Menü Schließen
Klicke hier zur PDF-Version des Beitrags!

Über­sicht
A Ver­län­ge­rungs­me­cha­nik des § 2 Abs. 1 Satz 2 HS 2 WissZeitVG
I. Berech­nung der Ver­län­ge­rung
II. Kumu­la­ti­on mit ande­ren Befris­tungs­tat­be­stän­den
III. Prak­ti­sche Rele­vanz des Ver­län­ge­rungs­tat­be­stan­des
B Recht­spre­chung des Bun­des­ar­beits­ge­richts
I. Beginn der Pro­mo­ti­on – BAG Urteil vom 23. März 2016 – 7 AZR 70/14
II. Dau­er der Pro­mo­ti­on – BAG, Urteil vom 21. August 2019 – 7 AZR 563/17
III. Ende der Pro­mo­ti­on – BAG, Urteil vom 18. Mai 2016 – 7 AZR 712/14
IV. Anmer­kung
C Berech­nung der Pro­mo­ti­ons­zeit
I. Pro­mo­ti­on

  1. Inlän­di­sche Promotion
  2. Aus­län­di­sche Promotion
  3. Son­der­fall: Ph.D. im Inland
    II. Beginn der Promotion
  4. Ein­schrei­bung als Promotionsstudent
  5. Zulas­sung zur Promotion
  6. Pro­mo­ti­ons­ver­ein­ba­rung
  7. Kon­klu­den­te Promotionsvereinbarung
  8. Erklä­rung des Dok­to­ran­den oder Hochschullehrers
  9. Ver­wer­tung bereits vor­han­de­ner Forschung
  10. The­men­fin­dungs­pha­se – Exposé
  11. Pro­mo­ti­ons­sti­pen­di­um
  12. For­schung im Aus­land zur inlän­di­schen Promotion
  13. Beschäf­ti­gung zur wis­sen­schaft­li­chen Qua­li­fi­zie­rung
    III. Dau­er der Promotion
  14. Lan­des­recht und Sat­zung der Universität
  15. Net­to­pro­mo­ti­ons­zeit
  16. For­schungs­auf­ent­halt im Ausland
  17. Pro­mo­ti­ons­ab­bruch – Themenwechsel
  18. Zwei­te Pro­mo­ti­on – Dr. und Ph.D.
  19. Kor­rek­tur­pha­se
  20. Schlei­chen­der Pro­mo­ti­ons­ab­bruch
    IV. Ende der Promotion
  21. Lan­des­recht und Sat­zung der Universität
  22. Ver­ein­ba­rung über die Pro­mo­ti­ons­dau­er
    D Fra­ge­recht des Arbeit­ge­bers
    I. Zuläs­si­ge Fra­gen
    II. Unzu­läs­si­ge Fra­gen
    III. Been­di­gungs­rech­te bei Falschangabe
  23. Unzu­läs­si­ge Rechtsausübung
  24. Arg­lis­ti­ge Täuschung
  25. Kün­di­gung, Inhalts­irr­tum und Weg­fall der Geschäfts­grund­la­ge
    E Pra­xis­hin­weis
    F Zusam­men­fas­sung
    Das BAG hat in sei­ner Ent­schei­dung vom 21. August 2019 zum nun­mehr drit­ten Mal zur Berech­nung der Pro­mo­ti­ons­zei­ten für die Post-Doc-Pha­se gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 HS 2 WissZeitVG Stel­lung genom­men. Im Gegen­satz zu den vor­an­ge­gan­ge­nen Ent­schei­dun­gen vom 23. März 2016 und 18. Mai 2016 waren jedoch nicht mehr der Beginn oder das Ende ent­schei­dend, son­dern die Dau­er der Pro­mo­ti­ons­zeit. Die neu­er­li­che Ent­schei­dung schließt damit einer­seits eine wich­ti­ge Lücke für die Berech­nung der Pro­mo­ti­ons­zei­ten, erzeugt ande­rer­seits aber auch neue Risi­ken für Hoch­schu­len, Uni­ver­si­täts­kli­ni­ka und außer­uni­ver­si­tä­re For­schungs­ein­rich­tun­gen.
    Ziel der nach­ste­hen­den Aus­füh­run­gen ist es daher, die neue Recht­spre­chung in die gesetz­li­che Ver­län­ge­rungs­me­cha­nik (A.) und bereits vor­han­de­ne Ent­schei­dun­gen ein­zu­ord­nen (B.), deren Aus­wir­kun­gen anhand pra­xis­re­le­van­ter Fall­grup­pen zu bestim­men (C.) und die Gren­zen des pro­mo­ti­ons­zeit­be­zo­ge­nen Fra­ge­rechts für Hoch­schu­len, Uni­ver­si­täts­kli­ni­ka und außer­uni­ver­si­tä­re For­schungs­ein­rich­tun­gen zu erläu­tern (D.). Die Ergeb­nis­se wer­den anschlie­ßend in einem kur­zen Pra­xis­hin­weis zusam­men­ge­fasst (E.).
    Tobi­as Man­dler und Sab­ita Baner­jee
    Berech­nung der Pro­mo­ti­ons­zei­ten gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 HS 2 WissZeitVG – Zugleich Anmer­kung zu BAG, Urteil vom 23. März 2016 – 7 AZR 70/14, vom 18. Mai 2016 – 7 AZR 712/14 und vom 21. August 2019 – 7 AZR 563/17
    Ord­nung der Wis­sen­schaft 2020, ISSN 2197–9197
    2 6 2 O R D N U N G D E R WI S S E N S C H A F T 4 ( 2 0 2 0 ) , 2 6 1 — 2 8 0
    1 Ein­sei­ti­ge Ver­län­ge­rungs­op­tio­nen: § 2 Abs. 5 WissZeitVG, zweiseitige/
    gesetz­li­che Ver­län­ge­run­gen: § 2 Abs. 1 Satz 2 HS 2 (Pro­mo­ti­ons­zei­ten),
    Satz 4 (Kin­der­be­treu­ung), Satz 5 (Kin­der­be­treu­ung
    § 15 Abs. 1 Satz 1 BEEG), Satz 6 (Behinderung/schwerwiegende
    chro­ni­sche Erkran­kung); zum Begriff Man­dler, Die Ver­län­ge­rung
    von Arbeits­ver­hält­nis­sen gem. § 2 Abs. 5 WissZeitVG, OdW 2014,
    221; zur Ver­län­ge­rung im Zusam­men­hang mit dem Ange­mes­sen­heits­kri­te­ri­um
    Mandler/Meißner, Die Ange­mes­sen­heit der
    Befris­tung nach § 2 Abs. 1 Satz 3 WissZeitVG, OdW 2017, 206;
    sie­he zur Kin­der­be­treu­ung gem. Satz 3 nun BAG, Urteil vom 21.
    August 2019 – 7 AZR 21/18 = NJW-Spe­zi­al 2020, 83.
    2 Die Erläu­te­run­gen gel­ten ent­spre­chend für die Uni­ver­si­täts­kli­nik,
    sofern nicht aus­drück­lich eine Unter­schei­dung vor­ge­nom­men
    wird.
    3 Sofern die männ­li­che Form genannt wird, ist stets auch die weib­li­che
    mit umfasst. Die Ausführungen bezie­hen sich ent­spre­chend
    auch auf künst­le­ri­sches Per­so­nal.
    4 Vgl. BAG NZA 2016, 522; Man­dler, Die Ver­län­ge­rung von
    Arbeits­ver­hält­nis­sen gem.§ 2 Abs. 5 WissZeitVG, OdW 2014, 223;
    vgl. auch Man­dler, Rechts­miss­brauch bei Dritt­mit­tel­be­fris­tun­gen
    gem. § 2 Abs. 2 WissZeitVG, OdW 2015, 217.
    5 Zur Abgren­zung zwi­schen Neu­be­fris­tung und Wei­ter­be­schäf­ti­gung
    sie­he BAG, Urteil vom 9. Dezem­ber 2015 – 7 AZR 117/14;
    Man­dler, Die Ver­län­ge­rung von Arbeits­ver­hält­nis­sen gem. § 2
    Abs. 5 WissZeitVG, OdW 2014, 223.
    6 KR-Tre­ber, § 2 WissZeitVG Rn. 25; allen­falls denk­bar sind auf
    eine Ver­let­zung des AGG gestütz­te Scha­dens­er­satz­an­sprü­che,
    sofern sich sta­tis­tisch signi­fi­kan­te Abwei­chun­gen bei den Geschlech­tern
    oder sons­ti­ge Anhalts­punk­te für eine Dis­kri­mi­nie­rung
    erge­ben.
    7 BT-Drs. 16/3438, S. 11: Als Richt­schnur für die Anfer­ti­gung der Dok­tor­schrift
    und Abschluss des Pro­mo­ti­ons­ver­fah­rens sind im Regel­fall
    drei bis vier Jah­re anzu­set­zen. Um hin­rei­chen­den Spiel­raum sowohl
    für die Hin­füh­rung zur Pro­mo­ti­on als auch für den Abschluss des
    Ver­fah­rens zu ermög­li­chen, ohne ein vor­zei­ti­ges Aus­schei­den zu
    erzwin­gen, ist des­halb der Zeit­raum von sechs Jah­ren ange­mes­sen.
    In die Befris­tungs­höchst­dau­er sind auch die Beschäf­ti­gungs­zei­ten
    als wis­sen­schaft­li­che oder künst­le­ri­sche Hilfs­kraft ein­zu­rech­nen”.
    8 Vgl. inso­weit zur Ver­län­ge­rung in § 2 Abs. 1 Satz 3 WissZeitVG
    a.F. BAG, Urteil vom 25. April 2018 – 7 AZR 181/16 –, juris.
    9 Wei­ter­hin unge­klärt ist frei­lich, ob der Aus­schluss von Arbeits­ver­hält­nis­sen
    mit einem oder weni­ger als einem Vier­tel der
    regel­mä­ßi­gen Arbeits­zeit anzu­rech­nen sind (vgl. BAG, Urteil vom
  26. Juni 2016 – 7 AZR 568/14). Der Aus­schluss und die hier­aus resul­tie­ren­de,
    unbe­grenz­te Befris­tung sind ins­be­son­de­re mit Blick
    auf das Euro­pa­recht kaum begründ­bar oder zu recht­fer­ti­gen, vgl.
    Stumpf, Befris­te­te Arbeits­ver­hält­nis­se im Wis­sen­schafts­be­trieb,
    NZA 2015, 326 ff.
    10 Vgl. hier­zu Mandler/Wegmann, Berech­nung der Höchst­be­fris­tungs­gren­ze
    gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 WissZeitVG – Anmer­kung
    zu LAG Ber­lin-Bran­den­burg, Urteil vom 16. August 2018
    – 21 Sa 201/18, OdW 2019, 125 ff. zu LAG Ber­lin-Bran­den­burg,
    Urteil vom 16. August 2018 – 21 Sa 201/18; Zurück­ver­wei­sung
    BAG, Urteil vom 20. Mai 2020 – 7 AZR 72/19 = ArbRAk­tu­ell
    2020, 418.
    A. Ver­län­ge­rungs­me­cha­nik des
    § 2 Abs. 1 Satz 2 HS 2 WissZeitVG
    Das WissZeitVG ver­fügt bekann­ter­ma­ßen über ver­schie­de­ne
    Mecha­nis­men, die eine Ver­län­ge­rung der
    jewei­li­gen Höchst­be­fris­tungs­gren­zen ein- oder zwei­sei­tig
    erlauben.1 Bei dem Ver­län­ge­rungs­tat­be­stand in
    § 2 Abs. 1 Satz 2 HS 2 WissZeitVG han­delt es sich dabei
    um einen zwei­sei­ti­gen Ver­län­ge­rungs­tat­be­stand, der
    sowohl das Ein­ver­ständ­nis der arbeit­ge­ben­den Hochschule2
    einer­seits, als auch des ange­stell­ten Wissenschaftlers3
    ande­rer­seits vor­aus­setzt. Anders als bei der
    allein vom Ein­ver­ständ­nis des Wis­sen­schaft­lers abhän­gi­gen
    – dann auto­ma­ti­schen – Ver­län­ge­rung gem.
    § 2 Abs. 5 WissZeitVG4, hat es daher letzt­lich der Arbeit­ge­ber
    in der Hand, ob er durch den Abschluss eines ers­ten
    oder wei­te­ren Arbeitsvertrages5 von der ipso iure ein­ge­tre­te­nen
    Ver­län­ge­rung der Höchst­be­fris­tungs­zeit
    Gebrauch macht oder nicht. Ein Anspruch des Arbeit­neh­mers
    auf Abschluss eines Arbeits­ver­tra­ges zur Aus­nut­zung
    der inso­weit ver­län­ger­ten Höchst­be­fris­tungs­gren­zen
    besteht dem­ge­gen­über jedoch nicht.6
    I. Berech­nung der Ver­län­ge­rung
    Gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 HS 2 WissZeitVG ver­län­gert sich
    die zuläs­si­ge Höchst­be­fris­tungs­gren­ze für die Post-Doc-
    Pha­se in dem Umfang, „in der Zei­ten einer befris­te­ten
    Beschäf­ti­gung nach Satz 1 und Pro­mo­ti­ons­zei­ten ohne
    Beschäf­ti­gung nach Satz 2 zusam­men weni­ger als sechs
    Jah­re betra­gen haben.” In einem ers­ten Schritt ist daher
    die zwi­schen Beginn und Ende der Pro­mo­ti­ons­zeit lie­gen­de
    tat­säch­li­che Dau­er zu bestim­men und die so
    ermit­tel­te Zeit von der sechs­jäh­ri­gen, gesetz­li­chen Promotionszeit7
    abzu­zie­hen. Ist die Dif­fe­renz danach posi­tiv,
    ver­län­gert sich der gesetz­li­che Befris­tungs­rah­men
    für den jewei­li­gen Wis­sen­schaft­ler – Tag genau und
    automatisch8 – für die Post-Doc-Pha­se und zwar unab­hän­gig
    davon, ob bereits ein Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis
    besteht oder nicht. Die Ver­län­ge­rung wirkt dem­ge­mäß
    glei­cher­ma­ßen gegen­über jeder deut­schen Hoch­schu­le,
    Uni­ver­si­täts­kli­nik oder außer­uni­ver­si­tä­ren For­schungs­ein­rich­tung
    und kann dort ganz oder in Tei­len durch
    den Abschluss befris­te­ter Arbeits­ver­hält­nis­se auf­ge­braucht
    werden.9 Wie auch bei der Berech­nung des
    beschäf­ti­gungs­be­ding­ten Auf­brau­chens der Höchst­be­fris­tungs­zei­ten,
    10 sind für die Berech­nung des sechs­jäh­ri­gen
    Pro­mo­ti­ons­zeit­raums Schalt­jah­re zu berück­sich­ti­gen.
    Zwar muss die Pro­mo­ti­on nicht am Stück oder im
    Rah­men einer Beschäf­ti­gung erfol­gen, das gesetz­li­che
    Leit­bild dürf­te jedoch von einer zusam­men­hän­gen­den
    Pro­mo­ti­ons­zeit aus­ge­hen, die dann auch Schalt­jah­re ein­schließt.
    Eine Schlech­ter­stel­lung durch eine pau­scha­le
    Man­dler und Baner­jee · Berech­nung der Pro­mo­ti­ons­zei­ten 2 6 3
    11 Mül­ler-Glö­ge, Erfur­ter Kom­men­tar, 20. Aufl. 2020, § 2 Wiss-
    ZeitVG Rn. 5; vgl. zu § 191 BGB bei der Berech­nung der Höchst­be­fris­tungs­gren­ze
    gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 WissZeitVG auch
    Mandler/Wegmann, OdW 2019, 125; LAG Ber­lin-Bran­den­burg,
    Urteil vom 16. August 2018 – 21 Sa 201/18.
    12 BAG, Urteil vom 24. August 2011 – 7 AZR 228/10 mAnm. Preis/
    Ulb­er, AP Nr. 1 zu § 1 WissZeitVG; Kra­mer, ArbR 2012, 71; Hül­bach,
    ArbRB 2012, 43; Karb, öAT 2012, 38; Rich­ter, ZTR 2012, 110;
    vgl. auch zum HRG: BAG, Urteil vom 20. Janu­ar 2010 – 7 AZR
    753/08.
    13 BAG, Urteil vom 24. August 2011 – 7 AZR 228/10 –, juris. 23.
    14 Ein Ver­trag kann gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG erst „nach
    abge­schlos­se­ner Pro­mo­ti­on“ ver­ein­bart wer­den, vgl. BAG Urteil
    vom 18. Mai 2016 – 7 AZR 712/14 –, juris Rn. 31 f.
    15 Vgl. auch zur Pro­fes­sur­ver­tre­tung auf der Grund­la­ge eines
    öffent­lich-recht­li­chen Rechts­ver­hält­nis­ses ArbG Bonn, Urteil vom
  27. Sep­tem­ber 2013 – 1 Ca 491/13 –, juris.
    16 BAG, Urteil vom 21. August 2019 – 7 AZR 21/18 –, juris.
    Berück­sich­ti­gung des Jah­res mit 365 Tagen gem.
    § 191 BGB wäre vor die­sem Hin­ter­grund nicht zu recht­fer­ti­gen.
    11 Maß­geb­lich ist des­halb der dem Beginn der
    (ers­ten) Pro­mo­ti­on fol­gen­de Sechs­jah­res­zeit­raum.
    Beträgt die Pro­mo­ti­ons­zeit etwa 365 Tage, ver­län­gert sich
    die Höchst­be­fris­tungs­gren­ze der Post-Doc-Pha­se um 5
    Jah­re, d.h. min­des­tens um 1827 Tage (365 x 5 Tage zzgl.
    zwei schalt­jah­res­be­ding­ter Tage). Über­schrei­tet die Pro­mo­ti­ons­zeit
    den Sechs­jah­res­zeit­raum hin­ge­gen, ergibt
    sich kei­ne Ver­län­ge­rung und die Befris­tung in der Post-
    Doc-Pha­se ist in den gesetz­li­chen Gren­zen, ggf. unter
    Nut­zung ande­rer Ver­län­ge­rungs­tat­be­stän­de, mög­lich.
    Eine Ver­kür­zung der Höchst­be­fris­tungs­gren­zen, bspw.
    bei mehr als sechs­jäh­ri­ger Pro­mo­ti­ons­zeit, tritt nicht ein.
    Es wird ledig­lich die zügi­ge Pro­mo­ti­on hono­riert und
    nicht die beson­ders gründ­li­che oder lang­sa­me bestraft.
    An die­sem Ergeb­nis ändert sich auch dann nichts, wenn
    die sechs­jäh­ri­ge Pro­mo­ti­ons­zeit bspw. im Rah­men einer
    Dritt­mit­tel­be­fris­tung gem. § 2 Abs. 2 WissZeitVG oder
    sons­ti­gen Befris­tung vor Abschluss der Pro­mo­ti­on über­schrit­ten
    wurde.12 § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Wiss-
    ZeitVG ist inso­weit nach aner­kann­ter Recht­spre­chung
    des BAG kei­ne „Gesamt“höchstbefristungsdauer zu ent­neh­men,
    da sich die Anrech­nungs­re­gel in § 2 Abs. 3 Wiss-
    ZeitVG nur auf die jewei­li­ge Qua­li­fi­ka­ti­ons­pha­se und
    die für die­se gel­ten­de Höchst­be­fris­tungs­gren­ze bezieht.13
    Sel­bi­ges gilt dem­ge­mäß auch in den Fäl­len, in denen die
    Pro­mo­ti­on wäh­rend eines noch lau­fen­den Ver­tra­ges
    abge­schlos­sen und der Ver­trag bis zu sei­nem ver­ein­bar­ten
    Ende wei­ter fort­ge­führt wird. In die­sem Fall bedarf
    es zwar kei­nes Neu­ab­schlus­ses des Vertrages,14 bei einer
    Ver­län­ge­rung des Ver­tra­ges ist aber dar­auf zu ach­ten,
    dass die nach Abschluss der Pro­mo­ti­on lie­gen­de Befris­tungs­zeit
    bereits einen Teil der Post-Doc-Befris­tung auf­ge­braucht
    hat und daher anzu­rech­nen ist. Dies gilt
    eben­so bei Ver­be­am­tun­gen auf Zeit,
    § 2 Abs. 3 Satz 1 WissZeitVG.15
    II. Kumu­la­ti­on mit ande­ren Befris­tungs­tat­be­stän­den
    Der Ver­län­ge­rungs­tat­be­stand nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Wiss-
    ZeitVG kann auch mit ande­ren pro­mo­ti­ons­be­zo­ge­nen
    Tat­be­stän­den kumu­liert wer­den und so zu einer wei­te­ren
    Ver­län­ge­rung der Höchst­be­fris­tungs­dau­er füh­ren.
    Dies gilt nicht nur gegen­über den Ver­län­ge­rungs­tat­be­stän­den
    in § 2 Abs. 1 Satz 4–6 WissZeitVG,16 son­dern
    auch für die Ver­län­ge­run­gen gem. § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1–3
    WissZeitVG, nach denen eine betreu­ungs­be­ding­te Reduk­ti­on
    der Arbeits­zeit, ein for­schungs­be­ding­ter Aus­lands­auf­ent­halt
    oder Eltern­zei­ten, zu einer Ver­län­ge­rung
    der Höchst­be­fris­tungs­gren­zen und – bei bestehen­dem
    Arbeits­ver­hält­nis – zu einer ein­sei­ti­gen Ver­län­ge­rungs­op­ti­on
    für den Arbeit­neh­mer füh­ren kön­nen. Inso­weit
    besteht gegen­über § 2 Abs. 1 Satz 2 HS 2 WissZeitVG
    kein Anlass zur Anrech­nung. Die Ver­län­ge­rung in
    § 2 Abs. 1 Satz 2 HS 2 WissZeitVG hono­riert eine zügi­ge
    Pro­mo­ti­on und ver­folgt damit ande­re Zwe­cke als die
    Ver­län­ge­rungs­tat­be­stän­de in § 2 Abs. 5 WissZeitVG.
    Dies zeigt sich schon dar­an, dass die Ver­län­ge­rung gem.
    § 2 Abs. 1 Satz 2 HS 2 WissZeitVG unab­hän­gig davon
    ein­tritt, ob ein Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis besteht oder
    nicht und sich allein dar­an ori­en­tiert, ob die Pro­mo­ti­ons­zeit
    den gesetz­lich vor­ge­se­he­nen Sechs­jah­res­zeit­raum
    über­schrei­tet.
    III. Prak­ti­sche Rele­vanz des Ver­län­ge­rungs­tat­be­stan­des
    Der Ver­län­ge­rungs­tat­be­stand ist ins­be­son­de­re für lang­jäh­rig
    Beschäf­tig­te und Pro­mo­vier­te rele­vant.
    2 6 4 O R D N U N G D E R WI S S E N S C H A F T 4 ( 2 0 2 0 ) , 2 6 1 — 2 8 0
    17 Das wis­sen­schaft­li­che Per­so­nal der Uni­ver­si­täts­kli­nik wird tra­di­tio­nell
    in Ver­tre­tung der medi­zi­ni­schen Fakul­tät als Lan­des­be­schäf­tig­te
    ange­stellt und gemäß dem zumeist zivi­len Dienst­ver­hält­nis
    ver­pflich­tet, im Uni­ver­si­täts­kli­ni­kum Auf­ga­ben der
    Kran­ken­ver­sor­gung und sons­ti­ge Auf­ga­ben auf dem Gebiet des
    öffent­li­chen Gesund­heits­we­sens und der Schu­len für nicht­ärzt­li­che
    medi­zi­ni­sche Beru­fe zu erfül­len, §§ 11 Abs. 1, 52 Abs. 1 Satz 2,
    53 Abs. 1 LHG BW; vgl. auch § 100 LPVG BW, das dem Per­so­nal­rat
    der Uni­ver­si­täts­kli­nik ein Anhö­rungs­recht gewährt; eben­so
    exis­tie­ren Misch­for­men, bei denen Pri­va­te mit den Auf­ga­ben einer
    Uni­ver­si­täts­kli­nik belie­hen wur­den, vgl. § 4 Abs. 5 UKG BW,
    GABl. BW 25.7.2012 S. 638 f.; Man­dler, Dritt­mit­tel­ver­wal­tung und
    -befris­tung im Ver­bund zwi­schen Land, Uni­ver­si­tät, Medi­zi­ni­scher
    Fakul­tät und Uni­ver­si­täts­kli­ni­kum in Baden-Würt­tem­berg,
    OdW 2016, 217 ff., 222 mwN.
    18 BT-Drs. 16/3438, S. 11: „Die Fach­arzt­qua­li­fi­ka­ti­on von Ärz­ten oder
    Ärz­tin­nen, die an einer Hoch­schu­le als wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­bei­ter
    oder Mit­ar­bei­te­rin­nen beschäf­tigt wer­den, kann inner­halb der
    in § 2 Abs. 1 gere­gel­ten Gren­zen erreicht wer­den. Außer­halb der
    Uni­ver­si­tä­ten ist die Befris­tungs­mög­lich­keit im Gesetz über befris­te­te
    Arbeits­ver­trä­ge mit Ärz­ten in der Wei­ter­bil­dung gere­gelt. Soll­ten
    für Ärz­tin­nen und Ärz­te ande­re Befris­tungs­gren­zen oppor­tun
    erschei­nen, besteht die Mög­lich­keit zur tarif­ver­trag­li­chen Modi­fi­zie­rung
    der Befris­tungs­höchst­dau­er”.
    19 Bei ent­spre­chend betreu­ungs­be­ding­ter Ver­rin­ge­rung kann der
    Zeit­ver­lust gem. § 2 Abs. 5 Nr. 1 WissZeitVG vom Arbeit­neh­mer
    zur Ver­län­ge­rung sei­nes Arbeits­ver­hält­nis­ses genutzt wer­den.
    20 Bspw. als Fach­arzt, Ober­arzt oder sog. Funk­ti­ons­ober­arzt.
    For­schung und Leh­re sind in der Medi­zin mit der Kran­ken­ver­sor­gung
    grund­ge­setz­lich untrenn­bar mit­ein­an­der ver­bun­den
    und damit wech­sel­sei­tig wis­sen­schaft­li­che Tätig­keit, vgl. BVerfG,
    Beschluss vom 24.6.2014 – 1 BvR 3217/07 = BVerfGE 136, 338 ff.;
    BVerfG, Beschluss vom 8.4.1981 – 1 BvR 608/79 = BVerfGE 57, 70
    ff.; Man­dler, Dritt­mit­tel­ver­wal­tung und ‑befris­tung im Ver­bund
    zwi­schen Land, Uni­ver­si­tät, Medi­zi­ni­scher Fakul­tät und Uni­ver­si­täts­kli­ni­kum
    in Baden-Würt­tem­berg, OdW 2016, 217 ff.
    21 Mandler/Meißner, Ent­wurfs­dis­kus­si­on WissZeitVG – Mög­lich­kei­ten,
    Ein­schrän­kun­gen, Ver­bes­se­rungs­po­ten­ti­al, OdW 2016, 40
    f.; Man­dler, Dritt­mit­tel­ver­wal­tung und ‑befris­tung im Ver­bund
    zwi­schen Land, Uni­ver­si­tät, Medi­zi­ni­scher Fakul­tät und Uni­ver­si­täts­kli­ni­kum
    in Baden-Würt­tem­berg, OdW 2016, 217, 225 f.
    22 Muss der gesetz­li­che Höchst­be­fris­tungs­rah­men bspw. ledig­lich
    um ein Jahr ver­län­gert wer­den, um eine ange­mes­se­ne Befris­tungs­dau­er
    sicher­zu­stel­len, genügt die Fest­stel­lung, dass die Pro­mo­ti­ons­zeit
    jeden­falls weni­ger als drei Jah­re betra­gen hat, ohne
    dass die Höchst­be­fris­tungs­gren­ze schon kon­kre­ter berech­net
    wer­den müss­te.
    Dies sind neben – nicht ver­be­am­te­ten – Pri­vat­do­zen­ten,
    Habi­li­tie­ren­den oder sons­ti­gen lang­jäh­ri­gen For­schern
    an Hoch­schu­len und außer­uni­ver­si­tä­ren For­schungs­ein­rich­tun­gen,
    vor allem auch Ärz­te und ande­re Wis­sen­schaft­ler
    an den Universitätsklinika.17
    Typi­scher­wei­se schlie­ßen Ärz­te ihre Pro­mo­ti­on wäh­rend
    des Stu­di­ums oder der anschlie­ßen­den Zeit als Assis­tenz­arzt
    ab und wer­den dem­entspre­chend als Post-
    Docs für ihre Fach­arzt­aus­bil­dung befris­tet beschäftigt.18
    Je nach Art des Fach­arz­tes kann die­se Aus­bil­dung dabei
    zwi­schen sechs und sie­ben Jah­ren dau­ern, wobei sich
    die­se Zeit ins­be­son­de­re bei Teil­zeit­be­schäf­ti­gung und
    Eltern­zeit noch ein­mal deut­lich ver­län­gern kann.19
    Zudem wer­den gera­de pro­mo­vier­te Ärz­te und For­scher
    an Uni­kli­ni­ken oft auch nach der Erlan­gung des
    Fach­arzt­gra­des wei­ter befris­tet beschäf­tigt, um Lei­tungs­auf­ga­ben
    in der For­schung oder Kran­ken­ver­sor­gung –
    bspw. als Ober­arzt oder Fach­arzt – zu erfüllen.20
    Gera­de für die­se Beschäf­tig­ten­grup­pen ist
    § 2 Abs. 1 Satz 2 HS 2 WissZeitVG daher oft die letz­te
    Mög­lich­keit einer wei­te­ren (befris­te­ten) Beschäf­ti­gung
    an der Hoch­schu­le, dem Uni­ver­si­täts­kli­ni­kum oder der
    außer­uni­ver­si­tä­ren For­schungs­ein­rich­tung. Unbe­fris­te­te
    Stel­len sind bekann­ter­ma­ßen rar und gera­de an Hoch­schu­len
    man­gelt es oft an ent­spre­chend geeig­ne­ten Dritt­mit­tel­pro­jek­ten,
    21 um eine befris­te­te Beschäf­ti­gung plan­bar
    und dau­er­haft sicher­zu­stel­len. Gemein­hin haben daher
    sowohl die Hoch­schu­le als auch der Beschäf­tig­te ein
    Eigen­in­ter­es­se dar­an, die Ver­län­ge­rungs­zeit mög­lichst
    akku­rat und ohne unnö­ti­ge Zuschlä­ge bei der Berech­nung
    der Pro­mo­ti­ons­zeit zu bestim­men, um hier­durch
    den maxi­ma­len, gesetz­li­chen Befris­tungs­rah­men aus­schöp­fen
    zu kön­nen.
    Die Ver­län­ge­rung gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 HS 2 Wiss-
    ZeitVG wird aller­dings in der Regel erst dann von den
    Hoch­schu­len – Tag genau – errech­net, wenn neben den
    gesetz­li­chen Aus­gangs­fris­ten (6 bzw. 9 Jah­re) kei­ne ande­ren,
    berech­nungs­si­che­ren Ver­län­ge­rungs­tat­be­stän­de
    (insb. § 2 Abs. 1 Satz 4 bis 6, Abs. 5 WissZeitVG) mehr
    zur Ver­fü­gung ste­hen und auch eine über­schlä­gi­ge Berech­nung
    der Pro­mo­ti­ons­zei­ten die von der jewei­li­gen
    Abtei­lung bean­trag­ten End­ter­mi­ne nicht mehr erfas­sen
    kann.22
    Bei dem Ver­län­ge­rungs­tat­be­stand in
    §2 Abs. 1 Satz 2 HS 2 WissZeitVG dürf­te es sich inso­weit
    um den auf­wen­digs­ten Ver­län­ge­rungs­tat­be­stand des
    WissZeitVG han­deln. Hier­an dürf­te sich auch mit der
    neu­en Recht­spre­chung des BAG nichts geän­dert haben.
    Man­dler und Baner­jee · Berech­nung der Pro­mo­ti­ons­zei­ten 2 6 5
    23 BAG, Urteil vom 23. März 2016 – 7 AZR 70/14 = AP Nr. 5 zu § 2
    WissZeitVG; nach­ge­hend BVerfG, Nicht­an­nah­me­be­schluss vom
  28. März 2019, 1 BvR 1976/16; Gün­ther, WissZeitVG – Beginn der
    Pro­mo­ti­ons­zeit – Ver­län­ge­rung der Höchst­be­fris­tungs­dau­er, öAT
    2016, 169; Koh­te, Befris­tung – WissZeitVG – Höchst­be­fris­tungs­dau­er
    – Pro­mo­ti­ons­zeit, JR 2018, 214.
    24 Zur his­to­ri­schen Ent­wick­lung sie­he Meiß­ner, Ent­ste­hung und
    Ent­wick­lung des Hoch­schul­be­fris­tungs­rechts, 2017, 81 ff.; sie­he
    zur Nicht­an­rech­nung bei Pro­mo­ti­ons­vor­be­rei­tungs­zei­ten gem.
    § 57c Abs. 3 HRG auch BT-Drs. 13/8796, S. 29; BAG, Urteil vom
  29. Sep­tem­ber 1995 – 7 AZR 184/95 = NZA 1996, 1034.
    25 BT-Drs. 16/3438, S. 12: „Die Ver­län­ge­rungs­re­gel im zwei­ten Halb­satz
    hono­riert eine zügi­ge Pro­mo­ti­ons­pha­se, gleich­gül­tig, ob sie
    inner­halb oder außer­halb eines Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­ses nach
    Absatz 1 Satz 1 in Ver­bin­dung mit Absatz 3 Satz 1 absol­viert wur­de.
    Wer inner­halb oder außer­halb eines sol­chen Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­ses
    schnel­ler als in sechs Jah­ren zum Abschluss einer Pro­mo­ti­on
    gelangt, der kann die ein­ge­spar­te Zeit in der Post­doc­pha­se ent­spre­chend
    anhän­gen. Die Anrech­nungs­re­ge­lung stellt sicher, dass die
    ins­ge­samt zuläs­si­ge Höchst­dau­er von zwölf Jah­ren nicht über­schrit­ten
    wird, ande­rer­seits aber auch aus­ge­schöpft wer­den kann“.
    26 BT-Drs. 16/3438, S. 11: „Bis auf den neu­en Satz 3 ent­spricht Absatz
    1 – abge­se­hen von not­wen­di­gen redak­tio­nel­len Ände­run­gen – dem
    bis­he­ri­gen § 57b Abs. 1 HRG. Die bis­he­ri­ge Rechts­la­ge wird inso­weit
    nicht ver­än­dert.“; In der Geset­zes­be­grün­dung zum HRG hieß es
    BT-Drs. 15/4132, S. 20 f.: „Ziel­set­zung der Rege­lung ist dem­ge­gen­über
    nicht, den „Nicht­ver­brauch“ von befris­te­ten Beschäf­ti­gungs­mög­lich­kei­ten
    vor Abschluss der Pro­mo­ti­on zu hono­rie­ren.
    Dem­entspre­chend kann es auch hier nicht dar­auf ankom­men, ob
    die Pro­mo­ti­on im Rah­men eines Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­ses oder
    außer­halb eines sol­chen, ob sie im Inland oder im Aus­land absol­viert
    wur­de. Eben­so wenig kann es maß­geb­lich sein, ob Zei­ten einer
    Pro­mo­ti­on vor oder nach Abschluss eines Stu­di­ums lie­gen“.
    27 Dies ist jedoch nicht immer der Fall. Gera­de im ärzt­li­chen
    Bereich suchen die Beschäf­tig­ten viel­fach auch eine Ent­schei­dung
    über ihre unbe­fris­te­te Wei­ter­be­schäf­ti­gung im Bereich der
    Kran­ken­ver­sor­gung. Ande­res gilt frei­lich in der For­schung und
    gera­de auch für Habi­li­ta­tio­nen. Hier erweist sich der vor­ge­ge­be­ne
    Sechs­jah­res­zeit­raum oft als zu kurz und die Hoch­schu­len haben,
    ins­be­son­de­re gegen Abschluss der Habi­li­ta­ti­on, Schwie­rig­kei­ten
    eine befris­te­te Beschäf­ti­gung wei­ter sicher­zu­stel­len und wei­chen
    hier teils auch auf Beam­ten­ver­hält­nis­se aus. Der Befris­tungs­grund
    der „Habi­li­ta­ti­on“ dürf­te unter dem WissZeitVG eben­so
    nicht mehr zuläs­sig sein, wie der Sach­grund „Pro­mo­ti­on“; vgl.
    hier­zu Mül­ler-Glö­ge, Erfur­ter Kom­men­tar, 20. Aufl. 2020, § 2
    WissZeitVG Rn. 2a, 2b.
    28 Sie­he hier­zu unten C. I. 2.
    29 Sie­he hier­zu dann aber unter B. III.
    30 BAG, Urteil vom 21. August 2019 – 7 AZR 563/17 = NZA 2020,
    42; Hauck-Scholz, Befris­tung nach WissZeitVG – Höchst­be­fris­tungs­dau­er
    in der Post­doc-Pha­se, öAT 2020, 11; Schus­ter,
    Höchst­be­fris­tungs­dau­er in der Post­doc-Pha­se und Anhö­rung des
    Per­so­nal­rats, ArbRAk­tu­ell 2020, 40; Schus­ter, BAG: Höchst­be­fris­tungs­dau­er
    in der Post­doc-Pha­se und Anhö­rung des Per­so­nal­rats,
    FD-ArbR 2020, 424489.
    Im Gegen­teil erge­ben sich aus die­ser Recht­spre­chung
    vor allem neue Feh­ler­quel­len, die von einer
    erschöp­fen­den Nut­zung die­ses Ver­län­ge­rungs­tat­be­stan­des
    eher abschre­cken dürf­te.
    B. Recht­spre­chung des Bun­des­ar­beits­ge­richts
    Die drei Ent­schei­dun­gen des Bun­des­ar­beits­ge­richts aus
    2016 und 2019 las­sen sich auf Pro­mo­ti­on (I.), Beginn
    (II.), Dau­er (III.) und Ende (VI.) der Pro­mo­ti­ons­zeit auf­tei­len.
    I. Beginn der Pro­mo­ti­on – BAG, Urteil vom
  30. März 2016 – 7 AZR 70/1423
    In sei­ner Ent­schei­dung vom 23. März 2016 nahm das
    BAG zum Beginn der Pro­mo­ti­ons­zeit für die Ver­län­ge­rung
    nach § 2 Abs. 1 Satz 2 HS 2 WissZeitVG am Bei­spiel
    einer pro­mo­vier­ten Bio­che­mi­ke­rin Stel­lung.
    Der Beginn der jewei­li­gen Pro­mo­ti­ons­zeit sei danach
    im Grund­satz nach dem jewei­li­gen Lan­des­recht oder der
    Sat­zung der Uni­ver­si­tät zu bestim­men. Kön­ne der Beginn
    hier­nach jedoch nicht sicher ermit­telt wer­den, sei
    der Zeit­punkt von Bedeu­tung, an dem ein Pro­mo­ti­ons­the­ma
    – aus­drück­lich oder still­schwei­gend – ver­ein­bart
    wur­de. Ent­spre­chen­de Vor­be­rei­tungs­zei­ten, die vor der
    Ver­ein­ba­rung des The­mas lie­gen, sei­en hin­ge­gen nicht
    zu berück­sich­ti­gen.
    Schon aus der Geset­zes­his­to­rie zu § 57b Abs. 1 HRG24
    i.V.m. § 21 Abs. 1 HRG a.F. fol­ge inso­weit, dass für den
    Beginn der Pro­mo­ti­on grund­sätz­lich an die im Lan­des­oder
    Sat­zungs­recht vor­ge­se­he­nen „for­ma­len Ereig­nis­se“
    anzu­knüp­fen sei.25 Hier­an habe sich auch nach der Nor­mie­rung
    im WissZeitVG nichts geändert.26 Andern­falls
    wür­de die Anrech­nung in einer zweck­wid­ri­gen Ver­kür­zung
    der gesetz­lich inten­dier­ten – und im Inter­es­se des
    Beschäf­tig­ten stehenden27 – Ver­län­ge­rungs­zei­ten
    resul­tie­ren.
    Danach war die Höchst­be­fris­tungs­gren­ze im zugrun­de­lie­gen­den
    Fall über­schrit­ten und die Befris­tungs­ab­re­de
    infol­ge­des­sen unwirk­sam. Auf­grund der jewei­li­gen
    Zeit­span­nen kam es schließ­lich auch nicht mehr dar­auf
    an, ob die Pro­mo­ti­ons­zeit bereits mit der Ein­schrei­bung
    als Dok­to­ran­din begon­nen hatte28 oder ob die Pro­mo­ti­ons­zeit
    schon mit der Mit­tei­lung des Prü­fungs­er­geb­nis­ses
    bzw. der Über­ga­be der Pro­mo­ti­ons­ur­kun­de geen­det
    hatte.29
    II. Dau­er der Pro­mo­ti­on – BAG, Urteil vom
  31. August 2019 – 7 AZR 563/1730
    In sei­ner vor­erst letz­ten Ent­schei­dung zur Berech­nung
    der Pro­mo­ti­ons­zeit nahm das BAG am 20. August 2019
    im Fall einer pro­mo­vier­ten Phi­lo­so­phin dazu Stel­lung,
    wie die genaue Dau­er der Pro­mo­ti­ons­zeit zu berech­nen
    sei.
    Nach Auf­fas­sung des BAG sei­en hier­zu sämt­li­che Bear­bei­tungs­zei­ten
    aus einer abge­schlos­se­nen und nicht
    abge­schlos­se­nen Pro­mo­ti­on zur „Pro­mo­ti­ons­zeit“ im
    Sin­ne von § 2 Abs. 1 Satz 2 HS 2 WissZeitVG
    2 6 6 O R D N U N G D E R WI S S E N S C H A F T 4 ( 2 0 2 0 ) , 2 6 1 — 2 8 0
    31 BT-Drs. 16/3438, S. 12: „Die Ver­län­ge­rungs­re­gel im zwei­ten Halb­satz
    hono­riert eine zügi­ge Pro­mo­ti­ons­pha­se…“.
    32 Sie­he unten unter C. I. 2. Aus­län­di­sche Pro­mo­ti­on.
    33 Sie­he unten C. III. 2. Net­to­pro­mo­ti­ons­zeit.
    34 BAG, Urteil vom 18. Mai 2016 – 7 AZR 712/14 = NZA 2017, 254;
    Geiß­ler, Befris­tung von Arbeits­ver­trä­gen mit wis­sen­schaft­li­chem
    und künst­le­ri­schem Per­so­nal in der sog. Post­doc-Pha­se ArbRAk­tu­ell
    2016, 555.
    35 BT-Drs. 16/3438, S. 11; sie­he Zusam­men­fas­sung der abwei­chen­den
    Mei­nun­gen bei Mül­ler-Glö­ge, Erfur­ter Kom­men­tar, 20. Aufl.
    2020, § 2 WissZeitVG Rn. 3.
    36 § 57b Abs. 1 Satz 2 HRG iVm. § 18 Abs. 2 Satz 1 HRG.
    37 Vgl. BAG, Urteil vom 20. Janu­ar 2010 – 7 AZR 753/08: „Die
    Vor­schrif­ten des HRG, ins­be­son­de­re § 57b Abs. 1 Satz 2 HRG
    regeln nicht, wann eine Pro­mo­ti­on i.S.v. § 57b Abs. 1 Satz 2 HRG
    „abge­schlos­sen“ ist. § 18 Abs. 2 Satz 1 HRG ver­weist hin­sicht­lich
    der Ver­lei­hung von Hoch­schul­gra­den auf das Lan­des­recht. Wann
    eine Pro­mo­ti­on i.S.v. § 57b Abs. 1 Satz 2 HRG abge­schlos­sen ist, ist
    daher nach den lan­des­recht­li­chen Vor­schrif­ten und der jewei­li­gen
    Pro­mo­ti­ons­ord­nung zu beur­tei­len“.
    38 Rele­vant kön­nen danach bereits das Rigo­ro­sum oder die
    Dis­pu­ta­ti­on bzw. die Ver­kün­dung des Gesamt­ergeb­nis­ses sein,
    teil­wei­se aber auch erst die Über­ga­be schrift­li­cher Exem­pla­re der
    Dis­ser­ta­ti­on oder die von einer Zusa­ge eines Ver­la­ges abhän­gi­ge
    Über­ga­be der Pro­mo­ti­ons­ur­kun­de.
    39 Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG; vgl. Han­sa­lek, Die neu­en Kom­pe­ten­zen
    des Bun­des im Hoch­schul­recht, NVwZ 2006, 668; Löwisch, Die
    Ablö­sung der Befris­tungs­be­stim­mun­gen des Hoch­schul­rah­men­ge­set­zes
    durch das Wis­sen­schafts­zeit­ver­trags­ge­setz, NZA 2007,
    479; BAG Urteil vom 21. März 2018 – 7 AZR 437/16.
    zusam­men­zu­rech­nen.
    Dies fol­ge schon aus dem Wort­laut, der unab­hän­gig
    von einem bestehen­den Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis „alle
    Pro­mo­ti­ons­zei­ten“ ein­be­zie­he. Dane­ben spre­che hier­für
    auch der Zweck der Norm, da nach der Geset­zes­be­grün­dung
    sowohl im WissZeitVG als auch im HRG eine zügi­ge
    Pro­mo­ti­on hono­riert wer­den solle.31 Die­ser Zweck
    sei aber nicht rea­li­sier­bar, wenn eine Pro­mo­ti­on mehr­fach
    abge­bro­chen und schließ­lich mit einem ande­ren
    The­ma erfolg­reich been­det wür­de. Das Gesetz habe inso­weit
    viel­mehr die wis­sen­schaft­li­che Qua­li­fi­zie­rung
    durch die Pro­mo­ti­ons­pha­se in den Blick genom­men. Erfasst
    sei­en daher auch Qua­li­fi­zie­rungs­zei­ten, die für die
    Bear­bei­tung eines The­mas auf­ge­wandt wur­den, das letzt­lich
    aber nicht mit der Pro­mo­ti­on abge­schlos­sen wur­de.
    Dies führ­te dazu, dass nicht nur die Zei­ten der Klä­ge­rin
    zu dem letzt­lich mit der Pro­mo­ti­on abge­schlos­se­nen
    The­ma zu berück­sich­ti­gen waren, son­dern auch Zei­ten
    einer ers­ten, nicht zu Ende geführ­ten Pro­mo­ti­on.
    Die­ser Ein­wand war der Klä­ge­rin schließ­lich auch im
    Pro­zess nicht abge­schnit­ten, da es Sache der arbeit­ge­ben­den
    Hoch­schu­le gewe­sen wäre, sich nach der­ar­ti­gen
    Pro­mo­ti­ons­zei­ten unter Nut­zung ihres Fra­ge­rechts zu erkun­di­gen.
    Dass die ers­ten Pro­mo­ti­ons­zei­ten im Lebens­lauf
    der Klä­ge­rin nicht ange­ge­ben waren, blieb aus die­sem
    Grund für die Ent­schei­dung uner­heb­lich.
    Schließ­lich bedurf­te es auf­grund der zeit­li­chen Ver­läu­fe
    auch kei­ner Ent­schei­dung mehr dar­über, ob die
    Pro­mo­ti­ons­zei­ten der Klä­ge­rin an der Uni­ver­si­tät in
    Minsk, Weißrussland32, oder die Unter­bre­chungs­zei­ten
    zwi­schen den bei­den Pro­mo­ti­ons­vor­ha­ben an der deut­schen
    Uni­ver­si­tät O mit in die Berech­nung hät­ten ein­flie­ßen
    müssen.33
    III. Ende der Pro­mo­ti­on – BAG, Urteil vom
  32. Mai 2016 – 7 AZR 712/1434
    In sei­ner Ent­schei­dung vom 18. Mai 2016 nahm das BAG
    schließ­lich im Anschluss an sei­ne Ent­schei­dung vom
  33. März 2016 auch zum Ende der Pro­mo­ti­ons­zeit am
    Bei­spiel eines pro­mo­vier­ten Inge­nieurs Stel­lung.
    Wie schon für den Beginn der Pro­mo­ti­ons­zeit, sei
    auch für die Bestim­mung des End­zeit­punk­tes der Pro­mo­ti­on
    auf das Lan­des­recht, bezie­hungs­wei­se das Sat­zungs­recht
    der jewei­li­gen Uni­ver­si­tät, abzu­stel­len. Dies
    fol­ge wie­der­um aus der Geset­zes­be­grün­dung zu
    § 2 Abs. 1 Satz 2 HS 2 WissZeitVG35 in Fort­füh­rung der
    Grund­sät­ze des HRG36 und der Ent­schei­dung vom
  34. Janu­ar 2010.37
    Dabei sei auch dar­auf zu ach­ten, dass die Lan­des­hoch­schul­ge­set­ze
    zwi­schen der Pro­mo­ti­on und dem
    „auf Grund“ der Pro­mo­ti­on ver­lie­he­nen Dok­tor­ti­tels
    unter­schie­den und es inso­weit nicht unbe­dingt auf die
    Ver­lei­hung des Dok­tor­ti­tels bzw. die Über­ga­be der Pro­mo­ti­ons­ur­kun­de,
    son­dern auf den Abschluss der Pro­mo­ti­ons­zeit
    nach dem jewei­li­gen Lan­des- oder Sat­zungs­recht
    ankomme.38
    IV. Anmer­kung
    Der Recht­spre­chung des BAG zu Beginn, Dau­er und
    Ende der Pro­mo­ti­ons­zeit ist ins­be­son­de­re mit Blick auf
    die Kom­pe­tenz­ver­tei­lung zwi­schen Bund und Ländern39
    und der inso­weit kla­ren Inten­ti­on des Geset­zes in Bezug
    auf den Ver­län­ge­rungs­tat­be­stand zuzu­stim­men.
    Aller­dings ist anhand ver­schie­de­ner Fall­grup­pen abseh­bar,
    dass die Recht­spre­chung in der Pra­xis kaum mit
    der erfor­der­li­chen recht­li­chen Prä­zi­si­on umzu­set­zen ist.
    So mag die Anknüp­fung an das jewei­li­ge Lan­des­oder
    Sat­zungs­recht zwar dog­ma­tisch rich­tig, prak­tisch
    aber für die Per­so­nal­ab­tei­lun­gen der Hoch­schu­len kaum
    zu leis­ten sein. Dies gilt nicht nur mit Blick auf die teils
    kom­ple­xen, recht­li­chen Rege­lun­gen und Fein­hei­ten des
    jewei­li­gen Lan­des- oder Sat­zungs­rechts, son­dern beginnt
    bereits damit, dass die Mehr­zahl der ein­schlä­gi­gen
    Pro­mo­ti­ons­ord­nun­gen bzw. Sat­zun­gen der Uni­ver­si­tä­ten
    nicht oder nicht mehr (online) ver­füg­bar sind.
    Die Berech­nung der Pro­mo­ti­ons­zeit wird in der
    Mehr­zahl der Fäl­le erst dann durch­ge­führt, wenn die
    Höchst­be­fris­tungs­gren­zen erreicht sind und sonst kei­ne
    Man­dler und Baner­jee · Berech­nung der Pro­mo­ti­ons­zei­ten 2 6 7
    40 Eine Prü­fung auf der Grund­la­ge des in der Urkun­de ange­ge­be­nen
    Datums ist aller­dings nicht zu emp­feh­len, da die­ses Datum ledig­lich
    den Tag der Aus­stel­lung der Urkun­de wie­der­gibt und mit­hin
    nicht die teils erst erheb­lich spä­ter statt­fin­den­de Ver­lei­hung des
    Titels angibt, die nach der Pro­mo­ti­ons­ord­nung für den Abschluss
    der Pro­mo­ti­on rele­vant sein kann. Je nach Pro­mo­ti­ons­ord­nung
    ist auch das Datum des Rigorosums/Disputation bzw. die Ver­kün­dung
    des Gesamt­ergeb­nis­ses der Zeit­punkt des recht­li­chen
    Abschlus­ses des Pro­mo­ti­ons­the­mas.
    41 Zum Fall der Falsch­an­ga­be sie­he jedoch unten D. III.
    42 Vgl. BAG, Urteil vom 20. Janu­ar 2010 – 7 AZR 753/08.
    43 § 30 BayHSchG; § 37 LHG BW; Art. 68 BayHSchG; § 34a BerlHG;
    § 64b BremHG; § 69 HmbHG; § 22 HHG; § 42 LHG M‑V; §
    10 NHG; § 69 HG (NW); § 31 Hoch­SchG (RP); § 63 UG; § 44
    SächsHSFG; § 19 HSG LSA; § 57 HSG; § 59 ThürHG.
    44 Vgl. hier­zu Löwisch/Lutz, Füh­rung aus­län­di­scher Ehren­dok­tor­gra­de
    in Deutsch­land, OdW 2017, 101 ff.
    45 Vgl. Ziff. 2 Satz 2 KMK: “Dies gilt nicht für Dok­tor­gra­de, die ohne
    Pro­mo­ti­ons­stu­di­en und ‑ver­fah­ren ver­ge­ben wer­den (soge­nann­te
    Berufs­dok­to­ra­te) und für Dok­tor­gra­de, die nach den recht­li­chen
    Rege­lun­gen des Her­kunfts­lan­des nicht der drit­ten Ebe­ne der
    Bolo­gna-Klas­si­fi­ka­ti­on der Stu­di­en­ab­schlüs­se zuge­ord­net sind. Die
    gleich­zei­ti­ge Füh­rung bei­der Abkür­zun­gen ist nicht zuläs­sig”.
    ein­fa­che­ren Ver­län­ge­rungs­tat­be­stän­de mehr grei­fen. Erfor­der­lich
    wird damit in der Regel eine min­des­tens
    sechs­jäh­ri­ge, rück­schau­en­de Bewer­tung unter Beach­tung
    even­tu­el­ler Über­gangs­re­ge­lun­gen oder wei­te­rer
    Pro­mo­ti­ons­ord­nun­gen bei einem Hoch­schul­wech­sel
    sein, die den vom Per­so­nal­sach­be­ar­bei­ter ein­ge­plan­ten,
    zeit­li­chen und fach­li­chen Auf­wand um ein Viel­fa­ches
    über­stei­gen dürf­ten.
    In der Pra­xis hat sich daher schon seit Län­ge­rem eine
    Bestim­mung des Endes der Pro­mo­ti­on anhand der im
    Lebens­lauf ange­ge­be­nen Ver­lei­hung des Titels oder ent­spre­chen­der
    Beschei­ni­gun­gen des Dekans bzw. Hoch­schul­leh­rers
    eta­bliert, um so den ansons­ten erfor­der­li­chen
    Prü­fungs­auf­wand und das Risi­ko einer Fehl­be­rech­nung
    mög­lichst gering zu halten.40
    Eben­falls kon­se­quent ist die Ver­tei­lung der jewei­li­gen
    Berech­nungs­ri­si­ken über das Fra­ge­recht. Indem der
    arbeit­ge­ben­den Hoch­schu­le auf­ge­ge­ben wird, sich über
    Pro­mo­ti­ons­be­ginn, ‑dau­er und ‑ende durch Nach­fra­ge
    zu ver­ge­wis­sern, wird einem Miss­brauch des Ver­län­ge­rungs­tat­be­stan­des
    hin­rei­chend vor­ge­beugt.
    Natur­be­dingt haben sowohl die Hoch­schu­le und
    grund­sätz­lich auch der Beschäf­tig­te ein erheb­li­ches Eigen­in­ter­es­se
    an einer mög­lichst lan­gen Ver­län­ge­rung der
    Höchst­be­fris­tungs­zeit. Unbe­fris­te­te Stel­len sind bekann­ter­ma­ßen
    ein knap­pes Gut und eine lücken­lo­se Beschäf­ti­gung
    auf der Grund­la­ge von Dritt­mit­tel­pro­jek­ten nach
    Ablauf der Höchst­be­fris­tungs­zeit nicht immer dau­er­haft
    mög­lich. Bei­den Par­tei­en ist daher dar­an gele­gen die
    Pro­mo­ti­ons­zeit beson­ders kurz zu berech­nen. Da Feh­ler
    bei die­ser Berech­nung dem Arbeit­neh­mer aber nicht das
    Recht abschnei­den dür­fen, sich hier­auf zu berufen41 und
    die Ent­fris­tung gel­tend zu machen, muss es im eige­nen
    Inter­es­se der Hoch­schu­le lie­gen, von ihrem Fra­ge­recht
    erschöp­fend Gebrauch zu machen, bevor eine Befris­tung
    auf den Ver­län­ge­rungs­tat­be­stand in
    § 2 Abs. 1 Satz 2 HS 2 WissZeitVG sicher gestützt wer­den
    kann. Das „Risi­ko“ einer unbe­fris­te­ten Beschäf­ti­gung
    trägt die Hoch­schu­le inso­weit allein.
    C. Berech­nung der Pro­mo­ti­ons­zeit
    Die in den Ent­schei­dun­gen des BAG auf­ge­zeig­ten
    Grund­sät­ze sind für die Pra­xis ver­bind­lich und in
    bestimm­ten Gren­zen auch prak­ti­ka­bel. Die Urtei­le erfas­sen
    jedoch natur­be­dingt nicht alle Fall­grup­pen, die sich
    den Hoch­schu­len, Uni­ver­si­täts­kli­ni­ka und außer­uni­ver­si­tä­ren
    For­schungs­ein­rich­tun­gen im täg­li­chen Umgang
    mit dem WissZeitVG stel­len kön­nen und las­sen daher
    ins­be­son­de­re den nöti­gen und zuläs­si­gen Umfang des
    hoch­schul­sei­ti­gen Fra­ge­rechts nicht immer klar erken­nen.
    In einem ers­ten Zugang ist es daher erfor­der­lich,
    sich die ver­schie­de­nen, mög­li­chen Anknüp­fungs­punk­te
    für die Bestim­mung des Beginns (I.), der Dau­er (II.) und
    des Endes (III.) der Pro­mo­ti­ons­zeit zu ver­ge­gen­wär­ti­gen.
    I. Pro­mo­ti­on
    Aus­gangs­punkt für die Ver­län­ge­rung – und dafür, ob
    eine Post-Doc-Befris­tung abge­schlos­sen wer­den kann42
    – ist stets die Fra­ge, ob eine „Pro­mo­ti­on“ im Sin­ne des
    § 2 Abs. 1 Satz 2 HS 2 WissZeitVG vor­liegt. Dies kann
    gera­de im Zusam­men­hang mit aus­län­di­sche Titeln, wie
    dem Ph.D. nicht immer ohne ein­ge­hen­de Prü­fung beant­wor­tet
    wer­den:
  35. Inlän­di­sche Pro­mo­ti­on
    Der Begriff der Pro­mo­ti­on wird im WissZeitVG nicht
    näher erläu­tert. Bereits zu Zei­ten des HRG war jedoch
    aner­kannt, dass der Begriff durch die Geset­ze der Län­der
    aus­ge­formt wird und daher auch inso­weit Bin­dungs­wir­kung
    für die Befris­tungs­re­ge­lun­gen des Bun­des für das
    Hoch­schul­per­so­nal ent­fal­tet. Dies gilt auch unter dem
    WissZeitVG fort und ent­spre­chen­de Rege­lun­gen zur
    Pro­mo­ti­on sind daher auch wei­ter­hin dem jewei­li­gen
    Lan­des­recht zu entnehmen.43
    Mit Aus­nah­me von Ehrengraden44 oder sons­ti­gen,
    nicht von einer aner­kann­ten Hoch­schu­le ver­lie­he­nen Titeln,
    45 sind daher sämt­li­che Pro­mo­tio­nen erfasst, die in
    2 6 8 O R D N U N G D E R WI S S E N S C H A F T 4 ( 2 0 2 0 ) , 2 6 1 — 2 8 0
    46 BT-Drs. 16/3438, S. 12; vgl. wort­gleich zum HRG auch BT-Drs.
    15/4132, S. 20 f.
    47 Vgl. dies wohl pau­schal vor­aus­set­zend LAG Meck­len­burg-Vor­pom­mern,
    Urteil vom 4. Juli 2017 – 5 Sa 219/16.
    48 Vgl. LAG Hamm, Urteil vom 16.11.2017 – 17 Sa 418/17.
    49 Vgl. BAG, Urteil vom 20. Janu­ar 2010 – 7 AZR 753/08.
    50 Ziff. 2: “Dies gilt nicht für Dok­tor­gra­de, die ohne Pro­mo­ti­ons­stu­di­en
    und ‑ver­fah­ren ver­ge­ben wer­den (soge­nann­te Berufs­dok­to­ra­te)
    und für Dok­tor­gra­de, die nach den recht­li­chen Rege­lun­gen des
    Her­kunfts­lan­des nicht der drit­ten Ebe­ne der Bolo­gna-Klas­si­fi­ka­ti­on
    der Stu­di­en­ab­schlüs­se zuge­ord­net sind. Die gleich­zei­ti­ge Füh­rung
    bei­der Abkür­zun­gen ist nicht zuläs­sig”.
    51 Äqui­va­lenz­ab­kom­men bestehen mit: Boli­vi­en, Chi­na, Frank­reich,
    Ita­li­en, Lett­land, Litau­en, Nie­der­lan­de, Öster­reich, Polen,
    Schweiz, Slo­wa­kei, Spa­ni­en, Tsche­chi­en, Ungarn, Zypern; vgl.
    https://www.kmk.org/zab/zentralstelle-fuer-auslaendischesbildungswesen/
    all­ge­mei­nes-zur-aner­ken­nun­g/­ver­oef­fent­li­chun­gen-
    und-beschlues­se/­fueh­rung-aus­laen­di­scher-hoch­schul­gra­de.
    html#c2345.
    52 Vgl. bspw. Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BayHSchG: „Für Abschlüs­se in
    Stu­di­en­gän­gen nach Art. 64 Abs. 2 [Pro­mo­ti­on] kann auch der
    Grad „Doc­tor of Phi­lo­so­phy (Ph.D.)“ ver­lie­hen wer­den“.
    53 Ziff. 4 KMK: “Inha­ber von fol­gen­den Dok­tor­gra­den 4.1 Aus­tra­li­en:
    „Doc­tor of …“ mit jeweils unter­schied­li­cher Abkür­zung 4.2 Isra­el:
    „Doc­tor of …“ mit jeweils unter­schied­li­cher Abkür­zung 4.3 Japan:
    „Doc­tor of …“ (haku­s­hi …) 4.4 Kana­da: „Doc­tor of Phi­lo­so­phy“
    – Abk.: „Ph.D.“ 4.5 Ver­ei­nig­te Staa­ten von Ame­ri­ka: „Doc­tor of
    Phi­lo­so­phy“ Abk.: „Ph.D.“, sofern die ver­lei­hen­de Ein­rich­tung von
    der „Car­ne­gie Foun­da­ti­on for the Advance­ment of Tea­ching“ als
    „Rese­arch Uni­ver­si­ty (high rese­arch acti­vi­ty)“ oder als „Rese­arch
    Uni­ver­si­ty (very high rese­arch acti­vi­ty)“ klas­si­fi­ziert ist”.
    54 1. Ebe­ne: Bache­lor, 2. Ebe­ne: Mas­ter; 3. Ebe­ne: Wis­sen­schaft­li­che
    Pro­mo­ti­on; Dok­tor­gra­de, die der 3. Ebe­ne nicht zuge­ord­net
    wer­den kön­nen, sind in der Ori­gi­nal­form zu füh­ren.
    55 Ziff. 3.1 KMK: “kan­di­dat archi­tek­tu­ry; kan­di­dat bio­lo­gices­kich
    nauk; kan­di­dat chi­mic­es­kich nauk; kan­di­dat farm­acev­ti­ces­kich
    nauk; kan­di­dat filolo­gices­kich nauk; kan­di­dat fizi­ko-mate­ma­ti­ces­kich
    nauk; kan­di­dat geo­gra­fices­kich nauk; kan­di­dat geo­lo­go­mi­ne­ra­lo­gices­kich
    nauk; kan­di­dat iskusst­vo­ve­de­ni­ja; kan­di­dat
    medi­cin­skich nauk; kan­di­dat psicho­lo­gices­kich nauk; kan­di­dat
    sel­s­kochoz­ja­jst­ven­nych nauk; kan­di­dat tech­nices­kich nauk; kan­di­dat
    vete­ri­nar­nych nauk”.
    einem wis­sen­schaft­li­chen Pro­mo­ti­ons­ver­fah­ren von einer
    inlän­di­schen Hoch­schu­le erwor­ben wur­den.
    Dabei spielt es auch kei­ne Rol­le, ob ein Teil der Pro­mo­ti­ons­zeit
    im Aus­land absol­viert wur­de, bspw. im Rah­men
    eines For­schungs­auf­ent­halts an einer aus­län­di­schen
    Hoch­schu­le. So heißt es schon in den Geset­zes­be­grün­dun­gen
    zum HRG und WissZeitVG, dass es nicht dar­auf
    ankom­me, „ob die Pro­mo­ti­on im Inland oder im Aus­land
    absol­viert wurde.“46
  36. Aus­län­di­sche Pro­mo­ti­on
    Schwie­ri­ger zu beur­tei­len sind hin­ge­gen die – deut­lich
    zuneh­men­den – Fäl­le, in denen die Pro­mo­ti­on an einer
    aus­län­di­schen Hoch­schu­le absol­viert wur­de und es sich
    damit nicht um eine „deut­sche“ Pro­mo­ti­on handelt,47
    wie sie zu Zei­ten des HRG noch der Regel­fall gewe­sen
    sein mag.48 Der Begriff der Pro­mo­ti­on war aller­dings
    auch zu Zei­ten des HRG nicht unbe­stimmt, son­dern
    über § 18 HRG a.F. und das jewei­li­ge Lan­des­recht defi­niert.
    49
    Hier­an hat sich auch unter dem WissZeitVG nichts
    geän­dert, das die Aner­ken­nung aus­län­di­scher Dok­tor­ti­tel
    dem jewei­li­gen Lan­des­recht überlässt50 und das auf
    die „Ver­ein­ba­rung der Län­der in der Bun­des­re­pu­blik
    Deutsch­land über begüns­ti­gen­de Rege­lun­gen gemäß Zif­fer
    4 der „Grund­sät­ze für die Rege­lung der Füh­rung aus­län­di­scher
    Hoch­schul­gra­de im Sin­ne einer gesetz­li­chen All­ge­mein­ge­neh­mi­gung
    durch ein­heit­li­che gesetz­li­che Bestim­mun­gen
    vom 14. April 2000“ (Beschluss der Kul­tus­mi­nis­ter­kon­fe­renz
    vom 21. Sep­tem­ber 2001 i.d.F. vom
  37. Juni 2015)“ bzw. von der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land
    abge­schlos­se­ne Äqui­va­lenz­ab­kom­men verweist.51
    Nach dem Beschluss der Kul­tus­mi­nis­ter­kon­fe­renz
    gilt, dass Inha­ber von Dok­tor­gra­den, die in Mit­glied­staa­ten
    der EU oder des Euro­päi­schen Wirt­schafts­rau­mes
    sowie des Euro­päi­schen Hoch­schul­in­sti­tuts Flo­renz und
    der Päpst­li­chen Hoch­schu­len erwor­ben wur­den, den
    fach­li­chen Zusatz „Dr.“ im Inland „wahl­wei­se“ und ohne
    Her­kunfts­be­zeich­nung füh­ren dür­fen.
    Ähn­li­ches gilt für den sich gera­de in den Natur­wis­sen­schaf­ten
    – und auch an deut­schen Hochschulen52 –
    immer wei­ter ver­brei­ten­den „Doc­tor of Phi­lo­so­phy“
    oder „Ph.D.“ aus den USA oder Kanada.53 Auch die­ser
    Titel darf wahl­wei­se mit „Dr.“ und ohne Anga­be des
    Her­kunfts­lan­des abge­kürzt wer­den, sofern die ver­lei­hen­de
    Ein­rich­tung von der „Car­ne­gie Foun­da­ti­on for the
    Advance­ment of Tea­ching“ als „Rese­arch Uni­ver­si­ty
    (high rese­arch acti­vi­ty)“ oder als „Rese­arch Uni­ver­si­ty
    (very high rese­arch acti­vi­ty)“ klas­si­fi­ziert ist, oder der
    Titel in Kana­da in einem wis­sen­schaft­li­chen Pro­mo­ti­ons­vor­ha­ben
    erwor­ben wur­de und der Dok­tor­grad der
    drit­ten Ebe­ne der Bolo­gna-Klas­si­fi­ka­ti­on entspricht.54
    Inha­ber von Dok­tor­gra­den aus Russ­land („kan­di­dat
    …“55) kön­nen hin­ge­gen die Bezeich­nung „Dr.“ zwar
    ohne fach­li­chen Zusatz, jedoch nicht ohne Her­kunfts­be­zeich­nung
    füh­ren.
    Dies vor­aus­ge­setzt, könn­te anzu­neh­men sein, dass
    sämt­li­che Fäl­le, in denen der Inha­ber den Zusatz „Dr.“
    Man­dler und Baner­jee · Berech­nung der Pro­mo­ti­ons­zei­ten 2 6 9
    56 Ob auch bei aus­län­di­schen Titeln zwi­schen Pro­mo­ti­on und Ver­lei­hung
    des Dok­tor­ti­tels unter­schie­den wer­den muss (vgl. BAG,
    Urteil vom 23. März 2016 – 7 AZR 70/14 = AP Nr. 5 zu § 2 Wiss-
    ZeitVG), rich­tet sich inso­weit dann nach dem, der aus­län­di­schen
    Pro­mo­ti­on, zugrun­de­lie­gen­den Lan­des­recht, was die akku­ra­te
    Ermitt­lung der tat­säch­li­chen Pro­mo­ti­ons­zeit frei­lich nicht leich­ter
    macht.
    57 Auch hier gilt, dass blo­ße Vor­be­rei­tungs­zei­ten
    nicht in die Pro­mo­ti­ons­zeit fal­len,
    vgl. BAG, Urteil vom 23. März 2016 – 7 AZR 70/14 unter C. II. 7.
    Zu berück­sich­ti­gen ist inso­weit aller­dings, dass das aus­län­di­sche
    Recht den Beginn der Pro­mo­ti­ons­zeit an for­ma­le Ereig­nis­se
    knüp­fen kann (bspw. die
    Ein­schrei­bung als Pro­mo­ti­ons­stu­dent). Den Hoch­schu­len wird
    inso­weit nicht zuzu­mu­ten sein, sich im Ein­zel­nen über das
    aus­län­di­sche Recht zu ver­ge­wis­sern. Sie dür­fen daher auf ent­spre­chen­de
    Anga­ben des Beschäf­tig­ten ver­trau­en, sofern die­se in sich
    nach­voll­zieh­bar sind.
    mit oder ohne fach­li­chen Zusatz oder Her­kunfts­be­zeich­nung
    füh­ren kann, unter den inso­weit unbe­schränk­ten
    Begriff der „Pro­mo­ti­on“ in § 2 Abs. 1 Satz 2 HS 2 Wiss-
    ZeitVG fallen.56
    Indes haben die Län­der durch die Aner­ken­nung des
    Beschlus­ses der Kul­tus­mi­nis­ter­kon­fe­renz und der Unter­schei­dung
    nach Dok­tor­gra­den mit und ohne fach­li­chen
    Zusatz oder Her­kunfts­be­zeich­nung weit­hin zum
    Aus­druck gebracht, dass zwi­schen den inlän­di­schen und
    aus­län­di­schen Dok­tor­ti­teln mate­ri­el­le Unter­schie­de bestehen,
    die in Ver­kehr durch den jewei­li­gen Zusatz ange­zeigt
    wer­den müs­sen.
    Glei­cher­ma­ßen ist dem Lan­des­recht inso­weit aber
    auch zu ent­neh­men, dass es aus­län­di­sche Titel gibt, die
    als mate­ri­ell gleich­wer­tig ein­ge­stuft und daher unter­schieds­los
    zu einem im Inland ver­lie­he­nen Titel geführt
    wer­den kön­nen. Die­se Unter­schei­dung ist auch im Rah­men
    des WissZeitVG zu beach­ten:
    Han­delt es sich um einen aus­län­di­schen Titel, der
    ohne jeg­li­chen Zusatz im Inland mit „Dr.“ geführt wer­den
    kann, liegt eine Pro­mo­ti­on im Sin­ne des Wiss-
    ZeitVG vor. Die Ermitt­lung der Pro­mo­ti­ons­zeit und des
    Pro­mo­ti­ons­be­ginns rich­tet sich inso­weit in einem ers­ten
    Schritt nach dem Lan­des­recht und im zwei­ten Schritt
    nach dem Recht des aus­län­di­schen Staa­tes bzw. der Sat­zung
    der aus­län­di­schen Hoch­schu­le, wobei vor­sorg­lich –
    und aus prak­ti­schen Grün­den sowie in Erman­ge­lung eige­ner
    Kennt­nis­se der Hoch­schu­le zur aus­län­di­schen
    Pro­mo­ti­on – auf die Zeit­span­ne zwi­schen dem vom Beschäf­tig­ten
    ange­ge­be­nen Beginn der Pro­mo­ti­on und der
    Ver­lei­hung des Titels abzu­stel­len sein dürfte.57
    Ande­res gilt hin­ge­gen für aus­län­di­sche Gra­de, die
    nur mit fach­li­chem Zusatz und/oder Her­kunfts­nach­weis
    im Inland geführt wer­den kön­nen. Einem aus­län­di­schen
    Titel die Qua­li­tät einer Pro­mo­ti­on nur auf­grund feh­len­der
    Auf­lis­tung im Lan­des­recht bzw. dem Beschluss der
    Kul­tus­mi­nis­ter­kon­fe­renz oder der Exis­tenz eines Äqui­va­lenz­ab­kom­mens
    abzu­leh­nen, erscheint jedoch unan­ge­mes­sen
    und mit Blick auf das Gleich­be­hand­lungs­ge­bot
    in Art. 3 Abs. 1 GG will­kür­lich. Inso­weit besteht daher
    zwar kei­ne gesetz­li­che Ver­mu­tung für die mate­ri­el­le
    Gleich­wer­tig­keit zur inlän­di­schen Pro­mo­ti­on, es wird
    sich aber im Ein­zel­fall immer noch fest­stel­len las­sen, ob
    der aus­län­di­sche Titel dem inlän­di­schen eben­bür­tig ist.
    Frei­lich wird sich dann im Ein­zel­nen auch treff­lich dar­über
    strei­ten las­sen, ab wann „mate­ri­el­le Gleich­wer­tig­keit“
    vor­liegt, denn die Qua­li­tät und der Auf­wand
    schwan­ken bekann­ter­ma­ßen auch bei inlän­di­schen Pro­mo­tio­nen
    mit­un­ter erheb­lich. Rich­ti­ger­wei­se wird inso­weit
    der durch­schnitt­li­che Auf­wand und fach­li­che
    Schwie­rig­keits­grad einer inlän­di­schen Pro­mo­ti­on aus
    dem jewei­li­gen Fach­be­reich Ver­gleichs­maß­stab sein und
    im Zwei­fel eine Gleich­wer­tig­keits­prü­fung ange­strengt
    wer­den müssen.
  38. Son­der­fall: Ph.D. im Inland
    Einen Son­der­fall stellt der Ph.D. dar, der von einer deut­schen
    Hoch­schu­le ver­lie­hen wur­de. Gem.
    Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BayHSchG gilt etwa: „Für Abschlüs­se
    in Stu­di­en­gän­gen nach Art. 64 Abs. 2 kann auch der
    Grad „Doc­tor of Phi­lo­so­phy (Ph.D.)“ ver­lie­hen wer­den“,
    wobei in Art. 64 Abs. 2 BayHSchG die geson­der­ten Pro­mo­ti­ons­stu­di­en­gän­ge
    gere­gelt wer­den. In
    § 31 Abs. 3 Satz 2 BbgHG heißt es wei­ter: „Die Ver­lei­hung
    kann auch in Gestalt des Dok­tor­gra­des „Doc­tor of Phi­lo­so­phy
    (Ph.D.)“ erfol­gen.“ Ähn­lich heißt es
    § 38 Abs. 2 Satz 6 LHG BW: „Für Abschlüs­se
    nach Satz 5 [Dok­to­ran­den­kol­legs] kann auch der Grad
    »Doc­tor of Phi­lo­so­phy (Ph.D.)« ver­lie­hen wer­den.“ und
    § 70 Abs. 4 Satz 2 HmbHG: „Für Abschlüs­se nach Absatz
    5 Satz 4 [Pro­mo­ti­on] kann in geeig­ne­ten Fächern an Stel­le
    des Dok­tor­gra­des der Grad „Doc­tor of Phi­lo­so­phy“ ver­lie­hen
    wer­den; der Grad kann in der abge­kürz­ten Form
    „Ph.D.“ oder als Dok­tor­grad nach Satz 1 geführt wer­den.“
    Ähn­li­ches gilt in Sach­sen, § 40 Abs. 10 Satz 1 SächsHSFG:
    „Uni­ver­si­tä­ten kön­nen Pro­mo­ti­ons­stu­di­en­gän­ge ein­rich­ten,
    die den Abschluss „Doc­tor of Phi­lo­so­phy (Ph. D.)“
    ermög­li­chen.“ und Thü­rin­gen § 58 Abs. 4 Satz 1 ThürHG:
    2 7 0 O R D N U N G D E R WI S S E N S C H A F T 4 ( 2 0 2 0 ) , 2 6 1 — 2 8 0
    „Auf­grund der Pro­mo­ti­on oder auf­grund einer Hoch­schul­prü­fung,
    mit der ein Pro­mo­ti­ons­stu­di­en­gang nach
    § 61 Abs.4 abge­schlos­sen wird, ver­leiht die Hoch­schu­le den
    Dok­tor­grad oder den Grad „Doc­tor of Phi­lo­so­phy“ („Ph.
    D.“).“ In § 56 Abs. 1 Satz 2 HSG heißt es schließ­lich:
    „Sieht die Pro­mo­ti­ons­ord­nung einer Hoch­schu­le auf­grund
    von § 54 Absatz 3 Satz 1 oder § 54a Absatz 1 Satz 5 die Ver­lei­hung
    des Dok­tor­gra­des in der Form des „Doc­tor of Phi­lo­so­phy
    (Ph.D.)“ vor, kann die­ser Titel alter­na­tiv auch in
    der abge­kürz­ten Form „Dr.“ geführt wer­den; eine gleich­zei­ti­ge
    Füh­rung der Abkür­zun­gen „Ph.D.“ und „Dr.“ ist
    nicht zuläs­sig“.
    Die vor­ge­nann­ten Bei­spie­le zei­gen, dass zwi­schen
    den Län­dern im Wesent­li­chen Kon­sens dar­über besteht,
    dass ein Ph.D. dem Dok­tor­ti­tel in wis­sen­schaft­li­cher
    Hin­sicht gleich­ge­stellt ist und eben­so wie die­ser „auf­grund
    der Pro­mo­ti­on“ bzw. nach den für die­se gel­ten­den
    Anfor­de­run­gen von einer Hoch­schu­le ver­lie­hen wer­den
    kann. Auf­grund des inso­weit bestehen­den mate­ri­el­len
    Gleich­laufs kann daher kein Zwei­fel dar­an bestehen,
    dass auch ein, von einer deut­schen Hoch­schu­le, ver­lie­he­ner
    Ph.D. eine Pro­mo­ti­on im Sin­ne des WissZeitVG dar­stellt
    und dem­ge­mäß den Ein­tritt in die Post-Doc-Pha­se
    und Zugang zum Ver­län­ge­rungs­tat­be­stand gem.
    § 2 Abs. 1 Satz 2 HS 2 WissZeitVG begrün­den kann.
    II. Beginn der Pro­mo­ti­on
    Neben dem Lan­des- und Sat­zungs­recht bzw. der Ver­ein­ba­rung
    des Pro­mo­ti­ons­the­mas sind noch wei­te­re
    Anknüp­fungs­punk­te zur Ermitt­lung des Pro­mo­ti­ons­be­ginns
    denk­bar. Im Grund­satz ist dabei stets vor­aus­zu­set­zen,
    dass zwi­schen Dok­to­rand und Hoch­schul­leh­rer
    Einig­keit über die Anfer­ti­gung und Betreu­ung einer
    Pro­mo­ti­on zu einem bestimm­ten Pro­mo­ti­ons­the­ma
    besteht. Liegt eine die­ser Vor­aus­set­zun­gen nicht vor,
    schei­det im Grund­satz auch der Beginn einer Pro­mo­ti­on
    aus:
  39. Ein­schrei­bung als Pro­mo­ti­ons­stu­dent
    Die Ein­schrei­bung als Pro­mo­ti­ons­stu­dent begrün­det
    nach den jewei­li­gen Bestim­mun­gen der Hoch­schu­le
    zwei­fel­los eine Ver­mu­tung für den Beginn der Pro­mo­ti­ons­zeit.
    58
    Aller­dings muss beach­tet wer­den, dass es sich inso­weit
    nicht um eine unwi­der­leg­li­che Ver­mu­tung han­delt
    und im Zwei­fel auf die Ver­ga­be des The­mas abzu­stel­len
    ist.59 Wenn­gleich sich die­ses Rang­ver­hält­nis so nicht aus
    der Ent­schei­dung des BAG vom 23. März 201660 ohne
    Wei­te­res gewin­nen lässt, ist die Not­wen­dig­keit einer der­art
    for­ma­len Betrach­tung der Geset­zes­be­grün­dung nicht
    zu ent­neh­men, die den tat­säch­li­chen Beginn der Pro­mo­ti­on
    in den Blick nimmt.61
    Die Ein­schrei­bung als Pro­mo­ti­ons­stu­dent setzt nicht
    immer vor­aus, dass bereits ein kon­kre­tes The­ma ver­ge­ben
    wur­de. Je nach Hoch­schu­le genügt bereits eine abs­trak­te
    Zusa­ge eines Hoch­schul­leh­rers über die Betreu­ung
    als Dok­to­rand für die Imma­tri­ku­la­ti­on, die sich bereits
    aus steu­er­li­chen und sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­chen
    Grün­den mög­lichst naht­los an ein been­de­tes
    Stu­di­um und die hier­aus fol­gen­de Exma­tri­ku­la­ti­on anschlie­ßen
    soll­te.
    Eben­so bie­tet die Imma­tri­ku­la­ti­on als Pro­mo­ti­ons­stu­dent
    kei­ne Gewähr dafür, dass ein The­ma nicht bereits
    vor­her ver­ge­ben, ver­ein­bart und mit des­sen Bear­bei­tung
    begon­nen wur­de. Die Imma­tri­ku­la­ti­on ist als
    sol­che viel­fach auch vom Abschluss ent­spre­chen­der Pro­mo­ti­ons­ver­ein­ba­run­gen
    oder der Zulas­sung als Dok­to­rand
    durch den Pro­mo­ti­ons­aus­schuss abhän­gig, die ihrer­seits
    bereits die Ver­ga­be eines The­mas vor­aus­set­zen.
    Dar­über hin­aus erfolgt die Imma­tri­ku­la­ti­on nicht
    58 Vgl. § 21 HRG a.F.
    59 Vgl. auch Preis/Ulber, WissZeitVG, 2. Aufl. 2017, § 2 Rn. 54.
    60 BAG, Urteil vom 23. März 2016 – 7 AZR 70/14 = AP Nr 5 zu § 2
    WissZeitVG.
    61 BT-Drs. 16/3438, S. 12: “Die Ver­län­ge­rungs­re­gel im zwei­ten
    Halb­satz hono­riert eine zügi­ge Pro­mo­ti­ons­pha­se, gleich­gül­tig, ob
    sie inner­halb oder außer­halb eines Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­ses nach
    Absatz 1 Satz 1 in Ver­bin­dung mit Absatz 3 Satz 1 absol­viert wur­de.
    Wer inner­halb oder außer­halb eines sol­chen Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­ses
    schnel­ler als in sechs Jah­ren zum Abschluss einer Pro­mo­ti­on
    gelangt, der kann die ein­ge­spar­te Zeit in der Post­doc­pha­se ent­spre­chend
    anhän­gen”.
    Man­dler und Baner­jee · Berech­nung der Pro­mo­ti­ons­zei­ten 2 7 1
    prompt mit der Anmel­dung, son­dern dau­ert eini­ge Zeit,
    sodass sich die Imma­tri­ku­la­ti­on (ins­be­son­de­re, wenn
    die­se semes­ter­ge­bun­den ist) und die eigent­li­che Pro­mo­ti­ons­zeit
    nicht decken.
    Sel­bi­ges gilt auch im Bereich der Medizin,62 in dem
    die Pro­mo­ti­on oft ohne oder nur mit gerin­ger Unter­bre­chung
    des Stu­di­ums durch­ge­führt wird63 und daher kei­ne
    Ein­schrei­bung als Pro­mo­ti­ons­stu­dent erfolgt. Ähn­li­ches
    gilt für Dok­to­ran­den, die neben einer Voll- oder
    Teil­zeit­be­schäf­ti­gung berufs­tä­tig sind und aus die­sem
    Grund nicht mehr als Pro­mo­ti­ons­stu­den­ten imma­tri­ku­liert
    sind oder wer­den kön­nen.
    Die Fest­stel­lung des Imma­tri­ku­la­ti­ons­zeit­punkts für
    ein Pro­mo­ti­ons­stu­di­um begrün­det daher nicht immer
    Gewähr für eine rich­ti­ge Ermitt­lung des Pro­mo­ti­ons­be­ginns.
    Auf­grund der inso­weit bestehen­den struk­tu­rel­len
    Schwä­chen des Pro­mo­ti­ons­stu­di­ums dürf­te eine Hoch­schu­le
    ihr Fra­ge­recht daher nicht voll­stän­dig aus­ge­übt
    haben, wenn ledig­lich nach dem Datum der Imma­tri­ku­la­ti­on
    gefragt wird.
  40. Zulas­sung zur Pro­mo­ti­on
    Von der Ein­schrei­bung als Pro­mo­ti­ons­stu­dent ist die
    Zulas­sung der Pro­mo­ti­on durch den
    jewei­li­gen Pro­mo­ti­ons­aus­schuss zu unter­schei­den.
    Die­se Zulas­sung erfolgt teil­wei­se mit Beginn der Pro­mo­ti­ons­zeit,
    teil­wei­se aber auch erst kurz vor Abschluss und
    Ein­rei­chung der Arbeit. Je nach Pro­mo­ti­ons­ord­nung
    kann daher auch inso­weit ein Rück­schluss auf den
    Beginn der Pro­mo­ti­on zuläs­sig sein.64 Aller­dings dürf­te
    auch hier im Regel­fall das Datum der eigent­li­chen The­men­ver­ga­be
    vor dem Zulas­sungs­ter­min lie­gen, wes­halb
    der Zulas­sung wie­der­um ledig­lich die Wir­kung einer
    Ver­mu­tung zukommt, deren Zutref­fen durch die Aus­übung
    des Fra­ge­rechts von der Hoch­schu­le zu über­prü­fen
    ist.
  41. Pro­mo­ti­ons­ver­ein­ba­rung
    Infol­ge der Emp­feh­lung des Prä­si­di­ums der Hoch­schul­rek­to­ren­kon­fe­renz
    (HRK) „Zur Qua­li­täts­si­che­rung im
    Pro­mo­ti­ons­ver­fah­ren“ vom 23. April 201265 ist der
    Abschluss von Pro­mo­ti­ons- bzw. Betreu­ungs­ver­ein­ba­run­gen
    weit­hin in die Lan­des­hoch­schul­ge­set­ze und Pro­mo­ti­ons­ord­nun­gen
    auf­ge­nom­men worden.66
    Bekann­ter­ma­ßen regeln die­se Ver­ein­ba­run­gen die
    grund­le­gen­den Anfor­de­run­gen an Betreu­en­de und Dok­to­ran­den,
    wobei die Ver­ant­wor­tung des Hoch­schul­leh­rers
    bereits mit der The­men­stel­lung beginnt und der Abschluss
    einer Pro­mo­ti­ons­ver­ein­ba­rung daher einen Anhalts­punkt
    für den Beginn und die Dau­er der Pro­mo­ti­ons­zeit
    bie­ten soll.67
    Wenn­gleich die Pro­mo­ti­ons­ver­ein­ba­rung im Ein­zel­fall
    die tat­säch­li­che Pro­mo­ti­ons­zeit kor­rekt abbil­den
    kann, so wird im Grund­satz hier­aus aber allen­falls ein
    Indiz fol­gen kön­nen.
    Der Abschluss von Pro­mo­ti­ons­ver­ein­ba­run­gen war
    jeden­falls vor den Emp­feh­lun­gen der Hoch­schul­rek­to­ren­kon­fe­renz
    und der Auf­nah­me ent­spre­chen­der Bestim­mun­gen
    in die Lan­des­hoch­schul­ge­set­ze nicht zwin­gend
    und bie­tet daher für Pro­mo­tio­nen aus die­ser Zeit
    weder einen taug­li­chen Ansatz­punkt für das Fra­ge­recht
    noch für die Ermitt­lung der Pro­mo­ti­ons­zeit.
    Ähn­li­ches gilt aber auch für Pro­mo­tio­nen, bei denen
    eine sol­che Ver­ein­ba­rung abge­schlos­sen wur­de. Viel­fach
    wird der Abschluss die­ser Ver­ein­ba­run­gen als läs­tig
    emp­fun­den und daher nicht, ver­spä­tet oder mit einem
    gene­ri­schen Inhalt vor­ge­nom­men, der nach den Lan­des­hoch­schul­ge­set­zen
    und Pro­mo­ti­ons­ord­nun­gen kei-
    62 Vgl. zu § 57b Abs. 1 Satz 2 HRG noch: BAG, Urteil vom 02. Sep­tem­ber
    2009 – 7 AZR 291/08: „Dies gilt nur für wis­sen­schaft­li­che
    Mit­ar­bei­ter der medi­zi­ni­schen Fach­rich­tun­gen (Medi­zin, Zahn­me­di­zin,
    Tier­me­di­zin), nicht für ande­re in der medi­zi­ni­schen
    For­schung täti­ge wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­bei­ter“.
    63 Vgl. Ram­bach, in: Arnold/Gräfl, TzBfG, 4. Aufl, WissZeitVG § 2
    Rn. 15.
    64 Vgl. LAG Ham­burg, Urteil vom 27. Sep­tem­ber 2017 – 6 Sa 44/17:
    “Die Ent­schei­dung des Prü­fungs­aus­schus­ses über die Zulas­sung zur
    Pro­mo­ti­on nach § 3 Abs. 1 der Pro­mo­ti­ons­ord­nung des Fach­be­reichs
    Psy­cho­lo­gie der Uni­ver­si­tät Ham­burg ist ein sol­ches for­ma­les
    Ereig­nis, das den Zeit­punkt des Beginns der Pro­mo­ti­on bestimmt.
    Nach die­sem Zeit­punkt lie­gen­de Zeit­räu­me der Befas­sung mit der
    Pro­mo­ti­on sind nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 WissZeitVG auf die
    Höchst­be­fris­tungs­dau­er anzu­rech­nen”.
    65 Abruf­bar unter: https://www.hrk.de/positionen/beschluss/detail/
    zur-qua­li­taets­si­che­rung-in-pro­mo­ti­ons­ver­fah­ren/.
    66 Löwisch/Würtenberger, Betreu­ungs­ver­ein­ba­run­gen im Pro­mo­ti­ons­ver­fah­ren,
    OdW 2014, 103.
    67 Preis/Ulber, WissZeitVG, 2. Aufl. 2017, § 2 Rn. 54 mwN.
    2 7 2 O R D N U N G D E R WI S S E N S C H A F T 4 ( 2 0 2 0 ) , 2 6 1 — 2 8 0
    nen Ein­fluss auf den tat­säch­li­chen Beginn der Pro­mo­ti­on
    hat. So ist es durch­aus üblich, eine Pro­mo­ti­ons­ver­ein­ba­rung
    bereits dann abzu­schlie­ßen, wenn zwar die Annah­me
    als Dok­to­rand, nicht aber das kon­kre­te The­ma
    feststeht.68
    Eben­so sind Fäl­le bekannt, in denen die Ver­ein­ba­run­gen
    erst nach eini­ger Zeit oder kurz vor Abschluss
    der Pro­mo­ti­on geschlos­sen wer­den, um die Anfor­de­run­gen
    der Lan­des­be­stim­mun­gen oder der Pro­mo­ti­ons­ord­nung
    für die Zulas­sung der Pro­mo­ti­on zu erfül­len, vgl.
    § 38 Abs. 5 Satz 2 HS 1 LHG BW.69
    Mit der tat­säch­li­chen Pro­mo­ti­ons­zeit hat der Abschluss
    einer Betreu­ungs­ver­ein­ba­rung dem­entspre­chend
    nicht zwin­gend zu tun und bie­tet so nur dann eine
    belast­ba­re Stüt­ze, wenn das Datum der The­men­ver­ga­be
    dar­in ver­merkt ist und die Ver­ein­ba­rung als Pri­vat­ur­kun­de
    den Beweis über den Pro­mo­ti­ons­be­ginn erbringt,
    § 416 ZPO. Inso­weit muss stets auch im Blick behal­ten
    wer­den, dass Ziel der Pro­mo­ti­ons­ver­ein­ba­rung nicht die
    Doku­men­ta­ti­on von Ver­län­ge­rungs­zei­ten im Sin­ne des
    WissZeitVG oder die Ver­ein­ba­rung auf eine lücken­lo­se
    Erfas­sung aller Umstän­de ange­legt ist. Fest­ge­hal­ten wer­den
    dar­in viel­mehr nur die Grund­sät­ze der Betreu­ung
    und Beach­tung der Regeln guter wis­sen­schaft­li­cher Pra­xis
    zwi­schen Dok­to­rand und Hoch­schul­leh­rer, denen die
    Ein­zel­hei­ten des WissZeitVG inso­weit in der Regel nicht
    geläu­fig oder wich­tig bei Abschluss sein dürf­ten.
    Pro­mo­ti­ons­ver­ein­ba­run­gen erset­zen daher weder
    posi­tiv noch nega­tiv eine Prü­fung oder Fra­ge der anstel­len­den
    Hoch­schu­le nach der tat­säch­li­chen
    Pro­mo­ti­ons­zeit.
  42. Kon­klu­den­te Pro­mo­ti­ons­ver­ein­ba­rung
    Obschon eine Pro­mo­ti­ons­ver­ein­ba­rung oder Ver­ein­ba­rung
    eines Pro­mo­ti­ons­the­mas grund­sätz­lich schrift­lich
    erfol­gen soll­te, ist dies – ins­be­son­de­re in der Ver­gan­gen­heit
    – nicht immer der Regel­fall. Viel­fach wird die Pro­mo­ti­on
    gera­de mit am Lehr­stuhl beschäf­tig­ten Mit­ar­bei­tern
    ledig­lich münd­lich bespro­chen und der Pro­mo­ti­ons­be­ginn
    still­schwei­gend vor­aus­ge­setzt, ohne dass im
    Ein­zel­nen über den Beginn der Pro­mo­ti­on gespro­chen
    wird. Dies ist inso­weit unschäd­lich, als zwi­schen dem
    Hoch­schul­leh­rer und dem Dok­to­ran­den nicht nur über
    die Pro­mo­ti­on und deren Betreu­ung durch den Hoch­schul­leh­rer
    Einig­keit besteht, son­dern zeit­gleich auch
    ein bestimm­tes Pro­mo­ti­ons­the­ma (als Arbeits­ti­tel) vor­liegt.
    Erklä­run­gen, die ledig­lich den bei­der­sei­ti­gen Wil­len
    zur Pro­mo­ti­on ohne bestimm­tes The­ma ent­hal­ten,
    sind dem­ge­gen­über uner­heb­lich und der nicht auf die
    Ver­län­ge­rungs­zeit anzu­rech­nen­den Vor­be­rei­tungs­pha­se
    zuzu­rech­nen.
    Auch in die­sen Fäl­len ist die Hoch­schu­le daher gehal­ten,
    durch die Aus­übung ihres Fra­ge­rech­tes ent­spre­chen­de
    Anga­ben vom Beschäf­tig­ten ein­zu­ho­len und die­sen
    dar­über auf­zu­klä­ren, dass die Ver­ga­be des The­mas
    ggf. auch still­schwei­gend oder münd­lich erfolgt sein
    kann.
  43. Erklä­rung des Dok­to­ran­den oder Hoch­schul­leh­rers
    Zuläs­si­ges und belast­ba­res Mit­tel zur Bestim­mung des
    Pro­mo­ti­ons­be­ginns sind hin­ge­gen ent­spre­chen­de Erklä­run­gen
    des Dok­to­ran­den oder Hoch­schul­leh­rers über
    den Beginn – sowie die Dau­er und das Ende – der Pro­mo­ti­on.
    70
    Wer­den ent­spre­chend unter­zeich­ne­te Doku­men­te
    vor­ge­legt, erbrin­gen die­se als Pri­vat­ur­kun­den den Beweis
    über den Pro­mo­ti­ons­be­ginn, § 416 ZPO.
    Eben­so mög­lich und noch beweis­kräf­ti­ger, sind eides­statt­li­che
    Ver­si­che­run­gen des Dok­to­ran­den: „Hier­mit
    ver­si­che­re ich_____, in Kennt­nis der Straf­bar­keit einer
    vor­sätz­li­chen oder fahr­läs­sig falsch abge­ge­be­nen eides­statt­li­chen
    Ver­si­che­rung, Fol­gen­des an Eides statt: Die Bear­bei­tung
    mei­nes Promotionsthemas____habe ich
    am____ mit Herr/Frau Prof. _________vereinbart.“
    Ande­res kann jedoch dann gel­ten, wenn die Hoch­schu­le
    erheb­li­che Zwei­fel (bspw. auf­grund von Wider­sprü­chen
    gegen­über dem Lebens­lauf) am Inhalt der Erklä­rung
    haben muss. In die­sem Fall wird die Hoch­schu­le
    den Inhalt der Erklä­run­gen nicht ohne Wei­te­res über­neh­men
    kön­nen, son­dern muss sich durch ent­spre­chen­de
    Nach­fra­ge über die jewei­li­gen Anga­ben ver­si­chern. Im
    Grund­satz darf die Hoch­schu­le jedoch auf die Kor­rekt­heit
    der jewei­li­gen Anga­ben ver­trau­en und die­se ihrer
    Berech­nung als rich­tig zugrun­de legen.
  44. Ver­wer­tung bereits vor­han­de­ner For­schung
    Unter einem schlei­chen­den Pro­mo­ti­ons­be­ginn ist zu
    ver­ste­hen, dass eine Mas­ter-Arbeit oder eine ande­re wis-
    68 Gem. § 38 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 LHG BW ist zwar „Zeit­plä­ne“ für
    das „Dis­ser­ta­ti­ons­pro­jekt“ anzu­ge­ben. Dies schließt eine abs­trak­te
    Bereichs­an­ga­be ohne kon­kre­tes The­ma jedoch nicht aus und
    wird je nach Hoch­schul­leh­rer unter­schied­lich gehand­habt.
    69 „Über die Annah­me als Dok­to­ran­din oder Dok­to­rand ent­schei­det
    der bei der Fakul­tät ein­ge­rich­te­te Pro­mo­ti­ons­aus­schuss nach
    Abschluss der Pro­mo­ti­ons­ver­ein­ba­rung”.
    70 LAG Ber­lin-Bran­den­burg, Urteil vom 15. Novem­ber 2013 – 10 Sa
    596/13 = BB 2014, 1011; nach­ge­hend BAG, Urteil vom 23. März
    2016 – 7 AZR 70/14 = AP Nr. 5 zu § 2 WissZeitVG; AR-Löwisch §
    1 WissZeitVG Rn. 2; Löwisch/Wertheimer, in: Hartmer/Detmer,
    Kap X Rn. 170; KR-Tre­ber § 2 WissZeitVG Rn. 27.
    Man­dler und Baner­jee · Berech­nung der Pro­mo­ti­ons­zei­ten 2 7 3
    sen­schaft­li­che Anfer­ti­gung, bspw. eine Semi­nar­ar­beit,
    die Grund­la­ge bil­det, um die Pro­mo­ti­on anzu­fer­ti­gen.
    Auch in die­sem Fall han­delt es sich jedoch nicht um
    Pro­mo­ti­ons­zei­ten, son­dern um uner­heb­li­che Vor­be­rei­tungs­zei­ten.
    Dies gilt selbst dann, wenn sich die Pro­mo­ti­on
    schließ­lich ganz oder in Tei­len auf das jeweils vor­be­rei­te­te
    The­ma bezieht oder die­ses sogar ver­wer­tet (was
    gera­de im natur­wis­sen­schaft­li­chen Bereich nicht unüb­lich
    ist). Inso­weit fehlt die für die Pro­mo­ti­ons­zeit kon­sti­tu­ti­ve
    Aner­ken­nung eines The­mas und die Betre­ungs­zu­sa­ge
    des Hoch­schul­leh­rers.
  45. The­men­fin­dungs­pha­se – Expo­sé
    Die The­men­fin­dungs­pha­se ist als sol­che für den Beginn
    der Pro­mo­ti­ons­zeit ohne Bedeu­tung. Ist ein bestimm­tes
    The­ma nicht mit einem Hoch­schul­leh­rer bespro­chen
    und als pro­mo­ti­ons­taug­lich befun­den, han­delt es sich
    um all­ge­mei­ne wis­sen­schaft­li­che Qua­li­fi­zie­rungs- bzw.
    Vor­be­rei­tungs­ar­bei­ten, die nicht in die Pro­mo­ti­ons­zeit
    mit­ein­zu­be­zie­hen sind.
    Dem­ge­mäß sind auch Zei­ten, in denen ein Expo­sé
    für die Bewer­bung als Dok­to­rand vor­be­rei­tet wird, noch
    nicht in die Pro­mo­ti­ons­zeit ein­zu­rech­nen, und dies auch
    dann nicht, wenn das The­ma schließ­lich zum Pro­mo­ti­ons­the­ma
    wird. Die Pro­mo­ti­on besteht als sol­che nicht
    allein aus einem The­ma, son­dern der Erklä­rung der
    Hoch­schu­le bzw. des Hoch­schul­leh­rers, die­ses als Pro­mo­ti­ons­wür­di­gung
    anzu­er­ken­nen und zu betreuen.
  46. Pro­mo­ti­ons­sti­pen­di­um
    Der Beginn eines Pro­mo­ti­ons­sti­pen­di­ums kann Auf­schluss
    über den Beginn und die Min­dest­dau­er der Pro­mo­ti­ons­zeit
    geben.71
    Im Regel­fall dürf­te die Ver­ein­ba­rung eines Pro­mo­ti­ons­the­mas
    jedoch der Bewer­bung für ein Sti­pen­di­um
    vor­an­ge­hen. Ins­be­son­de­re ist in der Regel ein Emp­feh­lungs­schrei­ben
    / Gut­ach­ten des betreu­en­den oder eines
    ande­ren Hoch­schul­leh­rers erfor­der­lich, sodass die Bewer­bung
    als sol­che nach der The­men­ver­ga­be datiert und
    daher nur noch Bestä­ti­gung für den ange­ge­be­nen Pro­mo­ti­ons­be­ginn
    sein kann.
    Die Fra­ge nach einem Pro­mo­ti­ons­sti­pen­di­um ist daher
    fakul­ta­tiv und kann allen­falls Wider­sprü­che gegen­über
    den vom Beschäf­tig­ten ange­ge­be­nen Pro­mo­ti­ons­zei­ten
    und damit eine Nach­fra­ge­o­b­lie­gen­heit der Hoch­schu­le
    begrün­den.
  47. For­schung im Aus­land zur inlän­di­schen Pro­mo­ti­on
    Ob die For­schung für die Pro­mo­ti­on im In- oder Aus­land
    begon­nen wird, ist unerheblich.72
    Eben­so uner­heb­lich ist, wenn zunächst oder nur eine
    aus­län­di­sche Pro­mo­ti­on begon­nen wird, sofern die­se
    den Anfor­de­run­gen an eine Pro­mo­ti­on im Sin­ne des
    WissZeitVG entspricht.73
    Die Hoch­schu­le muss sich daher prä­ven­tiv auch danach
    erkun­di­gen, ob eine Pro­mo­ti­on im Aus­land begon­nen
    wur­de, bzw. dar­auf hin­wei­sen, dass eine im Aus­land
    durch­ge­führ­te For­schung bei lau­fen­der Pro­mo­ti­on zu
    berück­sich­ti­gen ist.
  48. Beschäf­ti­gung zur wis­sen­schaft­li­chen Qua­li­fi­zie­rung
    Eine Beschäf­ti­gung zur wis­sen­schaft­li­chen Qua­li­fi­zie­rung
    geht als sol­che nicht zwin­gend mit der Pro­mo­ti­ons­zeit
    ein­her. Viel­mehr ist es, wie auch in der Post-Doc-
    Pha­se, nicht erfor­der­lich, dass tat­säch­lich eine Pro­mo­ti­on
    in der Pro­mo­ti­ons- oder Qua­li­fi­zie­rungs­pha­se gem.
    § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG ange­strebt wird.74 Für die
    Ermitt­lung des Pro­mo­ti­ons­be­ginns erge­ben sich inso­weit
    kei­ne Abwei­chun­gen. § 2 Abs. 3 WissZeitVG fin­det
    eben­so kei­ne Anwendung.75 Rele­vant ist die Pro­mo­ti­ons-
    und nicht die Beschäf­ti­gungs­zeit.
    III. Dau­er der Pro­mo­ti­on
    Wie auch für den Beginn, exis­tie­ren ver­schie­de­ne
    Anknüp­fungs­punk­te für die Ermitt­lung der Dau­er der
    Pro­mo­ti­ons­zeit:
  49. Lan­des­recht und Sat­zung der Uni­ver­si­tät
    Die Län­der und Hoch­schu­len kön­nen Rege­lun­gen zur
    Dau­er der Pro­mo­ti­on bzw. Anfor­de­run­gen für deren
    Unter­bre­chung bestim­men. Ist dies der Fall, kann die
    Pro­mo­ti­ons­zeit als ent­spre­chend ver­kürzt ange­se­hen
    71 Vgl. BT-Drs. 15/4132 S. 20: „Wäh­rend bei einem Pro­mo­ti­ons­sti­pen­di­um
    (for­ma­le) Brut­to- und (tat­säch­li­che) Net­to­pro­mo­ti­ons­zeit im
    Zwei­fel iden­tisch sind…“; sie­he auch KR-Tre­ber § 2 WissZeitVG
    Rn. 26.
    72 BT-Drs. 16/3438, S. 12: „Dem­entspre­chend kann es auch hier nicht
    dar­auf ankom­men, ob die Pro­mo­ti­on im Rah­men eines Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­ses
    oder außer­halb eines sol­chen, ob sie im Inland
    oder im Aus­land absol­viert wur­de. Eben­so wenig kann es maß­geb­lich
    sein, ob Zei­ten einer Pro­mo­ti­on vor oder nach Abschluss
    eines Stu­di­ums lie­gen“; Preis/Ulber, WissZeitVG, 2. Aufl. 2017, § 2
    Rn. 54.
    73 Sie­he oben C. I. 2.
    74 Vgl. LAG Ham­burg, Urteil vom 27. Sep­tem­ber 2017 – 6 Sa 44/17;
    BT-Drs. 15/4132, S. 20; die Bezeich­nung „Pre-Post-Doc-Pha­se“ ist
    daher unpas­send.
    75 Preis/Ulber, WissZeitVG, 2. Aufl. 2017, § 2 Rn. 55.
    2 7 4 O R D N U N G D E R WI S S E N S C H A F T 4 ( 2 0 2 0 ) , 2 6 1 — 2 8 0
    wer­den. Aller­dings wird die Hoch­schu­le sich gera­de in
    die­sen Fäl­len durch eine Nach­fra­ge über die tat­säch­li­che
    Unter­bre­chung ver­ge­wis­sern müs­sen, um einem even­tu­el­len
    Miss­brauch oder fal­schen Vor­stel­lun­gen des
    Beschäf­tig­ten vor­zu­beu­gen bzw. hier­über auf­zu­klä­ren.
    Wird die Hoch­schu­le, nach­dem die Pro­mo­ti­on bereits
    begon­nen wur­de, gewech­selt und gelan­gen sodann
    die Rege­lun­gen einer ande­ren Hoch­schu­le und ggf. auch
    eines ande­ren Lan­des zur Anwen­dung, so blei­ben die im
    Zeit­punkt des Beginns gel­ten­den Rege­lun­gen wei­ter anwend­bar.
    Dau­er und Ende der Pro­mo­ti­ons­zeit bestim­men
    sich nach dem Wech­sel aller­dings nach den neu­en
    Rege­lun­gen.
    Teil­wei­se sehen die Pro­mo­ti­ons­ord­nun­gen aber
    Über­gangs­re­ge­lun­gen vor, die auch nach einem Wech­sel
    noch den Abschluss der Pro­mo­ti­on an der ursprüng­li­chen
    Hoch­schu­le bin­nen einer bspw. Zwei­jah­res-Frist
    erlau­ben. In die­sen Fäl­len bleibt es bei einer ein­heit­li­chen
    Anwen­dung des Ursprungsrechts.
  50. Net­to­pro­mo­ti­ons­zeit
    Net­to­pro­mo­ti­ons­zei­ten, bei denen auf die tat­säch­lich auf
    die Pro­mo­ti­on ver­wen­de­te Zeit abge­stellt wird, sind
    anzuerkennen76 und kön­nen die Dau­er der Pro­mo­ti­on
    ver­rin­gern.
    Wie bereits in der Geset­zes­be­grün­dung zum Hoch­schul­rah­men­ge­setz
    eta­bliert, kön­nen wesent­li­che Unter­bre­chun­gen
    der Pro­mo­ti­on dazu füh­ren, dass die Pro­mo­ti­ons­zeit
    ver­kürzt wird:77
    „Aus der Ziel­set­zung des § 57b Abs. 1 Satz 2 HS 2 HRG
    ergibt sich zugleich, dass es bei der Berech­nung der Pro­mo­ti­ons­zei­ten
    ohne Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis auf eine for­ma­le
    Betrach­tung dann nicht ankom­men kann, wo die­se zu
    offen­sicht­lich sinn­wid­ri­gen Ergeb­nis­sen füh­ren wür­de.
    Wäh­rend bei einem Pro­mo­ti­ons­sti­pen­di­um (for­ma­le)
    Brut­to- und (tat­säch­li­che) Net­to­pro­mo­ti­ons­zeit im Zwei­fel
    iden­tisch sind, ist dies etwa bei Pro­mo­tio­nen im Bereich
    der Medi­zin regel­mä­ßig nicht der Fall. Hier liegt es des­halb
    nahe, bei der Berech­nung der Pro­mo­ti­ons­zei­ten ohne Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis
    sol­che Zei­ten der medi­zi­ni­schen
    Aus­bil­dung nicht zu berück­sich­ti­gen, die typi­scher­wei­se
    nicht für die Pro­mo­ti­on genutzt wer­den (kön­nen). Der Geset­zes­wort­laut
    steht dem Abstel­len auf eine Net­to­pro­mo­ti­ons­zeit,
    wenn die­se auf­grund Kri­te­ri­en ermit­telt wird,
    nicht ent­ge­gen.“
    Hier­an hat sich auch unter dem WissZeitVG nichts
    geändert.78 Even­tu­el­le Beden­ken im Zusam­men­hang
    mit dem hier­aus resul­tie­ren­den Miss­brauchs­po­ten­ti­al
    sind zwar theo­re­tisch denkbar,79 prak­tisch aber nicht
    rele­vant.
    Einer­seits haben die Beschäf­tig­ten in der Regel kei­ne
    fun­dier­ten Kennt­nis­se über die Zusam­men­hän­ge zwi­schen
    der Pro­mo­ti­ons­zeit und der Befris­tungs­dau­er, zumal
    die Anga­ben zur Pro­mo­ti­ons­zeit in der Regel zu Beginn
    der Post-Doc-Pha­se gemacht wer­den.
    Auf der ande­ren Sei­te kann die Hoch­schu­le kein Inter­es­se
    dar­an haben, den Beschäf­tig­ten zur Falsch­an­ga­be
    anzu­lei­ten. In die­sem Fall wäre eine auf ent­spre­chen­den
    Anga­ben geschlos­se­ne Befris­tungs­ab­re­de – da zu lang –
    unwirk­sam, der Beschäf­tig­te nicht an sei­ne jewei­li­gen
    Anga­ben gebun­den und ein ent­spre­chend zu lang befris­te­tes
    Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis unbe­fris­tet. Die­sem Risi­ko
    wird sich kei­ne Hoch­schu­le frei­wil­lig aus­set­zen, zumal
    es ihr auf­grund ihrer Für­sor­ge­pflicht und Grund­rechts­bin­dung
    (Art. 20 Abs. 3 GG) ohne­hin unter­sagt ist,
    an den Tat­sa­chen vor­bei Ver­län­ge­rungs­zei­ten zu
    schaf­fen.
    Ziel des WissZeitVG ist nicht eine über­schlä­gi­ge Berech­nung
    der Pro­mo­ti­ons­zei­ten zulas­ten des Pro­mo­vie­ren­den,
    son­dern die Hono­rie­rung einer tat­säch­lich zügi­gen
    Pro­mo­ti­on. Die­se Zwe­cke wür­den ver­ei­telt, wenn
    auch Zei­ten ein­ge­rech­net wür­den, in denen nach­weis­lich
    kei­ne Aus­ein­an­der­set­zung mit dem Pro­mo­ti­ons­the­ma
    über einen län­ge­ren Zeit­raum statt­ge­fun­den hat.
    Aller­dings ist die Net­to­pro­mo­ti­ons­zeit nicht dahin­ge­hend
    zu ver­ste­hen, dass sämt­li­che Zei­ten, in denen
    sich der Beschäf­tig­te (nachweislich80) nicht mit der Pro­mo­ti­on
    aus­ein­an­der­ge­setzt hat, her­aus­zu­rech­nen wären.
    Viel­mehr bedarf es hand­fes­ter Kri­te­ri­en und bestimm­ba­rer,
    in sich abge­schlos­se­ner Zeit­räu­me, um die Net­to­pro­mo­ti­ons­zeit
    sicher berech­nen zu können.81
    Die Pro­mo­ti­on ist ein in der Regel zusam­men­hän­gen­der
    Zeit­raum, der durch die ste­ti­ge Aus­ein­an­der­set­zung
    mit einem wis­sen­schaft­li­chen The­ma geprägt ist
    und des­sen Bear­bei­tung nicht immer nach außen in Erschei­nung
    tre­ten muss. Ob die Pro­mo­ti­on im „Café um
    76 Vgl. LAG Baden-Würt­tem­berg, Urteil vom 28. Sep­tem­ber 2018 –
    12 Sa 28/18 –, juris Rn. 47.
    77 BT-Drs. 15/4132, S. 20.
    78 Vgl. LAG Baden-Würt­tem­berg, Urteil vom 28. Sep­tem­ber 2018 –
    12 Sa 28/18.
    79 Preis/Ulber, WissZeitVG, 2. Aufl. 2017, § 2 Rn. 54 mwN.
    80 Anders als beim Ver­län­ge­rungs­tat­be­stand für Kin­der­be­treu­ung
    gibt es gera­de kei­ne gesetz­li­che Ver­mu­tung und ein Nach­weis
    ist erfor­der­lich; vgl. LAG Köln, Urteil vom 27. April 2012 – 4 Sa
    1320/11.
    81 Vgl. auch LAG Baden-Würt­tem­berg, Urteil vom 28. Sep­tem­ber
    2018 – 12 Sa 28/18: „Der Geset­zes­wort­laut ste­he dem Abstel­len auf
    eine Net­to­pro­mo­ti­ons­zeit, wenn die­se auf Grund nach­voll­zieh­ba­rer
    Kri­te­ri­en ermit­telt wer­de, nicht ent­ge­gen (Ent­wurf eines Geset­zes
    zur Ände­rung arbeits­recht­li­cher Vor­schrif­ten in der Wis­sen­schaft,
    BT-Drucks. 16/3438, S. 12 – Her­vor­he­bung durch die Unter­zeich­ner)“.
    Man­dler und Baner­jee · Berech­nung der Pro­mo­ti­ons­zei­ten 2 7 5
    die Ecke“ oder im Dok­to­ran­den­zim­mer einer Biblio­thek,
    am Lehr­stuhl oder an den Wochen­en­den neben der Voll­zeit­be­schäf­ti­gung
    ent­steht, ist inso­weit irrele­vant.
    Zwi­schen Beginn und Ende der Pro­mo­ti­ons­zeit sind
    daher nur sol­che Zei­ten her­aus­zu­rech­nen, in denen eine
    gedank­li­che Aus­ein­an­der­set­zung mit der Pro­mo­ti­on
    ent­we­der objek­tiv unmög­lich war oder nach der Erklä­rung
    des Dok­to­ran­den nicht statt­ge­fun­den hat. Bei­spie­le
    für eine sol­che Unter­bre­chung sind bspw. eine län­ge­re
    Krankheit82, Mut­ter­schutz und Eltern­zeit, sofern der Beschäf­tig­te
    erklärt, nicht an der Pro­mo­ti­on gear­bei­tet zu
    haben, oder auch die Betreu­ung von Ange­hö­ri­gen. Das
    WissZeitVG zeigt inso­weit durch sei­ne fami­li­en­po­li­ti­schen
    Kom­po­nen­ten bereits deut­lich, dass dem Beschäf­tig­ten
    aus der Fami­li­en­be­treu­ung kei­ne Nach­tei­le ent­ste­hen
    sol­len. Eine Anrech­nung der Pro­mo­ti­ons­zei­ten wür­de
    die­sen Zwe­cken aber erkenn­bar ent­ge­gen­wir­ken.
    Dane­ben sind Unter­bre­chun­gen der Pro­mo­ti­ons­zeit
    anzu­er­ken­nen, wenn die Pro­mo­ti­on wäh­rend des Stu­di­ums
    begon­nen hat und sodann wei­ter­stu­diert wird, ohne
    dass wei­ter an der Pro­mo­ti­on gear­bei­tet und dies vom
    Beschäf­tig­ten auf Nach­fra­ge erklärt wird. Ziel des Ver­län­ge­rungs­tat­be­stan­des
    ist es nicht, den­je­ni­gen zu bestra­fen,
    der bereits zu Stu­di­en­zei­ten mit der Pro­mo­ti­on
    beginnt.
  51. For­schungs­auf­ent­halt im Aus­land
    Pro­mo­ti­ons­be­zo­ge­ne For­schungs­auf­ent­hal­te im Aus­land
    sind auf die gesetz­li­che Pro­mo­ti­ons­zeit anzu­rech­nen
    und kön­nen gleich­zei­tig auch zu einer Ver­län­ge­rung
    eines ggf. bestehen­den Arbeits­ver­hält­nis­ses gem.
    § 2 Abs. 5 Nr. 2 WissZeitVG füh­ren.
    Ein Wider­spruch ergibt sich hier­aus nicht. Der Ver­län­ge­rungs­tat­be­stand
    bezieht sich inso­weit ledig­lich auf
    den Fort­be­stand des Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­ses und
    die hier­aus resul­tie­ren­de Anrech­nung auf die Höchst­be­fris­tung.
    Der Ver­län­ge­rungs­tat­be­stand für zügi­ge Pro­mo­tio­nen
    steht hin­ge­gen außer­halb des Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­ses
    und hono­riert ande­re Zwe­cke. Eine Kumu­la­ti­on
    der bei­den Ver­län­ge­rungs­tat­be­stän­de ist daher
    ohne Wei­te­res mög­lich.
    Erfolgt ein Aus­lands­auf­ent­halt wäh­rend der Pro­mo­ti­ons­zeit,
    ohne dass es zu einer Aus­ein­an­der­set­zung mit
    dem Pro­mo­ti­ons­the­ma kommt (etwa weil sich die Gele­gen­heit
    anbot, an einer pro­mo­ti­ons­frem­den For­schung
    an einer renom­mier­ten aus­län­di­schen Uni­ver­si­tät mit­zu­wir­ken),
    so kann die­se Zeit von der Brut­to­pro­mo­ti­ons­zeit
    abzu­zie­hen sein. Dies wird aller­dings nur dann
    sicher anzu­neh­men sein, wenn es sich um art­frem­de
    For­schung han­delt, die der begon­ne­nen Pro­mo­ti­on inso­weit
    und auch all­ge­mein kei­nen Vor­schub leis­tet. Dies
    wird nur im Aus­nah­me­fall gege­ben sein.
    Im Zwei­fel müs­sen ent­spre­chen­de Zei­ten daher ange­rech­net
    und von der Hoch­schu­le erfragt wer­den, sofern
    die ange­ge­be­ne Pro­mo­ti­ons­zeit hin­ter der Zeit­span­ne
    zwi­schen Beginn und Ende zurückbleibt.
  52. Pro­mo­ti­ons­ab­bruch – The­men­wech­sel
    Wird ein Pro­mo­ti­ons­vor­ha­ben abge­bro­chen und erst
    mit zeit­li­chem Ver­satz eine neue Pro­mo­ti­on begon­nen,
    so ist die Unter­bre­chungs­zeit man­gels Pro­mo­ti­on nicht
    anzu­rech­nen. Die ins­ge­samt absol­vier­ten Pro­mo­ti­ons­zei­ten
    sind bei Abschluss des zwei­ten Pro­mo­ti­ons­the­mas
    frei­lich zusammenzurechnen.83
    Sel­bi­ges gilt im Fall eines The­men­wech­sels, bei dem
    die jewei­li­gen Pro­mo­ti­ons­zei­ten – ohne Unter­bre­chungs­zei­ten
    – zusam­men­zu­rech­nen sind.84
  53. Zwei­te Pro­mo­ti­on – Dr. und Ph.D.
    Wird nach Abschluss einer ers­ten Pro­mo­ti­on eine zwei­te
    Pro­mo­ti­on oder ein Ph.D. etc. begon­nen, kann die
    Befris­tung infol­ge der bereits abge­schlos­se­nen ers­ten
    Pro­mo­ti­on nur in der Post-Doc-Pha­se erfol­gen und
    braucht dort die jewei­li­ge Höchst­be­fris­tungs­zeit auf.85
    Da eine Habi­li­ta­ti­on in der Post-Doc-Pha­se nicht ange­strebt
    wer­den muss, ist dies unschäd­lich. Wird die zwei­te
    Pro­mo­ti­on par­al­lel durch­ge­führt, muss die hier­auf
    auf­ge­wen­de­te Zeit – sofern sie sich nicht mit der Zeit für
    die ers­te Pro­mo­ti­on über­schnei­det – zur Pro­mo­ti­ons­zeit
    der Erst­pro­mo­ti­on hin­zu­ge­rech­net wer­den. Wenn­gleich
    hier­durch dann eine Ver­kür­zung der Ver­län­ge­rungs­zeit
    ein­tritt, bleibt es dabei, dass ent­spre­chen­de Zei­ten für die
    Qua­li­fi­zie­rung auf­ge­wandt wur­den und daher anzu­rech­nen
    sind.
  54. Kor­rek­tur­pha­se
    Die Kor­rek­tur­pha­se kann sich über weni­ge Wochen bis
    hin zu meh­re­ren Jah­ren erstre­cken. Nun ist es zwei­fel­los,
    82 Die zwei­wö­chi­ge Abwe­sen­heit wegen einer Erkäl­tung reicht frei­lich
    nicht, denn auch wäh­rend die­ser Zeit kann an der Pro­mo­ti­on
    wei­ter­ge­ar­bei­tet wer­den; eben­so bei einem Bein­bruch. Ande­res
    gilt frei­lich bei Koma, psy­chi­scher Erkran­kung oder Kur, die eine
    Bear­bei­tung des Pro­mo­ti­ons­the­mas aus­schlie­ßen; eine chro­ni­sche
    Krank­heit gem. § 2 Abs. 1 Satz 6 WissZeitVG steht dem nicht
    ent­ge­gen.
    83 BAG, Urteil vom 21. August 2019 – 7 AZR 563/17 = NZA 2020, 42;
    Preis/Ulber, WissZeitVG, 2. Aufl. 2017, § 2 Rn. 56.
    84 Vgl. BAG, Urteil vom 23. März 2016 – 7 AZR 70/14 = AP Nr. 5 zu
    § 2 WissZeitVG.
    85 Vgl. KR-Tre­ber § 2 WissZeitVG Rn. 15.
    2 7 6 O R D N U N G D E R WI S S E N S C H A F T 4 ( 2 0 2 0 ) , 2 6 1 — 2 8 0
    dass die Kor­rek­tur­pha­se des Beschäf­tig­ten not­wen­dig
    und damit als Pro­mo­ti­ons­zeit im Grund­satz hin­zu­zu­rech­nen
    ist.
    Über­schrei­tet die Kor­rek­tur­pha­se des Hoch­schul­leh­rers
    aber die gemein­hin übli­che Kor­rek­tur­zeit, ist nicht
    ein­zu­se­hen, war­um dem Beschäf­tig­ten aus der Wahl eines
    beson­ders lang­sa­men, gründ­li­chen oder beschäf­tig­ten
    Hoch­schul­leh­rers ein Nach­teil gegen­über ande­ren
    Dok­to­ran­den ent­ste­hen soll, deren Hoch­schul­leh­rer ihre
    Bewer­tung – was beson­ders löb­lich ist – inner­halb weni­ger
    Wochen abge­ben.
    Der Ver­län­ge­rungs­tat­be­stand für Pro­mo­ti­ons­zei­ten
    hono­riert die zügi­ge Pro­mo­ti­on des Dok­to­ran­den selbst
    und ist damit in ers­ter Linie von des­sen Leis­tung abhän­gig.
    Kon­se­quen­ter­wei­se ist daher nicht zu fra­gen, wie
    lang der jewei­li­ge Hoch­schul­leh­rer mit der Kor­rek­tur
    zuge­bracht hat, son­dern vom Beschäf­tig­ten zu erfra­gen,
    ab wann er sich nicht mehr mit sei­ner Pro­mo­ti­on – und
    sei es auch nur um die Recht­schrei­bung zu kor­ri­gie­ren
    oder Fund­stel­len zu aktua­li­sie­ren – aus­ein­an­der­ge­setzt
    hat. Ergibt sich danach ein Del­ta zwi­schen Brut­to- und
    Net­to­pro­mo­ti­ons­zeit, ist die Net­to­pro­mo­ti­ons­zeit maß­geb­lich.
    Dies gilt auch, wenn – was in den Natur­wis­sen­schaf­ten
    ver­brei­tet ist – auf die Ver­öf­fent­li­chung eines
    Fach­ar­ti­kels zum Pro­mo­ti­ons­the­ma gewar­tet wird, um
    hier­durch die Bewer­tung der Arbeit im obe­ren Bereich
    zu recht­fer­ti­gen. Auch die­se „War­te­zei­ten“ sind bei ansons­ten
    feh­len­der Aus­ein­an­der­set­zung mit dem Pro­mo­ti­ons­the­ma
    abzu­zie­hen.
    Dies gilt schließ­lich eben­so für Kor­rek­tur­ver­zö­ge­run­gen
    im Zusam­men­hang mit der Covid-19 Pan­de­mie.
    Auch inso­weit ist allein ent­schei­dend, ob sich der Dok­to­rand
    nach Abga­be sei­ner Arbeit noch mit dem The­ma
    aus­ein­an­der­setzt.
  55. Schlei­chen­der Pro­mo­ti­ons­ab­bruch
    Ein schlei­chen­der Pro­mo­ti­ons­ab­bruch kann vor­lie­gen,
    wenn eine Aus­ein­an­der­set­zung mit dem The­men­kreis
    zunächst erfolgt, die­se dann aber auf­grund beruf­li­cher
    oder ander­wei­ti­ger Ver­än­de­run­gen im Pri­vat­le­ben nicht
    wei­ter betrie­ben oder nur noch gele­gent­lich fort­ge­setzt
    wird und die Arbei­ten dann schließ­lich ein­schla­fen.
    Wird die Pro­mo­ti­on dann spä­ter doch noch oder mit
    einem neu­en The­ma been­det, ist ent­schei­dend, ab wann
    der Beschäf­tig­te angibt, sich nicht mehr mit dem The­ma
    aus­ein­an­der­ge­setzt zu haben. Dies ist von der Hoch­schu­le
    durch Nach­fra­ge zu klä­ren, wobei bei einem min­des­tens
    sechs­mo­na­ti­gen Zeit­raum ohne Arbei­ten an der
    Pro­mo­ti­on auf eine ent­spre­chen­de Been­di­gung oder
    Unter­bre­chung der Pro­mo­ti­on geschlos­sen wer­den
    kann. Einer for­ma­len Erklä­rung gegen­über dem Hoch­schul­leh­rer
    bedarf es hier­zu nicht.
    IV. Ende der Pro­mo­ti­on
    Auch im Zusam­men­hang mit dem Ende der Pro­mo­ti­on
    gibt es ver­schie­de­ne Fall­kon­stel­la­tio­nen, die zu beach­ten
    sind:
  56. Lan­des­recht und Sat­zung der Uni­ver­si­tät
    Für das Ende der Pro­mo­ti­on sind wie­der­um das Lan­des­recht
    und die Sat­zung der Uni­ver­si­tät aus­schlag­ge­bend.
    Hin­zu­wei­sen ist inso­weit beson­ders auf die Tren­nung
    zwi­schen Pro­mo­ti­on und Dok­to­rat bezie­hungs­wei­se die
    Ver­lei­hung des Dok­tor­gra­des. Nach der Recht­spre­chung
    des Bun­des­ar­beits­ge­richts gilt hier ins­be­son­de­re der
    Abschluss der Pro­mo­ti­on, auf­grund der der Dok­tor­grad
    erlangt wird. Mög­li­che Anknüp­fungs­punk­te sind inso­weit
    das Datum der Mit­tei­lung des Gesamt­ergeb­nis­ses,
    des Rigo­ro­sums bzw. der Dis­pu­ta­ti­on oder die Aushändigung86
    der Urkun­de. Wie bereits erläu­tert, bie­tet sich
    inso­weit eine zunächst über­schlä­gi­ge Berech­nung
    anhand des vom Beschäf­tig­ten ange­ge­be­nen Zeit­punkts
    der Aus­hän­di­gung der Urkun­de als spä­test­mög­li­cher
    Zeit­punkt an, die erst dann ver­fei­nert wer­den muss,
    wenn das beab­sich­tig­te Beschäf­ti­gungs­en­de so noch
    nicht erreicht wer­den kann.
    Die Exma­tri­ku­la­ti­on als Pro­mo­ti­ons­stu­dent ist dem­ge­gen­über
    kei­ne siche­re Erkennt­nis­quel­le. Die­se erfolgt
    regel­mä­ßig zum Semes­ter­wech­sel und fällt damit typi­scher­wei­se
    nicht mit dem Abschluss der Pro­mo­ti­on zusam­men.
    Zudem wird das Pro­mo­ti­ons­stu­di­um oft auch
    vor Abschluss der Pro­mo­ti­on mit Auf­nah­me einer Beschäf­ti­gung
    (oder auch des Refe­ren­da­ri­ats bspw. bei Juris­ten
    und Leh­rern) begon­nen und ver­läuft daher auch
    inso­weit nicht not­wen­dig kon­gru­ent zur tat­säch­li­chen
    Pro­mo­ti­ons­zeit.
  57. Ver­ein­ba­rung über die Pro­mo­ti­ons­dau­er
    Eine Ver­ein­ba­rung über die Pro­mo­ti­ons­dau­er kann
    nicht getrof­fen wer­den. Die gesetz­li­chen Zie­le kön­nen
    86 Die Aus­hän­di­gung der Urkun­de ist nicht immer mit dem auf der
    Urkun­de ver­merk­ten Datum iden­tisch. Dies wird oft von den
    Per­so­nal­ab­tei­lun­gen nicht hin­rei­chend beach­tet. Der Titel wird
    mit Zustel­lung der Urkun­de ver­lie­hen.
    Man­dler und Baner­jee · Berech­nung der Pro­mo­ti­ons­zei­ten 2 7 7
    nicht durch eine inter­ne Abspra­che, bspw. zwi­schen dem
    Hoch­schul­leh­rer oder der Hoch­schu­le und dem Dok­to­ran­den,
    umgan­gen wer­den. Aus­schlag­ge­bend ist die tat­säch­li­che
    Pro­mo­ti­ons­zeit zwi­schen Beginn und Ende.
    D. Fra­ge­recht des Arbeit­ge­bers
    Das Fra­ge­recht des Arbeit­ge­bers ist im Zusam­men­hang
    mit der Ermitt­lung der Pro­mo­ti­ons­zei­ten von zen­tra­ler
    Bedeu­tung. Wird es nicht oder nicht voll­stän­dig aus­ge­übt,
    gehen even­tu­el­le Feh­ler in der Berech­nung der
    Höchst­be­fris­tungs­zei­ten zulas­ten der Hoch­schu­le und
    kön­nen zu unbe­fris­te­ten Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­sen
    füh­ren. Zu unter­schei­den ist inso­weit zwi­schen zuläs­si­gen
    und unzu­läs­si­gen Fra­gen.
    I. Zuläs­si­ge Fra­gen
    Zuläs­sig sind sämt­li­che Fra­gen, die einen für die Berech­nung
    der Pro­mo­ti­ons­zeit rele­van­ten Aspekt betref­fen
    und geeig­net sind, die­sen Aspekt auf­zu­klä­ren. Die Hoch­schu­le
    muss hier­durch in die Lage ver­setzt wer­den, eine
    Ver­län­ge­rung Tag­ge­nau zu berech­nen.
    Zuläs­sig sind damit Fra­gen, die nach den vor­ste­hen­den
    Erläu­te­run­gen für Beginn, Dau­er und Ende rele­vant
    sind.87 So kann ins­be­son­de­re nach dem Datum der Ver­ein­ba­rung
    des Pro­mo­ti­ons­the­mas oder zu even­tu­el­len
    Pro­mo­ti­ons­ab­brü­chen, Unter­bre­chun­gen und Kor­rek­tur­zei­ten
    gefragt wer­den.
    II. Unzu­läs­si­ge Fra­gen
    Unzu­läs­sig sind hin­ge­gen Fra­gen, die für die Ermitt­lung
    der Pro­mo­ti­ons­zeit von vor­ne­her­ein ohne jede Bedeu­tung
    sind. Unzu­läs­sig ist daher bspw. die Fra­ge, aus wel­chem
    Grund eine Pro­mo­ti­on abge­bro­chen wur­de. Eben­so
    müs­sen Fra­gen aus­schei­den, die – über das The­ma
    hin­aus – in die Wis­sen­schafts­frei­heit oder Kunst­frei­heit
    ein­grei­fen. Auch Fra­gen nach per­sön­li­chen Befind­lich­kei­ten
    oder dem Ver­hält­nis zum Dok­tor­va­ter etc. sind
    unan­ge­bracht und für die Ermitt­lung der Ver­län­ge­rungs­zei­ten
    nicht not­wen­dig. Eine Ant­wort auf die­se
    Fra­gen kann dem­entspre­chend auch ver­wei­gert wer­den.
    Nicht ver­langt wer­den kann zudem die Vor­la­ge von
    Unter­la­gen oder Abga­be von Erklä­run­gen oder Ver­si­che­run­gen.
    Es soll­te zwar im eige­nen Inter­es­se des Arbeit­neh­mers
    sein, Bele­ge vor­zu­le­gen oder Erklä­run­gen
    abzu­ge­ben, um so eine Ver­län­ge­rung sicher­zu­stel­len,
    ver­pflich­tet ist er hier­zu aber nicht. Die Hoch­schu­le ist
    eben­so wenig wie der Beschäf­tig­te zum Abschluss eines
    befris­te­ten Ver­tra­ges ver­pflich­tet. Lässt sich der Beschäf­tig­te
    auf die Fra­gen des Arbeit­ge­bers ein, hat er die­se
    frei­lich wahr­heits­ge­mäß und voll­stän­dig zu
    beant­wor­ten.
    III. Been­di­gungs­rech­te bei Falsch­an­ga­be
    Berech­net die Hoch­schu­le die Ver­län­ge­rungs­zei­ten
    unrich­tig, weil sie schlicht falsch gerech­net hat oder ihr
    Fra­ge­recht nicht erschöpft hat, ist ein über die Höchst­be­fris­tungs­gren­zen
    hin­aus geschlos­se­nes, befris­te­tes
    Arbeits­ver­hält­nis grund­sätz­lich unbe­fris­tet,
    § 16 Satz 1 TzBfG, § 1 Abs. 1 Satz 5 WissZeitVG.
    Ande­res gilt jedoch, wenn die Hoch­schu­le die Befris­tungs­höchst­gren­ze
    auf­grund der unrich­ti­gen oder unvoll­stän­di­gen
    Anga­ben des Beschäf­tig­ten berech­net,
    ohne dass ihr in Bezug auf das Fra­ge­recht ein Vor­wurf
    gemacht wer­den könnte.
  58. Unzu­läs­si­ge Rechts­aus­übung
    Rich­ti­ger­wei­se wird in die­sem Fall davon aus­zu­ge­hen
    sein, dass dem Arbeit­neh­mer, der auf die unrich­ti­ge Pro­mo­ti­ons­zeit­be­rech­nung
    den Ent­fris­tungs­ein­wand
    erhebt, hier­zu nach § 242 BGB aus­ge­schlos­sen ist88 und
    die Befris­tung dann trotz Über­schrei­tung der Höchst­be­fris­tungs­gren­ze
    wirk­sam bleibt.
    Die genau­en Umstän­de der Pro­mo­ti­ons­zeit ent­zie­hen
    sich der Kennt­nis der Hoch­schu­le, wes­halb die­se auf
    wahr­heits­ge­mä­ße und voll­stän­di­ge Anga­ben des Beschäf­tig­ten
    ange­wie­sen ist.89 Wer­den die­se Anga­ben gemacht
    – ohne dass ein Denk- oder Berech­nungs­feh­ler
    des Beschäf­tig­ten oder ein Wider­spruch zu sons­ti­gen
    Kennt­nis­sen der Hoch­schu­le evi­dent ist, darf die Hoch­schu­le
    auf die Anga­ben des Beschäf­tig­ten ver­trau­en und
    ihre Berech­nung hier­auf stüt­zen.
    87 Vgl. Schmidt, in: Ascheid/Preis/Schmidt, 5. Aufl. 2017, § 2 Wiss-
    ZeitVG § 2 Rn. 22; Preis/Ulber, WissZeitVG, 2. Aufl. 2017, § 2 Rn.
    58.
    88 Vgl. ArbG Frank­furt, Urteil vom 9. April 2008 – 7 Ca 8061/07
    – Leit­satz: „Einer Arbeit­neh­me­rin ist es nach Treu und Glau­ben
    ver­wehrt, sich auf die Unwirk­sam­keit einer sach­grund­lo­sen Befris­tung
    trotz Ver­sto­ßes gegen das sog. Anschluss­ver­bot des § 14 Abs.
    2 TzBfG zu beru­fen, wenn sie die zuläs­si­ge Fra­ge des Arbeit­ge­bers
    nach einer Vor­be­schäf­ti­gung nicht vor­sätz­lich, aber zumin­dest
    objek­tiv falsch beant­wor­tet hat.“ mwN.; die Über­le­gung ist für die
    Vor­be­schäf­ti­gung bei dem­sel­ben Arbeit­ge­ber frei­lich bedenk­lich,
    denn hier­bei han­delt es sich – anders als bei Pro­mo­ti­ons­zei­ten –
    um dem Arbeit­ge­ber selbst bekann­te Tat­sa­chen (anders frei­lich,
    wenn die Per­so­nal­ak­te ver­nich­tet wur­de). Vor­sich­ti­ger LAG
    Baden-Würt­tem­berg, Urteil vom 28. Sep­tem­ber 2018 – 12 Sa 28/18
    –, juris Rn. 49.
    89 Ermitt­lun­gen bei Pro­mo­tio­nen an der eige­nen Hoch­schu­le sind
    zwar mög­lich, dürf­ten aber Wis­sen­schafts- und Per­so­nal­fra­gen
    unzu­läs­sig ver­mi­schen, sodass ein Rück­griff auf die­se Kennt­nis­se
    aus­ge­schlos­sen ist bzw. nicht zum Nach­teil der Hoch­schu­le gewer­tet
    wer­den darf, die sich auf die wahr­heits­ge­mä­ßen Anga­ben
    des Beschäf­tig­ten inso­weit ver­las­sen kön­nen darf und muss.
    2 7 8 O R D N U N G D E R WI S S E N S C H A F T 4 ( 2 0 2 0 ) , 2 6 1 — 2 8 0
  59. Arg­lis­ti­ge Täu­schung
    Ver­schie­dent­lich wird im Zusam­men­hang mit Falsch­an­ga­ben
    unter dem WissZeitVG auf das Anfech­tungs­recht
    gem. § 123 Abs. 1 BGB verwiesen.90 Wenn­gleich die­ses
    im Ein­zel­fall zur – ex nunc – Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses
    füh­ren kann, soll­ten die Hoch­schu­len dar­auf
    nicht ver­trau­en. Zum einen dürf­te in der Mehr­zahl der
    Fäl­le der Nach­weis einer vor­sätz­li­chen Falsch­an­ga­be
    bzw. unter­las­se­nen Mit­tei­lung nicht gelin­gen, weil ent­spre­chen­de
    Bewei­se feh­len und der Beschäf­tig­te mit
    eini­gem Erfolg dar­auf ver­wei­sen wird, nicht hin­rei­chend
    auf­ge­klärt wor­den zu sein (fahr­läs­si­ge Falsch­an­ga­be).
    Zum ande­ren dürf­te auch die ein­jäh­ri­ge Anfech­tungs­frist
    in § 124 Abs. 1 BGB Schwie­rig­kei­ten berei­ten – etwa
    dann, wenn der Vor­ge­setz­te Kennt­nis vom tat­säch­li­chen
    Pro­mo­ti­ons­ver­lauf erhält. Die größ­te Hür­de dürf­te
    jedoch dar­aus fol­gen, dass zwi­schen Falsch­an­ga­be und
    Abschluss des Arbeits­ver­hält­nis­ses in der Regel kei­ne
    erkenn­ba­re Kau­sal­ver­knüp­fung mehr besteht. Macht der
    Beschäf­tig­te zu Beginn sei­nes Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­ses
    Anga­ben zur Pro­mo­ti­ons­zeit, so sind die­se Anga­ben
    nicht zwin­gend auch für die zwei­te, drit­te usw. Ver­län­ge­rung
    Jah­re spä­ter noch rele­vant und kau­sal. Der kon­kret
    abge­schlos­se­ne Arbeits­ver­trag beruht in sei­ner Ent­schei­dung
    nicht auf der Exis­tenz von Ver­län­ge­rungs­zei­ten
    und wäre auch dann abge­schlos­sen wor­den, wenn
    kei­ne Anga­ben gemacht wor­den wären.
    Sofern sich ver­schie­de­ne Arbeits­ver­hält­nis­se anein­an­der­rei­hen
    bzw. das die gesetz­li­che Höchst­be­fris­tungs­gren­ze
    über­schrei­ten­de Arbeits­ver­hält­nis eine Ver­län­ge­rung
    ist, ist es daher rat­sam sich die bei Auf­nah­me der
    Beschäf­ti­gung gemach­ten Anga­ben noch ein­mal bestä­ti­gen
    zu las­sen bzw. dar­auf hin­zu­wei­sen, dass die dama­li­gen
    Anga­ben zur Pro­mo­ti­ons­zeit dem Ver­trags­schluss
    erneut zugrun­de gelegt werden.
  60. Kün­di­gung, Inhalts­irr­tum und Weg­fall der Geschäfts­grund­la­ge
    Im Zusam­men­hang mit § 14 Abs. 2 TzBfG wird für den
    Fall der Falsch­an­ga­be zudem ver­tre­ten, dass dem Arbeit­neh­mer
    gekündigt91, die Anfech­tung gem.
    § 119 Abs. 1 BGB92 oder der Weg­fall der Geschäftsgrundlage93
    erklärt wer­den könn­te. Kei­ne die­ser Lösun­gen
    über­zeugt. Der Weg­fall der Geschäfts­grund­la­ge wür­de
    in ers­ter Linie zur Anpas­sung des Arbeits­ver­hält­nis­ses
    füh­ren (Neu­ab­schluss, einen Abschluss­zwang gibt es
    aber nicht), ein blo­ßer Kal­ku­la­ti­ons­irr­tum berech­tigt
    nicht zur Anfech­tung gem. § 119 Abs. 1 BGB94, und eine
    Falsch­an­ga­be nimmt die für die Kün­di­gungs­prü­fung
    erfor­der­li­che Inter­es­sen­ab­wä­gung nicht vor­weg; ins­be­son­de­re
    dann nicht, wenn die Falsch­an­ga­be Jah­re
    zurück­liegt und der Arbeit­ge­ber eine Nach­fra­ge unter­las­sen
    hat.
  61. Hei­lung
    Dar­über hin­aus bie­tet das WissZeitVG auf­grund sei­ner
    zahl­rei­chen – kraft Geset­zes ein­tre­ten­den – Ver­län­ge­rungs­tat­be­stän­de
    auch Ansatz­punk­te für eine Hei­lung
    zunächst unwirk­sa­mer Befris­tun­gen. So wird man –
    anders als im TzBfG95 – auf­grund der ipso iure ein­tre­ten­den
    Ver­län­ge­rung der Höchst­be­fris­tungs­gren­zen eher
    auf eine Hei­lung einer zunächst unwirk­sa­men Befris­tungs­ab­re­de
    schlie­ßen kön­nen, da sich die Höchst­be­fris­tungs­gren­zen
    ex tunc und ins­ge­samt ver­län­gert, ohne
    dass die­se teil­bar wäre. Aus die­sem Grund wird der
    jewei­li­ge Arbeit­neh­mer auch gehal­ten sein, Fra­gen zu
    den ent­spre­chen­den Vor­aus­set­zun­gen der ein­zel­nen
    Ver­län­ge­rungs­tat­be­stän­de zu beant­wor­ten, um die
    jewei­li­ge Höchst­be­fris­tungs­dau­er bestim­men zu kön­nen.
    E. Pra­xis­hin­weis
    Wie die Hoch­schu­le ihr Fra­ge­recht aus­übt, ist nicht vor­ge­ge­ben,
    aus schon Doku­men­ta­ti­ons­ge­sichts­punk­ten
    aber unbe­dingt schrift­lich vor­zu­neh­men. Oft wer­den
    ent­spre­chen­de Anga­ben erst Jah­re spä­ter rele­vant, wes­halb
    die jewei­li­gen Anga­ben des Beschäf­tig­ten schrift­lich
    fixiert wer­den soll­ten. Dies erfolgt am bes­ten in
    einem For­mu­lar bspw. in der Form des nach­ste­hen­den
    unver­bind­li­chen Vor­schlags:
    Die nach­ste­hen­den Erklä­run­gen die­nen als Grund­la­ge
    für die Ermitt­lung der maß­geb­li­chen Höchst­be­fris­tungs­zei­ten
    nach § 2 Abs. 1 Satz 2 HS 2 WissZeitVG. Sie sind
    wahr­heits­ge­mäß und voll­stän­dig zu erbrin­gen!
    90 Vgl. z.B. Schmidt, in: Ascheid/Preis/Schmidt, 5. Aufl. 2017, § 2
    WissZeitVG § 2 Rn. 22.
    91 Vgl. z.B. Bau­er, Befris­te­te Arbeits­ver­trä­ge unter neu­en Vor­zei­chen,
    BB 2001, 2473.
    92 Vgl. z.B. Kli­emt, Das neue Befris­tungs­recht, NZA 2001, 296, 300.
    93 Vgl. z.B. Straub, Ers­te Erfah­run­gen mit dem Teil­zeit- und Befris­tungs­ge­setz,
    NZA 2001, 919, 926.
    94 LAG Meck­len­burg-Vor­pom­mern, Urteil vom 17. April 2013 – 2 Sa
    237/12; Ruda­ja, ArbRB 2013, 235.
    95 Vgl. BAG, Urteil vom 18. Janu­ar 2006 – 7 AZR 178/05= AP TzBfG
    § 14 Nr. 22; KR-Lip­ke, § 14 TzBfG Rn. 127.
    Man­dler und Baner­jee · Berech­nung der Pro­mo­ti­ons­zei­ten 2 7 9
    Die von Ihnen gemach­ten Anga­ben wer­den bei Abschluss
    des Arbeits­ver­tra­ges sowie bei jeder, die­sem ggf.
    fol­gen­den Ver­län­ge­rung des Arbeits­ver­hält­nis­ses, Bestand­teil
    der Erklä­run­gen der Hoch­schu­le. Falsch­an­ga­ben, die
    im Fal­le einer Ein­stel­lung oder Ver­län­ge­rung des Arbeits­ver­hält­nis­ses
    zu einer Über­schrei­tung der Höchst­be­fris­tungs­gren­zen
    füh­ren, sind daher kau­sal für den Abschluss
    der jewei­li­gen Ver­ein­ba­rung und berech­ti­gen die Hoch­schu­le
    zur Anfech­tung des Arbeits­ver­tra­ges bzw. sei­ner
    Verlängerung(en).
    Gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG ver­län­gert sich die
    zuläs­si­ge Höchst­be­fris­tungs­dau­er in der sog. Post-Doc
    Pha­se, sofern die für die Pro­mo­ti­on benö­tig­ten Zei­ten
    sechs Jah­re unter­schrit­ten haben. Pro­mo­ti­ons­zei­ten sind
    dabei grund­sätz­lich auch die an einer aus­län­di­schen
    Hoch­schu­le begon­ne­nen oder absol­vier­ten Zei­ten – unab­hän­gig
    von der Bezeich­nung des ange­streb­ten Titels (insb.
    auch „Ph.D.“) oder davon, ob ein ein­mal begon­ne­nes Pro­mo­ti­ons­the­ma
    zu Ende geführt wur­de (The­men­wech­sel,
    Pro­mo­ti­ons­ab­bruch etc.).96
    I. Beginn der Pro­mo­ti­on: ...
    (Die Pro­mo­ti­on bestimmt sich nach den lan­des­recht­li­chen
    Vor­schrif­ten oder dem Sat­zungs­recht der Hoch­schu­le,
    an der die Pro­mo­ti­on begon­nen wur­de. Geben Sie bit­te das
    auf­grund der für Sie gel­ten­den Rege­lun­gen zutref­fen­de
    Datum an oder las­sen Sie sich den Beginn der Pro­mo­ti­on
    von Ihrer Hoch­schu­le schrift­lich bestä­ti­gen. Die Pro­mo­ti­on
    beginnt im Zwei­fel mit der Ver­ein­ba­rung des Pro­mo­ti­ons­the­mas.
    Im Fal­le eines The­men­wech­sels gilt der Beginn der
    ers­ten Pro­mo­ti­on.)
    Hoch­schu­le an der die Pro­mo­ti­on begon­nen
    wurde:97______________
    Imma­tri­ku­la­ti­on Promotionsstudium98:..
    Soweit abwei­chend, Datum der Ver­ein­ba­rung des Pro­mo­ti­ons­the­mas
    unab­hän­gig von der Form der Ver­ein­ba­rung
    (mündlich/schriftlich):99 .
    ._ II. Ende der Pro­mo­ti­on: ..
    (Das Ende der Pro­mo­ti­on bestimmt sich nach den lan­des­recht­li­chen
    Vor­schrif­ten oder dem Sat­zungs­recht der
    ver­lei­hen­den Hoch­schu­le und kann mit der Mit­tei­lung des
    Gesamt­ergeb­nis­ses, dem Rigo­ro­sum, der Dis­pu­ta­ti­on oder
    der Ver­lei­hung des Titels enden. Geben Sie bit­te das auf­grund
    der für Sie gel­ten­den Rege­lun­gen zutref­fen­de Datum
    an oder las­sen Sie sich das Ende der Pro­mo­ti­on von
    ihrer Hoch­schu­le schrift­lich bestä­ti­gen.)
    Soweit abwei­chend, Datum der Über­ga­be der Pro­mo­ti­ons­ur­kun­de
    (Ver­lei­hung): .._
    Hoch­schu­le an der die Pro­mo­ti­on been­det wurde:

III. Wesent­li­che Unter­bre­chun­gen der Pro­mo­ti­on
(nur soweit anwend­bar)
Mei­ne Pro­mo­ti­ons­zeit wur­de aufgrund100 _
(z.B. Stu­di­um; Krank­heit; The­men­wech­sel; Mut­ter­schutz­zei­ten;
Eltern­zeit) ..vom bis zum
unter­bro­chen,
ohne dass ich mich wäh­rend die­ser Zeit gedank­lich
mit mei­nem Pro­mo­ti­ons­the­ma aus­ein­an­der­ge­setzt
oder sonst an mei­ner Pro­mo­ti­on gear­bei­tet
habe. Eine Unter­bre­chungs­zeit von weni­ger als 3 Monaten101
kann in der Regel nicht berück­sich­tigt wer­den.
Ent­spre­chen­de Nachweise102 sind – soweit vor­han­den
– bei­zu­fü­gen (Beschei­ni­gung des Pro­mo­ti­ons­am­tes; Erklä­rung
eines Hoch­schul­leh­rers; Kopie der Pro­mo­ti­ons­ver­ein­ba­rung;
Imma­tri­ku­la­ti­ons­be­schei­ni­gun­gen etc.).
Mir ist bewusst, dass die Hoch­schu­le mei­ne Anga­ben
fort­an bei jeder Ver­län­ge­rung mei­nes Arbeits­ver­hält­nis­ses
zugrun­de legen wird103.
Ich ver­si­che­re daher, alle Anga­ben voll­stän­dig und
wahr­heits­ge­mäß gemacht zu haben. Mir ist bekannt, dass
fal­sche oder unvoll­stän­di­ge Anga­ben, die als maß­geb­lich
für die Ein­stel­lung erklärt wur­den, eben­so wie deren unter­las­se­ne
Kor­rek­tur, die Kün­di­gung oder Anfech­tung des
96 Eben­so mög­lich ist die Bei­fü­gung eines Merk­blat­tes, das den
Beschäf­tig­ten über die jeweils rele­van­ten Fall­grup­pen auf­klärt.
Eine vor­sorg­li­che oder erschöp­fen­de “Rechts­be­ra­tung” durch
die Hoch­schu­le ist aber nicht erfor­der­lich. Auf Nach­fra­gen des
Beschäf­tig­ten ist zu ant­wor­ten.
97 Die Nach­fra­ge nach der Hoch­schu­le stellt sicher, dass die ggf.
rele­van­ten Lan­des- oder Sat­zungs­rech­te iden­ti­fi­ziert wer­den
kön­nen.
98 Die Fra­ge nach dem Imma­tri­ku­la­ti­ons­da­tum stellt sicher, dass
Abwei­chun­gen zwi­schen dem for­ma­len und tat­säch­li­chen
Pro­mo­ti­ons­be­ginn recht­zei­tig erkannt und dann ggf. durch
Nach­fra­ge auf­ge­löst wer­den kön­nen.
99 Die Nach­fra­ge stellt sicher, dass even­tu­el­le Wider­sprü­che oder
Unklar­hei­ten rechts­si­cher gelöst wer­den kön­nen, indem auf die
Ver­ein­ba­rung des Pro­mo­ti­ons­the­mas abge­stellt wird.
100 Die Abga­be eines Grun­des ist für die Über­prü­fung der Plau­si­bi­li­tät
der Anga­ben wich­tig. Zudem for­dert die Geset­zes­be­grün­dung
des HRG eine Prü­fung anhand von „Kri­te­ri­en“, die sich nur so
ermit­teln las­sen.
101 Die Anga­be eines Min­dest­zeit­raums ist nicht zwin­gend, aber
sinn­voll, um einer mög­li­cher­wei­se zu groß­zü­gi­gen Aus­le­gung
durch den Beschäf­tig­ten vor­zu­beu­gen. Wird nur an den Wochen­en­den
pro­mo­viert, redu­ziert sich die Pro­mo­ti­ons­zeit nicht auf 2/7
der tat­säch­li­chen Dau­er, da eine kon­ti­nu­ier­li­che Aus­ein­an­der­set­zung
mit der Pro­mo­ti­on erfolgt ist.
102 Vgl. LAG Meck­len­burg-Vor­pom­mern, Urteil vom 04. Juli 2017 –
5 Sa 219/16.
103 Die­ser Zusatz ist sinn­voll, um die für eine Anfech­tung ggf.
not­wen­di­ge Kau­sal­be­zie­hung zwi­schen den Anga­ben des
Beschäf­tig­ten und dem Abschluss des Arbeits­ver­tra­ges bzw. der
Ver­trags­ver­län­ge­rung her­zu­stel­len, die oft vie­le Jah­re nach den
Anga­ben hier­zu erfolgt. Im Zwei­fels­fall soll­te der Beschäf­tig­te
erneut befragt bzw. zur Bestä­ti­gung sei­ner Anga­ben auf­ge­for­dert
wer­den.
2 8 0 O R D N U N G D E R WI S S E N S C H A F T 4 ( 2 0 2 0 ) , 2 6 1 — 2 8 0
Arbeits­ver­tra­ges und/oder Scha­dens­er­satz­an­sprü­che zur
Fol­ge haben können.


Eigen­hän­di­ge Unter­schrift
F. Zusam­men­fas­sung
Die Fül­le an Mög­lich­kei­ten und Kom­bi­na­tio­nen im
Zusam­men­hang mit der Bestim­mung des Beginns, der
Dau­er und des Endes der Pro­mo­ti­ons­zeit zeigt, dass
auch in Zukunft wei­ter­hin mit Ent­schei­dun­gen in die­sen
Fra­gen zu reche­nen sein wird. Dies gilt inbe­son­de­re und
wird hohe Beschrän­kun­gen oder Möf­lich­kei­ten im
Zusam­men­hang mit dem Inhalt und Umfang des Fra­ge­rechts
des Arbeit­ge­bers, der Net­to­pro­mo­ti­ons­zeit und
aus­län­di­schen Pro­mo­ti­ons­ti­teln für die Hoch­schu­len,
Uni­ver­si­täts­kli­ni­ka und außer­uni­ver­si­tä­ren For­schungs­ein­rich­tun­gen
mit sich brin­gen.
Dr. Tobi­as Man­dler ist Rechts­an­walt bei Jones Day in
Mün­chen. Sab­ita Baner­jee ist wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­bei­te­rin
eben­da.