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Im Anschluss an den Vor­trag von Geis wand­te sich die Dis­kus­si­on zunächst den Pro­ble­men einer etwa­igen Gemein­nüt­zig­keit eines Koope­ra­ti­ons­ve­hi­kels zu (I.). Sodann wur­den Fra­gen der Zurech­nung ein­ge­wor­be­ner Mit­tel und durch gemein­sa­me Publi­ka­tio­nen erziel­ter Impact­fak­to­ren erör­tert (II.), bevor abschlie­ßend die grund­sätz­li­che Fra­ge nach Bedarf und Gestal­tungs­mög- lich­kei­ten für eine neue Rechts­form für Wis­sen­schafts- koope­ra­tio­nen auf­ge­grif­fen wur­de (III.).

I.

Ange­merkt wur­de zunächst, dass mit Blick auf den Grund­satz der Selbst­ver­si­che­rung des öffent­li­chen Rechts es wohl schwie­rig sei, eine Haf­tungs­be­schrän- kung für wis­sen­schaft­li­che Koope­ra­tio­nen kraft Haft- pflicht­ver­si­che­rung zu eta­blie­ren. Inter­es­sant als Aus- gangs­ba­sis für wis­sen­schaft­li­che Koope­ra­tio­nen sei daher auch der Ver­ein. Geis ent­geg­ne­te hier­auf, dass der Ver­ein zwar grund­sätz­lich ein taug­li­ches Vehi­kel für eine Wis­sen­schafts­ko­ope­ra­ti­on sein kön­ne. Er habe aber Beden­ken in Bezug auf die ange­streb­te Gemein­nüt­zig- keit eines sol­chen Ver­eins, jeden­falls dann, wenn IP durch den Ver­ein selbst ver­wer­tet wer­den sol­le. Dies wür­de er ad hoc als nicht mög­lich anse­hen. In einem sol- chen Fall bedür­fe es daher einer zusätz­li­chen Ver­wer- tungs­ge­sell­schaft. Ein­ge­wandt wur­de sodann, dass ein Ver­ein als Koope­ra­ti­ons­ve­hi­kel auch nur in Betracht kom­me, wenn man die­sen rechts­ge­stal­te­risch anpas­se. Dann aber bestehe das glei­che Pro­blem wie zum Bei­spiel bei einer GmbH: der Gestal­tungs­auf­wand sei sehr hoch und die Grün­dung daher lang­wie­rig und schwie­rig. Ein Dis­ku­tant merk­te an, dass die meis­ten Groß­for­schungs- zen­tren als Ver­ei­ne orga­ni­siert sei­en. Für Pro­jek­te eines sol­chen For­mats sei der Ver­ein durch­aus eine denk­ba­re Alter­na­ti­ve. Wei­ter die (g)GmbH als Koope­ra­ti­ons­vehi- kel betrach­tend kam zur Spra­che, dass eine Gewinn­aus- schüt­tung aus der (g)GmbH sehr pro­ble­ma­tisch sei, soll- ten an der GmbH auch Indus­trie­part­ner oder ande­re nicht gemein­nüt­zi­ge Part­ner betei­ligt sein. Geis griff die-

sen Punkt auf und bestä­tig­te, dass es, sobald Gewin­ne anfie­len, die aus­ge­schüt­tet wer­den soll­ten, im Bereich der Gemein­nüt­zig­keit pro­ble­ma­tisch wür­de. Hier bedür- fe es auch einer Ver­wer­tungs­ge­sell­schaft. Ein­ge­wor­fen wur­de dar­auf­hin, dass die vor­ge­nann­te Pro­ble­ma­tik den ein­ge­tra­ge­nen Ver­ein als Koope­ra­ti­ons­ve­hi­kel genau­so tref­fe und auch zu „lösen“ sei.

II.

Sodann wand­te sich die Dis­kus­si­on dem The­ma Mit­tel- zurech­nung zu, in con­cre­to im Fal­le einer GmbH als Koope­ra­ti­ons­ve­hi­kel. Es wur­de gefragt, ob und wie sich die Trä­ger einer GmbH die durch die GmbH ein­ge­wor- benen (Dritt-) Mit­tel zu sta­tis­ti­schen Zwe­cken auch zurech­nen las­sen könn­ten. Geis führ­te dar­auf­hin aus, dass eine Zurech­nung der (Dritt-) Mit­tel zu den Trä­gern der Gesell­schaft nur schwer­lich mög­lich sei.. Für das Pro­blem der Mit­tel­zu­rech­nung gebe es kei­ne Patent­lö- sung. Im Grund­satz könn­ten Mit­tel nur ein­mal zuge- rech­net wer­den, sodass man sich ent­schei­den müs­se, ob man die Mit­tel der Koope­ra­ti­on selbst oder einem Koope­ra­ti­ons­part­ner zurech­ne. Fak­tisch sei dies aber ein Grau­be­reich. Nichts­des­to­we­ni­ger sei­ne eine „dop­pel­te Zurech­nung“ nicht „sau­ber“ möglich.

Nicht nur im Rah­men der bereits ange­spro­che­nen Mit­tel­zu­rech­nung, so wur­de ergänzt, wür­den Zurech- nun­gen dop­pelt vor­ge­nom­men. Aus der Pra­xis sei auch bekannt, dass die Impact­fak­to­ren gemein­sa­men Publi­ka- tio­nen sich fak­tisch jeder Koope­ra­ti­ons­part­ner zurech- nete. Auch hier gel­te, so führ­te Geis aus, dass sich grund- sätz­lich jeder Pro­fes­sor ent­schei­den müs­se, wo er sich Impact­fak­to­ren gemein­sa­mer Publi­ka­tio­nen anrech­nen las­se. Ange­regt wur­de, dass mit einem etwa­igen gesetz- gebe­ri­schen Ein­schrei­ten die Zurech­nungs­pro­ble­ma­ti- ken eben­falls gelöst wer­den soll­ten. Die­ser Vor­schlag stieß auf Wider­stand. Es erschei­ne sinn­vol­ler, sol­che Fra- gen den jewei­li­gen Betei­lig­ten im Ein­zel­fall zu über­las- sen. Dann aber, so wur­de wie­der­rum ein­ge­wandt, bes­te- he die Gefahr der tak­ti­schen Zurech­nung von Mitteln

Johan­nes Lappe

Bericht­erstat­tung zur Dis­kus­si­on zum Vor­trag von Herrn Prof. Dr. Geis: For­schungs­ko­ope­ra­tio­nen: Öf- fent­li­ches oder Zivil­recht? – Posi­ti­ons­be­stim­mun­gen und Regelungszuständigkeiten –

Ord­nung der Wis­sen­schaft 2018, ISSN 2197–9197

86 ORDNUNG DER WISSENSCHAFT 2 (2018),85–86

und Impact­fak­to­ren aus „Ran­king­zwe­cken“. Dies sei in- des auch nicht wünschenswert.

III.

Zum Schluss der Dis­kus­si­on wur­de die Grund­satz­fra­ge noch­mals auf­ge­grif­fen, ob es wirk­lich einer neu­en Rechts­form für Wis­sen­schafts­ko­ope­ra­tio­nen bedür­fe. Aus der Pra­xis, so wur­de berich­tet, sto­ße dies auf Zustim- mung, da es der­zeit gestal­te­risch nicht mög­lich sei, immer eine pas­sen­de Rechts­form „zu stri­cken“. Geis stimm­te dem zu. Auch mit den der­zei­ti­gen Mög­lich­kei- ten des GmbH-Geset­zes sei eine pass­ge­naue Lösung nicht immer zu errei­chen. Jeden­falls eine Ergän­zung des GmbH-Geset­zes für Wis­sen­schafts­ko­ope­ra­tio­nen sei daher erstre­bens­wert. Die For­de­rung nach einer neu­en Rechts­form sah sich all­ge­mein bestä­tigt. Teil­wei­se wur­de jedoch betont, dass der auch zur Debat­te gestell­te Ansatz, eine neue Rechts­form auf per­so­nen­ge­sell­schafts­recht­li- cher Basis zu ent­wi­ckeln, eben­falls auf Gesprä­chen mit

und Erfah­run­gen aus der Pra­xis beruh­te. Ein­ge­wor­fen wur­de dar­auf­hin, dass auch das öffent­li­che Lan­des­recht mit­un­ter, so z.B. in § 13a LHG BW, die Mög­lich­keit eines Zweck­ver­ban­des vor­se­he. Zu fra­gen sei daher, ob ein sol- cher öffent­lich-recht­li­cher Zweck­ver­band nicht auch als Rechts­form für Wis­sen­schafts­ko­ope­ra­tio­nen die­nen kön­ne. Geis sah den hoch­schul­recht­li­chen Zweck­ver- band nicht als pra­xis­ge­rech­te Lösung an. Dies fol­ge ins- beson­de­re dar­aus, dass die not­wen­di­ge öffent­li­che Auf- sicht nahe­zu eine auto­no­me Ent­wick­lung des Ver­bands per se ver­hin­de­re. Über­dies bestehe das poli­ti­sche Prob- lem bei etwa­igen Koope­ra­tio­nen über Län­der­gren­zen hin­weg, dass sich Uni­ver­si­tä­ten wohl ungern „frem­dem“ Lan­des­recht unter­wer­fen wür­den oder aber für jeden Ein­zel­fall ein Staats­ver­trag not­wen­dig wäre, was eben­so wenig pra­xis­ge­recht sei.

Johan­nes Lap­pe ist wiss. Mit­ar­bei­ter am Insti­tut für deut­sches und euro­päi­sches Gesell­schafts- und Wirt- schafts­recht der Uni­ver­si­tät Heidelberg.