Allgemein kam man überein, dass das Thema Rechtsfä- higkeit und Zurechnung große Herausforderungen auf- werfe, insbesondere im wettbewerbsrechtlichen Kontext (I.). Sodann wurde das Für und Wider einer Kooperati- onsform erörtert, welche sich an der GmbH orientiert (II.), bevor sich die Diskussion dem Thema GbR als (ungewollte) Kooperationsrechtsform zuwandte (III.).
I.
Zunächst kam das Auditorium überein, dass das Thema Rechtsfähigkeit und Zurechnung eine sehr große Her- ausforderung darstelle. Problem und Begrifflichkeiten seien durch den Vortrag treffend präzisiert worden. Man müsse feststellen, dass die diffizilen rechtliche Vorgaben diverser, durch Forschungskooperationen tangierter Rechtsgebiete das geltende Recht gewissermaßen fak- tisch innovationsfeindlich machten. Als „ideal“ wurde sodann eine Gesellschaftsform beschrieben, die „alles darf und nicht haftet“, wohl betonend, dass dieser Wunsch wohl nicht systemkonform in das geltende Recht einzupassen sei. Eingeworfen wurde, dass insbe- sondere das Kartellrecht Schwierigkeiten bereite, da das Bundesministerium für Bildung und Forschung immer „Kooperationen“ ausschreibe. Aus Sicht der Praxis sei in diesem Zusammenhang nicht immer hinreichend klar, ob mit der Ausschreibung als Kooperation damit von vornherein kartellrechtliche Bedenken ausgeräumt sei- en.
II.
Sodann wendeten sich die Diskutanten einzelnen ange- sprochenen Rechtsformen zu. Gegen eine Lösung nach dem Vorbild GmbH wurde vorgebracht, dass dies nicht praxisgerecht sei. Es würde schlicht den Betrieb ersti- cken, müsste ein formalisierter Gründungsprozess ein- gehalten werden. Das Petitum der Praxis sei daher eine Kooperationsform, die jedenfalls privatschriftlich gegründet werden könnte. Dem wurde entgegnet, dass eine angestrebte Haftungsbegrenzung nur mit Prüfung und Einzahlung eines Stammkapital oder einer Versi- cherung möglich sei und daher einen formalisierten Gründungsprozess erfordere. Eine Versicherungslösung nach § 8 Abs.4 PartGG sei zudem de lege lata für Ärzte
ausgeschlossen. Wenn man eine GmbH-Variante als Kooperationsform schaffen würde, bedürfe es notwen- dig sämtlicher Voraussetzungen der GmbH. Beurkun- dung und Registrierung seien dann als notwendige Erfordernisse hinzunehmen. Nicht jede Kooperation muss dann in dieser Rechtsform organisiert werden. Es stehe den Kooperationspartnern frei, das entsprechende GmbH-Äquivalent zu wählen, wenn sie es für notwendig hielten. Für die Aspekte Haftung und Datenschutz ließe sich damit sinnvoll eine klare Regelung finden. Zusätz- lich müsste man aber erwägen, falls eine „WissGmbH“ rechtspolitisch tauglich und durchsetzbar ist, ein UG- Äquivalent zu schaffen, was aber möglicherweise dann einen flankierenden Versicherungsschutz erforderlich machte. Aus der Gruppe der in der Praxis tätigen Konfe- renzteilnehmer wurde hierauf nochmals betont, dass eine GmbH-Lösung nicht praktikabel sei. Dies schon deshalb, weil die Gründung oft einen Genehmigungs- prozess von mindesten sechs Monaten erfordere und damit die Dynamik des Kooperationsprozesses entschei- dend hemme. Insoweit bestand Einigkeit, dass ein so langer Gründungsprozess jedenfalls zu vermeiden sei. Es müssten mit Blick auf Governance und Vertragsstruktu- ren Muster verfügbar sein, die eine schnelle Gründung ermöglichten und insbesondere bei deren Verwendung Genehmigungsprozesse abkürzten. Trotzdem werde, soweit bestand Einigkeit, Rechtsgestaltung im Einzelfall weiter erforderlich sein. „In zwei Wochen in die perfekte Kooperation“, das sei illusorisch.
III.
Aus dem Kreise der Teilnehmer wurde zur GbR aufgegrif- fen, dass das „Umschlagen“ eines Kooperationsvertrags in eine GbR Teilen der Praxis nicht so klar sei. Insbesondere, wenn der Kooperationsvertrag gegen öffentliches Haus- haltsrecht verstieße, sei der Vertrag nach § 134 BGB nich- tig und von der Rechtsaufsicht aufzuheben. Seitens des Vortragenden wurde dies nochmals bestätigt und festge- halten, dass es sich hier durchaus um ein „grundstürzen- des“ Problem handele. Es reiche der Bleistiftkauf im Namen der Kooperation, um eine rechtsfähige GbR ent- stehen zu lassen, deren Gesellschafter akzessorisch haf- teten. Zwar irre der BGH insoweit und unter Doktoran- den des Vortragenden gebe es Bestrebungen, der Auffas-
Johannes Lappe
Berichterstattung zur Diskussion im Anschluss an den Vortrag von Prof. Geibel: Rechtsfähigkeit und Zurechnung
Ordnung der Wissenschaft 2018, ISSN 2197–9197
98 ORDNUNG DER WISSENSCHAFT 2 (2018),97–98
sung des BGH entgegenzutreten. Für die Praxis aber sei dies ein Datum, und diese sei angehalten, den sichersten Weg zu wählen, der eben nicht in eine GbR führe. Das Problem der „plötzlichen Außen-GbR“ sei aber auch nicht auf den Wissenschaftsbereich beschränkt. Es beste- he auch im kommunalen Bereich ein echtes Problem ähnlich wie für Limiteds nach englischem Recht, wenn sich ein Brexit realisieren sollte. Während sich die Betei- ligen dieser beiden zuletzt genannten Problemkreise aber noch auf die Problematik einstellen können, kön- nen dies wissenschaftliche Kooperationen nicht. Denn diese entstehen oft unerkannt und auch das Auftreten nach außen als solches geschehe oft „unbewusst“. Dem wurde insoweit zugestimmt, als dass es klare Abgren- zungskriterien geben müsse, wann ein FuE-Vertrag in eine BGB-Gesellschaft umschlage. Hierzu müsse der Ertrag dieser Konferenz etwas beitragen. Es gehe darum, dort zu helfen, wo „das Schuldrecht endet.“ Organisati- onsstrukturen müssten dabei klar abgebildet werden können. Das Kernproblem sei doch, wie es zur heutigen „Außen-GbR“ gekommen sei, nämlich dass man Werner
Flume folgend die Gesamthand vor die Gesamthänder gestellt habe. Diesen Weg müsse man wieder zurückge- hen. In der Rechtsperson Forschungskooperation müs- sen die Forschungsträger sichtbar bleiben. Als Stichwor- te seien dazu „Transparenz des Rechtsträgers“ sowie für die GmbH-Variante eine „durchleuchtete (d.h. transpa- rente) GmbH“ festzuhalten. Dies sollte dem Gesetzgeber gelingen. Die Lösung könne durchaus eine GmbH mit personengesellschaftlichen Zügen sein. Dies fand Zustimmung. Man müsse dem Automatismus des Wegs in die GbR entgegentreten und eine Lösung finden, die an grundlegender, gesellschaftsrechtlicher Dogmatik anknüpft. Für einzelne insbesondere wettbewerbsrecht- liche Probleme bestünde zudem die Möglichkeit, im jeweiligen Wettbewerbsrecht entsprechende Anpassun- gen vorzunehmen.
Johannes Lappe ist wiss. Mitarbeiter am Institut für deutsches und europäisches Gesellschafts- und Wirt- schaftsrecht der Universität Heidelberg.