Das Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissen- schaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz – WissZeitVG) wurde am 18. März 2016 durch das Erste Gesetz zur Ände- rung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes modifiziert.1 Mit der Novelle verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, die Zahl der Befristungen – darunter solche über sehr kurze Zeiträu- me – zu begrenzen.2 Der Gesetzgebungsprozess3 wurde ebenso wie spezifische Fragestellungen4 zu einzelnen Vor- schriften des WissZeitVG bereits in früheren Nummern dieser Zeitschrift thematisiert.
Wer sich einen Überblick über das WissZeitVG ver- schaffen möchte, kann sich darüber hinaus aus dem nicht
allzu breiten Fundus an Kommentarliteratur bedienen, der in der anhängenden Übersicht dargestellt wird. Der Novel- lierung des WissZeitVG Rechnung tragend, beschränkt sich die Übersicht auf Kommentare und Handbücher, die seither neu aufgelegt wurden und die Materie näher behandeln.5
Evelina Will
Kommentierungen zum Wissenschaftszeitvertrags- gesetz (WissZeitVG) – Ein aktueller Überblick
Evelina Will ist wissenschaftliche Mitarbeiterin der For- schungsstelle für Hochschularbeitsrecht der Albert- Ludwigs-Universität Freiburg, Prof. Dr. Dr. h.c. Manfred Löwisch.
Herausgeber
Ahrendt/Koch/Linck/Treber/ Vogelsang
Arnold/Gräfl Ascheid/Preis/Schmidt
Boecken/Düwell/Diller/Hanau Boecken/Joussen
Däubler/Deinert/Zwanziger
Dornbusch/Fischermeier/ Löwisch
Etzel et al.
Hartmer/Detmer
Kommentar
Arbeitsrechts-Handbuch
Praxiskommentar zum TzBfG und zu angrenzenden Vorschriften
Kündigungsrecht, Großkommentar zum gesamten Recht der Beendi- gung von Arbeitsverhältnissen
Gesamtes Arbeitsrecht, Band 3
Teilzeit- und Befristungsgesetz, Handkommentar
Kündigungsschutzrecht
AR, Kommentar zum gesamten Arbeitsrecht
KR, Gemeinschaftskommentar zum Kündigungsschutzgesetz und zu sonstigen kündigungsschutz- rechtlichen Vorschriften
Hochschulrecht, Ein Handbuch für die Praxis
Auflage
17. Aufl. (2017) 4. Aufl. (2016) 5. Aufl. (2017)
1. Aufl. (2016) 4. Aufl. (2016)6
10. Aufl. (2017) 8. Aufl. (2016)7
11. Aufl. (2016)
3. Aufl. (2016)
Bearbeiter
Koch Rambach Schmidt
Boemke Joussen
Nebe Löwisch
Treber
Löwisch/Wertheimer
Umfang
387–392 618–686
2524–2570 (ohne Anhang)
2315–2342 489–512
1921–1974 2481–2490
3159–3222
592–616
- 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Wissenschaftszeitvertragsgeset- zes vom 11. März 2016, BGBl. I, 442.
- 2 BT-Drucks. 18/6489, 1. Vgl. dazu auch Meißner, Entstehung und Entwicklung des Hochschulbefristungsrechts, OdW 2016, 181 ff., insbesondere 185 f. Monographisch: Meißner, Entstehung und Entwicklung des Hochschulbefristungsrechts, 2016.
- 3 Blum/Vehling, „Alles wird gut?“ – Anmerkungen zur geplanten Novellierung des WissZeitVG, OdW 2015, 189 ff.; Mandler/ Meißner, Entwurfsdiskussion WissZeitVG – Möglichkeiten, Einschränkungen, Verbesserungspotential, OdW 2016, 33 ff.
- 4 Mandler, Die Verlängerung von Arbeitsverhältnissen gem. § 2 Abs. 5 WissZeitVG, OdW 2014, 221 ff.; Mandler, Rechtsmiss-
brauch bei Drittmittelbefristungen gem. § 2 Abs. 2 WissZeitVG, OdW 2015, 216 ff.; Mandler/Meißner, Die Angemessenheit der Befristungsdauer nach § 2 Abs. 1 Satz 3 WissZeitVG, OdW 2017, 199 ff. Bezugnehmend auf eine BAG-Entscheidung jüngeren Datums Mandler/Meißner, Der persönliche Anwendungsbereich des WissZeitVG – Anmerkung zu BAG Urteil vom 29.4.2015 — 7 AZR 519/13, OdW 2016, 126 ff.
5 Ein Überblick über Kommentierungen des WissZeitVG findet sich bereits bei Picker, Kommentierungen zum Wissenschaftszeit- vertragsgesetz (WissZeitVG) – Ein Überblick, OdW 2014, 35 f.
6 Die 5. Auflage dieses Werkes ist für Januar 2018 angekündigt. 7 Die 9. Auflage dieses Werkes ist für 2018 angekündigt.
Ordnung der Wissenschaft 2018, ISSN 2197–9197
42 ORDNUNG DER WISSENSCHAFT 1 (2018), 41–42
Herausgeber
Müller-Glöge/Preis/Schmidt
Preis/Ulber
Sievers Tschöpe
Kommentar
Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht
AnwaltKommentar Arbeitsrecht (Band 2)
Anwalts-Handbuch Arbeitsrecht
Arbeitsrecht – Handkommentar (HK-ArbR)
Auflage
18. Aufl. (2018)
2. Aufl. (2017)
5. Aufl. (2016) 10. Aufl. (2017)
Bearbeiter
Müller-Glöge Preis/Ulber
Sievers Schmalenberg
Umfang
2940–2960
1–277
(ohne Anhang)
587–607 330–335