Nach den beiden ersten Phasen der Exzellenzinitiative (2006/07–2012 und 2012–2017) soll das milliardenschwe- re Programm zur Förderung der Spitzenforschung in Deutschland in einer teilweise modifizierten Form fort- geführt werden. Dies haben die Regierungschefs von Bund und Ländern am 16. Juni 2016 auf Vorschlag der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz vom 22. April 2016 beschlossen. Grundlage ist – wie schon bei den bei- den vorherigen Runden – eine Verwaltungsvereinba- rung (Exzellenzstrategie-Vereinbarung – ExSV1).
I. Bedeutende Änderungen gegenüber der bisherigen Exzellenz-Förderung
1. Nachhaltigkeit
Die bedeutendste Änderung gegenüber den beiden ers- ten Phasen besteht darin, dass die Exzellenzinitiative in ihrer dritten Ausgestaltung nicht mehr von vornherein zeitlich begrenzt ist.2 Mit dieser Nachhaltigkeitsstellung der Förderung macht die Politik von den Möglichkeiten des 2014 novellierten Art. 91b GG Gebrauch; danach ist die gemeinsame Forschungsförderung von Bund und Ländern nicht mehr auf Vorhaben (also zeitlich befriste- te Projekte) beschränkt, sondern kann auch zeitlich unbegrenzt angelegt werden.
2. Förderstruktur
Ebenfalls von großer Bedeutung sind Änderungen in der Förderstruktur: Von den bisherigen drei Förderlinien fallen die Graduiertenschulen und damit das einzige (auch) lehrbezogene Element des Programms weg. Dies bewirkt eine noch stärkere Fokussierung der Förderung auf die international wahrnehmbare Spitzenforschung in Deutschland und deckt sich mit den Empfehlungen der Imboden-Kommission.3 Außerdem wird die bisher drit- te Förderlinie („Zukunftskonzepte“) nun auch offiziell als „Exzellenzuniversitäten“ bezeichnet und in ihrer För- dersystematik umgestaltet. So folgt die GWK dem Vor- schlag der Imboden-Kommission, auf die bisherigen Forschungsleistungen – wie sie etwa durch Preise oder
- 1 Nichtamtliche, vom Autor gewählte Abkürzung. Die Veröffent- lichung des Vereinbarungstextes durch das GWK-Büro ist dem- nächst zu erwarten.
- 2 Allerdings sahen bisher die Ausschreibungsbedingungen vor, dass die Universitäten Verstetigungszusagen abgeben mussten (einschließlich der Sitzländer).
- 3 Endbericht der Internationalen Expertenkommission zur Evaluati- on der Exzellenzinitiative (IEKE) vom Januar 2016, S. 39 f.; http:// www.gwk-bonn.de/fileadmin/Papers/Imboden-Bericht-2016.pdf
Drittmittel zum Ausdruck kommen können – abzustel- len,4 und nutzt damit auch in diesem Punkt die erweiter- ten Spielräume des neuen Art. 91b GG durch die Loslö- sung vom früheren Zwang der Projektbezogenheit (§ 4 Abs. 3a ExSV). Allerdings wird – insoweit abweichend von den Kommissionsempfehlungen – auf die bisherige Fokussierung auf die sogenannten Zukunftskonzepte zum projektbezogenen Ausbau der universitären Spit- zenforschung (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 ExV II5) nicht ganz ver- zichtet: Auch künftig sind neben den bisherigen For- schungsleistungen die Kohärenz und Qualität eines stra- tegischen institutionenbezogenen Gesamtkonzepts der Antragsteller maßgeblich (§ 4 Abs. 3b ExSV). Die Förde- rung der Exzellenzcluster bleibt dagegen im Wesentli- chen unverändert erhalten.
II. Eckpunkte
1. Finanzielles Gesamtvolumen
Bund und Länder investieren jährlich rund 533 Mio. €, wovon der Bund 75 % (400 Mio. €) und die Sitzländer jeweils 25 % der auf sie entfallenden Fördermaßnahmen (zusammen 133 Mio. €) tragen (§ 1 Abs. 3 S. 1 ExSV). Damit bleibt das Gesamtvolumen in seiner Größenord- nung erhalten (vgl. 2 Abs. 1 ExV II).
2. Entscheidungsstruktur
Im Mittelpunkt der Entscheidungsstruktur steht das Expertengremium, das „aus insgesamt 39 in der For- schung auf verschiedenen Wissenschaftsgebieten ausge- wiesenen Expertinnen und Experten“ besteht. Die Mit- glieder werden vom DFG-Senat und von der Wissen- schaftlichen Kommission des Wissenschaftsrates benannt (§ 2 Abs. 4a ExSV). Gemeinsam mit den Wis- senschaftsministern und ‑ministerinnen von Bund und Ländern (die zusammen 32 Stimmen haben) bildet das Expertengremium unter Leitung des DFG-Präsidenten und des WR-Vorsitzenden die Exzellenzkommission, die dann auf der Grundlage der Vorschläge und Bewer- tungen des Expertengremiums die abschließenden För-
(3.6.2016).
4 Endbericht der IEKE (Fn. 2), S. 43 f.
5 Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern gemäß
Artikel 91b Abs. 1 Nr. 2 des Grundgesetzes über die Fortsetzung der Exzellenzinitiative des Bundes und der Länder zur Förderung von Wissenschaft und Forschung an deutschen Hochschulen – Exzellenzvereinbarung II (ExV II) – vom 24.6.2009, BAnz Nr. 103 v. 16.7.2009, S. 2416; http://www.gwk-bonn.de/fileadmin/Papers/ Exzellenzvereinbarung-II-2009.pdf (31.5.2016).
Volker M. Haug
Exzellenzinitiative zum Dritten!
Ordnung der Wissenschaft 2016, ISBN/ISSN 3–45678-222–7
188 ORDNUNG DER WISSENSCHAFT 3 (2016), 187–190
derentscheidungen trifft (§ 2 Abs. 4b ExSV). Damit ähnelt die Entscheidungsstruktur stark der bisherigen: Dort bildeten die Fachkommission (von der DFG benannt und für die ersten beiden Förderlinien zustän- dig) und die Strategiekommission (vom WR benannt und für die Zukunftskonzepte zuständig) zusammen die Gemeinsame Kommission mit insgesamt 39 Stimmen, die mit den Ministerinnen und Ministern (32 Stimmen) im Bewilligungsausschuss zusammenwirkte (§ 4 ExV II). Somit werden nun DFG und WR bei der Bildung und Leitung des Expertengremiums noch stärker zusam- mengefasst, während sie bisher in getrennten Teilgremi- en agierten.
3. Antragstellung
Zur Antragstellung sind – wie bisher – nur Universitäten berechtigt.6 Sie müssen dies aber nicht mehr alleine tun, sondern können sich auch als Verbund mehrerer Uni- versitäten (Universitätsverbund) – in beiden Förderlini- en – bewerben. Damit trägt die GWK dem zunehmen- den Grad der fachlichen Vernetzung der Universitäten Rechnung, da sich bei wettbewerblichen Verfahren zunehmend hochschulübergreifende Antragsverbünde und ‑konsortien etabliert haben. Allerdings muss der wissenschaftliche und strukturelle Mehrwert für jede einzelne beteiligte Universität „deutlich erkennbar“ sein; auch muss die „institutionell nachhaltige strategische Zusammenarbeit“ in einem verbindlichen Regelwerk ausdrücklich niedergelegt sein, womit reinen ad-hoc- Bündnissen eine klare Absage erteilt wird. Sowohl Ein- zeluniversitäten als auch Universitätsverbünde sind zudem ausdrücklich berechtigt, weitere Kooperations- partner etwa aus der außeruniversitären Forschung, der Wirtschaft oder der Gesellschaft einzubeziehen (§ 1 Abs. 2 ExSV).
4. Wissenschaftsgeleitetes Verfahren
Wie in den beiden ersten Förderphasen ist auch in der dritten Ausgestaltung der Exzellenzinitiative ein wissen- schaftsgeleitetes Verfahren vorgesehen. Dies ist zum einen in der Verwaltungsvereinbarung ausdrücklich festgeschrieben (§ 2 Abs. 7 ExSV) und ergibt sich zum anderen aus den Bewertungskriterien (§§ 3 Abs. 3, 4 Abs. 3 ExSV). Ebenso kommt es in der eben geschilderten Entscheidungsstruktur zum Ausdruck: Mussten früher die Fachkommission und die Strategiekommission min- destens nur zur Hälfte aus „Expertinnen und Experten mit langjähriger Auslandserfahrung“ bestehen (§ 4 Abs. 3 S. 4 ExV II), bezieht sich das Expertenerfordernis nun
6 Dies rechtfertigt sich nicht nur durch die Fokussierung auf die Spitzenforschung, sondern auch durch das Förderprogramm „Innovative Hochschule“, das neben kleineren und mittleren
auf sämtliche Mitglieder des Expertengremiums. Wie schon bisher hat die Fachseite mit 39 Stimmen ein klares Übergewicht gegenüber der Politik mit 32 Stimmen. Während allerdings Förderentscheidungen von Exzel- lenzclustern mit der einfachen Mehrheit der Exzellenz- kommission getroffen werden können, bedarf es für die Entscheidung über die politisch prestigeträchtigen Exzellenzuniversitäten neben einer einfachen Mehrheit im Expertengremium einer qualifizierten Mehrheit von 25 (von 32) Stimmen der Politik (§ 2 Abs. 5 ExSV). Letz- teres ist neu, da bislang die Entscheidungen in allen För- derlinien mit einfacher Mehrheit getroffen werden konn- ten (§ 4 Abs. 10 ExV II).
5. Zeitplan
Bereits im Juli 2016 konstituiert sich das Expertengremi- um. Zeitgleich erfolgt die Ausschreibung für beide För- derlinien, wobei es zunächst nur um die Forschungsclus- ter geht: Bis April 2017 sind die Skizzen einzureichen, über die im September entschieden wird. Es folgen die Vollantragstellung bis Februar 2018 und – nach der Begutachtung – im September 2018 die Förderentschei- dungen, damit ab Dezember 2018/Januar 2019 die Förde- rung erfolgen kann. Erst danach, nämlich im Februar 2019, werden die Anträge auf Exzellenzuniversitäten erwartet, über die im Juli 2019 entschieden wird. Diese Förderung läuft dann ab November 2019.
III. Förderlinien
1. Exzellenzcluster
Für die Exzellenzcluster, mit denen „international wett- bewerbsfähige Forschungsfelder“ projektbezogen geför- dert werden (§ 1 Abs. 1a ExSV), stehen jährlich 385 Mio. € zur Verfügung. Unter angemessener Berücksichtigung der Besonderheiten der einzelnen Fächer sollen unter Ausschöpfung der Bandbreite der Förderhöhe 45 bis 50 Förderfälle ermöglicht werden (§ 3 Abs. 1 S. 3 ExSV), was einen Durchschnittsbetrag von rund 8,5 Mio. € pro Clus- ter und Jahr bedeutet. Dies enthält eine spürbare Steige- rung, da nun die bisher für die Graduiertenschulen ein- gesetzten Mittel auf die beiden verbleibenden Förderli- nien umverteilt werden. So wurden in der zweiten Runde 43 Cluster mit insgesamt 292 Mio. jährlich (§ 2 Abs. 2 ExV II) gefördert, was einem Durchschnittswert von 6,8 Mio. € entspricht. Der Förderbetrag umfasst (wie bisher) eine Programmpauschale in Höhe von nunmehr 22 % der verausgabten direkten Projektmittel (§ 3 Abs. 1 S. 2 ExSV) sowie – neu – Universitätspauschalen zur Stär-
Universitäten auch die Fachhochschulen besonders im Blick hat, vgl. https://www.bmbf.de/de/innovative-hochschule-2866.html (6.6.2016).
kung der Governance und strategischen Ausrichtung der einzelnen Universitäten. Diese müssen gesondert bean- tragt werden und betragen 1 Mio. € pro Jahr. Bei mehre- ren geförderten Clustern beim gleichen Antragsteller beträgt die Universitätspauschale dann 750.000 € für das zweite und 500.000 € für jedes weitere Exzellenzcluster (§ 3 Abs. 4 ExSV). War die Förderung der Cluster bislang zeitlich stark limitiert (5 Jahre, § 2 Abs. 5 ExV II), wird nun ein Zeithorizont von „grundsätzlich zweimal sieben Jahren“ eröffnet (§ 3 Abs. 6 ExSV). Das Bewerbungsver- fahren ist für Erstantragstellungen zweistufig (Antrag- skizzen/Vollanträge) ausgestaltet; die Entscheidung über die Antragskizzen liegt beim Expertengremium (§ 3 Abs. 2 ExSV).
2. Exzellenzuniversitäten
Die Förderlinie der Exzellenzuniversitäten dient der dauerhaften institutionellen Stärkung und dem Ausbau der internationalen Spitzenstellung in der Forschung (§ 1 Abs. 1b ExSV). Für die Förderung von acht bis elf Exzel- lenzuniversitäten bzw. Verbünde werden jährlich 148 Mio. € bereitgestellt (§ 4 Abs. 1 S. 1, 2 ExSV). Wie bei den Fächern der Exzellenzcluster sollen auch hier exzellente Anträge kleiner Universitäten unter Ausschöpfung der Bandbreite der Förderhöhe angemessen berücksichtigt werden. Zudem sind für die Förderbeträge zwischen Einzeluniversitäten (10 – 15 Mio. € p.a.) und Universi- tätsverbünden (15 – 28 Mio. € p.a.) unterschiedliche Spannbreiten vorgesehen (§ 4 Abs. 1 S. 3 ExSV). In den Schlussverhandlungen auf Regierungschef-Ebene wurde auf massives Drängen Hamburgs außerdem vereinbart, nachAblaufdererstenFörderperiodeimJahr2024eine Folgeausschreibung durchzuführen. Hier können sich Neuantragsteller auf die bei der ersten Evaluation even- tuell frei werdenden Plätze bewerben. Um die von Ham- burg geforderte „Dynamik im System“ sicherzustellen, sollen dann – unabhängig von der Zahl eventuell frei werdender Plätze – auf jeden Fall vier weitere Exzellenz- universitäten gekürt werden.7 Sollten bei der Evaluation keine vier Plätze frei werden, bedeutet das einen Anstieg jder Gesamtzahl der Exzellenzuniversitäten über die Obergrenze von elf hinaus – im Extremfall sogar auf 15. Dies würde dann auch eine entsprechende Erhöhung des Mittelrahmens nötig machen.
Der durchschnittliche Förderbetrag pro Exzellenzu- niversität und Jahr liegt – je nach Zahl der Förderfälle – bei ca. 15 Mio. €, während bei der zweiten Runde der Ex-
- 7 Meldung der Deutschen Presseagentur vom 17.6.2016: „Drei Programme, viele Milliarden: Warmer Regen für Hochschulen“ (Zusammenfassung 1300).
- 8 https://exzellenzkritik.wordpress.com/2016/04/27/petition-exzel- lenzkritik/ (3.6.2016).
zellenzinitiative für elf Universitäten 142 Mio. € (und da- mit durchschnittlich jeweils knapp 13 Mio. €) zur Verfü- gung standen. Pauschalen sind in dieser Förderlinie ausdrücklich ausgeschlossen. Um in dieser Förderlinie antragsberechtigt zu sein, muss eine Universität mindes- tens zwei geförderte Exzellenzcluster vorweisen können; bei Universitätsverbünden müssen mindestens drei Cluster gefördert werden, wobei jede beteiligte Universi- tät an mindestens einem Cluster beteiligt sein muss (§ 4 Abs. 1 ExSV). Die Auswahl der Exzellenzuniversitäten findet nicht mehr – wie bisher – zeitgleich mit den Exzel- lenzclustern statt, sondern erfolgt nun zeitlich versetzt zum Verfahren über die Exzellenzcluster in einem ein- stufigen Verfahren (Vollanträge). Dabei ist ein „strategi- sches, institutionenbezogenes Gesamtkonzept“ mit gro- bem Finanzierungsplan bis zur ersten Evaluation vorzu- legen (§ 4 Abs. 2 ExSV). Die Evaluationen finden regel- mäßig alle sieben Jahre statt. Fällt eine Exzellenzuniversität aus der Förderung heraus, erfolgt nach Auslaufen der de- gressiven Auslauffinanzierung eine Neuausschreibung durch den Wissenschaftsrat (§ 6 ExSV).
IV. Bewertung
Die Exzellenzinitiative hat in ihrer dritten Ausgestaltung neben viel Zustimmung auch erhebliche Kritik im hoch- schulpolitischen Raum erfahren. Dabei wird teilweise der Grundgedanke der Spitzenförderung an sich ange- griffen, aber teilweise auch die konkrete Neuausrich- tung. Gegen das – schon in den beiden Vorrunden – ver- folgte Ziel der Fokussierung der Förderung auf die Spit- zenforschung wendet sich beispielsweise die Online-Petition „Exzellenzkritik“, die eine weitere Hier- archisierung zwischen den Hochschulen, die Verstär- kung des Trends zu „Pseudo-Märkten im Hochschulsek- tor“, die Verschlechterung der Situation des wissenschaftli- chen Nachwuchses und die wissenschaftsinadäquate Orientierung an äußerlichen Erfolgsindikatoren beklagt.8 Die HRK begrüßt demgegenüber die Fortführung der Exzellenzinitiative, kritisiert aber die aus ihrer Sicht zu hohen Hürden für die zweite Förderlinie, weil kleinere Universitäten kaum zwei Exzellenzcluster stemmen könnten und damit faktisch vom Exzellenztitel ausge- schlossen würden; dies würde „der Vielfalt und Leis- tungsfähigkeit der deutschen Universitäten nicht gerecht“.9
9 https://www.hrk.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung/ meldung/gwk-entscheidung-zur-nachfolge-der-exzellenzinitiative- hrk-praesident-kritisiert-hohe-huerde-zur-zweiten-foerderli- nie-3944/ (3.6.2016).
Haug · Exzellenzinitiative zum Dritten! 1 8 9
190 ORDNUNG DER WISSENSCHAFT 3 (2016), 187–190
Der Grundgedanke der Exzellenzinitiative, die Sicht- barkeit der deutschen Spitzenforschung im internationa- len Maßstab zu stärken und so das Ansehen des deut- schen Wissenschaftssystems im Ganzen zu erhöhen, hat ungeachtet mancher Probleme im Detail seine Berechti- gung. Würde man die Ressourcen gleichmäßiger vertei- len, wäre dieses Ziel aber nicht zu erreichen. Stärker wiegt der Hinweis, dass das Erfordernis von zwei Exzel- lenzclustern die großen Universitäten faktisch stark be- günstigt. Zwar trägt ein Exzellenzwettbewerb strukturell die Tendenz zu einer Bevorzugung größerer Einheiten in sich, da mehr kritische Masse auch mehr Potential für Spitzenleistungen generieren kann. Umso mehr aber trägt das Expertengremium eine besondere Verantwor- tung, bei seinen Entscheidungen die Vielfalt der deut- schen Universitätslandschaft angemessen zu berücksich- tigen. So ist es wichtig, dass nicht nur wenige „Alibi“-Ex- zellenzcluster kleinerer Fächer bzw. aus kleineren Uni- versitäten gefördert werden, sondern eine hinreichende Zahl, um daraus auch Zugänge zur zweiten Förderlinie real zu eröffnen.10
Folgt man dem geschilderten Grundgedanken der Exzellenzinitiative, ist die Nachhaltigkeitsstellung des Programms besonders zu begrüßen. Denn die bisheri- gen Fünfjahresintervalle haben eine langfristige und ge- deihliche Exzellenzentwicklung – wie sie im internatio- nalen Maßstab erforderlich ist – mindestens stark er- schwert. Zwar besteht auch weiterhin auf Grund der di- versen Evaluationsvorbehalte, die zur Qualitätssicherung (und zur Rechtfertigung des Einsatzes öffentlicher Mittel in Milliardenhöhe) erforderlich sind, die in der For- schung immerwährende Gefahr des Scheiterns. Aber
durch die Verlängerung der Förderabschnitte von fünf auf sieben Jahre und durch die Weiterfinanzierungsmög- lichkeit bestehen nun qualitativ ganz andere Perspekti- ven für eine langfristig angelegte Forschungsstrategie der einzelnen Universitäten. Sehr erfreulich ist zudem, dass das Verfahren erneut stark wissenschaftsgeleitet ausgestaltet ist. Auch wenn man sich in den beiden vor- angegangenen Förderrunden daran gewöhnt hat und für diese Ausgestaltung auch zahlreiche sachliche Gründe sprechen, ist es keineswegs selbstverständlich, dass die Politik bei der Verteilung großer Geldsummen eine poli- tikferne Verfahrensgestaltung zulässt. Kritisch beleuch- ten mag man die Abschaffung der Förderung von Gra- duiertenschulen, die als Kristallisationspunkte zur Her- anbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nach- wuchses eine eminent große Bedeutung für die Entwicklung des Forschungsstandortes Deutschland ha- ben.11 Mit Blick auf das Ziel der durch Spitzenforschung vermittelten internationalen Wahrnehmbarkeit deut- scher Universitäten ist die Weiterentwicklung des Pro- grammdesigns der Exzellenzinitiative aber durchaus schlüssig, da die mit Graduiertenschulen verbundene Promotionsförderung stärker dem Bereich der Lehre zu- zuordnen ist12 und – jedenfalls unmittelbar – wenig zur Sichtbarkeit beiträgt.
Der Autor ist als Ministerialrat im Hochschuldienst und Honorarprofessor tätig. Er leitet die Abteilung für Rechtswissenschaft im Institut für Volkswirtschaftsleh- re und Recht der Universität Stuttgart. Seine Arbeits- schwerpunkte liegen im Partizipations‑, Hochschul- und Verfassungsrecht.
- 10 Die Imboden-Kommission spricht sich daher für ein „hinsichtlich Finanzvolumen und Partizipations-möglichkeiten wesentlich flexibleres Programm“ aus, Endbericht der IEKE (Fn. 2), S. 40.
- 11 Dem trägt freilich auch das zeitgleich beschlossene Förderpro- gramm von Bund und Ländern für den wissenschaftlichen Nach- wuchs Rechnung, das einen Umfang von 1 Mrd. € über 15 Jahre hat
(vgl. https://www.bmbf.de/de/wissenschaftlicher-nachwuchs-144. html, 6.6.2016); dennoch wäre es zu begrüßen, wenn die DFG den Wegfall der Graduiertenschulen im Rahmen der Exzellenzförde- rung zum Anlass nähme, eine verstärkte Förderung besonders bedeutsamer Graduiertenkollegs in den Blick zu nehmen.
12 So auch im Endbericht der IEKE (Fn. 2), S. 39.