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I. Sach­ver­halt
Die Par­tei­en strei­ten über die Wirk­sam­keit der Befris­tung des nach dem WissZeitVG geschlos­se­nen Arbeits­ver­hält­nis­ses.
Die Klä­ge­rin ist Diplom­in­ge­nieu­rin und war auf der Grund­la­ge von fünf befris­te­ten Arbeits­ver­trä­gen seit dem 01.09.2010 unun­ter­bro­chen bei der Beklag­ten bis zum 31.12.2019 beschäf­tigt. Gegen den zuletzt geschlos­se­nen Ver­trag mit einer Befris­tungs­dau­er von ca. 15 Mona­ten reich­te sie Befris­tungs­kon­troll­kla­ge ein. Sie war mit unter­schied­li­chen Stun­den­an­tei­len in Teil­zeit beschäf­tigt.
Die Arbeits­platz­be­schrei­bung der Klä­ge­rin wies als Haupt­auf­ga­be die feder­füh­ren­de und allei­ni­ge Betreu­ung eines kon­kre­ten For­schungs­pro­jek­tes im Beton­stra­ßen­bau namens HESTER aus. Der Arbeits­vor­gang war in der Tätig­keits­be­schrei­bung mit 50 % ver­an­schlagt. Genau­er soll­te hier die Beton­fer­tig­teil­bau­wei­se für den Stra­ßen­bau – ins­be­son­de­re für die Erhal­tung – wei­ter­ent­wi­ckelt wer­den, um sie in kür­zes­ter Bau­zeit mit einer hohen Dau­er­haf­tig­keit nutz­bar machen zu kön­nen. Die eigen­stän­di­ge Erstel­lung eines Schluss­be­richts war von ihr gefor­dert. Über­grei­fen­des Ziel war fer­ner, sämt­li­che Erkennt­nis­se aus den bis dato bei der Beklag­ten betreu­ten For­schungs­vor­ha­ben zum The­ma „Beton­fer­tig­tei­le im Stra­ßen­bau“ zusam­men­zu­fas­sen, aus­zu­wer­ten und dies­bzgl. einen über­grei­fen­den Fach­bei­trag zu ver­öf­fent­li­chen (sog. Ver­bund­pro­jekt). Dazu war die Klä­ge­rin bereits in ihren ursprüng­li­chen Arbeits­ver­trä­gen mit dem mess­tech­ni­schen Moni­to­ring aller rele­van­ten Demons­tra­to­ren bzw. Erpro­bun­gen beauf­tragt. Die Pla­nung und Betreu­ung die­ser expe­ri­men­tel­len Ver­suchs­rei­hen wur­den mit einem Arbeits­vor­gang im Umfang von 30 % dekla­riert. Sowohl in der o.g. Haupt­auf­ga­be als auch bei der Betreu­ung von Ver­suchs­rei­hen waren „all­ge­mei­ne admi­nis­tra­ti­ve Auf­ga­ben“ genannt. Die rest­li­chen 20 % ent­fie­len auf die Mit­ar­beit in natio­na­len und inter­na­tio­na­len Gre­mi­en.
Zum Zeit­punkt des Ver­trags­schlus­ses wur­de für die Klä­ge­rin fer­ner ein sog. „Qua­li­fi­zie­rungs­plan“ aus­ge­füllt. Die­ser unter­teil­te sich in „fach­li­che“ und „wei­te­re Qua­li­fi­zie­rungs­zie­le“. Im fach­li­chen Teil wur­den die o.g. Inhal­te der Tätig­keits­be­schrei­bung wie­der­holt. Unter „wei­te­re Qua­li­fi­zie­rungs­zie­le“ waren als wei­te­re, zu erwer­ben­de „wis­sen­schaft­li­che Kom­pe­ten­zen“ sodann „Pro­jekt­kom­pe­tenz“, „Dar­stel­lungs­ver­mö­gen“, „Stra­te­gie­kom­pe­tenz“, „Ver­hand­lungs- und Über­zeu­gungs­fä­hig­keit“ sowie „Kom­mu­ni­ka­ti­ons- und Infor­ma­ti­ons­fä­hig­keit“ ange­kreuzt und näher defi­niert. Wei­ter­hin war vor­ge­se­hen, dass die Klä­ge­rin eine Wei­ter­bil­dung zum The­ma „Kom­mu­ni­zie­ren und Koope­rie­ren“ besu­chen soll­te.
Die Klä­ge­rin ver­trat die Auf­fas­sung, dass die Befris­tung nach dem WissZeitVG unzu­läs­sig sei. Sie trug vor, sie sei nicht schwer­punkt­mä­ßig wis­sen­schaft­lich, son­dern viel­mehr als „Edel­sach­be­ar­bei­te­rin“ tätig gewor­den. Die wis­sen­schaft­li­che For­schung habe nur mehr ca. 1 % ihrer Tätig­keit aus­ge­macht. Die Qua­li­fi­zie­rungs­maß­nah­men sei­en weder zu ihrer wis­sen­schaft­li­chen Qua­li­fi­zie­rung erfolgt noch zäh­le sie mit 43 Jah­ren zum wis­sen­schaft­li­chen Nach­wuchs und kön­ne sich damit nicht mehr (weiter-)qualifizieren.
Die Beklag­te ver­trat die Auf­fas­sung, die Klä­ge­rin zäh­le zum wis­sen­schaft­li­chen Per­so­nal der For­schungs­ein­rich­tung. Die der Klä­ge­rin über­tra­ge­nen Auf­ga­ben beinhal­te­ten höchs­tes wis­sen­schaft­li­ches Poten­ti­al. Auch durch die oben genann­ten „wei­te­re Qua­li­fi­zie­rungs­zie­le“ sei­en ins­be­son­de­re durch die Betreu­ung des For­schungs­vor­ha­bens (HESTER) „on the job“ erzielt wor­den. Die Qua­li­fi­zie­rung in die­sen Berei­chen sei unbe­wuss­ter, imma­nen­ter Bestand­teil ihrer for­sche­ri­schen Tätig­keit gewe­sen. Die Wei­ter­ent­wick­lung die­ser Fähig­kei­ten habe wie­der­um der Siche­rung bzw. Ver­ar­bei­tung des neu gewon­ne­nen Erkennt­nis­stan­des der Dis­zi­plin gedient.
Nach­dem das Arbeits­ge­richt in ers­ter Instanz die Kla­ge abwies,1 hat das Lan­des­ar­beits­ge­richt auf die Beru­fung der Klä­ge­rin den Kla­ge­an­trä­gen entsprochen.2
Johan­nes Stal­berg
Zum Qua­li­fi­zie­rungs­er­for­der­nis nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG — Anmer­kung zu BAG, Urteil vom 2.02.2022 — 7 AZR 573/20
1 AG Köln, Urteil, 26. Mai 2020, 11 Ca 295/20.
2 LAG Köln, Urteil, 7. Okto­ber 2020, 5 Sa 451/20 = AE 2021, 82–84 (Grün­de); Anmer­kung: Mandler/Banerjee, OdW 2021, S. 193 f.
Ord­nung der Wis­sen­schaft 2022, ISSN 2197–9197
2 7 8 O R D N U N G D E R WI S S E N S C H A F T 4 ( 2 0 2 2 ) , 2 7 7 — 2 8 0
3 Zum Mei­nungs­stand eben­falls: Mandler/Banerjee, OdW 2021, S. 195.
Mit ihrer Revi­si­on begehr­te die Beklag­te die Wie­der­her­stel­lung
der erst­in­stanz­li­chen Ent­schei­dung.
II. Ent­schei­dung des BAG (aus den Grün­den)
Der BAG gab der Beklag­ten Recht und hob das Urteil
des Lan­des­ar­beits­ge­richts auf.
Das Gericht bestä­tigt in den Zf. 24 f. zunächst sei­ne
stän­di­ge Recht­spre­chung zum wis­sen­schaft­li­chen
Per­so­nal:
Bei sog. Misch­tä­tig­kei­ten, d.h. nicht­wis­sen­schaft­li­chen
neben wis­sen­schaft­li­chen Tätig­kei­ten, sei erfor­der­lich,
dass die wis­sen­schaft­li­chen Dienst­leis­tun­gen zeit­lich
über­wie­gen oder zumin­dest das Arbeits­ver­hält­nis
prä­gen (Zf. 26). Es sei unschäd­lich, dass auch Tätig­kei­ten
admi­nis­tra­ti­ver Art geschul­det wor­den sei­en. Nach der
Tätig­keits­be­schrei­bung sei der Klä­ge­rin zu 50 % ihrer
Arbeits­zeit die Betreu­ung und Bear­bei­tung des For­schungs­pro­jek­tes
(HESTERS) und zu 30 % die kon­zep­tio­nel­le
Pla­nung und Betreu­ung expo­nen­ti­el­ler Ver­suchs­rei­hen
über­tra­gen wor­den. Bei­de Gebie­te umfass­ten
zwar auch „all­ge­mei­ne admi­nis­tra­ti­ve Tätig­kei­ten“, bestün­den
jedoch „im Wesent­li­chen in der Mit­ar­beit bei Erfor­schung
und Tes­tung eines neu­ar­ti­gen Mate­ri­al- und
Tech­no­lo­gie­ein­sat­zes im Beton­stra­ßen­bau und des­sen
bau­prak­ti­scher Rea­li­sier­bar­keit“. Die prä­gen­den Tätig­kei­ten
„ziel­ten damit auf die Gewin­nung neu­er Erkennt­nis­se
in der Betonstraßen(fertigteil-)bauweise und deren
Wei­ter­ent­wick­lung“ (Zf. 29). Aus­ge­hend von den „arbeits­ver­trag­li­chen
Ver­ein­ba­run­gen“ bestün­den kei­ne
Zwei­fel am wis­sen­schaft­li­chen Zuschnitt der geschul­de­ten
Tätig­kei­ten. Die – strei­ti­ge – tat­säch­li­che Beschäf­ti­gung
mit ande­ren Auf­ga­ben sei – eben­so wie ihr Lebens­al­ter
– ohne Belang (Zf. 30).
Zum Merk­mal „zur För­de­rung der eige­nen wis­sen­schaft­li­che
Qua­li­fi­zie­rung“ nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG
ver­hält sich das BAG erst­mals aus­führ­lich und weicht
zugleich von den Wer­tun­gen der Vor­in­stanz ab:
Die bis­lang in der Lite­ra­tur umstrit­te­ne Fra­ge, ob es
sich bei dem Merk­mal um ein eigen­stän­di­ges Tat­be­stand­merk­mal
han­delt, bejaht das BAG („neben der Per­so­nal­be­schrei­bung
… und die zuläs­si­ge Befris­tungs­höchst­dau­er
tre­ten­de, wei­te­re Vor­aus­set­zung für die Zuläs­sig­keit
der Befris­tung“, Zf. 35 m.w.N.)3. Hier­für spre­che zum einen
der Wort­laut („zuläs­sig, wenn …“), da die Zuläs­sig­keit
der Befris­tung damit unter eine Bedin­gung gestellt
wer­de (Zf. 36). Zum ande­ren spre­che die inne­re Sys­te­ma­tik
der jewei­li­gen Sät­ze des § 2 Abs. 1 WissZeitVG für
die­se Wer­tung. Aus der Ein­fü­gung des Sat­zes 3, wonach
die jeweils ver­ein­bar­te Befris­tungs­dau­er zur ange­streb­ten
Qua­li­fi­zie­rung des Sat­zes 1 ange­mes­sen sein müs­se,
müs­se der Qua­li­fi­zie­rung eine inhalt­lich-eigen­stän­di­ge
Bedeu­tung zukom­men. Denn die Merk­ma­le könn­ten –
wären sie inhalts­leer – nicht in Bezie­hung zuein­an­der
gesetzt wer­den (Zf. 37 f.). Im Hin­blick auf den Geset­zes­zweck
und die Gene­se ver­weist das BAG zunächst auf
den durch das Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Bil­dung und For­schung
im Rah­men der Geset­zes­be­grün­dung fest­ge­stell­ten
Hand­lungs­be­darf, einer­seits unsach­ge­mä­ße Kurz­be­fris­tun­gen
unter­bin­den zu wol­len, ande­rer­seits klar­zu­stel­len,
dass die Wahr­neh­mung von Dau­er­auf­ga­ben nur
im Kon­text der Qua­li­fi­zie­rung sach­ge­recht sei (Zf. 42).
Rege­lungs­wil­le des Gesetz­ge­bers sei also, die Zuläs­sig­keit
der befris­te­ten Beschäf­ti­gung unter den „strik­ten
Vor­be­halt deren Qua­li­fi­zie­rungs­för­de­rung zu stel­len“, wobei
hier­von „nicht mehr ohne Wei­te­res aus­zu­ge­hen“ sei.
Viel­mehr sei eine „posi­ti­ve Fest­stel­lung zu for­dern“
(Zf. 42).
Nach der Fest­stel­lung, es han­de­le sich um ein selbst­stän­di­ges
Tat­be­stands­merk­mal, attes­tiert das BAG eine
wei­te Aus­le­gung des Merk­mals. Die Errei­chung eines
for­ma­len Qua­li­fi­zie­rungs­ziels sei kei­nes­falls gemeint
(Zf. 49).
An meh­re­ren nach­fol­gen­den Stel­len unter­nimmt das
BAG sodann den Ver­such, das Merk­mal zu kon­tu­rie­ren.
Zunächst führt es – letzt­lich den Wort­laut der Geset­zes­be­grün­dung
wie­der­ho­lend – aus, es genü­ge, wenn
„eine wis­sen­schaft­li­che Kom­pe­tenz ange­strebt wird, die in
irgend­ei­ner Form zu einer beruf­li­chen Kar­rie­re, auch außer­halb
der Hoch­schu­le, befä­higt, was sich in der Erbrin­gung
wis­sen­schaft­li­cher, qua­li­fi­ka­ti­ons­för­der­li­cher Dienst­leis­tun­gen
‘an sich‘ zu grün­den ver­mag.“ (Zf. 47).
Sodann for­mu­liert es mit eige­nen Wor­ten, das Qua­li­fi­zie­rungs­er­for­der­nis
lie­ge vor, wenn
„eine dem per­sön­li­chen Befä­hi­gungs­zu­wachs pro­ba­te sowie
dem beruf­li­chen Fort­gang för­der­li­che wis­sen­schaft­li­che
Tätig­keit ‘an sich‘ aus­ge­übt wird.“
Sei­ne eige­ne Nor­m­in­ter­pre­ta­ti­on stel­le dabei ab
„auf die blo­ße Geeig­ne­t­heit der Beschäf­ti­gung für einen indi­vi­du­el­len
Kom­pe­tenz­er­werb“ (Zf. 49).
Schließ­lich fasst das Gericht zusam­men, die befris­te­te
Beschäf­ti­gung erfül­le ihren Zweck, wenn
„die wis­sen­schaft­li­che Tätig­keit ihrem Inhalt nach der För­de­rung
der Eigen­qua­li­fi­zie­rung dient. Hier­für muss sie auf
eine Befä­hi­gungs­för­de­rung gerich­tet und dafür geeig­net
sein. … Dass die Beschäf­ti­gung der Qua­li­fi­zie­rung dien­lich
ist, hat der Arbeit­ge­ber dar­zu­le­gen.“ (Zf. 51 f.)
In der gebo­te­nen Kür­ze stellt das BAG im Anschluss
fest, dass die Vor­aus­set­zun­gen im vor­lie­gen­den Fall erfüllt
sei­en. Die im Qua­li­fi­zie­rungs­plan fest­ge­hal­te­nen
Stal­berg · Zum Qua­li­fi­zie­rungs­er­for­der­nis nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG 2 7 9
4 BGBl. I S. 442 – 1. WissZeitV­GÄnG.
5 Vgl. BT-Drs. 18/6489, S. 10.
6 So bereits in der Lite­ra­tur: Preis/Ulber, WissZeitVG, 2. Auf­la­ge,
§ 2 WissZeitVG, Rn 9; ähn­lich: Mandler/Banerjee, OdW
2021, S. 196, „mate­ri­el­ler Unter­schied … wird man ver­nei­nen
müs­sen“.
Zie­le sei­en „geeig­net, ihre ent­spre­chen­den Kennt­nis­se und
Befä­hi­gun­gen zu ver­tie­fen und fort­zu­ent­wi­ckeln“. Auch
sei die Tätig­keit dar­auf gerich­tet und dafür geeig­net gewe­sen,
die Klä­ge­rin im Bereich des Pro­jekt­ma­nage­ments
zu qua­li­fi­zie­ren. Es han­de­le sich ins­ge­samt um eine Qua­li­fi­zie­rung,
die ihrer beruf­li­chen Kar­rie­re auch außer­halb
wis­sen­schaft­li­cher Ein­rich­tun­gen – z.B. bei Bau­un­ter­neh­men
in der Pri­vat­wirt­schaft – för­der­lich sein kön­ne
(Zf. 53).
Ergän­zend führt es aus, dass
„jeg­li­cher fach­lich-inhalt­li­cher (Mit-)Arbeit an For­schungs­pro­jek­ten
ein Kom­pe­ten­zu­wachs unge­ach­tet des bis­he­ri­gen
Kennt­nis­stan­des imma­nent ist; auch liegt in ihr regel­mä­ßig
eine ‘bewer­bungs­taug­li­che‘ Stei­ge­rung des Wis­sens- und
Qua­li­fi­ka­ti­ons­ni­veaus. Eine ent­spre­chen­de Tätig­keit ist des­halb
ohne trag­fä­hi­ge Anhalts­punk­te für die gegen­tei­li­ge
Annah­me prin­zi­pi­ell qua­li­fi­zie­rungs­ge­eig­net.“ (Zf. 54).
In der Sache war das Qua­li­fi­zie­rungs­er­for­der­nis­ses
nach Ansicht des BAG im vor­lie­gen­den Fall damit ein­deu­tig
erfüllt (Zf. 54: „nichts dafür ersicht­lich, dass es sich
… um eine ihrer Qua­li­fi­zie­rungs­för­de­rung … nicht zuträg­li­che
Tätig­keit gehan­delt hat“).
III. Anmer­kung
Das BAG hat zu dem mit der Novel­le vom 17.03.20164 in §
2 Abs. 1 WissZeitVG ein­ge­führ­ten Merk­mal „zur För­de­rung
der eige­nen wis­sen­schaft­li­chen oder künst­le­ri­schen
Qua­li­fi­zie­rung“ erst­mals Stel­lung genom­men. Der Ent­schei­dung
des BAG ist dabei jeden­falls im Ergeb­nis
dahin­ge­hend zuzu­stim­men, dass kei­ne nen­nens­wer­ten
Anfor­de­run­gen an das sog. „Qua­li­fi­zie­rungs­er­for­der­nis“
zu stel­len sind. Das Aus­le­gungs­er­geb­nis des BAG, dass es
sich hier­bei um ein eigen­stän­di­ges Tat­be­stands­merk­mal
han­delt, über­zeugt jedoch nur zum Teil.
Lehr­buch­ar­tig bedient sich das BAG zunächst der
gän­gi­gen Aus­le­gungs­me­tho­den. Die gefun­de­nen Argu­men­te
zur Aus­le­gung des Wort­lau­tes und der Sys­te­ma­tik
der Norm über­zeu­gen. Bei­de Aus­le­gungs­me­tho­den spre­chen
dafür, dass es sich um ein selbst­stän­di­ges Tat­be­stands­merk­mal
han­delt. Im Rah­men der Wie­der­ga­be der
Gene­se der Norm dürf­te das BAG den gesetz­ge­be­ri­schen
Wil­len jedoch über­span­nen. Denn aus der Gene­se der
Norm ergibt sich kein dahin­ge­hen­der, ein­deu­ti­ger Rege­lungs­wil­le
des Gesetz­ge­bers, die „Zuläs­sig­keit der befris­te­ten
Beschäf­ti­gung … unter den strik­ten Vor­be­halt deren
Qua­li­fi­zie­rungs­för­de­rung zu stel­len“ und „dies­bzgl. eine
(aus­drück­lich) posi­ti­ve Fest­stel­lung zu for­dern“ (Zf. 42). Im
Gegen­teil: Die Geset­zes­be­grün­dung spricht viel­mehr ledig­lich
von einer „Klar­stel­lung“ des Geset­zes­zwecks.
Auch die wei­te­ren Aus­füh­run­gen in der Geset­zes­be­grün­dung,
der Tat­be­stand wer­de „damit nicht zu einer Sach­grund­be­fris­tung“,
bestä­ti­gen, dass kein selbst­stän­di­ges
Tat­be­stands­merk­mal mit ech­tem Rege­lungs­ge­halt begrün­det
wer­den sollte.5 Der Gesetz­ge­ber hat dar­über hin­aus
schlicht kei­ne wei­te­ren Über­le­gun­gen dazu ange­stellt,
wie das Merk­mal dog­ma­tisch zu qua­li­fi­zie­ren ist
und wel­che Zwän­ge sich für den Rechts­an­wen­der aus
dem modi­fi­zier­ten Wort­laut erge­ben.
In sei­nem Vor­ge­hen kon­se­quent, ver­sucht das BAG
sodann das zum selbst­stän­di­gen Tat­be­stands­merk­mal
empor­ge­ho­be­ne Qua­li­fi­zie­rungs­er­for­der­nis zu kon­tu­rie­ren.
Dies gelingt jedoch nicht. Das Merk­mal wird für den
Rechts­an­wen­der nicht aus­rei­chend greif­bar umris­sen.
Zunächst macht sich das BAG die For­mu­lie­rung der Geset­zes­be­grün­dung
zu eigen, wonach eine wis­sen­schaft­li­che
Kom­pe­tenz ange­strebt wird, die „zu einer beruf­li­chen
Kar­rie­re auch und gera­de auch außer­halb der Wis­sen­schaft
befä­hi­gen“ muss. Die­se über­nom­me­ne For­mu­lie­rung
des Gesetz­ge­bers wird durch die Ergän­zung des
BAG „in irgend­ei­ner Form“ wei­ter abge­schwächt (Zf. 47).
Es stellt sich die Fra­ge, wel­che Tätig­keit hier bei wis­sen­schaft­lich
täti­gem Per­so­nal her­aus­fal­len soll­te. Im Wei­te­ren
ver­sucht das BAG die Anfor­de­rung dahin­ge­hend zu
umschrei­ben, die wis­sen­schaft­li­che Tätig­keit müs­se „dar­auf
gerich­tet und dafür geeig­net sein muss“, die eige­ne Befä­hi­gung
zu för­dern (Zf. 51). Erneut bleibt unklar, wel­che
beruf­li­chen Tätig­kei­ten hier­von nicht umfasst sein soll­ten.
Bei­de vor­ge­nann­ten ver­meint­li­chen Kon­kre­ti­sie­run­gen
des BAG sind der­art weit, dass das Qua­li­fi­zie­rungs­er­for­der­nis
regel­mä­ßig durch das enge­re Merk­mal des wis­sen­schaft­li­chen
Per­so­nals mit­er­füllt wird.6 Das Merk­mal
läuft damit leer. Es dürf­te kei­ne über­wie­gend wis­sen­schaft­li­che
Tätig­keit geben, die dar­auf ange­legt ist, neue
Erkennt­nis­se zu gewin­nen und zu ver­ar­bei­ten, um den
Erkennt­nis­stand der jewei­li­gen wis­sen­schaft­li­chen Dis­zi­plin
zu sichern oder zu erwei­tern (Merk­mal „wis­sen­schaft­li­ches
Per­so­nal“), ohne dabei auf die eige­ne Befä­hi­gungs­för­de­rung
gerich­tet und hier­für geeig­net zu sein
(Qua­li­fi­zie­rungs­er­for­der­nis). Anders for­mu­liert kann
Per­so­nal nicht wis­sen­schaft­lich arbei­ten i.S.d. § 1 Abs. 1
WissZeitVG, ohne dass die Arbeit dazu geeig­net wäre, es
in irgend­ei­ner Wei­se für sei­ne wei­te­re beruf­li­che Kar­rie­re
zu befä­hi­gen.
Dass das BAG einen Leer­lauf des Merk­mals in Erwä­gung
zieht und bil­li­gend in Kauf nimmt, zeigt sich an
2 8 0 O R D N U N G D E R WI S S E N S C H A F T 4 ( 2 0 2 2 ) , 2 7 7 — 2 8 0
7 Zur pro­ble­ma­ti­schen Abgren­zung zu admi­nis­tra­ti­ven Tätig­kei­ten
sowie dazu, dass die Wahr­neh­mung admi­nis­tra­ti­ver Auf­ga­ben
u.U. auch wis­sen­schaft­lich sein kann, sie­he: Preis/Ulber, Wiss-
ZeitVG, 2. Auf­la­ge, § 1 WissZeitVG, Rn 28, 37; aus der Recht­spre­chung:
BAG, Urteil 24.02.2016 – 7 AZR 182/14, Zf. 37 = NZA 2016,
949–953; LAG Hamm, Urteil 14.06.2018 — 11 Sa 1775/17, Zf. 60 f. =
ArbuR 2018, 485; LAG Hamm, Urteil 02.07.2015 – 18 SA 517/15, Zf.
51 f. = ZTR 2016, 105–107.
8 Sie­he Fn. 7.
meh­re­ren Stel­len des Urteils. Das BAG führt zunächst
aus, dass sich die Befä­hi­gungs­för­de­rung (Qua­li­fi­zie­rungs­er­for­der­nis)
bereits „in der Erbrin­gung wis­sen­schaft­li­cher
Dienst­leis­tun­gen ‘an sich‘ zu grün­den ver­mag“ (Zf.
47). Noch ein­deu­ti­ger stellt das BAG im Fall „fach­lich-inhalt­li­cher
Mit­ar­beit an For­schungs­pro­jek­ten“ fest, dass die­se
Tätig­keit „prin­zi­pi­ell qua­li­fi­zie­rungs­ge­eig­net“ ist (Zf.
54). Die Qua­li­fi­zie­rung nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG ist
auch hier grund­sätz­lich imma­nent.
In der Gesamt­schau lässt sich fest­stel­len, dass dem
BAG die undank­ba­re Auf­ga­be zuteil­wur­de, über einen
wenig über­zeu­gen­den gesetz­ge­be­ri­schen Wort­laut zu
ent­schei­den. Wort­laut und Sys­te­ma­tik der Norm spre­chen
zunächst für ein eigen­stän­di­ges Tat­be­stands­merk­mal.
Der Gesetz­ge­ber beab­sich­tig­te – über das Merk­mal
des wis­sen­schaft­li­chen Per­so­nals hin­aus – jedoch kei­ne
wei­te­re Ver­en­gung des Tat­be­stan­des. Die­sen Kon­flikt löst
das BAG dahin­ge­hend, dass es dem Rechts­an­wen­der eine
der­art weit­ge­hen­de Aus­le­gung des Merk­mals an die
Hand gibt, dass dem Merk­mal kein eigen­stän­di­ger Rege­lungs­ge­halt
ver­bleibt. Der gesetz­ge­be­ri­sche Wil­le wird
damit erreicht und in der Pra­xis sind kei­ne wei­te­ren Pro­ble­me
in der Rechts­an­wen­dung zu erwar­ten.
Zum Tat­be­stands­merk­mal des wis­sen­schaft­li­chen
Per­so­nals nach § 1 Abs. 1 WissZeitVG ent­hält das Urteil
kei­ne wesent­li­chen Neue­run­gen für den
Rechts­an­wen­der.
Erneut bestä­tigt das BAG die hohe Bedeu­tung von
Arbeits­platz­be­schrei­bung und Qua­li­fi­zie­rungs­plan für
die Fra­ge der Wirk­sam­keit der Befris­tung nach dem
WissZeitVG. Die Arbeits­platz­be­schrei­bung dient ori­gi­när
der Bewer­tung des Arbeits­plat­zes, d.h. der sach­ge­rech­ten
Ein­grup­pie­rung nach den Tarif­ver­trä­gen. Bei der
Fra­ge, ob eine Per­son zum wis­sen­schaft­li­chen Per­so­nal
zählt, fokus­siert das BAG erneut und zuvör­derst auf die
Umstän­de bei Ver­trags­schluss. Der im vor­lie­gen­den Fall
bei Ver­trags­schluss bei­den Par­tei­en vor­lie­gen­den Arbeits­platz­be­schrei­bung
war der beid­sei­ti­ge Wil­le der Par­tei­en
zu ent­neh­men, wis­sen­schaft­lich tätig sein zu wol­len.
Bei­den Par­tei­en war nach den Ver­trags­do­ku­men­ten klar,
was von der Klä­ge­rin erwar­tet wur­de.
Die pro­zen­tua­len Antei­le der beschrie­be­nen Arbeits­vor­gän­ge
wur­den sei­tens des BAG zur Klä­rung dafür her­an­ge­zo­gen,
ob die wis­sen­schaft­li­chen Tätig­kei­ten über­wie­gen
(s. Zf. 29). Sofern dem­nach Arbeits­vor­gän­ge mit
über 50 % mit wis­sen­schaft­li­chen Auf­ga­ben beschrie­ben
wer­den, spricht dies für ein wis­sen­schaft­li­ches Tätig­sein.
Die inner­halb der jewei­li­gen Arbeits­vor­gän­ge auf­ge­führ­ten
Arbeits­leis­tun­gen wur­den sei­tens des BAG genau betrach­tet.
Aus Sicht des Rechts­an­wen­ders ist dem­nach
Vor­sicht gebo­ten, wenn in den Arbeits­vor­gän­gen in nicht
uner­heb­li­chem Umfang admi­nis­tra­ti­ve Arbeits­leis­tun­gen
auf­ge­führt wer­den. Denn die­se sind grund­sätz­lich nicht
wis­sen­schaft­lich, solan­ge sie nicht inte­gra­ler Bestand­teil
einer For­schungs­tä­tig­keit sind, d.h. bei ihnen nicht die
Ziel­set­zung fest­ge­stellt wer­den kann, der Siche­rung bzw.
Ver­ar­bei­tung des Erkennt­nis­stan­des der jewei­li­gen Dis­zi­plin
zu dienen.7 Ins­be­son­de­re den vor­ge­nann­ten Urtei­len
des LAG Hamm8 lässt sich eine gute Über­sicht ent­neh­men,
wel­che admi­nis­tra­ti­ven Tätig­kei­ten grund­sätz­lich!
kein wis­sen­schaft­li­ches Tätig­sein dar­stel­len.
Da im vor­lie­gen­den Fall bereits nach der Ver­trags­la­ge
ein­deu­tig war, dass die Beschäf­tig­te zum wis­sen­schaft­li­chen
Per­so­nal zähl­te, ließ sich das BAG – eben­so wie die
Vor­in­stan­zen – auf die Aus­wer­tung der – strei­ti­gen – tat­säch­li­chen
Ver­trags­durch­füh­rung mit kei­nem Wort ein
(Zf. 30).
IV. Fazit
Abschlie­ßend bleibt fest­zu­hal­ten, dass das Urteil hin­sicht­lich
des bis­lang unge­klär­ten Inhal­tes des Qua­li­fi­zie­rungs­er­for­der­nis­ses
nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG der Pra­xis
Rechts­si­cher­heit gibt. Der Rechts­an­wen­der kann den
Fokus wei­ter­hin auf die Erfül­lung des enge­ren Merk­mals
des wis­sen­schaft­li­chen Per­so­nals legen und mit einer
„sau­be­ren“ Ver­trags­la­ge – Arbeits­platz­be­schrei­bung und
Qua­li­fi­zie­rungs­plan – bei­de Merk­ma­le zugleich erfül­len.
Somit ist es für den Rechts­an­wen­der letzt­lich uner­heb­lich,
dass es dem BAG nicht über­zeu­gend gelingt, das
Merk­mal aus­rei­chend zu kon­tu­rie­ren. Fest steht, dass an
das Qua­li­fi­zie­rungs­er­for­der­nis sei­tens des BAG kei­ne
hohen Anfor­de­run­gen gestellt wer­den. Es dürf­te regel­mä­ßig
bei Erfül­lung des Merk­mals des wis­sen­schaft­li­chen
Per­so­nals mit­er­füllt sein.
Dr. Johan­nes Stal­berg ist Lei­ter des Per­so­nal­re­fe­rats
einer Res­sort­for­schungs­ein­rich­tung des Bun­des. Der
Bei­trag gibt aus­schließ­lich die per­sön­li­che Rechts­auf­fas­sung
des Autors wieder.