Der siebte Senat des BAG beschäftigte sich in seinem Urteil vom 29. April 2015 erneut mit dem persönlichen Anwendungsbereich des WissZeitVG. Fraglich war, ob der Kläger, eingestellt als Lehrkraft für besondere Aufga- ben, dem wissenschaftlichen Personal nach § 1 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG zuzurechnen ist.1 Nach § 2 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 WissZeitVG ist die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Abs. 1 WissZeitVG genannten Personals nach abge- schlossener Promotion in der Regel bis zu einer Dauer von sechs Jahren möglich.
I. Ausgangslage
Im Zuge der Föderalismusreform wurden die befristungs- rechtlichen Vorschriften aus dem HRG in das WissZeitVG verlagert. Dabei wurden Änderungen vorgenommen, die bezüglich des persönlichen Anwendungsbereichs maßgeb- lich auf eine Sachverständigenanhörung des Ausschusses für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung vom 26. November 2006 zurückgehen.2 Die bis dahin gel- tende Regelung im HRG benannte Personalkategorien, bei denen die wissenschaftsspezifischen Befristungsregelungen zur Anwendung kamen. Nach einem Hinweis von Hartmerverzichtete der Gesetzgeber im WissZeitVG auf eine solche Formulierung.3 Hintergrund war, dass bei der Föderalis- musreform die Rahmengesetzgebungskompetenz des Bun- des für die allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens weggefallen ist. Man wollte vermeiden, länderrechtlichen Entwicklungen bei der Formulierung von Personalkatego- rien vorzugreifen.4 Sicherlich stand man dabei auch noch
- 1 Der Beitrag ist angelehnt an die Ausführungen in der Disser- tationsschrift von Meißner, Entstehung und Entwicklung des Hochschulbefristungsrecht (im Erscheinen).
- 2 Öffentliche Anhörung zum WissZeitVG am 29.11.2006, Protokoll 16/21, S. 1 ff. sowie Stellungnahmen der Sachverständigen BT-A- Drucks 16(18)139a – i.
- 3 Hartmer, Stellungnahme DHV, BT-A-Drucks 16(18)139h, S. 3; Hartmer, Öffentliche Anhörung zum WissZeitVG am 29.11.1006, Protokoll 16/21, S. 8, 31; Lehmann-Wandschneider, Sonderbefris- tungsrecht an Hochschulen, S. 57.
- 4 BT-Drucks 16/4043, S. 9.
- 5 Vgl. BVerfG Urteil vom 27.7.2004 – 2 BvF 2/02 = NJW 2004, 2803.
- 6 BAG Urteil vom 1.6.2011 – 7 AZR 827/09, BAGE 138, 91.
- 7 Vgl. die Formulierung des Gesetzgebers BT-Drucks 16/3438, S. 1f.
- 8 Bis 1998 gab es in § 57b Abs. 3 HRG einen eigenen Befristungstatbe-stand für Lektoren. Aufgrund der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 20.10.1993 – C 272/92), der sich das BAG anschloss (Urteil vom 15.3.1995 – 7 AZR 737/94; a.A. BVerfG Beschluss vom 24.4.1996 – 1
unter dem Eindruck der Nichtigerklärung des 5. HRG- ÄndG aufgrund kompetenzrechtlicher Gesichtspunkte durch eine Entscheidung des BVerfG.5 Statt explizit Perso- nalkategorien zu formulieren, eröffnete das WissZeitVG den Anwendungsbereich für das wissenschaftliche und künstlerische Personal mit Ausnahme der Hochschullehrer.
Hieraus folgen zwei Fragestellungen. Zum einen ist fraglich, ob das WissZeitVG mit dieser Formulierung seinen Anwendungsbereich selbständig und abschlie- ßend definiert (1.). Daran schließt sich das Problem an, wer genau unter den Anwendungsbereich des Wiss- ZeitVG zu rechnen ist (2.). Konkret stellt sich die Frage der Anwendbarkeit des WissZeitVG für die mit Lehraufgaben betrauten Fremdsprachenlektoren.
1. Abschließende Formulierung des Anwendungsbereichs?
Das BAG setzte sich mit der Frage, ob das WissZeitVG seinen Anwendungsbereich selbständig und abschlie- ßend definiert, eingehend in seiner Entscheidung vom 1. Juni 2011 auseinander. Es führte hierzu aus, Sinn und Zweck des WissZeitVG sprächen für eine eigenständige und abschließende Regelung.6 Bei der Verlagerung der Befristungsregelungen vom HRG in das WissZeitVG hätten nach dem Willen des Gesetzgebers die Regelun- gen im Wesentlichen unverändert bleiben sollen.7 Den Gesetzesmaterialen sei erkennbar zu entnehmen, dass der persönliche Anwendungsbereich nicht erweitert werden solle.8 Im Ergebnis kam das BAG zu der Feststel- lung, das WissZeitVG regele seinen Anwendungsbereich eigenständig und abschließend.9
BvR 712/86 = BVerfGE 94, 268ff, s. hierzu auch AR/Löwisch, 7. Auflage 2015, § 1 WissZeitVG Rn. 3) wurde die Regelung mit dem 4. HRGÄndG geändert. Eine Befristung mit Lektoren war ab da nur dann möglich, wenn die Voraussetzung des damaligen § 57b Abs. 2 HRG vorlagen. Zur Rechtslage nach dem 5. HRGÄndG bzw. dem die Änderungen des 5. HRGÄndG nachvollziehenden HdaVÄndG hatte das BAG entschieden, dass die Befristung eines Arbeitsvertrags mit einem Arbeitnehmer, der als Lehrkraft für besondere Aufgaben für die Vermittlung von Kenntnissen der chinesischen Sprache eingestellt worden war, nicht zulässig sei (Urteil vom 16.4.2008 – 7 AZR 85/07, AP TzBfG § 14 Nr. 44). Der Gesetzgeber ging also bei Erlass des Wiss- ZeitVG davon aus, dass Lehrkräfte für besondere Aufgaben bisher in der Regel nicht unter den Anwendungsbereich der Befristungsrege- lungen des HRG fielen.
9 Anders noch die Vorinstanzen LAG Baden-Württemberg Urteil vom 16.7.2009 – 10 Sa 2/09, ZTR 2010, S. 95 mit Anmerkung von Rambach/Feldmann, ZTR 2010, S. 67ff. und ArbG Freiburg Urteil vom 9.12.2008 – 3 Ca 379/08, ZTR 2009, S. 335.
Tobias Mandler und Markus Meißner
Der persönliche Anwendungsbereich des WissZeitVG – Anmerkung zu
BAG Urteil vom 29.4.2015 – 7 AZR 519/13
Ordnung der Wissenschaft 2016, ISBN/ISSN 3–45678-222–7
128 ORDNUNG DER WISSENSCHAFT 2 (2016), 127–130
Die Mehrheit des Schrifttums vertritt die Auffassung des BAG.10 Andere Stimmen befürworten, dass den Bundesländern die Definitionszuständigkeit für die Per- sonalkategorie des wissenschaftlichen und künstleri- schen Personals zustehe.11
Hierfür spricht zunächst, dass nach der Förderalis- musreform die Bestimmung von Personalkategorien in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fällt.12 Weiter ist zu berücksichtigen, dass es eben nicht eindeutig ist, dass der persönliche Anwendungsbereich im Zuge des WissZeitVG nicht erweitert werden sollte.13 Die für die- ses Argument in Bezug genommene Passage entstammt einem Papier, das vor der Sachverständigenanhörung und damit vor der Änderung der Formulierung des An- wendungsbereichs des WissZeitVG verfasst wurde. In der Sachverständigenanhörung wurde darauf hingewie- sen, dass eine Anwendung auf Lehrkräfte für besondere Aufgaben – wozu auch Lektoren gehören – sinnvoll sei.14 Das Problem war im Gesetzgebungsprozess also be- kannt. Aus der Tatsache, dass sich der Gesetzgeber hier- zu nicht äußerte, kann schwerlich gefolgert werden, er wollte deshalb auch den Anwendungsbereich nicht er- weitern. Vielmehr wird er sich aus Angst vor kompe- tenzrechtlichen Schwierigkeiten einer Positionierung enthalten haben. Nimmt man weiter die Begründung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung in Bezug wird deutlich, dass die Formulierung des Anwendungs- bereichs Raum für Regelungen der Länder lässt.15 Nach Art. 72 Abs. 1 GG haben die Länder die Befugnis zur Ge- setzgebung solange und soweit der Bund von seiner Ge- setzgebungsbefugnis nicht Gebrauch gemacht hat.
2. Umfang des Anwendungsbereichs
Auch für die zweite Frage nach dem Umfang des Anwen- dungsbereichs kann als Ausgangslage die Entscheidung des BAG vom 1. Juni 2011 herangezogen werden. Da die Anwendbarkeit des WissZeitVG nicht mehr statusrecht- lich geregelt sei, komme es entscheidend auf die Tätig- keit des Beschäftigten an. Notwendig sei die Erbringung wissenschaftlicher Dienstleistungen. Wissenschaftliche Dienstleistung sei alles, was nach Inhalt und Form als
- 10 Vgl. Aufzählung bei BAG Urteil vom 1.6.2011 – 7 AZR 827/09, BAGE 138, 91 sowie beispielhaft ErfK/Müller-Glöge, 15. Auflage 2015, § 1 WissZeitVG Rn. 10 und Raab, Der persönliche Anwen- dungsbereich des WissZeitVG, S. 89 ff.
- 11 Löwisch, NZA 2007, S. 479; Rambach/Feldmann, ZTR 2009, S. 288f.
- 12 Instruktiv: Raab, Der persönliche Anwendungsbereich des Wiss- ZeitVG, S. 20ff.
- 13 So auch Raab, Der persönliche Anwendungsbereich des Wiss- ZeitVG, S. 88.
ernsthafter und planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen sei. Voraussetzung für die Anwendung des WissZeitVG auf Lehrende sei, dass die- sen die Möglichkeit zur eigenständigen Forschung und Reflexion verbleibe. Fremdsprachenlektoren hätten eine unterrichtende Lehrtätigkeit ohne Wissenschaftsbezug.16
Selbst Befürworter des Ergebnisses kritisieren, dass die Entscheidung nur bedingt für einen klaren Maßstab taugt.17 Zu bedenken wurde gegeben, dass die notwendi- ge Einzelfallbetrachtung und die beim Arbeitgeber lie- gende Beweislast dem Regelungsziel entgegenstünden, rechtssichere Gestaltungsmöglichkeiten anzubieten.18 Mit der im April 2015 ergangenen Entscheidung wurde der Versuch einer Präzisierung der Anforderungen an die Eröffnung des Anwendungsbereichs des WissZeitVG unternommen.
II. Die Entscheidung des BAG vom 29. April 2015
1. Sachverhalt
Der promovierte Kläger war seit August 2007 aufgrund befristeter Verträge bei einer Hochschule des beklagten Landes beschäftigt. Ihm waren zu 75% Lehraufgaben übertragen. Seine Lehrveranstaltungen folgten einem Handbuch des zu unterrichenden Studienfachs. Im Umfang von 25% sah die Tätigkeitsdarstellung des Klä- gers Gremienarbeit, die Betreuung der Studierenden sowie die Durchführung von Sprechstunden vor.19
Der Kläger war der Ansicht, seine Befristung sei un- wirksam. Da er nicht zum wissenschaftlichen Personal nach § 1 Abs. 1 WissZeitVG gehöre, könne seine Befris- tung nicht auf das WissZeitVG gestützt werden. Diese Ansicht teilten sowohl das Arbeitsgericht Hannover als auch das Landesarbeitsgericht Niedersachsen. Über die Revision des beklagten Landes hatte das BAG zu entscheiden.
2. Entscheidung und Urteilsbegründung
Das BAG führte aus, es könne auf der Grundlage der bisher festgestellten Tatsachen nicht abschließend beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Eröffnung des Anwendungs- bereichs des WissZeitVG vorlägen. Die Wissenschaftlich-
14 Hartmer, Stellungnahme DHV, BT-A-Drucks 16(18)139h, S. 3; Hartmer, Öffentliche Anhörung zum WissZeitVG am 29.11.2006, Protokoll 16/21, S. 8; Löwisch, Stellungnahme, BT-A-Drucks 16(18) 139f, S. 4; Lehmann-Wandschneider, Das Sonderbefristungsrechts an Hochschulen, S. 57.
15 Vgl. BT-Drucks 16/4043, S. 9.
16 BAG Urteil vom 1.6.2011 – 7 AZR 827/09, BAGE 138, 91. 17 Hauck-Scholz, öAT 2013, S. 89 f.
18 Hauck-Scholz, öAT 2013, S. 89 f.
19 BAG Urteil vom 29.4.2015 – 7 AZR 519/13, juris.
Mandler/Meißner · Der persönliche Anwendungsbereich des WissZeitVG 1 2 9
keit der Lehre im Sinne des WissZeitVG sei nicht nur gege- ben, wenn Kenntnisse vermittelt würden, die auf eigener Forschung beruhten. Lehre könne auch wissenschaftlich sein, wenn die Lehrveranstaltung unter Berücksichti- gung aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse Dritter von dem Lehrenden eigenständig zu gestalten sei. Ent- scheidend sei, dass der Lehrende Forschungs- und Erkenntnisentwicklungen auf seinem jeweiligen Wis- senschaftsgebiet permanent verfolgen, reflektieren und kritisch hinterfragen müsse, um diese für seine Lehre didaktisch und methodisch zu verarbeiten. Zu berück- sichtigen sei, ob nach dem vereinbarten Vertragsinhalt eine rein repetierende Wiedergabe vorgegebener Inhalte erwartet werde oder der Lehrende Erkenntnisse kritisch hinterfragen, sich damit auseinandersetzen und eigene Reflexionen in seine Lehrtätigkeit einbringen solle. Im Hinblick auf die dargestellten Grundsätze werde das Landesarbeitsgericht erneut prüfen, ob der Kläger zum wissenschaftlichen Personal gehört.
III. Bewertung
1. Keine Hilfe für die Praxis
Mit der Entscheidung geht das BAG auf die Kritiker ein, die seit jeher für eine Anwendung der Regelungen des WissZeitVG auf Lehrende streiten. Dass der vermittelte Lehrinhalt nicht auf eigener Forschung beruhen muss, ist eine notwendige Klarstellung. Praktisch führt die Prä- zisierung des BAG allerdings zu keiner nennenswerten Verbesserung. Nach wie vor werden keine klar abgrenz- baren Kriterien für eine Einordnung als wissenschaftli- che Dienstleistung genannt.20
2. Fehleinschätzung des Urteils
Eine Unterscheidung zwischen einer bloß repetierenden Wiedergabe vorgegebener Inhalte und einer Auseinander- setzung mit dem vermittelten Inhalt in Form einer kriti- schen Hinterfragung und einer eigenen Reflexion ist pra- xisfern.21 Lehrende wählen Inhalte aus, setzen Schwer- punkte und machen sich Gedanken über die Form der Wissensvermittlung.22 Die an der Hochschule gelehrten Inhalte zeichnen sich durch Komplexität und Aktualität aus. Dies erfordert eine ständige Reflexion, um keinen ver-
- 20 Ebenso Hauck-Scholz, öAT 2015, S. 211.
- 21 AR/Löwisch, 7. Auflage 2015, § 1 WissZeitVG Rn. 2; Raab, Derpersönliche Anwendungsbereich des WissZeitVG, S. 116 ff. und124.
- 22 Vgl. HRK, Für eine Reform der Lehre in den Hochschulen, S. 4.
- 23 Boemke, jurisPR-ArbR 45/2015 Anmerkung 3.
- 24 Insoweit noch richtig Boemke, jurisPR-ArbR 45/2015 Anmerkung 3.
alteten Wissenskanon zu vermitteln. Eine Schwerpunktaus- wahl erfolgt schon aufgrund der zeitlichen Begrenzung der Unterrichtszeit und der nicht gänzlich planbaren Unter- richtssituation und bedeutet eine kritische Hinterfragung der Inhalte hinsichtlich ihrer Priorität. Bei der Form der Lehre sind die Lehrenden dazu aufgerufen, sich mit dem jeweiligen wissenschaftlichen Standard der effektivsten Inhaltsvermittlung auseinanderzusetzen und diesen umzu- setzen.
3. Anmerkung von Boemke
Die über die Entscheidung des BAG hinausgehende Forde- rung, in keinem Fall das WissZeitVG auf Lehrtätigkeiten anzuwenden,23 kann nicht nachvollzogen werden. Wesent- liche Ziele des WissZeitVG sind die Qualifizierung des Nachwuchses und die Förderung von Innovationen.24 Zur Qualifizierung eines Nachwuchswissenschaftlers gehört die Ausbildung seiner Lehrkompetenz.25 Nur so kann der Kenntnisstand an den Hochschulen erhalten bleiben und von Generation zu Generation weitergegeben werden. Nachwuchswissenschaftler werden überdies durch gute Lehre in die Lage versetzt, auf dem derzeitigen Kenntnis- stand aufzubauen und innovativ zu werden. Gute Lehre sucht zudem den Dialog mit den Studierenden.26 Schon in der Kommunikation und Auseinandersetzung zwischen Lehrenden und Studierenden können Erkenntnisfort- schritte erzielt werden.27
4. Folgerungen aus I. und II.
Eine tätigkeitsbezogene Bestimmung des Anwendungs- bereichs des WissZeitVG führt zu schwierigen Abgren- zungsfragen. Demgegenüber würde eine statusrechtliche Festlegung Rechtssicherheit schaffen.28 Die Umsetzung einer statusrechtlichen Zuordnung kann über zwei Wege erfolgen.
a) Festlegung durch die Landesgesetzgeber
Da mit der Formulierung des § 1 Abs. 1 WissZeitVG Raum für länderrechtliche Regelungen gelassen wurde, können die Länder Personalkategorien formulieren, auf die das WissZeitVG Anwendung findet. Der aus § 1 Abs. 1 WissZeitVG folgenden Mindestanforderung der Wissenschaftlichkeit dürfen die Länderregelungen
25 HRK, Für eine Reform der Lehre in den Hochschulen, S. 5.
26 HRK, Für eine Reform der Lehre in den Hochschulen, S. 3.
27 So auch HRK, Für eine Reform der Lehre in den Hochschulen, S. 3. 28 Aus diesem Grund schlägt auch Raab eine Konkretisierung des
Anwendungsbereichs durch Landesgesetz vor, Der persönliche Anwendungsbereich des WissZeitVG, S. 175 ff.
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nicht widersprechen.29 Für die von den Ländern formu- lierten Personalkategorien würde die Vermutung der Wissenschaftlichkeit streiten.
b) Festlegung durch den Bundesgetzgeber
Alternativ zu Regelungen der Länder könnte der Bun- desgesetzgeber abschließend von seiner Gesetzgebungs- kompetenz im Arbeitsrecht Gebrauch machen. Auf- grund der kompetenzrechtlichen Lage müsste dies ohne Nennung von Personalkategorien erfolgen Möglich wäre etwa eine Formulierung in der Art, dass der Anwen- dungsbereich für „wissenschaftliches, wozu auch lehren- des Personal gehört” eröffnet wird. Im Zuge der aktuellen Novellierung des WissZeitVG wurde eine derartige Änderung bereits für studentisches Personal vorgenom- men.30 Eine bundesgesetzliche Regelung wäre vorzugs- würdig, da mit dieser eine einheitliche Regelung getrof- fen würde.
IV. Fazit
Die Entscheidung des BAG stellt fest, dass bei einer Lehrtätigkeit an Hochschulen keine eigenen Forschungs- ergebnisse vermittelt werden müssen, um den Anwen- dungsbereich des WissZeitVG zu eröffnen. Die fortge- führte Unterscheidung zwischen wissenschaftlicher und nichtwissenschaftlicher Lehrtätigkeit ist aber praxisfern und führt zu Auslegungsschwierigkeiten. Eine abschlie- ßende Regelung des Bundesgesetzgebers, die lehrende Tätigkeit an Hochschulen unter den Anwendungsbe- reich des WissZeitVG fasst, ist daher zu fordern.
Tobias Mandler und Markus Meißner sind wissen- schaftliche Mitarbeiter der Forschungsstelle für Hoch- schulrecht und Hochschularbeitsrecht der Albert-Lud- wigs-Universität Freiburg.
- 29 In diesem Sinne auch ArbG Freiburg Urteil vom 9.12.2008 – 3 Ca 379/08, ZTR 2009, S. 335.
- 30 Durch die Formulierung „Arbeitsverträge mit studentischem Personal” wird keine Personalkategorie vorgegeben, weshalb die Regelung kompetenzrechtlich unbedenklich ist, vgl. Mandler/ Meißner, OdW 2016, S. 33.