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ÜBERSICHT

I. Ein­lei­tung

II. Befund

1. Finanz­aus­stat­tung für Wis­sen­schaft und Forschung

2. Wis­sen­schafts­ko­ope­ra­tio­nen

a) Kurz­fris­ti­ge und mit­tel­fris­ti­ge Kooperationen

b) Lang­fris­ti­ge und unbe­fris­te­te Kooperationen

c) Gesund­heits­for­schungs­zen­tren – Finan­zie­rung und Rechtsform

d) Fazit zu 2.

3. Rechts­for­men im Angebot

a) Gesell­schaft bür­ger­li­chen Rechts

b) Gesell­schaft mit beschränk­ter Haftung

c) Ein­ge­tra­ge­ner Verein

d) Stif­tung, Part­ner­schafts­ge­sell­schaft mbH, öffentl.-rechtl. Zweckverband

4. Hilfs­mit­tel zur Rechts­form­fin­dung a) Leit­fa­den
b) Merk­blatt
c) Mus­ter­ver­ein­ba­rung

5. Recht der EU
6. Fazit zu 3. bis 5.

III. Vor­über­le­gun­gen zu einer eige­nen Rechts­form 1. Das Böm­mel-Prin­zip
2. Das Dyson-Prinzip

IV. Back to the roots – Die vier Grund­fra­gen der Wissenschaftskooperation

1. Wer 2. Was 3. Wie 4. Wozu

V. Zur Rechts­form
1. Kon­gru­enz von For­schung und Recht
2. Detail­an­sicht – Der Rege­lungs-Bau­kas­ten
a) Über­set­zung von For­schungs­schrit­ten in Rege­lungs­krei­se b) Rege­lungs­bau­stei­ne im Angebot

VI. Fazit und Ausblick

  1. 1  Zitat aus dem Schrei­ben einer Mit­ar­bei­te­rin eines Leib­niz-Ins­ti- tuts.
  2. 2  Der Satz wird Marie von Ebner-Eschen­bach (1830–1916) zuge- schrie­ben – selt­sa­mer­wei­se jedoch auch Oli­ver Crom­well (1599-

Wolf­ram Eberbach

Eine Rechts­form für Wis­sen­schafts­ko­ope­ra­tio­nen –Aus­gangs­punk­te und Grundlagen –

I. Ein­lei­tung

Allent­hal­ben Inter­es­se und Zustim­mung begeg­net die Idee, eine eige­ne Rechts­form für Wis­sen­schafts­ko­ope­ra- tio­nen zu ent­wi­ckeln: „Ich arbei­te viel mit wis­sen­schaft- lichen Kon­sor­ti­en, Netz­wer­ken und Clus­tern, und immer taucht die Fra­ge nach einer geeig­ne­ten Rechts- form für die Zusam­men­schlüs­se auf… Inso­fern ist Ihre Arbeit an einer neu­en und bes­ser geeig­ne­ten Rechts­form auch für mei­nen All­tag sehr wich­tig und hilfreich“1 – so lau­tet ein typi­scher Zuspruch. Für die For­schung gilt sicher­lich der Satz „Wer auf­hört, bes­ser wer­den zu wol- len, hört auf, gut zu sein“.2 Dies gilt jedoch nicht nur für die For­schung. Es gilt viel­mehr genau­so für den recht­li- chen Rah­men, in wel­chem die­se For­schung stattfindet.

In der Pra­xis wird der heu­te zur Ver­fü­gung ste­hen­de recht­li­che Rah­men immer häu­fi­ger als nicht pas­send emp­fun­den: Er behin­dert Wis­sen­schaft und For­schung, heißt es, anstatt sie zu för­dern. Die­ser Befund war Aus- gangs­punkt eines Sym­po­si­ums des Deut­schen Krebs­for- schungs­zen­trums (DKFZ) in Hei­del­berg am 12./13. No- vem­ber 2015 unter dem Titel: „Koope­ra­tio­nen in der Wis­sen­schaft als Rechts­pro­blem“. Gover­nan­ce, Kartell‑, Beihilfe‑, Steu­er- und Ver­ga­be­recht waren The­men der Vor­trä­ge eben­so wie etwa Arbeit­neh­mer­über­las­sung, Arbeit­neh­mer­er­fin­dun­gen und Daten­schutz. Allein dies zeigt schon die hohe Kom­ple­xi­tät der Materie.

Die all­ge­mei­ne Mei­nung der Teil­neh­mer die­ses Sym- posi­ums war: Der jet­zi­ge Rechts­zu­stand genügt nicht für die immer häu­fi­ge­ren Wis­sen­schafts­ko­ope­ra­tio­nen – es muss Abhil­fe geschaf­fen wer­den. Eine dar­auf­hin in Hei- del­berg gebil­de­ten Arbeits­grup­pe „Rechts­for­mal­ter­na­ti­ve de lege ferenda“3 hat sich zum Ziel gesetzt, eine neue Recht­form für Wis­sen­schafts­ko­ope­ra­tio­nen zu schaf­fen – ganz im Sin­ne des auch für das Recht gel­ten­den zitier- ten Sat­zes, dass auf­hört gut zu sein, wer sich nicht stän- dig bemüht, bes­ser zu wer­den. För­de­rung statt Behin­de- rung der Wis­sen­schaft ist damit das obers­te Ziel.

1658). Zumin­dest ergibt sich hier­aus sei­ne blei­ben­de Gül­tig­keit. 3 Ihr gehö­ren an, neben den bei­den „Alt­vor­de­ren“ Prof. Hom­mel- hoff und dem Ver­fas­ser: S. Gei­belJ. Lap­peP. Dol­zerH. Beu­che,

M. Grz­e­ga­nekJ. Hop­pen­auA. KalousS. Dei­mel. Ord­nung der Wis­sen­schaft 2018, ISSN 2197–9197

52 ORDNUNG DER WISSENSCHAFT 2 (2018), 51–68

II. Befund

Wie in jedem Bereich geht der „The­ra­pie“, der Ver­bes­se- rung, die Erhe­bung des Befun­des vor­aus. Bei der recht­li- chen Regu­lie­rung von Wis­sen­schaft sind dafür zwei Berei­che zu prü­fen, getreu dem Satz:

„Eine Bezie­hung braucht für ihr gutes Gelin­gen zwei Din­ge: genug Geld und gute Regelungen“.

Dies gilt auch für jede Art Koope­ra­ti­on in der Wissenschaft.

1. Finanz­aus­stat­tung für Wis­sen­schaft und Forschung

Nach mehr Finanz­mit­teln zu rufen gehört zum Tages­ge- schäft jeder Insti­tu­ti­on – denn auch hier gilt der Satz von der stän­di­gen Ver­bes­se­rung. Tat­säch­lich scheint die finan­zi­el­le Aus­stat­tung der Wis­sen­schaft in Deutsch­land jedoch aus­kömm­lich. Ins­ge­samt han­delt es sich um einen Mil­li­ar­den­markt. Fol­gen­de Hin­wei­se mögen dies anschau­lich machen:

  • -  1,9 Mrd. Euro Exzel­lenz­in­itia­ti­ve I, 2005–20114
  • -  2,7 Mrd. Euro Exzel­lenz­in­itia­ti­ve II, 2012–20175
  • -  5,43 Mrd. Euro Pro­jekt­för­de­rung für For­schung undInnovation6
  • -  533 Mio. Euro jähr­lich von Bund und Län­dern für­das Exzel­lenz­pro­gramm für Exzel­lenz­uni­ver­si­tä­ten­und Exzellenzcluster7
  • -  600 Mio. Euro für 15 Spit­zen­clus­ter (je bis 40 Mio.Euro)8
  • -  50 Mio. Euro pro Antrag (Geis­tes­wis­sen­schaf­ten 20Mio.) für die Teil­nah­me am Wett­be­werb „Natio­na­le Road­map für For­schungs­in­fra­struk­tu­ren“, Aus- schrei­bung August 20159
  • -  10 Mio. Euro für fünf Ver­bund­pro­jek­te in Meck­len- burg-Vor­pom­mern, für die Exzel­lenz­for­schung in einem„Masterplan Gesundheitswirtschaft“10
  • -  Grün­dung von ins­ge­samt sechs Gesund­heits­for- schungszentren.11
  1. 4  Pres­se­mit­tei­lung des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums für Bil­dung und For- schung (BMBF): „Die Exzel­lenz­in­itia­ti­ve stärkt die uni­ver­si­tä­re Spit­zen­for­schung“ (auf­ge­ru­fen am 03.12.2017).
  2. 5  Pres­se­mit­tei­lung des BMBF v. 11.9.2014: „15,3 Mil­li­ar­den für Bil­dung und For­schung“; vgl. auch BMBF- Pres­se­mit­tei­lung “Die Exzel­lenz­in­itia- tive stärkt die uni­ver­si­tä­re Spit­zen­for­schung“, wie Fn. 4.
  3. 6  BMBF-Pres­se­mit­tei­lung v. 11.9.2011.
  4. 7  BMBF-Pres­se­mit­tei­lung v. 22.4.2016: „Neu­es Exzel­lenz­pro­gramm­stärkt uni­ver­si­tä­re Spitzenforschung“.
  5. 8  BMBF-Pres­se­mit­tei­lung – ohne Datum: „Der Spitzencluster-Wettbewerb“.
  6. 9  BMBF-Pres­se­mit­tei­lung v. 31.8.2015: „Neue Infra­struk­tur für dieSpitzenforschung“.
  7. 10  Mel­dung aerzteblatt.de v. 7.7.2017: „Gesund­heits­wirt­schaft: Zehn­Mil­lio­nen Euro für die For­schung in Mecklenburg-Vorpommern“.
  8. 11  BMBF-Pres­se­mit­tei­lung: „Deut­sche Zen­tren für Gesundheitsfor-

Dazu kom­men Mit­tel der EU, etwa:

- 77 Mrd. Euro von 2014–2020 für das EU-Pro­gramm „Hori­zon 2020“12

- 1,86 Mrd. Euro bewil­ligt der Euro­päi­sche For- schungs­rat (ERC) aus dem Etat von „Hori­zon 2020“ für das Jahr 2018.13

Die Län­der sind an die­sen Pro­gram­men in der Regel mit einer gewis­sen Ko-Finan­zie­rung betei­ligt. Jen­seits des­sen stel­len sie für Wis­sen­schaft und For­schung auch eige­ne nicht unbe­trächt­li­che Mit­tel zur Verfügung.

2. Wis­sen­schafts­ko­ope­ra­tio­nen

DiegenanntenMittelwerdenheuteinallerRegel–schon gemäß den Aus­schrei­bun­gen — ver­ge­ben unter der Bedin- gung, dass die sich bewer­ben­den Hoch­schu­len, For- schungs­in­sti­tu­te, Uni­ver­si­täts­kli­ni­ka etc. in Koope­ra­tio­nen zusam­men­fin­den. So betont etwa die Deut­sche For­schungs- gemein­schaft (DFG) in ihrer Ver­öf­fent­li­chung zu den Son- der­for­schungs­be­rei­chen – dies sind grund­sätz­lich For- schungs­ein­rich­tun­gen der Hoch­schu­len: „Koope­ra­tio­nen mit außer­uni­ver­si­tä­ren For­schungs­ein­rich­tun­gen sind aus- drück­lich erwünscht.“14 Die Arbeits­grup­pe „Wert­schöp- fungs­ket­te“ des Forums Gesund­heits­for­schung zum Bei- spiel for­dert in ihrer Stel­lung­nah­me „Stra­te­gie zur Über- win­dung von Hür­den der Wert­schöp­fungs­ket­te in der Gesund­heits­for­schung“ ein Trans­la­ti­ons­pro­gramm auf­zu- legen „in dem aka­de­mi­sche und indus­tri­el­le Part­ner frü­her und sys­te­ma­ti­scher zusammenarbeiten.“15 Die Arbeits- grup­pe „Infra­struk­tu­ren in den Lebens­wis­sen­schaf­ten“, eben­fall­s­an­ge­sie­delt­beim­Fo­rum­Ge­sund­heits­for­schung, schlägt vor, für die „Next-Gene­ra­ti­on-Sequen­cing-Tech­no- logien“ in Deutsch­land ein Infra­struk­tur­netz­werk in Form eines gemein­nüt­zi­gen Ver­eins zu eta­blie­ren – des­sen ein­zel- ne Zen­tren könn­ten dann auch mit Part­nern u.a. aus der IndustrieKooperationenschließen.16

schung“ (auf­ge­ru­fen am 03.12.2017); vgl. auch Ärz­te Zei­tung v.

9.6.2011: „Scha­van stellt Gesund­heits­for­schungs­zen­tren vor“. 12 Sie­he aerzteblatt.de v. 28.1.2014: „Euro­pa star­tet neue For-

schungs­för­de­rung“.
13 Aerzteblatt.de v. 11.8.2017: „Euro­päi­scher For­schungs­rat verteilt

1,86 Mil­li­ar­den Euro“.
14 Vgl. DFG – Son­der­for­schungs­be­rei­che, S. 1 – http://www.dfg.

foerderung/programme/koordinierte.programme/sfb/(aufgeru-

fen am 15.12.2017).
15 Vgl. S. 3 und 4 des genann­ten Papiers. Es wur­de dem BMBF am

09.05.2017 über­ge­ben. Der zugleich vor­ge­schla­ge­ne Trans­la­ti­ons- fonds sol­le jähr­lich über ein Bud­get von 60 Mio. Euro ver­fü­gen. Fund­stel­le: http:/www.gesundheitsforschung-bmbf.de/de/6587.php.

16 Sie­he S. 2 der Emp­feh­lung. Das Papier wur­de dem BMBF am 16.11.2016 über­ge­ben. Fund­stel­le: http://www.gesundheitsfor- schung-bmbf.de/de/6613.php.

Eber­bach · Rechts­form für Wis­sen­schafts­ko­ope­ra­tio­nen 5 3

Die Zei­ten des eigen­bröd­le­risch-genia­len For­schers, der allein „im stil­len Käm­mer­lein“, mag dies auch in ei- nem Patent­amt liegen17 – oder in einem hoch­tech­ni- schen Labor – die Welt­rät­sel erforscht, gehö­ren nach Über­zeu­gung der sci­en­ti­fic com­mu­ni­ty der Ver­gan­gen- heit an. Heu­te ist die Stra­te­gie: Bün­de­lung von Fähig­kei- ten und Kennt­nis­sen, Kom­bi­na­ti­on ver­schie­de­ner Spe­zi- ali­sie­run­gen zu einer neu­en, stär­ke­ren Ein­heit, Erzie­lung von wis­sen­schaft­li­chem Mehr­wert durch den Aus­tausch in der Koope­ra­ti­on – von Mode­wor­ten wie „Dis­rup­ti- on“18 und „Agilität“19 ganz zu schwei­gen. Sie sind die Moti­va­ti­on von Regie­run­gen und ande­ren För­de­rern, in nicht uner­heb­li­chem Umfang in Wis­sen­schaft und For- schung zu investieren.

Jedoch auch ohne die­sen minis­te­ri­el­len oder admi- nis­tra­ti­ven „Schubs“ in Rich­tung Zusam­men­ar­beit, fin- det heu­te For­schung regel­mä­ßig statt auf der Grund­la­ge von zwi­schen zwei oder mehr Part­nern ver­ein­bar­ten Kooperationen.20

a) Kurz­fris­ti­ge und mit­tel­fris­ti­ge Kooperationen

Eine Defi­ni­ti­on von „kurz­fris­tig“ ist bezüg­lich Wis­sen- schafts­ko­ope­ra­tio­nen schwie­rig. Denn es ist die Fra­ge, was das „Maß der Din­ge“ ist. Abs­trakt gibt es sicher kurz‑, mit­tel- und lang­fris­ti­ge Pro­jek­te. Man muss sich jedoch von der Vor­stel­lung lösen, dass „kurz­fris­tig“ etwa den Zeit­raum von ein paar Wochen meint. Viel­mehr ist in Wis­sen­schaft und For­schung ein ande­res Grund­maß anzu­le­gen. For­schungs­er­geb­nis­se zu erzie­len ist in der Regel ein län­ge­rer Pro­zess, mit­un­ter auch von nicht vor- her­sag­ba­rer Dauer.

Die­se Ein­schrän­kung vor­aus­ge­schickt, ist die Anzahl kurz­fris­ti­ger Wis­sen­schafts­ko­ope­ra­tio­nen nicht benenn- bar. Sie fin­den zum Bei­spiel vor Ort statt, zwi­schen einer Hoch­schu­le und einem außer­uni­ver­si­tä­ren For­schungs- insti­tut, oder zwi­schen zwei oder meh­re­ren Insti­tu­ten, die sich für ein begrenz­tes Pro­jekt zusam­men­fin­den. Auch die Koope­ra­ti­on einer Uni­ver­si­täts­kli­nik mit ei-

  1. 17  In sei­ner Zeit am Eid­ge­nös­si­schen Patent­amt in Bern ent­stand Albert Ein­steins spe­zi­el­le Rela­ti­vi­täts­theo­rie. Sie­he z.B. Jür­gen Nef­fe: Ein­stein – eine Bio­gra­phie, 6. Aufl., 2005, S. 141 ff.
  2. 18  Dis­rup­ti­on meint eine Inno­va­ti­on, die z.B. eine bestehen­de Tech- nolo­gie, ein bestehen­des Pro­dukt oder eine bestehen­de Dienst- leis­tung voll­stän­dig ver­drängt — sie­he nur Horx, Der Mythos Dis­rup­ti­on, http://www.zukunftsinstitut.de/artikel/innovation- und-neu­gier/­my­thos-dis­rup­ti­on/ (auf­ge­ru­fen am 29.12.2017).
  3. 19  Agi­li­tät wird z.T. als „höchs­te Form der Anpas­sungs­fä­hig­keit“ be- zeich­net. Agi­li­tät als Manage­ment-Metho­de wur­de zwar zunächst in der Wirt­schaft pro­pa­giert, ist jedoch auch in der Wis­sen­schaft anwend­bar. Sie bedeu­tet die Fähig­keit, in einer kom­pe­ti­ti­ven, durch stän­di­gen Wech­sel gekenn­zeich­ne­ten Umge­bung schnell reagie­ren zu kön­nen. Die stän­di­gen welt­wei­ten Neue­run­gen­in Wis­sen­schaft und For­schung erfor­dern inso­weit von jedem For­schungs­in­sti­tut etc. „agil“ dar­auf zu reagie­ren. Der neue

nem Unter­neh­men der for­schen­den Arz­nei­mit­tel­her- stel­ler kann man even­tu­ell im Ein­zel­fall hier­zu zäh­len, weil zumin­dest die ein­zel­ne Arz­nei­mit­tel­prü­fung zeit- lich limi­tiert ist. Dage­gen fal­len Rah­men­ver­trä­ge über wie­der­hol­te Arz­nei­mit­tel­prü­fun­gen zumin­dest nicht un- ter die Rubrik „kurz­fris­tig“.

Schon in die­sem Bereich kurz­fris­ti­ger oder auch mit- tel­fris­ti­ger Koope­ra­tio­nen kön­nen sich sehr unter­schied- liche recht­li­che Fra­ge­stel­lun­gen erge­ben – von der je- weils ange­mes­se­nen und zweck­mä­ßi­gen Gover­nan­ce bis zum Auf­tritt gegen­über Drit­ten und Haftungsfragen.

aa) So gibt es etwa Ver­trä­ge, bei denen es nicht um ei- nen gemein­sa­men Auf­tritt gegen­über Drit­ten geht – hier wird also kei­ne gesell­schafts­ähn­li­che neue, gemein­sa­me Struk­tur von zwei oder meh­re­ren Trä­gern geschaf­fen. Viel­mehr han­delt es sich um gegen­sei­ti­ge Ver­ein­ba­run- gen etwa über eine Auf­trags­for­schung, ein F&E‑Projekt. Hier steht der gegen­sei­ti­ge Leis­tungs­aus­tausch im Vor- der­grund – in der Regel eine For­schungs­ar­beit, bei der der Auf­trag­ge­ber die For­schung finan­ziert oder das End- pro­dukt gegen Bezah­lung abnimmt.

Rege­lungs­be­dürf­tig kön­nen jedoch auch schon bei kür­ze­ren Koope­ra­tio­nen etwa sein:

- Defi­ni­ti­on, was ein „Arbeits­er­geb­nis“ ist;
- Zuord­nung von schutz­fä­hi­gen und nicht­schutz­fähi- gen sowie von urhe­ber­recht­lich geschütz­ten und nicht geschütz­ten Arbeits­er­geb­nis­sen, inklusive

Nut­zungs­rech­ten der jewei­li­gen Gegen­sei­te;
- Opti­on des Auf­trag­ge­bers, jene Rech­te exklu­siv zu über­neh­men (Lizen­sie­rung), die nicht auf die For- schungs­ar­beit von Mit­ar­bei­ten sei­nes Auftragneh-

mers zurück­ge­hen… u.ä.

Wei­ter­hin kön­nen erfor­der­lich sein Abre­den über die gegen­sei­ti­ge Mit­wir­kung, über Ver­trau­lich­keit sowie über Haftungsfragen.

Begriff bezeich­net also in etwa das, was man frü­her mit „Inno­va- tions­freu­de und Anpas­sungs­fä­hig­keit“ bezeich­ne­te. Zur Agi­li­tät sie­he z.B. Fischer, Direk­tor am Insti­tut für Per­so­nal­for­schung, Hoch­schu­le Pforz­heim: http:// www.haufe.de/personal/hr- manage­men­t/a­gi­li­tae­t/­de­fi­ni­ti­on-agi­li­taet-als-hoechs­te-form-der- anpassungsfaehigkeit_80_378520.html; (abge­ru­fen 31.12.2017); vgl. fer­ner Wiki­pe­dia: http://wikiepedia.org/wiki/Agilität_(Ma- nage­ment) (auf­ge­ru­fen 31.12.2017).

20 Den nach­fol­gend beschrie­be­nen Koope­ra­ti­ons­ver­ein­ba­run­gen lie­gen – anony­mi­sier­te – Ver­trä­ge zugrun­de, die dem Ver­fas­ser von ver­schie­de­nen For­schungs­ein­rich­tun­gen und for­schen­den Unter­neh­men zur Ver­fü­gung gestellt wur­den. Ihnen sei an die­ser Stel­le aus­drück­lich gedankt für die dar­in lie­gen­de Unter­stüt­zung des Pro­jekts „Eine Rechts­form für Wissenschaftskooperationen“.

54 ORDNUNG DER WISSENSCHAFT 2 (2018), 51–68

Sol­che auf Leis­tungs­aus­tausch gerich­te­ten Ver­trä­ge kön­nen Ein­zel­ver­trä­ge für ein bestimm­tes Pro­jekt sein. Ein Bei­spiel hier­für ist wohl die Koope­ra­ti­on des Phar­ma-Un- ter­neh­mens Sano­fi mit dem Fraun­ho­fer-Insti­tut für Bio­res- sourcen in Gie­ßen zur Antibiotika-Forschung.21

Eine ande­re Vari­an­te ist in ers­ter Linie auf die Wei­ter- lei­tung von För­der­gel­dern an ein­zel­ne Betei­lig­te gerich­tet, sowie dar­auf, deren Arbei­ten zu koor­di­nie­ren und am Ende „ein­zu­sam­meln.“

Ein wei­te­rer Fall ist der Ver­trag über ein ein­zel­nes Vor- haben, jedoch inner­halb eines Rah­men­ver­tra­ges, der dar­auf gerich­tet ist, wie­der­holt sol­che Zusam­men­ar­bei­ten zu er- mög­li­chen. Als Bei­spiel hier­für kom­men etwa Rah­men­ver- trä­ge von Phar­ma-Unter­neh­men mit medi­zi­ni­schen Hoch- schul­ein­rich­tun­gen in Betracht über Pro­jek­te der kli­ni- schen For­schung – die Kom­ple­xi­tät sol­cher Ver­trä­ge, die zudem den Bestim­mun­gen des Arz­nei­mit­tel­ge­set­zes ge- recht wer­den müs­sen, ist beson­ders hoch. Sie kön­nen außer den zen­tra­len Rege­lun­gen noch meh­re­re Anla­gen umfas- sen, etwa beson­de­re Ver­ein­ba­run­gen über die Ver­trau­lich- keit sowie die Über­lei­tung von Rech­ten am Arbeits­er­geb­nis von Hoch­schul­an­ge­hö­ri­gen, die nicht dem Anwen­dungs- bereich des Arbeit­neh­mer­er­fin­dungs­ge­set­zes unter­fal­len. Fer­ner kön­nen sie die­sem Rah­men­ver­trag zuge­ord­ne­te Ein­zel­ver­trä­ge umfas­sen über die Durch­füh­rung einer kon- kre­ten Kli­ni­schen Prüfung.

bb) Kurz- und mit­tel­fris­ti­ge Koope­ra­tio­nen kön­nen — statt auf gegen­sei­ti­gen Aus­tausch — auch auf Zusam­men- wir­kung gerich­tet sein. Typisch hier­für ist etwa ein Ko- ope­ra­ti­ons­ver­trag im Rah­men eines vom BMBF und/ oder ande­rer Sei­te geför­der­ten Ver­bund­pro­jekts. Ein sol- ches Ver­bund­pro­jekt einer mit­tel­fris­ti­gen Koope­ra­ti­on ist zum Bei­spiel die gemein­sa­me Erfor­schung von Resis- ten­zen beim Pan­kre­as­kar­zi­nom durch die Uni­ver­si­täts- kli­ni­ka Bochum, Frankfurt/a.M., Göt­tin­gen, Ulm und Würzburg.22 Bei sol­chen Ver­bund­pro­jek­ten sind z.B.

  • -  Arbeits­pro­gram­me auf­ein­an­der abzustimmen,
  • -  Teil­auf­ga­ben zuzuordnen,
  • -  der Infor­ma­ti­ons­aus­tausch zu regeln, um opti­mal­ge­mein­sam arbei­ten zu können,
  • -  der Umgang mit Drit­ten festzulegen,
  • -  Ver­ant­wort­lich­kei­ten abzu­gren­zen für Durch­füh-rung und Abrech­nung der jeweils über­nom­me­nen Teilaufgaben,
  1. 21  Sie­he den Bericht der FAZ v. 26.08.2017, S. 22: Der Kampf gegen die Keime.
  2. 22  Sie­he aerzteblatt.de v. 13.09.2017: Neu­es Ver­bund­pro­jekt will­Re­sis­ten­zen bei Pan­kre­as­kar­zi­nom erforschen.
  3. 23  Sie­he DFG, wie Fn. 14.
  4. 24  Der Titel die­ses Son­der­for­schungs­be­reichs lau­tet „Modu­la­ti­on­der Trans­plan­tat-gegen-Wirt- und Trans­plan­tat-gegen-Leuk­ämie- Immun­re­ak­tio­nen nach allo­ge­ner häma­to­poe­ti­scher Stammzell-

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ein Pro­jekt­ko­or­di­na­tor zu bestim­men, Scha­dens­vor­sor­ge zu tref­fen für den Fall, dass bei einem oder meh­re­ren Part­nern Schwie­rig­kei­ten auf­tau­chen… etc.

Auch hier sind zudem Rege­lun­gen bezüg­lich der Ar- beits­er­geb­nis­se sowie von Finan­zie­rungs- und Haf­tungs- fra­gen zu finden.

Von den sonst übli­chen gesell­schafts­recht­lich gepräg- ten Zusam­men­schlüs­sen unter­schei­den sich sol­che Ko- ope­ra­tio­nen jedoch durch die in der Regel jeweils star- ken Eigen­in­ter­es­sen der ein­zel­nen Betei­lig­ten. Die „Ge- mein­sam­keit“ ist damit sehr ein­ge­schränkt. Die­se Domi- nanz und Unab­hän­gig­keit der Mit­glie­der gegen­über der gemein­sa­men Koope­ra­ti­on ist erst recht groß, wenn ein Mit­glied par­al­lel meh­re­re Koope­ra­tio­nen mit ver­schie- denen Pro­jekt­part­nern betreibt.

Schon die­se weni­gen Bei­spie­le ver­deut­li­chen, dass „klei­ne“ (und erst recht mitt­le­re) Koope­ra­tio­nen zumin- dest was den Rege­lungs­be­darf betrifft meis­tens nicht tat- säch­lich klein sind.

b) Lang­fris­ti­ge und unbe­fris­te­te Kooperationen

Lang­fris­ti­ge und unbe­fris­te­te Koope­ra­tio­nen gibt es in ver­schie­de­nen Formen.

aa) Von gro­ßem Gewicht sind die Son­der­for- schungs­be­rei­che. Sie wer­den von der DFG selbst als „lang­fris­tig, auf die Dau­er von bis zu zwölf Jah­ren an- gelegt“ bezeichnet.23 Ein Bei­spiel ist etwa der Son­der- bereich zu Immun­re­ak­tio­nen nach Stamm­zell­trans- plantationen.24 An ihm betei­ligt sind die Uni­ver­si­tä- ten Regens­burg, Erlan­gen-Nürn­berg und Würz­burg; sie erhal­ten von 2018 bis 2021 ins­ge­samt 14 Mil­lio­nen Euro.25

Auch Ver­bund­pro­jek­te zäh­len hier­zu – sie sind in der Regel schon the­ma­tisch auf län­ge­re Dau­er aus­ge- rich­tet. Ein Bei­spiel ist der von der DFG geför­der­te Ver­bund der Uni­ver­si­tä­ten des Saar­lan­des und der Rhei­nisch-West­fä­li­schen Tech­ni­schen Hoch­schu­le Aachen „Mecha­nism of Car­dio­vas­cu­lar Com­pli­ca- tions in Chro­nic Kid­ney Dise­a­se“ – ein Ver­bund mit 19 Teil­pro­jek­ten, dem bis 2021 etwa acht Mil­lio­nen Euro zur Ver­fü­gung stehen.26

bb) Als beson­ders gewich­ti­ge Bei­spie­le für unbe- fris­te­te Koope­ra­tio­nen sind die Deut­schen Gesund-

trans­plan­ta­ti­on“.
25 Vgl. aerzteblatt.de v. 14.12.2017: „Neu­er Sonderforschungsbe-

reich zu Immun­re­ak­tio­nen nach Stamm­zell­trans­plan­ta­ti­on“. 26 Sie­he aerzteblatt.de v. 18.12.2017: „For­schungs­ver­bund befasst

sich mit Nie­ren- und Herz-Kreis­lauf-Erkran­kun­gen“.
27 Pres­se­mit­tei­lung der Johan­nes Guten­berg-Uni­ver­si­tät Mainz v.

01.03.2017.

Eber­bach · Rechts­form für Wis­sen­schafts­ko­ope­ra­tio­nen 5 5

heits­for­schungs­zen­tren (hier­zu näher unten c)), ein- schließ­lich dem Deut­schen Kon­sor­ti­um für trans­la­ti- ona­le Krebs­for­schung (DKTK), zu nennen.

Eine wei­te­re zeit­lich nicht begrenz­te For­schungs- koope­ra­ti­on ist etwa das Natio­na­le Cen­trum für Tumor- erkran­kun­gen (NCT). In ihm arbei­ten das Deut­sche Krebs­for­schungs­zen­trum (Hei­del­berg), das Uni­ver­si- täts­kli­ni­kum Hei­del­berg, die Medi­zi­ni­sche Fakul­tät der Uni­ver­si­tät Hei­del­berg sowie die Stif­tung Deut­sche Krebs­hil­fe zusam­men. Einen Hin­weis auf die Rechts- form die­ser Koope­ra­ti­on ist den Anga­ben im Inter­net nicht zu entnehmen.

Ein ande­res Bei­spiel ist das Helm­holtz-Insti­tut HI- TRON. Es erforscht in Koope­ra­ti­on mit dem DKFZ und dem For­schungs­in­sti­tut für Trans­la­tio­na­le Onko­lo­gie an der Uni­ver­si­täts­me­di­zin Mainz Mög­lich­kei­ten der per- sona­li­sier­ten Immun­the­ra­pie bei Krebs. Für die­se Ko- ope­ra­ti­on wur­de als Rechts­form die gemein­nüt­zi­ge GmbH (gGmbH) gewählt.27

c) Gesund­heits­for­schungs­zen­tren – Finan­zie­rung und Rechtsform

Die Gesund­heits­for­schungs­zen­tren umfas­sen die Berei­che Herz-Kreis­lauf-Erkran­kun­gen, Infek­tio­nen, Lun­ge­ner- kran­kun­gen, Dia­be­tes, Neu­ro­de­ge­nera­ti­ve Erkran­kun­gen sowie Krebs. Ein­be­zo­gen sind bei den Zen­tren für Herz- Kreis­lauf, Krebs, Infek­tio­nen und Lun­ge ca. 100 Betei­lig­te an ins­ge­samt rund 80 Stand­or­ten. Hin­zu­kom­men etwa wei­te­re 20 Betei­lig­te an 14 Stand­or­ten bei Neu­ro­de­ge­nera­ti- ven Erkran­kun­gen und Diabetes.

aa) Eine Beson­der­heit der Gesund­heits­for­schungs­zen­tren resul­tiert aus ihrer Finan­zie­rung: Die gewünsch­te Finanz­be­tei- ligung von 90 ./. 10 durch Bund und Län­der ist bis­her nur für die­Grund­fi­nan­zie­rung­von­Helm­holtz-Zen­tren­vor­ge­se­hen. Es muss­te daher ein Weg gefun­den wur­de, der es erlaub­te, die- se beson­de­re Finan­zie­rung auf Gesund­heits­for­schungs­zen­tren zuübertragen.DieLösungwar:dassanjedemGesundheits- for­schungs­zen­trum min­des­tens ein Helm­holtz-Insti­tut be- teil­igt ist – es ist der zen­tra­le, för­der­recht­lich zuläs­si­ge Gel- demp­fän­ger und damit zugleich die „Geld­ver­tei­lungs­ma- schi­ne“ zur Wei­ter­lei­tung antei­li­ger Beträ­ge an die ande­ren Betei­lig­ten des Gesamtzentrums.

Durch­die­seför­de­rungs­recht­lich­be­ding­te­Kon­struk­ti­on erga­ben sich jedoch gera­de recht­lich erheb­li­che Pro­ble­me bezüg­lich der Rechts­form die­ser Forschungs-Konglomera-

  1. 28  Zur Rechts­form und Orga­ni­sa­ti­ons­struk­tur sie­he Wis­sen­schafts- rat: Emp­feh­lun­gen zur Wei­ter­ent­wick­lung der Deut­schen Zen­tren für Gesund­heits­for­schung, 14.7.2017, S. 17 ff.
  2. 29  Wis­sen­schafts­rat, wie Fn. 28, S. 27. Der zugrun­de­lie­gen­de Ver­trag datiert vom 30.4.2012.
  3. 30  Wis­sen­schafts­rat, wie Fn. 28, S. 17 f. Die Grün­dungs­ver­trä­ge sind

te. Die Betei­lig­ten fürch­te­ten zudem, das das „Geld­zen­trum Helm­holtz“ auch zum Macht­zen­trum wer­den wür­de – und die ande­ren Betei­lig­ten gleich­sam zu des­sen „Hin­ter­sas­sen“. Esmuss­ten­da­her­für­ei­n­ege­deih­li­che­Zu­sam­men­ar­beit­für zwei Berei­che ange­mes­se­ne Rege­lun­gen gefun­den werden:

- Der Geld­fluss war so fest­zu­le­gen, dass „Macht­ge­lüs- te“ im Zaum gehal­ten und damit Abhän­gig­keits- ängs­te besei­tigt wurden.

- Die recht­li­che Ver­fas­sung, die Gover­nan­ce, soll­te geeig­net sein, eine Zusam­men­ar­beit aller Betei­lig- ten „auf Augen­hö­he“ zu gewährleisten.

Bezüg­lich der finan­zi­el­len Rege­lun­gen gab es für die Betei­lig­ten weni­ge Vor­ga­ben. Die wesent­li­che Hür­de war durch die Ein­schal­tung der Helm­holtz-Zen­tren genom- men wor­den, alles ande­re konn­te man wei­test­ge­hend „unter sich“ vereinbaren.

bb) Auch als Bei­spiel für die Rege­lungs­schwie­rig­kei- ten nach gel­ten­dem Recht ste­hen hier die sechs Deut- schen Gesundheitsforschungszentren.28 Schnell stieß man an die Gren­zen des „nume­rus clau­sus“ gesell- schafts­recht­li­cher Rege­lun­gen. Die Betei­lig­ten konn­ten sich nicht ein­fach ein recht­li­ches Gewand schnei­dern, das opti­mal pass­te. Viel­mehr muss­ten sie – wie in einer Klei­der­kam­mer – vor­lieb neh­men „mit dem, was da ist“. Allen­falls konn­te man sich bemü­hen, was nicht passt pas­send zu machen – so gut es halt geht. Hier zeig­te sich ganz grund­sätz­lich, dass das gel­ten­de Recht den moder- nen Anfor­de­run­gen von Koope­ra­tio­nen in Wis­sen­schaft und For­schung nicht genügt.

Die recht­li­che Ver­fas­sung wur­de für die Krebs­for- schung schließ­lich wie folgt kon­stru­iert: Das „DKTK“ (Stif­tung Deut­sches Kon­sor­ti­um für trans­la­tio­na­le Krebs­for­schung) ist eine nicht-rechts­fä­hi­ge Stif­tung öf- fent­li­chen Rechts in der Ver­wal­tung der rechts­fä­hi­gen Stif­tung öffent­li­chen Rechts „Deut­sches Krebs­for- schungs­zen­trum“, Heidelberg.29 Die­ses Gesund­heits­for- schungs­zen­trum hat acht Stand­or­te: außer Hei­del­berg noch Ber­lin, Essen, Frankfurt/Main, Mün­chen, Dres­den, Frei­burg und Tübin­gen. Die in dem Regel­werk ent­hal­te- nen Bestim­mun­gen umfas­sen drei Rege­lungs­ebe­nen: Sat­zung, Aus­füh­rungs­ver­ein­ba­run­gen und Ver­ein­ba- run­gen zu Standort-Spezifika.

datiert mit 14.11.2011 (Lun­ge), 12.12.2011 (Herz-Kreis­lauf) und

27.6.2012 (Infek­ti­on).
31 Wis­sen­schafts­rat, wie Fn. 28, S. 18.

32 Wis­sen­schafts­rat, wie Fn. 28, S. 19.
33 Sie­he die Anga­ben unter http://www.akademieunion.de/

56 ORDNUNG DER WISSENSCHAFT 2 (2018), 51–68

Die ande­ren Deut­schen For­schungs­zen­tren sind ent- weder als Ver­ein ver­fasst, so bei den Zen­tren für Infek­ti- ons­for­schung, Lun­gen­for­schung und Herz-Kreis­lauf- Forschung.30 Oder sie fol­gen dem sog. Außen­stel­len­mo- dell:31 Bei ihm ist ein Helm­holtz-Zen­trum das Kern­zen- trum, es grün­det an jedem betei­lig­ten Stand­ort eine Außen­stel­le, die mit den loka­len Part­nern koope­riert. Die­ses Modell wähl­te das Gesund­heits­for­schungs­zent- rum für Dia­be­tes – nach­dem es zunächst als Ver­ein ge- grün­det wor­den war; genau genom­men ist es jedoch eine Mischung von Ver­eins- und Außenstellenmodell.32

Die­se lang­fris­ti­gen oder unbe­fris­te­ten gro­ßen For- schungs­ein­hei­ten zeich­nen sich außer durch ihre un- ter­schied­li­che, nicht fest­ste­hen­de Rechts­form vor al- lem auch aus durch die gro­ße Zahl ihrer Ein­zel­ver­ein- barun­gen. Auf den genann­ten drei Rege­lungs­ebe­nen (Sat­zung, gene­rel­le Ver­ein­ba­run­gen, Stand­ort­spe­zi­fi- ka) wur­den ins­ge­samt über 20 Ein­zel­ver­ein­ba­run­gen getrof­fen, etwa: Auf­ga­ben­zu­wei­sung an Mit­glie­der- bzw. Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung; Geschäfts­ord­nung für den Vor­stand sowie für den Geschäfts­füh­rer/Ad­mi­nis­tra­ti- ven Lei­ter; Ver­ein­ba­rung zum Spre­cher; Orga­ni­sa­ti­ons- ver­ein­ba­rung; Bei­trags­ver­ein­ba­rung; Kom­mis­si­on der Zuwen­dungs­ge­ber; Wis­sen­schaft­li­cher Bei­rat – aber auch Leit­li­ni­en für die stra­te­gi­sche Pla­nung von For- schungs­ak­ti­vi­tä­ten; Ver­ein­ba­rung über ein­ge­brach­te Ge- gen­stän­de und über die Nut­zung der Infra­struk­tur durch Mit­ar­bei­ter und ande­re Part­ner; Ver­ein­ba­rung über die Har­mo­ni­sie­rung der IT-Struk­tur; und schließ­lich Ver- ein­ba­run­gen zu geis­ti­gem Eigen­tum, Erfin­dun­gen und Schutzrechten.

Es ist not­wen­dig, sich die­se Kom­ple­xi­tät vor Augen zu füh­ren – sie ver­deut­licht, wel­che Pirou­et­ten zu dre­hen dem Recht hier abver­langt wird.

d) Fazit zu 2.

Die Lis­te der Bei­spie­le lie­ße sich nahe­zu belie­big ver- län­gern. Sie bele­gen indes alle: Dass heu­te erfolg­rei- che Wis­sen­schaft und For­schung fast nur noch in Koope­ra­tio­nen erfolgt und mög­lich ist. Eben­so zei­gen sie, dass die Über­gän­ge von kurz- bis mit­tel- bis lang- fris­tig flie­ßend sind – kurz­fris­ti­ge Koope­ra­tio­nen dürf­ten die sel­te­ne Aus­nah­me sein. Dies gilt zu aller- erst in allen Natur­wis­sen­schaf­ten. Es gilt jedoch oft auch für geis­tes­wis­sen­schaft­li­che For­schung, etwa der Jah­re dau­ern­den Edi­ti­on an ver­schie­de­nen Orten

  1. 34  BMBF, “Leit­fa­den zur Kon­zept­erstel­lung für die natio­na­le Road- map für For­schungs­in­fra­struk­tu­ren“, Bonn, August 2017, S. 15.
  2. 35  BMBF, „Der Natio­na­le Road­map-Pro­zess für For­schungs­in­f­ra-struk­tu­ren – Inves­ti­tio­nen für die For­schung von mor­gen“, Bonn, Janu­ar 2016, S. 9.

gela­ger­ter Schrif­ten eines gro­ßen Phi­lo­so­phen oder Schrift­stel­lers, wie sie von der Uni­on der deut­schen Aka­de­mien­der­Wis­sen­schaf­tenkoor­di­niertund­ge­för- dert wird. Das Aka­de­mie­pro­gramm umfasst der­zeit 144 Pro­jek­te mit einem För­der­vo­lu­men von ins­ge­samt 64,8 Mio. Euro.33

3. Rechts­for­men im Angebot

Die Vor­ga­ben ins­be­son­de­re des BMBF zur Gover­nan­ce sind in der Regel mini­mal. So heißt es etwa im „Leit­fa- den zur Kon­zept­erstel­lung für die Natio­na­le Road­map für For­schungs­in­fra­struk­tu­ren“ unter Ziff5.2.3 Gover- nan­ce ledig­lich, es müs­se eine „auf­ga­ben­ad­äqua­te und über­grei­fen­de Gover­nan­ce“ vor­han­den sein.34 Dazu wird in einem kur­zen Absatz aus­ge­führt: „Dazu gehört die Dar­stel­lung der grund­sätz­li­chen Unter­neh­mens­füh- rung und Len­kungs­form.“ Die Art und Arbeits­wei­se der vor­ge­se­he­nen Len­kungs­gre­mi­en wie z.B. wis­sen­schaft­li­che Bei­rä­te, Auf­sichts­rä­te, die Gestal­tung des Direk­to­ri­ums und der Geschäfts­füh­rung sei­en wesent­li­che Bestand­tei­le der Gover­nan­ce. Der Inter­pre­ta­ti­on des Anwen­ders über­las­sen bleibt das wei­te­re Erfor­der­nis, bei der Ver­tei­lung auf meh- rere Stand­or­te gel­te zusätz­lich, „dass der Mehr­wert einer funk­tio­nal inte­grier­ten und damit als Ein­heit zu bewer­ten- den For­schungs­in­fra­struk­tur mit gemein­sa­men Stan­dards (hin­sicht­lich Daten und Metho­den) gege­ben sein muss“.

In einer Ver­öf­fent­li­chung zur Bewer­tung der Road- map-Anträ­ge heißt es ergän­zend: „Zu den grund­le­gen- den Gestal­tungs­ele­men­ten eines Gover­nan­ce-Kon­zepts gehö­ren u.a. die Fest­le­gung der Trä­ger­schaft der For- schungs­in­fra­struk­tur, die damit ver­bun­de­nen Stand­ort- ent­schei­dun­gen sowie auch die Gestal­tung der Zugangs­mo­da­li­tä­ten der Nut­zung der For­schungs­in­f­ra- struktur.“35

Vor­ga­ben zur recht­li­chen Kon­struk­ti­on gibt es dem- nach nicht. Dies lässt den Antrag­stel­lern zum Road­map- Pro­zess einer­seits – posi­tiv — freie Hand. Es über­lässt sie ande­rer­seits der „Qual der Wahl“, sich bezüg­lich der Rechts­form aus dem Ange­bot des gel­ten­den Rechts zu bedienen.

Als Fol­ge herr­schen hier, wie auch sonst bei der Grün­dung von Wis­sen­schafts­ko­ope­ra­tio­nen, in der recht­li­chen Rea­li­tät For­men­viel­falt und Unein­heit- lich­keit: Die Koope­ra­tio­nen neh­men sich, was zu pas- sen scheint – und sich dann meis­tens doch als nicht pas­send erweist.36

36 Sie­he hier­zu auch Eber­bach/Hom­mel­hoff/Lap­pe, Eine Koope­ra­ti- ons­form für die Wis­sen­schaft, OdW 2017, 1, ins­bes. 4 ff.

Eber­bach · Rechts­form für Wis­sen­schafts­ko­ope­ra­tio­nen 5 7

a) Gesell­schaft des bür­ger­li­chen Rechts

Die Betei­lig­ten kön­nen erwä­gen, eine Gesell­schaft des bür­ger­li­chen Rechts (GbR, BGB-Gesell­schaft) zu grün- den, §§ 705 ff. BGB. Sie kommt aller­dings nicht in Betracht, wenn es um den Aus­tausch von Leis­tun­gen geht,37 also etwa bei Auf­trags­for­schung. Viel­mehr setzt sie als wich­tigs­tes Merk­mal, wie zum Bei­spiel Ver­bund- pro­jek­te, die Ver­fol­gung eines gemein­sa­men Zwecks vor- aus.38 Für die GbR spricht dann aller­dings zwei­er­lei: In der Fest­le­gung, wel­chen Zweck sie ver­fol­gen wol­len, sind die Betei­lig­ten grund­sätz­lich frei — gemein­sam Wis­sen- schaft und For­schung zu betrei­ben kann ein sol­cher Zweck sein. Zudem sind vie­le ihrer Rege­lun­gen abding- bar.39 Fer­ner kön­nen die Betei­lig­ten frei regeln, wer wel- che Bei­trä­ge leis­tet und in wel­cher Form.40 Nach der gesetz­li­chen Kon­zep­ti­on der GbR tritt der ein­zel­ne Gesell­schaf­ter nach außen im eige­nen Namen auf, das bedeu­tet: Schließt er einen Ver­trag, ist allein er, nicht die GbR der Schuld­ner. Die Haf­tungsrea­li­tät weicht hier­von jedoch inzwi­schen ab:

- Koope­ra­tio­nen sind oft ver­bun­den mit gemein­sa- men Anschaf­fun­gen – dies kön­nen etwa teu­re Gerä­te sein zur gemein­sa­men Nut­zung, bis hin zu Kauf oder Er- rich­tung von Gebäu­den. In aller Regel soll und will nicht nur der han­deln­de Gesell­schaf­ter die Rech­te aus dem Ver­trag erwer­ben. Inso­weit ist es posi­tiv, dass die Recht- spre­chung aner­kennt, die GbR kön­ne selbst Trä­ger von Rech­ten und Pflich­ten sein.41

- Aller­dings ergibt sich dar­aus nicht, dass nur die Ge- sell­schaft mit ihrem Ver­mö­gen haf­tet. Durch die Recht- spre­chung wur­de die GbR viel­mehr dahin­ge­hend verän- dert, dass sie zur „Außen-GbR“ wird:42 Es haf­ten alle Ge- sell­schaf­ter auch unein­ge­schränkt per­sön­lich. Dies liegt jedoch kei­nes­wegs im Inter­es­se der ein­zel­nen Gesell- schaf­ter, sie wol­len nicht ein­ste­hen müs­sen für Pro­ble­me und Feh­ler, die bei einem ihrer Mit­ge­sell­schaf­ter auf­t­re- ten – wer den Brems­zy­lin­der ent­wi­ckelt, will nicht für womög­lich gro­ße Schä­den ein­ste­hen müs­sen, die eine unaus­ge­reif­te Elek­tro­nik ver­ur­sacht; ein Phar­ma-Unter- neh­men möch­te nicht Ent­schä­di­gun­gen zah­len an Teil- neh­mer einer Arz­nei­mit­tel­prü­fung, wenn die Schä­den durch im Kran­ken­haus ver­ur­sach­te Verunreinigungen

  1. 37  Oster­mai­er/Vogt/Vogt, Gesell­schafts­recht – die rich­ti­ge Unter­neh- mens­form fin­den, 2017, S. 17.
  2. 38  Sprau, in: Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, § 705, Rn. 1 und 20.
  3. 39  Zu den abding­ba­ren Vor­schrif­ten sie­he Sprau, wie Fn. 38, Rn. 2.
  4. 40  Vgl. nur Saen­ger, Gesell­schafts­recht, 3. Aufl., 2015, Rn. 41 f.
  5. 41  Oster­mai­er/Vogt/Vogt, wie Fn. 37, S. 26.
  6. 42  BGHZ 146, 341 ff. = NJW 2001, 1056 ff.; BGH NJW 2014, 1007;siehe hier­zu Wes­ter­mann, in Erman, BGB, Bnd I, 14. Aufl.,
    2017, vor § 705, Rn. 17; fer­ner Sprau, wie Fn. 38, Rn. 24.; vgl. im Kon­text von Wis­sen­schafts­ko­ope­ra­tio­nen Lap­pe, Koope­ra­tio­nen

ent­stan­den sind. Genau dies wäre jedoch nach der Recht- spre­chung bei der GbR der Fall. Um die­ser miss­lie­bi­gen Haf­tung zu ent­ge­hen, genügt aller­dings nicht die Klau­sel im Gesell­schafts­ver­trag „Wir sind kei­ne BGB-Gesell- schaft“.43 Durch eine sol­che „Rechts­ver­wei­ge­rungs­klau- sel“ ist das Recht nicht zu beeindrucken.

Es gibt also gute Grün­de für Wis­sen­schafts­ko­ope­ra­ti- onen, die GbR als Rechts­form zu meiden.

b) Gesell­schaft mit beschränk­ter Haftung

Suchen Koope­ra­ti­ons­wil­li­ge eine Rechts­form ohne per- sön­li­che Haf­tung, könn­ten sie an die Gesell­schaft mit beschränk­ter Haf­tung (GmbH) den­ken. Ihr Vor­teil liegt dar­in, dass nach § 13 Abs. 2 GmbHG den Gläu­bi­gern nicht die ein­zel­nen Gesell­schaf­ter, son­dern nur das Gesell­schafts­ver­mö­gen haf­tet. Als eige­ne Rechts­per­son kann die Gesell­schaft Rech­te erwer­ben, § 13 Abs. 1 GmbHG – als Wis­sen­schafts­ko­ope­ra­ti­on also etwa an tech­ni­schen Aus­stat­tun­gen und an Gebäu­den, die dann im Eigen­tum der Gesell­schaft ste­hen. Ihrer viel­fäl­ti­gen Ein­setz­bar­keit wegen wird die GmbH plas­tisch als „All- zweck­mö­bel“ bezeichnet.44 Tat­säch­lich ist auch bei ihr, wie bei der GbR, die Zweck­set­zung wei­test­ge­hend frei45 – in § 3 GmbHG sind nur weni­ge Inhal­te für den Ver­trag zwin­gend vor­ge­schrie­ben – inso­fern ist die­se Gesell- schafts­form für wis­sen­schaft­li­che Koope­ra­tio­nen grund- sätz­lich geeignet.

Indes­sen ist die GmbH, obwohl sie grund­sätz­lich auch für wis­sen­schaft­li­che Zwe­cke gewählt wer­den kann,46 trotz­dem nur sel­ten für eine Wis­sen­schafts- koope­ra­ti­on eine gute Wahl. Ihre Grün­dung ist auf- wen­dig (erfor­der­li­ches Grund­ka­pi­tal, nota­ri­el­le Be- glau­bi­gung des Ver­tra­ges, Ein­tra­gung ins Han­dels­re- gis­ter etc.), zudem pas­sen vie­le Vor­schrif­ten des GmbH-Geset­zes nicht. So sieht z.B. § 15 Abs. 1 GmbHG die Über­trag­bar­keit von Geschäfts­an­tei­len vor – die Antei­le sind ver­äu­ßer­lich und ver­erb­lich. Es passt je- doch schon von der Idee her grund­sätz­lich nicht zu einer wis­sen­schaft­li­chen Koope­ra­ti­on, dass einer der Betei­lig­ten sei­nen Anteil an der Gesell­schaft ver­äu- ßert. Zwar sieht § 15 Abs. 5 GmbHG vor, dass im Ge- sell­schafts­ver­trag Bedin­gun­gen auf­ge­stellt wer­den kön­nen für eine Ver­äu­ße­rung, eben­so, dass die Veräu-

wis­sen­schaft­li­cher Ein­rich­tun­gen, im Erschei­nen, pas­sim, S. 167

ff.
43 Eine sol­che Klau­sel ist dem Ver­fas­ser bei den ihm vorliegenden

Ver­trä­gen sinn­ge­mäß begeg­net. Sie­he auch Eber­bach/Hom­mel-

hoff/Lap­pe, wie Fn. 36, OdW 2017. 1, 2 mit Fn. 6.
44 Lut­ter/Hom­mel­hoff, in: Lutter/Hommelhoff GmbHG, 19. Aufl.,

2016, Einl. Rn. 6.
45 Flei­scher, in: Münch­Komm-GmbHG; 2. Aufl., 2015, § 1 Rn. 17. 46 Vgl. Schä­fer, in: Gesell­schafts­recht, 3. Aufl., 2016, § 1 GmbHG,

Rn. 9 ff., 17.

58 ORDNUNG DER WISSENSCHAFT 2 (2018), 51–68

ßerung an die Geneh­mi­gung der Mit­ge­sell­schaf­ter ge- bun­den wer­den kann.

So mag (mit eini­ger Mühe) theo­re­tisch vor­stell­bar sein, dass die­se Geneh­mi­gung erteilt wür­de, wenn das aus­schei­den­de Insti­tut, die Hoch­schu­le oder das Unter- neh­men einen adäqua­ten Ersatz­ge­sell­schaf­ter bei­bräch- te. Der Geneh­mi­gungs­vor­be­halt kann jedoch nicht be- lie­big „scharf“ sein, denn er ist begrenzt durch die Ei- gen­tums­ga­ran­tie nach Arti­kel 14 Grund­ge­setz: Ein Ge- sell­schafts­an­teil stellt einen Ver­mö­gens­wert dar, Ver­äu­ße­rungs­be­din­gun­gen, die de fac­to zu einem „Ver- äuße­rungs­ver­bot“ führ­ten, wären daher nicht zuläs­sig. Es wür­de sonst bedeu­ten, dass der betrof­fe­ne Gesell- schaf­ter letzt­lich gezwun­gen wäre, in der Gesell­schaft zu blei­ben. Zumin­dest müss­te ihm das Recht auf Aus­tritt aus der Gesell­schaft zugestanden47 und eine Rege­lung getrof­fen wer­den bezüg­lich des Wer­tes sei­nes Anteils, der dann von der Gesell­schaft erwor­ben wür­de. Da der Anteil bei Wis­sen­schafts­ko­ope­ra­tio­nen auch etwa Ver­öf- fent­li­chungs­rech­te, Antei­le Lizen­zen etc. umfas­sen kann, dürf­te den Wert die­ses abzu­gel­ten­den Anteils zu bestim- men schnell im Kon­flikt enden.

Hält man sich die Vor­schrif­ten des GmbH-Geset­zes ins­ge­samt vor Augen, wird deut­lich: Sie sind weit über- wie­gend Finanz­fra­gen gewid­met: Sie rei­chen von der Be- wer­tung von Sach­ein­la­gen, der Rege­lung von Ersatz­an- sprü­chen, der Über­tra­gung von Antei­len, bis zu Ver- zugs­zin­sen, der Ver­stei­ge­rung von Geschäfts­an­tei­len, Nach­schuss­pflich­ten etc. Gera­de auch das Rechts­in­sti­tut der Haf­tungs­be­schrän­kung zeigt, dass die GmbH grund- sätz­lich für die Teil­nah­me im Wirt­schafts­ver­kehr kon­zi- piert ist.48 Jen­seits der eigent­lich offe­nen Zweck­set­zung, ist die Tätig­keit der GmbH grund­sätz­lich auf finan­zi­el­len Gewinn gerichtet49 – die der Wis­sen­schafts­ko­ope­ra­ti­on dage­gen auf Wis­sens­ge­winn.

Dem­entspre­chend fin­det die GmbH ihre recht­li­che Grund­la­ge in Arti­kel 2 Abs. 1 GG, der all­ge­mei­nen Hand­lungs­frei­heit. Wis­sen­schafts­ko­ope­ra­tio­nen sind dage­gen in Arti­kel 5 Abs. 3 GG, der beson­de­ren Garan­tie für Wis­sen­schaft und For­schung fundiert.50

Eine Ände­rung des GmbH-Geset­zes wäre dem­nach im Rah­men von Arti­kel 2 Abs.1 GG grund­sätz­lich mög- lich – die das GmbH-Gesetz tra­gen­de Hand­lungs­frei- heit, eben­so die in Arti­kel 12 Abs. 1 GG begrün­de­te, hier eben­falls berühr­te Berufs­frei­heit, unter­lie­gen dem all­ge- mei­nen Geset­zes­vor­be­halt. Die glei­che Gesetzesände-

  1. 47  Löb­be, in: Ulmer/Habersack/Löbbe, GmbHG, 2. Aufl., 2013/14, § 15, Rn. 4; Saen­ger, wie Fn. 40, Rn. 759.
  2. 48  Grzi­notz, in: Mün­che­ner Hand­buch des Gesell­schafts­rechts, Bnd 3, GmbH, 4. Aufl., 2012, Rn. 36.
  3. 49  Mich­al­ski, in: Mich­al­ski, GmbHG, 2. Aufl., 2010, Sys­te­ma­ti­sche Dar­stel­lung, 1 Über­blick über das GmbH-Recht, Rn. 193.

rung könn­te jedoch im gege­be­nen Fall für eine Wis­sen- schafts­ko­ope­ra­ti­on, die die Form einer GmbH gewählt hat, womög­lich in deren durch Arti­kel 5 Abs. 3 GG ge- schütz­ten Bereich ein­grei­fen, indem etwa ihre For­schung erschwert oder unmög­lich würde.

Sol­che Kon­stel­la­tio­nen – sie mögen nicht der Nor- mal­fall sein – zei­gen auf, dass die Not­wen­dig­keit für Wis­sen­schafts­ko­ope­ra­tio­nen, sich aus dem vor­han­de­nen Arse­nal von Rechts­for­men zu bedie­nen, ganz grund­sätz- lichunerwarteteProblemegenerierenkann.Diesspricht klar dafür, Wis­sen­schaft und For­schung eine eige­ne Rechts­form zur Ver­fü­gung zu stel­len – eine Rechts­form, die sie unab­hän­gig macht von Rege­lun­gen ande­rer Ziel- rich­tung und die ihren spe­zi­el­len Bedürf­nis­sen Rech- nung trägt.

Jen­seits des­sen gibt es wei­te­re Grün­de, war­um die GmbH in der Wis­sen­schaft eher sel­ten zum Zug kommt. Der wohl wich­tigs­te ist: Die GmbH ist eine eige­ne Rechts­per­son, sie ver­folgt ihre eige­nen Zwe­cke. Sie löst sich damit not­wen­dig ten­den­zi­ell von ander­wei­ti­gen In- ter­es­sen der Gesell­schaf­ter wie even­tu­el­ler Trä­ger. Schon die – vom Gesetz vorgeschriebene51 – Not­wen­dig­keit, ei- nen eige­nen Namen zu wäh­len, bringt sie in Distanz zu ihren „Urhe­bern“. Damit ste­hen die Ergeb­nis­se der GmbH – im Fall der Wis­sen­schafts­ko­ope­ra­ti­on: vor al- lem For­schungs­er­geb­nis­se – nicht auto­ma­tisch den ein- zel­nen Gesell­schaf­tern, son­dern der GmbH selbst zu. Gera­de die Gesell­schaf­ter — etwa eine Uni­ver­si­tät, eine Kli­nik, ein For­schungs­in­sti­tut – wol­len jedoch die­se Er- geb­nis­se nut­zen. Es bedarf daher wie­der aus­ge­klü­gel­ter Rege­lun­gen, wie dies zu gewähr­leis­ten ist. Und selbst da- durch wird das „Pro­blem der Eitel­keit“ nicht gelöst: dass die Trä­ger ungern hin­ter ihrer GmbH ver­schwin­den. Sie wol­len selbst als die „rele­van­ten Akteu­re“ erkenn­bar sein.52

c) Ein­ge­tra­ge­ner Verein

Der ein­ge­tra­ge­ne Ver­ein („e.V.“), §§ 55 ff. BGB, hat wie die GmbH den Vor­teil, eine eige­ne Rechts­per­sön­lich­keit zu sein.53 Er kann daher Eigen­tum erwer­ben, Ver­pf­lich- tun­gen ein­ge­hen etc. Zuguns­ten des Ver­eins als Rechts- form für Wis­sen­schafts­ko­ope­ra­tio­nen spricht – außer der auf das Ver­eins­ver­mö­gen beschränk­ten Haf­tung – sei­ne Struk­tur: Der Ver­ein hat einen Vor­stand, der ihn gericht­lich und außer­ge­richt­lich ver­tritt, § 26 Abs. 1 BGB. Dane­ben besteht als obers­tes Beschluss­or­gan die

50 Eber­bach, Gesucht: Rechts­form für Wis­sen­schafts­ko­ope­ra­tio­nen, NJW 2016, S. 17.

51 Sie­he § 3 Abs.1 Nr. 1 GmbHG.
52 Sie­he hier­zu aus­führ­li­cher Eber­bach/Hom­mel­hoff/Lap­pe, wie Fn.

36, OdW 2017, 1, 4f.
53 Saen­ger, wie Fn. 40, Rn. 442.

Eber­bach · Rechts­form für Wis­sen­schafts­ko­ope­ra­tio­nen 5 9

Mit­glie­der­ver­samm­lung, § 32 BGB. Inso­weit ist bereits, eben­falls wie bei der GmbH,54 in Grund­zü­gen eine Gover­nan­ce-Struk­tur vor­han­den. Wie oben dar­ge- stellt,55 haben eini­ge der Gesund­heits­for­schungs­zen­tren die­se Rechts­form gewählt.

Den­noch kön­nen sol­che Zusam­men­schlüs­se allen- falls als – untech­nisch for­mu­liert — „sehr unty­pi­sche Ver- eine“ bezeich­net wer­den. Der Ver­ein ist von sei­ner Idee her unab­hän­gig vom Wech­sel sei­ner Mitglieder.56 Solan- ge die Mit­glied­schaft besteht, ist sie (u.a.) nicht über­trag- bar, § 38 BGB. Im Gegen­satz zu der grund­sätz­li­chen Mit- glie­der­un­ab­hän­gig­keit des Ver­eins, ist bei Wis­sen- schafts­ko­ope­ra­tio­nen gera­de das ein­zel­ne Mit­glied – das kon­kre­te Insti­tut, die kon­kre­te Uni­ver­si­täts­kli­nik etc. – von über­ra­gen­der Bedeu­tung. Die Mit­glie­der tun sich zusam­men aus­schließ­lich aus dem Grund, weil sie in ih- ren spe­zi­el­len For­schungs­vor­ha­ben zuein­an­der pas­sen, sich sinn­voll ergän­zen. Umge­kehrt als es dem Ide­al­bild des Ver­eins ent­sprä­che, ist hier kein Mit­glied belie­big austauschbar.

Dies wird gera­de bei den Gesund­heits­for­schungs­zen- tren schon deut­lich an der – meist in § 2 der Ver­eins­sat- zung – ent­hal­te­nen Auf­zäh­lung der Auf­ga­ben des Ver- eins. Rund zehn Punk­te wer­den hier auf­ge­lis­tet, von der Steue­rung und Koor­di­nie­rung gemein­sam finan­zier­ter For­schungs­ak­ti­vi­tä­ten über den Auf- und Aus­bau von For­schungs­ein­rich­tun­gen sowie der Ent­wick­lung von Kon­zep­ten der Nach­wuchs­för­de­rung, bis hin zum Auf- bau einer gemein­sa­men Öffent­lich­keits­ar­beit des Ver- eins, von stra­te­gi­schen Alli­an­zen. Ein ande­res pass­fähi- ges Mit­glied als die Grün­dungs­mit­glie­der zu fin­den ist hier eine „anspruchs­vol­le“ Aufgabe.

Den­noch kön­nen laut der zitier­ten Sat­zung grund- sätz­lich wei­te­re Mit­glie­der auf­ge­nom­men wer­den. Als Mit­glie­der kom­men im genann­ten Bei­spiel in Betracht: juris­ti­sche Per­so­nen des Zivil- und des öffent­li­chen Rechts, eben­so rechts­fä­hi­ge Orga­ni­sa­tio­nen des Völ­ker- rechts, in bestimm­ten Fäl­len auch natür­li­che Per­so­nen. Vor­aus­set­zung jeder Mit­glied­schaft ist jedoch die Betei- ligung an gemein­sam finan­zier­ten For­schungs­ak­ti­vi­tä- ten an einem der betei­lig­ten Stand­or­te. Damit sind Ein- schrän­kun­gen benannt, die wohl nur sehr weni­gen die Mög­lich­keit las­sen, Mit­glied des als Ver­ein ver­fass­ten Gesund­heits­for­schungs­zen­trums zu werden.

Dass zudem nicht der Ver­ein im Vor­der­grund ste­hen soll, son­dern tat­säch­lich die dahin­ter­ste­hen­den Trä­ger – die als Mit­glie­der fun­gie­ren – zeigt in der genann­ten Sat-

  1. 54  Vgl. Eber­bach/Hom­mel­hoff/Lap­pe, wie Fn. 36, OdW 2017, 1, 4.
  2. 55  Sie­he oben II.3.b).
  3. 56  Ellen­ber­ger, in: Palandt, BGB, 75. Aufl., 2016, Einf. v. § 21, Rn. 14.
  4. 57  Oben II.2.c) wur­de hier­für als Bei­spiel das DKTK genannt.
  5. 58  v. Cam­pen­hau­sen/Stumpf, in: v. Campenhausen/Richter, Stif-

zung deut­lich die Auf­ga­ben­stel­lung der Mit­glie­der­ver- samm­lung (MV): Nach der übli­chen Ein­lei­tung, die MV stel­le die Richt­li­ni­en für die Arbeit des Ver­eins auf und ent­schei­de über Fra­gen von grund­sätz­li­cher Bedeu­tung, wer­den die­se grund­sätz­lich bedeut­sa­men Fra­gen aus- buch­sta­biert mit einer (nicht abschlie­ßen­den!) Auf­zäh- lung von 15 Unterpunkten.

Dem Vor­stand wird hier­mit ein Kor­sett ver­passt, das ihm wenig Luft zum Atmen lässt. Dem kor­re­spon­diert, dass die Auf­ga­ben, die dem Vor­stand zuge­schrie­ben wer- den, im Wesent­li­chen nur vor­se­hen, Vor­schlä­ge der MV aus­füh­ren und sei­ner­seits Vor­schlä­ge unter­brei­ten zu dür- fen. Eine star­ke, weil mit­glie­der­un­ab­hän­gi­ge Ver­eins­füh- rung, die den Ver­ein prä­gen könn­te – man den­ke an gro­ße Sport­ver­ei­ne oder als Ver­ein orga­ni­sier­te Ver­bän­de der Wirt­schaft — ist nicht vor­ge­se­hen. Prä­gen­des Organ ist viel- mehr bis ins Detail die Mitgliederversammlung.

Auf der Suche nach einer für Wis­sen­schafts­ko­ope­ra- tio­nen pas­sen­den Rechts­form wird der Ver­ein damit pas­send gemacht, wo er eigent­lich nicht passt. Die­ses Vor­ge­hen ist jedes Mal erneut nicht nur mit enor­mem Arbeits­auf­wand ver­bun­den. Es führt außer­dem zuerst zum Frust der Wis­sen­schafts­ver­wal­tun­gen, die sol­che Kon­struk­tio­nen ersin­nen müs­sen, und dann zum Frust der Wis­sen­schaft­ler, die damit leben müs­sen. Eine Lö- sung des Rechts­form­pro­blems ist dies nicht.

d) Stif­tung, Part­ner­schafts­ge­sell­schaft mbH, öffentl.- rechtl. Zweckverband

Wei­te­re Rechts­for­men sei­en hier, weil nur am Ran­de in Betracht zu zie­hen, kür­zer abgehandelt.

aa) Die Stif­tung kommt nur in sel­te­nen Fäl­len in Fra- ge.57 Dies liegt zum einen dar­in begrün­det, dass sie – an- ders als Wis­sen­schafts­ko­ope­ra­tio­nen – gekenn­zeich­net ist durch das „Feh­len jeden mit­glied­schaft­li­chen Ele- ments“.58 Die Stif­tung steht grund­sätz­lich unter sog. „Ewig­keits­ga­ran­tie“: Nach § 87 Abs. 1 BGB ist sie im We- sent­li­chen nur auf­lös­bar, wenn der Stif­tungs­zweck nicht mehr erreicht wer­den kann.59 Wie dar­ge­stellt, ist dage- gen die weit über­wie­gen­de Zahl der Wis­sen­schafts- koope­ra­tio­nen zeit­lich, wenn auch evtl. auf etli­che Jah­re, begrenzt. Zudem ist das „Stif­tungs­ge­schäft“, die Grün- dung der Stif­tung (§ 81 BGB), for­mal umständ­lich: Es muss ein zur dau­er­haf­ten Zweck­erfül­lung bestimm­tes Ver­mö­gen bereit­ge­stellt wer­den, und die Stif­tung muss nach Lan­des­recht von der jeweils zustän­di­gen Behör­de aner­kannt werden.60 Erfah­rungs­ge­mäß nimmt dies viel

tungs­rechts­hand­buch, 4. Aufl., 2014, § 1, Rn. 5.
59 Saen­ger, wie Fn. 40, Rn. 477.
60 „Das Neben­ein­an­der von Bun­des- und Lan­des­recht ist kenn-

zeich­nend für das Stif­tungs­recht“, v. Cam­pen­hau­sen/Stumpf, wie Fn. 58, Rn. 8.

60 ORDNUNG DER WISSENSCHAFT 2 (2018), 51–68

Zeit in Anspruch. Bei einer län­der­über­grei­fen­den Stif- tung bedarf es zudem zunächst der Eini­gung, wel­ches Lan­des­recht über­haupt zur Anwen­dung kom­men soll. Schließ­lich kann die Stif­tungs­auf­sicht, der die Stif­tung unter­liegt, auch wenn sie eine rei­ne Rechts­auf­sicht ist, zu Pro­ble­men und Umständ­lich­kei­ten füh­ren. Die Stif­tung kommt damit als Lösung des hier behan­del­ten Rechts- form­pro­blems in aller Regel nicht in Betracht.

bb) Die Part­ner­schafts­ge­sell­schaft, zumal in ihrer Form als Part­ner­schafts­ge­sell­schaft mit beschränk­ter Be- rufs­haf­tung,61 ent­hält Rege­lun­gen, die hier inter­es­sie­ren könn­ten. Dies betrifft ins­be­son­de­re den neu­en Absatz 4 zu § 8 PartGG. Danach wird die Haf­tung der Part­ner- schaft bei feh­ler­haf­ter Berufs­aus­übung auf das Gesell- schafts­ver­mö­gen beschränkt. Vor­aus­set­zung ist, dass eine ent­spre­chen­de Berufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung abge- schlos­sen wurde.62 Eine ähn­li­che Haf­tungs­er­leich­te­rung wäre auch im Rah­men einer eige­nen Rechts­form für Wis­sen­schafts­ko­ope­ra­tio­nen denkbar.

Die Part­ner­schafts­ge­sell­schaft ist jedoch nach § 1 Abs. 1 PartGG nur zugäng­lich den Ange­hö­ri­gen Frei­er Beru­fe. Hier­zu zäh­len zwar laut § 1 Abs. 2 PartGG u.a. auch Wis­sen­schaft­ler – jedoch nur, wenn sie „Dienst­leis- tun­gen höhe­rer Art“ erbrin­gen „im Inter­es­se der Auf- trag­ge­ber und der All­ge­mein­heit“. Auf Wis­sen­schaft­ler trifft dies typi­scher­wei­se zu etwa bei der Erstel­lung von Gut­ach­ten o.ä. Der Weg in die Part­ner­schafts­ge­sell­schaft mbH ist der Wis­sen­schafts­ko­ope­ra­ti­on daher schon aus Rechts­grün­den versperrt.

b) Merk­blatt

Eine ande­re Fund­stel­le ist der Vor­druck 0110, „Merk­blatt für Antragsteller/ Zuwen­dungs­emp­fän­ger zur Zusam- men­ar­beit der Part­ner von Ver­bund­pro­jek­ten“. Es ist zu fin­den im sog. BMBF-For­mu­lar­schran­k66 und wort- gleich etwa im BMWi-Formularschrank.67 Das Merk- blatt umfasst etwas über drei Sei­ten. Es beschreibt unter ande­rem, was ein Ver­bund­pro­jekt ist und wel­che Infor­ma­tio­nen für eine För­der­ent­schei­dung vor­lie­gen müs­sen – Anga­ben zur Rechts­form zäh­len nicht dazu. Sodann heißt es aus­drück­lich: „Ein­zel­hei­ten der Zusam­men­ar­beit regeln die Part­ner durch eine schrift- liche Koope­ra­ti­ons­ver­ein­ba­rung, für die kein Ver­trags­mus- ter vor­ge­ge­ben und die dem BMBF oder dem von ihm

2000, § 18, Rn. 41 ff.
64 Zum Gan­zen sie­he genau­er Eber­bach/Hom­mel­hoff/Lap­pe, wie Fn.

36, OdW 2017, 1,3 – auch zum Fol­gen­den.
65 BMBF, Leit­fa­den…, wie Fn. 34.
66 Fund­ort: For­mu­lar­schrank BMBF, Rubrik All­ge­mei­ne Vordru-

cke und Vor­la­gen für Berich­te, Vor­druck 0110 (auf­ge­ru­fen am

29.12.2017).
67 For­mu­lar­schank BMWi, Rubrik All­ge­mei­ne Vor­dru­cke und Vor-

lagen für Berich­te, Vor­druck 0110 (auf­ge­ru­fen am 29.12.2017).

cc) Zu den­ken ist auch an den öffent­lich-recht­li­chen Zweckverband.63 Schon die Bezeich­nung ent­hält je- doch die Limi­tie­rung: Ein Zweck­ver­band käme a pri- ori nur infra­ge, wenn alle betei­lig­ten For­schung­sein- rich­tun­ge­nih­rer­seits­dem­öf­fent­li­chen­Recht­un­ter­lä- gen. Dies mag etwa bei einer Koope­ra­ti­on unter Hoch- schu­len grund­sätz­lich der Fall sein. Aber schon hier gibt es Aus­nah­men, wenn etwa eine als Stif­tung kon­zi- pier­te Hoch­schu­le betei­ligt wer­den soll. Eben­so käme der Zweck­ver­band sofort an sei­ne Gren­zen, wenn nach eini­ger Zeit zum Bei­spiel auch eine außer­uni­ver­si­tä­re For­schungs­ein­rich­tung auf­ge­nom­men wer­den soll­te. Der öffent­lich-recht­li­che Ver­trag steht für die gan­ze außer­uni- ver­si­tä­re For­schung nicht zur Verfügung.

  1. 61  Gesetz zur Ein­füh­rung eine Part­ner­schafts­ge­sell­schaft mit be- schränk­ter Berufs­haf­tung und zur Ände­rung des Berufs­rechts der Rechts­an­wäl­te, Patent­an­wäl­te, Steu­er­be­ra­ter und Wirt­schafts­prü- fer, v. 15.7.2013, BGBl. I, S. 2386.
  2. 62  Die Min­dest­ver­si­che­rungs­sum­me beträgt nach dem neu ein­ge­füg­ten § 51a Abs.2 der eben­falls geän­der­ten Bun­des­rechts- anwalts­ord­nung min­des­tens 2,5 Mil­lio­nen Euro für jeden Ver­si- cherungsfall.
  3. 63  Sie­he zum Zweck­ver­band etwa Ditt­mann, in: Achterberg/Püttner/ Wür­ten­ber­ger, Beson­de­res Ver­wal­tungs­recht, Bnd II, 2. Aufl.,

Selbst wenn alle Betei­lig­ten öffent­lich-recht­lich orga- nisiert sind, erge­ben sich wei­te­re Erschwer­nis­se, wenn nicht sogar Hin­de­rungs­grün­de, aus den Restrik­tio­nen des öffent­li­chen Haus­halts­rechts, das hier anwend­bar wäre. Sie füh­ren etwa beim Zweck­ver­band durch eine Nach­schuss­pflicht (in Form an den Ver­band zu leis­ten- der Umla­gen) de fac­to zu einer unbe­grenz­ten Haf­tung. Aus all die­sen Grün­den ergibt sich damit aus dem öffent- lich-recht­li­chen Ver­trag kei­ne all­ge­mei­ne Pro­blem­lö- sung für Wissenschaftskooperationen.

Für die alter­na­tiv vor­stell­ba­re Anstalt des öffent­li­chen Rechts (AöR) bedarf es zur Errich­tung eines Geset­zes. Das öffent­li­che Recht erweist sich damit ins­ge­samt nicht als geeig­net für Kooperationen.64

4. Hilfs­mit­tel zur Rechtsformfindung

Wer Unter­stüt­zung sucht, um für sei­ne Koope­ra­ti­on die rich­ti­ge Rechts­form zu fin­den, dem wer­den ver­schie­de- ne Hand­rei­chun­gen geboten.

a) Leit­fa­den

Die Antrag­stel­ler für die Aus­schrei­bung der „Natio­na­len Road­map für For­schungs­in­fra­struk­tu­ren“ zum Bei­spiel kön­nen den „Leit­fa­den zur Konzepterstellung“65 zur Hand neh­men. Dort sind jedoch unter der ein­schlä­gi­gen Emp­feh­lung „5.2.3 Gover­nan­ce“ nur weni­ge all­ge­mei­ne Anga­ben ent­hal­ten. Das The­ma „Rechts­form“ wird nicht erwähnt.

Eber­bach · Rechts­form für Wis­sen­schafts­ko­ope­ra­tio­nen 6 1

beauf­trag­ten Pro­jekt­trä­ger (PT) nur auf aus­drück­li­chen Wunsch vor­zu­le­gen ist“.

Als all­ge­mei­ne Hin­wei­se sind zu fin­den: „Aus der Koope- rati­ons­ver­ein­ba­rung muss ersicht­lich sein, dass kein Leis­tungs- aus­tausch im Sin­ne eines Auf­trags­ver­hält­nis­ses vor­liegt.“ Die Ver­ein­ba­rung sol­le eine aus­ge­wo­ge­ne Ver­tei­lung von Rech­ten und Pflich­ten vor­se­hen im Hin­blick auf die Benut­zung und Ver­wer­tung von Wis­sen und Ergeb­nis­sen unter den Ver­bund- part­nern. Hier­für wer­den Maß­ga­ben und Vor­schlä­ge, ins­be- son­de­re auch zu Schutz­rech­ten, auf­ge­lis­tet. Emp­feh­lun­gen zur Rechts­form für die Ver­ein­ba­rung ent­hält das Merk­blatt nicht.

c) Mus­ter­ver­ein­ba­rung

Das Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Wirt­schaft und Ener­gie (BMWi) hat eine „Mus­ter­ver­ein­ba­rung für For­schungs- und Ent­wick- lungs­ko­ope­ra­tio­nen“ vorgelegt.68 Im Vor­wort wird her­vor­ge- hoben, bei der recht­li­chen Aus­ge­stal­tung der Auf­trags­for- schung und von For­schungs­ko­ope­ra­tio­nen bestehe „oft­mals ins­be­son­de­re bei klei­ne­ren und mitt­le­ren Unter­neh­men eben- so bei klei­ne­ren Hoch­schu­len erheb­li­cher Abstim­mungs­be- darf.“ Das hohe Maß an Diver­si­tät auf Sei­ten der For- schungs­ein­rich­tun­gen und eben­so der Unter­neh­men füh­re zu einer „Viel­falt an Ver­trags­ge­stal­tun­gen für Koope­ra­tio- nen mit der Indus­trie, die häu­fig bei jeder Ver­hand­lung neue Vari­an­ten erfährt“.69 Die­sen Fest­stel­lun­gen ist zuzu- stimmen.

Die Mus­ter­ver­ein­ba­rung umfasst ins­ge­samt rund 70 Sei- ten, dabei wer­den drei Ver­trags­ty­pen exem­pla­risch dar­ge­stellt, oft mit Vari­an­ten und Anmer­kun­gen. Den Schluss bil­den rund 15 Sei­ten „Vor­be­mer­kung und Fibel“, sie ent­hal­ten wich­ti- ge Hin­wei­se etwa zu EU-Rege­lun­gen sowie zu vie­len Ein­zel­f­ra- gen. Umfang, Auf­bau und Kom­ple­xi­tät der Mus­ter­ver­ein­ba- rung, die dem Inter­es­sier­ten vie­le Anre­gun­gen brin­gen, ste­hen jedoch einer ein­fa­chen Hand­ha­bung – sie war das Ziel ihrer Autoren70 – ent­ge­gen. Zudem bleibt das Pro­blem letzt­lich feh- len­der Rechts­si­cher­heit – wie auch bei ande­ren Mus­tern etc.71 — bestehen.

5. Recht der EU

Beim Rund­um­blick über das Pan­ora­ma vor­han­de­ner Rechts­for­men ist auch das Recht der EU nicht zu verges-

  1. 68  Die­ser „Leit­fa­den für die Zusam­men­ar­beit zwi­schen Wis­sen- schaft und Wirt­schaft“ ist inzwi­schen im Juli 2017 in Ber­lin in 3. Auf­la­ge erschienen.
  2. 69  BMWi, Mus­ter­ver­ein­ba­rung für For­schungs – und Ent­wick­lungs- koope­ra­tio­nen, Ber­lin, 3. Aufl., 2017, Vor­wort, S. 1 und 3.
  3. 70  Vgl. BMWi, Mus­ter­ver­ein­ba­rung wir Fn. 69, Vor­wort, S. 3.
  4. 71  Sie­he zu wei­te­ren Mus­tern, Leit­fä­den usw. Eberbach/Hommelhoff/Lap­pe, wie Fn. 36, OdW 2017, 1 mit Fn. 3.
  5. 72  Sie ist gere­gelt in der Ver­ord­nung (EWG) Nr. 2137/85 des Rates vom25. Juli 1985, ABl. Nr. L 199/1 v. 31.07.1985. Sie­he hier­zu das EWIV- Aus­füh­rungs­ge­setz v. 14.04.1988, BGBl. I, S. 514, zuletzt geän­dert durch Arti­kel 16 des Geset­zes v. 23.10.2008 (BGBl. I, S. 2006).
  6. 73  Oster­mai­er/Vogt/Vogt, wie Fn. 37, S. 77 ff.

sen. Grenz­über­schrei­ten­de Koope­ra­tio­nen sind all­täg- lich. Die Grün­dung einer „Euro­päi­schen Wirt­schaft­li- chen Inter­es­sen­ver­ei­ni­gung (EWIV)“ etwa käme nach dem Recht der EU72 zur Durch­füh­rung gemein­sa­mer For­schungs­vor­ha­ben grund­sätz­lich in Betracht. Tat­säch- lich emp­fiehlt sich eine sol­che Rechts­form jedoch nicht, da die Gesell­schaf­ter nach Arti­kel 24 Abs. 1 der Ver­ord- nung (EWG) Nr. 2137/85 unbe­schränkt als Gesamt- schuld­ner haf­ten. Zudem besteht gemäß Arti­kel 21, Abs. 2 der Ver­ord­nung eine Nach­schuss­pflicht der Gesell- schaf­ter, wenn die EWIV Ver­lus­te macht.73

Der „Euro­päi­sche Ver­bund für ter­ri­to­ria­le Zusam- men­ar­beit (EVTZ)“74 bringt zwar den Vor­teil, eine ei- gene Rechts­per­sön­lich­keit zu besit­zen. Er hat jedoch ganz vor­ran­gig die Erleich­te­rung der ter­ri­to­ria­len Zu- sam­men­ar­beit im Blick. Mit­glie­der des EVTZ kön­nen dem­ge­mäß etwa Gebiets­kör­per­schaf­ten der ver­schie- denen Ebe­nen sein und öffent­li­che Unter­neh­men, fer- ner „Ein­rich­tun­gen, die der Ver­ga­be­ord­nung unter- lie­gen (hier­zu gehö­ren auch Universitäten)“.75 Ein all- gemein den Wis­sen­schafts­ko­ope­ra­tio­nen zur Ver­fü- gung ste­hen­des Ver­trags­mo­dell ist der EVTZ daher nicht.

Eine wei­te­re Rechts­form der Zusam­men­ar­beit auf euro­päi­scher Ebe­ne hat die euro­päi­sche Kom­mis­si­on – unter­stützt durch das 2002 gegrün­de­te „Euro­päi­sche Stra­te­gie­fo­rum für For­schungs­in­fra­struk­tu­ren (ESFRI)“ — geschaf­fen: Eine Rechts­form für For­schungs­in­fra­struk- turen: „ERIC – Euro­pean Rese­arch Infra­struc­tu­re Con- sor­ti­um“. Mit die­ser Rechts­form soll der ESFRI Road- map-Pro­zess unter­stützt wer­den. Die dahin­ter ste­hen­de Idee ist, dass auch die Mit­glied­staa­ten der Euro­päi­schen Uni­on jeweils Fahr­plä­ne für For­schungs­in­fra­struk­tu­ren ent­wi­ckeln für For­schungs­be­rei­che, die für die Euro­päi- sche Uni­on als beson­ders bedeut­sam ange­se­hen wer- den.76 Die neue spe­zi­fi­sche Rechts­form kommt damit nur bei der Teil­nah­me am Infra­struk­tur­pro­zess zwi- schen den Mit­glied­staa­ten zur Anwendung.

Es gibt damit, soweit ersicht­lich, auf euro­päi­scher Ebe­ne bis­her kei­ne all­ge­mei­ne Rechts­form, die gene­rell für Wis­sen­schafts­ko­ope­ra­tio­nen geeig­net ist. Auch unter

74 Vgl. VO (EG) 1083/2006, v. 11.07.2006, ABl. Nr. L 210/79, v. 31.07.2006; geän­dert durch VO (EU) 1302/2013, v. 17.12.2013, ABl. Nr. L 347/303 v. 20.12.2013.

75 Zum Gan­zen vgl. Blau­rock/Hen­ning­hau­sen, Der Ver­bund ter­ri­to­ria­ler Zusam­men­ar­beit (EVTZ) als Rah­men uni­ver­si­tä­rer Koope­ra­tio­nen, OdW 2016, 73, ins­bes. 74, m.w.N.

76 Sie­he zu die­ser Rechts­form und ihrem Hin­ter­grund: Euro­päi­sche Kom­mis­si­on — For­schung und Inno­va­ti­on – For­schungs­in­f­ra- struk­tu­ren: http://ec.europoa.eu/research/infrastructures/in- dex_en.cfm?pg=eric; fer­ner: ESFRI – Euro­päi­sches Stra­te­gie­fo­rum für For­schungs­in­fra­struk­tu­ren: http://www.eubuero.de/infra-esfri. htm; sie­he auch: http://ec.europa.eu/research/infrastructures/index_ en.cfm?pg=esfri-national-roadmaps (auf­ge­ru­fen alle am 06.12.2017).

62 ORDNUNG DER WISSENSCHAFT 2 (2018), 51–68

die­sem Aspekt erscheint es sinn­voll, zunächst im natio- nalen Recht eine sol­che Rechts­form zu schaf­fen. Ein wei- terer Schritt könn­te dann sein, die­ses Modell adäquat im Recht der EU abzubilden.

6. Fazit zu 3. bis 5.

Kei­ne Rechts­form „aus dem Bestand“ passt für die Viel- falt der Wis­sen­schafts­ko­ope­ra­tio­nen. Leit­fä­den und Merk­blät­ter sind teils zu umfang­reich und kom­pli­ziert, teils zu unspe­zi­fisch. In der Pra­xis wird daher bei den Rechts­for­men was nicht passt, pas­send gemacht. Der Preis dafür:

  • -  Eine „Maß­an­fer­ti­gung“ für jeden Ver­trag ist nötig.
  • -  Die Haf­tungs­be­gren­zung ist schwierig.
  • -  Die Rechts­si­cher­heit ist meist fraglich.
  • -  Die Sicht­bar­keit der Koope­ra­ti­ons­trä­ger ist oft nichterreichbar.
  • -  Das Ver­trau­en wird stra­pa­ziert, bevor die Koope­ra-tion begon­nen hat.Viele Ver­trä­ge unter­schied­li­cher Koope­ra­tio­nen, von unbe­fris­te­ten bis zu Ver­ein­ba­run­gen für ein­zel­ne Vorha- ben, die der Ver­fas­ser aus­ge­wer­tet hat, bestä­ti­gen: Die Ver­trä­ge sind kom­pli­ziert, sie sind auf­wen­dig und sie ent­hal­ten „Angst­klau­seln“ für die ver­schie­dens­ten Even- tua­li­tä­ten. Die­ser Befund wird bestä­tigt durch Gesprä- che mit Lei­ten­den Mit­ar­bei­tern und Mit­ar­bei­te­rin­nen etwa von Kli­ni­ken, For­schungs­in­sti­tu­ten, Hoch­schu­len und Unter­neh­men – beklagt wer­den ins­be­son­de­re der Zeit­auf­wand, die den­noch ver­blei­ben­de recht­li­che Unsi- cher­heit und die durch die Ver­trags­ent­wick­lung verur- sach­te Frus­tra­ti­on der Betei­lig­ten.III. Vor­über­le­gun­gen zu einer eige­nen Rechts­formDer Suche nach einer neu­en Rechts­form kann man ver- schie­de­ne Leit­sprü­che vor­an­stel­len. Etwa: „Um klar zu sehen, genügt oft ein Wech­sel der Blickrichtung“77 – das stimmt, jedoch nur „oft“, es kann eben­so die Blick­wen- dung von Nacht in Nebel bedeu­ten. Einen ande­ren Ansatz bringt die in vie­len Wirt­schafts- aber auch Wis- sen­schafts­be­rei­chen hoch­ge­lob­te sog. Dis­rup­ti­on, sehr all­ge­mein for­mu­liert: die Ver­drän­gung des Vorhande-
    1. 77  Das Zitat wird dem Schrift­stel­ler Antoine de Saint-Exu­pery zuge­schrie­ben – im Inter­net fin­det man die ver­schie­dens­ten Un- ter­neh­men etc., die das Zitat zu ihrem Leit­spruch gewählt haben, z.B. die Rating­agen­tur ASSEKURATA, Jens Jan­n­asch Busi­ness Coa­ching, die Sei­te „Gut­zi­tiert“ etc.
    2. 78  Sie­he nur den Zukunfts­for­scher Mat­thi­as Horx: Der Mythos Dis­rup­ti­on; sie­he auch oben Fn. 18. http://www.zukunftsinstitut. de/ar­ti­kel­/in­no­va­ti­on-und-neu­gier/­der-mythos-dis­rup­ti­on/

nen durch ganz Neues.78 Das Recht ver­trägt jedoch kei- ne Brü­che, es ist nach Zip­pe­li­us „weit­ge­hend durch die natür­li­chen und sozia­len Ver­hält­nis­se bestimmt…, die es ord­net oder an die sei­ne Ord­nung anknüpft… Es wird unrich­tig, wenn es sich zu den Tat­sa­chen in Wider- spruch setzt“.79

Will man die­sen Wider­spruch zwi­schen Tat­sa­chen undRechtvermeiden,istesprobat,dasProjektinzwei Schrit­ten anzu­ge­hen, zunächst unter Anwen­dung des „Böm­mel-Prin­zips“, und sodann des „Dys­on-Prin­zips“. Dies bedeutet:

- Aus der For­schung ihre ein­fachs­ten Wirk­me­cha­nis- men zu destil­lie­ren (Böm­mel-Prin­zip).

- Eine neue Rechts­form zu fin­den, die zu jeder Art Wis­sen­schafts­ko­ope­ra­ti­on passt (Dys­on-Prin­zip).

1. Das Bömmel-Prinzip

Das „Böm­mel-Prin­zip“ bezieht sich auf das Buch „Die Feu­er­zan­gen­bow­le“ von Hein­rich Spoerl.80 Der dort auf- tre­ten­de nie­der­rhei­ni­sche Leh­rer Böm­mel, der sei­nen Schü­lern erklä­ren soll, was eine Dampf­ma­schi­ne ist, geht die Dar­stel­lung gleich­sam „fun­da­men­tal“ an. Er beginnt dafür mit der legen­där gewor­de­nen For­mu­lie­rung „Also wat is en Dampf­ma­schin? Da stel­le mer uns janz dumm.“ Die­ses „Sich-dumm-stellen“81 bedeu­tet nichts ande­res, als vor­ur­teils­frei einen Gegen­stand oder eben­so sozia­le, poli­ti­sche, wirt­schaft­li­che usw. Ver­hält­nis­se, und so auch die For­schung, unter die Lupe zu nehmen.

Im Vor­der­grund steht daher zunächst die Erkun­dung der Fak­ten. In die­sem ers­ten Schritt ist die Rea­li­tät, sind die sozia­len Ver­hält­nis­se der For­schung von ihren Grund- lagen her zu betrach­ten. Denn sie müs­sen von der ge- such­ten neu­en Rechts­form berück­sich­tigt und geför­dert wer­den. Das „Böm­mel-Prin­zip“ bedeu­tet dabei, sich nicht von der Kom­ple­xi­tät irri­tie­ren zu las­sen, son­dern zunächst die Ein­zel­hei­ten in den Blick zu neh­men. Aus ihnen erge­ben sich ihr Zusam­men­wir­ken und damit die Bedin­gun­gen ihres Funktionierens.

2. Das Dyson-Prizip

Im zwei­ten Schritt ist das Kon­zept zu ent­wi­ckeln, wie das Recht – im Sin­ne von Zip­pe­li­us - die zuvor ana­ly­sier­ten sozia­len Ver­hält­nis­se opti­mal ord­nen kann. Hier kommt

79 Zip­pe­li­us, Das Wesen des Rechts, Mün­chen, 2.Aufl., 1969, S. 53 und 60. Ähn­lich Grzi­notz, wie Fn. 48, Rn. 1.

80 Hein­rich Spoerl, Die Feu­er­zan­gen­bow­le, 1933, Aus­ga­be Piper, 5. Aufl., 2016, S. 35.

81 Die angel­säch­si­sche Vari­an­te des Böm­mel-Prin­zips lau­tet „KISS – Keep it simp­le, stu­pid“ – sie hat jedoch bei wei­tem nicht den Charme des alten Vor­bil­des; zudem ist es unhöf­lich, den Ge- sprächs­part­ner als „stu­pid“ zu bezeichnen.

Eber­bach · Rechts­form für Wis­sen­schafts­ko­ope­ra­tio­nen 6 3

das „Dys­on-Prin­zip“ zum Zug: Der Eng­län­der James Dys­on82 hat­te sich vor­ge­nom­men, den Staub­sauger neu zu erfin­den: ohne die unhy­gie­ni­schen Staub­beu­tel, die mit zuneh­men­der Fül­lung zu einer immer gerin­ge­ren Saug­leis­tung füh­ren. Dafür leg­te er gleich­sam alle bekann­ten Lösun­gen bei­sei­te – er fing ganz von vorn an, um zur Errei­chung eines bestimm­ten Zwecks etwas Neu- es zu schaf­fen. Dies gelang.

Ent­spre­chend soll hier nicht im Vor­der­grund ste­hen, wie man Vor­han­de­nes (bestehen­de Rechts­for­men) viel- leicht „zurecht­bie­gen“ könn­te. Viel­mehr ist das Ziel, ohne Neben­blick auf’s Vor­han­de­ne eine neue Rechts- form zu ent­wi­ckeln, deren Maß allein Wis­sen­schaft und For­schung sind. Wenn dabei am Ende der eine oder an- dere Aspekt bestehen­den Rechts­for­men ähn­lich ist oder gleicht, wäre dies ein guter Beleg, dass die­se Rege­lung nun tat­säch­lich für For­schung erfor­der­lich ist. Nicht an- ders war es beim Dys­on-Staub­sauger, der schluss­end­lich eine revo­lu­tio­nä­re Tech­nik bot, jedoch trotz­dem wie an- dere Gerä­te Bürs­ten für den Boden benö­tigt und einen Griff, um ihn zu hal­ten. Auf dem Weg dort­hin gab es je- doch kei­ne Vor­fest­le­gun­gen, in sei­ner dann gefun­de­nen Gestalt war er opti­mal für die Erfül­lung sei­ner Auf­ga­be. Eine ent­spre­chend opti­ma­le Rechts­form für Wis­sen- schafts­ko­ope­ra­tio­nen zu fin­den, stellt wohl kein gerin­ge- res Ziel dar.

IV. Back to the roots – Die vier Grund­fra­gen der Wis- senschaftskooperation

In Anwen­dung des Böm­mel-Prin­zips ist es sinn­voll, sich auf die vier prak­ti­schen Grund­fra­gen zu besin­nen, die sich jede geplan­te Koope­ra­ti­on in der Wis­sen­schaft stel- len und beant­wor­ten muss:

wer – was – wie – wozu (das Ziel).

Die­se vier Fra­gen erzwin­gen, die viel­fäl­ti­ge, ja zum Teil wild­wüch­si­ge For­schungs­rea­li­tät auf ihren Kern zu redu­zie­ren. Die­ser Kern ist es, der die For­schungs­welt zusam­men­hält. Ana­log hier­zu muss eine Rechts­form für Wis­sen­schafts­ko­ope­ra­tio­nen gestal­tet werden:

  • -  Sie muss die vier Grund­fra­gen ins Recht übersetzen.
  • -  Sie muss dafür einen Rege­lungs­kern defi­nie­ren aus nur weni­gen recht­li­chen „Bau­tei­len“, die bei allenKoope­ra­tio­nen uner­läss­lich sind.
  • -  Sie muss zusätz­lich in ihrem „Regelungs-Baukasten“jedoch dis­po­si­ti­ve Vor­schrif­ten ent­hal­ten für die viel­fäl­ti­gen Zusatzvereinbarungen.

82 Nicht Maß­stab sein sol­len hier natür­lich die 5.127 Ver­su­che, die Dys­on für sei­ne Erfin­dung benö­tig­te – vgl. den Bericht in FAZ v. 12.03.2012, Beruf und Chan­ce: Der König der Fehlschläge.

Jeder der vier Schrit­te „wer-was-wie-wozu“ ver­weist jeweils schon auf den nächs­ten Schritt, ist untrenn­bar mit ihm ver­bun­den – und jeder die­ser Schrit­te ist fehleranfällig.

1. Wer

Der Aus­gangs­punkt jeder For­schungs­ko­ope­ra­ti­on ist die Benen­nung der Betei­lig­ten. Spä­ter kön­nen, wenn dies gewollt ist, wei­te­re Betei­lig­te dazu­kom­men oder vor­han- dene aus­schei­den. Die „Grün­der“ der Koope­ra­ti­on müs- sen jedoch ein­deu­tig feststehen.

Die ers­te Fra­ge, Wer – wer sich an einer For­schungs- koope­ra­ti­on betei­ligt – ver­weist aller­dings not­wen­dig sogleich auf die Fra­ge nach dem Was: Wel­che For­schung, in wel­chem Gebiet, soll in Angriff genom­men wer­den. Die oben zitier­ten Koope­ra­tio­nen haben stets ein be- stimm­tes For­schungs­feld im Blick, sei­en es etwa Lun- gen­er­kran­kun­gen, Infek­tio­nen o.ä. Aus die­sem gemein- samen Inter­es­se folgt die Vor­stel­lung, wel­cher Part­ner ei- nen ergän­zen, zu einem pas­sen könnte.

Wie wich­tig schon die­se ers­te Grund­über­le­gung nach den rich­ti­gen For­schungs­part­nern ist, zeigt sich etwa an sog. Beu­te­ge­mein­schaf­ten: Außer der Vor­stel­lung, ge- mein­sam grö­ße­re Chan­cen zu haben, um etwa För­der- mit­tel „abgrei­fen“ zu kön­nen, fehlt ein vali­des For- schungs­vor­ha­ben. Damit besteht wenig Aus­sicht auf Be- stand oder gar bedeut­sa­me For­schungs­er­geb­nis­se. Den fal­schen Part­ner aus­zu­wäh­len kann auch zum Bei­spiel dazu füh­ren, dass die Ver­wer­tung einer Erfin­dung blo- ckiert wird: So hat etwa ein am Welt­markt füh­ren­des Unter­neh­men womög­lich kein aku­tes Inter­es­se, eine re- volu­tio­nä­re tech­ni­sche Fort­ent­wick­lung sei­nes Pro­dukts her­aus­zu­brin­gen, weil das Unter­neh­men mit der bis­he­ri- gen Ver­si­on noch gro­ße Umsät­ze macht – eine Neu­ein- füh­rung jedoch mit hohem Auf­wand ver­bun­den ist.
Die Wahl fal­scher Part­ner ist daher der ers­te Stol­per­stein für eine gelin­gen­de Kooperation.

2. Was

Für jede Wis­sen­schafts­ko­ope­ra­ti­on ist die genaue Beschrei- bung des Vor­ha­bens uner­läss­lich. Eine unkla­re Beschrei- bung, was gemacht wer­den, in wel­che Rich­tung sich die For­schung bewe­gen soll, ist kon­flikt­be­haf­tet. Daher gehört es zum Kern­be­reich der Koope­ra­ti­on, die­ses „Was“ gemein- sam und über­ein­stim­mend zu definieren.

Was sich nach einer Selbst­ver­ständ­lich­keit anhört, wird in der Rea­li­tät oft genug außer Acht gelas­sen. Bei Start-ups83 etwa ist mit­un­ter der Drang nach vorn grö-

64 ORDNUNG DER WISSENSCHAFT 2 (2018), 51–68

ßer als der Plan, wohin – sie ver­trau­en dar­auf, das „lear- ning by doing“ wer­de schon für Klar­heit sor­gen. Bis da- hin kann jedoch viel Geld ver­brannt oder das gan­ze Pro- jekt geschei­tert sein.

Die Fra­ge, was die Part­ner gemein­sam machen wol- len, ver­bin­det sich als­bald mit der Fra­ge: „Und wie?“. Tat­säch­lich ist eine der größ­ten Gefah­ren bei ein­zel­nen Koope­ra­ti­ons-Part­nern sowie bei der Koope­ra­ti­on ins- gesamt, sich zu ver­zet­teln, vom „Was“ kei­ne kohä­ren­te Vor­stel­lung zu haben – und so das Ziel, das am Ende der Fra­gen ste­hen­de „Wozu“, aus den Augen zu verlieren.

3. Wie

Eine Koope­ra­ti­on, die sich auf einen For­schungs­in­halt fest- gelegt hat, muss not­wen­dig auch fest­le­gen, wie sie die Auf- gaben ange­hen will. Dazu mag gehö­ren zu ver­ein­ba­ren, wel- cher Part­ner für wel­che Teil­be­rei­che des Pro­jekts zustän­dig ist – also die Auf­ga­ben­tei­lung. Auch ande­re orga­ni­sa­to­ri- sche Fest­le­gun­gen sind zu tref­fen, etwa Abstim­mungs­we­ge sowie Berichts- und Informationspflichten.

Das „Wie“ ist letzt­lich aus­schlag­ge­bend für den Erfolg der Koope­ra­ti­on. Unzu­läng­li­che Orga­ni­sa­ti­on, unkla­re Zu- stän­dig­kei­ten, man­geln­de Kom­mu­ni­ka­ti­on – es lie­gen vie­le Fuß­an­geln auf dem Weg. Ein wesent­li­cher, viel­leicht der wich­tigs­te „Kalen­der­spruch“ lau­tet des­halb hier: „Wich­tig ist für Was und Wie – eine gute Stra­te­gie!“84

Wie man eine Auf­ga­be in Angriff nimmt, hängt wie­de- rum ganz wesent­lich ab vom „Wozu“ – vom schluss­end­li- chen Ziel der Koope­ra­ti­on. Die „gute Stra­te­gie“ ist dabei der Leit­fa­den zum Ziel.

4.Wozu

Im „Wozu“ liegt das defi­nier­te Ziel. Das über­ge­ord­ne­te und erst­ran­gi­ge Ziel jeder For­schung ist der Wis­sens­ge- winn. Neu­es Wis­sen gewin­nen zu wol­len, ist der grund- legen­de Unter­schied zu den pri­mär auf wirt­schaft­li­chen Gewinn gerich­te­ten Gesellschaftsformen.

Das Ziel „ver­wirk­licht“ sich, es „mate­ria­li­siert“ sich in Erfin­dun­gen, Paten­ten, Ent­de­ckun­gen etc. Der Wis­sens- gewinn kann damit (und soll meist) sekun­där auch „geld­wert“ sein.

ver­fol­gen, ist dies die bes­te Gewähr, das Ziel (wozu) zu erreichen.

In der Pra­xis wer­den jedoch zu oft die­se Grund­vor- aus­set­zun­gen – aus Eile, man­geln­der Sorg­falt, Zeit­druck, aus Stress etc. – ver­nach­läs­sigt. Damit wer­den Geld, Zeit und Initia­ti­ve nutz­los vernichtet.

V. Zur Rechtsform

Sind die Grund­be­din­gun­gen der For­schung ana­ly­siert, kann ein „recht­li­ches Gewand“, eine Rechts­form gesucht wer­den, die dem Befund ent­spricht. Als obers­te Maxi­me ist dafür festzuschreiben:

Das Recht darf die For­schung nicht behin­dern, es soll sie fördern.

1. Kon­gru­enz von For­schung und Recht

Für die For­mu­lie­rung recht­li­cher Rege­lun­gen gilt der Grund­satz: „Nur wer genau weiß, was er ver­mit­teln will, kann sich kurz und ver­ständ­lich ausdrücken“.85 Wie wich­tig es daher ist, zunächst die Grund­be­din­gun­gen der For­schung fest­zu­stel­len, erhel­len die sich unmit­tel- bar aus dem ele­men­ta­ren „Wer-was-wie-wozu“ erge­ben- den Fol­ge­run­gen für das Recht: Der Kern der Rege­lun- gen ist genau­so zwin­gend wie die­se vier Fra­gen. Und die- se Rege­lun­gen müs­sen genau­so ein­fach sein — und ein­fach for­mu­liert sein — wie sie. Die­se Rege­lun­gen sind gleich­sam das Grund-Gesetz aller Wis­sen­schafts­ko­ope- rationen.

Mit stei­gen­der Kom­ple­xi­tät der Koope­ra­ti­on stei­gen auch Kom­ple­xi­tät und Umfang des Rege­lungs­be­darfs – das zei­gen die ein­schlä­gi­gen Ver­trä­ge. Für die juris­ti­sche Spra­che die­ser Rege­lun­gen darf dies jedoch nicht gel­ten. Ihre Kenn­zei­chen müs­sen statt­des­sen sein Ein­fach­heit, Prä­gnanz, Glie­de­rung und Ord­nung auf allen drei Ebe- nen: Wort­wahl, Satz­bau und Textaufbau.86

Nicht jede Koope­ra­ti­on benö­tigt jedoch jede Rege- lung. Das Rechts­kon­strukt, das es zu bil­den gilt, gleicht damit dem Bau eines Mul­ti­funk­ti­ons­hau­ses: Jede Par­tei will dar­in leben, sie hat daher einen unver­zicht­ba­ren Grund­be­darf, wie Wohn­flä­che, Wän­de, Decke, Licht, Sa- nitär­ein­rich­tung u.ä.; jedoch hat jede Par­tei dar­über hin- aus unter­schied­li­che Anfor­de­run­gen, ein Ate­lier der Künst­ler, mehr Zim­mer die Groß­fa­mi­lie, einen Fahr­rad- kel­ler der Gesund­heits­be­wuss­te etc.

enbe­reich wie im Bereich der eta­blier­ten For­schung.
85 So das Hand­buch der Rechts­förm­lich­keit, Bundesministerium

für Jus­tiz und Ver­brau­cher­schutz, 3. Aufl., Teil B, 1, 1.1 Juris­ti­sche Fach­spra­che. Fund­stel­le: http://hdr.bmj.de/page_b.1.html (auf­ge- rufen 04.11.2017).

86 Hand­buch der Rechts­förm­lich­keit, wie Fn. 85, Teil B, Rdnr. 53.

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84

Wenn
die rich­ti­gen Part­ner (wer) das rich­ti­ge Pro­jekt (was) auf die rich­ti­ge Wei­se (wie)

Der Ver­fas­ser konn­te beruf­lich jah­re­lang in der bm‑t betei­li- gungs­ma­nage­ment thü­rin­gen gmbh ent­spre­chen­de Erfah­run­gen sam­meln bei Aus­wahl — und ggfls. Beglei­tung der Umset­zung
- hoff­nungs­fro­her Ideen für neue Pro­duk­te und Dienst­lei­tun­gen, die sich auf­mach­ten, den Markt zu erobern.

Wie sehr eine gute Stra­te­gie feh­len kann, wie unbe­dingt erfor­der­lich sie jedoch ist, kann der Ver­fas­ser aus eige­nem Mit­er­le­ben bestä­ti­gen. Dies gilt glei­cher­ma­ßen für ein der­zeit beglei­te­tes Start-up im Medi-

Eber­bach · Rechts­form für Wis­sen­schafts­ko­ope­ra­tio­nen 6 5

Um im Sin­ne des „Dys­on-Prin­zips“87 im Bild zu blei- ben: Ein „recht­li­cher Neu­bau“ ist einer „Alt­bau-Sanie- rung“, um das Gebäu­de für Koope­ra­tio­nen bewohn­bar zu machen, in jedem Fall vor­zu­zie­hen. Denn ein altes Haus ist nicht belie­big änder­bar: Tra­gen­de Mau­ern sind zu beach­ten, gewünsch­te Raum­grö­ßen sind daher oft nicht mög­lich, die Fas­sad­en­glie­de­rung setzt Gren­zen, der Kel­ler ist feucht… Selbst eine Grund­sa­nie­rung, ob- wohl sie mit hohen Kos­ten ver­bun­den ist, erzwingt al- lent­hal­ben Kom­pro­mis­se. Im Recht – und hier endet der Ver­gleich mit einem Bau­werk – gibt es kei­nen Grund, sol­che Kom­pro­mis­se hin­zu­neh­men etwa wegen der schö­nen Barockfassade.

Das Maß für das Recht ergibt sich allein aus dem zu re- geln­den Problem,88 ihm muss es „an-gemes­sen“ sein.89

Das neue recht­li­che Gebäu­de, das Gesamt­re­gel­werk für Wis­sen­schafts­ko­ope­ra­tio­nen, muss dementsprechend

  • -  die vier Grund­fra­gen der For­schung (wenn auch nicht wört­lich) ins Recht über­set­zen,
  • -  eine „recht­li­che Grund­ver­sor­gung“ zwin­gen­den Rechts vorsehen,
  • -  dar­über hin­aus recht­li­che Optio­nen anbie­ten, die je nach Koope­ra­ti­on benö­tigt wer­den – oder nicht.Als Lösung folgt hier­aus kon­se­quent ein „Bau­kas­ten- prin­zip“fürkleinebiszugroßen,vonkurzfristigenbiszu unbe­fris­te­ten Kooperationen.Es könn­te indes­sen infra­ge gestellt wer­den, ob eine so varia­ble Bau­kas­ten-Rechts­form „für Klein bis Groß“ über- haupt mög­lich sei. Es ist jedoch durch­aus vor­stell­bar, und es gibt Refe­renz-Pro­jek­te in ande­ren Berei­chen. Dem recht­li- chen Bau­kas­ten-Sys­tem liegt das­sel­be Prin­zip zugrun­de, wie man es zum Bei­spiel in der Tech­nik fin­det: So kann etwa ein Kol­ben-Motor als Hilfs­mo­tor mit nur einem klei- nen Kol­ben ein Fahr­rad antrei­ben — und als rie­si­ge Maschi- ne mit vie­len Kol­ben einen Öltan­ker. Ähn­lich ver­hält es sich mit der neu­en „eAch­se“ von Bosch: Die­ser in sei­ner Bau­wei­se stets glei­che kom­pak­te elek­tri­sche Antrieb ist ska- lier­bar für Fahr­zeu­ge ver­schie­dens­ter Grö­ße, vom Klein­wa- gen über den Trans­por­ter bis zum Sportauto.90 Es spricht nichts dage­gen, die­ses Grund­prin­zip, ein sol­ches Bau­kas- ten-Sys­tem, auch im Recht zu verwenden.
    1. 87  Oben III.2.
    2. 88  „Das Pro­blem sucht sich sei­ne Lösung“ wäre eine ande­re For­mu-lie­rung für das Dyson-Prinzip.
    3. 89  Dem steht nicht ent­ge­gen, dass über die Fra­ge, ob eine neue­r­echt­li­che Rege­lung das neue — oder neu ver­mes­se­ne — Pro­blem adäquat löst, treff­lich gestrit­ten wer­den kann. Auch kann die­ses neue Recht nach einer Anzahl von Jah­ren „alt aus­se­hen“ – wie der Ver­fas­ser es erlebt hat bei den sei­ner­zeit ohne Vor­bild neu­en Geset­zes­vor­ha­ben Embryo­nen­schutz­ge­setz, Gentechnikrecht,

2. Detail­an­sicht – Der Regelungs-Baukasten

Die Kern­aus­sa­ge, das Recht dür­fe die For­schung nicht behin­dern, ist die Maxi­me – das vor­ran­gi­ge Ziel des Wis­sens­ge­winns die Prä­am­bel der Koope­ra­ti­ons­re­ge- lung.

So könn­te die Prä­am­bel in einem „Gesetz zur Rege- lung von Wis­sen­schafts­ko­ope­ra­tio­nen“ zum Bei­spiel lauten:

§1 Prä­am­bel: Das vor­ran­gi­ge Ziel jeder Wis­sen­schafts- koope­ra­ti­on ist der Wis­sens­ge­winn. Alle Ver­ein­ba­run­gen, Rege­lun­gen und Maß­nah­men der Koope­ra­ti­ons­part­ner sind auf die­ses Ziel aus­zu­rich­ten. Dies schließt die Ver­ein- barung wei­te­rer Zie­le nicht aus.

Stets unter Beach­tung die­ses Vor­spruchs müss­ten so- dann die kon­kre­ten Geset­zes­re­ge­lun­gen fol­gen und die ein­zel­nen Schrit­te der For­schung mit dem Recht in De- ckung bringen.

a) Über­set­zung der For­schungs­schrit­te in Rege­lungs- kreise

Aus den vier Grund-Schrit­ten der For­schung ergibt sich für deren Rege­lung eben­falls eine Reduk­ti­on aufs Wesent­li­che, auf den Kern des­sen, „was Recht sein soll“. Die Kon­gru­enz zwi­schen Recht und For­schung bedeu­tet jedoch nicht, dass in einem „Gesetz zur Rege­lung von Wis­sen­schafts­ko­ope­ra­tio­nen“ den vier For­schungs- schrit­ten ein­fach ana­log vier Rege­lun­gen gegen­über- stün­den. Wesent­lich ist viel­mehr, dass die­se vier Schrit­te im Recht ange­mes­sen und zutref­fend abge­bil­det sind. Ein Gesetz, dass die Rea­li­tät der For­schung igno­riert, hät­te kaum Aus­sicht, befolgt zu werden.91 Ande­rer­seits kann es auch nicht ledig­lich „die Wirk­lich­keit abschrei­ben“. Ein Gesetz muss viel­mehr zusätz­lich all­ge­mei­nen recht- lichen Kate­go­rien gerecht wer­den. So ist bei­spiels­wei­se Haf­tung kei­ne grund­le­gen­de Kate­go­rie der For­schung, sehr wohl aber ein ganz wesent­li­ches Ele­ment des Lebens in einer Gesell­schaft, die die Unver­letz­lich­keit von Rechts­gü­tern schüt­zen muss.

Bei die­ser „Über­set­zung“ ins Recht fin­den sich die For­schungs­schrit­te inkor­po­riert in drei Rege­lungs­krei­se. Die­se drei Berei­che sind:

ähn­lich beim SED-Unrechts­be­rei­ni­gungs­recht.
90 Bosch Mobi­li­ty Solu­ti­ons: Auf der Über­hol­spur: Bosch verhilft

der Elek­tro­mo­bi­li­tät zum schnel­len Durch­bruch http:// www. bosch-mobility-solutions.de/de/higlights/antriebssysteme- und-elek­tri­fi­zier­te-mobi­li­tä­t/­elek­tro­mo­bi­li­tä­t/? (auf­ge­ru­fen am 29.12.2017); sie­he auch Preuß, FAZ v. 23/08/2017: Bosch rollt die Auto­bra­che mit neu­em Elek­tro­an­trieb auf; WELT N24 – PS WELT v. 31.08.2017: Bosch E‑Achse.

91 Sie­he Zip­pe­li­us, wie Fn. 79, S. 60.

66 ORDNUNG DER WISSENSCHAFT 2 (2018), 51–68

  • -  Wis­sens­ge­winn (hier sind „wer“ und „wozu“ zu fin- den, die Teil­neh­mer und ihr Ziel)
  • -  gute wis­sen­schaft­li­che Gover­nan­ce (ihr zen­tra­ler Inhalt ist das „Was“ und „Wie“; hier­her zäh­len For- schungs­be­reich, Auf­tei­lung der Bei­trä­ge und Zusammenarbeit)
  • -  Schutz Drit­terTrans­pa­renz (dies betrifft die oben ange­spro­che­nen Fra­gen der Haftung).b) Rege­lungs­bau­stei­ne im Ange­botFür alle drei Berei­che sind, je nach Umfang und Bedarf der Koope­ra­ti­on, im „Bau­kas­ten“ wei­te­re recht- lich vor­for­mu­lier­te Rege­lun­gen vor­rä­tig zu hal­ten, etwa:
  • -  Wis­sens­ge­winn: 1) eige­ne Rechts­per­sön­lich­keit, d.h. Rechts­fä­hig­keit; 2) Eigen­tum an Ver­mö­gen und Finanz­mit­teln; 3) Zuord­nung von Ergeb­nis­sen der For­schung; 4) Nut­zung der Ergeb­nis­se durch die Koope­ra­ti­on und ihre Trä­ger; 5) Arbeit­ge­ber- und Dienst­her­ren­ei­gen­schaft; 6) Augen­hö­he mit den Trä­ger­ein­rich­tun­gen; … etc.
  • -  Gute wis­sen­schaft­li­che Gover­nan­ce:92 1) Lei­tung der Koope­ra­ti­on durch Wis­sen­schaft­ler (dies doku­men- tiert das vor­ran­gi­ge Ziel des Wis­sens­ge­winns); 2) Lei­tung zugleich Reprä­sen­tan­ten der Trä­ger­ein­rich- tun­gen; 3) Kauf­män­ni­scher Vor­stand; 4) Trä­ger­ver- samm­lung für Grund­ent­schei­dun­gen und Ent­ge­ge- nah­me Jah­res­be­richt (ver­gleich­bar einer Mit­g­lie- der­ver­samm­lung); 5) Wis­sen­schaft­li­cher Bei­rat, kei­ne Ent­schei­dungs­kom­pe­tenz; 6) For­scher­ver- samm­lung zum Schutz ihrer Rech­te gem. Arti­kel 5 Abs. 3 GG; …etc. 93
  • -  Schutz Drit­terTrans­pa­renz: 1) Haf­tung beschränkt, wie Part­ner­schafts­ge­sell­schaft mbH; 2) Haft­pflicht- ver­si­che­rung zur Absi­che­rung Drit­ter; 3) Frei­s­tel- lung der For­scher von per­sön­li­cher Haf­tung (unmit- tel­bar oder entspr. § 839 BGB/Artikel 34 GG); …etc.In einem wei­te­ren „Bau­kas­ten-Seg­ment“ sind etwa dis- posi­ti­ve Rege­lun­gen vor­zu­se­hen für:
    • -  Orga­ni­sa­ti­ons­ver­ein­ba­rung
    • -  Ver­ein­ba­rung zum Spre­cher der Kooperation
    • -  Bei­trags­ver­ein­ba­rung
    • -  Publi­ka­ti­ons­ver­ein­ba­rung
    • -  Ver­ein­ba­rung zur Ver­ein­heit­li­chung der IT-Struktur
    1. 92  Zu den Grund­tat­be­stän­den der Gover­nan­ce vgl. v. Wer­der, in: Hommelhoff/Hobt/v. Wer­der, Hand­buch Cor­po­ra­te Gover­nan­ce, 2003, S. 3 ff.
    2. 93  Zu ein­zel­nen Fra­gen der Gover­nan­ce-Struk­tu­ren bei Wis­sen- schafts­ko­ope­ra­tio­nen – Lei­tung, Trä­ger­ver­samm­lung, Über­wa- chung und Beglei­tung, For­scher­ver­samm­lung und Ablauforga-

-

-

Ver­tei­lung ein­ge­wor­be­ner Dritt­mit­tel … etc.

Es bleibt den Teil­neh­mern der Koope­ra­ti­on unbe- nom­men, sich statt der im Gesetz ent­hal­te­nen dis­po­si­ti- ven Rege­lun­gen zu bedie­nen, eige­ne Ver­ein­ba­run­gen zu ent­wer­fen. Stets wird jedoch gegen­über der gesetz­lich vor­ge­schla­ge­nen Rege­lung abzu­wä­gen sein, ob es sich lohnt, für das eige­ne Kon­strukt Zeit und Geld auf­zu­wen- den und die dafür stets feh­len­de Rechts­si­cher­heit in Kauf zu nehmen.

Alles in Allem: Rege­lun­gen, die ihren Sinn nur „mit sub­ti­ler Sach­kennt­nis, außer­or­dent­li­chen metho­di­schen Fähig­kei­ten und einer gewis­sen Lust zum Lösen von Denk­sport-Auf­ga­ben“ erschließen,94 kön­nen For­schung und Recht nicht zusam­men­füh­ren. Der Anspruch ist statt­des­sen, die gesetz­li­chen Vor­schrif­ten sprach­lich rich­tig und mög­lichst für jeden ver­ständ­lich zu fassen.95

VI. Fazit und Ausblick

Wis­sen­schafts­ko­ope­ra­tio­nen bewe­gen sich heu­te, je nach Blick­win­kel, im rechts­frei­en oder im recht­lich über­füll­ten Raum: rechts­frei, weil das vor­han­de­ne Recht kei­ne spe­zi­fi­sche Rege­lung für sol­che Koope­ra­tio­nen vor­sieht; über­füllt, weil die Koope­ra­tio­nen her­um­ir­ren zwi­schen vie­ler­lei Gestal­tungs­mög­lich­kei­ten, von denen jedoch kei­ne zu ihrem spe­zi­fi­schen Inhalt passt.

Das hier – in Ansät­zen – beschrie­be­ne Pro­jekt einer „eige­nen Rechts­form für Wis­sen­schafts­ko­ope­ra­tio­nen“ will Abhil­fe schaf­fen. Es legt die ele­men­ta­ren Schrit­te, wie Wis­sen­schaft und For­schung vor­ge­hen, zugrun­de. Denn das Recht muss sei­nem Gegen­stand ange­mes­sen, an des­sen Maß gemes­sen und aus­ge­rich­tet sein.

Die obers­te Maxi­me der Rege­lung von Wis­sen­schafts- koope­ra­tio­nen ist: Das Recht darf die Wis­sen­schaft nicht behin­dern, es soll sie för­dern. Zwin­gen­des Recht kommt da- her nur dort in Betracht, wo es die sach­not­wen­dig zwin­gen- den vier Schrit­te „wer-was-wie-wozu“ nach­voll­zieht, die jede Wis­sen­schaft und For­schung gehen muss.

Dar­über hin­aus ist zwin­gen­des Recht nur dort not- wen­dig, wo es der Schutz Drit­ter erfor­dert, ins­be­son­de­re bei der Fra­ge der Haf­tung. Denn die Frei­heit von Wis- sen­schaft und For­schung, fin­det ihre Gren­ze an den fun- damen­ta­len Rechts­gü­tern ande­rer, wie Leben, Gesund- heit und Eigentum.

nisa­ti­on – sie­he Eber­bach/Hom­mel­hoff/Lap­pe, wie Fn. 36, OdW

2017, 1, 5 ff.
94 Öster­rei­chi­sches Ver­fas­sungs­ge­richt, zitiert vom Bundesfinanzhof

im Vor­la­ge­be­schluss vom 06.09.2006 – XI R 26/04, vgl. Handbuch

der Rechts­förm­lich­keit, wie Fn. 85, Rn. 54 (mit Fn. 20). 95 Hand­buch der Rechts­förm­lich­keit, wie Fn. 85, Rn. 54.

Eber­bach · Rechts­form für Wis­sen­schafts­ko­ope­ra­tio­nen 6 7

Jen­seits die­ser Grund­la­gen ist das die Wis­sen­schafts- frei­heit am bes­ten för­dern­de Rechts­mo­dell ein „Rege- lungs-Bau­kas­ten“. Er ent­hält neben den weni­gen zwin- gen­den Vor­schrif­ten Rechts-Bau­stei­ne zur frei­blei­ben- den Ver­wen­dung durch die Kooperationen.

Die­se Rechts­form für Wis­sen­schafts­ko­ope­ra­tio­nen erfüllt drei wesent­li­che Bedingungen:

  • -  Sie dient der For­schung, indem sie den Wis­sens­ge- winn för­dert.
  • -  Das Bau­kas­ten-Sys­tem ermög­licht eine ein­fa­che Hand­ha­bung.
  • -  Sie bie­tet durch ein eige­nes Gesetz Rechts­si­cher­heit.Die Arbeits­grup­pe „Rechts­for­mal­ter­na­ti­ven de lege fe- ren­da“96 wirbt bis­her für die­ses Pro­jekt mit Fach­ge­sprä- chen, der Vor­stel­lung bei den gro­ßen Wis­sen­schafts­or­ga­ni- satio­nen, Ver­öf­fent­li­chun­gen, Gesprä­chen mit Abge­ord­ne- ten des Deut­schen Bun­des­ta­ges sowie dem Sym­po­si­um vom

5./6. Okto­ber 2017 in Ber­lin. Wei­te­re Akti­vi­tä­ten wer­den fol- gen. Das Ziel ist, den Gesetz­ge­ber für das Pro­jekt einer eige­nen Rechts­form für Wis­sen­schafts­ko­ope­ra­tio­nen zu gewin­nen. Gemäß dem Auf­trag aus Arti­kel 5 Abs. 3 GG för­dert die Poli­tik Wis­sen­schaft und For­schung. För­der­mit­tel für die müh­sa­me Kon­struk­ti­on von Koope­ra­ti­ons­ver­trä­ge zu ver­schwen­den, passt dazu nicht. Die bes­se­re Alter­na­ti­ve ist die vor­ge­schla­ge­ne eige­ne Rechts­form für Wissenschaftskooperationen.

Wolf­ram Eber­bach, Minis­te­ri­al­di­ri­gent a.D., war Hono- rar­pro­fes­sor an der Fried­rich-Schil­ler-Uni­ver­si­tät Jena, Abt.-Leiter in Thü­rin­gen in den Minis­te­ri­en für Jus­tiz, für Finan­zen und zuletzt für die Berei­che Hoch­schu­len, Wis­sen­schaft und For­schung im Thü­rin­ger Kul­tus­mi- nis­te­ri­um sowie Kura­to­ri­ums­vor­sit­zen­der von drei For- schungseinrichtungen.

96 Sie­he oben Fn. 3.

68 ORDNUNG DER WISSENSCHAFT 2 (2018), 51–68