Die Zusammenarbeit zwischen Hochschulen und Industrieunternehmen hat eine schon lange zurückreichende Tradition. Dabei war die rechtliche Einbettung oft eher nur rudimentär vorhanden, vertragliche Regelungen glichen häufig nur freundlichen Absichtserklärungen nach Art von „gentlemen´s agreements“. Mit der Ökonomisierungswelle ab den 90er Jahren und dem damit verbundenen Drittmittelhype erreichten Kooperationen insbesondere zwischen Hochschulen und der Wirtschaft allerdings eine ganz neue Dimension. Das hier zu besprechende Werk mit Handbuchcharakter ist eine sehr sorgfältige und detaillierte Darstellung eines Autorenkollektivs, das aus fachlich einschlägigen Rechtsanwälten, Justiziaren (insb. der Fraunhofer Gesellschaft, die auf diesem Gebiet besonders versiert auftritt) und Hochschulreferenten besteht, denen man die Vertrautheit mit der Materie und die Kenntnis auch vermeintlich randständiger Quisquilien anmerkt. Chronologisch geht die Darstellung von einigen (etwas knappen) allgemeinen Erwägungen zur Abgrenzung von Grundlagenforschung, angewandter Forschung und Entwicklungsvorhaben. Damit ist zugleich der Bereich der F&E‑Verträge abgesteckt. Leider bleibt dabei der Bereich der Kooperationen zwischen Hochschulen und außeruniversitären, vom Staat (d.h. über die GWK) finanzierten Forschungseinrichtungen (MPG, HHG, WGL, FhG) ausgeklammert, obwohl sich auch hier ganz massive Rechtsprobleme ergeben können (Rechtsformfrage, haushaltsrechtliche Vorgaben, Fragen des anwendbaren Rechts bei landesübergreifenden Verbünden udgl.), die etwa in den Antipoden JARA (Aachen) und KIT (Karlsruhe) prototypisch aufscheinen. Auch die byzantinisch anmutenden Konstruktionen der sog. „Leibnizcampi“ seien hier erwähnt, geschweige denn die in der dritten Runde der Exzellenzinitiative/-strategie besonders forcierten Forschungsverbünde, über deren mögliche Rechtsform man sich jedoch kaum Gedanken gemacht zu haben scheint. Ein belastbares rechtliches Gerüst ist hier aber absolut unverzichtbar. Das Handbuch ist definitiv praxisorientiert angelegt: Kap. 1 besteht in einer kurzen begriffsklärenden Unterscheidung von Grundlagenforschung, angewandter Forschung und Entwicklungsvorhaben (was man heute stylischer als Projekte des Wissens- und Technologietransfers bezeichnet). Kap. 2 widmet sich der Anbahnungsphase, hier werden eingangs die maßgeblichen Gesichtspunkte für das Eingehen von Kooperationen aufgelistet, unter besonderer Hervorhebung der möglichen Kosten und Risiken. Sehr anschaulich werden neben den Vor- auch die häufig verschwiegenen Nachteile aufgelistet: Kooperationen sind nicht immer – wie es die rosa Brille der Hochschulpolitik gelegentlich vorgaukelt – win-win-Situationen, da damit immer auch ein Abfluss von Know-how verbunden ist. Massive Probleme können sich auch aus einer Störung, einem einseitigen Abbruch o.ä. der Kooperation ergeben. Auch die sog. „Open Innovations“ bergen Konfliktpotential. Insgesamt zeigt allerdings bereits dieses juristisch verdichtete 2. Kapitel, dass Forschungskooperationen auf fundiertes juristisches Know-how angewiesen sind. Damit fokussiert sich auch der Adressatenkreis des Buches auf den versierten Hochschuljustiziar bzw. den Fachanwalt im Verwaltungsrecht. Es wäre illusorisch, Forscher anderer Disziplinen mithilfe des Werks auf Forschungskooperationen „loslassen“ zu wollen; fundierte und vertiefte Kenntnisse im Öffentlichen Recht einschließlich des Europarechts sind unverzichtbare Voraussetzung für die angesprochenen Thematiken. Das wird auch durch Kap. 3 unterstrichen, in dem mögliche Rechtsformen für Kooperationen erörtert werden, was wiederum solide Kenntnisse im Bürgerlichen und Gesellschaftsrecht voraussetzt. So reicht die Bandbreite der Einordnung von gesellschaftsrechtlichen Konstruktionen über komplexe gemischte Verträge bis zu Dienst- und Werkverträgen. Wie diffizil die Materie ist, zeigt sich etwa daran, dass ein äußerlich als Werkvertrag auftretendes Kooperationsverhältnis zugleich eine BGBInnengesellschaft darstellen kann (S. 26 Rdn: 8). AllerMax-Emanuel Geis Hans-Peter Rosenberger/Sebastian Wündisch (Hrsg.), Verträge über Forschung und Entwicklung, Carl Heymanns Verlag, 3. Auflage 2017, € 188,00 Ordnung der Wissenschaft 2019, ISSN 2197–9197 200 O RDNUNG DER WISSENSCHAFT 3 (2019), 199–202 dings kann – das wird im Artikel nicht problematisiert – die Sache dann eskalieren, wenn aufgrund äußerer Bedingungen (gemeinsames Auftreten im Rechtsverkehr) die Innengesellschaft unversehens in eine BGB-Außengesellschaft „umschlägt“: Dann haften die Vertragspartner nach der Grundsatzentscheidung BGHZ 146, 341 (partielle Rechtsfähigkeit der GbR) nach § 128 HGB analog füreinander, was insbesondere dann zu rechtlichen Problemen führt, wenn eben einer der Kooperationspartner eine staatliche Hochschule ist. Nach übereinstimmenden Vorschriften der Landeshaushaltsordnungen ist es nämlich staatlichen Einrichtungen verwehrt, sich an Gesellschaften zu beteiligen, die nicht haftungsbeschränkt sind. Mit dem Umschlag in eine BGB-Außengesellschaft können Forschungskooperationen somit in die Rechtswidrigkeit „rutschen“. Diese Problematik, mit der sich gerade eine Arbeitsgruppe unter Leitung des früheren Heidelberger Rektors und Gesellschaftsrechtlers Hommelhoff befasst (vgl. dazu zentral das Themenheft von Eberbach/Hommelhoff, Forschungskooperationen, OdW Heft 2/2018), ist im Rosenberger/Wündisch noch nicht thematisiert und sollte für eine 4. Auflage in den Blick genommen werden. In Kap. 4 wird sodann über AGB-Klauseln in Forschungsverträgen räsonniert, in Kap. 5 (das eines der zentralen ist) über Haupt- und Nebenpflichten, Gewährleistung, Pflichtverletzungen und Haftung. Es ist ein hohes Verdienst von Rosenberger/Wündisch, den Bereich der Leistungsstörungen und des Haftungsregimes überhaupt zu behandeln; die üblichen Vertragsmuster (von den Berliner Verträgen bis zu den BMWF- Mustervereinbarungen für Forschungs- und Entwicklungskooperationen sind hier ganz dünn, der DFG-Musterkooperationsvertrag 41.026 wirft juristisch mehr Fragen auf, als er regelt). Allerdings wird auch im Rosenberger/Wündisch die nötige Tiefe nicht immer erreicht: So wäre – gerade wegen der Verwendung von Vertragsmustern – ein deutlich detailliertes Eingehen auf das AGB-Recht mit Erwähnung der konkreten Normen wünschenswert gewesen (vgl. S. 64 Rdn. 83), weil gerade hier (etwa bei Haftungsausschluss, Kardinalpflichten, Folgeschäden) deutliche Tücken lauern können. Sehr verdienstvoll sind hingegen die ausführlichen und sehr gut belegten Ausführungen zur Regelung von „Back- und Foreground“ (insb. die Behandlung von Altrechten) einschließlich Vergütungsabreden, zu Geheimhaltungsverpflichtungen, zu Rechtswahl- und Gerichtstandsvereinbarungen (unter Bezug auf die EU-VOen Rom I und II, auch das Problem der sog. „Torpedoklagen“ wird zutreffend erörtert!) und zum schiedsgerichtlichen Verfahren – hier blicken die Erfahrungen der Autoren bei schiefgelaufenen Kooperationen durch. Auch die vertragliche Einbeziehung von – häufig befristet arbeitenden – Mitarbeitern in den Pflichtenkreis (die freilich schon in den Berliner Vertragsmustern von 2002 als wichtiges Problem erkannt worden war) wird detailliert dargestellt. Das alles liest man im Wissenschaftsbereich sonst nirgendwo, so dass man – etwas flapsig – durchaus behaupten kann, dass die Nichtlektüre des Rosenberger/Wündisch den Tatbestand der groben Fahrlässigkeit begründen kann. Sogar die vertrackten steuerrechtlichen Probleme (insb. Umsatzsteuer) haben die Autoren im Blick (S. 147 ff.). Das ist umso wichtiger, als die steuerliche Behandlung von Forschungsleistungen sich immer mehr zu einem Schwarzen Loch entwickelt. Dieses Alleinstellungsmerkmal wird durch Ausführungen zu F&E‑Verträgen in der Insolvenz abgerundet. Kap. 6 widmet sich exklusiv und sehr ausführlich der kartellrechtlichen Relevanz; die entsprechenden rechtlichen Ebenen werden differenzierend und fundiert dargestellt. Ein „Handbuch im Handbuch“ ist schließlich Kap. 7, das sich den besonderen Rechtsproblemen aus der Perspektive staatlicher Hochschulen widmet: Hier werden als Problemschwerpunkte zielsicher die Konsequenzen des Entfalls des Hochschullehrerprivilegs nach § 42 ArbEG, die Komplikationen nach dem EU-Beihilferecht sowie mögliche Auskunftsansprüche nach diversen Informationsfreiheitsgesetzen lokalisiert; der Beitrag stellt im Grunde eine ausführliche Kommentierung dieser Norm dar, wobei (S. 275) sogar auf die nebentätigkeitsrelevanten Aspekte eingegangen wird (Chapeau, die Verknüpfungen zwischen Hochschulrecht und Beamtenrecht sind eine Welt für sich!). Der einzige – schon erwähnte – Kritikpunkt ist auch hier, dass die Kooperationsbeziehungen zwischen Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen noch weiter vertieft hätten werden dürfen. Die Beziehungen mit der privaten Wirtschaft sind eben nicht die einzigen, die Probleme aufwerfen. Kap. 8 behandelt schließlich Probleme der öffentlichen Förderung mehrerer Projektträger aus mehreren EU-Staaten vor dem Hintergrund der EU-Forschungsförderungsprogramme. Hier gibt es zahlreiche Probleme, von denen der durchschnittliche Verwaltungsrechtler nicht einmal deren Existenz erahnt (S. 309 ff.). In einem anhangsähnlichen Teil 2 schließen sich sodann 11 ausgefeilte Vertragsmuster für alle denkbaren Max-Emanuel Geis · Verträge über Forschung und Entwicklung 201 Kooperationskonstellationen an, die die anderen in der Szene vertretenen Vertragsmuster deutlich an Detailreichtum übertreffen. Besonders „kundenfreundlich“ ist der Umstand, dass jedes Vertragsmuster auch in Englisch (als der unbestreitbaren lingua franca im Wissenschaftsbereich) formuliert ist. Fazit: Ungeachtet der partiellen und nur punktuellen Monita bleibt festzustellen, dass der Rosenberger/Wündisch – soweit ersichtlich – die einzige Publikation ist, die den Bereich der Forschungskooperationen derartig dogmatisch systematisch und systematisch umfassend ausleuchtet und daher in der Handbibliothek jedes® mit der Materie befassten Juristen(in) unverzichtbar ist. Professor Dr. Max Emanuel Geis, Direktor der Forschungsstelle für Wissenschafts- und Hochschulrecht der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg, 202 O RDNUNG DER WISSENSCHAFT 3 (2019), 199–202