Es wird gefragt: 1stens) Ob in einem Lande, worinn die Preßfreiheit Staatsgesetz ist, litterarische Privilegien (wodurch nehmlich irgend ein Jemand berechtigt würde, ausschließlich über gewisse Gegenstände Bücher zu schreiben, oder litterarische Zeitschriften, oder kritische Tagsblätter, oder Literaturzeitungen anzulegen) ertheilt werden können? 2tens) Ob überhaupt in einem solchen Staat litterarische Privilegien, sie mögen erlauben was sie wollen, ertheilt werden können? (Es versteht sich, daß Schriften, welche dem Staat herauszugeben zukommen, wie Regierungsblätter, und wenn es noch dergleichen gibt, der Staat verpachten kann.) 3tens) Ob ein bestimmtes litterarisches Privilegium, das in einem Staat vielleicht zu nützlichen Zwecken zur Zeit ertheilt worden, als noch in demselben Preßzwang geduldet wurde, noch gültig ist, wenn bei einer neu eingeführten Staatsverfassung die Preßfreiheit Gesetz ist? 4tens) Ob ein solches Privilegium in irgend einem Staat gegeben, auf die Leibeserben sich erstrecken kann und darf, und ob sogar der Privilegierte es an andere verkaufen kann? 5tens) Kann ein Mitglied einer Universität, also einer liberalen, in ihren Geistes-Aeußerungen durch frühere Privilegien (nicht mit Ausschluß anderer) vor Hemmung geschützten Staatsanstalt, ein solches, die anderen Mitglieder litterarisch hemmendes Privilegium mit gutem, rechtlichem Gewissen (denn die Moralität wollen wir hier nicht anrufen) annehmen? 6stens) Kann ein solches, wenn es aus Scham das Privilegium verheimlicht, mit gutem, rechtlichem Gewissen Mitglied einer Universität bleiben; kann es in den Versammlungen, wo über das Wohl und Weh der Wissenschaften und ihrer Pfleger berathschlagt und abgestimmt wird, erscheinen? 7tens) Wenn diese Fragen verneinend ausfielen, was wäre wohl verdientermaßen mit einem solchen Individuum anzufangen? Welche Juristenfakultät diese Fragen, die gewiß für jede selbst so wie für die ganze Kultur der Menschheit von höchster Wichtigkeit sind, so löst, daß die Lösung Rechtskraft erhalten kann, der versprechen wir, die Bücher aller ihrer Mitglieder, wofern sie sich dazu eignen, in der Isis nicht nur lobend anzuzeigen; sondern selbe auch lobend recensieren zu lassen, wenn wir dürfen. Preisaufgabe an alle Juristenfakultäten der ganzen Welt1 1 Aus ISIS oder Enzyclopädische Zeitung, Jahrg. 1817, S. 43 f. Ordnung der Wissenschaft 2019, ISSN 2197–9197 204 O RDNUNG DER WISSENSCHAFT 3 (2019),203–204