Kirsten Rulf
Martina Schraudner, Elif Özmen, Hans-Hennig von Grünberg
Charlene Röhl/Aljoscha Burchardt/Sven Schmeier/ Wolfgang Wahlster/Michael Schmidt/ Julius Mackowiak/Michael ten Hompel/Moritz Wernecke/Patrick Bunk/Julian Volland
Klaus Herrmann Michael Greiner Michael Jungert, Max-Emanuel Geis Felix Zimmermann
Why U.S. Universities have more influence
in the global debate on AI Governance and Regulation and how German Universities can reclaim their seat at the table. A workshop report 1–6
Der „Green Deal“ und die neue Verantwor- tung der Wissenschaft 7–12
Evalitech: Eine neue Metrik zur Vergabe von Professuren für die Technikwissenschaften 13–24
Berufungsverfahren für Professuren und künstliche Intelligenz 25–44
Künstliche Intelligenz in der bayerischen Hochschulpolitik 45–50
Wissenschaftsreflexion: Bedarf, Konzept und das „Erlanger Modell“ 51–56
Hochschulen und Nachhaltigkeit: Stand und Perspektiven 57–64
Heft 1 / 2024
Aufsätze
ISSN 2197–9197
ORDNUNG DER WISSENSCHAFT (2024)
Karoline Haake
Etienne Emmrich und Mathias Neukirchen
Weiterentwicklung des Kapazitätsrechts – von der „erschöpfenden“ Nutzung hin zur Qualität von Studium und Lehre
Bericht über die Tagung des Vereins zur Förderung des deutschen und internationa- len Wissenschaftsrechts e.V. am 15./16.6.2023 65–74
Kommentierungen der Hochschulgesetze des Bundes und der Länder und Monographien zum Hochschulrecht 75–82
Berichte
Ausgegraben
Kinderaufbewahrung 83–84
ISSN 2197–9197
I. Introduction
In Mid-September 2023, a group of six academic resear- chers from Harvard Business School, The Wharton School, Warwick Business School, MIT Sloan School of Management, and three management consultants of the Boston Consulting Group published what has since becomethethirdmost-downloadedandquotedscholar- ly paper of 2023. “Navigating the Jagged Technological Frontier: Field Experimental Evidence of the Effects of AI on Knowledge Worker Productivity and Quality,” short, the “experiment,” as some of the authors call it, is a first-of-its-kind randomized control trial with more than 750 BCG consultants worldwide as subjects.1 It is the first study to test the use of generative AI in a professional services setting—through tasks that reflect what know- ledge workers do every day. “This is important because understanding the implications of LLMs for the work of organizations and individuals has taken on urgency among scholars, workers, companies, and even govern- ments,” the authors explain.2
They were correct in that assumption: After only a few weeks, “Navigating the Jagged Technological Fron- tier: Field Experimental Evidence of the Effects of AI on Knowledge Worker Productivity and Quality” has pro- foundly impacted, e.g., the U.K. government’s thinking and decision-making.3 Its conclusions have reached the “AI Safety Summit” that hosted 28 governments and nu- merous industry and civil society experts recently at Bletchley Park. The study, led by Karim Lakhani of Har- vard Business School, has been discussed by C‑suite exe-
- 1 Dell‘Acqua, Fabrizio und McFowland, Edward und Mollick, Ethan R. und Lifshitz-Assaf, Hila und Kellogg, Katherine und Rajendran, Saran und Krayer, Lisa und Candelon, François und Lakhani, Karim R., Navigating the Jagged Technological Frontier: Field Experimental Evidence of the Effects of AI on Knowledge Worker Productivity and Quality (15. September 2023). Harvard Business School Technology & Operations Mgt. Unit Working Paper No. 24–013, see SSRN: https://ssrn.com/abstract=4573321 or http:// dx.doi.org/10.2139/ssrn.4573321.
- 2 Dell‘Acqua, Fabrizio and McFowland, Edward and Mollick, Ethan R. and Lifshitz-Assaf, Hila and Kellogg, Katherine and Rajendran, Saran and Krayer, Lisa and Candelon, François and Lakhani, Karim R., Navigating the Jagged Technological Frontier: Field
cutives worldwide and quoted numerous times in newspapers.4
When has a German or European scholarly research paper on AI last had this real-world impact? What is more, the report by Lakhani et al. is only the latest ex- ample of such impactful work with solid influence on companies and governments: the newest thinking co- ming out of the Belfer Center at Harvard Kennedy School on biosecurity on the age of AI by Janet Egan and Eric Rosenbach, published in early November 2023, is set to structure the debate on biological weapons and AI5. Similarly, the Yale Information Society Project at Yale Law School has been owning the discussion on free speech and social media for years now. Especially when it comes to digital policy and digital government, AI po- licy and regulation, and bio- and cybersecurity, U.S. aca- demic institutions have long coined a very different style of research and teaching that has made them global thought leaders and, in fact, agenda-setters for govern- ments and companies, on these digital topics. Even when it comes to such core European topics, like regulating AI, e.g. with the European AI Act, American voices coin the debate almost more than European voices: The letter de- manding a moratorium on AI research for six months and strict regulation, signed by 30,000 experts, resear- chers, industry figures and other leaders in March 2023, among them Danielle Allen, Elon Musk, Geoffrey Hin- ton, and many other prominent voices, was published by the Future of Life Institute in California, led by Anthony Aguirre, the Faggin Presidential Professor for the Phy- sics of Information at U.C. Santa Cruz.
Experimental Evidence of the Effects of AI on Knowledge Worker Productivity and Quality (September 15, 2023). Harvard Business School Technology & Operations Mgt. Unit Working Paper No. 24–0131, page 2.
3 https://www.gov.uk/government/publications/frontier-ai-capabili- ties-and-risks-discussion-paper/future-risks-of-frontier-ai-annex- a.
4 For a short summary of the results, please see https://www.bcg. com/publications/2023/how-people-create-and-destroy-value- with-gen-ai.
5 https://www.belfercenter.org/publication/biosecurity-age-ai- whats-risk.
Kirsten Rulf
Why U.S. Universities have more influence in the global debate on AI Governance and Regulation and how German Universities can reclaim their seat at the table. A workshop report
Ordnung der Wissenschaft 2024, ISSN 2197–9197
2 ORDNUNG DER WISSENSCHAFT 1 (2024), 1–6
While this short “Werkstattbericht” or workshop re- port does not presume to explore every angle of the dif- ferences between U.S. and German, or more broadly, Eu- ropean academic institutions, when it comes to teaching and researching digital and technology policy, it never- theless wants to shed light on some of the reasons why we so often find U.S. academic voices at the helm of the- se topics, steering the discussion, and not seldomly stee- ring governments or international bodies like the Euro- pean Union and United Nations. Let’s give some concre- te examples.
II. Not learning for school but for life
To begin with, three characteristics of the collaboration between Karim Lakhani and others with Boston Consul- ting Group make it a prime example to illustrate the enormous differences between U.S. academic institu- tions and German universities and academic institutions when it comes to researching and teaching the societal and policymaking implications of Artificial Intelligence, in particular Generative Artificial Intelligence, or short GenAI.
First, “Navigating the Jagged Technological Frontier: Field Experimental Evidence of the Effects of AI on Knowledge Worker Productivity and Quality” was con- ceptualized first and foremost with practical applications and recommendations for corporates, policymakers, and only then other academic researchers in mind. Lakhani and his colleagues primarily answer an exceedingly time- ly and relevant question for corporates, namely whether or not it is worthwhile, from a cost-benefit perspective, to invest in a much-hyped but expensive and complex, potentially even dangerous technology, and if so, how to do it effectively. It is a question that is asked daily by C- suite executives worldwide: what implications does Ge- nAI have for my strategic workforce planning?
Second, Boston Consulting Group, a strategy consul- ting firm that advises C‑suite executives, found not only the perfect study object as a global company of 30,000 + employees with varying backgrounds, seniority levels, and abilities but also an ideal multiplier for the results. The same experiment in a purely academic setting done with university students would not have had the same impact or significance, as the authors acknowledge themselves: “A crucial feature of our experiment was the availability of our experimental subjects. Specifically, we
6 Dell‘Acqua, Fabrizio and McFowland, Edward and Mollick, Ethan R. and Lifshitz-Assaf, Hila and Kellogg, Katherine and Rajendran, Saran and Krayer, Lisa and Candelon, François and Lakhani, Karim R., Navigating the Jagged Technological Frontier: Field
tapped into a high human capital population, with parti- cipants who were not only highly skilled but also enga- ged in tasks that closely mirrored part of their professio- nal activities“.6
Furthermore, the experiment by Lakhani et al. deli- berately highlights starting points to help policymakers gauge where they need to focus policy programs, which are supposed to help those negatively affected by the technology. The paper first gives fact-based and practical insights into who these people may be that require help and who the stakeholders may be that need to be brought to the table to tackle the problem: “An immediate danger emerging from these findings, for instance, is that peop- le will stop delegating work inside the frontier to junior workers, creating long-term training deficits. Navigating the frontier requires expertise, which must be built through formal education, on-the-job training, and em- ployee-driven upskilling.”
Only as an afterthought do the authors want to con- tribute to a purely academic debate. But their first and foremost ambition is to shape the discussion in industry and governments.
These characteristics of “Navigating the Jagged Tech- nological Frontier: Field Experimental Evidence of the Effects of AI on Knowledge Worker Productivity and Quality,” namely aiming for immediate practical applica- tion of the research in companies, picking strong busi- ness partners and leveraging them not just for research but also for marketing, and, lastly, very clearly stating the broader utility for governments, very much highlight and demonstrate the typical approach of the U.S. profes- sional school. We might add a fourth one: working with practitioners, regardless of their academic references. While, for example, BCG has its research unit and inter- nal think tank with the Bruce Henderson Institute, this is not an academic institution, nor does it claim or want to be. Yet its leaders, seasoned practitioners of AI and Ge- nAI implementation in corporates, are equal co-authors of the scholarly paper — nothing you often see in German academic circles.
III. Characteristics of the U.S. Professional School
All of these characteristics are typical for U.S. professio- nal schools. These schools, like Harvard Business School, but also its more policy-oriented sibling Harvard Kenne- dy School, or, a bit further south of the U.S. East Coast,
Experimental Evidence of the Effects of AI on Knowledge Worker Productivity and Quality (September 15, 2023). Harvard Business School Technology & Operations Mgt. Unit Working Paper No. 24–013, p.17.
Rulf · U.S. Universities influence on AI Governance and Regulation 3
Yale Law School, or, to venture more to the U.S. West Coast, the Goldman School of Public Policy at the Uni- versity of California Berkeley, are not well understood in Germany at all. There is not even an excellent German translation for the “Public Policy” discipline – it is cer- tainly not “Politikwissenschaft.”
The most significant differences – and secrets of suc- cess for why they have so much of a seat at the table in global discussions – to German universities of these U.S. professional schools can be found in their syllabi, in their teaching personnel, and (mainly as a consequence of the latter) their attitudes towards collaboration with private sector actors and governments.
Take, for example, the syllabus of Harvard Kennedy School, arguably the most famous and respected public policy school in the U.S., which has been the alma mater of presidents of the likes of Barack Obama, Ellen John- son Sirleaf, Felipe Calderón, let alone dozens of minis- ters in any country of the world, U.S. congressmen and ‑women, as well as senators, and leaders of the World Bank, IMF, and United Nations. Despite its evident suc- cess, Harvard Kennedy School’s syllabus would hardly get academic approval from a German university presi- dent. I have often experienced a slight haughtiness among German academics when it comes to Harvard Kennedy School classes like “policy analysis,” “leader- ship,” “negotiations,” “and the making of a politician,” and their curricula: efficient, little to no written home- work of academic nature, almost no traditional teacher- centered “chalk-and-talk” teaching, but instead students are put, e.g., through real-time, real-stakes negotiation practices with peers, have to found companies or NGOs, write and pitch op-eds that are published in newspapers around the world, calculate budgets and make trade-offs – in short, student have to put themselves, their visions, and their arguments on the line in real-world situations that prepare them for the careers that they aspire to: dip- lomats, politicians, policymakers, agents of change in ci- vil society organizations. Even lawyers: classical research or time in the library, as German undergraduate or mas- ter students still experience it for the majority of their classes, is not considered appropriate or sufficient to pre- pare for a career as a judge or attorney at internationally renowned institutions like Yale Law School, Harvard Law School or Columbia Law School. Any U.S. law school has at least a law clinic for students to act as legal counsel in real life and practice their skills. Classes are highly interactive and challenging rhetorically; they
7 https://www.hks.harvard.edu/courses/science-and-implications- generative-ai.
mostly center around the latest news and case studies rather than theoretical frameworks.
This practical approach to a profession is particularly relevant regarding a fast-moving topic like digital and technology policy. Consider the fact that any book, even any paper or regulation, like that E.U. AI Act, that was written before November 2022, the release of ChatGPT 3.5 by OpenAI, has almost no relevance anymore for today’s debate on AI, its governance or societal implica- tions. And this is not the first time that technological progress outruns policymakers. In the U.S., governments — federal, state, and local – and universities have learned during the Cold War and its constant nuclear threat that they need to think and debate interdisciplinary if they want their debate to be able to keep up with technologi- cal progress. Furthermore, they need to be current and not recur to frameworks that may no longer be applicable.
Consequently, digital policy is taught differently in these schools than in Germany and Europe.
Firstly, in most U.S. universities, digital and emerging technology policy have their home in the professional school, i.e., in a policy or law school, often have dedica- ted study tracks and are always taught by an interdiscip- linary team and in the case method, i.e., along a practical example of their application. Take, for instance, the new course “The Science and Implications of Generative AI” at Harvard Kennedy School: it is taught by three profes- sors – one economist, one mathematician, and a public policy professor. They promise their students they will learn “through case studies, simulations, and project- based assignments to assess the advantages and risks of deploying generative AI. The curriculum underscores the significance of informed policymaking in this rapid- ly evolving field, seeking to ensure that HKS graduates can harness AI technology responsibly for the benefit of society.”7
By contrast, only some European universities offer interdisciplinary teaching on AI or case methods. Ox- ford University, for example, focuses on the social sci- ence of the internet and digital technology at the Oxford Internet Institute, but through a very academic lens.
ETH Zurich in Switzerland interestingly houses in- terdisciplinary research on the societal implications of new technologies, including AI, in the Department of Humanities, Social and Political Sciences. But in the core European Union itself, despite the E.U. being the first mover on comprehensive legislation on AI with the E.U.
4 ORDNUNG DER WISSENSCHAFT 1 (2024), 1–6
AI Act, only a handful of universities offer interdiscipli- nary classes on AI, among them Technical University of Munich in Germany, the KTH Royal Institute of Techno- logy in Sweden, Delft University of Technology in the Netherlands, and University of Helsinki in Finland. But we have yet to see any of them have as broad and promi- nent a seat at the table as Harvard or Yale have regarding AI policy in Washington. Or a paper that is more broad- ly agenda-setting and globally discourse-dominating than the one from Harvard Business School.
Another huge difference is the formal qualification of teaching personnel and faculty: U.S. professional schools often care more about real-world experience than acade- mic accolades. This goes for all disciplines, really:
Jacinda Ardern, former prime minister of New Zeal- and, is equally part of the Harvard faculty as was Ban Ki- moon, Secretary General of the U.N. Emma Sky, the founding Director of Yale’s International Leadership Center, served as political advisor to the Commanding General of U.S. Forces in Iraq, as development advisor to the Commander of NATO’s International Security Assis- tance Force in Afghanistan, and as political advisor to the U.S. Security Coordinator for the Middle East Peace Process. None have a Ph.D. or would qualify for a formal teaching position in Germany. Similarly, the current ad- ministrator for USAID, the U.S. Agency for International Development, and former United States Ambassador to the United Nations, Samantha Power, who is on leave from not one but two professorships, the Anna Lindh Professor of the Practice of Global Leadership and Pub- lic Policy at Harvard Kennedy School and the William D. Zabel ’61 Professor of Practice in Human Rights at Har- vard Law School, was a practicing journalist before she became one of the most popular professors at Harvard. She also has no Ph.D. degree in sport, let alone a habilitation.
In digital and emerging technology policy, picking the best person for the job today allows U.S. professional schools to attract the most seasoned practitioners as teachers, who bring their experience directly from the front and often still practice while teaching classes. In addition, they can also quickly and fast adapt to new topics.
Bruce Schneier, for example, likely the globally most renowned cybersecurity expert, who is a daily consultant to governments around the world, does not have a doc- toral degree, which would probably take him out of the running for a faculty position in any German university
8 https://innovategovernment.org/.
or academic institution. But it makes him a highly sought-after teacher at Harvard who always contributes the latest insights to his students and decision-makers in Washington.
Similarly, Nick Sinai joined Harvard in 2014 from the White House, where he was the U.S. Deputy Chief Tech- nology Officer. Sinai led President Obama’s Open Data Initiatives, co-led the Open Government Initiative, and helped start the Presidential Innovation Fellow program. Before this, he played a key role in crafting the National Broadband Plan at the FCC. Today, he works as a senior advisor at a Venture Capital firm. However, he still teaches every spring at Harvard Kennedy School a high- ly practical class called “Tech and Innovation in Govern- ment.”. Students there are paired with governments and public sector entities to solve real-world digital prob- lems, like coding a database and designing a digital government solution.8
Consequently, these professional Schools have consi- derable advantages in contributing meaningful research and educating tomorrow’s leaders who already have real- life experience coming out of university. A significant benefit, especially regarding fast-moving topics like Ge- nerative AI, is for both students and professors and com- panies and societies. At the same time, research by pro- fessors is, in turn, inspired by problems from the real world. The study by Lakhani et al. is the latest, but by far not the only example, of them setting the agenda for governments or companies.
This brings us to the last and likely most controversi- al difference between U.S. professional schools and their digital policy work compared to German or European programs: the highly contested topic of industry collabo- ration and sponsoring.
Stanford, Carnegie Mellon, MIT, Harvard and Yale have a long history of collaborating with big tech compa- nies and corporations. Vice versa, Alphabet, the parent company of Google, collaborates with various universi- ties globally through its subsidiaries like Google and DeepMind on AI research and projects. Meta, Microsoft, Amazon – all the large tech companies have university partnerships in the U.S. and their research labs. These collaborations might involve joint research projects, aca- demic grants, fellowship programs, and other forms of scholarly engagement to advance the state of the art in AI and promote the responsible use and understanding of AI technology. OpenAI, still partially a non-profit orga- nization, often collaborates with researchers from diffe-
Rulf · U.S. Universities influence on AI Governance and Regulation 5
rent institutions and may form partnerships with univer- sities for particular projects or initiatives.
They accept money from big tech or other industry collaborations of different forms, e.g., with companies like Boston Consulting Group. It still sometimes raises eyebrows in the German academic community and with good reason. Debates around the economic implications of AI regulation, including its impact on innovation, competition, and market dynamics and discussions of AI’s impact on labor markets and how law can address potential job displacement may be feasible in an ivory- tower setting. But questions around privacy and data protection, e.g., analyzing the sufficiency of existing pri- vacy laws and how they apply to AI, and debating whe- ther new privacy frameworks are needed, or issues of se- curity and cybersecurity of LLMs, e.g., the unique secu- rity challenges posed by AI, and how regulation can mi- tigate risks such as adversarial attacks, or, indeed, a proper assessment of technical standards, e.g. the role of technical standards in AI regulation, and how academic research can contribute to the development of robust, widely-accepted standards – these topics cannot be dis- cussed without collaboration with the developer compa- nies themselves.
IV. Conclusion
While it is unlikely that we will see German academic institutions turn into full-on professional schools, besi- des the few existing initiatives like the Hertie School in Berlin, the Willy-Brandt-School, or the Bucerius Law School in Hamburg, and while we can even argue whe- ther or not that might be sensible on the whole, I stron- gly believe that German and European academic research needs more of a seat at the table, when it comes to tech- nology and digital policy and global debates around regulating technologies like Artificial Intelligence. And that this will only come about by opening up more to the practical, to practitioners as teachers, and to industry as collaborative partners. Besides, it means becoming faster in publishing well-founded statements in more accessib- le publications and giving in to more marketing, also through industry partners.
The example of the U.S. professional schools and their approach shows that these organizations often en- gage with policymakers, academics, technologists, and
the public to foster a better understanding of technology’s impact on individuals and communities and advocate for policies that ensure technology serves the broader public interest. They are crucial in informing and sha- ping the discourse around technology and society in the USA. Through their various programs and initiatives, they each seek to bridge the gap between academic re- search and policy practice and to foster a well-informed public discourse on critical global issues.
And that, after all, is what we need in Germany and Europe, too, when it comes to critical technologies like Artificial Intelligence. Furthermore, we need the next ge- neration of academics to be better trained to bring their arguments into the public domain. With technology like GenAI that has so much potential to cause democratic destabilization and disinformation, it needs trusted voices that know how to communicate clearly and give practical advice to industry, society, and governments.
Kirsten Rulf is a core member of the Technology & Digital Advantage practice at the Boston Consulting Group, as well as a leader on the Financial Institutions team for BCG X, the firm’s tech build and design busi- ness. At BCG, Kirsten focuses on the safe and respon- sible development and implementation of AI and generative AI business models at scale. Her primary fields of expertise are global AI regulation and gover- nance; data governance; the geopolitics of tech; and crafting and implementing data-driven business models. In addition to her work at the firm, Kirsten teaches AI governance and digital transformation at Yale University and is a UC Berkeley Tech Policy Fel- low.
Prior to joining BCG, Kirsten was senior digital policy advisor to German Chancellors Angela Merkel and Olaf Scholz and the Head of the Digital and Data Department at the Federal Chancellery of Germany for more than four years. In that role, she co-negotia- ted the EU AI Act, Data Act, and all other European digital regulation, and was responsible for Germany‘s strategic positioning and global investments in digi- tal technology and infrastructure.
Before her work at the Federal Chancellery, Kirsten taught AI and compliance at Harvard Law School and ran a research group on autonomous vehicles at Har- vard Kennedy School. Before that, she was a TV corre- spondent for the BBC and for German national TV ARD and its flagship news bulletin Tagesschau.
6 ORDNUNG DER WISSENSCHAFT 1 (2024), 1–6
I. Wissenschaft und grüne Transformation: die Aus- gangsfrage
Es ist ein langer Hebel, den die Europäische Union zur Erreichung ihrer Klimaziele ansetzt. Ein wichtiger Bei- trag ist ein nachhaltigkeitswirksames Finanzwesen, mit dem Kapitalflüsse hin zu nachhaltigen Investitionen gelenkt werden. Dem dienen die EU-Nachhaltigkeitsre- geln. Und vor allem die neue EU Taxonomie, ein Klassi- fikationssystem für wirklich nachhaltige Wirtschaftsak- tivitäten, also ein Kriterienkatalog, um den vielzitierten „Green Deal“ im wirtschaftlichen Bereich zu konkreti- sieren und umzusetzen1. Im Juni 2023 hat die Kommissi- on nun die neuen EU-Taxonomiekriterien für Wirt- schaftstätigkeiten genehmigt2, die wesentliche Beiträge zur Erreichung von vier Umweltzielen leisten sollen. Damit gibt es nun endlich Taxonomiekritierien für alle sechs Umweltziele der EU: Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, Vermeidung und Verringerung von Umweltverschmutzung und Schutz und Wiederherstel- lung von Biodiversität und Ökosystemen. Damit zeich- net die EU den Weg vor, mit dem sie bis 2050 der erste klimaneutrale Kontinent werden und die Gesellschaft auf eine gerechte und nachhaltige Zukunft ausrichten will. Gut abgesichert ist diese grüne ökonomische Trans- formation, denn sie hat die Unterstützung durch das von den Europäerinnen und Europäern gewählte EU-Parla- ment3. Und sie integriert die Sustainable Development Goals (SDG ́s) der Vereinten Nationen, die in einem weltweiten partizipativen Prozess entwickelt und 2015 verabschiedet worden sind.
Es steht völlig außer Frage, dass in diesem Umgestal- tungsprozess Wissenschaft, Forschung und Innovation eine zentrale Rolle spielen werden. Die Umweltziele hal-
- 1 Pressemitteilung EU „Nachhaltiges Finanzwesen und EU- Taxonomie: Kommission unternimmt weitere Schritte, um Geld in nachhaltige Tätigkeiten zu lenken“, 21.4.2021
- 2 Pressemitteilung EU „Nachhaltiges Finanzwesen: Kommission geht
Ordnung der Wissenschaft 2024, ISSN 2197–9197
Martina Schraudner, Elif Özmen, Hans-Hennig von Grünberg
Der „Green Deal“ und die neue Verantwortung der Wissenschaft
ten eine Vielzahl von Ansätzen und möglichen Bestäti- gungsfelder für die Forschung bereit, wie z.B. erneuerba- re Materialien nachhaltiger Herkunft oder die Verbesse- rung der Recyclingfähigkeit von Produkten, die Umstel- lung auf nachhaltige Mobilität und Energieversorgung, die Konzeptionierung einer Kreislaufwirtschaft, die Farm-to-Fork-Initiative, ein „Null-Schadstoffziel für eine schadstofffreie Umwelt“ oder den Erhalt von Biodi- versität. Oder: Man denke einmal an die Möglichkeiten biotechnologisch hergestellter Lebensmittel und was das für die Tierhaltung mit all ihren negativen Umweltaus- wirkungen bedeuten würde, die damit ja auf ein Mini- mum reduziert werden könnten. Möglicherweise entste- hen zudem, z.B. durch die Nutzung von nachwachsen- den Rohstoffen in biotechnologischen Anwendungen, auch ganz neue Unternehmen in neuartigen, eher regio- nalen Ökosystemen.
Hier hat Forschung also messbare Wirkung, steht auf breitem gesellschaftlichem Konsens und wird in den Techniken und Verfahren, die dazu angewendet werden müssen, in keinster Weise eingeschränkt. Die Technolo- gieoffenheit stößt allein an das „Do-not-harm“ Gebot der EU, also die Vorgabe, keines der sechs Umweltziele zu verletzen. Um auch soziale Mindeststandards einzu- halten und die anstehende Transformation gerecht, fair und inklusiv zu gestalten, erscheint zudem die Mitwir- kung von Sozial- und Geisteswissenschaften unumgäng- lich („Green and just transition“). So könnte es beispiels- weise die Rolle der Geisteswissenschaften sein, „den dringend benötigten Kompass ›Mensch werden im 21. Jahrhundert‹ zu konzipieren, der alle gegenwärtigen und zukünftigen Schritte in Richtung individueller, kollekti- ver und institutioneller Veränderungen strukturieren, verändern und ausrichten kann. […] Erforscht werden müssen die Praktiken und Denkweisen, die den Einzel- nen motivieren und in die Lage versetzen, individuell
weitere Schritte zur Förderung von Investitionen in eine nachhaltige
Zukunft“, 13.6.2023
3 Verordnung (EU) 2020/852 des europäischen Parlamentes und
des Rates vom 18. Juni 2020.
8 ORDNUNG DER WISSENSCHAFT 1 (2024), 7–12
und kollektiv nicht-nachhaltige Produktions- und Kon- summuster zu überwinden.“4
Dass also Wissenschaft, Forschung und Technik ei- nen wesentlichen Beitrag zur grünen Transformation der Gesellschaft leisten könnten, lässt sich wohl kaum bestreiten. Ob sie es auch sollen oder gar müssen, das ist hier die Frage.
II. Zwischen Wissenschaftsfreiheit und externer Zwecksetzung
Darf sich die Wissenschaft überhaupt für die sozio-öko- logische Zeitenwende in die Pflicht nehmen lassen, etwa indem sie ihre Forschungsthemen auf „grüne“ Innovati- onsfelder abstimmt? Oder wäre das ein Versuch der poli- tischen Regulierung und gesellschaftlichen Einflussnah- me, die dem Wesen der Wissenschaft zuwiderläuft? Das lässt sich auf zwei verschiedene Weisen beantworten. Zum einen erscheint es alles andere als abwegig, Wissen- schaft, Gesellschaft und Politik zusammenzuführen und die wichtige Rolle der Wissenschaft nicht nur für wissen- schaftliche, sondern für gesamtgesellschaftliche Prob- lemlagen zu betonen. Zu Erinnerung: Die vielzitierte Wissensgesellschaft bezeichnete nie nur den postindust- riellen und postfossilen Strukturwandel: weg von Roh- stoffen, Arbeit und Kapital, hin zu kollektiver Wissens- produktion und ‑organisation. Vielmehr ist der Wis- sensgesellschaft eine positive Bewertung der gesellschaftlichen Dominanz des Wissens – Hoffnungen und Erwartungen auf gesamtgesellschaftliche Verbesse- rungen und Neuerungen – inhärent.5 Diese Verbindung von Wissen, Innovation und Fortschritt lässt sich gegen- wärtig auch mit Bezug auf die grüne Transformation, den Klimawandel und seine drastischen Folgen für das menschliche Leben und die belebte und unbelebte Natur
- 4 M. Gabriel et al., Auf dem Weg zu einer Neuen Aufklärung – Ein Plädoyer für zukunftsorientierte Geisteswissenschaften, transcript Verlag, Bielefeld (2022); Die Autoren plädieren für „zukunftsori- entierte Geisteswissenschaften, auf deren Grundlage eine Neue Aufklärung entstehen kann, die von einem interdisziplinären und transsektoralen Netzwerk getragen wird“. Sie fordern in Ihrem Aufruf, dass eine grundlegend neue, ökologische Perspektive eingenommen wird, „die den Menschen als einen Akteur sieht, der neben anderen Lebewesen in interdependenten Ökosystemen Nischen bildet.“
- 5 Noch immer relevant G. Böhme, N. Stehr, The Knowledge Society, The Growing Impact of Scientific Knowledge on Social Relations (1986), St. Böschen, I. Schulz-Schaeffer (Hrsg.), Wissenschaft in der Wissensgesellschaft (2003), für die Rolle des wissenschaftli- chen Wissens in der demokratischen Wissengesellschaft vgl. E. Özmen, Welches Wissen, wessen Meinung? Über die epistemi- schen Hoffnungen der Demokratie, in: Julian Nida-Rümelin, Andreas Oldenbourg (Hrsg.): Normative Konstituenzien der Demokratie (2023), i.E.
- 6 Tatsächlich kommt hierbei auch und gerade den Geisteswis-
aktivieren. Insofern und in dem Maße, in dem sich moderne, funktional ausdifferenzierte Gesellschaften bei ihren komplexen Verfahren der Meinungsbildung und Entscheidungsfindung auf (primär wissenschaftliches) Wissen verlassen, werden sie prosperieren – oder wenigstens die Klimakatastrophe abwenden. Auch wegen dieser gesamtgesellschaftlichen Erwartungen an die Wissenschaft scheint es prima facie völlig klar zu sein, dass man nicht bloß von einem möglichen Beitrag der Wissenschaft, sondern einem Imperativ an die Wis- senschaften sprechen kann: Wissenschaftliche For- schung kann – und sollte – aktiv und explizit an der sozio-ökologischen Zeitenwende mitwirken und auf die grüne Transformation hin abgestimmt werden.6 Das ist die eine der zwei möglichen Antworten.
Die zweite Antwort fällt deutlich skeptischer aus, denn eine solche Finalisierung der Wissenschaft – und sei es zu mutmaßlich guten Zwecken wie Klima- und Umweltschutz, Nachhaltigkeit, Verantwortung und Ge- rechtigkeit für zukünftige Generationen – weckt den Verdacht, die Freiheit der Wissenschaft und Forschung zu untergraben.7 Zu dem Übel einer möglichen Ein- schränkung und Verletzung eines garantierten Grund- rechts, das, gemeinsam mit Meinungs‑, Presse- und Kunstfreiheit nicht zufällig zum festen Bestand pluralis- tischer freiheitlicher Demokratien gehört, kommt ein weiteres Übel hinzu. Ohne freie, d.h. von staatlicher Steuerung und Sanktionierung unabhängige Wissen- schaft, gibt es keine gute Wissenschaft. Das Bundesver- fassungsgericht hat das bestechend klar formuliert: da- mit sich „Forschung und Lehre ungehindert an dem Be- mühen um Wahrheit ausrichten können, ist die Wissen- schaft zu einem von staatlicher Fremdbestimmung freien Bereich persönlicher und autonomer Verantwor- tung des einzelnen Wissenschaftlers erklärt worden.“8
senschaften eine wichtige systematisierende, integrierende und normativ-orientierende Funktion zu, vgl. M. Gabriel et. al, Auf dem Weg zu einer Neuen Aufklärung – Ein Plädoyer für zu- kunftsorientierte Geisteswissenschaften (2022).
7 Zu der aktuellen öffentlichen Debatte um mutmaßliche Ge- fährdungen und Verletzungen der Wissenschaftsfreiheit durch Politsierung, Ideologisierung und Moralisierung vgl. die Beiträge in dem Schwerpunkt-Heft Aus Politik und Zeitgeschichte 46/2021 und in E. Özmen (Hrsg.), Wissenschaftsfreiheit im Konflikt. Grundlagen, Herausforderungen und Grenzen (2021).
8 So der Wortlaut des einflussmächtigen Hochschulurteils des BVerfGE 35, 79 (113). Zum Art. 5. Abs. 3 GG vgl. G. Britz, Kom- mentierung zu Art. 5 Abs. 3 GG, in: Grundgesetz-Kommentar, hrsg. von H. Dreier (2013), K. F. Gärditz, Die äußeren und inne- ren Grenzen der Wissenschaftsfreiheit, in: Wissenschaftsrecht
– Zeitschrift für deutsches und europäisches Wissenschaftsrecht 51 (2018), 5–44, zu den philosophischen Hintergründen E. Özmen, Epistemische Offenheit als Wagnis. Über Wissenschaftsfreiheit in der Demokratie, in: Özmen 2021, a.a.O., 29–47.
Ohne Freiheit weniger gute Wissenschaft — und damit wohlmöglich auch weniger gute Lösungen für gesell- schaftliche Problemlagen. Zunächst paradox anmutend ist von der Wissenschaft also vor allem dann ein gesell- schaftlicher Nutzen zu erwarten, wenn man Wissen- schaft und Forschung von Nützlichkeitsimperativen und externen Zwecksetzungen freistellt.
Eine Frage, zwei Antworten: hier ein neuer Imperativ und das Zulassen externer Zwecksetzungen im Zeichen der grünen Transformation, dort das Bestehen auf der Autonomie der Wissenschaft. Man fühlt sich an die 1970er Jahre und den Finalisierungsstreit erinnert. Wenn die Forschung einer Disziplin erst einmal in ihre letzte, ihre postparadigmatische Phase gekommen sei, so die „Finalisten“ von damals, brauche es zusätzliche, von au- ßen kommende Kriterien, mit denen über die theoreti- sche Relevanz weitere Forschung entschieden werden könne. Nur so könne die Wissenschaftspolitik For- schung rational planen. Diese Forderungen gingen da- mals im Sturm der Empörung unter.9 In den 1990er Jah- ren wurden dann vielfältige programmatische Versuche unternommen, außerepistemische Ansprüche in die Forschung mit einzubeziehen. In den letzten zehn Jah- ren schließlich hat sich der prozessorientierte Ansatz ei- ner vorausschauenden, reflexiven, inklusiven und reakti- onsfähigen Technologie-Governance durchgesetzt10. Dieser ist in Europa insbesondere unter dem Begriff der „Responsible Research and Innovation“ (RRI) bekannt, einer neuen Programmatik, mit der der Geltungsbereich der wissenschaftlichen Verantwortung viel weiter gefasst wird. Bereits der laufende Forschungsprozess soll — um Innovationen für externe Anspruchsgruppen auch wirk- lich relevant zu gestalten — im Hinblick auf einen verant- wortungsbewussten Umgang mit Innovationen begleitet werden.11 Eine ähnliche Forderung, nämlich die Auswir- kungen seiner Forschung beim Forschungsdesign mit- zudenken, findet sich in allerersten Ansätzen auch in den „Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“ der Deutschen Forschungsgemeinschaft, die für alle Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in Deutschland bindend sind (siehe weiter unten).12 Und auch die OECD sieht im partizipativen Agenda-Setting, in der Ko-Kreation und einer wertebasierten Gestaltung
- 9 Für einen Überblick über die wissenschaftsinterne und begleiten- de öffentliche Debatte A. Leendertz, Finalisierung der Wissen- schaft: Wissenschaftstheorie in den politischen Deutungskämpfen der Bonner Republik, in: Mittelweg 36 (2013), 93–121.
- 10 Stilgoe, J., Lock S.J. Wilsdon J., Why should we promote public engagement with science? Research Policy, 42(9), 1568–1580, 2014
- 11 Vgl. R. Owen, P. Macnaghten und J. Stilgoe (2012). Responsible Research and Innovation: From Science in Society to Science for Society, with Society. Science and Public Policy 39(6), 751–760.
von Technologien vielversprechende Mittel zur Umset- zung der RRI-Grundsätze. RRI Grundsätze sollen in al- len Disziplinen Anwendung finden, insbesondere aber in „Forschungsdomänen nahe an Mensch und Gesell- schaft“, in der Umweltforschung, Mobilitätsentwicklung oder Stadtplanung.13
III. Was folgt aus dem ökologischen Imperativ von Hans Jonas?
Während es hierbei um den Umgang mit externen Ansprüchen an die Wissenschaft geht, schürft die von uns verhandelte Frage nach der neuen Verantwortung der Wissenschaft im Zeitalter der grünen Transformati- on tiefer. Man kann dabei gut anknüpfen an ältere Dis- kussionen um die Verantwortung der Wissenschaft für ihre risikoreichen technischen Anwendungen. Diskussi- onen, die schon früh in der Wissensgesellschaft began- nen, nämlich mit dem Manhattan Projekt und der Betei- ligung von Wissenschaftlern an der Entwicklung von militärischen Massen- bzw. Weltvernichtungswaffen. Aber erst in Verbindung mit der ökologischen Kritik an dem technologischen Imperativ der Wissenschaft nah- men diese Diskussionen eine systematische – und mit der Technikfolgenabschätzung auch eine institutionali- sierte – Form an. Die Erkenntnis, dass sich das Zerstö- rungspotential der Wissenschaft seit Mitte des 20. Jahr- hunderts drastisch erhöht hatte, ließ eine normative Ergänzung der funktionellen wissenschaftlichen Selbst- kontrolle und Selbstregulierung unumgänglich erschei- nen.14 Die Autonomie der Wissenschaft bedeutet näm- lich keineswegs, dass sie ethisch neutral oder indifferent, ohne Verantwortung für ihre möglichen technischen Anwendungen und gesellschaftlichen Folgen ist. Das wird ja schon in dem Urteil des Bundesverfassungsge- richts deutlich, das eben nicht nur die Freiheit der Wis- senschaft von staatlicher Fremdbestimmung betont, sondern zugleich die „Verantwortung des einzelnen Wis- senschaftlers“ thematisiert. Für diese wissenschaftsethi- sche Debatte steht prominent Hans Jonas „Versuch einer Ethik für die technologische Zivilisation“, der das Prin- zip Verantwortung zur Norm allen individuellen und kollektiven Handelns erklärt. Der neue ökologische
12 https://www.dfg.de/download/pdf/foerderung/rechtliche_rah- menbedingungen/gute_wissenschaftliche_praxis/kodex_gwp.pdf (zuletzt abgerufen am 15.10.2023).
13 Vgl. S. Maasen, Innovation und Relevanz: Forschung im Geran- gel widerstreitender Anforderungen. In: Competing Knowledges – Wissen im Widerstreit 9 (2020), 123.
14 Vgl. H. Lenk, Zwischen Wissenschaft und Ethik (1992), Ch. Hubig, Technik- und Wissenschaftsethik (1995), A. Grunwald, Technikfolgenabschätzung (2022).
Schraudner/Özmen/Grünberg · Der „Green Deal“ 9
10 ORDNUNG DER WISSENSCHAFT 1 (2024), 7–12
Imperativ lautet: „Handle so, dass die Wirkungen deiner Handlung verträglich sind mit der Permanenz echten menschlichen Lebens auf Erden. Oder negativ ausge- drückt: Handle so, dass die Wirkungen deiner Handlung nicht zerstörerisch sind für die künftige Möglichkeit sol- chen Lebens.“15 Mit Blick auf die Zerstörungspotentiale der Nukleartechnologie war für Hans Jonas die univer- selle Geltungskraft dieses Imperativs evident.
Nun ist das Zerstörungs- und Weltvernichtungspo- tential durch den menschengemachten Klimawandel nicht geringer, so dass sich fragen lässt – und das ist un- sere Frage hier! – ob dieser ökologische Imperativ von Hans Jonas sich nicht nur als Pflicht zur Enthaltung von bestimmten Forschungen und Technologien verstehen lässt, sondern positiv gewendet werden kann zu einem Mitwirkungs- und Gestaltungsauftrag an die Wissen- schaft. Wie aber könnte ein wissenschaftsethischer Ko- dex aussehen, der die Wissenschaft zur Beteiligung an der grünen Transformation anhält und sie so in den Dienst des dauerhaften Wohle der Menschen und einer gerechten nachhaltigen Gesellschaft stellt? Wie könnten die Gefahren einer Finalisierung der freien Wissenschaft vermieden und zugleich eine neue Verantwortung der Wissenschaft für die grüne Transformation bestimmt werden? Wäre nicht eine ethische Selbstverpflichtung – eine „Großzügigkeit im Dienste des Menschen“, also eine Großzügigkeit bei der Nutzung der Wissenschaftsfrei- heit, wie es der Nobelpreisträger André Cournand in sei- nem scientist’s code einst vorgeschlagen hat16 – eine be- denkenswerte Möglichkeit, Freiheit und Verantwortung der Wissenschaft zusammenzuführen? Wir finden schon.
IV. Weltverstehen und Weltgestalten: der Auftrag und die Einheit der Wissenschaft
Die Wissenschaft hat zwei distinkte Grundrichtungen, die zurückgehen auf ihre zwei Aufträge: Weltverstehen und Weltgestalten,17 mit zwei dazugehörigen, grund- sätzlich verschiedenen Qualitätsdiskursen: Exzellenz versus Relevanz18. Hier der Blick auf innerwissenschaft- liche Anerkennung (Exzellenz), dort der Blick auf gesell- schaftliche Anerkennung (Relevanz). Hier ein wesent- lich auf das Verstehen gerichtetes, exzellentes Wissen (Grundlagen), dort ein ökonomisch verwertbares und/
15 H. Jonas, Das Prinzip Verantwortung. Versuch einer Ethik für die technologische Zivilisation (1979), 36.
16 A. Cournand, M. Meyer, The Scientist’s Code, in: Minerva 14 (1976), S. 79–96.
17 P. Strohschneider, Zur Politik der Transformativen Wissenschaft. In: Die Verfassung des Politischen: Festschrift für Hans Vorländer
oder gesellschaftlich relevantes, möglichst partizipativ gewonnenes und normativ akzeptables Wissen (Anwen- dung)19. Diese charakteristische „Zweiseitenform von Wissenschaft“20 wird durchaus von der Politik gespie- gelt, die ja via Finanzierung und Förderung die Entwick- lungsrichtung der Wissenschaft wesentlich mitbestimmt. Da gibt sie zum einen der Wissenschaft im Vertrauen auf ihre systemeigenen Verteilprozeduren zweckungebun- dene Finanzmittel, man denke etwa an das Budget der Deutschen Forschungsgemeinschaft oder die Grundmit- tel, die eine Universität erhält. Und da gibt es anderer- seits die zweckgebundenen Mittel, z.B. die der öffentli- chen Fördergeber (BMBF, EU) mit ihren thematisch ein- gegrenzten Programmen und den vorab definierten Förderzielen, über die die Wissenschaft dann für die Lösung konkreter Probleme in den Dienst genommen und auf relevantes Wissen hin geeicht wird.
In welchem relativen Verhältnis die ungebundenen zu den gebundenen Mitteln stehen, ist allerdings keine rein wissenschaftliche, sondern eine politische Entschei- dung. Ja, die Wissenschaft ist autonom – und eben dar- um ist ihre Finanzierung eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Aber es ist der Politik nicht untersagt – keine Einschränkung der Autonomie der Wissenschaft! – über die Mittelverteilung die weitere Entwicklung der Wis- senschaft zu steuern. Was soll dann aber die Forderung nach einer Selbstverpflichtung zum Mittun im Sinne ei- nes André Cournand, wenn die Wissenschaft ja doch am (mehr oder weniger kurzen) Zügel der öffentlichen Fi- nanzen geführt wird?
Unsere Antwort ist: Weil eine solche Selbstverpflich- tung am Ende die Wissenschaftsautonomie stärkt. Und weil die Wissenschaft damit in eigener Regie und als Ganzes auf einen drängenden Veränderungsimpuls der Welt reagiert. Täte sie es nicht, würde sie nicht aus eige- ner Kraft, aus eigenem Willen und als Ganzes auf die neue, auf die menschheitsgefährdende Lage reagieren, so liefe sie – dann ganz von außen gesteuert — Gefahr, end- gültig und dauerhaft in ihre zwei Teile zu zerfallen: in eine auf externe Zwecke gerichtete, anwendungs- und lö- sungsorientierte, den Relevanzerwartungen der Gesell- schaft entsprechende Wissenschaft auf der einen Seite und eine von dem Weltgeschehen entkoppelte, ganz dem Verstehen gewidmete, grundlagenorientierte und sich autonom ihre Ziele setzende, aber von der Gesellschaft
(2014), 175–192.
18 S. Maasen, Innovation und Relevanz: Forschung im Gerangel
widerstreitender Anforderungen. In: Competing Knowledges–
Wissen im Widerstreit 9 (2020), 123. 19 Vgl. S. Maasen (2020)
20 Vgl. P. Strohschneider (2014)
als kaum relevant erachtete Wissenschaft auf der ande- ren Seite. Das darf nicht passieren. Wissenschaft wird (noch) als Ganzes von der Gesellschaft wahrgenommen, anerkannt, verstanden und genutzt – und ein solches Ganzes soll sie bleiben; auch um ihrer gesamtgesell- schaftlichen Anerkennung willen.
Würde sich die Wissenschaft von sich aus in die Pflicht nehmen, aktiv an der grünen Transformation mitzuwirken, so wäre ein Doppeltes erreicht: niemand könnte einerseits die relevante Anwendung von Wissen- schaft aus dem System innerwissenschaftlicher Aner- kennung und andererseits die rein erkenntnisorientier- ten Wissenschaften aus dem System gesellschaftlicher Anerkennung herausdrängen. Trotz ihrer natürlichen Zweiseitenform von Weltverstehen und Weltgestalten muss es einer wahrhaft autonomen Wissenschaft ein An- liegen sein, sich einer großen neuen Aufgabe als Ganzes zu verschreiben. Hierin aber liegt der eigentliche Kern der neuen Verantwortung der Wissenschaft.
V. Die großen Wissenschaftsorganisationen zur Nachhaltigkeit
Die großen deutschen Wissenschaftsorganisationen befassen sich nicht explizit mit der hier verhandelten wissenschaftsethischen Frage, positionieren sich aber in Programm und Mission zum Thema Nachhaltigkeit. Nicht überraschend bezieht die Helmholtz Gemein- schaft in ihrem Mission Statement („Nachhaltige For- schung gestaltet Zukunft“) am deutlichsten Position21: „Auftrag der Helmholtz-Gemeinschaft ist Forschung, die wesentlich dazu beiträgt, große und drängende Fra- gen von Wissenschaft, Gesellschaft und Wirtschaft zu beantworten. […] Die Arbeit der Helmholtz-Gemein- schaft zielt darauf, die Lebensgrundlagen des Menschen langfristig zu sichern […].“22 Die Frage, ob es in der Wissenschaft eine ethische Pflicht zum Mitwirken bei der Beforschung der drängendsten Zukunftsfragen gibt, wird also in einer Gemeinschaft, die sich schon in Pro- gramm und Mission genau dazu verpflichtet, kollektiv beantwortet. Und auch die Fraunhofer Gesellschaft hat einen ähnlichen Auftrag und findet daher ebenso zu einer solchen kollektiven Antwort, wenn sie sich zu dem
- 21 https://www.helmholtz.de/ueber-uns/wer-wir-sind/mission/
- 22 Dieser Anspruch wird auch in der „Helmholtz Sustainability Challenge” erkennbar, die sich an transdisziplinäre Forscher- teams wendet und zum Nachdenken über nachhaltige Wert-schöpfungsketten und eine Kreislaufwirtschaft auffordert. https://www.helmholtz.de/forschung/aktuelle-ausschreibungen
- 23 https://www.fraunhofer.de/de/ueber-fraunhofer/corporate-res-ponsibility/governance/leitbild.html
24 https://www.fraunhofer-zukunftsstiftung.de/
folgenden Leitsatz bekennt23: „Wir tragen durch unsere Forschung zu einer nachhaltigen Entwicklung im Sinne einer ökologisch intakten, ökonomisch erfolgreichen und sozial ausgewogenen Welt bei. Dieser Verantwor- tung fühlen wir uns verpflichtet.“ Am weitesten bei die- ser Selbstverpflichtung geht allerdings die Fraunhofer- Zukunftsstiftung, wenn sie schreibt24: „Wir unterstützen und gestalten die Transformation zu einer nachhaltigen Wirtschafts- und Lebensweise. […] Unsere Förderung ermöglicht die Entwicklung von Produkten, Dienstleis- tungen und Geschäftsmodellen, die einen wichtigen Bei- trag zur Lösung globaler Herausforderungen leisten. Dabei orientieren wir uns verstärkt am Leitbegriff der »Nachhaltigen Entwicklung« sowie den Sustainable- Development-Goals der Vereinten Nationen (SDGs).“
Schaut man hingegen in die „Leitlinien zur Siche- rung guter wissenschaftlicher Praxis“, braucht es viel gu- ten Willen, um aus der Leitlinie 9 zum Forschungsdesign abzulesen, dass man bei der Wahl seines Forschungsthe- mas auch beachten sollte, was als drängende Frage wirk- lich ansteht25: „Die Identifikation relevanter und geeig- neter Forschungsfragen setzt sorgfältige Recherche nach bereits öffentlich zugänglich gemachten Forschungsleis- tungen voraus.“ In ihren Empfehlungen „Verankerung des Nachhaltigkeitsgedankes im DFG-Förderhandeln“ geht die DFG allerdings einen erheblichen Schritt weiter, indem sie in allen Förderformaten die Reflexion über Nachhaltigkeitsaspekte im Forschungsprozess verpflich- tend integriert.26 Die Missionen der Leibnizgemein- schaft27 und der Max-Planck Gesellschaft28 durchsucht man hinsichtlich der hier verhandelten Fragen vergeblich.
Anlässlich des 70. Jahrestags des Inkrafttretens des Grundgesetzes im Jahr 2019 hat die Allianz der Wissen- schaftsorganisationen ein Thesenpapier zum Grund- recht der Wissenschaftsfreiheit vorgelegt.29 Dies wäre ein guter Moment gewesen, um auf die aus der Freiheit resultierende Verantwortung der Wissenschaft näher einzugehen. „Das vorliegende Memorandum versteht sich als Selbstverpflichtung der Wissenschaft in Deutsch- land, die Freiheit der Wissenschaft zu schützen, sich ge- gen ihre Beschränkungen zur Wehr zu setzen und sie für künftige Herausforderungen zu stärken.“ Der Schutz der
25 Vgl. Fußnote 12
26 https://www.dfg.de/download/pdf/foerderung/grundlagen_the-
men/nachhaltigkeit/empfehlungen.pdf
27 https://www.leibniz-gemeinschaft.de/ueber-uns/ueber-die-leib-
niz-gemeinschaft
28 https://www.ip.mpg.de/de/das-institut/mission-statement.html 29 https://wissenschaftsfreiheit.de/abschlussmemorandum-der-
kampagne/
Schraudner/Özmen/Grünberg · Der „Green Deal“ 1 1
12 ORDNUNG DER WISSENSCHAFT 1 (2024), 7–12
Wissenschaftsfreiheit steht allerdings in diesem Papier im Vordergrund, während die damit einhergehenden Pflichten und Verantwortlichkeiten der Wissenschaft nur in Ansätzen ausgeführt werden. Ein Überarbeiten der Wissenschaftsethik im Sinne von Cournand wird nicht diskutiert.
Martina Schraudner ist Professorin an der TU Berlin und akademische Leiterin des dortigen Fraunhofer Center for Responsible Research and Innovation.
Elif Özmen besetzt eine Professur für Praktische Phi- losophie an der Universität Gießen.
Hans Hennig von Grünberg ist Professor für Wissens- und Technologietransfer an der Universität Potsdam.
Bibliometrische Indizes, wie der Hirschfaktor (H‑Index), reichen alleine nicht aus, um geeignete Bewerber für eine Professur im Bereich Industrie 4.0 und der Technik- wissenschaften auszuwählen. Deshalb haben der For- schungsbeirat und die Forschungspartner in dem vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) geförderten Projekt Evalitech eine neue Metrik mit zahl- reichen Indikatoren entwickelt, die Berufungskommissi- onen zukünftig bei der Bewerberauswahl unterstützen können.
I. Einleitung
Aktuell ist die Auswahl qualifizierter Bewerberinnen und Bewerber für Professuren und wissenschaftlich- technische Führungspositionen im Bereich Industrie 4.0 (I4.0) eine Herausforderung. Der Bedarf an Fachkräften ist hoch. Zudem gibt es viele regionale und bundesweite Förderprogramme, um neue Forschungszentren und Professuren an Universitäten und Fachhochschulen auf diesen Zukunftsfeldern einzurichten. Aus diesen Grün- den laufen derzeit parallel zahlreiche Berufungsverfah- ren. Eine für I4.0 und die Technikwissenschaften geeig- nete und transparentere Indikatorik soll nun dazu bei- tragen, qualifizierte Kandidatinnen und Kandidaten für die zu besetzenden Stellen zu finden und Fehlberufun- gen weitestgehend auszuschließen. Die neue Indikatorik soll in Form eines Softwaretools zum Einsatz kommen und Berufungskommissionen beim Entscheidungsver- fahren unterstützen. Noch immer sind bibliometrische Indizes (z.B. H‑Index) ausschlaggebend, wenn es um die Bemessung wissenschaftlicher Leistungen in Berufungs- verfahren geht. Die publikationsbasierte Indikatorik greift im Bereich der Technikwissenschaften und Indus- trie 4.0 jedoch zu kurz. Daher müssen zukünftig noch weitere wesentliche Kriterien Berücksichtigung finden.
Evalitech bietet einen Ansatz, um bisherige Verfah- ren durch eine angemessene Indikatorik für die Technik-
wissenschaften und für I4.0 zu ergänzen und Berufungs- verfahren im Bereich der industriellen KI zu optimieren. Hierfür wurde im Rahmen einer Voruntersuchung eine neue Evaluationsmetrik auf der Basis von Methoden der Künstlichen Intelligenz entwickelt und pilotartig imple- mentiert. Die neue Metrik beinhaltet speziell für I4.0 re- levante Kriterien, die innerhalb eines Auswahlprozesses an entsprechende Stellen angemessen angepasst werden können. Um die Indikatorik zu entwickeln und geeigne- te Kriterien auszuwählen, haben die Forschungspartner in dem Projekt öffentlich zugängliche Datenquellen er- mittelt, auf ihre Eignung geprüft und analysiert. Auf die- se Weise konnten Kriterien identifiziert werden, die in- dividuelle Forschungsleistungen und Erfahrungen im Wissenschaftsmanagement sowie in der Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses erheblich umfängli- cher und präziser als bisher erfassen. Zur Erfassung ka- men fortgeschrittene KI-basierte Sprachtechnologien wie Information Retrieval und Informationsextraktion zum Einsatz, um relevante Informationen aus dem Inter- net abzurufen, zu extrahieren und zu visualisieren. Die Evalitech-Metrik ist durch erfahrene Expertinnen und Experten im I4.0‑Kontext getestet und evaluiert worden. Auf Basis der gewonnenen Daten konnte eine neue Indi- katorik entwickelt werden, um klassische Indikatoren, wie den H‑Index, zu komplementieren.
An dem Projekt waren das Deutsche Forschungszen- trum für Künstliche Intelligenz (DFKI) und das Fraun- hofer-Institut für Materialfluss und Logistik (IML) betei- ligt. Die Forschungspartner haben die Evalitech-Metrik konzipiert und in Form eines Demonstrators pilotartig entwickelt. Ebenso wurde ihre Tauglichkeit für die Tech- nikwissenschaften im I4.0‑Kontext evaluiert. Die Uber- metrics Technologies GmbH stellte als industrieller Ver- bundpartner die Rohdaten zur Verfügung und überprüf- te, inwiefern die Kriterienwerte zu den Indikatoren auto- matisiert im Internet ermittelt werden können.
Charlene Röhl/Aljoscha Burchardt/Sven Schmeier/ Wolfgang Wahlster/Michael Schmidt/Julius Mackowiak/Michael ten Hompel/Moritz Werne- cke/Patrick Bunk/Julian Volland
Evalitech: Eine neue Metrik zur Vergabe von Profes- suren für die Technikwissenschaften
Ordnung der Wissenschaft 2024, ISSN 2197–9197
14 ORDNUNG DER WISSENSCHAFT 1 (2024), 13–24
II. Publikationsbasierte Metriken reichen nicht aus für Lehrstuhlvergabe
Noch immer werden zur Evaluation wissenschaftlicher Leistungen überwiegend einschlägige Indizes, wie der H‑Index herangezogen. Information zu Bewerberinnen und Bewerbern wird meist aus im Internet öffentlich und kostenlos verfügbaren Datenbanken, wie z.B. Web of Science, Google-Scholar und Scopus bezogen. Diese Datenbanken bringen zum einen die Schwierigkeit mit sich, dass insbesondere Printmedien und Buchpublikati- onen meist schlecht abgebildet werden können. Relevan- te Leistungen jenseits der akademischen Publikationstä- tigkeit, wie das Erzeugen von Softwaretools und die Bereitstellung kuratierter Datensätze oder von Bench- mark-Tests, werden meist überhaupt nicht erfasst. Zum anderen ist die Datengrundlage solcher Datenbanken nur schwer zu kontrollieren, was nicht selten zu Falsch- informationen führt. Heute werden bereits Kurse1 ange- boten, die Tipps und Tricks zur Verbesserung des indivi- duellen H‑Indexes anbieten, ohne dabei die wissen- schaftliche Leistung zu verbessern. Es hat sich gezeigt, dass aus den zuvor genannten Gründen die bisherigen Evaluationsmetriken den Anforderungen zur Voraus- wahl von Professuren und Führungspositionen für I4.0 und die Technikwissenschaften nur unzureichend gerecht werden. Der Bedarf an Expertinnen und Exper- ten für industrielle KI ist aber hoch und wird voraus- sichtlich innerhalb der nächsten Jahre durch weitere Ausschreibungen für Professuren an Universitäten und Hochschulen weiter steigen. Zudem besteht aktuell ein Mangel an qualifizierten deutschsprachigen Bewerbe- rinnen und Bewerbern bei gleichzeitigen lukrativen Lehrstuhl-Angeboten aus der Schweiz, Österreich und den Niederlanden sowie aus der Industrie-Forschung. Im Evalitech-Projekt haben die Forschungspartner einen Lösungsansatz entwickelt, um die Auswahl geeigneter Personen durch eine für I4.0 und die Technikwissen- schaften angemessene Indikatorik zu optimieren und Berufungskommissionen eine Hilfestellung bei der Kan- didatenwahl zu bieten.
III. Konzept der Evalitech-Metrik
Für die Konzeption der Evalitech-Metrik haben die For- schungspartner eine Analyse bisheriger Ansätze und
- 1 Vgl. Enago Academy 2019.
- 2 Vgl. Harzing.com 2022.
- 3 Vgl. Clarivate 2021.
Angebote durchgeführt, um die Anforderung an eine neue innovationsorientierte Evaluationsmetrik für die Technikwissenschaften und speziell für Industrie 4.0 zu sammeln. So wurden unter anderem Publish or Perish2, Web of Science3, Google Scholar4 und Semantic Scholar5 oder Scopus6 untersucht.
Zudem basiert die Evalitech-Metrik auf einer Liste von Kriterien, die im Vorfeld von der Deutschen Akade- mie der Technikwissenschaften (acatech) vorgeschlagen und von Prof. Wolfgang Wahlster (DFKI) erweitert wurde:
• acatech – Deutsche Akademie der Technikwissen- schaften (Hrsg.): Qualitätskriterien in den Technik- wissenschaften. Empfehlungen zur Bewertung von wissenschaftlichem Erfolg. acatech POSITION. München, 2018. URL: www.acatech.de/publikation/ qualitaetskriterien-in-den-technikwissenschaften- empfehlungen-zur-bewertung-von-wissenschaftli- chem-erfolg/
• acatech – Deutsche Akademie der Technikwissen- schaften (Hrsg.): Berufungen in den Technikwissen- schaften. Empfehlungen zur Stärkung von For- schung und Innovation. acatech POSITION. Mün- chen, 2018. URL: www.acatech.de/publikation/ berufungen-in-den-technikwissenschaften-empfeh- lungen-zur-staerkung-von-forschung-und-innova- tion/
Auf dieser Grundlage wurde ein initiales, multikriteriel- les Indikatorikkonzept entwickelt, das auf spezifische Anforderungsprofile je nach Aufgabenschwerpunkt adaptiert werden kann. Die neue Metrik ist hierarchisch geordnet und beinhaltet die sieben Kategorien Wissen- schaft, Community, Aus- und Weiterbildung, For- schungsinfrastruktur, Industrie, Ökonomie und Gesell- schaft, in denen 21 Kriterien enthalten sind. Diese wiede- rum untergliedern sich in 41 Teilkriterien. Publikationen und der H‑Index sind zwar weiterhin ein Bestandteil der Metrik, sie wurden aber um zahlreiche weitere relevante Kriterien ergänzt und sind daher nicht mehr das zentra- le Bewertungskriterium.
Das Kernergebnis der Evalitech-Indikatorik ist in Abbildung 1 dargestellt. Tabelle 1 bietet einen Überblick über das Gesamtkonzept mit den 41 Teilkriterien.
4 Vgl. Google 2022.
5 Vgl. AI12, The Allen Institute for Artificial Intelligence 2022. 6 Vgl. Elsevier 2022.
Röhl/Burchardt/Schmeier/Wahlster/Schmidt/Mackowiak/Hompel/Wernecke/Bunk/Volland · 1 5 Evalitech: Eine neue Metrik zur Vergabe von Professuren für die Technikwissenschaften
Abbildung 1: Konzept der Indikatorik7
7 Forschungsbeirat der Plattform Industrie 4.0/acatech 2022.
16 ORDNUNG DER WISSENSCHAFT 1 (2024), 13–24
Mit den sieben Oberkategorien sind, laut der im Projekt durchgeführten empirischen Validierung der Evalitech- Metrik, die relevanten Bereiche zur Messung wissen- schaftlicher Leistungen im I4.0 und technikwissen- schaftlichen Umfeld abgedeckt.
Im Bereich Wissenschaft steht die inhaltliche Seite von Forschungsleistungen im Vordergrund. Gemeint ist damit wissenschaftlicher Output in Form von Publikati- onen und eingeladenen Vorträgen.
Die Kategorie Community bezieht sich auf den Bei- trag von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern in- nerhalb der wissenschaftlichen Community. Dies schließt die Leitung von Forschungsverbünden, die Or- ganisation von Veranstaltungen sowie den nationalen und internationalen Wissensaustausch in Form von wechselseitigen Gastaufenthalten mit ein.
Die Kategorie Aus- und Weiterbildung umfasst Leis- tungen im Bereich Lehre und Qualifizierung an Hoch- schulen. Dazu zählen Lehrtätigkeiten im akademischen Kontext, wie die Betreuung von Promotionen und Studi- enarbeiten, aber auch gehaltene betriebliche Weiterbildungen.
Der Bereich Forschungsinfrastruktur umfasst die Leistung von Forschenden an die wissenschaftliche Community. Dies schließt einerseits den Aufbau und die
Betreuung von Forschungseinrichtungen mit ein. Letz- teres bezieht sich insbesondere auf physische Orte, wie Lernfabriken und Demonstrationszentren. Das Kriteri- um Daten und Plattformen umfasst wiederum Aspekte im Bereich IT-Infrastruktur, wie die Erarbeitung von Trainingsdatensätzen. Die Leistung im Bereich Open Source Software kann beispielsweise anhand von Bewer- tungen auf GitHub gemessen werden.
Besonders relevant für I4.0 ist der Bereich Industrie. Hierzu zählen bedeutende Leistungen wie Produktent- wicklung und die Beteiligungen an Normen, Richtlinien und Standards sowie Produkt- und Messepräsentatio- nen. Erfahrungen im Bereich Personalverantwortung und eigene erworbene Qualifikationen sind ebenfalls re- levante Aspekte dieser Kategorie.
Der Bereich Ökonomie bezieht sich auf wirtschaftli- che Kriterien. Darunter fallen Projekt- und Mittelein- werbungen, Patente und Lizenzen sowie Ausgründungen.
Mit der Kategorie Gesellschaft ist der wissenschaftli- che Beitrag an die Gesellschaft gemeint. Dies umfasst das Engagement in Gremien sowie erworbene Wissen- schafts- und Innovationspreise und die Präsenz von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern im Internet und bei Social Media.
Röhl/Burchardt/Schmeier/Wahlster/Schmidt/Mackowiak/Hompel/Wernecke/Bunk/Volland · 1 7 Evalitech: Eine neue Metrik zur Vergabe von Professuren für die Technikwissenschaften
Tabelle 1: Übersicht der Indikatorik mit 7 Oberkatego- rien, 21 Kriterien und 41 Teilkriterien8
8 Forschungsbeirat der Plattform Industrie 4.0/acatech 2022.
18 ORDNUNG DER WISSENSCHAFT 1 (2024), 13–24
Im Anschluss an die Konzeptentwicklung haben die Forschungspartner die vorgeschlagene, neue Metrik an- hand von Interviews mit Expertinnen und Experten für I4.0 einer empirischen Validierung unterzogen. Unter den beteiligten Testpersonen befanden sich sowohl tech- nikwissenschaftliche Universitäts-Professoren als auch Industrieforscherinnen und ‑forscher, deren Feedback und Profilangaben für die Evaluierung der Indikatorik
herangezogen wurden. Bei der Validierung wurden die speziell für I4.0 und die Technikwissenschaften gewähl- ten Indikatoren von den Experten als sehr positiv aufge- nommen, Detailverbesserungen sind bereits in dem oben präsentierten Vorschlag enthalten. Eine Kritik war, dass aktuell ein Großteil der Kriterien überwiegend noch auf Personen zutrifft, die bereits Professoren oder Führungskräfte in den Technikwissenschaften sind. Ziel
Abbildung 2: Bausteine der Evalitech-Metrik9
9 Forschungsbeirat der Plattform Industrie 4.0/acatech 2022.
Röhl/Burchardt/Schmeier/Wahlster/Schmidt/Mackowiak/Hompel/Wernecke/Bunk/Volland · 1 9 Evalitech: Eine neue Metrik zur Vergabe von Professuren für die Technikwissenschaften
ist es jedoch, zukünftig ebenfalls Jungtalente zu erfassen. Dafür und für eine weitere Schärfung und Spezifizierung der Kriterien der Evalitech-Metrik ist daher noch weite- re Forschung notwendig.
IV. Evalitech-Demo: Assistenzsystem für Berufungs- verfahren
Im weiteren Verlauf des Projekts haben die Forschungs- partner geprüft und evaluiert, inwiefern die Werte zu den gewählten Indikatoren durch gängige KI-basierte Sprachtechnologien automatisiert im Internet ermittelt werden können. Für einige ausgewählte Kriterien wurde im Konsortium ein Konzept entwickelt, um die Techno-
logien im Bereich der Informationssuche anzupassen und erste Rohdaten-Ergebnisse zu Erwähnungen von Personen im Zusammenhang mit acatech und Industrie 4.0 bereitzustellen.
Anschließend haben die Forschungspartner die ge- sammelten Daten und das dreistufige Ordnungsschema, bestehend aus den 7 Oberkategorien, 21 Kriterien und 41 Teilkriterien, in eine funktionale Webapplikation über- führt. Anhand mehrerer Testdurchläufe konnte beispiel- haft der positive Nutzen des Evalitech-Assistenzsystems bei der Kandidatenauswahl verdeutlicht werden. Die multidimensionale Darstellung und die systematische Gewichtung der Kriterienwerte haben sich bei der Kan- didatensuche als hilfreich erwiesen. Eine explorative,
Abbildung 3: Heatmap-Ansicht der Kategorien.
20 ORDNUNG DER WISSENSCHAFT 1 (2024), 13–24
score-basierte Kandidatensuche bot im Demonstrator zusätzlich eine Hilfestellung, um mittels Filterfunktio- nen ein Suchprofil aus mehreren Kandidaten im Ver- gleich zu bilden.
Abbildung 2 zeigt die drei zentralen, im Demonstrator umgesetzten Bausteine Kriterien, Werte und Profile der Evalitech-Metrik.
Scores pro Kandidat und Kriterium im Wertebereich von 0 bis 100 erfolgte unter Berücksichtigung aller Kan- didatinnen und Kandidaten im Evalitech Metrik-Pool. Auf diese Weise werden alle Teilnehmenden in das Tie- fen-Binning mit einbezogen, um eine vergleichbare Bewertung zu ermöglichen.
Um die Vorauswahl der Kandidaten je nach Aufgaben- schwerpunkt zu erleichtern, haben die Forschungspart- ner zudem drei vordefinierte Auswertungsprofile für Wissenschaftlerinnen/ Wissenschaftler, Entrepreneure und Influencerinnen/ Influencer erstellt.
Neben den drei vordefinierten Auswertungsprofilen bestand die Möglichkeit, eine Gleichverteilung auszu-
wählen oder ein individuelles Profil zu erstellen. Bei der freien Gestaltung eines Profils konnte auf jeder Ebene des Ordnungsschemas eine freie Gewichtung vorgenom- men oder bestimmte Einträge vollständig entfernt wer- den. Durch die Kombination der Auswertungsprofile mit den Kriterienwerten ergab sich der Evalitech- Gesamtscore, der eine Vergleichbarkeit in der Bewer- tung der Kandidatinnen und Kandidaten auf Basis ein- heitlicher Kriterien ermöglichte. Die Angaben zur Quel- lenherkunft der Kriterienwerte und die flexible Gestaltung der Auswertungsprofile sollten außerdem eine maximale Transparenz für die Berufungskommissi- on in der Beurteilung der zur Auswahl stehenden Perso- nen sicherstellen.
Abbildung 4: Heatmap-Ansicht des dreistufigen Ord- nungsschemas.
Abbildungen 3 und 4 zeigen einen Ausschnitt der Eva- litech-Webapplikation. Die erste Spalte der Heatmap
Röhl/Burchardt/Schmeier/Wahlster/Schmidt/Mackowiak/Hompel/Wernecke/Bunk/Volland · 2 1 Evalitech: Eine neue Metrik zur Vergabe von Professuren für die Technikwissenschaften
gibt den erreichbaren Maximalwert an, der sich ergäbe, wenn ein Kandidat oder eine Kandidatin in allen Ober- kategorien, Kriterien und Teilkriterien eines übergeord- neten Aspekts oder eines einzelnen Teilkriteriums das Kandidatenfeld anführen würde. Die erreichten Werte der jeweiligen Kandidatinnen und Kandidaten sind auf der horizontalen Achse aufgeführt. Die Intensität der Farbdarstellung veranschaulicht die Höhe der Werte im Vergleich zum erreichbaren Maximalwert. In der ersten Zeile der Matrix wird der Evalitech-Gesamtscore in Blau dargestellt. Die zweite Zeile zeigt im Vergleich dazu den H‑Index, der hier ebenfalls Teil des Ordnungsschemas ist. Dieses Beispiel verdeutlicht, dass Kandidatinnen und Kandidaten, deren Leistung ausschließlich anhand des H‑Index beurteilt würde, bei der Evalitech-Methode besser abschneiden könnten. Der Evalitech-Ansatz bie- tet somit eine umfassendere und transparentere Bewer- tungsmethode durch eine neuartige, angemessene Indi- katorik, die speziell auf die Anforderungen der Technik- wissenschaften zugeschnitten ist.
V. Schritte zum Einsatz der Evalitechmethode
Evalitech hat einen neuen Ansatz entwickelt, um die Bewerberauswahl für Professuren im Bereich I4.0 und KI erheblich zu verbessern und damit Fehlberufungen zu reduzieren. Die neuartige, transparente und individu- ell adaptierbare Indikatorik ermöglicht eine erweiterte und systematisierte Suche nach geeigneten Kandidatin- nen und Kandidaten. Am Beispiel einer Webapplikation konnte zunächst exemplarisch der Mehrwert der neuen Indikatorik und einer systematischen Gewichtung der Kriterienwerte aufgezeigt werden. Zudem wurde eine Form der explorativen, score-basierten Kandidatensu- che pilotartig implementiert und ihr Nutzen im Ver- gleich mehrerer Kandidatinnen und Kandidaten ver- deutlicht. Der Einsatz der neuen Metrik ermöglicht somit eine gezielte Anpassung der Kriterien an Stellen im Bereich I4.0. Der vorliegende Evalitech-Ansatz bietet eine Hilfestellung für Bewerbungs- und Berufungsver- fahren, indem objektive Information bereitgestellt wird und geeignete Kandidatinnen und Kandidaten gefunden und untereinander verglichen werden können. Die Eva- litech-Methode und insbesondere die neu entwickelte innovationsorientierte Evaluationsmetrik wurden bereits von wichtigen externen Vertreterinnen und Ver- tretern des Forschungsbeirats der Plattform I4.0 sowie von Fachexpertinnen und Experten für I4.0 positiv auf- genommen. In mehreren Berufungsverfahren wurde die Evalitech-Methodik mittlerweile zur Unterstützung der
Auswahl von Führungspersonal bereits erfolgreich erprobt. So wurde das Verfahren z.B. bei der Nachfolge für eine Leitungsposition eines großen Instituts aus der vom BMBF geförderten Allianz der Wissenschaftsorga- nisationen erfolgreich auf informeller Basis durch einen Gutachter erprobt und schließlich nach Zustimmung der Gremien in einen Ruf umgesetzt. Auch wurde Eva- litech bei der Besetzung einer Professur an einer privaten Universität eingesetzt. Aufgrund der Datenschutzbe- stimmungen in solchen Berufungsverfahren können die Ergebnisse des Evalitech-Einsatzes aber nicht publiziert werden.
Basierend auf den Ergebnissen von Evalitech sollte im nächsten Schritt ein transparentes und öffentliches Portal aufgebaut werden, in dem Profile manuell ergänzt und automatisiert durchsucht werden können. Darüber hinaus sollte das Evalitech-Portal durch die Option zur Selbstauskunft hinsichtlich der Kriterien, die nicht auto- matisiert ermittelt werden können, eine Kontrolle und Nachvollziehbarkeit der Daten ermöglichen. Die Daten- grundlage wird auf diese Weise transparent gemacht, da- mit das Entscheidungsgremium die Vertrauenswürdig- keit der extrahierten Information prüfen und einschät- zen kann. In vielen Berufungsverfahren sind bisher po- tenzielle Kandidatinnen und Kandidaten aufgrund fehlender Information zu relevanten Kriterien nicht be- rücksichtigt worden. Die bei Evalitech vorgesehene auto- matisierte Informationsextraktion aus öffentlich zu- gänglichen digitalen Quellen kann hier unterstützen. Evalitech zielt dabei keinesfalls darauf ab, eine Auswahl zu treffen, sondern Daten insbesondere im Rahmen von Berufungsverfahren bereitzustellen, um bei der Auswahl geeigneter Kandidatinnen und Kandidaten zu unterstüt- zen. Ein grundlegendes Ziel dieses Portals sollte es daher sein, passende Bewerberinnen und Bewerber systema- tisch zu finden und die Arbeit der Auswahlkommissio- nen durch eine flexible und auf die Stellenausschreibung zugeschnittene Indikatorik zu erleichtern.
Literatur
acatech 2018a
acatech – Deutsche Akademie der Technikwissenschaf-
ten (Hrsg.): Qualitätskriterien in den Technikwissen- schaften. Empfehlungen zur Bewertung von wissen- schaftlichem Erfolg. acatech POSITION. München, 2018. URL: https://www.acatech.de/publikation/qualita- etskriterien-in-den-technikwissenschaften-empfehlun- gen-zur-bewertung-von-wissenschaftlichem-erfolg/ [Stand: 14.07.2022].
acatech 2018b
22 ORDNUNG DER WISSENSCHAFT 1 (2024), 13–24
acatech – Deutsche Akademie der Technikwissenschaf- ten (Hrsg.): Berufungen in den Technikwissenschaften. Empfehlungen zur Stärkung von Forschung und Innova- tion. acatech POSITION. München, 2018. URL: https:// www.acatech.de/publikation/berufungen-in-den-tech- nikwissenschaften-empfehlungen-zur-staerkung-von- forschung-und-innovation/ [Stand: 14.07.2022].
AI12, The Allen Institute for Artificial Intelligence 2022
Semantic Scholar, 2022, URL: https://www.semantic- scholar.org/. [Stand: 29.07.2022].
Clarivate 2021
Web of Science, 2021, URL: https://www.webofsci- ence.com/wos/woscc/basic-search [Stand: 29.07.2022]. Crossref 2020
CrossRef Event Data, 2020, URL: https://www.cross- ref.org/services/event-data/ [Stand: 14.07.2022]. Elsevier, Scopus® 2022
Größte Abstract- und Zitationsdatenbank für peer-re- viewte Fachliteratur, 2022, URL: https://www.elsevier. com/de-de/solutions/scopus [Stand: 29.07.2022].
Enago Academy 2019
How to Successfully Boost Your H‑Index, 2019, URL: https://www.enago.com/academy/how-to-successfully- boost-your-h-index/ [Stand: 11.07.2022].
EURITO 2018
EURITO-Projektseite, 2018, URL: http://www.eurito. eu [Stand: 15.07.2022].
Forschungsbeirat der Plattform Industrie 4.0/acatech 2022
Forschungsbeirat der Plattform Industrie 4.0/acatech – Deutsche Akademie der Technikwissenschaften (Hrsg.): Neue innovationsorientierte Evaluationsmetrik im Industrie 4.0 Umfeld auf KI Basis, 2022, DOI: 10.48669/ fb40_2022-05, URL: https://www.acatech.de/publikati- on/evalitech/ [Stand: 15.11.2023].
Fraunhofer ISI 2019
Fraunhofer-Institut für System- und Innovationsfor- schung – ISI, Projektseite zu Data4Impact, 2019, URL: www.isi.fraunhofer.de/de/competence-center/innova- tions-wissensoekonomie/projekte/data4impact. html#18415641231 [Stand: 15.07.2022]
Google 2022
Google Scholar, 2022, URL: https://scholar.google.
com/ [Stand: 29.07.2022].
Harzing.com, Research in International Management 2022
Publish or Perish, 2022, URL: https://harzing.com/re- sources/publish-or-perish [Stand: 29.07.2022].
Hauschke, C./Cartellieri, S./Heller, L. (2018): Refe-
rence implementation for open scientometric indicators (ROSI). Research Ideas and Outcomes 4: e31656. https:// doi.org/10.3897/rio.4.e31656.
Nesta, DTU, Fraunhofer/Fundación Cotec para la In- novación (2019): D2.3 End of Pilot Phase Review. Zeno- do. http://doi.org/10.5281/zenodo.3964942.
Penny, D./Lucraft, M. (2020)a: Exploring Societal Im- pact: Part 1 — Researcher Motivations. Zenodo. http://doi. org/10.5281/zenodo.3964940.
Penny, D./Lucraft, M. (2020)b: Exploring Societal Im- pact: Part 2 — Activity of Researchers. Zenodo. http://doi. org/10.5281/zenodo.3964942.
Stifterverband 2019
Stifterverband (Hrsg.) (2019): Open Science und Open Innovation. Neue Indikatoren für die Analyse des Wissen- schafts- und Innovationssystems im digitalen Zeitalter. Discussion Paper. URL: https://stifterverband.org/medi- en/open-science-und-open-innovation [Stand: 14.07.2022].
United Nations 2022
United Nations, Department of Economic and Social
Affairs Sustainable Development, Do you know all 17 SDGs?, 2022, URL: https://sdgs.un.org/goals [Stand: 15.08.2022].
WiGeP und WGP 2021
Wissenschaftliche Gesellschaft für Produktentwick- lung (WiGeP), Wissenschaftliche Gesellschaft für Pro- duktionstechnik (WGP) (2021): Bewertung von For- schungs- und Innovationsleistungen in Produktentwick- lung und Produktion. Status und Handlungsempfehlun- gen. Positionspapier. URL: https://secureservercdn. net/160.153.137.99/b7s.1f6.myftpupload.com/wp-content/ uploads/2022/05/Final_WiGeP_Positionspapier_Wi- GeP_und_WGP_Bewertung_von_Forschungs-_und_ Innovationsleistungen.pdf [Stand: 14.07.2022].
WiGeP und WGP 2021
Wissenschaftliche Gesellschaft für Produktentwick- lung (WiGeP), Wissenschaftliche Gesellschaft für Pro- duktionstechnik (WGP): Darstellung der Besonderheiten bei Berufungen in den Disziplinen Produktentstehung, be- stehend aus Produktplanung, Produktentwicklung und Produktion. Positionspapier. 2021. URL: https://se- cureservercdn.net/160.153.137.99/b7s.1f6.myftpupload. com/wp-content/uploads/2022/04/Final_WiGeP- WGP_Positionspapier_Berufungspraxis_02.pdf [Stand: 14.07.2022].
Wikimedia Foundation 2019
Wikidata, 2019, URL: https://www.wikidata.org/ wiki/Wikidata:Main_Page [Stand: 14.07.2022].
Röhl/Burchardt/Schmeier/Wahlster/Schmidt/Mackowiak/Hompel/Wernecke/Bunk/Volland · 2 3 Evalitech: Eine neue Metrik zur Vergabe von Professuren für die Technikwissenschaften
Das Projekt Evalitech wurde vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) gefördert (Förder- kennzeichen 02P17D262).Der vorliegende Artikel beruht auf den Ergebnissen der durch den Forschungsbeirat der Plattform Industrie 4.0 und acatech – Deutsche Akade- mie der Technikwissenschaften herausgegeben Koopera- tionspublikation „Neue innovationsorientierte Evaluati- onsmetrik im Industrie 4.0‑Umfeld auf KI-Basis – Bericht zum Projekt Evalitech“.10
Deutsches Forschungszentrum für Künstliche Intelligenz GmbH — DFKI:
Charlene Röhl, Researcherin und Projektmanagerin am Deutschen Forschungszentrum für Künstliche Intelligenz (DFKI). Sie hat in mehreren nationalen und internationalen Projekten in den Forschungsberei- chen Speech and Language Technology und Educa- tional Technology mitgewirkt. Seit 2023 beschäftigt sie sich am Quality and Usability Lab der Technischen Universität Berlin mit E‑Learning im Hochschulbe- reich.
Dr. Aljoscha Burchardt ist Principal Researcher am DFKI. Burchardt ist Senior Research Fellow des Wei- zenbaum-Institutes für die vernetzte Gesellschaft und stellvertretender Vorsitzender der Berliner Wis- senschaftlichen Gesellschaft. Außerdem war er als Sachverständiger Mitglied der Enquete-Kommission „Künstliche Intelligenz“ des Deutschen Bundestages.
Dr. Sven Schmeier ist Chefingenieur und stellvertre- tender Leiter des Speech & Language Technology Lab des DFKI. Er hat mehr als 30 nationale und inter- nationale Projekte in Forschung und Industrie erfolg- reich geleitet. Sven war und ist in der Gründungspha- se von High-Tech-Unternehmen und Spin Offs des DFKI aktiv.
Prof. Dr. Wolfgang Wahlster, Gründungsdirektor und CEO des DFKI von 1988–2019, ist derzeit Chief Executi- ve Advisor des DFKI, Mitglied des Lenkungskreises der Plattform Lernende Systeme sowie Mitglied der Hall of Fame der deutschen Forschung.
Fraunhofer-Institut für Materialfluss und Logistik – IML:
Dr. Michael Schmidt, bis 2023 Chief Scientist am Fraunhofer-Institut für Materialfluss und Logistik IML, heute Geschäftsführer beim Trägerverein der Matthi- as-Claudius-Schulen Bochum e. V. und Lecturer an der Europäischen Fernhochschule Hamburg.
Julius Mackowiak ist Softwareentwickler am Fraunho- fer-Institut für Materialfluss und Logistik IML.
Prof. Dr. Michael ten Hompel ist Inhaber des Lehr- stuhls für Förder- und Lagerwesen an der Techni- schen Universität Dortmund und geschäftsführender Institutsleiter am Fraunhofer-Institut für Materialfluss und Logistik IML. Er ist Gründer und war von 1988- 2000 geschäftsführender Gesellschafter der GamBit GmbH (heute Vanderlande Logistics Software).
Moritz Wernecke hatte bis 2021 die Fachliche Leitung des Teams »Materialflussplanung«, am Fraunhofer- Institut für Materialfluss und Logistik IML und ist heu- te Projektmanager Logistik bei der NORDWEST Han- del AG.
Ubermetrics Technologies GmbH (ein Teil der Unicepta GmbH):
Patrick Bunk ist Gründer und CEO der Ubermetrics Technologies GmbH. Er war bis 2023 Chief Innovation Officer und ist heute Advisory Board Member bei der Unicepta Medienanalyse GmbH, seit 2023 ebenfalls Product Achitect bei muffintech.
Julian Volland ist Product Manager bei Ubermetrics.
10 Vgl. Forschungsbeirat der Plattform Industrie 4.0/acatech 2022.
24 ORDNUNG DER WISSENSCHAFT 1 (2024), 13–24
Übersicht
I. Am Beispiel von Evalitech
II. Einstellungsvoraussetzungen, Anforderungsprofil und „erwei- terte“ Indikatorik
1. Leistungsprinzip als Maßstab
2. Gesetzliche Einstellungsvoraussetzungen 3. Herausforderungen für Indikatorik
III. Fachprinzip und Mitwirkung an der Selbstverwaltung ge- währleistet Wissenschaftsfreiheit
1. Selbstverwaltung in der Wissenschaft, Fachprinzip und Be- urteilungsspielraum
2. Mehrstufige Gremienbeteiligung und Bestenauslese, Doku- mentationsanforderungen
3. Herausforderungen für Indikatorik-Plattform bzw. KI
IV. Feststellung und Vergleich wissenschaftlicher Leistungen durch die Berufungskommission
1. Befugnis und Pflicht der Berufungskommission zum Leis- tungsvergleich
2. Risiken arithmetischer Bewertungen
3. Herausforderung an Bewertungsprozesse einer Indikatorik- plattform
V. Mitwirkungspflichten für und Datenschutz der Indikatorik- plattform
1. Regelung von Mitwirkungspflichten durch Rechtsvorschrift
2. Rechtsgrundlage und Erforderlichkeit der Indikatorikplatt- form
3. Tracking, Datenzuordnung und Bewertung
4. Zweckänderung bei außerwettbewerblicher Datennutzung
VI. Fazit
Kaum ein Bereich der durch Rechtssätze gesteuerten (und beschränkten) menschlichen Entscheidungen in der Medizin, Technik und Gesellschaft bleibt heute von
* Der Beitrag beruht auf dem Vortrag des Verf. beim 16. Hochschul- rechtstag in Erlangen am 27.09.2023 und gibt ausschließlich seine persönliche Auffassung wieder.
- 1 Forschungsbeirat der Plattform Industrie 4.0/acatech – Deutsche Akademie der Technikwissenschaften (Hrsg.): Neue innovations- orientierte Evaluationsmetrik im Industrie 4.0‑Umfeld auf KI- Basis, 2022, DOI: 10.48669/fb40_2022-05, Quelle: www.acatech. de/publikation/evalitech/ (zuletzt abgerufen am 03.12.2023), im Folgenden: Forschungsbericht Evalitech.
- 2 Siehe zum KI-Einsatz in der Personalauswahl auch Thalmann/ Felix, Künstliche Intelligenz in der Personalauswahl, 2021. Quelle: https://www.ams-forschungsnetzwerk.at/downloadpub/AMS_Re- port_KIuPersonalauswahl_bf_pdfua.pdf (zuletzt abgerufen am: 03.12.2023).
der Herausforderung ausgenommen, durch die Einbe- ziehung künstlicher Intelligenz schneller, nachhaltiger oder in sonstiger Beziehung besser werden zu können. Der 16. Hochschulrechtstag in Erlangen beschäftigte sich Ende September 2023 mit der Bedeutung künstlicher Intelligenz im Hochschulbereich. Ein Schwerpunkt und Gegenstand dieses Beitrags ist die (Annäherung an die) Frage, ob bei Berufungsverfahren für Professuren auto- matisierte Bewertungen durch Algorithmen (künstliche Intelligenz) eingesetzt werden können. Dafür ist eine nähere Betrachtung notwendig, wie eine Berufungskom- mission Leistungen vergleicht und Bewerber*innen aus- wählt und welche Zwecke damit erfüllt werden.
I. Am Beispiel von Evalitech
Den Anlass der Untersuchung und auch ihren Gegen- stand bildet das Projekt Evalitech, das der Forschungs- beirat der Plattform Industrie 4.0 initiierte und mit des- sen im September 2022 veröffentlichten Abschlussbe- richts1 er Impulse setzte2. Nach dem Vorwort zu diesem Bericht hatte das Projekt zu untersuchen, „inwiefern die bisherige Indikatorik für die Evaluierung wissenschaftli- cher Leistungen bei Berufungsverfahren im Bereich von Industrie 4.0 und industrieller KI durch neue Indika- toren erweitert und optimiert werden kann“3.
Nach vorangehenden Positionierungen von acatech4 suchte das Projekt zunächst nach Kriterien und Merk- malen, die einerseits im Internet anhand von Datenquel- len wie Selbstdarstellungen und Wettbewerberseiten au- tomatisiert erhoben werden können, andererseits als ge- eignet gelten sollen, die Auswahl für Professuren im Be- reich Industrie 4.0 und KI zu verbessern und Fehlberufungen zu reduzieren: Durch neuartige Indika-
3 Forschungsbericht Evalitech (Fn. 1), Vorwort S. 1.
4 acatech – Deutsche Akademie der Technikwissenschaften (Hrsg.):
Qualitätskriterien in den Technikwissenschaften. Empfehlungen zur Bewertung von wissenschaftlichem Erfolg. acatech POSI- TION. München, 2018. Quelle: www.acatech.de/publikation/ qualitaetskriterien-in-den-technikwissenschaften-empfehlungen- zur-bewertung-von-wissenschaftlichem-erfolg/ (zuletzt abgerufen am: 03.12.2023); sowie: Berufungen in den Technikwissenschaften. Empfehlungen zur Stärkung von Forschung und Innovati-on. aca- tech POSITION. München, 2018. Quelle: www.acatech.de/publi- kation/berufungen-in-den-technikwissenschaften-empfehlungen- zur-staerkung-von-forschung-und-innovation/ (zuletzt abgerufen am: 03.12.2023).
Klaus Herrmann
Berufungsverfahren für Professuren und künstliche Intelligenz*
Ordnung der Wissenschaft 2024, ISSN 2197–9197
26 ORDNUNG DER WISSENSCHAFT 1 (2024), 25–44
toren sollen auch relevante Leistungen jenseits der aka- aptierbares Indikatorikkonzept“ vorgestellt, das sich
demischen Publikationstätigkeit in diese Verfahren ein- fließen können5. Im Ergebnis wurde ein „initiales, multi- kriterielles und auf spezifische Anforderungsprofile ad-
bezieht auf „den Impact, die Erfahrung und Visibilität von Forschenden“6 und folgende Kriterien umfasst:
Oberkriterien | Kriterien | Teilkriterien |
Wissenschaft | 1. Publikationen | Zitier-Impact |
Vielzitierte Publikationen | ||
Open Access-Autorenschaften | ||
Standardwerke | ||
Anzahl der Herausgeberschaften | ||
2. Eingeladene Vorträge | Keynote Speeches | |
Fachvorträge | ||
Community | 3. Forschungsverbünde | Leitung nationaler Konsortialprojekte |
Leitung internationaler Konsortialprojekte | ||
4. Organisation von Veranstaltungen | Anzahl organisierter Konferenzen | |
Anzahl organisierter Konferenz-Tracks/Workshops | ||
5. (Inter-) Nationaler Wissensaustausch | Anzahl Auslandsaufenthalte als Gastwissenschaftler | |
Anzahl Gastgeberschaften für Auslandsaufenthalte | ||
Anzahl Gastprofessuren/-dozenturen | ||
Betreute internationale Forschungskooperationen | ||
Aus- und Weiterbildung | 6. Lehre und Qualifizierung an Hochschulen | Anzahl betreuter Doktorandinnen und Doktoranden |
Anzahl betreuter Masterarbeiten | ||
Anzahl durchgeführter Lehrveranstaltungen | ||
7. (betriebliche) Weiterbildung | Anzahl gehaltener Seminare (Seminarleitung) | |
Anzahl gehaltener Zertifikatskurse | ||
Forschungsinfrastruktur | 8. Forschungseinrichtungen | Anzahl Aufbau / Begleitung / Betreuung von Einrichtungen |
9. Daten und Plattformen | Trainingsdatensätze | |
Testumgebungen | ||
10. Open Source Software | Open Source Maintainer | |
GitHub-Bewertungen | ||
Industrie | 11. Produktentwicklungen | Anzahl Beteiligungen an Produktentwicklungen |
12. Normung, Richtlinien, Standardisierungen | Anzahl Beteiligungen an Normung, Richtlinien, Standardisierungen | |
13. Produkt- und Messepräsentationen | Anzahl gehaltener Präsentationen zu Produkten / auf Messen | |
14. Personalverantwortung | Anzahl Jahre in Führungspositionen | |
15. Eigene Qualifikationen | Zertifikate | |
Ökonomie | 16. Projekt- / Mitteleinwerbung | Eingeworbene Drittmittel (öffentlich gefördert) |
Eingeworbene Industriemittel (privatwirtschaftlich) | ||
17. Patente und Lizenzen | Angemeldete Patente | |
Einnahmen durch Patente/Lizenzen | ||
18. (Aus-) Gründungen | Anzahl geschaffene Arbeitsplätze | |
Anzahl eigene Gründungen | ||
Höhe des Umsatzes | ||
Gesellschaft | 19. Gremienarbeit | Positionen in wissenschaftlichen Akademien, Gesellschaften und Vereinen oder in Standardisierungsgremien |
20. Wissenschafts- und Innovationspreise | Wissenschafts- und Innovationspreise sowie Auszeichnungen (z. B. Leibniz-Preis und ERC-Preise) | |
21. Internet und Social Media | Aufrufstatistik Wikipedia | |
Social Media Follower (z. B. Twitter) |
5 Forschungsbericht Evalitech (o. Fn. 1), S. 4 f.
6 Forschungsbericht Evalitech (o. Fn. 1), S. 7 f.
Herrmann · Berufungsverfahren für Professuren und künstliche Intelligenz 2 7
Die neuartige Indikatorik gewährleiste nach dem For- schungsbericht eine „umfänglichere Bewertung wissen- schaftlicher Leistungen (…), als beispielsweise aus- schließlich der H‑Index als Indikator.“7 Dabei wird an die Annahme angeknüpft, dass sich die Bemessung wis- senschaftlicher Leistungen überwiegend auf diese biblio- metrischen Indizes stütze8. Entgegen dieser Befürchtung beschränken sich die Leistungsfeststellungen in den meisten Berufungsverfahren derartige nicht auf die Übernahme irgendwelcher bibliometrischer Indizes9. Jedenfalls in der gerichtlichen Kontrolle werden Anga- ben nicht als Referenz für eine „ausgewiesene wissen- schaftliche Reputation“ angesehen — inwieweit sich dar- aus Rückschlüsse auf einen Ruf bzw. ein Ansehen als Wissenschaftler ergibt, liege im Auge des jeweiligen Betrachters.10
In einem weiteren Abschnitt des Evalitech-Projekts wurde eine „Indikatorikplattform“ konzipiert und mit „Rohdaten-Ergebnissen“ für freiwillig teilnehmenden Personen (mit acatech- und Industrie 4.0‑Bezug) unter- setzt. Einzelne Bausteine betrafen die ad-hoc Metada- ten-Sammlung für jede*n Kandidat*in (1), das kontinu- ierliche Kandidat*innen-Tracking (2), die Identifikation von relevanten Wissenschaftler*innen für ‚unbekannte’ Themenfelder (3), sowie die Planung der rekursiven Ver- folgung von Verbindungen zu anderen Wissenschaftler*innen (4) sowie schließlich eines End- punktes zur manuellen / nutzerbezogenen Ergänzung (nicht-öffentlicher) Daten der Kandidat*innen. Im drit- ten Schritt wurde eine Metrik konzipiert und eine Web- anwendung entworfen, die einen Vergleich der Kandidat*innen herbeiführt: Dazu werden die mit den Teilkriterien und Kandidat*innen verknüpften Daten ei- ner besonderen Vergleichsbewertung unterzogen, wobei die Zuordnung eines Werts im Bereich zwischen 0 und 100 auf einem Vergleich aller Kandidat*innen im Eva- litech Metrik-Pool beruhen soll. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass alle Teilnehmenden hinsichtlich der Teil- kriterien in einer stetigen Relation zueinander stünden, was eine stetige Vergleichbarkeit ermögliche11. Durch Änderung von bestimmten Voreinstellungen im Sinne einer Profilierung könne die Gewichtung der Teilkriteri- en bei der Werte-Zuordnung geändert und damit eine
- 7 Forschungsbericht Evalitech (o. Fn. 1), S. 9.
- 8 Forschungsbericht Evalitech (o. Fn. 1), S. 3.
- 9 Vgl. Neukirchen/Emmrich (Hrsg.)/Büggeln/Breder/Kurlemann/Rockmann, Berufungen, Befangenheit und Bewerbungsverfah- rensanspruch, 2021, S. 59. Zu bibliometrischen Indizes siehe Böh- mann in: Leuze/Epping, Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Kommentar), 20. Lieferung, 8/2023, § 31 HG NW, Rn. 49 ff. unter Verweis auf Herb, Vermessung der Wis- senschaft, abrufbar unter www.heise.de/tp/r4/artikel/28/28942/1. html (zuletzt abgerufe am: 03.12.2023); speziell zum „Hirsch-In-
dem jeweiligen Profil angepasste Reihenfolge der Kandiat*innen angezeigt werden. Die Änderung von Einstellungen an „Schiebereglern“ rücke durch automa- tisierte Neugewichtung mehr entsprechende Kandidat*innen in der Reihenfolge nach vorn.
Das in 3 Phasen durchgeführte Projekt bezweckte und erbrachte allerdings keine anwendungsbereite Webapplikation/Software noch beschäftigte es sich mit den rechtlichen Rahmenbedingungen von Berufungs- verfahren für Professuren an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen oder an außeruniversitären Forschungseinrichtungen. Auch wenn für einzelne Wissenschaftler*innen in „mehreren Berufungsverfah- ren“ die Evalitech-Metrik erfolgreich erprobt worden sein soll, sind die „Ergebnisse des Evalitech-Einsatzes … aufgrund der Datenschutzbestimmungen“ nicht publiziert12.
II. Einstellungsvoraussetzungen, Anforderungsprofil und „erweiterte“ Indikatorik
Die erste Hürde für die im Evalitech-Projekt diskutierte Öffnung der Anforderungskriterien sind die gesetzli- chen, zum Teil für einzelne Professuren differenzierten Einstellungsvoraussetzungen und die sonstigen bei Ein- stellungen zu beachtenden Anforderungen: Geht es um die Besetzung von Professuren an staatlichen oder staat- lich anerkannten Hochschulen können die bereits bei der Einstellung geforderten Nachweise für eine wissen- schaftliche Qualifikation nicht durch praktische Erfah- rungen oder wirtschaftliche Erfolge mit neuen Techno- logien, künstlicher Intelligenz oder in sonstigen Berei- chen des digitalen Wandels in Technik und Gesellschaft ersetzt werden. Insofern hängt die wissenschaftliche Leistungsfähigkeit der deutschen Universitäten in For- schung, Lehre und Krankenversorgung auch davon ab, sowohl zur Profilbildung als auch zur Qualitätssicherung die Einstellungsvoraussetzungen in den Berufungsver- fahren ernsthaft und verlässlich zu prüfen13.
1. Leistungsprinzip als Maßstab
Entscheidungen zur Besetzung von Professuren unter- liegen nach der stetigen Rechtsprechung den Anforde-
dex“ Ball, B.I.T.online 4/2006, S. 309 ff. [https://www.b‑i-t-online.
de/archiv/2006–04/fach3.htm] (zuletzt abgerufen am: 03.12.2023) 10 VG Stuttgart, B. v. 13.1.2014 – 8 K 3207/13, juris, Rn. 25; siehe auch
Mehde, ZBR 2018, 373, 377.
11 Vgl. Forschungsbericht Evalitech (o. Fn. 1), S. 9.
12 Forschungsbericht Evalitech (Fn. 1), Fazit S. 15.
13 Vgl. schon Resolution des 67. DHV-Tages am 4.4.2017 – Quelle:
„Das Berufungsverfahren“ https://www.hochschulverband.de/ fileadmin/redaktion/download/pdf/resolutionen/ResolutionBeru fungsverfahren-Endfassung.pdf (zuletzt abgerufen am 03.12.2023).
28 ORDNUNG DER WISSENSCHAFT 1 (2024), 25–44
rungen der Bestenauslese – deshalb haben die Hoch- schulen die Auswahlentscheidungen nach den in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung auszurichten14. In dieser Situati- on obliegt der auswählenden Hochschule die „Klärung einer Wettbewerbssituation“, für die die wissenschaftli- chen Leistungen und fachlichen Qualifikationen ebenso einzubeziehen sind wie die Erfahrungen (z.B. im For- schungsmanagement) oder die persönliche, insbesonde- re pädagogische Eignung – hierbei haben sie größtmög- liche Vergleichbarkeit der erhobenen Daten zu gewähr- leisten15. Dabei dient Art. 33 Abs. 2 GG zum einen dem öffentlichen Interesse der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse der Bewerber*innen an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er ein grund- rechtsgleiches Recht auf ermessens- und beurteilungs- fehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet16.
Die Hochschulen erstellen die Berufungsvorschläge dabei regelmäßig in einem „gestuften“ Auswahlverfah- ren: Bewerber*innen, welche die allgemeinen Ernen- nungsbedingungen nicht erfüllen oder die aus sonstigen Eignungsgründen für die Ämtervergabe nicht in Be- tracht kommen, können durch eine Vorauswahlent- scheidung ausgeschlossen und müssen somit nicht mehr in den Leistungsvergleich einbezogen werden17. Dies gilt grundsätzlich auch für Bewerber, die zwingende Vorga- ben eines rechtmäßigen Anforderungsprofils nicht erfül- len18. Es steht also nicht im freien Belieben der Hoch- schule, welche Anforderungsmerkmale bewertet und mit welchen Leistungen Bewerber*innen in die Aus-
- 14 Vgl. BVerfG, B. v. 3.3.2014 — 1 BvR 3606/13, NVwZ 2014, 785 = juris, Rn. 15 ff.; BVerwG, U. v. 20.10.2016 – 2 C 30/15, Rn. 17; U. v. 9.5.1985 — 2 C 16.83, Rn. 29; VGH Mannheim, B. v. 08.12.2020 — 4 S 2583/20, Rn. 7; B. v. 27.7.2022 – 4 S 713/22, Rn. 36; VGH München, B. v. 29.8.2022 – 3 CE 22.838, Rn. 7; OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 30.3.2017 – 10 S 32.16, juris, Rn. 7; OVG Bremen, B. v. 4.5.2011– 2 B 71/11, Rn. 42; OVG Hamburg, B. v. 8.7.2005 – 1 Bs 89/05,
Rn. 10; VGH Kassel, B. v. 28.11.2022 – 1 B 1620/22, Rn. 50; OVG Greifswald, B. v. 21.4.2010 – 2 M 14/10, Rn. 13; OVG Lüneburg, B. v. 24.10.2018 – 5 ME 82/18, Rn. 25; OVG Münster, B. v. 10.2.2016 — 6 B 33/16, Rn. 8; OVG Saarlouis, B. v. 13.4.2022 – 1 A 285/20, Rn. 26; OVG Bautzen, B. v. 9.7.2018 – 2 B 52/18, Rn. 12; OVG Magde-
burg, B. v. 26.4.2021 – 1 M 16/21, Rn. 7; B. v. 1.7.2014 — 1 M 58/14, Rn. 7; OVG Schleswig, B. v. 8.12.2020 – 2 MB 28/20, Rn. 6; OVG Koblenz, B. v. 6.8.2018 – 2 B 10742/18, Rn. 4; OVG Weimar, B. v. 26.6.2019 – 2 EO 292/18, Rn. 29 (Fundstellen nach juris). - 15 Siehe schon zur Funktion der dienstlichen Beurteilungen zur „Klärung einer Wettbewerbssituation“: BVerwG, U. v 18.7.2001 – 2 C 41/00, juris, Rn. 14; U. v. 27.2.2003 – 2 C 16/02, juris, Rn. 13.
- 16 BVerfG, B. v. 20.9.2016 – 2 BvR 2453/15, BVerfGE 143, 22 ff. = juris, Rn. 18.
- 17 Vgl. VGH München, B. v. 1.2.2022 – 3 CE 22.19, Rn. 8; OVG Mag- deburg, B. v. 26.4.2021 – 1 M 16/21, Rn. 31 (Fundstellen nach juris).
wahlverfahren einbezogen werden — die gleichmäßige Handhabung der Anforderungskriterien unterliegt je- denfalls der vollen gerichtlichen Kontrolle19. Dabei sind die Hochschulen während des gesamten Auswahlverfah- rens an das – zwingend vor der Ausschreibung festzule- gende – Anforderungsprofil gebunden und können die Anforderungen nicht mehr ändern20, nachdem sich die Bewerber*innen gegenüber der Hochschule offenbart haben. Auch eine ausdehnende Auslegung der Anforde- rungsmerkmale wäre unzulässig, weil sich sonst der zu- lässige Bewerberkreis erweitern könnte, ohne dass mög- liche Interessenten hiervon Kenntnis erhielten21.
Die Rechtsprechung akzeptiert Vorauswahlentschei- dungen der Hochschulen und den Ausschluss von Bewerber*innen,diezwingendnachzuweisende(konsti- tutive) Merkmale eines zulässigerweise aufgestellten An- forderungsprofils nicht erfüllen22: Eine Auswahlent- scheidung ist ebenso rechtswidrig und verletzt den Be- werbungsverfahrensanspruch von Bewerber*innen, wenn ein*e Bewerber*in rechtsfehlerhaft oder auf Grund eines unzulässigen Anforderungsmerkmals aus dem Be- werbungsverfahren ausgeschlossen wurde23 wie wenn Mitbewerbende nicht ausgeschlossen werden, obwohl sie ein zulässiges konstitutives Anforderungsmerkmal nicht erfüllen24.
„Konstitutiv“ oder zwingend sind dabei diejenigen Merkmale des Anforderungsprofils, welche unverzicht- bar vorliegen müssen und anhand objektiv überprüfba- rer Kriterien eindeutig und unschwer festzustellen sind25. Demgegenüber sind nicht konstitutive – fakultative oder deskriptive – Anforderungsmerkmale solche Qualifika- tionen, die entweder ausdrücklich nicht zwingend vor- liegen müssen (weil sie beispielsweise nur „erwünscht“
18 BVerwG, B. v. 6.4.2006 — 2 VR 2.05, juris, Rn. 7; B. v. 20.6.2013 — 2 VR 1.13, juris, Rn. 23;
19 Vgl. BVerfG, B. v. 25.11.2011 — 2 BvR 2305/11, Rn. 15 m. w. N.; BVerwG, U. v. 16.8.2001 – 2 A 3.00, BVerwGE 115, 58, 61; U. v. 26.1.2012 — 2 A 7.09, Rn. 19, B. v. 25.10.2011 — 2 VR 4.11, Rn. 17; OVG Bautzen, B. v. 28.12.2010, PersR 2011, 226; B. v. 7.2.2013 – 2 B 391/12, Rn. 12; VGH Mannheim, B. v. 7.12.2010, NVwZ-RR 2011, 290; OVG Münster, B. v. 8.10.2010 – 1 B 930/10, Rn. 26; OVG Magdeburg, B. v. 26.4.2021 – 1 M 16/21, Rn. 20 (unben. Fundstellen nach juris).
20 BVerwG, B. v. 20.6.2013 — 2 VR 1.13, juris, Rn. 32; OVG Magdeburg, B. v. 26.4.2021 – 1 M 16/21, juris, Rn. 18.
21 BVerfG, B. v. 28.2.2007 — 2 BvR 2494/06, juris, Rn. 6 ff.; OVG Magdeburg, B. v. 26.4.2021 – 1 M 16/21, juris, Rn. 22.
22 Vgl. BVerwG, U. v. 25.2.2010 — 2 C 22.09, Rn. 15; OVG Lüneburg, B. v. 24.10.2018 – 5 ME 82/18, Rn. 24 m.w.N.; VGH Kassel, B. v. 28.11.2022 – 1 B 1620/22, Rn. 51 (Fundstellen nach juris).
23 BVerwG, B. v. 20.6.2013 – 2 VR 1.13, juris, Rn. 27.
24 vgl. BVerfG, B. v. 2.10.2007 — 2 BvR 2457/04, ZBR 2008, 164; OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 17.12.2007 — 4 S 44.07, juris, Rn. 2; VGH
Mannheim, B. v. 10.1.2013 – 4 S 2365/12, juris, Rn. 8, juris; OVG
Lüneburg, B. v. 24.10.2018 – 5 ME 82/18, juris.
25 OVG Schleswig, B. v. 8.12.2020 – 2 MB 28/20, juris, Rn. 13.
Herrmann · Berufungsverfahren für Professuren und künstliche Intelligenz 2 9
sind) oder deren Vorliegen nicht allein anhand objektiv überprüfbarer Fakten – bejahend oder verneinend – festgestellt werden kann. Hierunter fallen solche Merk- male, die sich erst auf der Grundlage eines persönlich- keitsbedingten, das betreffende Element des Eignungs- und Befähigungsprofils näher in den Blick nehmenden, abwägenden Werturteils erschließen26. Derartige Merk- male, die einen Wertungsspielraum eröffnen und über die der Dienstherr zunächst eine nähere Einschätzung treffen muss, können in einem Stellenbesetzungsverfah- ren nur Bedeutung erlangen für die Auswahl unter den Bewerber*innen, die das (zulässigerweise aufgestellte) konstitutive Anforderungsprofil erfüllen und deshalb zur näheren Überprüfung bzw. vergleichenden Gewich- tung ihrer*seiner im Übrigen vorliegenden Eignung in das weitere, eigentliche Auswahlverfahren einzubezie- hen sind. Unter den danach verbleibenden Bewerber*innen kann derjenigen*demjenigen der Vor- rang gebühren, die oder der spezifische Anforderungen des Dienstpostens voraussichtlich am besten erfüllt27: Die Erfüllung der konstitutiven oder der gesetzlichen Mindestanforderungen der ausgeschriebenen Stelle be- sagt zwar, dass die Bewerber*innen für diese Stelle grundsätzlich geeignet sind, mitnichten aber, dass alle Bewerber*innen hierfür auch gleich geeignet wären. Dann sind Abstufungen in der Qualifikation anhand leistungsbezogenerKriterienentscheidend28,wobeiein zunächst bestehendes Defizit in einem Bereich ausgegli- chen oder sogar ein Vorsprung begründet werden kann durch Leistungen in anderen Bereichen29. Die Beru- fungskommission darf deskriptiv gehaltene Anforde- rungskriterien auch näher konkretisieren oder gewichten30.
Die im Einzelfall schwierige Entscheidung, ob die im Anforderungsprofil aufgeführten Merkmale konstituti- ver oder lediglich fakultativer Art sind, bedarf einer (ent- sprechend § 133 BGB) am objektiven Empfängerhorizont
- 26 OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 26.3.2020 — 10 S 31.19, Rn. 16; OVG Münster, B. v. 24.7.2018 — 1 B 612/18, Rn. 31; VGH Kassel, B. v. 3.3.2016 — 1 B 1064/15, Rn. 9 f,juris.
- 27 OVG Schleswig, B. v. 8.12.2020 – 2 MB 28/20, juris, Rn. 13; OVG Magdeburg, B. v. 26.4.2021 – 1 M 16/21, juris, Rn. 20.
- 28 BVerwG, U. v. 16.8.2001 — 2 A 3.00, juris Rn. 32; VGH Mannheim, B. v. 27.7.2022 – 4 S 713/22, juris, Rn. 51.
- 29 VGH München, B. v. 5.1.2012 – 7 CE 11.1432, juris, Rn. 22.
- 30 VGH Mannheim, B. v. 27.7.2022 – 4 S 713/22, juris, Rn. 55; OVGMagdeburg, B. v. 26.4.2021 – 1 M 16/21, juris, Rn. 19.
- 31 BVerwG, U. v. 19.11.2015 — 2 A 6.13, juris, Rn. 22; B. v. 25.10.2011 — 2VR 4.11, NVwZ-RR 2012, 241 = juris, Rn. 18; B. v. 11.8.2005 — 2 B 6.05, juris, Rn. 6 ff., 11; OVG Magdeburg, B. v. 26.4.2021 – 1 M 16/21, Rn. 22; OVG Münster, U. v. 3.5. 2018 – 6 A 815/11, juris, Rn. 105.
- 32 VGH Mannheim, B. v. 8.12.2020 – 4 S 2583/20, juris, Rn. 12.
- 33 VGH Mannheim, B. v. 7.6.2005 – 4 S 838/05, juris, Rn. 9.
potentieller Bewerber orientierten Auslegung des Anfor- derungsprofils bzw. der Ausschreibung31. Gestritten wird auch um die Befugnis der Hochschulen, über die gesetz- lichen Einstellungsvoraussetzungen hinaus noch enge konstitutive Anforderungsmerkmale aufzustellen: Be- denken begegnet etwa das „konstitutive“ Kriterium ei- ner Promotion im Anforderungsprofil für eine Professo- renstelle, wenn nach dem Gesetz die besondere Befähi- gung zu wissenschaftlicher Arbeit grundsätzlich auch auf andere Weise als durch Promotion nachgewiesen werden kann32.
2. Gesetzliche Einstellungsvoraussetzungen
Der Bewertung der Hochschule unterfällt und in deren Beurteilungsspielraum steht es, neben den im Anforde- rungsprofil genannten Kriterien zur Zulassung von Bewerber*innen auch das Vorliegen der gesetzlichen Einstellungsvoraussetzungen zu prüfen. Dies gilt unab- hängig davon, ob sie von der Ausschreibung oder dem zugrunde liegenden Anforderungsprofil in Bezug genommen werden34; für ihr Verständnis ist auch nicht auf den Empfängerhorizont, sondern auf die für die Aus- legung von Normen geltenden Grundsätze abzustellen . Im Wesentlichen mit § 44 HRG vergleichbar fordern die Landeshochschulgesetze „neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen“ als Einstellungsvor- aussetzungen für eine wissenschaftliche Professur grundsätzlich ein abgeschlossenes Hochschulstudium35, pädagogische Eignung36, die besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird, und darü- ber hinaus je nach den Anforderungen der Stelle zusätz- liche wissenschaftliche Leistungen oder besondere Leis- tungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissen- schaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mehrjährigen beruflichen Praxis37. Diese Einstellungsvo- raussetzungen prägen das Amt der Professor*innen hin-
34 VGH München, B. v. 29.8.2022 – 3 CE 22.838, juris, Rn. 10.
35 Vgl. zum Merkmal eines einschlägigen Hochschulstudiums im
Anforderungsprofil: VGH München, B. v. 12.5.2004 – 7 CE 04.423,
juris, Rn. 16.
36 Siehe VGH Mannheim, B. v. 7.6.2005 – 4 S 838/05, juris, Rn. 7:
Für den in der Regel erforderlichen Nachweis von Erfahrungen
in der Lehre oder Ausbildung genüge eine 30-minütige Probe- lehrveranstaltung nicht, wenn der Bewerber abgesehen von einer lange zurückliegenden Leitung studentischer Arbeitsgemeinschaf- ten an einer Universität lediglich nebenamtliche Lehrtätigkeiten außerhalb der Hochschule aufzuweisen habe.
37 Für den Nachweis einer berufspraktischen Tätigkeit bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden komme es nicht auf eine profilierte Tätigkeit im Bereich der ausgeschriebenen Professur an, vgl. OVG Münster, B. v. 29.9.2006 – 6 B 1703/06, juris, Rn. 19.
30 ORDNUNG DER WISSENSCHAFT 1 (2024), 25–44
sichtlich seiner Wertigkeit und Einordnung in das Besol- dungsgefüge38 sowie seine Unterscheidung innerhalb der Mitgliedergruppen an der Hochschule39. Auch neue Steuerungsentscheidungen der Gesetzgeber – etwa zum Zugang zur Juniorprofessur (mit Tenure Track)40 – knüpfen an die Unterschiede der Qualifikationsanforde- rungen an41.
Besondere Bedeutung kommt bei Universitätsprofes- suren der Einstellungsvoraussetzung zu, dass „zusätzli- che wissenschaftlicher Leistungen“ nachgewiesen wer- den müssen. Dabei haben die meisten Länder aus der Gesetzgebung des Bundes übernommen42, dass für die Besetzung einer Professur erforderlichen zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen umfassend im Beru- fungsverfahren bewertet werden (§ 44 Abs. 2 S. 4 HRG). Auch für diese Beurteilung soll der Berufungskommissi- on ein Bewertungsspielraum zustehen43, den auch die Hochschulleitung44 oder das im Berufungsverfahren mitwirkende staatliche Hochschulministerium45 nicht an sich ziehen dürfe – dies trage auch der verfassungsrecht- lichen Anforderung Rechnung, dass gegen den Willen der Hochschullehrenden keine Berufung erfolgen dürfe46.
Obwohl die Hochschulgesetze nur unvollständig re- geln, welche zusätzlichen wissenschaftlichen Leistung nachgewiesen werden müssen, besteht inzwischen Klar- heit darüber, dass die für eine Universitätsprofessur und die damit eröffnete selbständige Forschungstätigkeit in Betracht kommenden Personen bereits (durch ihre zu- sätzlichen Leistungen) als Wissenschaftler ausgewiesen und in Forschung und Lehre erfahren sein müssen47. All- gemein beschreiben die Hochschulgesetze zwar (z.B. § 36 Abs. 1 Nr. 4 HG NW), dass „diese Leistungen im Rahmen einer Juniorprofessur, einer Habilitation oder einer Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder
- 38 VGH Kassel, B. v. 30.11.2021 – 1 A 2704/20, juris, Rn. 126 ff.; B. v. 27.1.2022 – 1 A 2704/20, juris, Rn. 343 unter Verweis auf BVerfG, U. v. 14.2.2012 — 2 BvL 4/10, juris Rn. 172 ff.; OVG Wei-mar, U. v. 23.8.2016 – 2 KO 333/14, juris, Rn. 57.
- 39 BVerfG, B. v. 1.3.1978 – 1 BvR 333/75, BVerfGE 47, 327 ff. = juris, Rn. 207 ff.
- 40 Vgl. § 102a S. 1 Nr. 3 a.E. BerlHG, wonach “im Zeitpunkt der Berufung die nach § 100 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a vorgesehenen zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen noch nicht vorliegen“ dürfen.
- 41 Siehe zum Ausschluss habilitierter Privatdozenten aus einem Berufungsverfahren auf eine mit W1/W3 besoldete Tenure-Track- Juniorprofessur: VGH Mannheim, B. v. 7.7.2021 – 4 S 1541/21, juris; a.A. Herrmann, F&L 3/2020, S. 218.
- 42 Siehe zur Verfassungswidrigkeit der Bundesregelung zur Junior- professur: BVerfG, U. v. 27.7.2004 – 2 BvF 2/02, BVerfGE 111, 226 ff.
- 43 OVG Münster, B. v. 28.11.2006 – 6 B 2091/06, juris, Rn. 11; OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 17.12.2007 – 4 S 44.07, juris, Rn. 3 zur Anwendung einer Ausnahmebefugnis hinsichtlich des Absehens
als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule oder einer außeruniversitären Forschungseinrichtung oder im Rahmen einer wissenschaftlichen Tätigkeit in Wirtschaft, Verwaltung oder in einem anderen gesell- schaftlichenBereichimIn-oderAuslanderbracht“sein müssen. Die erbrachten Leistungen dürfen dabei aber mit Blick auf die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Zuordnung der Professuren zur Personalkategorie der Hochschullehrenden (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 i.V.m Art. 3 Abs. 1 GG) nicht hinter den gesetzlich benannten Anforderungen (Habilitation, Bewährung als Juniorpro- fessor) zurückbleiben, sie müssen dem Inhalt nach „ha- bilitationsadäquat“ bzw. „habilitationsäquivalent“ sein48: Für die Übertragung von Dienstaufgaben einer Univer- sitätsprofessur auf Professor*innen einer angegliederten ehemaligen Fachhochschule könnten die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen auch in der anwendungs- bezogenen Forschung erbracht worden sein. Entspre- chend der von ihm bislang wahrgenommenen Tätigkeit werde von Fachhochschulprofessor*innen nicht ver- langt, dass sie*er Grundlagenforschung betrieben und den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis insofern vorangebracht hat. Die angewandten bzw. anwendungs- orientierten wissenschaftlichen Leistungen mit konkre- tem Bezug zu praktischen Fragestellungen müssten aber über rein berufspraktische Tätigkeiten hinausgehen, um als Wissenschaft im Sinne der Gewinnung gesicherter Erkenntnis anerkannt zu werden49.
3. Herausforderungen für Indikatorik
Die bisher vorliegende Aufzählung einzelner Teilkriteri- en in der Evalitech-Indikatorik wäre – unabhängig von der Fachnähe zur Digitalwirtschaft und Industrie 4.0 sowie für KI-Professuren – noch nicht geeignet, in die bestehenden Maßstäbe für Auswahlentscheidungen für
vom Vorliegen einer regelmäßig geforderten Promotion.
44 VGH Mannheim, B. v. 1.7.2022 – 4 S 483/22, juris, Rn. 5.
45 OVG Lüneburg, B. v. 2.5.2019 – 5 ME 68/19, juris, Rn. 28 ff.
46 BVerfG, B. v. 5.2.2020 — 1 BvR 1586/14, juris, Rn. 23.
47 Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 2. Aufl. 1986, Rn. 444: „nur
als Stellen für bewährte Wissenschaftler gedacht“; siehe auch Wissenschaftsrat, Empfehlungen zu Karrierezielen und ‑wegen an Universitäten, 2014, Drs. 4009–14, Quelle: https://www.wissen- schaftsrat.de/download/archiv/4009–14.pdf (zuletzt abgerufen am: 03.12.2023); siehe zur zunehmend verlangten Forschungserfahrung Kleimann/In der Smitten/Klawitter, F&L 2015, 644.
48 Ebenso Gärditz, WissR 58 (2022), 288, 298 m.w.N.
49 OVG Lüneburg, U. v. 24.3.2022 – 2 LB 210/20, juris, Rn. 55 f. zu
§ 5 S. 1 FusionsG Lüneburg; siehe schon zur Anforderung der einer Habilitation gleichwertigen wissenschaftlichen Leistungen: BVerwG, B. v. 23.9.1988 – 7 B 18/88, juris, Rn. 6; siehe aber OVG Weimar, B. v. 26.6.2019 – 2 EO 292/18, juris, Rn. 31: die Kurzformel von „habilitationsadäquaten Leistungen“ verleite zu Missverständ- nissen.
Herrmann · Berufungsverfahren für Professuren und künstliche Intelligenz 3 1
Professuren an staatlichen Hochschulen übernommen zu werden50. Bisher ist nicht erkennbar, wie die Bewer- tungsmatrix oder die Indikatorikplattform sicherstellt, dass die gesetzlichen Einstellungsvoraussetzungen und sonstige konstitutive Anforderungen eingehalten wer- den (müssen). Dabei müssen die hierfür maßgeblichen Teilkriterien identifiziert bzw. nachgeschärft werden. Außerdem muss gewährleistet werden, dass ihre Nicht- erfüllung nicht durch Leistungen in anderen Teilkriteri- en „ausgeglichen“ werden kann.
Dem muss eine wissenschaftspolitische Diskussion zugrunde liegen, welche Merkmale Auskunft zur Leis- tungsfähigkeit und Eignung für eine W3-Universitäts- professur im Bereich der Industrie 4.0, der Technikwis- senschaften oder sonstiger Forschungsbereiche mit Be- zug zur Digitalisierung geben. Bloß berufspraktische Er- fahrungen (Erzeugen von Software-Werkzeugen, Bereitstellung kuratierter Datensätze, Benchmark-Test) können dabei nicht in wissenschaftliche Leistungen „umgemünzt“ werden51. Diese Diskussion und die zu- sätzliche Frage, welche Fähigkeiten bzw. Befähigungen für diese Professuren eigentlich nötig sind, sollte die Chancen berücksichtigen, die sich bereits heute aus Dif- ferenzierung der akademischen Funktionen und Karrie- restufen ergeben. Das Bitkom-Impulspapier zur Beset- zung der 100 KI-Professuren aus der KI-Strategie der Bunderegierung fordert etwa, die Hochschulgesetze zu reformieren und ihre Interpretation zu flexibilisieren52. Wie die vorhandenen Modelle und Karrierewege für das Ziel zu nutzen oder verbessern sind53, die Gruppe der Nachwuchswissenschaftler*innen, aus denen Personen für diese Professuren oder für Professuren im Ausland rekrutiert werden können, zu vergrößern, die Qualifika- tionszeiten zu verkürzen oder die Durchlässigkeit zwi- schen Positionen in der Wissenschaft und Wirtschaft zu verbessern, muss noch untersucht werden. Schließlich muss auch in der Stellenausschreibung der Professur of- fengelegt werden, welche nichtwissenschaftlichen Leis- tungskriterien im Berufungsverfahren geprüft und be- wertet werden – andernfalls wäre ihre Berücksichtigung ausgeschlossen54.
- 50 Nichts anderes gilt für private Hochschulen, bei denen durch die Ausgestaltung der Anerkennungsvoraussetzungen (zB § 72 Abs. 2 Nr. 7 HG NW) oder einen individuellen Vorbehalt der staatlichen Zustimmung zur Übertragung einer Professur die Einhaltung der Einstellungsvoraussetzungen und eine Berufung in einem „trans- parenten, wissenschaftlichen Standards entsprechenden Verfahren unter maßgeblicher Mitwirkung der hauptberuflich Lehrenden der Hochschule unter Beteiligung auswärtiger Gutachterinnen und Gutachter“ abgesichert wird (vgl. etwa Art. 102 Abs. 3 BayHSchIG, § 72 Abs. 2 HSchG BW [Anzeige mit Untersagungsbefugnis], § 123 Abs. 6 S. 2 BerlHG; § 73a Abs. 4 HG NW).
- 51 Siehe zum Umgang mit fachlicher Berufserfahrung und dem be-
Der hinter der Indikatorik des Evalitech-Projekts ste- hende Wunsch nach einer Vereinheitlichung der Anfor- derungen an Bewerbende um Professuren kann durch- aus diskutiert werden: Die in den Landeshochschulge- setzen verstreuten und uneinheitlich geregelten Einstel- lungsvoraussetzungen könnten – ohne den gewünschten „Wettbewerb“ unter den Bundesländern und innerdeut- schen Hochschulen zu gefährden – harmonisiert wer- den. Bisher ist die „Kleinstaaterei“ mit dem Nachteil al- ler hiesigen Hochschulen verbunden, dass für internati- onale Nachwuchskräfte Chancen und Berufswege in der Wissenschaft schwer einsehbar und kaum planbar sind. Jedenfalls wäre an die Landesgesetzgeber die Erwartung zu richten, Berufungsverfahren klarer und strukturierter auszugestalten. Zum Beispiel muss die Rechtsfrage, wer bzw. welche Gremien auf welcher Ebene die zu betrach- tenden Leistungen bzw. Bewertungskriterien festlegen – um etwa die Besonderheiten der Fachdisziplinen zu wahren und die Wissenschaftler*innen und Hochschu- len zu beteiligen –, vom Gesetzgeber entschieden wer- den55. Folgefragen, ob etwa Auswertungsprofile (wie beim Evalitech-Projekt die Optionen „Wissenschaftler“, „Entrepreneur“ oder „Influencer“) vorgegeben oder alle Gewichtungsvorgaben der Berufungskommission vor- behalten werden könnten, ließen sich hingegen dezent- ral durch Berufungsordnungen ausgestalten. Natürlich können sich auch schon heute alle Hochschulen aufge- fordert fühlen, die Qualität ihrer Berufungsverfahren selbst zu evaluieren und die Wirksamkeit zu untersu- chen, die ihre zugrunde gelegten Kriterien für den Erfolg der Besetzungsentscheidung und die Entwicklung des jeweiligen Fachgebiets durch die oder den Berufene(n) hatten.
III. Fachprinzip und Mitwirkung an der Selbstver- waltung gewährleistet Wissenschaftsfreiheit
Das Berufungsverfahren für die Hochschullehrenden bestimmt die eigentlichen Träger der freien Forschung und Lehre innerhalb der Hochschule. Wegen der Bedeu- tung für die Struktur der Fakultät und der Hochschule
ruflichen Anwendungswissen Gärditz, WissR 58 (2022), 288, 317 f. 52 Vgl. Huber/Huth/Alsabah, in Bitkom e.V. (Hrsg.), KI-Forschung
in Deutschland – Der schwere Weg zu 100 neuen KI-Profes- suren, 2020, S. 11 Quelle: https://www.bitkom.org/sites/main/ files/2020–07/200731_impulspapier_ki-forschung.pdf (zuletzt abgerufen am: 03.12.2023).
53 Siehe Wissenschaftsrat, Empfehlungen zu Karrierezielen und ‑wegen an den Universitäten (o. Fn. 47).
54 Gärditz, WissR 58 (2022), 288, 321.
55 Siehe bereits zu den Anforderungen an Akkreditierung von Studi-
enprogrammen und Studiengängen (BVerfG, B. v. 17.2.2016 – 1 BvL 8/10) Herrmann, WissR 49 (2016), 1, 18 ff.
32 ORDNUNG DER WISSENSCHAFT 1 (2024), 25–44
sowie wegen der möglichen Auswirkungen in den Auf- gabenbereichen des vorhandenen Hochschulpersonals kommt diesen Verfahren besondere Bedeutung zu: Sach- fremde Einflüsse bei der Auswahl der Hochschullehren- den können unmittelbare Gefahren für eine freie Aus- übung von wissenschaftlicher Lehre und Forschung mit sich bringen. Die Berufung von Professorinnen und Pro- fessoren sowie Juniorprofessorinnen und Juniorprofes- soren ist deshalb nach der Rechtsprechung des Bundes- verfassungsgerichts mit der Garantie der Wissenschafts- freiheit besonders eng verknüpft56.
Die Unterstützungsvorstellungen aus dem Evalitech- Projekt lassen noch nicht erkennen bzw. es bedarf im Hinblick auf KI-Anwendungen weiterer Diskussionen, wie die inhaltlich zu verstehende Beteiligung der Hoch- schullehrenden gesichert wird.
1. Selbstverwaltung in der Wissenschaft, Fachprinzip und Beurteilungsspielraum
Zum Schutz der Wissenschaftsfreiheit besteht die Ver- pflichtung des Gesetzgebers, eine inhaltliche Mitwir- kung der Hochschullehrenden an den Berufungsverfah- ren (mit Durchsetzungsmacht) sicherzustellen. Regel- mäßig ist dabei vorgesehen, dass der Fakultätsrat zur Vorbereitung des Berufungsvorschlags einen Berufungs- ausschuss oder eine Kommission einsetzt, die bzw. der eine Empfehlung für den Fakultätsrat oder unmittelbar für die berufende Stelle erarbeitet und in dem die Profes- soren und Professorinnen über die Mehrheit der Stim- men verfügen. Diese Beteiligung der Professorinnen und Professoren aus der Fakultät und mit Nähe zum Berufungsgebiet diene gleichzeitig der Sicherung des Fachprinzips. Der Empfehlung der Berufungskommissi- on komme in der Praxis auch entscheidende Bedeutung zu57. Beabsichtige etwa die Hochschulleitung, vom Beru- fungsvorschlag der Berufungskommission abzuweichen, liegt darin eine Durchbrechung der fachlichen Einschät- zungsprärogative der betreffenden Fakultätsmitglieder. Die Hochschulleitung soll sich somit über die fachliche Einschätzungsprärogative des Berufungsausschusses nur hinwegsetzen können, wenn sie sachliche Gründe vor- bringen kann.58
- 56 BVerfG, B. v. 20.7.2010 – 1 BvR 748/06, BVerfGE 127, 87 ff. = juris, Rn. 107, unter Bezug auf U. v. 29.5.1973 – 1 BvR 424/71, BVerfGE 35, 79, 133. Auf internationale Aspekte kann hier nicht eingegangen werden, siehe aber Schmidt/Arnold/Rüde, Berufungsverfahren im internationalen Vergleich, CHE-Arbeitspapier Nr. 53 (2004).
- 57 Vgl. Gärditz, WissR 58 (2022), 288, 297 m.w.N.; Beaucamp/Seifert, WissR 44 (2011), 24, 38 m.w.N.
- 58 BayVerfGH, E. v. 7.5.2008 — 19-VII-06, NVwZ 2009, S. 177, 182 = juris, Rn. 121 (unter Verweis auf BVerfG, U. v. 29.5.1973 – 1
Die Feststellung, ob und welche Bewerbende für die zu besetzende Professorenstelle geeignet sind, trifft die Hochschule. Die Rechtsprechung verteidigt zugunsten der Hochschule dabei eine verfassungsrechtlich ge- schützte Beurteilungskompetenz über die Qualifikation der Bewerber*innen für eine Professur. Die Gerichte dürfen eine Auswahlentscheidung deshalb nur darauf- hin prüfen, ob sie verfahrensfehlerfrei zustande gekom- men und ob der Beurteilungsspielraum überschritten worden ist, etwa weil die Beurteilung der wissenschaftli- chen Eignung und der notwendigen Lehrbefähigung er- sichtlich auf der Verkennung von Tatsachen oder auf sachfremden Erwägungen beruht59. Dadurch wird gleichzeitig die Einwirkung anderer staatlicher Stellen in den Prozess der „Selbsterneuerung“ der Hochschulkor- poration im Lichte der Vorgaben von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG begrenzt60. Der Beurteilungsspiel- raum bei Leistungsbewertungen stellt zwar eine Ein- schränkung der Gewährleistung effektiven Rechtsschut- zes gegen Akte der staatlichen Gewalt (Art. 19 Abs. 4 GG) dar, wonach nicht nur der Zugang zur gerichtlichen Kontrolle beansprucht werden kann, sondern – so das Bundesverfassungsgericht – eine in rechtlicher und tat- sächlicher Hinsicht vollständige Überprüfung des ange- fochtenen Verwaltungsakts oder der behördlichen Handlung ohne Bindung an die im Verwaltungsverfah- ren getroffenen Feststellungen und Wertungen der Be- hörde61. Die Gewährleistung gerichtlichen Rechtsschut- zes darf aber nur beschränkt werden, wenn dem Schutz des Leistungsprinzips gem. Art. 33 Abs. 2 GG, der Grundrechte der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) durch hinrei- chende Verfahrensvorkehrungen und eine fachkundige Besetzung des Auswahlgremiums Rechnung getragen wird62.
Dafür muss die Berufungskommission mit dem höchstmöglichen Sachverstand ausgestattet sein für die Einschätzung der Qualifikation der Bewerber*innen. Zwar müssen die Mitglieder der Kommission nicht zwangsläufig demselben Fach oder derselben Fachrich- tung angehören – das wäre angesichts des breit gefächer- ten Zuschnitts vieler Fachbereiche und der interdiszipli-
BvR 424/71, BVerfGE 35, 79, 134; B. v. 26.6.1979 – 1 BvR 290/79, BVerfGE 51, 369, 381; siehe schon OVG Lüneburg, B. v. 5.9.1996 – 5 M 7708/95, NdsVBl. 1996, 293; Detmer, WissR 1995, 1, 8 ff.
59 Ausf. Pernice-Warnke, WissR 47 (2014), 371, 374.
60 BVerwG, U. v. 20.10.2016 – 2 C 30.15, juris, Rn. 20; OVG Koblenz,
B. v. 3.3.2022 – 2 B 10062/22.OVG, juris, Rn. 9.
61 Vgl. BVerfG, B. v. 17.04.1991 – 1 BvR 419/81, BVerfGE 84, 34 ff. =
juris, Rn. 46.
62 Pernice-Warnke, WissR 47 (2014), 371, 379 ff.
Herrmann · Berufungsverfahren für Professuren und künstliche Intelligenz 3 3
nären Ausrichtung zahlreicher ausgeschriebener Stellen kaum realisierbar. Jedoch muss die fachliche Qualifikati- on der Bewerber*innen entweder unter Zuhilfenahme des Sachverstandes von Mitgliedern der Kommission selbst oder mittels Einholung auswärtiger Gutachten festgestellt werden63. Im Zusammenhang mit Habilitati- onsentscheidungen hat das Bundesverwaltungsgericht für die sachkundige Beurteilung, ob eine wesentliche Förderung der wissenschaftlichen Erkenntnisse in dem Habilitationsfach vorliegt, deshalb die Auswahl und Be- stellung von Personen gefordert, die über einen hinrei- chenden Überblick über den fachwissenschaftlichen Er- kenntnisstand in den betroffenen Fachgebieten verfü- gen. Jedenfalls müsse vom Fachbereichsrat oder der Ha- bilitationskommission durch entsprechende Auswahl der Gutachter dafür Sorge getragen werden, dass die fachliche Thematik der Habilitationsschrift umfassend abgedeckt, d.h. insgesamt einer sachkundigen Nachprü- fung unterzogen wird64. Dass diese Anforderungen nicht gelten sollen, wenn im Berufungsverfahren die Einstel- lungsvoraussetzungen und das Vorliegen zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen (und nicht die Habilitati- on in einem gesonderten Prüfungsverfahren) geprüft werden, wäre angesichts des Grundrechtsbezug der Leis- tungsbewertung kaum zu rechtfertigen. Aus Sicht des Bundesverfassungsgerichts haben die Verwaltungsge- richte zur Gewährung eines Beurteilungsspielraums – jedenfalls auf substantiierte Rügen hin – auch zu prüfen, ob das jeweilige Leistungsbewertungs- bzw. Prüfungs- verfahren eine sachkundige und fachlich korrekte Leis- tungsbewertung gewährleistet hat65.
Für die Anwendung automatisierter Verfahren im Zusammenhang mit Berufungsverfahren besteht die Hürde, dass das Entscheidungsgremium über einen Be- rufungsvorschlag deshalb mehrheitlich mit Professorin- nen und Professoren besetzt sein muss, weil diesen eine inhaltliche Mitwirkung an der Prüfung und Bewertung der wissenschaftlichen Leistungen sowie der Prognose ihrer Eignung und Befähigung für eine Professur verfas- sungsrechtlich und einfachgesetzlich zusteht. Hier kommt hinzu, dass die Ausgestaltung der Leistungsbe- wertung beim Zugang zum Professorenberuf – also je- denfalls bei der Prüfung der gesetzlichen Einstellungsvo- raussetzungen — verfassungsrechtlichen Anforderungen
- 63 VGH Mannheim, B. v. 27.7.2022 – 4 S 713/22, juris, Rn. 18.
- 64 vgl. BVerwG, U. v. 16.3.1994 – 6 C 1/93, BVerwGE 95, 237 ff. = juris,Rn. 31.
- 65 vgl. BVerfG, B. v. 4.11.2010 – 1 BvR 3398/08, BVerfGK 18, 158 ff. =juris, Rn. 54; B. v. 16.1.1995 — 1 BvR 1505/94, NVwZ 1995, S. 469,470.
- 66 Vgl. BVerfG, B. v. 16.1.1995 — 1 BvR 1505/94, NVwZ 1995, 469, 470;BVerwG, U. v. 16.3.1994 — 6 C 1.93, BVerwGE 95, 237, 243 f.; B. v.
genügen muss: Bei berufsbezogenen Prüfungen hat je- der, der eine am Prüfungsmaßstab zu messende Leistung zu bewerten hat, die Leistung persönlich, unmittelbar und vollständig zur Kenntnis zu nehmen und eine selb- ständige,eigenverantwortlicheBewertungsentscheidung zu treffen66, so als wenn jedem Mitglied einer Prüfungs- kommission selbst die abschließende Bewertung der Prüfungsleistung obliege67.
An die Verwaltungstätigkeit der Berufungskommis- sion werden auch nach der amtshaftungsrechtlichen Rechtsprechung hohe Anforderungen gestellt. Danach muss jeder Amtsträger die zur Führung seines Amtes notwendigen Rechts- und Verwaltungskenntnisse besit- zen oder sich verschaffen. Er ist bei der Gesetzesausle- gung und Rechtsanwendung verpflichtet, die Gesetzes- und Rechtslage unter Zuhilfenahme der ihm zu Gebote stehenden Hilfsmittel sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen und danach aufgrund vernünftiger Überlegun- gen sich eine Rechtsmeinung zu bilden68. Vor ihrer Ent- scheidung haben die Mitglieder der Berufungskommis- sion den Sachverhalt im Rahmen des Zumutbaren so umfassend zu erforschen, dass die Beurteilungs- und Entscheidungsgrundlage nicht in wesentlichen Punkten zum Nachteil des Betroffenen unvollständig bleibt69. Da- bei kann sich niemand dadurch entlasten, dass er sich auf die Zuschreibung arithmetischer Leistungsbewer- tungen oder einen von einer externen Stelle vorgenom- menen Leistungsvergleich verlassen hat.
2. Mehrstufige Gremienbeteiligung und Bestenauslese, Dokumentationsanforderungen
Auch im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG begegnet es kei- nen Bedenken und entspricht den meisten Hochschul- gesetzen, wenn eine Hochschule die maßgebliche Ent- scheidung über die Vergabe des Statusamts einer*eines Professor*in durch Gremien vorbereiten lässt, sofern diese vorbereitenden Schritte — wie etwa die Bestim- mung der zu einem Probevortrag einzuladenden Bewerber*innen oder die Bewertung dieser Probevor- träge — ihrerseits den verfahrensrechtlichen Anforderun- gen des Art. 33 Abs. 2 GG genügen70 und die formellen und materiellen Vorschriften für das Berufungsverfah- ren gewahrt werden71. Diese mehrstufige Ausgestaltung des Auswahlprozesses macht es erforderlich, dass auf
19.5.2016 — 6 B 1.16, juris, Rn. 12; U. v. 28.10.2020 – 6 C 8/19, BVer-
wGE 170, 1 ff. = juris, Rn. 18.
67 BVerwG, U. v 16.3.1994 – 6 C 1/93, BVerwGE 95, 237 ff. = juris, Rn.
27.
68 BGH, U. v. 10.2.2011 – III ZR 37/10, BGHZ 188, 302 ff., Rn. 13. 69 BGH, U. v. 19.5.1988 — III ZR 32/87, juris, Rn. 12 m.w.N.
70 BVerwG, U. v. 20.10.2016 – 2 C 30/15, juris, Rn. 21.
71 Neukirchen/Emmrich u.a., a.a.O., S. 53.
34 ORDNUNG DER WISSENSCHAFT 1 (2024), 25–44
jeder Ebene mit hoher Rationalität gearbeitet werden muss: Jedenfalls führt nach der Rechtsprechung ein Mangel bei der Beschlussfassung der Berufungskommis- sion über den Berufungsvorschlag, der für die Auswahl nach dem Leistungsprinzip relevant ist, grundsätzlich auch zur Fehlerhaftigkeit der Entscheidungen weiterer Hochschulgremien in den nachfolgenden Verfahrens- stufen72.
Dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind und bei nachfolgenden Verfahrensschritten Beachtung fanden, muss durch eine schriftliche Dokumentation der Aus- wahlerwägungen nachgewiesen werden (verfahrensbe- gleitende Absicherung des Art. 33 Abs. 2 GG). Erst durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahler- wägungen – deren Kenntnis sich die*der unterlegene Bewerber*in gegebenenfalls durch Akteneinsicht ver- schaffen kann – werden auch Mitbewerbende in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob die Entscheidung der Hochschule hingenommen wird oder ob die faire und chancengleiche Behandlung der Bewerbung angezweifelt und gerichtlicher Rechtsschutz nachgesucht werden muss. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen73. Diese Anforderungen sind auch auf das Berufungsverfahren zur Besetzung ei- ner Professorenstelle anwendbar74.
Danach müssen die Verfahrensschritte und Erwä- gungen der beteiligten Organe bei der (Vor-) Auswahl für die Berufungsempfehlung schriftlich dokumentiert sein. Die Einbeziehung automatisierter Unterstützungen oder einer Bewertungsplattform unterliegt diesen An- forderungen ebenso. Deshalb sind die Umstände der Leistungsbewertung durch die Vergleichsplattform offen zu legen, z.B. die in den automatisierten Leistungsver- gleich (für jedes einzelne Teilkriterium) einbezogenen Kandidat*innen und deren dabei betrachtete Leistun- gen, und den Gremien auf weiteren Verfahrensstufen vorzulegen. Das widerspräche aber offensichtlich der Zielrichtung der Vergleichsplattform, anstelle einer Ein- zelbetrachtung verschiedener Publikationen und Um- stände aus dem Wissenschaftsleben der Bewerbenden eine natürlich Zahl als „Bewertung“ zu setzen und damit die Komplexität zu reduzieren.
- 72 OVG Weimar, B. v. 26.6.2019 – 2 EO 292/18, juris, Rn. 35.
- 73 BVerfG, B. v. 25.11.2015 – 2 BvR 1461/15, juris; B.v. 9.7.2007 – 2 BvR 206/07, juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 1.2.2017 – 7 CE 16.1989, BeckRS2017, 102331 Rn. 12; OVG NW, B. v. 27.4.2017 – 6 A 277/16, NVwZ- RR 2017, 794 Rn. 4.
3. Herausforderungen für Indikatorik-Plattform bzw. KI
Für den Einsatz künstlicher Intelligenz bei der verglei- chenden Bewertung wissenschaftlicher Leistungen sollte das Evalitech-Projekt nur Möglichkeiten einer Arbeits- weise demonstrieren. Eine einsatzfähige Software gibt es noch nicht. Das bedeutet nicht, dass die Diskussion über folgende Fragen aufgeschoben werden muss.
Bei der Werbung mit Effektivitätsvorsprüngen und der fachlichen Verbesserung des Leistungsvergleichs muss beachtet werden, dass die zum Schutz der Wissen- schaftsfreiheit gebotene Mitwirkung der Hochschulleh- renden nicht auf eine „Kenntnisgabe“ von Entscheidun- gen und Zwischenbewertungen durch irgendeine han- delnde Instanz, sondern auf eine inhaltliche Mitwirkung gerichtet ist. Die Erarbeitung von Leistungsbewertungen in einem gegenüber der Berufungskommission abge- schlossenen bzw. verdeckten Bewertungsalgorithmus würde die Teilentscheidungen aus dem zuständigen Gre- mium herausnehmen, wodurch die Mitwirkungsbefug- nis nicht nur faktisch ausgehöhlt, sondern auf die Hin- nahme der automatisierten Leistungsbewertungen be- schnitten wird. Dabei bliebe es dem Gesetzgeber vorbe- halten, durch eine Ausgestaltung des KI-Einsatzes bei Leistungsbewertungen im Zusammenhang mit Beru- fungsentscheidungen sicherzustellen, dass eine materiel- le Mitwirkung der Hochschullehrenden gewährleistet bleibt.
Im Hinblick auf die Reproduzierbarkeit und Doku- mentation der Bewertungen aus der Berufungskommis- sion gibt es weitere Anforderungen in einem mehrstufi- gen Auswahlverfahren. So muss die Berufungskommis- sion den Verfahrensstoff auf- und vorbereiten sowie ih- ren Besetzungsvorschlags (aus mehreren Personen in einer bestimmten Reihenfolge) nachvollziehbar und un- ter Wahrung der spezifischen Besonderheiten der Fach- disziplinen begründen. Hinzu kommen verfahrens- rechtliche Komplikationen wie Sonder- oder Minder- heitsvoten75, die Erfassung einer „Hochschullehrermehr- heit“ oder schlichtweg die Einbeziehung von Frauen- bzw. Gleichstellungsbeauftragen, Schwerbehinderten- oder Diversitätsverantwortlichen. Bei einer rein arithmeti- schen Zusammensetzung von Bewertungen für einzelne Teilkriterien, deren Vergleich angeblich „objektive“– also bei gleichen Rahmenbedingungen stets wiederher-
74 vgl. OVG Münster, B. v. 10.2.2016 – 6 B 33/16, NVwZ 2016, 868 = juris, Rn. 7; VGH München, B. v. 1.2.2017 – 7 CE 16.1989, juris, Rn. 13; OVG Schleswig, B. v. 22.8.2018 – 2 MB 16.16, juris, Rn. 9 f.
75 Siehe Löwisch/Tarantino, OdW 2014, 11 ff.
Herrmann · Berufungsverfahren für Professuren und künstliche Intelligenz 3 5
stellbare – Ergebnisse erbringt, bedürfte es solcher Absi- cherungen nicht mehr. Die Reproduzierbarkeit inner- halb der Anwendung im konkreten Berufungsverfahren steht allerdings in Zweifel, wenn ein Vergleichsmaßstab aus einer Vergleichsgruppe gebildet und die Bewertung aus einer stetigen Relation von Personen ermittelt wird, die alle bei der Plattform angemeldeten Wissenschaftler*innen umfasst, jedoch nur die Bewer- benden im konkreten Berufungsverfahren mit ihren tat- sächlichen Leistungen bekannt werden.
Schließlich bleibt die Diskussion über einen KI-Ein- satz die Antwort schuldig, wie eine sach- und fachkundi- ge Bewertung durch die Bewertungsalgorithmen ge- währleistet wird. Wenn die Mitglieder der Berufungs- kommission über die Leistungen der Bewerbenden dis- kutieren, muss jedes Mitglied für seine Einschätzung und Prioritäten gegenüber den anderen Diskussionsteil- nehmern fachliche Verantwortung übernehmen. Dabei werden Fehleinschätzungen durch Instrumente wie Wi- derspruchs- und Nachfragemöglichkeiten aufgeklärt, die Kontrolle erfolgt durch Überzeugungsbildung und schließlich Entscheidungsmechanismen wie zB. Mehr- heitsquoren oder Minderheitsvoten. Diesen flexiblen Entscheidungsbedingungen und der personalisierten Fachkundeanforderung (z.B. Mehrheit der Hochschul- lehrenden) können auch komplexe und spezialwissen- schaftliche Bewertungen anvertraut werden, ob etwa die Leistungen von Bewerbenden (rückblickend) einen Fortschritt für die Wissenschaft erbracht haben oder ob durch die wissenschaftlichen Tätigkeiten ein For- schungs- oder jedenfalls Themenschwerpunkt aufgebaut werden konnte. Derartige Diskussionen und Vergewis- serungen sind dem Vergleich auf einer anonymisierten Plattform fremd, solange einzelne Argumente in den Teilkriterien nicht fachwissenschaftlich wertend, son- dern nur messend miteinander verglichen werden.
IV. Feststellung und Vergleich wissenschaftlicher Leistungen durch die Berufungskommission
Die Aufgabe einer Berufungskommission besteht im wertenden Leistungsvergleich76. Wenn man es so beschreibt, dass die Bewerbenden nach dem „Hirsch- Index“ ihrer Publikationen gegenübergestellt würden, entsteht ein unrealistisches Zerrbild.
- 76 Siehe dazu die Empfehlungen des Wissenschaftsrats vom 20.5.2005 (Drs. 6709–05), S. 30 f.
- 77 Vgl. BVerfG, B. v. 4.7.2018 – 2 BvR 1207/18, juris, Rn. 9, unter Verweis auf BVerfG, B. v. 20.4.2004 – 1 BvR 838/01, BVerfGE 110, 304, 332; B. v. 16.12.2015 – 2 BvR 1958/13, BVerfGE 141, 56, 79; Rn. 58 m.w.N.
- 78 BVerfG, B. v. 5.9.2007 – 2 BvR 1855/07, BVerfGK 12, 106 ff. = juris,
1. Befugnis und Pflicht der Berufungskommission zum Leistungsvergleich
Eine Auswahlentscheidung weist immer prognostische Elemente und damit Unsicherheiten auf, ob die zugrun- de gelegten Annahmen (z.B. zum Vorhandensein und zur Entfaltung eines Leistungspotentials) zutreffen. In der Rechtsprechung wird deshalb gefordert, dass der Vergleich der Bewerbenden im Rahmen einer Auswahl- entscheidung vor allem anhand (aktueller) dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen hat77. Diese Beurteilungen für zurückliegende Leistungen dienen als Grundlage für am Leistungsprinzip orientierte Entscheidungen über die Verwendung und das dienstliche Fortkommen78. Anders als bei Auswahlentscheidungen aufgrund von dienstli- chen Beurteilungen muss die Berufungskommission die Entscheidungsgrundlage für die Auswahlentscheidung für eine Professur oder Juniorprofessur in einem weitge- hend formalisierten Prozess erst selbst herstellen: anhand von Bewerbungsunterlagen unter Einbeziehung der angegebenen Publikationen, sowie unter Einholung einzelner oder vergleichender Gutachten externer sach- verständiger Wissenschaftler*innen79. Die Berufungs- kommission kann aber auch eine Lehrprobe oder einen Fachvortrag im Rahmen einer Anhörung vor dem Lehr- körper oder den Mitgliedern der Hochschule verlangen sowie Lehrveranstaltungen der Bewerbenden an ihrem Tätigkeitsort besuchen80. Und gleichzeitig zur Vervoll- ständigung der Bewertungsgrundlage für die weiter betrachteten Bewerber*innen bewertet die Berufungs- kommission diese Leistungsnachweise in einem diskur- siven Prozess. Bei beiden Aufgaben bewegen sich die Berufungskommission und die weiteren beteiligten Gre- mien in einer durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verfassungs- rechtlich geschützten Beurteilungskompetenz hinsicht- lich der Qualifikation für eine Hochschullehrerstelle81. Dieser besonders weite Beurteilungsspielraum schließt die Befugnis der Berufungskommission ein, die Stärken und Schwächen der einzelnen Bewerber*innen zu gewichten, wobei die Kommission aufgrund des eigenen und des durch Gutachten hinzugezogenen Sachver- stands für die Einschätzung der Qualifikation der Bewerber*innen eine wissenschaftsadäquate Entschei- dungsfindung gewährleisten soll und kann. Anders als bei einer Leistungsmessung und Addition von Ergebnis-
Rn. 9; siehe bereits zu den Anforderungen an die Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen: BVerfG, B. v. 17.2.2017 – 2 BvR 1558/16, juris, Rn. 10.
79 Siehe zum vergleichenden Begutachtung Neukirchen/Emmrich, a.a.O., S. 62 f.
80 Thieme, Deutsches Hochschulrecht, a.a.O, Rn. 449.
81 OVG Münster, U. v. 3.5.2018 – 6 A 815/11, juris, Rn. 140.
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sen schließt der weite Spielraum bei der Leistungsbewer- tung die Möglichkeit ein, die Eignung eines Kandidaten schon aufgrund wahrgenommener Defizite in einzelnen Bereichen als im Vergleich mit anderen Bewerbern schwächer zu qualifizieren82.
DabeischließtwederArt.33Abs.2GGnochdieWis- senschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) es aus, dass die Be- rufungskommission ihrer Leistungsbewertung auch ex- terne Leistungseinschätzungen zugrunde legt – vielmehr ist das der Regelfall, wenn etwa Publikationen in Zeit- schriften mit Peer-Review (Leistungseinschätzung der Peers), Förderentscheidungen von Zuwendungsgebern (EU-Grants, insb. bei kompetitiven Verfahren wie z.B. der DFG) oder Berufungen auf vergleichbare Professu- ren an anderen Hochschulen einbezogen und mitbe- rücksichtigt werden müssen. Systematisch wird dem Dienstherrn (und der eingesetzten Berufungskommissi- on) Ermessen zugestanden zur Ausgestaltung des Aus- wahlprozesses im Rahmen der verbindlichen Regelun- gen, z.B. in einer Berufungsordnung oder im Landeshochschulgesetz.
Das gilt vor allem für die Einbeziehung vergleichen- der oder einzelbetrachtender Gutachten externer Sach- verständiger. Diese sind nach den meisten Hochschulge- setzen und Berufungsordnungen von der Berufungs- kommission bei der Bildung einer Rangfolge ihrer Beru- fungsempfehlung „zu berücksichtigen“. Diese Gutachten sollen als Entscheidungshilfe und ‑grundlage die Leis- tungsbewertung rationalisieren und objektiver machen: Dazu sollen die beauftragten Gutachter ihr Gutachten möglichst unvoreingenommen und jedenfalls ohne Ein- flussnahme der am Berufungsverfahren beteiligten Ent- scheidungsträger, der Bewerber selbst oder sonstiger Personen, die am Ausgang des Auswahlverfahrens ein Interesse haben können, erstellen83. Gleichwohl sind die Gutachten für die Berufungskommission nicht „bin- dend“ bzw. müssen nicht in ihren Reihenfolgevorschlä- gen (zumal diese selten einheitlich ausfallen) übernom- men werden – vielmehr muss die Berufungskommission zu einem eigenständigen Ergebnis unter Würdigung der gesamten Erkenntnisgrundlagen kommen. Die von den Gutachten vorgeschlagene Reihenfolge der Listenkandi- daten muss sie nur unter sachlichen Kriterien bei ihrer Entscheidungsfindung würdigen84.
Grundsätzlichen Bedenken bestehen ebenfalls nicht, wenn die Berufungskommission organisatorische Un- terstützung und fachliche Beratung durch Externe ein-
- 82 So OVG Münster, B. v. 20.4.2020 — 6 B 1700/19, juris, Rn. 35 ff.
- 83 Vgl. VGH Mannheim, B. v. 27.07.2022 – 4 S 713/22, Rn. 53; VGHMünchen, B. v. 11.08.2010 – 7 CE 10.1160, Rn. 33.
bezieht. Dabei war bei anderen Wahlgremien (zB. kom- munaler Selbstverwaltungskörperschaften) umstritten, wie Auswahlgremien mit den von externen Fachbera- tern erstellten Ranglisten und bereitgestellten Informati- onen umzugehen hatten. Inzwischen formulieren die Verwaltungsgerichte auch hierzu rechtliche Anforde- rungen und beanstanden es, wenn die auswählende Stel- le dem Dritten den Leistungsvergleich maßgeblich über- lassen und die Auswahlentscheidung aus der Hand gege- ben hat85. Ebenso wie der Dienstherr die ihm zustehende Beurteilungsbefugnis nicht auf Außenstehende übertra- gen darf, ist es der auswählenden Stelle verwehrt, das Er- gebnis einer anderweitigen (externen) Eignungsfeststel- lung „blindlings“ zu übernehmen. Die hierzu ergangene Rechtsprechung formuliert hohe Anforderungen, wenn die auswählende Stelle sich das „Ergebnis“ einer extern erfolgten Eignungsbeurteilung — in kritischer Auseinan- dersetzung — zu eigen machen und dieses anschließend als Beitrag zu ihrem eigenen umfassenden Eignungsur- teil verwerten möchte. Dazu muss die vom externen Dienstleister vorgenommene Vorauswahl (1.) aussage- kräftige und valide, am Anforderungsprofil orientierte Erkenntnisse über die Eignung der Bewerber*innen er- möglichen, (2.) die Chancengleichheit der Bewer- ber*innen gewährleisten; das Verfahren muss nach sei- ner formalen und inhaltlichen Gestaltung allen Kandidat*innen Gelegenheit zur Darstellung ihrer Befä- higung und Eignung bieten, eine hinreichende Ver- gleichbarkeit der Ergebnisse sicherstellen und jedenfalls in Grundzügen dokumentiert werden und (3.) aus Rechtsschutzgründen nachprüfbar ausgestaltet sein.
Bei allen Unterschieden, die zwischen der Idee einer automatisierten kriteriendifferenzierten Leistungsbe- wertung und der vielfältigen Unterstützung durch ein Personalberatungsunternehmen bestehen, lassen sich daraus Anforderungen an die Handhabung der Eig- nungsbewertung durch eine Berufungskommission ab- leiten: Das Bewertungsergebnis der Indikatorikplatt- form könnte als externe Einschätzung einer nicht auf Fachkunde und Erfahrungen, sondern auf Wahrschein- lichkeiten beruhenden Eignungseinschätzung gleich- wohl die Diskussion bereichern, wenn die Berufungs- kommission für die Entscheidung und den Leistungs- vergleich verantwortlich bleibt. Jeder Ansatz, dass die Bewertungen der Plattform vorrangig oder „vorzugs- würdig“ sind, würde hingegen die fachkundige Bewer- tung der Berufungskommission in Frage stellen.
84 VGH Kassel, B. v. 28.11.2022 – 1 B 1620/22, juris, Rn. 98.
85 Hierzu und zu Folgendem: OVG Münster, B. v. 16.11.2021 – 6 B
1176/21, juris, Rn. 57 ff.
Herrmann · Berufungsverfahren für Professuren und künstliche Intelligenz 3 7
2. Risiken arithmetischer Bewertungen
Besondere Risiken sind damit verbunden, beim Ver- gleich wissenschaftlicher Leistungen auf arithmetische Zuordnungen abzustellen oder auf Teilleistungsbewer- tungen, die nicht in einem rechtsförmig ausgestalteten Prüfungsverfahren entstanden sind. Die Aufgabe der Berufungskommission schließt ja die Leistungsfeststel- lung ein, für die — bei Laufbahnbeamt*innen — ein dienst- rechtliches Beurteilungsverfahren oder – wie bei der Habilitation – das Prüfungsverfahren einer Hochschule vorgesehen sind. Für die wissenschaftlichen Leistungen von Bewerbenden um Professuren liegen keine dienstli- chen Beurteilungen mit Einzelleistungsbewertungen und Gesamtnoten wie bei Laufbahnbeamt*innen vor86, ihr beruflicher Werdegang wird nicht durch dienstliche Beurteilungen und Beförderungen, sondern durch Be- rufungen bestimmt87. Deshalb wird von der Berufungs- kommission eine umfassende Würdigung der bisherigen wissenschaftlichen Leistungen verlangt, die Auskunft über das Leistungsvermögen der Bewerber*innen gibt88.
Sicherlich unterfällt es dabei dem Verfahrensermes- sen der Hochschule, das durch die Berufungsordnungen ausgestaltet und von den Hochschulgesetzen beschränkt wird, inwieweit Typisierungen, Bewertungsstufen oder andere wertende Kennzeichnungen von Leistungsunter- schieden bzw. ‑reihenfolgen beschrieben werden89. Die eingesetzten Bewertungssysteme müssen aber ihrerseits leistungsgerecht sein und den Anforderungen an Art. 33 Abs. 2 GG genügen: Nur wenn die Umstände der Leistungserbringung bei den Bewerber*innen im We- sentlichen vergleichbar und die Leistungsbewertung in der Person eines Vorgesetzten vereinheitlicht wird, wenn also eine wertende Betrachtung der Leistungsbewertun- gen nicht mehr erforderlich ist, kann der Leistungsver- gleich ausnahmsweise auf einen Vergleich von Punktbe- wertungen zurückgeführt werden. Zudem bedarf es ei- ner ausdrücklichen Rechtsgrundlage, ohne die rechneri- sche Ermittlungen bei Leistungsbewertungen schlichtweg unzulässig sind90. Das gilt aber nicht nur für die Arithmetisierung dienstlicher Leistungsbewertun-
- 86 OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 30.3.2017 – 10 S 32.16, juris, Rn. 7.
- 87 VGH Mannheim, B. v. 8.12.2020 – 4 S 2583/20, juris, Rn. 6.
- 88 BVerwG, U. v. 20.10.2016 – 2 C 30/15, juris, Rn. 23.
- 89 Siehe VG Greifswald, U. v. 26.9.2019 – 6 A 1212/18 HGW, juris,Rn. 28, zur Leistungsbewertung für die Vergabe von Leistungs- bezügen: „Es ist in erster Linie Sache der Beklagten, Bewertungs- maßstäbe festzusetzen und dementsprechend auch die Instru- mente zur Ermittlung quantifizierbarer und damit vergleichbarer Leistungen auszuwählen.“
- 90 BVerwG, U. v. 21.3.2007 – 2 C 2/06, juris, Rn. 14; ebs. OVG Lü- neburg, B. v. 9.5.2008 – 5 ME 5/08, juris, Rn. 28 – zum Vergleich
gen, sondern ist auch für die hochschulische Bewer- tungsbefugnis bei Prüfungsleistungen bekannt: Auf- grund des Gesetzesvorbehalts für berufsbezogene Prü- fungen (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) sind Regelungen über das Verfahren der Bewertung der Prüfungsleistungen und die Notenvergabe rechtssatzmäßig festzulegen. Da- bei müssen die Regelungen dem prüfungsrechtlichen Gebot der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG) genügen, also dafür Sorge tragen, dass für alle Teilnehmer vergleichbarer Prüfungen so weit wie möglich gleiche Prüfungsbedingungen und Bewertungs- maßstäbe gelten. Auch das Prüfungsverfahren muss glei- che Erfolgschancen gewährleisten, d.h. für Form und Verlauf der Prüfungen müssen einheitliche Regeln gel- ten, die auch einheitlich angewandt werden91.
Weil bisher jedwede gesetzliche Regelung zur auto- matisierten Bewertungsbefugnis bei wissenschaftlichen Leistungen in Berufungsverfahren fehlt, genügt der oben beschriebene Bewertungsvorgang aus dem Evalitech- Projekt diesen Anforderungen nicht: Normative Vorga- ben wurden für die Leistungsbewertung der Indikatorik- plattform auch nicht diskutiert. Dass es Berufungsver- fahren im Hochschulbereich und vor allem in den tech- nischen Fächern geben mag, in denen zur vergleichenden Bewertung der wissenschaftlichen Leistungen auch gern Notendurchschnitte oder Punktesummen verwendet werden, macht den Mangel nicht wett. Für die Punktezu- ordnung im genannten Wertebereich müssten die Teil- kriterien und jeweiligen – in den Fachdisziplinen wohl auch unterschiedlichen – Bewertungsmaßstäbe ausge- staltet sein. Wie die Vergleichbarkeit von wissenschaftli- chen Publikationen untereinander (schon nach äußeren Merkmalen des Veröffentlichungsprozesses: Fremdspra- chigkeit, Peer-Review, Autorengruppen) gewährleistet werden kann oder – durch Wahl derselben Zählweise oder ‑einheit – gegenüber Leistungen in anderen Teilkri- terien, bedürfte einer Ausgestaltung jedenfalls auf der Ebene der Berufungsordnung. Wie bei berufsbezogenen Prüfungen müssen Einzelheiten der Leistungsbewertung aber nicht unmittelbar durch den Gesetzgeber geregelt werden92.
dienstl. Beurteilungen. Nach BVerwG, U. v. 7.7.2021 – 2 C 2/21, BVerwGE 173, 81 ff. = juris, Rn. 31 ff., 34 müssen wenigstens das Beurteilungssystem (Regel- oder bloße Anlassbeurteilungen) und die Vorgabe der Bildung des abschließenden Gesamturteils unter Würdigung aller Einzelmerkmale einfachgesetzlich ausgestaltet sein.
91 Vgl. BVerfG, B. v. 17.4.1991 — 1 BvR 419/81 u. 213/83, BVerfGE 84, 34, 52; BVerwG, U. v. 10.4.2019 — 6 C 19.18, BVerwGE 165, 202 = juris, Rn. 11 f.; U. v. 28.10.2020 – 6 C 8/19, BVerw-GE 170, 1 ff. = juris, Rn. 21.
92 BVerwG, B. v. 6.3.1998 – 6 B 9/98, juris, Rn. 6.
38 ORDNUNG DER WISSENSCHAFT 1 (2024), 25–44
3. Herausforderung an Bewertungsprozesse einer Indi- katorikplattform
So sinnvoll es sein mag, in die Eignungsprognose zusätz- liche Merkmale von den 41 Teilkriterien (Evalitech) ein- zubeziehen, begegnet die automatisierte Leistungs- bewertung und Wertezuordnung zum Wertebereich 0 — 100 erheblichen Bedenken. Schon die Zulässigkeit und Plausibilität arithmetischer Bewertung beim Vergleich wissenschaftlicher Leistungen ist offen. Sowohl der Bewertungsvorgang (unter Einbeziehung von Leistun- gen dritter Personen, die sich nicht beworben haben,) als auch die Herstellung von Vergleichbarkeit der bewerte- ten wissenschaftlichen und sonstigen Leistungen in den 41 Teilkriterien müsste wenigstens in einer Berufungs- satzung der Hochschule ausgestaltet werden. Außerdem müsste klargestellt und abgesichert werden, welche Leis- tungen zur Erfüllung der Einstellungsvoraussetzungen vorliegen müssen.
Organisatorisch müssten die Hochschulen Vorkeh- rungen treffen, dass jedweder Bewertungsvorgang für ei- nen Leistungsvergleich in einer dauerhaften und berech- tigungsgeschützten Dokumentationsdatei gesichert wird, um für die Diskussion in der Berufungskommissi- on, in den weiteren Verfahrensstufen und für eine ge- richtliche Nachprüfung bereitzustehen. Außerdem be- darf es auch fachlicher Weiterbildungen und Vorausset- zungen, damit die Mitglieder der Berufungskommission überhaupt in die Lage versetzt werden, die Bewertungs- vorgänge nachvollziehen und durch eine „kritische Aus- einandersetzung“ mit den Bewertungsergebnissen ihrer Bewertungsverantwortung gerecht werden können.
V. Mitwirkungspflichten für und Datenschutz der Indikatorikplattform
Schließlich stehen der Einrichtung einer (verfahrensun- abhängigen) Indikatorikplattform heute Schutzregelun- gen des Verwaltungs- bzw. Datenschutzrechts entgegen, die erst durch Gesetzesänderungen angepasst bzw. gelo- ckert werden müssten.
Nach dem Ergebnisbericht des Evalitech-Projekts be- ruht die Idee einer KI-gestützten Indikatorikplattform auf automatisierten Datenerhebungen für die einbezoge- nen Kandidat*innen, die gestützt wird auf folgende Datenverarbeitungen:
– ad-hoc Metadaten-Sammlung je Kandidat*in,
– kontinuierliches Kandidatinnen- und Kandidaten-
93 Forschungsbericht Evalitech (o. Fn. 1), S. 9.
94 BVerwG, U. v. 20.10.2016 – 2 C 30/15, juris, Rn. 24.
Tracking,
– Identifikation von relevanten Wissenschaftler*innen
für ‚unbekannte’ Themenfelder,
– rekursive Verfolgung von Verbindungen zu anderen
Wissenschaftler*innen,
– Ergänzung von (nicht-öffentlichen) Daten durch die
Nutzer*innen selbst93.
Sowohl die Duldung der ad-hoc- wie der kontinuier- lichen Datenerhebung oder die Verknüpfung mit anderen Daten („unbekannte Themenfelder“, „Verbin- dung zu anderen Wissenschaftler*innen“) bedarf dabei einer ausdrücklichen und freiwilligen Einwilligung der*des einbezogenen Wissenschaftler*in gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 Buchst. a DSGVO. Die Ergänzung der nicht-öffentlichen Daten bedarf darüber hinaus zusätzli- cher Handlungen (Veranlassung, Mitwirkung oder Dul- dung der Datenverarbeitung) der Wissenschaftler*in. Um die Plattform ziel- und zweckgerecht anhand der aktuellen und vollständigen Vergleichsgrundlagen arbei- ten zu lassen, ist sie jedenfalls konzeptionell auf kontinu- ierliche Datenerhebungen während der gesamten Schaf- fens- und Schöpfungstätigkeit von Wissenschaftler*innen ausgelegt.
1. Regelung von Mitwirkungspflichten durch Rechtsvor- schrift
Damit bedarf die Indikatorikplattform schon deshalb einer normativen Rechtsgrundlage, weil die einbezoge- nen Wissenschaftler*innen zur Schaffung einer Ver- gleichsgrundlage dadurch beitragen müssten, der Ver- wendung ihrer Daten zuzustimmen oder gar ihre Daten selbst bereitzustellen. Das Ermessen der Hochschule zur Gestaltung der Auswahl bei der Besetzung einer Profes- sur schließt es ein, Daten und Angaben von den Bewerber*innen nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zur Kenntnis zu nehmen94. Zugrunde legen müssen sie aber nur die freiwillig von den Bewerber*innen darge- stellten Leistungen und Tatsachen95. Für eine Pflicht der Bewerber*innen, darüber hinaus ihre Leistungen konti- nuierlich in eine Vergleichsplattform einzutragen, bedürfte es wenigstens einer Satzungsregelung, z.B. in der Berufungsordnung.
Das ergibt sich aus § 26 Abs. 2 VwVfG – die Vor- schrift (S. 1 u. 2) legt eine allgemeine Mitwirkungspflicht der Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens fest – in ei- nem Berufungsverfahren der Hochschule sollen die Be- werbenden danach „insbesondere ihnen bekannte Tatsa- chen und Beweismittel angeben“. Die behördliche Auf-
95 Keine Ermittlungspflicht der Hochschule – vgl. VGH München, B. v. 16.3.1998 — 7 ZE 97.3696, juris, Rn. 25; OVG Koblenz, B.
Herrmann · Berufungsverfahren für Professuren und künstliche Intelligenz 3 9
klärungspflicht der Hochschulen wird durch die Erfül- lung von Mitwirkungsobliegenheiten der Bewerber*innen wirksam und zugleich begrenzt. Darü- ber hinausgehende Pflichten der Beteiligten, bei der Er- mittlung des Sachverhalts mitzuwirken, z.B. durch per- sönliches Erscheinen96 oder eine Aussage, bestehen nach Satz 3 aber nur, soweit sie durch Rechtsvorschrift beson- ders vorgesehen sind . Dazu bedarf es einer abstraktge- nerellen Regelung in Form eines Gesetzes, einer Verord- nung oder einer Satzung der Hochschule. Einem Erlass der Hochschulleitung oder des Ministeriums kommt als innerdienstliche Verwaltungsvorschrift keine Rechts- normqualität zu97, gleiches gilt für Empfehlungen von Fach- oder Wissenschaftsfördergesellschaften.
Hier muss allerdings nicht vertieft werden, dass das Verwaltungsrecht bei Berufungsverfahren wiederum zahlreiche „Unschärfen“ kennt und jedenfalls Mitwir- kungsobliegenheiten der Bewerber*innen aufstellt, de- ren Versäumung ihnen bei der Rechtsverfolgung entge- gengehalten und zum Nachteil gereichen kann. Dem- nach bestehe etwa eine Befugnis der Berufungskommis- sion zur Fristsetzung mit Ausschlussfolge aus dem „Sinn und Zweck der Rechtsvorschriften, die das Berufungs- verfahren ausgestalten.“98 Ein weiteres Beispiel ist die Übertragung der (prüfungsrechtlichen und regelmäßig in Prüfungsordnungen ausdrücklich ausgestalteten) Mitwirkungspflicht, bekannte Ablehnungsgründe (für eine Besorgnis der Befangenheit) ohne schuldhaftes Zö- gern zu rügen, auf das Berufungsverfahren99. Schließlich ist noch an die Obliegenheiten beim Rechtsschutz zu er- innern, die von der Rechtsprechung aus dem (einzuge- henden) Beamtenverhältnis als Dienst- und Treuever- hältnis abgeleitet werden100.
2. Rechtsgrundlage und Erforderlichkeit der Indikato- rikplattform
Als Datenverarbeitung i.S. Art. 4 Nr. 2 DSGVO bedarf bereits die Sammlung von persönlichen Leistungsnach- weisen (Veröffentlichungen, Arbeitsproben, Lehrevalu- ationen usw.) und anderen personenbezogenen Daten
v. 6.8.2018 — 2 B 10742/18, juris, Rn. 29; OVG Magdeburg, B. v. 26.4.2021 – 1 M 16/21, juris, Rn. 32; siehe zur „Ermittlungspflicht“ hinsichtlich der charakterlichen Eignung, insbesondere zum Um- gang mit Anhaltspunkten für Eignungsdefizite: Gärditz, WissR 58 (2022), 288, 326 ff.
- 96 Vgl. OVG Hamburg, B. v. 11.12.2000 — 2 Bs 306/00, juris, Rn. 18.
- 97 Vgl. VG Oldenburg, U. v. 24.1.1986 — 2 OS A 19/85, juris; OVGLüneburg, U. v. 24.11.2015 — 5 LB 83/15, juris, Rn. 49; B. v. 23.12.2004 – 8 ME 169/04, juris, Rn. 13 (zur Teilnahme an einer ärztlichen Untersuchung).
- 98 VG München, B. v. 19.3.2004 – M 3 E 04.611, juris, Rn. 35.
- 99 VGH München, B. v. 1.2.2022 – 3 CE 22.19, juris, Rn. 5; VGHMannheim, B. v. 27.7.2022 – 4 S 713/22, juris, Rn. 23.
(vgl. Art. 4 Nr. 1 DSGVO) in einer Bewerberdatenbank – um rechtmäßig und beanstandungsfrei durchgeführt werden zu können – einer ausdrücklichen und freiwilli- gen Einwilligung der jeweils betroffenen Personen gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 Buchst. a) i.V.m. Art. 7 DSGVO101. Diese müsste von den Bewerber*innen unter Berücksichti- gung der Anforderungen aus Art. 7 Abs. 2 und 4 DSGVO bzw. § 26 Abs. 2 BDSG gesondert in Schriftform einge- holt werden – die in einer Bewerbung konkludent ent- haltene Offenbarungsbereitschaft, die in der Bewerbung enthaltenen Informationen auch anderen Bewer- ber*innen zu vermitteln102, genügt dafür nicht. Als Einwilligung kann allerdings auch die Preisgabe perso- nenbezogener Daten auf öffentlich zugänglichen social- media-Kanälen gelten, jedenfalls soll die Erhebung beruflicher Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen unter Wahrung der Zweckbindung zulässig sein103. Unge- achtet der jederzeitigen Widerruflichkeit der Einwilli- gung erscheint eine Indikatorikplattform kaum auf der Grundlage von Einwilligungen der betroffenen Wissenschaftler*innen realisierbar – jedenfalls stünden die Vergleichsergebnisse stets unter der Einschränkung bzw. dem Vorbehalt, dass nur die freiwillig bereitgestell- ten oder öffentlich zugänglichen wissenschaftlichen Leistungen miteinander verglichen worden sind.
Deshalb dient als Rechtsgrundlage für die Verarbei- tung der von den Bewerber*innen bereitgestellten Daten Art. 88 Abs. 1 DSGVO i.V.m. § 26 Abs. 1 S. 1 BDSG. Da- nach dürfen personenbezogene Daten von Beschäftigten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses verarbeitet werden, wenn dies für die Entscheidung über die Be- gründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung oder zur Ausübung oder Erfüllung der sich aus einem Gesetz oder einem Ta- rifvertrag, einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung (Kollektivvereinbarung) ergebenden Rechte und Pflich- ten der Interessenvertretung der Beschäftigten erforder- lich ist104. Bei der Erforderlichkeit wird ein sehr enger Maßstab für die Zulässigkeit der Verwendung von Be-
100 BVerwG, U. v. 15.6.2018 – 2 C 19/17, Rn. 28; OVG Münster, U. v. 17.6.2019 – 6 A 1133/17, juris, Rn. 123.
101 Zöll, in: Taeger/Gabel, DSGVO — BDSG – TTDSG, 4. Auflage 2022, § 26 BDSG, Rn. 35.
102 vgl. Rudisile, in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 43. EL August 2022, § 99 VwGO, Rn. 20 m.w.N.; BVerwG, U. v. 04.08.1975 — VI C 30/72, NJW 1976, 204; VG Hannover, U. v. 20.2.2023 – 10 A 1101/22, juris, Rn. 37.
103 Zöll, in: Taeger/Gabel, DSGVO — BDSG – TTDSG, 4. Auflage 2022, § 26 BDSG, Rn. 31.
104 VG Hannover, U. v. 9.2.2023 – 10 A 6199/20, juris, Rn. 50 zum Verhältnis zu anderen Rechts-grundlagen aus der DSGVO.
40 ORDNUNG DER WISSENSCHAFT 1 (2024), 25–44
schäftigtendaten durch Arbeitgeber angelegt und ver- langt, dass er diese Informationen vernünftigerweise be- nötigt – die bloße Nützlichkeit legitimiert eine Verarbei- tung hingegen nicht. Außerdem muss eine erforderliche Datenverarbeitung auf einer Interessenabwägung beru- hen, in der das berechtigte, billigenswerte und schutz- würdige Interesse des Arbeitgebers an der Verwendung bestimmter Daten das Interesse von Beschäftigten am Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte überwiegt. Neben der Geeignetheit der Datenverarbeitung zur Verwirklichung des vom Arbeitgeber verfolgten Zwecks darf es keine milderen, daher das Recht auf Schutz personenbezoge- ner Daten weniger beeinträchtigende Mittel geben. Schließlich ist zu prüfen, ob die Datenverarbeitung an- gemessen (verhältnismäßig im engeren Sinne) zum ver- folgten Zweck ist, wobei hierzu die in Art. 5 Abs. 1 DSG VO enthaltenen Grundsätze zu beachten sind, wie insbeson- dere die Beschränkung auf festgelegte, eindeutige und le- gitime Zwecke der Verarbeitung nach lit. b) oder die Da- tenminimierung nach lit. c) der Vorschrift105. Bereits Art. 25 DSGVO enthält die Verpflichtung des Verantwortli- chen, selbst bei einer zulässigen Datenverarbeitung tech- nische und organisatorische Maßnahmen zur Begren- zung der Verarbeitung zu treffen. Diese Verpflichtung gilt für die Menge der erhobenen personenbezogenen Daten, den Umfang ihrer Verarbeitung, ihre Speicher- frist und ihre Zugänglichkeit. Auf die Ansprüche der Be- troffenen auf Informationen und Herausgabe (Art. 13 ff. DSGVO) sowie die Berichtigung und Löschung (Art. 16 ff. DSGVO) und auf das jederzeitige Widerrufsrecht (Art. 21 DSGVO) wird aus Gründen der Vollständigkeit verwiesen.
Dass die im Evalitech-Projekt skizzierte Indikatorik- Plattform auf die erforderliche Erhebung von Beschäf- tigtendaten begrenzt wäre, kann bisher nicht festgestellt werden. Die in 41 Teilkriterien aufgeteilten beruflichen und wissenschaftlichen Leistungen der Bewerber*innen sollen danach zunächst einmal unbeschränkt erhoben und bewertet werden. Eine Gewichtung und gar ein Ver- zicht auf die Untersuchungen einzelner, für eine be- stimmte Professur nachrangiger Teilkriterien würde dem Ansatz des Projekts widersprechen oder ist jeden- falls bisher nicht auf die Gewährung der Zielerreichung untersucht worden, die durch einen Vergleich bibliome- trischer Indizes der Publikationen entstehenden Reihen- folgen durch Einbeziehung zusätzlicher Leistungsmerk- male abzuändern. Was bisher fehlt, ist die datenschutz- rechtliche Hinterfragung der 41 Teilkriterien daraufhin, ob sie für die Entscheidung über eine konkrete Stellen-
105 VG Hannover, U. v. 9.2.2023 – 10 A 6199/20, juris, Rn. 54 f.
besetzung benötigt werden – nur weil sie technisch er- fasst und gemessen werden können, heißt es also nicht, dass die personenbezogenen Daten erhoben und verar- beitet werden dürfen.
Um in einer Erprobung die Bedeutung und Aussage- kraft einzelner Teilkriterien und ihr Verhältnis unterein- ander näher zu untersuchen, könnte der Einsatz von Kri- terienbündeln zunächst in bestehenden Beschäftigungs- verhältnissen und den dabei anstehenden Leistungsbe- wertungen erwogen werden. In Betracht käme einmal die Bewährungsfeststellung bei Juniorprofessuren. Hier- bei könnte durch Hochschulsatzung eine Leistungserfas- sung und ‑darstellung in einer Bewertungsplattform vorgeschrieben werden, bei der als Maßstab zugleich die Leistungsanforderungen aus der anfänglichen Zielver- einbarung hinterlegt sind — für die*den Juniorprofes- sor*in hätte das den Vorteil einer – möglicherweise ver- bindlichen, jedenfalls informativen — Rückmeldung über die Erfüllung der Leistungsanforderungen. Weil die Be- währungsfeststellung bei der Juniorprofessur aber eine Berufszugangsprüfung darstellt, müsste die abschließen- de Bewertung ohnehin einem sachkundig besetzten Gremium vorbehalten bleiben106, das aber auf breitere Bewertungsgrundlagen oder jedenfalls einen struktu- rierteren Selbstbericht über die zurückliegende wissen- schaftliche Tätigkeit zurückgreifen könnte. Eine Platt- formlösung zur Erfassung und Darstellung der wissen- schaftlichen Leistungen könnte ferner im Zusammen- hang mit der Gewährung von Leistungsbezügen erwogen werden: Die Potentiale des Einsatzes einer solchen Sammlung dürfte allerdings eher für Dienstherrn bzw. den Besoldungsgesetzgeber interessant sein, um Grund- lagen für eine Anpassung zu haben und auf einen Rück- gang der wissenschaftlichen Leistungen bzw. Leistungs- fähigkeit reagieren zu können. In beiden Beispielen wür- de es sich aber nur um die automatisierte Aufbereitung und Visualisierung der von den Beschäftigten angegebe- nen bzw. bereitgestellten Daten handeln.
3. Tracking, Datenzuordnung und Bewertung
Zusätzliche Anforderungen bestehen für das „Tracking“ der Kandidat*innen, also die automatisierte kontinuier- liche Suche nach Leistungen oder Erwähnungen der Per- son in elektronisch verfügbaren Quellen. Auch die auto- matisierte Verknüpfung „unbekannter“ Themenfelder zu einzelnen Kandidat*innen, also die Zuordnung neuer Merkmale zu einer bestimmten Person, kollidiert ebenso wie die Suche nach und die Verfolgung von Verbindun- gen zu anderen Wissenschaftler*innen als Verarbeitung
106 OVG Magdeburg, U. v. 19.3.2008 – 3 L 18/07, juris.
Herrmann · Berufungsverfahren für Professuren und künstliche Intelligenz 4 1
personenbezogener Daten besonderen Schutzregeln. Schließlich ist die von der Bewertungsplattform zu leis- tende „Bewertung“ wissenschaftlicher Leistungen, also die Zuordnung einer Wertzahl oder eines Platzes in einer Kandidatenreihenfolge eine automatisierte Datenverar- beitung derzeit kaum rechtmäßig.
Diese Funktionen zielen nicht mehr auf eine bloße Darstellung, sondern bereits auf eine Entscheidung ab, d.h. auf eine automatisierte Bewertung von Persönlich- keitsmerkmalen107. Konkret handelt es sich um Varianten von Profiling – nach Art. 4 Nr. 4 DSGVO handelt es sich dabei um die automatisierte Verarbeitung personenbe- zogener Daten zu dem Zweck, bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten108. Dies wird offensichtlich durch die verglei- chenden Zuordnung von Punktzahlen aus dem Wertbe- reich 0–100 erfüllt. Es gilt aber auch für die Zuordnung neuer Leistungsumstände (Veröffentlichungen, Konfe- renzteilnahmen bzw. sonstiger Leistungen im Sinne der Teilkriterien) beim „kontinuierlichen Träcking“ sowie „unbekannter“ Themen zu einer Person wie für die Festlegung einer „Verbindung“ zwischen Wissenschaftler*innen. Mit diesen Funktionen sind au- tomatisierte Ergänzungen der Profile von Bewerber*innen vorgesehen, also automatisierte Ent- scheidungen über die mit einzelnen Personen verknüpf- ten Merkmale. Art. 22 Abs. 1 DSGVO sieht dazu ein all- gemeines Verbot der automatisierten Entscheidung vor und postuliert: „Die betroffene Person hat das Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Ver- arbeitung – einschl. Profiling – beruhenden Entschei- dung unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtli- che Wirkung entfaltet (…).“ Art. 22 Abs. 1 DSGVO be- schränkt das Verbot auf Vorgänge, auf deren gesamten Entscheidungsfindungsprozess und dessen Ergebnis kei- ne natürlichen Personen inhaltlich eingewirkt hat109. Die verantwortliche Stelle könnte dem Verbot dadurch aus-
- 107 Kamlah in: Plath, DSGVO/BDSG/TTDSG, 4. Auflage 2023, Art. 22 DSGVO, Rn. 1; Taeger in: Taeger/Gabel, DSGVO — BDSG — TT- DSG, 4. Aufl. 2022, Art. 22 DSGVO, Rn. 25.
- 108 Taeger in: Taeger/Gabel, DSGVO — BDSG — TTDSG, 4. Aufl. 2022, Art. 22 DSGVO, Rn. 40.
- 109 Hoeren/Niehoff, RW 1/2018, S. 47, 53; Atzert in: Schwartmann/ Jaspers/Thüsing/Kugelmann, DS-GVO/BDSG, Artikel 22 DSGVO, Rn. 75
- 110 Atzert in: Schwartmann/Jaspers/Thüsing/Kugelmann, DS-GVO/ BDSG, Artikel 22 DSGVO, Rn. 75.
- 111 Hoeren/Niehoff, RW 1/2018, S. 47, 53.
- 112 Buschbacher/Weber/Burchardt, in: DFKI/Bitkom e.V. (Hrsg.):Künstliche Intelligenz — Wirtschaftliche Bedeutung, gesellschaft- liche Herausforderungen, menschliche Verantwortung (2022),
S. 89 Quelle: https://www.dfki.de/fileadmin/user_upload/ import/9744_171012-KI-Gipfelpapier-online.pdf (zuletzt abgerufen
weichen, dass verfahrenstechnisch ausnahmslos eine menschliche Letztentscheidung vorgesehen wird, wobei es keine bloße „pro forma“- Mitwirkung110 sein darf: Die menschliche Einwirkung auf den Entscheidungsprozess muss sich inhaltlich mit der Entscheidung auseinander- setzen und über die bloße Zustimmung hinausgehen111.
Dabei hätte es kaum Bedeutung, wenn die Beru- fungskommission sich weiterhin zur Vorbereitung eines Berufungsvorschlags mit den von der Bewertungsplatt- form vorgeschlagenen Bewerber*innen auseinandersetzt und diese etwa zur Anhörung oder zum Vorstellungsge- spräch einlädt sowie externe und ggf. vergleichende Gut- achten einholt, bevor sie final über eine Berufungsemp- fehlung beschließt. Auch die Beratung und Abstimmung des Fakultätsrates über eine Berufungsvorschlag, Prü- fung des Berufungsvorschlags durch die Hochschullei- tung bzw. das staatliche Ministerium bei Erteilung des Rufes, und die kontinuierliche Überwachung der Ernen- nungsvoraussetzungen noch während der Berufungs- verhandlungen bis zur Ernennung oder Vertragsunter- zeichnung mit der*dem ausgewählten Bewerber*in wür- den nicht sicherstellen, dass eine inhaltliche menschli- che Einwirkung auf die Entscheidung über die Bewerbungen in jedem Fall gewährleistet ist. Das liegt zum einen daran, dass bei Entscheidungsprozessen Ent- scheidungsvorschläge, die für sich eine rationale Vorbe- reitung und Begründung beanspruchen (auch wenn sie wie bei der KI auf statistischen Korrelationen beruhen), zur Verantwortungsverlagerung weg von der menschli- chen inhaltlichen Einwirkung und Auseinandersetzung hin zur „Plausibilitätsprüfung“ oder gar zum bloßen „Abnicken“ einladen112. Deshalb erfordert die Verlage- rung des kognitiven Anteils an Entscheidungsprozessen in die KI eine bewusste Ausgestaltung, Aufmerksamkeit und Sicherstellung menschlicher Einwirkung.113 Zum an- deren – und das ist schon ein aktueller Missstand – feh- len in den Berufungsverfahren oft Dokumentationen für
am: 03.12.2023). Siehe zu Vorbehalten in Unternehmen, die KI- Tools zur Personalauswahl einsetzen, insbesondere zur Abnahme der Zufriedenheit mit dem Auswahlprozess Thalmann/Felix, Künstliche Intelligenz in der Personalauswahl, 2021, S. 13 ff. Quelle: s.o. Fußnote 2 (zuletzt abgerufen am: 03.12.2023); siehe auch zur Wirkung von KI-Tools zur Reduzierung von Diskriminierung: Fleck/Rounding/Özgül, Künstliche Intelligenz in der Personalaus- wahl, 2022, S. 3 Quelle: https://www.denkfabrik-bmas.de/filead- min/Downloads/Publikationen/Kuenstliche-Intelligenz-in-der- Personalauswahl.pdf (zuletzt abgerufen am 03.12.2023); Müthlein in: Zilkens/Gollan, Datenschutz in der Kommunalverwaltung, Kapitel 8 Beschäftigtendatenschutz, Rn. 999.
113 Buschbacher/Weber/Burchardt, in: DFKI/Bitkom e.V. (Hrsg.): Künstliche Intelligenz — Wirtschaftliche Bedeutung, gesellschaftli- che Herausforderungen, menschliche Verantwortung 2022, S. 86.
42 ORDNUNG DER WISSENSCHAFT 1 (2024), 25–44
Entscheidungen betreffend die Bewerbungen unterlege- ner, nicht ausgewählter Bewerber*innen114. In vielen Hochschulen ist es zudem Usus, dass lediglich die Beru- fungsempfehlungen der Berufungskommission und die Bewerbungsunterlagen der Listenplatzierten den ande- ren Hochschulgremien zugeleitet werden. Damit wird nicht nur die o.g. Anforderung einer vollständigen Be- scheidung aller Bewerbungen und Begründung der Aus- wahlentscheidung hinsichtlich der nicht vorgeschlage- nen Personen verfehlt. Anderen Hochschulgremien, un- terlegenen Bewerber*innen und den Gerichten bleibt eine Bestätigung bzw. Kontrolle der Auswahlentschei- dung verwehrt, wenn sich die Dokumentation einseitig auf die Erkenntnisse beschränkt, die über die ausgewähl- ten Bewerber*innen gewonnen worden sind, ohne den Eignungs- und Leistungsvergleich zu den nicht ausge- wählten Bewerber*innen nachvollziehbar zu machen115. Unter Fortschreibung der heutigen Entscheidungs- und Begründungsgepflogenheiten bestünde die Gefahr, dass Bewerber*innen von der durch ausschließlich automati- sierte Bewertungen vorbereiteten Entscheidung der Be- rufungskommission, andere Kandidat*innen näher zu betrachten, (negativ) betroffen werden, ohne dass die ab- weisende Aussage von der menschlichen inhaltlichen Einwirkung auf den Entscheidungsprozess umfasst wäre. Gleichwohl erfahren die betroffenen Bewerber*innen auch bei der im Evalitech-Projekt skizzierten Bewer- tungsplattform nicht, ob überhaupt – und, wenn ja, wann — eine menschliche Einwirkung auf den Entschei- dungsprozess über ihre Bewerbung stattfand, ob die zu- grunde gelegten wissenschaftlichen und beruflichen Leistungen zutreffend erfasst waren und ob die Bewer- tungen diskriminierungsfrei und nach einheitlichen Maßstäben zugewiesen worden sind – dafür müssten sie Einblick in die Algorithmen, jedenfalls die Bewertungs- ergebnisse und zugrunde gelegten personenbezogenen Merkmale haben.
Durch eine Einwilligung des Betroffenen (sofern er die Verarbeitung zum Zwecke der Entscheidung kennt) kann jedenfalls gem. Art. 22 Abs. 2 Buchst. c) DSGVO wiederum eine Ausnahme vom Verbot eröffnet werden. Für den Einsatz dieser Funktionen bei der Besetzung von Professuren ist jedoch vor allem die Ausnahme in Art. 22 Abs. 2 Buchst. b DSGVO interessant, wonach die Mitgliedstaaten durch Rechtsvorschriften automatisierte
- 114 Vgl. zu den Anforderungen: VGH München, B. v. 6.2.1998 – 7 CE 97.3209, juris, Rn. 30; Neukirchen/Emmrich ua., a.a.O., S. 58.
- 115 OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 1.3.2016 – 4 N 59.14, juris, Rn. 14.
- 116 Taeger in: Taeger/Gabel, DSGVO — BDSG — TTDSG, 4. Aufl. 2022,Art. 22 DSGVO, Rn. 55.
- 117 Pautsch in: Pautsch/Hoffmann, VwVfG, 2. Auflage 2021, § 35a, Rn.9; einschr. U./Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl.
Entscheidungen erlauben dürfen, neben den Gesetzen im formellen Sinn (Parlamentsgesetze des Bundes oder der Länder) sind mit diesem Begriff auch Satzungen ein- geschlossen116. Allerdings hat der Bund mit § 35a VwVfG den Erlass eines Verwaltungsakts durch vollständig au- tomatische Einrichtungen nur zugelassen, wenn dies durch Gesetz, Verordnung oder Satzung vorgesehen ist und weder ein Beurteilungsspielraum (auf der Sachver- haltsebene) noch ein Ermessen (auf der Rechtsfolgensei- te) besteht117. Demnach scheidet sowohl die (ausschließ- lich automatisierte) Feststellung als auch die Bewertung von Leistungen für die Besetzung einer Professur aus dem Anwendungsbereich der deutschen Öffnungsklau- sel aus, weil in beiden Bereichen umfangreiche und ver- fassungsrechtlich geschützte Bewertungsspielräume der Berufungskommission bzw. der Hochschule bestehen. Ausdrücklich verbietet schließlich § 114 Abs. 4 BBG, be- amtenrechtliche Entscheidungen ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten zu stützen, die der Bewertung einzelner Persönlichkeits- merkmale dient. Auch bei einer elektronischen Perso- nalaktenführung müssen deshalb Entscheidungen – auch zu Stellenbesetzungen118 –, die auf umfassenden in- dividuellen Würdigungen der aus Personalakten resul- tierenden Ergebnissen beruhen, durch natürliche Personen getroffen werden119 und dürfen nicht durch au- tomatisiert erstellte Datenbankauswertungen ersetzt werden120.
4. Zweckänderung bei außerwettbewerblicher Daten- nutzung
Zuletzt bedarf der im Evalitech-Projekt beschriebene Vorgang besonderer Aufmerksamkeit, dass die Leis- tungsbewertung der Bewertungsplattformvollzogen wird „auf Basis aller Kandidaten, die sich im Evalitech Metrik-Pool befanden“. Die kontinuierliche Verarbei- tung personenbezogener Daten ohne ein bestehendes Beschäftigungs- und Bewerbungsverhältnis wäre ohne ausdrückliche Einwilligung der Betroffenen schon unzu- lässig. Eine Rechtsvorschrift zur Einrichtung einer per- manenten Vergleichsplattform oder eine sonstige Rechtsgrundlage für eine solche Dauerbewertung gibt es nicht. Weil bisher keine Korrektur- und Ergänzungsvor- behalte zugunsten der einbezogenen Wissenschaftler*innen vorgesehen sind, dürften auch
2022, § 35a Rn. 41.
118 Schwarz, in: BeckOK BeamtenR Bund, 30. Ed. 15.7.2023, BBG § 114
Rn. 6.1.
119 Zum Vorstehenden: Taeger in: Taeger/Gabel, DSGVO — BDSG -
TTDSG, 4. Aufl. 2022, Art. 22 DSGVO, Rn. 57 ff.
120 Vgl. Gesetzentwurf der BReg, BT-Drucks. 16/7076, S. 127 d. Begr.
Herrmann · Berufungsverfahren für Professuren und künstliche Intelligenz 4 3
die Vergleichsergebnisse der Bewertungsplattform unplausibel sein. Dass dabei die Voraussetzungen für eine zulässige Zweckänderung gewahrt sein könnten (Art. 6 Abs. 4 DSGVO), erscheint unwahrscheinlich. Welche Schutzmaßnahmen (teilweise Löschungen, Ano- nymisierung etc.) vorgesehen oder vorzusehen wären, wurde im Evalitech-Projekt nicht untersucht.
VI. Fazit
Das Evalitech-Projekt steht stellvertretend für aktuelle Überlegungen, die Personalauswahl bei der Besetzung von Professuren durch Instrumente künstlicher Intelli- genz zu unterstützen. Evalitech weist dabei die Beson- derheit auf, dass für Professuren mit Bezug zur Digitali- sierung und Industrie 4.0 eine besondere Indikatorik entworfen und empfohlen wird. Dieser spezifische und innovative Kriterienkatalog, der zur Einstellung „besse- rer“ Personen für diese Professuren führen soll, steht in einem Spannungsverhältnis zu den gesetzlichen Einstel- lungsvoraussetzungen und sonstigen, im Anforderungs- profil festgehaltenen konstitutiven Anforderungsmerk- malen. Unter Bezugnahme auf den Gleichbehandlungs- grundsatz und den Bewerbungsverfahrensanspruch können Bewerber*innen verlangen, dass die Hochschu- le nur Bewerbungen von Personen berücksichtigt, die diese Kriterien auch erfüllen. Dazu muss die Evalitech- Indikatorik nachgebessert werden.
Der Einsatz künstlicher Intelligenz berührt bei den Berufungsverfahren zur Besetzung von Professuren die inhaltliche Mitwirkung von Professor*innen. Die Durch- setzungsfähigkeit der Gruppe der Hochschullehrenden in Berufungskommission steht unter einem besonderen verfassungsrechtlichen Schutz. Zugleich sichert und er- fordert die Mitwirkung der Hochschullehrenden die notwendige fachkundige Besetzung der Berufungskom- mission. Die inhaltliche Entscheidungsbefugnis der Be- rufungskommission über die fachliche Eignung der Be- werbenden wird wiederum verfassungsrechtlich gegen die Einwirkung von Leitungs- und staatlichen Instanzen geschützt. Damit korrespondiert eine inhaltliche Mit- wirkungsverantwortung der Mitglieder der Berufungs- kommission, die ihnen auch als drittschützende Amts- pflicht obliegt. Zum Schutz der Grundrechte der Bewer- benden haben die Hochschulen dabei eine Dokumenta- tion der Verfahrensschritte und Auswahlerwägungen sicherzustellen, die alle am Berufungsverfahren beteilig- ten Hochschulorgane, die Bewerbenden und schließlich auch zur Kontrolle eingeschaltete Gerichte in die Lage versetzen muss, die Rechtmäßigkeit des Verfahrens zu prüfen sowie die Leistungs- und Eignungsbewertungen
verifizierbar zu machen. Die inhaltliche Leistungs- und Eignungsbewertung kann demnach nicht aus der Beru- fungskommission auf eine Bewertungsplattform ausge- lagert werden; das gilt für die Listenplatzierten und alle anderen Bewerbenden.
Der Berufungskommission steht für die Zusammen- stellung der zu vergleichenden wissenschaftlichen und beruflichen Leistungen der Bewerber*innen ein Beurtei- lungsspielraum zu. Wenn sie diese Leistungen einer Be- wertung unterzieht, kommt ihr hinsichtlich der Abstu- fungen im Eignungsurteil abermals ein weites Ermessen zu. Dabei hat die Berufungskommission zwar auch ex- terne Leistungsbewertungen zu berücksichtigen, wie es z.B. für externe (vergleichende) Gutachten oft vorge- schrieben wird. Dabei unterliegt sie aber keinen Bindun- gen. Für den Vergleich der heterogenen Leistungen von Wissenschaftler*innen sind arithmetische Vergleichsbe- trachtungen und Punktesysteme keine Lösung. Wie Be- wertungsvorschläge von KI-Tools im Berufungsverfah- ren unter diesen Rahmenbedingungen berücksichtigt werden können, wurde auch im Evalitech-Projekt nicht untersucht.
Letztlich bestehen gegen die Anwendung automati- sierter Datenverarbeitung zu Bewertung persönlicher Leistungsmerkmale vielfältige und tiefgreifende daten- schutzrechtliche Bedenken. Ob die im Evalitech-Projekt vorgeschlagenen Bewertungsplattform ausschließlich auf freiwilligen Angaben realisiert werden kann, wurde nicht untersucht, sondern dahingehend beantwortet, dass automatisierte Zuordnungen weiterer Merkmale (kontinuierliches „tracking“ bei wissenschaftlichen Ver- öffentlichungen und anderen beruflichen Leistungen, Verknüpfung von Personen mit „unbekannten Themen“ und Beziehungsmerkmalen zu anderen Wissenschaft- ler*innen) ohne Kenntnis und Korrekturmöglichkeit der Betroffenen vorgesehen sind. Da bisher keine Rechtsvor- schrift die automatisierte Datenverarbeitung im Be- schäftigungskontext zulässt, muss für die Evalitech-Be- wertungsplattform und andere KI-Instrumente erst noch geklärt werden, wie die verfassungsrechtlich gefor- derte inhaltliche Entscheidung der Berufungskommissi- on und ihrer Mitglieder geschützt und unterstützt wird.
Klaus Herrmann ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Partner der Dombert Rechtsanwälte PartmbB Potsdam sowie Honorarprofessor für Verwaltungs- recht und Wirtschaftsverwaltungsrecht an der Bran- denburgischen Technischen Universität (BTU) Cottbus- Senftenberg und Lehrbeauftragter der M.-Luther-Uni- versität Halle-Wittenberg sowie der Technischen Universität Berlin.
44 ORDNUNG DER WISSENSCHAFT 1 (2024), 25–44
I. Vorbemerkung
Seit einigen Jahren durchdringt Künstliche Intelligenz immer mehr Aspekte des täglichen Lebens. Sie beein- flusst die Art und Weise, wie wir einkaufen und kommu- nizieren, sie schafft neue Methoden für die Diagnostizie- rung und Behandlung von Krankheiten. Sie eröffnet vielfältige Möglichkeiten der Produktion von Texten und Bildern, deren Qualität weiter voranschreitet. Dies sind nur einige Anwendungsbereiche der Schlüsseltech- nologie. Spätestens mit der Freigabe von ChatGPT im November 2022 spürt die breite Bevölkerung die Wirk- kraft großer KI-Modelle unmittelbar.
Als eine der führenden Bildungs- und Forschungsre- gionen Deutschlands und Europas ist der Freistaat Bay- ern gleichermaßen Objekt, aber auch ein bedeutender Gestalter der durch KI anstehenden Transformation. Absicht ist es, die innovative Kraft der KI gezielt zu nut- zen, um ein besseres Lernumfeld für unsere Studieren- den zu schaffen, die Forschung zu stärken und die Posi- tion in der globalen Bildungs- und Technologieland- schaft weiter zu festigen. Und wir wollen unseren Beitrag leisten, die Souveränität Deutschlands und Europa in ei- ner KI-Welt zu unterstützen.
Im Rahmen meines Vortrags möchte ich Ihnen einen Überblick über die Entwicklungen der letzten Jahre ge- ben, den Status quo mit ausgewählten Beispielen be- schreiben und abschließend einen Blick auf mögliche Herausforderungen in der Zukunft werfen.
II. Förderphilosophie und Zielsetzungen: HighTech Agenda Bayern und KI-Mission des Freistaats Bayern
1. HighTech Agenda Bayern
In der Legislaturperiode 2018 bis 2023 war bayerische Wissenschaftspolitik eng mit der HighTech Agenda Bay- ern – kurz HTA – verbunden; für die neue Legislaturpe- riode 2023 bis 2028 wird sich dies fortsetzen. In öffentli- chen Verlautbarungen wie in Presseartikeln steht dabei die Künstliche Intelligenz gleichsam für die gesamte HTA-Initiative, obwohl diese auch andere Wissen-
schaftsfelder umfasst und die Hochschulen in ihrer gesamten Fächervielfalt unterstützen möchte.
Bei der Konzeption und der Umsetzung der HTA wa- ren und sind Bayerisches Wissenschaftsministerium und Bayerisches Wirtschaftsministerium arbeitsteilig tätig – ihren jeweiligen Aufgaben folgend, zugleich übergrei- fende gesellschaftliche und staatliche Belange gemein- sam verfolgend. Ziel ist, für einen kontinuierlichen Fluss von Wissen, Technologien und Innovationen im Bereich KI zu sorgen — von der Grundlagenforschung über die angewandte Forschung bis hin zum Technologietransfer in Start-ups und der Anwendung in der Industrie. Damit sollen die Möglichkeiten der Künstlichen Intelligenz der Wissenschaft, Wirtschaft und letztlich auch der Gesell- schaft insgesamt zugutekommen und zugleich Bayerns und Deutschlands Beitrag und Bedeutung an der Spitze von globalen KI-Entwicklungen festigen.
2. Leitgedanken der KI-Mission
Dabei wird die KI-Mission des Freistaats von mehreren Leitgedanken getragen:
Zum einen von der innovationsfördernden Kraft der Vernetzung. Angesichts der immensen Herausforderun- gen durch den internationalen Wettbewerb sind die enge Verbindung von Expertise und Ressourcen Vorausset- zung dafür, wissenschaftliche Erfolge zu erzielen und technologische Souveränität hoffentlich weitestgehend bewahren können. Die Methode des Zusammenwirkens verteilter Kompetenz ist typisch für die ausdifferenzierte Wissenschaftslandschaft in der Bundesrepublik Deutschland.
Zum anderen vertrauen wir auf das Prinzip „Stärken stärken“. Gezielt wird an Bereiche und Standorte ange- knüpft, die auch im weltweiten Maßstab als sichtbar und exzellent gelten. Die Vielfalt der Möglichkeiten, auf ho- hem Niveau, macht diese Standorte zudem attraktiv für qualifizierte Studierende, auch aus dem Ausland, denen umfängliche berufliche Perspektiven ob in der Wissen- schaft, in Start-ups oder in der Industrie offenstehen. Wenig überraschend vertrauen wir auf die Freiheit der Forschung als einen weiteren Leitgedanken der bayeri-
Michael Greiner
Künstliche Intelligenz in der bayerischen Hochschul- politik
Ordnung der Wissenschaft 2024, ISSN 2197–9197
46 ORDNUNG DER WISSENSCHAFT 1 (2024), 45–50
schen KI-Mission. Denn echte Innovationen und Fort- schritt sind nur in einem Umfeld möglich, in dem For- schende die Freiheit haben, ihre Ideen ohne Einschrän- kungen zu verfolgen.
Insbesondere die folgenden Ausführungen in Ziffer III und IV zu Grundlinien der Förderung werden hof- fentlich verdeutlichen, dass die Leitgedanken der Ver- netzung und der „Stärken stärken“ Grundlage bestimm- ter wissenschaftspolitischer Setzungen in der HTA wa- ren, aber zugleich versucht wurde, die Eigenverantwor- tung der Hochschulen und ihrer Fachkulturen – zum Teil in Kombination mit dem Wettbewerbsgedanken – zu wahren und als Grundlage für Innovation und Fort- schritt anzuerkennen.
Die Befolgung aller dieser Leitgedanken soll dazu beitragen, „Die Besten nach Bayern und Deutschland zu holen“, also die führenden Köpfe und Talente in der KI zu gewinnen. Erfahrene Wissenschaftlerinnen und Wis- senschaftler, angesehene junge Forscherinnen und For- scher sowie talentierte Studierende sollen angezogen werden. Unterstützend wirkt hierbei die große Anzahl an renommierten und sich inhaltlich gegenseitig be- fruchtenden Forschungseinrichtungen in Bayern.
III. Grundlinien der Hightech Agenda Bayern
Die Grundlinien der HTA hat Herr Ministerpräsident Dr. Söder in seiner Regierungserklärung vom 10.10.20191 dargestellt: Als Grundlage für die Zukunftsfähigkeit des Landes soll durch die HTA die Spitzenstellung Bayerns im Wettbewerb um die klügsten Köpfe und seine wissen- schaftliche und technologische Führungsrolle nachhal- tig gesichert und konsequent ausgebaut werden. Aus- drücklich genannt sind insbesondere die Künstliche Intelligenz, zudem Felder mit natur- oder technikwis- senschaftlicher Ausrichtung, wie Luft- und Raumfahrt, Quantenwissenschaften oder CleanTech. Diese Schwer- punkte wurden nicht willkürlich gewählt, sie knüpfen an Stärken der bayerischen Forschungslandschaft an. Bei- spielsweise war in den Jahren zuvor unter Beteiligung namhafter Universitäten und großer, außeruniversitärer Forschungsinstitutionen ein Kompetenznetzwerk KI aufgebaut worden; an eine Hightech Agenda war zu die- sem Zeitpunkt noch nicht gedacht. Parallel wurden erste Schwerpunktsetzungen in der Künstlichen Intelligenz auf Bundes- und auf europäischer Ebene sichtbar. Typisch für ein gewisses Selbstverständnis bayerischer
1 Regierungserklärung des Bayerischen Ministerpräsidenten Dr. Markus Söder, MdL, am 10. Oktober 2019 vor dem Bayerischen Landtag: https://www.bayern.de/wp-content/uploads/2019/10/ hightech_agenda_bayern.pdf (06.11.2023)
Wissenschaftspolitik war in der Folge, nicht zunächst auf einer Ausarbeitung von nationalen und europäischen Förderprogrammen aufzusetzen, sondern eigenverant- wortlich – über die HTA – Schwerpunkte zu setzen, an deren Beförderung später auch Bund und Europa teilha- ben, letztlich zum gemeinsamen Gewinn.
Inhaltlich ist die Hightech Agenda Bayern ein Zu- sammenspiel aus vier aufeinander abgestimmten Initia- tiven: Sie umfasst die Förderung von KI und weiterer Zukunftsfelder mit eher natur- oder technikwissen- schaftlicher Ausrichtung, ein Sanierungs- und Beschleu- nigungsprogramm für den Hochschulbau, eine weitrei- chende Reform des bayerischen Hochschulrechts sowie in der vornehmlichen Verantwortung des Wirtschafts- ministeriums eine Mittelstandsoffensive, die die bayeri- sche Wirtschaft bei der digitalen Transformation unterstützt.
Investiert werden damit – abgesichert in den Haus- haltsplänen des Wissenschafts- und des Wirtschaftsmi- nisteriums – zunächst 3,5 Milliarden Euro. Im Rahmen der Verstetigung im Hochschulbereich, die in der Rah- menvereinbarung zwischen den Hochschulen und dem Freistaat Bayern festgelegt ist, sollen in den Jahren 2024 bis 2027 weitere 2 Mrd. Euro hinzutreten.2 Neben diesen Finanzierungssummen sind die Bereitstellung 1.000 neuer Professuren sowie die Schaffung von 13.000 Studi- enplätzen quantitative Kernaussagen der HighTech Agenda Bayern. In der praktischen Übersetzung führt dies zu einem Zukunftsprogramm, welches auf Dauer und Nachhaltigkeit angelegt ist, denn es werden etwa 2.700 Stellen zusätzlich und dauerhaft im wissenschaftli- chen Bereich geschaffen. In einzelnen Programmteilen ist kein fachlicher Schwerpunkt (etwa auf Künstliche In- telligenz) vorgegeben, so dass auch andere Fächergrup- pen wie die Geistes- und die Sozialwissenschaften von der HTA profitieren. Die konkrete, fachliche Ausrich- tung der Professuren wurde umfassend von den Hoch- schulen vorgenommen.
IV. Grundlinien der HTA-Förderung in der Künstli- chen Intelligenz
Mit der HTA soll die KI-Kompetenz in Bayern auf allen Ebenen gestärkt und ein landesweites KI-Netzwerk auf- gebaut werden, welches Wissenschaft, Wirtschaft und Gesellschaft verknüpft. Im Zentrum der Initiative steht die Bereitstellung von über 100 neuen KI-Professuren
2 Vgl. Regierungserklärung des Bayerischen Staatsministers Markus Blume, MdL, am 26. April 2023 vor dem Bayerischen Landtag: https://www.bayern.de/wp-content/uploads/2023/04/ Regierungserklaerung-Hightechland-Bayern.pdf (06.11.2023)
Greiner · Künstliche Intelligenz in der bayerischen Hochschulpolitik 4 7
vorrangig an den staatlichen Universitäten und Hoch- schulen für Angewandte Wissenschaften in Bayern, aber auch die Kunsthochschulen und die kirchlichen Hoch- schulen sind in gewissem Umfang einbezogen. Das Pro- gramm finanziert zudem eine Erstausstattung und lau- fende Sachmittel. Ein Matching seitens der Hochschulen ist erwünscht, wurde aber nicht als Fördervoraussetzung verlangt.
Den Leitlinien der Vernetzung und „Stärken stärken“ folgend, sind 50 der KI-Professuren zur Aufwertung von vier ausgewählten Knotenstandorten mit unterschiedli- chen thematischen Schwerpunkten eingesetzt. Diese Standorte sind München mit seiner besonderen Experti- se im Bereich Maschinelle Intelligenz und Robotik, Würzburg als Data Science-Knoten, Erlangen mit Fokus auf das Thema Gesundheit und Ingolstadt mit dem Schwerpunkt Mobilität.
Ausgestattet mit einem herausragenden Ökosystem aus zwei Exzellenzuniversitäten, zahlreichen weiteren Hochschulen, außeruniversitären Forschungseinrich- tungen sowie einschlägigen Unternehmen jeder Grö- ßenordnung und einer lebhaften Start-up-Szene ist München für eine zentrale Rolle prädestiniert. Für den Schwerpunkt Intelligente Robotik steht dabei in erster Linie das Munich Institute of Robotics and Machine In- telligence an der Technischen Universität München3. Er- richtet als integratives Forschungszentrum, beschreitet das MIRMI einen neuen Weg zur transdisziplinären Bündelung seiner Kräfte auf systemweiten Schlüssel- technologiefeldern. Mit mehreren Robotik-Leuchtturm- initiativen etwa in den Bereichen Arbeit, Mobilität und Gesundheit arbeitet das MIRMI daran, seine For- schungsergebnisse in die reale Welt zu überführen.
Mit dem MCML (Munich Center for Machine Lear- ning)4 befindet sich in München auch eines der wenigen deutschen KI-Kompetenzzentren, die Bund und Länder seit dem 01.07.2022 nach Artikel 91b GG dauerhaft insti- tutionell fördern. Das MCML ist eine gemeinsame Initi- ative von führenden Forschenden von Ludwig-Maximi- lians-Universität München und Technischer Universität München. Ziel des Zentrums ist es, die Grundlagenfor- schung im Bereich Machine Learning mit engem Bezug zu Anwendungen in der Praxis voranzutreiben.
An der Universität Würzburg ist das Center for Arti- ficial Intelligence in Data Science5 entstanden. Es bildet
- 3 https://www.mirmi.tum.de/mirmi/startseite/ (06.11.2023)
- 4 https://mcml.ai/ (06.11.2023)
- 5 https://www.uni-wuerzburg.de/caidas/ (06.11.2023)
- 6 https://ki.thws.de/en/research/center-for-artificial-intelligence/(06.11.2023)
zusammen mit dem Competence Center Artificial Intel- ligence and Robotics6 der HAW Würzburg-Schweinfurt den bayerischen KI-Knoten Data Science. Dieser Stand- ort verknüpft Forschungsarbeiten zu Methoden der Data Science und angrenzender KI-Bereiche mit diversen An- wendungsfeldern in der Wissenschaft bis hin zu ver- schiedenen Aspekten der Interaktion von Mensch und Computer.
Zum Aufbau des KI-Gesundheitsknotens im Bereich der Medizintechnik hat die Friedrich-Alexander-Uni- versität Erlangen-Nürnberg ein neues interdisziplinäres Department Artificial Intelligence in Biomedical Engi- neering7 errichtet, das an den drei Themenfeldern Pro- zesse am Menschen, Daten, Sensoren und Geräte sowie Medizinrobotik arbeitet. Dabei ist der KI-Gesundheits- knoten in das Cluster Medical Valley eingebettet, das sei- nerseits als Netzwerk-Struktur zwischen der Universität, ihrem Klinikum sowie den Medizintechnik- und Ge- sundheits-Unternehmen in der Region eingerichtet wurde.
Der KI-Mobilitätsknoten in Ingolstadt wiederum widmet sich der KI-basierten Mobilität der Zukunft. Un- ter dem Titel AImotion stehen an der Technischen Hochschule Ingolstadt und ihren Partnern die Innovati- onspotenziale in den Bereichen autonomes Fahren, un- bemanntes Fliegen und digitale Produktion im Fokus8.
Im Sinn eines gleichzeitig möglichst flächendecken- den Effekts der HTA wurden 50 weitere der neuen KI- Professuren im Rahmen eines sog. KI-Wettbewerb Bay- ern an die Hochschulen vergeben. Die Auswahl der Pro- fessuren wurde von einer hochkarätig besetzten Exper- tenkommission unter dem Vorsitz des ehemaligen Präsidenten der Deutschen Forschungsgemeinschaft, Professor Dr. Peter Strohschneider, vorgenommen.
Dabei wird die Mehrheit der ausgewählten Professu- ren gemäß der Netzwerk-Philosophie im Verbund mit KI-Professuren anderer Hochschulen eingerichtet. Das Themenspektrum reicht dabei von der Erforschung hochautomatisierten Fahrens (Verbund Bayerisches KI- Mobilitätsnetzwerk/HAW Landshut) über sensorbasier- te KI-Systeme in der Pflege (Verbund d.DiM — Digital Disease Management – personalisierte Diagnostik, The- rapie und Versorgung/TH Deggendorf) bis zur Grund- lagenforschung für die Realisierung von vertrauenswür- diger KI-Software (Verbund Explainable Artificial and
7 https://www.tf.fau.de/fakultaet/departments-und-lehrstuehle/ artificial-intelligence-in-biomedical-engineering/ (06.11.2023)
8 Vgl. https://www.thi.de/forschung/aimotion/researchaimotion/ themenfelder/ (06.11.2023)
48 ORDNUNG DER WISSENSCHAFT 1 (2024), 45–50
Amplified Intelligence (XAAI)/Otto-Friedrich-Univer- sität Bamberg).9
Hinter der Festlegung der der Künstlichen Intelligenz verschriebenen Maßnahmen steht also die Kombination einer wissenschaftspolitischen Setzung, auf starken Standorten aufbauend, mit in einem anspruchsvollen Wettbewerbsverfahren ausgewählten Professuren in al- len Landesteilen. Mit dem Wettbewerb wurde nicht nur den weiteren Hochschulen die Vertiefung ihrer KI-For- schung in vielfältigen Bereichen ermöglicht, sondern durch gemeinsame, hochschulübergreifende und über- regionale Bewerbungen ein KI-Netz über ganz Bayern forciert.
Begleitend zum deutlichen Ausbau der KI-Kompe- tenz der bayerischen Hochschulen wurden im Zuge der HTA der Bayerische KI-Rat und die Bayerische KI- Agentur ins Leben gerufen. Diese beiden neu geschaffe- nen Einrichtungen repräsentieren den notwendigen strukturellen Überbau des bayerischen KI-Netzwerks: Während der KI-Rat die grundlegenden inhaltlichen Impulse setzt, bringt die KI-Agentur die einzelnen baye- rischen KI-Akteure in Wissenschaft, Wirtschaft und Ge- sellschaft in Kontakt und macht das Netzwerk sichtbar.
Der KI-Rat10 ist ein Gremium aus 21 international re- nommierten KI-Expertinnen und ‑Experten, in dem die Hochschulen, die außeruniversitäre Forschung und die Wirtschaft jeweils gleichrangig vertreten sind.
Die KI-Agentur11 entwickelt konkrete Maßnahmen zur Weiterentwicklung des bayerischen KI-Ökosystems. Sie organisiert und unterstützt Veranstaltungen im Netz- werk, fördert die Kontakte unter geeigneten Akteuren zur Anbahnung von Projekten und bewirbt das Netz- werk nach innen und nach außen (z.B. über eine Websei- te, Social Media-Aktivitäten oder Messeauftritte).
In Zusammenarbeit von KI-Rat, KI-Agentur und der Staatsregierung wurde inzwischen mit „baiosphere“12 auch ein einprägsamer Name für das Bayerische KI- Netzwerk gefunden.
V. Umsetzung des KI-Schwerpunkts an den bayeri- schen Hochschulen
Die HTA ist ein ganzheitliches Zukunftsprogramm zur Stärkung von Wissenschaft, Forschung und Entwick- lung, welches auf Dauer und Nachhaltigkeit angelegt ist. Schon durch die Schwerpunktsetzung auf dauerhaft ver-
9 StMWK (15.05.2020). KI-Wettbewerb: 50 neue Professuren mit Fokus auf Künstlicher Intelligenz für Hochschulen in ganz Bay- ern [Pressemitteilung]. https://www.stmwk.bayern.de/pressemit- teilung/11941/ki-wettbewerb-50-neue-professuren-mit-fokus-auf- kuenstlicher-intelligenz-fuer-hochschulen-in-ganz-bayern.html
fügbare (und nicht lediglich anschubfinanzierte) Stellen für Professorinnen und Professoren und insgesamt für wissenschaftliches Personal wird dieser Charakter deut- lich. Über langfristige Wirkungszusammenhänge wird man trefflich streiten können: Jedenfalls soll die High- Tech Agenda zu einem erfolgreichen und international stark sichtbaren Wissenschafts- und Technologiestand- ort maßgeblich beitragen. Dieser wiederum ist Funda- ment von Wohlstand und Lebensqualität.
In Begleitung der Umsetzung an den bayerischen Hochschulen haben wir den Überblick, wie sich die Be- setzung der Professuren darstellt. Die Gewinnungsquote bei den Professorinnen und Professoren liegt in der HTA bisher bei einem Prozentsatz von insgesamt 70 %. Spezi- ell mit Blick auf die neuen HTA-KI-Professuren sind die Zahlen noch erfreulicher: Inzwischen konnten 78% der Berufungsverfahren erfolgreich abgeschlossen werden. 70 % der Berufenen waren vorher außerhalb Bayerns tä- tig, rund 44 % außerhalb Deutschlands. Das zusätzliche HTA-eigene Spitzenprofessurenprogramm hat unter- stützend dazu beigetragen, Leistungsträgerinnen und Leistungsträger für Lehre und Forschung in Bayern zu gewinnen.
Auch unter Studierenden ist Bayern gefragt und zwar im zunehmenden Maße weltweit: Nie studierten mehr Menschen in Bayern als heute (rund 400.000). Gut ein Drittel der Erstsemester in Bayern stammt dabei mittler- weile aus dem Ausland.
VI. Aktuelle Herausforderungen in Lehre und Prü- fungswesen
Im Folgenden möchte ich die Blickrichtung ändern und auf das Top-Thema der letzten Monate eingehen, mit dem alle Hochschulen — Lehrende ebenso wie Studieren- de — und alle Wissenschaftsministerien der Länder mit Blick auf KI beschäftigt waren: Welche Auswirkungen haben die plötzliche Verfügbarkeit von ChatGPT und vergleichbarer Programme auf die akademische Lehre und vor allem auf das Prüfungsgeschehen? Und welche Handlungsbedarfe entstehen damit an den Hochschulen und für die zuständigen Landesministerien?
Für gesetzgeberische Interventionen wurde seitens der bayerischen Hochschulen bisher kein Bedarf gesehen.
(06.11.2023)
10 https://baiosphere.org/ai-council/ (06.11.2023) 11 https://baiosphere.org/ai-agency/ (06.11.2023) 12 https://baiosphere.org/baiosphere/ (06.11.2023)
Greiner · Künstliche Intelligenz in der bayerischen Hochschulpolitik 4 9
Das neue Bayerische Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG) gibt den Hochschulen Instrumente an die Hand, um im Rahmen ihrer Eigenverantwortung den Einsatz von KI bei Prüfungen sachgerecht zu regeln. Ins- besondere sind die Hochschulen nach dem geltenden Recht (Art. 84 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 8 BayHIG) befugt, den Studierenden in Prüfungsordnungen verbindliche Vorgaben zum Einsatz von KI bei den einzelnen Prüfun- gen zu machen. Auch Eigenständigkeitserklärungen können hierbei ein geeignetes Mittel sein. Die Hoch- schulen haben damit die Möglichkeit, die Nutzung von KI als Hilfsmittel — je nach Fach und Prüfungssituation — zuzulassen, gänzlich auszuschließen oder die Modalitä- ten einer zugelassenen Nutzung differenziert zu regeln (z.B. Zulassung nur bestimmter KI-Systeme, Art und Umfang des zugelassenen Einsatzes von KI, Kennzeich- nungspflicht, Dokumentation u.a.). Es gelten hierbei die- selben Rahmenbedingungen wie für den Einsatz anderer Hilfsmittel. Generell müssen Studierende Prüfungsleis- tungen selbstständig und ohne unzulässige Hilfsmittel erbringen. Es ist daher im Allgemeinen unzulässig, wenn KI-generierten Ergebnisse ohne geistige Eigenleistung der Studierenden unverändert und nicht gekennzeichnet übernommen werden. Soweit KI lediglich inspirierend oder als Formulierungshilfe genutzt wird, erscheint dies in der Regel weniger problematisch, soweit dies nicht ausdrücklich untersagt ist.
Betrachtet man den Sachverhalt aus Perspektive der Prüfenden, greift Art. 85 Abs. 1 BayHIG. Danach sind Prüfungsleistungen nur von (natürlichen) Personen zu bewerten, was eine Bewertung von Prüfungsleistungen durch KI ausschließt. Ein unterstützender Einsatz von KI bei der Bewertungsbegründung wäre danach aber denkbar.
Auch für die Anwendung von KI in der Forschung ist eine allgemeine Regelung des Bayerisches Hochschulin- novationsgesetzes zu beachten. Danach müssen die in derForschungTätigendieGrundsätzederwissenschaft- lichen Redlichkeit beachten, wobei die Hochschulen das Nähere durch Satzung regeln können. Diese weite For- mulierung lässt grundsätzlich auch Spielraum, um Un- redlichkeiten unter Einsatz von KI zu erfassen.
Eine enge Zusammenarbeit der Wissenschaftsminis- terien der Länder und der Hochschulrechtslehrerinnen
und ‑lehrern, um der dynamischen Entwicklung der Künstlichen Intelligenz auch im Hochschulrecht gerecht zu werden, ist zu begrüßen. Ein Beispiel für gute Zusam- menarbeit in der Vergangenheit war die Konzeption der Bayerischen Fernprüfungsverordnung. Hier musste in kurzer Zeit Neuland beschritten werden. Die Hochschu- len machten während der Corona-Pandemie dringliche Bedarfe geltend. Gleichzeitig mussten die Fernprüfun- gen rechtssicher und datenschutzgerecht ausgestaltet werden. Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst hat damals eng mit der Wissenschaft zusammen- gearbeitet, um hier rasch und rechtssicher gute Grundla- gen zu schaffen.
VII. Herausforderungen der Künstlichen Intelligenz in der Zukunft
Zum Abschluss möchte ich exemplarisch auf einige Her- ausforderungen eingehen, die im Zusammenhang mit KI für die Hochschulen relevant werden können. Die Chancen und Risiken im Zusammenhang mit der Anwendung von KI an den Hochschulen sind mit der rasant fortschreitenden Entwicklung immer wieder neu zu bewerten. Zugleich bleibt die globale Innovations- landschaft im Feld der KI unverändert hochkompetitiv, was Wissenschaft und Wirtschaft gleichermaßen zu spü- ren bekommen.
Konkret erreichten uns in den letzten Monaten wie- derholte Hinweise aus der Wissenschaft, dass die für die Anwendung von KI an den Hochschulen verfügbaren Recheninfrastrukturen zunehmend an ihre Grenzen sto- ßen. Dies Entwicklung ist nachvollziehbar, denn zum ei- nen hat sich mit der HTA die Zahl der KI-Nutzenden an den bayerischen Hochschulen deutlich erhöht. Zum an- deren erhalten die Methoden der KI zusehends auch Einzug in andere Fachgebiete, d.h. auch dort steigen die Rechenbedarfe an. Darüber erfordern die Programme immer größere Rechenleistungen. Wenn Bayern im weltweiten Wettbewerb um die besten Köpfe künftig nicht ins Hintertreffen geraten möchte, müssen wir also die KI-fähigen Recheninfrastrukturen konsequent aus- bauen. Andernfalls droht uns der Verlust von Forschen- den aller Karrierestufen und damit auch von künftigen Fachkräften.
50 ORDNUNG DER WISSENSCHAFT 1 (2024), 45–50
Die rasante Entwicklung, die alle Lebensbereiche er- fasst und uns in den nächsten Jahren beim Ausbau der Recheninfrastrukturen fordert, kann mittelfristig zu neuen Herausforderungen führen. Mit zunehmender Digitalisierung stellt sich immer mehr die Frage der Aus- schöpfung des weltweit zur Verfügung stehenden Ange- bots an Energie. Wie kann die Weiterentwicklung der verwendeten Hardware-Plattformen dem entgegenwir- ken? Und wie kann die Zuverlässigkeit von KI-Lösungen gesteigert werden?
Für fortschrittliche KI-Lösungen ist darüber hinaus der Zugang zu großen Datenmengen essenziell. Dabei müssen jedoch Fragen der Datensicherheit und des Da- tenschutzes berücksichtigt werden, während zugleich die Förderung offener Datenplattformen und die Zu- sammenarbeit zwischen verschiedenen Stakeholdern im Vordergrund stehen sollte.
Diese und andere Herausforderungen müssen wir als Chancen begreifen: Um unsere Innovationsfähigkeit zu stärken, setzen wir auf eine Wissenschafts- und Hoch- schulpolitik, die Forschung und Entwicklung fördert, den Technologietransfer zwischen Hochschulen und Unternehmen verbessert und die Gründung von Start- ups unterstützt. Wir setzen auf Digitalisierung und Künstliche Intelligenz, um neue Lösungen für gesell- schaftliche Herausforderungen zu finden.
Michael Greiner leitet die Abteilung für Zentrale Ange- legenheiten, IT und Digitalisierung im Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst.
I. Wissenschaft unter Druck
Die Herausforderungen, denen sich die Wissenschaften national wie international seit einigen Jahren gegenüber- sehen, sind zahlreich: Zu gesellschaftlichen Debatten über die Vertrauenswürdigkeit von Wissenschaft, deren öffentliche Finanzierung oder über Fälle wissenschaftli- chen Fehlverhaltens gesellen sich wissenschaftsinterne Diskussionen über Replikationskrisen und Methoden- probleme, Hochschul- und Karrierestrukturen oder über Reputationsmechanismen und Publikationssyste- me, um nur einige prominente Beispiele zu nennen. Wie kann bzw. wie sollte Wissenschaft diesen, teils hitzig geführten Debatten begegnen? Wie kann eine angemes- sene Reaktion auf solche Diskussionen aus der Wissen- schaft selbst heraus gelingen? Und auf welchen Ebenen (Lehre, Forschung, Outreach) sollte diese Reaktion in welcher Form erfolgen?
Ein interdisziplinärer Forschungs- und Lehrbereich, der seit einigen Jahren zunehmend sichtbar und wahrge- nommen wird und der diese Fragen zu adressieren ver- mag, ist die Wissenschaftsreflexion (WiR) (Jungert et al. 2020; Barlösius/Wilholt 2021). In diesem Artikel soll zu- nächst im ersten Schritt eine kurze Kartierung dieses Feldes vorgenommen werden: Um welche Form eines interdisziplinären Forschungsbereichs handelt es sich? Wie wird Interdisziplinarität realisiert bzw. wie kann sie (besser) realisiert werden? Welche Akteure und Diszipli- nen sind beteiligt und welche Themen eignen sich für eine Bearbeitung? Im zweiten Schritt wird am Beispiel der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürn- berg (FAU) und ihres Kompetenzzentrums für interdis- ziplinäre Wissenschaftsreflexion (ZIWIS) gezeigt, auf der Grundlage welcher universitären und gesellschaftli- chen Bedarfe, Fragestellungen und Potentiale die Institu- tionalisierung von Wissenschaftsreflexion gelingen kann: Welche Themen werden in der Forschung adres- siert? Wie kann ein wissenschaftsreflexives Lehrpro- gramm an einer Volluniversität konzipiert und verankert werden? Wie können die im ersten Schritt beschriebe- nen Anforderungen an die Interdisziplinarität des Feldes implementiert werden? Beginnen wir aber zunächst mit
der Frage, wie Wissenschaftsreflexion verstanden und konzipiert werden kann.
II. Was ist und zu welchem Ende betreibt man Wis- senschaftsreflexion?
Die Zahl der wissenschaftsbeforschenden (Teil-)Diszip- linen ist groß. Sie reichen von der Wissenschaftsge- schichte, ‑philosophie/-theorie, ‑soziologie, ‑psycholo- gie, der Wissenschaftsethik und dem Wissenschaftsrecht bis hin zur Szientometrie/Bibliometrie, den Science and Technology Studies (STS) und neueren Disziplinen oder Forschungsfeldern wie Metascience (Anjum/Mumford 2018), Science of Science (Fortunato et al. 2018) und Cognitive Science of Science (Thagard 2014). Zwar ist all diesen Disziplinen, Teildisziplinen und Forschungsfel- dern der Untersuchungsgegenstand Wissenschaft gemein – allerdings bearbeiten sie häufig sehr spezifi- sche Fragestellungen, oft innerhalb enger disziplinärer und/oder methodischer Grenzen, oder beschränken ihren Objektbereich auf bestimmte Disziplinen. Es gibt nur wenige Versuche, mehrere oder gar eine Vielzahl dieser Bereiche systematisch zusammenzubringen.1 Für den interdisziplinären Austausch zwischen den wissen- schaftsbeforschenden Fächern wie auch für deren Außenwahrnehmung ist dieser Zustand nicht förderlich. Es fehlt im wissenschaftlichen Diskurs oft die Zusam- menführung von Perspektiven und die Anwendung unterschiedlicher Methoden auf eine gemeinsame Fra- gestellung, in der Wissenschaftskommunikation dage- gen die Vermittlung eines „Big Picture“ mit Blick auf (Selbst-)Reflexionsfragen der Wissenschaft. Anders gesagt: Die so vehement eingeforderte Interdisziplinari- tät entpuppt sich in der Praxis nicht selten als Kompilati- on von je fachdisziplinären Texten zu einem gemeinsa- men Thema, ohne dass diese indes aufeinander argu- mentativ Bezug nehmen; eine „Klammer“ findet sich allenfalls im verbindenden Vorwort.
Die Wissenschaftsreflexion unternimmt den Versuch, mehreren dieser Desiderate konstruktiv zu begegnen. Sie versteht sich dabei nicht als eine (potentiell) neue wissenschaftliche Disziplin, sondern als eine Art Klam-
History and Philosophy of Science dar, die sich u.a. in Form von eigenen Studiengängen und Departments vielerorts etabliert hat.
1
Eine Ausnahme stellt bspw. die Verbindung von Wissenschaftsge- schichte und Wissenschaftsphilosophie/-theorie im Rahmen der
Michael Jungert, Max-Emanuel Geis
Wissenschaftsreflexion: Bedarf, Konzept und das „Erlanger Modell“
Ordnung der Wissenschaft 2024, ISSN 2197–9197
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mer oder Bindeglied zwischen den zahlreichen, hetero- genen wissenschaftsbeforschenden Disziplinen. Sie er- kennt und betont den dezidiert interdisziplinären bzw. transdisziplinären Charakter2 vieler Fragestellungen der Wissenschaftsforschung – womit hier in einem sehr wei- ten Sinne alle Forschungsbereiche und Disziplinen ge- meint sind, die Wissenschaft als (einen) Untersuchungs- gegenstand haben. In umfassender Weise thematisiert Wissenschaftsreflexion die epistemischen, sozialen, his- torischen, institutionellen, ökonomischen, rechtlichen, kognitiven und psychologischen sowie praktischen Be- dingungen und Voraussetzungen von Wissenschaft und die Folgen und Auswirkungen wissenschaftlichen For- schens, Handelns und Kommunizierens in all diesen Hinsichten (Jungert et al 2020, S. 5). Charakteristisch für Wissenschaftsreflexion sind dabei insbesondere die fol- genden vier Merkmale (vgl. Jungert et al. 2020, S. 5–7):
1. Die Bandbreite der Untersuchungsgegenstände
Wissenschaftsreflexion nimmt mit Blick auf ihre Unter- suchungsgegenstände keine Beschränkungen oder ein- seitigen Schwerpunktsetzungen – etwa auf empirische Wissenschaften oder exakte Naturwissenschaften – vor, sondern adressiert Wissenschaft in umfassender Weise und bezieht so unter anderem auch die Geistes- und Naturwissenschaften als Gegenstandsbereich mit ein. In dieser Hinsicht unterscheidet sie sich etwa von der klas- sischen Wissenschaftstheorie, deren Schwerpunkt die Beschäftigung mit den Naturwissenschaften und insbe- sondere mit der Physik als einem zentralen Anwen- dungs- und Testbereich für wissenschaftstheoretische Erklärungen (Kornmesser/Büttemeyer 2020, S. 209) dar- stellt. Auf der Grundlage dieses breiten Verständnisses von Wissenschaft untersucht Wissenschaftsreflexion die Unterschiede und Gemeinsamkeiten von Fragestellun- gen, Erkenntnisproduktionsprozessen, Methoden, Begriffsbildungen und vielem mehr – auch im Vergleich unterschiedlicher Disziplinen. Der Namensbestandteil „Reflexion“ betont diesen wichtigen Aspekt eines (selbst-)kritischen, vergleichend-prüfenden Nachden- kens über Wissenschaft(en).
2. Die Bandbreite der beteiligten Disziplinen und Pers- pektiven
Der pluralistische Ansatz von Wissenschaftsreflexion, wie er für die die Auswahl von Untersuchungsgegen- ständen skizziert wurde, setzt sich auch hinsichtlich der Bandbreite derjenigen Disziplinen und wissenschaftli-
Zu den Definitionen und theoretischen wie praktischen Schwie- rigkeiten von Inter- und Transdisziplinarität vgl. Jungert et al. 2013.
chen Perspektiven fort, die bei wissenschafts-reflexiven Forschungsfragen und ‑projekten miteinbezogen wer- den (können). Die Palette der – je nach Fragestellung potentiell involvierten – Disziplinen und Bereiche reicht von Wissenschafts- und Hochschulrecht, Wissenschafts- ökonomie, ‑soziologie, ‑geschichte, ‑ethik und ‑philoso- phie über Public Understanding of Science, Wissen- schaftskommunikationsforschung, Wissenschaftsjour- nalismus und Politische Theorie bis hin zu Wissenschaft und Kunst, Wissenschaft und Literatur und Wissen- schaft und Sprache. Auch solche Disziplinen, die selbst nicht (explizit) wissenschaftsreflexive Themen erfor- schen – etwa die Naturwissenschaften – werden bei der Auswahl von Fragestellungen und auch bei deren inter- disziplinärer Erörterung als Mitforschende auf Augen- höhe einbezogen. Es handelt sich bei Wissenschaftsrefle- xion folglich nicht um eine primär geistes- oder sozial- wissenschaftliche Untersuchung anderer Wissenschaften „von außen“, sondern um eine Form der integrativen, interdisziplinär-kooperativen Forschung zu Fragen, die durch die und aus den Wissenschaften entstehen – also um eine Reflexion in den Wissenschaften. Hinsichtlich dieses Selbstverständnisses ähnelt das Programm der Wissenschaftsreflexion dem einer „Philosophy in Sci- ence“ (als Alternative zu einer Philosophy of oder on Sci- ence; Pradeu et al. 2021), die sich als eine aktiv und kooperativ an der Bearbeitung wissenschaftlicher Frage- stellungen mitwirkende Disziplin versteht.
3. Die Vielfalt der Methoden
Aus dem Einbeziehen vielfältiger Disziplinen in wissen- schaftsreflexive Projekte resultiert auch eine Vielfalt der Methoden, mit denen Wissenschaftsreflexion arbeiten kann. Diese – teils sehr unterschiedlichen Methoden – bleiben im Idealfall wissenschaftsreflexiver Forschung nicht nebeneinander stehen, sondern werden im interdisziplinären Dialog diskutiert und aufein- ander bezogen. Durch die Betrachtung und Analyse eines Phänomens mit verschiedenartigen Methoden, etwa empirischen, logisch-begriffsanalytischen oder his- torisch-hermeneutischen, können im Vergleich zu strikt disziplinärer Forschung vielfältige Aspekte eines Phäno- mens betrachtet und Verbindungen zwischen den unter- schiedlichen Analyseebenen und Fragerichtungen her- gestellt werden. Ziel ist es, auf diesem Weg zu einer epis- temisch-pluralistischen Forschungsperspektive auf wissenschaftsbezogene Fragestellungen zu gelangen.
2
Jungert/Geis · Wissenschaftsreflexion: Bedarf, Konzept und das „Erlanger Modell“ 5 3
4. Der Praxis- und Anwendungsbezug
Wissenschaftsreflexion kann, wie bis hierher beschrie- ben, zum einen interdisziplinäre Grundlagenforschung betreiben, zum anderen aber auch Anwendungswissen- schaft mit vielfältigen gesellschaftlichen Interaktionen sein. In ihrer Funktion als Anwendungswissenschaft nimmt sie die Möglichkeit in den Blick, aus den Wissen- schaften selbst heraus auf wissenschaftsbezogene Debat- ten und wissenschaftskritische oder ‑skeptische Heraus- forderungen zu antworten. Auch die Reflexion und Wei- terentwicklung von Wissenschaftskommunikation und ‑vermittlung können Bestandteil wissenschaftsreflexiver Forschung sein. Beispielsweise können im Rahmen eines Forschungsprojekts, das sich mit dem Scheitern in den Wissenschaften befasst, einerseits grundlegende philo- sophische und historische Fragen nach den Formen, Funktionen und historischen Veränderungen des Schei- terns in wissenschaftlichen Kontexten verhandelt wer- den (Jungert/Schuol 2022). Andererseits können die Ergebnisse dieser Forschung zugleich konkret genutzt werden, um die Darstellung des Scheiterns in Wissen- schaftskommunikation und Wissenschaftsjournalismus so zu gestalten, dass Nicht-Wissenschaftlern ein realisti- sches Bild des wissenschaftlichen Arbeits- und Erkennt- nisgewinnungsprozesses vermittelt wird, was wiederum konkrete Auswirkungen auf die Ausbildung von Ver- trauen in die Wissenschaften und auf Bereiche wie die wissenschaftsbasierte Politikberatung haben kann (Mäder 2022).
Werden diese vier Merkmale in die Praxis wissen- schaftsreflexiver Forschung und Lehre umgesetzt und implementiert, kann dies umfassende positive Folgen sowohl mit Blick auf die Inhalte und Gegenstände der Forschung als auch auf die Integration wissenschaftsre- flexiver Themen in die fachübergreifende Lehre und auf die Außenwahrnehmung von Wissenschaft als einem Unternehmen, das sich selbst kritisch reflektiert und nach Verbesserungen strebt, haben. Dazu bedarf es je- doch bestimmter struktureller und institutioneller Vor- aussetzungen, die nachfolgend am Beispiel des „Erlanger Modells“ der Wissenschaftsreflexion beschrieben werden.
III. Zur Institutionalisierung und Verankerung von Wissenschaftsreflexion – Das „Erlanger Modell“
Die Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürn- berg (FAU) gehört zu den Universitäten, die bereits in
den 1970er Jahren auf den zunehmenden Bedarf nach reflexiver Forschung und Lehre zu den Voraussetzungen und Folgen wissenschaftlichen Handelns und Forschens reagiert und eine Einrichtung geschaffen haben, die sich diesem Bedarf dezidiert widmet. 1979 wurde unter der Leitung des Wissenschaftstheoretikers Paul Lorenzen das Interdisziplinäre Institut für Wissenschaftstheorie und Wissenschaftsgeschichte (IIWW), das bis 2005 Bestand hatte, als zentrale wissenschaftliche Einrichtung gegründet. Aus einer Zusammenarbeit des IIWW mit dem „Institut für Gesellschaft und Wissenschaft“, das bereits 1969 gegründet wurde und von 1971 bis zu seiner Auflösung im Jahre 1993 den Status eines Instituts der Philosophischen Fakultät hatte, entstand die Idee, für das IIWW beim Stifterverband für die Deutsche Wissen- schaft eine Stiftungsprofessur für (empirische) Wissen- schaftsforschung zu beantragen. Dieser Antrag war erfolgreich und so wurde die neue Professur 1991 als damals einzige Stiftungsprofessur an der Philosophi- schen Fakultät mit dem Soziologen Christoph Lau besetzt.
Aufgrund der seit den 1990er Jahren stark zuneh- menden innerwissenschaftlichen und gesellschaftlichen Bedarfe an wissenschaftsethischer Forschung und Lehre, an Angewandter Ethik und an einer fundierten Theorie und Praxis von Wissenschaftskommunikation wurde es 2005 durch das Zentralinstitut für Angewandte Ethik und Wissenschaftskommunikation (ZIEW) abgelöst, das bis 2015 vom Wissenschaftsphilosophen Rudolf Köt- ter geschäftsführend geleitet wurde. Als zentrale wissen- schaftliche Einrichtung, die keiner Fakultät zugeordnet und der Universitätsleitung unterstellt war, konnte das ZIEW in der Forschung wissenschaftsreflexive und ins- besondere Themen der Angewandten Ethik interdiszip- linär gemeinsam mit Wissenschaftlerinnen und Wissen- schaftlern aller Disziplinen und Fakultäten bearbeiten und Lehrveranstaltungen für alle Studierenden anbieten. Im Rahmen der sog. „Schlüsselqualifikationen“, die an der FAU bis heute als freier Bereich oder Wahlpflichtbe- reich in zahlreichen Studiengängen implementiert sind, konnten die Studierenden die dort erbrachten Leistun- gen häufig auch in ihr Fachstudium einbringen. Schwer- punkte in der Lehre waren unter anderem Themen der Bioethik, philosophische Aspekte der Genetik und Evo- lutionstheorie und wissenschaftstheoretische Fragen der Inter- und Transdisziplinarität. Die Idee einer interdiszi- plinären wissenschaftsreflexiven Lehre trug nicht nur in- nerhalb der FAU Früchte, sondern reichte auch darüber hinaus. Feste Bestandteile waren dabei etwa gemeinsame
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erfolgreiche Lehrveranstaltungen zusammen mit Sie- mens Healthineers und mit dem Fraunhofer-Institut für integrierte Schaltungen in Erlangen.3
2017 wurde das ZIEW umgewidmet in das ZiWiS, das Zentralinstitut für Wissenschaftsreflexion und Schlüsselqualifikationen. Damit erhielt das im zweiten Abschnitt dieses Artikels skizzierte Feld der Wissen- schaftsreflexion auch Einzug in den Namen des Instituts. Zu Beginn des Jahres 2023 erfolgte dann im Rahmen ei- ner universitätsweiten Neuordnung, Neubenennung und Profilschärfung der zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen die Etablierung des FAU Kompetenzzent- rums für interdisziplinäre Wissenschaftsreflexion (FAU ZIWIS) als Nachfolger des ZiWiS.4 Als dauerhaft einge- richtete zentrale wissenschaftliche Einrichtung hat das ZIWIS die Aufgabe, Wissenschaftsreflexion in For- schung, Lehre und Outreach zu verankern, innerhalb wie auch außerhalb der FAU bekannt zu machen und ihre gesellschaftliche Bedeutung durch konkrete The- men (etwa Vertrauen in der und in die Wissenschaft, Be- deutung und Mehrwert von Interdisziplinarität oder Formen und Funktionen des Scheiterns in den Wissen- schaften) greifbar und verständlich zu machen.
Zum Erlanger Modell der Wissenschaftsreflexion ge- hört es dabei, dass alle Fächer und Fakultäten der Uni- versität umfassend eingebunden werden. Dies geschieht innerhalb der Leitungsebenen des ZIWIS auf zweifache Art und Weise: Der kollegialen Leitung gehören neben demGeschäftsführervierProfessorInnenundein/eVer- treterIn des akademischen „Mittelbaus“ an, sodass in der Besetzung der Leitung alle fünf Fakultäten der FAU re- präsentiert werden können. Zugleich werden damit die empirisch-naturwissenschaftlichen, die geisteswissen- schaftlichen, die sozialwissenschaftlichen, die techni- schen Disziplinen sowie die Medizin mit ihren in episte- mischer wie methodischer Hinsicht teils sehr unter- schiedlichen Denk- und Vorgehensweisen abgebildet. Diese strukturelle Einbeziehung aller Fächer und Fakul- täten stellt zusammen mit der disziplinübergreifenden Stellung als zentrale Einrichtung und der stark interdis- ziplinären Zusammensetzung der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des ZIWIS ein wich- tiges Alleinstellungsmerkmal und eine zentrale Voraus- setzung für gelingende wissenschaftsreflexive Forschung und Lehre dar. Als zweite tragende Säule des Instituts fungiert ein Mitgliederkreis, der gegenwärtig aus über 40 WissenschaftlerInnen der FAU besteht, die in jedem Semester in einer Mitgliederversammlung die For-
3 Zu Konzept und Motivation dieses Ansatzes sowie zu den Erfah- rungen damit vgl. Kötter 2017.
schungs- und Lehrthemen des ZIWIS besprechen und mitgestalten, sich selbst in Forschungs‑, Lehr- und Out- reachprojekte einbringen und als wichtige Multiplikato- ren in den Fakultäten und Departments wirken, wo- durch weitere WissenschaftlerInnen und Studierende für das ZIWIS und für das interdisziplinäre Feld der Wissenschaftsreflexion gewonnen werden.
Auf der Basis dieser Organisationsstruktur wird es, analog zum oben skizzierten Verständnis, möglich, Wis- senschaftsreflexion in den Wissenschaften zu betreiben und so gemeinsam mit allen Wissenschaftsbereichen re- levante Fragen definieren, diskutieren und erforschen zu können, anstatt Fragen nur einseitig an bestimmte Diszi- plinen heranzutragen oder diese aus der eigenen Fach- lichkeit heraus ohne Dialog mit den betreffenden Wis- senschaften beantworten zu wollen. Die kritische Refle- xion wissenschaftlicher Prozesse, Aussagen und Metho- den sowie der historischen, epistemischen oder sozialen Voraussetzungen und Folgen von Wissenschaft kann auf diese Weise zu einem kooperativen Projekt für eine Viel- zahl an WissenschaftlerInnen und Studierenden werden. Für das Erlanger Modell ist es diesbezüglich von großer Bedeutung, dass die FAU als eine der wenigen Volluni- versitäten in Deutschland – d.h. eine klassische, auch medizinführende Universität inklusive einer technisch- ingenieurwissenschaftlichen Fakultät – alle großen Wis- senschaftsbereiche unter ihrem Dach vereint, wodurch wissenschaftsreflexive Projekte innerhalb einer Universi- tät mit allen großen Fachbereichen entwickelt und durchgeführt werden können.
Neben der Verankerung von Wissenschaftsreflexion als gemeinsamem Projekt an der eigenen Universität spielen Kooperationen mit weiteren Universitäten, Aka- demien und wissenschaftsfördernden Akteuren eine zentrale Rolle: mit WissenschaftlerInnen und Einrich- tungen der Universitäten Hannover, Bielefeld und Mainz wird an einem gemeinsamen Verständnis von Wissen- schaftsreflexion gearbeitet, was unter anderem durch Forschungs- und Publikationsprojekte und durch ge- meinsame Tagungen seit mehreren Jahren geschieht. Mit Unterstützung der Volkswagenstiftung konnten 2023 erstmals wichtige Akteure der Wissenschaftsreflexion aus ganz Deutschland im Rahmen eines „Scoping-Work- shops“ zusammenkommen, die Potentiale und Charak- teristika von Wissenschaftsreflexion intensiv diskutieren und konkrete Ideen für die Zukunft des Feldes entwi- ckeln. Auch die Nationale Akademie der Wissenschaften – Leopoldina (Halle/Saale) ist durch ihr Zentrum für
4 www.ziwis.fau.de
Jungert/Geis · Wissenschaftsreflexion: Bedarf, Konzept und das „Erlanger Modell“ 5 5
Wissenschaftsforschung (ZfW) in diese Kooperation eingebunden. Im März 2023 fand eine erste, gemeinsam von WissenschaftlerInnen aus Bielefeld (Martin Carrier und Carsten Reinhardt), Erlangen-Nürnberg (Max Ema- nuel-Geis und Michael Jungert) und Hannover (Eva Bar- lösius, Nadja Bieletzki und Torsten Wilholt) sowie des ZfW der Leopoldina (Rainer Godel) veranstaltete Früh- jahrstagung mit dem Titel „Wissenschaftsreflexion: Kon- zepte – Ziele – Perspektiven“ an der Leopoldina statt, bei der über theoretische Konzepte und gesellschaftliche Be- darfe diskutiert und konkrete Themen wissenschaftsre- flexiver Forschung mit Expertinnen aus Deutschland, Österreich, Norwegen, Frankreich und der Schweiz ex- emplarisch analysiert wurden. Im Juli 2023 folgte in SchlossHerrenhausen(Hannover)einvonderVolkswa- genstiftung geförderter „Scoping-Workshop“ zum The- ma „Wissenschaftsreflexion als Methode: empirische, historische, analytische und normative Forschung über Wissenschaft integrieren“, in dessen Rahmen über 30 WissenschaftlerInnen über Methoden- und Kooperati- onsfragen wissenschaftsreflexiver Forschung diskutieren und auch strategische Fragen einer zukünftigen Förde- rung und Weiterentwicklung des Feldes besprechen konnten. Für die kommenden Jahre sind eine Fortfüh- rung und die Intensivierung dieser Kooperationen und die Einbeziehung weiterer Partner geplant, um Wissen- schaftsreflexion deutschlandweit als interdisziplinäres Feld institutionell zu etablieren und auch international sichtbar zu machen.
IV. Perspektiven: Wissenschaftsreflexion (in) der Zukunft
Die zu Beginn dieses Beitrags genannten gesellschaftli- chen Bedarfe nehmen weiter zu, wie etwa das Beispiel der Debatten über wissenschaftliche Evidenzen und Begründungsansprüche in der Coronapandemie zeigt (Hauswald/Schmechtig 2023). Viele der in dieser Zeit geführten Debatten berühren zentrale Themen der Wis- senschaftsreflexion, etwa die Begründung und Vermitt- lung eines realistischen Bildes davon, wie wissenschaftli- che Erkenntnisse gewonnen und wann und warum sie modifiziert und revidiert werden (müssen), oder die Frage, wie eine epistemische pluralistische Perspektive, die wissenschaftliche Ergebnisse und Debatten aus unterschiedlichen Fächern und Fachkulturen berück- sichtigt und versucht, diese aufeinander zu beziehen, entstehen und sichtbar gemacht werden kann. Auch die
Frage, wie Selbstkorrektur- und Verbesserungsmecha- nismen noch stärker in den Wissenschaften verankert werden können, gehört zu den Themen der Wissen- schaftsreflexion für die kommenden Jahre.
Eine adäquate Reaktion auf diese Debatten muss, in Zusammenarbeit mit Wissenschaftsjournalismus und Wissenschaftskommunikation, aus den Wissenschaften selbst heraus erfolgen. Dass dies möglich ist, zeigen die in diesem Beitrag skizzierten Entwicklungen im Bereich der Wissenschaftsreflexion, die ihr Potential in den kom- menden Jahren durch eine weiter fortschreitende Insti- tutionalisierung, die feste Verankerung in der universitä- ren Lehre, geeignete Förderformate und durch die ge- zielte Zusammenarbeit zwischen Akteuren in Wissen- schaft, Gesellschaft, Wissenschaftsförderung und Wissenschaftspolitik noch umfassender entfalten kann.
Dr. Michael Jungert, Geschäftsführer des FAU Kompe- tenzzentrums für Wissenschaftsreflexion (ZIWIS), FAU Erlangen-Nürnberg
Prof. Dr. Max-Emanuel Geis, Sprecher der Kollegialen Leitung des ZIWIS, Lehrstuhl für Deutsches und Bayeri- sches Staats- und Verwaltungsrecht, FAU Erlangen- Nürnberg.
Literatur:
Anjum, R. L./Mumford, S. (2018): Metascience and
Better Science, in: Dies.: Causation in Science and the Me- thods of Scientific Discovery. Oxford: Oxford University Press, S. 3–10.
Barlösius, E./Wilholt, T. (2021): Was ist, was will und wozu braucht es Wissenschaftsreflexion? Eine Einleitung, in: Unimagazin der LUH 3/4 (2021), S. 4–7.
Fortunato, S. et al. (2018): Science of science, in: Sci- ence 359 (6379) DOI:10.1126/ science.aao0185.
Hauswald, R./Schmechtig, P. (Hg.) (2023): Wissens- produktion und Wissenstransfer unter erschwerten Bedin- gungen. Der Einfluss der Corona-Krise auf die Erzeugung und Vermittlung von Wissen im öffentlichen Diskurs. Ba- den-Baden: Karl Alber.
Jungert, M./Schuol, S. (Hg.) (2022): Scheitern in den Wissenschaften. Perspektiven der Wissenschaftsforschung. Paderborn: Mentis/Brill.
Jungert, M./Frewer, A./Mayr, E. (Hg.) (2020): Wis- senschaftsreflexion. Interdisziplinäre Perspektiven zwi- schen Philosophie und Praxis. Paderborn: Mentis/Brill.
Jungert, M./Romfeld, E./Sukopp, T./Voigt, U. (Hg.) (22013): Interdisziplinarität. Theorie, Praxis, Probleme.
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Darmstadt: Wissenschaftliche Buchgesellschaft.
Kötter, R. (2017): Interdisziplinäre Lehre – Konzeptio- nelle Überlegungen und Erfahrungen, in: Vieweg, K. (Hg.): Festgabe Institut für Recht und Technik. Köln: Hey-
manns, S. 229 – 241.
Kornmesser, S./Büttemeyer, W. (2020): Wissen-
schaftstheorie. Eine Einführung. Stuttgart: J.B. Metzler. Mäder, A.: Die Möglichkeiten des Scheiterns in der wissenschaftlichen Politikberatung — Ein Vorschlag für die Wissenschaftskommunikation, in: Jungert, M./Schuol, S. (Hg.) (2022): Scheitern in den Wissenschaften. Perspekti- ven der Wissenschaftsforschung. Paderborn: Mentis/Brill,
S. 165–187.
Thagard, P. (2014): The Cognitive Science of Science.
Explanation, Discovery, and Conceptual Change. Cam- bridge: MIT Press.
Wilholt, T. (2017): Wozu Wissenschaftsphilosophie? Philosophische Wissenschaftsreflexion und ihr Beitrag zur wissenschaftlichen Bildung, in: Kauhaus, H./Krause, N. (Hg.): Fundiert forschen. Wissenschaftliche Bildung für Promovierende und Postdocs. Wiesbaden: Springer VS, S. 57–71.
I. Notwendigkeit der wirtschaftlichen und gesell- schaftlichen Transformation zur Nachhaltigkeit
1. Ursachen des Handlungsbedarfs
Das Thema Nachhaltigkeit ist nicht neu. Im Laufe der wissenschaftlichen, politischen und gesellschaftlichen Diskussion über die Notwendigkeit von mehr nachhalti- gem Handeln in einem gesamtgesellschaftlichen, wirt- schaftlichen und politischen Kontext wurde der Nach- haltigkeitsbegriff inhaltlich weiterentwickelt und lau- fend ergänzt. So setzte sich nach dem »Erdgipfel« der UN in Rio de Janeiro 1992 in der politischen Diskussion ein Nachhaltigkeitsverständnis durch, das neben einer ökologischen auch eine soziale und ökonomische Dimension berücksichtigt. Im Ergebnis sollte sich damit gesellschaftliches und wirtschaftliches Handeln am Erreichen eines Gleichgewichtes zwischen ökologischen, sozialen und ökonomischen Interessen orientieren. Die- ser »Dreiklang« hat sich in der weiteren politischen Dis- kussion durchgesetzt und war auch Grundlage für den „Green Deal“ der Europäischen Union sowie der Nach- haltigkeitsagenda der Bundesregierung.1 Die Erweite- rung des Begriffs entstand aus der Erkenntnis, dass die anhaltende Globalisierung massive Risiken für das fried- liche Zusammenleben der Menschen haben wird, wenn nicht gegengesteuert wird. UN-Generalsekretär Kofi Annan befürchtete aufgrund dieser Entwicklung sogar eine zunehmende Fragilität für die Weltordnung. Denn nach seiner Überzeugung führte die Globalisierung zu einem dauerhaften und weltweiten Ungleichgewicht in ökologischen, wirtschaftlichen, sozialen und damit auch in politischen Fragen. In letzter Konsequenz sah er die Stabilität der Weltengemeinschaft in Gefahr.2
Ein Blick auf zentrale ökologische und gesellschaftli- che Bereiche zeigt, dass sich trotz der bereits zur Jahrtau- sendwende vorhandenen Erkenntnisse die Situation weiter verschlechtert hat. So sind die Treibhausemissio-
- 1 Vgl. Europäische Kommission, Europäischer Grüner Deal (eu- ropa.eu); Bundesregierung, Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie — Neuauflage 2016, Berlin, April 2017.
- 2 Vgl. Annan, Kofi, „Wir, die Völker: Die Rolle der Vereinten Natio- nen im 21. Jahrhundert“, New York, 27.3.2000.
- 3 Vgl. UNESCO, Weltwasserbericht der Vereinten Nationen 2020 — Wasser und Klimawandel, Perugia, 2020; Secretariat of the
nen vom Jahr 2000 bis zum Jahr 2020 um 40 % auf 35 Mrd. Tonnen pro Jahr angestiegen. Auch der Ressour- cenverbrauch ging ungebremst weiter. Ebenso ist beim Wasser die Entwicklung besorgniserregend. Seit dem Jahr 2000 sind die Süßwasserressourcen pro Kopf welt- weit um 20 % rückläufig. Und im Bereich Biodiversität ist ebenfalls ein nahezu ungebremster Verlust an biologi- scher Vielfalt mit all seinen Folgen für z.B. die Ernäh- rung der Menschheit zu beobachten.3 Auch im Bereich Gesellschaft und Sozialsystem sind negative Entwicklun- gen zu beobachten. Das gilt für die anhaltenden Verstö- ße gegen die Menschenrechte sowie für das hohe Niveau an Arbeitnehmerrechtverletzungen weltweit. Außerdem nimmt weltweit die Korruption weiter zu. Aus dieser entstehen den Volkswirtschaften Schäden in Höhe von 1 %-4 % ihrer jährlichen Bruttowirtschaftsleistung.4
2. Nachhaltigkeit als globale Aufgabe
Diese Entwicklungen haben unmittelbare Auswirkun- gen auf das Zusammenleben der Menschheit, die an Grenzen nicht Halt machen. Das gilt insbesondere für den Klimawandel und die damit einhergehende Erder- wärmung, den Verlust der Biodiversität mit seinen Fol- gen für die Ernährungssicherheit der Menschheit und auch die Wasserknappheit. Aus diesem Grunde haben die Vereinten Nationen neben ihrer ursprünglichen Auf- gabe der Sicherung des weltweiten Friedens, der Einhal- tung der Menschenrechte und der Bekämpfung der Armut, die Stabilisierung und Sicherung des weltweiten Ökosystems zu ihrer Aufgabe gemacht.5
II. Entwicklung der politischen Rahmenbedingungen
1. Sustainable Development Goals (SDG) der Vereinten Nationen
Im Jahr 2000 verabschiedete die Weltgemeinschaft auf dem Millennium-Gipfel in New York zunächst die sog.
Convention on Biological Diversity, Global Biodiversity Outlook 5
SUMMARY FOR POLICYMAKERS, Montreal, 2020.
4 Vgl. zu den Schäden durch Korruption: Enste, Dominik, Folgen
von Korruption für Wirtschaft, Staat und Gesellschaft, in: APuZ,
7.5.2021.
5 Vgl. Annan, Kofi, „Wir, die Völker: Die Rolle der Vereinten Natio-
nen im 21. Jahrhundert“, New York, 27.3.2000.
Felix Zimmermann
Hochschulen und Nachhaltigkeit: Stand und Perspektiven
Ordnung der Wissenschaft 2024, ISSN 2197–9197
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»Millennium Development Goals« (MDG) der Verein- ten Nationen. Die acht formulierten Entwicklungsziele konzentrierten sich mit konkreten Zielvorgaben für das Jahr 2015 auf die weltweite Bekämpfung der Armut, den Erhalt des Friedens sowie den Schutz der Umwelt.6 Auch wenn im Zeitraum bis 2015 erhebliche Fortschritte in den Handlungsfeldern der MDGs erzielt werden konn- ten, wurden im Jahr 2015 mit den SDG neue und weit umfangreichere Ziele für eine nachhaltige Entwicklung bis zum Jahr 2030 vereinbart. Im Gegensatz zu den Mill- ennium-Zielen, die primär auf die Entwicklungsländer ausgerichtet waren, wurden die SDGs nun für alle Nati- onen der Welt entwickelt.
Die SDGs umfassen insgesamt 17 Ziele mit 169 Ziel- vorgaben und konzentrieren sich erstmals weltweit in gleicher Weise auf soziale, ökonomische und ökologi- sche Handlungsfelder. Primärer Adressat der SDGs sind die nationalen Regierungen. Ihnen obliegt es, entspre- chende Maßnahmen in ihren Ländern zu ergreifen, um ihren Beitrag bis 2030 zu erreichen. Ebenso wie im Pari- ser Abkommen soll damit den Ländern die Möglichkeit eingeräumt werden, bei der Erarbeitung ihrer Agenden die aktuelle Situation des eigenen Landes zu berücksich- tigen, ohne das Gesamtziel aus den Augen zu verlieren. In regelmäßigen Abständen müssen die Länder auch hier einen Fortschrittsbericht bei der UN vorlegen.7 So bildeten die SDGs die Grundlage für die Deutsche Nach- haltigkeitsstrategie, welche die Bundesregierung im Ja- nuar 2017 verabschiedet hat und über deren Umsetzung sie regelmäßig berichtet.8
2. Pariser Abkommen
Im Dezember 2015 haben sich 195 Staaten auf das Pariser Abkommen als Nachfolge des Kyoto-Protokolls geeinigt. Darin verpflichteten sich die Unterzeichner, alle Anstren- gungen zu unternehmen, um insbesondere durch die Reduktion der Treibhausgasemissionen die Erderwär- mung im Vergleich zur vorindustriellen Zeit (1850 bis 1900) auf deutlich unter 2 Grad Celsius (möglichst 1,5 Grad Celsius) zu beschränken. Ferner verpflichteten sich die Staaten dazu, mit geeigneten Maßnahmen die nega- tiven Folgen des bereits zu beobachtenden und noch zu erwartenden Klimawandels zu mindern. Dazu zählen sowohl Maßnahmen in den vom Klimawandel bereits stark betroffenen Ländern der Erde als auch Vorsichts- maßnahmen in den bisher weniger betroffenen Regio-
- 6 Vgl. United Nations (UN), Millennium Development Goals.
- 7 Vgl. UN, The Sustainable Development Goals Report 2022.
- 8 Vgl. Bundesregierung, Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie — Neu-auflage 2016, Berlin, April 2017.
nen. Damit sollte die Widerstandsfähigkeit gegenüber weiterer Klimaveränderung gestärkt werden. Und schließlich wurde festgelegt, dass eine Vereinbarkeit der Finanzmittelströme mit den Klimazielen erreicht wer- den soll. Sowohl öffentliche als auch private Finanzmittel sollen künftig in treibhausgasarme und die Widerstands- fähigkeit stärkende Aktivitäten »gelenkt« werden. Dazu zählt die finanzielle Unterstützung von Entwicklungs- ländern durch die Industrieländer bei der Bewältigung der Folgen des bereits erfolgten Klimawandels, als auch die Stärkung der Resilienz dieser Länder gegenüber noch zu erwartenden Klimaveränderungen. Das Pariser Abkommen trat als völkerrechtlicher Vertrag im Novem- ber 2016 in Kraft.9
Am 26. Oktober 2022 haben die Vereinten Nationen die ersten zusammengefassten Ergebnisse der vorgeleg- ten Nationally Determined Contributions Reports (NDC-Reports) von 193 Ländern veröffentlicht. Danach steigen die CO2-Emissionen weltweit bis 2030 auf ein Niveau, welches um 10,6 % über dem des Jahres 2010 liegt. Um die Erderwärmung auf 1,5 Grad gegenüber der vorindustriellen Zeit zu beschränken, bedarf es aber ei- ner Reduktion der CO2-Emissionen um rund 45 % im Jahr 2030 gegenüber 2010. Die in den NDC-Reports fest- gelegten Ziele würden somit die Erderwärmung bis zum Ende des Jahrhunderts nur auf 2,5 Grad Celsius begren- zen. Mit diesem Ergebnis wurde deutlich, dass die bishe- rigen Anstrengungen und Pläne der Nationalstaaten nicht ausreichen, um die angestrebte Begrenzung der Erderwärmung zu erreichen.10
3. Green Deal der EU
Die Europäische Union hat mit dem Green Deal im Jahr 2019 ihr Konzept zur Erreichung der Ziele der Agenda 2030 der Vereinten Nationen vorgelegt. Dabei handelt es sich nach Auffassung der Europäischen Kommission um eine Wachstumsstrategie mit dem Ziel, die CO2-Emissi- onen bis zum Jahr 2030 im Vergleich zum Jahr 1990 um 50 % zu reduzieren. Im Jahr 2020 setzte die Kommission im Rahmen ihrer Initiative »Fit for 55« das Redukti- onsziel für das Jahr 2030 bei 55 % fest. Bis zum Jahr 2050 sollen dann die Nettoemissionen von Treibhausgasen in der EU auf null reduziert werden. Mit diesen ehrgeizigen Zielen will die EU weltweiter Vorreiter beim Klima- schutz und erster klimaneutraler Kontinent werden.11
9 Vgl. Klimaabkommen von Paris | BMZ.
10 Vgl. UN, The Sustainable Development Goals Report 2022.
11 Vgl. „Fit für 55“ – Der EU-Plan für den grünen Wandel — Consili-
um (europa.eu).
Zimmermann · Hochschulen und Nachhaltigkeit: Stand und Perspektiven 5 9
Um die Ziele der SDG, des Pariser Klimaabkommens und des Green Deals zu erreichen, bedarf es massiver Anstrengungen für eine gesellschaftliche und wirtschaft- liche Transformation.
III. Die Treiber der notwendigen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Transformation
1. Internationale Organisationen
dards (ESRS)16 zur Berichterstattung fördern die Trans- parenz und machen den Fortschritt entlang der Kriteri- en Environmental, Social und Governance (ESG) mess- und steuerbar. Hier ist zu beobachten, dass die Unternehmen diese gestiegenen Anforderungen zuneh- mend auch als Chance begreifen und durch den Wettbe- werb untereinander der Transformationsprozess an Fahrt gewinnt.17
4. Bildung
Schließlich ist die Bildung ein wesentlicher Treiber für das Erreichen der SDGs. Dies umfasst sowohl die früh- kindliche Bildung, die Ausbildung an den Schulen als auchdieForschungundLehreandenHochschulen.Nur eine entsprechend ausgebildete Bevölkerung versteht die Notwendigkeit der Transformation und kann entspre- chend ihr jeweils individuelles Verhalten verändern bzw. bei der Erforschung neuer Lösungen zur Bewältigung der anstehenden Herausforderungen ihren Beitrag leis- ten. Diesen Zusammenhang hat die UN bereits sehr früh erkannt.
IV. Hochschulen als zentrales Element nachhaltiger Entwicklung in der Bildung
1. Das UNESCO-Weltaktionsprogramm Bildung für nachhaltige Entwicklung (BNE)
Zeitgleich zu der Verabschiedung der SDGs durch die UN wurde im Jahr 2015 das UNESCO-Weltaktionspro- gramm Bildung für nachhaltige Entwicklung gestartet. Ziel des Programms war, eine systemische Veränderung des Bildungssystems zu erreichen, um entsprechende Strukturen für eine Bildung für nachhaltige Entwicklun- gen zu schaffen. Das Programm hatte eine Laufzeit von 5 Jahren. Im Jahr 2020 startete die UNESCO in Berlin das Nachfolgeprogramm „Bildung für nachhaltige Entwick- lung: Die globalen Nachhaltigkeitsziele verwirklichen“ (kurz BNE: 2030). Ziel dieses Programms ist, eine welt- weiteVerankerungvonBNEinallenBildungsbereichen bis 2030 zu erreichen, um damit einen substanziellen Beitrag zur Erreichung der SDGs zu leisten.18
Das Programm umfasst ähnlich zu dem ersten Pro- gramm von 2015 fünf „Prioritäre Handlungsfelder“, um das gesetzte Ziel auch zu erreichen:
15 CSRD: Corporate Sustainability Reportig Directive.
16 ESRS: European Sustainability Reporting Standards.
17 Vgl. Zimmermann, Felix, ESG-Made in Germany, Freiburg, 2023. 18 Vgl. UNESCO: Bildung für nachhaltige Entwicklung, Paris/Bonn,
2021.
Die UN hat mit der Entwicklung der SDG eine zentrale Rolle bei der Setzung von Nachhaltigkeitszielen über- nommen. Sie sind hinreichend konkret und messbar und für alle Länder der Welt relevant. Das regemäßige Berichtswesen auf Grundlage einheitlicher Standards macht den Fortschritt für jedes Land weltweit transpa- rent und zeigt den Handlungsbedarf für weitere Anstren- gungen konkret auf.12 Es fördert damit die Aktivitäten der jeweiligen Regierungen, ihren Beitrag zur Errei- chung der Ziele im Rahmen der SDGs zu leisten.
2. Nationale Regierungen
Die nationalen Regierungen haben auf Grundlage der SDGs in der Regel eine konkrete und spezifische Nach- haltigkeitsstrategie für ihr Land entwickelt. So hat die Bundesregierung im Jahr 2016 eine Neuauflage ihrer nationalen Nachhaltigkeitsstrategie vorgestellt.13 In ihr bekennt sie sich ausdrücklich zu den Zielen der SDGs und stellt pro SDG ihre Ziele und geplanten Maßnah- men vor. Auch hier erfolgt ein regelmäßiges Tracking der Fortschritte und deren Veröffentlichung.14
3. Wirtschaft
Der erwartete Beitrag der Wirtschaft zur Transformati- on hin zu mehr Nachhaltigkeit wird insbesondere auf EU-Ebene formuliert. Grundlage hierfür ist der Green Deal der EU, der konkrete Ziele und Maßnahmen for- muliert. Der Erlass entsprechender Richtlinien, Gesetze und delegierter Rechtsakte setzt den Rahmen für das zukünftige wirtschaftliche Handeln innerhalb der EU. Neben zahlreichen branchen- und fachspezifischen Richtlinien kommt hier dem Kapitalmarkt durch die „Lenkung“ von Finanzmitteln in nachhaltige Investitio- nen eine besondere Transformationsfunktion zu. Aber auch die Richtlinien zur zukünftigen Nachhaltigkeitsbe- richterstattung (CSRD)15 sowie die entsprechenden Stan-
- 12 Vgl. UN, The Sustainable Development Goals Report 2023.
- 13 Vgl. Bundesregierung, Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie – Neu-auflage 2016, Berlin 2016.
- 14 Vgl. Statistisches Bundesamt, www.sdg-indikatoren.de, zuletztabgerufen am 31.10.2023.
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- Unterstützung durch die Politik: Ziel ist es hier, die wesentlichen politischen Akteure auf globaler, nati- onaler und auch lokaler Ebene für die Verankerung von BNE in den Bildungseinrichtungen zu gewin- nen.
- Ganzheitliche Transformation von Lernumge- bungen: Dieses Handlungsfeld zielt darauf ab, die gesamtenBildungseinrichtungenandenPrinzipien einer nachhaltigen Entwicklung auszurichten. Das betrifft sowohl die Betriebsabläufe und Ausstattung der Einrichtungen als auch die Lerninhalte und die entsprechenden Methoden der Vermittlung.
- Kompetenzentwicklung von Lehrenden: Ziel die- ses Handlungsfeldes ist die Vermittlung von Kennt- nissen, Fähigkeiten, Werten und Verhaltensweisen an Lehrende, um die nachhaltige Selbstwirksamkeit der Lernenden zu fördern.
- Stärkung und Mobilisierung der Jugend: Mit die- sem Handlungsfeld sollen insbesondere die jünge- ren und nachfolgenden Generationen als die Betrof- fenen der derzeitigen Entwicklung adressiert wer- den. Dies betrifft sowohl die Entwicklung von Lösungen für Nachhaltigkeitsherausforderungen, als auch die Veränderungen des Verhaltens.
- Förderung nachhaltiger Entwicklung auf lokaler Ebene: Dieses Handlungsfeld fördert die aktive Zusammenarbeit zwischen Gemeinwesen und Bil- dungseinrichtungen, damit aktuellste Erkenntnisse und Methoden nachhaltiger Entwicklungen auch vor Ort genutzt werden können.192. Der nationale Aktionsplan Bildung für nachhaltige EntwicklungIn Deutschland ist das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) federführend bei der Umset- zung des UNESCO Programms BNE 2030. Die Bundes- regierung unterstützte die Bildungsinitiativen der UNESCO von Anfang an. Zusammen mit über 300 Organisationen und Institutionen soll auf Grundlage des „Nationalen Aktionsplan Bildung für nachhaltige Ent- wicklung“ („NAP BEN“) das Thema BEN strukturell im deutschen Bildungssystem verankert werden.20Wichtiges Element der Umsetzung ist die Schaffung eines leistungsfähigen Partnernetzwerkes von Bildungs- akteurinnen und ‑akteuren aus allen gesellschaftlichen Bereichen und über alle politischen Ebenen hinweg. Die Partnernetzwerke sind inhaltlich in sieben Fachforen
- 19 Vgl. Ebd., S. 25–34.
- 20 Vgl. Bundesregierung: Bericht der Bundesregierung zur Bildungfür nachhaltige Entwicklung – 19. Legislaturperiode, Berlin.
- 21 21 Vgl. Ebd., S. 117 ff.
- 22 Vgl. HOCH‑N: Nachhaltigkeitsverständnis des Verbundprojekts
aufgeteilt. Neben den frühkindlichen Bildungseinrich- tungen, den Schulen, den beruflichen Bildungseinrich- tungen u.a. bilden auch die Hochschulen ein Fachforum.
Im Rahmen der Verankerung von BNE an den Hoch- schulen konzentrieren sich die Aktivitäten unter Be- rücksichtigung der jeweiligen Länderinteressen und ‑nachhaltigkeitsstrategien auf fünf Handlungsfelder (HF):
• HF 1: „Finanzierungs- und Anreizsysteme der Hochschulen auf inhaltliche und strukturelle Nach- haltigkeit und BNE ausrichten“,
• HF 2: „Forschung und BNE systematisch anhand von Qualitätskriterien verknüpfen“,
• HF 3: „Eine diversifizierte Hochschullandschaft mit unterschiedlichen BNE-Pfaden sowie BNE-Pioniere und „Second Follower“ fördern“,
• HF 4: „Studierende und Absolventinnen und Absol- venten als zentrale Gestalterinnen und Gestalter nachhaltiger Entwicklung“,
• HF 5: „Transformative Narrative für BNE entwi- ckeln“.21
Innerhalb dieser Handlungsfelder gibt es zahlreiche Pro- jekte und Initiativen, die die Verankerung von BNE an den Hochschulen in den Bereichen Forschung, Lehre und Transfer vorantreiben sollen. Exemplarisch sei hier die Sustainability in Science Initiative (SISI) des BMBF erwähnt. Sie hat zum Ziel, die forschungsorientierte Lehre für Nachhaltigkeit an den Hochschulen zu för- dern. Im Rahmen von SISI ist weiter das Projekt „Nach- haltigkeit an Hochschulen“ (HOCH‑N) ins Leben geru- fen worden. In diesem Netzwerk sind rund ein Drittel aller deutschen Hochschulen vertreten. Ziel von HOCH- N ist es, ein gemeinsames Grundverständnis zum Thema Nachhaltigkeit an den Hochschulen zu entwickeln und dieses für die Bereiche Forschung, Lehre, Betrieb, Trans- fer und Governance zu operationalisieren.22
Ein weiteres Beispiel ist die Entwicklung eines hoch- schulspezifischen Standards für die Nachhaltigkeitsbe- richterstattung. Die hochschulspezifische Version des Deutschen Nachhaltigkeitskodex (HS-DNK) umfasst 20 Kriterien, über die nach dem „comply or explain-An- satz“ zu berichten ist. Die Kriterien betreffen die Berei- che Strategie, Prozessmanagement, Umwelt und Gesellschaft.23
Ähnlich zum Umsetzungsstrang in der Wirtschaft besteht also auch im Bereich der Bildung eine Zuord-
HOCH‑N, 16. Januar 2020.
23 Vgl. Deutscher Nachhaltigkeitskodex, https://www.deutscher-
nachhaltigkeitskodex.de/de/bericht/fuer-hochschulen/, zuletzt abgerufen am 6.12.2023.
Zimmermann · Hochschulen und Nachhaltigkeit: Stand und Perspektiven 6 1
nung von Verantwortlichkeiten, Zielen und Maßnah- men über die unterschiedlichen politischen Ebenen hin- weg. Während bei der Wirtschaft die Kaskade bei den SDGs und dem Pariser Klimaabkommen startet und sich über den Green Deal der EU in einzelnen Richtlini- en bis hin zu klaren Standards in der Nachhaltigkeitsbe- richterstattung manifestiert, startet im Bereich Bildung die Kaskade zwar auch bei den SDGs und dem Pariser Klimaabkommen, verzweigt sich dann jedoch über das UNESCO Weltaktionsprogramm Bildung für nachhalti- ge Entwicklung direkt auf Initiativen auf Bundesebene und Landesebene. Hochschulen kommt hier aufgrund ihrer zentralen Bedeutung für Forschung, Lehre und Transfer eine besondere Bedeutung zu.
3. Auswirkungen des besonderen Status der Hochschu- len im Bildungssystem
Hochschulen sind in Deutschland in der Regel als rechts- fähige öffentlich-rechtliche Körperschaften organisiert und haben das Recht auf Selbstverwaltung. Sie sind staatliche Einrichtungen und wirtschaften mit zur Ver- fügung gestellten Landesmitteln und von ihnen einge- worbenen Drittmitteln. Sie unterstehen der Aufsicht des jeweils zuständigen Ministeriums auf Landesebene. Hierbei finden die Landeshochschulgesetze Anwen- dung.24
Auf der einen Seite verpflichten die Landeshoch- schulgesetze die Hochschulen dazu, im Rahmen ihrer Aufgaben Nachhaltigkeit einschließlich Schutz des Kli- mas und Anpassung an die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels zu fördern.25 Auf der anderen Seite sind die Hochschulen frei in Forschung und Lehre. „Land und Hochschule stellen sicher, dass die Mitglieder der Hochschule die durch Art. 5 Absatz 3 Satz 1 des Grund- gesetzes verbürgten Grundrechte wahrnehmen kön- nen.“26 „Die Freiheit der Forschung umfasst insbesonde- re die Fragestellung, die Grundsätze der Methodik, so- wie die Bewertung der Forschungsergebnisse und seine Verbreitung“.27
Letztere Regelungen schützen zu Recht die Hoch- schulen und die Wissenschaft vor unberechtigten Ein- griffen in ihre Freiheiten. Das führt aber gleichzeitig dazu, dass der Erfolg der Umsetzung des UNESCO Welt- aktionsprogramms Bildung für nachhaltige Entwicklung sehr stark von der Bereitschaft der Hochschulen und ih- rer Mitglieder abhängt, sich diesem Thema aktiv zu wid-
- 24 Vgl. Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg. § 8 Rechtsnatur und Satzungsrecht.
- 25 Vgl. Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg, § 2 Absatz 5.
- 26 Vgl. Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg, § 3 Freiheit vonWissenschaft und Kunst, Forschung. Lehre und Studium; wissen-
men. Hier sind in den letzten Jahren große Anstrengun- gen zu beobachten gewesen. Nahezu jede große deutsche Hochschule hat in einem Nachhaltigkeitsbericht über die eigenen Aktivitäten in den Bereichen Forschung, Lehre, Transfer, Betrieb und Governance und ihren ent- sprechenden Beiträgen zur Erreichung der SDGs berich- tet. Es scheint geradezu ein Wettbewerb zwischen den Hochschulen, insbesondere den Universitäten zu diesem Thema entstanden zu sein. Dies ist vor dem Hintergrund des zunehmenden Engagements aller Stakeholder (ins- besondere der Lehrenden wie Lernenden) in den Hoch- schulen beim Thema Nachhaltigkeit nicht wirklich über- raschend. Dieser Wettbewerb fördert die Transparenz über die einzelnen Aktivitäten der Hochschulen im Be- reich Nachhaltigkeit in den Segmenten Forschung, Leh- re, Transfer und Betrieb. Das unterstützt den Wettbe- werb und treibt im Ergebnis den Beitrag der Hochschu- len zur notwendigen gesellschaftlichen und wirtschaftli- chen Transformation im Rahmen ihrer Möglichkeiten aktiv voran. Bei einem genaueren Blick auf die Nachhal- tigkeitsberichterstattung der Hochschule wird jedoch deutlich, dass hier noch Defizite bestehen.
V. Nachhaltigkeitsberichterstattung der Hochschulen im Kontext von BNE
1. Herausforderung
Der Querschnittscharakter, die Komplexität und auch Multikausalität des Themas Nachhaltigkeit stellt die Hochschulen vor große Herausforderungen bei der Berichterstattung. Jede Hochschule hat ihr eigenes Profil und Nachhaltigkeitsverständnis. Das gilt für die For- schung, die Lehre, den Transfer, den Betrieb und die Governance der Hochschulen in gleichem Maße. Zwar verpflichten die Landeshochschulgesetze die Hochschu- len zur jährlichen Berichterstattung über die Erfüllung ihrer Aufgaben und damit auch zur Berichterstattung über ihre Aktivitäten bei der Förderung der Nachhaltig- keit.28 Aber diese Verpflichtung ist allgemein gehalten und für sie existieren auch keine verbindlichen Stan- dards. Deshalb ist die Qualität der Berichterstattung sehr unterschiedlich. Auch wenn mit dem HS-DNK ein erster (unverbindlicher) Standard entwickelt wurde, ist doch zu beobachten, dass dieser sich noch nicht durchgesetzt hat und auch nicht durchgängig gleich angewendet wird. Das schränkt die Aussagekraft und damit die Vergleich-
schaftliche Redlichkeit, Absatz 1.
27 Vgl. Ebd, Absatz 2.
28 Vgl. Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg, § 13 Absatz 9
Satz 2.
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barkeit der Berichte weiter ein. Trotz dieser Defizite geben Analysen der Berichterstattungen der Hochschu- len interessante Einblicke.
2. Verbesserungspotenzial bei Strategie und Lehre
Die Analyse „Hochschul-Barometer des Stifterverban- des“29 hat z.B. aufgezeigt, dass die strategische Veranke- rung des Themas Nachhaltigkeit an den Hochschulen noch Verbesserungspotenzial hat. So gibt nur ein Drittel der Hochschulen an, über eine Nachhaltigkeitsstrategie zu verfügen. Allerdings sagen auch knapp 65 %, dass eine entsprechende Strategie in Planung sei. Ebenfalls nur ein Drittel der Hochschulen gibt regelmäßig einen Nachhal- tigkeitsbericht raus. Erstaunlich ist vor diesem Hinter- grund, dass über 50 % der Hochschulen über einen Nachhaltigkeitsbeauftragten verfügt.
Interessant ist, dass bei den Hochschulen der ökolo- gischen Dimension des Themas Nachhaltigkeit die größ- te Aufmerksamkeit gegeben wird. Dabei nimmt das Energiemanagement im Bereich Betrieb eine sehr große Bedeutung ein. Vor diesem Hintergrund ist es interes- sant zu sehen, dass nur 5 % aller Hochschulen mit einem Umweltmanagementsystem EMAS zertifiziert sind.30
Bei der Formulierung ihrer Nachhaltigkeitsstrategie orientieren sich rund 39 % der Hochschulen und 50 % der staatlichen Universitäten an den SDGs der UN. Al- lerdings sagen über 75 % der befragten Hochschulleitun- gen, dass die SDGs eine größere Bedeutung für die For- schung und die jeweilige Hochschule haben sollten. Hier besteht also noch eine Lücke zwischen Anspruch und Wirklichkeit.31
In der Lehre ist folgendes Bild zu beobachten. In den vergangenen Jahren wurde Nachhaltigkeit zum festen Bestandteil der Lehre. Das Angebot an Lehrveranstal- tungen wurde kontinuierlich ausgebaut. So gaben 80 % der befragten Hochschulen an, in den letzten drei Jahren insbesondere im Bereich der grundsätzlichen Lehre das Thema Nachhaltigkeit integriert zu haben. 25 % aller Hochschulen haben einen oder mehrere Studiengänge zum Thema Nachhaltigkeit eingerichtet. Allerdings ist auch zu sehen, dass der weitere Ausbau eher stocken wird. So planen aktuell nur 13 % aller Hochschulen wei- tere Studiengänge zum Thema Nachhaltigkeit.
- 29 Vgl. Stifterverband für die deutsche Wissenschaft, www. hochschul-barometer.de, zuletzt abgerufen am 6.12.2023.
- 30 Vgl. HIS-Institut für Hochschulentwicklung e.V., Nachhaltigkeits- berichterstattung an deutschen Hochschulen, S. 1, Hannover, 2022.
- 31 Vgl. ebd.
- 32 Vgl. zu den Indikatoren und ihrer Anwendung: HIS-Institut für
3. Unzureichende Indikatoren
Zur Beurteilung der Nachhaltigkeitsaktivitäten hat sich die Verwendung von Indikatoren bewährt. In einer Ana- lyse ausgewählter Nachhaltigkeitsberichte von Hoch- schulen hat sich diesbezüglich folgendes Bild ergeben. Zunächst sind im Segment Betrieb der Hochschule die meisten Indikatoren vorhanden. Diese sind zumeist auch quantitativ messbar und deshalb gut geeignet, um Ziele und Fortschritte sichtbar zu machen. Hingegen gibt es z. B. im „Output-Bereich“ Forschung nur wenige Indikatoren und diese sind meist auch noch qualitativ definiert. In den Bereichen Governance und Transfer gibt es zwar viele Indikatoren, diese sind jedoch eben- falls in der Mehrzahl qualitativ definiert. Lediglich im Bereich Lehre ist eine ausreichende Zahl an quantitati- ven Indikatoren vorhanden, auch wenn diese, wie z.B. bei der Anzahl der Studierenden oder Lehrveranstaltun- gen mit NH-Bezug, keinen großen Erkenntnisgewinn mit sich bringen.32
VI. Fazit
• Der Handlungsbedarf zur Transformation der Wirt- schaft und Gesellschaft zu mehr Nachhaltigkeit ist unverändert gegeben. Der politische Rahmen und die Ziele für diese notwendige Transformation sind gesetzt.
• Hochschulen haben eine besondere Verantwortung im Bereich Bildung für nachhaltige Entwicklung (BNE), um die Ziele der SDG zu erreichen.
• Aufgrund der besonderen Rechtsnatur und der garantierten wissenschaftlichen Freiheit ist ein len- kender und direkter Eingriff in die Forschung und Lehre an den Hochschulen im Bereich Nachhaltig- keit aus gutem Grund nicht möglich.
• Der Wettbewerb der Hochschulen untereinander führt aber dazu, dass sie sich im Rahmen ihrer Mög- lichkeiten intensiv mit dem Thema auseinanderset- zen und darüber proaktiv berichten.
• Allerdings gibt es insgesamt noch Nachholbedarf beim Thema BNE33. So verfügen z.B. nur 7 von 16 Bundesländer über eine konkrete BNE-Strategie. Bei den Hochschulen verfügen nur ein Drittel über
Hochschulentwicklung e.V., Nachhaltigkeitsberichterstattung an
deutschen Hochschulen, Hannover, 2022.
33 Vgl. Holst, Jorrit: Nationales Monitoring Bildung für nachhaltige
Entwicklung, Bildung für nachhaltige Entwicklung (BNE): Auf dem Weg in den Mainstream, doch mit welcher Priorität?, Berlin, September 2023. 32 Vgl. Ebd. S. 11ff.
Zimmermann · Hochschulen und Nachhaltigkeit: Stand und Perspektiven 6 3
eine ausformulierte und dokumentierte Nachhaltig- keitsstrategie. Sowohl bei den BNE-Strategien der Länder als auch bei den Nachhaltigkeitsstrategien der Hochschulen fehlen häufig konkrete Zeitpläne, Zuständigkeiten und Indikatoren.
• Um auf dem bisher Erreichten aufbauen zu können, bedarf es also weiterer Anstrengungen. Diese erfor- dern, dass Akteure aus allen relevanten Bereichen der Politik, des Bildungssystems und Nachhaltig- keitsexperten in den weiteren Entwicklungs- und Integrationsprozess von BNE in die Hochschulland- schaft einbezogen werden. Dabei müssen die Hand- lungsfelder, Ziele, Maßnahmen, Indikatoren und
Zuständigkeiten sehr viel konkreter und verbindli- cher als bisher formuliert werden. Nur so kann die Transparenz weiter gesteigert, die Steuerung aktiv betrieben und ein weiterer messbarer Fortschritt erzielt werden.
Dr. Felix A. Zimmermann ist Inhaber und Geschäftsfüh- rer der VOIKOS Unternehmensberatung GmbH in Stuttgart, Vorstandsvorsitzender der Neuen Universi- tätsstiftung Freiburg und Lehrbeauftragter an der Wirtschafts- und Verhaltenswissenschaftlichen Fakul- tät der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg.
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„Es ist eine alte Geschichte, doch bleibt sie immer neu“: Mit diesem Heine-Vers eröffnete Dr. Michael Stückradt, Vorstandsvorsitzender des Vereins für deutsches und internationales Wissenschaftsrecht, die Tagung zur Wei- terentwicklung des Kapazitätsrechts von der erschöpfen- den Nutzung hin zur Qualität von Studium und Lehre im Deutschen GeoForschungsZentrum am Telegrafen- berg in Potsdam am 15. und 16.6.2023. Stückradt deutete damit daraufhin, dass das Kapazitätsrecht die Hochschu- len bereits seit der ersten Entscheidung des Bundesver- fassungsgerichts von 1972 beschäftige und daher eine „alte Geschichte“ sei, aber dennoch immer neue Aspek- te entwickelte. Zuletzt formulierten die die Regierungs- koalition im Bund bildenden Parteien im Koalitionsver- trag die Absicht, einen Bund-Länder-Prozess zur Wei- terentwicklung des Kapazitätsrechts in Gang zu setzen.
Der Verein zur Förderung des deutschen und inter- nationalen Wissenschaftsrechts nutzte diesen Anlass, um einen Überblick über die Anwendung von Kapazi- tätsrecht und Kapazitätsplanung in den Ländern und Hochschulen ebenso wie die Erwartungen von Hoch- schulpolitik und Hochschulen an die Weiterentwicklung der Kapazitätsverordnungen geben. Moderiert wurde die Tagung von Wissenschaftsjournalist Jan-Martin Wiarda.
I. Einstieg: Weiterentwicklung des Kapazitätsrechts auf der politischen Agenda
Die Tagung läutete Dr. Jens Brandenburg (Parlamentari- scher Staatssekretär im Bundesministerium für Bildung und Forschung) mit einem Statement zur Aktualität des Themas ein. Das Kapazitätsrecht sei heute so aktuell wie vor 50 Jahren. Heute gebe es wesentlich mehr Studieren- de als damals und eine größere Diversität in der Hoch- schullandschaft. Außerdem stehe die Gesellschaft vor immensen Herausforderungen als auch großen Umbrü- chen. Zur Bewältigung anstehender globaler Herausfor-
derungen seien exzellent ausgebildete Menschen und exzellente Hochschulen erforderlich.
Brandenburg beobachtete drei wesentliche Entwick- lungen seit der ersten bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung. Zunächst sei eine Bildungsexpansion zu verzeichnen: Mittlerweile nehmen ein Anteil von 55 % eines Geburtsjahrgangs ein Studium auf, es handele sich um einen selbstverständlichen Teil des Bildungswegs. Überdies sei infolge der Bologna-Reform eine Europäi- sierung und Globalisierung der Universitätsbildung ein- getreten: Seit Abschaffung des Diploms mit dem Ziel in- ternationaler Hochschul- und Masterkarrieren sei eine große Vielfalt an Bachelor- und Masterprogrammen ent- standen. Drittens habe auch die Digitalisierung neue Möglichkeiten geschaffen: Nicht zuletzt die Covid- 19-Pandemie habe gezeigt, dass Hochschulen auch digi- tal funktionieren können, gleichzeitig aber auch von Präsenzlehre leben. Die Möglichkeit digitaler Lehre er- fordere insbesondere neue Konzepte und Formate, wel- che auch neue Anforderungen an rechtliche Rahmenbe- dingungen stellten.
Angesichts dieser Entwicklungen habe sich die Hoch- schullandschaft im Vergleich zu 1972 gravierend verän- dert. Gerade vor dem Hintergrund der Bedeutung des Kapazitätsrechts als Dreh- und Angelpunkt eines mo- dernen Hochschulsystems mit Einfluss auf die Grundla- gen von Studiengängen, Lehrveranstaltungen und auch Personal- und Finanzierungsstrukturen habe sich die Bundesregierung im Koalitionsvertrag für die 20. Legis- laturperiode die Weiterentwicklung des Kapazitätsrechts vorgenommen. Sie möchte daher einen ergebnisoffenen Bund-Länder-Hochschul-Dialog über mögliche und notwendige Weiterentwicklungen der kapazitätsrechtli- chen Rahmenbedingungen und Anwendungen initiie- ren. Dabei soll vor allem gemeinsam mit Ländern und Hochschulen erörtert werden, wo genau die Probleme liegen und was Lösungsansätze sein können.
Karoline Haake
Weiterentwicklung des Kapazitätsrechts – von der „erschöpfenden“ Nutzung hin zur Qualität von Stu- dium und Lehre
Bericht über die Tagung des Vereins zur Förderung des deutschen und internationalen Wissenschafts- rechts e.V. am 15./16.6.2023
Ordnung der Wissenschaft 2024, ISSN 2197–9197
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II. Verfassungsrechtliche Grundlagen des Kapazitäts- rechts – Würde das BVerfG heute anders entscheiden als 1972?
Daraufhin analysierte Prof. Dr. Winfried Kluth (Martin- Luther-Universität Halle-Wittenberg, Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Richter am Landesverfassungsge- richt a. D.) den aktuellen Stand der verfassungsrechtli- chen Rechtsprechung zum Kapazitätsrecht aus dem Blickwinkel der Frage, ob daraus Tendenzen zur Verän- derung ablesbar sind.
Im ersten NC-Urteil von 19721 entwickelte das BVerfG das Teilhaberecht der Studieninteressierten: Art. 12 Abs. 1 GG vermittele in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG einen Anspruch auf chancengleichen Zugang zu den vorhandenen Studienplätzen ihres ge- wünschten Studiengangs.2 Wegen der Einschränkung der Berufsfreiheit müsse der parlamentarische Gesetzge- ber über das Rangverhältnis der Bewerber3 um einen Studienplatz entscheiden. Bei der Kapazität handele es sich insbesondere um keine rein empirische Größe, son- dern die Bemessung sei weitgehend normativ bestimmt, angefangen von Vorschriften über Studienpläne, über die Zahl der Pflichtveranstaltungen und deren höchstzu- lässige Teilnehmerzahl, bis hin zur Lehrbefähigung und zumutbaren Belastung des Personals unter Berücksichti- gung der Forschungsaufgaben und der Beanspruchung durch öffentliche oder privatnützige Nebentätigkeiten sowie der Art der Universitätsorganisation.4 Dabei gelte zugunsten der Studieninteressierten das Gebot der er- schöpfenden Kapazitätsauslastung,5 welches nicht nur von der Verwaltung, sondern auch vom Gesetzgeber zu beachten sei.6 Beschränkende Maßnahmen müssten un- bedingt erforderlich zur Funktionsfähigkeit der Hoch- schule in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre sein.7 Bei der Festsetzung der Kapazität dürfe keine „unzulässige Niveaupflege“ betrieben werden, in- dem elitären Interessen zulasten der breiten Masse von Studieninteressenten durchgesetzt würden.
Seitdem herrsche ein hohes Maß an Kontinuität in der bundesverfassungsrechtlichen Rechtsprechung zum Kapazitätsrecht, welche Kluth zuletzt in einem Kammer- beschluss des BVerfG von 20228 bestätigt sah. Kluth wies jedoch darauf hin, dass die bestehenden bundesverfas-
- 1 BVerfGE 33, 303 ff.
- 2 Eine Bereitstellungspflicht für neue Studienplätze ist vom BVerfGdagegen nicht anerkannt, wird jedoch auf Ebene des Landesver- fassungsrechts diskutiert, wie bereits im Vorlagebeschluss des VG Hamburg v. 21.8.1970 – IV VG 615/70.
- 3 Soweit im Folgenden allein aus Gründen besserer Lesbarkeit die Form des generischen Maskulinums verwendet wird, sind stets
sungsrechtlichen Entscheidungen als Verfassungsbe- schwerden derjenigen Studienbewerber, die „draußen vor der Tür“ geblieben seien und Zugang zu Studienplät- zen begehrten, ihren rechtlichen Schwerpunkt auf die Zugangsregulierung legten. Aus diesem Grund seien die Rechte der Lehrenden und der bereits Studierenden nur am Rande thematisiert worden. Das Zugangsinteresse der Studienbewerber stehe jedoch in einem grundrecht- lichen Spannungsverhältnis mit der Forschungs- und Lehrfreiheit der Lehrenden und den Ausbildungsbe- dürfnissen der Studierenden. Diese tripolaren Interessen müssen bei der Kapazitätsberechnung abgestimmt wer- den.9 Über diese Abwägung könne auch die Qualität der Forschung und Lehre Einzug in Kapazitätserwägungen erhalten. Wichtig sei dabei nur, die Qualitätssicherung aus diesen rechtlich zulässigen Gesichtspunkten und nicht allein aus haushaltspolitischen Gründen herzulei- ten. Auch das vom BVerfG formulierte Verbot der Ni- veaupflege stehe dem nicht entgegen.
Bisher beobachtete Kluth, dass das geltende Kapazi- tätsrecht in der Praxis eine unzureichende Gestaltungs- freiheit und Abhängigkeit der Ausbildungsqualität von der Studienplatznachfrage zum Resultat habe. Die ver- waltungsgerichtliche Rechtsprechung neige dazu, die In- teressen der Studienbewerber vorzuziehen. Dies gehe zu Lasten der Qualität von Forschung und Lehre. Diese messe sich insbesondere an der Betreuungsrelation, dem Verhältnis der Anzahl der Studierenden zu den Lehren- den. Die Qualität der Lehre sei dabei insbesondere von der Studiengangsausgestaltung abhängig. Diese stehe je- doch in enger Wechselwirkung zum Kapazitätsrecht. Gerade die schlechte Betreuungsrelation lasse dabei ei- nen umfangreichen Handlungsbedarf erkennen, um die Lehrqualität zu verbessern. Eine solche Verbesserung sei insbesondere aufgrund vieler gesellschaftlicher Heraus- forderungen und Transformationsaufgaben der nächs- ten Jahrzehnte notwendig, welche eine höhere Leis- tungsfähigkeit der nächsten Generationen erforderten. Der Hochschulausbildung und ‑forschung komme in diesem Zuge eine Schlüsselaufgabe zu.
Das Kapazitätsrecht sei aufgrund des vorgegebenen Rechtsrahmens und insbesondere der grundrechtlichen Implikationen zwar keine „freie Stellschraube“, aber dennoch stehe dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung
alle Geschlechter mitumfasst.
4 BVerfGE 33, 303 (340).
5 BVerfGE 33, 303 (337 f.); 54, 173 (191); 85, 36 (54, 57).
6 BVerfG NVwZ 2023, 591 (592).
7 BVerfGE 66, 155 (179); 85, 36 (56).
8 BVerfG NVwZ 2023, 591, dazu Kluth, NVwZ 2023, 591 (594 ff). 9 BVerfGE 85, 36 (57); 134, 1 (13 f.), BVerfG NVwZ 2023, 591 (592).
ein Gestaltungsspielraum zu.10 Änderungen zugunsten von mehr Qualität seien daher auch im Lichte der verfas- sungsrechtlichen Rechtsprechung möglich und als Teil einer umfassenderen Debatte über die Reform von Stu- diengängen und die Aufgabe der Hochschulen in der Transformation geboten.11
III. Ein buntes Bild – Überblick zur Anwendung des Kapazitätsrechts in den Ländern und Hochschulen
Eine Podiumsdiskussion zwischen Dr. Kerstin Burck (Johannes Gutenberg-Universität Mainz, Dezernentin für Hochschulentwicklung), Dr. Frieder Dittmar (Minis- terium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden- Württemberg, Referatsleiter Grundsatzangelegenheiten der Hochschulentwicklung), Prof. Dr. Gerhard Sagerer (Universität Bielefeld, Rektor) und Christian Tusch (Ministerium für Kultur und Wissenschaft Nordrhein- Westfalen, Referat Hochschulstatistik, Hochschulkapa- zitäten, Hochschulcontrolling) bot einen Überblick über die praktische Anwendung des Kapazitätsrechts in den Ländern.
Alle Referenten waren sich einig, dass in Zusam- menhang mit einer Reform des Kapazitätsrechts insbe- sondere Qualitätsverbesserungen der Lehre anzustreben seien. Das Kapazitätsrecht sei schon lange kein bloßes Kapazitätsbegrenzungsrecht mehr, wie es in der verfas- sungsgerichtlichen Rechtsprechung beurteilt wird. Viel- mehr sei das Kapazitätsrecht ein zentrales Steuerungsin- strument für den Hochschulbereich, das von den Län- dern und den Hochschulen jedoch unterschiedlich an- gewendet werde.
Burck und Dittmar berichteten von umfangreichen Handlungsspielräumen und Freiheiten, welche den Hochschulen durch den Landesgesetzgeber gewährt werden. So sei es etwa möglich, Stellen bedarfsgerecht zwischen Studiengängen zu verschieben. In Baden- Württemberg werden nach Dittmar die Spielräume, die das Kapazitätsrecht und der Staatsvertrag von 2006 zu- gunsten besserer Betreuungsverhältnisse ermöglichen, gut genutzt, wie die Betreuungsrelationen im Länderver- gleich zeigen: beispielsweise die Möglichkeit, Stellen ka- pazitätsneutral zu setzen, die Nutzung von Bandbreiten oder die Ausgestaltung der Lehrverpflichtungsverord- nung. Sagerer sah hingegen im Kapazitätsrecht eine sys- tematische Verhinderung einer besseren Betreuung der
- 10 BVerfGE 136, 338 (363).
- 11 Kluth plädierte für ein Vereinbarungsmodell auf Landesebene, indessen Zuge die von den Hochschulen bereitzustellenden Studien- plätze in den einzelnen Fachrichtungen durch eine Vereinbarung mit dem Land konkretisiert werden. Auf diese Weise können
Studierenden und damit einer Verbesserung der Quali- tät des Studiums. Was diese angehe, seien die Hoch- schulen in einem „Hamsterrad“ gefangen: Wollten sie die Betreuungsrelation durch mehr Lehrpersonal ver- bessern, seien sie im gleichen Zuge verpflichtet, mehr Studierende aufzunehmen. Deshalb seien zur Verbesse- rung der Betreuungsqualität mehr kapazitätsneutrale Mittel notwendig.
Tusch wies darauf hin, dass auch im bestehenden Sys- tem Stellschrauben vorhanden seien, mit denen bessere Betreuung erreicht werden könne. So könne in Nord- rhein-Westfalen von den Hochschulen die Spanne des Bandbreitenmodells genutzt werden. Mittel, die dezi- diert der Verbesserung der Qualität von Steuerung und Lehre dienen, führten gemäß § 1 des nordrhein-westfäli- schen Hochschulzulassungsgesetzes ausdrücklich nicht zur Steigerung der Aufnahmekapazität. Auch Bund- Länder-Vereinbarungen wie der Qualitätspakt Lehre enthielten ähnliche kapazitätsneutrale Mittel zur Verbes- serung der Lehre. Die Qualität von Studium und Lehre sei überdies ein erklärtes Ziel des „Zukunftsvertrags Stu- dium und Lehre stärken“.
Was den geplanten Bund-Länder-Prozess angehe, so sah Dittmar keinen bundesweiten Reformbedarf, da im bestehenden Kapazitätsrecht genügend Spielräume für die Landesebene vorhanden seien, die genutzt und nicht gefährdet werden sollten. Seit dem Staatsvertrag von 2006 hätten sich die Situationen in den Ländern mehr denn je auseinanderentwickelt. Tusch erhoffte sich des- halb, dass der Bund-Länder-Dialog die Differenzierun- gen zwischen den Ländern abbilden und sich deren un- terschiedliche Erfahrungen zunutze machen werde. Das System des Kapazitätsrechts müsse jedoch nicht „vom Kopf auf die Füße“ gestellt werden. Burck forderte, dass aufgrund der heterogenen Hochschullandschaft die Hochschulen Teil des Bund-Länder-Prozesses sein müssten. So könnten insbesondere die Länder gemein- sam mit den Hochschulen ihre unterschiedlichen Rege- lungen diskutieren und Angleichungs- und Reformbe- darf besprechen. Der Bund könne hierfür den Anstoß bieten. Dennoch plädierte sie auch aus Gründen der Rechtssicherheit gegen eine umfassende Reform. Schließlich habe sich bereits ein rechtssicheres System der Hochschulzulassungen etabliert.
Sagerer betonte die gesellschaftliche Verantwortung der Hochschulen und forderte deshalb, dass der Bund-
Kapazitätsgesichtspunkte mit Qualitätserwägungen unter stärkerer Einbindung der Hochschulen berücksichtigt werden, dazu Kluth, Steuerung von Ausbildungskapazitäten an Hochschulen durch Vereinbarungen, 2010.
Haake · Weiterentwicklung des Kapazitätsrechts 6 7
68 ORDNUNG DER WISSENSCHAFT 1 (2024), 65–74
Länder-Prozess anstelle vom Aufbau neuer Studienplät- ze die Steigerung der Absolventenzahlen in den Vorder- grund stelle. Dies könne insbesondere durch bessere Be- treuung erreicht werden. Gerade das finanzielle Augen- merk liege im System des Kapazitätsrechts jedoch regelmäßig nur auf dem Zugang zum Studium, nicht je- doch auf den Studienbedingungen, der Betreuungsrela- tion und der Anzahl der Abschlüsse. Dennoch plädierte auch Sagerer gegen eine große Reform des Kapazitäts- rechts, da dies insbesondere zu zeitintensiv sei. Stattdes- sen sollten durch Reformen im geltenden Kapazitäts- recht mehr Stellschrauben für die Verbesserung der Qualität der Lehre und Forschung geschaffen werden.
Dittmar hingegen argumentierte, dass zwar der Stu- dienerfolg und der Anteil der erfolgreichen Abschlüsse gesteigert werden müsse, um den akademischen Fach- kräftebedarf in den Ländern zu decken. Dahinter stecke jedoch keine Frage des Kapazitätsrechts, da dieses schon heute umfängliche Möglichkeiten für bessere Betreu- ungsverhältnisse bereithält, sondern die schlichte haus- haltspolitische Frage nach der Finanzierung, also wie viele Mittel Bund und Länder für die Finanzierung der Hochschulen bereitstellen wollen.
In der aktuell zu beobachtenden sinkenden Anzahl von Studienanfängern sah Burck die Chance, die Ausbil- dung an den Hochschulen zu verbessern und stärkere Profile zu bilden. Sie wies jedoch darauf hin, dass die Qualität des Studiums sich nicht allein an der Anzahl des Lehrpersonals, sondern auch an Inhalt und Zuschnitt des Studiengangs bemesse. Auch Tusch betonte, dass al- lein die Unterauslastung einen Studiengang nicht auto- matisch besser mache, sondern neben die Betreuungsre- lation weitere Faktoren treten, die es zu verbessern gelte. Dazu sei laut Burck eine Weiterentwicklung der Ausge- staltung der einzelnen Studiengänge innerhalb der je- weiligen Hochschulen notwendig, auch wenn dies einen mühsamen internen Veränderungsprozess bedeute.
Bilanzierend waren sich die Referenten einig, dass zur Verbesserung der Studienqualität keine umfassende Reform des Kapazitätsrechts notwendig sei. Vielmehr seien als Stellschrauben zur Qualitätssteigerung die kon- sequentere Nutzung der vorhandenen Spielräume sei- tens der Länder, ggf. kleinere Detailanpassungen des Ka- pazitätsrechts, aber auch Veränderungen der Ausgestal- tung der einzelnen Studiengänge innerhalb der Instituti- onen erforderlich. Ein enger Diskurs mit den Hochschulen sei im geplanten Bund-Länder-Prozess unerlässlich.
Henning Rockmann (Hochschulrektorenkonferenz, Leiter der Geschäftsstelle) resümierte für den ersten Ta- gungsteil, dass sich dem Kapazitätsrecht aktuell weniger Zulassungs‑, sondern Qualitätsfragen stellten. Diese sei- en in der bundesverfassungsrechtlichen Rechtsprechung bisher wenig berücksichtigt worden. Das Kapazitätsrecht werde von vielen Ländern nicht nur als Zugangs‑, son- dern als Steuerungsinstrument benutzt. Um die wichti- gen Transformationsfragen der Gesellschaft in Zukunft zu lösen, sei eine Qualitätsverbesserung der Lehre und Forschung notwendig. Angesichts der in der Diskussion aufgezeigten großen Diversität in der Hochschulland- schaft müssten am von der Bundesregierung anzusto- ßenden Dialog nicht nur Bund und Länder, sondern auch die Hochschulen von Anfang an beteiligt sein.
IV. Weiterentwicklung des Kapazitätsrechts als Bau- stein einer zukunftsfähigen Ausgestaltung von Studi- um und Lehre
Aus Perspektive des Wissenschaftsrats berichtete Prof. Dr. Dorothea Wagner (Karlsruhe Institute of Technology, Lehrstuhl Institut für Theoretische Informatik und ehe- malige Vorsitzende des Wissenschaftsrats) am nächsten Tagungstag von dessen Empfehlungen zur Verbesserung der Qualität der Lehre und Weiterentwicklung des Kapa- zitätsrechts.
Bereits 1990 habe der Wissenschaftsrat mit Blick auf die Studienexpansion der 1970er und 1980er Jahre, und der damit einhergehenden Verschlechterung der Betreu- ungsrelation, gefordert, dass die Kapazitätsverordnun- gen nur als Maßnahme auf Zeit zur Sicherung der Aus- bildung geburtenstarker Jahrgänge eingesetzt werden und die „Überlast“ nicht zur „Normallast“ werden dür- fe.12 Mit der Fortsetzung der Bildungsexpansion und Steigerung der Studierneigung sei es jedoch dauerhaft notwendig geblieben, die Erwartungen und Ansprüche der Studienberechtigten, Studierenden und Lehrenden im Rahmen des Kapazitätsrechts in Ausgleich zu brin- gen. Der Wissenschaftsrat habe dessen Entwicklung da- her kontinuierlich beobachtet und insbesondere in den letzten 15 Jahren einen dringenden Änderungsbedarf des Kapazitätsrechts und der damit verbundenen Lehrver- pflichtungsverordnungen insbesondere hinsichtlich der Verbesserung der Betreuungsrelation proklamiert:
2008 kam der Wissenschaftsrat zu dem Ergebnis, dass das Kapazitätsrecht seiner Aufgabe, nämlich dem Interessenausgleich zwischen Studienplatzbewerbern,
12 Empfehlungen für die Planung des Personalbedarfs der Universi- täten, https://www.wissenschaftsrat.de/download/archiv/9866–90. html (zuletzt abgerufen am: 01.12.2023).
eingeschriebenen Studierenden und Lehrenden, nur un- zureichend nachkäme. Vielmehr habe das Kapazitäts- recht eine schlechte Betreuungssituation in vielen Fä- chern verursacht und perpetuiert.13 Als Nebeneffekt im Verhältnis von Hochschule und Staat sei eine Detailsteu- erung und Überbürokratisierung zu beobachten, die der angestrebten Profilbildung und Autonomie der Hoch- schulen entgegenstehe. Auch 2010 forderte der Wissen- schaftsrat eine stärkere Profilierung und Ausdifferenzie- rung in der Hochschullandschaft.14 Mit Blick auf eine in- novative Lehrorientierung der Hochschulen seien je- doch Zeit und Aufwand seitens der Lehrkräfte zu berücksichtigen. Länder und Bund sollten daher ihre Fi- nanzinstrumente ausschöpfen, insbesondere für den ka- pazitätsneutralen Ausbau des lehrorientierten Personals.
2017 machte der Wissenschaftsrat abermals das Span- nungsfeld von Lehrkapazität und ‑qualität deutlich.15 Da die Aufgaben in der Lehre weit über die Erteilung von Lehrveranstaltungen hinausgingen und dazu auch fach- liche Beratungs- und Betreuungsleistungen, die Ent- wicklung von Curricula und neuen, neuerdings auch di- gitalen Lehrformaten sowie die Vor- und Nachbereitung von Evaluationen zählten, müsse dies angemessen in den geltenden Berechnungsgrundlagen innerhalb des Kapa- zitätsrechts abgebildet sein. Insbesondere müsse eine solche realistische und alle Aufgaben der Lehre inkludie- rende Bemessung des Lehrdeputats in die Lehrverpflich- tungsverordnungen eingearbeitet werden.
In seinem Positionspapier von 2018 zur Hochschul- bildung im Anschluss an den Hochschulpakt 2020 beob- achtete der Wissenschaftsrat, dass sich die Betreuungsre- lation von Professoren zu Studierenden trotz des finanzi- ellen Engagements von Bund und Ländern negativ ent- wickelt habe, obgleich der Hochschulpakt den Trend ein wenig ausgebremst habe. Betreuungsrelationen seien aber eine notwendige, wenn auch nicht hinreichende Be- dingung für hohe Lehr- und Studienqualität. Die Hoch- schulen hätten gelegentlich die Überbuchung von Studi- engängen als zusätzliche Finanzierungsquelle basierend auf der Konstruktion des Hochschulpakts genutzt. Die große Expansion der Studierendennachfrage sei dabei nicht mit einem proportionalen Ausbau des Bestandes an Professuren und anderen hauptamtlichen Lehrkräf- ten einhergegangen.
13 Empfehlungen zur Qualitätsverbesserung von Lehre und Studium, https://www.wissenschaftsrat.de/download/archiv/8639–08.html (zuletzt abgerufen am: 01.12.2023).
14 Empfehlungen zur Differenzierung der Hochschulen, https:// www.wissenschaftsrat.de/download/archiv/10387–10.html (zuletzt abgerufen am: 01.12.2023).
In seinen Empfehlungen für eine zukunftsfähige Ausgestaltung von Studium und Lehre 202216 habe der Wissenschaftsrat daher ein umfangreiches Maßnahmen- paket zur Sicherung des Leistungsniveaus und der Zu- kunftsfähigkeit der Hochschulbildung vorgeschlagen: Es seien neue Lehr- und Prüfungsformate sowie eine neue Ausgestaltung des Verhältnisses von Lehrenden und Stu- dierenden notwendig. Konkret werde das Format eines akademischen Mentorats empfohlen, in dem regelmäßi- ge fachliche und persönlichkeitsbildende Studiengesprä- che durchgeführt werden sollten. Das hauptamtliche Lehrpersonal solle dafür die Verantwortung tragen. Eine interaktionsgeprägte, diskursorientierte und reflektierte Lehre sei insbesondere durch kleine Lehr- und Lern- gruppen zu erreichen, die eine erhöhte Betreuungsinten- sität erfordern. Dies bedeute angesichts des Aufbaus und der Weiterentwicklung der digitalen Lehre insbesondere, dass Studierendengruppen nicht beliebig vergrößert werden können.
Mit dem Zukunftsvertrag als Dauerförderprogramm seien bereits Schritte zur Weiterentwicklung der Quali- tätsverbesserung von Studium und Lehre unternommen worden. Angesichts aktuell sinkender Zahlen der Studi- enanfänger bestehe nun die Chance für Qualitätsverbes- serungen. Einen bedeutsamen Beitrag würde in diesem Zusammenhang ein weiterentwickeltes Kapazitätsrecht leisten. Gleichzeitig seien noch zusätzliche Anstrengun- gen zur Verbesserung der Lehrqualität erforderlich, wel- che nach Hochschularten, Fächern und Studiengängen unterschiedlich auszurichten und dezentral in den Fä- chern vorzunehmen seien.
V. Niveaupflege kostet – Qualitätsverbesserung im Studium am Beispiel der Gesundheitsberufe
In einer Podiumsdiskussion nahmen Prof. Dr. Simone Fulda (Christian-Albrechts-Universität zu Kiel, Präsi- dentin), Prof. Dr. Martina Kadmon (Universität Augs- burg, Dekanin der Medizinischen Fakultät) und Prof. Dr. Gerhard Werner (Dr. Fettweis & Sozien Rechtsanwälte, Rechtsanwalt) exemplarisch Weiterentwicklungen und Qualitätsverbesserungen auf dem Gebiet der Gesund- heitsberufe in den Blick.
Werner sah das Kapazitätsrecht nicht pauschal als „enges Korsett“ an. Da er Hochschulen im Rahmen von
15 Positionspapier zu Strategien für die Hochschullehre, https://www. wissenschaftsrat.de/download/archiv/6190–17.html (zuletzt abgeru- fen am: 01.12.2023).
16 https://www.wissenschaftsrat.de/download/2022/9699–22.html (zuletzt abgerufen am: 01.12.2023).
Haake · Weiterentwicklung des Kapazitätsrechts 6 9
70 ORDNUNG DER WISSENSCHAFT 1 (2024), 65–74
Kapazitätsberechnungen begleite und berate, habe er die Erfahrung gemacht, dass diese zwar einen erheblichen Aufwand und Bürokratie bedeuteten, aber bei guter Strukturierung eine verlässliche und gerichtssichere Pla- nungsgrundlage böten. Zudem sei das bestehende Sys- tem an sich für Qualitätsverbesserungen offen oder je- denfalls durch relativ „kleine Eingriffe“ zu öffnen (z.B. durch Anhebung der Curricularwerte bzw. des oberen Bandbreitenwertes oder durch verbesserte Anrech- nungsmöglichkeiten für Sonderaufwände). Eines „Sys- temwechsels“ bedürfe es hierfür nicht; natürlich sei aber die Mitwirkung der Ministerien erforderlich. Qualitäts- verbesserungen seien insbesondere eine Frage finanziel- ler Ressourcen, wenn sie ohne Verlust von bestehenden Studienplätzen realisiert werden sollen. Es finde zwi- schen Bund, Ländern und Hochschulen ein stetes Rin- gen um zusätzliche Finanzmittel für Forschung und Leh- re statt. Daher seien auch die jeweiligen Finanzministe- rien an Reformdiskussionen zu beteiligen. Da mit Aus- nahme der medizinischen und psychologischen Studiengänge jedoch sinkende Studienanfängerzahlen zu verzeichnen seien, rechnete Werner insbesondere in Anbetracht der Belastung der öffentlichen Haushalte durch vergangene und aktuelle Krisen nicht mit einer si- gnifikanten Steigerung der finanziellen Ressourcen zur Qualitätsverbesserung.
Zur Förderung der Qualität setzte Fulda insbeson- dere auf Kooperationen zwischen Hochschulen und Dis- ziplinen. Dazu sei jedoch die Bereitschaft der Fakultäten erforderlich und die Entwicklung hin zu dem Bewusst- sein, dass nicht jede Fakultät jede Lehrveranstaltung an- bieten müsse, sondern kooperative Angebote verstärkt Lücken schließen können. Gleichzeitig blockiere jedoch das geltende Kapazitätsrecht innovative Formate und Konzepte zur Umgestaltung des Medizinstudiums. Ful- da plädierte deshalb für mehr Flexibilität und zusätzli- che finanzielle Ressourcen, da ansonsten eine Verbesse- rung der Betreuungsrelation nicht möglich sei.
Kadmon sah fakultätsübergreifende Kooperationen zur Qualitätsverbesserung nur zwischen solchen Fakul- täten für möglich, welche ein ähnliches Studienmodell haben. Ansonsten werde den Studierenden aufgrund der unterschiedlichen Gestaltungen der Studiengänge zu viel abverlangt und eine Bereicherung zur Qualitätsstei- gerung bleibe aus.
Werner betrachtete koordinierte hochschulübergrei- fende Lehrformate gerade angesichts der Digitalisie- rung als Chance zur Kapazitäts- und Qualitätsverbesse- rung. Zu beachten sei jedoch, dass deren Entwicklung zunächst einen größeren Lehr- und Planungsaufwand
verursache. In rechtlicher Hinsicht könne das Angebot bestimmter Instrumente oder Formate den Lehrenden aufgrund ihrer Wissenschafts- und Lehrfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG nicht von Seiten der Hochschule vorge- geben werden, sodass solche Konzepte von der Freiwil- ligkeit der Lehrenden abhängig seien.
Angesichts der Forderungen nach Steigerungen der Betreuungsrelation und ‑qualität und der unverändert hohen Nachfrage nach Medizinstudienplätzen fragte sich Fulda, ob ein Bedarf an der Schaffung zusätzlicher Studienplätze bestehe. Eine angemessene Gesundheits- vorsorge müsse auch mit anderen Maßnahmen herge- stellt werden: So müssten zukünftige Absolventen auch im Beruf gehalten und die Arbeitsbedingungen attrakti- ver gestaltet werden, beispielsweise durch die Vereinfa- chung der Verbindung von Beruf, Familie und Freizeit. Insbesondere müsse zukünftig auch auf die Erwartungen und Wünsche neuer Generationen an den Arbeitsplatz reagiert werden. Zudem herrsche ein Versorgungsman- gel insbesondere in ländlichen Regionen.
Auch Kadmon beobachtete insbesondere in den me- dizinischen Berufen einen Wandel der Vorstellungen der neuen Generation von der Arbeitswelt. Hier müsse mehr auf die Bedürfnisse von Arbeitseinsteigern eingegangen werden, die sich beispielsweise keine Arbeit in „einsa- men Praxen“, sondern Austausch mit Kollegen und Spaß an der Medizin erwarteten. Medizinstudierenden müsse zudem bereits im Studium ein Einblick in das reale Ar- beitsumfeld geboten werden, da diese bekanntermaßen Auswirkungen auf Karriereentscheidungen haben können.
Was die Kapazitäten im Medizinstudium angehe, so liege die Begrenzung oft nicht im Lehrpersonal, sondern in der Anzahl der Patienten, Räumlichkeiten und des Pflegepersonals. Kadmon schlug zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung auch eine Betrachtung und Re- form der anderen Gesundheitsberufe vor: Durch Akade- misierung des Pflegepersonals könne die medizinische Versorgung verbessert und einem Fachkräftemangel entgegengewirkt werden. Insbesondere bestehe die Chance, Aufgaben zwischen Ärzten und Pflegenden neu zu verteilen.
Werner befürwortete zwar das Angebot einer Hoch- schulqualifikation für Pflegepersonal, bezweifelte je- doch, dass dies eine Verbesserung der medizinischen Versorgung bedeute. Eine akademische Qualifikation sei eher für Pflegepersonal in übergeordneten Leitungs- und Koordinierungsfunktionen angedacht, aber lindere nicht den Fachkräftemangel in der Pflege in der breiten Menge „am Bett“.
Dagegen warf Kadmon ein, dass laut ihrer Erfah- rung viele Pflegende bereits Aufgaben der Ärzte insbe- sondere bei Berufseinsteigern übernehmen. Da das Pfle- gepersonal ein großes Wissen im Bereich der täglichen Arbeit am Patienten habe, sei es bereits Realität, dass junge Mediziner von ihnen lernten. Die Akademisierung des Pflegepersonals könne in diesem Zusammenhang auch ein neues Selbstverständnis in der Pflege schaffen. Eine Hochschulqualifikation sei insofern nicht nur für Koordinierungsfunktionen, sondern auch für die Pfle- genden „am Bett“ gedacht: durch Akademisierung und Steigerung der Wissenschaftlichkeit sowie Evidenzbasie- rung sei eine Steigerung der medizinischen Versorgung möglich.
Auch Fulda sah in der Ausbildung eines akademi- schen Pflegepersonals die Chance der Bildung einer neu- en Berufsgruppe. In anderen Ländern zeige sich, dass das Medizinstudium nicht isoliert von anderen Berufs- gruppen betrachtet werden dürfe, sondern eine inter- professionelle Ausbildung zukunftsweisend sei.
Bilanzierend waren sich die Referenten einig, dass zur Verbesserung der Qualität von Studium und Lehre Änderungen innerhalb der Studiengänge notwendig sei- en. Hilfreich seien dazu neue insbesondere digitale For- mate, Kooperationen und Netzwerke, um aus bestehen- den Ressourcen Qualitätsgewinne zu schöpfen. Laut Ful- da wirke das geltende Kapazitätsrecht als Schranke für Fortentwicklungen. Innovationen wie etwa Modellstudi- engänge im Bereich der Humanmedizin würden nicht durch rechtliche Spielräume unterstützt und müssten daher durch Flexibilisierung des Kapazitätsrechts er- möglicht werden. Was mögliche Ergebnisse im Rahmen der Reformdiskussion rund um den „Masterplan Medi- zinstudium 2020“ angehe, so zog Werner Vergleiche zu aktuellen Reformbestrebungen im Zahnmedizinstudi- um. Er rechnete daher mit einer Erhöhung der Curricu- larwerte. Zur Verbesserung der Qualität und Flexibilität müssten diese nach oben gesetzt werden und Sonderauf- wände in der Lehre, die über das Halten von Lehrveran- staltungen hinausgehen, hinreichend abbilden.
VI. Konvergenz nicht nur in der Forschung – wie man Studierendenströme zwischen Universitäten und Fachhochschulen neu verteilen könnte
Zuletzt diskutierten Dr. Thomas Grünewald (Hochschu- le Niederrhein, Präsident), Prof. Dr. Oliver Günther (Uni- versität Potsdam, Präsident) und Dr. Waltraud Kreutz- Gers (Johannes Gutenberg-Universität Mainz, Kanzle-
17 https://www.jmwiarda.de/2017/10/10/neue-verhältnisse/ (zuletzt abgerufen am: 01.12.2023).
rin) über eine mögliche Neuverteilung der Studierenden zwischen Universitäten und Fachhochschulen/Hoch- schulen für angewandte Wissenschaften mithilfe des Kapazitätsrechts.
Die Debatte ging von einem Vorschlag Günthers zur Neuverteilung aus 2017 aus.17 Die aktuelle Verteilung der Studierendenströme mit 60 % an die Universitäten und 40 % an die Fachhochschulen/HAWs sei nicht optimal. Dem Gründungskalkül entsprechend sei die Betreu- ungssituation an den FHs/HAWs wesentlich besser als an den Universitäten. Günther schlug vor, eine Verschie- bung hin zu den FHs/HAWs zu erreichen. Um einer ne- gativen Entwicklung der Betreuungsrelation an den Fachhochschulen vorzubeugen, sollten diese proportio- nal mehr finanzielle Mittel erhalten. Mit einer Anhebung der Curricularnormwerte an den Universitäten könne dort die Betreuungsrelation verbessert werden, was frei- lich auch zusätzliche Kosten verursache.
Auch Grünewald hatte grundsätzlich nichts gegen eine Neuverteilung, in deren Rahmen die Fachhoch- schulen mehr Aufgabenfelder besetzen. Voraussetzung dafür sei jedoch in jedem Fall der proportionale Anstieg der finanziellen Ressourcen für Lehrpersonal. Der an den Fachhochschulen erreichte Status an Lehr- und Stu- dienqualität sei unveräußerlich und dürfe im Zuge einer Neuverteilung der Studierenden nicht abgesenkt werden.
Kreutz-Gers sprach sich ebenfalls für eine Neuvertei- lung aus. Sie beobachtete in den letzten Jahren ohnehin ein steigendes Interesse der Studienanfänger an Fach- hochschulen. Eine Neuverteilung sei deshalb für die Universitäten angesichts des demografischen Wandels und aktuell zu verzeichnenden Rückgangs der Studie- rendenzahlen eine Möglichkeit, die Studienqualität zu verbessern. Sie beobachtete eine Weiterentwicklung des Selbstverständnisses der Fachhochschulen, welche in- zwischen mehr anwendungsorientierte Forschung be- treiben und z.T. das Promotionsrecht innehaben, warnte jedoch davor, dass eine vollständige Angleichung nicht im Interesse der Studierenden sei. Die steigende Nach- frage nach Studienplätzen an Fachhochschulen zeige, dass auch die Unterschiede zu den Universitäten einen Vorteil ausmachten.
Günther und Grünewald beriefen sich auf die Ge- meinwohlverpflichtung der Hochschulen: Bei der Verla- gerung von Kapazitäten zwischen Universitäten und Fachhochschulen müsse sich nach den Bedürfnissen der neuen Generationen gerichtet und vor Augen geführt werden, welche Ausgestaltung des Hochschulsystems
Haake · Weiterentwicklung des Kapazitätsrechts 7 1
72 ORDNUNG DER WISSENSCHAFT 1 (2024), 65–74
den gesellschaftlichen Auftrag der Hochschulen best- möglich erfülle, z.B. bei der Bewältigung der Energie- wende. Während Günther vorschlug, z.B. juristische und medizinische Inhalte oder Teile der Lehramtsausbildung an die Fachhochschulen zu verlegen, plädierte Grüne- wald für die Vereinbarung einer Arbeitsteilung zwischen Universitäten und Fachhochschulen in regionalen Clus- tern. Die Hochschule Niederrhein kooperiere bereits in einigen Fächern mit Universitäten in der näheren Umgebung.
Grünewald und Kreutz-Gers wiesen darauf hin, dass sowohl die Fachhochschulen als auch die Universitäten unterschiedliche Profilbildungsprozesse durchgemacht hätten. Anwendungsorientierte Studienangebote gebe es mittlerweile an beiden Hochschultypen, nicht mehr nur an den Fachhochschulen. Die ursprüngliche Forderung des Wissenschaftsrates, dass 60 % der Hochschulausbil- dung anwendungsorientiert und 40 % grundlagenorien- tiert erfolgen solle, können beide Hochschultypen part- nerschaftlich miteinander einlösen. Grünewald sprach sich deshalb gegen eine typenreine Binnendifferenzie- rung aus, sondern präferierte vielmehr eine Profilbil- dung der jeweiligen Institution.
Was die Entwicklung der Hochschullandschaft von einer zweigleisigen Unterteilung zwischen Fachhoch- schulen und Universitäten hin zu einem Spektrum ange- he, so sei nach Günther an eine komplette Änderung des geltenden Rechtsrahmens realistischerweise nicht zu denken. Allerdings entwickele sich das Zwei-Arten-Sys- tem in verschiedene Modelle, die zwischen den zwei grundsätzlichen Typen angesiedelt seien.
Günther und Grünewald sprachen sich für ein ko- operatives Zusammenwirken der Fachhochschulen und Universitäten in einzelnen Fächern aus: Anstelle einen „institutionellen Denkmalschutz“ zu betreiben und aus Tradition an der geltenden Verteilung festzuhalten, sei an Hochschulverbunde z.B. in der Lehramtsausbildung zu denken. Zudem zeige das Beispiel Wirtschaftswissen- schaften mit VWL und BWL, dass es unterschiedliche Arten der Lehre an verschiedenen Hochschulen und Hochschultypen gebe. Bezüglich Kooperationen merkte Kreutz-Gers an, dass auch die Digitalisierung der Lehre beachtet werden müsse. Mit digitalen Formaten könne stärker zusammengewirkt werden, um sich an den ein- zelnen Hochschulen dann auf eine Kleingruppenbe- treuung zu konzentrieren. Dabei dürfe nach Grünewald jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass insbeson- dere die Entwicklung interaktiver digitaler Formate ei- nen höheren Betreuungsaufwand als die Präsenzlehre erfordere.
Deshalb warnten die Referenten davor, Rückgänge der Studierendenzahlen oder die Möglichkeit digitaler Formate zum Anlass zu nehmen, die finanziellen Res- sourcen der Hochschulen zu kürzen. Eine solche demo- grafische oder digitale Rendite dürfe nicht ausgenutzt werden. Nach Günthers Einschätzung sei eine Neuvertei- lung der Studierenden stattdessen nur mit zusätzlichen Mitteln möglich, da ansonsten die Neuverteilung hin zu den Fachhochschulen für die Universitäten nicht sach- gerechte finanzielle Einbußen bedeute und deshalb nur schwer durchsetzbar sei.
Kreutz-Gers wies zudem darauf hin, dass die Betreu- ungsverhältnisse an den Universitäten gerade im inter- nationalen Blick nicht konkurrenzfähig seien. Eine Stei- gerung der finanziellen Ressourcen im deutschen Hoch- schulsystem sei daher unbedingt notwendig, um im in- ternationalen Wettbewerb bestehen zu können. Diese müsse jedoch nicht rein öffentlich sein, sondern sei bei- spielsweise auch über Studiengebühren möglich. Letztendlich waren sich die Referenten einig, dass eine Erhöhung der Curricularnormwerte an den Universitä- ten zur Verbesserung der Studienqualität notwendig sei. Gleichzeitig dürfe dies bei einer Studierendenneuvertei- lung jedoch nicht zu einer Absenkung der Betreuungsre- lation an den Fachhochschulen führen. Die Referenten sprachen sich für eine kooperative Verteilung derart aus, dass die einzelnen Hochschulen ihr institutionelles Pro- fil verschärfen und in Form von Netzwerken und Ver- bunden einen „guten Mix aus allem“ anbieten sollten.
VII. Resümee und Ausblick
Stückradt resümierte, dass er und viele andere Tagungs- teilnehmende die Eingangserwartung gehabt haben, dass eine große Reform des Kapazitätsrechts notwendig sei. Nach der Veranstaltung sei er sich diesbezüglich jedoch unsicher, da mit Änderungen einerseits Rechts- unsicherheiten für ein austariertes System der Hoch- schulzulassungen und Kapazitätsberechnungen und andererseits ein sehr zeitintensiver Aufwand des Ände- rungsprozesses einhergingen.
Insbesondere im Diskurs mit den Hochschulen habe sich abgezeichnet, dass die meisten Probleme im Zusam- menhang mit dem Kapazitätsrecht nicht im Bereich der NCs und des Hochschulzugangs, sondern bei Betreuung und Qualität liegen. Es habe sich gezeigt, dass zwar eine gefestigte verfassungsgerichtliche Rechtsprechung zum Kapazitätsrecht bestehe, diese aber keinesfalls ein starres System vorgebe, sondern insbesondere für Maßnahmen zum Zweck der Qualitätsverbesserung offen sei.
Deshalb erscheine es womöglich sinnvoller, anstelle einer kompletten Reform konkrete schrittweise Maß- nahmen zu ergreifen, die zur Qualitätsverbesserung not- wendig seien. Vielfach sei in diesem Zusammenhang auf eine stärkere Nutzung der Bandbreiten, eine Erhöhung der Curricularnormwerte sowie eine Absicherung oder Steigerung der Finanzierung hingewiesen worden. Eben- so seien Prozessvereinfachungen und Flexibilisierungen wichtig, um nicht jeden Einzelfall im Kapazitätsrecht abbilden und lösen zu müssen. Angesichts des aktuell erstmaligen Rückgangs der Studienanfängerzahlen bestehe eine Chance zur Verbesserung der Studienquali-
tät. Der vom Bund beabsichtigte Bund-Länder-Prozess zur Änderung des Kapazitätsrechts zeige dabei die Gesprächsbereitschaft und Veränderungsbereitschaft der Politik und lasse auf positive Veränderungen hoffen. Wichtig sei allerdings, dass dieser dringend notwendige Veränderungsprozess jetzt in der Tat vom Bund angesto- ßen und von den Ländern positiv mitgestaltet werde.
Dr. Karoline Haake ist Rechtsreferendarin am Oberlan- desgericht Celle und Doktorandin an der Leibniz Uni- versität Hannover.
Haake · Weiterentwicklung des Kapazitätsrechts 7 3
74 ORDNUNG DER WISSENSCHAFT 1 (2024), 65–74
I. Einleitung
Wissenschaft und Forschung sind stark in Deutschland verankert. Die Universitäten, Hochschulen für Ange- wandte Wissenschaften und Kunsthochschulen sowie die außeruniversitären Forschungseinrichtungen sichern die Innovationskraft und sind Impulsgeber für die Zukunft. Die Landeshochschulgesetze setzen dabei den Rahmen für die dem Landesrecht unterliegenden Hoch- schulen und Forschungseinrichtungen und deren Kooperationen. Die dem Landeshochschulrecht unter- liegenden Institutionen und ihre Mitglieder sind dabei mit den zahlreichen Fachbegriffen und Auslegungsmög- lichkeiten oftmals überfordert. Kommentare erläutern die Landeshochschulgesetze und machen diese ver- ständlich. Das Fehlen eines solchen Werkes erschwert und verzögert Entscheidungsprozesse, führt zu ver- mehrten Nachfragen in der zuständigen und zeitlich stark beanspruchten Ministerialverwaltung und biswei- len zu rechtlichen Fehleinschätzungen, die für die betrof- fene Hochschule oder Forschungseinrichtung teuer oder reputationsschädigend werden und zugleich innere Konflikte nach sich ziehen können. Kommentare sind mithin eine große Hilfe für die zuständige Ministerial- verwaltung, die Hochschulen und Studierendenschaften, die landeseigenen Forschungseinrichtungen und die zuständigen (Verwaltungs-) Gerichte, Anwälte und Jus- titiare sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der ande- ren Wissenschaftsministerien.
In vielen Bundesländern gibt es aus diesen Gründen Kommentare zum jeweiligen Landeshochschulgesetz. In einigen Ländern ist die wissenschaftliche Durchdrin- gung des Landeshochschulrechts jedoch stiefmütterlich behandelt worden, was sich als Standortnachteil auswir- ken kann. Eine Auslegungshilfe und Kommentierung der Landeshochschulgesetze scheint nunmehr in allen Bundesländern dringend angezeigt zu sein.
- 1 Lutz, OdW 2 (2016), S. 131 ff.
- 2 Aufgrund von Art. 30 und 70 Grundgesetz liegt die Gesetzge-bungskompetenz auf dem Gebiet des Hochschulwesens grund- sätzlich bei den Ländern. Ausgenommen davon ist gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 33 Grundgesetz die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes für die Gebiete der Hochschulzulassung und der
In Heft 2 der Jahresausgabe 2016 von Ordnung der Wis- senschaft hatte Susanne Lutz1 einen Überblick über die dazumal verfügbaren Kommentierungen der Lan- deshochschulgesetze gegeben. Der Befund war, dass die Föderalismusreform von 2006 zu einer Ausdifferenzie- rung des Hochschulrechts führte und folgerichtig eine Reihe von Kommentierungen des Hochschulrechts der Länder erschienen waren. In der Zwischenzeit sind wei- tere Kommentierungen bzw. Neuauflagen erschienen.
Da die Gesetzgebungskompetenz grundsätzlich bei den Ländern liegt,2 kommt den Landeshochschulgeset- zen hinsichtlich der Regelung des Hochschulwesens die entscheidende Bedeutung zu. Zu beobachten ist, dass die Länder in Novellierungen ihrer Landeshochschulgesetze teils wesentliche Neuerungen wagen (viertelparitätische Zusammensetzung von Hochschulgremien in Thürin- gen, Promotionsrecht für Hochschulen für Angewandte Wissenschaften in Hessen, Promovierendenvertretung, …), die dann andere Länder übernehmen. Teils aber werden Neuerungen auch wieder zurückgenommen oder aufgeschoben (so jüngst die verpflichtende An- schlusszusage für Postdocs in Berlin), sei es aufgrund der Erfahrungen in der Hochschulpraxis, aufgrund der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung oder schlicht aus politischen Gründen. Von einer Einheitlichkeit des Hochschulrechts in Deutschland kann kaum mehr die Rede sein, zumal wenn Experimentierklauseln es den Hochschulen erlauben, in einem gewissen Rahmen von der Landesgesetzgebung abzuweichen.
Mit diesem Beitrag soll der von Lutz gegebene Über- blick aktualisiert und im Hinblick auf Monographien zum Hochschulrecht ergänzt werden, da diese ebenso zur Auslegung des Hochschulrechts in Bund und Län- dern herangezogen werden können. Ein Überblick über die Kommentierungen zum Hochschulrahmengesetz wird ebenfalls gegeben.
Hochschulabschlüsse, für die aber gemäß Art. 72 Abs. 3 Satz 1
Nr. 6 Grundgesetz den Ländern eine Abweichungskompetenz zukommt. Das aufgrund von Art. 75 Abs. 1 Nr. 1a Grundgesetz a. F. erlassene Rahmenrecht des Bundes über allgemeine Grundsätze des Hochschulwesens gilt dabei gemäß Art. 125a Abs. 1 Grundge- setz fort, kann aber durch Landesrecht ersetzt werden.
Etienne Emmrich und Mathias Neukirchen
Kommentierungen der Hochschulgesetze des Bundes und der Länder und Monographien zum Hochschul- recht
Ordnung der Wissenschaft 2024, ISSN 2197–9197
76 ORDNUNG DER WISSENSCHAFT 1 (2024), 75–82
Dabei beschränken sich die Autoren auf Werke, die ab 1995 erschienen sind3: Spätestens mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts4 von 1995 zum Nord- rhein-Westfälischen Universitätsgesetz haben das Bun- desverfassungsgericht5 und teils die Verfassungsgerichte der Länder6 die Vereinbarkeit der hochschulrechtlichen Regelungen der Länder mit der Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Grundgesetz schärfer konturiert und insbesondere das Organisationsrecht der Hochschulen in den Blick genommen.7 Der „Je mehr …, desto …“-For- mel des Bundesverfassungsgerichts kommt dabei ent- scheidende Bedeutung zu.8 Diese verfassungsgerichtli- che Rechtsprechung führt zu weiteren Novellierungen der Landeshochschulgesetze und ist bei deren Ausle- gung zwingend zu beachten.
Es fällt auf, dass es in den Bundesländern Berlin, Bre- men, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Schleswig- Holstein und Thüringen nach wie vor keine eigenständi- ge Kommentierung des Landeshochschulgesetzes gibt und nur auf die Einzeldarstellungen in dem von Geis he- rausgegebenen „Hochschulrecht in Bund und Ländern“ (darin Battis zu Berlin mit Stand von 2014, Karpen/ Freund zu Bremen mit Stand von 1999, Classen zu Meck- lenburg-Vorpommern mit Stand von 2022, Kiefer/Paloc- say-Reitz zum Saarland mit Stand von 2017, Hillermann- Fischer zu Schleswig-Holstein mit Stand von 2011 und Blanke/Bunse zu Thüringen mit Stand von 2022) sowie allenfalls auf thematisch begrenzte Monographien zu-
- 3 Jedoch sind früher erschienene Kommentierungen zum Hoch- schulrahmengesetz auch aufgenommen worden.
- 4 BVerfG, Beschl. v. 31.05.1995, 1 BvR 1379/94 = BVerfGE 93, 85–99.
- 5 BVerfG, Beschl. v. 07.05.2001, 1 BvR 2206/00; BVerfG, Beschl. v.26.10.2004, 1 BvR 911/00 = BVerfGE 111, 333; BVerfG, Beschl. v. 20.07.2010, 1 BvR 748/06 = BVerfGE 127, 87; BVerfG, Beschl. v. 24.06.2014, 1 BvR 3217/07 = BVerfGE 136, 338; BVerfG, Beschl. v. 19.09.2019, 1 BvR 2059/18, 1 BvR 1063/19; BVerfG, Beschl. v. 05.02.2020, 1 BvR 1586/14; BVerfG, Beschl. v. 06.03.2020, 1 BvR 2862/16.
- 6 VerfGH BW, Urt. v. 14.11.2016, VB 16/15.
- 7 Ein erläuternder Überblick über die vorgenannte Rechtsprechungfindet sich in Neukirchen/Emmrich, Hochschulgovernance, Baden-Baden, 2022, S. 42 ff. Vgl. auch die Zusammenstellungen bei Sandberger, OdW 1 (2022), S. 15 ff.; Würtenberger 1 (2016), S. 1 ff.; Löwer, Organisationsvorhaben für das Hochschulrecht in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, in: Mahmoudi/ Mahmoudi (Hrsg.), Kunst – Wissenschaft, Recht – Management, Baden-Baden, 2018, S. 191 ff.; Zechlin, OdW 3 (2017), S. 161 ff.; Penßel, OdW 4 (2020), S. 253 ff.
- 8 „Je mehr, je grundlegender und je substantieller jedoch wissen-
rückgegriffen werden kann. Für Rheinland-Pfalz gibt es nur einen Kommentar von Fahse aus dem Jahre 1976 (so- wie die Darstellung von Frank mit Stand von 2013 in Geis).
Einen vollständigen Überblick über die Kommentie- rungen des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes gaben zu- letzt Evelina Will9 in Heft 1 der Jahresausgabe 2018 von Ordnung der Wissenschaft, zuvor Picker10 in Heft 1 der Jahresausgabe 2014. In dem vorliegenden Beitrag wur- den nur die wenigen Kommentare und Monographien aufgenommen, die sich allein und umfassend dem Wis- senschaftszeitvertragsgesetz oder Hochschularbeitsrecht widmen.
II. Kommentierungen der Landeshochschulgesetze, des Hochschulrahmengesetzes und des Wissen- schaftszeitvertragsgesetzes
Neben Kommentierungen des jeweiligen Landeshoch- schulgesetzes sind auch (vollständige) Darstellungen bzw. Handbücher des Landeshochschulrechts mit aufge- nommen. Die Sortierung erfolgt nach Bundesland, innerhalb eines Bundeslands nach dem Erscheinungs- jahr. Zum Schluss sind noch Kommentierungen des Hochschulrahmengesetzes (alter Fassung) aufgeführt, da diese nach wie vor ihre Bedeutung haben, und Kom- mentierungen des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes.
schaftsrelevante personelle und sachliche Entscheidungsbefug- nisse dem kollegialen Selbstverwaltungsorgan entzogen und einem Leitungsorgan zugewiesen werden, desto stärker muss im Gegenzug die Mitwirkung des Selbstverwaltungsorgans an der Bestellung und Abberufung dieses Leitungsorgans und an dessen Entscheidungen ausgestaltet sein, damit Gefahren für die Freiheit von Lehre und Forschung vermieden werden“ (vgl. BVerfGE 111, 333 <356 f.>; 127, 87 <117 f.>; 136, 338 <366 f. Rn. 60 ff.>; 139, 148 <183 Rn. 68>). „Wissenschaftsrelevante Entscheidungen betreffen insofern nicht nur konkrete Forschungsvorhaben oder Lehrange- bote, sondern auch die Planung der weiteren Entwicklung einer Einrichtung und die Ordnungen, die für die eigene Organisation gelten sollen; dazu gehören alle den Wissenschaftsbetrieb prä- genden Entscheidungen über die Organisationsstruktur und den Haushalt“ (vgl. BVerfGE 136, 338 <364 Rn. 58> m. w. N.); BVerfG, Beschl. v. 05.02.2020, 1 BvR 1586/14, Rn. 17 und schon Beschl. v. 24.06.2014, 1 BvR 3217/07 = BVerfGE 136, 338 (Leitsatz), vgl. auch Beschl. v. 20.07.2010, 1 BvR 748/06 = BVerfGE 127, 87 (Leitsatz).
9 Will, OdW 1 (2018), S. 41 f. 10 Picker, OdW 1 (2014), S. 35 f.
Emmrich/Neukirchen · Kommentierungen der Hochschulgesetze des Bundes und der Länder 7 7
Herausgeber, Autor Kommentar Verlag Auflage und Umfang11 Erscheinungsjahr | ||||
Sandberger, Georg | Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg | C. F. Müller | 3. Aufl. 2022 | 750 |
Coelln, Christian von/Haug, Volker | Hochschulrecht Baden-Württemberg. Kommentar | Beck | 2020 | 750 |
Haug, Volker M. | Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg. Systematische Darstellung | C. F. Müller | 3. Aufl. 2020 | 695 |
Coelln, Christian von/Lindner, Josef Franz | Hochschulrecht Bayern. Kommentar | Beck | 2020 | 825 |
Schuberl, Anton | Bayerisches Hochschulgesetz. Praxiskommentar | morgenroth media | 2018 | 665 |
Geis, Max-Emanuel | Hochschulrecht im Freistaat Bayern. Ein Handbuch für Wissenschaft und Praxis | C. F. Müller | 2. Aufl. 2017 | 785 |
Reich, Andreas | Bayerisches Hochschulpersonalgesetz | Bock | 3. Aufl. 2010 | 410 |
Reich, Andreas | Bayerisches Hochschulgesetz | Bock | 5. Aufl. 2007 | 720 |
Knopp, Lothar/Peine, Franz- Joseph/Topel, Harald | Brandenburgisches Hochschulgesetz. GWHL, StiftG- EUV, BbgHZG. Handkommentar | Nomos | 3. Aufl. 2018 | 1445 |
Neukirchen, Mathias/Reußow, Ute/Schomburg, Bettina | Hamburgisches Hochschulgesetz mit Hochschulzulassungsgesetz. Handkommentar | Nomos | 2. Aufl. 2017 | 1100 |
Coelln, Christian von/Thürmer, Monika | Hochschulrecht Hessen. Kommentar | Beck | 2020 | 605 |
Epping, Volker | Niedersächsisches Hochschulgesetz mit Hochschulzulassungsgesetz. Handkommentar | Nomos | 2. Aufl. 2023 | 1700 |
Coelln, Christian von/Pautsch, Arne | Hochschulrecht Niedersachsen. Kommentar | Beck | 2020 | 675 |
Leuze, Dieter/Epping, Volker | Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein- Westfalen (Hochschulgesetz – HG). Unter besonderer Berücksichtigung des Hochschulrahmengesetzes des Bundes und der Hochschulgesetze der einzelnen Länder | Gieseking | 20. Erg.-Lfg. 2023 | 3200 |
Coelln, Christian von/Schemmer, Franz | Hochschulrecht Nordrhein-Westfalen. Kommentar | Beck | 2020 | 685 |
Brüggen, Georg | Handbuch des Sächsischen Hochschulrechts. Kommentierung Sächsisches Hochschulgesetz und Wissenschaftszeitvertragsgesetz | Dresdner Sachbuch- Verlag Medien und Recht | 2011 | 1170 |
Nolden, Frank/Rottmann, Frank/Brinktrine, Ralf/Kurz, Achim | Sächsisches Hochschulgesetz. Kommentar | Berliner Wissenschafts- verlag | 2011 | 580 |
Post, Alfred/ Schmidt, Beate/Zirpel, Ulrike | Hochschulrecht Sachsen. Kommentiert mit Texten wichtiger Rechtsvorschriften | Sächs. Dr.- und Verl.-Haus | 1998 | 190 |
Nolden, Frank/Kurz, Achim/Schmuck, Sebastian | Hochschulgesetz Sachsen-Anhalt. Praxiskommentar | Berliner Wissenschafts- verlag | 2018 | 540 |
Reich, Andreas | Hochschulgesetz Sachsen-Anhalt. Kommentar | Bock | 1996 | 510 |
Geis, Max-Emanuel | Hochschulrecht in Bund und Ländern | C. F. Müller | 61. Erg.-Lfg. 2023 | |
Reich, Andreas | Hochschulrahmengesetz mit Wissenschaftszeitvertragsgesetz. Kommentar | Bock | 11. Aufl. 2012 | 650 |
Denninger, Erhard | Hochschulrahmengesetz. Kommentar | Beck | 1984 | 1090 |
Dallinger, Peter/Bode, Christian/Dellian Fritz | Hochschulrahmengesetz. Kommentar | Mohr Siebeck | 1978 | 490 |
Deumeland, Klaus Dieter | Hochschulrahmengesetz. Das deutsche Bundesrecht. T aschenkommentar | Nomos | 1979 | 188 |
Preis, Ulrich/Ulber, Daniel | WissZeitVG | Luchterhand | 2. Aufl. 2017 | 560 |
11 Gerundete Gesamtseitenzahl einschließlich Kommentierung von Nebengesetzen.
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III. Monographien zum Hochschulrecht
Nachfolgend sind nur solche Monographien aufgeführt, die einen unmittelbaren Bezug zum Hochschulrecht in Deutschland aufweisen. Aufgenommen wurden auch Beihefte zur Zeitschrift Wissenschaftsrecht. Tagungs- und Sammelbände dagegen wurden in aller Regel nicht aufgenommen. Die Sortierung erfolgt nach dem Erschei- nungsjahr, innerhalb eines Jahres nach Namen. Unter den Monographien finden sich eine Reihe von Disserta-
tionen. Trotz allen Versuchs der Sorgfalt mag die eine oder andere Monographie übersehen worden sein.
Hervorzuheben ist das über 800 Seiten umfassende Werk von Thieme (3. Aufl. 2004), das sowohl auf das Bundes- als auch das Landesrecht eingeht, und das über 1.000 Seiten umfassende Werk von Hartmer und Det- mer (4. Aufl. 2022), das ebenso auf die unterschiedlichen bundes- und landesrechtlichen Regelungen verweist und einen aktuellen Gesamtüberblick zum Hochschulrecht gibt.
Verfasser Titel VerlagAuflage und Erscheinungsjahr | |||
Knoke, Friederike | Subjektive Rechte an Forschungsdaten. De lege lata und de lege ferenda | Mohr Siebeck | 2023 |
Pautsch, Arne/Lackner, Hendrik | Kompendium Hochschul- und Wissenschaftsrecht | de Gruyter | 3. Aufl. 2023 |
Sannwald, Hendrik | Anspruch, Kapazität und Auswahl. Verfassungsrechtliche Fragen der Zulassung zu öffentlichen Hochschulen – Ein Beitrag zum freiheitsrechtlichen Verständnis des Teilhaberechts aus Art. 12 Abs. 1 S.1 Var. 3 GG | Duncker & Humblot | 2023 |
Fischer, Edgar/Jeremias, Christoph/Dieterich, Peter | Prüfungsrecht | Beck | 8. Aufl. 2022 |
Hartmer, Michael/Detmer, Hubert | Hochschulrecht. Ein Handbuch für die Praxis | C. F. Müller | 4. Aufl. 2022 |
Neukirchen, Mathias/Emmrich, Etienne | Hochschulgovernance. Gesetzliche Grenzen und Möglichkeiten am Beispiel der Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin unter besonderer Berücksichtigung der Novellierung des Berliner Hochschulgesetzes | Nomos | 2022 |
Speiser, Guido | Wissenschaftsrecht | Springer | 2022 |
Morgenroth, Carsten | Hochschulstudienrecht und Hochschulprüfungsrecht | Nomos | 3. Aufl. 2021 |
Neukirchen, Mathias/Emmrich, Etienne | Berufungen, Befangenheit und Bewerbungsverfahrensanspruch. Ein Kompendium für Berufungskommissionen, Bewerberinnen und Bewerber | Nomos | 2021 |
Domke, Friedrun | Das Befristungsrecht des wissenschaftlichen Personals an deutschen Hochschulen zwischen wissenschaftlicher Dynamik und sozialer Sicherheit. Eine Untersuchung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes | Nomos | 2020 |
Gronemeyer, Sarah | Die Zulässigkeit von Anwesenheitspflichten in Lehrveranstaltungen | Peter Lang | 2020 |
Rupp, Hans Heinrich/Geck, Wilhelm Karl | Die Stellung der Studenten in der Universität | de Gruyter | 2020 |
Gärditz, Klaus Ferdinand | Universitäre Industriekooperation, Informationszugang und Freiheit der Wissenschaft. | Mohr Siebeck, [Beiheft WissR] | 2019 |
Eine Fallstudie | |||
Hans, Susanne | Befristung wissenschaftlichen Personals im Spannungsfeld von Arbeitnehmerschutz und Wissenschaftsfreiheit | Peter Lang | 2019 |
Otten, Mirja | Berufungsverfahren als Bestenauslese? Eine rechtliche und empirische Analyse der Auswahlpraxis in Berufungsverfahren | Rautenberg Media | 2018 |
Emmrich/Neukirchen · Kommentierungen der Hochschulgesetze des Bundes und der Länder 7 9
Verfasser Titel VerlagAuflage und Erscheinungsjahr | |||
Angelstein, René | Recht und Hochschulbegriff. Das juristische Feld und soziale Ungleichheiten im Prozess des Hochschulzugangs | Springer | 2017 |
Möhlmann, Sandra | Der Entzug des Doktorgrades | Peter Lang | 2017 |
Indenhuck, Moritz | Islamische Theologie im staatlichen Hochschulsystem | Nomos | 2016 |
Pautsch, Arne/Dillenburger, Anja | Kompendium zum Hochschul- und Wissenschaftsrecht | de Gruyter | 2. Aufl. 2016 |
Wendel, Patricia | Der Hochschulrat. Unter besonderer Berücksichtigung der Hochschule als ausschließlicher Körperschaft des öffentlichen Rechts | Nomos | 2016 |
Chantelau, Frank | Der verfassungsrechtliche Rahmen für Fusionen von Universitäten und Fachhochschulen. Die Fusion der Universität Lüneburg mit der Fachhochschule Nordostniedersachsen | Nomos | 2015 |
Müller, Mirjam Johanna | Die Rechtsform der wissenschaftlichen Hochschule | Peter Lang | 2015 |
Raab, Thomas | Der persönliche Anwendungsbereich des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (WissZeitVG) | Mohr Siebeck, [Beiheft WissR] | 2015 |
Waschpfennig, Armin von | Rechtliche Grenzen von allgemeinen Studienabgaben. Studienbeiträge oder Akademikersteuer? | Nomos | 2015 |
Fraenkel-Haeberle, Christina | Die Universität im Mehrebenensystem. Modernisierungsansätze in Deutschland, Italien und Österreich | Mohr Siebeck | 2014 |
Lange, Anne-Kathrin | Islamische Theologie an staatlichen Hochschulen | Nomos | 2014 |
Brüggen, Georg | Der Kanzler der Hochschule | Dresdner Sachbuchverlag Medien und Recht | 2013 |
Immer, Daniel | Rechtsprobleme der Akkreditierung von Studiengängen | Universitäts- Verlag Göttingen | 2013 |
Madeja, Sebastian | Die Institution der Universitätsmedizin als Subjekt der Umsatzsteuer. Verfassungs- und umsatzsteuerrechtliche Problemfelder des Kooperationsmodells insbesondere in der Personalgestellung | Nomos | 2013 |
Miechielsen, Angela | Hochschulorganisation und Wissenschaftsfreiheit. Die aktuelle Entwicklung des Hochschulrechts im Lichte des Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG | Cuvillier | 2013 |
Zimmerling, Wolfgang/Brehm, Robert | Hochschulkapazitätsrecht, Bd. 2: Verfassungsrechtliche Grundlagen – materielles Kapazitätsrecht | Heymanns | 2013 |
Krausnick, Daniel | Staat und Hochschule im Gewährleistungsstaat | Mohr Siebeck | 2012 |
Sturm, Markus | Studienplatzabbau an staatlichen Hochschulen. Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Schließung von Studiengängen, Fakultäten und Hochschulen sowie an die Verminderung von Ausbildungskapazität in Numerus-clausus-Fächern | Kovač | 2012 |
Schiffers, Nadine | Ombudsmann und Kommission zur Aufklärung wissenschaftlichen Fehlverhaltens an staatlichen Hochschulen. Verfahrensrechte und Verfahrensgestaltung zwischen Hochschulautonomie und staatlichem Rechtsschutz | Nomos | 2012 |
80 ORDNUNG DER WISSENSCHAFT 1 (2024), 75–82
Verfasser Titel VerlagAuflage und Erscheinungsjahr | |||
Gärditz, Klaus-Ferdinand/Pahlow, Louis | Hochschulerfinderrecht. Ein Handbuch für Wissenschaft und Praxis | Springer | 2011 |
Strauch, Cathleen | Das hochschuleigene Auswahlverfahren im gestuften Studiensystem. Rechtmäßigkeitsuntersuchungen zum deutschen Hochschulauswahlrecht | Peter Lang | 2011 |
Zimmerling, Wolfgang/Brehm, Robert | Hochschulkapazitätsrecht, Bd. 1: Der Kapazitätsprozeß | Heymanns | 2011 |
Horst, Thomas | Zur Verfassungsmäßigkeit der Regelungen des Hochschulgesetzes NRW über den Hochschulrat | Kovač | 2010 |
Knopp, Lothar/Peine, Franz- Joseph/Nowacki, Konrad/Schröder, Wolfgang | Ziel- und Ausstattungsvereinbarungen auf dem Prüfstand. Eine Analyse ressourcenpolitischer Steuerungsinstrumente in einer Hochschulpolitik im Wandel | Nomos | 2010 |
Misera, Saskia | Drittmittelforschung. Chancen, Risiken und Praxisprobleme | Peter Lang | 2010 |
Wendelin, Elvira | Der Hochschulverfassungsstreit. Subjektive Organrechte im Binnenbereich der Hochschule und deren verwaltungsprozessuale Behandlung | Nomos | 2010 |
Gärditz, Klaus-Ferdinand | Hochschulorganisation und verwaltungsrechtliche Systembildung | Mohr Siebeck | 2009 |
Hampe, Daniel | Hochschulsponsoring und Wissenschaftsfreiheit | Nomos | 2009 |
Lehmann-Wandschneider, Ulrike | Das Sonderbefristungsrecht an Hochschulen und Forschungseinrichtungen nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz | Peter Lang | 2009 |
Pawelek, Till | Die Wahrnehmung hoheitlicher Hochschulaufgaben durch private Weiterbildungseinrichtungen. Dargestellt vornehmlich an § 62 HG NW 2007 (§ 90 HG NW a. F.) | Nomos | 2009 |
Sandberger, Georg | Neuere Entwicklungen im Hochschulverfassungs- und Hochschulrecht. Neue Handlungsspielräume für die Hochschulen und für das Hochschulmanagement? | Berliner Wissenschafts- verlag | 2009 |
Stüber, Jessica | Akkreditierung von Studiengängen. Qualitätssicherung im Hochschulrecht vor dem Hintergrund der internationalen Entwicklungen im Bildungssektor, insbesondere des Bologna-Prozesses | Peter Lang | 2009 |
Wilden, Anke | Die Erforderlichkeit gesetzlicher Regelungen für die außeruniversitäre Forschung und die Forschungsförderung | Peter Lang | 2009 |
Wilhelm, Kerstin | Verfassungs- und verwaltungsrechtliche Fragen der Akkreditierung von Studiengängen | Duncker & Humblot | 2009 |
Kahl, Wolfgang | Das bayerische Hochschulurteil 2008. Eine Dokumentation mit Einführung | Boorberg | 2008 |
Pautsch, Arne | Stiftungshochschulen in Deutschland. Rechtliche Grundlagen, Perspektiven und Grenzen eines Reformmodells | Tectum | 2008 |
Herrmann, Oliver | Die Berufung von Professorinnen und Professoren. Die Berufungsvoraussetzungen und das Berufungsverfahren | Dt. Hochschul- verband | 2007 |
Pestalozza, Christian | Landesverfassungsrechtliche Fragen eines Hochschulgeldes in Hessen. Rechtsgutachtliche Stellungnahme im Auftrag der Hessischen Landesregierung | Nomos | 2007 |
Emmrich/Neukirchen · Kommentierungen der Hochschulgesetze des Bundes und der Länder 8 1
Verfasser Titel VerlagAuflage und Erscheinungsjahr | |||
Zimmerling, Wolfgang/Brehm, Robert | Prüfungsrecht. Verfahren, vermeidbare Fehler, Rechtsschutz | Heymanns | 3. Auflage 2007 |
Frank, Beate | Die öffentlichen Hochschulen zwischen Hochschulautonomie und staatlicher Verantwortung | Dt. Hochschul- verband | 2006 |
Kaufhold, Ann-Katrin | Die Lehrfreiheit – ein verlorenes Grundrecht? Zu Eigenständigkeit und Gehalt der Gewährleistung freier Lehre in Art. 5 Abs. 3 GG | Duncker & Humblot | 2006 |
Kahlke, Katrin | Institutionalisierter Islam an staatlichen Hochschulen. Verfassungsfragen islamischer Lehrstühle und Fakultäten | Peter Lang | 2005 |
Röpke, Axel Björn | Hochschule und Stiftung des öffentlichen Rechts. Eine Untersuchung unter besonderer Berücksichtigung von Verfassung und Haushalt in Niedersachsen | Logos | 2005 |
Sandberger, Georg | Rechtsfragen von Hochschulverbünden und Hochschulfusionen | Leipziger Universitäts- V erl ag | 2005 |
Kahl, Wolfgang | Hochschule und Staat. Entwicklungsgeschichtliche Betrachtungen eines schwierigen Rechtsverhältnisses unter besonderer Berücksichtigung von | Mohr Siebeck | 2004 |
Laqua, Alexander | Aufsichtsfragen Der Hochschulrat zwischen Selbstverwaltung undstaatlicher Verwaltung. Eine Analyse der Ratsmodelle nach den Landeshochschulgesetzen | Nomos | 2004 |
Thieme, Werner | Deutsches Hochschulrecht. Das Recht der Universitäten sowie der künstlerischen und Fachhochschulen in der Bundesrepublik Deutschland | Carl Heymanns | 3. Aufl. 2004 |
Schmidt, Thomas | Deutsche Hochschulräte. Begriff, Darstellung und rechtliche Analyse | Peter Lang | 2004 |
Knopp, Lothar/Gutheil, Ulrike | Neues Hochschulrahmengesetz (HRG) und Professorenbesoldungsreformgesetz (ProfBesReformG) | Kommunal- und S ch u l ‑V erl ag | 2003 |
Sterzel, Dieter/Perels, Joachim | Freiheit der Wissenschaft und Hochschulmodernisierung. Das niedersächsische Hochschulgesetz und das Selbstverwaltungsrecht der Universitäten | Nomos | 2003 |
Wagner, Christian/Gohrke, Thomas/Brehsan, Godo | Prüfungsrecht | Alpmann und Schmidt | 2003 |
Zimmerling, Wolfgang/Brehm, Robert | Hochschulkapazitätsrecht | Heymanns | 2003 |
Freund, Manuela | Hochschulrecht – Hochschulrahmengesetz – Landeshochschulgesetzgebung. Ausgewählte Regelungsgegenstände des Hochschulrechtes in der Hochschulgesetzgebung des Bundes und der Länder Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern | Mauke | 2003 |
Hahnelt, Oliver | Die Novellierung des hessischen Hochschulgesetzes und ihre Auswirkungen auf die Autonomie der Hochschulen. Eine Analyse der Hochschulreform 2000 | Peter Lang | 2002 |
Maaß, Volker | Experimentierklauseln für die Verwaltung und ihre verfassungsrechtlichen Grenzen. Zugleich ein Beitrag zu § 7a BerlHG | Duncker & Humblot | 2002 |
Pokorny, Christian | Die Bedeutung der Verwaltungsverfahrensgesetze für die wissenschaftlichen Hochschulen. Unter besonderer Berücksichtigung der Rechtslage in Nordrhein-Westfalen | Peter Lang | 2002 |
82
ORDNUNG DER WISSENSCHAFT 1 (2024), 75–82
Verfasser Titel VerlagAuflage und Erscheinungsjahr | |||
Gieseke, Ludwig | Die verfaßte Studentenschaft. Ein nicht mehr zeitgemäßes Organisationsmodell von 1920 | Nomos | 2001 |
Flämig, Christian/Grellert, Volker/Kimminich, Otto/und andere | Handbuch des Wissenschaftsrechts (Bd. 1 und 2) | Springer | 2. Aufl. 1996 |
Hänsch, Beate | Die Rechtsstellung der Fakultäten/Fachbereiche in der Hochschule | Awos | 1996 |
Sandberger, Georg | Rechtsfragen der Organisationsreform der Hochschulmedizin | Leipziger Universitäts- Verlag | 1996 |
Horst, Johannes | Personenbezogene Vorschlagsrechte im Hochschulbereich. Ein Beitrag zum Miteinander von Staat und Hochschule am Beispiel des Universitätsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (UG NW) | Nomos | 1995 |
Metzger, Stefan | Die Berufungsvereinbarung | 1995 | |
Zimmerling, Wolfgang | Akademische Grade und Titel | O. Schmidt | 2. Aufl. 1995 |
Etienne Emmrich ist Professor an der Technischen Uni- versität Berlin und Dekan der Fakultät II – Mathematik und Naturwissenschaften.
Mathias Neukirchen ist Director Academic Service des European University Institute in Florenz und war zuvor Kanzler der TU Berlin, der Universität Rostock und der Vietnamese-German University.
Gesellschaftliche Erwartungen und eine sexualfeindliche Erziehung haben den Zölibat der Studenten bewirkt. Finanzielle Nachteile, Schwierigkeiten bei der Woh- nungssuche, Gefahr des Studienabbruchs, wenn Kinder kommen, halten noch immer viele Studenten von der Heirat ab. Trotzdem ist bereits jetzt die Unterbringung von Studentenkindern außerhalb der Familie eine Schwierigkeit, die häufig die Ursache für den Studien- abbruch eines Elternteils – meist der Mutter – ist.
Die Einrichtung von Universitätskinderkrippen kann hier nur eine vorübergehende Abhilfe sein, welche die Unfähigkeit der Gesellschaft, auf diesem Sektor der Sozi- alaufgaben Lösungen zu schaffen, nur verschleiert.
Eine Lösung ist die Einrichtung von Kinderaufbe- wahrungsstätten in allen Stadtgebieten, die allen Famili- en offen stehen und einen frühzeitigen Ausgleich der so- zialstrukturellen Faktoren in der Kindererziehung er-
möglichen. Sie müssen so organisiert sein, dass nicht nur zu bestimmten Zeiten die Aufnahme und das Abholen stattfinden, sondern auch die kurzfristige und vor allem die abendliche Aufbewahrung möglich ist.
Auszug aus der „Programmatischen Erklärung zur Sozi- alpolitik im universitären Bereich“ der 20. ordentlichen Mitgliederversammlung des Verbands Deutscher Stu- dentenschaften vom 4. bis 10. März 1968 in München (Seite 21 der im Verlag Studentenschaft 1968 erschie- nenen Beschlusssammlung)
Kinderaufbewahrung
Ordnung der Wissenschaft 2024, ISSN 2197–9197
84 ORDNUNG DER WISSENSCHAFT 1 (2024), 83–84