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Die Fäl­le von Miss­brauch und sexua­li­sier­ter Gewalt im kirch­li­chen Umfeld beschäf­ti­gen zur Zeit Poli­tik, Medi­en und Öffent­lich­keit. Die­ses The­ma hat in den ver­gan­ge­nen Jah­ren die Men­schen auf­ge­wühlt, das Ver­trau­en in die Insti­tu­ti­on und die Glaub­wür­dig­keit der Kir­chen aus­ge­höhlt und die Mit­glieds­zah­len ein­bre­chen las­sen. Das liegt unbe­strit­ten auch an den gro­ßen Schwie­rig­kei­ten, die die Kir­chen und ihre hoch­ran­gi­gen Ver­tre­terinnen haben, einen offe­nen und ange­mes­se­nen Umgang mit die­ser The­ma­tik zu fin­den. Sie dar­auf zu ver­kür­zen, hie­ße aber die äußerst viel­schich­ti­ge Pro­ble­ma­tik von sexu­el­lem Miss­brauch und sei­ner Auf­ar­bei­tung zu ver­ken­nen. Neben den kon­flikt­träch­ti­gen Fra­gen des Umgangs zwi­schen Betrof­fe­nen, Tätern2 und den Ver­tre­terninnen der Insti­tu­tio­nen ste­hen kom­ple­xe Rechts- und Ver­fah­rens­fra­gen im Raum, die den Bereich der rei­nen Rechts­an­wen­dung über­schrei­ten und die Gren­zen des Han­delns in juris­tisch abge­si­cher­ten Kate­go­rien auf­zei­gen.
Um kei­ne Zwei­fel auf­kom­men zu las­sen: Alle Taten sexua­li­sier­ter Gewalt ste­hen in einem ekla­tan­ten Miss­ver­hält­nis zum kirch­li­chen Auf­trag und den ethi­schen Wer­ten, für die Kir­chen ste­hen wol­len. Eine grö­ße­re mora­li­sche Fall­hö­he als die der Kir­chen in den Miss­brauchs­fäl­len ist kaum vor­stell­bar. Das Ver­drän­gen und Ver­tu­schen sol­cher Taten im kirch­li­chen Raum wirkt daher eben­so toxisch wie die Taten sel­ber. In allen die­sen Fäl­len erwar­ten Kir­chen­mit­glie­der und Öffent­lich­keit zu Recht die Bestra­fung der Täter, Gerech­tig­keit für die vom Miss­brauch Betrof­fe­nen und die not­wen­di­gen orga­ni­sa­to­ri­schen Kon­se­quen­zen von Sei­ten der Kir­chen­lei­tun­gen. Die­se Erwar­tun­gen wer­den in einem rechts­staat­li­chen Sys­tem in der Regel durch Ein­satz des zur Ver­fü­gung ste­hen­den juris­ti­schen Instru­men­ta­ri­ums erfüllt. In den nun­mehr auf­ge­deck­ten Fäl­len sexua­li­sier­ter Gewalt, die über­wie­gend Jahr­zehn­te zurück­lie­gen, kön­nen die heu­ti­gen Erwar­tun­gen an einen ange­mes­se­nen Umgang mit dem bestehen­den juris­ti­schen Instru­men­ta­ri­um nicht erfüllt wer­den. Poli­tik und Gesell­schaft for­dern von den Kir­chen die Auf­ar­bei­tung der Vor­komm­nis­se. Die­ser For­de­rung ver­su­chen die Kir­chen nachzukommen.3
Beglei­tet wer­den die Ver­su­che der Auf­ar­bei­tung von einer nicht allein an juris­ti­schen oder wis­sen­schaft­li­chen Stan­dards ori­en­tier­ten öffent­li­chen Bericht­erstat­tung. In viel­fäl­ti­gen Äuße­run­gen von unter­schied­lichs­ten Sei­ten fin­den sich zum Teil nach­voll­zieh­ba­re Bestre­bun­gen der Emo­tio­na­li­sie­rung und Mora­li­sie­rung, aber auch die Ver­fol­gung von Indi­vi­du­al­in­ter­es­sen sowie poli­ti­scher und gesell­schaft­li­cher Ziel­set­zun­gen, die ins­ge­samt eine Viel­zahl von schwer zu durch­drin­gen­den Argu­men­ta­ti­ons­ebe­nen schaf­fen. Sich in die­sem Geflecht zurecht­zu­fin­den und den Über­blick zu behal­ten ist auch für die Kir­chen und ihre Vertreter*innen eine gro­ße Her­aus­for­de­rung.
Der vor­lie­gen­de Bei­trag möch­te aus der Per­spek­ti­ve der Evan­ge­li­schen Kirche4 die juris­ti­schen Rah­men­be­din­gun­gen des Umgangs mit sexua­li­sier­ter Gewalt her­aus­ar­bei­ten und auf­zei­gen, war­um auf die­sem Wege kei­ne befrie­di­gen­den und befrie­den­den Ergeb­nis­se zu errei­chen sind. Im Anschluss dar­an wird unter­sucht, ob ein Auf­ar­bei­tungs­pro­zess, wie er von Poli­tik und Gesell­schaft gefor­dert wird, die­se Zie­le errei­chen kann und ob er die Defi­zi­te des bestehen­den juris­ti­schen Instru­men­ta­ri­ums aus­gleicht. Die Rele­vanz die­ser Über­le­gun­gen dürf­te über den rein kirch­li­chen Bereich hin­aus­ge­hen, weil der Umgang mit sexua­li­sier­ter Gewalt eine gesell­schaft­li­che Her­aus­for­de­rung ist und es nicht ver­wun­Ni­ko­laus
Blum1
Juris­ti­sche Aspek­te des Umgangs mit den Miss­brauchs­fäl­len in der Evan­ge­li­schen Kir­che
1 In dem Arti­kel kommt aus­schließ­lich die per­sön­li­che Sicht­wei­se des Autors zum Aus­druck. Es kön­nen kei­ne Rück­schlüs­se auf Posi­tio­nen offi­zi­el­ler kirch­li­cher Orga­ne oder Gre­mi­en gezo­gen wer­den.
2 In den Fäl­len aus dem Bereich der Evan­ge­li­schen Kir­che han­delt es sich bei den Tätern über­wie­gend um männ­li­che Per­so­nen. Es gibt auch Taten von Frau­en, ins­be­son­de­re im Zusam­men­hang mit Kin­der­er­zie­hung. Sie stel­len jedoch die Aus­nah­me dar. Mit der Ver­wen­dung der männ­li­chen Form Täter wird der Regel­fall in den Vor­der­grund gestellt.
3 Für die Evan­ge­li­sche Kir­che sie­he z.B. die Zusam­men­stel­lung von Auf­ar­bei­tungs­stu­di­en unter https://www.ekd.de/sammlung-aufarbeitungsstudien-projekten-und-berichten-64545.htm (4.9.2021).
4 Unter die­sem Begriff wird hier die Gesamt­heit der in der Evan­ge­li­schen Kir­che in Deutsch­land (EKD) zusam­men­ge­schlos­se­nen Evan­ge­li­schen Lan­des­kir­chen ver­stan­den. Es ist zu beach­ten, dass die 20 Glied­kir­chen der EKD auto­no­me Kör­per­schaf­ten sind, die ihre Rechts­ver­hält­nis­se selb­stän­dig regeln, sofern sie nicht Rege­lungs­be­fug­nis­se auf die EKD über­tra­gen haben. Dazu z.B. P . Unruh, Hand­buch des evan­ge­li­schen Kir­chen­rechts (Hev­KR), 2016, § 9 Rn. 50 ff; C. Heckel, Hev­KR § 11 Rn 1 ff; H. Claes­sen, Grund­ord­nung der Evan­ge­li­schen Kir­che in Deutsch­land, Kom­men­tar, 2006, S 197 ff; Grund­ord­nung der EKD Art. 1, Art 9 – 10b.
Ord­nung der Wis­sen­schaft 2021, ISSN 2197–9197
2 3 4 O R D N U N G D E R WI S S E N S C H A F T 4 ( 2 0 2 1 ) , 2 3 3 — 2 4 2
5 Sie­he dazu den Arti­kel von R. Bauch und S. And­re­sen, „Tat­ort
Schu­le“, in FAZ vom 10.08.2021.
6 Auch wenn kei­ne die­ser Taten hin­ge­nom­men wer­den kann, muss
eine Dif­fe­ren­zie­rung statt­fin­den. Ver­ba­le Über­grif­fe bei­spiels­wei­se
sind anders zu bewer­ten als jah­re­lan­ger sexu­el­ler Miss­brauch
von Kin­dern.
7 Jede Art von sexua­li­sier­ter Gewalt kann bei betrof­fe­nen Per­so­nen
Ver­let­zun­gen und lang­fris­ti­ge Schä­den ver­ur­sa­chen, auch z.B. abfäl­li­ge
Bemer­kun­gen aus sexu­el­ler Moti­va­ti­on oder uner­wünsch­te
kör­per­li­che Kon­tak­te.
8 § 2 Absatz 1 der Gewalt­schutz­richt­li­nie der EKD vom 18. Okto­ber
2019 (ABl. EKD 2019, S. 270; ABl. EKD 2020, S. 25;
https://www.uek.recht.de/document/44830 (8.9.21)
9 Der EKD sind aus ihren 20 Lan­des­kir­chen knapp 900 Fäl­le seit
1950 bekannt (https://www.ekd.de/haufige-fragen-zu-sexualisierter-
gewalt-64520.htm (04.09.2021)), in denen es zu sexua­li­sier­ter
Gewalt und Miss­brauch kam. Die gro­ße Mehr­heit, fast zwei
Drit­tel, die­ser Fäl­le stam­men aus der Heim­erzie­hung (Dia­ko­nie
und kirch­li­che Schu­len) und fan­den über­wie­gend vor der gro­ßen
Reform der Jugend­hil­fe von 1975 statt. Der ande­re Teil der Fäl­le
stammt aus dem Bereich der ver­fass­ten Kir­che. In ihm sind die
Taten aller kirch­li­chen Berufs­grup­pen ent­hal­ten (neben Pfar­rern
auch Dia­ko­ne, Päd­ago­gen, Sozi­al­ar­bei­ter und Kir­chen­mu­si­ker),
wei­ter­hin ehren­amt­li­cher Mit­ar­bei­ter und die Taten, die sich
Kin­der und Jugend­li­che inner­halb ihrer Peer­groups antun.
dern wür­de, wenn in den kom­men­den Jah­ren noch ande­re
öffent­li­che Insti­tu­tio­nen in die Situa­ti­on kämen,
sich mit Miss­brauchs­fäl­len aus der Ver­gan­gen­heit aus­ein­an­der­set­zen
zu müssen.5
I. Die Tat­be­stän­de und die aktu­el­le Rechts­la­ge in der
Evan­ge­li­schen Kir­che
Zunächst ein­mal ist zu klä­ren, wel­che Tat­be­stän­de unter
Miss­brauch und sexua­li­sier­te Gewalt fal­len. Denn unter
der Über­schrift Miss­brauch und sexua­li­sier­te Gewalt
wer­den in der öffent­li­chen Dis­kus­si­on eine Viel­zahl von
Fall­kon­stel­la­tio­nen behan­delt, die von straf­recht­li­chen
Ver­bre­chen über min­der­schwe­re Straf­ta­ten bis hin zu
Beläs­ti­gun­gen und Grenz­über­schrei­tun­gen mit sexu­ell
moti­vier­tem Hin­ter­grund rei­chen. Im Zen­trum ste­hen
die Straf­tat­be­stän­de des sexu­el­len Miss­brauchs von Kin­dern
und Jugend­li­chen (§§ 174, 176 – 176 d, 182 StGB).
Dar­über hin­aus wer­den im all­ge­mei­nen Sprach­ge­brauch
alle Straf­ta­ten, die die sexu­el­le Selbst­be­stim­mung ver­let­zen
und in einem kirch­li­chen Kon­text gesche­hen, als
Miss­brauch bezeich­net, auch wenn sie zwi­schen Erwach­se­nen
oder zwi­schen Jugend­li­chen und Kin­dern vor­kom­men.
Schließ­lich wer­den auch Beläs­ti­gun­gen, Über­grif­fig­kei­ten
und Grenz­ver­let­zun­gen oft als Miss­brauch
bezeich­net, die die Schwel­le zu einer Straf­tat noch nicht
über­schrit­ten haben.6
Die undif­fe­ren­zier­te Ver­wen­dung der Bezeich­nung
Miss­brauch führt zu Ver­zer­run­gen in der Wahr­neh­mung
von indi­vi­du­el­len Fall­kon­stel­la­tio­nen. Einer­seits
ist zu beob­ach­ten, dass weni­ger schwer­wie­gen­de Taten
und Grenz­ver­let­zun­gen auf die­se Wei­se medi­al auf­ge­wer­tet
und ten­den­zi­ell über­stei­gert wer­den. Ande­rer­seits
ist noch­mals fest­zu­hal­ten, dass jede Art von sexua­li­sier­ter
Gewalt zu verurteilen7 ist und in einem kirch­li­chen
Umfeld nicht hin­ge­nom­men wer­den kann. Die
umfang­rei­chen Dis­kus­sio­nen waren für die in der EKD
zusam­men­ge­schlos­se­nen Evan­ge­li­schen Lan­des­kir­chen
daher Anlass, gene­rell den Begriff der sexua­li­sier­ten Gewalt
im kirch­li­chen Bereich zu ver­wen­den und ihn näher
zu bestim­men, damit eine ver­läss­li­che Grund­la­ge besteht,
um alle Erschei­nungs­for­men kon­se­quent und
wirk­sam zu unter­bin­den. Gera­de im Bereich unter­halb
der Schwel­le der nor­mier­ten Straf­tat­be­stän­de man­gel­te
es an einer hin­rei­chend kla­ren und belast­ba­ren Defi­ni­ti­on,
um das Vor­lie­gen sexua­li­sier­ter Gewalt rechts­si­cher
fest­stel­len und wirk­sam dar­auf reagie­ren zu kön­nen. Die
Richt­li­nie der EKD zum Schutz vor sexua­li­sier­ter Gewalt
vom 18. Okto­ber 2019 qua­li­fi­ziert eine Ver­hal­tens­wei­se
als sexua­li­sier­te Gewalt, „wenn ein uner­wünsch­tes sexu­ell
bestimm­tes Ver­hal­ten bezweckt oder bewirkt, dass
die Wür­de der Per­son ver­letzt wird“. Es wird klar­stel­lend
ergänzt: „Sexua­li­sier­te Gewalt kann ver­bal, non­ver­bal,
durch Auf­for­de­rung oder durch Tät­lich­keit gesche­hen.
Sie kann auch in Form des Unter­las­sens gesche­hen,
wenn die Täte­rin oder der Täter für deren Abwen­dung
ein­zu­ste­hen hat“.8 Die Richt­li­nie fin­det unmit­tel­ba­re Anwen­dung
in allen Ein­rich­tun­gen der Evan­ge­li­schen Kir­che
in Deutsch­land und ihres Evan­ge­li­schen Wer­kes für
Dia­ko­nie und Ent­wick­lung e.V. Für die Lan­des­kir­chen
ist sie ver­bind­li­cher Maß­stab und ent­hält die Auf­for­de­rung,
ent­spre­chen­de lan­des­kirch­li­che Rege­lun­gen zu erlas­sen.
Die­ser Auf­for­de­rung kom­men die Lan­des­kir­chen
durch den Erlass ent­spre­chen­der Prä­ven­ti­ons- oder Gewalt­schutz­ge­set­ze
nach.
Damit ist unmiss­ver­ständ­lich klar­ge­stellt, dass in allen
kirch­li­chen und dia­ko­ni­schen Ein­rich­tun­gen für alle
Mit­ar­bei­ten­den jeg­li­ches Ver­hal­ten unter­sagt ist, das als
Aus­übung sexua­li­sier­ter Gewalt qua­li­fi­ziert wer­den
kann. Die­ses Ver­bot gilt für Geist­li­che genau­so wie für
Kir­chen­mu­si­ker, für päd­ago­gi­sches Per­so­nal wie für
Ver­wal­tungs­per­so­nal, für Haupt­amt­li­che wie für Ehren­amt­li­che.
Kon­se­quen­ter­wei­se erfas­sen sowohl die Auf­ar­bei­tung
als auch die Bericht­erstat­tung der Evan­ge­li­schen
Kir­che alle Fäl­le sexua­li­sier­ter Gewalt in Kir­che und Dia­ko­nie.
Sie sind nicht auf Miss­brauchs­tat­be­stän­de des
geist­li­chen Per­so­nals gegen­über Kin­dern und Jugend­li­chen
beschränkt.9
Blum· Juris­ti­sche Aspek­te des Umgangs mit den Miss­brauchs­fäl­len 2 3 5
10 Anders im Ord­nungs­wid­rig­keits­recht.
11 § 78 StGB.
12 Bei den Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren sind Beson­der­hei­ten zu beach­ten.
Es han­delt sich nicht um inner­kirch­li­ches Straf­recht (s.u. III.).
Dem Dis­zi­pli­nar­recht unter­lie­gen nur die beam­te­ten Beschäf­tig­ten.
Bei Ange­stell­ten wer­den ent­spre­chen­de arbeits­recht­li­che
Maß­nah­men ergrif­fen.
13 Bei gerin­ge­ren Ver­stö­ßen, die als Akte sexua­li­sier­ter Gewalt zu
qua­li­fi­zie­ren sind, ist das jetzt durch die Gewalt­schutz­richt­li­nie
der EKD und die lan­des­kirch­li­chen Prä­ven­ti­ons­ge­set­ze zwei­fels­frei
fest­ge­stellt
14 Dazu z.B. A. Thi­er, Hev­KR § 2 Rn. 12 ff und M. Otto, Hev­KR § 3
Rn. 8 ff. Wei­ter­füh­ren­de Lite­ra­tur zum deut­schen Staats­kir­chen­recht
auch bei de Wall/German, Hev­KR, § 1 Fn. 7.
15 Hüb­ner, Evan­ge­li­sches Kir­chen­recht in Bay­ern, 2020, S. 104 ff. mit
wei­ter­füh­ren­den Lite­ra­tur­hin­wei­sen auf S. 115
16 Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV.
II. Die juris­ti­schen Ver­fah­ren
Die zur Ver­fü­gung ste­hen­den recht­li­chen Ver­fah­ren für
den Umgang mit sexua­li­sier­ter Gewalt sind klar und
stel­len in sys­te­ma­ti­scher Hin­sicht kei­ne beson­de­ren
Her­aus­for­de­run­gen dar. Die Taten sind zunächst in
straf­recht­li­cher Hin­sicht auf­zu­klä­ren und zu bewer­ten.
Bei Ver­dacht von Straf­ta­ten sind Poli­zei und Staats­an­walt­schaft
ein­zu­schal­ten. Sie agie­ren als Ermitt­lungs­be­hör­den
mit beson­de­ren Ermitt­lungs­rech­ten. Für Straf­ta­ten,
die in einem insti­tu­tio­nel­len Kon­text gesche­hen, ist
dar­auf hin­zu­wei­sen, dass das deut­sche Straf­recht nur die
Straf­bar­keit von natür­li­chen Per­so­nen kennt, nicht von
Organisationen.10 Wur­den Taten ver­tuscht oder Über­wa­chungs­pflich­ten
ver­letzt, so sind auch dies­be­züg­lich
die han­deln­den oder ver­ant­wort­li­chen natür­li­chen Per­so­nen
zu ermit­teln und zur Ver­ant­wor­tung zu zie­hen.
Die Auf­klä­rung der Straf­ta­ten ist Auf­ga­be der Straf­ver­fol­gungs­be­hör­den.
Wei­ter­hin kön­nen Geschä­dig­te auf zivil­recht­li­chem
Wege ihre Ansprü­che gegen Täter und betei­lig­te Orga­ni­sa­tio­nen
aus delikt­i­schem Han­deln vor den Zivil­ge­rich­ten
gel­tend machen und Scha­den­er­satz und Schmer­zens­geld
ein­kla­gen. Sind die zugrun­de­lie­gen­den Taten in
straf­recht­li­cher Hin­sicht ver­jährt, so erge­ben sich
Schwie­rig­kei­ten. Die Ver­jäh­rung stellt ein Ver­fol­gungs­hin­der­nis
dar.11 Die Straf­ver­fol­gungs­be­hör­den wer­den
dann in aller Regel nicht mehr tätig und stel­len die Ver­fah­ren
ein. Die straf­recht­li­che Ver­jäh­rung ver­hin­dert
zwar nicht die Gel­tend­ma­chung zivil­recht­li­cher Ansprü­che,
erschwert sie jedoch erheb­lich, da die Beweis­last für
die Taten allei­ne den Geschä­dig­ten obliegt und sie kei­ne
Unter­stüt­zung durch die Ermitt­lungs­be­hör­den mit ihren
beson­de­ren Ermitt­lungs­rech­ten haben.
Ergän­zend zu den Ver­fah­ren vor den staat­li­chen Gerich­ten
gibt es noch die inner­kirch­li­chen Disziplinarverfahren12
für Pfar­rer und Kir­chen­be­am­te, in denen die
Täter wegen Ver­stö­ßen gegen das Dienst­recht von ihren
jewei­li­gen Lan­des­kir­chen zur Ver­ant­wor­tung gezo­gen
wer­den. Straf­ta­ten gegen die sexu­el­le Selbst­be­stim­mung
und Hand­lun­gen sexua­li­sier­ter Gewalt sind immer auch
als Ver­stö­ße gegen die dienst­recht­li­chen Ver­pflich­tun­gen
zu werten.13 Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren kön­nen zwar auch bei
weit zurück­lie­gen­den Taten durch­ge­führt wer­den, die in
straf­recht­li­cher Hin­sicht ver­jährt sind. Aller­dings bestehen
eben­falls erschwer­te Bedin­gun­gen, denn es gibt kei­ne
Unter­stüt­zung durch die staat­li­chen Ermitt­lungs­be­hör­den.
Auch in den Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren müs­sen die
zugrun­de­lie­gen­den Sach­ver­hal­te und Taten nach rechts­staat­li­chen
Stan­dards zwei­fels­frei fest­ge­stellt wer­den. Beson­de­re
Ermitt­lungs­rech­te ste­hen den kirch­li­chen
Dienst­stel­len nicht zu, so dass sie zur zwei­fels­frei­en Auf­klä­rung
der Sach­ver­hal­te auf die frei­wil­li­ge Mit­wir­kung
der Betei­lig­ten ange­wie­sen sind.
Der Voll­stän­dig­keit hal­ber ist noch zu erwäh­nen,
dass Per­so­nen, die Opfer von Gewalt­ta­ten wur­den, Leis­tun­gen
nach dem Opfer­ent­schä­di­gungs­ge­setz bean­tra­gen
und bezie­hen kön­nen. In Fäl­len von sexu­el­lem Miss­brauch
ist dies unter Umstän­den auch dann mög­lich,
wenn die betrof­fe­nen Per­so­nen kei­ne Straf­an­zei­ge gestellt
haben und die Taten ver­jährt sind.
III. Die Per­spek­ti­ve des evan­ge­li­schen Kir­chen­rechts
Ein beson­de­rer Blick muss im Kon­text der Miss­brauchs­the­ma­tik
auf das Ver­hält­nis von staat­li­chem und
kirch­li­chem Recht gewor­fen wer­den. Die­ses Ver­hält­nis
hat sich in der deut­schen und euro­päi­schen Rechts­ge­schich­te
über Jahr­hun­der­te ent­wi­ckelt und zu tief­grei­fen­den
Aus­ein­an­der­set­zun­gen geführt.14 Für Deutsch­land
gel­ten über Art. 140 GG die insti­tu­tio­nel­len Garan­tien
der Wei­ma­rer Reichs­ver­fas­sung fort. Seit über
hun­dert Jah­ren besteht ein modi­fi­zier­tes Trennungsmodell15,
das den Kir­chen als öffent­lich-recht­li­chen Kör­per­schaf­ten
ein weit­ge­hen­des Selbst­be­stim­mungs­recht in
den eige­nen Ange­le­gen­hei­ten zuge­steht. Sie dür­fen
inner­halb der Schran­ken des für alle gel­ten­den Geset­zes
ihre Ange­le­gen­hei­ten selb­stän­dig ord­nen und ver­wal­ten.
16 Die Fra­ge, was unter den eige­nen Ange­le­gen­hei­ten
zu ver­ste­hen ist und wel­chen Ein­fluss die Glau­bens­in­hal­te
auf die Bestim­mung der eige­nen Ange­le­gen­hei­ten
haben, ist in Lite­ra­tur und Recht­spre­chung umfang­reich
behan­delt wor­den. Im Hin­blick auf Straf­ta­ten bleibt
aller­dings fest­zu­hal­ten, dass die straf­recht­li­chen Nor2
3 6 O R D N U N G D E R WI S S E N S C H A F T 4 ( 2 0 2 1 ) , 2 3 3 — 2 4 2
17 Sie­he M. Heckel, Mar­tin Luthers Refor­ma­ti­on und das Recht,
2016, S. 591 ff.
18 A. Thi­er in Hev­KR, § 2 Rn. 32, 33.
19 Anders in der Römisch-Katho­li­schen Kir­che: Der Codex Juris
Cano­ni­ci ent­hält eige­ne Straf­rechts­nor­men.
20 Sie­he dazu das expli­zi­te Koope­ra­ti­ons­ge­bot mit den staat­li­chen
Straf­ver­fol­gungs­be­hör­den in § 6 Abs. 1 Disziplinargesetz.EKD.
21 So auch der Leit­fa­den „Hin­schau­en – Hel­fen – Han­deln“ der EKD
für den Umgang mit Ver­let­zun­gen der sexu­el­len Selbst­be­stim­mung,
2012, S. 16, 19, 21 (https://www.hinschauen-helfen-handeln.
de/media/2012–08-28_broschuere_hinschauen_helfen_handeln.
pdf (06.09.2021)).
22 Sie­he § 1 Abs. 3 Dis­zi­pli­nar­ge­setz der EKD (DG. EKD).
23 De Wall in Hev­KR, § 6 Rn.78.
24 Mate­ri­ell bedeu­tet die Ent­fer­nung aus dem Dienst auch den
Ver­lust der Bezü­ge und der Ver­sor­gung. Bei Pfar­rern kann sie dar­über
hin­aus auch mit dem Ver­lust der Rech­te aus der Ordi­na­ti­on
ver­bun­den sein.
25 Es gibt kei­ne beson­de­ren kirch­li­chen Ermitt­lungs­rech­te. Wenn
die Taten abge­strit­ten wer­den und kei­ne wei­te­ren Zeu­gen vor­han­den
sind, was bei sexu­el­len Über­grif­fen der Regel­fall ist, ist
eine gesi­cher­te Grund­la­ge für Dis­zi­pli­nar­maß­nah­men kaum zu
errei­chen.
26 Ein lan­ger Zeit­ab­lauf und kei­ne wei­te­ren ein­schlä­gi­gen Vor­komm­nis­se
erschwe­ren die Ver­hän­gung von Dis­zi­pli­nar­maß­nah­men;
sie­he auch § 22 DG.EKD.
men des Staa­tes für alle gel­ten­de Geset­ze sind, die das
kirch­li­che Selbst­be­stim­mungs­recht begren­zen. Die Kir­chen
und ihre Mit­ar­bei­ten­den unter­lie­gen unein­ge­schränkt
dem mate­ri­el­len und pro­zes­sua­len staat­li­chen
Straf­recht.
Das ist für die Evan­ge­li­sche Kir­che und ihr kir­chen­recht­li­ches
Ver­ständ­nis kei­ne beson­de­re Her­aus­for­de­rung.
Die Grund­la­gen des evan­ge­li­schen Kir­chen­rechts
sind von Luthers Leh­re von den zwei Rei­chen und den
zwei Regimenten17 sowie von der his­to­ri­schen Erschei­nungs­form
des lan­des- und stadt­herr­li­chen Kir­chen­re­gi­ments
bestimmt. Das Kir­chen­re­gi­ment umfass­te das
Recht der Obrig­keit, das Kir­chen­we­sen im Herr­schafts­ge­biet
zu regeln, ein­schließ­lich der Orga­ni­sa­ti­ons­struk­tu­ren
und des Finanz­we­sens. Die welt­li­chen Herr­schafts­autori­tä­ten
erlie­ßen ent­spre­chen­de Kir­chen­ord­nun­gen.
Für die wei­te­re Ent­wick­lung des evan­ge­li­schen Kir­chen­rechts
bedeu­te­te dies, dass eine enge Ver­flech­tung der
staat­li­chen und kirch­li­chen Ord­nun­gen entstand18 und
sich das rein kirch­lich gesetz­te Recht auf ein enges Feld
bekennt­nis­ori­en­tier­ter Nor­men kon­zen­trier­te. So ist es
in den Evan­ge­li­schen Kir­chen nie zur Ent­wick­lung eines
kirch­li­chen Straf­rechts gekommen.19
Kon­kret bedeu­tet das für alle straf­recht­lich rele­van­ten
Taten, die von kirch­li­chen Mit­ar­bei­ten­den began­gen
wer­den oder die sich im kirch­li­chen Bereich ereig­nen,
dass die staat­li­che Straf- und Ver­fol­gungs­ge­walt völ­lig
außer Fra­ge steht. Die Taten sind zur Anzei­ge zu brin­gen
und die Koope­ra­ti­on mit den Straf­ver­fol­gungs­be­hör­den,
also mit Poli­zei und Staats­an­walt­schaft, ist aus kirch­li­cher
Sicht geboten.20 Im Zusam­men­hang mit den Miss­brauchs­fäl­len
ist dies von vie­len Kir­chen­lei­tun­gen noch­mal
expli­zit betont und bekannt gemacht worden.21
Als inner­kirch­li­ches Ver­fah­ren kann in Gren­zen
auch das bereits ange­spro­che­ne kirch­li­che Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren
ange­se­hen wer­den. Das gel­ten­de Dis­zi­pli­nar­recht
der EKD ist stark an das Dis­zi­pli­nar­recht der staat­li­chen
Beam­ten ange­lehnt, wobei den Beson­der­hei­ten
des kirch­li­chen Diens­tes und spe­zi­ell des Pfarr­diens­tes
Rech­nung getra­gen wird. Zweck der Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren
ist, das Anse­hen der Kir­che, die Funk­ti­ons­fä­hig­keit
ihres Diens­tes, eine auf­trags­ge­mä­ße Amts­füh­rung und
das Ver­trau­en in das Han­deln der in der Kir­che mit­ar­bei­ten­den
Men­schen zu sichern.22 Damit steht nicht der
Grund­ge­dan­ke einer Bestra­fung für das dienst­li­che Ver­ge­hen
im Vor­der­grund, son­dern die Inte­gri­tät und die
Funk­ti­ons­fä­hig­keit des kirch­li­chen Dienstes23, also der
Insti­tu­ti­on Kir­che. Im Gegen­satz zum Straf­recht for­mu­liert
das Dis­zi­pli­nar­recht nicht bestimm­te Tat­be­stän­de,
an die dann unter­schied­li­che Sank­tio­nen geknüpft wer­den.
Es gibt nur den ein­heit­li­chen Begriff der
Amts­pflicht­ver­let­zung.
Auf­grund die­ser, dem recht­li­chen Lai­en in der Regel
unbe­kann­ten Aus­rich­tung des Dis­zi­pli­nar­rechts haben
die Ver­fah­ren in den Fäl­len, in denen sie wegen straf­recht­lich
ver­jähr­ter Miss­brauchs­vor­wür­fe ein­ge­lei­tet
wur­den, bei den Betrof­fe­nen gro­ße Ent­täu­schung und
Frus­tra­ti­on aus­ge­löst. Die Erwar­tun­gen der Betrof­fe­nen
gin­gen regel­mä­ßig dahin, dass mit der Ent­fer­nung aus
dem Dienst24 gegen die Täter die schärfs­te Dis­zi­pli­nar­maß­nah­me
ver­hängt wür­de. Wegen unzu­rei­chen­der Tat­sa­chen­fest­stel­lun­gen,
man­geln­der Beweislage25 im Hin­blick
auf die vor­ge­wor­fe­nen Hand­lun­gen und lan­gem
Zeitablauf26 konn­ten Dis­zi­pli­nar­maß­nah­men nach vie­len
Jah­ren nur in sehr sel­te­nen Fäl­len ver­hängt wer­den.
Vie­le Ver­fah­ren ende­ten man­gels Beweis­bar­keit der erho­be­nen
Vor­wür­fe mit Abwei­sung der Dis­zi­pli­nar­kla­ge.
Eine wei­te­re Ent­täu­schung der Betrof­fe­nen ergab sich
aus der Ver­fah­rens­be­tei­li­gung: Sie tre­ten nur als Zeu­gen
auf, kön­nen das gesam­te Ver­fah­ren nur mit gro­ßen Ein­schrän­kun­gen
ver­fol­gen und die Urteils­fin­dung nicht
nach­voll­zie­hen. Die Unmög­lich­keit am Ver­fah­ren teil­zu­ha­ben
und die als viel zu mil­de emp­fun­de­nen Maß­nah­men
lös­ten bei den Betrof­fe­nen erneut Ohn­machts­ge­Blum
· Juris­ti­sche Aspek­te des Umgangs mit den Miss­brauchs­fäl­len 2 3 7
27 Auf­grund die­ser Erfah­run­gen wur­de das Dis­zi­pli­nar­ge­setz der
EKD am 12. Novem­ber 2014 geän­dert (Amts­blatt EKD 2014 S.
342). Die Rechts­stel­lung der Betrof­fe­nen, die nach wie vor als
Zeu­gen im Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren auf­tre­ten, wur­de gestärkt, z.B.
durch Recht auf einen Zeu­gen­bei­stand, Über­nah­me der Kos­ten
des Zeu­gen­bei­stands, Teil­nah­me­rech­ten an nicht­öf­fent­li­chen
Ver­hand­lun­gen, Mög­lich­keit zum Aus­schluss der Öffent­lich­keit
bei Zeu­gen­aus­sa­gen etc.
28 Ver­ständ­nis des Dis­zi­pli­nar­ver­fah­rens als „Tor zur Ver­söh­nung“.
Dazu de Wall, Hev­KR, § 6 Rn. 76 m.w.N.
29 Beson­ders kri­tisch: Ent­schei­dung des Dis­zi­pli­nar­ho­fes der EKD
vom 13.2.2013 (DH.EKD 0125/1–11), Zev­KR 58, 406 ff. Sie­he
dazu die Anmer­kun­gen von Gan­sen, Dür­fen schwe­re Amts­pflicht­ver­let­zun­gen
fol­gen­los blei­ben?, Zev­KR 58, 368 ff.
30 § 20 Abs. 1 Satz 2 Disziplinargesetz.EKD.
31 Erfreu­lich klar ist z.B. das Urteil des Kir­chen­ge­richts­hofs der EKD
vom 04.06.2021 (I‑0125/1–2018) (https://www.kirchenrecht-ekd.
de/document/48626 (06.09.2021), das fest­stellt, dass das Ein­ge­hen
–einer-auch ein­ver­nehm­li­chen – sexu­el­len Bezie­hung neben
einer bestehen­den seel­sor­ger­li­chen Bezie­hung immer einen
ein­deu­ti­gen Ver­stoß gegen die Amts­pflich­ten von Pfar­re­rin­nen
und Pfar­rern dar­stellt.
32 Ein­fü­gung des § 50a Daten­schutz­ge­setz EKD.
füh­le gegen­über dem Täter und dem „Sys­tem Kir­che“
aus, die häu­fig zu einer Retrau­ma­ti­sie­rung führ­ten. Dar­auf
hat die EKD mit einer Ände­rung des Dis­zi­pli­nar­rechts
reagiert.27
Auch wenn es nicht Ziel sein kann, das Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren
in ein inner­kirch­li­ches Straf­ver­fah­ren umzu­wan­deln,
so ist doch ersicht­lich, dass in den ver­gan­ge­nen
Jah­ren zumin­dest im Zusam­men­hang mit den Miss­brauchs­fäl­len
unzu­tref­fen­de Maß­stä­be ange­legt und
zwei­fel­haf­te Ziele28 ver­folgt wur­den. Der Vor­wurf, dass
auch im Dis­zi­pli­nar­recht Täter­schutz statt­fand, ent­behrt
nicht kon­kre­ter Grund­la­gen. Man­che Ent­schei­dun­gen
sind schlicht nicht akzeptabel.29 Maß­stab für die Ver­hän­gung
dis­zi­pli­na­ri­scher Maß­nah­men ist die Schwe­re der
Amtspflichtverletzung.30 Durch die Ent­hül­lun­gen in den
ver­gan­ge­nen Jah­ren und den Mut eini­ger Betrof­fe­ner,
über ihre Erleb­nis­se zu berich­ten, sind die Lei­den und
die lebens­lan­gen Schä­di­gun­gen offen­kun­dig gewor­den,
die mit sexu­el­lem Miss­brauch ver­bun­den sein kön­nen.
Die Fol­gen für das Anse­hen und die Glaub­wür­dig­keit
der Kir­che sind ver­hee­rend. Des­halb müs­sen die Maß­stä­be,
mit denen damit ein­her­ge­hen­de Amts­pflicht­ver­let­zun­gen
bewer­tet wer­den, drin­gend ange­passt wer­den.
Es gibt kaum schlim­me­re Pflicht­ver­let­zung im kirch­li­chen
Dienst als sexu­el­len Miss­brauch, ins­be­son­de­re,
wenn er Kin­der und Jugend­li­che betrifft. Die­se ver­än­der­ten
Maß­stä­be dür­fen nicht zu einer Vor­ver­ur­tei­lung
oder Auf­wei­chung der rechts­staat­li­chen Anfor­de­run­gen
an die Beweis­wür­di­gung füh­ren. Aber es müs­sen auch
von den Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren kla­re Signa­le aus­ge­hen,
dass sexua­li­sier­te Gewalt in der Kir­che nicht tole­riert
wird und schwer­wie­gen­de Kon­se­quen­zen hat. Die Klar­heit,
die die Gewalt­schutz­richt­li­nie der EKD geschaf­fen
hat, muss sich in Zukunft auch in der Pra­xis
auswirken.31
Das betrifft auch die Per­so­nal­füh­rung. Der Umgang
mit und der dienst­li­che Ein­satz von Per­so­nen, die sich
Über­grif­fe haben zuschul­den kom­men las­sen – oder bei
denen ein begrün­de­ter Ver­dacht besteht –, muss kri­tisch
hin­ter­fragt wer­den. Hier haben die kirch­li­chen Dienst­ge­ber
die her­aus­for­dern­de Auf­ga­be, ohne unhalt­ba­re
Vor­ver­ur­tei­lung die not­wen­di­gen arbeits- oder dienst­recht­li­chen
Maß­nah­men zu ergrei­fen, um ent­spre­chen­de
Vor­fäl­le in Zukunft aus­zu­schlie­ßen (Prä­ven­ti­on) und
kei­ne Zwei­fel an der kirch­li­chen Arbeits­wei­se auf­kom­men
zu las­sen.
Dass die Kir­chen als Dienst­ge­ber heu­te eine akti­ve
Rol­le bei der Ver­bes­se­rung der recht­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen
für die Auf­ar­bei­tung ein­neh­men, zeigt eine
aktu­el­le Neue­rung im kirch­li­chen Daten­schutz­recht.
Das EKD-Daten­schutz­ge­setz wur­de so ange­passt, dass
Schrift­gut ein­schließ­lich Per­so­nal­ak­ten ohne Vor­la­ge einer
expli­zi­ten Ein­wil­li­gung der betrof­fe­nen Per­so­nen für
die wis­sen­schaft­li­che Auf­ar­bei­tung von sexua­li­sier­ter
Gewalt ver­wen­det wer­den darf.32 Damit ist auch daten­schutz­recht­lich
eine siche­re Grund­la­ge für die trans­pa­ren­te,
kon­se­quen­te und umfas­sen­de Auf­ar­bei­tung
geschaf­fen.
IV. Die Pro­ble­ma­tik der Ver­jäh­rung
Es bleibt die Fra­ge, wie mit den bekannt gewor­de­nen
Fäl­len aus der Ver­gan­gen­heit umzu­ge­hen ist. Durch den
Ein­tritt der straf­recht­li­chen Ver­jäh­rung ist eine ange­mes­se­ne
juris­ti­sche Behand­lung die­ser Fäl­le nicht mehr
mög­lich. In den Ver­fah­ren, die das staat­li­che Rechts­schutz­sys­tem
und das kirch­li­che Recht vor­se­hen, las­sen
sich kei­ne Ergeb­nis­se erzie­len, die aus heu­ti­ger Sicht eine
adäqua­te Ant­wort auf die Taten und die ein­schnei­den­den
Fol­gen für die Betrof­fe­nen geben. Dass sol­che Taten
für Täter wie betei­lig­te Insti­tu­tio­nen durch Zeit­ab­lauf
fol­gen­los blei­ben, die Betrof­fe­nen aber unter Umstän­den
mit lebens­lan­gen Beein­träch­ti­gun­gen zu kämp­fen haben,
wird heu­te all­ge­mein als unge­recht und gesell­schaft­lich
nicht tole­ra­bel emp­fun­den. Zu der ver­än­der­ten Wer­tung
haben meh­re­re Fak­to­ren beigetragen:

  1. Tat­ort Kir­che
    Die Empö­rung der Öffent­lich­keit über die Miss­brauchs­fäl­le
    in den Kir­chen beruht völ­lig zu Recht auf der Wahr­neh­mung,
    dass die­se Taten in dia­me­tra­lem Gegen­satz
    zum Auf­trag und zur Ver­kün­di­gung der Kir­chen ste­hen.
    2 3 8 O R D N U N G D E R WI S S E N S C H A F T 4 ( 2 0 2 1 ) , 2 3 3 — 2 4 2
    33 Gesetz zur Stär­kung der Rech­te von Opfern sexu­el­len Miss­brauchs
    (StORMG) vom 29. Juni 2013 (BGBl I 2013, 1805).
    34 § 78 b Abs.1 Nr. 1 StGB.
    35 https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Fachinformationen/
    Abschlussbericht_RTKM.html (2.9.2021).
    36 Abschluss­be­richt Run­der Tisch „Sexu­el­ler Kin­des­miss­brauch“
    (Fn 35), S. 19 ff.
    Hier wur­den nicht nur Taten began­gen, die allen kirch­li­chen
    Leh­ren und Hand­lungs­ma­xi­men ent­ge­gen­ste­hen.
    Viel­mehr nut­zen die­se Taten die beson­de­ren Schut­zund
    Ver­trau­ens­räu­me aus, die die Kir­chen benach­tei­lig­ten
    und ver­letz­li­chen Indi­vi­du­en bie­ten möch­ten. Als
    wei­te­res Unrecht ist hin­zu­ge­kom­men, dass nach
    Bekannt­wer­den von Taten die Men­schen im kirch­li­chen
    Umfeld in vie­len Fäl­len nicht ange­mes­sen reagiert haben.
    Den Betrof­fe­nen wur­de nicht geglaubt, das Gesche­he­ne
    wur­de ver­harm­lost oder auch sogar gezielt ver­tuscht. Es
    ist nicht hin­nehm­bar, dass sol­ches Unrecht durch die
    Beru­fung auf Ver­jäh­rungs­vor­schrif­ten fak­tisch ohne
    Fol­gen für Täter und ihr Umfeld bleibt.
  2. Gesell­schaft­li­che Wer­tung
    Die gesell­schaft­li­che Wer­tung sexu­el­ler Selbst­be­stim­mung
    und Inte­gri­tät hat sich in den ver­gan­ge­nen Jahr­zehn­ten
    grund­le­gend ver­än­dert. In den frü­hen Jah­ren
    der Bun­des­re­pu­blik gab es dies­be­züg­lich eine weit­ge­hend
    tabui­sier­te Pri­vat­sphä­re. Ver­än­de­run­gen im öffent­li­chen
    Umgang mit der sexu­el­len Selbst­be­stim­mung
    zeig­ten sich Anfang der sieb­zi­ger Jah­re in den Debat­ten
    über die Straf­bar­keit der Abtrei­bung oder in den acht­zi­ger
    und neun­zi­ger Jah­ren in den Aus­ein­an­der­set­zun­gen
    zur Ver­ge­wal­ti­gung in der Ehe. Die ver­schie­de­nen Refor­men
    des Sexu­al­straf­rechts, aber auch des Ehe- und Fami­li­en­rechts
    oder die Ent­wick­lung der Sexu­al­päd­ago­gik
    geben von die­sem Wer­te­wan­del Zeug­nis. Hand­lun­gen,
    die die sexu­el­le Selbst­be­stim­mung beein­träch­ti­gen, wer­den
    heu­te viel sen­si­bler und kri­ti­scher wahr­ge­nom­men.
    Die ver­än­der­te Wer­tung erstreckt sich auch auf die Vor­fäl­le
    der Ver­gan­gen­heit. Die aus heu­ti­ger Sicht viel zu
    kur­zen Ver­jäh­rungs­fris­ten der Miss­brauchs­de­lik­te wur­den
    aller­dings erst im Rah­men der Reform des Sexu­al­straf­rechts
    im Jahr 2013 neu­ge­stal­tet und erheb­lich verlängert33,
    wobei zum Zeit­punkt der Geset­zes­än­de­rung
    bereits ver­jähr­te Straf­ta­ten ver­jährt blei­ben. Die kur­zen
    Ver­jäh­rungs­fris­ten haben sich fak­tisch als Täter­schutz
    aus­ge­wirkt. Die Beson­der­heit der Miss­brauchs­de­lik­te
    besteht gera­de dar­in, dass sie im Ver­bor­ge­nen statt­fin­den
    und auch die Opfer aus Ohn­macht oder Scham die
    Auf­klä­rung ver­mei­den. Oft brin­gen sie erst im Erwach­se­nen­al­ter
    die Kraft auf, sich mit dem Erleb­ten aus­ein­an­der­zu­set­zen.
    Dem wur­de durch eine wei­te­re Reform in
    2015 Rech­nung getra­gen, bei der fest­ge­legt wur­de, dass
    die Ver­jäh­rung von Miss­brauchsta­ten erst mit Voll­endung
    des 30. Lebens­jah­res der Opfer zu lau­fen beginnt.34
  3. Miss­brauch als gesell­schaft­li­che Her­aus­for­de­rung
    Auch vor 20 oder 30 Jah­ren wur­den bereits ein­zel­ne
    Miss­brauchs­fäl­le bekannt und in die Öffent­lich­keit
    gebracht. Sie wur­den aber als Ein­zel­fäl­le wahr­ge­nom­men
    und führ­ten nicht zu grö­ße­ren gesell­schaft­li­chen
    oder poli­ti­schen Reak­tio­nen. Erst im Jahr 2010 rück­ten
    Umfang und Aus­maß des Miss­brauchs nach­hal­tig in das
    öffent­li­che Bewusst­sein, nicht zuletzt durch die Ent­hül­lung
    der Vor­gän­ge am Ber­li­ner Cani­sius-Kol­leg und in
    der Oden­wald­schu­le. Die Poli­tik reagier­te mit der Ein­rich­tung
    eines Run­den Tisches „Sexu­el­ler Miss­brauch“
    und der Ernen­nung einer Unab­hän­gi­gen Beauf­trag­ten
    zur Auf­ar­bei­tung des Miss­brauchs­ge­sche­hens und als
    Anlauf­stel­le für Betrof­fe­ne. Das war der Aus­lö­ser für
    umfang­rei­che Unter­su­chun­gen und Anhö­run­gen, die
    deut­lich mach­ten, dass Miss­brauch und sexua­li­sier­te
    Gewalt ein über Jahr­zehn­te ver­dräng­tes und tabui­sier­tes
    Pro­blem der Gesell­schaft dar­stel­len, das in insti­tu­tio­nel­len
    Kon­tex­ten, ins­be­son­de­re in Kir­chen, im Sport, in
    Schu­len und Hei­men, aber vor allem in Fami­li­en und im
    engs­ten Pri­vat­be­reich in erschre­cken­dem Aus­maß auf­tritt.
    Ein beson­ders wich­ti­ger und wirk­sa­mer Schritt
    bestand dar­in, dass den Betrof­fe­nen ein geschütz­ter Rah­men
    gebo­ten wur­de, ihre Geschich­te zu erzäh­len. Erst
    dadurch wur­den das per­sön­li­che Leid und die lang­fris­ti­gen
    Schä­den und Beein­träch­ti­gun­gen sicht­bar, die mit
    Miss­brauch ver­bun­den sind.
    V. Auf­ar­bei­tung als neu­es Ver­fah­ren der Bewäl­ti­gung?
    Der Run­de Tisch Sexu­el­ler Kin­des­miss­brauch hat in sei­nem
    Abschlussbericht35 den damals aktu­el­len Stand des
    Umgangs mit die­sen Unta­ten fest­ge­hal­ten und eine Viel­zahl
    von Maß­nah­men und Geset­zes­vor­ha­ben ange­sto­ßen.
    Die Ein­rich­tun­gen und Insti­tu­tio­nen wur­den auf­ge­for­dert,
    Ver­ant­wor­tung wahr­zu­neh­men und die Vor­gän­ge
    aufzuarbeiten.36 Der von der Bun­des­re­gie­rung
    ein­ge­setz­te Unab­hän­gi­ge Beauf­trag­te für Fra­gen des
    sexu­el­len Kin­des­miss­brauchs (UBSKM) hat sich sei­nem
    Auf­trag ent­spre­chend inten­siv mit der Fra­ge beschäf­tigt,
    wel­cher Hand­lungs­be­darf für die Auf­ar­bei­tung der
    Miss­brauchs­fäl­le besteht. Durch den engen Aus­tausch
    Blum· Juris­ti­sche Aspek­te des Umgangs mit den Miss­brauchs­fäl­len 2 3 9
    37 Eine (unvoll­stän­di­ge) Lis­te von Auf­ar­bei­tungs­stu­di­en im Bereich
    der EKD fin­det sich unter https://www.ekd.de/sammlung-aufarbeitungsstudien-
    projekten-und-berichten-64545.htm (6.9.2021).
    38 Unab­hän­gi­ge Kom­mis­si­on zur Auf­ar­bei­tung sexu­el­len Kin­des­miss­brauchs,
    Rech­te und Pflich­ten: Auf­ar­bei­tungs­pro­zes­se
    in Insti­tu­tio­nen – Emp­feh­lun­gen zur Auf­ar­bei­tung sexu­el­len
    Kin­des­miss­brauchs, Stand 2020, S. 8 und 9, https://www.
    aufarbeitungskommission.de/service-presse/service/meldungen/
    kom­mis­si­on-emp­feh­lun­gen-auf­ar­bei­tung-sexu­el­ler-kin­des­miss­brauch-
    institutionen/ (3.9.2021).
    39 So z.B. die Emp­feh­lun­gen der Unab­hän­gi­gen Arbeits­grup­pe „Wei­ter­ent­wick­lung
    des Ver­fah­rens zur Aner­ken­nung des Leids“ vom
  4. Sep­tem­ber 2019, S. 6 ff. (https://www.dbk.de/fileadmin/redaktion/
    diverse_downloads/dossiers_2019/2019–09-24_Anerkennung-
    Empfehlungen-Unabhaengige_Arbeitsgruppe_10.09.2019-
    final.pdf (6.9.2021)).
    mit Betrof­fe­nen und mit wis­sen­schaft­li­cher Beglei­tung
    sind die Anfor­de­run­gen an Auf­ar­bei­tung kon­ti­nu­ier­lich
    aus­ge­stal­tet und erwei­tert wor­den.
    Was bedeu­tet Auf­ar­bei­tung nach dem heu­ti­gen Ver­ständ­nis?
    Die Unab­hän­gi­ge Kom­mis­si­on spricht von gesell­schaft­li­cher
    Auf­ar­bei­tung, die über die juris­ti­sche
    Auf­klä­rung der Straf­tat und die indi­vi­du­el­le The­ra­pie
    zur Ver­ar­bei­tung des Trau­mas hin­aus­geht. Die Auf­ar­bei­tung
    soll die Umstän­de und Struk­tu­ren in Insti­tu­tio­nen
    auf­de­cken, unter denen der Miss­brauch mög­lich wur­de,
    und zielt auf die Aner­ken­nung des Leids und auf die
    Rech­te und die Unter­stüt­zung Betrof­fe­ner ab. Die Auf­ar­bei­tung
    ist ein öffent­li­cher Pro­zess, bei dem alle Schrit­te
    und Ergeb­nis­se kom­mu­ni­ziert und ver­öf­fent­licht wer­den.
    37 Bei der Durch­füh­rung wird zwi­schen dem insti­tu­tio­nel­len
    Auf­ar­bei­tungs­pro­zess und der indi­vi­du­el­len
    Bear­bei­tung differenziert.38 Wäh­rend die insti­tu­tio­nel­le
    Auf­ar­bei­tung eher die Offen­le­gung der orga­ni­sa­to­ri­schen
    und kul­tu­rel­len Schwach­stel­len betrifft, die den
    Miss­brauch über­haupt erst ermög­licht haben, zielt die
    indi­vi­du­el­le Bear­bei­tung auf die Aner­ken­nung des erlit­te­nen
    Lei­des und geht auf die indi­vi­du­el­len Bedürf­nis­se
    der Betrof­fe­nen im kon­kre­ten Ein­zel­fall ein. Für bei­de
    Tei­le des Auf­ar­bei­tungs­pro­zes­ses ist die Betei­li­gung der
    Betrof­fe­nen unab­ding­ba­re Vor­aus­set­zung. Kon­kret wird
    für den kirch­li­chen Bereich die Errich­tung von Unab­hän­gi­gen
    Auf­ar­bei­tungs­kom­mis­sio­nen gefor­dert, in denen
    Betrof­fe­ne, „neu­tra­le“ Per­so­nen des öffent­li­chen Lebens
    und Ver­tre­terinnen der kirch­li­chen Insti­tu­ti­on ver­tre­ten sind. Die kirch­li­chen Ver­tre­terinnen dür­fen
    kei­ne Mehr­heit haben.
    Aus die­sen grob skiz­zier­ten Eck­punk­ten wird deut­lich,
    dass Auf­ar­bei­tung weit mehr Zie­le ver­folgt als offe­ne
    recht­li­che Fra­gen zu beant­wor­ten. Es geht um die
    Auf­de­ckung von Macht­ver­hält­nis­sen, die Kor­rek­tur von
    Ver­hal­tens­mus­tern, die Aner­ken­nung und Lin­de­rung
    von Leid, die Stär­kung von Betrof­fe­nen und Erhö­hung
    ihres Ein­flus­ses. In allen die­sen Punk­ten sind juris­ti­sche
    Ele­men­te ent­hal­ten. Es bleibt aber fest­zu­hal­ten, dass es
    sich bei der Auf­ar­bei­tung nicht um einen klar defi­nier­ten
    juris­ti­schen Begriff han­delt. Bei nähe­rer Befas­sung
    mit sei­nen unter­schied­li­chen Aspek­ten blei­ben gro­ße
    Unsi­cher­hei­ten, unter wel­chen Bedin­gun­gen und mit
    Ein­satz wel­cher Mit­tel die Zie­le der Auf­ar­bei­tung erreicht
    wer­den kön­nen.
    Damit ist kei­ne Bewer­tung ver­bun­den, dass ein so
    ver­stan­de­ner Pro­zess der Auf­ar­bei­tung nicht einen gro­ßen
    Bei­trag zur Bewäl­ti­gung der ver­jähr­ten Fäl­le aus der
    fer­ne­ren Ver­gan­gen­heit leis­ten kann. Im Gegen­teil: es ist
    klar, dass die desas­trö­sen Fol­gen im Lich­te des eben Aus­ge­führ­ten
    nicht allein auf juris­ti­schem Weg bewäl­tigt
    wer­den kön­nen. Wei­ter­hin ist klar, dass Anse­hen und
    Glaub­wür­dig­keit von Kir­chen nicht durch juris­ti­sche
    For­mal­ak­te wie­der auf­ge­baut wer­den. Des­halb tun alle
    kirch­li­chen Orga­ni­sa­ti­ons­ein­hei­ten, in denen ent­spre­chen­de
    Fäl­le auf­ge­tre­ten sind, gut dar­an, sich auf Auf­ar­bei­tungs­pro­zes­se
    unter Betei­li­gung der Betrof­fe­nen
    ein­zu­las­sen.
    Es muss jedoch erlaubt sein, das der­zeit vom UBSKM
    ver­folg­te Auf­ar­bei­tungs­kon­zept unter juris­ti­schen und
    rechts­staat­li­chen Gesichts­punk­ten unter die Lupe zu
    neh­men. Zum einen, weil mit dem UBSKM eine Stel­le
    der Bun­des­re­gie­rung gestal­tend in ein gesell­schaft­li­ches
    Pro­blem­feld ein­greift, zum ande­ren, weil es gera­de ver­al­te­te
    Rechts­nor­men waren, die eine ange­mes­se­ne juris­ti­sche
    Bear­bei­tung aus heu­ti­ger Sicht ver­hin­der­ten. Es
    soll­te daher der Anspruch bestehen, dass neue Pro­zes­se,
    die poli­tisch initi­iert wer­den, neben der Ver­fol­gung wei­te­rer
    Zie­le zumin­dest auch bewir­ken, dass unter rechts­staat­li­chen
    Gesichts­punk­ten juris­tisch ver­tret­ba­re und
    befrie­den­de Ergeb­nis­sen erreicht wer­den. Vor die­sem
    Hin­ter­grund sind die fol­gen­den Bemer­kun­gen zu
    ver­ste­hen.
  5. Ein­ord­nung des Auf­ar­bei­tungs­pro­zes­ses unter recht­li­chen
    Gesichts­punk­ten
    Die Auf­ar­bei­tung, die heu­te von der Kir­che gefor­dert
    wird, ist ein Pro­zess, der weder mate­ri­ell noch pro­zes­su­al
    dem gel­ten­den Recht unter­liegt. Er ist eher als ein not­wen­di­ger
    Erkennt­nis- und Ver­stän­di­gungs­pro­zess zu
    qua­li­fi­zie­ren, der neben dem staat­li­chen Recht und über
    die­ses hin­aus statt­fin­det. Das ist des­halb wich­tig zu beto­nen,
    weil in der Debat­te um die Auf­ar­bei­tung immer
    wie­der For­de­run­gen ein­ge­bracht wer­den, die auf das gel­ten­de
    Recht Bezug neh­men. Dies trifft ins­be­son­de­re For­de­run­gen
    nach Scha­dens­er­satz und Schmerzensgeld.39
    2 4 0 O R D N U N G D E R WI S S E N S C H A F T 4 ( 2 0 2 1 ) , 2 3 3 — 2 4 2
    40 11-Punk­te Plan der EKD Syn­ode und sei­ne Rea­li­sie­rung: Berich­te
    an die Syn­ode von 2019 (https://www.ekd.de/bericht-beauftragtenrat-
    sexualisierte-gewalt-synode-2019–51487.htm (3.9.2021))
    und 2020 (https://www.ekd.de/ekd_de/ds_doc/03-TOP-IIIBericht-
    des-Beauftragtenrates.pdf 3.9.2021)).
    41 K .Mer­tes, Gast­bei­trag in FAZ vom 17.2.2021 „Gerech­tig­keit statt
    Har­mo­nie“; K .Mer­tes, Den Kreis­lauf des Schei­terns durch­bre­chen,
    2021, S. 43 ff.
    Oder die For­de­rung nach „Bestra­fung“ der Täter. Sol­che
    Ansprü­che und For­de­run­gen gehö­ren in das staat­li­che
    Rechts­schutz­sys­tem und sind an die dort gel­ten­den
    Regeln gebun­den. Zu die­sen Regeln gehö­ren auch die
    Ver­jäh­rungs­vor­schrif­ten, die Grund­sät­ze der Beweis­last­ver­tei­lung
    und die Unschulds­ver­mu­tung.
    Mit die­sem Hin­weis soll in ers­ter Linie eine ein­deu­ti­ge
    und unmiss­ver­ständ­li­che Begriff­lich­keit im Kon­text
    der Auf­ar­bei­tung erreicht wer­den. Scha­dens­er­satz und
    Schmer­zens­geld sind nicht Gegen­stand der Auf­ar­bei­tung.
    Das bedeu­tet aller­dings nicht, dass es kei­ne Zah­lun­gen
    und Unter­stüt­zun­gen an Betrof­fe­ne gibt. Im Gegen­teil:
    in den Evan­ge­li­schen Lan­des­kir­chen sind Kom­mis­sio­nen
    ein­ge­rich­tet, die Betrof­fe­nen Aner­ken­nungs­und
    Unter­stüt­zungs­leis­tun­gen zusprechen.40 Die
    Kri­te­ri­en und Maß­stä­be für die Gewäh­rung der Leis­tun­gen
    wer­den inner­halb der EKD schritt­wei­se ange­gli­chen.
    Für die Fest­stel­lung der zum Teil weit in der Ver­gan­gen­heit
    lie­gen­den Taten reicht es in aller Regel, dass sie von
    den Betrof­fe­nen plau­si­bel und glaub­haft dar­ge­stellt wer­den.
    Damit wird im Inter­es­se der Betrof­fe­nen von den in
    Pro­zess­ord­nun­gen gel­ten­den Anfor­de­rung an den Beweis
    als Grund­la­ge für finan­zi­el­le For­de­run­gen abge­wi­chen.
    Die Aner­ken­nungs- und Unter­stüt­zungs­leis­tun­gen
    sind ein wich­ti­ger Bestand­teil der indi­vi­du­el­len Bear­bei­tung
    und Aus­druck der kirch­li­chen Bereit­schaft, die Betrof­fe­nen
    in ihrer jewei­li­gen per­sön­li­chen Situa­ti­on
    wahr­zu­neh­men. In recht­li­cher Hin­sicht han­delt es sich
    um frei­wil­li­ge Leis­tun­gen, nicht um Scha­dens­er­satz oder
    Schmer­zens­geld.
  6. Betei­li­gung der Betrof­fe­nen
    Ein zen­tra­ler Bestand­teil des Auf­ar­bei­tungs­pro­zes­ses ist
    die Betei­li­gung der Betrof­fe­nen. Sie ist unver­zicht­ba­res
    Ele­ment, stellt aber gleich­zei­tig alle Betei­lig­te vor die
    größ­ten Her­aus­for­de­run­gen. Unver­zicht­bar ist die
    Betrof­fe­nen­be­tei­li­gung wegen der spe­zi­fi­schen Tat­kon­stel­la­tio­nen
    in den Fäl­len sexua­li­sier­ter Gewalt. Nur mit
    Hil­fe der Betrof­fe­nen kön­nen die Mecha­nis­men und
    Zusam­men­hän­ge, die die Taten ermög­licht haben, auf­ge­deckt
    und wirk­sa­me Inter­ven­ti­ons- und Prä­ven­ti­ons­maß­nah­men
    in die Wege gelei­tet wer­den. Betei­li­gung
    der Betrof­fe­nen ist auch für die gelin­gen­de indi­vi­du­el­le
    Bear­bei­tung, die Lin­de­rung des zuge­füg­ten Leids und
    die Aner­ken­nung ihrer indi­vi­du­el­len Bedürf­nis­se unver­zicht­bar.
    Unge­klärt ist jedoch die Fra­ge, was Betei­li­gung über
    die Ein­be­zie­hung ein­zel­ner Per­so­nen hin­aus ganz kon­kret
    heißt, wie sie insti­tu­tio­na­li­siert wer­den kann und
    wie Betrof­fe­ne in Ent­schei­dungs­pro­zes­se ein­be­zo­gen
    wer­den kön­nen. Poli­tisch wird der­zeit ganz klar eine insti­tu­tio­na­li­sier­te
    Betei­li­gung in Form von Betrof­fe­nen­bei­rä­ten
    und die akti­ve Mit­wir­kung der Betrof­fe­nen in
    Ent­schei­dungs­pro­zes­sen der Kir­chen gefor­dert. Die Erfah­run­gen,
    die bis­lang mit der Ein­rich­tung von Betrof­fe­nen­bei­rä­ten
    gemacht wur­den, sind über­aus zwie­späl­tig,
    auch aus Sicht von Betrof­fe­nen – ein Dilem­ma, aus dem
    es bis­lang kei­nen Königs­weg gibt. In der Betei­li­gung an
    Ent­schei­dungs­pro­zes­sen steckt die Gefahr der Instru­men­ta­li­sie­rung
    der Betrof­fe­nen, auf die ins­be­son­de­re
    Klaus Mer­tes auf­merk­sam gemacht hat.41 Jede Form der
    Instru­men­ta­li­sie­rung ist jedoch den Zie­len der Auf­ar­bei­tung
    abträg­lich.
  7. Rol­len­kon­flik­te
    Der Auf­ar­bei­tungs­pro­zess, so wie er der­zeit ange­legt ist,
    führt zu erheb­li­chen Rol­len­kon­flik­ten. Sie tre­ten nicht
    nur auf Sei­ten der Betrof­fe­nen auf (sind sie unab­hän­gi­ge
    Bera­terinnen mit Exper­ten­wis­sen, Ver­tre­terinnen der
    eige­nen Sache, einer Inter­es­sens­grup­pe oder gar
    Mit­ent­schei­derinnen kirch­li­chen Han­delns?), son­dern genau­so auf Sei­ten der Kir­chen und ihrer Ver­tre­ter. Die Kir­chen wer­den im Auf­ar­bei­tungs­pro­zess zur Par­tei. Es ste­hen sich nicht mehr Täter und Opfer gegen­über, son­dern Kir­che und Betrof­fe­ne. Hat die Kir­che in der ers­ten Kon­stel­la­ti­on noch die Rol­le, qua­si als „Drit­ter“ zur Auf­klä­rung der Taten bei­zu­tra­gen und ent­spre­chen­de Maß­nah­men zu ergrei­fen (z.B. Koope­ra­ti­on mit den Straf­ver­fol­gungs­be­hör­den, Durch­füh­rung von Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren, Ein­lei­tung von Maß­nah­men der Inter­ven­ti­on und zur Prä­ven­ti­on etc), ist sie in der zwei­ten Kon­stel­la­ti­on direkt Kon­flikt­be­tei­lig­te und befin­det sich aus öffent­li­cher Sicht ein­deu­tig auf der Täter­sei­te und der Ankla­ge­bank. Das ist auf­grund des insti­tu­tio­nel­len Ver­sa­gens, das in vie­len Fäl­len eine Rol­le gespielt hat, nicht völ­lig unbe­rech­tigt. Aller­dings gerät damit alles, was die Kir­che tut und äußert, in das Zwie­licht des Selbst­schut­zes, der Recht­fer­ti­gung oder der Beschwich­ti­gung. In die­ser pola­ri­sier­ten öffent­li­chen Aus­ein­an­der­set­zung zwi­schen den Kir­chen und den Betrof­fe­nen gibt es kei­ne neu­tra­le drit­te Instanz, die das Ver­fah­ren lei­tet (wie z.B. Rich­terinnen, Media­to­ren, Schlichter*innen
    etc.). Der UBSKM kann eine sol­che Rol­le nicht aus­üben,
    da er sei­nem Auf­trag ent­spre­chend als Für­spre­cher der
    Betrof­fe­nen auf­tritt und ihnen eine star­ke Stim­me ver­leiht.
    Der Ver­lauf des Auf­ar­bei­tungs­pro­zes­ses und die
    Blum· Juris­ti­sche Aspek­te des Umgangs mit den Miss­brauchs­fäl­len 2 4 1
    42 Katsch, Bau­er, Hau­cke in Zeit, Christ & Welt, 18.2.2021, „Die
    Kir­che kann es nicht allein“.
    43 Unab­hän­gi­ge Kom­mis­si­on, Emp­feh­lun­gen (s.o. Fn. 38), S. 9.
    Bewer­tung der Ergeb­nis­se sind dem frei­en Spiel der
    Kräf­te in der öffent­li­chen Aus­ein­an­der­set­zung über­las­sen.
    Spä­tes­tens hier wird deut­lich, dass Auf­ar­bei­tung in
    die­sem Sin­ne ein poli­ti­scher und kein juris­ti­scher Pro­zess
    ist. Daher ist es auch nicht ver­wun­der­lich, dass in
    letz­ter Zeit die Rufe nach der Ein­rich­tung einer par­la­men­ta­ri­schen
    „Wahr­heits­kom­mis­si­on“ laut wurden.42
  8. Unge­wünsch­te Kon­se­quen­zen
    Die beschrie­be­ne Rol­len­ver­än­de­rung wirkt sich zwangs­läu­fig
    auch belas­tend auf das Ver­hält­nis der Kir­chen zu
    den Betrof­fe­nen aus. Die heu­ti­gen Ver­tre­ter der Kir­chen
    im Auf­ar­bei­tungs­pro­zess wer­den von den Betrof­fe­nen
    nicht sel­ten an die Stel­le der Täter von ges­tern gesetzt,
    ins­be­son­de­re, wenn letz­te­re ver­stor­ben oder nicht mehr
    im Dienst sind. Psy­cho­lo­gen und Trau­ma­the­ra­peu­ten
    beto­nen immer wie­der, wie wich­tig es ist, dass die
    Vertreter*innen der Kir­che den Betrof­fe­nen gegen­über
    mit Empa­thie und Ver­ständ­nis auf­tre­ten und ihren
    Berich­ten unein­ge­schränkt Glau­ben schen­ken. Genau
    dies wird durch die pola­ri­sier­te Rol­len­ver­tei­lung im Auf­ar­bei­tungs­pro­zess
    erheb­lich erschwert. Wer als Gegen­spie­ler
    wahr­ge­nom­men wird, kann nicht gleich­zei­tig die
    Rol­le des offe­nen, zuhö­ren­den und empa­thi­schen Unter­stüt­zers
    über­neh­men.
    Eine wei­te­re Neben­fol­ge die­ser Pola­ri­sie­rung könn­te
    auch sein, dass die Kir­chen bei der Ver­hän­gung von
    dienst­recht­li­chen Dis­zi­pli­nar­maß­nah­men in Schwie­rig­kei­ten
    gera­ten. Sol­che Maß­nah­men müs­sen objek­tiv und
    nach rechts­staat­li­chen Kri­te­ri­en beschlos­sen wer­den. Sie
    unter­lie­gen der gericht­li­chen Kon­trol­le. Je stär­ker die
    Kir­chen unter äuße­rem Hand­lungs­druck ste­hen, des­to
    angreif­ba­rer wer­den die Maß­nah­men. In ande­rer Hin­sicht
    besteht eine gewis­se Dis­kre­panz bereits jetzt, wenn
    einer­seits gegen einen (poten­ti­el­len) Täter wegen Ver­jäh­rung
    oder man­geln­der Beweis­bar­keit der vor­ge­wor­fe­nen
    Taten kei­ne straf- oder dis­zi­pli­nar­recht­li­chen
    Maß­nah­men ver­hängt wer­den kön­nen, ande­rer­seits Betrof­fe­ne
    auf­grund der gerin­ge­ren Dar­le­gungs­an­for­de­run­gen
    für eben die­se Taten Aner­ken­nungs- oder Unter­stüt­zungs­leis­tun­gen
    erhal­ten.
  9. Auf­ar­bei­tung als Per­spek­ti­ve für die gesell­schaft­li­che
    Her­aus­for­de­rung?
    Der der­zeit ver­folg­te poli­ti­sche Auf­ar­bei­tungs­pro­zess ist
    im Hin­blick auf sei­nen Ver­lauf und sei­ne Ergeb­nis­se
    nicht vor­her­seh­bar. Nicht nur, dass die zwei Unter­pro­zes­se
    der Auf­ar­bei­tung, die insti­tu­tio­nel­le Auf­ar­bei­tung
    und die indi­vi­du­el­le Bear­bei­tung, getrennt von­ein­an­der
    ablau­fen. Der Auf­wand und der Zeit­ab­lauf ist für bei­de
    Teil­pro­zes­se nicht kal­ku­lier­bar. Ins­be­son­de­re die indi­vi­du­el­le
    Bear­bei­tung kann sich in ein­zel­nen Fäl­len als eine
    lebens­lan­ge Auf­ga­be erweisen.43 Die Kir­chen haben sich
    in den Gesprä­chen mit dem UBSKM auf die­sen Weg ein­ge­las­sen
    und haben bzw. wer­den dies in gemein­sa­men
    Erklä­run­gen doku­men­tie­ren. Das ist aus poli­ti­scher
    Sicht und aus der Ver­ant­wor­tung her­aus, die die Kir­chen
    tra­gen, zu begrü­ßen.
    Es darf aller­dings bezwei­felt wer­den, dass die­ser Weg
    für ande­re gesell­schaft­li­che Grup­pen und Insti­tu­tio­nen
    einen Vor­bild­cha­rak­ter hat und sie ermu­tigt, in ihrem
    Bereich einen Auf­ar­bei­tungs­pro­zess zu star­ten. Die Erfah­run­gen,
    die mit Auf­ar­bei­tung im Bereich der Kir­chen
    gemacht wur­den, las­sen eher befürch­ten, dass es zu mas­si­ven
    Pola­ri­sie­run­gen kommt und es nicht gelingt, in
    über­schau­ba­rer Zeit Ergeb­nis­se zu erzie­len, die von Betrof­fe­nen
    und der Öffent­lich­keit akzep­tiert wer­den. Des­halb
    wer­den noch vie­le wei­te­re Anstren­gun­gen nötig
    sein, um Kin­des­miss­brauch und sexua­li­sier­te Gewalt als
    gesamt­ge­sell­schaft­li­ches Phä­no­men ein­zu­däm­men und
    in den Griff zu bekom­men.
    Aus juris­ti­scher Per­spek­ti­ve bleibt als Ergeb­nis die­ser
    Unter­su­chun­gen das Gefühl der Unzu­frie­den­heit. Einer­seits
    gelingt es nicht, mit den Mit­teln des Rechts­staats
    den heu­te bekann­ten und unge­ahn­det geblie­be­nen Fäl­len
    von Miss­brauch und sexua­li­sier­ter Gewalt in der
    Evan­ge­li­schen Kir­che bei­zu­kom­men. Die viel zu schnel­le
    straf­recht­li­che Ver­jäh­rung in der Ver­gan­gen­heit ver­hin­dert
    wirk­sa­me Schrit­te. Ande­rer­seits ist es bis­lang
    weder Kir­chen noch Staat gelun­gen, außer­halb des staat­li­chen
    Rechts­schut­zes wirk­sa­me Auf­ar­bei­tungs­pro­zes­se
    zu eta­blie­ren, die auf indi­vi­du­el­ler Ebe­ne die Bedürf­nis­se
    der Betrof­fe­nen auf­grei­fen und Ergeb­nis­se erzie­len,
    die unter rechts­staat­li­chen Gesichts­punk­ten als gerecht
    und ange­mes­sen emp­fun­den wer­den. Der aktu­ell dis­ku­tier­te
    und ver­folg­te Pro­zess ist ein poli­ti­scher, der die
    Vor­gän­ge auf eine öffent­li­che Büh­ne holt, aber als sol­cher
    nicht in der Lage ist, in abseh­ba­rer Zeit Lösun­gen
    für Betrof­fe­ne und betei­lig­te Insti­tu­tio­nen zu erzie­len. So
    bleibt es wei­ter­hin Auf­ga­be der Evan­ge­li­schen Kir­chen,
    in ihrem Wir­kungs­be­reich die Auf­ar­bei­tung aus eige­nem
    Antrieb und mit Unter­stüt­zung unab­hän­gi­ger
    2 4 2 O R D N U N G D E R WI S S E N S C H A F T 4 ( 2 0 2 1 ) , 2 3 3 — 2 4 2
    44 Hier­zu sehr ein­drück­lich K. Mer­tes, Den Kreis­lauf des Schei­terns
    durch­bre­chen, 2021, S. 22 ff.
    Fach­leu­te ent­schlos­sen fort­zu­füh­ren, die bereits eta­blier­ten
    kirch­li­chen Maß­nah­men zu ver­stär­ken und sich den
    Betrof­fe­nen mit ideel­len und mate­ri­el­len Unter­stüt­zungs­an­ge­bo­ten
    zuzu­wen­den. Sie soll­ten dies nicht mit
    der Ziel­set­zung tun, in der Öffent­lich­keit mög­lichst
    schnell wie­der als ange­se­he­ne und mora­lisch ein­wand­freie
    Insti­tu­ti­on dazustehen.44 Sie soll­ten es tun mit dem
    Ziel, in mög­lichst vie­len Ein­zel­fäl­len einen Bei­trag zur
    Lin­de­rung des in ihrem Schutz­be­reich began­ge­nen Unrechts
    zu leis­ten, die eige­nen Schwä­chen und Unzu­läng­lich­kei­ten
    zu erken­nen und ein wirk­sa­mes Bün­del an Inter­ven­ti­ons-
    und Prä­ven­ti­ons­maß­nah­men zu erlas­sen,
    um Kin­dern, Jugend­li­chen und ande­ren Schutz­be­dürf­ti­gen
    ein siche­res Umfeld zu bie­ten.
    Der Ver­fas­ser ist Lei­ter des Lan­des­kir­chen­amts der
    Evan­ge­lisch-Luthe­ri­schen Kir­che in Bay­ern und Mit­glied
    des Beauf­trag­ten­rats zum Schutz vor sexua­li­sier­ter
    Gewalt der Evan­ge­li­schen Kir­che in Deutsch­land
    (EKD).