„Es ist maximal schwierig – es geht um Geld und um
Erwartungen“. Das in der Diskussionsrunde gefallene
Statement zum Thema der Tagung schien breite Zustim-
mung in der Runde zu finden. Nicht zuletzt hat auch die
schwer zu durchblickende Rechtslage auf dem Gebiet
der beamtenrechtlichen Versorgung insgesamt 100 Ver-
treterinnen und Vertreter von Universitäten, Hochschu-
len, außeruniversitären Forschungseinrichtungen,
Ministerien und der Anwaltschaft dazu veranlasst, an
der am 24. November 2023 abgehaltenen Online-Veran-
staltung teilzunehmen. Dr. Michael Stückradt, Vor-
standsvorsitzender des Vereins zur Förderung des deut-
schen und internationalen Wissenschaftsrechts, betonte
in seiner Begrüßungsrede die multipolare Relevanz des
Versorgungsrechts für Wissenschaftlerinnen und Wis-
senschaftler, für die Einstellungskörperschaften sowie
auf politischer Ebene. Der Verein nutze die Tagung als
Möglichkeit, die Rechtslage grundsätzlich aufzuarbeiten
und sich der rechtspraktischen Frage zu widmen, unter
welchen Voraussetzungen beamtenrechtliche Versor-
gungszusagen in der Wissenschaft ein wichtiger Magnet
zur Personalgewinnung sein können und wann sie eher
zu einem Mobilitätshindernis werden.
I. Rechtsrahmen der beamtenrechtlichen Versorgung
In seinem Vortrag „Wert der Pension – Warum ist eine
beamtenrechtliche Versorgung ein wichtiger Punkt in
Berufungsverhandlungen“ stellte Prof. Dr. Ralf Brinktri-
ne, Professor an der Julius-Maximilians-Universität
Würzburg, zunächst die rechtlichen Rahmenbedingun-
gen der beamtenrechtlichen Altersversorgung vor.
Aufgrund der statusrechtlichen Differenzierung zwi-
schen Beamtinnen und Beamten und Tarifbeschäftigten
bestünden zwei unterschiedliche Altersversorgungssys-
teme für Beschäftigte im öffentlichen Dienst. Die Alters-
sicherung der Beamtinnen und Beamten sei in den Be-
amtenversorgungsgesetzen (des Bundes und der jeweili-
gen Bundesländer) geregelt, während für die Tarifbe-
schäftigten des öffentlichen Dienstes Regelungen der
Rentenversicherung nach dem SGB VI Anwendung fän-
den. Die Beamtenversorgung wurzele in den herge-
brachten Grundsätzen des Beamtentums
(Art. 33 Abs. 5 GG) und sei als sogenannter Grundsatz
der amtsangemessenen Alimentation verfassungsrecht-
lich verankert. Daraus werde die Garantie einer Versor-
gungsmindesthöhe abgeleitet. Etwaige Verstöße gegen
das Alimentationsprinzip seien gerichtlich einklagbar.
Nach verfassungsrechtlicher Beurteilung sei es weder
möglich, das Berufsbeamtentum abzuschaffen, noch die
Beamtenversorgung und die gesetzliche Rentenversiche-
rung zusammenzuführen. Zudem leite sich aus
Art. 33 Abs. 5 GG das strenge Gesetzlichkeitsprinzip der
Beamtenversorgung ab, wonach die wesentlichen Para-
meter der Pension gesetzlich vorbestimmt sein müssen.
Nach der derzeitigen Regelung werde das Pensionsal-
ter mit 67 Jahren erreicht (§ 51 BBG und vergleichbare
Landesregelungen), wobei auf Wunsch nach Maßgabe
der §§ 52 f. BBG ein abweichender Zeitpunkt des Ruhe-
standes bestimmt werden kann. Die Pensionshöhe sei
prinzipiell abhängig von der Frage, welche Zeiten und
welche Dienstbezüge ruhegehaltfähig sind. Zudem seien
teilweise bestimmte Sonderleistungen ruhegehaltfähig.
Beispielsweise regele Art. 13 BayBeamtVG die Ruhege-
haltfähigkeit von Hochschulleistungsbezügen. In Bund
und Ländern betrage die maximale Höhe der Pension
71,75% und die Mindesthöhe 35% der ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge. Die Festlegung der letztgenannten Höhe
sei verfassungsgerichtlich entschieden. Bei parallel be-
stehenden Ansprüchen nach der Beamtenversorgung
sowie aus der gesetzlichen Rentenversicherung würden
sie gemäß § 55 BeamtVG verrechnet (Verbot der Über-
versorgung). Es bestehe ein Rechtsanspruch auf Berech-
nung der ruhegehaltfähigen Vordienstzeiten. Für Län-
der, in denen ein Auskunftsanspruch nicht gesetzlich ga-
rantiert werde, werde die Hilfskonstruktion erwogen,
aus dem Anspruch auf beamtenrechtliche Fürsorge ei-
nen Anspruch auf Berechnung abzuleiten.
Soo Min Kim
Versorgungszusagen in der Wissenschaft — Magnet
oder Mobilitätshindernis?
Bericht über die Tagung des Vereins zur
Förderung des deutschen und internationalen
Wissenschaftsrechts e.V. am 24.11.2023
Ordnung der Wissenschaft 2024, ISSN 2197–9197O R D N U N G D E R W I S S E N S C H A F T 4 ( 2 0 2 4 ) , 1 5 3 — 1 5 8
1 5 4
1
Gemeint is t das Urteil vom 14.2.2012 – 2 BvL 4/10, BVerfGE 130,
263.
2
Offenbar wird Bezug genommen auf BVerwG, Urteil vom
21.9.2017 – 2 C 30.16, BVerwGE 159, 375.
II. Relevanz der Pension in Berufungsverhandlungen
und Herausforderungen bei der Auskunftserteilung
Das beamtenrechtliche Versorgungssystem stelle ein
attraktives Werbemittel für Universitäten und Hoch-
schulen in Berufungsverhandlungen dar. Brinktrine zog
zur Verdeutlichung den Vergleich mit der gesetzlichen
Rentenversicherung und stellte den Gestaltungsspiel-
raum mit Blick auf anrechenbare Leistungen als ruhege-
haltfähig (vgl. Art. 13 BayBeamtVG) sowie die in der
Regel bessere Anrechnung von Vordienstzeiten in der
beamtenrechtlichen Pensionsberechnung heraus. Für
Bewerberinnen und Bewerber sei es empfehlenswert,
die Ruhegehaltfähigkeit von Berufungs- und Leistungs-
bezügen im Blick zu haben und im Berufungsverfahren
alle Vorzeiten auf ihre Versorgungsrelevanz anzuspre-
chen.
Einer der Hauptdiskussionspunkte, der in den An-
schlussrunden immer wieder aufgegriffen wurde, stellte
die Herausforderungen rund um die Erteilung von Ver-
sorgungsauskünften in der Berufungs- sowie Verwal-
tungspraxis dar. Aus Sicht der Einrichtungen, die Kandi-
datinnen und Kandidaten berufen möchten, sei es miss-
lich, die konkrete Pensionshöhe nicht genau „vorrech-
nen“ zu können. Die unangenehme Lage sei auch auf das
Risikobewusstsein zurückzuführen, sich im Falle fal-
scher Auskunft möglicherweise schadensersatzpflichtig
zu machen. Bei Auskunftsangelegenheiten solle stets be-
tont werden, dass es sich bei der angestellten Berech-
nung um „Erwartungen“ handele. Mehrfach wurde dar-
an erinnert, dass für die konkrete Summe die Rechtslage
maßgeblich sei, die zum Erreichen des Pensionsalters
gelte, wohingegen sich die Berechnung nur nach der ak-
tuellen Rechtslage richten könne. Zudem bestehe noch
in einigen Ländern, die dem Urteil des Bundesverfas-
sungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit der W2-Besol-
dung1 nicht oder nicht ausreichend nachgekommen
sind, die Wahrscheinlichkeit, dass die Grundgehälter an-
gehoben werden. Dies könne wiederum zur Konsumtion
von Leistungsbezügen führen, die einst als ruhegehaltfä-
hig angesehen wurden, wobei die Konsumtionsregelung
als verfassungsgemäß erklärt wurde.2
Stückradt sprach unter Verweis auf eigene Beru-
fungserfahrungen im nordrheinwestfälischen Raum die
Empfehlung aus, frühzeitig mit dem zuständigen Lan-
desamt für Besoldung und Versorgung in Kontakt zu
treten und sich Auskunft einzuholen. Wie Dr. Martin
Hellfeier während seines ersten Vortrags anknüpfend an
die Diskussion erläuterte, ergibt sich die Angewiesenheit
auf die Mitwirkung der Versorgungsbehörden der Län-
der zunächst daraus, dass die Ruhegehaltfähigkeit der
Dienstzeit im Beamtenverhältnis festgesetzt wird und
damit nicht verhandelbar ist. Die gesetzliche Regellage
nach den Beamtenversorgungsgesetzen sehe zwar vor,
dass die Berechnung der Vordienstzeiten im Zusam-
menhang mit der Berufung stattfinden solle, wobei hier-
mit die Ernennung gemeint sei. In der Verwaltungspra-
xis führe nach Hellfeiers Kenntnis allerdings keine Ver-
sorgungsbehörde eine solche von sich aus durch. Daher
sollten Kandidatinnen und Kandidaten eine Berechnung
zumindest nach der Ernennung anfordern. Allerdings
entstehe für Berufungskandidatinnen und ‑kandidaten,
insbesondere im Wechselstadium, bereits während lau-
fender Berufungsverhandlungen der Bedarf nach einer
Vorabberechnung. Insoweit sei man auf die Handha-
bung der zuständigen Versorgungsbehörde angewiesen.
Erfahrungsgemäß habe es sich z.B. in Nordrhein-West-
falen, Bayern, Baden-Württemberg und Niedersachsen
bewährt, dass die Versorgungsbehörde Vorabberech-
nungen zur Verfügung stelle. Dagegen wurde aus Bran-
denburg und Berlin berichtet, dass der Wunsch nach
vorzeitiger Berechnung von den Behörden konsequent
abgewiesen werde.
III. Zusammenwirken unterschiedlicher Versor-
gungssysteme und Anrechnungsmechanismen in
innerdeutschen Wechselkonstellationen
Im zweiten Vortrag des Tages „Innerdeutsche Mobilität
(Hochschule zu Hochschule, Hochschule zu Industrie,
Hochschule zu außeruniversitärer Forschung und jeweils
vice versa)“ beleuchtete Hellfeier, Justitiar beim Deut-
schen Hochschulverband, anhand von fünf denkbaren
Konstellationen eines innerdeutschen Stellenwechsels
das Zusammenspiel verschiedener Versorgungssysteme,
entsprechende Anrechnungsmechanismen und die Aus-
wirkungen föderaler Unterschiede.
Hellfeier gab eingangs einen Überblick über das Ver-
sorgungssystem. Im Zentrum stehe das Ruhegehalt. Die
Berufenen könnten weitere Versorgungsansprüche er-
worben haben, darunter einen Anspruch auf Rente ge-
genüber der Deutschen Rentenversicherung oder den
berufsständischen Versorgungswerken (etwa von Ärz-
tinnen und Ärzten), auf Betriebsrente (insbesondere ge-
genüber der Versorgungsanstalt des Bundes und der
Länder) oder auf ausländische Rente. Das Zusammen-
spiel unterschiedlicher Ansprüche sei dadurch gewähr-
leistet, dass am Ende eine Höchstgrenzenberechnung er-Kim · Versorgungszusagen in der Wissenschaft 1 5 5
folge, wobei bei Überschreiten des Höchstsatzes von
71,75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge eine ent-
sprechende Kürzung des Ruhegehalts vorgenommen
werde.
In der innerdeutschen Wechselkonstellation von
Hochschule zu Hochschule sei stets der letzte Dienstherr
für die Beamtenversorgung verantwortlich (Prinzip der
Einheitlichkeit des Beamtenrechts). Damit hänge das
konkrete Ruhegehalt wesentlich davon ab, ob und wel-
che Dienstbezüge und Dienstzeiten, insbesondere etwai-
ge Vordienstzeiten, das Land bzw. der Dienstherr des
letzten Berufsstadiums anerkenne. Potenzielle Beru-
fungskandidatinnen und ‑kandidaten sollten sich über
die Unterschiede zwischen den Länderregelungen, die
bezüglich ruhegehaltfähiger Dienstbezüge, ruhegehalt-
fähiger Dienstzeiten und Ruhegehaltssätzen bestehen
können, im Klaren sein. Wichtig sei es dabei auch, im
Blick zu haben, welche Parameter verhandelbar seien.
Dies sei bei den Dienstbezügen der Fall. Die Ruhegehalt-
fähigkeit von Dienstzeiten dagegen werde im Beamten-
verhältnis festgesetzt und habe die bereits andiskutierten
Probleme der Auskunft zur Folge. Nach dem Grund-
prinzip seien unbefristet gewährte Dienstbezüge, bspw.
Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge, nach einem Be-
zug von mindestens zwei Jahren ruhegehaltfähig. Föde-
ral bedingte Divergenzen könnten hinsichtlich des Pro-
zentsatzes der Ruhegehaltfähigkeit gemessen am Grund-
gehalt und hinsichtlich der Wartezeit in den Bundeslän-
dern bestehen. Im Falle eines Wechsels in ein anderes
Bundesland stelle sich etwa die Frage, ob mit den im ur-
sprünglichen Bundesland erarbeiteten Leistungsbezü-
gen die Wartezeit von zwei Jahren im neuen Bundesland
erfüllt werde. Diesbezüglich gebe es massive Regelungs-
unterschiede. Die Grundgehaltssätze könnten durch
Verhandlung – i.d.R. unter Einhaltung strenger Voraus-
setzungen – überschritten werden. In Bayern etwa müs-
se die Überschreitung zeitgleich mit der Vergabe des
Leistungsbezugs erklärt werden. Wichtig sei es, zu be-
achten, dass in bestimmten Ländern die Ruhegehaltfä-
higkeit von Dienstbezügen, teilweise auch solche unbe-
fristeter Art, abhängig ist von einer entsprechenden Er-
klärung, so etwa in Sachsen, Thüringen und Hamburg.
Bezüglich der Anerkennung von (Vor-)Dienstzeiten be-
stehen unterschiedliche Anrechnungsregelungen in den
Ländern. In einigen Ländern würden Studienzeiten bis
zu drei Jahren, in anderen bis zu 855 Tagen angerechnet.
Zeiten im öffentlichen Dienst werden in Mecklenburg-
Vorpommern und Sachsen etwa auf fünf Jahre gedeckelt.
In allen Ländern außer Baden-Württemberg herrsche
ein Mischsystem. Das heißt, es werden Vordienstzeiten
grundsätzlich anerkannt, auch wenn ein anderweitiger
Versorgungsanspruch besteht. Die dadurch entstehende
Doppelversorgung werde im Nachhinein durch die An-
rechnung der anderweitigen Rentenansprüche bzw. ‑an-
wartschaften auf die Pension korrigiert. In Baden-Würt-
temberg hingegen werden seit dem 01.01.2011 nur Vor-
dienstzeiten berücksichtigt, für die kein anderweitiger
Versorgungsanspruch besteht (Trennungsmodell). Dies
führe, wenn auch nicht immer, in der Regel zu teilweise
massiven Einbußen in der Versorgung. Der Ruhege-
haltssatz sei derzeit mit maximal 71,75 % und mindestens
35 % bundesweit identisch. Auch der Prozentsatz pro
Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit betrage auf allen föde-
ralen Ebenen 1,79375 %.
Bei einem Wechsel von der Industrie zur Hochschule
sowie von der außeruniversitären Forschung zur Hoch-
schule komme der Anrechnungsmechanismus zum Tra-
gen. Unter den als ruhegehaltfähig anrechnungsfähigen
Vordienstzeiten zählen neben Studium (ca. 3 Jahre), Pro-
motion (2 Jahre), Habilitation (3 Jahre), Zeiten im aus-
ländischen öffentlichen Dienst, auch sonstige hauptbe-
rufliche förderliche Zeiten, worunter Tätigkeiten in der
Industrie fallen können. Damit Zeiten der Selbstständig-
keit anerkannt werden, müssten sie hauptberuflich aus-
geübt worden sein. Dies sei prinzipiell dann der Fall,
wenn sie in einem Umfang von 50 % einer Vollzeitbe-
schäftigung ausgeübt wurden. Die Anrechnung haupt-
beruflicher förderlicher Zeiten sei auf 5 Jahre voll und
darüber hinaus zur Hälfte gedeckelt. Am Ende würden
anderweitig erworbene Renten auf das Ruhegehalt ange-
rechnet unter Beachtung, dass die Höchstgrenze von
71,75 % nicht überschritten werde.
In der Wechselkonstellation von Hochschule zur In-
dustrie entfalle der Anspruch auf Ruhegehalt. Stattdes-
sen würden viele Länder eine Nachversicherung oder die
Zahlung von Altersgeld vorsehen, wobei auf Unterschie-
de bezüglich der Wartezeit- und Berechnungsregelun-
gen zwischen den Ländern zu achten sei. Im Falle der
Nachversicherung zahle der Dienstherr Arbeitgeber-
und Arbeitnehmerbeiträge in die Deutsche Rentenversi-
cherung oder in ein berufsständisches Versorgungswerk
ein. Es erfolge allerdings keine Nachversicherung in der
Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL),
was eine große Schwäche darstelle. Das Altersgeld gehe
von den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen aus und wer-
de zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze
nach SGB VI ausgezahlt.
Bei einem Wechsel von der Hochschule zur auße-
runiversitären Einrichtung gebe es die Möglichkeit, eine
beamtenähnliche Versorgung aufzustellen oder den An-O R D N U N G D E R W I S S E N S C H A F T 4 ( 2 0 2 4 ) , 1 5 3 — 1 5 8
1 5 6
schluss an das Rentensystem für Angestellte zu suchen.
In der Praxis werde häufig eine gemeinsame Berufung
nach dem sogenannten Jülicher Modell vorgenommen,
die im Ergebnis auf eine beamtenrechtliche Versorgung
hinauslaufe.
IV. Das Jülicher Modell
Das Jülicher Modell, das unter anderem in der von Dr.
Wiltrud Christine Radau (Deutscher Hochschulverband)
moderierten Anschlussdiskussion aufgegriffen wurde,
verfolgt den Zweck, die Versorgung von Wissenschaftle-
rinnen bzw. Wissenschaftlern, die an einer außeruniver-
sitären Forschungseinrichtungen tätig werden, sicherzu-
stellen. Dazu werden im Rahmen des Beurlaubungsmo-
dells Leistungsbezüge, die der bzw. die Betroffene nur im
Rahmen seiner Tätigkeit, für die er oder sie beurlaubt
wurde, bezieht, regelmäßig fiktiv als bezogen und ruhe-
gehaltfähig anerkannt. Wollte man Anreize für einen
Verbleib bei einer außeruniversitären Forschungsein-
richtung setzen und einen Rückfall unattraktiv machen,
indem man ankündigt, dass bestimmte Dienstbezüge im
Falle der Rückkehr an die Universität als nicht ruhege-
haltfähig anerkannt würden, so müsse dabei das Gesetz-
lichkeitsprinzip berücksichtigt werden. Die Regel, dass
für mindestens zwei Jahre bezogene unbefristete Dienst-
bezüge ruhegehaltfähig sind, sei – so Hellfeier – nicht
disponibel. Allerdings seien Dienstbezüge befristeter Art
in der Regel nicht ruhegehaltfähig, sodass diese Ansatz-
punkte für Verhandlungen darstellen können.
Hellfeier erklärte zudem, die Beurlaubung sei eine
Möglichkeit, die Beamtenversorgung zu erhalten, liege
aber im Ermessen der zuständigen Versorgungsstelle.
Ein Anspruch auf Beurlaubung bestehe nicht. So lehre
die Erfahrung, dass die Beurlaubung im Falle eines tem-
porären Wechsels bereitwilliger gewährt werde als bei ei-
nem permanenten Wechsel.
Im Nachgang wurde Brinktrine um Einschätzung be-
züglich der verfassungsrechtlichen (Un-)Bedenklichkeit
der de facto ausgeübten Wahlfreiheit zwischen Verbe-
amtung und Einstellung von Professorinnen und Profes-
soren im Angestelltenverhältnis gebeten. Zum einen
stellte Brinktrine klar, dass Art. 33 Abs. 4 GG interpreta-
tionsfähig sei und verwies im Übrigen auf die traditio-
nelle Handhabung, dass Personengruppen mit Lehr-
funktionen nicht zwingend verbeamtet werden. Abge-
stellt werde auf den Grad des Hoheitscharakters der zu-
gewiesenen Aufgabe. So komme man im Bereich der
Hochschulleitung oder der Polizeiverwaltung nicht um
die Verbeamtung herum. Stückradt ergänzte, dass bei
Medizinprofessorinnen und ‑professoren Alternativmo-
delle praktiziert würden, indem sie zum einen an der
Universität beschäftigt und zum anderen an der Klinik
eingestellt würden. In der politischen Diskussion sei die
Frage der Verbeamtung nach Einschätzung von Stück-
radt jedenfalls abgeklungen, da kein Land sich wohl
dazu durchringe, auf den föderalen Wettbewerbsvorteil
der Beamtenversorgung freiwillig zu verzichten. Zudem
stelle sich die Überführung der Beamtinnen und Beam-
ten in das Rentensystem als nachteilhafter für die Staats-
kasse dar.
V. Die Sonderrechtslage in Baden-Württemberg
In der Anschlussrunde wurde zudem bezüglich des von
Hellfeier erläuterten baden-württembergischen Tren-
nungsmodells ergänzend kommentiert, dass angesichts
des Urteils des BVerwG vom 19.11.2015 – 2 C 22.14 – im
Grunde genommen auch in allen anderen Ländern eine
Trennungsbetrachtung vorgenommen werde. Danach
könne die zuständige Behörde die Anrechnung von Vor-
dienstzeiten so weit ablehnen, wie die aufgrund der Vor-
dienstzeiten erworbene Versorgungsleistung die Ruhe-
gehaltseinbuße ausgleiche. Hellfeier merkte dazu an, dass
sich die Rechtslage in Baden-Württemberg eben doch
im Vergleich zu den anderen Bundesländern anders aus-
wirke, da in Baden-Württemberg im Falle des Bestehens
eines anderweitigen Versorgungsanspruchs – ungeach-
tet dessen, wie groß oder klein der Betrag ausfällt – kei-
nerlei („null“) Anrechnung ruhegehaltfähiger Dienstzei-
ten vorgenommen werde, wohingegen bei der im
BVerwG-Urteil konkretisierten Ermessensausübung die
Höhe des anderweitigen Versorgungsanspruchs berück-
sichtigt werden müsse.
Auf die praxisbezogene Anfrage, wie man mit dem
baden-württembergischen Trennungsmodell umgehen
könne, schlug Hellfeier ein Zwei-Schritt-System vor: Zu-
nächst solle man eine Berechnung nach der Grundregel
des Trennungsmodells anstellen. Erst wenn sich Proble-
me oder Defizite ergeben, solle ein Antrag auf Anrech-
nung zusätzlicher Zeiten angestrengt werden.
Hingewiesen wurde, dass die Anrechnung von Vor-
dienstzeiten sich auch nachteilhaft auf die Pensionshöhe
auswirken könne und daher das baden-württemberg-
ische Modell unter Umständen vorteilhafter sei.Kim · Versorgungszusagen in der Wissenschaft 1 5 7
3
Dies is t eine Voraussetzung über den Wortlaut des einschlägigen
§ 55 Abs. 8 BeamtVG hinaus, wonach wiederkehrende Geldleis-
tungen, die von einem ausländischen Versicherungs träger nach
einem für die Bundesrepublik wirksamen zwischen- oder über-
s taatlichen Abkommen gewährt werden, den Renten gemäß Abs. 1
gleichges tellt werden, BVerwG, Urt. v. 24.9.2009 – 2 C 63.08, juris
Rn. 32.
⁴
BVerwG, Urt. v. 19.11.2015 – 2 C 22.14, NVwZ-RR 2016, 425.
⁵
BVerwG, Urt. v. 4.5.2022 – 2 C 3.21, BVerwGE 175, 298. Dazu He-
beler, ZBR 2022, 397; Hellfeier/Hendriks, Forschung & Lehre 2022,
874.
VI. Altersgeld und unionsrechtlicher Anspruch nach
Art. 45 AEUV
Im letzten Vortragsblock zum Thema „Internationale
Mobilität (u.a. Altersgeld, Anrechnungsmöglichkeiten
erworbener Ansprüche)“ beschäftigte sich Hellfeier mit
den Wechselkonstellationen über die deutsche Grenze
hinweg. Im Falle eines Wechsels aus dem Ausland gelten
die gleichen Prinzipien wie in den Fällen des Wechsels
von außeruniversitären Einrichtungen in die Hochschu-
le. Es werde überprüft, ob die Zeit im ausländischen
öffentlichen Dienst hauptberuflich und förderlich für die
anzugehende Stelle war. Anders als die klassischen Qua-
lifikationsphasen, wie Studium, Promotion und Habili-
tation, bedürfe die Zeit im Ausland einer gesonderten
Prüfung. Auch hier wirke sich der Systemunterschied
zwischen Baden-Württemberg und den übrigen Län-
dern aus.
Es sei vom Bundesverwaltungsgericht geklärt, dass
§ 55 BeamtVG (die Versorgungsgesetze der Länder rich-
ten sich danach aus), der die Anrechnung anderweitiger
Renten auf die Versorgungsbezüge bis zum Erreichen
der Höchstgrenze regelt, für den Fall des Zusammentref-
fens der Versorgungsbezüge mit ausländischen Renten
nur dann anwendbar ist, wenn die deutsche öffentliche
Hand an der Zahlung der ausländischen Versorgung be-
teiligt ist.3 Stattdessen lege das Bundesverwaltungsge-
richt nahe, eine Vergleichsberechnung anzustellen, um
dadurch der Besserstellung von Beamten mit berück-
sichtigungsfähigen Vordienstzeiten gegenüber „Nur-Be-
amten“ entgegenzutreten.⁴ Das Ermessen hinsichtlich
der Berücksichtigung ruhegehaltfähiger Vordienstzeiten
sei dabei an der Höchstgrenze ausgerichtet, d.h. die Be-
rücksichtigung von Vordienstzeiten werde abzulehnen
sein, soweit die Höchstgrenze erreicht wird.
Im Falle des Wechsels in das Ausland komme es
grundsätzlich zu einem Verlust des Ruhegehalts. Statt-
dessen werde wie auch bei einem Wechsel in die Privat-
wirtschaft eine Nachversicherung in die Deutsche Ren-
tenversicherung vorgenommen oder Altersgeld ausge-
zahlt. Das Altersgeld werde in der Regel zum Ausgleich
etwaiger Verluste in Folge der schwachen Nachversiche-
rung gewährt, wobei massive Unterschiede zwischen
den Bundesländern bestehen. Bei einem Wechsel aus
Bundesländern, bei denen keine Auszahlung von Alters-
geld vorgesehen ist, komme es zu großen Verlusten bei
der Versorgung. Das Bundesverwaltungsgericht erken-
ne, veranlasst durch den Europäischen Gerichtshof, ei-
nen unmittelbar auf Art. 45 AEUV gestützten Anspruch
auf Ergänzung der aus der Nachversicherung nach
§ 8 SGB VI resultierenden gesetzlichen Altersrente an.⁵
Bayern, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein haben
in Reaktion auf diese Rechtsprechung in ihren Beamten-
versorgungsgesetzen Regelungen zu speziellen Zusatz-
versorgungen in Form von Einmalzahlungen eingeführt
(Art. 99a BayBeamtVG, § 22a LBeamtVG LSA,
§ 88k SHBeamtVG). Der unmittelbare EU-Anspruch
komme nur in den Ländern zum Zuge, die keine Rege-
lungen zum Altersgeld vorweisen – diese sind Berlin,
Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz
und Saarland. Die Gesetzgeber seien nicht zur Regelung
verpflichtet. Allerdings sollten die Versorgungsbehörden
Auskunft über den EU-Anspruch erteilen.
In der Anschlussdiskussion, moderiert von Dr. Stefan
Schwartze (Helmholtz-Zentrum Potsdam, Deutsches
GeoForschungsZentrum GFZ), wurde beklagt, dass in
der Praxis keine Behörde auf den EU-Anspruch verwei-
se. Andererseits wurde eingewendet, dass aus Sicht der
Universitäten und Hochschulen der Wunsch bestehe,
qualifizierte Beamtinnen und Beamte zu behalten und
man daher keine allzu große Veranlassung dazu sehe,
über fundierte Rechtsberatung hinaus die Rechtsansprü-
che im Falle eines Wechsels in das Ausland zu erweitern.
Gegenstimmen hoben den eigenständigen Wert der Mo-
bilität in Europa hervor.
Hingewiesen wurde auf die missliche Konsequenz
der Inländerdiskriminierung im Zuge der Einführung
des unmittelbaren EU-Anspruchs. Denn dieser sei nur
dann einschlägig, wenn man in das EU-Ausland wechse-
le. Dies führe in den Ländern, in denen keine Altersgeld-
regelung bestehe, dazu, dass Personen, die in das Aus-
land wechseln, gegenüber den Personen, die einen in-
nerdeutschen Wechsel vornehmen und nur einen Nach-
versicherungsanspruch haben, insoweit profitieren.
Allerdings bestehe die Ungleichheit auch gegenüber den
Personen, die in das Nicht-EU-Ausland ziehen. Ob die
Länder des Europäischen Wirtschaftsraums oder die
Schweiz mit einzubeziehen sind, sei nebenbei bemerkt
eine offene Frage. Hellfeier erklärte sich die Inkohärenz
damit, dass das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlichO R D N U N G D E R W I S S E N S C H A F T 4 ( 2 0 2 4 ) , 1 5 3 — 1 5 8
1 5 8
die Nachversicherung als ausreichend erachtete, aber
letztlich durch die EuGH-Rechtsprechung zum Kurs-
wechsel gezwungen wurde.
Mehrheitlich wurde die Einführung von Altersgel-
dern als positive Entwicklung bewertet. So entfalle die
etwaige „Fesselungswirkung“ der an sich attraktiven Be-
amtenversorgung. Etwaige Regelungsmängel in einigen
Bundesländern seien bedauerlich und stellten einen
Nachteil im Binnenwettbewerb dar. Die einst angestoße-
ne Initiative, im Hochschulbereich ein europäisches Sys-
tem der gegenseitigen Anerkennung von Dienstzeiten zu
errichten, um den Wechsel zu erleichtern, habe sich ver-
mutlich im Zuge der Einführung der Altersgeldregelun-
gen gelegt.
VII. Umsetzungsideen und Ausblick
Die im Rahmen der Tagung ermöglichte länderübergrei-
fende Zusammenschau der Versorgungssysteme erwies
sich als fruchtbar. Angesichts der herausgestellten Unter-
schiede, die bei der Auskunftserteilungspraxis der Ver-
sorgungsbehörden der Länder bestehen, teilte man den
Gedanken, einen Binnenwettbewerb unter Verweis auf
die bewährte Verwaltungspraxis anderer Bundesländer
erzeugen und Änderungen anstoßen zu wollen. So wür-
de eine Synopse über die unterschiedliche Auskunftspra-
xis der zuständigen Versorgungsstellen vor allem in den
problematischen Bundesländern möglicherweise die
Behördenkommunikation erleichtern. Der sonst ange-
dachten Möglichkeit, (Feststellungs-)Klage zu erheben,
stand man schon wegen des Zeitfaktors überwiegend
abgeneigt gegenüber. Auch wurde nach länderübergrei-
fenden Vergleichsmöglichkeiten mit Blick auf gemeinsa-
me Berufungen, wie etwa nach dem Jülicher Modell,
gesucht. Zudem wurde angemerkt, dass es hilfreich wäre,
wenn eine Vergleichsübersicht zu den unterschiedlichen
Prozentsätzen hinsichtlich der Ruhegehaltfähigkeit der
Dienstbezüge erstellt werden könnte einschließlich der
dazugehörigen Ausnahmeregelungen zur Überschrei-
tung der Höchstgrenzen. Auch wurde dafür plädiert,
bestehende Kategorien bezüglich der Anrechnung von
Leistungsbezügen und den entsprechenden numerus
clausus bezüglich der Anzahl der Berufenen, die davon
profitieren können, sichtbarer zu machen.
Als weiterhin erörterungsbedürftiges Bezugsthema
wurde die versorgungsrechtliche Lage bei befristeten Be-
amtenverhältnissen (etwa W2‑, Juniorprofessuren oder
Wahlämtern) aufgeworfen. So erweise sich der Wechsel
etwa von einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum
befristeten Wahlamt versorgungstechnisch als schwierig.
Stückradt nahm den Impuls willkommen entgegen. Er
wies in diesem Zusammenhang auf eine junge Regelung
in Nordrhein-Westfalen nach dem Vorbild Bayerns hin,
die vorsieht, dass die Beamtin oder der Beamte bei Been-
digung des befristeten Wahlamts unabhängig vom Le-
bensalter in den Ruhestand versetzt wird und das unbe-
fristete Amt wieder auflebt. Am Ende warte dann eine
schwierige Vergleichsberechnung.
Soo Min Kim ist Doktorandin an der Rheinischen Fried-
rich-Wilhelm-Universität Bonn.