I. Anstoß und Verwirklichung II. Grundkriterien eines erneuerten Studiensystems 1. Dienst der Verkündigung 2. Kennzeichen einer missionarischen Kirche „im Aufbruch“ a) Einführung in das Kerygma b) Dialog als Kultur der Begegnung c) Inter- und Transdisziplinarität d) Bildung von Netzwerken 3. Indispensabler Auftrag der Konstitution III. Konsequenzen für kirchliche Hochschulen 1. Umsetzung zum akademischen Jahr 2018/2019 2. Fortführung der personellen Öffnung kirchlicher Hochschulen 3. Einrichtung neuer Studiengänge 4. Sonstige kirchliche Fakultäten 5. Fazit I. Anstoß und Verwirklichung Die bekannte „Regensburger Vorlesung“, die Papst Benedikt XVI. am 12.9.2006 an seiner ehemaligen Wirkungsstätte als Universitätsprofessor hielt, gehört ohne Zweifel zu den historisch bedeutsamen Texten heutiger Philosophie und Theologie.1 Sie hat im doppelten Sinne viel in Bewegung gebracht. Neben einer neuen bedeutsamen Etappe im Dialog zwischen Vertretern der Katholischen Kirche und Gelehrten der islamischen Welt vermochte sie mit Blick auf die Beziehung von Glaube, Vernunft und Universität einen Anstoß zu setzen, der in der Apostolischen Konstitution Veritatis gaudium von Papst Franziskus über die kirchlichen Universitäten und Fakultäten vom 27.12.2017 eine erkennbare Aufnahme und Umsetzung erfahren hat.2 Der inzwischen emeritierte Papst schloss damals seine Überlegungen mit dem Aufruf: „Mut zur Weite der Vernunft, nicht Absage an ihre Größe – das ist das Programm, mit dem eine dem biblischen Glauben verpflichtete Theologie in den Disput der Gegenwart eintritt. ‚Nicht vernunftgemäß, nicht mit dem Logos handeln ist dem Wesen Gottes zuwider‘, hat Manuel II. von seinem christlichen Gottesbild her zu seinem persischen Gesprächspartner gesagt. In diesen großen Logos, in diese Weite der Vernunft laden wir beim Dialog der Kulturen unsere Gesprächspartner ein. Sie selber immer wieder zu finden, ist die große Aufgabe der Universität.“3 Damit ist so etwas wie das Grundgesetz einer verantwortlichen Theologie im Kontext der universitären und akademischen Welt formuliert und in Erinnerung gerufen worden. Theologie versteht sich als vernunftorientierte Erforschung und Verkündigung des Glaubens, der als solcher in den Disput mit anderen Wissenschaften tritt. Dabei entfaltet sich diese disputative Begegnung in der Haltung eines Dialogs, der auf indispensable Weise sowohl aus dem bereitwilligen Hören des anderen und seiner Position erwächst als auch auf der Erkenntnis beruht, in einer verbindenden Wahrheit zu kommunizieren: „Dialog ohne dieses innere Hören auf den gemeinsamen Grund würde ein Disput von Tauben bleiben.“4 Papst Franziskus hat diesen Leitgedanken mit dem spezifischen Blick auf die „Neubelebung der kirchlichen Studien auf allen Ebenen“5 aufgenommen und ihn mit der veränderten Situation kirchlicher Verkündigung verbunden. In rechtlicher Hinsicht schließt er dabei mit Veritatis gaudium und den zugehörigen Ordinationes an die Apostolische Konstitution Sapientia Christiana vom 29.4.1979 an, mit der Papst Johannes Paul II. das kirchliche HochChristoph Ohly Mit überlegter und prophetischer Entschlossenheit. Aspekte der Neuausrichtung kirchlicher Universitäten und Fakultäten gemäß Veritatis gaudium 1 Papst Benedikt XVI., Glaube, Vernunft und Universität. Erinnerungen und Reflexionen. Regensburger Vorlesung vom 12.09.2006, in: Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls 174, Bonn 2006, 72–84. 2 Papst Franziskus, Apostolische Konstitution Veritatis gaudium über die kirchlichen Universitäten und Fakultäten vom 27.12.2017, in: Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls 211, Bonn 2018. Im Folgenden: VG. Dazu auch ders., Nachsynodales Schreiben Evangelii gaudium, in: Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls 194, Bonn 2013, 132–134. 3 Benedikt XVI., Vorlesung (Anm. 1), 84. 4 Joseph Ratzinger, Vom Wesen des Akademischen und seiner Freiheit, in: ders., Wesen und Auftrag der Theologie. Versuche zu ihrer Ortsbestimmung im Disput der Gegenwart, Einsiedeln 1993, 26–35, hier 28. 5 VG, 1. Ordnung der Wissenschaft 2019, ISSN 2197–9197 2 8 O RDNUNG DER WISSENSCHAFT 1 (2019), 27–34 6 Papst Johannes Paul II., Apostolische Konstitution Sapientia Christiana über die kirchlichen Universitäten und Fakultäten vom 29.04.1979, in: Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls 9, Bonn 1979. Im Folgenden: SapChr. Siehe dazu Ulrich Rhode, Die Hochschulen, in: HdbkathKR3, Regensburg 2015, 1048–1085; Stephan Haering, Katholische Theologie an wissenschaftlichen Hochschulen. Kanonistische und staatskirchenrechtliche Rahmenbedingungen für Bayern und Deutschland, in: Stephanie von Luttitz / Ludwig Mödl (Hrsg.), Theologie. Und wie es weitergeht, Würzburg 2018, 11–27. 7 VG, 1. 8 Matthias Pulte / Anna-Christina Schmees, Was ist neu in der Apostolischen Konstitution Veritatis gaudium über das katholische Hochschulwesen?, in: Ansgar Hense / Matthias Pulte (Hg.), Kirchliche Hochschulen und konfessionelle akademische Institutionen im Lichte staatlicher und kirchlicher Wissenschaftsfreiheit (Mainzer Beiträge zu Kirchen- und Religionsrecht 4), Würzburg 2018, 241–271, hier 242. 9 Zu denken ist hier vornehmlich an die Enzykliken Evangelii nuntiandi und Populorum progressio (Paul VI.), Redemptor hominis, Fides et ratio, Laborem exercens, Sollicitudo rei socialis und Centesimus annus (Johannes Paul II.) sowie Caritas in veritate (Benedikt XVI.) und Laudato si (Franziskus). 10 Vgl. dazu Matthias Ambros, Sendung nach innen wie nach außen. Die Zukunft der Theologie und der Theologischen Fakultäten im Licht der Apostolischen Konstitution Veritatis gaudium, in: Stephanie von Luttitz / Ludwig Mödl (Hg.), Theologie. Und wie es weitergeht, Würzburg 2018, 43–69, hier 45–46. 11 VG, 1. 12 Winfried Aymans / Klaus Mörsdorf, Kanonisches Recht III, Paderborn 2007, 146. Dazu cc. 815–821 CIC. 13 Vgl. SapChr, Art. 1 und 2. Gemäß VG, Art. 2 § 2 zählen dazu auch die theologischen Fakultäten in staatlichen Universitäten und in den katholischen Universitäten (gemäß Art. 1 § 2 der Apostolischen Konstitution Ex corde Ecclesiae vom 15.08.1990, in: AAS [1990] 1475–1509). In die nachfolgenden Überlegungen werden diese jedoch nicht eigens einbezogen. 14 VG, 3. schulwesen gemäß den Vorgaben des II. Vatikanischen Konzils neu geordnet hatte.6 Nicht nur die „neue Phase der Sendung der Kirche“7 in Form veränderter ekklesialer Rahmenbedingungen, sondern auch die seit 1979 erfolgten Rechtsfortschreibungen machen nach Auffassung des Papstes eine aktualisierte Anpassung („aggiornamento“) notwendig, ohne damit Sapientia Christiana die bleibende rechtliche Gültigkeit zu entziehen. Vielmehr geht es um eine Art „Update“8 der Bestimmungen, die sowohl durch die innerkirchlichen Derogationen der Konstitution (z.B. in Bezug auf die kanonistischen Fakultäten und die kirchlichen Studien der Philosophie) und einschlägigen päpstlichen Lehrdokumente9 als auch durch die Reformen im Rahmen des sog. Bologna-Prozesses notwendig geworden sind.10 Die inhaltlichen und rechtlichen Koordinaten wertet Papst Franziskus als günstiges Zeitfenster, um den kirchlichen Studien „mit überlegter und prophetischer Entschlossenheit“11 eine erneuerte Ausrichtung zu vermitteln. Die nachfolgenden Überlegungen unternehmen den Versuch, die inhaltlichen Maßgaben der päpstlichen Ausführungen für die kirchlichen Hochschuleinrichtungen zu bestimmen und einige zentrale rechtliche Konsequenzen zu benennen. II. Grundkriterien eines erneuerten Studiensystems 1. Dienst der Verkündigung Gemäß c. 815 CIC kommt den kirchlichen Universitäten und Fakultäten der Auftrag der Kirche zu, „die geoffenbarte Wahrheit zu verkündigen“. Die wissenschaftliche Befassung mit der Offenbarung Gottes wird demzufolge „nicht als eine bloße Möglichkeit, sondern gleichsam als eine naturnotwendige Folge aus dem Verkündigungsauftrag der Kirche verstanden.“12 Die Hochschuleinrichtungen stehen folglich im Dienst der kirchlichen Verkündigung, die ihnen eine Art paradigmatisches Siegel aufdrückt. Sie widmen sich – anders als die Katholischen Universitäten nach c. 807 CIC – vornehmlich der theologischen Wissenschaft und den mit ihr verbundenen Disziplinen und sind als solche vom Apostolischen Stuhl mit allen akademischen Rechten und Pflichten errichtet.13 Das Wesen der kirchlichen Forschungs- und Lehrinstitutionen macht damit zugleich ihre Abhängigkeit von den jeweiligen Erfordernissen der kirchlichen Verkündigung deutlich. Wenn Papst Franziskus die aktuelle, mit tiefgreifenden Veränderungen verbundene Phase der Kirche als eine „neue Etappe der Evangelisierung“ kennzeichnet, die zu einer angemessenen „Erneuerung des kirchlichen Studiensystems“ führen muss, in dem sich die philosophisch-theologischen Studien als „eine Art günstiges kulturelles Laboratorium“ verstehen, das fähig ist, eine „performative Interpretation der Wirklichkeit“ zu leisten, „die dem Christusereignis entspringt und sich aus den Gaben der Weisheit und der Wissenschaft speist“, dann wird darin unausweichlich die neue Akzentsetzung durch Veritatis gaudium erkennbar.14 Die Theologie lebt nicht allein aus einem inneren Bezug zur göttlichen Offenbarung und ihrer beständigen Durchdringung. Sie ist als Selbstmitteilung Gottes immer nach außen, und das heißt auf den Menschen, gerichtet. So kann auch ihre Erschließung und Verkündigung nicht von den kontextuellen Gegebenheiten des Hier und Jetzt absehen. Vielmehr müssen die aktuellen Gegebenheiten menschlicher und gesellschaftlicher Existenz stärker in die Ausrichtung und Zielsetzung der Studien mit einfließen. Der Papst geht in dieser Hinsicht sogar noch weiter. Er verlangt einen „radikalen Paradigmenwechsel“, oder provozierender formuliert, eine „mutige(n) kulturelle(n) Revolution“, innerhalb derer die kirchlichen Universitä- Ohly · Aspekte der Neuausrichtung kirchlicher Universitäten und Fakultäten 2 9 15 VG, 3. 16 Vgl. II. Vatikanisches Konzil, Dekret Optatam totius über die Ausbildung der Priester, Art. 16. 17 VG, 3. 18 II. Vatikanisches Konzil, Pastoralkonstitution Gaudium et spes über die Kirche in der Welt von heute, Art. 22. Vgl. VG, 1. 19 VG, 3. 20 VG, 3. 21 VG, 4a. 22 Dazu auch Evangelii gaudium (Anm. 2), 272. ten und Fakultäten einen entscheidenden Beitrag als Sauerteig innerhalb von Kultur und Gesellschaft zur Verkündigung des Evangeliums zu leisten befähigt werden.15 Mit anderen Worten: Eine kirchliche Hochschule steht in einem unaufgebbaren Zusammenhang mit dem Auftrag der Evangelisierung, die zugleich bereit ist, beständig den Adressatenraum mit seinen spezifischen Gegebenheiten zu erforschen und, das wird ohne Zweifel konstatiert, aus ihm zu lernen. Für bestehende und künftige kirchliche Hochschuleinrichtungen bringt dies das Desiderat eines erneuerten Zueinanders von hoher wissenschaftlicher Qualität in Lehre und Forschung einerseits und einer der Trias „Wort Gottes – Kirchliche Tradition – Kirchliches Lehramt“16 verpflichteten Theologie andererseits mit sich, die befähigt ist, eine qualifizierte Ausbildung zu sichern und dabei in eben jenen notwendigen Dialog einzutreten, der den Kontext des Menschen von heute in Gesellschaft, Kultur, Wissenschaft und Arbeitswelt prägen muss. 2. Kennzeichen einer missionarischen Kirche „im Aufbruch“ Für eine inhaltliche Entfaltung dieser Herausforderung gibt Veritatis gaudium exemplarisch und doch maßgebend vier Kriterien vor, die für die Konstituierung der kirchlichen Hochschulen als Werkzeuge einer missionarischen Kirche „im Aufbruch“17 entscheidend sind. Sie finden ihr Fundament in der Überzeugung, dass im Christusereignis nicht nur der Weg Gottes zum Menschen, sondern auch umgekehrt, der Weg des Menschen zu Gott eröffnet ist. Als Wahrheit in Person, nicht als abstrakte Idee, macht Christus „in der Offenbarung des Geheimnisses des Vaters und seiner Liebe dem Menschen den Menschen selbst voll kund und erschließt ihm seine höchste Berufung.“18 Folglich kann als Kern kirchlicher Verkündigung das Bezeugen dieses Wahrheitsereignisses und die ihm innewohnende Fähigkeit benannt werden, den Menschen und die Welt im Licht dieser Wahrheit zu erschließen. Aufgabe der kirchlichen Hochschuleinrichtungen ist es daher, eine „geistige Atmosphäre der Suche und der Gewissheit, gegründet auf die Wahrheiten der Vernunft und des Glaubens“ zu schaffen, die es erlauben, „Überzeugungen zu erwerben, die die Intelligenz strukturieren und stärken sowie den Willen erhellen.“19 Dies zu ermöglichen, weist den Philosophen und Theologen in seiner Qualität als Lehrer und Zeuge aus, wenn er „immer offen für das ‚maius‘ Gottes und der Wahrheit“20 und damit in Entwicklung begriffen verbleibt. a) Einführung in das Kerygma Dem ersten Kriterium geht es um eine geistliche, intellektuelle und existentielle Erschließung des Evangeliums Jesu Christi (Kerygma) sowie um eine daraus folgende kirchliche „Mystik des Wir“.21 Die kirchliche Hochschule muss in ihrem Inneren darauf ausgerichtet sein, durch das theologische Studium eine intellektuell ausgerichtete Hinwendung zur göttlichen Offenbarung in Jesus Christus zu ermöglichen, deren Bedeutung und Auswirkung im Leben der Kirche nicht nur erfahrbar wird, sondern auch als Zeugnis für die „universalen Brüderlichkeit“ heranreift, „die die heilige Größe des Nächsten zu sehen weiß“.22 Das betrifft daher alle philosophischen und theologischen Disziplinen in den klassischen Fächergruppen der historischen, exegetischen, systematischen und praktischen Theologie. Ziel dieses Kriteriums ist es, in der theologischen Ausbildung Einseitigkeiten zu vermeiden, die auf Dauer den inneren Zusammenhang von Glaube, Vernunft und Existenz auflösen. Es muss ersichtlich werden, dass der Glaube an Gott vernünftig ist und nur so durchdrungen sowie auf dem Weg des Arguments verantwortlich bezeugt werden kann. Das wiederum schließt eine geistliche und zugleich existentielle Prägung nicht aus. Im Gegenteil, das Argument bedarf ihrer, um zu einer das Leben prägenden Wirklichkeit zu werden, die zum Zeugnis erwächst. Dabei erweist sich das theologische Studium nicht als ein in sich geschlossenes System, sondern als ein Prozess, der im Licht des trinitarischen Gottesglaubens den Menschen in seiner heute veränderten natürlichen und kulturellen Umgebung in den Blick nimmt und die Herausforderungen gelebter Solidarität zwischen den Menschen als Geschöpfe Gottes zu benennen weiß. b) Dialog als Kultur der Begegnung Aus der Anforderung einer umfassenden Einführung in das Kerygma geht das zweite Kriterium des Dialogs hervor. Es handelt sich hierbei nach Veritatis gaudium nicht um eine „rein taktische Vorgehensweise“, sondern um das fundamentale Bedürfnis, „gemeinsam die Erfahrung der Freude der Wahrheit zu machen und ihre Bedeutung 3 0 O RDNUNG DER WISSENSCHAFT 1 (2019), 27–34 23 VG, 4b. 24 VG, 4b mit Verweis auf SapChr, Einleitung, III sowie Gaudium et spes, Art. 62. 25 VG, 4c. 26 VG, 4c. 27 Vgl. dazu Papst Benedikt XVI., Ansprache im Deutschen Bundestag vom 22.09.2011, in: Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls 189, Bonn 2011, 30–38. Siehe auch Jürgen Habermas / Joseph Ratzinger, Dialektik der Säkularisierung, Freiburg i. Br. 2005. 28 VG, 4c. 29 VG, 4d. 30 Vgl. dazu die Grundformel katholischer Ekklesiologie. II. Vatikanisches Konzil, Dogmatische Konstitution Lumen Gentium über die Kirche, Art. 23.1: „Episcopi autem singuli visibile principium et fundamentum sunt unitatis in suis Ecclesiis particularibus, ad imaginem Ecclesiae universalis formatis in quibus et ex quibus una et unica Ecclesia catholica exsistit“. sowie die praktischen Auswirkungen gründlich zu untersuchen.“23 Dialog bezeichnet folglich kein unverbindliches Reden, sondern als día-logos jenen Austausch bzw. die Gemeinschaft, welche die Wahrheit, der lógos, zu schaffen vermag. Wahrer Dialog redet nicht rechthaberisch aneinander vorbei, sondern schafft ein verantwortliches Handeln in der Überzeugung, von der Wahrheit gemeinsam ergriffen zu sein. Daher fordert der Papst für diesen Dialog als „Kultur der Begegnung“ das Gespräch mit den Christen der anderen Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften ebenso wie den Angehörigen anderen Religionen und Weltanschauungen, um entgegenstehende Positionen im Licht der Offenbarung zu betrachten.24 Die kirchlichen Hochschuleinrichtungen müssen somit auf Dauer die Anforderung des dialogischen Prinzips stärker als bisher in den Blick nehmen und im theologischen Studienprogramm nachhaltig – das heißt als kennzeichnendes Profil, nicht als instrumentellen Zusatz – verankern. Gerade hier eröffnet sich für die Zukunft der Einrichtungen ein großer Horizont reicher Möglichkeiten, die zu einer Vertiefung ihrer evangelisierenden Zielsetzung ebenso führt wie zu einer hilfreichen Spezialisierung dialogischer Arbeitsfelder, welche die einzelne Hochschule als profilierte Lehr- und Forschungseinrichtung ausweist. Zu denken ist hier an eine ganze Reihe von spezifischen Dialogfeldern, wie beispielsweise der interreligiöse und ‑kulturelle Dialog durch örtlich gegebene Spezifika, der institutionelle Dialog durch die Auswirkungen von Globalisierung und der Erfahrung katholischer Weltkirche, oder der Dialog mit der Welt der Medien, die den Menschen von heute wie zu keiner anderen Zeit prägen und begleiten. c) Inter- und Transdisziplinarität Ebenfalls als logische Weiterführung der beiden ersten Kriterien benennt Veritatis gaudium als dritten Maßstab der künftigen kirchlichen Hochschuleinrichtung „eine im Licht der Offenbarung mit Weisheit und Kreativität ausgeübte Inter- und Transdisziplinarität,“25 die nicht lediglich verschiedene Ansätze in den Vergleich zueinander stellt, sondern vom Ziel motiviert ist, alles im Licht der einen Offenbarung Gottes zu durchdringen und zu verstehen. Das gilt für die philosophisch-theologischen Disziplinen ebenso wie für den Dialog mit nichttheologischen Wissenschaften. Das Studiensystem soll daher eine große Einheit bieten, die von einer erkennbaren dynamischen Systematik gekennzeichnet ist und zugleich im „heute bruchstückhaften und nicht selten zersplitterten Panorama der Universitätsstudien und mit einem unsicheren, konfliktreichen oder relativistischen Pluralismus der Meinungen und kulturellen Angebote“26 konzentrierende Orientierung zu vermitteln vermag. Neben der Fähigkeit, sich reflektiert an den Entwicklungsprozessen in Wissenschaft, Politik und Kultur zu beteiligen, wird damit nicht zuletzt die Möglichkeit eröffnet, auf Überzeugungen hinzuführen, die von der gesamten Menschheitsfamilie als maßgebende und unverrückbare Grundeinsichten geteilt werden können (z.B. die Menschenrechte).27 Mit John Henry Newman und Antonio Rosmini erinnert die Konstitution folgerichtig an die vier Säulen eines integrativen christlichen Erziehungs- bzw. Bildungswesens im Rahmen einer kirchlichen Studieneinrichtung: „Die Einheit des Wissens, die Vermittlung von Heiligkeit, das gemeinsame Leben, die wechselseitige Liebe.“28 Die kirchliche Hochschule der Zukunft wird sich im Dienst an dieser Einheit verstehen, aber auch messen lassen müssen – eine inter- und transdisziplinär herausgeforderte und zugleich bereicherte Einheit, die den Menschen im Ganzen der Schöpfung und der Menschheit zu verorten weiß. d) Bildung von Netzwerken Schließlich geht es dem vierten Kriterium der Konstitution um den Aufbau von Netzwerken kirchlicher Studieneinrichtungen sowie um die Herausbildung von Forschungsschwerpunkten, die sich im Licht des Glaubens und als Ausdruck des kirchlichen Verkündigungsauftrages dem „Studium der epochalen Probleme“ der Menschheit widmen.29 Dieses Erfordernis korreliert mit der verfassungsrechtlichen Struktur der Katholischen Kirche, deren ekklesiologische Koordinaten von der Vielfalt der Realitäten in der Einheit des Glaubens bestimmt werden.30 Entgegen einer lähmenden Uniformierung und einer zerstörenden Pluralisierung, so formuliert es Johannes Paul II., „verfügt das Christentum (…) nicht Ohly · Aspekte der Neuausrichtung kirchlicher Universitäten und Fakultäten 3 1 31 So Papst Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben Novo Millenio inenute vom 06.01.2001, in: Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls 150, Bonn 2001, hier Nr. 40. 32 VG, 4b. 33 VG, 5. 34 Vgl. dazu Simone d’Agostino, Veritatis Gaudium. Un rischioso processo di apertura e dialogo, in: La Gregoriana XXIII.5 (2018) 8–10. 35 So Pulte / Schmees, Konstitution Veritatis gaudium (Anm. 8), 270, hier mit einem spezifischen Blick auf die Theologischen Fakultäten in staatlichen Universitäten. über ein einziges kulturelles Modell, sondern ‚es bewahrt voll seine eigene Identität in totaler Treue zur Verkündigung des Evangeliums und zur Tradition der Kirche und trägt auch das Angesicht der vielen Kulturen und Völker, in die es hineingegeben und verwurzelt wird!“‘31 Die Vielfalt fordert die Einheit ebenso heraus, wie umgekehrt die Einheit zur maßgebenden Orientierung für die vielfältigen Wirklichkeiten wird. Das Erfordernis von netzwerkartigen Kooperationen kann dabei sowohl inhaltlich als Konsequenz aus der Einheit des Glaubens im Sinne ekklesialer Proprietät als auch formal durch die sinnvolle Bündelung von Kräften und Kompetenzen begründet werden. Dafür muss sich die kirchliche Hochschule der Zukunft auf nationale, insbesondere aber auch auf internationale Verbindungen hin orientieren, die den Mikrokontext des jeweiligen Ortes zugunsten des Makrokosmos der universalen Kirche und ihrer vielfältigen Realitäten zu weiten versteht. Institutionalisierte Formen der Kooperation werden seitens der kirchlichen Hochschulen bereits heute umgesetzt, beziehen sich aber nicht selten ausschließlich auf die Gruppe der Studierenden (z.B. Erasmus-Studien als Förderprogramm der Europäischen Union). Zu denken ist daher an umfassende, rechtlich begründete Formen der Kooperation zwischen Einrichtungen der kirchlichen Hochschulen, die fähig sind, im Bereich von Forschung und Lehre zu synergetischen Effekten, aber ebenso zu neu initiierenden Erkenntnissen zu führen. 3. Indispensabler Auftrag der Konstitution Den Überlegungen des Proömiums der Konstitution, die den rechtlichen Bestimmungen vorangestellt sind, eignet keine Unverbindlichkeit. Im Gegenteil! Sie machen als theologisch-ekklesiologischer Leitfaden offenkundig, dass Papst Franziskus die kirchlichen Hochschuleinrichtungen der Zukunft zwar in ihrem Grundbestand als Ausbildungsstätten für kirchliche Berufe bewahren, doch zugleich auf die Herausforderungen heutiger Entwicklungen inhaltlich und strukturell ausrichten will. Dabei verfolgt er das Ziel, die Forschungs- und Lehrinstitutionen der Kirche in ihrem instrumentellen Charakter innerhalb der Heilssendung der Kirche zu bestärken, ohne dadurch jedoch den Anspruch auf höchste wissenschaftliche und methodische Qualität in Zweifel zu stellen. So ergibt sich für die kirchlichen Hochschuleinrichtungen a longe das unverzichtbare inhaltliche und formale Erfordernis, „den Aufbau und die methodische Dynamik der vom kirchlichen Studiensystem vorgeschlagenen Lehrpläne im Hinblick auf ihre theologische Fragestellung, auf ihre Leitprinzipien und ihre unterschiedlichen Ebenen der fachlichen, pädagogischen und didaktischen Gliederung neu zu prüfen.“32 Dementsprechend sind Zielsetzung und Gliederung der theologischen Disziplinen zu überdenken und zu aktualisieren. Damit ist das Ziel verbunden, „intellektuelle Instrumente zu entwickeln, die sich als Paradigmen eines Handelns und Denkens erweisen, die für die Verkündigung in einer Welt, die von einem ethisch-religiösen Pluralismus geprägt ist, nützlich sind.“33 Neben einer fundierten theologischen Kenntnis und einem damit verbundenen evangelisierenden Bewusstsein erfordert dies ohne Zweifel den Prozess einer verstärkten Öffnung und dialogalen Struktur der kirchlichen Hochschule, um sich den verändernden kulturellen Kontexten zu stellen, diese lernend zu erkennen und in sie hineinzuwirken. Neben der großen Chance, die damit für die Verkündigung des Evangeliums verbunden ist, bringt das nicht wenige Risiken mit sich, vor allem das Wagnis, theologische Fragestellungen und Antworten verstärkter in das wissenschaftliche und kulturelle Gespräch einzubringen, das sich nicht selten schon von der kirchlichen Realität entfernt hat.34 III. Konsequenzen für kirchliche Hochschulen Die bisherigen Reaktionen auf Vertitatis gaudium aus dem Bereich der Kanonistik belegen nachweislich, dass die Konstitution das Recht für die kirchlichen Universitäten und Fakultäten nicht neu erfindet, sondern sich bewusst in die bisherige Gesetzgebung einreiht.35 Die synoptische Gegenüberstellung der beiden Rechtstexte verdeutlicht dies augenscheinlich. Gleichzeitig kann eine Reihe von veränderten Bestimmungen benannt werden, die sich einerseits der Aufnahme der bisherigen Rechtsfortschreibung, andererseits der Konstitution und ihrer inhaltliche Perspektive verdanken. Dazu gehören u.a. die Unterscheidung von Statuten, Studienordnung und Ordnungen, die Mindestzahl von festangestellten Dozenten, Normen zur Errichtung einer kirchlichen Fakultät, Bestimmungen zur Qualitätssi- 3 2 O RDNUNG DER WISSENSCHAFT 1 (2019), 27–34 36 Vgl. dazu Ulrich Rhode, Rechtliche Änderungen, die sich aus der Apostolischen Konstitution Veritatis gaudium und den zugehörigen Ordinationes ergeben, in: educatio catholica 4 (2018) 57–68. 37 Für die Theologischen Fakultäten in staatlichen Universitäten werden gemäß Art. 92 VG längere Zeiträume ermöglicht. 38 Mit Blick auf eherechtliche Fortbildungen für kirchliche Bedienstete vgl. Ambros, Sendung (Anm. 10), 55. 39 VG, 3. cherung, die Aufgabe der Kongregation für das Katholische Bildungswesen als bevollmächtigter Ansprechpartner auf universalkirchlicher Ebene für die Ausbildungsfragen im Rahmen des Bologna-Prozesses und der Lissabon-Konvention, die Frage der Priesterquote im Professorium und anderes mehr.36 Die Frage dabei bleibt, welche unmittelbaren Konsequenzen sich aus der inhaltlichen Neuausrichtung der kirchlichen Hochschulen für die Zukunft ergeben oder ergeben können. 1. Umsetzung zum akademischen Jahr 2018/2019 Gemäß Art. 88 VG findet die Konstitution Anwendung mit Beginn des akademischen Jahres 2018/2019. Die betreffenden Statuten und Studienordnungen der kirchlichen Universitäten und Fakultäten sind im Sinne der vorgelegten Normen zu überarbeiten und bis zum 8.12.2019 der Kongregation zur Approbation vorzulegen.37 Hierbei wird es insbesondere darum gehen, die inhaltliche Ausrichtung mit Hilfe der vier in Veritatis gaudium genannten Kriterien zu verankern. Wie weit die Änderungen reichen, hängt sicher immer von den jeweiligen Statuten und Studienordnungen im Einzelnen ab. Doch insbesondere da, wo zukünftig eine kirchliche Hochschule neu errichtet oder eine bestehende umgewidmet würde, ist an eine grundsätzliche Neufassung der entsprechenden Rechtstexte im Geist von Veritatis gaudium zu denken. 2. Fortführung der personellen Öffnung kirchlicher Hochschulen Unter besonderer Beachtung des ersten Kriteriums (Einführung in das Kerygma) wird darauf Wert zu legen sein, dass sich die kirchlichen Hochschulen verstärkt einer breiteren Gruppe von Studierenden öffnen. Sie sind zwar auch heute insbesondere als Theologische Fakultäten vorrangig auf die akademische Priesterausbildung ausgerichtet. Doch gemäß Art. 3 und 68–87 VG dienen sie in umfassender Weise allen Gläubigen – Männern und Frauen – zur Aus- bzw. Weiterbildung hinsichtlich der verschiedenen kirchlichen Dienste, Ämter und Berufe oder grundsätzlich der theologischen Bildung, auf die jeder Gläubige gemäß c. 229 § 2 CIC ein Anrecht besitzt. Gerade hier können die mit dem vierten Kriterium eingeforderten Kooperationen mit anderen kirchlichen und gesellschaftlichen Institutionen greifen, wenn diese auf die Fort- und Weiterbildung von Mitarbeitenden mit Hilfe von Zertifikatsstudien ausgerichtet sind.38 Die kirchlichen Hochschulen erweisen sich dadurch als Orte jener „performative(n) Interpretation der Wirklichkeit“, die auf dialogische Weise die Wirklichkeiten menschlicher und gesellschaftlicher Existenz durchdringen und zugleich jene Hilfen des Evangeliums bereitstellen, die mit den „Gaben der Weisheit und der Wissenschaft“ vermittelt werden.39 3. Einrichtung neuer Studiengänge In den kirchlichen Hochschuleinrichtungen – hier vor allem den Theologischen Fakultäten – sind die grundständigen und kanonischen (vom Apostolischen Stuhl errichteten) Studiengänge etabliert, die der Ausbildung zu den kirchlichen Berufen mit der Verleihung der entsprechenden akademischen Grade gemäß Art. 8 § 1 und 35 OrdVG dienen. Dazu gehören universalkirchlich das Bakkalaureat mit einem nachfolgenden Lizentiat (sowie gegebenenfalls einem Doktoratsstudium) sowie in den deutschsprachigen Gebieten der Magister Theologiae. Dazu gibt es in staatlicher Kooperation eingerichtete und eigens akkreditierte Lehramtsstudiengänge (Bachelor und Master of Education), die auf die Ausbildung künftiger Religionslehrer ausgerichtet sind. Wenn Art. 52 VG darüber hinaus die Möglichkeit eröffnet, neben den bekannten akademischen Graden auch „andere Titel“ entsprechend der verschiedenen Fakultäten und Studienordnungen zu verleihen, ist daran zu denken, im Rahmen der durch das vierte Kriterium benannten Netzwerkforderung weitere und an den Erfordernissen der Studierenden orientierte Studiengänge zu ermöglichen. Das können theologische und /oder interdisziplinär angelegte Bachelor- und Masterstudiengänge sein, die insbesondere den Erfordernissen des Dialogs als Kultur der Begegnung dienen. Zu nennen sind hier beispielsweise die Notwendigkeiten spezifischer interreligiöser und kultureller Studien, aber auch jene, die sich mit den Anforderungen der Globalisierung, der medizinischen Ethik und Gesundheitsdienste oder der Medialisierung und Digitalisierung menschlichen Lebens auseinandersetzen und mit den theologischen Positionen im Blick auf den Menschen als Geschöpf Gottes konfrontieren. Als hilfreich würde sich hier die Errichtung einschlägiger Lehrstühle Ohly · Aspekte der Neuausrichtung kirchlicher Universitäten und Fakultäten 3 3 im Bereich der Fakultät selbst oder in Form der Kooperation mit Lehrstühlen anderer Fakultäten oder Fachbereiche erweisen.40 Der Ausbau solcher Studiengänge mit einer möglichen Etablierung einschlägiger theologischer Kompetenzzentren vermag die kirchlichen Hochschuleinrichtungen durch eine Balance von wissenschaftlicher, qualitativ anspruchsvoller Theologie und von interund transdisziplinären Studien sowohl nach innen als auch nach außen zu einem auskunftsfähigen und herausfordernden Gesprächspartner zu entwickeln.41 4. Sonstige kirchliche Fakultäten Über diese möglichen neuen Studiengänge hinaus, die in den (klassischen) kirchlichen Hochschuleinrichtungen (Theologische, Kirchenrechtliche, Philosophische Fakultäten) implementiert werden können, weist Art. 85 VG auf die Errichtungsmöglichkeit „anderer kirchlicher Fakultäten“ hin. Diese können in weitreichenderer Weise dem Anspruch der „kulturellen Laboratorien“ Genüge leisten, die Papst Franziskus in den Bildungsinstitutionen der Kirche sehen möchte. So wären demzufolge kirchliche Fakultäten oder Institute denkbar, die sich in spezifischer Weise speziellen Bereichen der Theologie, des kirchlichen Rechts, der Philosophie oder der Kirchengeschichte ebenso widmen wie Studien- und Forschungsinstitutionen, die sich durch die Konzentration auf und den Dialog mit außerkirchlichen Wissenschaftsbereichen auszeichnen. Dazu gehören beispielsweise die Human- und Literaturwissenschaften ebenso wie zahlreiche geistes- und kulturwissenschaftliche Bereiche (wie Kunst und Musik), mit denen Gläubige auf spezifische apostolische Aufgaben angemessen vorbereitet werden können. 5. Fazit Mit den Bestimmungen der Apostolischen Konstitution wird das Bemühen um Innovation und Kreativität im Blick auf die Verkündigung des Evangeliums im veränderten Kontext des aktuellen Zeitfensters der Kirche offenkundig. Dahinter wird von neuem jener Mut der apostolischen Urkirche erkennbar, sich den Bereichen der Welt als Ort des Evangeliums nicht zu verschließen, sondern mit der Heilsbotschaft des Evangeliums die Kultur der Begegnung zu pflegen. Dieser Mut sollte auch und gerade die Begegnung im Licht wissenschaftlicher Forschung und Lehre, akademischer Aus- und Fortbildung sowie inter- und transdisziplinären Arbeitens prägen. Veritatis gaudium ruft in Erinnerung, dass diese Begegnung zu den größten kulturellen und spirituellen Herausforderungen der kirchlichen Bildung und Verkündigung im gegenwärtigen Moment der Kirchengeschichte gehört.42 Sich ihnen zu versagen, wäre ein Eingeständnis des Verzagens. Sich ihnen hingegen mit der Freude der Wahrheit zu stellen, ist ein Proprium des Christlichen. Christoph Ohly ist Inhaber des Lehrstuhls für Kirchenrecht an der Theologischen Fakultät Trier sowie Gastprofessor an der Kanonistischen Fakultät der Universität San Dámaso in Madrid. 40 Exemplarisch kann hier auf den in der Bundesrepublik Deutschland einzigartigen Kooperationsvertrag zwischen der Theologischen Fakultät Trier und der Universität Trier verwiesen werden. Über die bestehenden Formen der Vernetzung von Lehrveranstaltungen unterschiedlicher Fachbereiche mit dem theologischen Studium wird derzeit an einer möglichen Etablierung von dialogisch konzipierten Masterstudiengängen gearbeitet. Siehe dazu https://www.uni-trier.de/index.php?id=42448 (Zugriff: 02.11.2018). 41 Vgl. dazu VG, 5. Hier kann die Katholische Universität gemäß AK Ex corde Ecclesiae (Anm. 13) mit ihren verschiedenen Fakultäten und einer theologischen Studieneinrichtung als Vorbild dienen. Vgl. cc. 807–814 CIC. 42 Vgl. VG, 6. 3 4 O RDNUNG DER WISSENSCHAFT 1 (2019), 27–34