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Die Zusam­men­ar­beit zwi­schen Hoch­schu­len und Indus­trie­un­ter­neh­men hat eine schon lan­ge zurück­rei­chen­de Tra­di­ti­on. Dabei war die recht­li­che Ein­bet­tung oft eher nur rudi­men­tär vor­han­den, ver­trag­li­che Rege­lun­gen gli­chen häu­fig nur freund­li­chen Absichts­er­klä­run­gen nach Art von „gentlemen´s agree­ments“. Mit der Öko­no­mi­sie­rungs­wel­le ab den 90er Jah­ren und dem damit ver­bun­de­nen Dritt­mit­tel­hype erreich­ten Koope­ra­tio­nen ins­be­son­de­re zwi­schen Hoch­schu­len und der Wirt­schaft aller­dings eine ganz neue Dimen­si­on. Das hier zu bespre­chen­de Werk mit Hand­buch­cha­rak­ter ist eine sehr sorg­fäl­ti­ge und detail­lier­te Dar­stel­lung eines Autoren­kol­lek­tivs, das aus fach­lich ein­schlä­gi­gen Rechts­an­wäl­ten, Jus­ti­zia­ren (insb. der Fraun­ho­fer Gesell­schaft, die auf die­sem Gebiet beson­ders ver­siert auf­tritt) und Hoch­schul­re­fe­ren­ten besteht, denen man die Ver­traut­heit mit der Mate­rie und die Kennt­nis auch ver­meint­lich rand­stän­di­ger Quis­qui­li­en anmerkt. Chro­no­lo­gisch geht die Dar­stel­lung von eini­gen (etwas knap­pen) all­ge­mei­nen Erwä­gun­gen zur Abgren­zung von Grund­la­gen­for­schung, ange­wand­ter For­schung und Ent­wick­lungs­vor­ha­ben. Damit ist zugleich der Bereich der F&E‑Verträge abge­steckt. Lei­der bleibt dabei der Bereich der Koope­ra­tio­nen zwi­schen Hoch­schu­len und außer­uni­ver­si­tä­ren, vom Staat (d.h. über die GWK) finan­zier­ten For­schungs­ein­rich­tun­gen (MPG, HHG, WGL, FhG) aus­ge­klam­mert, obwohl sich auch hier ganz mas­si­ve Rechts­pro­ble­me erge­ben kön­nen (Rechts­form­fra­ge, haus­halts­recht­li­che Vor­ga­ben, Fra­gen des anwend­ba­ren Rechts bei lan­des­über­grei­fen­den Ver­bün­den udgl.), die etwa in den Anti­po­den JARA (Aachen) und KIT (Karls­ru­he) pro­to­ty­pisch auf­schei­nen. Auch die byzan­ti­nisch anmu­ten­den Kon­struk­tio­nen der sog. „Leib­niz­cam­pi“ sei­en hier erwähnt, geschwei­ge denn die in der drit­ten Run­de der Exzel­lenz­in­itia­ti­ve/-stra­te­gie beson­ders for­cier­ten For­schungs­ver­bün­de, über deren mög­li­che Rechts­form man sich jedoch kaum Gedan­ken gemacht zu haben scheint. Ein belast­ba­res recht­li­ches Gerüst ist hier aber abso­lut unver­zicht­bar. Das Hand­buch ist defi­ni­tiv pra­xis­ori­en­tiert ange­legt: Kap. 1 besteht in einer kur­zen begriffs­klä­ren­den Unter­schei­dung von Grund­la­gen­for­schung, ange­wand­ter For­schung und Ent­wick­lungs­vor­ha­ben (was man heu­te sty­li­scher als Pro­jek­te des Wis­sens- und Tech­no­lo­gie­trans­fers bezeich­net). Kap. 2 wid­met sich der Anbah­nungs­pha­se, hier wer­den ein­gangs die maß­geb­li­chen Gesichts­punk­te für das Ein­ge­hen von Koope­ra­tio­nen auf­ge­lis­tet, unter beson­de­rer Her­vor­he­bung der mög­li­chen Kos­ten und Risi­ken. Sehr anschau­lich wer­den neben den Vor- auch die häu­fig ver­schwie­ge­nen Nach­tei­le auf­ge­lis­tet: Koope­ra­tio­nen sind nicht immer – wie es die rosa Bril­le der Hoch­schul­po­li­tik gele­gent­lich vor­gau­kelt – win-win-Situa­tio­nen, da damit immer auch ein Abfluss von Know-how ver­bun­den ist. Mas­si­ve Pro­ble­me kön­nen sich auch aus einer Stö­rung, einem ein­sei­ti­gen Abbruch o.ä. der Koope­ra­ti­on erge­ben. Auch die sog. „Open Inno­va­tions“ ber­gen Kon­flikt­po­ten­ti­al. Ins­ge­samt zeigt aller­dings bereits die­ses juris­tisch ver­dich­te­te 2. Kapi­tel, dass For­schungs­ko­ope­ra­tio­nen auf fun­dier­tes juris­ti­sches Know-how ange­wie­sen sind. Damit fokus­siert sich auch der Adres­sa­ten­kreis des Buches auf den ver­sier­ten Hoch­schul­jus­ti­zi­ar bzw. den Fach­an­walt im Ver­wal­tungs­recht. Es wäre illu­so­risch, For­scher ande­rer Dis­zi­pli­nen mit­hil­fe des Werks auf For­schungs­ko­ope­ra­tio­nen „los­las­sen“ zu wol­len; fun­dier­te und ver­tief­te Kennt­nis­se im Öffent­li­chen Recht ein­schließ­lich des Euro­pa­rechts sind unver­zicht­ba­re Vor­aus­set­zung für die ange­spro­che­nen The­ma­ti­ken. Das wird auch durch Kap. 3 unter­stri­chen, in dem mög­li­che Rechts­for­men für Koope­ra­tio­nen erör­tert wer­den, was wie­der­um soli­de Kennt­nis­se im Bür­ger­li­chen und Gesell­schafts­recht vor­aus­setzt. So reicht die Band­brei­te der Ein­ord­nung von gesell­schafts­recht­li­chen Kon­struk­tio­nen über kom­ple­xe gemisch­te Ver­trä­ge bis zu Dienst- und Werk­ver­trä­gen. Wie dif­fi­zil die Mate­rie ist, zeigt sich etwa dar­an, dass ein äußer­lich als Werk­ver­trag auf­tre­ten­des Koope­ra­ti­ons­ver­hält­nis zugleich eine BGBIn­nen­ge­sell­schaft dar­stel­len kann (S. 26 Rdn: 8). Aller­Max-Ema­nu­el Geis Hans-Peter Rosenberger/Sebastian Wün­disch (Hrsg.), Ver­trä­ge über For­schung und Ent­wick­lung, Carl Heymanns Ver­lag, 3. Auf­la­ge 2017, € 188,00 Ord­nung der Wis­sen­schaft 2019, ISSN 2197–9197 200 O RDNUNG DER WISSENSCHAFT 3 (2019), 199–202 dings kann – das wird im Arti­kel nicht pro­ble­ma­ti­siert – die Sache dann eska­lie­ren, wenn auf­grund äuße­rer Bedin­gun­gen (gemein­sa­mes Auf­tre­ten im Rechts­ver­kehr) die Innen­ge­sell­schaft unver­se­hens in eine BGB-Außen­ge­sell­schaft „umschlägt“: Dann haf­ten die Ver­trags­part­ner nach der Grund­satz­ent­schei­dung BGHZ 146, 341 (par­ti­el­le Rechts­fä­hig­keit der GbR) nach § 128 HGB ana­log für­ein­an­der, was ins­be­son­de­re dann zu recht­li­chen Pro­ble­men führt, wenn eben einer der Koope­ra­ti­ons­part­ner eine staat­li­che Hoch­schu­le ist. Nach über­ein­stim­men­den Vor­schrif­ten der Lan­des­haus­halts­ord­nun­gen ist es näm­lich staat­li­chen Ein­rich­tun­gen ver­wehrt, sich an Gesell­schaf­ten zu betei­li­gen, die nicht haf­tungs­be­schränkt sind. Mit dem Umschlag in eine BGB-Außen­ge­sell­schaft kön­nen For­schungs­ko­ope­ra­tio­nen somit in die Rechts­wid­rig­keit „rut­schen“. Die­se Pro­ble­ma­tik, mit der sich gera­de eine Arbeits­grup­pe unter Lei­tung des frü­he­ren Hei­del­ber­ger Rek­tors und Gesell­schafts­recht­lers Hom­mel­hoff befasst (vgl. dazu zen­tral das The­men­heft von Eberbach/Hommelhoff, For­schungs­ko­ope­ra­tio­nen, OdW Heft 2/2018), ist im Rosenberger/Wündisch noch nicht the­ma­ti­siert und soll­te für eine 4. Auf­la­ge in den Blick genom­men wer­den. In Kap. 4 wird sodann über AGB-Klau­seln in For­schungs­ver­trä­gen räson­niert, in Kap. 5 (das eines der zen­tra­len ist) über Haupt- und Neben­pflich­ten, Gewähr­leis­tung, Pflicht­ver­let­zun­gen und Haf­tung. Es ist ein hohes Ver­dienst von Rosenberger/Wündisch, den Bereich der Leis­tungs­stö­run­gen und des Haf­tungs­re­gimes über­haupt zu behan­deln; die übli­chen Ver­trags­mus­ter (von den Ber­li­ner Ver­trä­gen bis zu den BMWF- Mus­ter­ver­ein­ba­run­gen für For­schungs- und Ent­wick­lungs­ko­ope­ra­tio­nen sind hier ganz dünn, der DFG-Mus­ter­ko­ope­ra­ti­ons­ver­trag 41.026 wirft juris­tisch mehr Fra­gen auf, als er regelt). Aller­dings wird auch im Rosenberger/Wündisch die nöti­ge Tie­fe nicht immer erreicht: So wäre – gera­de wegen der Ver­wen­dung von Ver­trags­mus­tern – ein deut­lich detail­lier­tes Ein­ge­hen auf das AGB-Recht mit Erwäh­nung der kon­kre­ten Nor­men wün­schens­wert gewe­sen (vgl. S. 64 Rdn. 83), weil gera­de hier (etwa bei Haf­tungs­aus­schluss, Kar­di­nal­pflich­ten, Fol­ge­schä­den) deut­li­che Tücken lau­ern kön­nen. Sehr ver­dienst­voll sind hin­ge­gen die aus­führ­li­chen und sehr gut beleg­ten Aus­füh­run­gen zur Rege­lung von „Back- und Fore­ground“ (insb. die Behand­lung von Alt­rech­ten) ein­schließ­lich Ver­gü­tungs­ab­re­den, zu Geheim­hal­tungs­ver­pflich­tun­gen, zu Rechts­wahl- und Gericht­stands­ver­ein­ba­run­gen (unter Bezug auf die EU-VOen Rom I und II, auch das Pro­blem der sog. „Tor­pe­do­kla­gen“ wird zutref­fend erör­tert!) und zum schieds­ge­richt­li­chen Ver­fah­ren – hier bli­cken die Erfah­run­gen der Autoren bei schief­ge­lau­fe­nen Koope­ra­tio­nen durch. Auch die ver­trag­li­che Ein­be­zie­hung von – häu­fig befris­tet arbei­ten­den – Mit­ar­bei­tern in den Pflich­ten­kreis (die frei­lich schon in den Ber­li­ner Ver­trags­mus­tern von 2002 als wich­ti­ges Pro­blem erkannt wor­den war) wird detail­liert dar­ge­stellt. Das alles liest man im Wis­sen­schafts­be­reich sonst nir­gend­wo, so dass man – etwas flap­sig – durch­aus behaup­ten kann, dass die Nicht­lek­tü­re des Rosenberger/Wündisch den Tat­be­stand der gro­ben Fahr­läs­sig­keit begrün­den kann. Sogar die ver­track­ten steu­er­recht­li­chen Pro­ble­me (insb. Umsatz­steu­er) haben die Autoren im Blick (S. 147 ff.). Das ist umso wich­ti­ger, als die steu­er­li­che Behand­lung von For­schungs­leis­tun­gen sich immer mehr zu einem Schwar­zen Loch ent­wi­ckelt. Die­ses Allein­stel­lungs­merk­mal wird durch Aus­füh­run­gen zu F&E‑Verträgen in der Insol­venz abge­run­det. Kap. 6 wid­met sich exklu­siv und sehr aus­führ­lich der kar­tell­recht­li­chen Rele­vanz; die ent­spre­chen­den recht­li­chen Ebe­nen wer­den dif­fe­ren­zie­rend und fun­diert dar­ge­stellt. Ein „Hand­buch im Hand­buch“ ist schließ­lich Kap. 7, das sich den beson­de­ren Rechts­pro­ble­men aus der Per­spek­ti­ve staat­li­cher Hoch­schu­len wid­met: Hier wer­den als Pro­blem­schwer­punk­te ziel­si­cher die Kon­se­quen­zen des Ent­falls des Hoch­schul­leh­rer­pri­vi­legs nach § 42 ArbEG, die Kom­pli­ka­tio­nen nach dem EU-Bei­hil­fe­recht sowie mög­li­che Aus­kunfts­an­sprü­che nach diver­sen Infor­ma­ti­ons­frei­heits­ge­set­zen loka­li­siert; der Bei­trag stellt im Grun­de eine aus­führ­li­che Kom­men­tie­rung die­ser Norm dar, wobei (S. 275) sogar auf die neben­tä­tig­keits­re­le­van­ten Aspek­te ein­ge­gan­gen wird (Cha­peau, die Ver­knüp­fun­gen zwi­schen Hoch­schul­recht und Beam­ten­recht sind eine Welt für sich!). Der ein­zi­ge – schon erwähn­te – Kri­tik­punkt ist auch hier, dass die Koope­ra­ti­ons­be­zie­hun­gen zwi­schen Hoch­schu­len und außer­uni­ver­si­tä­ren For­schungs­ein­rich­tun­gen noch wei­ter ver­tieft hät­ten wer­den dür­fen. Die Bezie­hun­gen mit der pri­va­ten Wirt­schaft sind eben nicht die ein­zi­gen, die Pro­ble­me auf­wer­fen. Kap. 8 behan­delt schließ­lich Pro­ble­me der öffent­li­chen För­de­rung meh­re­rer Pro­jekt­trä­ger aus meh­re­ren EU-Staa­ten vor dem Hin­ter­grund der EU-For­schungs­för­de­rungs­pro­gram­me. Hier gibt es zahl­rei­che Pro­ble­me, von denen der durch­schnitt­li­che Ver­wal­tungs­recht­ler nicht ein­mal deren Exis­tenz erahnt (S. 309 ff.). In einem anhangs­ähn­li­chen Teil 2 schlie­ßen sich sodann 11 aus­ge­feil­te Ver­trags­mus­ter für alle denk­ba­ren Max-Ema­nu­el Geis · Ver­trä­ge über For­schung und Ent­wick­lung 201 Koope­ra­ti­ons­kon­stel­la­tio­nen an, die die ande­ren in der Sze­ne ver­tre­te­nen Ver­trags­mus­ter deut­lich an Detail­reich­tum über­tref­fen. Beson­ders „kun­den­freund­lich“ ist der Umstand, dass jedes Ver­trags­mus­ter auch in Eng­lisch (als der unbe­streit­ba­ren lin­gua fran­ca im Wis­sen­schafts­be­reich) for­mu­liert ist. Fazit: Unge­ach­tet der par­ti­el­len und nur punk­tu­el­len Moni­ta bleibt fest­zu­stel­len, dass der Rosenberger/Wündisch – soweit ersicht­lich – die ein­zi­ge Publi­ka­ti­on ist, die den Bereich der For­schungs­ko­ope­ra­tio­nen der­ar­tig dog­ma­tisch sys­te­ma­tisch und sys­te­ma­tisch umfas­send aus­leuch­tet und daher in der Hand­bi­blio­thek jedes® mit der Mate­rie befass­ten Juristen(in) unver­zicht­bar ist. Pro­fes­sor Dr. Max Ema­nu­el Geis, Direk­tor der For­schungs­stel­le für Wis­sen­schafts- und Hoch­schul­recht der Fried­rich-Alex­an­der-Uni­ver­si­tät Erlan­gen-Nürn­berg, 202 O RDNUNG DER WISSENSCHAFT 3 (2019), 199–202