Teilnehmer:
- Herr Prof. Dr. Wolfram Eberbach1
- Frau Merit Grzeganek2
- Herr Dr. Stefan Kaufmann3
- Herr Christian Zens4
Moderation durch Herrn Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Peter Hommelhoff.5
Gemeinsam mit den aufgeführten Teilnehmer disku- tierte Hommelhoff über die Notwendigkeit einer Rechts- form für Wissenschaftskooperationen und ob eine dazu maßgeschneiderte Rechtsform dem Gesetzgeber als Pro- jekt nahezulegen sei.
Die Podiumsdiskussion wurde mit der grundlegen- den Frage eröffnet, ob es einer neuen Rechtsform über- haupt bedürfe. Um dies zu beantworten lenkte Zens den Blick auf die Vielzahl der Fragen etwa im Urheberrecht, dem Arbeitsrecht und vielen weiteren Rechtsgebieten. Zwar könnten diese schon heute weitgehend beantwor- tet werden, ob es sich aber bei den heutigen Lösungen um die jeweils beste handeln würde, sei nicht gesagt. Vor allem im Umsatzsteuerrecht seien dahingehende Zweifel und deshalb Verbesserung angebracht.
Grzeganek merkte vor dem Hintergrund ihrer prakti- schen Erfahrungen und der beinahe täglichen Auseinan- dersetzung mit Kooperationsverträgen an, ein Muster- vertrag oder Baukasten hätte für einen schnellen und reibungslosen Ablauf seinen Reiz. Doch zeigte sie sich zugleich davon überzeugt, dass jedenfalls für kleinere Kooperationen von bis zu zehn, in Ausnahmefällen auch bis zu 15 Personen, eine eigene Rechtsform nicht not- wendig sei. Für diese sei der zu erwartende Gründungs- aufwand abschreckend. Forscher wollten sich keinesfalls mit rechtlichen Fragen beschäftigen, sondern ihre ei- gentliche Forschungsarbeit vorantreiben und würden dies zur Not auf Basis mündlicher Verträge tun. Anderes gelte aber für große Kooperationen. Bei diesen mache eine neue Rechtsform Sinn. Auch seien Musterverträge und Baukastensysteme sehr hilfreich, würden sich doch oftmals dieselben Fragen stellen.
- 1 Ministerialdirigent a.D., Rechtsanwalt in Erfurt und Berlin, Pro- fessor an der Friedrich-Schiller-Universität Jena.
- 2 Corporate Counsel, Technology Transfer & Legal Affairs, Helm- holtz Zentrum Dresden-Rossendorf e.V.
- 3 MdB, Mitglied der CDU im Bundestagsausschuss für Bildung und
Hommelhoff lenkte die Diskussion sodann auf die Perspektive der Forscher selbst und interessierte sich für deren Reaktionen auf ein etwaiges Gesetzgebungspro- jekt für Wissenschaftskooperationen. Dazu schilderte Eberbach seinen Eindruck, den er aus zahlreichen Ge- sprächen mit Vertretern sowohl der Industrie, als auch verschiedener Hochschulen gewonnen habe. Demnach sei die Idee umfassend auf Interesse gestoßen. Nach sei- ner Auffassung sei insbesondere der aktuell hohe Zeit- verlust für Gründungsverfahren, Vertragsverhandlung und ‑gestaltung sowie zur rechtlichen Klärung schwieri- ger Abgrenzungsfragen (Außen- / Innen-GbR) für die Beteiligten nervenzehrend. Angesichts der langen Pro- zesse und des hohen Personal- und Kostenaufwands würden viele Forscher „Lust und Laune“ verlieren. Dass es insbesondere rechtliche Probleme gebe, zeige aber vor allem eine Auswertung mehrerer Kooperationsverträge. Diese seien zu kompliziert in der Gestaltung und in Tei- len mit erheblichen Rechtsunsicherheiten und Haftungs- risiken belastet.
Mit der Frage, ob es seiner Erfahrung nach auch auf europäischer Ebene insbesondere Ländergrenzen über- schreitende Kooperationen geben würde, wandte sich Hommelhoff an Kaufmann, doch musste dieser die Frage mit Blick auf seine eigenen, einige Zeit zurückliegenden Erfahrungen auf europäischer Ebene verneinen.
Hommelhoff setzte sodann zur Erörterung an, ob die Praxis zwischen den Bereichen, in denen sie durch schuldvertragliche Gestaltung gut zurecht käme und je- nen, bei der man die Hilfe des Gesellschaftsrechts benö- tige, trennen könne. Zens ließ hierfür seine Erfahrungen als Kanzler zweier unterschiedlicher Universitäten Re- vue passieren. Während eine große Universität für ge- wöhnlich einen entsprechenden Apparat zur Verfügung hätte, um sich mit derartigen Fragen zu beschäftigen, wäre dies bei kleineren Universitäten seltener der Fall. Gleichwohl zweifelten auch große Universitäten, ob sämtliche Wissenschaftler und Forscher überhaupt den Weg über die jeweiligen Rechtsabteilungen wählen wür- den (Problematik der Binnenkommunikation). Es sei
Forschung.
4 Kanzler der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg. 5 Em. Ordinarius für Bürgerliches Recht, Handels- und Wirtschafts-
recht, Rechtsvergleichung; ehem. Rektor der Ruprecht-Karls- Universität Heidelberg.
Pius O. Dolzer/Johannes Lappe
Podiumsdiskussion zum Thema: „Wissenschaftliche Kooperationsform: Ein Gesetzgebungsprojekt?“
Ordnung der Wissenschaft 2018, ISSN 2197–9197
170 ORDNUNG DER WISSENSCHAFT 2 (2018), 169–172
häufig zu beobachten, dass eine Idee, die unter den For- schern am abendlichen Stammtisch geboren und mit ei- nem lockeren „Das machen wir!“ beschlossen wurde, am nächsten Tag nicht den unmittelbaren Weg zur Universi- tätsverwaltung finden würde. Hier wäre eine Blaupause einer Kooperation hilfreich, die man erfolgreicher kom- munizieren könne. Grzeganek stimmte zu. Die Kommu- nikation zwischen den Forschern und der Verwaltung müsse gestärkt werden. Dies gelte insbesondere für Ver- bundprojekte. Denn es müssten die mit einem bereits im Vertragsentwurf stehenden Projektnamen verbundenen rechtlichen Folgen und Risiken für alle Beteiligten klar sein. Der Außenauftritt sei häufig eine große Herausfor- derung. Zwar könne dies gerade bei außeruniversitären Forschungseinrichtungen den einzelnen Zentren zuge- ordnet werden. Dies dauere aber bei internationalen Ko- operationen zu lange.
Das Stichwort der Zuordnung aufgreifend ging Hommelhoff zu der brisanten Fragestellung über, wie das Interesse der Träger an der Beteiligung der Kooperation selbst zu gewichten sei, insbesondere wie wichtig diesen ihre eigene Sichtbarkeit als Träger der Kooperation im Verhältnis zu Dritten sei. Zens maß dem Aspekt der Sichtbarkeit große Bedeutung zu. Dies gelte schon allein mit Blick auf allgegenwärtige Rankings. Diese kämen nicht von ungefähr zustande, eine wissenschaftlich her- ausragende Leistung genüge oftmals nicht, das „Trom- meln und Werben“ gehöre gleichermaßen zum Hand- werk dazu. Grzeganek betonte die Bedeutung der Sicht- barkeit auch für die Forscher selbst. Sie berichtete von durchaus enttäuschenden und ärgerlichen Erlebnissen, etwa wenn ein Radiobericht über das Forschungsprojekt berichte und dabei allein einen der Träger erwähne, die Forscher selbst als die eigentlichen Macher aber uner- wähnt blieben. Eberbach brachte hierfür Verständnis auf, wollte sich aber weniger auf Eitelkeiten, als vielmehr auf mit der Frage der Sichtbarkeit eng verbundene finanziel- le Folgen zu sprechen kommen. Die Sichtbarkeit der Trä- ger und eine genaue Zuschreibung seien unerlässlich, da (auch durch Rankingerfolge) eingeworbene Mittel nur so an der richtigen Stelle ankommen könnten.
Die Finanzfrage nahm Hommelhoff für eine Rückfra- ge an Kaufmann zum Anlass. So wäre interessant zu er- fahren, wie die Politik das häufig zu beobachtende Un- gleichgewicht finanzieller Ausstattung, etwa im Ver- gleich zwischen außeruniversitären Forschungseinrich- tungen und den Universitäten, wahrnehme. Inwieweit sei die Sichtbarkeit der Träger und ihrer Erfolge auch für die Einwerbung finanzieller Mittel zwischen den Res- sorts von Bedeutung? Sichtbarkeit, so Kaufmann, sei
freilich immer sehr wichtig. Nur sichtbare Projekte könnten erfolgsversprechend Mittel generieren. Man habe allerdings den Etat für Forschung in Form von fi- nanziellen Mittel verdoppelt. Auch legte er Wert darauf zu sagen, dass institutionelle Forschungsförderung stark ausgebaut werde. Fraunhofer, DKFZ, Helmholtz, KIT, Max-Planck und weitere seien für die Politik ein wichti- ges Thema. Kooperationen seien anzustreben, insbeson- dere um die Universitäten bei der Forschungsförderung mitzunehmen. Zu diesen Fragen habe es auch schon eine Fachtagung gegeben.
Mit Blick auf eine zu schaffende Rechtsform warf Kauf- mann die grundlegende Frage nach dem Handlungsbedarf auf. Es müsse geklärt werden, ob eine kooperationsspezifi- sche Rechtsform als „must have“ oder nur als „nice to have“ zu bewerten sei. Um diese Frage zu klären, sagte er aber zu, es solle im Positionspapier der CDU/CSU für die anstehen- denKoalitionsverhandlungeneinentsprechenderPrüfauf- trag aufgenommen werden. Die Thematik käme damit in die anstehenden Koalitionsverhandlungen. Hier würde man sicher auch auf die Erfahrungen dieses Symposions und seiner Beteiligten zurückgreifen wollen. Als studierter Gesellschaftsrechtler könne er das Anliegen nach einer neuen Rechtsform gut nachvollziehen. Es mache durchaus Sinn über ein Baukastenmodell nachzudenken, insbeson- dere wenn man sich vor Augen führe, dass die bestehenden Gesellschaftsformen nur beschränkt passgenau, jedenfalls aber nicht optimal seien.
Hommelhoff hakte daran anschließend und mit Blick auf die Förderung der Universitäten über die Länder nach, wollte wissen, wie künftig besser geprüft und gege- benenfalls nachgesteuert werden könnte, um sicherzu- gehen, dass Mittel, die zur Förderung der Universitäten bestimmt seien, tatsächlich auch bei den Universitäten an- und nicht auf anderen Wegen abhanden kommen. Kaufmann ging auf die Problematik der Umfinanzierung des BAföG nunmehr durch den Bund ein. Hier hätten sich die Länder zu einer weitergehenden Finanzierung nicht in der Lage gesehen, während dies e durch den Bund anders beurteilt und schließlich übernommen wurde. Dann aber wäre es in der Umsetzung zu Proble- men gekommen. Man habe schlicht verpasst, harte Kri- terien für die Mittelverwendung zu formulieren, sodass die Länder ihr nun freigewordenes Geld eben nicht für die Universitäten zu verwenden hätten. Der Bund müsse hieraus lernen. Allerdings sei im Grundsatz zu beachten, dass das föderale System eingehalten werde. Bildung sei Sache der Länder und mithin seien primär diese in der Pflicht, seien aber auch in der Nutzung ihrer jeweiligen Haushalte frei.
Hommelhoff griff das Stichwort Haushalt auf. Haus- haltsrechtlich, dies habe das Symposium gezeigt, sei eine Haftungsbeschränkung für Kooperationsgesellschaften zwingend. Auf die Rechtsform runtergebrochen stelle sich damit eine grundsätzliche Frage: sollte eine Kooperations- rechtsform ausgehend von einer Personengesellschaft oder von einer Kapitalgesellschaft, insbesondere einer GmbH, konstruiert werden? Eberbach betonte, dass dies eine schwierige Frage sei, weil man sich mit der Festlegung auf einen dogmatischen Ausgangspunkt wohlmöglich über Gebühr festlege. Entscheidend sei, dass es eine rechtssiche- re Möglichkeit zur Haftungsbegrenzung gebe. Denn Haf- tung bedrohe Initiative und Innovation. Es sei während des Symposiums auch über eine „Versicherungslösung“ zur Haftungsbeschränkung gleich der Partnerschaftsgesell- schaft gesprochen worden. Diese sei durchaus denkbar. Im Ergebnis sei aber irrelevant, wie nun genau eine Haf- tungsbeschränkung konstruiert sei. Sie müsse jedenfalls möglichst bald zur Verfügung gestellt werden. Zens pflichtete dem bei. Man dürfe bei der Haftungsdebatte jedoch die handelnden Personen nicht aus dem Blick verlieren, die schließlich auch mit Haftung bedroht sei- en. Für die öffentliche Hand sei der Abschluss von D&O- Versicherungen schwierig. Hommelhoffs Anmerkung zum Haftungsschutz für Handelnde erfuhr Zustim- mung. Grzeganek merkte an, verfolge man eine Versiche- rungslösung, müsse man auch sicherstellen, dass es eine solche Versicherung finanzierbar auf dem Markt gebe. Ihr scheine daher eine Haftungsbegrenzung aufgrund öf- fentlicher Deckungszusage, wie man es beispielsweise im Strahlenschutzrecht kenne, praktikabler zu sein.
Mit Blick auf die handelnden Personen stünde auch die Haftung nach § 839 BGB, Art. 34 GG im Raum, er- gänzte Hommelhoff. Doch bleibe unbesehen der Frage nach der Haftung der Handelnden die Frage zu beant- worten, ob man sich einer neuen Rechtsform eher von Seiten der GmbH oder von personengesellschaftsrechtli- cher Grundlage nähern wolle. Ihm scheine, anknüpfend an den Vortrag von Geibel, eine „durchleuchtete Platt- form-GmbH“ mit geringerem Aufwand verbunden zu sein. Mit der GmbH hätte man eine breit genutzte und beherrschbare Grundlage, die um ein schmales Additiv für die Zwecke der Wissenschaft ergänzt werden könne. Dies entspreche dem Vorgehen des Gesetzgebers bei der UG.
An Kaufmann gewandt, leitete Hommelhoff über, man habe im Rahmen des Symposiums auch einen inte-
ressanten Beitrag zu den europarechtlichen Rahmenbe- dingungen gehört und diskutiert. Im Zuge dessen habe sich der aus der Praxis gewonnene Eindruck bestätigt, dass sich gerade das europäische Wettbewerbsrecht in Gestalt des Kartell- und Beihilferechts als Hemmschuh für Grundlagen- und anwendungsbezogene Forschung erweise. Müsse es daher, so Hommelhoff, nicht auch poli- tisches Ziel sein, diese Hemmnisse abzubauen, indem man den Blick weg von der Regulierung wissenschaftli- cher Zusammenarbeit durch Regeln des wirtschaftlichen Wettbewerbs hin zu struktureller Wissenschaftsförde- rung lenke? Kaufmann entgegnete darauf, dass er über hemmend wirkende Regelungen des europäischen Wett- bewerbsrechts im Einzelnen ad hoc keine Aussage tref- fen könne. Er kenne aber gerade im Zusammenhang mit dem europäischen Forschungsförderungsprogramm ho- rizon2020 genug Anträge aus dem Bundestag, die größ- ten Wert darauf gelegt hätten, dass die Förderung im Rahmen dieses Programms auch mit anderen Rechtsbe- reichen abgestimmt werde. In seiner eigenen Arbeit zu horizon2020 sei zudem darauf gedrängt worden, Ver- bundprojekte und Exzellenzförderung vom Gedanken wirtschaftlichen Wettbewerbs zu lösen. Gleichwohl ten- diere die Kommission dazu, Wissenschaftspolitik als Teil der Wirtschaftspolitik zu begreifen. Hiergegen habe er und auch Deutschland als EU-Mitglied sich im Verbund mit anderen europäischen Partnern immer gewehrt. Ei- ner dieser Partner sei das Vereinigte Königreich gewe- sen, welches in dieser unterstützenden Rolle womöglich mit dem Brexit verloren gehe.
Anschließend an die so geführte Diskussion wurde dem Publikum die Möglichkeit für Beiträge und Anmer- kungen gegeben. Dabei wurde zuerst nachgefragt, ob eine neue Rechtsform wirklich notwendig sei oder ob man nicht einfacher im jeweiligen anwendbaren Sach- recht prüfen könne, ob dieses wissenschaftsadäquat aus- gestaltet sei und, sollte dies nicht der Fall sein, eben dort entsprechende Änderungen vorgenommen werden sollten.
Kaufmann betonte, dass dieses Vorgehen natürlich eine Alternative darstelle. Es müsse dann aber geprüft werden, wer für die jeweiligen Änderungen zuständig sei, was den Reformprozess verkomplizieren könne. Auch mache es den Prüfauftrag deutlich umfangreicher. Trotzdem könne eine solche Vorgehensweise im Prüf- auftrag Berücksichtigung finden.
Dolzer/Lappe · Podiumsdiskussion 1 7 1
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Darauf wurde eingeworfen, die Politik müsse hier doch motiviert sein, Forschung sei doch politisch sehr gewollt. Kaufmann stimmte dem zu.
Ein weiterer Zuhörer interessierte sich sodann für die genaue Ausgestaltung eines Prüfauftrags, was dieser ge- nau bedeute und welche Konsequenzen mit ihm verbun- den seien.
Kaufmann antwortete hierauf, dass ein Prüfauftrag kein starr vorgegebenes Verfahren auslöse. Vielmehr würde im Koalitionsvertrag festgelegt, dass der Frage, ob es einer eigenen Rechtsform für Wissenschaftskoopera- tionen bedürfe, im Rahmen der Regierungstätigkeit nachgegangen werden solle. Üblicherweise würden dem sodann die zuständigen Ausschüsse oder Ministerien nachgehen. Es fänden zudem Fachgespräche mit den be- teiligten Kreisen statt, zu denen sicherlich auch Teilneh- mer dieses Symposiums eingeladen werden könnten, um schon vorhandene, wissenschaftliche Expertise hinzuzu- ziehen. Am Ende stünde dann die Frage, welches Ressort federführend für die Erarbeitung eines Gesetzentwurfs sein soll, sollte man die Notwendigkeit einer eigenen Rechtsform bejahen. Insgesamt können man aber sicher
sein, dass die im und rund um das Symposion geleistete Arbeit im Rahmen etwa eines Fachgesprächs Berück- sichtigung finden würde.
Hommelhoff ergänzte, dass eine Begleitung durch die Wissenschaft geboten sei. Schließlich gehe es um diese. Hierfür wäre auch ein entsprechender Etat seitens der Politik wünschenswert.
Kaufmann zeigte sich gegenüber diesem Wunsch nach einem Etat für die weitere Begleitung des Projekts durch die Wissenschaft aufgeschlossen, mahnte aber mit Blick auf die anlaufenden Koalitionsverhandlungen brei- te Überzeugungsarbeit an.
Pius O. Dolzer ist wiss. Mitarbeiter am Institut für deut- sches und europäisches Gesellschafts- und Wirt- schaftsrecht der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg und promoviert im Bereich des Gesellschaftsrechts.
Johannes Lappe ist wiss. Mitarbeiter am Institut für deutsches und europäisches Gesellschafts- und Wirt- schaftsrecht der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg.