Die Dissertation „Die Institution der Universitätsmedi- zin als Subjekt der Umsatzsteuer – Verfassungs- und umsatzsteuerrechtliche Problemfelder des Kooperati- onsmodells insbesondere in der Personalgestellung“ wurde an der Friedrich-Alexander-Universität Erlan- gen-Nürnberg erstellt. Betreut wurde diese Arbeit von Prof. Dr. Max-Emanuel Geis.
I. Einführung
Aufgrund der Einheit von Forschung, Lehre und Kran- kenversorgung nimmt die Universitätsmedizin eine her- ausragende Stellung ein. Um sowohl dem wissenschaftli- chen Auftrag als auch dem Gesundheitsauftrag gegen- über der Bevölkerung nachzukommen, vereint die Institution Universitätsmedizin Wissenschaftsbetrieb der Universität und Wirtschaftsbetrieb des Universitäts- klinikums. Zielkonflikte sind im Hinblick auf Organisa- tion und Finanzierung der Wissenschaft1 und die bedarfsgerechte Krankenversorgung durch ein leistungs- fähiges eigenverantwortlich wirtschaftendes Universi- tätsklinikum vorhanden.2 Damit verbunden sind umsatzsteuerrechtliche Problemstellungen durch das Zusammenwirken der nichtunternehmerischen medizi- nischen Wissenschaft der Universität und der grund- sätzlich unternehmerischen Tätigkeit Krankenversor- gung des Universitätsklinikums. Allerdings ist es diese Gemengelage hoheitlicher und unternehmerischer Tätigkeiten, die Anlass für eine besondere umsatzsteuer- rechtliche Beurteilung der Universitätsmedizin gibt.
Mitunter deshalb ist die Zusammenarbeit in der Uni- versitätsmedizin Gegenstand zahlreicher Reformbewe- gungen.3 In der Praxis haben sich hierfür die Organisati- onsformen des Kooperations- und des Integrationsmo- dells4 entwickelt. Eine Steigerung der Zusammengehö- rigkeit dieser Institutionen, aber auch der umsatzsteuerlichen Problemstellungen, bringt die Perso-
- 1 Vgl. zur sachgerechten Organisation von Forschung und Lehre, BVerfGE 35, 79 (129 ff.); BVerfGE 111, 333 (355 ff.).
- 2 Sandberger, in: Hailbronner/Geis, Hochschulrecht in Bund und Ländern Bd. II, Hochschulmedizin und Universitätsklinika, S. 2 f.
- 3 Zur Hochschulmedizin: WR, Allgemeine Empfehlungen zur Universitätsmedizin, S. 35 ff., siehe auch Balders, WissR 31 (1998),
nalgestellung mit sich, die wissenschaftliches Personal der Universität mit der Dienstaufgabe in der Kranken- versorgung des Universitätsklinikums zusammenbringt. Demgegenüber „dienen“ oder „unterstützen“ die Univer- sitätskliniken im Rahmen der landesrechtlichen Rege- lungen die Forschung und Lehre der Universität. In der Konsequenz findet somit ein institutionalisierter Aus- tausch sachlicher und personeller Mittel statt, weshalb umsatzsteuerrechtlich relevante Sachverhalte nahezu zwingend realisiert werden. Wird unter dem Gesichts- punkt des unternehmerischen Handelns bzw. fehlender Wettbewerbsneutralität der öffentlichen Hand Umsatz- steuer erhoben, wirkt sich dies auf die Universitätsmedi- zin besonders belastend aus; schließlich ist mangels Vor- steuerabzugsberechtigung der Universität und des Uni- versitätsklinikums für hoheitliche (wissenschaftliche) oder steuerbefreite Tätigkeiten (Krankenversorgung) eine Kostenneutralität ausgeschlossen.
Die Zielsetzung der Untersuchung ist daher, das Um- satzsteuerrecht im Lichte der hochschul- und verfas- sungsrechtlichen Vorgaben der universitätsmedizini- schen Organisation zu beurteilen. Letztendlich sind es diese wissenschaftlichen Rahmenbedingungen und Strukturen, die in der Zusammenarbeit der Universitäts- medizin sicherzustellen sind. Folgen die kooperativen Tätigkeiten diesen Vorgaben dürften unternehmerische und umsatzsteuerpflichtige Sachverhalte anders zu beur- teilen sein.
II. Bedeutung und Ausprägung der Kooperation in der Universitätsmedizin
In der Universitätsmedizin sind die Aufgaben landesge- setzlich zwischen Universität — bzw. dem Fachbereich Medizin — und dem Universitätsklinikum aufgeteilt. Die medizinische Forschung und Lehre wird durch die Uni- versität und die Krankenversorgung durch das Universi-
S. 91 ff.; Sandberger, WissR Beiheft 17 (2006), S. 1 ff.; Pallme König, WissR Beiheft 17 (2006), S. 63 ff.; Kingreen/Banafsche/Szabados, WissR 40 (2007), S. 283 ff.
4 WR, Allgemeine Empfehlungen zur Universitätsmedizin, S. 35 ff.; Musil, Steuerliche Fragen der Gesundheitsreform I, S. 112 ff.
Sebastian Madeja
Die Institution der Universitätsmedizin als Subjekt der Umsatzsteuer – Verfassungs- und umsatzsteuer- rechtliche Problemfelder des Kooperationsmodells insbesondere in der Personalgestellung
Ordnung der Wissenschaft 2017, ISBN/ISSN 3–45678-222–7
54 ORDNUNG DER WISSENSCHAFT 1 (2017), 53–58
tätsklinikum bzw. am Universitätsklinikum wahrgenom- men.5 Das Klinikum wird dienend bzw. unterstützend in Forschung und Lehre tätig6, so dass aufgrund dieser Trennung das Universitätsklinikum keinen eigenen wis- senschaftlichen Aufgabenbereich hat; gleichwohl diese Aufgabenverteilung vermehrt aufgeweicht wird, indem Landesgesetzgeber auch den Universitätskliniken per Gesetz Forschung und Lehre zurechnen. Die Zusam- menarbeit findet im Verhältnis Universität und Univer- sitätsklinikum statt, wobei diese schwerpunktmäßig auf der Ebene des Fachbereichs Medizin zu verorten ist.7 Die Kooperation manifestiert sich in institutionellen, perso- nellen, verfahrensrechtlichen und funktionellen Ver- knüpfungen, die zur bestmöglichen Realisierung der Einheit von Forschung, Lehre und Krankenversorgung existieren und die Annahme eines geschlossenen Sys- tems erlauben, innerhalb dessen Tätigkeiten ggf. nicht unternehmerisch bzw. umsatzsteuerpflichtig sind.
Institutionell findet die Zusammenarbeit in medizi- nischen Einrichtungen statt, die zwischen Universität, Fachbereich Medizin und Universitätsklinikum begrün- det werden.8 Diese dezentralen Einheiten beinhalten zu- gleich die Schnittstellen von Forschung, Lehre und Krankenversorgung.9 Personell wird die Zusammenar- beit durch die Verflechtungen auf zentraler und dezent- raler Ebene gefestigt. Auf zentraler Ebene wird dies durch die Mitbestimmung und Teilnahme des Fachbe- reichs Medizin bei der Besetzung der Leitungsorgane des Universitätsklinikums, und umgekehrt10, sicherge- stellt. Auf dezentraler Ebene gewährleistet die Personal- gestellung zwischen Universität und Universitätsklini- kum die Durchführung der Aufgaben in Forschung, Lehre und Krankenversorgung. Verfahrensrechtlich sor- gen Kooperationsvereinbarungen, Abstimmungs- und Schlichtungsverfahren sowie gemeinsame Berufungs- verfahren für die erforderliche Sicherstellung der Aufga- bentrias. Zusätzlich ist über die funktionellen Verknüp- fungen eine Zusammenarbeit vorhanden, die dem Schutzbereich der Wissenschaftsfreiheit als Organisati- onsgrundrecht gem. Art. 5 III GG geschuldet ist. Indes-
- 5 § 4 I UKG BW; Art. 2 I 1, 2 BayUniKlinG; § 5 II HessUniKlinG; § 2 I 2 UKVO NW; § 8 II 1 HMG LSA.
- 6 Vgl. Art. 2 I 1 BayUniKlinG; § 2 I UniKlinG M.-V.; § 31 a I HG NW, § 2 I UKVO NW; § 8 I 1 HMG LSA; § 5 I 1, 2 HessUniKlinG; § 2 I 3 UKG Sachsen; § 83 II HSG SH.
- 7 Vgl. § 7 I UKG BW, § 27 I 1 LHG BW; Art. 13 BayUniKlinG, Art. 34 I 1 BayHSchG; § 15 HessUniKlinG, § 50 I 1 HessHG; § 2 III UKVO NW, § 31 I HG NW.
- 8 Siehe auch Kingreen, in: Geis, Hochschulrecht im Freistaat Bayern, S. 437 Rn. 4; Kingreen/Banafsche/Szabados, WissR 40 (2007), S. 292.
- 9 Schröder, MedR 1986, 59 (60); Sandberger, in: Flämig u.a., Hdb- WissR Bd. I, S. 930.
sen sind es die gemeinsame Zielsetzung und Aufgaben- stellung in der Universitätsmedizin, aber auch die Moda- litäten der Zusammenarbeit, deren Einfluss auf die um- satzsteuerrechtliche Beurteilung untersucht werden.
III. Umsatzbesteuerung juristischer Personen des öffentlichen Rechts und Einfluss des Art. 5 III GG
1. Grundlagen der Umsatzbesteuerung juristischer Per- sonen des öffentlichen Rechts
Juristische Personen öffentlichen Rechts sind nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (§ 1 I Nr. 6, § 4 KStG) unternehmerisch tätig (§ 2 III UStG). Dazu gehö- ren aufgrund des Verweises in § 2 III 1 UStG auf das KStG nicht die Hoheitsbetriebe (§ 4 V 1 KStG), d.h. Betriebe die überwiegend der Ausübung öffentlicher Gewalt dienen. Letztere gehören der nichtunternehme- rischen Sphäre an und sind mit ihren Leistungen nicht umsatzsteuerbar. Daraus resultiert eine allgemeine Auf- teilung der Steuersphären in nicht steuerbare Hoheitsbe- triebe, steuerpflichtige Betriebe gewerblicher Art und die Vermögensverwaltung11, die im weiteren auf die Universitätsmedizin angewandt wird. Europarechtlich wurde die Besteuerung der juristischen Personen öffent- lichen Rechts in Art. 13 I, II MwStSystRL umgesetzt.12 Staaten, Länder, Gemeinden und sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts gelten im Grundsatz nicht als Steuerpflichtige, soweit sie Tätigkeiten ausüben oder Leistungen erbringen, die ihnen im Rahmen „der öffent- lichen Gewalt“ obliegen. Ausdrücklich wird dabei in Art. 13 I UA 2 MwStSystRL normiert, dass ein Wettbewerbs- verhältnis zu Privaten einer hoheitlichen Tätigkeit ent- gegensteht.
2. Einfluss des Art. 5 III GG auf die Umsatzbesteuerung
Vor diesem Hintergrund wird die Zusammenarbeit mit- samt der Modalitäten und Einflüsse hoheitlicher Tätig- keit im Rahmen des Art. 5 III GG beurteilt. Nachdem die Organisation und die Abläufe der Universitätsmedizin dem Art. 5 III GG als Grundlage universitärer (medizini-
10 Vgl. Art. 34 II 3 BayHSchG; s.a. Sandberger, in: Hartmer/Detmer, Hochschulrecht, S. 381 Rn. 51.
11 Der BFH ordnet die Vermögensverwaltung der wirtschaftlichen Tätigkeit zu, vgl. BFH, Urteil vom 15.4. 2010, V R 10/09, DStR 2010, 1280 (1283); differenzierend Küffner, Umsatzsteuerliche Be- handlung, S. 60 f.; s.a. Seer, DStR 1997, 436 (437 ff.); Walz/Wulff, WissR 37 (2004); S. 27.
12 RL 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, ABl. Nr. L 347 S. 1, ber. ABl. Nr. L 335
S. 60, zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndRL 2010/88/EU vom 7.12.2010 (Abl. Nr. 326 S.1).
Madeja · Universitätsmedizin als Subjekt der Umsatzsteuer 5 5
scher) Wissenschaft folgen, sind daher die Implikationen auf die Besteuerung13 zu analysieren. Für eine Wettbe- werbsneutralität als Abgrenzungskriterium unterneh- merischer und hoheitlicher Tätigkeit, sind es die Inhalte des Art. 5 III GG als Organisationsgrundrecht, die Unter- schiede zur unternehmerischen Tätigkeit Privater fest- stellen lassen. Nachdem die Ausübung öffentlicher Gewalt vom eigens für die juristische Person geltenden öffentlichen Sonderrechts abhängig ist, wobei der Gebrauch hoheitlicher Befugnisse14 erforderlich ist, ent- faltet eine verfassungsrechtliche Norm wie Art. 5 III GG nach der europäischen und auch nationalen Rechtspre- chung umsatzsteuerliche Wirkung. Unter Wettbewerbs- gesichtspunkten sind es spezielle Abläufe und Organisa- tionsvorgaben, die allein die Universitätsmedizin betref- fen und damit die Wettbewerbsrelevanz in Frage stellen.
Hinsichtlich des Wettbewerbs wird zugleich der Fra- ge nachgegangen, ob ein Funktions- und Finanzierungs- kreislauf zugunsten einer Tätigkeit ein Wettbewerbsver- hältnis zu privaten Marktteilnehmern ausschließt. Wer- den Leistungen innerhalb der gesetzlich vorgegebenen, geschlossenen Strukturen der Universitätsmedizin be- wirkt, ist erst Recht unter der Vorgabe des Art. 5 III GG als Kooperationsgrundrecht eine nicht marktrelevante Stellung gegeben. Unter den Ausübungsmodalitäten des Wissenschaftsbetriebs und der Bindungswirkung der verfassungsrechtlichen Vorgaben ist eine vergleichbare Leistung Privater gegebenenfalls ausgeschlossen.
IV. Umsatzsteuerliche Einordnung der Universität und des Universitätsklinikums
1. Allgemeine Einordnung von Universität und Univer- sitätsklinikum
Die Einordnung der jeweiligen Einrichtung hat Bedeu- tung für die umsatzsteuerliche Beurteilung von Leistun- gen innerhalb der Kooperation. Im Grundsatz ist die Universität als Hoheitsbetrieb und das Universitätsklini- kum als Unternehmer bzw. Betrieb gewerblicher Art15 einzuordnen. Dies führt dazu, dass die Universität stets mit einem Betrieb gewerblicher Art kooperieren würde und ein etwaiger Leistungsaustausch umsatzsteuer- pflichtig ist; ohne die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs für die Universität, sofern an den Hoheitsbetrieb der Universität geleistet wird. Leistungen der Universität an
- 13 Grundsätzlich wird dies verneint. Relativierend: Heintzen/Musil, Das Steuerrecht des Gesundheitswesens, S. 94; ablehnend: Stal- leiken, FR 2010, 929 (937); für einen Einfluss: Seer, DStR 1997, 436 (438).
- 14 EuGH, Urteil vom 15.5.1990, C‑4/89, „Carpaneto Piacentino“, UR 1991, 225; BFH, Urteil vom 15.4.2010, V R 10/09, DStR 2010, 1280 (1284); vgl. auch zur Rspr. Ismer/Keyser, UR 2011, 81 (83 f.).
einen Betrieb gewerblicher Art einer anderen juristi- schen Person öffentlichen Rechts (Universitätsklini- kum), wie z.B. die Personalgestellung, die in der Arbeit ausführlich beleuchtet wird, würden ihrerseits als unter- nehmerisch beurteilt.16 Daher gewinnt die Beurteilung der Steuersphäre von Universität und Universitätsklini- kum an großer Bedeutung. Unter den systematischen umsatzsteuerlichen Gegebenheiten bleiben bislang jedoch organisatorische und funktionale Besonderhei- ten der Universitätsmedizin unberücksichtigt, weshalb die Implikationen der Einheit von Forschung, Lehre und Krankenversorgung und einer hoheitlichen „dienenden“ Funktion des Universitätsklinikums für die medizini- sche Wissenschaft einen Schwerpunkt dieser Arbeit ein- nehmen.
2. Einfluss der Einheit von Forschung, Lehre und Kran- kenversorgung
Die überwiegende Zweckbestimmung der Krankenver- sorgung in der Universitätsmedizin für die medizinische Wissenschaft lässt eine andere Beurteilung als eine rein unternehmerische Tätigkeit der Krankenversorgung zu. Ein Hoheitsbetrieb der Krankenversorgung begründet sich vor allem in der bestehenden Einheit von For- schung, Lehre und Krankenversorgung. Diese untrenn- bare Einheit führt zu der Annahme, dass es eine zur Wis- senschaft akzessorische und eine nicht-akzessorische Krankenversorgung gibt. Daher wird in der vorliegen- den Arbeit dargelegt, dass das Universitätsklinikum im Rahmen der akzessorischen Krankenversorgung hoheit- lich tätig wird. Zugleich wird im Rahmen der überwie- genden Zweckbestimmung die wissenschaftliche Tätig- keit der Universität in der Krankenversorgung umsatz- steuerrechtlich berücksichtigt. Nach der hier vertretenen Auffassung verhält sich dies wettbewerbsneutral, da eine Umsatzsteuerentlastung nicht zum Nachtteil privater Marktteilnehmer führen würde. Der Fachbereich Medi- zin würde somit mit einem Hoheitsbetrieb des Universi- tätsklinikums kooperieren, mit der Folge potentieller nichtsteuerbarer Beistandsleistungen oder nichtsteuer- barer Personalgestellung.
3. „Dienende Funktion“ des Universitätsklinikums
Ein etwaiger Hoheitsbetrieb des Universitätsklinikums wird im Rahmen der „dienenden Funktion“ des Univer-
15 Vgl. RFH, Urteil vom 9.7.1937, V D 1/37, RStBl. 1937, 1306, Gutach- ten S. 253 (Ls.); RFH, Urteil vom 2.7.1938, V D 5/38, RStBl. 1938, 743, Gutachten S. 198 Ls. 1; S. 200; OFD Köln, Vfg. vom 3.9.1984, S 2706–46-St131; Erhard, in: Blümich, EStG KStG GewStG Kom- mentar, § 4 Rn. 121.
16 Vgl. 2.11 XV Beispiel Nr. 3 UStAE.
56 ORDNUNG DER WISSENSCHAFT 1 (2017), 53–58
sitätsklinikums für die medizinische Wissenschaft unter zwei Aspekten untersucht: dem öffentlich-rechtlichen Sonderrecht und den nichtsteuerbaren Beistandsleistun- gen. Öffentlich-rechtliches Sonderrecht ist der landes- rechtlichen Anordnung zu entnehmen, demzufolge Uni- versität und Universitätsklinikum zur Zusammenarbeit verpflichtet sind. Mit der dienenden Tätigkeit begründet das Universitätsklinikum einen Hoheitsbetrieb, soweit dies der Grundausstattung hoheitlicher Tätigkeit der Universität zukommt. Anders ist dies hingegen zu beur- teilen, wenn die unternehmerische Tätigkeit der Univer- sität unterstützt wird bzw. nicht die Grundausstattung sondern eine Zusatzleistung erbracht wird. Diese Erkenntnisse werden am Instrument der nichtsteuerba- ren Beistandsleistungen gegengeprüft. Grundsätzlich ist der Rechtsprechung des BFH17 zufolge an nichtsteuerba- ren Beistandsleistungen aus Gründen der Wettbewerbs- verzerrungen gegenüber Privaten nicht mehr festzuhal- ten. Allerdings wird in dieser Arbeit vertreten, dass die Beistandsleistung nicht wettbewerbsbegründend ist, wenn sie für eine hoheitliche Tätigkeit der juristischen Person öffentlichen Rechts erfolgt. Dies setzt jedoch wei- terhin voraus, dass diese Beistandsleistungen instituti- onsbedingt festgelegt sind und nicht gegenüber Dritten eingesetzt werden.
4. Steuerliche Auswirkung des beliehenen Universitäts- klinikums
Die steuerliche Beurteilung des Universitätsklinikums wird im weiteren anhand eines privatrechtlichen Univer- sitätsklinikum vor dem Hintergrund der Beleihung durchgeführt. Indessen werden am dienenden Auftrag und der Beleihung des Universitätsklinikums vergleich- bare Implikationen wie bei einem öffentlich-rechtlichem Universitätsklinikum auf die Besteuerung festgestellt, so dass die Kooperation mit einem privatrechtlichen Uni- versitätsklinikum nicht automatisch der Umsatzsteuer- pflicht zu unterwerfen ist. Insoweit wird vor dem Hinter- grund der nichtunternehmerischen Beleihung eine Ent- scheidung dahingehend getroffen, dass die Kooperationsform Universität und privatrechtliches Universitätsklinikum nicht umsatzsteuerschädlich ist.
- 17 BFH, Urteil vom 10.11.2011, V R 41/10, BB 2012, 1070 ff.
- 18 Vgl. dazu OFD Hannover, 22.08.2002, S 2706–143-StO 214, S2706-178 StH 231; OFD München, 25.1.2005, S 2706–69 St 42; OFD Koblenz, 1.4.2000, S 7106 A‑St 44 2; VV MV, FinMin 1998-11-19 IV 320‑S 7106–20/98.
- 19 Vgl. 2.11 XV 1 UStAE, s.a. Knorr/Klaßmann, Die Besteuerung der Krankenhäuser, S. 344.
V. Personalgestellung
1. Zweck und Ablauf der Personalgestellung
Unter der Personalgestellung ist der Austausch von Per- sonal der Universität an das Universitätsklinikum und umgekehrt zu verstehen.18 Dabei geht es darum, dass die gestellende juristische Person Arbeitgeber / Dienstherr bleibt, das Personal seine Dienste beim Empfänger erbringt und der Empfänger hierfür ein Entgelt entrich- tet.19 Die überlassende Einrichtung behält ihre Arbeitge- ber- oder Dienstherrenpflichten weiterhin gegenüber dem wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Personal. Dabei wird die Personalgestellung ausführlich anhand der besonderen Personalstruktur des wissen- schaftlichen Personals, der Professoren und des nicht- wissenschaftlichen Personals erörtert; Gegenstand sind ebenso die verschiedenen Konstellationen der Personalge- stellung zwischen Universität und Universitätsklinikum.
Kern der Ausführungen ist die wissenschaftliche Notwendigkeit der Gestellung, die neben den Hoch- schulgesetzen auch dem Verfassungsrecht folgt. Indes- sen wird der Nachweis angetreten, dass die Personalge- stellung aufgrund sonderrechtlicher Grundlagen und fehlender Wettbewerbsrelevanz nicht unternehmerisch motiviert ist und keine Umsatzsteuerpflicht auslöst. Die Rahmenbedingungen sind in den Landesgesetzen der Universitätsklinika geregelt20 und werden in Kooperati- onsvereinbarungen näher ausgestaltet. Die Personalge- stellung folgt insoweit einem „hoheitlichen Zweck“, als es die Dienstpflicht der Hochschullehrer und des wissen- schaftlichen Personals ist, neben der Forschung und Lehre auch Aufgaben in der Krankenversorgung wahr- zunehmen. Zusätzlich ist dem Art. 5 III GG für das uni- versitäre Personal bzgl. des akademischen Selbstverwal- tungsrechts und der Verknüpfung von Wissenschaft und Krankenversorgung eine große Bedeutung beizumessen. Schließlich verlangt das statusrechtliche Amt des Beam- ten entsprechende Rahmenbedingungen diese Tätigkei- ten in dieser Form auszuüben.21 Um die Einheit von For- schung, Lehre und Krankenversorgung zu gewährleis- ten, ist eine Besonderheit der universitätsmedizinischen Personalstruktur, dass sowohl das wissenschaftliche, als
20 Siehe §§ 7 II, 12 I UKG BW; Art. 14 BayUniKlinG; § 22 HessUniKlinG; § 25 a V HessUniKlinG für ein privatrechtliches Universitätsklinikum; §§ 12, 14 UKVO NW; §§ 6, 20 HMG LSA.
21 Vgl. BVerfG, NVwZ-RR 2008, 217 f.; VGH BW, NVwZ-RR 2004, 751 (751); s.a. Klilian, LKV 2007, 145 (150 f.).
Madeja · Universitätsmedizin als Subjekt der Umsatzsteuer 5 7
auch das nichtwissenschaftliche Personal doppelfunktio- nal zur Forschung und Lehre der Universität, als auch zur Krankenversorgung am Universitätsklinikum einge- setzt wird.
2. Steuerliche Beurteilung der Personalgestellung
Die umsatzsteuerliche Beurteilung wird einerseits anhand der Erlasse der Finanzverwaltung unter Berück- sichtigung der Analyseergebnisse aus der Überprüfung der Steuersphären von Universität und Universitätsklini- kum vorgenommen. Andererseits wird die Personalge- stellung nach öffentlich-rechtlichem Sonderrecht beur- teilt. Im Zuge dessen wird die Gestellung wissenschaftli- chen Personals der Universität auf Art. 5 III GG zurückgeführt. Hierzu gehören Inhalte wie das akademi- sche Selbstverwaltungsrecht, die Personalunion von Wissenschaftler und Arzt, die wissenschaftliche Wei- sungsunabhängigkeit und der Beamtenstatus. Im Ergeb- nis könnte die Personalgestellung zur Krankenversor- gung als hoheitlich nicht steuerbar behandelt werden, dies unter der Voraussetzung, dass vergleichbare Sach- verhalte privater Marktteilnehmer von der Umsatzsteuer befreit sind.
Die Beurteilung nach öffentlich-rechtlichem Sonder- recht berücksichtigt die verfassungs‑, hochschul- und beamtenrechtlichen Besonderheiten der Kooperation. Auswirkungen zeigt dieser Ansatz in der Personalgestel- lung zur Krankenversorgung und in der Gestellung nichtwissenschaftlichen Personals zu Forschung und Lehre, die ansonsten als unternehmerisch zu beurteilen wären. Indessen wird der Nachweis geführt, dass mithil- fe der Personalgestellung dem Grundsicherungsauftrag hoheitlich, wissenschaftlicher Tätigkeit nachgegangen wird. Diese Wertung fließt nur anhand des öffentlichen Sonderrechts unter Korrektur des Wettbewerbsverhält- nisses im Rahmen des Funktions- und Finanzierungs- kreislaufs der Universitätsmedizin mit ein. Folglich erge- ben sich unter den verfassungsrechtlich notwendigen Vorgaben Zwänge in der Ablauforganisation, denen nach der hier vertretenen Auffassung auch umsatzsteu- erlich Rechnung zu Tragen ist.
VI. Ergebnis
Anhand der Untersuchung zeigen sich mehrere Ansätze, eine Kooperation wie in der Universitätsmedizin umsatz- steuerrechtlich nicht als unternehmerisch zu beurteilen. Dies begründet sich überwiegend an der umsatzsteuer- rechtlichen Bedeutung des Art. 5 III GG für die Koope- ration in der Universitätsmedizin. Es sind nun mal die Wertungen des Art. 5 III GG, die im Hinblick auf Orga- nisation und Tätigkeitsabläufen Vorgaben für den Wis- senschaftsbetrieb beinhalten, die am Universitätsklini- kum fortwirken. Dieser hoheitliche Zweck steht einem unternehmerischen Handeln entgegen. Somit sind die Tätigkeiten im Rahmen des Art. 5 III GG als Sonderrecht im Umsatzsteuerrecht entlastend zu berücksichtigen, sofern keine Wettbewerbsverzerrungen zu anderen Marktteilnehmern auftreten. Damit führen die unter- schiedlichen Kooperationsformen in der Universitäts- medizin mitsamt der Verselbständigung der Universi- tätskliniken nicht zwangsläufig zu umsatzsteuerschädli- chen Konstellationen, die die Landeshaushalte empfindlich belasten könnten.
Der Autor hat Rechtswissenschaften an der Universität Erlangen-Nürnberg studiert. Im Anschluss an das Refe- rendariat war er als akademischer Rat am Institut für Deutsches, Europäisches und Internationales Öffentli- ches Recht Lehrstuhl für Deutsches und Bayerisches Staats- und Verwaltungsrecht Prof. Dr. Max-Emanuel Geis tätig. Für seine Promotion hat er den Promotions- preis des Fachbereichs Rechtswissenschaft der Univer- sität Erlangen-Nürnberg, den Rödl-Promotionspreis der Kanzlei Rödl & Partner sowie den Preis des Wissen- schaftsrechts 2015 verliehen bekommen.
Die Institution der Universitätsmedizin als Subjekt der Umsatzsteuer – Verfassungs- und umsatzsteuerrechtli- che Problemfelder des Kooperationsmodells insbe- sondere in der Personalgestellung, ist 2013 im NOMOS- Verlag erschienen. (311 S., Broschiert, ISBN 978–3‑8487- 0437–8) Das Werk ist Teil der Reihe Schriften zum Bildungs- und Wissenschaftsrecht, Band 14. 69,- € inkl. MwSt. versandkostenfrei.
58 ORDNUNG DER WISSENSCHAFT 1 (2017), 53–58