I. Änderungen des WissZeitVG (§ 7)
- Hintergrund der Gesetzesänderung
Zu Beginn des Jahres 2020 brach das Corona-Virus aus. Infolge dieser Pandemie und den Maßnahmen zur Eindämmung der Krankheit blieben auch Wissenschafts- und Hochschulbetriebe vor Einschränkungen nicht verschont. Labore, Bibliotheken und andere elementare Einrichtungen wurden pandemiebedingt geschlossen. Viele Forschungsvorhaben können daher nur eingeschränkt oder gar nicht weitergeführt werden. Das Problem spitzt sich besonders bei jungen Wissen-schaftlerinnen zu, die befristet beschäftigt sind und nach § 2 Absatz 1 WissZeitVG der Höchstbefristungsgrenze unterliegen.1 Das neue Gesetz unterstützt die Wissenschaftlerinnen, die ihre Qualifizierungsziele iSd § 2 I WissZeitVG nicht erreichen können, damit sie ihre berufliche Weiterbildung fortführen können.2 Es soll einen Ausgleich für den Zeitraum pandemiebedingter Einschränkungen schaffen.3
Aufgrund dessen wurde am 07. Mai 2020 eine Änderung des WissZeitVG beschlossen.4 Das Gesetz tritt mit Wirkung zum 01. März 2020 in Kraft.5 Danach wird in die Überschrift des § 7 WissZeitVG der Begriff „Verordnungsermächtigung“ angefügt. Ein neuer Abs. 3 wird mit folgendem Wortlaut hinzugefügt:
„(3)1Die nach § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich um sechs Monate, wenn ein Arbeitsverhältnis nach § 2 Absatz 1 zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 besteht. 2Das Bundesministerium für Bildung und Forschung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zulässige Befristungsdauer höchstens um weitere sechs Monate zu verlängern, soweit dies aufgrund fortbestehender Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in der Bundesrepublik Deutschland geboten erscheint; die Verlängerung ist auch auf Arbeitsverhältnisse zu erstrecken, die nach dem 30. September 2020 und vor Ablauf des in der Rechtsverordnung genannten Verlängerungszeitraums begründet werden.“6 - Neuregelung Satz 1
Voraussetzung für die sechs-monatige Verlängerung nach Satz 1 ist das Bestehen des Arbeitsverhältnisses iSd § 2 Absatz 1 WissZeitVG. Zu erörtern bleibt, ob jedes Arbeitsverhältnis umfasst ist, das im Zeitraum vom 01. März 2020 bis zum 30. September 2020 rechtlich bestanden hat oder ob weitere Anforderungen erfüllt sein müssen. Arbeitsverhältnisse iSd § 2 Absatz 1 WissZeitVG können im Jahr 2020 abgeschlossen werden, wobei die eigentliche Aufnahme der Tätigkeit erst im Jahr 2021 erfolgt. Diese Arbeitsverhältnisse sehen sich durch die eventuellen Entwicklungen der Corona-Maßnahmen im Jahr 2021 keinen Einschränkungen mehr gegenüber, genießen aber die Verlängerung um sechs Monate, da das Arbeitsverhältnis schon 2020 bestand. Ein solch allumfassender Schutz übersteigt den Sinn und Zweck der Regelung. Vor diesem Hintergrund scheint eine Einschränkung der in dem genannten Zeitraum „bestehenden“ Arbeitsverhältnisse geboten.
a) Faktischer Eingriff in die wissenschaftliche Tätigkeit
Es ließe sich anführen, auf einen faktischen Eingriff in die Forschungstätigkeit abzustellen. Damit würden nur die Wissenschaftlerinnen von der Verlängerung der Befristung profitieren, die tatsächlich in ihrer Forschung eingeschränkt sind. Dagegen spricht aber, dass bei einem rein faktischen Eingriff die Frage bleibt, wann ein solcher vorliegt. Ist ein solcher noch gegeben, wenn Labore und Bibliotheken teilweise wieder geöffnet haben, aber nur einer beschränkte Personenzahl Zutritt gewährt Viktor Kurz Gesetzesänderung zur Unterstützung von Wissenschaft und Studierenden – Änderungen des WissZeitVG und BAföG aufgrund der COVID-19-Pandemie 1 BT-Drucks 19/18699, S. 1. 2 BT-Drucks 19/18699, S. 1, 2. 3 Ebd. 4 https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2020/kw17-de-wissenschaftsunterstuetzung-691628 (2. Juni 2020). 5 BT-Drucks 19/18699, S. 4. 6 Die abgedruckten Gesetzestexte stammen aus Nr. 4 BGBl 28.05.2020 (https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav#bgbl%2F%2F%5B%40attr_id%3D%27bgbl120s1073.pdf%27%5D__1591097899257, 2. Juni 2020).
Ordnung der Wissenschaft 2020, ISSN 2197–9197
1 9 2 O R D N U N G D E R WI S S E N S C H A F T 3 ( 2 0 2 0 ) , 1 9 1 – 1 9 4
7 BT-Drucks 19/18699, S. 4.
8 https://www.bundesgesundheitsministerium.de/presse/
pressemitteilungen/2020/1‑quartal/corona-gesetzespaket-imbundesrat.
html (2. Juni 2020); BT-Drucks 19/18699, S. 1.
9 BT-Drucks 19/18699, S. 1.
10 https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2020/kw17-dewissenschaftsunterstuetzung-
691628 (2. Juni 2020).
11 BT-Drucks 19/18699, S. 5, 8.
12 BT-Drucks 19/18699, S. 4.
wird? Dies führt zu Einzelfallprüfungen ohne bestimmte
Kriterien und damit zu einer massiven Rechtsunsicherheit
für die Wissenschaftlerinnen. Des Weiteren müsste auch die Befristungsverlängerung entsprechend der Dauer der Tätigkeit in der Zeit zwischen dem 01. März und dem 30. September verkürzt werden. Eine solche Auslegung kann dem Wortlaut nicht beizumessen sein. Das Bestehen in Satz 1 auf den rein faktischen Eingriff zu konkretisieren, ist nicht sachgerecht. b) Tatsächliche Aufnahme der wissenschaftlichen Tätigkeit Vielmehr muss darauf abgestellt werden, ob die wissenschaftliche Tätigkeit tatsächlich im Zeitraum vom 01. März 2020 bis zum 30. September 2020 aufgenommen wurde. Damit wird den Wissenschaftlerinnen ausreichend
Schutz geboten, die in der Zeit der Corona-Maßnahmen
eingeschränkt sind und ihre Qualifizierungsziele
iSd § 2 I WissZeitVG nicht erreichen können. - Neuregelung Satzes 2
Nach dem Zeitraum März bis September 2020 kann die
Befristungsgrenze durch das Bundesministerium für
Bildung und Forschung durch eine zustimmungsbedürftige
Rechtsverordnung die Befristungsdauer um bis zu
sechs weitere Monate verlängert werden, wenn pandemiebedingte
Einschränkungen dies weiter erfordern.7
Abweichend von Satz 1 müssen die Arbeitsverhältnisse
nach dem 30. September 2020 und vor dem Ablauf des
Verlängerungszeitraums „begründet“ worden sein. Hier
gebietet sich die gleiche Auslegung wie bei Satz 1, um die
genannten Probleme zu verhindern. Die
Wissenschaftler*innen müssen in dieser Zeit tatsächlich
ihre wissenschaftliche Arbeit aufgenommen haben.
II. Änderung des BAföG (§§ 21, 53, 66a) - Hintergrund der Gesetzesänderung
Gehen Auszubildende neben ihrer Ausbildung einer
Beschäftigung nach, werden diese Einkünfte auf die
Leistungen des BAföG angerechnet und diese entsprechend
gemindert, § 11 Absatz 2 BAföG. Um den Auszubildenden
Anreize zu schaffen, in der COVID-19-Pandemie
systemrelevanten Tätigkeiten nachzugehen und
damit diese zu unterstützen, wurde am 27. März 2020 das
COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz verabschiedet.
Die dortige Änderung ermöglichte den Auszubildenden,
in Gesundheits- und sonstigen sozialen Einrichtungen,
sowie in der Landwirtschaft zu engagieren,
ohne dass der hieraus gezahlte Lohn auf Bezüge aus dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) angerechnet
wird.8 Aufgrund der personellen Herausforderung
wird diese Möglichkeit nun auf andere systemrelevante
Bereiche erweitert.9 Am 07. Mai 2020 wurde deshalb eine
Änderung des BAföG beschlossen.10 Auszubildende sollen
einen Anreiz erhalten, vorrübergehend in der Corona-
Pandemie mitzuarbeiten und entsprechend belohnt
zu werden.11 Das Gesetz tritt mit Wirkung zum 01. März
2020 in Kraft.12
Folgende Änderungen wurden beschlossen:
– § 21 Absatz 4 Nr. 5 BAföG wird eingefügt:
„5. zusätzliche Einnahmen aus einer Tätigkeit der Antragstellenden
in systemrelevanten Branchen und Berufen,
soweit die Tätigkeit zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie
und deren sozialen Folgen seit dem 1. März 2020
aufgenommen oder in ihrem arbeitszeitlichen Umfang
aufgestockt wurde, für die Dauer dieser Tätigkeit oder
Arbeitszeitaufstockung.“
– § 53 Absatz 2 BAföG wird aufgehoben.
– § 66a Absatz 8 BAföG wird eingefügt:
„(8a) § 21 Absatz 4 Nummer 5 ist ab dem ersten Tag des
Monats nicht mehr anzuwenden, der auf den Monat
folgt, in dem die Aufhebung der vom Deutschen Bundestag
festgestellten epidemischen Lage von nationaler
Tragweite infolge der COVID-19-Pandemie nach § 5 Absatz
1 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes bekannt gemacht
wird. Der nach Satz 1 maßgebliche Tag ist vom
Bundesministerium für Bildung und Forschung im Bundesgesetzblatt
bekanntzumachen.“ - Neuregelung § 21
§ 21 I BAföG bestimmt grundsätzlich was als „Einkommen“
iSd BAföG gilt. Danach sind alle positiven Einkünfte
als „Einkommen“ zu qualifizieren. Absatz 4 stellt
zu diesem Grundsatz eine Ausnahme dar. Er definiert
Einkünfte, die nicht als „Einkommen“ iSd Absatz 1 gelten.
Sie werden nicht auf Leistungen nach dem BAföG
angerechnet. Mit der Einführung der Nr. 5 zählen hierzu
nun Tätigkeiten in systemrelevanten Branchen und
Berufen, die zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie
und deren sozialen Folgen dienen. Eine solche Tätigkeit
muss entweder ab dem 01. März 2020 neu aufgenommen
worden sein oder eine bereits bestehende Tätigkeit in
ihrem arbeitszeitlichen Umfang aufgestockt worden
Kurz · Gesetzesänderung zur Unterstützung von Wissenschaft und Studierenden 1 9 3
13 BT-Drucks 19/18699, S. 6. 14 Löwisch, BB 2020, 949, 950.
sein. Bei letzterem fällt nur das „Aufgestockte“ unter die
Ausnahmeregelung. Das reguläre Einkommen wird
nach den üblichen Regelungen angerechnet.
a) Aufgenommene oder aufgestockte Tätigkeit
Der Grund für die Aufnahme oder der Aufstockung der
Tätigkeit muss aus der Pandemie resultieren.13 Eine generalisierende
Aussage, dass alle aufgenommenen oder
aufgestockten Tätigkeiten der Nr. 5 unterliegen, hat vor
dem Hintergrund der übrigen Gesetzesänderungen im
Sozialrecht keinen Halt. Der Gesetzgeber hat in
§ 421c SGB III für das Kurzarbeitergeld geregelt, dass das
Einkommen aus systemrelevanten Branchen und Berufen
nicht zum Ist-Entgelt hinzugerechnet wird, wenn die
Tätigkeit zwischen dem 1. April und dem 31. Oktober
2020 aufgenommen wurde.14 Hier wird das Kriterium
„zur Bekämpfung der Pandemie“ nicht aufgeführt.
Daher darf der Zusatz in § 21 Absatz 4 Nr. 5 BAföG nicht
leerlaufen. Vorgaben, wann eine Aufnahme oder Aufstockung
„zur Bekämpfung“ erfolgt, gibt es jedoch nicht.
Wie eine solche Differenzierung vorzunehmen ist, muss
daher näher beleuchtet werden.
aa) Grundfälle
Einfach zu beurteilen sind die Fälle, bei denen der
Arbeitgeber seinen Bestand an Mitarbeitern aufgrund
der Mehrarbeit bedingt durch die Pandemie erweitern
möchte. Die Aufstockung oder Aufnahme der Tätigkeit
erfolgt dann „zur Bekämpfung“ iSd Nr. 5.
Ebenfalls einfach zu beantworten, ist der Fall, bei
dem der Arbeitgeber zwei neue Mitarbeiter einstellt, weil
zuvor zwei seiner Arbeitnehmer gekündigt haben oder
das Arbeitsverhältnis aus anderem Grund endete. Hier
möchte der Arbeitgeber seinen Grundbestand an Mitarbeitern
sichern. Die Aufnahme erfolgt dann nicht „zur
Bekämpfung“ iSd Nr. 5.
bb) Mischfälle
Problematisch liegt der Fall, wenn der Arbeitgeber beispielsweise
drei neue Mitarbeiter sucht, nachdem bei
zwei Arbeitnehmern das Arbeitsverhältnis endete. Hierin
liegt eine Kombination aus Fall 1 und 2. Daher werden
zwei Mitarbeiter nicht pandemiebedingt, wohingegen
der Dritte pandemiebedingt eingestellt wird. Fraglich ist,
wer der „dritte“ von den drei neuen Mitarbeitern ist, der
„zur Bekämpfung der Pandemie“ eingestellt wurde.
(1) Befristungslösung
Ein Indiz könnte die Befristung solcher Arbeitsverträge
sein. Diese könnte dann aufgrund der Dauer der
COVID-19-Pandemie gem. dem TzBfG verlängert werden.
Dagegen spricht jedoch, dass der Arbeitgeber nicht
alle Arbeitnehmer nach der Pandemie entlassen möchte
und deshalb auch unbefristet einstellt. Somit wären Auszubildende,
die pandemiebedingt ihre Tätigkeit unbefristet
aufnehmen, benachteiligt und würden aus der
Sonderregelung der Nr. 5 herausfallen. Dies scheint nicht
sachgerecht.
(2) Zeitliche Lösung
Andererseits könnte auf die zeitliche Komponente abgestellt
werden. Danach ist „Dritter“ derjenige, mit dem
das Arbeitsverhältnis zuletzt entstand. Dagegen spricht
allerdings, dass der Zeitpunkt des Vertragsschlusses oft
von Zufälligkeiten und Terminplanung abhängt. Außerdem
könnte dies dazu führen, dass Auszubildende den
Vertragschluss von Umständen abhängig machen, wie
z.B. ob vor ihnen schon genug andere Arbeitnehmer eingestellt
wurden, damit ihre Tätigkeit als pandemiebedingt
aufgenommen gilt.
(3) Arbeitgeberlösung
Schließlich wird es darauf hinauslaufen, dass der Arbeitgeber
selbst entscheidet, welche Arbeitnehmer „zur
Bekämpfung der Pandemie“ eingestellt oder aufgestockt
werden. Der Arbeitgeber wird hierzu eine entsprechende
Erklärung gegenüber dem BAföG-Amt abgeben. Dies
wird in Form eines neuen Formblattes nach dem BAföG
oder einer handschriftlichen Erklärung erfolgen.
Klar ist, dass die Entscheidung des Arbeitgebers damit
nicht anhand von Kriterien nachprüfbar ist. Damit
steht die Ausnahme der Nr. 5 der Disposition des Arbeitgebers
zu, der diese entweder aufgrund von Nichtwissen
falsch anwenden oder missbrauchen könnte. Hier ist auf
das Vertrauen der Arbeitgeber zu setzen.
cc) Arbeitgeberwechsel
Zu erörtern bleibt zuletzt, wie sich ein Arbeitgeberwechsel
und die Regelung der Nr. 5 gegenüberstehen. Fraglich
ist, ob Nr. 5 Anwendung findet, wenn ein Auszubildender,
der bereits in einer systemrelevanten Branche arbeitet,
den Arbeitgeber wechselt, um damit pandemiebedingt
eine Tätigkeit aufzunehmen. Nach dem Sinn und
1 9 4 O R D N U N G D E R WI S S E N S C H A F T 3 ( 2 0 2 0 ) , 1 9 1 – 1 9 4
Zweck der Regelung erscheint es möglich die Regelung
Nr. 5 anzuwenden. Ein Auszubildender, der in einer systemrelevanten
Branche eine Tätigkeit aufnimmt, soll für
seine Mithilfe belohnt werden.15 Für die Qualität dieser
Mithilfe muss es gleichgültig sein, woher der Auszubildende
kommt. Entscheidend ist, dass er dort eine Tätigkeit
aufnimmt, wo sie gebraucht wird. Zumindest wird
nach der Arbeitgeberlösung der Auszubildende regelmäßig
als pandemiebedingt eingestuft werden.
b) Systemrelevante Branchen und Berufe
Systemrelevante Branchen und Berufe iSd Nr. 5 sind die
Ordnungs- und Sicherheitsbehörden, Energie- und Wasserversorger,
der Transport- und Personenverkehr, die
Aufrechterhaltung von Kommunikationswegen, das
Gesundheitswesen, die Landwirtschaft, die Lebensmittelindustrie,
das Bildungssystem, die Kinder- und
Jugendhilfe, die Behindertenhilfe und die Erzieher.16
Eine Orientierung für das Merkmal „systemrelevant“
gibt das BSI-Krisengesetz und die landesrechtlichen
Bestimmungen zur Berechtigung von Kindernotfallbetreuung.
17 - Neuregelung § 66a
§ 66a Absatz 8a bildet den zeitlichen Rahmen für die
Regelung des § 21 Absatz 4 Nr. 5 BAföG. Danach wird die
Anwendung des § 21 Absatz 4 Nr. 5 BAföG ausgeschlossen,
wenn der Bundestag gem. § 5 Absatz Satz 3 Infektionsschutzgesetzes
die Aufhebung der epidemischen
Lage bekannt gibt. Der maßgebliche Tag wird vom Bundesministerium
für Bildung und Forschung im Bundesgesetzblatt
bekanntgegeben. Der Ausschluss gilt dann ab
dem folgenden Monat.
Viktor Kurz ist Wissenschaftlicher Mitarbeiter an der
Forschungsstelle für Hochschularbeitsrecht der Albert-
Ludwigs-Universität Freiburg. Er dankt Herrn Prof. Dr.
Dr. h.c. Manfred Löwisch herzlich für die Anregungen.
15 BT-Drucks 19/18699, S. 8.
16 Ebd.
17 Ebd; tiefgehender Ausführungen zu „systemrelevante Branchen
und Berufe“ siehe Löwisch, BB 2020, 948, 950.