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I. Ein­lei­tung
Dass Hoch­schu­len von Pro­fes­so­rin­nen oder Professoren,
die die­se wegen eines von außen erhal­te­nen Rufs
nach rela­tiv kur­zer Zeit wie­der ver­las­sen, gewähr­te Berufungs-
Leis­tungs­be­zü­ge zurück­ver­lan­gen, ist ein noch
jun­ges Phä­no­men. Ent­spre­chen­de Hin­wei­se in Berufungszusagen
sol­len Abwer­bungs­ver­su­che anderer
Hoch­schu­len unat­trak­tiv machen und einen Wech­sel auf
die­se Wei­se mög­lichst verhindern.1 Die Argumentation
der Hoch­schu­len, die im Rah­men der Berufungsvereinbarung
auf eine sol­che Sank­ti­ons­mög­lich­keit hinweisen,
beruht einer­seits dar­auf, Pla­nungs­si­cher­heit bei einer
Neu­be­set­zung zu erhal­ten, ande­rer­seits wird der Aufwand
ins Feld geführt, der mit einem Berufungsverfahren
ver­bun­den ist. Die­sen sieht die Hoch­schu­le durch
die Rück­zah­lung der Leis­tungs­be­zü­ge in gewissem
Umfang refi­nan­ziert, wenn der Neu­be­ru­fe­ne die Hochschule
vor Ablauf von drei Jah­ren wie­der verlässt.
In der Recht­spre­chung fin­den sich zur die­ser Thematik
nur ganz weni­ge Entscheidungen.2 Nach­dem das VG
Würzburg3 die Rück­for­de­rung von Berufungs-Leistungsbezügen
in einem in 2015 ent­schie­de­nen Fall als
(noch) recht­mä­ßig ange­se­hen hat, hob der Bayerische
VGH in einer grund­le­gen­den Ent­schei­dung in 20174 das
Würz­bur­ger Urteil auf und wer­te­te die Rückforderung
als rechts­wid­rig, weil sie von Art. 70 Abs. 3 S. 2 BayBesG
nicht gedeckt gewe­sen sei. Die Pro­ble­ma­tik ist fer­ner Gegenstand
eines wei­te­ren Urteils5 aus der bayerischen
Ver­wal­tungs­ge­richts­bar­keit, auf die im Rah­men dieses
Bei­trags unter Punkt IV ein­ge­gan­gen wird.
Erfah­run­gen aus der Pra­xis sowie eine zwischenzeitlich
erfolg­te Geset­zes­än­de­rung sind Anlass, die Thematik
noch einmal6 aufzugreifen.
II. Rück­for­de­rungs­an­spruch auf­grund gesetzlicher
Ermächtigungsgrundlage

  1. Ermäch­ti­gungs­grund­la­ge
    Bei der Rück­for­de­rung von gewähr­ten Berufungs-Leistungsbezügen
    han­delt es sich um einen belas­ten­den Verwaltungsakt
    iSd § 35 VwVfG7. Da sie kei­nen innerorganisatorischen
    Akt der Hoch­schu­le dar­stellt, son­dern einen
    Ein­griff in die per­sön­li­che Rechts­sphä­re des Hochschullehrers
    bzw. der Hoch­schul­leh­re­rin bedeu­tet, bedarf sie
    einer staat­li­chen Ermäch­ti­gungs­grund­la­ge, die diesen
    Ein­griff mate­ri­ell-recht­lich rechtfertigt8. Aus­ge­hend von
    dem aus Art. 20 Abs. 3 GG abge­lei­te­ten Prin­zip des Vorbehalts
    des Geset­zes ver­steht sich das – eigent­lich – von
    selbst.
    Dass dies in der Pra­xis nicht immer beach­tet wird,
    zeigt fol­gen­der – rea­ler – Bei­spiels­fall: Hochschullehrer
    H wur­de an eine Uni­ver­si­tät in Thü­rin­gen beru­fen. Mit
    der Beru­fungs­zu­sa­ge wur­de ihm ein ein­ma­li­ger Berufungs-
    Leis­tungs­be­zug in Höhe von 6.000,00 EUR gewährt.
    Dies mit der Maß­ga­be, dass er die­sen Leistungsbezug
    zurück­zu­zah­len habe, wenn er die Uni­ver­si­tät vor
    Ablauf von drei Jah­ren wie­der ver­lässt. H erhielt in der
    Fol­ge einen Ruf an eine Hoch­schu­le in Schleswig-Holstein.
    Da zum Zeit­punkt des vor­ge­se­he­nen Wech­sels die
    drei Jah­re noch nicht abge­lau­fen waren, zöger­te H mit
    einem Wech­sel. Die Hoch­schu­le in Schleswig-Holstein,
    die an einem mög­lichst zeit­na­hen Dienst­an­tritt von H
    inter­es­siert war, sag­te ihm die Über­nah­me des Rückzahlungsbetrages
    zu und stock­te die­se um wei­te­re 2.000,00
    EUR auf, d.h. sie gewähr­te H eine ein­ma­li­ge Zula­ge in
    Höhe von 8.000,00 EUR. Von der Thü­rin­ger Regelung
    „inspi­riert“, leg­te die Lei­tung der schleswig-holsteinischen
    Hoch­schu­le gleich­zei­tig fest, dass die­se Zulage
    Frank Wertheimer
    Noch­mal: Rück­for­de­rung von Berufungs-Leistungsbezügen
    wegen vor­zei­ti­gem Wech­sel der Hochschule
    1 Vgl. hier­zu die Geset­zes­be­grün­dung zu Art. 70 Abs. 3 S. 2 Bay-
    BesG, in der von einem unlau­te­ren Abwer­be­ver­hal­ten anderer
    Hoch­schu­len die Rede ist.
    2 Jeden­falls nach Aus­wer­tung der juris-Datenbank.
    3 Urt. v. 24.11.2015, W 1 K14.811, juris.
    4 Urt. v. 18.08.2017, 3 BV 16.132, juris.
    5 VG Augs­burg v. 27.09.2018, Au 2 K 17.1930, juris.
    6 Dazu bereits Wert­hei­mer, OdW 2018, 243.
    7 Soweit die Rück­for­de­rung von Hoch­schu­len der Län­der erfolgt,
    ist auf die Lan­des­ver­wal­tungs­ge­set­ze der Län­der abzustellen;
    deren § 35 ist mit § 35 VwVfG deckungsgleich.
    8 Sie­he hier­zu BayVGH v. 18.8.2017, a.a.O., juris, Rn 39.
    Ord­nung der Wis­sen­schaft 2020, ISSN 2197–9197
    1 1 6 O R D N U N G D E R WI S S E N S C H A F T 1 ( 2 0 2 0 ) , 1 1 5 — 1 2 2
    9 Vgl. dazu BayVGH v. 18.8.2017, a.a.O., Rn 40.
    10 Vgl. etwa § 38 LBesG BW; §§ 37, 38 LBesG Rh-Pf; § 10 LBesG
    Saar­land; § 12 LBesG M‑V; § 34 LBesG NRW.
    11 Bei­spiel­haft: § 39 LBesG NRW; § 38 Abs. 10 LBesG BW; § 12
    LBesG Saar­land; § 38 LBesG S‑H; Art. 74 Bay­BesG; § 38 LBesG
    Hes­sen; § 29 Abs. 5 LBesG Niedersachsen.
    12 Anders § 3 Abs. 4 S. 2 BayH­LeistBV, mit Art. 70 Abs. 3 S. 2
    Bay­BesG ist aller­dings eine gesetz­li­che Rückforderungsregelung
    exis­tent; § 3 der ThürHLeistBV greift die in § 28 Abs. 1 S. 6
    Thür­BesG ent­hal­te­ne Ermäch­ti­gungs­grund­la­ge hin­ge­gen nicht
    auf, sie­he hier­zu noch­mals BayVGH v. 18.8.2017, a.a.O., Rn 40.
    voll­um­fäng­lich zurück­zu­zah­len sei, falls H die Hochschule
    vor Ablauf von drei Jah­ren ver­las­sen wür­de. Dieser
    Fall trat tat­säch­lich ein, da H nach knapp zwei Jahren
    einen Ruf einer aus­län­di­schen Uni­ver­si­tät annahm. Die
    Hoch­schu­le in Schles­wig-Hol­stein berief sich in der Folge
    auf die Beru­fungs­ver­ein­ba­rung und for­der­te die Zulage,
    die H im Rah­men der Beru­fung zuge­sagt und danach
    auch gewährt wor­den war, zurück.
    Nach den Umstän­den des Fal­les bestand kein Zweifel
    dar­an, dass es sich bei der Zula­ge um einen Berufungs-
    Leis­tungs­be­zug gem. § 33 Abs. 1 SHBesG han­del­te. Für
    des­sen Rück­for­de­rung sieht das Besol­dungs­ge­setz in
    Schles­wig-Hol­stein aller­dings kei­ne Ermächtigungsgrundlage
    vor, was die Lei­tung der schleswig-holsteinischen
    Hoch­schu­le über­se­hen hat­te. Der Hochschullehrer
    konn­te der Rück­for­de­rung des­halb mit Erfolg
    entgegentreten.
  2. Rege­lun­gen in den Bundesländern
    a) Bay­ern und Thü­rin­gen mit Rückforderungsermächtigungen
    Eine Bestands­auf­nah­me ergibt, dass ledig­lich in den
    Besol­dungs­ge­set­zen von Bay­ern und Thü­rin­gen explizite
    Ermäch­ti­gungs­nor­men vor­han­den sind, die eine Rückforderung
    von Beru­fungs­leis­tungs­be­zü­gen vorsehen,
    wenn Pro­fes­so­rin­nen oder Pro­fes­so­ren, denen die­se im
    Rah­men einer Beru­fung gewährt wor­den sind, die Hochschule
    vor­zei­tig ver­las­sen. Wäh­rend in Bayern
    Art. 70 Abs. 3 S. 2 Bay­BesG eine sol­che Rückforderungsmöglichkeit
    vor­sieht, regelt Art. 28 Abs. 1 S. 6 ThürBesG
    ent­spre­chen­des, aller­dings mit der Maß­ga­be, dass der
    betref­fen­de Hoch­schul­leh­rer den Lan­des­dienst verlässt.
    Erfolgt der Wech­sel inner­halb des Bun­des­lan­des, folgt
    bei­spiels­wei­se ein an der Uni­ver­si­tät Erfurt täti­ger Hochschullehrer
    einem Ruf an die Uni­ver­si­tät Jena, ist eine
    Rück­for­de­rung ausgeschlossen.
    Dass die auf Grund­la­ge von Art. 74 Bay­BesG ergangene
    BayH­LeistBV in § 3 Abs. 4 Satz 2 die Rege­lung in
    Art. 70 Abs. 3 S. 2 Bay­BesG wort­gleich wie­der­holt, ändert
    nichts dar­an, dass aus­schließ­lich die Rege­lung im
    Bay­BesG als Ermäch­ti­gungs­grund­la­ge anzu­se­hen ist.9
    b) Situa­ti­on in den ande­ren Bundesländern
    Die Besol­dungs­ge­set­ze aller ande­ren Bundesländer
    sehen kei­ne Ermäch­ti­gungs­grund­la­ge für die Rückforderung
    gewähr­ter Beru­fungs-Leis­tungs­be­zü­ge bei vorzeitigem
    Hoch­schul­wech­sel vor. Die Regelungssystematik
    ist dadurch gekenn­zeich­net, dass in den Besoldungsgesetzen
    ledig­lich die Gewäh­rung von Beru­fungs- und
    Bleib­e­leis­tungs­be­zü­gen nor­miert ist, im Detail geht es in
    die­sem Rah­men u.a. um die Höhe der Leistungsbezüge,
    deren Teil­nah­me an Besol­dungs­an­pas­sun­gen oder deren
    Ruhegehaltsfähigkeit.10 Hin­sicht­lich der Vergabekriterien,
    der Zustän­dig­kei­ten sowie des hochschulinternen
    Ver­ga­be­ver­fah­rens ent­hal­ten die Besoldungsgesetze
    Ermäch­ti­gun­gen, auf deren Grund­la­ge die zuständigen
    Län­der­mi­nis­te­ri­en Ver­ord­nun­gen über Hochschulleistungsbezüge
    erlas­sen kön­nen und davon auch Gebrauch
    gemacht haben.11
    d) Kei­ne Rück­for­de­rungs­op­ti­on über Verordnungsermächtigung
    oder hoch­schul­in­ter­ne Regelungen
    Rück­for­de­rungs­re­ge­lun­gen in Bezug auf Berufungs-
    Leis­tungs­be­zü­ge ent­hal­ten die ein­schlä­gi­gen Verordnungen
    in die­sen Bun­des­län­dern nicht.12 Entsprechende
    Bestim­mun­gen wären auch rechts­wid­rig, weil sie mit
    dem Grund­satz des Vor­rangs des Geset­zes nicht vereinbar
    wären. Ent­hält das jewei­li­ge Landesbesoldungsgesetz
    kei­ne Ermäch­ti­gungs­grund­la­ge für eine Rückforderung,
    kann die­se nicht in nie­der­ran­gi­ge­rem Recht wie einer
    Ver­ord­nung fest­ge­legt wer­den. Vor die­sem Hintergrund
    bestehen auch Beden­ken gegen die Bestim­mung in
    § 1 Abs. 3 HsLeistbVO Meck­len­burg-Vor­pom­mern. Dort
    ist in S. 1 bestimmt, dass im Fal­le einer Ver­set­zung einer
    Pro­fes­so­rin oder eines Pro­fes­sors ohne Ände­rung der
    Besol­dungs­grup­pe an eine ande­re Hoch­schu­le in Mecklenburg-
    Vor­pom­mern die erwor­be­nen Ansprü­che auf
    Beru­fungs- oder Bleib­e­leis­tungs­be­zü­ge unbe­rührt bleiben.
    Nach S. 2 der Vor­schrift gilt dies nicht, wenn die
    Ver­set­zung auf Antrag erfolgt. Da von „erwor­be­nen
    Ansprü­chen“ die Rede ist, müss­te das in der Konsequenz
    dazu füh­ren, dass im Fal­le einer Ver­set­zung auf Antrag
    die bezo­ge­nen Leis­tungs­be­zü­ge zurück­zu­zah­len wären.
    Das LBesG M‑V ent­hält aber weder eine entsprechende
    Ermäch­ti­gungs­grund­la­ge und des­sen § 17 Abs. 1
    bestimmt auch nur, dass die nähe­ren Bestimmungen
    über die Vor­aus­set­zun­gen und Kri­te­ri­en sowie die
    Zustän­dig­keit und das Ver­fah­ren der Ver­ga­be von Leistungsbezügen
    nach § 33 Abs. 1 des BBesG und von Forschungs-
    und Lehr­zu­la­gen nach § 35 Abs. 1 des BBesG
    durch das Minis­te­ri­um für Bil­dung, Wis­sen­schaft und
    Wert­hei­mer · Rück­for­de­rung von Beru­fungs-Leis­tungs­be­zü­gen 1 1 7
    13 Zum Rechts­cha­rak­ter von hoch­schul­in­ter­nen Vergabegrundsätzen
    vgl. BayVGH v. 18.8.2017, a.a.O., Rn 40.
    14 Vgl. § 31 S. 2 GO Uni­ver­si­tät Mainz; sie­he auch § 4 Abs. 3 Saarländische
    Ver­ord­nung über Leis­tungs­be­zü­ge sowie Forschungsund
    Lehr­zu­la­gen für Pro­fes­so­rin­nen und Pro­fes­so­ren vom 3.1.
    2005, zuletzt geän­dert durch das Gesetz vom 10. April 2019,
    Amts­bl. I S. 412.
    15 Vgl. BayVGH v. 18.8.2017, a.a.O., Rn 39; sie­he auch Kluth/Reinhardt,
    WissR 2004, 288, 294; zur Rechts­na­tur einer Ausstattungszusage
    sie­he fer­ner Wert­hei­mer, OdW 2015, 147, 152 mwN aus
    der Rechtsprechung.
    16 OVG Sach­sen v. 21.1.2010, 2 A 156/09, DVBl. 2010, 591; VGH
    Baden-Würt­tem­berg v. 21.10.2008, 9 S 1507/06, VBlBW 2009, 69;
    Det­mer, in HSchR-Pra­xis­hand­buch, 3. Aufl. 2017, Kap. 4, Rn 113;
    Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 54 Rn 145.
    17 Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O.
    18 Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 54 Rn 142 mit Nach­wei­sen aus der
    Rechtsprechung.
    19 Sie­he dazu Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 54 Rn 105.
    20 Urt. v. 18.8.2017, juris, Rn 41.
    Kul­tur im Ein­ver­neh­men mit dem Finanzministerium
    durch Rechts­ver­ord­nung getrof­fen wer­den. Eine Rückzahlung
    wäre davon nicht gedeckt. Die Bestimmung
    kann dem­nach allen­falls dazu füh­ren, dass im Fal­le einer
    Ver­set­zung auf Antrag die Gewäh­rung wei­te­rer Berufungs-
    oder Bleib­e­leis­tungs­be­zü­ge an der ande­ren Hochschule
    wegfällt.
    Erst recht kann eine Rück­zah­lung nicht durch hochschulinterne
    Rege­lun­gen, etwa einer Satzung13, begründet
    wer­den. Auch wenn die Grund­ord­nung einer Universität
    die Gewäh­rung von Berufungs-Leistungsbezügen
    von der Erfül­lung einer Ziel­ver­ein­ba­rung abhängig
    macht14, könn­te hier­durch eine Rück­for­de­rung nicht
    fest­ge­legt wer­den, abge­se­hen davon, dass die­se Bestimmung
    so auf­zu­fas­sen ist, dass die Gewäh­rung der Leistungsbezüge
    auf­schie­bend bedingt erfolgt.
    e) Ver­trag­li­cher Rückforderungsanspruch ?
    Beru­fungs-Leis­tungs­be­zü­ge sind übli­cher­wei­se Gegenstand
    einer Beru­fungs­zu­sa­ge, die am Ende der Verhandlungen
    zwi­schen Hoch­schu­le und dem Hochschullehrer
    steht, dem der Ruf erteilt wor­den ist. Erfolgt sie einseitig
    durch den Rek­tor oder Prä­si­den­ten der Hochschule,
    wird von einer Zusa­ge ent­spre­chend § 38 des einschlägigen
    LwVfG ausgegangen.15 Das Vor­lie­gen eines öffentlich-
    recht­li­chen Ver­tra­ges nimmt man hin­ge­gen an,
    wenn die Beru­fungs­ver­ein­ba­rung in einem Dokument
    ent­hal­ten ist, das von Hoch­schu­le und beru­fe­nem Hochschullehrer
    unter­zeich­net ist, womit auch das Schriftformerfordernis
    der §§ 57, 62 S. 2 LVwVfG iVm § 126 BGB
    erfüllt ist.16
    Erfüllt eine Beru­fungs­ver­ein­ba­rung die o.g. Kriterien
    und liegt somit ein öffent­lich-recht­li­cher Ver­trag iSd § 54
    LVwVfG vor, stellt sich die Fra­ge, ob eine Hochschule,
    auch außer­halb Bay­erns oder Thü­rin­gens, eine Rückzahlung
    von Beru­fungs-Leis­tungs­be­zü­gen für den Fall vertraglich
    ver­ein­ba­ren kann, dass die betref­fen­de Professorin
    oder der Pro­fes­sor vor Ablauf von drei Jah­ren an eine
    ande­re Hoch­schu­le wech­selt. Gem. § 54 S. 1 LVwVfG
    kann ein Rechts­ver­hält­nis auf dem Gebiet des öffentlichen
    Rechts dann aber nicht ver­trag­lich begrün­det werden,
    wenn Rechts­vor­schrif­ten ent­ge­gen­ste­hen. Zwar
    kön­nen hoch­schul­recht­li­che Ausstattungszusagen
    grund­sätz­lich im Wege eines Ver­trags­ver­hält­nis­ses iSd
    § 54 LVwVfG gere­gelt werden.17 Aller­dings sind besoldungsrechtliche
    Fra­ge­stel­lun­gen eben­so wie das Beamten-
    oder das Rich­ter­ver­hält­nis einer ver­trag­li­chen Gestaltung
    nur inso­weit zugäng­lich, als dafür eine normative
    Ermäch­ti­gung durch oder auf­grund eines Gesetzes
    besteht.18 Das gilt unab­hän­gig davon, ob es sich bei dem
    beru­fe­nen Hoch­schul­leh­rer um einen Beam­ten oder einen
    Ange­stell­ten han­delt, zumal die Rege­lun­gen über
    Leis­tungs­be­zü­ge dies­be­züg­lich nicht dif­fe­ren­zie­ren. Da,
    wie gese­hen, das Besol­dungs­recht ledig­lich in Bayern
    und Thü­rin­gen Ermäch­ti­gungs­nor­men für die Rückforderung
    von Beru­fungs-Leis­tungs­be­zü­gen bei vorzeitigem
    Hoch­schul­wech­sel ent­hal­ten, schei­det in den anderen
    Bun­des­län­dern eine ver­ein­bar­te Rück­zah­lung im
    Rah­men eines öffent­lich-recht­li­chen Vertragsverhältnisses
    gem. § 54 LVwVfG aus. Es bestün­de sonst auch die
    Gefahr, dass eine Hoch­schu­le das, was sie nicht einseitig
    durch Ver­wal­tungs­akt man­gels einer gesetz­li­chen Ermächtigung
    durch­set­zen könn­te, sich über die Gestaltungsform
    eines öffent­lich-recht­li­chen Ver­tra­ges sichert.
    Eine ver­trag­li­che Rück­zah­lungs­klau­sel wäre folglich
    nichtig.19
    III. Mate­ri­ell-recht­li­che Wirk­sam­keit eines Rückforderungsanspruchs
  3. Rück­schau auf das Urteil des BayVGH vom 18.8.2017
    Die grund­le­gen­de Ent­schei­dung des BayVGH hielt einen
    Rück­for­de­rungs­an­spruch von befris­tet gewähr­ten Berufungs-
    Leis­tungs­be­zü­gen nach Art. 70 Abs. 3 S. 2
    Bay­BesG in der dama­li­gen Fas­sung für rechts­wid­rig, da
    die Norm nur für unbe­fris­te­te Beru­fungs- oder Bleibe-
    Leis­tungs­be­zü­ge galt, was das Gericht aus einer systematischen
    Bin­nen­aus­le­gung folgerte.20
    Der Senat ging in der erwähn­ten Ent­schei­dung aber
    einen Schritt wei­ter und hielt fest, dass eine generelle
    Rück­for­de­rung gewähr­ter Leis­tungs­be­zü­ge in allen Fällen,
    in denen ein Hoch­schul­leh­rer inner­halb von drei
    Jah­ren die Hoch­schu­le wech­selt, mit höherrangigem
    Recht nicht ver­ein­bar sei und die Vor­schrift daher einer
    ver­fas­sungs­kon­for­men Aus­le­gung bedür­fe. Wer­den Berufungsleistungsbezüge
    für eine nach Ernen­nung im
    1 1 8 O R D N U N G D E R WI S S E N S C H A F T 1 ( 2 0 2 0 ) , 1 1 5 — 1 2 2
    21 Zum Gan­zen vgl. Wert­hei­mer, OdW 2018, 243 ff.
    22 GVBl. 2018, S. 286.
    23 Baye­ri­scher Land­tag Drs. 17/20990.
    24 BayVGH v. 18.8.2017, a.a.O., Rn 45 ff., dazu Wert­hei­mer, OdW
    2018, 243, 245 ff.
    25 So schon BAG v. 13.9.1974 – 5 AZR 48/74 – NJW 1975, 278.
    26 ErfK/Preis, 20. Aufl. 2020, § 611a BGB Rn. 548 m.w.N.
    27 BayVGH v. 18.8.2017, a.a.O., Rn 49.
    28 Wert­hei­mer, OdW 2018, 243, 249.
    Dienst­ver­hält­nis erbrach­te Leis­tung gezahlt, bestehe im
    Hin­blick auf Art. 12 Abs. 1 GG für eine Rückzahlungspflicht
    bei einem Hoch­schul­wech­sel kein Raum. Der Senat
    hielt recht­lich unbe­denk­li­che Anwen­dungs­fäl­le der
    Ermäch­ti­gungs­grund­la­ge des Art. 70 Abs. 3 S. 2
    Bay­BesG gleich­wohl für mög­lich, etwa im Fal­le einer
    Rück­for­de­rung von unbefristeten
    Bleibe-Leistungsbezügen.21
    Die Recht­spre­chung des BayVGH lässt sich auf die
    Rück­for­de­rungs­re­ge­lung in § 28 Abs. 1 S. 6 ThürBesG
    über­tra­gen, auch wenn die­se sich – wie bereits oben dargestellt
    – von der baye­ri­schen Rege­lung dadurch unterscheidet,
    dass eine Rück­zah­lungs­ver­pflich­tung nur dann
    begrün­det wer­den kann, wenn der betref­fen­de Hochschullehrer
    den thü­rin­gi­schen Lan­des­dienst verlässt.
  4. Rechts­la­ge nach Art. 70 Abs. 3 S. 2 Bay­BesG n.F.
    Zum Zeit­punkt der Beru­fungs­ent­schei­dung des BayVGH
    v. 18.8.2017 erstreck­te sich die Rückzahlungsverpflichtung
    gem. Art. 70 Abs. 3 S. 2 nur auf unbe­fris­tet gewährte
    Beru­fungs- oder Blei­be-Leis­tungs­be­zü­ge. Die Norm
    wur­de zwi­schen­zeit­lich durch § 6 Nr. 6 des Geset­zes zur
    Ände­rung per­so­nal­ak­ten­recht­li­cher und wei­te­rer dienstrechtlicher
    Vor­schrif­ten vom 18.5.2018 geän­dert, welches
    am 25.5.2018 in Kraft getre­ten ist.22 Im Gesetzesentwurf
    der Staats­re­gie­rung vom 27.2.201823 war die­se Gesetzesänderung
    noch nicht vor­ge­se­hen, sie muss demnach
    kurz vor Ver­ab­schie­dung des o.g. Geset­zes noch Eingang
    in § 6 Nr. 6 gefun­den haben. Wesent­li­cher Unterschied
    zur vor­he­ri­gen Fas­sung ist die Ein­be­zie­hung von Art. 70
    Abs. 2 S. 2 Bay­BesG, in der auch befris­te­te Berufungsund
    Blei­be-Leis­tungs­be­zü­ge mit umfasst sind. Der
    Gesetz­ge­ber hat damit auf das Urteil des BayVGH vom
    18.8.2017 reagiert und die Ermäch­ti­gungs­grund­la­ge für
    die Rück­for­de­rung von Leis­tungs­be­zü­gen, die aus Anlass
    einer Beru­fung oder im Rah­men von Bleibeverhandlungen
    gewährt wer­den, erweitert.
    In sei­ner Ent­schei­dung vom 18.8.2017 hat sich der
    BayVGH – vor­aus­schau­end – mit der Fra­ge befasst, wie
    die Norm aus­zu­le­gen wäre, falls sie auch für befris­tet gewährte
    Leis­tungs­be­zü­ge gel­ten würde.24 Unter diesem
    Blick­win­kel kommt folg­lich die vom VGH vorgenommene
    ver­fas­sungs­kon­for­me Aus­le­gung zum Zuge, auf
    den Punkt gebracht: Wer­den befris­tet zuge­sag­te Berufungs-
    Leis­tungs­be­zü­ge für nach Ernen­nung im Dienstverhältnis
    erbrach­te Leis­tun­gen bezahlt, besteht für
    Rück­zah­lungs­an­sprü­che bei einem vor­zei­ti­gen Hochschulwechsel
    kein Raum. Es gel­ten dann, wie bei unbefristet
    gewähr­ten Beru­fungs-Leis­tungs­be­zü­gen, die arbeitsrechtlichen
    Grund­sät­ze, wonach für Sonderzahlungen
    mit Ent­gelt­cha­rak­ter Rück­zah­lungs­vor­be­hal­te unzulässig
    sind, wenn Gegen­stand der Zah­lung Ent­gelt für
    bereits geleis­te­te Arbeit ist.25 Denn eine Rückzahlungspflicht
    ist bei Son­der­ver­gü­tun­gen mit rei­nem Entgeltcharakter
    aus­ge­schlos­sen, weil der Arbeit­neh­mer – für
    Beam­te kann nichts ande­res gel­ten – die­se ausschließlich
    von der Arbeits­leis­tung abhän­gi­ge Sonderzuwendung
    durch sei­ne bereits erbrach­te Arbeits­leis­tung verdient
    hat und durch den Ent­zug eines bereits ver­dien­ten Lohnanteils
    bestraft würde.26 Für die­se Fallkonstellationen
    läuft die gesetz­li­che Neu­re­ge­lung folg­lich ins Leere.
  5. Spiel­räu­me für Rück­for­de­run­gen nach der gesetzlichen
    Neuregelung ?
    In der viel­zi­tier­ten Ent­schei­dung aus dem Jahr 2017 hielt
    der BayVGH – wie bereits oben aus­ge­führt- rechtlich
    unbe­denk­li­che Anwen­dungs­fäl­le der Ermächtigungsgrundlage
    des Art. 70 Abs. 3 S. 2 Bay­BesG (in der alten
    Fas­sung) für mög­lich, etwa kön­ne die Rückforderung
    von unbe­fris­te­ten Blei­be-Leis­tungs­be­zü­gen in Betracht
    kom­men, weil die­se nicht ohne wei­te­res als Gegenleistung
    für geleis­te­te Diens­te anzu­se­hen sein wer­den, sondern
    auch allein des­halb erbracht wer­den kön­nen, um
    den mög­li­cher­wei­se abwan­de­rungs­wil­li­gen Hochschullehrer
    davon abzu­hal­ten, dem Ruf einer ande­ren Hochschule
    zu folgen.27 Mit der Neu­re­ge­lung könn­ten nunmehr
    auch befris­tet gewähr­te Bleibe-Leistungsbezüge
    zurück­ge­for­dert werden.
    Im Ein­zel­fall wird aller­dings zu prü­fen sein, ob nicht
    auch die befris­tet gewähr­ten Bleibe-Leistungsbezüge
    Ent­gelt für geleis­te­te Diens­te sind bzw. waren, was einer
    Rück­for­de­rung dann ent­ge­gen­stün­de. Fer­ner ist, wie im
    Arbeits­recht auch, anhand des Maß­stabs des
    Art. 12 Abs. 1 GG der Fra­ge nach­zu­ge­hen, ob der von der
    Hoch­schu­le mit der Blei­be-Leis­tungs­zu­la­ge getätigte
    „invest“ eine drei­jäh­ri­ge Bin­dungs­dau­er recht­fer­tigt und
    im Rah­men der Inter­es­sen­ab­wä­gung die Rückzahlungsverpflichtung
    nicht mit zuneh­men­dem Ver­bleib des
    Hoch­schul­leh­rers pro rata tem­po­ris abzu­schmel­zen ist28.
    Eine wei­te­re Fra­ge drängt sich – wenn auch nur tempoWertheimer
    · Rück­for­de­rung von Beru­fungs-Leis­tungs­be­zü­gen 1 1 9
    29 Hier­zu BVerfG v. 23.11.1999, 1 BvF 1/94, BVerfGE 101, 239;
    Zippelius/Würtenberger, Deut­sches Staats­recht, 33. Aufl. 2018, Rn
    71.
    30 Vgl BVerfG v. 10.10.2012, 1 BvL 6/07, BVerfGE 132, 302, 318 Rn
    42f.
    31 Vgl BVerfG v. 15.10.1996, 1 BvL 44/92, BVerfGE 95, 64,86;
    stRspr.
    32 LT-Drs. 16/3200 S. 418 zur ursprüng­li­chen Rege­lung des Art. 70
    Abs. 3 S. 2 BayBesG.
    33 Aktu­ell in der Fas­sung vom 29.11.2018, inkraft getre­ten zum
    01.12.2018.
    rär – auf. Müss­te ein Hoch­schul­leh­rer, dem vor der
    Geset­zes­än­de­rung ein befris­te­ter Bleibe-Leistungsbezug
    zuge­sagt und gewährt wur­de, mit einer Rückforderung
    rech­nen, wenn er nach Inkraft­tre­ten der Neu­fas­sung des
    Art. 70 Abs. 3 S. 2 Bay­BesG, aber vor Ablauf von drei Jahren
    die Hoch­schu­le wech­selt? Dem Wesen nach handelt
    es sich hier­bei um eine sog. unech­te Rück­wir­kung, weil
    die neu gefass­te Norm des Abs. 70 Abs. 3 S. 2 auf einen
    gegen­wär­ti­gen, noch nicht abge­schlos­se­nen Sachverhalt
    bzw. Rechts­be­zie­hun­gen für die Zukunft ein­wirkt und
    damit zugleich die Rechts­po­si­ti­on des betrof­fe­nen Hochschullehrers
    nach­träg­lich ent­wer­tet würde.29 Geset­ze mit
    unech­ter Rück­wir­kung sind grund­sätz­lich zulässig30.
    Gren­zen der Zuläs­sig­keit unecht rück­wir­ken­der Gesetze
    kön­nen sich aus dem Grund­satz des Vertrauensschutzes
    und dem Ver­hält­nis­mä­ßig­keits­prin­zip erge­ben. Diese
    Gren­zen sind erst über­schrit­ten, wenn die vom Gesetzgeber
    ange­ord­ne­te unech­te Rück­wir­kung zur Erreichung
    des Geset­zes­zwecks nicht geeig­net oder erfor­der­lich ist
    oder wenn die Bestands­in­ter­es­sen der Betrof­fe­nen die
    Ver­än­de­rungs­grün­de des Gesetz­ge­bers überwiegen.31
    Im Ergeb­nis läuft dies auf eine Interessenabwägung
    hin­aus, bei der der Schutz der einen Bleibe-Leistungsbezug
    gewäh­ren­den Hoch­schu­le vor einem unlauteren
    Abwer­be­ver­hal­ten ande­rer Hochschulen32 gegenüber
    dem Inter­es­se des Hoch­schul­leh­rers, in sei­ner Berufsfreiheit
    nicht ein­ge­schränkt zu wer­den, ins Ver­hält­nis zu
    set­zen ist. Wel­chem Inter­es­se dann letzt­lich der Vorrang
    ein­zu­räu­men ist, hängt von den Gesamt­um­stän­den des
    Ein­zel­falls ab.
  6. Kei­ne Dif­fe­ren­zie­rung nach der Art des Professorenverhältnisses
    In der Ent­schei­dung aus 2017 ging der VGH einerseits
    auf das Inter­es­se der Hoch­schu­le ein, Planungssicherheit
    zu erhal­ten und den Auf­wand von Berufungsverfahren
    in einem ange­mes­se­nen Umfang zu hal­ten und hob
    ande­rer­seits auf das Inter­es­se eines befris­tet beschäftigten
    Hoch­schul­leh­rers ab, Kar­rie­re­chan­cen auf eine unbefristete
    Pro­fes­sur durch einen vor­zei­ti­gen Hochschulwechsel
    wahr­neh­men zu kön­nen. Das führt zu der weiteren
    Fra­ge, ob die kon­kre­te Aus­ge­stal­tung eines
    Pro­fes­so­ren­ver­hält­nis­ses Aus­wir­kun­gen auf die Rückforderung
    von Beru­fungs-Leis­tungs­be­zü­gen haben kann.
    Im Fal­le der VGH-Ent­schei­dung ging es um eine Befristung
    des Pro­fes­so­ren­ver­hält­nis­ses ohne sog. tenure
    track, die Hoch­schu­le hat­te in jenem Fall kei­ne Regelungen
    getrof­fen, unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen eine Entfristung
    gewährt wer­den wür­de. Wird die Pro­fes­sur mit
    einem ten­ure track aus­ge­stal­tet, führt dies aller­dings zu
    kei­ner ande­ren recht­li­chen Beur­tei­lung. Zwar mag die
    Ver­ste­ti­gungs­chan­ce in einem ten­ure track – Verfahren
    durch eine kla­re­re Ziel­ver­ein­ba­rung zu Beginn des
    Dienst­ver­hält­nis­ses für den betrof­fe­nen Hochschullehrer
    etwas kal­ku­lier­ba­rer sein. Sicher­heit, dass die Professur
    in eine Lebens­zeit­pro­fes­sur nach Abschluss der tenure-
    Pha­se umge­wan­delt wird, besteht jedoch nicht. Zudem
    dif­fe­ren­ziert Art. 70 Bay­BesG erkenn­bar nicht zwischen
    unter­schied­li­chen Professorenverhältnissen,
    son­dern stellt aus­schließ­lich dar­auf ab, ob einem Hochschullehrer
    ein Beru­fungs- oder Bleibeleistungsbezug
    gewährt wur­de. Auch folgt eine Dif­fe­ren­zie­rung nicht
    aus Bestim­mun­gen des BayHSchPG und schließlich
    nicht aus den Ver­ga­be­grund­sät­zen der Hoch­schu­le, zieht
    man bei­spiel­haft die Grund­sät­ze der Tech­ni­schen Universität
    Mün­chen über die Ver­ga­be von Leistungsbezügen
    und For­schungs- und Lehrzulagen33 heran.
    Ent­schei­dend ist im einen wie im ande­ren Fall, dass ein
    für erbrach­te Diens­te gewähr­ter Berufungs-Leistungsbezug
    nicht rück­for­der­bar ist.
    Nichts ande­res kann folg­lich im Ergeb­nis gelten,
    wenn der die Hoch­schu­le vor­zei­tig wech­seln­de Hochschullehrer
    sich bereits in einem Lebenszeitbeamtenverhältnis
    bzw. in einem unbe­fris­te­ten Anstellungsverhältnis
    befin­det. Die Berufs­frei­heit gem. Art. 12 Abs. 1 GG ist
    in die­sem Fall nicht schwä­cher aus­ge­prägt und auch hier
    greift der Grund­satz, dass Ent­gelt für nach der Ernennung
    erbrach­te Diens­te nicht mehr zurück­ver­langt werden
    kann. Davon ist auch in dem eher sel­te­nen Fall auszugehen,
    in dem ein Hoch­schul­leh­rer vor­zei­tig aus einem
    Lebens­zeit­be­am­ten­ver­hält­nis auf eine befristete
    Pro­fes­sur wech­selt, die von einer ande­ren Hochschule
    aus­ge­schrie­ben wur­de und auf die er einen Ruf erhalten
    hat.
    1 2 0 O R D N U N G D E R WI S S E N S C H A F T 1 ( 2 0 2 0 ) , 1 1 5 — 1 2 2
    34 Urt. v. 27.9.2018 Au 2 K 17.1930, juris.
    35 Urt. v. 24.11.2015, W 1 K 14.811, juris.
    36 Urt. v. 18.8.2017, a.a.O.
    37 Wider­spruchs­be­scheid v. 20.12.2016 und damit vor dem Urteil
    des BayVGH v. 18.8.2017, a.a.O.
    38 BayVGH v. 18.8.2017, a.a.O., Rn 45.
    39 Sie­he dazu auch Wert­hei­mer, OdW 2018, 243, 248 m.w.N.
    40 Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 44 Rn 105; OLG Hamm v.
    27.5.2017, III‑5 RBs 13/14, 5 RBs 13/14, NStZ 2015, 44, 45.
    41 BVerwG v. 7.10.1964, VI C 59.63, VI C 64.63, BVerw­GE 19, 284.
    42 BGH v. 05.07.1966, 5 StR 155/66, BGHSt 21, 74 ff m.w.N.
    43 BVerwG v. 17.10.1997, 8 C 1/96, NVwZ 1998, 1061, 1062 m.w.N.
    IV. Rück­for­de­rung von Berufungs-Leistungsbezügen
    auf­grund eines bestands­kräf­ti­gen Feststellungsbescheids
  7. Urteil VG Augs­burg v. 27.9.2018
    Dass die Rück­for­de­rung von befris­tet gewähr­ten Berufungs-
    Leis­tungs­be­zü­gen im Ergeb­nis unab­hän­gig davon
    durch­setz­bar ist, dass Art. 70 Abs. 3 S. 2 Bay­BesG a.F.
    eine Rück­for­de­rung gar nicht ermög­lich­te, zeigt der Fall
    desVG Augs­burg aus 2018.34 Die Situa­ti­on entsprach
    prak­tisch dem Fall, über den erst­in­stanz­lich das VG
    Würzburg35 und in der Beru­fungs­in­stanz der BayVGH36
    zu ent­schei­den hatte.
    Die dort mit einer Rück­for­de­rung gewähr­ter Berufungs-
    Leis­tungs­be­zü­ge kon­fron­tier­te Pro­fes­so­rin versäumte
    es, gegen den Widerspruchsbescheid37, mit dem
    ihr Wider­spruch gegen die von der Hoch­schu­le festgestellte
    Rück­zah­lung der Leis­tungs­be­zü­ge zurückgewiesen
    wor­den war, Kla­ge beim Ver­wal­tungs­ge­richt einzulegen.
    Der Fest­stel­lungs­be­scheid in Form des Widerspruchsbescheids
    erwuchs damit in Bestandskraft.
    Da sich für das VG Augs­burg kei­ne Hin­wei­se auf eine
    etwa­ige Nich­tig­keit des Bescheids gemäß Art. 44
    BayV­wVfG erga­ben, kam es kon­se­quen­ter­wei­se zum Ergebnis,
    dass auf­grund der mate­ri­el­len Bestands­kraft die
    Ver­pflich­tung der Pro­fes­so­rin zur Rück­zah­lung der erhaltenen
    Beru­fungs-Leis­tungs­be­zü­ge unge­ach­tet einer
    etwa­igen Rechts­wid­rig­keit des zugrun­de lie­gen­den Bescheids
    der Hoch­schu­le feststand.
    Mit der im Dezem­ber 2017 ein­ge­reich­ten Kla­ge gegen
    den kon­kret bezif­fer­ten Rück­for­de­rungs­be­scheid des
    Lan­des­am­tes für Finan­zen kam die Pro­fes­so­rin letztlich
    zu spät. Zurecht wies das VG Augs­burg in den Entscheidungsgründen
    dar­auf hin, dass die vom BayVGH vorgenommene
    ver­fas­sungs­kon­for­me Aus­le­gung des Art. 70
    Abs. 3 Bay­BesG auf der „Tat­be­stands­sei­te“ des Entstehens
    der Rück­zah­lungs­ver­pflich­tung statt­zu­fin­den hat,
    wel­che hier schon durch den bestands­kräf­ti­gen Bescheid
    ent­schie­den wur­de, und nicht auf der „Rechts­fol­gen­sei­te“
    des Art. 15 Abs. 2 Satz 3 BayBesG.38 Zu berücksichtigen
    ist in die­sem Zusam­men­hang, dass das Landesamt
    für Finan­zen gar nicht über die Kom­pe­tenz ver­fügt, im
    Bereich der Rück­for­de­rung von Leis­tungs­be­zü­gen eine
    eige­ne Sach­ent­schei­dung zu tref­fen. Dar­auf ist § 15 Abs. 2
    Bay­BesG auch nicht aus­ge­rich­tet. Wie die Parallelvorschrift
    in § 12 Abs. 2 BBesG han­delt es dabei um eine bloße
    Rechtsfolgenverweisung.39 Weder ließ sich mit den
    Erwä­gun­gen des BayVGH zur verfassungskonformen
    Aus­le­gung des Art. 70 Abs. 3 S. 2 Bay­BesG etwas für die
    Fra­ge einer mög­li­chen Ent­rei­che­rung der Professorin
    noch für die in § 15 Abs. 2 Bay­BesG anzu­stel­len­den Billigkeitserwägungen
    herleiten.
  8. Nich­tig­keit eines Rückforderungsbescheids ?
    Wenn das VG Augs­burg in sei­ner Ent­schei­dung zu der
    Bewer­tung gelang­te, der Bescheid der Hoch­schu­le, mit
    der die Rück­for­de­rung der gewähr­ten Berufungs-Leistungsbezüge
    fest­ge­stellt wur­de, sei zwar (mög­li­cher­wei­se)
    rechts­wid­rig, nicht aber nich­tig gewe­sen, ist dem
    zuzu­stim­men. Anhalts­punk­te für eine Nich­tig­keit gem.
    § 44 Abs. 2 BayV­wVfG lagen nicht vor. Dass die betreffende
    Hoch­schu­le die Rück­for­de­rung der Berufungs-
    Leis­tungs­be­zü­ge fest­ge­stellt hat­te, obwohl
    Art. 70 Abs. 3 S. 2 Bay­BesG a.F. auf befris­tet gewährte
    Leis­tungs­be­zü­ge gar nicht anwend­bar war, führt auch
    nicht zur Annah­me eines beson­ders schwerwiegenden
    Feh­lers iSd § 44 Abs. 1 BayBesG.
    Wie ist aller­dings mit einem Rückforderungsbescheid
    umzu­ge­hen, der von einer Hoch­schu­le erlassen
    wird, in deren Bun­des­land das ein­schlä­gi­ge Besoldungsrecht
    eine Rück­for­de­rung gar nicht vor­sieht? Dass solche
    Fäl­le in der Pra­xis vor­kom­men, hat der unter II. 1. geschilderte
    Bei­spiels­fall gezeigt. Grund­sätz­lich ist ein Verwaltungsakt
    nicht bereits des­halb nich­tig, weil er einer
    gesetz­li­chen Grund­la­ge ent­behrt (sog. gesetz­lo­ser Verwaltungsakt).
    40 Viel­mehr ist der Ver­wal­tungs­akt nach
    § 44 Abs. 1 VwVfG nur dann nich­tig, soweit er an einem
    beson­ders schwer­wie­gen­den Feh­ler lei­det und dies bei
    ver­stän­di­ger Wür­di­gung aller in Betracht kommenden
    Umstän­de offen­kun­dig ist. Der schwer­wie­gen­de Fehler
    des Ver­wal­tungs­ak­tes muss für einen ver­stän­di­gen Bürger
    offen­sicht­lich sein41, sei­ne Ungül­tig­keit muss für jedermann
    der­art augen­schein­lich sein, dass er gleichsam
    den „Stem­pel“ der Nich­tig­keit auf der Stirn trägt.42 Nichtigkeit
    eines Ver­wal­tungs­ak­tes ist daher nur dann anzunehmen,
    wenn die an eine ord­nungs­ge­mä­ße Verwaltung
    zu stel­len­den Anfor­de­run­gen in so erheb­li­chem Maße
    ver­letzt wer­den, dass von nie­man­dem erwar­tet werden
    kann, den Ver­wal­tungs­akt als ver­bind­lich anzuerkennen.
    43 Sol­che Män­gel sind aner­kannt wor­den bei offenWertheimer
    · Rück­for­de­rung von Beru­fungs-Leis­tungs­be­zü­gen 1 2 1
    44 Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 44 Rn 106.
    sicht­li­cher Unzu­stän­dig­keit der han­deln­den Behörde,
    bei tat­säch­li­cher Unvoll­zieh­bar­keit des Verwaltungsaktes
    oder bei offen­sicht­li­cher Willkür.44 Über­tra­gen auf
    den unter II. 1 geschil­der­ten Fall wäre folg­lich nicht von
    einer Nich­tig­keit des Rück­for­de­rungs­be­scheids auszugehen
    bzw. käme eine sol­che nur dann in Betracht, wenn
    die betref­fen­de Hoch­schu­le in Kennt­nis einer fehlenden
    Ermäch­ti­gungs­grund­la­ge für die Rück­for­de­rung gewährter
    Beru­fungs- oder Bleib­e­leis­tungs­be­zü­ge den vorzeitig
    die Hoch­schu­le ver­las­sen­den Hoch­schul­leh­rer mit
    einem Rück­for­de­rungs­be­scheid über­zie­hen wür­de. Bei
    einer sol­chen Fall­ge­stal­tung liegt es nahe, dass das Verwaltungshandeln
    von Will­kür gelei­tet wäre.
    Des­sen unge­ach­tet ist Hoch­schul­leh­re­rin­nen und
    Hoch­schul­leh­rern, wie der Fall des VG Augs­burg zeigt,
    anzu­ra­ten, die zur Ver­fü­gung ste­hen­den Rechtsbehelfe
    wie Wider­spruch und auch Kla­ge aus­zu­schöp­fen, wenn
    auf Basis der gel­ten­den Recht­spre­chung Grün­de dafür
    spre­chen, dass ein Rück­for­de­rungs­be­scheid, aus welchen
    Grün­den auch immer, nicht recht­mä­ßig ist.
    V. Fazit
    Die Rück­for­de­rung von Berufungs-Leistungsbezügen
    bei vor­zei­ti­gem Wech­sel eines Hoch­schul­leh­rers ist aktuell
    nur in den Bun­des­län­dern Bay­ern und Thüringen
    vor­ge­se­hen, eine Son­der­re­ge­lung in Mecklenburg-Vorpommern
    betrifft den Fall einer Ver­set­zung eines Hochschullehrers
    inner­halb des Bun­des­lan­des. Die ganz überwiegende
    Mehr­heit der Bun­des­län­der hat bis­lang auf
    der­ar­ti­ge Rück­for­de­rungs­mög­lich­kei­ten ver­zich­tet. Das
    kann als Aus­druck dafür gewer­tet wer­den, dass eine
    Rück­for­de­rung von Beru­fungs- und Bleibeleistungsbezügen
    nicht als taug­li­ches hoch­schul­po­li­ti­sches Instrument
    im Wett­be­werb unter den Hoch­schu­len erachtet
    wird. Die in Bay­ern im Jahr 2018 erfolg­te Gesetzesänderung,
    die die Rück­for­de­rung auf befris­tet gewähr­te Leistungsbezüge
    aus­dehnt, wird nach hier ver­tre­te­ner Auffassung
    jeden­falls nicht zu einer Aus­wei­tung rechtmäßiger
    Rück­for­de­run­gen im Bereich von
    Beru­fungs-Leis­tungs­be­zü­gen führen.
    Frank Wert­hei­mer ist Part­ner der Kanz­lei KRAUSS LAW
    in Lahr/Schwarzwald. Zuvor war er 17 Jah­re im Universitätsbereich,
    davon über 10 Jah­re in der Hochschulmedizin
    tätig. Zu sei­nen Bera­tungs­fel­dern gehört im
    Bereich des Arbeits­rechts auch das Hoch­schul­recht. Er
    ist Gast­mit­glied der For­schungs­stel­le für Hochschulrecht
    und Hoch­schul­ar­beits­recht an der Rechtswissenschaftlichen
    Fakul­tät der Uni­ver­si­tät Freiburg.