Summary
Although the European Grouping of Territorial Coope- ration (EGCT) as a European legal form of cross-border collaboration implemented by the Regulation (EG) No 1082/2006 and revised by the Regulation (EU) No 1302/2013 has already existed for 10 years now, the EGCT is still a new and partly unknown instrument of transna- tional cooperation. Until now, 57 EGCTs have been crea- ted,1 mostly between regional authorities to strengthen and reinforce the interregional cooperation beyond the borders. But apart from that, the EGCT can also be used for a mainly thematically focused collaboration. Exactly this aim has been implemented with the formation of the EGCT “Eucor – The European Campus”.
Originally, the European Confederation of Upper Rhine Universities (Eucor) was founded in 1989 as an as- sociation of the five universities located within 200 kilo- meters of each other: Basel, Freiburg, Haute-Alsace, Karlsruhe, und Strasbourg. As a key player in research and education in the tri-nation, metropolitan Upper Rhine region, Eucor has always pursued the objective of creating a European university network with clearly defi- ned and shared structures of organization. After a suc- cessful cooperation for over 25 years the members of Eu- cor decided to take the next step and to intensify the re- lations between the five universities by transforming Eu- cor into the EGCT “Eucor – The European Campus”. Due to the fact that all members pursued a transformati- on of Eucor exclusively into a European legal structure, other legal forms as a public agency or a German found- ation of public law had been dropped because of their national character.
Apart from difficulties concerning the founding pro- cedure, i.e. consensus about a common seat, agreement of the convention and statues considering the require- ments of the Regulation, the main benefits of an EGCT with regard to an inter university cooperation are its own legal personality, its uniform structures and its clear de- finition of the applicable law based on the EGCT-Regu-
1 https://portal.cor.europa.eu/egtc/Register/Pages/DE.aspx (10.1.2016).
lation and binding all members of the EGCT. Especially the own legal personality allows the EGCT to apply di- rectly for EU funds and other external funds which sim- plifies the transnational collaboration enormously. Fur- thermore, apart from the five founding members, other universities can enter into the EGCT without a need to change the structures. Additionally, by transforming Eu- cor into the EGCT “Eucor – The European Campus”, Eu- cor in its new form can achieve an outstanding position and leading role as the first EGCT comprised exclusively by universities of both member states and of a university of a third country.
I. Einleitung
Der Europäische Verbund für territoriale Zusammenar- beit (EVTZ) in seiner heute gültigen Form ist noch ein sehr junges Instrument grenzüberschreitender europäi- scher Zusammenarbeit. Als Rechtskleid mit eigener Rechtspersönlichkeit entspricht der EVTZ dem Wunsch und den immer stärker werdenden Bedürfnissen eines wachsenden Europas hinsichtlich einer gemeinsamen europäischen Rechtsform, welche die bisherigen, teil- weise zu schwerfälligen, bilateralen Vereinbarungen ablöst bzw. ergänzt. Dabei wurde der EVTZ bislang ins- besondere von Gebietskörperschaften zum Zwecke einer überregionalen Kooperation gegründet. Die Anwend- barkeit des EVTZ beschränkt sich jedoch nicht auf die Zusammenarbeit von Gebietskörperschaften. Vielmehr kann der EVZT auch für eine vorwiegend thematisch ausgerichtete Zusammenarbeit grenzübergreifend ein- gesetzt werden. Dieser Aspekt steht auch bei der Grün- dung eines interuniversitär und grenzübergreifend agie- renden EVTZ im Vordergrund.
Im folgenden Beitrag werden der EVTZ sowie sein Potential für eine transnationale Zusammenarbeit von Hochschulen und Universitäten beleuchtet. Hierbei geht es insbesondere um die Vor- und Nachteile sowie die Herausforderungen und verfahrenstechnischen Abläufe bei der Gründung eines interuniversitären EVTZ.
Uwe Blaurock und Johanna Hennighausen
Der Europäische Verbund territorialer Zusammenarbeit (EVTZ) als Rahmen universitärer Kooperation
Ordnung der Wissenschaft 2016, ISSN 2197–9197
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II. Der EVTZ als neues Instrument europäischer Kooperation
Der EVTZ als europäische Rechtsform in seiner heuti- gen Gestalt besteht erst seit wenigen Jahren. Eingeführt wurde er 2006 durch die Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates, seine letzte Änderung zum Zweck der Vereinfachung von Einrich- tung und Arbeitsweise des EVTZ erfuhr er im Jahr 2013 durch die Verordnung (EU) Nr. 1302/2013 vom 17. Dezem- ber 2013.
1. Ziele des EVTZ
Das Ziel, das mit der Gründung eines EVTZ verfolgt werden kann, bestimmt sich nach Art. 1 Abs. 2 EVTZ- VO: Demzufolge dient der EVTZ der Erleichterung und Förderung der territorialen Zusammenarbeit zwischen seinen Mitgliedern und der Stärkung des wirtschaftli- chen, sozialen und territorialen Zusammenhalts der Union. Was unter dem Begriff der „territorialen Zusam- menarbeit“ zu verstehen ist, wird in Art. 3 Abs. 2 c) VO (EG) Nr. 1083/20062 näher definiert. Danach besteht das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ in der Stärkung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit durch gemeinsame lokale und regionale Initiativen, der Stärkung der transnationalen Zusammenarbeit in Gestalt von den Prioritäten der Gemeinschaft entspre- chenden Aktionen zur integrierten Raumentwicklung und dem Ausbau der interregionalen Zusammenarbeit und des Erfahrungsaustauschs auf der geeigneten terri- torialen Ebene.3 Erfasst werden von diesem Ziel nicht nur die Einrichtung grenzüberschreitender Wasser‑, Abfallentsorgungs- und Energieanlagen, sondern auch die Nutzung einer Infrastruktur auf den Gebieten Kultur, Tourismus und Bildung.4 Durch sein breites Anwen- dungsspektrum bietet der EVTZ damit sowohl die Mög- lichkeit, bereits bestehende grenzüberschreitende Kooperationen zu vertiefen und auf eine neue Ebene zu führen, als auch die Möglichkeit, neue Beziehungen zu schaffen und so europäische Potenziale besser zu nutzen.
2. Die Rechtsform des EVTZ
Der EVTZ besitzt gem. Art. 1 Abs. 3 und 4 der EVTZ-VO eigene Rechtspersönlichkeit und ist rechts- und geschäftsfähig. Damit einher gehen die Möglichkeiten, bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben
- 2 VO (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11.7.2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Ent- wicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999.
- 3 VO (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11.7.2006, ABl. EU L 210/37.
und zu veräußern, Personal einzustellen sowie die Fähig- keit vor Gericht aufzutreten. Im Vergleich zu bisherigen grenzüberschreitenden Kooperationen, basierend auf einem gemeinsamen Willensakt aller Beteiligten, bietet der EVTZ erstmals eine im europäischen Recht veran- kerte Möglichkeit, im Bereich grenzübergreifender Zusammenarbeit als rechtliche Einheit nach außen hin aufzutreten und zu agieren.
3. Die Mitglieder des EVTZ
Art. 3 und 3a der EVTZ-VO normieren die Zusammen- setzung eines EVTZ. Danach können Mitglieder eines EVTZ u.a. sein: Mitgliedstaaten oder Gebietskörper- schaften auf nationaler Ebene, regionale sowie lokale Gebietskörperschaften öffentliche Unternehmen sowie Einrichtungen, die der Vergabeordnung unterliegen (hierzu gehören auch Universitäten).5 Darüber hinaus können nach Maßgabe der Verordnung auch Mitglieder aus Drittländern oder überseeischen Ländern und Gebieten dem EVTZ beitreten.6 Es muss jedoch stets mindestens ein EU-Mitgliedstaat am EVTZ beteiligt sein (Art. 3a Abs. 2 EVTZ-VO) und das Drittland muss an mindestens einen Mitgliedstaat angrenzen.
4. Die Organe des EVTZ sowie Satzung und Übereinkunft als Grundlage
Nach Art. 10 EVTZ-VO muss jeder EVTZ zumindest fol- gende zwei Organe einrichten: eine Versammlung, die aus den Vertretern der Mitglieder des Verbunds besteht sowie einen Direktor, der den EVTZ vertritt und für ihn handelt. Zusätzlich können die Mitglieder weitere, den Anforderun- gendesEVTZentsprechendeOrganevorsehen.
Darüber hinaus müssen die Mitglieder als Grundlage des EVTZ eine Übereinkunft sowie eine Satzung be- schließen. Diese sind die beiden maßgebenden Doku- mente, welche u.a. die Zielsetzung des EVTZ, seine Or- gane und ihre Kompetenzen sowie Fragen der Haftung regeln. Bei Abfassung von Übereinkunft und Satzung sind die durch die EVTZ-VO vorgegebenen Mindestin- halte zu berücksichtigen.7
Zudem müssen sich die Mitglieder in Satzung und Übereinkunft auf einen gemeinsamen Sitzstaat des EVTZ einigen. Dieser ist unter anderem deshalb von Be- deutung, weil der EVTZ in den Bereichen, die nicht durch die EVTZ-VO geregelt sind, dem nationalen Recht seines Sitzstaates unterliegt.
4
5 6 7
Pechstein/Deja, Was ist und wie funktioniert ein EVTZ?, EuR 2011, 357 (362).
Vgl. zu den Einzelheiten die Regelungen in Artt. 3 f. EVTZ-VO. Vgl. hierzu Art. 3a EVTZ-VO.
Vgl. Art. 8 EVTZ-VO für die Übereinkunft und Art. 9 EVTZ-VO für die Satzung.
Blaurock/Hennighausen · Der Europäische Verbund territorialer Zusammenarbeit 7 5
5. Genehmigungsverfahren
Darüber hinaus sind bei der Gründung eines EVTZ die Regelungen des Genehmigungsverfahrens zu beachten, welche die EVTZ-VO definiert.8 Eingeleitet wird das Verfahren mit der Einreichung von Satzung und Über- einkunft bei den jeweils beteiligten Mitgliedstaaten, wel- che sodann die Teilnahme des potenziellen Mitglieds an dem EVTZ prüfen. Dabei entscheidet der Mitgliedstaat hinsichtlich der Genehmigung innerhalb eines Zeit- raums von sechs Monaten. Verläuft das Genehmigungs- verfahren erfolgreich, so erwirbt der EVTZ seine Rechts- persönlichkeit an dem Tag seiner Registrierung bzw. Veröffentlichung im Sitzstaat.
III. Der EVTZ im Rahmen interuniversitärer Zusammenarbeit
1. Interuniversitäre Kooperation außerhalb eines EVTZ
Die Kooperation von Universitäten verschiedener Län- der ist zunächst nichts Neues. So haben viele Hochschu- len in den vergangenen Jahrzehnten eine intensive Part- nerschaft mit Universitäten andere Länder aufgebaut, in deren Rahmen gemeinsame Veranstaltungen und Pro- jekte zur Förderung eines wissenschaftlichen Austauschs abgehalten werden. Als Beispiel seien nur die Universitä- ten Heidelberg und Freiburg genannt: Die Ruprecht- Karls-Universität Heidelberg unterhält seit Begründung der Städtepartnerschaft mit Montpellier im Jahr 1961 und der im Jahr 1963 zwischen Deutschland und Frank- reich geschlossenen Elysée-Verträge eine intensive Part- nerschaft zwischen den Juristischen Fakultäten beider Universitäten,9 und auch die Albert-Ludwigs-Universi- tät Freiburg verfügt sowohl auf internationaler wie auch auf regionaler Ebene über ein großes Netzwerk an Part- nerschaften.10 Hervorgehoben sei hier die Europäische Konföderation der Oberrheinischen Universitäten (Eucor).
Eucor ist ein Zusammenschluss von fünf oberrheini- schen Universitäten und Hochschulen, i.e. Freiburg, Karlsruhe, Straßburg, Mulhouse-Colmar und Basel. Die- ser Zusammenschluss ermöglicht bereits heute einer großen Anzahl von Studierenden und Forschenden den freien Zugang zu Lehrveranstaltungen an anderen Mit- gliedsuniversitäten, sodass eigene Studien ergänzt, Aus- landerfahrungen gesammelt und Sprachkenntnisse ver- tieft werden können.11
- 8 Vgl. Art. 4 EVTZ-VO.
- 9 Http://www.ipr.uni-heidelberg.de/montpellier/#Historie(10.1.2016).
- 10 Http://www.uni-freiburg.de/universitaet/partnerschaften(10.1.2016).
- 11 Http://www.uni-freiburg.de/universitaet/partnerschaften
2. Der EVTZ als geeignetes Rechtskleid für eine inte- runiversitäre Kooperation
Zusammenschlüsse und Kooperationen auf interuniver- sitärer Ebene basieren in der Regel auf dem gemeinsa- men Willen der beteiligten Universitäten und Hoch- schulen. Eine Rechtsgrundlage oder ein Rechtskleid, in das diese Partnerschaften eingebettet wären, gibt es hin- gegen nicht. Zwar bestehen oftmals Dokumente, welche die gemeinsame Kooperation manifestieren und einen Rahmen schaffen, eine eigene Rechtspersönlichkeit ist einem interuniversitären Zusammenschluss jedoch bis- lang fremd.
a) Gebietskörperschaften und Regionalverbände als „klassische“ Mitglieder eines EVTZ
Bisher wurde der EVTZ in der Regel von Gebietskörper- schaften und Regionalverbänden als institutioneller Rah- men für eine intensive gemeinsame Zusammenarbeit genutzt. Beispiele hierfür sind der Eurodistrikt Strasbourg- Ortenau sowie der Eurodistrikt Saar-Moselle mit jeweils auch deutscher Beteiligung. In beiden Fällen dient der EVTZ der Zusammenführung der Regionen, der Überwin- dung bzw. Erleichterung administrativer Hindernisse und einer regionalen Stärkung in sämtlichen Bereichen wie Wirtschaft, Kultur und Tourismus.
b) Universitäten und Hochschulen als potenzielle Mitglieder eines EVTZ
Auch wenn der EVTZ bisher hauptsächlich von Gebiets- körperschaften und Regionalverbänden eingesetzt wurde, so schließt dies eine Anwendung auf den interuniversitären Bereich nicht aus. Im Gegenteil – gem. Art. 3 Abs. 1 d) Alt. 2 der EVTZ-VO i.V.m. Art. 1 Abs. 9 Unterabs. 2, Anh. III, Unterpunkt III.1.1. der RL 2004/18/EG – zählen wissenschaft- liche Hochschulen ausdrücklich zu den potenziellen Mitglie- derneinesEVTZ.12UniversitätenundHochschulenkönnen daher einen EVTZ gründen und als institutionellen Rah- men für eine interuniversitäre Zusammenarbeit nutzen.
c) Alternative Rechtsformen?
AuchwennderEVTZalsRechtsformfüreinenuniversitä- ren Zusammenschluss grundsätzlich in Betracht kommt, so stellt sich die Frage, inwieweit sich der EVTZ als Rechts- form eignet und welche Vorteile er im Vergleich zu anderen Rechtsformen, insbesondere der Stiftung und der Anstalt des öffentlichen Rechts, bietet.
12
(10.1.2016); http://www.studium.uni-freiburg.de/studienbewer- bung/austausch/eucor (10.1.2016).
Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.3.2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleis- tungsaufträge, ABl. EU L 134/171.
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aa) Die Stiftung
Eine Stiftung im Rechtssinne ist eine vom Stifter geschaf- fene Institution, die die Aufgabe hat, mit Hilfe des der Stiftung gewidmeten Vermögens den festgelegten Stif- tungszweck dauernd zu verfolgen.13 Sie ist eine reine, nicht mitgliedschaftlich ausgestaltete Verwaltungsorga- nisation, mit deren Hilfe der vom Stifter gewollte Zweck verwirklicht werden soll.14 Ihr Zweck kann sowohl pri- vater wie auch öffentlicher Natur sein: Während private Stiftungen nur einem begrenzten Personenkreis zugute- kommen sollen (Familien, Verein), begünstigen öffentli- che Stiftungen stets die Allgemeinheit. Anerkannt als Zwecke einer öffentlichen Stiftung sind u.a. Wissen- schaft, Bildung und Forschung.15 Zudem kann die Stif- tung sowohl privat- als auch öffentlich-rechtlich ausge- staltet werden, wobei der öffentlich-rechtliche Status durch Gesetz, Verwaltungsakt oder in der Satzung selbst festgelegt werden kann.16 Im Unterschied zur privaten Stiftung kann die öffentlich-rechtliche Stiftung hoheitli- che Befugnisse ausüben.17 Die Stiftung ist damit insge- samt eine an ihrem Zweck und diesem dienenden Ver- mögen ausgerichtete Organisationseinheit. Sie hat keine Mitglieder und weist – ist sie einmal wirksam gegründet – einen eher statischen Charakter auf. Dies schließt den Anwendungsbereich auf Universitäten oder Hochschu- len jedoch nicht aus. So existiert in Deutschland bereits eine Reihe von Stiftungsuniversitäten, die im Rechts- kleid der Stiftung über ihre Mittel unabhängig vom Staat verfügen. Genannt seien z.B. die Goethe-Universität Frankfurt, die Universität Lübeck, die Europa-Universi- tät Viadrina Frankfurt (Oder) und die Universität Hil- desheim.
Die Zielsetzung und die einer interuniversitären, grenzüberschreitenden Kooperation zugrundeliegenden Absichten hingegen sind von einem europäischen Cha- rakter geprägt. Dieser sollte auch in der gemeinsam ge- wählten Rechtsform zum Ausdruck kommen, sodass die Stiftung insbesondere aufgrund ihres nationalen Cha- rakters nicht für eine interuniversitäre und grenzüber- schreitende Zusammenarbeit geeignet erscheint: Denn
- 13 V. Campenhausen/Stumpf, in: v. Campenhausen/Richter, Stif- tungsrechtshandbuch, 4. Aufl. 2014, § 1 Rn. 6.
- 14 BGHZ 99, 344 (350); Roth, in: Staudinger, Kommentar zum Bür- gerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen, Buch 1, Allgemeiner Teil, Neub. 2010, Vorb. §§ 80 bis 88 Rn. 2; Schauhoff, Handbuch der Gemeinnützigkeit, 3. Aufl. 2010, § 3 Rn. 1.
- 15 V. Campenhausen/Stumpf, in: v. Campenhausen/Richter, § 1 Rn. 10.
- 16 Sauerbaum, in: Stumpf/Sauerbaum/Schulte/Pauli, Kommentar zum Stiftungsrecht, 2. Aufl. 2015, vC Rn. 394; v. Campenhausen/
vergleicht man das Stiftungsrecht der Mitgliedsstaaten, so ergeben sich neben Gemeinsamkeiten auch erhebli- che Unterschiede wie etwa in Rechtsprechung, im Stif- tungszivilrecht und im Steuerrecht.18 Eine Rechtsform im Sinne einer Europäischen Stiftung, welche diese Hemmnisse überwindet, gibt es bislang nicht. Aus den genannten Aspekten ist die Stiftung daher nicht als Rechtsform für einen interuniversitären, grenzüber- schreitenden Zusammenschluss geeignet.
bb) Die Anstalt des öffentlichen Rechts
Darüber hinaus könnte in Deutschland als Rechtsform die Anstalt des öffentlichen Rechts in Frage kommen. Die Anstalt des öffentlichen Recht ist eine mit Personal- und Sachmitteln ausgestattete Organisation, die keine Mitglieder, sondern nur Benutzer hat.19 Ihr liegen drei wesentliche Merkmale zugrunde: (1.) Die Organisation in Form einer Zusammenfassung von Verwaltungsbe- diensteten und Sachmitteln zu einer verselbständigten Verwaltungseinheit, (2.) die Wahrnehmung von Verwal- tungsaufgaben entsprechend ihrer Zweckbestimmung sowie (3.) die Wahrnehmung von Anstaltsaufgaben durch Bedienstete und die Inanspruchnahme der Leis- tungen durch Benutzer.20 Ihr zugrunde liegt das Prinzip der Dezentralisation: die Verlagerung staatlicher Aufga- ben auf selbständige Verwaltungsträger zur Entlastung der Staatsverwaltung.21 Beispiele für bundesunmittelba- re Anstalten im Sinne des Art. 86 GG sind die Bundesan- stalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) sowie die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben oder die Rund- funkanstalten.22
Unter Betrachtung der oben aufgeführten Charakte- ristika, insbesondere des Aspekts der Dezentralisation staatlicher Aufgaben, zeigt sich, dass die Anstalt des öf- fentlichen Rechts – ebenso wie auch die Stiftung – nicht auf eine Zusammenführung unterschiedlicher Mitglie- der bei gleichzeitiger Selbständigkeit derselben zu einem neuen rechtsfähigen Subjekt gerichtet ist und mithin nicht den speziellen Anforderungen einer interuniversi- tären und grenzüberschreitenden Zusammenarbeit ge- recht wird.
Stumpf, in: v. Campenhausen/Richter, § 16 Rn. 5; Schlüter/Stolte,
in: Schlüter/Stolte, Stiftungsrecht, 2. Auf. 2013, Kapitel 1, Rn. 47. 17 Schlüter/Stolte, in: Schlüter/Stolte, Kapitel 1, Rn. 47.
18 Schulte/Stumpf, in: Stumpf/Sauerbaum/Schulte/Pauli, A Rn. 54. 19 Detterbeck, Allgemeines Verwaltungsrecht, 13. Aufl. 2015,
Rn. 180, 188.
20 Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Aufl. 2011, § 23
Rn. 46; Berg, Die öffentliche Anstalt, NJW 1985, 2294 (2295). 21 Maurer, § 23 Rn. 50.
22 Ibler, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Stand: 74. Lieferung Mai
2015, Art. 86 GG Rn. 73.
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d) Der EVTZ als geeignete Rechtsform
Auch wenn der EVTZ bislang vorrangig von Gebietskör- perschaften und Regionalverbänden zum Zwecke einer überregionalen Kooperation genutzt wurde, so schließt dies seine Anwendung im interuniversitären Bereich in keiner Weise aus. Im Vergleich zu anderen Rechtsfor- men genießt der EVTZ dabei insbesondere den Vorteil der ihm bereits immanenten Ziel- und Zwecksetzung der Förderung einer territorialen Zusammenarbeit in sämtlichen Bereichen (Art. 1 Abs. 2 EVTZ-VO). Zusätz- lich ermöglicht er gem. Art. 3 c EVTZ-VO die Aufnahme von Drittstaaten und damit eine Zusammenarbeit über die Grenzen der Europäischen Union hinaus. Ferner bie- tet er durch die ihm nach Art. 1 Abs. 3 EVTZ-VO zuge- sprochene eigene Rechtspersönlichkeit die Möglichkeit eines einheitlichen und geschlossenen Handelns und Auftretens seiner Mitglieder nach außen.
Darüber hinaus werden Schwierigkeiten und Hemm- nisse, die bei Anwendung einer nationalen Rechtsform auftreten könnten, durch die in der EVTZ-VO bereits getroffenen Regelungen überwunden. Die EVTZ-VO wurde unter Mitwirkung der EU-Mitgliedsstaaten vom Europäischen Parlament und Rat und damit für alle Mit- glieder gleichermaßen bindend erlassen. Das Vorliegen einer Verordnung, welche bereits in jeder Landessprache vorliegt und die Arbeitsbasis für alle (potenziellen) EVTZ-Mitglieder bildet, bietet die Möglichkeit einer Zusammenarbeit und Kooperation auf Augenhöhe, bei der sich jede Universität und Hochschule gleichermaßen einbringen kann. Zudem schafft der EVTZ mit seiner bereits vorgegebenen Organstruktur in Form der Ein- richtung einer Versammlung und des Amts des Direktors einen Rahmen, der eine strukturelle Basis bei gleichzeiti- ger Flexibilität schafft. So können Übereinkunft und Sat- zung des EVTZ – unter Einhaltung der Mindestanforde- rungen – nach den eigenen Bedürfnissen und Anforde- rungen ausgestaltet werden. Darüber hinaus ist der EVTZ in seiner Mitgliederstruktur nicht festgelegt: Es können weitere Universitäten und Hochschulen aufge- nommen werden, es können aber auch Universitäten und Hochschulen den EVTZ verlassen. Der EVTZ als solcher bleibt von diesen Veränderungen unberührt, so- lange die Anzahl der mindestens erforderlichen Mitglie- der nicht unterschritten wird.
Auf diese Weise ist es Universitäten und Hochschu- len möglich, einen Zusammenschluss bei gleichzeitiger
23 So auch für regionale Zusammenschlüsse: Pechstein/Deja, EuR 2011, 357 (360).
Selbständigkeit seiner Mitglieder zu bilden, der durch seine Struktur und vor allem durch seine ihm zustehen- de eigene Rechtspersönlichkeit einen viel weittragende- ren Charakter hat als bisher zwischen Hochschulen ver- schiedener Länder bestehende Partnerschaften.
IV. Die Vorteile und Herausforderungen bei der Gründung eines EVTZ im grenzüberschreitenden, interuniversitären Bereich
1. Die Vorteile eines EVZT
Der EVTZ als Rechtsform bietet verschiedene Vorzüge hinsichtlich einer interuniversitären, grenzüberschrei- tenden Zusammenarbeit.
a) Eigene Rechtspersönlichkeit
Der EVTZ besitzt gem. Art. 1 Abs. 3 EVTZ-VO eine eige- ne Rechtspersönlichkeit. Er selbst, und nicht die hinter ihm stehenden Universitäten, ist Träger von Rechten und Pflichten und kann Vermögen besitzen. Dadurch kommt ihm, verglichen mit einer interuniversitären Partnerschaft außerhalb einer Rechtsform, ein gesteiger- tes Ansehen zu, welches darüber hinaus die bereits beste- hende hervorgehobene Stellung eines grenzüberschrei- tenden, interuniversitärer agierenden Verbundes ver- stärkt.23 Zudem kann der EVTZ aufgrund seiner Rechtspersönlichkeit durch seine Vertreter nach außen hin handeln und selbst EU-Gelder und sonstige Dritt- mittel beantragen und diese intern verteilen.
b) Einheitlicher struktureller Rahmen
Darüber hinaus schafft der Verbund aufgrund der struk- turellen Vorgaben der EVTZ-VO einen einheitlichen Rahmen für die Verwaltung europäischer Projekte und gewährleistet aufgrund der grenzüberschreitend einheit- lich tätigen Organe Stabilität und Effektivität bei der Zusammenarbeit.24 Die einheitlichen und für alle glei- chermaßen geltenden Regelungen erleichtern Entschei- dungsprozesse und die getroffenen Weichenstellungen bieten aufgrund ihrer Rechtsverbindlichkeit Sicherheit für die Mitglieder bei der Umsetzung.25 Auf diese Weise ist es Hochschulen und Universitäten möglich, auch im grenzüberschreitenden Bereich eine verlässliche, koor- dinierte und effektive Zusammenarbeit zu erreichen. Dies wiederum ist eine wichtige Voraussetzung für die Schaffung von grenzüberschreitenden Studiengängen und Forschungseinrichtungen.
24 Pechstein/Deja, EuR 2011, 357 (360).
25 So auch für Euroregionen: Pechstein/Deja, EuR 2011, 357 (361).
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c) Einheitlich anwendbares Recht
Ein weiterer Vorteil des EVTZ ist das klar definierte und auf ihn und seine Handlungen anwendbare Recht; dies insbesondere im Hinblick auf den einem stetigen Wan- del unterliegenden Bereich der Bildung. Ferner bestehen zwischen den Regularien und Systemen der Universitä- ten und Hochschulen teilweise große Unterschiede. Die- se gilt es im Rahmen eines EVTZ zusammen und effek- tiv in Einklang zu bringen.
Das anwendbare Recht ist in Art. 2 EVTZ-VO gere- gelt. Danach finden die EVTZ-VO (Art. 2 Abs. 1 lit. a EVTZ-VO), die Übereinkunft (Art. 2 Abs. 1 lit. b EVTZ- VO) sowie in Bezug auf von der EVTZ-VO nicht oder nur zum Teil geregelten Bereiche die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats Anwendung, in dem der EVTZ seinen Sitz hat (Art. 2 Abs. 1 lit. c EVTZ-VO). Die mit der Be- stimmung des Sitzstaates einhergehende Festlegung des anwendbaren nationalen Rechts ist insbesondere bei der Registrierung und Veröffentlichung von Satzung und Übereinkunft (Art. 5 EVTZ-VO), bei Haftungsfragen (Art. 12 Abs. 1 EVTZ-VO), der Kontrolle der Verwaltung öffentlicher Mittel (Art. 6 Abs. 1 EVTZ-VO) sowie bei der Auflösung des EVTZ von Amts wegen (Art. 14 EVTZ-VO) von Bedeutung.26 Darüber hinaus kommt das nationale Recht bei der Arbeitsweise des EVTZ, der Personalverwaltung, den Einstellungsverfahren und der Gestaltung der Arbeitsverträge zum Tragen.27
2. Die Herausforderungen bei der Gründung eines interuniversitären EVTZ
a) Einigung auf einen gemeinsamen Sitzstaat
Die Vorteile, die klare Regelungen hinsichtlich des anwendbaren nationalen Rechts auf den EVTZ aufgrund der Festlegung des Sitzstaates mit sich bringen, stellen Universitäten und Hochschulen gleichermaßen vor die Herausforderung, sich auf einen gemeinsamen Sitz zu einigen. Dieser Entscheidungsprozess kann insbesonde- re bei einem EVTZ zu Schwierigkeiten führen, an dem sich Universitäten und Hochschulen aus mehr als zwei Mitgliedstaaten beteiligen. Die Einigung auf den Sitz im Mitgliedstaat einer Universität oder Hochschule und die damit einhergehende Festlegung des anwendbaren nati- onalen Rechts, bedeutet jedoch nicht automatisch die Unterordnung der übrigen Mitglieder. Um einer Kon- zentration auf das Sitzland entgegenzuwirken, können beispielsweise weitere Organe oder Einrichtungen in
- 26 Pechstein/Deja, EuR 2011, 357 (372).
- 27 Pechstein/Deja, EuR 2011, 357 (373).
- 28 So befindet sich beispielsweise sowohl beim EurodistriktStrasbourg-Ortenau als auch beim Eurodistrikt Saar-Moselle
Übereinkunft und Satzung eingeführt werden, die ihren Sitz in den Staaten der anderen Mitglieder haben und dort tragende Aufgaben übernehmen.28 Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass eine zu starke Dekonzentration durch die Verlegung von Stellen in vom Sitzland abwei- chende Mitgliedstaaten zu einer Zersplitterung des EVTZ führen und diesen handlungsunfähig machen kann. Daher sollte im Fall der Einrichtung weiterer Stel- len und Organe zumindest die Geschäftsstelle als zentra- le Organisationseinheit im Sitzstaat verbleiben.
b) Satzung und Übereinkunft als zentrale Dokumente
Eine weitere Herausforderung für die Gründung eines interuniversitären, grenzüberschreitenden EVTZ ist die einvernehmliche Fassung von Satzung und Überein- kunft. Beide Dokumente bilden die Grundlage des EVTZ und bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder (Art. 8 und 9 EVTZ-VO).
Bei der konkreten Formulierung dienen die in der EVTZ-VO getroffenen Vorgaben zum Mindestinhalt als Basis.29 Diese Vorgaben gilt es umzusetzen und darüber hinausgehende, den Anforderungen des künftigen EVTZ entsprechende Regelungen zu treffen. Dabei soll- ten beide Dokumente, unabhängig von deren genauen inhaltlichen Gestaltung, zwingend in der Landessprache eines jeden beteiligten Mitgliedes verfasst werden. Denn nur so können ein Gleichlauf der Zielsetzung und eine Zusammenarbeit auf Augenhöhe sichergestellt werden. Entscheidend ist, dass im Ergebnis Satzung und Über- einkunft in der Sprache eines jeden Mitglieds so formu- liert sind, dass jede Fassung gleichermaßen gelten kann. Denn nur unter dieser Voraussetzung ist eine gleichbe- rechtigte Zusammenarbeit von Hochschulen und Uni- versitäten verschiedener Länder bei gleichzeitiger Selb- ständigkeit derselben möglich.
Daher darf bei mehreren Sprachfassungen keine der jeweils anderen über- bzw. untergeordnet sein. Vielmehr müssen alle Fassungen gleichermaßen gelten. Und damit es im Fall einer Rechtsfrage nicht zu unterschiedlichen Auslegungen ein und derselben Passage je nach sprachli- cher Version kommt, ist die genaue Abstimmung von Satzung und Übereinkunft von tragender Bedeutung. Nur unter dieser Voraussetzung kann der EVTZ als Ak- teur für seine Mitglieder einheitlich agieren.
c) Genehmigungsverfahren in den jeweiligen Ländern
Ein weiterer Aspekt, der aber nicht auf Universitäten und Hochschulen beschränkt ist, ist das Genehmigungs-
der Sitz jeweils in Frankreich, die Geschäftsstelle hingegen in
Deutschland.
29 Art. 8 und 9 EVTZ-VO.
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verfahren. Gem. Art. 4 EVTZ-VO hat jedes potenzielle EVTZ-Mitglied seinem Mitgliedstaat die Absicht einer Teilnahme an einem EVTZ mitzuteilen und seinem Land eine Abschrift des Vorschlags von Übereinkunft und Satzung zu übermitteln. Den jeweiligen Mitglied- staaten obliegt dann nach Art. 4 Abs. 3 EVTZ-VO die Prüfung von Übereinkunft und Satzung und die Ertei- lung einer Genehmigung. Hierbei kann es je nach Mit- gliedstaatzumehroderwenigerzeitintensivenGeneh- migungsverfahren kommen; dies mit Sicherheit auch bedingt durch die Tatsache, dass es bisher noch keinen EVTZ im Sinne eines „Europäischen Verbundes univer- sitärer Zusammenarbeit“ gab.
V. Die konkrete Ausgestaltung eines EVTZ im Rahmen interuniversitärer Zusammenarbeit am Bei- spiel von Eucor
1. Die Europäische Konföderation der Oberrheinischen Universitäten (Eucor)
Bereits 1989 wurde die Europäische Konföderation der Oberrheinischen Universitäten (Eucor) als Verbund und zentraler Akteur in der trinationalen Metropolregion Oberrhein im Bereich Forschung und Lehre gegründet. Eucor umfasst heute fünf Universitäten und Hochschu- len aus Deutschland, Frankreich und der Schweiz, die sich in einem Radius von nur 200 km befinden: die Uni- versität Basel, die Albert-Ludwigs-Universität Freiburg im Breisgau Freiburg, Université de Haute-Alsace (Mul- house-Colmar), das Karlsruher Institut für Technologie sowie die Université de Strasbourg. Durch die sehr hohe Dichte an wissenschaftlichen Einrichtungen bietet die Oberrheinregion ideale Bedingungen für Forschende, Doktoranden und Studierende. Durch Eucor wurden in seiner bisherigen Form bereits zahlreiche Kooperatio- nen und grenzübergreifende Angebote an den beteilig- ten Universitäten ermöglicht, so z.B. gemeinsame Lehr- veranstaltungen und interuniversitäre, zweisprachige Promotionsverfahren.
2. „Eucor – The European Campus“
Auch wenn mit Eucor bereits ein ausgeprägtes Koopera- tionsnetz zwischen seinen Mitgliedern besteht, so kam mit „Eucor – The European Campus“ die Vision einer „Europauniversität“ in Form eines EVTZ auf. Dieser sollte über die bisherige Partnerschaft der Universitäten und Hochschulen hinausgehen und einen eigenen, neu- en interuniversitären Rahmen für die zahlreichen Stu- dierenden, Forschenden und Doktoranden schaffen. Mit
30 Gründungsvereinbarung von 1989, http://www.eucor-uni. org/sites/eucor-uni.org/files/convention_fondatrice_eucor.pdf
der Gründung eines European Campus als eines europä- ischen Universitätsverbundes mit klar definierten gemeinsamen Strukturen sollten Kompetenzen und Potenziale gebündelt und ein Wissenschafts- und For- schungsraum mit internationaler Ausstrahlung geschaf- fen werden. Dabei soll der EVTZ „Eucor – The European Campus“ die Aufgaben und Projekte der Europäischen Konföderation übernehmen und fortführen sowie neue Kooperationen ausbauen: gemeinsame Professuren, gemeinsames Verwaltungspersonal und Servicestellen sowie gemeinsame Studienabschlüsse sind nur ein Teil der anvisierten Ziele, die durch die Gründung eines inte- runiversitären EVTZ erreicht werden sollen.
3. Die Struktur des EVTZ in Anwendung auf „Eucor – The European Campus“
Grundlage für die Umwandlung des Eucor-Zusammen- schlusses in den EVTZ „Eucor – The European Campus“ war die bereits Eucor zugrundeliegende Gründungsver- einbarung von 1989. In dieser Vereinbarung haben die fünf oberrheinischen Universitäten und Hochschulen – Freiburg, Karlsruhe, Basel, Strasbourg und Mulhouse- Colmar – ihren Zusammenschluss in der Absicht einer Zusammenarbeit in allen Bereichen von Lehre und For- schung erklärt.30 Ferner sind in der Gründungsvereinba- rung Organisationsstrukturen innerhalb Eucors festge- legt worden, die im Wesentlichen auf zwei Organen basieren: dem Präsidium als Entscheidungsorgan, wel- ches aus den amtierenden Rektoren und Präsidenten der Mitglieder besteht, und dem Sekretariat, das sich aus je einem Administrator der oberrheinischen Universitäten zusammensetzt und für die Zusammenarbeit im Rah- men der Konföderation verantwortlich ist.31 Diese Struktur bildete die Grundlage für die Umwandlung des Eucor-Zusammenschlusses in den EVTZ „Eucor – The European Campus“.
a) Die Versammlung als Entscheidungsorgan
Art. 10 Abs. 1 lit. a) und b) EVTZ-VO bestimmen, dass der EVTZ zumindest zwei Organe hat: eine Versamm- lung, welche aus den Vertretern der Mitglieder des Ver- bundes besteht, sowie ein Direktor, der den EVTZ ver- tritt und für ihn handelt. In Anbetracht der bereits beste- henden Eucor-Struktur lag es nahe, das bisherige Präsidium in die nach Art. 10 Abs. 1 lit. a) EVTZ-VO vor- gegeben Versammlung umzuwandeln. Vertreter der Mit- glieder im Sinne des Art. 10 Abs. 1 lit. a) EVTZ-VO sind innerhalb eines interuniversitären Zusammenschlusses zunächst die amtierenden Rektoren und Präsidenten der
(10.1.2016).
31 Art. 3 der Eucor-Gründungsvereinbarung von 1989.
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jeweiligen Hochschulen und Universitäten. Zum Zwecke der Flexibilität und vor dem Hintergrund zeitlicher Eng- pässe und organisatorischer Hürden sollte dem Präsi- denten/dem Rektor jedoch die Kompetenz eingeräumt werden, eine dritte Person dauerhaft mit der Vertretung der Hochschule im EVTZ beauftragen zu können.
Ferner sind die inhaltlichen Vorgaben der EVTZ-VO zu beachten: Zum einen regelt Art. 11 Abs. 1 EVTZ-VO, dass der jährlich aufgestellte Haushaltsplan von der Ver- sammlung verabschiedet wird; zum anderen sind nach Art. 8 Abs. 2 lit. f) und Art. 9 Abs. 2 lit. a) EVTZ-VO die Organe und ihre jeweiligen Kompetenzen in der Über- einkunft und in der Satzung zusätzlich die Anzahl der Vertreter der Mitglieder in den Organen zu bezeichnen.
Wird die Versammlung als Entscheidungsorgan aus- gestaltet, so sollten insbesondere auch Regelungen zu den Mehrheitsanforderungen im Rahmen von Entschei- dungsverfahren, zum Vorsitz der Versammlung sowie zum Abhalten von Sitzungen getroffen werden.
b) Der Direktor als Vertreter und Handlungsorgan
Als weiteres obligatorisch einzurichtendes Organ sieht Art. 10 Abs. 2 lit. b EVTZ-VO den Direktor vor. Er ver- tritt den EVTZ nach außen und handelt für ihn. Die Ter- minologie des „Direktors“ ist dabei nicht zwingend. Bei der Umwandlung von Eucor in den EVTZ „Eucor – The European Campus“ wurde auch hier auf die Eucor- Gründungsvereinbarung zurückgegriffen: Diese sieht vor, dass die das Präsidium bildenden amtierenden Rek- toren und Präsidenten aus ihrer Mitte einen Vorsitzen- den wählen. Das Amt des Vorsitzenden wurde nun in das Amt des Direktors übergeleitet, wobei die Termino- logie in „Präsident“ geändert wurde. Hinsichtlich der Regelung in Satzung und Übereinkunft sind ebenfalls die Vorschriften der Art. 8 Abs. 2 lit. f) und Art. 9 Abs. 2 lit. a) EVTZ-VO zu beachten.
c) Weitergehende inhaltliche Regelungen und Einrichtung weiterer Organe und Stellen
Hinsichtlich der inhaltlichen Anforderungen an Satzung und Übereinkunft sehen Art. 8 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 2 EVTZ-VO einen fest definierten Rahmen vor. Die dort genannten Punkte sind zweifelsohne in die jeweilige Vereinbarung aufzunehmen. Darüber hinaus stellt sich die Frage, welche weiteren, über den Mindestinhalt hin- ausgehenden inhaltlichen Aspekten in Satzung und Übereinkunft aufzunehmen sind. Bestimmt wird dies maßgeblich durch die bereits bestehenden und anvisier- ten Strukturen sowie durch das Vorhaben des zu grün-
32 Ausgenommen ist gem. Art. 4 Abs. 6 S. 2 i.V.m. Abs. 6 a lit. a EVTZO der Beitritt eines neuen Mitglieds aus einem Mitglied- staat, der die Übereinkunft bereits genehmigt hat.
denden EVTZ. Kriterien können eine funktionierende Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern sowie die Koordination der täglichen Anforderungen und des lau- fenden Geschäfts sein. Im Fall von „Eucor – The Euro- pean Campus“ wurden als weitere Einrichtungen dieGeschäftsstelle, die Koordinationsstelle sowie der Aus- schuss der Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen geschaf- fen, welche insbesondere die Koordination der Zusam- menarbeit, die Organisation des laufenden Geschäfts sowie die Vorbereitung der Versammlungssitzungen zur Aufgabe haben.
4. Reduzierte Fassung der Übereinkunft
Neben der Frage, welche weitergehenden inhaltlichen Vereinbarungen zu treffen sind, stellt sich darüber hin- aus die Frage, in welchem der beiden Dokumente – Sat- zung oder Übereinkunft – diese zu regeln sind. Ein Kri- terium können dabei die in der EVTZ-VO unterschied- lich getroffenen Anforderungen an eine spätere Änderung von Satzung und Übereinkunft sein: Wäh- rend Art. 4 Abs. 6 S. 1 EVTZ-VO für Änderungen beider Dokumente ein Mitteilungserfordernis an die Mitglied- staaten vorsieht, enthält Art. 4 Abs. 6 S. 2 EVTZ-VO hin- sichtlich einer Änderung der Übereinkunft das weiterge- hende Erfordernis einer Zustimmung der Mitgliedstaa- ten: Danach müssen die Mitgliedstaaten, deren Recht die Mitglieder des EVTZ unterliegen, jeder Änderung der Übereinkunft zustimmen.32 Mit diesem Zustimmungs- vorbehalt einher gehen sowohl eine verstärkte Kontrolle sowie ein zeitlich intensiveres Verfahren.
Für die Überlegung, welche Regelungen in der Sat- zung und welche in der Übereinkunft getroffen werden, bedeutet dies, dass alle Bereiche, die (i) nicht dem Min- destinhalt der Übereinkunft unterliegen, (ii) von einem Wandel und (iii) dem Bedürfnis einer zeitnahen Anpas- sung geprägt sind, in der Satzung geregelt werden soll- ten. Für die Frage der Bildung weiterer Organe kann es daher zweckmäßig sein, der Versammlung die Kompe- tenz der Einrichtung weiterer Ressorts und Ausschüssen zuzusprechen, anstatt weitere, neben der Versammlung und dem Direktor bestehende Organe zu bilden. Denn fällt das Aufgabengebiet eines Organs weg und wird das Organ selbst obsolet, so unterfällt die Änderung der Übereinkunft den weitergehenden Anforderungen des Art. 4 Abs. 6 S. 2 EVTZ-VO. Die Einrichtung einer wei- teren Stelle, eines Ressorts oder Ausschusses, ebenso wie deren Auflösung, könnten hingegen bei Regelung in der Satzung durch „bloße“ Mitteilungsänderung erfolgen. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, sich im Rahmen ei-
Blaurock/Hennighausen · Der Europäische Verbund territorialer Zusammenarbeit 8 1
ner interuniversitären grenzüberschreitenden Zusam- menarbeit auf die in der Verordnung vorgegebenen Or- gane – Versammlung und Direktor – zu beschränken und die Einrichtung weiterer Stellen, Ressorts und Ausschüs- se in der Satzung vorzunehmen.
5. Festlegung auf ein Sitzland
Eine weitere Herausforderung bei der Gründung des EVTZ Eucor – The European Campus war die Festle- gung des gemeinsamen Sitzstaates. Aufgrund der Betei- ligung der Universität Basel als eine aus einem Drittland stammende Hochschule, kamen unter Anwendung des Art. 1 Abs. 5 EVTZ-VO nur Frankreich und Deutschland als potenzieller Sitzstaat in Betracht. In Frankreich gibt es bereits eine beachtliche Anzahl von EVTZ,33 darunter auch mit deutscher Beteiligung wie der Eurodistrikt Strasbourg-Ortenau und der Eurodistrikt Saar-Moselle, allerdings befindet sich bei den meisten bislang gegrün- deten EVZT mit französischer Beteiligung der Sitz in Frankreich. Da sich hier der rechtliche Sitz jedoch in Freiburg im Breisgau befinden sollte, stellte die Festle- gung des Sitzstaates einen weiteren, der gegenseitigen Abstimmung bedürftigen Aspekt dar. Im Ergebnis erfolgte eine Einigung und Festlegung auf Freiburg im Breisgau als rechtlichen Sitz des EVTZ. Ein Kompromiss wurde dabei durch die Einrichtung der Koordinations- stelle mit Sitz in Straßburg geschaffen, welche insbeson- dere für die Planung und Betreuung von Aufgaben und Projekten, die Kommunikation, Koordination und Zusammenarbeit innerhalb des EVTZ zuständig ist und der damit eine bedeutende Rolle zukommt.
6. Umsetzung der Haftungsregelungen
Ferner bedurfte es bei der Umwandlung des Eucor- Zusammenschlusses in „Eucor – The European Cam- pus“ der Vereinbarung von Haftungsregelungen.
Nach der EVTZ-VO ist die Haftung des EVTZ so- wohl im Hinblick auf die Zurechnung des Handelns sei- ner Mitglieder als auch hinsichtlich des Umfangs sehr weit ausgestaltet: Gem. Art. 10 Abs. 3 EVTZ-VO haftet der EVTZ gegenüber Dritten für Handlungen seiner Or- gane und zwar auch dann, wenn solche Handlungen nicht zu den Aufgaben des EVTZ gehören und damit ul- tra vires erfolgt sind.34 Der Umfang der Haftung des EVZT ist dabei grundsätzlich unbeschränkt (Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 1 EVTZ-VO). Darüber hinaus ist die Haftung eng an die Mitglieder des EVTZ geknüpft. So haften
- 33 Frankreich ist bereits an 17 EVTZ beteiligt, wovon 11 ihren Sitz in Frankreich haben, EVTZ-Register, https://portal.cor.europa. eu/egtc/Register/Pages/DE.aspx (10.1.2016).
- 34 Pechtstein/Deja, EuR 2011, 357 (376).
- 35 Voraussetzung gem. Art. 12 Abs. 2a EVZT-VO ist, dass die Haf-
gem. Art. 12 Abs. 2 EVTZ-VO die Mitglieder für jegliche Schulden des EVTZ, wenn die Mittel des EVTZ zur De- ckung nicht ausreichen. Der Anteil an der Haftung eines jeden Mitglieds wird dabei entsprechend seinem Beitrag festgelegt.
Gleichwohl können die Mitglieder des EVTZ ihre Haftung unter den besonderen Voraussetzungen des Art. 12 Abs. 2a EVTZ-VO in der Übereinkunft beschrän- ken.35 Für diesen Fall muss die Bezeichnung des EVTZ jedoch den Zusatz „mit beschränkter Haftung“ tragen (Art. 12 Abs. 2a Unterabs. 2 EVTZ-VO).
Aufgrund der umfassenden Haftung des EVTZ nach außen und der umfangreichen Zurechnung des Han- delns seiner Organe erscheint eine zusätzliche, das In- nenverhältnis der Mitglieder betreffende Haftungsver- einbarung in der Satzung sinnvoll. Insbesondere in Be- zug auf eine etwaige Fehlverwendung von Drittmitteln kann eine Regelung ratsam sein, welche vorsieht, dass das jeweilige EVTZ-Mitglied, in dessen Verantwor- tungsbereich sich die Fehlverwendung ereignet hat, die anderen Mitglieder insoweit freistellt. So wurde das auch beim EVTZ „Eucor – The European Campus“ geregelt.
7. Das Genehmigungsverfahren
a) Prüfung und Genehmigung von Übereinkunft und Satzung
Wie bei allen sich in der Gründung befindenden EVTZ warauchbei„Eucor–TheEuropeanCampus“dieVer- ständigung aller Mitglieder auf eine gemeinsame Sat- zung und Übereinkunft die wichtigste Voraussetzung für die Einleitung des Genehmigungsverfahrens.
Die Regelung in der EVTZ-VO ist allerdings wenig glücklich. Danach beginnt das Genehmigungsverfahren gem. Art. 4 Abs. 3 EVTZ-VO mit der Mitteilung der ge- planten Beteiligung des jeweiligen Mitglieds an einem EVTZ sowie der Übermittlung einer Abschrift von Sat- zung und Übereinkunft an den eigenen Mitgliedstaat. Im Anschluss prüft und genehmigt gem. Art. 4 Abs. 3 EVTZ-VO das jeweilige Mitgliedsland entsprechend sei- ner verfassungsmäßigen Struktur die Teilnahme des po- tenziellen Mitglieds an dem EVTZ sowie die Überein- kunft. Das Genehmigungsverfahren endet mit der Re- gistrierung oder Veröffentlichung von Übereinkunft und Satzung und der damit verbundenen Erlangung der Rechtspersönlichkeit des EVTZ.
tung mindestens eines EVTZ-Mitglieds aus einem Mitgliedstaat nach Maßgabe des nationalen Rechts, dem dieses Mitglied unter- liegt, beschränkt ist, und dass eine Haftungsbeschränkung nach den nationalen Vorschriften zur Durchführung der Verordnung gestattet ist.
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Im Fall von „Eucor – The European Campus“, der sei- nen Sitz in Freiburg, Baden-Württemberg hat, ist die zu- ständige Stelle für die Genehmigung das Regierungspräsi- dium Freiburg. Anders als in der VO vorgesehen, wurde das Regierungspräsidium hier von vornherein in die Ausar- beitung von Übereinkunft und Satzung mit einbezogen. So konnte bei der Beratung zwischen den beteiligten Universi- täten die Auffassung des Regierungspräsidiums von An- fang an berücksichtigt werden. Auf diese Weise war das Re- gierungspräsidium nicht nur Genehmigungsbehörde son- dern zugleich Beratungsinstanz, die auch als Mittler zum zuständigen Ministerium sowie zu den Genehmigungsbe- hörden der anderen Länder auftrat. Nur so war die rasche und problemlose formelle Genehmigung möglich. Es zeigt sich hier, dass anders als in der EVTZ-VO vorgesehen, die Genehmigungsbehörde von Anfang an in die Beratungen einbezogen werden sollte.
b) Besonderheiten bei der Beteiligung der Universität Basel
Eine Besonderheit im Rahmen von „Eucor – The Euro- pean Campus“ ist zudem die Beteiligung der Universität Basel als eine aus einem Drittland stammende Hoch- schule. Dass die Universität Basel als Einrichtung des öffentlichen Rechts eines Drittstaates Mitglied eines EVTZ sein kann, regelt Art. 3 Abs. 1 lit. f EVTZ-VO, wel- cher auf die weitergehenden Anforderungen des Art. 3a EVTZ-VO verweist. Da im vorliegenden Fall bereits zwei Mitglieder aus EU-Staaten (Deutschland und Frankreich) am EVTZ beteiligt sind, richtet sich die Beteiligung der Universität Basel nach Art. 3a Abs. 1 EVTZ-VO. Danach ist Voraussetzung, dass das zu betei- ligende Drittland und die Mitgliedstaaten gemeinsam Maßnahmen der territorialen Zusammenarbeit oder von der Union unterstützte Programme durchführen und dass das Drittland an eines der beiden Mitgliedstaa- ten unmittelbar angrenzt.36 Beide Voraussetzungen sind im Fall des EVTZ „Eucor – The European Campus“ erfüllt: Zum einen soll durch den EVTZ die bereits beste- hende, auf Eucor basierende interuniversitäre Koopera- tion verstärkt werden, zum anderen grenzt die Schweiz sowohl an Deutschland, als auch an Frankreich unmit- telbar an.
Darüber hinaus müssen die in Art. 4 Abs. 3a EVTZ- VO erhöhten Anforderungen im Rahmen der Genehmi- gung beachtet werden: Danach vergewissert sich der Mitgliedstaat, in dem der EVTZ seinen Sitz haben soll,
36 Vgl. zu den Voraussetzungen auch Krzymuski/Kubicki, EVTZ- 2.0 – Neue Chance für die grenzübergreifende Zusammenarbeit öffentlicher Einrichtungen?, NVwZ 2014, 1338 (1342).
in Absprache mit den anderen betroffenen Mitgliedstaa- ten, dass die Bedingungen des Art. 3a EVTZ-VO erfüllt sind und dass das Drittland die Teilnahme des potenziel- len Mitglieds unter Zugrundelegung der Bedingungen und Verfahren gemäß der EVTZ-VO oder einer Verein- barung zwischen mindestens einem Mitgliedstaat, des- sen Rechtsvorschriften ein potenzielles Mitglied unter- liegt, und diesem Drittstaat genehmigt (Art. 4 Abs. 3a lit. a und b EVTZ-VO).
VI. Fazit
Das Modell eines Europäischen Verbundes territorialer Zusammenarbeit ist nicht nur auf Gebietskörperschaften und deren überregionales Zusammenwirken, sondern auch auf eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit von Universitäten und Hochschulen verschiedener Staa- ten anwendbar. Dabei zeigt sich am Beispiel von Eucor, dass sich der EVTZ bei entsprechender Gestaltung, auch wenn die Einbettung interuniversitären Zusammenwir- kens in eine Rechtsform bisher fremd war, durchaus als Rechtskleid eignet.
Der EVTZ bietet mit seinen klar definierten und für alle Mitgliedstaaten gleichermaßen geltenden Vorgaben einen Rahmen, an dem sich die potenziellen Mitglieder orientieren und ausrichten können. Zugleich gewährt er durch die Möglichkeit weitergehender inhaltlicher Rege- lungen genügend Spielraum für eine Anpassung des EVTZ auf die jeweiligen Bedürfnisse, Anforderungen und Vorhaben des Verbundes.
Herausforderungen bei der Gründung eines inte- runiversitär und grenzüberschreitend agierenden EVTZ stellen sich insbesondere bei der Fassung einer gemein- samen Übereinkunft und Satzung in den jeweiligen Sprachen sowie bei der Festlegung eines gemeinsamen Sitzstaates. Darüber hinaus bedarf es einer einvernehm- lichen Ausgestaltung in den Bereichen Haftung, Koordi- nation, Organisation und Entscheidungsfindung durch die Organe.
Diesen Herausforderungen stehen jedoch die maß- geblichen Vorteile einer eigenen Rechtspersönlichkeit, eines festen Rahmens hinsichtlich Organisation und Rechtsanwendung, sowie der Möglichkeit einer bisher nicht realisierbaren interuniversitären Zusammenarbeit gegenüber. Durch die Bündelung von Forschungskapazi- täten und der Einrichtung von Großforschungseinrich- tungen können Projekte in einem Umfang durchgeführt
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werden, die ohne einen solchen grenzübergreifenden Verbund nicht möglich wären.
Damit stellt der EVTZ im Bildungszweig, konkret in dem Bereich der grenzüberschreitenden Zusammenar- beit von Hochschulen und Universitäten, eine neue Form interuniversitären Wirkens und Schaffens dar, die den zahlreichen Studierenden, Doktoranden und For- schenden der beteiligten Hochschulen und Universitä- ten die Wahrnehmung und Integration eines weit umfas senderen Spektrums an Lehrveranstaltungen und Pro- jekten ermöglicht als bisher. Auf diese Weise können die Grenzen zwischen den beteiligten Universitäten und
Hochschulen auch außerhalb eines gezielten Auslands- aufenthaltes auf Dauer geöffnet und ein internationales Studieren und Forschen in kontinuierlicher Weise ermöglicht werden.
Uwe Blaurock ist emeritierter Professor an der Rechts- wissenschaftlichen Fakultät der Albert-Ludwigs-Uni- versität Freiburg. Johanna Hennighausen ist wissen- schaftliche Mitarbeiterin am Institut für Wirtschafts- recht der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg.
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