Übersicht
I. Biosicherheit als normative Herausforderung
II. Freiheit: Das epistemische Ethos der Wissenschaft
III. Verantwortung: Die ethische Dimension der Wissenschaft
1. Der Zusammenhang von Fortschritt und Freiheit
2. Das Verhältnis von Freiheit und Verantwortung
3. Die konsequentialistische Praxis der Verantwortung und ihre deontologischen Grenzen
I. Biosicherheit als normative Herausforderung
Die Frage, Was und wozu ist Wissenschaft?, ist ein Gegenstand von philosophischen Reflexionen seit der Antike, wo scientia bereits durch einen Objektivitäts‑, Begründungs-undWahrheitsanspruchcharakterisiertund auf diese Weise von Dogmen, Ideologien oder bloßen Mei- nungen unterschieden wurde. Gegenwärtig steht „Wissen- schaft“ als Oberbegriff für die verschiedenen disziplinären Forschungen, die auf systematisch strukturierte und metho- disch kontrollierte Weise Erkenntnisse über die Natur oder die menschliche Lebenswelt theorieförmig erfassen, um natürliche Phänomene zu erklären bzw. lebensweltliche Phänomene verstehbar zu machen. Objektivität, intersub- jektive Überprüfbarkeit, Reproduzierbarkeit, Klarheit, Ein- fachheit, Kohärenz sind Merkmale solcher Theorien, die ihre „Wissenschaftlichkeit“ definieren.1 Dieses Ethos der Wissenschaft – der epistemische, methodologische und institutionelle Kontext, in den sich das moderne Wissen- schaftsverständnis einbettet – bildet sich, historisch betrachtet, erst in der Neuzeit aus. Was seit Aristoteles theoria hieß, meinte eine kontemplative, selbstgenügsa- me, mithin passive Schau ewiger unveränderlicher Din- ge – und diese „bietet uns ja außer dem Denken und Betrachten sonst nichts.“2 Demgegenüber beschränkt sich die Scientia Nova nicht mehr auf ein zweckfreies Wissenwollen, sondern sucht die Umsetzung, Anwen- dung und Nutzbarmachung des Wissens mithilfe von
- 1 Zur Geschichte und Systematik der Philosophie der Wissenschaf- ten vgl. das Lemma „Wissenschaft“ von E. Brendel, in:
P. Kolmer/A. G. Wildfeuer (Hrsg.), Neues Handbuch philosophi- scher Grundbegriffe, Band 3 (2011), 2588–2601. - 2 Aristoteles, Nikomachische Ethik, in der Übersetzung von E. Rolfes (1995), 1177b.
- 3 F. Bacon, Neues Organon, Band 1, 1990, 81. Zu den Unterschieden von antikem (Aristotelischen) und modernem (Baconschen)
Technik(en). In der einflussreichen wissenschaftstheore- tischen Grundlegung dieser „neuen Wissenschaft“, dem 1620 erschienenen Novum organum scientiarum des Philosophen und Politikers Francis Bacon, wird ihr ein solcher praktischer Zweck geradezu eingeschrieben: Ipsa scientia potestas est.3 Menschliches Wissen und Können ergänzen sich, Wissen ist eine Form von Macht, Wissen- schaft und Machbarkeit verweisen aufeinander. Verbun- den mit der hoffnungsfrohen Erwartung eines stetigen wissenschaftlichen (wie auch politischen und ethischen) Fortschritts wird ein technologisch-praktischer Impera- tiv zum festen Bestandteil von Wissenschaft und For- schung, der stetig dazu auffordert, jeder praktischen Umsetzungsmöglichkeit theoretischen Wissens, jeder Gelegenheit ihrer technischen Nutzbarmachung, zu fol- gen. Zugleich wirft diese „utopische Treibtendenz“ (Hans Jonas) des Baconschen Programms immer neue wissenschaftliche Fragestellungen auf und ermöglicht damit auch neuartige technische Nutzbarmachungen. Mithin ist unsere ganze „moderne Welt (…) das Produkt von Wissenschaft und Technik, wissenschaftlicher und technischer Rationalität. [Eine solche] Leonardo-Welt ist Ausdruck der Aneignung der Welt durch den Menschen und sie ist Ausdruck der Aneignung des Menschen durch die (angeeignete) Welt: sie löst nicht nur Proble- me, indem Wissenschaft und Technik Probleme lösen; sie schafft auch Probleme.“4
Ein solches Problem, das erst durch die Entstehung der modernen Mikrobiologie (einschließlich ihrer gen- technischen, synthetischen, informations- und ingeni- eurswissenschaftlichen Zweige) und die potentiell risi- kobehaftete oder gar missbräuchliche Nutzung ihrer Forschungsergebnisse aufgekommen ist, wird gegenwär- tig unter dem Begriff der „Biosicherheit“ diskutiert. Ne- ben der Identifizierung biosicherheitsrelevanter For- schungsfelder und der Einschätzung ihres Gefahrenpo- tentials geht es um die ethische, politische und schließ- lich rechtliche Evaluierung dieser Forschungen und
Wissenschaftsverständnis siehe F. Cohen, Die zweite Erschaffung der Welt. Wie die moderne Naturwissenschaft entstand, 2011; E. Özmen, Die normativen Grundlagen der Wissenschaftsfreiheit, in: F. Voigt (Hrsg.), Freiheit der Wissenschaft. Beiträge zu ihrer Bedeutung, Normativität und Funktion (2012), 11–132.
4 J. Mittelstraß, Von der Freiheit der Forschung und der Verant- wortung des Wissenschaftlers, in: Ders., Leonardo-Welt. Über Wissenschaft, Forschung und Verantwortung (1992), 155–173, 155.
Elif Özmen
Wissenschaft. Freiheit. Verantwortung. Über Ethik und Ethos der freien Wissenschaft und Forschung
Ordnung der Wissenschaft 2015, ISSN 2197–9197
66 ORDNUNG DER WISSENSCHAFT 2 (2015), 65–72
derjenigen regulierenden und sanktionierenden Maß- nahmen, die die Menschen, aber auch die Tiere, Pflan- zen und die Umwelt vor den Gefahren schützen sollen, die durch den Umgang mit biologischen Agenzien (also potentiell schädlichen Mikroorganismen, Toxinen und anderen B‑Waffen relevanten Stoffen) zu erwarten sind.5 Die in der Wissenschafts- und Technikethik etablierten Prinzipien – etwa der vernünftigen Zweck-Mittel-Abwä- gung, Schadensvermeidung, Risikoabschätzung und das Vorsorge- und Verantwortungsprinzip – scheinen ge- genwärtig nur mit Einschränkungen geeignet zu sein, um diese komplexe Evaluierung anzuleiten. Zum einen fällt hier eine begründete Gefährdungseinschätzung re- gelmäßig schwer, „da mit den Forschungsaktivitäten die relevanten Faktoren, wie zum Beispiel die Gefährlichkeit eines Erregers, erst verändert werden und ihre Ergebnis- se und deren Auswirkungen auf andere gefahrenrelevan- te Faktoren mitunter nur schwer vorhersehbar sind.“6 Es handelt sich, spieltheoretisch gesprochen, um eine Situa- tion der Entscheidung unter Unsicherheit: den verschie- denen Weltzuständen können keine Eintrittswahr- scheinlichkeiten zugeordnet werden. Ohne Wahrschein- lichkeitsannahmen gehen Risiko- und Technikfolgenab- schätzungen aber ins Leere. Zum anderen sind in Zeiten der organisierten Großforschung die unterschiedlichen Forschungs- und Technikfelder so miteinander ver- knüpft, dass das Gefährdungspotential einzelner For- schungsprojekte selten isoliert betrachtet werden kann bzw. ihre zweifellos nützlichen und mutmaßlich miss- brauchsanfälligen Potentiale keiner vernünftigen Zweck- Mittel-Abwägung zugeführt werden können. Zum drit- ten erschweren die Internationalisierung, Anonymisie- rung und Anwendungsorientierung der Big und Techno Science die Zuschreibung von Verantwortung für die mutmaßlichen Folgen von biosicherheitsrelevanter For- schung.7 Wer sollte hier wem gegenüber für was Rechen- schaft ablegen müssen? Zum vierten werden ganz grund- sätzliche Fragen der Legitimität, Publizität und Zugäng-
- 5 Eine besorgniserregende Biosecurity-Relevanz wird Forschungs- arbeiten zugeschrieben, die Impfstoffe ineffektiv machen, Resistenzen erzeugen, die Virulenz von pathogenen Mikroorga- nismen erhöhen, Pathogene leichter übertragbar machen bzw. ihr Wirtsspektrum verändern, Diagnostik- oder Nachweismethoden zu umgehen ermöglichen oder ein biologisches Agens biowaffen- fähig machen. Vgl. die entsprechende Auflistung des US-ameri- kanischen National Research Council, Biotechnology Researchin an Age of Terrorism. Committee on Research Standards and Practices to Prevent the Destructive Application of Biotechnology, 2004, und die Ergänzungsvorschläge des Deutschen Ethikrates, Biosicherheit – Freiheit und Verantwortung in der Wissenschaft (2014), Abschnitt 11 und Anhang I.2.
- 6 Deutscher Ethikrat (Fn. 5), 47f.
- 7 Beide Ausdrücke stehen für einen epochalen Umbruch der Wis-senschaftskultur und des Wissenschaftsverständnisses. Big Science
lichkeit von Wissenschaft aufgeworfen. Sollte man bei- spielsweise auf die gentechnische Manipulation von Krankheitserregern, die sie virulenter und damit gefähr- licher machen, als sie es natürlicherweise sind, nicht schlichtweg verzichten angesichts des dramatischen und unkontrollierbaren Schadens, den ein versehentliches Entweichen oder der ökonomische, kriminelle oder gar terroristische Missbrauch solcher hochaggressiven Viren bedeuten würde? Sollten Forschungen mit dualen Ver- wendungsmöglichkeiten, die also ein erhebliches Potential aufweisen, Wissen oder Technologien hervorzubringen, die sowohl nützlichen, wie auch schädlichen Zwecken zuge- führt werden können, nicht restriktiver reguliert werden als die „normalen“ Wissenschaften? Könnten nicht zumindest die Methoden, Daten und Ergebnisse solcher Forschungen unveröffentlicht bleiben, deren missbräuchliche Nutzung das Leben und die Gesundheit einer Vielzahl von Men- schen gefährden würde? Schlussendlich: Kann und sollte die Freiheit der Wissenschaft, angesichts der dramati- schen Gefahren, die biosicherheitsrelevante Forschun- gen mit sich bringen können, nicht eingeschränkt wer- den dürfen?
Die Stellungnahme des Deutschen Ethikrats „Biosi- cherheit – Freiheit und Verantwortung in der Wissen- schaft“ aus dem Jahre 2014 bringt sowohl den komplexen und interdisziplinären Charakter dieses Problemfeldes zum Ausdruck wie auch die bis in das Selbstverständnis der Wissenschaft hineinreichenden Herausforderungen, vor die sich das Bemühen um eine einheitliche internati- onale rechtliche Regelung von biosicherheitsrelevanter Forschung (im Folgenden DURC — Dual Use Research of Concern) gestellt sieht. Den Vorbehalten, Ängsten und eschatologischen Szenarien, die angesichts einer ver- meintlich grenzenlosen prometheischen Wissenschaft – in Bezug auf missbrauchsanfällige Forschung vielleicht auch grenzenlos bedrohlichen Wissenschaft – ausgemalt werden, stehen die Ansprüche und Hoffnungen gegen- über, die mit dem Baconschen Programm einer freien,
meint die Veränderung der von einzelnen Wissenschaftlern selb- ständig an Universitäten betriebenen Wissenschaft hin zur quasi- industriellen Form der Forschung in Gruppen, an engumgrenzten Projekten, an internationalen, zumeist außeruniversitären, z.T. an Unternehmen gebundenen Forschungseinrichtungen, an denen der einzelne Wissenschaftler letztlich als weisungsgebundener Arbeitnehmer agiert. Vgl. D. J. de Solla Price, Little science, big science (1963). Hinter dem Begriff Technoscience steht die These, dass in der gegenwärtigen Wissenschaftspraxis wissenschaftliche Interessen, ihre technologischen Kontexte und ökonomischen Bedingungen miteinander verschmelzen, so dass die Vorstellung einer „reinen“ Wissenschaft illusionär und die Orientierung an Wahrheit überflüssig geworden seien. Vgl. A. Nortmann/H. Radder/G. Schiemann (Hrsg.), Science Transformed? Debating Claims of an Epochal Break, 2011.
d.h. nur ihren eigenen epistemischen Regeln verpflichte- ten Wissenschaft verbunden sind. So ist auch für den Deutschen Ethikrat die Grundlage der ethischen und wissenschaftspolitischen Diskussion von DURC ein auf Selbstverpflichtung und Selbstkontrolle gründendes, „über Jahrhunderte von breitem Konsens in der Wissen- schaftlergemeinschaft getragenes spezifisches internes Wissenschaftler-Ethos (…), [das] seit Beginn der Neuzeit die Grundlage für das Vertrauen [bildete], das die Wis- senschaftler und die Wissenschaft in der Öffentlichkeit erfuhren.“8 Dieses Ethos besteht in einem institutionali- sierten Normengefüge, das Kriterien für Wissenschaft- lichkeit und wissenschaftliches Arbeiten bestimmt und dadurch die Praxis der Gewinnung wissenschaftlichen Wissens funktional anleitet. Wie im nächsten Abschnitt ausgeführt werden wird, ist die Freiheit von Wissen- schaft und Forschung konstitutiver Bestandteil dieses Ethos’, mithin ein Merkmal guter Wissenschaft. Aber Wissenschaftsfreiheit hat nicht nur eine funktionale, sondern auch eine ethische Dimension, die im dritten Abschnitt verhandelt werden wird. In diesen Überlegun- gen zu Ethos und Ethik der Wissenschaft kommt auch das chronische Problem der Verantwortung der Wissen- schaft zur Sprache, jedoch bleiben die Ausführungen auf das Konzept der Wissenschaftsfreiheit fokussiert. Dieses schuldet sich der Erwartung, dass sich die normativen Herausforderungen biosicherheitsrelevanter Forschung – die Probleme der Legitimität und gesellschaftlichen Akzeptanz der Wissenschaft sowie einzelner For- schungsfelder und –ziele einerseits, die Probleme des Vertrauens in die scientific community und in ihre Be- reitschaft und Fähigkeit zur Selbstregulierung, Folgen- abschätzung und eben auch Verantwortung andererseits – am Thema der Freiheit der Wissenschaft verdichten lassen.
II. Freiheit: Das epistemische Ethos der Wissenschaft
Die moderne Wissenschaft als Methode und Praxis der Wissensbildung wird durch ein Ethos epistemischer Rationalität geleitet, das einerseits die rationale Güte der Forschungstätigkeit und ihrer Ergebnisse, mithin die
- 8 Deutscher Ethikrat (Fn. 5), 57f.
- 9 Vgl. hierzu meine Ausführungen in Özmen (Fn. 3) und J. Nida-Rümelin, Wissenschaftsethik, in: ders. (Hrsg.), Angewandte
Ethik. Die Bereichsethiken und ihre theoretische Fundierung. Ein Handbuch, 2. Aufl. (2005), 834–860, Abschnitt I. - 10 Zugleich verfolgte Merton das Anliegen, die politischen und sozialen Voraussetzungen von „echter“ und von „Anti-Wissen- schaft“ offenzulegen. Gute, ergo freie Wissenschaft verlange nach demokratischen und ethischen Sozialstrukturen. Demgegenüber könne es in anti-demokratischen (genauer: nationalsozialisti-
Wissenschaftlichkeit der Wissenschaft gewährleisten soll. Systematische Widerspruchsfreiheit, interne Kohä- renz, Klarheit, aber auch Sparsamkeit und Eleganz (Ockham’s Razor), Genauigkeit und Überprüfbarkeit sind bekannte und anerkannte Bestandteile dieses Ethos, die definieren, was als good scientific practice und wer als good scientist betrachtet werden muss. Zum anderen sichert dieses Ethos aber auch die Autonomie der Wis- senschaft und die Unabhängigkeit der Wissenschaftler von politischen und gesellschaftlichen Interessenslagen.9 Der Wissenschaftssoziologe Robert King Merton unter- nahm in den 1940er Jahren erste Untersuchungen, um eine Systematisierung dieses Normengefüges und seiner Funktionsweise zu leisten.10 Das scientific ethos ist durch normative (und sozialwissenschaftlich zugängliche) ins- titutionalisierte Imperative und Sanktionen, Begrün- dungs- und Verfahrensregeln, Belohnungs- und Kritik- systeme konstituiert, die die Praxis der Wissenschaft und das Selbstverständnis der Wissenschaftsgemeinschaft methodisch anleiten. Merton fasst dieses Ethos in den vier sogenannten CUDOS-Prinzipien zusammen:11
- KOMMUNITARISMUS (commonalism). Wissen- schaftliche Erkenntnisse sind das Resultat kollektiver und kooperativer Unternehmung und Anstrengung. Je- der hat das Recht auf Teilhabe und Zugang zu wissen- schaftlichem Wissen.
- UNIVERSALISMUS (universalism). Wissenschaft- liche Geltungsansprüche sind allgemein und objektiv. Ihre Bewertung erfolgt unabhängig von Personen, Status und Stellungen; sie folgt ausschließlich Argumenten und Sachverhalten.
- INTERESSELOSIGKEIT (disinterestedness). Wis- senschaft wird nicht durch die persönlichen Präferen- zen, eigennützigen Motive und subjektiven Meinungen der Wissenschaftler, sondern durch reines Erkenntnisin- teresse, durch Wahrheit, geleitet.
- ORGANISIERTER SKEPTIZISMUS (organized scepticism). Wissenschaftliche Überzeugungen können Fehler und Irrtümer aufweisen. Sie stehen der wissen- schaftlichen Kritik, Überprüfung und Revision jederzeit offen.
schen) unethischen und unfreien Gesellschaften genaugenommen überhaupt keine echte Wissenschaft geben, vgl. R. K. Merton, Science and the Social Order, EA (1938), in: ders., The Sociology of Science. Theoretical and Empirical Investigations (1973), 254- 266; ders., A Note on Science and Democracy, Journal of Legal and Political Sociology 1 (1942) 115–26.
11 Benannt nach den englischen Anfangsbuchstaben der Prinzi- pien, siehe R. K. Merton, The Normative Structure of Science, EA (1942), in: ders., The Sociology of Science. Theoretical and Empirical Investigations (1973), 267–278.
Özmen · Wissenschaft. Freiheit. Verantwortung. 6 7
68 ORDNUNG DER WISSENSCHAFT 2 (2015), 65–72
Während sich Merton auf die scientific community und ihr gemeinschaftliches Ethos konzentriert, rücken ab den 1970er Jahren mit der Frage nach der Verantwor- tung der Wissenschaft für ihre risikoreichen technischen Anwendungen die Individualtugenden des einzelnen Wissenschaftlers in den Vordergrund. Der Mediziner und Nobelpreisträger André Cournand zählt zu diesem scientist’s code eine Reihe von moralischen Tugenden, die die epistemische Integrität und Qualität der Wissen- schaft sichern sollen: „an attempt was made to reformu- late the norms of science with explicit reference to the conduct of individual scientists. In that effort (…) the moral attitudes necessary for the effective working of the scientific community were emphasised.“12 Zu den Tu- genden des idealen Wissenschaftlers gehören demzufol- ge:13
- OBJEKTIVITÄT (objectivity). Persönliche Leiden- schaften, Wünsche und Präferenzen des Wissenschaft- lers haben jederzeit zurückzustehen, da sie unvereinbar sind mit der intellektuellen Redlichkeit, Unaufgeregtheit und Unparteilichkeit, die die wissenschaftliche Tätigkeit vom Einzelnen verlangt.
- EHRLICHKEIT (honesty). Die Auswahl der Prob- leme, Hypothesen und Mittel, die die Forschungstätig- keit des einzelnen Wissenschaftlers leiten, ist von diesem gewissenhaft, einsichtig und ehrenhaft vorzunehmen.
- TOLERANZ (tolerance). Dem kreativen Potential anderer Wissenschaftler, ihrer Forschungstätigkeit sowie ihren Forschungsergebnissen gebührt Respekt und Auf- merksamkeit, gerade dann, wenn diese den eigenen wis- senschaftlichen Überzeugungen widersprechen.
- DISZIPLINIERTE SKEPSIS (doubt of certitude). Wissenschaftliche Überzeugungen, Hypothesen, Metho- den und Forschungsergebnisse stellen keine Gewisshei- ten oder absoluten Wahrheiten dar und sind mit gebüh- render und vernünftiger Skepsis zu betrachten und durch kontinuierliche Kritik zu überprüfen.
- SELBSTLOSE HINGABE (unselfish engagement). Die wissenschaftliche Tätigkeit hat ihre eigenen inhären- ten Zwecke, denen der einzelne Wissenschaftler unei- gennützig, unparteilich und altruistisch folgen soll.
Es ist das Verdienst von Cournand, auf die individu- elle Verantwortung für das epistemische Ethos der Wis- senschaft hingewiesen zu haben, aber auch auf die Unzu-
- 12 A. Cournand/M. Meyer, The Scientist’s Code, Minerva 14 (1976), 79–96.
- 13 A. Cournand/H. Zuckerman, The Code of Science: Analysis and Some Reflections on Its Future, Studium Generale 10 (1970), 941- 962.
länglichkeiten eines bloß internen Normengefüges, das zwar ein funktionales Ethos bereitstellen mag, aber den externen Anforderungen und Herausforderungen wenig entgegnen kann, denen die zur Großforschung verän- derten Natur- und Lebenswissenschaften seit Mitte des 20. Jahrhunderts unweigerlich unterliegen. Cournand fordert die Ergänzung der wissenschaftsinternen kollek- tiven Ethos- und individuellen Ethik-Normen um eine neue ethics of development: „the [scientific] code should explicitly take cognizance of the fact that the scientist is an individual who lives in a society which has ends other than the cognitive ends of scientists, and that the cogni- tive achievements of scientists do not always and neces- sarily serve these ends.“14 Die Verteidigung der Autono- mie der Wissenschaft darf also nicht mit der ganz anders gelagerten These der Autarkie der Wissenschaft ver- wechselt werden. Zwar folgt Wissenschaft ihren eigenen Zwecken – und ist in diesem Sinne frei von politischen, gesellschaftlichen und ökonomischen Finalisierungen zu halten –, aber sie ist nicht ethisch neutral oder indif- ferent, ohne Verantwortung für ihre möglichen techni- schen Anwendungen und gesellschaftlichen Folgen. For- schungen, die dem menschlichen Wohl (human welfare) oder den freiheitlich-demokratischen Werten (liberal and democratic traditions) zuwiderlaufen, sind wissen- schaftsintern und –extern kritisch zu evaluieren.15
Dass die Freiheit der Wissenschaft sie nicht von Ver- antwortung entbindet, wird auch in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zu Art. 5 Abs. 3 GG her- ausgestellt. In dem Hochschulurteil aus dem Jahre 1973 heißt es: „Damit sich Forschung und Lehre ungehindert an dem Bemühen um Wahrheit als ‚etwas noch nicht ganz Gefundenes und nie ganz Aufzufindendes‘ (Wil- helm von Humboldt) ausrichten können, ist die Wissen- schaft zu einem von staatlicher Fremdbestimmung frei- en Bereich persönlicher und autonomer Verantwortung des einzelnen Wissenschaftlers erklärt worden.“ Als „frei“ gelten dem Gericht „insbesondere die Fragestel- lung und die Grundsätze der Methodik sowie die Bewer- tung des Forschungsergebnisses und seiner Verbrei- tung“; dazu dient „ein Recht auf Abwehr jeder staatli- chen Einwirkung auf den Prozeß der Gewinnung und Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse“.16 An die- sen Formulierungen zeigt sich, dass mit der Rede von „Wahrheit“ als Zweck der Wissenschaft kein metaphy- sisch hypostasierter Wahrheitsanspruch konstatiert
14 Cournand/Meyer (Fn. 12), 90.
15 A. Cournand, The Code of the Scientist and Its Relationship to
Ethics, Science 198 (1977) 699–705. 16 BVerfGE 35, 79 (113).
wird, sondern (Wilhelm von Humboldt zitierend) Wahr- heit im Sinne einer regulativen Idee, als „etwas noch nicht ganz Gefundenem und auch nie ganz Aufzufin- dendem“. Diese für Wissenschaft und Forschung konsti- tutive Wahrheitsorientierung unterliegt der Bedingung der Freiheit. Wer also die Freiheit der Wissenschaft be- schneidet, behindert das Bemühen um Wahrheit und damit den Zweck der Wissenschaft selbst. Die Idee der Wissenschaft und die Idee der freien Wissenschaft ver- weisen aufeinander; die Freiheit von Wissenschaft und Forschung ist eine Bedingung der Möglichkeit, dass eine realitätsnahe erkenntnisorientierte Wahrheitssuche ge- lingt.17 Aber zugleich ist Freiheit ohne Verantwortung nicht zu haben: Die Freiheit von Fremdbestimmung ver- pflichtet die wissenschaftliche Gemeinschaft und ihre Mitglieder zu verantwortlicher Selbstbestimmung. Des- wegen wird das „Recht auf Abwehr jeder staatlichen Ein- wirkung“ im selben Argumentationszug verknüpft mit der „persönlichen und autonomen Verantwortung des einzelnen Wissenschaftlers“. Zwar ist die Freiheit der Wissenschaft, Forschung und Lehre als ein defensives und konstitutives Individualrecht ohne Gesetzesvorbe- halt garantiert, so dass die Einschränkung des Schutzbe- reichs des Grundrechts der Wissenschafts- und For- schungsfreiheit nur durch eine Kollision mit gleichwerti- gen Rechtsgütern begründet werden kann (namentlich Würde, Leben, körperliche Unversehrtheit, Gesundheit oder Tier- und Umweltschutz, die den Rang von Staats- zielen haben).18 Aber zugleich wird auf eine nicht-recht- liche Ebene der Regulierung und Kontrolle verwiesen, nämlich die Verantwortung des einzelnen Wissenschaft- lers und der Wissenschaftsgemeinschaft. Interne Verant- wortung trägt der Wissenschaftler gegenüber den Regeln guter wissenschaftlicher Praxis. Externe Verantwortung im Sinne der Rechenschaftspflicht für die möglichen An- wendungen und Folgen seiner Forschung ist hingegen kein konstitutiver Bestandteil des epistemischen Ethos der Wissenschaft oder der Integritätsnormen des einzel-
- 17 Vgl. hierzu die systematischen Ausführungen von T. Wilholt, Die Freiheit der Forschung. Begründungen und Begrenzungen, 2012.
- 18 Somit kann nur die Kollision mit anderen Grundrechten oder gleichwertigen Rechtsgütern eine Einschränkung des Schutzbe- reichs des Grundrechts der Wissenschafts- und Forschungsfrei- heit begründen, vgl. R. Scholz, Art. 5 Abs. III, in: Th. Maunz / G. Düring et al (Hrsg.), Grundgesetz. Kommentar, Band 1, 2001; E. Denninger, Art. 5 Abs. III, in: R. Bäumlin et. al. (Hrsg.), Kom- mentar zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Band 1 (1989); H. Wagner, Zur Stellung der Forschungsfreiheit im Gefüge der Grundrechte, in: Ders. (Hrsg.), Rechtliche Rahmenbe- dingungen für Wissenschaft und Forschung. Forschungsfreiheit und staatliche Regulierung, 2002, 229–266; I. Augsberg, Subjektive und objektive Dimensionen der Wissenschaftsfreiheit, in: F. Voigt (Hrsg.), Freiheit der Wissenschaft. Beiträge zu ihrer Bedeutung,
nen Wissenschaftlers, sondern eine genuin ethische Norm.
III. Verantwortung: Die ethische Dimension der Wis- senschaft
Die Ergänzung des wissenschaftsinternen, weitgehend funktionalen epistemischen Ethos um eine wissen- schaftsexterne Ethik der Verantwortung wird seit der Beteiligung von Wissenschaftlern an der Entwicklung von militärischen Massen- bzw. Weltvernichtungswaffen (also seit dem Manhattan Projekt in den 1940er Jahren) diskutiert. Ab den 1960er Jahren (in Verbindung mit der ökologischen Kritik des technologischen Imperativs) nehmen diese Forderungen eine systematische wissen- schaftsethische Form an.19 Während sich die Anlässe für eine solche ethische Evaluierung fortsetzen (gegenwärtig stehen vor allem die modernen Gen- und Biotechnologi- en und damit auch DURC im Fokus) und die öffentliche Kritik, vielleicht auch die gesellschaftliche Skepsis gegen- über der Wissenschaft (oder jedenfalls gegenüber einzel- nen Forschungsfeldern) eher zunimmt,20 bleibt die Fra- ge nach der Verantwortung der Wissenschaft umstritten. Wie bei anderen externen Zwecken, seien sie ökonomi- scher, politischer oder gesellschaftlicher Provenienz, könnte auch bei ethischen Zwecksetzungen eine Kon- ventionalisierung, Funktionalisierung oder Finalisie- rung – und damit eine Verletzung des epistemischen Ethos, eine Gefährdung der Autonomie der Wissen- schaft – befürchtet werden. Da die ehemals strikte Tren- nung zwischen Grundlagenforschung und anwendungs- orientierter Forschung aber zunehmend verschwimmt, erscheint eine gänzliche Zurückweisung externer Ver- antwortung, wie sie noch für Forscher wie Werner Hei- senberg oder Edward Teller charakteristisch war, aber weder zeit- noch sachgemäß. Dieser Zuwachs an Verant- wortung und die damit verbundene Veränderung des innerwissenschaftlichen Selbstverständnisses wird auch
Normativität und Funktion (2012), 65–89.
19 Für den deutschen Sprachraum sind hier die Beiträge der
Wissenschaftler um Jürgen Habermas und Carl Friedrich von Weizsäcker am Starnberger Max Planck Institut zur Erforschung der Lebensbedingungen der wissenschaftlich-technischen Welt zu nennen sowie die Arbeiten von Hans Jonas. Siehe G. Böhme/W. van den Daele/W. Krohn, Die Finalisierung der Wissenschaft, in: Zeitschrift für Soziologie 2 (1973), 128–144; H. Jonas, Das Prinzip Verantwortung: Versuch einer Ethik für die technologische Zivilisation, (1979); J. Habermas, Technik und Wissenschaft als „Ideologie“, (1981).
20 Hierzu A. Bora/D. Kaldewey, Die Wissenschaftsfreiheit im Spiegel der Öffentlichkeit, in: F. Voigt (Hrsg.), Freiheit der Wissenschaft. Beiträge zu ihrer Bedeutung, Normativität und Funktion (2012), 9–36.
Özmen · Wissenschaft. Freiheit. Verantwortung. 6 9
70 ORDNUNG DER WISSENSCHAFT 2 (2015), 65–72
durch die Ethik-Kodizes der wissenschaftlichen Gesell- schaften und andere Formen und Ebenen der Institutio- nalisierung und organisierten Selbstregulierung einer ethisch verantwortbaren Forschung und Wissenschaft belegt.21 Wenngleich sich also die ethische Verantwor- tung der Wissenschaft für ihre möglichen Anwendungen und Folgen nicht seriös abweisen lässt, bleibt die Frage, wem diese Verantwortung sinnvoll und/oder effektiv zugewiesen und wie sie ausgeübt werden kann, diskussi- onswürdig. Man könnte einerseits dafür argumentieren, Verantwortung zu individualisieren, um sich über solche fach- und ethikkundigen einzelnen Wissenschaftler der Autonomie der Wissenschaft zu versichern. Anderer- seits könnte die Verantwortung der Wissenschaft auch durch externe Akteure, d.h. politisch-rechtlich „von außen“ gesteuert werden. Beide Positionen argumentie- ren letztlich für eine Entlastung der Wissenschaft: erste- re für eine Abwehr von äußerer Regulierung und den damit verbundenen Gefahren der Fremdsteuerung der Wissenschaft, die in Spannung zu ihrem epistemischen Ethos, insbesondere ihrem Autonomieanspruch, steht. Die zweite Position plädiert für eine vollständige Verant- wortungsentlastung der Wissenschaft, sei es, weil ein solches ethisches Rechtfertigungserfordernis nicht zum Wissenschaftsethos passe, sei es, weil der einzelne Wis- senschaftler durch diese Verantwortungszuschreibung heillos überfordert wäre. Als radikale Endpunkte des weiten Spektrums von Standpunkten, die in der zeitge- nössischen Wissenschaftsethik vertreten werden, mar- kieren diese beiden Positionen das Spannungsfeld, innerhalb dessen sich die ethische Diskussion (und die sich daran anschließende politische und rechtliche Regulierung) von biosicherheitsrelevanter Forschung bewegen und bewehren muss. Eine Auflösung dieses Spannungsverhältnisses ist meines Erachtens weder zu erwarten, noch anzustreben. Denn die Forderung nach strikter Internalisierung und Individualisierung der Ver- antwortung stellt sowohl eine kognitive und ethische Überforderung des Einzelnen als auch eine Unterschät- zung der Wissenschaft als eines gesellschaftlichen Sub- systems dar. Demgegenüber birgt der Vorschlag, Verant- wortung zu externalisieren mittels einer Abkoppelung ethischer Anwendungsfragen von ihren theoretischen Grundlagen die Gefahr der Banalisierung der normati- ven Dimensionen der Wissenschaft selbst. Daher kann es auch im Falle von DURC lediglich um eine sensible Abwägung von Freiheit einerseits – der individuellen Berechtigung und gesellschaftlichen Verpflichtung zu
- 21 Vgl. Deutscher Ethikrat (Fn. 5), Abschnitt 7.
- 22 Vgl. E. Özmen, Ecce homo faber! Anthropologische Utopien unddas Argument von der Natur des Menschen, in:
Forschung und Wissenschaft –, und von Verantwortung andererseits – der individuellen und gesellschaftlichen Pflicht zum vernünftigen und gerechten Umgang mit Risiken und Schäden – gehen. Die folgenden Überlegun- gen zum Verhältnis von Wissenschaft, Fortschritt, Frei- heit und Verantwortung werfen eher Fragen auf als dass sie Argumente für eine solche Abwägung bereitstellen. Aber vielleicht haben sie ihre Berechtigung darin, auf die Pluralität von normativen Gesichtspunkten hinzuwei- sen, die es bei der Regulierung von DURC zu berück- sichtigen gilt.
1. Der Zusammenhang von Fortschritt und Freiheit
Das moderne Wissenschaftsverständnis ist durch einen dynamischen Wissensbegriff charakterisiert, in welchem Fortschritt der zentrale Imperativ, Innovation das Ziel und der systematische Zweifel an den etablierten Theori- en der Motor ist. 22 Die konstitutive Rolle und der inhä- rente Wert von Freiheit für das wissenschaftliche Ethos wurden bereits thematisiert. Aber die Freiheit der Wis- senschaft von politischen, religiösen und ökonomischen Einmischungen und Begrenzungen ist nicht oder jeden- falls nicht ausschließlich eine Freiheit zum wertfreien Wissenwollen und Machenkönnen, sondern ihrerseits ethisch affiziert. Das Ideal der freien Wissenschaft erhellt sich erst im Lichte einer Verpflichtung auf das menschli- che Wohlergehen, was sich schon an den historischen wissenschaftsphilosophischen Anfängen des Bacon- schen Programms zeigen lässt. Hier wird die Legitimität einer freien Wissenschaft – und in diesem Zuge ihre Pro- fessionalisierung und Institutionalisierung – mit Ver- weis auf den Zusammenhang von wissenschaftlich-tech- nischem mit ethischem und sozio-politischem Fort- schritt gerechtfertigt. Die Freiheit der Wissenschaft führt zu Erkenntnissen und Erfindungen, die ihrerseits Frei- heit ermöglichen, insbesondere die lebensweltliche Emanzipation von den Zwängen der äußeren und inne- ren Natur des Menschen. Das ist das keineswegs leer gebliebene Versprechen der modernen Wissenschaft: dass Forschung, Wissenschaft und Technik zu einer Humanisierung des menschlichen Lebens beitragen und somit einen ethischen Effekt zeitigen. In einer wissen- schaftlich-technischen Zivilisation wird es uns besser gehen, wir werden als bessere Menschen unter humane- ren Lebensbedingungen zusammenleben können. Eine Bedingung der Erfüllung dieses dauerhaften Verspre- chens ist aber, geradezu paradox anmutend, die Freiheit der Wissenschaft von solchen ethischen oder sonstigen
J. Nida-Rümelin/K. Kufeld (Hrsg.), Die Gegenwart der Utopie. Zeitkritik und Denkwende (2011), 101–124.
gesellschaftlichen Nützlichkeits- und Zweckmäßigkeits- vorgaben.
2. Das Verhältnis von Freiheit und Verantwortung
Das Fortschrittsversprechen von Wissenschaft und Technik erscheint auch gegenwärtig noch glaubwürdig und wünschenswert genug, wiewohl wir nicht nur die humanisierenden, sondern auch die zerstörerischen Effekte der angewandten Wissenschaft kennen und fürchten gelernt haben. Wenngleich also das Baconsche Programm die zeitgenössische Wissenschaftskultur und ihre gesellschaftliche Wertschätzung noch immer prägt, ist es doch um eine neue und bittere Einsicht ergänzt worden. In einer anderen Zeit, unter anderen histori- schen und gesellschaftlichen Bedingungen konnte man (vielleicht) wie der Physiker Max Born der Auffassung sein, dass Wissenschaft „nie zum Schlechten führen könne, weil die Suche nach Wahrheit an sich gut sei.“ Für das Gelingen und die Legitimität einer solchen Wissen- schaft mag das epistemische Ethos, das wissenschaftsin- terne Normengefüge von Regeln, Imperativen, Freihei- ten und Verantwortungen, nicht nur notwendig, son- dern auch hinreichend sein. Aber, so Born weiter, „Das war ein schöner Traum, aus dem wir durch die Welter- eignisse geweckt worden sind. Auch die festesten Schlä- fer erwachten, als im August 1945 die ersten Atombom- ben auf japanische Städte fielen.“23 Die Erkenntnis, dass sich das Zerstörungspotential der Wissenschaft und das Missbrauchspotential der Forschung seit Mitte des 20. Jahrhunderts drastisch erhöht, ja vielleicht sogar qualita- tiv verändert haben, lassen eine normative Ergänzung der funktionellen wissenschaftlichen Selbstkontrolle und Selbstregulierung unumgänglich erscheinen. Der prominenteste, philosophisch mit dem Namen von Hans Jonas verbundene Vorschlag für ein solches ethisches Surplus der Wissenschaft ist das Prinzip Verantwortung: „Handle so, daß die Wirkungen deiner Handlungen ver- träglich sind mit der Permanenz echten menschlichen Lebens auf Erden. Handle so, daß die Wirkungen deiner Handlung nicht zerstörerisch sind für die künftige Mög- lichkeit solchen Lebens. Gefährde nicht die Bedingun- gen für den indefiniten Fortbestand der Menschheit auf Erden.“24
Für Hans Jonas ist der Adressat des Verantwortungs- imperativs primär die wissenschaftliche Gemeinschaft; das Prinzip Verantwortung wird auf die Fähigkeit und den Willen zur verantwortlichen Selbstbeschränkung von For-
23 M. Born, Von der Verantwortung des Naturwissenschaftlers. Gesammelte Vorträge (1965), 192.
schung und Wissenschaft gegründet. Eine solche wissen- schaftsinterne Verantwortungsethik erscheint schon deswegen notwendig, weil natürlich auch die externe normative Evaluie- rung, z.B. der ethischen und rechtlichen Dimensionen von DURCdurchdenDeutschenEthikrat,aufwissenschaftli- chen Sachverstand angewiesen ist. Das ist weniger trivial, als es auf den ersten Blick erscheinen mag, jedenfalls dann, wennwirunsWissenschaftlernichtinzweiverschiedenen Modidenkenwollen,einmalauswissenschaftsinternerPer- spektive, rein der Wissenschaft und Forschung verpflichtet, einmal aus wissenschaftsexterner Perspektive, z.B. als Mit- glied einer Ethik-Kommission, in der Lage und aufgefor- dert, die eigene Wissenschaft normativ zu evaluieren. Inso- fern die Wissenschaft ein kollektives und öffentliches Gut ist, zu dessen Freiheitsgarantie übrigens auch die staatliche Förderung, insbesondere die Finanzierung durch die Bür- gerschaftgehört,findetdieUnterscheidungvon„interner“ und „externer“ Verantwortung ohnehin ihre Grenze in dem Erfordernis der gesamtgesellschaftlichen Anerken- nung von Wissenschaft und Forschung. Diesem Erforder- nis kann nur durch die Bereitschaft der scientific communi- ty entsprochen werden, an den außerwissenschaftlichen Diskussionen über Wissenschaft zu partizipieren, mit der Öffentlichkeit zu kommunizieren, sie zu informieren, gege- benenfalls auch Rechenschaft abzulegen und in diesem Sin- ne Verantwortung zu übernehmen.
Zugleich gibt es aber eine Kluft zwischen den wissen- schaftlich-technischen und den moralischen Kompetenzen der scientific community – diese kann (und sollte) die ethi- sche Evaluierung bestimmter Forschungsfelder gar nicht autonom leisten, sondern bleibt auf eine gesamtgesell- schaftliche Evaluierung und eine externe, insbesondere rechtliche Regulierung angewiesen. Auch die unterschiedli- chen Geschwindigkeiten von Fortschritten in der Wissen- schaft und ihren zum Teil ineins gegebenen Anwendungs- möglichkeiten einerseits und der Zeit, die eine vernünftige ethische Evaluierung benötigt, sprechen für eine solche au- ßerwissenschaftliche Beurteilung und Regulierung von DURC, dessen Wirkungen sich tatsächlich als unverträg- lich erweisen könnten mit der „Permanenz [unbeschädig- ten] menschlichen Lebens auf Erden“.
3. Die konsequentialistische Praxis der Verantwortung und ihre deontologischen Grenzen
Wenn Verantwortung, wie es in Jonas’ Formulierung anklingt, als Rechenschaftspflicht für die potentiell zer- störerischen und gefährlichen „Wirkungen von Hand-
24 H. Jonas 1979 (Fn. 19), 36.
Özmen · Wissenschaft. Freiheit. Verantwortung. 7 1
72 ORDNUNG DER WISSENSCHAFT 2 (2015), 65–72
lungen“ verstanden wird, liegt eine konsequentialistische Interpretation nahe. Das Prinzip Verantwortung könnte dann in Begriffe und Methoden der Folgenabschätzung übersetzt, operationalisiert und dadurch auch rationali- siert werden. Eine rationale Risikopraxis gründet auf entscheidungstheoretischen Kriterien – etwa cost-bene- fit-Abwägungen, dem precautionary principle oder, bei Situationen der Unsicherheit, wie sie für DURC charak- teristisch sind, dem Maximin-Kriterium. Aber neben den Gründen, die für eine epistemische und vor allem ethische Unzulänglichkeit konsequentialistischer Ratio- nalität im Allgemeinen und innerhalb der Risikoethik im Besonderen sprechen,25 stellt sich eine grundsätzli- chere Frage nach der wissenschaftsethischen Relevanz bzw. der Reichweite der Folgenabschätzung und Risiko- abwägung. Wenngleich eine Ethik der Verantwortung den möglichen Missbrauch von biosicherheitsrelevanter Forschung, d.h. ihre potentiellen schädlichen Konse- quenzen, zum Gegenstand hat, hat eine Beschränkung auf die risikoethische Evaluierung dieser Konsequenzen die Tendenz, normative Prinzipien zu marginalisieren (bzw. für irrational oder unwissenschaftlich zu erklären), die sich einer konsequentialistischen Logik verweigern, die also kategorischer bzw. deontologischer Natur sind. Zu diesen deontologischen Prinzipien gehört etwa die „Autonomie“, die in Bereichsethiken wie der Medizi- nethik oder der politischen Ethik eine zentrale Rolle spielt, wenn es um die Legitimität und die Grenzen von Handlungen geht, die das einzelne Individuum und sei- ne Freiheit betreffen, über sich, seinen Körper und sein Leben, selbst zu bestimmen. In der ethischen Evaluie- rung von DURC wird dieses normative Grundprinzip meinem Eindruck nach allerdings selten diskutiert. Es ist eine offene Frage, ob und in welcher Weise Autono- mie in die ethische Beurteilung biosicherheitsrelevanter Forschung aufgenommen werden könnte (z.B. in Form eines Zustimmungsvorbehalts der Bürger/-innen). Ein zweites deontologisches Prinzip setzt der Instrumentali-
sierung von Menschen und damit auch jeder Risikoab- wägung klare Grenzen: das Prinzip „Menschenwürde“. Wiewohl in ethischer, politischer und auch rechtlicher Hinsicht zu Unklarheit und Mehrdeutigkeiten neigend, hat dieses Prinzip sich in bemerkenswerter Weise in dem Teil der Wissenschaftsethik fest etabliert, in dem es um die Forschungen am Menschen geht, in der Ethik der Lebenswissenschaften. Eine weitere offene und diskussi- onswürdige Frage scheint mir daher, ob und in welcher Weise das Prinzip der Menschenwürde für die ethische Evaluation von DURC in Anschlag gebracht werden kann.
Mit diesen abschließenden Hinweisen auf mögliche normative Erweiterungen des ethischen Instrumentari- ums soll vor allem auf die Problematik einer konsequen- tialistisch verengten Praxis der wissenschaftlichen Ver- antwortung hingewiesen werden.26 Dass die ethische Be- wertung und politische und rechtliche Regulierung von DURC dadurch weiter erschwert und kompliziert wer- den könnten, muss angesichts der Bedeutung und des Wertes von Freiheit der Wissenschaft und Forschung hingenommen werden. Der Pluralismus und die Kom- plexität der Normen, die für das Ethos und die Ethik der Wissenschaft charakteristisch sind und in diesem Bei- trag skizziert wurden, bilden auch für die ethische Eva- luierung einzelner besorgniserregender Forschungsfel- der einen angemessenen normativen Rahmen.
Prof. Elif Özmen ist Professorin für praktische Philoso- phie an der Universität Regensburg. Sie hat Philoso- phie, Wissenschaftsgeschichte und Deutsche Philolo- gie studiert und sich zu begründungstheoretischen Problemen der Philosophie des Liberalismus habili- tiert. Zu ihren derzeitigen Forschungsinteressen gehört die Frage nach Wahrheitsansprüchen und Kri- tik in der Demokratie und nach der Relevanz anthro- pologischer Topoi in moralischen und politikethischen Theorien.
- 25 Für diese Kritik stehen insbesondere die Arbeiten von Julian Nida Rümelin, vgl. ders., Kritik des Konsequentialismus, 2. Aufl. (1995), und J. Nida-Rümelin/B. Rath/J. Schulenburg, Risikoethik (2012).
- 26 So auch Deutscher Ethikrat (Fn. 5), Abschnitt 4.