I. Ausgangslage
Mit Beschluss vom 24.4.2018 stellte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG)1 auf einen entsprechenden Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 23.6.20162 die Verfassungswidrigkeit und zugleich Nichtigkeit der brandenburgischen Regelung zur Verbeamtung des Hochschulkanzlers auf Zeit fest. In diesem Zusammenhang „kassierte“ das BVerfG zugleich – weitergehend als der Vorlagebeschluss des BVerwG – eine Übergangsregelung im Brandenburgischen Hochschulgesetz (BbgHG), wonach der brandenburgische Gesetzgeber für sog. „Altkanzler“ den Hochschulen eine Rückfallgarantie hinsichtlich der Übernahme in den Landesdienst verankert hat.3 Danach sollte Kanzlern, die bereits am 19.12.2008 im Amt waren, nach ihrem Ausscheiden aus dem Kanzleramt ein Anspruch auf Übernahme in den Landesdienst zustehen, allerdings lediglich in einer vergleichbaren – besoldungsrechtlichen – Stellung, die sie innehatten, bevor sie aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in das Amt des verbeamteten Kanzlers auf Zeit eingetreten sind. Hierzu gehörte im Übrigen auch der Kläger des brandenburgischen „Kanzlerverfahrens“.4 Mit der Entscheidung des BVerfG wurde jedenfalls der zentrale Meilenstein des klägerischen Begehrens in seinem Bestreben erreicht, beim verbeamteten Hochschulkanzler das Zeitbeamtenverhältnis einer verfassungsgerichtlichen „Verwerfung“ zuzuführen. Die Entscheidung des BVerfG löste in der deutschen Hochschullandschaft ein erhebliches „Echo“ aus, stellte sich doch die äußerst bedeutsame Frage, inwieweit die zunächst auf brandenburgisches Hochschulrecht bezogenen Feststellungen des Gerichts auch auf Hochschulrecht in anderen Bundesländern Einfluss haben könnten. Beim Kläger dieses langjährigen Gerichtsverfahrens handelte es sich um einen in einem befristeten Beamtenverhältnis stehenden Kanzler einer brandenburgischen Hochschule, der in Anbetracht einer anstehenden zweiten Amtszeit im Juni 2010, unterstützt vom seinerzeitigen Präsidenten „seiner“ Hochschule, einen Antrag zur „unbefristeten Bestellung“ als Kanzler bzw. zur Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit über die Hochschulleitung an das zuständige Wissenschaftsministerium stellte.5 Während die zuständigen Verwaltungsgerichte – was zu erwarten war –, das VG Cottbus6 und das OVG Berlin-Brandenburg7, seiner Rechtsauffassung zur Frage der Verfassungswidrigkeit der Ausgestaltung des Amtes des Hochschulkanzlers als Beamtenverhältnis auf Zeit nicht folgten und dementsprechend auch keinen Vorlagebeschluss an das BVerfG zur Klärung dieser zentralen, weil entscheidungserheblichen Fragestellung für das Hauptsacheverfahren erließen, gelang es dem Kläger nach Zulassung der Revision durch das OVG Berlin-Brandenburg, das zumindest die grundsätzliche Bedeutung besagter Fragestellung bejahte, einen Vorlagebeschluss beim BVerwG zum BVerfG zu erwirken.
BVerwG und BVerfG folgten der Auffassung des Klägers vollumfänglich, wobei letzteres, wie dargestellt, bei der Fragestellung der Verfassungswidrigkeit sogar noch über die Argumentation des BVerwG hinausgeht, wenn es auch die beschriebene „Übergangsregelung“ bei „Altkanzlern“ seinem Nichtigkeits-Verdikt unterwirft. Der Kläger berief sich bei seiner Argumentation insbesondere auf den Beschluss des BVerfG vom 28.5.20088, wonach Beamte in leitenden Funktionen nicht in einem Zeitbeamtenverhältnis beschäftigt werden dürfen, insoweit also Führungsämter im Beamtenverhältnis auf Zeit als verfassungswidrig anzusehen sind. Durch diese Entscheidung wurde nicht zuletzt auch die langjährige fachliche Diskussion um die verfassungsrechtliche Legitimation von Beamtenverhältnissen auf Zeit gerade in Führungspositionen neu entfacht. Speziell für den
Lothar Knopp
Der Beschluss des BVerfG zum brandenburgischen Hochschulkanzler und seine „Konsequenzen“
1 2 BvL 10/2016 – NVwZ 2018, 1044; vgl. hierzu ausführl. Knopp, NVwZ 2018, 1029 ff.; auch Sandberger, DÖV 2018, 963 ff., 969 ff., jew. m.w.N.
2 Aussetzungs- und Vorlagebeschluss – 2 C 1/15, BVerwGE 155, 300 = NVwZ-RR 2017, 143 Ls. = BeckRS 2016, 54101; vgl. hierzu Knopp, ZBR 2017, 235 ff. einerseits und Wolff, ZBR 2017, 239 ff. andererseits, jew. m.w.N.
3 § 93 Abs. 2 BbgHG i.V.m. § 68 Abs. 4 BbgHG (2004); s. auch Knopp, NVwZ 2018, 1030 f.
4 Knopp, NVwZ 2018, 1030.
5 Zum Verfahrensablauf s. ebenfalls Knopp, NVwZ 2018, 1029.
6 Urt. vom 21.4.2011, 5 K 582/10, BeckRS 2016, 54118.
7 Urt. vom 13.11.2014, 4 B 31/11; s. hierzu auch Knopp, LKV 2015, 307 ff. m.w.N.
8 BVerfGE 121, 205 = NVwZ 2008, 873.
Ordnung der Wissenschaft 2021, ISSN 2197–9197
1 8 6 O R D N U N G D E R WI S S E N S C H A F T 3 ( 2 0 2 1 ) , 1 1 7 — 1 3 2
9 Die Klage beim erstinstanzlich zuständigen VG Cottbus wurde
am 21.10.2010 eingereicht, s. auch Knopp, NVwZ 2018, 1029.
Angesichts der langen Verfahrensdauer insgesamt stellt sich darüber
hinaus auch die Frage nach der Verletzung des „effektiven
Rechtsschutzgebots“, vgl. hierzu die Beiträge in: Knopp (Hrsg.),
Effektives Rechtsschutzgebot – deutsche Verwaltungsgerichtsbarkeit
quo vadis?, Cottbuser Schriften zu Hochschulpolitik und
Hochschulrecht, Bd. 5, 1. Aufl. 2019; speziell in Bezug auf das
vorliegende Verfahren s. Knopp, ebd., S. 57 ff., 58 ff. m.w.N.
10 VG Cottbus, Beschl. vom 19.1.2017, VG 4 L 477/16 sowie OVG
Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 20.2.2017, OVG 4 S 2.17; der
Antrag des Klägers auf einstweiligen Rechtsschutz (§ 123 VwGO)
im Zusammenhang mit seinem Eintritt in den gesetzl. Ruhestand
wurde vom VG Cottbus abgewiesen, die hiergegen eingelegte
Beschwerde beim OVG Berlin-Brandenburg hatte keinen Erfolg,
wobei die Argumentation beider Gerichte nur teilweise überzeugen
kann.
11 Vgl. auch die Kommentierung von Knopp, in: Knopp/Peine/Topel
(Hrsg.), Brandenburgisches Hochschulgesetz GWHL/StiftGEUV/
BbgHZG, Handkommentar, 3. Aufl. 2018, § 64 BbgHG
Rnrn. 1 ff. m.w.N.
12 Vgl. BVerfGE 10, 20, 49 f.; auch BVerfGE 61, 260, 275.
13 Vgl. Knopp (o. Fn. 11), § 64 BbgHG Rn. 2.
14 Knopp (o. Fn. 11), § 64 BbgHG Rn. 5 u.a. mit Hinw. auf LT-Drs.
4/6419, S. 109.
15 Beschl. vom 26.10.2004, 1 BvR 911, 927, 928/00, BVerfGE 111,
333 = NVwZ 2005, 315 ff.; vgl. hierzu Knopp (o. Fn. 11), § 64
BbgHG Rn. 5 sowie ders. in: Knopp/Peine/Nowacki/Schröder
(Hrsg.), Hochschulen im Umbruch, Cottbuser Schriften zu Hochschulpolitik
und Hochschulrecht, Bd. 1, 1. Aufl. 2009, S. 15 ff., 19
jew. m.w.N.
Hochschulbereich hat der Kläger durch „sein“ Verfahren
zur – verfassungsrechtlichen – Klärung dieser Frage beigetragen,
wobei die hierauf bezogenen Feststellungen
des BVerfG zunächst zwar nur brandenburgisches Hochschulrecht
betreffen, das Gericht aber ebenfalls zu anderen
Länderregelungen im Vergleich Stellung bezogen
hat, worauf noch einzugehen sein wird. Für Brandenburg
jedenfalls ist damit die Frage, ob im Hochschulbereich
aus Gründen der Verfassungsmäßigkeit das Kanzleramt,
das – nicht nur – im BbgHG überwiegend als
Beamtenverhältnis auf Zeit ausgestaltet war, als Beamtenverhältnis
auf Lebenszeit ausgestaltet sein müsse,
definitiv geklärt. Das gesamte Verfahren bei den Verwaltungsgerichten
sowie dem BVerfG („vorgreiflicher“ Normenkontrollbeschluss)
dauerte – zur Vervollständigung
dieser Darstellung – über 8 Jahre(!)9, flankiert durch ein
einstweiliges Rechtsschutzverfahren auf Grund des drohenden
gesetzlichen Ruhestands des Klägers nach Auslaufen
seiner zweiten Amtszeit als Hochschulkanzler.10
II. Die brandenburgische Präsidialverfassung als
„conditio sine qua non“ für die Entscheidung des
BVerfG
- Regelungsmechanismus
Mit der Gesetzesnovelle zum BbgHG 1999 wurde in
Brandenburg eine Präsidialverfassung mit monokratischer
Hochschulleitung etabliert, welche dem Präsidenten
bzw. der Präsidentin einer Hochschule eine „dominierende“,
teilweise sogar „autarke“ Stellung einräumt.11
Im Unterschied zur Vorgängerregelung bestimmt das
BbgHG 1999 nunmehr die zentralen Hochschulorgane
abschließend in § 64 und verkürzt die Vorgängerregelung
(1991) insoweit, als jetzt zentrale Hochschulorgane
(nur noch) Präsident oder Präsidentin und der Senat
sind. Der Senat ist danach exklusiv für den Erlass des
sog. „Binnenrechts“ der Hochschule zuständig, es sei
denn, eine entsprechende Rechtsetzungszuständigkeit
ist den Fachbereichen/Fakultäten vorbehalten. Überwiegend
erfolgt besagte Rechtsetzung über Satzungen, wozu
insbesondere die Grundordnung als wichtigste hochschuleigene
Satzung (Verfassung)12 gehört, zu deren
Erlass der Senat durch das BbgHG 1999 berufen ist.
Soweit nicht höherrangiges Recht entgegensteht, kann in
der Grundordnung die konkrete „Binnenstruktur“ der
Hochschule (z. B. kooperative und körperschaftliche
Rechtsstellung der Mitglieder der Hochschule, die Gliederung
der Hochschule in Fakultäten/Fachbereiche etc.)
geregelt werden.13 Zum Ausbau bzw. zur Stärkung der
Hochschulautonomie, insbesondere der Organisationsautonomie,
wurde schließlich das BbgHG 2008 erlassen,
wonach nunmehr als einziges zentrales Hochschulorgan
namentlich der Präsident/die Präsidentin (künftig: „Präsident“)
mit unveränderten Kompetenzen genannt wird
(§ 20 Abs. 1), ansonsten die Organisationsstruktur auf
der zentralen Ebene freigegeben ist und der näheren
Ausgestaltung in der Grundordnung überlassen bleibt.14
Mit diesem Regelungsmechanismus wird die Präsidialstruktur
gestärkt, wobei der brandenburgische Gesetzgeber
sich hier auf die – durchaus umstrittene – Entscheidung
des BVerfG15 zur Gesetzesnovelle 1999 stützen
kann, welche die Einführung sog. „Managementstrukturen“
durch den Landeshochschulgesetzgeber 1999 –
gemessen am Maßstab der Wissenschaftsfreiheit
(Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) – grundsätzlich für verfassungsrechtlich
zulässig erklärt. Dabei hat das BVerfG dem
brandenburgischen Gesetzgeber aber keine „verfassungsrechtliche
Absolution für alle Zeit“ erteilt, sondern
ihm explizit die Pflicht auferlegt, die mit Prognoseschwierigkeiten
behafteten Regelungen zu beobachten
Knopp · Der Beschluss des BVerfG zum brandenburgischen Hochschulkanzler 1 8 7
16 Vgl. auch Knopp, in: ders./Peine/Nowacki/Schröder (o. Fn. 15),
S. 20.
17 § 67 Abs. 2 Satz 1 BbgHG.
18 Knopp, NVwZ 2018, 1029 f.
19 Knopp, NVwZ 2018, 1030.
20 § 67 Abs. 1 Satz 1 BbgHG, wobei das Gesetz keine Regelung
enthält, wie die Kompetenzen voneinander abgegrenzt sind und
wie Konflikte zwischen Kanzler und Präsident im Einzelfall gelöst
werden sollen, s. hierzu auch Knopp (o. Fn. 11), § 67 BbgHG
Rn. 14; in diesem Sinne ebenfalls krit. das BVerwG in seinem
Aussetzungs- und Vorlagebeschluss (o. Fn. 2).
21 § 67 Abs. 1 Satz 2 BbgHG.
22 Vgl. auch BVerfG, NVwZ 2018, 1051 Rn. 68 m. Hinw. auf
§ 37 Abs. 2 Satz 2 BbgHG.
23 § 67 Abs. 2 Satz 3 BbgHG; § 67 Abs. 2 Satz 3 Hs. 1 BbgHG i.d.F.
vom 28.4.2014 stand auf dem Prüfstand des BVerfG (o. Fn. 1).
24 § 67 Abs. 2 Satz 2 BbgHG.
25 § 67 Abs. 3 Satz 4 BbgHG.
26 Knopp, NVwZ 2018, 1030.
27 Vgl. auch Knopp, LKV 2015, 308.
28 S. o. Fn. 8.
29 BVerfG, NVwZ 2018, 1047, insbes. Rnrn. 47 ff.
30 Vgl. auch Knopp, NVwZ 2018, 1030.
und ggf. nachzubessern, wenn sich unvorhergesehene,
verkannte Fehlentwicklungen in der Hochschulpraxis
zeigen.16
Untrennbarer Bestandteil dieses Regelungsregimes
in der brandenburgischen Präsidialverfassung ist gerade
auch der Regelungsmechanismus zur „Inthronisierung“
des Kanzlers und zur Ausgestaltung dessen Amtes. - „Bestellung“ des Kanzlers und Beamtenverhältnis auf
Zeit
Nach der brandenburgischen Regelung im BbgHG17
wird die Kanzlerin oder der Kanzler (künftig: „Kanzler“)
„exklusiv“ vom Präsidenten „bestellt“, wobei lediglich in
der Grundordnung der jeweiligen Hochschule eine
Beteiligung der Hochschulgremien, z.B. des Senats etwa
in Form einer „Anhörung“ zur vorgesehenen „Bestellung“
einer bestimmten Person als Kanzler durch den
Präsidenten, geregelt werden kann. Gebunden ist der
Präsident an ein solches Votum aber nicht.18 Während
die Stellung des Präsidenten durch den brandenburgischen
Gesetzgeber „stark“ ausgestaltet ist, ist demgegenüber
die Stellung des Kanzlers eher „schwach“, und dies
im Hochschulorganisationsgefüge insgesamt. Das Kanzleramt
ist strikt an das Amt des Präsidenten angebunden,
auch was die Aufgabenwahrnehmung durch den
Kanzler anbelangt.19 So leitet der Kanzler die Verwaltung
„unter Verantwortung des Präsidenten“20 und ist
zugleich zuständig für die Finanzen der Hochschule als
Beauftragter des Haushalts (BdH).21 Sein Dienstvorgesetzter
ist der Präsident.22 Der hier angesprochene
„Bestellmechanismus“ ist dabei ebenfalls Ausdruck der
im BbgHG verankerten Präsidialverfassung, worauf
schon hingewiesen wurde, wonach der Präsident als
monokratisches Leitungsorgan die wesentlichen hochschulpolitischen
Entscheidungen „dominiert“.
Wird die das Amt des Kanzlers ausübende Person aus
einen Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bestellt, so erfolgt
die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit; die
allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften über die
Laufbahnen finden keine Anwendung.23 So jedenfalls
die Festlegung im BbgHG, welche im Hinblick auf das
Zeitbeamtenverhältnis auf dem verfassungsgerichtlichen
Prüfstand dem Nichtigkeits-Verdikt des BVerfG unterfallen
ist.
Davon unberührt geblieben ist die Regelung, wonach
bei einer „Bestellung“ eines Kanzlers aus einem Angestelltenverhältnis
heraus die Ausübung des Kanzleramtes
auch nur im Angestelltenverhältnis in Betracht
kommt.24
Die Amtszeit des brandenburgischen Kanzlers beträgt
6 Jahre, erneute Bestellungen nach einer ersten
Amtszeit sind möglich.25 Auf Grund der „Bestellhoheit“
des Präsidenten ist der brandenburgische Kanzler letztlich
stets von dessen Wohl und Wehe abhängig, insbesondere
wenn er für eine weitere Amtszeit nach seiner
Erstbestellung „bestellt“ werden will.26 Eine unabhängige
und „rechtstreue“ Amtsführung, die der Beamtenstatus
grundsätzlich verfassungsrechtlich gewährleistet, ist
danach – gerade in der Praxis – einer erheblichen Gefährdung
ausgesetzt bzw. sogar illusorisch.27 - „Beamtenverfassungsrecht“ als zentrale Beurteilungsgrundlage
Die konkrete und entscheidungserhebliche Fragestellung,
die das BVerfG vorliegend – entsprechend seinen
Feststellungen in seiner Entscheidung von 200828 – aufwirft,
ist, ob es für ein Zeitbeamtenverhältnis überhaupt
eine sachliche Rechtfertigung bzw. einen Sachgrund für
eine Befristungsregelung beim Kanzler als statusrechtlichem
Amt im Beamtenverhältnis und damit für eine
Durchbrechung des beamtenverfassungsrechtlichen
Lebenszeitprinzips gibt.29 Das Gericht bekräftigt dabei
in seinem „Kanzler“-Beschluss noch einmal seine Aussagen
bzw. Feststellungen aus vorheriger Rechtsprechung
zu dem aus Art. 33 Abs. 5 GG abzuleitenden
Lebenszeitprinzip als grundsätzlich zu beachtendes
Gebot bei Begründung bzw. Ausgestaltung eines Beamtenverhältnisses.
30 Zugleich weist das Gericht aber darauf
hin, dass sich bei Ausnahmen von diesem Gebot eine
generalisierende Betrachtungsweise verbietet und jeder
Einzelfall auf Grund seines konkreten Regelungsmechanismuses
bzw. Regelungszusammenhangs zu beurteilen
1 8 8 O R D N U N G D E R WI S S E N S C H A F T 3 ( 2 0 2 1 ) , 1 1 7 — 1 3 2
31 BVerfG, NVwZ 2018, 1046 Rn. 39.
32 Vgl. auch den Vortrag von Coelln auf der Tagung des Vereins zur
Förderung des deutschen und internationalen Wissenschaftsrechts
e.V. vom 31.1.2019; s. hierzu Becker, Die Stellung der
Kanzlerinnen und Kanzler an Hochschulen (Tagungsbericht)
Zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.4.2018,
Az.: 2 BvL 10/16, OdW 2019, 131 ff., insbes. 133.
33 Vgl. auch Knopp, NVwZ 2018, 1030.
34 S. o. Fn. 6, 7.
35 Knopp, NVwZ 2018, 1030.
36 Ebd.
37 BVerfG, NVwZ 2018, 1051 Rn. 69.
38 BVerfG, NVwZ 2018, 1048, 1052 Rnrn. 52, 75.
39 BVerfG, NVwZ 2018, 1053 f. Rn. 80 m.w.N.
40 §§ 16 ff. LHG Ba-Wü und §§ 17 ff. HG NRW.
ist.31 Das BVerfG legt danach zudem von Anfang an die
verfassungsrechtliche Prüfrichtung fest, die sich ausschließlich
am Beamtenverfassungsrecht orientiert,
während demgegenüber Wissenschaftsverfassungsrecht,
abgeleitet aus Art. 5 Abs. 3 GG, trotz Heranziehung verschiedener
Aspekte aus diesem Bereich keine für seine
Entscheidung „zentrale“ bzw. begründungsrelevante
Rolle spielt.32
Nach seinen o.g. Vorabfestlegungen stehen im verfassungsrechtlichen
Fokus der Betrachtung daher das brandenburgische
Hochschulleitungsgefüge im BbgHG, insbesondere
die hochschulpolitische Stellung von Präsident
und Kanzler sowie ihr Rechtsverhältnis zueinander.
33 Mit dieser Thematik beschäftigten sich auch die
Fachgerichte – Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht
– und kamen zu dem Ergebnis, dass auf
Grund der beschriebenen „dominanten“ Stellung des
Präsidenten im BbgHG als Ausdruck der Präsidialverfassung
bzw. monokratischen Hochschulleitung und der
strikten Anbindung des Kanzleramtes an den präsidialen
Regelungsmechanismus das Erfordernis eines „besonderen“
Loyalitätsverhältnisses des Kanzlers zum Präsidenten
bestehe mit der Folge, dass hierin eine sachliche
Rechtfertigung für eine Befristung des Kanzleramtes
beim verbeamteten Kanzler und damit eine verfassungsrechtlich
legitime Durchbrechung des Lebenszeitprinzips
zu sehen sei.34 Eine Konstruktion mit einem etwas
„bitteren, politisch angehauchten Beigeschmack“, die
weder durch die Gesetzesbegründung noch durch den
konkreten Regelungszusammenhang im BbgHG gedeckt
ist, wie das BVerfG zu Recht feststellt.35 Das
BVerfG dreht daher vielmehr „den Spieß um“ und
nimmt die gesetzgeberische Intention eines „starken“
Präsidenten, unter dessen Verantwortung der Kanzler
seine Leitungsaufgaben, in enger Weisungsabhängigkeit
aber vom Präsidenten, wahrnimmt, vielmehr zum Anlass,
gerade auf Grund dieses Regelungszusammenhangs
einen sachlichen Grund für die Durchbrechung des Lebenszeitprinzips
zu verneinen.36 Das BVerfG weist des
Weiteren darauf hin, dass das brandenburgische Kanzleramt
nicht als hochschulpolitisches Amt ausgestaltet
ist und es im Hinblick auf die Aufgabe des verbeamteten
Kanzlers, eine stabile und gesetzestreue Verwaltung zu
sichern, nicht hingenommen werden könne, auf Grund
der vom Gesetzgeber geregelten Abhängigkeit des Kanzlers
vom Präsidenten die Stellung des Kanzlers durch
eine Reduktion seines Status auf diejenige eines Beamten
auf Zeit zu schwächen.37 In seinen Ausführungen betont
das BVerfG damit immer wieder, dass es sich beim Kanzleramt
um ein Statusamt handelt, dessen Unentziehbarkeit
durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützt wird, was von
Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht in ihren
jeweiligen Entscheidungen ebenfalls verkannt worden
ist. Denn, so das BVerfG, der mit dem Lebenszeitprinzip
gewährleisteten Unentziehbarkeit des statusrechtlichen
Amtes komme grundlegende Bedeutung zu,
weil sie den Beamten gerade bei der Ausübung des übertragenen
Amtes die im Interesse ihrer Bindung an Gesetz
und Recht erforderliche Unabhängigkeit sichere.38
III. „Wahlamt“ kontra „Bestellmechanismus“ –
zugleich „Kollegialprinzip“ vs. „monokratische
Hochschulleitung“
Das BVerfG beschränkt sich in der Brandenburger Kanzlerentscheidung
nicht nur auf die Feststellungen zur Verfassungswidrigkeit
des Zeitbeamtenverhältnisses im
BbgHG, sondern zieht zugleich Parallelen zu nach seiner
Auffassung verfassungsgemäßen Regelungen in Bundesländern,
in denen im jeweiligen Hochschulrecht das
Kanzleramt als „Wahlamt“ ausgestaltet ist.39 Beispielhaft
zieht hier das Gericht die Regelungen in Baden-Württemberg,
aber auch Nordrhein-Westfalen heran.40 In
diesem Zusammenhang weist das BVerfG darauf hin,
dass im Unterschied zu Brandenburg etwa in Baden-
Württemberg ein kollegiales Rektorat zur Leitung der
Hochschule bestimmt sei, dem der Kanzler als grundsätzlich
gleichberechtigtes Mitglied angehöre. Durch
dieses Hochschulorganisationsmodell, das eine Rückkopplung
des Kanzlers an den Willen des Wahlorgans
der Hochschule erfordere, sei auch eine hochschulpolitische
Aufwertung der Verantwortlichkeit des Kanzlers
erfolgt. Gerade aus der verantwortlichen und grundsätzlich
wissenschaftsrelevanten Einbindung des badenwürttembergischen
Kanzlers bzw. hauptamtlichen Rektoratsmitglieds
für den Bereich Wirtschafts- und Personalverwaltung
in die Leitungsebene der Hochschule
folge die Notwendigkeit von Wahl und Abwahl durch die
Knopp · Der Beschluss des BVerfG zum brandenburgischen Hochschulkanzler 1 8 9
41 BVerfG, NVwZ 2018, 1053 f. Rn. 80 m.w.N.
42 BVerwG, 2 C 58/17.
43 BVerfG, NVwZ 2018, 1052 Rn. 74 sowie unten IV.
44 Gesetz zur Änderung des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-
Anhalt und anderer Vorschriften vom 2.7.2020, GVBl. vom
07.07.2020, S. 344 sowie unten IV.
45 § 85 Abs. 6 S. 1 SächsHSFG („Anhörung“); § 71 Abs. 2 Satz 1
HSG LSA a.F. ( „Vorschlag“).
46 DÖV 2018, 970.
47 BVerfGE 136, 338, 365.
48 § 37 Abs. 4 Satz 1 NHG; vgl. Becker, in: Epping (Hrsg.), Niedersächsisches
Hochschulgesetz, Handkommentar, 1. Aufl. 2016, § 37
Rnrn. 105 ff. m.w.N.
49 § 37 Abs. 4 Satz 7 unter Verweisung auf § 9 LHO; vgl. Becker,
ebd., § 37 Rnrn. 108 f. m.w.N. u.a. auch mit Hinweis auf das
Vetorecht des BdH bei haushalterischen Entscheidungen.
50 Becker, ebd., § 37 Rn. 105. m.w.N.
51 § 39 Abs. 1 Satz 1 NHG i.V.m. § 38 Abs. 2 NHG (sowie Abs. 4
bis 8).
52 Vgl. im Einzelnen § 25 Abs. 2 HSG S‑H.
53 § 41 Abs. 2 Satz 2 HesssHG.
54 § 32 Abs. 2 ThürHG.
55 § 71 Abs. 2 Satz 1 HSG LSA a.F.
56 Vgl. (neues) Hochschulgesetz vom 23.9.2020, GVBl. vom
6.10.2020.
57 § 83 Abs. 2 Satz 1, 2 HochSchG RLP a.F.
58 § 83 Abs. 1 Satz 1 HochSchG RLP a.F.
repräsentativen Wahlorgane. Der im Landeshochschulgesetz
Baden-Württemberg geregelte Wahlakt habe in
dieser Ausgestaltung daher nicht nur formale Qualität,
bezogen auf die Berufung ins Kanzleramt, sondern gerade
einen materiell-rechtlichen Gehalt, vergleichbar mit
einem politischen Wahlamt, z.B. in Nordrhein-Westfalen.
41 Das BVerfG erachtet also die baden-württembergische
Befristungsregelung beim verbeamteten Hochschulkanzler
auf Grund des konkreten Regelungsgefüges
von Wahl/Abwahl und Stellung des Kanzlers in der
Hochschulleitung als offensichtlich verfassungsgemäß,
weshalb im sog. baden-württembergischen Kanzlerverfahren
der Kläger, welcher das gleiche Begehren wie der
brandenburgische Kanzler bei Gericht verfolgte und bis
zur Revisionsinstanz beim BVerwG „gelangte“, letztlich
die dortige Revision nach Erlass des Beschlusses des
BVerfG zur brandenburgischen Regelung zurücknehmen
musste.42 Der hier vom BVerfG angelegte Maßstab
zur Bejahung der Verfassungsmäßigkeit eines Zeitbeamtenverhältnisses
beim Hochschulkanzler gilt dagegen
„erst recht“ für den Regelungsmechanismus in Mecklenburg-
Vorpommern, wonach in eine kollegiale(!) Rektoratsverfassung
sogar eine Lebenszeitverbeamtung eingebettet
ist, hierzu später.43 Dagegen wird in Sachsen und –
vor der Novellierung44 – ebenfalls in Sachsen-Anhalt45
der Senat nur im Wege der Anhörung oder eines Vorschlags
am Bestellakt beteiligt, es fehlt damit schon an
der vom BVerfG geforderten Legitimation des Wahlakts
durch repräsentative Hochschulgremien, in der Regel
durch den Senat, weshalb auch die vom BVerfG geforderte
Rückkopplung an den Willen dieses Wahlorgans
nicht möglich ist. In diesem Zusammenhang verweist
etwa auch Sandberger46 zu Recht auf die bereits vom
BVerfG in einer Entscheidung zur Medizinischen Hochschule
Hannover (MHH)47 aufgestellten Anforderungen
an Wahl und Abwahl durch den Hochschulsenat als
Legitimationsgrundlage für eine pluralistische Entscheidungsfindung
bei Leitungsorganen innerhalb der Hochschule.
In Niedersachsen besteht eine kollegiale Präsidialverfassung;
dem dortigen Präsidium gehört auch ein
hauptamtlicher Vizepräsident für die Personal- und
Finanzverwaltung48, zugleich BdH49, an, welcher somit
die Aufgaben eines Kanzlers wahrnimmt, dessen Amt
durch die niedersächsische Hochschulgesetzesreform
abgeschafft und durch einen hauptamtlichen Vizepräsidenten
ersetzt wurde. 50 Der hauptamtliche Vizepräsident
wird auf Vorschlag des Senats (Wahl) vom zuständigen
Fachministerium ernannt und bestellt, wobei auf
die Anwendung der entsprechenden Regelungen beim
Präsidenten verwiesen wird.51 Gegen diesen Regelungsmechanismus
bestehen keine verfassungsrechtlichen
Bedenken. In Schleswig-Holstein, als weiterem Beispiel
einer kollegialen Präsidialverfassung, wird der Kanzler
vom Senat gewählt, der Präsident hat aber insoweit hinsichtlich
einzelner Kandidaten ein Ablehnungsrecht.52
In Hessen wird der Kanzler im Benehmen mit dem Senat
auf Vorschlag des Präsidenten berufen53 und in Thüringen
wird der Kanzler von der Hochschulversammlung
gewählt, wobei der Wahlvorschlag der Findungskommission
im Einvernehmen mit dem Präsidenten zu erfolgen
hat.54 Lediglich in Sachsen-Anhalt hatte der Präsident
nach der alten Rechtslage keine Einflussmöglichkeit;
dort wurde der Kanzler auf Vorschlag des Senats
vom zuständigen Wissenschaftsministerium bestellt.55
Dagegen begegnen Kanzlerregelungen in anderen
monokratischen Präsidialverfassungen erheblichen verfassungsrechtliche
Bedenken, wobei – was noch darzustellen
sein wird – Rheinland-Pfalz inzwischen auf den
Brandenburger Beschluss des BVerfG reagiert hat.56 Vor
besagter – noch zu erläuternder – Novellierung wurde
der Kanzler von der Präsidentin oder dem Präsidenten
im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium
bestellt, wobei lediglich der Hochschulrat dazu
„Vorschläge“ einbringen konnte.57 Als BdH erledigte der
Kanzler zudem die Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten
„nach den Richtlinien und im Auftrag der Präsidentin
oder des Präsidenten“.58 Der rheinland-pfälzische
Kanzler wurde für die Dauer für 8 Jahren in ein Beam1
9 0 O R D N U N G D E R WI S S E N S C H A F T 3 ( 2 0 2 1 ) , 1 1 7 — 1 3 2
59 § 83 Abs. 3 Satz 1, 4 HochSchG RLP a.F.
60 Vgl. im Einzelnen § 58 BerlHG.
61 § 58 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BerlHG.
62 § 58 Abs. 3 und Abs. 4 S. 1 BerlHG.
63 § 52 Abs. 1 BerlHG.
64 S. o. Fn. 47.
65 BVerfG, NVwZ 2018, 1052 Rn. 74.
66 § 87 Abs. 2 Satz 3 LHG M‑V.
67 § 87 Abs. 2 Satz 2 LHG M‑V.
68 Art. 23 Abs. 2 Satz 3 BayHSchG.
69 BVerfG, NVwZ 2018, 1054 Rn. 81.
70 Vgl. auch Knopp, NVwZ 2018, 1031.
tenverhältnis auf Zeit berufen, wobei im Falle einer erneuten
Berufung sie oder er in ein Beamtenverhältnis
auf Lebenszeit berufen wurde.59 Ähnlich wie in Brandenburg
hatte auch hier der Kanzler eine im Vergleich
zum Präsidenten eher „schwache“ Stellung ohne hochschulpolitischen
Einfluss. Ein weiterer verfassungsrechtlicher
„Problemfall“ i.S.d. Diktion des BVerfG ist die
Berliner Kanzlerregelung.60 Der dortige Kanzler wird
auf Vorschlag des Kuratoriums, an den Hochschulen
ohne Kuratorium auf Vorschlag der Personalkommission,
vom Senat von Berlin bestellt. Er oder sie führt die
Geschäfte der laufenden Verwaltung und ist dabei an die
Richtlinien des Leiters oder der Leiterin der Hochschule
gebunden; zugleich ist er/sie BdH.61 Er oder sie ist Beamter
oder Beamtin auf Zeit, wobei die Amtszeit 10 Jahre
beträgt. Alternativ ist die Begründung eines öffentlich-
rechtlichen Auftragsverhältnisses vorgesehen, allerdings
nur für die Dauer von 5 Jahren.62 Die Leitung der
Berliner Hochschulen liegt dabei ausschließlich in den
Händen der Präsidentin oder des Präsidenten63, denen
somit, insbesondere im Verhältnis zum Kanzler, ebenfalls
eine „dominierende“ Stellung bzw. Funktion
zukommt.
Aber auch dort, wo eine kollegiale Rektorats- bzw.
Präsidialverfassung vorgesehen ist und der Kanzler
durch Wahlakt in sein Amt gelangt, ist danach zu unterscheiden,
ob der Wahlakt selbst nicht lediglich „formalen“
Charakter hat, oder ob er tatsächlich geeignet ist, gerade
auch auf Grund einer eigenständigen Stellung des
Kanzlers im konkreten Hochschulleitungefüge, eine
hochschulpolitische Aufwertung des Kanzleramtes herbeizuführen,
vergleichbar mit einem politischen Beamten,
der sich im Hinblick auf seine Gestaltungs- und Entscheidungsbefugnis
stets der Rückkopplung an den Willen
des Wahlorgans unterwirft. Unter Berücksichtigung
der in der MHH-Entscheidung des BVerfG64 aufgestellten
Grundsätze zu den elementaren Mitwirkungsrechten
des Senats einer Hochschule stellt sich deshalb bei einigen
Bundesländern im Hinblick auf den Wahlakt selbst
die Frage nach einer ausreichenden Legitimation bezüglich
der Kanzlerwahl, die damit gerade auch beamtenverfassungsrechtliche
Relevanz hat, wie das BVerfG
verdeutlicht.
IV. Rechtspolitische Schlussfolgerungen und „Konsequenzen“
Speziell zu einem verfassungsgemäßen Regelungsmechanismus
in Brandenburg hat das BVerfG auch Stellung
genommen bzw. in seinem Beschluss Hinweise gegeben,
wie die verfassungswidrige und unwirksame Normierung
ersetzt werden könnte. Danach könnte der Gesetzgeber
– ohne die konkrete Präsidialverfassung als solche
anzutasten – entsprechend den Vorbildern in Bayern
und Mecklenburg-Vorpommern ein Lebenszeitbeamtenverhältnis
mit vorgeschalteter Probezeit für das Kanzleramt
vorsehen.65 Nach der entsprechenden Regelung
in Mecklenburg-Vorpommern ist bei einem schon bestehenden
Lebenszeitbeamtenverhältnis, aus dem heraus
der Kanzler bestellt wird, die Eignung für das Kanzleramt
2 Jahre lang zu erproben.66 Ansonsten wird mit der
Kanzlerin oder dem Kanzler bei Vorliegen der laufbahnrechtlichen
Voraussetzungen ein Beamtenverhältnis auf
Lebenszeit begründet.67 Nach der bayerischen Regelung
erfolgt die Ernennung des Kanzlers im Beamtenverhältnis
auf Probe, wonach die Probezeit in der Regel ebenfalls
2 Jahre beträgt.68
Ein reiner „Wahlmechanismus“ kommt in Brandenburg
dagegen – so das BVerfG – nicht in Betracht, da
dieser beim Belassen der bisherigen Rechtslage insbesondere
zur dominierenden Stellung des Präsidenten lediglich
formalen Charakter hätte.69 Die Einfügung eines
verfassungsgemäßen Wahlmechanismuses – etwa analog
Baden-Württemberg – würde bedingen, dass die gegenwärtige
Struktur der monokratischen Hochschulleitung
durchbrochen bzw. sogar komplett umgestellt werden
müsste, um den Kanzler als gleichwertiges Mitglied
in einem Hochschulleitungsorgan zu integrieren und somit
hochschulpolitisch aufzuwerten.70
Denkbar wäre selbstverständlich auch, das Kanzleramt
künftig ausschließlich als befristetes Amt im Anstellungsverhältnis
(öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis)
Knopp · Der Beschluss des BVerfG zum brandenburgischen Hochschulkanzler 1 9 1
71 § 67 Abs. 2 Satz 2 BbgHG.
72 Vgl. auch Becker (o. Fn. 32), Tagungsbericht.
73 S. o. Fn. 56.
74 S. o. Fn. 44.
75 Vgl. LT-Drs. 17/11430, S. 223, 229 (Rheinland-Pfalz) sowie LTDrs.
7/4918, insbes. S 90 f. (Sachsen-Anhalt).
76 § 79 Abs. 1 HochSchG RLP.
77 § 83 Abs. 1 Satz 2 HochSchG RLP.
78 § 83 Abs. 1 Satz 1 HochSchG RLP sowie LT-Drs. 17/11430, S. 229.
auszugestalten, eine Variante, die das BbgHG in der aktuellen
Fassung neben dem Kanzleramt im Beamtenverhältnis
auf Zeit bereits vorsieht71, wozu sich das BVerfG
aber nicht geäußert hat und auch nicht äußern musste.
Ob diese Ausgestaltung für potenzielle Bewerberinnen
und Bewerber auf ein solches Amt, insbesondere in Bezug
auf hierfür qualifizierte Kandidatinnen und Kandidaten,
allerdings dann noch eine ausreichende Anreizfunktion
beinhalten würde, ist äußerst fraglich. Soweit
andere Bundesländer nach wie vor das Kanzleramt als
Beamtenverhältnis ausgestaltet haben, wäre auch die
Wettbewerbsfähigkeit der Hochschulen in Brandenburg
erheblich gemindert.
Eine „Reparaturnovelle“ zur Kanzlerthematik hat der
brandenburgische Gesetzgeber bisher jedenfalls nicht
erlassen, dies soll jetzt offensichtlich im Rahmen einer
anstehenden Hochschulgesetzesnovelle „nachgeholt“
werden. Bislang betroffen von einer „fehlenden“ verfassungsgemäßen
Verbeamtungsregelung beim Kanzler
sind wohl aktuell nur zwei Fälle. Auf Grund nach wie vor
geltender bzw. rechtlich wirksamer Regelungen zum Angestelltenverhältnis
ist eine Kanzlerbestellung in einem
solchen Dienstverhältnis nach entsprechender vorheriger
öffentlicher Ausschreibung erfolgt, ein weiterer
Kanzler befand sich bereits in einem Beamtenverhältnis
auf Lebenszeit und wurde aus diesem heraus – beamtenrechtlich
zutreffend – als Kanzler ebenfalls in ein Beamtenverhältnis
auf Lebenszeit bestellt.
Im Hinblick auf die anstehende Gesetzesnovellierung
in Brandenburg ist zunächst nicht davon auszugehen,
dass der brandenburgische Gesetzgeber seine gegenwärtige
Präsidialverfassungsstruktur umstellen wird mit
dem Ziel der Schaffung einer vom Kollegialprinzip geprägten
Leitungsstruktur, innerhalb derer der Kanzler
nach einem vorherigen „Wahlakt“ ein gleichwertiges
Mitglied der Hochschulleitung wird bzw. ist. Es ist bei
Beibehaltung des bekannten „Bestellmechanismus“ dem
brandenburgischen Gesetzgeber aber dringend anzuraten,
nicht zu versuchen das „Regelungsrad“ neu zu erfinden,
um es einmal etwas salopp zu formulieren, sondern
auf „verfassungsgemäße bewährte“ Regelungsmechanismen
entsprechend den Hinweisen des BVerfG zurückzugreifen,
um die jetzt noch bestehende „Verbeamtungslücke“
rechtssicher zu schließen. Bei einer Verbeamtung
auf Lebenszeit nach ausreichend langer Erprobung der
Eignung, wie z.B. in Bayern oder Mecklenburg-Vorpommern,
würde sich zugleich auch das Risiko erheblich vermindern,
einen auf Lebenszeit verbeamteten Kanzler
mit durchaus für die Hochschulen bedeutsamen Aufgaben
und Funktionen zu bestellen, der diesen Anforderungen
aber nicht gewachsen ist und den eine Lebenszeitverbeamtung
ohne vorherige, dem Amt angemessene
ausreichende Probezeit vor einem „Rauswurf“
schützt.
Obwohl der „Kanzlerbeschluss“ des BVerfG primär
nur für Brandenburg gilt, hat er auf die anderen Bundesländer
insoweit durchaus eine deutliche „Signalwirkung“
entfaltet, wie nicht zuletzt die Reaktionen aus den
Bundesländern gezeigt haben.72 In diesem Zusammenhang
sehen sich etwa Baden-Württemberg, Nordrhein-
Westfalen, Mecklenburg-Vorpommern und Bayern, welche
explizit vom BVerfG für verfassungsgemäße Regelungsmechanismen
beim Kanzleramt im Beamtenverhältnis
aufgeführt werden, in ihrer Normierung bestätigt.
Andere Bundesländer, welche dem Maßstab des BVerfG
nicht „genügen“, haben zum Teil bereits Gesetzesnovellierungen
auf den Weg gebracht, so Rheinland-Pfalz73
und auch Sachsen-Anhalt74, wobei in den jeweiligen Gesetzesbegründungen
als Anlass für die Neufassung auch
Bezug auf den Beschluss des BVerfG genommen wird.75
Der rheinland-pfälzische Gesetzgeber hat hierbei
eine grundlegende bzw. tiefgreifende Novellierung des
bisherigen Regelungsmechanismus zum Hochschulleittungsgefüge
und damit zur Stellung von Präsident und
Kanzler vorgenommen. Insoweit kommt es dort zu einem
„Systemwechsel“, wenn jetzt als Hochschulleitungsorgan
ein Präsidium (neu) etabliert wird und so eine
Umstellung auf eine „kollegiale“ Präsidialverfassung erfolgt.
Diesem Präsidium gehört neben dem Präsidenten
(Vorsitzender) und den Vizepräsidenten auch der Kanzler
als gleichberechtigtes Mitglied an76, wonach entsprechend
den Ausführungen des BVerfG das Kanzleramt
eine hochschulpolitische Aufwertung erfährt, der Kanzler
also nicht mehr wie nach der vorherigen Regelung
nach den Richtlinien und im Auftrag des Präsidenten
Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten erledigt; der
Kanzler vertritt vielmehr den Präsident kraft Gesetzes in
besagten Angelegenheiten.77 Die bisherigen Funktionen
des Kanzlers bleiben dabei in der Neuregelung erhalten,
so die Leitung der Verwaltung und seine Tätigkeit als
BdH, verbunden mit einem haushaltsrechtlichen Widerspruchsrecht.
78 Ausgehend von diesem neuen Rege1
9 2 O R D N U N G D E R WI S S E N S C H A F T 3 ( 2 0 2 1 ) , 1 1 7 — 1 3 2
79 § 83 Abs. 3 HochSchG RLP.
80 § 83 Abs. 4 HochSchG RLP.
81 Vgl. auch LT-Drs. 17/11430, S. 230 f.
82 LT-Drs. 17/11430, S. 231.
83 S. o. Fn. 41.
84 S. o. Fn. 44.
85 § 71 Abs. 2 HSG LSA.
86 LT-Drs. 7/4918, S. 90.
87 Vgl. § 9 LHO i. V. m. VV-LHO zu § 9 Ziff. 5.4.; vgl. auch Becker
(o. Fn. 49).
88 § 68 Abs. 1 Nr. 3 HSG LSA.
89 Der Senat von Berlin, RBm-Skzl-VA — An das Abgeordnetenhaus
von Berlin, Vorlage — zur Beschlussfassung — Gesetz zur Stärkung
der Berliner Wissenschaft, Stand: 3.2.2021 (zitiert als Entwurf
„E“).
90 § 58 Abs. 1 E i.V.m. § 52 E.
91 § 58 Abs. 3 E.
lungsmechanismus ist es auch nur konsequent, wenn der
rheinland-pfälzische Gesetzgeber das Kanzleramt jetzt
als Zeitbeamtenverhältnis ausgestaltet hat, in das der
Kanzler durch einen Wahlakt gelangt, indem er nach erfolgreicher
Wahl vom zuständigen Ministerium – im
Unterschied zur bisherigen Regelung – in ein solches
Zeitbeamtenverhältnis berufen wird, das in der Regel 6
Jahre beträgt, wobei die Grundordnung der Hochschule
bis zu 8 Jahren vorsehen kann.79 Nach öffentlicher Ausschreibung
prüft der Hochschulrat die Bewerbungen
und macht dem Senat im Einvernehmen mit dem fachlich
zuständigen Ministerium und im Benehmen mit
dem Präsidenten einen Vorschlag, der bis zu drei Personen
erfassen soll, wobei er auch Personen vorschlagen
kann, die sich nicht beworben haben. Die Wahl erfolgt
aus dem vorgeschlagenen Personenkreis, eine Wiederwahl
ist zulässig.80 Dabei verlaufen die Wahlmodalitäten
(inklusive Abwahl) beim Kanzler identisch zu denen des
Präsidenten, dem der Kanzler auch dienst- und versorgungsrechtlich
gleichgestellt wird.81 Entsprechend den
Vorgaben des BVerfG im brandenburgischen „Kanzlerbeschluss“
soll laut rheinland-pfälzischem Gesetzgeber
das neue Wahlverfahren der notwendigen Rückkopplung
zu Senat und den Hochschulrat dienen.82 Durch
diese Regelungsgesamtheit erfolgt eine im Unterschied
zur bisherigen Rechtslage erhebliche hochschulpolitische
Aufwertung des Kanzleramtes in Rheinland-Pfalz,
was die Einführung und Begründung eines Zeitbeamtenverhältnisses
nach vorherigem Wahlakt, der danach
nicht nur „formale“, sondern gerade „materiell-rechtliche“
Qualität aufweist, wie vom BVerfG gefordert83,
rechtfertigt.
Auch Sachsen-Anhalt hat auf den Beschluss des
BVerfG zum brandenburgischen Kanzler reagiert und
ebenfalls seinen entsprechenden Regelungsmechanismus
im Hochschulgesetz unter Bezugnahme auf diesen
Beschluss novelliert.84 Danach wird der Kanzler nunmehr
vom Senat gewählt, wobei dieser zur Vorbereitung
der Wahl eine Findungskommission einrichtet. Die
Amtszeit beträgt 8 Jahre, eine Wiederwahl ist möglich.
Für die Dauer seiner Amtszeit wird der Kanzler in ein
Beamtenverhältnis auf Zeit berufen.85 Die Gesetzesbegründung
weist dabei darauf hin86, dass das Wahlverfahren
beim Kanzler analog zur Wahl des Rektors ausgestaltet
ist, wodurch die Leitungsposition des Kanzlers erstmals
ihre gesetzliche Legitimation durch ein Wahlverfahren
erhalte und die Träger des Grundrechts aus
Art. 5 Abs. 3 GG einen unmittelbaren Einfluss auf die Besetzung
erhielten. Dabei entspreche der Wahlakt selbst
auch den Anforderungen des BVerfG, denn darüber hinaus
bestehe ein hinreichend gewichtiger Entscheidungs-
und Gestaltungsspielraum des Kanzlers im Gefüge
der Hochschulleitung, wofür insbesondere das Veto-
Recht des Kanzlers nach § 68 Abs. 1 S. 6 HSG LSA als Beauftragter
des Haushalts spreche. Letzteres Argument
verfängt dagegen nicht, da das Veto-Recht der Funktion
des Kanzlers als BdH in der Regel „immanent“ ist.87 Entscheidend
hingegen für die vorliegende hochschulpolitische
Aufwertung des Kanzleramtes i.S.d. BVerfG-Entscheidung
ist die Stellung des Kanzlers im Hochschulleitungsgefüge,
wonach in Sachsen-Anhalt eine kollegiale
Rektoratsverfassung gilt: Die Hochschulen werden
durch ein Rektorat eigenverantwortlich geleitet, wonach
dem Rektorat neben dem Rektor und den Prorektoren
auch der Kanzler als gleichberechtigtes Organ angehört,
allerdings mit der Vorbedingung, dass er zugleich BdH
ist und diese Funktion nicht durch einen Prorektor ausgeübt
wird.88
Schließlich hat Berlin mit „seinen“ Novellierungsbestrebungen
begonnen. Bislang ebenfalls mit einem verfassungsrechtlich
problematischen Regelungsmechanismus
beim Hochschulkanzler „behaftet“, liegt aktuell seitens
des Senats von Berlin (Stand: 3.2.2021) ein erster
Entwurf für eine im Übrigen ebenfalls tiefgreifende
„Neuorientierung“ beim Hochschulleitungsgefüge vor.89
Künftig soll ein kollegial ausgerichtetes Präsidium die
Hochschulen leiten, dem neben dem Präsidenten und
den Vizepräsidenten jetzt auch grundsätzlich der Kanzler
als gleichberechtigtes Mitglied angehört.90 Seine
Amtszeit soll 8 Jahre betragen, durch Regelung in der
Grundordnung der jeweiligen Hochschule kann allerdings
bestimmt werden, dass die Amtszeit kürzer ist, jedoch
nicht weniger als 6 Jahre.91 Es ist hier ein Beamtenverhältnis
auf Zeit vorgesehen, wonach der Kanzler nach
einem entsprechenden Wahlakt vom Senat von Berlin
bestellt wird. Gewählt werden soll er auf Vorschlag des
Knopp · Der Beschluss des BVerfG zum brandenburgischen Hochschulkanzler 1 9 3
92 Vgl. § 58 Abs. 5 Satz 1 E.
93 § 58 Abs. 2 E.
94 Vgl. S. 154 f. der Begründung zur Vorlage.
95 Vgl. S. 155 der Begründung zur Vorlage.
96 Vgl. S. 155 f. der Begründung zur Vorlage.
Präsidenten, der im Einvernehmen mit dem Kuratorium
erfolgt, vom Erweiterten Akademischen Senat.92 Der
Kanzler leitet die Verwaltung im Rahmen der Beschlüsse
des Präsidiums, dem er selbst angehört, und ist zugleich
BdH.93 Der Entwurf des Berliner Senats bezieht
sich bei der Neufassung der Kanzlerregelung – worauf
oben schon hingewiesen wird – explizit auf den Beschluss
des BVerfG vom 24.4.2018, aus dem teilweise sogar
zitiert wird.94 In Anwendung dieses Maßstabes soll
daher künftig der Hochschulkanzler ein prinzipiell
gleichberechtigtes Mitglied der Hochschulleitung mit eigener
Ressortverantwortlichkeit sein.95 Der hierzu korrespondierende
Wahlakt für die Begründung eines –
verfassungsgemäßen – Zeitbeamtenverhältnis reflektiert
dabei die vom BVerfG geforderte „Rückkopplung“ des
Kanzlers zu dem Wahl- (und Abwahl-)Organ, weshalb
dem Wahlakt auch „materiell-rechtliche“ Qualität i.S.d.
BVerfG zukommt.96
V. Resümee
Die vorstehenden Ausführungen unter IV. spiegeln
zunächst den Erkenntnisstand zum Abschluss des hier
zugrundeliegenden Manuskripts Mitte April 2021.
Wohin speziell die Reise in Brandenburg bei der vorgesehenen
Gesetzesnovellierung führt, ist derzeit offen, da
sich das Verfahren erst in einem frühen Anhörungsstadium
befindet. Es ist aber, wie schon oben zu mutmaßen
war, im Augenblick nicht davon auszugehen, dass der
brandenburgische Gesetzgeber prinzipiell von einer Präsidialverfassung
mit „starkem“ Präsidenten oder einem
neu gestalteten, „dominierenden“ Präsidium abweichen
und dem Kanzler dabei eine „gleichberechtigte“ Leitungsstellung
einräumen wird, was eine neuerliche Einführung
eines Zeitbeamtenverhältnisses bei gleichzeitigem
Wahlakt analog etwa Baden-Württemberg, Rheinland-
Pfalz oder Sachsen-Anhalt verfassungsrechtlich
rechtfertigen würde. Bleibt es dagegen bei besagten Leitungsstrukturen
ohne Kanzlereinbindung auf der Leitungsebene,
wäre eine Lebenszeitverbeamtung beim
Kanzler demgegenüber zwingend. Ob dieser Weg
beschritten wird, ist ebenfalls mehr als fraglich. Verbleibt
es danach nach dem Willen des Gesetzgebers
lediglich bei einem Angestelltenverhältnis des Kanzlers
bei Beibehaltung des bekannten und noch geltenden
„Bestellmechanismusses“, dürfte Brandenburg – endgültig
– das „Schlusslicht“ im Regelungskanon der Länder
zur Ausgestaltung der jeweiligen Hochschulleitungsorganisation
unter Einbeziehung und Aufwertung des
Kanzleramtes werden. Deshalb ist es umso bemerkenswerter,
wie von dem Beschluss des BVerfG nicht unmittelbar
betroffene Länder auf die Feststellungen bzw. Ausführungen
des BVerfG reagiert und teilweise – wie
beschrieben – diese zum Anlass genommen haben, tiefgreifende
Änderungen in ihrer Hochschulleitungsstruktur
vorzunehmen, wodurch zugleich das Kanzleramt zur
Rechtfertigung von Zeitbeamtenverhältnissen hochschulpolitisch
i.S.d. Maßstabes des BVerfG aufgewertet
wird.
Lothar Knopp ist Univ.-Prof. für Staatsrecht, Verwaltungsrecht
und Umweltrecht an der BTU Cottbus-
Senftenberg sowie gf. Direktor des dortigen Zentrums
für Rechts- und Verwaltungswissenschaften (ZfRV).
1 9 4 O R D N U N G D E R WI S S E N S C H A F T 3 ( 2 0 2 1 ) , 1 1 7 — 1 3 2