I.
Moderne Forschung führt auf den meisten Gebieten erst auf dem Weg über Kooperationen und Forscherverbün- de, seien diese intra- oder interdisziplinär oder translate- ral zwischen Grund- und anwendungsbezogener For- schung, zu wesentlichen Ergebnissen oder gar wissen- schaftlichen Durchbrüchen. Die Zeiten eines Theodor Mommsen, Robert Bunsen oder Gustav Kirchhoff sind weithin vorbei. Namentlich in den vergangenen Jahren und vorzüglich im Zuge der letzten beiden Phasen der Exzellenzinitiative hat sich das deutsche Wissenschafts- system insofern weiterentwickelt, als eine verstärkte Zusammenarbeit von Universitäten und außeruniversi- tären Forschungseinrichtungen der als „Versäulung“ bekannten Problematik entgegen wirken soll und dies auch tatsächlich tut.
Aber trotz der Bedeutung solcher Forschungskoope- rationen, auch und nicht zuletzt in ihren finanziellen Ausmaßen, fehlt für sie im gesetzten Recht eine wissen- schaftsadäquate Organisationsform. Die von den Ge- setzgebern bereitgestellten Rechtsformen sind entweder teilweise, wenn nicht gar völlig ungeeignet oder bloße „black boxes“, die der Ausfüllung bedürfen. In der Wis- senschaftspraxis sind daher die Administrationen aufge- rufen, ein maßgeschneidertes Organisationsstatut für den Einzelfall mühsam und zeitaufwändig zu schaffen und ggf. durchzuverhandeln oder die Kooperation (ins- besondere bei translateraler Forschung ausnehmend ge- fährlich) ohne autonome Rechtsregeln zu lassen; in je- dem Fall eine für die an der Kooperation beteiligten Wissenschaftsinstitutionen nicht minder missliche Situ- ation als für die zur Kooperation entschlossenen For- scher, die für administrative Verzögerungen mit Recht nur wenig Verständnis aufbringen.
Vor diesem Hintergrund ist klar: Die Wissenschaft benötigt eine gesetzlich niederlegte und ausgestaltete Rechtsform, die den spezifischen Anforderungen wis- senschaftlicher Kooperationen in vollem Umfang und durchgehend gerecht wird. Das ist bereits vorgetragen worden (OdW 2017, 1) und wird in diesem Heft im Bei- trag Eberbach unter Aufschluss einer Fülle rechtstatsäch- lichen Materials weiter vertieft. Daher ist die wissen- schaftsadäquate Rechtsform als rechtspolitisches Projekt voranzubringen. Das erfordert Aktivitäten in mehreren Richtungen:
Zum ersten sind die verantwortlichen Administrato- ren in den Wissenschaftsinstitutionen über dies Gesetz-
gebungsprojekt in Kenntnis zu setzen, um sie anzuregen, in dies Projekt ihre Anforderungen, Vorstellungen und Erfahrungen einzubringen – die Kanzler der Universitä- ten und Hochschulen, die Kaufmännischen Vorstände der außeruniversitären Forschungseinrichtungen und die der Universitätsklinika. Die in der Allianz verbunde- nen Spitzenstellen der deutschen Wissenschaft sind be- reits informiert. Darüber hinaus wird geboten sein, die zur Wissenschaft hin geöffnete Wirtschaft in den rechtspoliti- schen Diskurs mit einzubeziehen.
Zum zweiten müssen die für die Wissenschaft verantwort- lichenParlamentarierimBundundaufderEbenederLänder für das Projekt einer wissenschaftsadäquaten Rechtsform ge- wonnenwerden.DasgiltingleicherWeisefürdiezuständigen Ministerialverwaltungen.
Und zum dritten schließlich sind die Rechts- und Orga- nisationswissenschaften für die wissenschaftsadäquate Rechtsform unter zwei Aspekten zu interessieren: auf der einen Seite mit dem Ziel, diese Form in das regulatorische Umfeld des Privat-und des öffentlichen Rechts einzubetten, aber möglichst auch in das der Organisationswissenschaf- ten. Auf der anderen Seite sollten Rechts- und Organisati- onswissenschaftler dafür gewonnen werden, dem (oder den) Gesetzgeber(n) Vorschläge für die nähere Ausgestal- tung der neuen Rechtsform zu unterbreiten. Hierzu möge es in einer späteren Entwicklungsphase zu fruchtbarem Zu- sammenwirken zwischen Ministerialbürokratie und Wis- senschaft kommen.
Diese auf den rechtspolitischen Prozess hin ausgerichte- ten Aktivitäten auf den Weg zu bringen, war das Ziel des nachfolgend dokumentierten Berliner Symposions „Plädo- yer für eine wissenschaftsadäquate Rechtsform“. An ihm nahmen vor allem Administrations-Repräsentanten aus Universitäten, Universitätsklinika und außeruniversitären Forschungseinrichtungen teil; sie diskutierten mit den aus Wissenschaft und Praxis stammenden Referenten über de- ren Erkenntnisse und Ideen. Ziel dieses Austausches war es auch zu überprüfen, ob die o.g. Präsentation (OdW 2017, 1) wirklich alle für eine wissenschaftsadäquate Rechtsform re- levanten Gesichtspunkte von Gewicht in den Blick genom- men hatte. Aus der Wissenschaftspolitik nahm der Ob- mann der CDU im Bundestagsausschuss für Bildung und Forschung am Symposion teil, während die anderen Partei- en vor der Konstituierung des neuen Bundestages noch kei- ne Personen benennen konnten. Ebensowenig war die Mi- nisterialverwaltung für Wissenschaft und Forschung ver- treten. Welche Unternehmen und Verbände der Wirtschaft
Peter Hommelhoff
Für eine wissenschaftsadäquate Kooperationsform – eine Heranführung
Ordnung der Wissenschaft 2018, ISSN 2197–9197
48 ORDNUNG DER WISSENSCHAFT 2 (2018), 47–50
zur Arbeit am Projekt „Wissenschaftsadäquate Rechtsform“ eingeladen werden sollen, bedarf noch der Klärung.
Die nachfolgend abgedruckten Beiträge sind darauf ausgerichtet, das rechtspolitische Desiderat einer eigen- ständigen Rechtsform für wissenschaftliche Kooperatio- nen noch stärker zu fundamentieren: einerseits aus dem Blickwinkel der Wissenschaftsadministrationen und der in ihnen angesammelten Erfahrungen, um den Wunsch nach einer neuen wissenschaftsadäquaten Rechtsform in seiner Dringlichkeit seriös zu belegen, und andererseits unter Beteiligung zunächst allein der Rechtswissenschaf- ten in dem Bestreben, das Projekt mit Blick auf die be- rührten Rechtsbereiche in seinen grundlegenden Aspek- ten erheblich zu vertiefen und abzusichern.
II.
Aus dem Erfahrungsschatz von Wissenschaftsadminist- rationen und Forschungseinrichtungen hat vor allem Wolfram Eberbach mit seinem Beitrag „Eine Rechtsform für Wissenschaftskooperationen – Ausgangspunkte und Grundlagen“ (unten S. 51 ff.) geschöpft. In ihm werden zum einen die Kooperationen anhand von Beispielen aus der Wissenschaftspraxis vorgeführt, nach denen sie als kurz‑, mittel- oder langfristige erscheinen, zugleich aber die finanziellen Dimensionen, innerhalb derer solche Kooperationen wirken. Zum anderen leuchtet dieser Beitrag die Herausforderungen aus, die schon mit der Auswahl der für die konkrete Kooperation bestgeeigne- ten Rechtsform auf dem Boden des geltenden Rechts verbunden sind, erst recht aber mit der Aufgabe, die viel- fältigen Fragen, die eine solche Kooperation im Wissen- schaftsbereich aufwirft, im Einzelnen gestaltend zu regeln. Einbezogen in diesen Praxisbericht sind ebenfalls die Hilfsmittel, welche Ministerialbürokratien in Form von Leitfäden oder Vertragsmustern bereitstellen; aber auch sie erleichtern die rechtliche Fundamentierung von Wissenschaftskooperationen nicht wirklich – von der verbliebenen Rechtsunsicherheit ganz zu schweigen. Den Preis, der für all ́ diese Unvollkommenheiten zu entrichten ist, listet Eberbach (S. 62) bedrückend ein- drucksvoll auf. In trittfesteres Gelände führen dann aber seine vier Grundfragen, anhand derer das Regelwerk für eine Wissenschaftskooperation konzipiert und gestaltet werden sollte. Dies Regelwerk stellt er unter die zutref- fende Leitmaxime: Das Recht darf die Wissenschaft nicht behindern, es soll sie fördern.
Zur Notwendigkeit, der Wissenschaft für ihre Ko- operationen eine adäquate Rechtsform zur Verfügung zu stellen, äußert sich Angela Kalous unter dem besonderen Aspekt des in einer solchen Zusammenarbeit eingesetz- ten Personals in ihrem Beitrag „Vernetztes Arbeiten und
Personalzuordnung“ und macht damit die Erfahrungen fruchtbar, welche die Autorin in der Ministerialbürokra- tie gesammelt hat und als Kanzlerin einer großen Uni- versität. Im Rahmen der vielfältigen Kooperationen be- steht nach ihrer Beobachtung das Bedürfnis, ja nicht sel- ten die Notwendigkeit, dass Forscherinnen und Forscher einrichtungsübergreifend zusammenarbeiten. Keines der dafür praktizierten Modelle könne als optimal quali- fiziert werden. Nach ihrer Erfahrung seien es rechtsprak- tisch vor allem die Universitäten, deren Interessen dabei unter die Räder gerieten. Deshalb sei wahrhaft die Zeit gekommen, nach einer neuen Kooperationsform Aus- schau zu halten, in der die Partner auf Augenhöhe inter- agieren könnten.
Wissenschaftskooperationen enden nicht an den Landesgrenzen der Bundesrepublik Deutschland, son- dern überschreiten in einer Vielzahl von Fällen die Bin- nengrenzen innerhalb der Europäischen Union, aber auch deren Außengrenzen. Verbünde zwischen Wissen- schaftseinrichtungen in Deutschland, den Niederlanden, Frankreich und den USA oder in vergleichbaren Kons- tellationen finden sich in großer Zahl. Für das Projekt ei- ner wissenschaftsadäquaten Kooperationsform im deut- schen Recht ist es deshalb angezeigt, die internationale Perspektive nicht aus den Augen zu verlieren, damit die Arbeiten von Anbeginn gegenüber grenzüberschreiten- den Kooperationen ungeachtet des Umstands geöffnet bleiben, dass der (oder die) deutsche(n) Gesetzgeber nicht berufen sind, die Anliegen ausländischer Koopera- tionspartner mit zu regeln. Trotzdem muss, wer an ei- nem solchen Gesetzgebungsprojekt in Deutschland mit- arbeitet, gewisse Vorstellungen von der rechtlichen Fun- damentierung grenzüberschreitender Kooperationen haben. Erste hierfür notwendige Informationen liefert der Beitrag „Zwischen Völkerrecht und Frascati“, mit dem Christian Harringa beispielhaft über Kooperatio- nen des Deutschen Elektronen-Synchrotons (DESY) (unten S. 69 ff.) berichtet; in diesem Zusammenhang zu- gleich über die Charakteristika, die das European Strate- gy Forum on Research Infrastructures (ESFRI) der Be- wertung von Kooperationsformen zugrunde legt. Zu den relevanten Erfolgsfaktoren für die Rechtskonstruktion internationaler Forschungskooperationen zählt der Au- tor u.a. die Berücksichtigung steuer- und abgabenrecht- licher Regelungen neben den gesellschaftsrechtlichen so- wie die für eine angemessene Reputationszurechnung bei den Kooperationspartnern. Denn bei der Reputation gehe es nicht primär um wissenschaftliche Eitelkeit, son- dern um Wahrnehmbarkeit, politische Wertschätzung und die öffentliche Förderung in der Zukunft – sämtlich Gegen- stand handfester Interessen auch in der Wissenschaft.
Hommelhoff · Wissenschaftsadäquate Kooperationsform 4 9
III.
Ihren Ausgang müssen alle rechtspolitischen Überlegun- gen zu einer neuen wissenschaftsadäquaten Rechtsform bei der Frage derer grundlegenden Ausrichtung nehmen: Soll- te diese Rechtsform als eine solche des Privatrechts konzipiert werden oder als öffentlichrechtliche Organisation? Und falls als privatrechtliche, also als Gesellschaft, wäre sie als Personen- oder als Kapitalgesellschaft zu strukturieren? Der dritte Aus- richtungsentscheid für ein solches Gesetzgebungsprojekt muss sich mit der Frage befassen, in welchem Ausmaß der Gesetzge- ber für Wissenschaftskooperationen in Gesetzesform Hilfe- stellung leisten und in welchem Umfang er auf eigene Regeln der an der Kooperation Beteiligten setzen sollte.
„Öffentliches oder Zivilrecht“ ist Gegenstand des Beitrags, den Max-Emanuel Geis (S. 77 ff.) zum Kurs beisteuert, den For- schungskooperationen für ihre Normierung einschlagen soll- ten.ErrätnacheingehenderAnalysederangebotenenVorla- genvondergängigenPraxisbilateralerKooperationsverträge wegen derer inhärenten Risiken im Rechtsverkehr ab und plä- diert im Ergebnis dafür, die Figur der gemeinnützigen GmbH wissenschaftsadäquat in Richtung auf den Typus einer wissen- schaftlichen GmbH fortzuentwickeln. Nach Einschätzung des Autors wäre eine solche Rechtsform in der Lage, die eigentüm- licheMischungausöffentlichrechtlichenBindungenundFrei- heiten wissenschaftsadäquat abzubilden. Dagegen hält Geis die Fortschreibung der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränk- ter Berufshaftung für ebensowenig zielführend wie die Kreati- on öffentlichrechtlicher Modelle; von diesen rät er sogar drin- gend ab.
Mit den Strukturvarianten „personen- oder kapitalge- sellschaftsrechtlich“ befasst sich ebenfalls Stefan Geibel (S. 87 ff.) in seinem Beitrag „Rechtsform und Zurechnung zwi- schen Transparenz und Abschirmung“; in ihm zeigt der Autor auf, wie sich das personengesellschaftsrechtliche Transparenzprinzip und das Abschirmungsprinzip des Ka- pitalgesellschaftsrechts jeweils im Steuer‑, Beihilfe‑, Wett- bewerbs‑, Arbeitnehmerüberlassungs- und IP-Recht für die Wissenschaftskooperationen auswirken (können). Sein Vorschlag für eine wissenschaftsadäquate Rechtsform läuft auf eine „durchleuchtete Plattform-GmbH“ hinaus, die sich in Tätigkeit und Zweck (ähnlich einer bloßen Innengesell- schaft) auf ein forum internum ihrer Kooperationspartner beschränken würde und durch die hindurch die sämtlichen Ergebnisse der Forschungsanwendung zu den Kooperati- onspartnern geleitet werden könnten.
Vor dem Hintergrund eines konzisen Überblicks über die Regelungsinstrumente im Privatrecht und ihre vielfälti- gen Ausformungen präsentiert Florian Möslein (S. 99 ff.) in seinem Beitrag „Privatrechtliche Regelsetzungsfragen der wissenschaftlichen Kooperationsform: Angebot des Ge- setzgebers oder selbstgestaltetes Recht?“ drei Eigenheiten,
die Wissenschaftskooperationen ausmachen und die daher sowohl für die Art und Weise der Regelsetzung als auch für die Auswahl der Regelungsinstrumente bedeutsam sind: die Heterogenität der Kooperationsformen, ihre wissen- schaftsspezifische Ungewissheit und ihre Zweckrichtung. Hieraus destilliert Möslein zur Regelungsstrategie für eine wissenschaftsadäquate Rechtsform Leitlinien und Leitide- en: zur Typizität dieser Form, zu ihrer Flexibilität sowie zu ihrer Transparenz mit Blick auf unterschiedliche Koopera- tionsziele und die Schwierigkeiten ihrer kontrollierenden Überprüfung.
IV.
Im Zentrum einer normierten Rechtsform für Wissen- schaftskooperationen steht deren Organisationsverfas- sung; mit ihr befasst sich Christoph Kumpan (S. 115 ff.) in seinem Beitrag „Die Governance einer Forschungs- kooperationsgesellschaft–Struktur, Kompetenzen und Verfahren“ näher. Ausgerichtet auf die Prinzipien For- schungsadäquanz, Flexibilität, sachgerechte Verwaltung großer Geldbeträge und langfristig-stabile Zusammen- arbeit führt der Autor eine Fülle von Gesichtspunkten zur Leitung wissenschaftlicher Kooperationen, zu ihrer wissenschaftlichen und finanziell-wirtschaftlichen Begleitung und Überwachung, zu den Grundlagenent- scheiden in der Kooperationsform sowie zur Beteiligung jener Forscher an, die nicht an der Leitung der Koopera- tion beteiligt sind. Dem Gesetzgeber werden mit den Gesichtspunkten eine Vielzahl von Anregungen zur Normierung unterbreitet, aber auch zur Abstandnahme von ihr.
V.
Der Wunsch nach einer wissenschaftsadäquaten Koopera- tionsform wurde von Anbeginn begleitet von dem Verlan- gen nach Erleichterungen im Steuerrecht, vorzüglich im Bereich der Mehrwertsteuer. Den Gedanken einer „enab- ling legislation“ treibt Christian Harringa ganz nachdrück- lich mit seiner Forderung nach einem holistischen Normie- rungsansatz voran, der neben dem Gesellschaftsrecht auch die Bereiche Steuern und Abgaben abschließend und son- derrechtlich umfasst (S. 73 f.). Dazu zeigt Stefan Geibel die Schwierigkeiten auf, denen eine Fortschreibung des Steuer- rechts gezielt für Wissenschaftskooperationen begegnen wird (S. 92); nicht weniger herausfordernd, so sein Befund, das durch und durch europäische Beihilfen- und Wettbe- werbsrecht (S. 90 ff.) sowie die Arbeitnehmerüberlassung nach deutschem Recht (S. 93).
Wissenschaftskooperationen sind in erster Linie auf Erkenntnisgewinn ausgerichtet, auf Finanzgewinn allen- falls nachgeordnet. Daher kommt dem geistigen Eigen-
50 ORDNUNG DER WISSENSCHAFT 2 (2018), 47–50
tum in Forschungsverbünden, mit dem sich Bernhard Ulrici (S. 129 ff.) eingehend befasst, besondere Bedeu- tung zu. Für die geistigen Leistungen konstatiert er einen erheblichen Koordinierungsbedarf auf drei Ebenen, die über eine eigene Rechtsform für die Kooperation deutli- cher sichtbar zwischen Verbund- und Beschäftigungs- ebene getrennt werden könnten. Nach intensiven Erwä- gungen gelangt der Autor zum Ergebnis, auf der Verbun- debene der Kooperationspartner brauchten deren Inter- essen nicht gesetzlich koordiniert zu werden. Dagegen erfordert es der Interessenausgleich auf der Beschäfti- gungsebene nach der Einschätzung Ulricis, das Arbeit- nehmerfindungsgesetz zu überarbeiten.
VI.
Ziel des nachfolgend dokumentierten Symposions ist ganz vorrangig, den Deutschen Bundestag in dessen anste- hender Legislaturperiode für eine rechtspolitische Initiative zu gewinnen. Auf sie konzentriert sich die zum Abschluss referierte Podiumsdiskussion mit dem Bundestagsabgeord- neten Dr. Stefan Kaufmann. In dieser Diskussion kamen unter anderem die Notwendigkeit einer eigenständigen
Rechtsform für Wissenschaftskooperationen zur Sprache, die Sichtbarkeit wissenschaftlicher Erfolge und ihre Zuord- nung, die Risiko- und Haftungsbeschränkung der Koope- rationspartner sowie die (verfehlte) Linie der Europäischen Kommission, Wissenschaftspolitik als Teil der Wirtschafts- politik zu begreifen.
Im Verlaufe der Diskussion sagte Dr. Kaufmann – wie zuvor auch der für den Bereich Wissenschaft zuständige Bundestagsabgeordnete Tankred Schipanski – die Auf- nahme eines Prüfauftrags („must have oder nice to have“) in das CDU/CSU Positionspapier für die anste- henden Koalitionsverhandlungen zu. Dieser Auftrag fin- det sich nun auch im Koalitionsvertrag (S. 131): „Wir prü- fen, ob zur Erleichterung von Forschungskooperationen eine neue Rechtsform für diese Art der Zusammenarbeit eingeführt werden sollte.“
Peter Hommelhoff war Direktor des Instituts für deut- sches und europäisches Wirtschafts- und Gesell- schaftsrecht der Universität Heidelberg und ihr Rektor, in der Hochschulrektorenkonferenz war er Sprecher der Universitäten.