Erneut führt eine Plagiatsaffaire aus dem politischen Raum dazu, sich mit der Frage deren Sanktionierung, aber auch der Prävention wissenschaftlichen Fehlverhal- tens auseinanderzusetzen.
I. Wissenschaftsfreiheit des Grundgesetzes
René Descartes hat als einer der ersten schon im 17. Jahr- hundert die Forderung aufgestellt, dass mit „wissen- schaftlichen Erkenntnissen das Wohl der Anderen zu fördern“ sei.1 Ein Jahrhundert später war es der deutsche Alexander von Humboldt, der mit seinen Forschungs- reisen „einen neuen Wissens- und Reflexionsstand des Wissens von der Welt“ schuf.2
Die jetzt vom Grundgesetz in Art. 5 Abs. 3 GG garan- tierte Wissenschaftsfreiheit basiert ihrerseits auf Art. 142 WRV. Die Vorschrift übernimmt eine zentrale Rolle im System der grundgesetzlichen Kulturverfass- ung.3 Geschützt ist jede wissenschaftliche Tätigkeit un- abhängig von bestimmten Auffassungen und Wissen- schaftstheorien. Als Eingriff kann deshalb schon eine Bewertung von Forschungs- und Lehrleistungen einzu- stufen sein.4 Der Schutzbereich der Wissenschaftsfrei- heit umfasst auch die Lehre als „wissenschaftlich fun- dierte Übermittlung der durch Forschung gewonnenen Erkenntnisse“5, was ein ausreichendes Maß eigener For- schung voraussetzt.6
II. Entwicklung der Guten Wissenschaft
Welche Qualität diese eigene Forschung zu leisten hatte, ist in den verschiedenen Zeitepochen unterschiedlich betrachtet worden. Im Mittelalter ist eine „Hochschätz- ung der Wissenschaft“ (M. Fuß) zu verzeichnen. Sie zu betreiben, galt als Privileg und Gnade, sie diente, wie
- 1 Discours de la methode pour bien conduire sa raison et chercher la verité dans les sciences, 1637, in der Übersetzung von Lüder Gäbe, Hamburg 1960 , VI 4.
- 2 Dazu Otmar Ette, Alexander von Humboldt und die Globalisie- rung, 2009, S. 13.
- 3 Scholz in Maunz/Dürig, Grundgesetz, 56. ErgLfG, Art. 5 GG, Anm. 7.
4 Vgl. nur Jarass in Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 12. Aufl., Art. 5 GG, Rn. 142
5 BVerfGE 35, 79, 113
Thomas von Aquin entwickelte, einem höheren Zweck.7 Für Deutschland wird heute von Martin Fuß8 ein ge- wisser Niedergang der Wissenschaftskultur gesehen, den er zeitlich der Durchsetzung des Bologna-Prozesses zu- schreibt. Diesem Prozess sei die „Gute Wissenschaft“ entgegenzusetzen. Sie überzeuge in einer pluralen, offen- en Gesellschaft durch ihre Vernünftigkeit, d.h. jeder Wissenschaftler muss sich selbst auf das besinnen, „was das Humanum, das Vernünftige ausmacht“9. Zwar führe das zu Anforderungen an den Wissenschaftler, die „enorm hoch“ sind, aber dem gegenüber stünde vice ver- sa der „Gewinn seiner Freiheit als Wissenschaftler, wenn es ihm gelingt, diese gegenüber immer stärker werden- den äußeren Zugriffen auf die Wissenschaft zu
bewahren.10
Theorie und Praxis liegen auseinander. Die „Gute
Wissenschaft“ sieht sich damit konfrontiert, dass sich die Ansprüche an den Einzelnen und die Rahmenbeding- ungen für Wissenschaft und Forschung in den vergang- enen Jahrzehnten zum Teil stark verändert haben. Tho- mas Ott11 zufolge befinden sich die Geisteswissenschaft- en, besonders aber die Lebens‑, Natur- und Ingenieur- wissenschaften in einer „schier erbarmungslosen, vielschichtigen und vor allem Konkurrenzsituation“, in der sich gute Wissenschaft bewegen müsse, was nament- lich eine hohe Publikationsleistung des wissenschaftli- chen Nachwuchses bedinge. Gefragt sind dabei in den Lebens- und Naturwissenschaften vor allem Veröffentli- chungen mit hohem sog. Impakt-Faktor, in z.B. den Zeit- schriften Science und Nature oder, für Medizin, The Lancet oder New England Journal of Medicine. Ott zu- folge war es nur eine Frage der Zeit, bis solche Bewer- tungskriterien zu wissenschaftlichem Fehlverhalten führe.12
6 Jarass, ebda, Rn. 139
7 Summa contra Gentiles, Buch I 3. Kap.: „Quis modus sit possibilis
divinae veritatis manifestandae“, hrgg. und übersetzt von Karl
Albert/Paulus Engelhardt, 1990.
8 Fuß, Auf der Suche nach dem verlorenen Prinzip, in: Gute Wis-
senschaft, hrgg. von Spieker/Manzeschke, 2017, S. 52. 9 Ebda, S.55.
10 Ebda, S.56.
11 Ott, Publish or Perish“, in Spieker/Manzeschke, Fn. 8, S. 215 ff. 12 Ott, ebda S. 232.
Ulrich Rommelfanger
Von der Guten Wissenschaft zum wissenschaftlichen Fehlverhalten
Ordnung der Wissenschaft 2023, ISSN 2197–9197
222 ORDNUNG DER WISSENSCHAFT 4 (2023), 221–224
III. Unterschiedliche Formen wissenschaftlichen Fehlverhaltens
Anders als im geisteswissenschaftlichen Umfeld sind die Lebens- und Naturwissenschaften von wissenschaftli- chem Fehlverhalten regelmäßig im Zusammenhang mit gefälschten bzw. missinterpretierten Versuchsstudien betroffen. Letztere Fälle ereigneten sich – trotz der vor Veröffentlichung regelmäßig vorgenommenen anony- men, internationalen Begutachtung von Forschungser- gebnissen (sog. Peer Review Process). Beispielhaft dafür sind zwei Studien des Koreaners Woo Suk Hwong zum angeblich erfolgreichen Klonen embryonaler Stammzel- len, die in den Jahren 2004 und 2005 in Science veröf- fentlicht worden sind. Sie waren gefälscht; die Eizellen stammten dem Vernehmen nach von Laborangestellten.
Soweit in der medizinischen Forschung Fälschung und Plagiate vorkommen, werden sie teilweise dem Um- stand zugeschrieben, dass in der klinisch orientierten Forschung oftmals sowohl eine starke Konkurrenzsitua- tion bestehe, als auch die Patientenversorgung den Ärz- ten nur wenig Zeit für wissenschaftliche Arbeit lasse. Zankl13 schildert vier Fallbeispiele, von denen ein Fall den Bereich der Deutschen Krebsforschung betrifft. An- hand der Auswertung einer im Jahre 2010 bei 36 Medizi- nischen Fakultäten durchgeführten Umfrage folgert er, dass angesichts der Zahl von 7265 Promotionen und 8 Habilitationen „schwerwiegende Plagiate an medizini- schen Fachbereichen und Fakultäten nur sehr selten vor- zukommen“ scheinen. Weniger Forschungsergebnisse als vielmehr die Erkenntnis, auf Textplagiate in Veröf- fentlichungen zu stoßen, führten in der Vergangenheit im juristischen und politologischen Wissenschaftsbe- reich zu Doktorgradentziehungen bis hin zu politischen Rücktritten und Skandalen. Dies insbesondere dann, wenn sie im Zusammenhang mit wissenschaftlichen Veröffentlichungen von bekannten Personen des öffent- lichen Lebens stehen. Die Plagiatsaffäre von zu Gutten- berg um die Dissertation des früheren Verteidigungsmi- nisters („Verfassung und Verfassungsvertrag – Konstitu- tionelle Entwicklungsstufen in den USA und der EU“) führte am 23.02.2011 zur Aberkennung des Dr. jur.-Gra- des durch die Universität Bayreuth und am 1.03.2011 zum Rücktritt als Bundesminister der Verteidigung.
Der Fall war der Beginn einer Reihe von Untersu-
13 Zankl, Plagiate in der Medizin, in Th. Rommel (Hrsg.), Plagiate, Gefahr für die Wissenschaft?, 2011, S. 269, 284.
14 Zur Frage, wie Plagiate rechtlich zu behandeln sind, was hier nur gestreift werden soll, siehe ausführlich Fritsche/Wankerl, Das Plagiat im Recht, in Rommel, Fn 13, S. 159 ff.
15 Kamenz, Abschaffung der Plagiate in Deutschland, in Rommel, Fn.13, S. 87 ff.
chungen auf der Grundlage meist der internetgestützten Untersuchungsplattform vroniplag.wiki.com und in der Folge Anstoß zur Aberkennung des Doktorgrades bei 13 vornehmlich Politikerinnen und Politikern, von Annette Schavan über Brijan Djir-Sarai bis Silvana Koch-Mehring.14
IV. Kontrolle der wissenschaftlichen Arbeiten und Forschungsergebnisse
Für Kamenz15 ist Kernpunkt einer effektiven Plagiatsab- schaffung die nötige Motivation der Professoren, alle Texte auf Plagiate hin zu untersuchen. Dies könne durch Hilfestellung mit einer speziellen, ihnen zur Verfügung gestellten Software geschehen.
Gegen eine flächendeckende Plagiatskontrolle spricht sich Goeckenjahn aus, die darauf hinweist, dass damit, neben einem hohen zeitlichen und finanziellen Aufwand „nur eine simple Plagiatsform entdeckt werden könnte, während Übersetzungs- und Strukturplagiate sowie Pa- raphrasen und die Übernahme aus offline-Quellen uner- kannt blieben.16
Dem widerspricht mit Verve der Rechtswissenschaft- ler Volker Rieble. In seiner Studie „Das Wissenschafts- plagiat“ aus dem Jahre 2010 entwirft er für rechtswissen- schaftliche Arbeiten vor dem Hintergrund von realen Fällen eine lesenswerte Plagiats-Phänomenologie und legt dar, dass die bislang erfolgten Abhilfeversuche letzt- lich nicht fruchteten.
Bezogen auf aufgedeckte Fälle, die in keine straf- rechtlichen Verfahren mündeten, sei es regelmäßig bei einer „wissenschaftskulturellen Zurückhaltung“ geblie- ben.17 Ihm zufolge bezwecke das regelmäßig einschlägi- ge Urheberrecht nicht den Schutz der wissenschaftlichen Redlichkeit, als vielmehr das Verwertungsrecht eines Werks. Der urheberrechtliche Verbraucherschutz be- gnüge sich also mit der durch die Urheberbenennung übernommenen „wissenschaftlichen Verantwortung“ für den Text: „ein möglicher anderer geistiger Urheber bleibe dabei außen vor“.18
Letztlich – so Riebles Einschätzung – führen die zu- vor erwähnten Spezifika einer Plagiatsahndung dazu, dass die Plagiatoren „nicht scharf angegangen werden“; er meint plakativ: „Ans Leder geht es keinem“.
16 Goeckenjahn, „Wissenschaftsbetrug“ als Straftat?“ in JZ 2014, 724, 732.
17 Rieble, Das Wissenschaftsplagiat. Vom Versagen eines Systems, 2010, S. 57 ff.
18 Rieble, ebda, S. 61 unter Rekurs auf Rehbinder in Festschrift Pedrazzim zum 65.Geburtstag, 1990, S. 651.
Rommelfanger · Von der Guten Wissenschaft zum wissenschaftlichen Fehlverhalten 2 2 3
Dies effizient zu ändern ist für Rieble das Gebot der Stunde. Denn die Plagiatsabwehr erfolgt „halbherzig oder gar nicht“. Dies selbst bei aufgedeckten Plagiaten, die in der Tagespresse thematisiert werden. Es finde kei- ne „Selbstreinigung“ statt. Nachgewiesene Plagiatoren „agieren ungehemmt weiter als Autoren und Herausge- ber, finden Mitautoren und Verlage“19.
V. Abhilfe
Zur Frage der Abhilfe reichen die Vorschläge von der Plagiatsprävention bereits in der Sekundarstufe II bei der sog. digitalen Schulgeneration mittels einer Software, die jene Textstellen einer Arbeit, die dem Internet entnom- men worden sind, identifizieren20 über pädagogische Ansätze neben didaktischen Innovationen und Weiter- bildung21 oder der Propagierung eines erfolgreichen Zusammenschlusses in Forschung und Lehre durch einen vertrauensvollen Umgang statt der Etablierung einer Kultur des Misstrauens durch die Einführung von Kontrollen22 bis zur Annahme des Ehrencodex der DFG, Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis mit insgesamt 19 Leitlinien.23
In die Hochschulorganisation selbst weist der Ruf von Thomas Ott nach Entschleunigung und Verbesse- rung der Rahmenbedingungen für den wissenschaftli- chen Nachwuchs in Deutschland durch Wiederbelebung des wissenschaftlichen Mittelbaus in einer modernen und kompetitiven Form.24
Dass diese Maßnahmen geeignet sind, die Vielzahl von wissenschaftlichem Fehlverhalten einzudämmen, darf gleichwohl bezweifelt werden. Gerhard Fröhlich, Lehrstuhl-Inhaber an der Universität Linz, der als inter- national angesehener Experte für Kommunikation und Fehlverhalten in der Wissenschaft gilt, äußert sich sehr skeptisch:
„Sanktionen erwachsen aus diesem System selten. Meist kommen überführte Fälscher mit einer Ermah- nung davon. In seltenen Ausnahmefällen dürfen sie bei der DFG für einige Jahre keinen Förderantrag mehr stel- len. Kündigung und Entzug der Lehrbefugnis oder des akademischen Grades stehen zwar in den Richtlinienpa- pieren, kommen aber fast nie zum Einsatz“.25 Für Rieble verspricht nur zweierlei Abhilfe: Ausgehend
19 Ebda, S. 109.
- 20 Dazu Ludwig, Plagiatsprävention, in: Rommel, Fn. 13, S. 73 ff.
- 21 Althaus, Disziplinierung und Teaching Moment in: Rommel,Fn. 13, S. 100 ff.
- 22 Goeckenjahn, Fn.17.
- 23 https://www.dfg.de/download/pdf/foerderung/rechtliche_rah-menbedingungen/gute_wissenschaftliche_praxis/kodex_gwp.pdf,
– von einem erweiterten Plagiatsbegriff, „der – anders als das Urheberrecht – nicht das Opfer schützt“, wird der Täter rechtlich ins Visier genommen. Als Autor darf sich „nur derjenige gerieren, von dem der kon- krete wissenschaftliche Text auch stammt“. Geschul- det ist also ein Herkunftsnachweis, der durch wis- senschaftlich sauberes Zitieren erfüllt wird. Ghost- writing ist unzulässig.
– davon, dass auch eine stärkere Verrechtlichung nur dann hilft, wenn der Dienstherr bzw. Arbeitgeber der Wissenschaftler auch tatsächlich Sanktionen ergreifen, könne eine „Selbstreinigung“ der Wissen- schaft erfolgen, sei es durch die wissenschaftsöffent- liche Diskussion der Plagiate unter Nennung von Täter und Opfer neben expliziter Zitierung der betroffenen Werke.
Bei Ergreifung dieser Maßnahmen stehe in der Tat zu erwarten, dass das Wahrhaftigkeitsvertrauen in der wis- senschaftlichen Gemeinschaft wieder hergestellt wird.26 Insoweit sei auch auf das BVerwG hingewiesen, das zur Entziehung des Doktorgrades ausführte, dass zum Schutz des „…wissenschaftlichen Prozesses vor Irrefüh- rung eine Korrektur in Form der Entziehung vorgenom- men werden“ müsse.27
VI. Ausblick
Ob es, wie der Hochschulverband im Sommer des Jahres 2012 forderte, rechtspolitisch ratsam ist, einen eigenen Straftatbestand zu schaffen, darf bezweifelt werden. Es besteht keine (Strafbarkeits-)Lücke. Die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, man habe die Arbeit selbst verfasst, ist bereits grundsätzlich geeignet, eine tat- bestandlich falsche Versicherung an Eides Statt gem. § 156 StGB zu prüfen und zu begründen.
Demgegenüber von Wissenschaftsbetrug zu spre- chen, mag zwar einem landläufigen Sprachgebrauch ent- sprechen, verfehlt aber den jedem strafrechtlich relevan- ten Betrug wesenseigenen Vermögensschaden. Der Be- griff des „Sportbetrugs“ mag insoweit „Pate stehen“. Der Erlanger Strafrechtler Hans Kudlich, der sich intensiv mit dem „Sportbetrug“ durch Doping auseinandersetz- te, hält eine Kriminalisierung für ungeeignet angesichts der möglichen denkbaren Reaktionen der Sportverbän-
zuletzt abgerufen am 10.09.2023.
24 Ott, in: Spieker/Manzeschke, Gute Wissenschaft (Fn.7), S. 231 f. 25 Aus: Sendung „Betrug in der Wissenschaft“ von S. Billing und
Petra Geist vom 25.02.2016, Deutschlandfunk. 26 Rieble, ebda, S. 109 f.
27 BVerwG- 6 C 9.12 — vom 31.7.2013.
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de28, womöglich ein Gedanke, der sich auch im Hinblick auf die Reaktionsfähigkeit des Wissenschaftsbetriebs ak- tivieren ließe.
Da eine Evaluation der Erfahrungen mit der mittler- weile häufig erfolgten Professionalisierung des lokalen Ombudswesen ebenso noch aussteht wie mit „redlichen Whistleblowern“, spricht bei der Wissenschaft einiges für eine ihr affine spezifische Selbstkontrolle im Wege z. B. der Intensivierung und konsequenten Durchführung der internen Verfahren und einem Weniger des „Wegschauens“.
Mit dieser Zusammenstellung von Literatur und Rechtsprechung zum wissenschaftlichen Fehlverhalten soll es sein Bewenden haben. Einer gesonderten Darstel- lung könnte es vorbehalten bleiben, noch der Frage der Verschränkung von Politikberatung durch Wissenschaft
ebenso nachzugehen, wie der verstärkt auftretenden Fra- ge nach der in der Praxis bedeutsamen und zunehmen- den Verlagerung exekutiver Aufgaben auf nicht direkt demokratisch legitimierte Wissenschaftliche Beiräte (wie z.B. neben dem Gemeinsamen Bundesausschuss auch den Wissenschaftlichen Beirat für Psychotherapie gem. § 8 PsychThG im Medizin-Bereich)29.
Prof. Dr. Ulrich Rommelfanger ist in eigener Kanzlei
Fachanwalt für Verwaltungs-und Medizinrecht in Wies- baden.
28 Kudlich, in: Dreier/Ohly (Hrsg.), Plagiate, Wissenschaftsethik und Recht, 2013, S. 117 ff.
29 Zur demokratischen Legitimation des Gemeinsamen Bundesaus-
schusses ausführlich Sodan/Hadank, Demokratische Legitimation des GBA, Deutsches Institut für Gesundheitsrecht, 2017.