Übersicht
I. Befugnis zur Abgabe von Sondervoten 1. Rechtsquellen
a) Landeshochschulgesetze
b) Grundordnungen
c) Rahmenbestimmungen für die Bundeswehruniversitäten 2. Gegenstand
II. Berücksichtigung abgegebener Sondervoten 1. Verfahren
a) Mitteilung und Weitergabe
b) Recht zur Stellungnahme
2. Entscheidung
3. Materielle Bedeutung von Sondervoten
a) Fachliche Bewertung der Forschungs- und Lehrbefähigung b) Erfüllung des Anforderungsprofils
c) Erhöhung des Frauenanteils in der Wissenschaft d)Einschränkung von Hausberufungen
III. „Inoffizielle“ Sondervoten IV. Zusammenfassung
Sondervoten in Berufungsverfahren sind Audruck abweichender Einschätzungen der Eignung der Bewer- ber für eine Professorenstelle. Inwieweit sie zu berück- sichtigen sind, ist bislang kaum eingehend erörtert. Der nachfolgende Beitrag stellt die geltenden unterschiedli- chen Regelungen über die Abgabe von Sondervoten dar (I.) und untersucht deren Berücksichtigung in verfah- rensrechtlicher und materiell-rechtlicher Hinsicht (II.). Stellung genommen wird auch zu weder in den Lan- deshochschulgesetzen noch in Satzungen der in Hoch- schulen vorgesehenen „inoffiziellen“ Sondervoten (III.).
I. Befugnis zur Abgabe von Sondervoten
1. Rechtsquellen
a) Landeshochschulgesetze
Fünf Bundesländer, nämlich Baden-Württemberg, Bay- ern, Berlin, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein, sehen in ihren Hochschulgesetzen die Abgabe von Son- dervoten in Berufungsverfahren vor:
In Baden-Württemberg können die einzelnen Mit- glieder der Berufungskommission ein Sondervotum ab-
geben (§ 48 Abs. 4 S. 6 LHG). Mitglieder der Berufungs- kommission sind Professoren (welche über die Mehrheit der Stimmen verfügen), mindestens eine hochschulex- terne, sachverständige Person, zwei fachkundige Frauen sowie ein Studierender (§ 48 Abs. 4 S. 2 LHG).
Auch in Bayern können die einzelnen stimmberech- tigten Mitglieder des Berufungsausschusses ein Sonder- votum abgeben, das dem Berufungsvorschlag beizufü- gen ist (Art. 18 Abs. 4 S. 12 BayHSchPG). Stimmberech- tigte Mitglieder sind neben den Professoren die jeweilige Frauenbeauftragte und je ein wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter und ein Studierender (Art. 18 Abs. 4 S. 2 BayHSchPG). Die Professoren der jeweils be- troffenen Fakultät sind ebenfalls zu einem Sondervotum befugt (Art. 18 Abs. 4 S. 12 BayHSchPG). Zusätzlich kann der Präsident der Hochschule zu dem von der Hoch- schulleitung beschlossenen Berufungsvorschlag ein Son- dervotum abgeben (Art. 18 Abs. 5 S. 4 BayHSchPG).
In Berlin kann jedes Mitglied des für den Berufungs- vorschlag zuständigen Gremiums verlangen, dass ein von der Mehrheit abweichendes Votum dem Berufungs- vorschlag beigelegt wird (§ 101 Abs. 3 S. 3 BerlHG). Gre- mien sind die Berufungskommissionen (§ 73 Abs. 3 BerHG), der Fachbereichsrat (§ 71 Abs. 1 Nr. 3 BerlHG) sowie der Akademische Senat (§ 61 Abs. 1 Nr. 8 BerlHG).
In Sachsen-Anhalt können die Mitglieder der Beru- fungskommission dem Berufungsvorschlag ein Sonder- votum anfügen (§ 36 Abs. 5 S. 7 HSG). Mitglieder der Be- rufungskommission sind neben Professoren der Hoch- schule mindestens ein Professor aus einer weiteren Hochschule, zwei wissenschaftliche Mitarbeiter, zwei Studierende und die Gleichstellungsbeauftragte (§ 36 Abs. 4 S. 2 HSG). Das Votum der Gleichstellungsbeauf- tragten ist dem Berufungsvorschlag auf jeden Fall beizu- fügen (§ 36 Abs. 5 S. 8 HSG).
In Schleswig-Holstein können die stimmberechtigten Mitglieder der Berufungskommission ein Sondervotum abgeben (§ 62 Abs. 5 S. 4 HSG). Dem Berufungsaus- schuss gehören mindestens drei Hochschullehrer, ein Angehöriger des wissenschaftlichen Dienstes und ein Studierender an (§ 62 Abs. 3 S.2 HSG). Die Gleichstel- lungsbeauftragte ist in die Beratungen einzubeziehen; ihre Äußerung ist der Vorschlagsliste beizufügen (§ 62 Abs. 5 S. 1 HSG). Zur pädagogischen Eignung der Vorzu- schlagenden sind die Studierenden im Fachbereichskon-
Manfred Löwisch und Sarah Tarantino
Sondervoten in Berufungsverfahren
Ordnung der Wissenschaft 2014, ISSN 2197–9197
12 ORDNUNG DER WISSENSCHAFT 1 (2014), 11–18
vent zu hören; ihre Äußerung ist der Vorschlagsliste ebenfalls beizufügen (§ 62 Abs. 5 S. 3 HSG). Auch in Schleswig-Holstein können die Professoren des jeweils betroffenen Fachbereichs unabhängig von ihrer Zugehö- rigkeit zum Berufungsausschuss ein Sondervotum abge- ben (§ 62 Abs. 5 S. 4 HSG).
b) Grundordnungen
des Fachbereichs, dem die zu besetzende Stelle zugewie- sen ist, dem Berufungsausschuss angehörende Professo- ren sowie dem akademischen Senat angehörende Profes- soren und der Präsident der Universität dem Bundesminister der Verteidigung über die zuständigen Universitätsorgane ein Sondervotum vorlegen, das die Vorschläge des Berufungs- ausschusses ergänzt.
2. Gegenstand
Die genannten Regelungen äußern sich nicht über den möglichen Gegenstand von Sondervoten. Dieser ergibt sich aber aus dem Zusammenhang mit dem Berufungs- verfahren:
Sondervoten zielen auf Abweichungen von Berufungs- vorschlägen. Solche Abweichungen kommen in zwei Richtungen in Betracht: Sie können sich darauf be- schränken, eine andere Reihenfolge der in einem Beru- fungsvorschlag genannten Kandidaten vorzuschlagen. Sie können aber auch für die Aufnahme im Berufungs- vorschlag nicht genannter Persönlichkeiten oder für die Herausnahme einer genannten Persönlichkeit eintreten.
Begründet werden Sondervoten häufig mit einer vom Berufungsvorschlag abweichenden fachlichen Bewer- tung der Forschungs- und Lehrbefähigung der Bewer- ber. In Betracht kommt weiter eine andere Beurteilung der Eignung der Bewerber für die Funktion der zu beset- zenden Professorenstelle. Aber auch die Förderung von Frauen in der Wissenschaft oder die Problematik von Hausberufungen können Gegenstand von Sondervoten sein.
II. Berücksichtigung abgegebener Sondervoten
1. Verfahren
a) Mitteilung und Weitergabe
Sondervoten können in verschiedenen Stadien des Beru- fungsverfahrens ansetzen. Regelmäßig erfolgen sie nach Beschluss des Berufungsvorschlags durch die Beru- fungskommission. Denkbar ist aber auch eine Abgabe nach der Beschlussfassung durch ein anderes Universi- tätsorgan, insbesondere den Senat, oder nach Vorlage des Berufungsvorschlags an das zuständige Ministeri- um.
Soweit die Landeshochschulgesetze Sondervoten zu- lassen, bestimmen sie auch, dass sie dem Berufungsvor- schlag beizufügen sind. Diese Bestimmungen sind nicht als Ausschlusstatbestand aufzufassen. Sie bestehen nicht im Interesse in den Berufungsvorschlag aufgenommener Bewerber, sondern dienen lediglich der Vereinfachung des Verfahrensablaufs. Werden Sondervoten nachge-
In Bundesländern, deren Hochschulgesetze keine Aussa- gen über Sondervoten enthalten, werden diese teilweise in den Grundordnungen oder anderen universitätsinter- nen Regelungen der Hochschulen zugelassen.
So sieht § 25 Abs. 9 der Grundordnung der Georg-Au- gust-Universität Göttingen in der Fassung vom 20.12.2010 vor,dassjedesMitgliedderBerufungskommissioneinen Minderheitenvorschlag vorlegen kann. Nach § 11 Abs. 3 der Berufungsordnung der Universität Potsdam vom 23.08.2007 können bei der Abstimmung unterlegene Mitglieder der Berufungskommission, die Gleichstel- lungsbeauftragte und die Schwerbehindertenvertrauens- person dem Berufungsvorschlag ein Sondervotum bei- fügen. Nach § 13 der Berufungsordnung der Universität Hamburg vom 20.11.2008 kann jedes Mitglied des Beru- fungsausschuss einen Minderheitenvorschlag vorlegen. Zu diesem kann nach § 14 der Berufungsordnung der Fakultätsrat Stellung nehmen. Nach Nr. 6.3 der Richtli- nie zur Durchführung von Berufungsverfahren der Jo- hann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt am Main vom 15.03.2005 ist im Berufungsbericht gegebenenfalls auf abgegebene Sondervoten zu verweisen.
Grundordnungen oder besondere Berufungsordnun- gen treffen häufig Verfahrensregeln für die Abgabe von Son- dervoten. Die Landeshochschulgesetze enthalten teilweise entsprechende ausdrückliche Ermächtigungen (§ 48 Abs. 4 S. 7 LHG BW; Art. 18 Abs. 4 S. 13 BayHSchPG). Soweit das Sondervotum von Mitgliedern der Berufungskommissi- on abgegeben wird, ist es zumeist in der Sitzung anzu- kündigen, in der über den Berufungsvorschlag abge- stimmt wird. Sondervoten sind schriftlich zu begründen und dem Protokoll der Sitzung des betreffenden Organs beizufügen. Für die Abgabe sind meist kurze Fristen, etwa von einer Woche, nach der Beendigung der Sitzung des betreffenden Organs vorgesehen.
c) Rahmenbestimmungen für die Bundeswehruniversitäten
Nach § 39 der Rahmenbestimmungen für Struktur und Organisation der Universität der Bundeswehr Hamburg vom 07.10.1993 und nach § 50 der Rahmenbestimmun- gen für Struktur und Organisation der Bundeswehruni- versität München vom 08.02.2000 können Professoren
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reicht, müssen sie so lange berücksichtigt werden, wie über den Berufungsvorschlag noch keine Entscheidung getroffen worden ist. Entsprechendes gilt für Sondervo- ten nach den Rahmenbestimmungen für die Bundes- wehruniversitäten Hamburg und München.
Auch Fristen für die Vorlage von Sondervoten haben keinen Ausschlusscharakter. Wie im Verwaltungsverfah- ren sonst auch, müssen nach dem dort geltenden Unter- suchungsgrundsatz (§ 24 VwVfG und die entsprechen- den Vorschriften der Landesverwaltungsverfahrensge- setze) bei einer zu treffenden Entscheidung alle rele- vanten Umstände berücksichtigt werden, es sei denn, das Gesetz selbst schließt das aus. Das aber tun die Lan- deshochschulgesetze nicht. Insbesondere kann man Be- stimmungen, nach denen die Grundordnungen nähere Regeln über das Berufungsverfahren zu treffen haben, nicht die Kraft zusprechen, die Pflicht zur Berücksichti- gung aller Umstände auszuschließen.
Für das Sondervotum des Präsidenten gilt das Gesag- te sinngemäß: Es ist dem Berufungsvorschlag beizufü- gen und kann nachgereicht werden, solange über die Be- rufung noch nicht entschieden ist.
b) Recht zur Stellungnahme
Die mit Berufungsverfahren befassten Organe können zu eingereichten Sondervoten Stellung nehmen. Das gilt nicht nur dann, wenn ein solches Recht zur Stellungnah- me gesetzlich oder in der einschlägigen Satzung der Hochschule ausdrücklich vorgesehen ist. Auch ohne sol- che Regelung kann sich jedes Hochschulorgan zu Ange- legenheiten äußern, die seine Zuständigkeit berühren. So kann dem Fakultätsrat nicht verwehrt werden, zu einem Sondervotum, wie zum Berufungsvorschlag der Berufungskommission überhaupt, Stellung zu nehmen und es aus seiner Sicht – positiv, negativ oder differen- zierend – zu bewerten.
Manche universitären Regelungen räumen dem Fa- kultätsrat und/oder dem Senat die Möglichkeit ein, den Berufungsvorschlag an die Berufungskommission zu- rückzugeben. Das ist möglich. Soweit aber bestimmt wird, dass das Berufungsverfahren erledigt sein soll, wenn nach einer solchen Rückgabe keine Einigung zwi- schen Berufungskommission und Senat erfolgt, bedarf das einer besonderen Ermächtigung im betreffenden Landeshochschulgesetz, wie sie etwa das LHG Baden Württemberg enthält. Dort sieht § 48 Abs. 4 S. 7 vor, dass die Grundordnung die Art der Beteiligung des Fakul- tätsrats und des akademischen Senats regelt und meint mit Beteiligungsrecht, wie sich aus § 25 Abs. 1 S. 2 und §
27 d Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ergibt, auch ein über das Recht zur Stellungnahme herausgehendes Beteiligungsrecht.
2. Entscheidung
Die Entscheidung über die Berücksichtigung von Son- dervoten liegt bei den für die Berufung zuständigen Organen. Das ist innerhalb der Universität regelmäßig das Präsidium oder Rektorat, welches über den an das zuständige Ministerium weiterzuleitenden Berufungs- vorschlag beschließt. Da Präsidium oder Rektorat nach den gesetzlichen Vorschriften nicht an den Vorschlag des Fakultätsrats oder, wo diese unmittelbar zuständig ist, der Berufungskommission gebunden sind, können sie dabei einem Sondervotum folgend nicht nur die Rei- henfolge der in die Liste aufgenommenen Persönlichkei- ten ändern, sondern auch vom Fakultätsrat bzw. Beru- fungskommission nicht benannte Persönlichkeiten auf- nehmen oder vorgeschlagene Personen nicht aufnehmen. Eine volle Berücksichtigung der Sondervoten ist also grundsätzlich möglich.
Die Befugnis des zuständigen Ministeriums zur Be- rücksichtigung von Sondervoten ist nach jetziger Rechts- lage in der Regel beschränkt. Die Landeshochschulgeset- ze sehen lediglich vor, dass das Ministerium nicht an die vorgeschlagene Reihenfolge der Berufungsliste gebun- den ist. Nicht auf der Liste stehende Persönlichkeiten kann es nicht berufen, sondern nur auf eine Berufung verzichten und den ihm vorgelegten Berufungsvorschlag an die Hochschule zurückgeben.
Im Ergebnis dasselbe gilt, wenn das Berufungsver- fahren so ausgestaltet ist, dass die Berufung durch das Präsidium oder Rektorat erfolgt, aber der Zustimmung des Ministeriums bedarf: Auch dann kann das Präsidi- um oder Rektorat nicht nur über die Reihenfolge der zu Berufenden entscheiden, sondern auch nicht im Vor- schlag der Berufungskommission aufgeführte Persön- lichkeiten für die Berufung in Aussicht nehmen oder dort Aufgeführte von der Berufung ausschließen. Dem- gegenüber hat das Ministerium nur eine negative Kom- petenz, Es kann seine Zustimmung zu der vorgeschlage- nen Berufung verweigern.
Eine Ausnahme von dem Gesagten gilt in Berlin. Dort kann das für die Hochschulen zuständige Mitglied des Senats den Berufungsvorschlag gem. § 101 Abs. 6 und 7 BerlHG mit der Aufforderung an die Hochschule zurückgeben, innerhalb von 6 Monaten einen neuen Be- rufungsvorschlag vorzulegen. Hat es Bedenken gegen den neuen Vorschlag oder wird die Frist nicht eingehal- ten, kann es eine Berufung außerhalb der Vorschlagslis-
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teaussprechen.DasRechtzurBerufungaußerhalbeiner Vorschlagsliste besteht auch, wenn 8 Monate nach Frei- gabe der Stelle kein Berufungsvorschlag vorliegt. Eine ähnliche Regelung besteht nach § 18 Abs. 4 BremHG in Bremen, wo freilich keine Sondervoten vorgesehen sind.
In Schleswig-Holstein liegt die Entscheidung über den Berufungsvorschlag allein beim Präsidenten. Dieser kann von der Reihenfolge des Berufungsvorschlags ab- weichen oder einen neuen Vorschlag anfordern. Ohne Vorschlag des Fachbereichs kann er eine Berufung aus- sprechen, wenn auch in einem zweiten Vorschlag keine geeignete Person benannt ist oder wenn der Fachbereich der Aufforderung zur Vorlage eines Vorschlags nicht binnen sechs Monaten nachgekommen ist (§ 62 Abs. 9 HSG Schleswig-Holstein). Eine ähnliche Regelung be- steht in Nordrhein-Westfalen (§ 37 Abs. 1 HG NRW). Im Saarland hat das für die Berufung zuständige Universi- tätspräsidium ohne weitere Voraussetzungen das Recht, nach Anhörung des Senats und des Universitätsrats vom Berufungsvorschlag abzuweichen oder die Berufungs- kommission aufzufordern, einen neuen Vorschlag ein- zureichen (§ 36 Abs. 8 UG Saarland).
Bei der Bundeswehruniversität Hamburg kann der Bundesminister der Verteidigung nach § 40 Abs. 2 der Rahmenbestimmung im Einvernehmen mit der zustän- digen Landesbehörde von der vorgeschlagenen Reihen- folge abweichen. Die Berufung einer nicht vorgeschlage- nen Person kommt § 38 Abs. 6 der Rahmenbestimmung nur in Betracht, wenn die Universität keine Vorschlags- liste vorlegt. Bei der Bundeswehruniversität München ist nach § 51 Abs. 1 S. 2 der Rahmenbestimmungen der Bun- desminister der Verteidigung nicht an die Reihenfolge der Vorschläge gebunden. Hat er gegen die Vorschläge Bedenken, kann er nach § 51 Abs. 2 der Rahmenbestim- mungen die Vorschlagsliste zurückgeben und die Uni- versität auffordern in angemessener Frist eine neue Vor- schlagsliste vorzulegen. Werden auch in dieser keine ge- eigneten Personen benannt oder wird überhaupt keine neue Vorschlagsliste vorgelegt, kann er nach § 51 Abs. 3 der Rahmenbestimmungen auch einen nicht Vorge- schlagenen berufen.
Regelmäßig hat das über den Berufungsvorschlag entscheidende Organ, wenn es vom Vorschlag der Beru- fungskommission abweichen will, vorab den zuständi- gen Fakultätsrat anzuhören. Dieses Anhörungsrecht gibt dem Fakultätsrat nicht nur Gelegenheit, den Vorschlag
- 1 BVerfG vom 29. 5. 1973, 1 BvR 424/71, BVerfGE 35, 79, Rn 138 ff.
- 2 Weitgehend in diese Richtung zielt Detmer, Die Bindung derstaatlichen Seite an Berufungsvorschläge, WissR 1997, 193 ff und Das Recht der (Universitäts-)Professoren, in Hartmer/Detmer, Handbuch Hochschulrecht, 2. Aufl 2011, Kap IV Rn 70 ff.
der Berufungskommission zu bekräftigen. Vielmehr kann er die Anhörung auch zu einer abweichenden Be- wertung nutzen und sich dem Sondervotum ganz oder teilweise anschließen. Das eröffnet dann dem entschei- denden Organ die Möglichkeit, die Befolgung des Son- dervotums hochschulintern zu rechtfertigen.
3. Materielle Bedeutung von Sondervoten
a) Fachliche Bewertung der Forschungs- und Lehrbefähigung
Die Ausgestaltung der Berufungsverfahren in den Lan- deshochschulgesetzen muss Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG wahren. Weil im Berufungsverfahren die eigentlichen Träger der freien Forschung und Lehre bestimmt werden, müssen nach dem grundlegenden Hochschulurteil des BVerfG in den Berufungskommissionen die Professoren die Mehrheit haben.1 Das heißt aber nicht, dass die Ent- scheidung über Berufungen allein bei den Berufungs- kommissionen oder auch den Fakultäten liegen müsste, in denen eine Professorenstelle zu besetzen ist.2 Schon das Hochschulurteil geht davon aus, dass über die Ernen- nung von Professoren letztlich der zuständige Minister oder die sonst zuständige staatliche Stelle entscheidet und die staatlichen Behörden die – freilich kaum gebrauchte – Möglichkeit des Oktrois haben.3 Wie das BVerfG in seinem das Brandenburgische Hochschulge- setz betreffenden Urteil dann allgemein festgestellt hat, fordert Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG nur, die Hochschulorganisa- tion und damit auch die hochschulorganisatorische Wil- lensbildung so zu regeln, dass in der Hochschule freie Wissenschaft möglich ist und ungefährdet betrieben werden kann.4 Insbesondere ist auch die gesetzliche Zuweisung von Entscheidungskompetenzen an mono- kratische Leitungsorgane mit Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG ver- einbar, sofern diese Kompetenzen sachlich begrenzt sind und zugleich organisatorisch hinreichend gewährleitet ist, dass ihre Wahrnehmung die Wissenschaftsfreiheit nicht strukturell gefährdet.5
Aus Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG folgt also kein reines Koop- tationsrecht, welches Entscheidungskompetenzen der Zentralorgane der Hochschule oder des Staates für Be- rufungen ausschlösse.6 Vielmehr muss zwischen der in Berufungskommission und Fakultät repräsentierten fachlichen Kompetenz der Wissenschaftler auf der einen Seite und den Kompetenzen der Zentralorgane der
3 BVerfG aaO Rn 142.
4 BVerfG vom 26.10.2004, 1 BvR 911/00, BVerfGE 111, 333, Rn 137. 5 BVerfG aaO Rn 139.
6 Für die staatliche Mitwirkung Bay VerfGH vom 7.5.2008, Vf 19-
VII-06, VerfGHE By, 61, 103, Rn 121.
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Hochschule und des Staates auf der anderen Seite Kon- kordanz hergestellt werden. Konkret bedeutet das: Den Berufungskommissionen kommt zwar eine fachliche Ein- schätzungsprärogative zu, über die sich das Zentralorgan der Universität wie der Staat nicht einfach hinwegsetzen können. Stehen diesen aber Sachgründe zur Seite, kön- nen sie von den Vorschlägen der Berufungskommission abweichen.7
Ein solcher Sachgrund ist in der abweichenden fachli- chen Bewertung der Forschungs- und Lehrbefähigung in einem Sondervotum zu sehen. Dass sich Hochschullei- tung und Ministerium nur dann über die fachliche Ein- schätzungsprärogative der Berufungskommission hin- wegsetzen können, wenn sie „sachliche Gründe“ dafür vorbringen können, darf nämlich nicht zu dem Schluss verleiten, dass die fachliche Einschätzung durch die Be- rufungskommission stets hinzunehmen sei und nur an- dere sachliche Gründe eine Abweichung vom Vorschlag der Berufungskommission oder der Fakultät rechtferti- gen könnten. Das würde der Funktion gesetzlich oder satzungsrechtlich vorgesehener Sondervoten nicht ge- recht. Diese erschöpft sich nicht in der Dokumentation abweichender Meinungen zu einer getroffenen Entschei- dung, wie das etwa auf die Sondervoten in einer Abstim- mung unterlegener Richter des Bundesverfassungsge- richts nach § 30 Abs. 2 BVerfGG zutrifft. Soweit Sonder- voten von Professoren der jeweiligen Fakultät abgegeben werden, haben sie vielmehr gerade auch den Zweck, eine von den Vorschlägen der Berufungskommission oder der Fakultät abweichende fachliche Bewertung der For- schungs- und Lehrbefähigung der Bewerber zur Geltung zu bringen.8
Dienen Sondervoten aber ebenfalls der Gewährleis- tung des Fachprinzips, muss die Hochschulleitung als letztlich entscheidendes Organ der Hochschule in einer sorgfältigen Abwägung auch dem fachlichen Urteil eines Sondervotums folgen dürfen, sofern dieses seinerseits sorgfältig begründet ist und sachlich nachvollzogen wer- den kann. Das gilt sowohl für die Aufnahme eines nicht Platzierten in den Berufungsvorschlag wie eine Abwei- chung von der von der Berufungskommission vorge- schlagenen Reihenfolge.
- 7 Bay VGH vom 6.2.1998, VGH nF 51, 185, 189 f und vom 4.11.2002, 7 CE 02.1902, NJW 2003, 1682; Bay VerfGH aaO Rn 121 ff; Epping, Das Letztentscheidungsrecht der zuständigen staatlichen Stellen bei der Berufung von Hochschullehrern, WissR 1992, 166 ff; Krüger/Leuze in Hailbronner/Geis, Kommentar zum HRG, Stand September 2004, § 45 Rn 41.
- 8 Bay VerfGH vom 7.5.2008, Vf 19-VII-06, VerfGHE By 61, 103 Rn 123; im Prinzip ebenso Krüger/Leuze aaO § 45 Rn 40; auch Detmer aaO WissR 1997, 2011 räumt ein, dass professorale Son- dervoten, die sich „substantiiert und überzeugend“ mit der für
Allerdings können nur Sondervoten der Professoren der jeweiligen Fakultät (gleichgültig ob diese der Beru- fungskommission angehören oder nicht) eine Abwei- chung von der fachlichen Einschätzung durch die Beru- fungskommission tragen. Denn nur diese haben die Kompetenz zur fachlichen Bewertung der Forschungs- und Lehrbefähigung. Sondervoten der Gleichstellungs- beauftragten oder auswärtiger Mitglieder kommt diese Kraft nicht zu. Soweit es um die Lehrbefähigung geht, wird man allerdings Sondervoten der Studierendenver- treter das gleiche Gewicht zumessen müssen wie Son- dervoten von Professoren. Sie lediglich als Hilfe für die Meinungsbildung der Professoren zu betrachten,9 unter- schätzte die Bedeutung des Urteils der Lernenden für die Bewertung der Lehrbefähigung.
Die Rechtsprechung steht auf dem Standpunkt, dass letztlich auch das Ministerium der abweichenden fachli- chen Bewertung der Forschungs- und Lehrbefähigung in einem Sondervotum folgen und dementsprechend ei- nen nicht Platzierten berufen oder von der vorgeschlage- nen Reihenfolge abweichen kann; erforderlich sei nur, dass es sich um eine wirkliche und zudem sorgfältig be- gründete Ausnahme handele.10 Das ist richtig, soweit Sondervoten durch die Landeshochschulgesetze autori- siert sind (was mittelbar auch für die Rahmenbestim- mungen für die Bundeswehruniversitäten gilt). Denn damit wird zum Ausdruck gebracht, dass sich der Staat bei seinen Berufungsentscheidungen auch der Fach- kompetenz nicht den Berufungskommissionen angehö- render oder dort oder in der Fakultät in der Minderheit gebliebener Professoren vergewissern will. Soweit aller- dings Sondervoten nur in Satzungen der Hochschulen selbst zugelassen sind, gilt das nicht. Diese dienen nur der Entscheidungsfindung im Zentralorgan der Hoch- schule selbst und können deshalb nur dort eine Abwei- chung vom Vorschlag der Berufungskommission recht- fertigen.
b) Erfüllung des Anforderungsprofils
Unabhängig von der fachlichen Bewertung der For- schungs- und Lehrbefähigung stellt es einen sachlichen Grund für die Abweichung vom Berufungsvorschlag
den Listenvorschlag maßgeblichen Begründung auseinanderset- zen, eine „Überprüfbarkeit“ des Berufungsvorschlags begründen können.
9 So Detmer aaO WissR 1997, 210 f.
10 Bay VerfGH vom 7.5.2008 aaO, Rn 126; auch Bay VerfGH vom
4.11.2002 aaO, Rn 23; BVerwG vom 9.5.1985, 2 C 16/83, NVWZ 1986, 374 sieht ein Abweichen von der Reihenfolge als unpro- blematisch an, weil auch das Sondervotum ein Vorschlag der Hochschule sei.
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dar, dass ein nach dem Sondervotum neu in den Beru- fungsvorschlag aufzunehmender oder besser zu platzie- render Bewerber oder eine solche Bewerberin ebenso oder besser geeignet ist, das von der Hochschule und der Ausschreibungsstelle formulierte Anforderungsprofil zu erfüllen. In diesem Rahmen darf das entscheidende Organ auch einschätzen, ob im Sondervotum genannte Bewerber oder Bewerberinnen zu einer ausgewogene- ren, vielschichtigeren Zusammensetzung der in der Uni- versitäten vertretenen unterschiedlichen Lehrmeinun- gen beizutragen vermögen.11 Auch kann im Rahmen des Anforderungsprofils die Fähigkeit der Bewerber und Bewerberinnen berücksichtigt werden, ihre Forschungs- tätigkeit auch außerhalb der Universität darzustellen und teilgebietsübergreifend und fachgebietsübergrei- fend mit anderen Hochschullehrern zu kooperieren.12 Insoweit sind nicht nur die Sondervoten von Professo- ren, sondern auch die Sondervoten anderer dazu Autori- sierter von Gewicht.13
c) Erhöhung des Frauenanteils in der Wissenschaft
Die Landeshochschulgesetze verpflichten die Universitä- ten bei der Erstellung von Berufungsvorschlägen auf die Erhöhung des Anteils der Frauen in der Wissenschaft hinzuwirken. Dem durch eine Änderung des Berufungs- vorschlags Rechnung zu tragen, ist legitim. Dabei braucht sich das entscheidende Organ auch nicht damit zu begnügen, dass im Vorschlag des Berufungsausschus- ses bereits eine Bewerberin an vorderer Stelle platziert ist. Denn es muss damit gerechnet werden, dass diese Bewerberin einen erteilten Ruf ablehnt. Für diesen Fall durch die Aufnahme einer vom Berufungsausschuss nicht Platzierten aber gleich wie männliche Bewerber qualifizierten Frau an weiterer Stelle des Berufungsvor- schlags vorzusorgen, ist legitim. Ebenso legitim ist es, diesem Gesichtspunkt durch eine Änderung der Rei- hung Rechnung zu tragen, solange dadurch nicht männ- liche Bewerber schwerwiegend benachteiligt werden.14 Einen Austausch der in der Liste platzierten weiblichen Bewerberinnen trägt dieser Gesichtspunkt freilich nicht.
d) Einschränkung von Hausberufungen
Die Landeshochschulgesetze beschränken in unter- schiedlicher Form Hausberufungen. Meist begnügen sie sich mit der Formel, Hausberufungen seien nur „in
- 11 Siehe dazu die Entscheidung des BVerwG vom 9.5.1985, 2 C 16/83, DVBl 1985, 1233, welches diese Entscheidung sogar in das Ermes- sen des zuständigen Ministers stellt.
- 12 Vgl Bay VGH vom 6.2.1998, 7 CE 97.3209, KNK-HSchR/nF 42 H Nr. 22; auch BVerfG aaO.
- 13 Bay VGH vom 6.12.1998 aaO.
begründeten Ausnahmefällen“ zulässig (so § 48 Abs. 3 Satz 4 LHG BW). Ob von dieser Ausnahmemöglichkeit Gebrauch gemacht werden soll, kann Gegenstand eines Sondervotums sein. Auch einem solchen Sondervotum kann der Entscheidungsträger im Rahmen seines hoch- schulpolitischen Ermessens folgen. Etwa können Rekto- rat oder Präsidium oder auch das Ministerium darauf hinwirken, dass sich die Zahl der Hausberufungen in einer Hochschule in Grenzen hält. Auf der anderen Seite können sie sich auf der Grundlage eines Sondervotums über den Ausschluss eines Bewerbers von der Beru- fungsliste wegen des Hausberufungsverbots hinwegset- zen.
III. „Inoffizielle“ Sondervoten
Soweit weder die Landeshochschulgesetzte noch Satzun- gen der Hochschulen Sondervoten zulassen, heißt das nicht, dass dort keine von Berufungsvorschlägen abwei- chenden Vorstellungen artikuliert werden könnten. Sol- che „inoffiziellen“ Sondervoten sind auch nicht einfach unbeachtlich. Vielmehr sind sie nach dem im Verwal- tungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz (§ 24 VwVfG und die entsprechenden Vorschriften der Landesverwaltungsverfahrensgesetze) wie jede Äuße- rung im Verwaltungsverfahren von der über den Beru- fungsvorschlag entscheidenden Stelle entgegenzuneh- men und bei der Entscheidung insoweit zu berücksichti- gen als sich aus ihnen für die Entscheidung bedeutsame Anhaltspunkte ergeben.15
„Inoffizielle“ Sondervoten können die über einen Be- rufungsvorschlag entscheidende Stelle allerdings nicht zu einer vom Berufungsvorschlag abweichenden fachli- chen Bewertung der Forschungs- und Lehrbefähigung von Bewerbern legitimieren. Indem die betreffenden Landeshochschulgesetze oder Satzungen keine Sonder- voten vorsehen, bringen sie zum Ausdruck, dass allein die Berufungskommissionen über die Forschungs- und Lehrbefähigung zu urteilen haben.
IV. Zusammenfassung
SondervotensindineinerReihevonLandeshochschul- gesetzen und Grundordnungen sowie in den Rahmen- bestimmungen für die Bundeswehruniversitäten vorge-
14 Hierzu EuGH vom 28.3.2000, C‑158/97, EuGHE I 2000, 1875; zu eng Detmer aaO, Handbuch Hochschulrecht, Rn 80 mit Fn 14.
15 Siehe allgemein Bader/Ronellenfitsch/Heßhaus, Beck’scher Online- Kommentar VwVfG, § 24 Rn 19; Obermayer, Verwaltungsverfah- rensgesetz, 3. Aufl 1999, § 24, Rn 191 ff.
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sehen. Sie können sowohl die Reihenfolge in den Beru- fungsvorschlag aufgenommener Bewerber, wie die Aufnahme oder Nichtaufnahme von Bewerbern über- haupt betreffen. Mögliche Begründungen sind eine abweichende Bewertung der Forschungs- und Lehrbefä- higung, eine abweichende Einschätzung der Eignung der Bewerber für das Anforderungsprofil der Professoren- stelle, die Erhöhung des Frauenanteils in der Wissen- schaft und die Zulassung oder Ablehnung einer Hausbe- rufung.
Sondervoten sind nach Maßgabe der gesetzlichen und satzungsmäßigen Regelungen in das Berufungsver- fahren einzubringen. Die Versäumung in Grundordnun- gen oder Berufungsordnungen vorgesehener Fristen steht der Berücksichtigung nicht entgegen.
Die über Berufungen entscheidenden Hochschulor- gane können grundsätzlich sowohl von der vorgesehe- nen Reihenfolge der Bewerber abweichen, wie auch Be- werber aus dem Berufungsvorschlag streichen oder nicht Genannte neu aufnehmen. Den staatlichen Stellen steht regelmäßig nur das Recht auf Änderung der Rei- henfolge zu. Allerdings können sie von einer Berufung überhaupt Abstand nehmen. Regelmäßig ist vor Abwei- chungen der zuständige Fakultätsrat zu hören.
Im Gesetz oder Satzung vorgesehene Sondervoten von Professoren können eine von der Bewertung durch die Berufungskommission abweichende fachliche Be- wertung der Forschungs- und Lehrbefähigung von Be- werbern durch das über die Berufung entscheidende Hochschulorgan rechtfertigen. Soweit staatliche Stellen über Berufungen entscheiden, gilt das nur für gesetzlich vorgesehene Sondervoten.
Sondervoten, welche die Erfüllung des Anforde- rungsprofils durch Bewerber, die Erhöhung des Frauen- anteils in der Wissenschaft oder Ausnahmen von einem Hausberufungsverbot betreffen, können vom Entschei- dungsträger stets berücksichtigt werden.
„Inoffizielle Sondervoten“ sind nach Maßgabe des im Verwaltungsverfahren geltenden Untersuchungsgrund- satzes zu berücksichtigen, können aber keine abwei- chende fachliche Bewertung der Forschungs- und Lehr- befähigung rechtfertigen.
Der Autor ist Professor an der Albert-Ludwigs-Univer- sität Freiburg und Leiter der Forschungsstelle für Hochschulrecht und Hochschularbeitsrecht. Die Auto- rin ist wissenschaftliche Angestellte darselbst und Referentin im Rektorat der Albert-Ludwigs-Universität.
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