2019 hat die DFG einen Kodex „Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“ beschlossen. Der folgende Beitrag stellt den Kodex vor, erörtert Neuerungen und Unterschiede gegenüber den Vorgängerdokumenten, beleuchtet einige Inhalte näher, die für die Praxis von besonderer Relevanz sind und geht auf die Frage der Verbindlichkeit des Dokuments ein. I. Vorgeschichte und Entstehung Am 3. Juli 2019 hat die Mitgliederversammlung der Deutschen Forschungsgemeinschaft einen neuen Kodex „Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“ verabschiedet. Er knüpft an die Denkschrift „Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“ an, die 1998 von der DFG herausgegeben und 2013 in einer ergänzten Auflage verbreitet worden war. Die Denkschrift von 1998 schloss seinerzeit – zusammen mit der ebenfalls 1998 von der Hochschulrektorenkonferenz verabschiedeten Empfehlung „Zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten“1 – eine Regelungslücke. Bis dahin gab es keine zentralen Referenzwerke, die die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis umfassend dargestellt oder den Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten flächendeckend geregelt hätten. Notwendig geworden war diese Denkschrift 1998, weil ein ausgedehnter Forschungsskandal die Wissenschaft aufgerüttelt und extrem verunsichert hatte. Über Jahre hinweg waren an der Ulmer Universitätsklinik Fälle von Datenmissbrauch und Forschungsmanipulationen möglich gewesen, die nun an die Öffentlichkeit drangen und untersucht wurden. Das Vorwort der Denkschrift ging auf diesen „im In- und Ausland breit diskutierte[n] Fall wissenschaftlichen Fehlverhaltens“ ein, griff die Fragen auf, die die Öffentlichkeit aufwarf und der sich das Wissenschaftssystem zu stellen hatte.2 Es ging darum, „Ursachen von Unredlichkeit im Wissenschaftssystem nachzugehen, präventive Gegenmaßnahmen zu diskutieren, die existierenden Mechanismen wissenschaftlicher Selbstkontrolle zu überprüfen und Empfehlungen zu ihrer Sicherung zu geben“.3 Aus heutiger Sicht besonders hervorstechend war die Frage, ob „ein Eingreifen des Staates erforderlich“ sei, „um die staatlich finanzierte Wissenschaft und die auf ihre Ergebnisse angewiesene Öffentlichkeit vor missbräuchlichen Praktiken zur schützen“.4 Die Argumentation der Denkschrift ging im Folgenden dahin, dass die Wahrung guter wissenschaftlicher Praxis, die Vermittlung und die Einhaltung der Regeln wissenschaftlichen Arbeitens „eine Kernaufgabe der Selbstverwaltung der Wissenschaft“ sei.5 Anders als in anderen Ländern erfolgt die Untersuchung wissenschaftlichen Fehlverhaltens deshalb in Deutschland heute in erster Linie durch Einrichtungen der akademischen Selbstverwaltung – nicht durch staatliche Stellen oder Gerichte. In der Folge der DFG-Denkschrift von 1998 und der HRK-Empfehlungen aus dem gleichen Jahr entwickelten viele deutsche Wissenschaftsorganisationen Leitlinien, Kodizes und Richtlinien oder überarbeiteten bereits vorliegende Regelungen. 6 Die Universitäten und Hochschulen nahmen die DFG-Empfehlungen in ihre Regeln auf und gaben sich, wie z.B. die Universität Freiburg 2011, eine „Ordnung zur Sicherung der Redlichkeit in der Wissenschaft“.7 Es wurden Maßnahmen ergriffen, um präventiv gute wissenschaftliche Praxis zu schützen und in Verdachtsfällen wissenschaftlichen Fehlverhaltens die erforderlichen Untersuchungen kompetent durchführen zu können. Auch wenn bei Untersuchungsfällen gelegentGisela Riescher und Tobias Haas Verbindlich und kompakt. Der neue DFG-Kodex „Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“ 1 „Zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten in den Hochschulen“ (Empfehlung der HRK von 1998). 2 „Vorschläge zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“ (Denkschrift der DFG, 2. Auflage von 2013), S. 6 (Vorwort der ersten Auflage). 3 „Vorschläge zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“ (Denkschrift der DFG, 2. Auflage von 2013), S. 6 (Vorwort der ersten Auflage). 4 „Vorschläge zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“ (Denkschrift der DFG, 2. Auflage von 2013), S. 13. 5 „Vorschläge zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“ (Denkschrift der DFG, 2. Auflage von 2013), S. 13. 6 Vgl. beispielsweise „Empfehlungen zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis in den Institutionen der Leibniz-Gemeinschaft“ vom 19.11.1998, „Regeln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“ der Max-Planck-Gesellschaft vom 24.11.2000, „Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und Verfahren bei wissenschaftlichem Fehlverhalten“ der Helmholtz-Gesellschaft vom 9.9.1998. 7 „Ordnung der Albert-Ludwigs-Universität zur Sicherung der Redlichkeit in der Wissenschaft“, einsehbar unter: http://www. uni-freiburg.de/forschung/redlichkeit_in_der_wissenschaft (15.11.2019). Ordnung der Wissenschaft 2020, ISSN 2197–9197 3 4 O RDNUNG DER WISSENSCHAFT 1 (2020), 33–42 8 Vgl. Tobias Haas, Wer entscheidet, was redlich ist? Zur Untersuchung von Fällen wissenschaftlichen Fehlverhaltens in Deutschland, einsehbar unter: https://www.theorieblog.de/index. php/2019/04/wer-entscheidet-was-redlich-ist-zur-untersuchungvon-faellen-wissenschaftlichen-fehlverhaltens-in-deutschland/ (15.11.2019). Zur Möglichkeit, Fälle wissenschaftlichen Fehlverhaltens im Wege akademischer Selbstkontrolle zu prüfen, siehe bereits das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.12.1996 (BVerwG 6 C 5.95). 9 „Vorschläge zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“ (Denkschrift der DFG, 2. Auflage von 2013), S. 8. 10 „Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“ (Kodex der DFG von 2019), S. 3. 11 Vgl. „Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“ (Kodex der DFG von 2019), S. 3. lich die lange Dauer der Verfahren kritisiert wird, so zeigt sich doch die Wirksamkeit der universitären Selbstkontrolle. Die hochschulinterne Problemlösungskompetenz von Ombudspersonen und Untersuchungskommissionen wird sehr hoch eingeschätzt, verbinden diese Institutionen der akademischen Selbstkontrolle doch in ausgesprochen hohem Maße Fachkompetenz mit Erfahrung und der nötigen Unabhängigkeit. Vor dem Hintergrund dessen, was die Denkschrift von 1998 hinsichtlich Etablierung von Regeln, Maßnahmen und Institutionen ausgelöst hat, war sie sicher ein Meilenstein. Die Denkschrift bildet eines der wesentlichen Fundamente für das heute etablierte, im Grundsatz breit akzeptierte System wissenschaftlicher Selbstverpflichtung und Selbstkontrolle.8 Dieses System bedurfte und bedarf allerdings auch immer wieder der Fortentwicklung. So forderten in den Jahren nach der Jahrtausendwende aufgedeckte Fälle wissenschaftlichen Fehlverhaltens ein Wissenschaftssystem heraus, das sich zwar der Wahrheit verpflichtet sah, aber in manchen Bereichen etwas zu selbstsicher und zu unkontrolliert agierte. Die durch VroniPlag Wiki aufgedeckten Plagiatsfälle prominenter Politiker*innen und Vorwürfe von Nichtreproduzierbarkeit und Datenmanipulationen sorgten für dringenden Handlungsbedarf. Als die DFG im September 2013 ihre Denkschrift aus dem Jahre 1998 ergänzte, war vor allem bemerkenswert, dass das Vorwort der Neuauflage nun mit einem eindringlichen Appell beginnt, der wissenschaftliche Redlichkeit als eine fundamentale Haltung in der Wissenschaft versteht: „Wissenschaft gründet auf Redlichkeit. Diese ist eine der wesentlichen Prinzipien guter wissenschaftlicher Praxis und damit jeder wissenschaftlichen Arbeit. Nur redliche Wissenschaft kann letztlich produktive Wissenschaft sein und zu neuem Wissen führen. Unredlichkeit dagegen gefährdet die Wissenschaft. Sie zerstört das Vertrauen von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern untereinander sowie das Vertrauen der Gesellschaft in die Wissenschaft, ohne das wissenschaftliche Arbeit ebenfalls nicht denkbar ist.“9 2018 – zwei Jahrzehnte nach der Veröffentlichung der Denkschrift – ist die DFG schließlich zur Überzeugung gekommen, dass zwischenzeitlich – wie ihr Präsident Peter Strohschneider im Vorwort zum neuen Kodex schreibt – „vielfältige Veränderungen im wissenschaftlichen Arbeiten“10eingetreten sind, die eine grundlegende Überarbeitung der DFG-Regeln erforderlich machten. Neue Entwicklungen im Publikationswesen (beispielsweise Pseudo-Zeitschriften) oder die durch die Digitalisierung veränderten Rahmenbedingungen (beispielsweise Open Science) waren Anlass, die bisherige Denkschrift in einen neuen Kodex zu überführen.11 Dazu wurde eine zehnköpfige Kommission zur Überarbeitung gebildet, die im August 2018 unter Leitung von Marlis Hochbruck ihre Arbeit aufnahm. Die Kommission verzweigt sich in mehrere Unterkommissionen und erarbeitete innerhalb weniger Monate den neuen Kodex „Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“, der im März 2019 die Zustimmung des Senats der DFG fand, im Juli von der Mitgliederversammlung verabschiedet wurde und am 1. August 2019 in Kraft trat. II. Aufbau und Struktur Hinsichtlich des Aufbaus gliedert sich der Kodex in 19 „Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“. Die ersten sechs Leitlinien stehen dabei unter der Überschrift „Prinzipien“ und sollen allgemeine Grundsätze formulieren. Allerdings ist diese Zuordnung nicht unbedingt konsistent. Fasst man unter einem Prinzip Regeln oder Grundsätze, so gilt dies für den gesamten Kodex. Versteht man darunter mehr im philosophischen Sinn eine zugrunde liegende Idee oder das Prinzip, nach dem etwas wirkt, dann sind die Leitlinien 4 zu Arbeitseinheiten und 6 zu Ombudspersonen nicht optimal zugeordnet. Es folgen elf Leitlinien, die unter der Überschrift „Forschungsprozess“ stehen. Sie stellen den größten Teil der Leitlinien dar und machen konkrete Vorgaben, wie der Forschungsprozess entlang der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis aussehen soll. Den Abschluss bilden zwei Leitlinien zum Vorgehen bei wissenschaftlichem Fehlverhalten. Hier geht es um den Schutz von Hinweisgebenden und von einem Verdacht Betroffenen sowie um Regeln zum Verfahren der Überprüfung von möglichem Fehlverhalten. Strukturell verfolgt der Kodex einen mehrdimensionalen Ansatz mit drei, hinsichtlich des Abstraktionsni- Riescher/Haas · Verbindlich und kompakt 3 5 12 „Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“ (Kodex der DFG von 2019), S. 27. 13 Die Universität Freiburg hat 2014 ein Prorektorat für Redlichkeit in der Wissenschaft, Gleichstellung und Vielfalt eingerichtet, in dem beide Bereiche miteinander verbunden sind. 14 Das AGG will Benachteiligungen aus Gründen (1.) der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, (2.) des Geschlechts, (3.) der Religion oder Weltanschauung, (4.) einer Behinderung, (5.) des Alters oder (6.) der sexuellen Identität verhindern oder beseitigen (vgl. § 1 AGG). veaus unterschiedlichen Ebenen. Die erste Ebene bilden die Leitlinien selbst, die verbindlich, aber recht abstrakt die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis festlegen. Auf der zweiten Ebene folgen „Erläuterungen“, die jede der Leitlinien näher ausbuchstabieren, erweitern und konkretisieren. Diese Erläuterungen sind integraler Bestandteil des Kodex, in der Druckfassung des Kodex enthalten und sollen die gleiche Verbindlichkeit genießen wie die Leitlinien selbst: Die Hochschulen setzten, so fordert es der Kodex, „sowohl Ebene eins als auch Ebene zwei der Leitlinien […] rechtsverbindlich um“.12 Auf einer dritten Ebene sollen schließlich ergänzende Informationen zu den Leitlinien zur Verfügung gestellt werden, die auch fachspezifische Ausführungen, FAQs und Fallbeispiele enthalten sollen. Diese Ausführungen sollen im Internet bereitgestellt und dynamisch fortentwickelt werden. Anders als im Vorwort des Kodex angekündigt ist diese dritte Ebene allerdings bislang nicht verfügbar. Sie soll nach Auskunft der DFG 2020 zugänglich gemacht werden. Insgesamt überzeugt der Kodex durch einen sinnvollen, leicht zugänglichen Aufbau. Mit dem „Drei-EbenenModell“ steht ein nützliches Instrumentarium zur Verfügung, um einerseits dauerhafte Regeln zu statuieren (Ebene 1 und 2) und andererseits die Möglichkeit zu haben, aktuelle Entwicklungen und Fragestellungen im Feld wissenschaftlicher Redlichkeit aufzugreifen und vertiefend zu verarbeiten (Ebene 3). III. Wesentliche Inhalte Vergewissert man sich der Inhalte des Kodex, so liegt ein Werk vor, das trotz der deutlich knapperen Form im Vergleich zum Vorgängerdokument wesentlich weitere Bereiche des wissenschaftlichen Arbeitens umfasst. Es erfasst zu Recht und zeitgemäß die akademische Lebenswelt im Ganzen. Es greift aktuelle Entwicklungslinien, erkannte Problemlagen, ineinanderfließende und intersektional verbundene Handlungsfelder der Akademia auf und fordert bereichsübergreifendes Denken und Problemlösen. 1. Gleichstellung und Vielfalt Dies trifft insbesondere für die Verbindung von wissenschaftlicher Redlichkeit mit Gleichstellung und Vielfalt zu. Beide Themenbereiche sind Querschnittsaufgaben jeder Hochschule und Wissenschaftseinrichtung, denen immer größere Bedeutung zukommt und die ganzheitlicher Lösungsansätze bedürfen.13 Gender und Diversity erweitert die seit nunmehr etwa 30 Jahren an den Hochschulen integrierte Gleichstellungs- und Chancengleichheitsarbeit um die sechs Dimensionen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG)14 und andere hochschulinterne Formen der Aufmerksamkeit wie z.B. Bildungschancen und soziale Herkunft. Gender- und Diversitymanagement beginnt bei der Abbildung auf den Leitungsebenen, in den Leitsätzen der Hochschulen und benötigt die Verankerung in Strukturen und Prozessen. Diversitätsgerechte Ansprache und Auswahl in der Personalgewinnung und ‑förderung, aber auch die Sensibilisierung aller für diese Themen gehören zu einem erfolgreichen Diversitymanagement. Zieldefinitionen und Maßnahmen zur Zielerreichung werden ergänzt durch die Beobachtung und Messung der Zielvereinbarungen. Während deutsche und europäische Universitäten, was Gender- und Diversitymanagement betrifft, bislang noch hinter US-amerikanischen Universitäten zurückbleiben, geht die DFG mit den Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis einen deutlichen Schritt nach vorne, indem sie insbesondere in den Leitlinien 3, 5 und 9 Redlichkeit in der Wissenschaft mit Gleichstellung und Vielfalt verbindet. Leitlinie 3 formuliert als „Organisationsverantwortung der Leitung wissenschaftlicher Einrichtungen“ die Zuständigkeit der Hochschulleitungen „für die Einhaltung und Vermittlung guter wissenschaftlicher Praxis sowie für eine angemessene Karriereunterstützung aller Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler.“ Weiter heißt es: „Zu den Rahmenbedingungen gehören klare und schriftlich festgelegte Verfahren und Grundsätze für die Personalauswahl und die Personalentwicklung sowie die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und der Chancengleichheit.“ In den nachfolgenden Erläuterungen wird sehr konkret dargelegt, wie diese Grundsätze in die Strukturen und die Prozesse der Hochschulen einzuplanen sind. Explizit genannt werden die Personalauswahl und die Personalentwicklung, die Nachwuchsförderung, Karrierewege, Mentoring und Weiterbildungsprozesse: „Im Rahmen der Personalauswahl und der Personalentwicklung werden die Gleichstellung der 3 6 O RDNUNG DER WISSENSCHAFT 1 (2020), 33–42 15 Vgl. „Vorschläge zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“ (Denkschrift der DFG, 2. Auflage von 2013), S. 20. 16 Vgl. http://genderedinnovations.stanford.edu/ (15.11.2019). Geschlechter und die Vielfältigkeit („Diversity“) berücksichtigt. Die entsprechenden Prozesse sind transparent und vermeiden weitestmöglich nicht wissenschaftliche Einflüsse („unconscious bias“). Für den wissenschaftlichen Nachwuchs sind geeignete Betreuungsstrukturen und ‑konzepte etabliert.“ Da die Verantwortung dafür die Leitungsebenen tragen, lässt sich im Hinblick auf die Vermeidung von „unconscious bias“ auch folgern, dass die Hochschulen mehr als bisher Sensibilisierungen in diesem Feld zu leisten haben, indem sie etwa entsprechende Schulungen und Trainings anbieten. Der Kodex geht damit weit über die Empfehlungen der Denkschrift von 1998 bzw. 2013 hinaus. Eingefordert wird im weitesten Sinne ein Kulturwandel im Wissenschaftssystem. Im Zusammenhang mit der Anerkennung des dritten Geschlechts („divers“) möchte man die DFG allerdings darauf aufmerksam machen, dass sie nach wie vor lediglich die männliche und die weilbliche Form der Ansprache verwendet, während sich Genderstern und Unterstrich im Hochschulgebrauch inzwischen vielfach als Ausdrucksform der Vielfalt der Geschlechter durchgesetzt haben. Leitlinie 5 beschreibt „Leistungsdimensionen und Bewertungskriterien“ und verweist wiederum auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Im Zusammenhang mit der Bewertung der Leistung von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern werden die AGG-Dimensionen zu Kriterien, die „neben der wissenschaftlichen Leistung […] Berücksichtigung finden“ können. „Soweit freiwillig angegeben, werden – neben den Kategorien des AGG – auch individuelle Besonderheiten in Lebensläufen in die Urteilsbildung einbezogen“, so die Leitlinie. Zu diesen individuellen, qualitativ zu beurteilenden Leistungen gehören das Engagement in der Lehre und der akademischen Selbstverwaltung, beides – vor allem letzteres – Positionen, die in Berufungs- und Auswahlkommissionen heute immer noch zu wenig gewichtet werden. Vor allem bei der Berufung von Frauen können diese Dimensionen eine entscheidende Rolle spielen. Auch Engagement in der Öffentlichkeitsarbeit, im Transfer sowie „Beiträge im gesamtgesellschaftlichen Interesse“ können bei der Leistungsbeurteilung gewürdigt werden. Besonders hervorgehoben wird in den Erläuterungen zu Leitlinie 5 zudem die Einbeziehung der „wissenschaftlichen Haltung der Wissenschaftlerin beziehungsweise des Wissenschaftlers wie Erkenntnisoffenheit und Risikobereitschaft.“ Mit der Berücksichtigung dieser Leistungsaspekte sind ethische Kriterien angesprochen, die in vorbildlicher Weise Redlichkeit und Gender und Diversity verbinden. Zugleich erfolgt mit den qualitativen Leistungskriterien in Leitlinie 5 eine Abkehr von rein quantitativen Bewertungsverfahren bei Berufungen. Obgleich den quantitativen Auswahlmechanismen, die z.B. der Länge der Publikationslisten und dem Impact Factor folgen, schon in der Denkschrift von 1998 bzw. 2013 eine Absage erteilt worden war,15 betont der neue Kodex noch einmal sehr klar: „Die Bewertung der Leistung folgt in erster Linie qualitativen Maßstäben“. Damit sind die Berufungsverfahren für Professuren sowie Personalauswahl- und Personalentwicklungsprozesse explizit in das Thema Redlichkeit in der Wissenschaft einbezogen. Diesem „ganzheitlichen“ Anspruch hat die Wissenschaft künftig gerecht zu werden. Eine weitere wichtige Verbindung von Redlichkeit in der Wissenschaft mit Gender und Diversity wird in Leitlinie 9 angesprochen. Sie ist dem Abschnitt Forschungsprozess zugeordnet, nimmt das Forschungsdesign in den Blick und erläutert, dass zu prüfen sei, ob und inwieweit Gender-und-Diversity-Aspekte systematisch in Forschungsinhalte einbezogen werden müssen, um Forschungsergebnisse zu erzielen, die nicht z.B. durch die Nichtberücksichtigung von Sex und Gender zu verzerrten oder auch falschen Schlussfolgerungen führen: „Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler prüfen, ob und, wenn ja, inwiefern Geschlecht und Vielfältigkeit für das Forschungsvorhaben (mit Blick auf die Methoden, das Arbeitsprogramm, die Ziele etc.) bedeutsam sein können. Bei der Interpretation von Befunden werden die jeweiligen Rahmenbedingungen berücksichtigt.“ Bereits 2011 hatte die EU-Kommission eine ExpertInnengruppe eingesetzt, um zu reflektieren, wie biologisches und soziales Geschlecht in Forschungsprozesse zu integrieren sei, um Forschungsergebnisse nicht durch geschlechtsblinde Fall- oder Probandenauswahl zu verfälschen. Londa Schiebinger, Professorin an der Stanford University, hatte in vielen Fallanalysen gezeigt, dass „gendered innovations“ als eine Berücksichtigung des biologischen Geschlechts z.B. in Medizin und Technik die Forschungsergebnisse entscheidend korrigieren kann.16 Die Erkenntnis, dass geschlechterreflexive Methoden zu besseren Innovationen führen können, berücksichtigt die DFG in ihren Forschungsanforderungen seit Jahren. Sie nun in die Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis aufzunehmen, gibt diesem Ansatz über die Forschungsrelevanz hinaus eine forschungsethische Bedeutung im Wissenschaftsprozess. Riescher/Haas · Verbindlich und kompakt 3 7 17 Vgl. „Vorschläge zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“ (Denkschrift der DFG, 2. Auflage von 2013), S. 22. 18 In der Denkschrift war die 10-Jahresfrist nicht in den Erläuterungen, sondern in der Empfehlung selbst verankert. Vgl. „Vorschläge zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“ (Denkschrift der DFG, 2. Auflage von 2013), S. 21. 19 Vgl. „Zweifel an Studie zur Zellverjüngung durch Säure“, Zeit Online, 18.2.2014, einsehbar unter: https://www.zeit.de/ wissen/2014–02/stammzellen-regeneration-medizin-zweifel (15.11.2019). 2. Umgang mit Forschungsdaten Wesentlich mehr Aufmerksamkeit als die Empfehlungen von 1998 und 2013 widmet der neue Kodex dem Forschungsprozess. Detailliert werden Verantwortlichkeiten beschrieben, sowohl des Einzelnen, der Gruppe, wie auch der Institution. Entlang des gesamten Forschungsprozesses von der Datenerhebung, über Arbeitspraktiken und Methoden bis zur Veröffentlichung und Dokumentation von Ergebnissen werden in den Leitlinien 7 bis 17 Regeln formuliert, die die grundlegende Forderung wissenschaftlicher Redlichkeit, lege artis zu arbeiten, näher ausbuchstabieren. Es lässt sich bereits jetzt vermuten, dass diese Konkretisierungen den Ombudspersonen und Untersuchungskommissionen wichtige Maßstäbe bei der Beurteilung der im Einzelfall zu stellenden Frage an die Hand geben, was gute wissenschaftliche Praxis einerseits und wissenschaftliches Fehlverhalten andererseits ausmacht. Im Rahmen der mit dem Forschungsprozess befassten Leitlinien 7 bis 17 spielt der Umgang mit Forschungsdaten – also mit Messergebnissen, Sammlungen, Studienerhebungen, Zellkulturen, Materialproben etc.17– eine zentrale Rolle. Dieses Thema wird gleich von mehreren Leitlinien aufgegriffen. Leitlinie 9 regelt etwa, dass Forschende bei der Datenauswertung Methoden zur Vermeidung (unbewusster) Verzerrungen anzuwenden haben und beispielsweise mit der Verblindung von Versuchsreihen arbeiten sollen. Leitlinie 7 gibt vor, dass Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler ihre Forschungsdaten offenlegen und die Herkunft von verwendeten „Daten, Organismen, Materialien und Software“ kenntlich machen. Diese Offenlegung ist erforderlich, um anderen Forschenden die Möglichkeit zu geben, die vorgelegten Ergebnisse kritisch zu überprüfen und sie im Sinne von Karl Poppers „Logik der Forschung“ (1934) ggf. falsifizieren zu können. In diesem Zusammenhang formuliert Leitlinie 12: „Eine wichtige Grundlage für die Ermöglichung einer Replikation ist es, die für das Verständnis der Forschung notwendigen Informationen über verwendete oder entstehende Forschungsdaten […] zu hinterlegen“. Diese Daten müssen gemäß Leitlinie 13 nach dem FAIR-Prinzip (Findable, Accessible, Interoperable, Re-usable) in anerkannten Archiven bzw. Repositorien veröffentlicht werden. Dabei muss, so Leitlinie 17, die Aufbewahrung der Forschungsdaten für „einen angemessenen Zeitraum“ sichergestellt sein. In den Erläuterungen zu Leitlinie 17 heißt es, dass die Daten „in der Regel für einen Zeitraum von zehn Jahren zugänglich und nachvollziehbar in der Einrichtung, wo sie entstanden sind, oder in standortübergreifenden Repositorien“ aufzubewahren sind.18 Hinsichtlich der weiteren Verwendung von Forschungsdaten regelt Leitlinie 10, dass die Forschenden „zu einem frühestmöglichen Zeitpunkt“ Vereinbarungen über die Nutzungsrechte an den Daten treffen sollen, wobei die Nutzung „insbesondere der Wissenschaftlerin und dem Wissenschaftler zu[steht], die/der sie erhebt“. Die Bedeutung, die der Kodex der Datenerhebung zuspricht, manifestiert sich auch darin, dass nach Leitlinie 14 diejenigen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler als Autorin bzw. Autor einer Veröffentlichung gelten können, die an „der Erarbeitung, Erhebung, Beschaffung, Bereitstellung der Daten“ mitgewirkt haben. Im Ganzen zielen die Regeln des Kodex zum Umgang mit Forschungsdaten darauf ab, die Überprüfung von Forschungsergebnissen durch Zugang zu den zugrundeliegenden Daten sicherzustellen und Datenmanipulationen zu verhindern. Dass der Kodex dem Umgang mit Forschungsdaten so breiten Raum einräumt und in seinen Leitlinien 7, 9, 10, 12, 13, 14 und 17 Regelungen dazu vorsieht, zeigt die Bedeutung des Themas für die DFG. Zwar stehen in der öffentlichen Debatte häufig Plagiate im Zentrum der Aufmerksamkeit. Datenmanipulationen und ‑verfälschungen stellen in der Praxis aber eine mindestens ebenso ernste Fehlverhaltensform dar. Einzelne Fälle, wie beispielsweise eine Studie aus Japan, die 2014 Furore machte, verweisen auf die Dimension des Problems: In der renommierten Zeitschrift „Nature“ wurde publiziert, dass es einem Forschungsprojekt in Kobe gelungen sei, Körperzellen von Mäusen mithilfe von Zitronensäure denkbar einfach in einen embryonalen Zustand zurückzuversetzen. Die Wissenschaft sprach von einer neuen Ära der Stammzellenbiologie, Medien jubelten über die vermeintliche Zellverjüngung durch Zitronensäure und man überlegte schon, wann die neue Methode auf den Menschen übertragen werden könne – bis sich herausstellte, dass die japanisch-amerikanische Forschungskooperation ihre Daten gefälscht hatte und der Artikel in „Nature“ zurückgezogen werden musste. Zahlreiche Versuche, die angeblichen Forschungsergebnisse zu reproduzieren, waren zuvor gescheitert. 19 Aufgrund solcher Forschungsskandale sind in den letzten Jahren die Rufe nach „Open Science“ bzw. „Open Data“, d.h. nach einem jederzeit transparenten und nach- 3 8 O RDNUNG DER WISSENSCHAFT 1 (2020), 33–42 20 Siehe https://www.leru.org/publications/open-science-and-itsrole-in-universities-a-roadmap-for-cultural-change (15.11.2019). 21 Das Papier wurde von der Rectors’ Assembly der LERU am 15./16.11.2019 beschlossen und wird demnächst unter https://www.leru.org/publications veröffentlicht werden (Stand: 19.11.2019). 22 Erläuterungen zu Leitlinie 10. 23 Erläuterungen zu Leitlinie 13. 24 „Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“ (Kodex der DFG von 2019), S. 6. 25 Vgl. „Zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten in den Hochschulen“ (Empfehlung der HRK von 1998), S. 6. vollziehbaren Forschungsprozess mit für jedermann zugänglichen Daten, laut geworden. Die League of European Research Universities (LERU) hat 2018 ein wegweisendes Advice Paper zum Thema „Open Science and its role in universities“ mit weitreichenden Empfehlungen für eine offene Wissenschaft publiziert.20 Im November 2019 hat die LERU ein weiteres Papier beschlossen, das Open Science als wesentliche Voraussetzung für wissenschaftliche Redlichkeit versteht. Von den Forschenden wird Transparenz dabei „at all stages of a project and not just at the end“ eingefordert.21 Auch der DFG-Kodex ist in seinen oben zitierten Bestimmungen zum Zugang zu Forschungsdaten erkennbar von den Forderungen nach Open Science beeinflusst. Erfreulicherweise differenziert der Kodex aber auch, etwa in dem konstatiert wird, dass der Zugang zu Daten „nach Maßgabe datenschutzrechtlicher Bestimmungen“ zu erfolgen habe22 oder Einschränkungen „im Kontext mit Patentanmeldungen“ möglich sind.23 Leitlinie 13 erkennt an: „Im Einzelfall kann es […] Gründe geben, Ergebnisse nicht öffentlich zugänglich […] zu machen.“ Die Leitlinie besagt, dass Forschungsdaten verfügbar zu machen sind, fügt jedoch auch hinzu: „soweit dies möglich und zumutbar ist“. Im Ganzen stellt der Kodex damit im Vergleich zum angloamerikanisch geprägten Diskurs gemäßigte und differenzierte Open Science-Anforderungen. Dies ist zu begrüßen, denn so unverzichtbar transparente Forschungsdaten für eine gute wissenschaftliche Praxis im Grundsatz sind, so richtig ist, dass es im Einzelfall auch Gründe dafür geben kann – Daten- und Patentschutz sind zwei Beispiele –, Daten nicht oder zumindest nicht schon vor der Publikation der Forschungsergebnisse nach außen zu geben. 3. Institutionelle Strukturen und Verfahren Ein weiterer Komplex, auf den der Kodex großen Wert legt, ist die Gewährleistung adäquater Strukturen wissenschaftlicher Redlichkeit durch die Hochschulen. „Die Rahmenbedingungen an den Hochschulen und außerhochschulischen Forschungseinrichtungen sind wesentlich für gelingendes, gutes wissenschaftliches Arbeiten“, betont bereits das Vorwort.24Daraus entwickelt der Kodex verschiedene Vorgaben, die sich auf die Etablierung bestimmter Institutionen und Verfahren beziehen. In institutioneller Hinsicht sind vor allem die Ombudsperson und die Untersuchungskommission zu nennen. Sprach die Denkschrift von 1998 noch von „Vertrauenspersonen“, so legt Leitlinie 6 des Kodex nun fest, dass die Hochschulen mindestens eine – jetzt nur noch so genannte – „Ombudsperson“ vorsehen müssen, „an die sich ihre Mitglieder und Angehörigen in Fragen guter wissenschaftlicher Praxis und in Fragen vermuteten wissenschaftlichen Fehlverhaltens wenden können“ und die unabhängig und vertraulich arbeitet. Im Gegensatz zu den ausführlichen Bestimmungen hinsichtlich der Ombudspersonen werden die Untersuchungskommissionen, die mittlerweile an vielen Einrichtungen dauerhaft etabliert sind, vom Kodex nur implizit genannt. So heißt es in den Erläuterungen zu Leitlinie 6 en passant, dass die Ombudspersonen Verdachtsfälle wissenschaftlichen Fehlverhaltens „im Bedarfsfall an die verantwortliche Stelle, zumeist eine Untersuchungskommission“ weiterleiten sollen. Zudem lässt sich aus Leitlinie 18 erschließen, dass die für Überprüfungen zuständigen Stellen „in der Regel Ombudspersonen und Untersuchungskommissionen“ sind. Eine explizite und verbindliche Festschreibung oder nähere Definition der Untersuchungskommissionen fehlt jedoch. Dies wäre durchaus möglich gewesen, denn bereits seit den HRK-Empfehlungen von 1998 sind Untersuchungskommissionen vorgesehen.25 Auch hat das Gros der insbesondere größeren Hochschulen in der Praxis längst ein Zusammenspiel von Ombudsperson und Untersuchungskommission institutionalisiert. An der Universität Freiburg etwa gilt folgendes Standardverfahren bei der Prüfung von Verdachtsfällen wissenschaftlichen Fehlverhaltens: Erste Ansprechstelle, wenn ein Hinweis auf wissenschaftliches Fehlverhalten besteht, ist der „Beauftragte für die Selbstkontrolle in der Wissenschaft“, der als Ombudsperson fungiert. Stellt er einen hinreichenden Verdacht fest, gibt er den Fall an die Untersuchungskommission weiter. Diese nimmt anschließend, wenn sie ihre Zuständigkeit und die Plausibilität des Vorwurfs geprüft hat, eine eingehende Untersuchung vor. Am Schluss steht ein Bericht, auf dessen Basis der Rektor über mögliche weitere Maßnahmen, z.B. disziplinar- oder arbeitsrechtliche Konsequenzen, zu entscheiden hat. Wenn es um eine etwaige Aberkennung von Titeln und Graden geht, kommen zusätzlich die zuständigen Ausschüsse der Fakultäten (Promotions- oder Habilitationsausschuss) ins Spiel, Riescher/Haas · Verbindlich und kompakt 3 9 denn die Fakultäten, die die Grade vergeben, haben auch über einen möglichen Entzug zu entscheiden. Zu diesen universitären Institutionen kommt das überregional beratend und vermittelnd wirkende Gremium „Ombudsman für die Wissenschaft“. Es wird von der DFG bestellt, legt jedoch großen Wert auf seine Unabhängigkeit und steht allen Wissenschaftler*innen in Deutschland bei Fragen wissenschaftlicher Redlichkeit offen. Der Kodex versteht dieses Gremium nicht als übergeordnete, sondern als alternative Ansprechstelle zu den örtlichen Ombudspersonen. In den Erläuterungen zu Leitlinie 6 heißt es: „Hochschulen und außerhochschulische Forschungseinrichtungen nehmen in ihre Regelungen ein Wahlrecht dergestalt auf, dass sich ihre Mitglieder und Angehörigen an die lokale Ombudsperson der Einrichtung oder an das überregional tätige Gremium „Ombudsman für die Wissenschaft“ wenden können.“26 Mit dieser Regelung ist das Gremium zum einen in die institutionelle Systematik des Kodex aufgenommen. Zum anderen bedeutet sie, dass viele Hochschulen ihre Satzungen ergänzen und den Zugang zum Ombudsman ausdrücklich normieren müssen. Ob diese (neue) Normierungspflicht notwendig ist, kann hinterfragt werden, denn Wissenschaftler*innen können sich selbstverständlich auch ohne dies an den Ombudsman für die Wissenschaft wenden und haben dies auch in der Vergangenheit getan. Gleichwohl stärkt beides – die Aufnahme in den Kodex und in die lokalen Regeln – die Position des Ombudsman-Gremiums, das neben seiner Beratung in Einzelfällen auch darüber hinaus längst eine wichtige Rolle im Bereich von Prävention, Information und Vernetzung spielt. Insofern ist seine explizite Verankerung zu begrüßen. Neben den genannten Einrichtungen erfordert der Kodex eine ganze Reihe weiterer konkreter institutioneller Maßnahmen. So müssen die Hochschulen beispielsweise „die erforderliche Infrastruktur“ für die Archivierung von Forschungsdaten bzw. Forschungsergebnissen sicherstellen (Leitlinie 17) und im Hinblick auf Ethikvoten und die Prüfung sicherheitsrelevanter Forschung (dual use) für geeignete Strukturen sorgen (Leitlinie 10). Insgesamt sind die institutionellen Vorgaben als durchaus anspruchsvoll zu bewerten. Die Hochschulleitungen sind in der Verantwortung, die Rahmenbedingungen für gute wissenschaftliche Praxis zu gewährleisten und müssen mit Blick auf wissenschaftliche Redlichkeit für eine „angemessene institutionelle Organisationsstruktur“ Sorge tragen.27 Konkret müssen die Hochschulen beispielsweise den Ombudspersonen „die erforderliche inhaltliche Unterstützung“ zukommen lassen, um sie zur „Steigerung des Funktionsfähigkeit des Ombudswesens“ zu entlasten.28 Die Universität Freiburg sucht diesen Erfordernissen gerecht zu werden, indem sie eine Koordinierungsstelle Redlichkeit in der Wissenschaft einrichtet. Sie soll die ehrenamtlichen Untersuchungseinrichtungen bei ihrer Arbeit unterstützen, nachhaltige Strukturen wissenschaftlicher Redlichkeit sichern und – wie in Leitlinie 19 angemahnt – „eine möglichst zeitnahe Durchführung“ der Verfahren befördern. Substantiell sind auch die Vorgaben, die der Kodex hinsichtlich der Verfahren in Verdachtsfällen macht. Nach Leitlinie 19 müssen die Hochschulen bzw. Forschungseinrichtungen Verfahrensvorschriften erlassen, die unter anderem Regelungen zur Zuständigkeit, zur Beweisführung, zur Vertraulichkeit und zur Vertretung innerhalb der Untersuchungseinrichtungen enthalten. Mit Blick auf die Untersuchungsverfahren müssen die Hochschulen in ihren Regelwerken auch die Tatbestände definieren, die wissenschaftliches Fehlverhalten darstellen.29 Besonderes Augenmerk legt Leitlinie 18 auf den Schutz der Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber, denen aus den Hinweisen keine Nachteile für ihr wissenschaftliches und berufliches Fortkommen entstehen sollen und deren Namen deshalb im Verfahren grundsätzlich vertraulich zu behandeln sind. Dem Anliegen des Whistleblower-Schutzes war bereits in der bisherigen Denkschrift mit Empfehlung 17 ein eigener Abschnitt gewidmet gewesen. Neu und angemessen ist, dass der Kodex dem Schutz von Hinweisgebenden den Schutz der von einem Vorwurf Betroffenen gleichberechtigt zur Seite stellt. Leitlinie 18 normiert die Unschuldsvermutung zugunsten der Betroffenen und besagt auch, dass 26 Dass es sich um ein alternatives, nicht um ein hierarchisches Verhältnis handelt, geht auch aus den Erläuterungen auf der Homepage des „Ombudsman für die Wissenschaft“ hervor. Dort heißt es: „Es steht jeder Wissenschaftlerin und jedem Wissenschaftler frei, sich entweder an die Ombudsperson der eigenen Einrichtung oder an den Ombudsman zu wenden. Lokale Ombudspersonen haben häufig eine genauere Kenntnis über die Regelungen und Abläufe der jeweiligen Einrichtung und sind in der Regel vor Ort ansprechbar. Der Ombudsman stellt einen externen Ansprechpartner dar, was besonders bei Konflikten zwischen Personen aus verschiedenen Institutionen hilfreich sein kann. Er ist keine den lokalen Ombudspersonen übergeordnete Instanz“ (https:// ombudsman-fuer-die-wissenschaft.de/1053/faq/ [15.11.2019]). 27 „Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“ (Kodex der DFG von 2019), S. 10. 28 „Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“ (Kodex der DFG von 2019), S. 13. 29 Dabei gilt gemäß den Erläuterungen zu Leitlinie 19: „Als wissenschaftliches Fehlverhalten kommen nur solche vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verstöße in Betracht, die in einem Regelwerk niedergelegt sind.“ Bemerkenswert dabei ist nicht nur die Verpflichtung zur Niederlegung der Tatbestände, sondern die – in diese Form neue – Beschränkung auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Verstöße. 4 0 O RDNUNG DER WISSENSCHAFT 1 (2020), 33–42 „[b]ewusst unrichtig oder mutwillig erhobene Vorwürfe […] selbst ein wissenschaftliches Fehlverhalten begründen“ können. Dass der lange in den Vordergrund gestellte Whistleblower-Schutz um einen Betroffenen-Schutz ergänzt werden muss, zeigt – darauf verweist Stephan Rixen – beispielsweise die Verleihung des Leibniz-Preises 2017, in deren Vorfeld Anschuldigungen gegen eine Preisträgerin erhoben wurde, die sich im Nachhinein als unbegründet erwiesen haben.30 An der Universität Freiburg hat sich der Verdacht wissenschaftlichen Fehlverhaltens in den letzten Jahren immerhin in 46 %, d.h. in fast der Hälfte der angezeigten Fäll nicht erhärtet. Auch die hinter solchen Fällen stehenden Personen müssen vor falschen Anschuldigungen geschützt werden. Die institutionellen und verfahrensmäßigen Vorgaben des Kodex sind nicht alle neu, zuweilen sind sie aber schärfer und präziser als bislang formuliert. Vor allem aber erlangen sie eine neue Qualität aufgrund der erkennbar höheren Verbindlichkeit, die der Kodex gegenüber der Denkschrift anstrebt. Denn der Kodex endet mit einem Paukenschlag: „Einrichtungen, die die Leitlinien nicht umsetzten, erhalten keine Fördermittel.“ IV. Verbindlichkeit und Anwendungsbereich Der Kodex adressiert grundsätzlich zwei Gruppen: Zum einen sind die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler angesprochen. „Diese Leitlinien“, so die Präambel, „bieten allen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, die sich in ihrem Forschungsalltag redlich verhalten müssen, eine verlässliche Richtschnur.“32 Zum anderen werden, wie gezeigt, auch den wissenschaftlichen Einrichtungen Vorgaben gemacht. Daraus ergibt sich ein doppelter Adressatenkreis: „Der Kodex der Deutschen Forschungsgemeinschaft richtet sich sowohl an Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler als auch an die Hochschulen und außerhochschulischen Forschungseinrichtungen.“33 Eine unmittelbare rechtliche Verbindlichkeit besteht freilich zunächst weder für die wissenschaftlich Tätigen noch für die wissenschaftlichen Einrichtungen – die DFG ist ein privatrechtlicher Verein, der über keine allgemeine Satzungs- oder Rechtssetzungsgewalt mit Blick auf das deutsche Wissenschaftssystem verfügt und in dem nur ein Bruchteil der Hochschulen Mitglied ist. Der Kodex hält allerdings für beide Adressatengruppen geschickte Konstruktionen bereit, um mittelbar eine tatsächliche Verbindlichkeit herzustellen, die zu einer flächendeckenden Anerkennung des Kodex führen dürfte: Was die Wissenschaftler*innen angeht, so müssen sich diese – wie es bereits unter der bisherigen Denkschrift der Fall war – bereits bei Antragstellung auf DFGFördermittel zur Einhaltung der DFG-Regeln guter wissenschaftlicher Praxis verpflichten. Diese Verpflichtung, so hält der Kodex fest, wird auch in den DFG-Verwendungsrichtlinien obligatorisch für alle Bewilligungsempfänger*innen niedergelegt.35 Abgesehen davon sieht die DFG-Verfahrensordnung zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten konkrete Sanktionen für Personen vor, die gegen die Regeln verstoßen – beispielsweise den Ausschluss von der Antragsberechtigung bei der DFG für ein bis acht Jahre. Eine Verbindlichkeit für die Wissenschaftler*innen kann zudem entstehen, wenn Hochschulen in ihren Satzungen generelle Verweisvorschiften vorsehen, die die im DFGKodex niedergelegten Leitlinien für alle Mitglieder und Angehörigen der Hochschule für verbindlich erklären. Denkbar ist auch, dass die lokalen Untersuchungseinrichtungen bei der Auslegung und Konkretisierung der Normen ihrer Hochschule auf die von der DFG aufgestellten Regeln rekurrieren. Mit Blick auf die zweite Adressatengruppe, die Wissenschaftseinrichtungen, konstatiert der Kodex: „Alle Hochschulen und außerhochschulischen Forschungseinrichtungen setzten [die Leitlinien] rechtsverbindlich um, um“ – dieser Zusatz ist entscheidend –„Fördermittel durch die DFG erhalten zu können.“36 In knapper Eindeutigkeit heißt es weiter: „Einrichtungen, die die Leitlinien nicht umsetzen, erhalten keine Fördermittel.“37 Dies ist angesichts des Umstands, dass die DFG als größte Drittmittelgeberin in Deutschland jährlich mehrere Milliarden Euro an Fördergeldern ausschüttet,38 natürlich ein durchaus handfestes Argument. Der Clou ist also: Nicht die DFG macht den Kodex rechtsverbindlich, 30 Stephan Rixen, Gute wissenschaftliche Praxis. Der neue Kodex der DFG, in: Forschung & Lehre, 9/2019, S. 820. 31 „Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“ (Kodex der DFG von 2019), S. 27. 32 „Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“ (Kodex der DFG von 2019), S. 8. 33 „Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“ (Kodex der DFG von 2019), S. 9. 34 „Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“ (Kodex der DFG von 2019), S. 27. 35 Vgl. „Verfahrensordnung zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten“ (DFG, zuletzt geändert durch Beschluss vom 2.7.2019), S. 9. 36 „Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“ (Kodex der DFG von 2019), S. 27. 37 „Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“ (Kodex der DFG von 2019), S. 27. Bisher hatte die Denkschrift in dieser Hinsicht lediglich eine deutlich zurückhaltendere Soll-Regelungen in Leitlinie 14 vorgesehen. 38 Im Jahr 2018 hat die DDG nach ihrem Jahresbericht über 3,4 Milliarden Euro für Förderungen verausgabt (siehe https://www. dfg.de/dfg_profil/jahresbericht/ [15.11.2019]). Riescher/Haas · Verbindlich und kompakt 4 1 sondern die Hochschulen, die Geld von ihr erhalten wollen – und das dürften die allermeisten sein. Der Kodex selbst ist demnach, wie Stephan Rixen schreibt, „kein juristisches Regelwerk“, sondern „zielt auf die Umsetzung der Leitlinien in rechtsverbindlichen Regelwerken, was an Universitäten durch Satzungen geschieht“.39 Dem Grundsatz „ohne Redlichkeit, kein Geld“ folgen im Übrigen auch andere Einrichtungen. Nach dem Willen des Wissenschaftsrats sollen Bund und Länder generell bei der Vergabe von Fördergeldern prüfen, ob die antragstellende Einrichtung ausreichend für gute Strukturen wissenschaftlicher Redlichkeit Sorge trägt.40 Der Rat der Europäischen Union hat schon 2015 beschlossen, dass künftig „bei allen von der EU finanzierten Forschungstätigkeiten“ effektive Strukturen wissenschaftlicher Redlichkeit sicherzustellen sind.41 Wissenschaftliche Redlichkeit erlangt damit auch aus finanzieller Sicht zunehmende Bedeutung. Unabhängig von der Verknüpfung der Umsetzung der Leitlinien mit dem Zugang zu Forschungsförderung, strebt der Kodex auch in sprachlicher Hinsicht einen höheren Grad an Verbindlichkeit als seine Vorgängerdokumente an. Dies beginnt schon damit, dass nicht mehr von einer „Denkschrift“, sondern – angepasst an die international übliche Terminologie – von einem „Kodex“ die Rede ist. Während der erste Begriff im allgemeinen Sprachgebrauch auf eine eher lose Ausbreitung von Gedanken verweist, verbindet sich mit dem zweiten eine Textsorte, in der Rechtsregeln kodifiziert werden. Vergleichbares lässt sich zum Übergang von per se unverbindlicheren „Empfehlungen“ (in der Denkschrift) zu reglementierenden „Leitlinien“ (im Kodex) sagen. Hervorzuheben ist dabei, dass die Empfehlungen der Denkschrift fast durchgängig als Soll-Bestimmungen formuliert sind, während der Kodex einen feststellenden Indikativ-Stil pflegt. Während beispielsweise Empfehlung 2 der Denkschrift besagt: „Hochschulen und außeruniversitäre Forschungsinstitute sollen unter Beteiligung ihrer wissenschaftlichen Mitglieder Regeln guter wissenschaftlicher Praxis formulieren“ heißt es in Leitlinie 1 des Kodex: „Hochschulen und außeruniversitäre Forschungsinstitute legen unter Beteiligung ihrer wissenschaftlichen Mitglieder die Regeln für gute wissenschaftliche Praxis fest“. Anzumerken ist zudem, dass der Kodex deutlich kompakter als die Denkschrift mit ihren Vorbemerkungen, ausführlichen Erläuterungen und umfangreichen Anhängen ist. Der Kodex formuliert kürzer und stellt so eine handhabbare, für jedermann nutzbare und rasche Orientierung ermöglichende Regelung dar. Auch rein äußerlich erweckt der Kodex damit wesentlich stärker als die dickbändige Denkschrift den Eindruck eines Regelwerkes. Zugleich sind die Formulierungen des Kodex weiterhin von einem hohen Abstraktionsgrad und einer gewissen Offenheit geprägt. Immer wieder wird darauf verwiesen, dass die Regelungen „unter Berücksichtigung der Besonderheiten des einschlägigen Fachgebiets“ (Leitlinie 1), „entsprechend den Vorgaben im betroffenen Fach“ (Erläuterung zu Leitlinie 7), „wie dies im betroffenen Fachgebiet erforderlich und angemessen ist“ (Leitlinie 12), „unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des betroffenen Fachgebiets“ (Leitlinie 13) und „gemessen an den Standards des betroffenen Fachgebiets“ (Leitlinie 17) zu verstehen sind. Die Berücksichtigung der disziplinären Vielfalt sollte jedoch nicht als Schwäche des Kodex angesehen werden, sondern erscheint angesichts des angestrebten Geltungsbereichs – nämlich die deutsche Wissenschaftslandschaft insgesamt, von kleinsten Forschungseinrichtungen bis zu Großuniversitäten, von der Archäologie bis zur Zoologie – als angemessen und notwendig. Auch die Erfahrung der Untersuchungseinrichtungen in der Praxis zeigt, dass die Einbeziehung der fachspezifischen Regeln und ständigen Übungen für eine sachgerechte und faire Beurteilung der Untersuchungsfälle essentiell ist. Abschließend – dies ist für die praktische Umsetzung durch die Hochschulen wichtig – sei darauf hingewiesen, dass die Hochschulen für die rechtsverbindliche Implementierung der Leitlinien eine Übergansfrist von zwei Jahren haben, die am 31.7.2021 endet.42 Außerhochschulische Forschungseinrichtungen, die nicht in der Lage sind, die Leitlinien selbst umzusetzen, können sich entweder an eine Forschungseinrichtung, die den Kodex umgesetzt hat, anschließen „und deren Umsetzung des Kodex als für sich verbindlich anerkennen“ (Kooperationsmodell) oder sie können sich, insbesondere wenn sie selbst keine Kooperationseinrichtung finden, an die Hochschulrektorenkonferenz wenden, die eine Partnereinrichtung vermitteln soll (Auffangmodell).43Für beide Fälle hält die DFG Handreichungen und Vertragsmuster bereit.44 39 Stephan Rixen, Gute wissenschaftliche Praxis. Der neue Kodex der DFG, in: Forschung & Lehre, 9/2019, S. 818. 40 Vgl. „Empfehlungen zu wissenschaftlicher Integrität“ (Positionspapier des Wissenschaftsrates von 2015), S. 42. 41 „Schlussfolgerungen des Rates zur Integrität der Forschung“ (Rat der Europäischen Union, 2015), S. 5. 42 Vgl. „Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“ (Kodex der DFG von 2019), S. 27. 43 „Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“ (Kodex der DFG von 2019), S. 27 f. 44 Siehe https://www.dfg.de/foerderung/grundlagen_rahmenbedingungen/gwp/kodex/index.html (15.11.2019). 4 2 O RDNUNG DER WISSENSCHAFT 1 (2020), 33–42 V. Fazit In Summe ist der Kodex positiv zu bewerten. Strukturell gelingt ihm mit dem Drei-Ebenen-Modell die Verbindung von generell-abstrakten Regeln mit detaillierten und flexiblen Konkretisierungen. Inhaltlich deckt er die Breite der Themen guter wissenschaftlicher Praxis ab und nimmt, etwa mit Blick auf Gleichstellung und Vielfalt oder hinsichtlich des Umgangs mit Forschungsdaten, neue Entwicklungen und Herausforderungen ganzheitlich auf. Zugleich macht er, etwa im Bereich der Institutionen und Verfahren, konkrete, keineswegs triviale Vorgaben. Er ist verbindlicher, kürzer und kompakter als seine Vorgänger und stellt mithin insgesamt eine gelungene Weiterentwicklung der DFG-Denkschrift von 1998 dar. Gisela Riescher ist Professorin für Politische Philosophie, Theorie und Ideengeschichte sowie Prorektorin für Redlichkeit in der Wissenschaft, Gleichstellung und Vielfalt der Universität Freiburg. Tobias Haas ist Persönlicher Referent von Prorektorin Riescher und Inhaber der Koordinierungsstelle „Redlichkeit in der Wissenschaft“ an der Universität Freiburg.