I. Einleitung
Horizont 2020 ist das Rahmenprogramm der Europäi- schen Union für Forschung und Innovation. In Kraft getreten ist es am 1.1.2014 mit einer Laufzeit bis 2020. Das Fördervolumen für die gesamte Programmlaufzeit beträgt 77 Milliarden Euro.
Den politischen Rahmen für das Programm Hori- zont 2020 bildet die Strategie Europa 2020 zur Förde- rung von Wachstum und Beschäftigung in Europa, wel- che im Jahr 2010 von der Europäischen Union beschlos- sen wurde. Forschung und Innovation kommt im Rah- men dieses Konzepts eine große Bedeutung zu, denn neben der Überwindung der Wirtschafts- und Finanz- krise geht es bei der Strategie Europa 2020 insbesondere darum, die Wettbewerbsfähigkeit, das Innovationspo- tential, die Produktivität und den sozialen Zusammen- halt innerhalb der Europäischen Union zu stärken.
Das Forschungsrahmenprogramm Horizont 2020 ist darüber hinaus ein wesentliches Element zur Umsetzung des Europäischen Forschungsraums.
Horizont 2020 löst das siebte Forschungsrahmenpro- gramm der Europäischen Union ab und bündelt drei bis- her getrennte Programme. Neben dem siebten For- schungsrahmenprogram werden in Horizont 2020 zu- sätzlich zwei Programme der Forschungs- und Innovati- onsförderung, zum einen das Europäische Innovations- und Technologieinstitut und zum anderen Teile des bisherigen Rahmenprogramms für Innovation und Wettbewerbsfä- higkeit, vereint. Durch diese Bündelung wird eine erleich- terte Überführung von Forschungsergebnissen in Wachs- tum und Arbeitsplätze angestrebt.
Denn als eine Hauptschwäche der Vorgängerprogram- me wurde gerade eine mangelhafte Übertragung von For- schung in Wachstum und Arbeitsplätze betrachtet. Dieser Mangel soll mit der neuen Programmstruktur von Hori- zont 2020 zu behoben werden. So legen die Beteiligungs- rechte des neuen Programms auch einen Schwerpunkt auf die Verbreitung und die Verwertbarkeit der Forschungser- gebnisse. Ergebnisse in Form von Publikationen sollen mit- hin durch frei zugängliche Veröffentlichung verbreitet wer- den. Eine Pflicht zur Veröffentlichung wurde hingegen nicht normiert.
Inhaltlich weist das neue Programm eine größere In- novations- und Missionsorientierung auf und zielt auf die Förderung von Schlüsseltechnologien ab. Weitere Neuerungen liegen in vereinfachten Beteiligungsregeln und einer Neuorganisation des Programmmanagements, welche gewährleisten soll, dass Förderentscheidungen in Zukunft innerhalb von acht Monaten vorliegen.
II. Programmaufbau
Die inhaltliche Ausrichtung des Programms wird durch die drei Schwerpunkte „Wissenschaftsexzellenz“, „füh- rende Rolle der Industrie“ und „gesellschaftliche Her- ausforderungen“ bestimmt. Daneben bestehen die vier weiteren untergeordneten Programmelemente „Verbrei- tung von Exzellenz und Ausweitung der Beteiligung“, „Wissenschaft mit der und für die Gesellschaft“, „Euro- päisches Innovations- und Technologieinstitut“ und die „Gemeinsame Forschungsstelle“. Für die Rechtswissen- schaften sind dabei besonders der erste und der dritte Programmschwerpunkt von Interesse.
1. Wissenschaftsexzellenz
Ziele dieses Programmbereichs sind die individuelle Förderung exzellenter Wissenschaftlicher, die Pionier- forschung in neuen Forschungsfeldern, die Mobilität von Wissenschaftlern und ein besserer Zugang zu Infra- strukturen. Der Europäische Forschungsrat vergibt hier- zu individuelle Zuwendungen sowohl an exzellente Nachwuchsforscher als auch an bereits etablierte Wis- senschaftler aus allen Themenbereichen.
Die ebenfalls in diesem Themenblock angesiedelten Marie-Skodowska-Curie-Maßnahmen bezwecken eine Stärkung der Mobilität von Forschern und sind deshalb mit einer Pflicht zur transnationalen oder intersektora- len Mobilität verbunden.
2. Führende Rolle der Industrie
Dieser Schwerpunkt umfasst die Förderung von Indust- rie und Schlüsseltechnologien, den Zugang zu Risikofi- nanzierung und Innovation in kleinen und mittleren Unternehmen. Denn durch die Entwicklung neuer Tech- nologien und Innovationen soll die industrielle und
Martina Becker
Horizont 2020 –
Das Rahmenprogramm der Europäischen Union für Forschung und Innovation
Ordnung der Wissenschaft 2014, ISSN 2197–9197
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wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit Europas gestärkt werden.
Im Technologiebereich misst das Programm beson- ders den Informations- und Kommunikationstechnolo- gien sowie systemisch relevanten Schlüsseltechnologien große Bedeutung bei.
3. Gesellschaftliche Herausforderungen
Innerhalb dieses Bereichs werden sieben gesellschafts- politische vorrangige Aufgabenbereiche definiert. Hier sind für die Rechtswissenschaften vor allem die Themen- bereiche „sichere, saubere und effiziente Energie“, „Europa in einer sich verändernden Welt – integrative, innovative und reflektierende Gesellschaften“ und „sichere Gesell- schaften – Schutz der Freiheit und Sicherheit Europas und seiner Bürger“ von Relevanz.
4. Bereichsübergreifende Aspekte und Unterstützungs- maßnahmen
Im Rahmen dieses Programmpunktes soll der politi- schen und der gesellschaftlichen Dimension von Hori- zonte 2020 Rechnung getragen werden. Hervorzuheben ist hier die besondere Betonung der Relevanz der Geis- tes- und Sozialwissenschaften für das Programm. Eben- so betont wird die Möglichkeit der Kooperation mit Partnern außerhalb der EU und den am Rahmenpro- gramm assoziierten Drittstaaten in allen Themenberei- chen.
III. Entstehung und rechtliche Umsetzung
Den Initiativvorschlag zu diesem Programm legte die Europäische Kommission am 30. November 2011 mit einer Mitteilung1 vor. Die wichtigsten Rechtsakte zur Umsetzung des Programms stellen zwei Verordnung jeweils vom 11. Dezember 2013 dar. Hierbei handelt es sich zum einen um die EU-Verordnung 1291/2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 und zum anderen um die EU-Verord- nung 1290/2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Hori- zont 2020 sowie für die Verbreitung der Ergebnisse.
IV. Teilnahmebedingungen
Die Teilnahme am Programm ist grundsätzlich für natürliche und juristische Personen möglich, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem assoziierten Staat angesiedelt sind, für Rechtsper-
1 KOM (2011) 808 endgültig.
sonen in einem Drittstaat hingegen nur dann, wenn die- ser in einem Arbeitsprogramm genannt ist. Erleichterte Voraussetzungen gelten hier jedoch u.a. für die USA und Kanada.
1. Drittstaaten und assoziierte Staaten
Die Voraussetzung für eine internationale Zusammenar- beit mit Drittstaaten und internationalen Organisatio- nen ist in Art. 27 der EU-Verordnung 1291/2013 nor- miert. Eine Zusammenarbeit ist nach diesem Artikel för- derungsfähig, wenn sie entweder der Stärkung der wirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit oder der Unter- stützung der außen- und entwicklungspolitischen Ziele der Europäischen Union dient. Auch soll der gegenseiti- ge Zugang zu Drittlandprogrammen unterstützt werden. Weitere Anforderungen normiert Art. 12 der Verord- nung EU-1290/2013.
Zu den assoziierten Staaten zählen Israel, Norwegen, Island, Liechtenstein, Mazedonien, Türkei, Bosnien Her- zegowina, Albanien, Montenegro, Serbien, die Färöer In- seln und die Republik Moldau.
2. Drei Einrichtungen aus drei verschiedenen EU-Mit- gliedstaaten
Voraussetzung bei jedem Forschungsprojekt ist, dass mindestens drei von einander unabhängige Einrichtun- gen aus jeweils drei verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder assoziierten Staaten beteiligt sind. In der überwiegenden Zahl der Fälle liegt die Anzahl der Partnereinrichtungen bei geförderten Projek- ten jedoch deutlich über dieser Mindestanforderung. In den jeweiligen Arbeitsprogrammen können darüber hin- aus zusätzliche Anforderungen an die Teilnahme normiert sein. Gefördert werden können auch die EU-Mitgliedsstaa- ten und die assoziierten Staaten selbst sowie Partner aus Entwicklungsländern.
Vertragspartner der Europäischen Kommission bei einer Förderung im Rahmen von Horizont 2020 ist im- mer die entsprechende Einrichtung, etwa eine Universi- tät oder ein Unternehmen. Dies gilt auch für individuel- le Fördermaßnahmen wie etwa Stipendien. Nur aus- nahmsweise ist in bestimmten Programmbereichen die Möglichkeit vorgesehen, als Einzelpartner einen Antrag auf Förderung zu stellen.
V. Antragstellung
Von einer Antragstellung ohne vorherige Beratung wird in der Programmbeschreibung dringend abgeraten. Denn
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bei dem Vorgängerprogramm betrug die Erfolgswahr- scheinlichkeit eines Antrags lediglich acht Prozent. Sowohl auf universitärer als auch auf nationaler Ebene bestehen deshalb Beratungsmöglichkeiten. So haben die Universitäten, Fachhochschulen und Forschungsein- richtungen größtenteils hausinterne Ansprechpartner. Für die Universität Freiburg ist dies das beim für alle Fragen der Drittmittelförderung zuständigen Science Support Centre angesiedelte EU-Büro.
Auf nationaler Ebene werden Bewerber in der aller- ersten Phase der Antragstellung durch die Erstanlauf- stelle des EU-Büros des Bundesministeriums für Bil- dung und Forschung unterstützt. Darüber hinaus wurde von der Bundesregierung das Netzwerk der Nationalen Kontaktstellen (NKS) eingerichtet. Hauptaufgabe des Netzwerks ist es Forscher hinsichtlich aller Fragen zu Horizont 2020 zu beraten und unterstützen. Die Bera- tung erfolgt von der Einordnung der ersten Idee bis hin zur Durchsicht der fertigen Anträge. Dabei sind die je- weiligen Kontaktstellen thematisch spezialisiert.
VI. Zivilklausel
Das Programm Horizont 2020 enthält in Art. 19 Abs. 2 der EU-Verordnung 1291/2013, welcher sich mit ethi- schen Grundsätzen befasst, eine Zivilklausel. Diese lau- tet wie folgt: „Die im Rahmen von Horizont 2020 durch- geführten Forschungs- und Innovationstätigkeiten sind ausschließlich auf zivile Anwendungen ausgerichtet.“ Ob die Förderung von Projekten zur Kriegswaffenfor- schung durch diese weite Klausel tatsächlich ausge- schlossen ist, ist jedoch fraglich.
Das Vorhandensein einer solchen Klausel konver- giert mit den neuerdings von vielen Hochschulen be- schlossenen Zivilklauseln. So hat etwa der Senat der Al- bert-Ludwigs-Universität Freiburg eine Klausel in die Grundordnung der Universität aufgenommen nach der Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung auf fried- liche Ziele ausgerichtet sein müssen.
Darüber hinaus schließt Art. 19 Abs. 3 dieser Verord- nung Forschungstätigkeiten zum Klonen von Menschen zu Reproduktionszwecken, zur Veränderung des Erb- guts des Menschen, durch die solche Änderungen ver-
2 Vgl Europäische Kommission MEMO 14/96 09/02/2014, Süd- deutsche Zeitung online vom 16. Februar 2014 „EU legt Verhand- lungen mit der Schweiz auf Eis“.
erbbar werden können und Forschung zur Züchtung menschlicher Embryonen ausschließlich zu Forschungs- zwecken oder zur Gewinnung von Stammzellen aus- drücklich aus. Art. 14 der EU-Verordnung 1290/2013 schreibt für Forschungsarbeiten, die ethische Fragen auf- werfen,eineEthikprüfungdurchdieEuropäischeKommis- sion vor. Hierbei wird überprüft, ob ethische Prinzipien und Rechtsvorschriften beachtet werden. Im Fall von au- ßerhalb der Union durchgeführter Forschung wird zusätz- lich geprüft, ob die gleichen Forschungsarbeiten in einem Mitgliedstaat zugelassen worden wären.
VII. Verhandlungen mit der Schweiz über Horizont 2020 ausgesetzt
Aus aktuellem Anlass sei auch auf die Folgen der Schwei- zer Volksabstimmung hinsichtlich des Forschungspro- gramms hingewiesen. So hat die Europäische Union bereits erste Konsequenzen aus der Schweizer Volksab- stimmung zur Begrenzung der Zuwanderung und der Ankündigung der Schweiz, dem neuen EU-Mitglied Kroa- tien keine Freizügigkeit zu gewähren, gezogen und die Ver- handlungen über ein Assoziierungsabkommen zur Beteili- gung der Schweiz an Horizont 2020 unterbrochen.2 Da zwi- schen dem Programm Horizont 2020 und der Freizügigkeit von Forschern und Studierenden ein enger Zusammenhang bestehe, seien alle Verhandlungsgesprä- che über eine Teilnahme der Schweiz an diesem Pro- gramm verschoben worden, bis die Schweiz das bereits vollständig ausgehandelte Protokoll über die volle Frei- zügigkeit Kroatiens unterschreibe. Dies hat zur Folge, dass Organisationen aus der Schweiz, die sich zum jetzi- gen Zeitpunkt an Anträgen zu den offenen Ausschrei- bungen beteiligen, der Drittstaatenregelung unterliegen und keine Förderung aus dem Mittel des Rahmenpro- gramms erhalten. Wann die Verhandlungen wieder auf- genommen werden steht zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht fest
Die Autorin ist wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Forschungsstelle für Hochschularbeitsrecht der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg.
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Anhang
- Homepage des EU-Büros der Universität Freiburg: http://www.ssc.uni-freiburg.de/abteilungen/eu
- Homepage des EU-Büros des Bundesministeriums für Bildung und Forschung: http://www.eubuero.de/
- Erstanlaufstelle des EU-Büros des Bundesministeriums für Bildung und Forschung: http://www.horizont2020.de/beratung-erstinformation. htm
- Netzwerk der nationalen Kontaktstellen: http://www.horizont2020.de/beratung-nks.htm und www.eubuero.de/nks
- Homepage von Horizont 2020: http://www.hori- zont2020.de
- 27-seitige Broschüre des Bundesministeriums für Bil- dung und Forschung zu Horizont 2020: https://www.bmbf.de/pub/horizont_2020_im_blick.pdf