den des pro­mo­vier­ten Namens­ge­bers – Anmer­kung zu BGH, Beschluss vom 8.5.2018, II ZB 27/17 Ord­nung der Wis­sen­schaft 2019, ISSN 2197–9197 6 2 O RDNUNG DER WISSENSCHAFT 1 (2019), 61–64 1 Baumbach/Hopt/Hopt, HGB, 38.Aufl.2018 § 22 Rn 1. 2 Baumbach/Hopt/Hopt, HGB, 38.Aufl.2018 § 18 Rn 9. 3 So etwa in Baden-Würt­tem­berg, sie­he etwa § 35 Abs. 3 der Ver­ord­nung des Jus­tiz­mi­nis­te­ri­ums über die Aus­bil­dung und Prü­fung der Juris­ten (JaPrO). Ob sich die­se gene­rel­le Wert­schät­zung auch gegen­über einem Dok­tor­ti­tel zuguns­ten des jewei­li­gen Fir­menbzw. Namens­in­ha­bers aus­wir­ke, hän­ge jedoch wie­der­um von der Art des jewei­li­gen Unter­neh­mens ab. Abzu­stel­len sei dabei einer­seits auf den Geschäfts­be­reich, in dem das jewei­li­ge Unter­neh­men tätig sei. Ande­rer­seits sei zu berück­sich­ti­gen, ob der Grund der beson­de­ren Wert­schät­zung des Dok­tor­ti­tels, der nach der Recht­spre­chung in dem Beleg für eine abge­schlos­se­ne Hoch­schul­aus­bil­dung lie­ge, nicht auch bei einem nicht pro­mo­vier­ten, die Geschi­cke des Unter­neh­mens maß­geb­lich mit­be­stim­men­den Part­ner des jewei­li­gen Unter­neh­mens ein­grei­fe, weil die­ser bereits für die Aus­übung sei­ner Tätig­keit als sol­che – ob mit oder ohne Pro­mo­ti­on – eine aka­de­mi­sche oder eine dem gleich­zu­set­zen­de Aus­bil­dung durch­lau­fen haben müs­se. In einem sol­chen Fall ver­mö­ge der Dok­tor­ti­tel kei­ne Irre­füh­rung über die Vor­bil­dung der Part­ner zu begrün­den und wer­de das durch die Titel­füh­rung begrün­de­te beson­de­re Ver­trau­en in die intel­lek­tu­el­len Fähig­kei­ten, den guten Ruf und die Zuver­läs­sig­keit in der Sache nicht ent­täuscht. Eine unbe­rech­tig­te Inan­spruch­nah­me einer beson­de­ren Wert­schät­zung hin­sicht­lich der per­sön­li­chen Qua­li­tä­ten der Part­ner und der Güte der von ihnen ange­bo­te­nen Dienst­leis­tun­gen im Sin­ne der bis­he­ri­gen Recht­spre­chung des Bun­des­ge­richts­hofs lie­ge dann nicht vor. Die­ser Ansicht folg­te der BGH auch im vor­lie­gen­den Fall. Der Beschwer­de­füh­rer zu 1. war ver­ei­dig­ter Buch­prü­fer und Steu­er­be­ra­ter, der Beschwer­de­füh­rer zu 2. war Rechts­an­walt. An die genann­ten Beru­fe sei­en nach Ansicht des BGH der­art hohe Anfor­de­run­gen gestellt, dass die beson­de­re Wert­schät­zung, die dem Dok­tor­ti­tel auf­grund der dar­in zum Aus­druck kom­men­den abge­schlos­se­nen Hoch­schul­aus­bil­dung von der brei­ten Öffent­lich­keit ent­ge­gen­ge­bracht wer­de, daher in der Sache auch bei der im Fall zu beur­tei­len­den Part­ner­schaft und ihren Part­nern begrün­det sei. Eine Eig­nung zur Irre­füh­rung über wesent­li­che Umstän­de, die der Fort­füh­rungs­be­rech­ti­gung nach § 24 Abs. 2 HGB ent­ge­gen­ste­hen könn­te, lie­ge nicht vor. III. Bewer­tung und Fol­gen für die Pra­xis Die Ent­schei­dun­gen des BGH steht in einem Span­nungs­feld zwi­schen dem Grund­satz der Fir­men­be­stän­dig­keit, wel­cher dem Bedürf­nis der Erhal­tung des Fir­men­wer­tes Rech­nung trägt1 und dem Grund­satz der Fir­men­wahr­heit, wel­cher die durch die Fir­ma oder Tei­le von ihr, ange­spro­che­nen Ver­kehrs­krei­se vor einer Irre­füh­rung hin­sicht­lich der Art, des Umfangs oder sons­ti­ger Ver­hält­nis­se des Han­dels­ge­schäfts schützt.2 Über § 2 Abs. 2 PartG fin­den der Grund­satz der Fir­men­wahr­heit des § 18 Abs. 2 HGB und die Aus­nah­me­tat­be­stän­de der §§ 21ff. HGB auf Part­ner­schafts­ge­sell­schaf­ten ent­spre­chen­de Anwen­dung. Die Aus­nah­me des § 24 Abs. 2 HGB ermög­licht für den Fall eines Aus­schei­dens eines namens­ge­ben­den Gesell­schaf­ters die Fir­ma fort­zu­füh­ren, wenn der aus­ge­schie­de­ne Gesell­schaf­ter oder des­sen Erben, wie im vor­lie­gen­den Fall gesche­hen aus­drück­lich hier­zu ein­ge­wil­ligt haben. Trotz Ein­wil­li­gung muss die Fir­men­fort­füh­rung jedoch unter Berück­sich­ti­gung der neu­en Gesell­schaf­ter­zu­sam­men­set­zung dem Irre­füh­rungs­ver­bot des § 18 Abs. 2 HGB stand­hal­ten. Bei sei­ner Bewer­tung einer mög­li­chen Irre­füh­rung des ange­spro­che­nen Geschäfts­krei­ses hin­sicht­lich einer beson­de­ren Wert­schät­zung und damit zusam­men­hän­gen­den Qua­li­täts­aus­sa­ge des Dok­tor­ti­tels des schei­den­den namens­ge­ben­den Part­ners der Sozie­tät kommt der BGH letzt­lich zu dem Schluss eines Gleich­lau­fes von Hoch­schul­stu­di­um und Dok­tor­ti­tel. Der aka­de­mi­sche Titel sei inso­fern ein Beleg für eine abge­schlos­se­ne Hoch­schul­aus­bil­dung (BGHZ 53, 65,67). Der BGH stellt den Dok­tor­ti­tel, zumin­dest dem Wort­laut der Ent­schei­dung zufol­ge, einem abge­schlos­se­nem Hoch­schul­stu­di­um gleich, da im vor­lie­gen­den Fall eine Zulas­sungs­vor­aus­set­zung für die Steu­er­be­ra­ter­prü­fung nach § 36 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StBerG unter ande­rem ein abge­schlos­se­nes wirt­schafts- oder rechts­wis­sen­schaft­li­ches oder ande­res Hoch­schul­stu­di­um mit wirt­schafts­wis­sen­schaft­li­cher Fach­rich­tung sei, so dass eine Ver­gleich­bar­keit mit den Vor­aus­set­zun­gen zur Aus­übung des Steu­er­be­ra­ter­be­ru­fes und der Wahr­neh­mung des aka­de­mi­schen Titels des Dok­tors bestehe. Dem BGH ist zwar inso­weit zuzu­stim­men, dass ein Dok­tor­ti­tel ein Beleg für eine abge­schlos­se­ne Hoch­schul­aus­bil­dung ist, da die Pro­mo­ti­ons­ord­nun­gen der Uni­ver­si­tä­ten in der Regel den Abschluss eines sol­chen zur Erlan­gung des Dok­tor­gra­des vor­aus­set­zen. Frag­lich bleibt bei die­ser Ansicht jedoch, ob ein Dok­tor­grad tat­säch­lich einen blo­ßen Beleg für ein abge­schlos­se­nes Hoch­schul­stu­di­um dar­stellt. Zieht man bei­spiels­wei­se etwa die Situa­ti­on eines exami­nier­ten Juris­ten mit „blo­ßem“ ers­ten Examen her­an, so führt das Bestehen des ers­ten Examens gera­de nicht zur Titel­füh­rungs­be­fug­nis „Dr.“, son­dern eben „nur“ zur Bezeich­nung „Ref.jur.“3 oder „Jurist (Univ.)“ bzw. „Juristin(Univ.)“.4 Sel­bi­ges gilt Schu­bert und Eibel · Aus­schei­den des pro­mo­vier­ten Namens­ge­bers 6 3 4 Vgl. § 17 Abs. 2 der Aus­bil­dungs- und Prü­fungs­ord­nung für Juris­ten Bay­ern (JAPO). 5 So etwa §§ 1, 6 Pro­mo­ti­ons­ord­nung der Uni­ver­si­tät Frei­burg Wirt­schaft- und Ver­hal­tens­wis­sen­schaft­li­che Fakul­tät. 6 Vgl. hier­zu aus­führ­lich Löwisch/Würtenberger, Betreu­ungs­ver­ein­ba­run­gen im Pro­mo­ti­ons­ver­fah­ren, OdW 2014, S. 103ff.; vgl. wei­ter­füh­rend auch die Fra­ge der Füh­rung aus­län­di­scher Ehren­dok­tor­gra­de in Deutsch­land Löwisch/Lutz, OdW 2017, S. 101ff. 7 Vgl. etwa § 38 Abs. 2 LHG BW: „Die Pro­mo­ti­on dient dem Nach­weis der Befä­hi­gung zu ver­tief­ter wis­sen­schaft­li­cher Arbeit und beruht auf einer selbst­stän­di­gen wis­sen­schaft­li­chen Arbeit (Dis­ser­ta­ti­on)(…)“. 8 Kri­tisch auch Römer­mann, EWiR 2018, 581f. sowie Juret­zek, DStR 2018, 1942. im Wesent­li­chen für alle Hoch­schul-Fach­dis­zi­pli­nen. Zwar löst der BGH, ein recht­lich Pro­blem­feld auf prag­ma­ti­sche Art und Wei­se. Die Aus­sa­ge, dass die Titel­füh­rungs­be­fug­nis blo­ßer Nach­weis eines Hoch­schul­stu­di­ums ist, kann bezwei­felt wer­den. So sehen Pro­mo­ti­ons­ord­nun­gen, wie etwa die der Uni­ver­si­tät Frei­burg für die Wirt­schafts- und Ver­hal­tens­wis­sen­schaft­li­che Fakul­tät als all­ge­mei­ne Zugangs­vor­aus­set­zung zur Pro­mo­ti­on und damit zur Ver­lei­hung des Dok­tor­gra­des grund­sätz­lich den erfolg­rei­chen Abschluss eines wirt­schafts­wis­sen­schaft­li­chen Stu­di­en­gan­ges sowie eine zusätz­li­che Prü­fungs­leis­tung in Form eines Rigo­ro­sums voraus.5 Die Pro­mo­ti­on geht eben gera­de nicht mit dem Abschluss eines Hoch­schul­stu­di­ums ein­her, son­dern ist ein „Mehr“ als die­ses. Nicht von unge­fähr ist auch die geson­der­te Imma­tri­ku­la­ti­on zum „Pro­mo­ti­ons­stu­di­um“ mög­lich, nicht umsonst steht auch die Pro­mo­ti­on immer wie­der im Fokus hoch­schul­recht­li­cher Debat­ten. Bei­spiel­haft sei etwa die zuletzt geführ­te Dis­kus­si­on um Betreu­ungs­ver­ein­ba­run­gen genannt, die letzt­lich zur gesetz­li­chen Ver­an­ke­rung der­sel­ben führ­te, vgl. § 38 Abs. 5 S. 3 LHG BW.6 All dies wäre nicht not­wen­dig, wäre der Dok­tor­ti­tel mit dem Abschluss eines Hoch­schul­stu­di­ums gleich­zu­set­zen. Der Dok­tor­ti­tel stellt neben dem Nach­weis für den Abschluss eines Hoch­schul­stu­di­ums viel­mehr den Nach­weis einer Zusatz­qua­li­fi­ka­ti­on in Form einer beson­de­ren wis­sen­schaft­li­chen Leis­tung dar. Die­se weist nicht den Abschluss eines bestimm­ten Stu­di­en­zwei­ges nach, son­dern die Fähig­keit, sich in wis­sen­schaft­li­cher Art und Wei­se mit einer The­ma­tik aus­ein­an­der­set­zen zu können.7 Die­se wis­sen­schaft­li­che Leis­tung geht, zumin­dest in der Regel, mit beson­de­ren Fach­kennt­nis­sen auf eben dem der Pro­mo­ti­on zugrun­de­lie­gen­den The­men­kreis ein­her. Mag der Unter­schied der Ent­schei­dung des BGH zufol­ge dem Anschein nach auch mar­gi­nal sein, so ist er jeden­falls für Pro­mo­ven­den (meist) ein gewaltiger.8 Die Ver­an­ke­rung die­ses Unter­schie­des spie­gelt sich im vor­lie­gen­den Fall auch in spe­zi­al­ge­setz­li­chen Vor­schrif­ten wie­der. Das StBerG selbst lie­fert den Hin­weis, dass ein nicht pro­mo­vier­ter Steu­er­be­ra­ter in sei­ner Berufs­be­zeich­nung nicht einem pro­mo­vier­ten Steu­er­be­ra­ter gleich zu stel­len ist: § 43 Abs. 3 StBerG lässt als ein­zi­gen Zusatz der Berufs­be­zeich­nung „Steuerberater/in“ einen aka­de­mi­schen Grad zu. Der eine Steu­er­be­ra­ter ist so kraft gesetz­lich zuläs­si­ger Bezeich­nung aus­ge­wie­se­ner Fach­mann sei­ner Dis­zi­plin. Der ande­re Steu­er­be­ra­ter ist kraft sei­ner gesetz­lich zuläs­si­ger Bezeich­nung aus­ge­wie­se­ner Fach­mann sei­ner Dis­zi­plin mit Dok­tor­ti­tel. Wenn der nicht pro­mo­vier­te Steu­er­be­ra­ter und der pro­mo­vier­te Steu­er­be­ra­ter in aka­de­mi­scher Sicht gleich­lau­fen wür­den – ein Hoch­schul­stu­di­um haben schließ­lich bei­de vor­zu­wei­sen – wäre die­se Rege­lung über­flüs­sig. Selbst der Gesetz­ge­ber erach­tet so einen Unter­schied in der Berufs­be­zeich­nung „StB.“ und „StB. Dr.“. Anders, wie wie es zumin­dest der ers­te Anschein der Ent­schei­dung des BGH ver­mit­telt, besteht ein Unter­schied nicht nur aus zwi­schen­mensch­li­cher Sicht in Bezug auf die Außen­wir­kung, son­dern auch aus aka­de­mi­scher und im End­ergeb­nis eben auch aus recht­li­che Sicht hin­sicht­lich eines pro­mo­vier­ten und eines nicht­pro­mo­vier­ten Steu­er­be­ra­ters. Auf­grund des aka­de­mi­schen Titels kann zusätz­lich zur Aus­bil­dungs­exper­ti­se auf­grund des Hoch­schul­stu­di­ums mit beson­de­ren wis­sen­schaft­lich ver­tief­ten Fach­kennt­nis­sen sowie der Befä­hi­gung zum wis­sen­schaft­li­chen Arbei­ten gerech­net wer­den, wel­che über das im Hoch­schul­stu­di­um ange­eig­ne­te Wis­sen hin­aus­geht. Ob die­ser Unter­schied auch geeig­net ist, eine Irre­füh­rung anzu­neh­men, wenn der pro­mo­vier­te namens­ge­ben­de Sozi­us aus einer Kanz­lei aus­schei­det, kann vor dem oben Gesag­ten mit guten Argu­men­ten ver­tre­ten wer­den. Hier­für spricht, dass die nicht pro­mo­vier­ten ver­blie­be­nen Gesell­schaf­ter, eben gera­de kei­ne Pro­mo­ti­on und somit auch nicht den Nach­weis wis­sen­schaft­li­cher Arbeits­wei­se füh­ren kön­nen und dür­fen, son­dern auch kraft Geset­zes in ihrer Selbst­be­zeich­nung auf das „StB.“ begrenzt sind. Ein wei­te­res Argu­ment, wel­ches ange­führt wer­den kann, ist die Fra­ge, an wel­cher Stel­le etwa in sol­chen Fäl­len eine Gren­ze zu zie­hen ist, wenn der pro­mo­vier­te Namens­ge­ber aus­schei­det und die übri­gen Socii nur teil­wei­se einen Dok­tor­ti­tel vor­wei­sen kön­nen. Muss die Mehr­heit pro­mo­viert sein, rei­chen gesell­schafts­recht­li­che Grenz­wer­te einer Sperr­mi­no­ri­tät von 25,1% oder gar nur ein Titel­trä­ger aus? Sind dage­gen alle bis auf eine Per­son in einer Sozie­tät pro­mo­viert, sonnt die­se sich dann im Schat­ten des „Dr.“ der ande­ren, wel­che den Dr. des aus­ge­schie­de­nen in der Fir­ma mit­tra­gen? Müss­te die­se nicht eigent­lich einen Brief­kopf ohne 6 4 O RDNUNG DER WISSENSCHAFT 1 (2019), 61–64 9 Im Ergeb­nis auch Juret­zek, DStR 2018, 1942. „Fir­men-Dr.“ ver­wen­den? Der BGH geht inso­fern mit sei­ner „Hoch­schul­ab­schluss­ver­gleich­bar­keits-Recht­spre­chung“ den prag­ma­ti­schen Weg und schiebt all die­sen Fra­gen den Rie­gel vor. Die Betrach­tung von Ein­zel­pro­ble­men wird so schmerz­los ver­mie­den. Ob es nicht aber, unab­hän­gig der Fra­ge der Ver­gleich­bar­keit von Pro­mo­ti­on und Stu­di­en­ab­schluss, ehr­li­cher gewe­sen wäre, zumin­dest dem Irre­füh­rungs­ver­bot durch etwa­ige Fir­men­zu­sät­ze wie „Nach­fol­ger“ oder „in Nach­fol­ge“ Rech­nung zu tra­gen, wie es bereits eben­falls vom BGH als geeig­net erach­tet wur­de, um eine Irre­füh­rung zu ver­mei­den (BGH I ZR 105/95), bleibt nun hin­ter dem Urteil des BGH ver­bor­gen und jedem selbst über­las­sen. Der Pra­xis sei jedoch inso­fern zumin­dest emp­foh­len neben der Ein­wil­li­gung des schei­den­den Namens­ge­bers bzw. des­sen Rechts­nach­fol­gern zur Fort­füh­rung den Zusatz „Nach­fol­ger“ oder „in Nach­fol­ge“ in Erwä­gung zu ziehen.9 Dies vor allen Din­gen dann, wenn die per­so­nel­le Zusam­men­set­zung der Kanz­lei im Hin­blick auf das Vor­han­den­sein pro­mo­vier­ter und nicht-pro­mo­vier­ter Gesell­schaf­ter viel­schich­tig ist. Andre­as Schu­bert ist wis­sen­schaft­li­cher Mit­ar­bei­ter der For­schungs­stel­le für Hoch­schul­ar­beits­recht an der Albert-Lud­wigs-Uni­ver­si­tät Frei­burg. Niko­las Eibel ist Rechts­re­fe­ren­dar am LG Frei­burg und wis­sen­schaft­li­cher Mit­ar­bei­ter der Kanz­lei Deh­mer & Part­ner in Freiburg.