I. Einleitung
Nach den Hochschulgesetzen der Länder soll eine Dis- sertation eine selbstständige wissenschaftliche Arbeit und einen wissenschaftlichen Fortschritt darstellen.1 Im Schrifttum bestand bisher weitgehend Einigkeit, dass der Doktorgrad allerdings nicht nur die Fähigkeit zur selb- ständigen wissenschaftlichen Arbeit bescheinigt, son- dern eine darüber hinausgehende akademische Würdi- gung und auch eine verliehene akademische Würde dar- stelle, die eine entsprechende Würdigkeit des Trägers verlange. Dementsprechend sehen einige Hochschulge- setze und Promotionsordnungen häufig vor, dass die Zulassung zum Promotionsverfahren von der Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses abhängig gemacht werden kann und der einmal erworbene Doktortitel wieder entzogen werden darf, wenn sich der Träger später als unwürdig erweist. Dabei wurde die Unwürdigkeitinsbesonderedannbejaht,wennderTitel- träger bestimmter Straftaten schuldig gesprochen wurde. Dieser Auffassung eines über den Nachweis der Fähig- keit zum wissenschaftlichen Arbeiten hinausgehenden, mit der Verleihung des Doktortitels verbundenen Wert- urteils hat das Bundesverwaltungsgericht mit seinen Urteilen vom 31. Juli 20132 und 30. September 20153 aller- dings eine deutliche Absage erteilt, soweit der Promoti- onswillige bzw. Titelträger straffällig geworden ist. Die Universitäten dürften sowohl bei der Zulassung zum Promotionsverfahren als auch beim späteren Entzug des Titels ausschließlich wissenschaftsrelevante Straftaten berücksichtigen. Für die Abgabe eines darüber hinaus- gehenden Werturteils seien sie hingegen nicht berufen. Der nachfolgende Beitrag stellt die beiden Entscheidun- gen des Bundesverwaltungsgerichts vor, unterzieht sie einer Bewertung und gibt einen Ausblick auf die mögli- chen Auswirkungen der Entscheidungen auf Promoti- onszulassungs- und Titelentziehungsverfahren.
- 1 Vgl.§40Abs.6S.1SächsHSFG;§18Abs.3HSGLSA;§43Abs.1 S.1LHGM‑V;§38Abs.2S.1LHGB‑W;§31Abs.2S.1BbgHG; §54Abs.2S.1ThürHG;Art.64Abs.1S.1BayHSchG;§9Abs.1
S. 2 NdsHG; siehe auch OVG Lüneburg, Urteil vom 2.12.2009, 2 KN 906/06, NdsVBl 2010, 204 (206); Leuze/Epping/Epping, HG NRW, Stand 8. EL 2009, § 67 Rn. 4, 41; Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Aufl. 2007, § 37 Rn. 698; Lorenz, DVBl 2005, 1242 (1244). - 2 BVerwG, Urteil vom 31.7.2013, BVerwG 6 C 9.12, BVerwGE 147, 292 ff.
II. Die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts
1. Urteil vom 31. Juli 2013
In diesem Verfahren hatte die Universität den von ihr verliehenen Doktorgrad unter Berufung darauf entzo- gen, dass der Kläger sich durch späteres Verhalten der Führung des Grades als unwürdig erwiesen hat. Die Uni- versität promovierte den Kläger zum Doktor der Natur- wissenschaften im Januar 1998. Von Juli 1990 bis Septem- ber 2002 arbeitete der Kläger in einer privaten For- schungseinrichtung in den USA mit Unterstützung der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG). Er war an einer Vielzahl wissenschaftlicher Publikationen beteiligt, die in der wissenschaftlichen Öffentlichkeit teilweise als bahnbrechend gewürdigt wurden. Eine Untersuchungs- kommission kam im September 2002 allerdings zu dem Ergebnis, dass der Kläger die Originaldaten und die ver- wendeten Proben seiner beschriebenen Experimente nicht systematisch archiviert habe. Zudem gebe es zwin- gende Belege dafür, dass er Daten manipuliert und falsch dargestellt habe. Mit Bescheid vom 4. Juni 2004 entzog die Universität den verliehenen akademischen Grad eines Doktors der Naturwissenschaften, weil sich der Kläger durch sein späteres Verhalten der Führung des Grades als unwürdig erwiesen habe. Spätere Analysen des Promotionsausschusses bestätigten das Fehlen der Originaldaten sowie die Manipulation, Fälschung und Fabrikation von Daten. Der Hauptausschuss der DFG bestätigte ebenfalls das wissenschaftliche Fehlverhalten in der Form der Fälschung und Manipulation von Daten sowie der unzureichenden Aufbewahrung und Doku- mentation von Primärdaten durch den Kläger. Im Okto- ber 2009 wurde deshalb der Widerspruch des Klägers gegen die Entziehungsentscheidung zurückgewiesen.4
Das Verwaltungsgericht Freiburg gab der Klage statt.5 Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim wies die Klage
3 BVerwG, Urteil vom 30.9.2015, BVerwG 6 C 45.14, DVBl 2015, 1584 ff.
4 BVerwG, Urteil vom 31.7.2013, BVerwG 6 C 9.12, BVerwGE 147, 292 (293 f.).
5 VG Freiburg, Urteil vom 22.9.2010, VG 1 K 2248/09, JurionRS 2010, 32549.
Sebastian Schmuck
Promotion und Straftaten
Ordnung der Wissenschaft 2016, ISSN 2197–9197
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jedoch ab.6 Die hiergegen eingelegte Revision zum Bun- desverwaltungsgericht blieb erfolglos. Die Vorschrift des Hochschulgesetzes Baden-Württemberg, wonach der Hochschulgrad entzogen werden kann, wenn sich der Inhaber durch sein späteres Verhalten der Führung des Grades als unwürdig erwiesen hat, verstoße nicht gegen das Grundgesetz. Die bisherige Regelung des Hoch- schulgesetzes Baden-Württemberg, wonach der von ei- ner Hochschule verliehene Hochschulgrad entzogen werden kann, wenn sich der Inhaber durch sein späteres Verhalten der Führung des Grades als unwürdig erwie- sen hat, erfahre durch seinen vom Verwaltungsgerichts- hof festgestellten Wissenschaftsbezug eine Konkretisie- rung, die dem Gebot der Gesetzesbestimmtheit genüge und in dieser Auslegung auch mit den Grundrechten der Titelinhaber vereinbar sei.7 Nach der bindenden Fest- stellung des Verwaltungsgerichtshofs verlange die Ent- ziehung wegen späterer Unwürdigkeit vorsätzliche oder grob fahrlässige Verstöße gegen wissenschaftliche Kern- pflichten. Der Titelinhaber erweise sich deshalb als un- würdig, wenn sich der mit der Verleihung des Doktor- grades begründete Anschein wissenschaftskonformen Arbeitens angesichts gravierender Verstöße gegen die Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis und Redlich- keit – insbesondere in Form der Fälschung von For- schungsergebnissen – als unzutreffend herausstellen sollte und zum Schutz vor Irreführung korrigiert werden müsse.8 Für die Bestimmung der Unwürdigkeit dürfe nicht auf die Enttäuschung traditioneller gesellschaftli- cher Vorstellungen über den Doktorgrad als öffentliche Würde eigener Art, als herausgehobene oder ehrenvolle Kennzeichnung der Persönlichkeit seines Trägers abge- stellt werden. Weder hätten derartige allgemeine Vorstel- lungen, sofern sie in der Gesellschaft überhaupt auch heute noch bestehen, eine normative Grundlage, noch seien die Hochschulen institutionell oder fachlich zur Abgabe und Durchsetzung entsprechender Werturteile berufen.9 Der Begriff der Unwürdigkeit sei daher aus- schließlich wissenschaftsbezogen zu verstehen und kön- ne nicht zugleich unter Heranziehung anderer Kriterien interpretiert werden. Dies gelte auch für besonders schwere oder verwerfliche Straftaten ohne Wissenschaftsbezug.10
Das Bundesverfassungsgericht bestätigte mit Be- schluss vom 3. September 2014 diese Entscheidung. Da
- 6 VGH Mannheim, Urteil vom 14.9.2011, VGH 9 S 2667/10, VBlBW 2012, 180–185.
- 7 BVerwG, Urteil vom 31.7.2013, BVerwG 6 C 9.12, BVerwGE 147, 292 (296).
- 8 BVerwG, Urteil vom 31.7.2013, BVerwG 6 C 9.12, BVerwGE 147, 292 (297).
- 9 BVerwG, Urteil vom 31.7.2013, BVerwG 6 C 9.12, BVerwGE 147, 292 (298).
der Doktorgrad mit einer fachlich-wissenschaftlichen Qualifikation verbunden sei, müsse das die Unwürdig- keit begründende Fehlverhalten funktional mit dem We- sen und der Bedeutung des akademischen Grades ver- knüpft werden. Eine Entziehung eines akademischen Ti- tels bei Verfehlungen außerhalb des Wissenschaftsbe- triebes komme somit nicht in Betracht.11
2. Urteil vom 30. September 2015
Der Kläger in diesem Verfahren war vom Amtsgericht Würzburg mit Urteil vom 11. April 2006 wegen einer im Mai 2004 begangenen sexuellen Nötigung zu einer Frei- heitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Urteil wurde am 11. Oktober 2007 rechtskräf- tig. Die zuständige Staatsanwaltschaft teilte allerdings erst am 18. Januar 2008 dem Bundesamt für Justiz die Verurteilung zur Eintragung in das Bundeszentralregis- ter mit. Am 12. März 2008 beantragte der Kläger bei der beklagten Universität die Zulassung zur Promotion. Dem Antrag fügte er gemäß der Regelung in der Promo- tionsordnung kommentarlos ein Führungszeugnis bei, das vom 4. Januar 2008 datierte und die seit dem 11. Oktober 2007 rechtskräftige Verurteilung noch nicht enthielt. Die zuständige Fakultät eröffnete das Promoti- onsverfahren am 31. März 2008. Im April 2008 wurde die Universität anonym darüber informiert, dass die Behör- den in Würzburg gegen den Kläger wegen sexueller Nötigung strafrechtlich ermitteln würden. Als die Uni- versität den Kläger hierzu um Stellungnahme bat, teilte dieser – insoweit zutreffend – mit, dass gegen ihn keine strafrechtlichen Ermittlungen liefen bzw. seien ihm sol- che Ermittlungen aktuell nicht bekannt. Über die bereits erfolgte Verurteilung informierte er die Universität nicht. Nach der erfolgreichen Verteidigung der Disserta- tion stellte die Universität am 30. April 2008 die Promo- tionsurkunde aus und übersandte diese an den Kläger.12
Im September 2008 wurde der Universität von der zuständigen Staatsanwaltschaft Einsicht in die den Klä- ger betreffenden Strafakten gewährt, wodurch die Uni- versität von der bereits zum Zeitpunkt des Promotions- zulassungsantragesrechtskräftigenVorstrafeerfuhr.Die zuständige Fakultät entzog daraufhin dem Kläger den verliehenen Doktorgrad mit Wirkung vom 14. Januar 2009. Die Fakultät begründete die Entziehung damit,
10 BVerwG, Urteil vom 31.7.2013, BVerwG 6 C 9.12, BVerwGE 147, 292 (300 f.).
11 BVerfG, Beschluss vom 3.9.2014, 1 BvR 3353/13, NVwZ 2014, 1571 (1571 f.).
12 BVerwG, Urteil vom 30.9.2015, BVerwG 6 C 45.14, insoweit bei DVBl 2015, 1584 nicht abgedruckt.
dass der Kläger den Fakultätsrat über eine wesentliche, im Promotionsantrag dokumentierte Zulassungsvoraus- setzung getäuscht habe. Das in der Promotionsordnung geregelte Erfordernis, dem Promotionsantrag ein höchs- tens drei Monate altes polizeiliches Führungszeugnis beizufügen, habe nicht lediglich einen formalen Charak- ter, sondern enthalte die Verpflichtung, eintragungsfähi- ge Vorstrafen zu offenbaren. Da bei der Verleihung des Doktorgrades dem Leumund eine wesentliche Bedeu- tung zukomme, wäre eine Verleihung an Personen mit schlechtem Leumund jedenfalls hinterfragt worden. Die von dem Kläger begangene Täuschung liege darin, dass er das Führungszeugnis in Kenntnis der dort noch nicht eingetragenen Vorstrafe kommentarlos vorgelegt habe. Der Fakultätsrat war im Rahmen der von ihm durchge- führten Ermessensausübung zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger die sozialen und beruflichen Folgen des Entzugs seines Doktorgrades hinzunehmen habe, weil vorrangig das Ansehen und der gute Ruf der Fakultät zu wahren seien.13
Die gegen die Entziehungsentscheidung gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht Chemnitz abgewie- sen.14 Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Sächsi- sche Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 28. Januar 2014 zurückgewiesen.15 Bei der in der Promotionsord- nung geregelten Pflicht zur Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses handele es sich um eine wesentliche Zulassungsvoraussetzung, auf die sich eine Täuschung beziehen könne. Zwar normiere die Promotionsordnung nicht ausdrücklich, dass der Promotionsbewerber nicht vorbestraft sein darf. Aus dem Umstand, dass dem Pro- motionsantrag ein polizeiliches Führungszeugnis beizu- fügen ist, ergebe sich mit hinreichender Deutlichkeit als Zulassungskriterium, dass der Promotionsbewerber et- waige Vorstrafen gegenüber der Fakultät zutreffend an- geben muss. Die inhaltlich richtige Auskunft über vor- handene Vorstrafen sei damit Voraussetzung für die Zu- lassung zur Promotion.16 Diese Regelung in der Promo- tionsordnung sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und sei durch die Wissenschaftsfreiheit der Hochschule geschützt. Die Hochschule sei berechtigt, ei- genständig und ohne staatliche Einwirkung die Promoti- onsvoraussetzungen allgemein festzulegen. Die Wissen- schaftsfreiheit und die Berufsfreiheit der Promotionsbe- werber stünden dem nicht entgegen. Die Wissenschafts-
- 13 BVerwG, Urteil vom 30.9.2015, BVerwG 6 C 45.14, insoweit bei DVBl 2015, 1584 nicht abgedruckt.
- 14 VG Chemnitz, Urteil vom 14.3.2012, 2 K 422/09 (n.v.).
- 15 SächsOVG, Urteil vom 28.1.2014, 2 A 315/12, LKV 2014, 267–270.
- 16 SächsOVG, Urteil vom 28.1.2014, 2 A 315/12, Rn. 17, LKV 2014,267 (268).
freiheit sei konkret nicht betroffen, da sich hieraus kein zwingender Anspruch des Promotionsbewerbers auf Zulassung zum Promotionsverfahren ergebe. Die Zulas- sungsvoraussetzung stelle zwar eine Berufsausübungsre- gelung dar, die aber zulässig sei, da die Vorstrafe je nach Art des Delikts unmittelbar Rückschlüsse auf die wissen- schaftliche Nichteignung eines Bewerbers zulasse.17 Der Kläger habe den Fakultätsrat der beklagten Universität durch Vorlage des formal richtigen, inhaltlich aber un- zutreffenden polizeilichen Führungszeugnisses vom 4. Januar 2008 über die seit dem 11. Oktober 2007 rechts- kräftige Verurteilung wegen sexueller Nötigung ge- täuscht. Die Vorlage des Führungszeugnisses sei kein Selbstzweck oder reines Formerfordernis, sondern diene ersichtlich der Erbringung des Nachweises über das (Nicht-)Vorhandensein von Vorstrafen. Der Kläger habe somit die Fakultät über die Vorstrafe informieren müs- sen.18 Die vom Kläger begangene Täuschung habe ur- sächlich zur Vergabe des Doktorgrades geführt. Es kom- me für die Bejahung der Kausalität der Täuschung nicht darauf an, ob die Fakultät in Kenntnis des wahren Sach- verhalts die Zulassung des Klägers zur Promotion ver- weigert hätte. Vielmehr genüge, dass die Hochschule den Bewerber ohne die Täuschung jedenfalls nicht alsbald zur Promotion zugelassen, sondern weitere Prüfungen und Erwägungen angestellt und erst auf dieser vollstän- digen Grundlage ihre Entscheidung getroffen hätte.19
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 30. September 2015 die Urteile des Sächsischen Oberver- waltungsgerichts und des Verwaltungsgerichts Chem- nitz geändert und den Bescheid der Universität über die Entziehung des Doktorgrades aufgehoben. Zwar habe die Universität durch Satzungsrecht regeln dürfen, unter welchen Voraussetzungen der Doktorgrad entzogen werden kann, wozu auch die Täuschung über Zulas- sungsvoraussetzungen gehöre. Die Regelung in der Pro- motionsordnung, wonach der Promotionsbewerber zur Offenbarung von in ein Führungszeugnis aufzunehmen- den Verurteilungen verpflichtet sei und ein entsprechen- des Führungszeugnis vorzulegen habe, stelle allerdings eine unverhältnismäßige Einschränkung der den Pro- motionsbewerbern zustehenden Grundrechte der Be- rufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG, der Wissenschaftsfrei- heit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG sowie der informationel- len Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m Art.
17 SächsOVG, Urteil vom 28.1.2014, 2 A 315/12, Rn. 19 ff., LKV 2014, 267 (269).
18 SächsOVG, Urteil vom 28.1.2014, 2 A 315/12, Rn. 22, LKV 2014, 267 (269).
19 SächsOVG, Urteil vom 28.1.2014, 2 A 315/12, Rn. 24, LKV 2014, 267 (270).
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1 Abs. 1 GG dar.20 Die Promotionsordnung verlange die weitgehende strafrechtliche Unbescholtenheit eines Pro- motionsbewerbers, ohne vorab festgelegt zu haben, dass im Fall einer in ein Führungszeugnis aufzunehmen Ver- urteilung die Zulassung zur Promotion zwingend zu ver- sagen ist. Die Universität habe aber auch nicht geregelt, unter welchen Voraussetzungen trotz Vorliegens einer solchen Verurteilung eine Zulassung zur Promotion möglich ist. Die Universität behalte sich damit eine Ver- sagung der Zulassung in jedem einschlägigen Fall vor. Diese Voraussetzung zur Zulassung zur Promotion be- schränke das Grundrecht der Berufsfreiheit in verfas- sungsrechtlich nicht gerechtfertigter Weise. Sie sei un- verhältnismäßig, weil sie kein legitimes Gemeinwohlziel verfolge. Es gebe kein schützenswertes Interesse der be- klagten Universität, das sie berechtigen könnte, als Vor- aussetzung für die Zulassung eines Bewerbers zur Pro- motion dessen strafrechtliche Unbescholtenheit zu for- dern. Die Universität dürfe die Promotion und ihre Vor- aussetzungen im Rahmen der grundgesetzlich garantierten akademischen Selbstverwaltung lediglich wissenschaftsbezogen ausgestalten. Der Bezug zur Wis- senschaft begrenze das legitime universitäre Regelungs- interesse.21 Die Universitäten seien generell nicht zur Abgabe und Durchsetzung von Werturteilen berufen, die außerhalb der Wissenschaft angesiedelt sind. Ihnen sei es daher verwehrt, die Zulassung zur Promotion in persönlicher Hinsicht von einer durch wissenschaftliche Erfordernisse nicht gerechtfertigten Unbescholtenheit der Promotionsbewerber abhängig zu machen. Was ein strafbares Verhalten anbelangt, dürften die Universitäten nur solchen Taten Relevanz beimessen, die die Funkti- onsfähigkeit und die Glaubwürdigkeit des Wissen- schaftsprozesses infrage stellen und deshalb einen un- mittelbaren Bezug zu der mit dem Doktorgrad verbun- denen fachlich-wissenschaftlichen Qualifikation aufwei- sen. Auf Straftaten ohne einen derartigen Wissenschaftsbezug dürften die Universitäten nicht mit der Versagung der Zulassung zur Promotion reagieren.22 Die Zulassungsvoraussetzung der strafrechtlichen Un- bescholtenheit des Promotionsbewerbers verstoße fer- ner gegen die Wissenschaftsfreiheit in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG. Der Promotionsbewerber sei hier in der Ausprä- gung des wissenschaftsfreiheitlichen Teilhaberechts an einer staatlich monopolisierten Ausbildungsressource beeinträchtigt. Die Universitäten seien im Rahmen ihrer
- 20 BVerwG, Urteil vom 30.9.2015, BVerwG 6 C 45.14, Rn. 11, DVBl 2015, 1584 (1585).
- 21 BVerwG, Urteil vom 30.9.2015, BVerwG 6 C 45.14, Rn. 12 ff., 17 f., DVBl 2015, 1584 (1586).
- 22 BVerwG, Urteil vom 30.9.2015, BVerwG 6 C 45.14, Rn. 19, DVBl 2015, 1584 (1585).
akademischen Selbstverwaltung und der darin enthalte- nen Satzungsautonomie zwar grundsätzlich berufen, die Voraussetzungen für eine Zulassung zur Promotion fest- zulegen und damit auch dieses Teilhaberecht zu begren- zen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei jedoch verletzt, wenn die Zulassungsvoraussetzungen zur Pro- motion auch Straftaten ohne Wissenschaftsbezug erfas- sen.23 Dürfe die Universität vor dem Hintergrund der- grundrechtlichen Gewährleistungen der Berufsaus- übungsfreiheit und der Wissenschaftsfreiheit nicht die Unbelastetheit eines Promotionsbewerbers von in ein Führungszeugnis aufzunehmenden Verurteilungen zu einer materiellen Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion erheben, fehle es an einer Grundlage für die Pflicht zur Offenbarung derartiger Verurteilungen und zur Vorlage eines Führungszeugnisses. Damit verletze die Regelung in der Promotionsordnung zugleich das Recht des Promotionsbewerbers auf informationelle Selbstbestimmung.24
III. Bewertung
Zunächst soll die Entscheidung vom 30. September 2015 näher betrachtet und der Frage nachgegangen werden, ob die Hochschulen bei der Zulassung zum Promotions- verfahren aus rechtlichen Gründen nur wissenschaftsre- levanten Straftaten Bedeutung beimessen dürfen. Danach wird geprüft, ob entsprechend dem Urteil vom 31. Juli 2013 ein Entzug des einmal erworbenen Doktor- grads ebenfalls nur bei wissenschaftsrelevanten Strafta- ten möglich ist.
1. Urteil vom 30. September 2015
a) Beeinträchtigung der Berufsfreiheit
Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass durch die Versagung der Zulassung zur Promotion auf- grund von bestehenden Vorstrafen in das durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierte Grundrecht des Promotionsbe- werbers auf Berufsfreiheit in nicht gerechtfertigter Wei- se eingegriffen wird. Das Grundrecht der Berufsfreiheit ermögliche dem einzelnen die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit zur materiellen Sicherung seiner indivi- duellen Lebensgestaltung, schütze die selbstbestimmte berufliche Entwicklung und diene der Abwehr von in diesem weiten Sinne berufsbezogenen Belastungen.
23 BVerwG, Urteil vom 30.9.2015, BVerwG, 6 C 45.14, Rn. 20 ff., DVBl 2015, 1584 (1586 f.).
24 BVerwG, Urteil vom 30.9.2015, BVerwG, 6 C 45.14, Rn. 24, DVBl 2015, 1584 (1587).
Beschränkungen, die den Erwerb des Doktorgrades betreffen, seien von erheblicher Bedeutung für die Ver- wirklichung der Berufsfreiheit der Promotionsbewerber. Dies gelte nicht nur im Hinblick auf die beruflichen Posi- tionen eines Professors oder Juniorprofessors. Vielmehr erweise es sich auch für eine Vielzahl von beruflichen Tätigkeiten außerhalb des universitären Bereichs für die Berufsausübung jedenfalls als förderlich, wenn die Berufstätigen auf einen Doktorgrad als Nachweis einer von ihnen erbrachten wissenschaftlichen Leistung ver- weisen können.25
Dies ist nicht zu beanstanden. Es besteht zunächst Ei- nigkeit darüber, dass der Schutzbereich der Berufsfrei- heit betroffen ist, wenn der Promotionswillige einen Be- ruf anstrebt, für den der Doktorgrad Voraussetzung ist, zum Beispiel für den Beruf des Hochschullehrers oder in bestimmten naturwissenschaftlichen Berufsfeldern.26 Demgegenüber wird gelegentlich ein Zulassungsan- spruch aus Art. 12 Abs. 1 GG verneint, wenn der Doktor- titel für die berufliche Karriere nur förderlich ist. Dies wird damit begründet, dass die Promotion anders als die ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschlüsse aus- schließlich wissenschaftsbezogen sei.27 Die entgegenge- setzte Meinung argumentiert, dass die Graduierung zum Promotionsverfahren gehöre, Art. 12 Abs. 1 GG Prü- fungsmaßstab bei der Reglementierung der Befugnis zur Führung von ausländischen akademischen Graden und der Entziehung des Doktorgrades wegen Unwürdigkeit sei sowie, dass das Zweit- und Drittstudium dem Grund- rechtsschutz des Art. 12 Abs. 1 GG unterfalle, sodass Gleiches für den an einer deutschen Hochschule erwor- ben Doktorgrad gelten müsse.28 Unabhängig von diesem Meinungsstreit besteht Einigkeit, dass das Recht, einen akademischen Grad führen zu dürfen, jedenfalls in ei- nem engen Zusammenhang mit der Berufsausübung steht.29 Aus der ebenfalls von Art. 12 Abs. 1 GG garan-
- 25 BVerwG, Urteil vom 30.9.2015, BVerwG 6 C 45.14, Rn. 19, DVBl 2015, 1584 (1585).
- 26 Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 424; Geis/ Wendelin, Hochschulrecht im Freistaat Bayern, 2009, Kapitel II Rn. 347; Sieweke, JuS 2009, 283, 286; Hartmer/Detmer/Hartmer, Hochschulrecht, 2. Aufl. 2011, Kapitel V Rn. 15; Kluth, in: Dörr (Hrsg.): Die Macht des Geistes – FS für Hartmut Schiedermair, 2001, S. 569 (583); Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Aufl. 2007, § 37 Rn. 699; OVG Lüneburg, Urteil vom 2.12.2009, 2KN 906/06, NdsVBl 2010, 204 (205); VG Köln, Urteil vom 27.10.2011, 6 K 3445/10, JurionRS 2011, 29040, Rn. 32; VerfGH Berlin, Urteil vom 1.11.2004, 210/03, Rn. 96 (Juris).
- 27 Sieweke, JuS 2009, 283, 286.
- 28 Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Aufl. 2007, Rn. 699.
- 29 OVG Lüneburg, Urteil vom 2.12.2009, 2 KN 906/06, NdsVBl2010, 204 (205); BVerwGE 116, 49 (52); Kluth, in: Dörr (Hrsg.):
tiertenFreiheitderAusbildungsplatzwahlfolgteinRecht des Promotionswilligen die Fakultät bzw. Universität zur Durchführung des Promotionsverfahrens frei zu wäh- len.30 Eine Zulassungsvoraussetzung, die die strafrechtli- che Unbescholtenheit des Promotionsbewerbers fordert, berührt somit zumindest den Schutzbereich der Berufs- ausübungsfreiheit und der Freiheit zur Wahl des Ausbildungsplatzes.
b) Beeinträchtigung der Wissenschaftsfreiheit
Das Bundesverwaltungsgericht geht weiter zutreffend davon aus, dass der Promotionsbewerber bei einer Ablehnung seines Antrags auf Zulassung zur Promotion in seinem Grundrecht auf Wissenschaftsfreiheit beein- trächtigt ist.
Die Wissenschaftsfreiheit schützt die auf wissen- schaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen bei der Suche nach Erkenntnissen, ihrer Deutung und Weitergabe.31 Die Forschung dient, als Unterfall der Wissenschaft, der selbstständigen Gewinnung wissenschaftlicher Erkennt- nisse. Die Forschungsfreiheit schützt vor allem die freie Wahl von Fragestellung und Methodik, die gesamte praktische Durchführung eines Forschungsprojekts so- wie die Bewertung der Forschungsergebnisse und deren Verbreitung.32 Die Wissenschaftsfreiheit umfasst damit das Recht, eine Dissertation anzufertigen und in diesem Rahmen wissenschaftlich tätig zu sein.33 Die Zulas- sungsvoraussetzung der strafrechtlichen Unbescholten- heit hindert jedoch nicht daran, die Dissertation anzu- fertigen.34 Dem Promotionswilligen wird mit dieser Zu- lassungsvoraussetzung „lediglich“ die Möglichkeit ge- nommen, den Doktortitel an einer Universität zu erwerben, an der die strafrechtliche Unbescholtenheit des Promovenden gefordert wird. Ein Eingriff in die durch Art. 5 Abs. 3 GG garantierte Wissenschaftsfreiheit
Die Macht des Geistes – FS für Hartmut Schiedermair, 2001, S. 569 (583); VerfGH Berlin, Urteil vom 1.11.2004, 210/03, Rn. 96 (Juris); Leuze/Epping/Epping, HG NRW, Stand 8. EL 2009, § 67 Rn. 6.
30 Kluth, in: Dörr (Hrsg.): Die Macht des Geistes – FS für Hartmut Schiedermair, 2001, S. 569 (584); Leuze/Epping/Epping, HG NRW, Stand 8. EL 2009, § 67 Rn. 5; Zimmerling/Brehm, Prüfungs- recht, 3. Aufl. 2007, § 37 Rn. 699.
31 BVerfGE 111, 333 (354); VerfGH Berlin, Urteil vom 1.11.2004, 210/03, Rn. 57 f. (Juris).
32 BVerfGE 35, 79 (112 ff.).
33 Kluth, in: Dörr (Hrsg.): Die Macht des Geistes – FS für Hartmut
Schiedermair, 2001, S. 569 (582); Leuze/Epping/Epping, HG
NRW, Stand 8. EL 2009, § 67 Rn. 4.
34 Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 2.12.2009, 2 KN 906/06, NdsVBl
2010, 204 (205), Sieweke, JuS 2009, 283, 285.
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durch eine Zulassungsvoraussetzung der strafrechtli- chen Unbescholtenheit ist daher nur dann gegeben, wenn aus der Wissenschaftsfreiheit, ggf. im Zusammen- spiel mit der Berufsfreiheit, ein Anspruch auf Zulassung zum Promotionsverfahren auch außerhalb berufsbezo- gener Promotionen folgt.35
In der Literatur und Rechtsprechung wird ein solcher Zulassungsanspruch mit unterschiedlicher Akzentuie- rung bei der grundrechtlichen Herleitung mehrheitlich bejaht.36 Da der Doktortitel nur an staatlichen Hoch- schulen erworben werden kann, besteht eine faktische Monopolstellung des Staates. Insoweit ist der Leistungs- aspekt der Grundrechte betroffen. Zur Sicherung des Kernbereichs wissenschaftlicher Betätigung gewährleis- tet Art. 5 Abs. 3 GG nicht nur die Freiheit von staatlichen Geboten und Verboten, sondern verpflichtet den Staat auch zu Schutz und Förderung und gewährt den in der Wissenschaft Tätigen Teilhabe an öffentlichen Ressour- cen und an der Organisation des Wissenschaftsbetriebs37 Werden staatliche Leistungen an bestimmte Vorausset- zungen geknüpft, besteht in der Regel ein Anspruch auf diese Leistungen, wenn die Voraussetzungen erfüllt werden.38
c) Rechtfertigung der Grundrechtseingriffe
Dieser Zulassungsanspruch ist jedoch nicht schranken- los gewährleistet.39 Vielmehr kann er aufgrund der eben- falls aus der Wissenschaftsfreiheit folgenden Selbstver- waltungsgarantie der Hochschulen und der Wissen- schaftsfreiheit der Hochschullehrer sowohl einem Zulas- sungsverfahren als auch beschränkenden sachlichen und persönlichen Anforderungen unterworfen und dadurch eingeschränkt werden.40 Es bedarf jedoch einer ausrei- chend gewichtigen sachlichen Rechtfertigung.41 Dem- entsprechend müssen Zulassungsvoraussetzungen
- 35 OVG Lüneburg, Urteil vom 2.12.2009, 2 KN 906/06, NdsVBl 2010, 204 (205); Kluth, in: Dörr (Hrsg.): Die Macht des Geistes – FS für Hartmut Schiedermair, 2001, S. 569 (582).
- 36 Hartmer/Detmer/Hartmer, Hochschulrecht, 2. Aufl. 2011, Kapitel V Rn. 15; Geis/Wendelin, Hochschulrecht im Freistaat Bayern, 2009, Kapitel II Rn. 346; VGH Mannheim, Urteil vom 18.3.1981 – IX 1496/79, JZ 1981, 661 (662); Kluth, in: Dörr (Hrsg.): Die Macht des Geistes – FS für Hartmut Schiedermair, 2001, S. 569 (573, 582); Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 3. Aufl. 2004,Rn. 424; Leuze/Epping/Epping, HG NRW, Stand 8. EL 2009,
§ 67 Rn. 4; Hufen, JuS 1987, 918; OVG Lüneburg, Urteil vom 2.12.2009, 2 KN 906/06, NdsVBl 2010, 204 (205); Reich, HRG, 11. Aufl. 2012, § 18 Rn. 8 m.w.N. - 37 BVerfGE 111, 333 (354); Wendt/Weth, juris 2015, 290 (291); Leuze/Epping/Epping, HG NRW, Stand 8. EL 2009, § 67 Rn. 4.
- 38 Sieweke, JuS 2009, 283, 286; Kluth, in: Dörr (Hrsg.): Die Macht des Geistes – FS für Hartmut Schiedermair, 2001, S. 569 (582); Geis/Wendelin, Hochschulrecht im Freistaat Bayern, 2009, Kapitel II Rn. 345; VGH Mannheim, Urteil vom 18.3.1981 – IX 1496/79, JZ 1981, 661 (662).
grundsätzlich auf den Nachweis der grundsätzlichen Befähigung zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit bezogen sein.42 Zu prüfen ist, ob darüber hinaus aus- schließlich wissenschaftsrelevante Straftaten zur Recht- fertigung der Beschränkung des Zulassungsanspruchs des vorbestraften Promotionswilligen herangezogen werden können oder ob auch eine anderweitige Verur- teilung die Versagung der Zulassung zum Promotions- verfahren rechtfertigen kann.
aa) Rechtfertigung durch die Wissenschaftsfreiheit der Hochschulen
Eine solche Rechtfertigung könnte aus der durch Art. 5 Abs. 3 GG gewährleisteten Wissenschaftsfreiheit der Hochschulen folgen.
Die in Art. 5 Abs. 3 GG garantierte Wissenschaftsfrei- heit begründet für die Hochschulen das Recht auf eigen- verantwortliche und weisungsfreie Selbstverwaltung in dem auf Wissenschaft, Forschung und Lehre unmittel- bar bezogenen Bereich. Zum Kernbereich dieser akade- mischen Selbstverwaltung gehört als eines der bedeu- tendsten Privilegien das den Universitäten durch den Staat verliehene Promotionsrecht, das als Freiheitspositi- on die Universität gegenüber dem Staat abzuschirmen hat.43 Das Promotionsrecht ist die durch Landesgesetz einer Hochschule erteilte Befugnis, den Doktorgrad zu verleihen. Den Universitäten steht das Promotionsrecht kraft Tradition und Gewohnheitsrechts originär zu, es steht lediglich unter dem Vorbehalt der staatlichen Er- laubnis.44 Die Verleihung akademischer Grade, die Her- anbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses und mithin auch das Promotionsverfahren nebst Erlass von Promotionsordnungen gehören zum Kernbereich wis- senschaftlicher Betätigung. Promotionen werden als ausschließlich wissenschaftsbezogene Prüfungen in be-
39 Sieweke, JuS 2009, 283, 286 f.; OVG Lüneburg, Urteil vom 02. 12. 2009, 2 KN 906/06, NdsVBl 2010, 204 (205); Leuze/Epping/ Epping, HG NRW, Stand 8. EL 2009, § 67 Rn. 4.
40 Kluth, in: Dörr (Hrsg.): Die Macht des Geistes – FS für Hartmut Schiedermair, 2001, S. 569 (583); OVG Lüneburg, Urteil vom 2.12.2009, 2 KN 906/06, NdsVBl 2010, 204 (205); Geis/Wendelin, Hochschulrecht im Freistaat Bayern, 2009, Kapitel II Rn. 346; Leuze/Epping/Epping, HG NRW, Stand 8. EL 2009, § 67 Rn. 4.
41 Kluth, in: Dörr (Hrsg.): Die Macht des Geistes – FS für Hartmut Schiedermair, 2001, S. 569 (583).
42 Leuze/Epping/Epping, HG NRW, Stand 8. EL 2009, § 67 Rn. 4. 43 Hufen, JuS 1987, 918; Leuze/Epping/Epping, HG NRW, Stand 8.
EL 2009, § 67 Rn. 7, 22, 61; VerfGH Berlin, Urteil vom 1.11.2004,
210/03, Rn. 60 (Juris).
44 OVG Lüneburg, Urteil vom 2.12.2009, 2 KN 906/06, NdsVBl
2010, 204; Hartmer, in Hartmer/Detmer, Hochschulrecht 2004, Kap. III Rn. 7 f.; Geis/Wendelin, Hochschulrecht im Freistaat Bayern, 2009, Kapitel II Rn. 338.
sonderer Weise von der Garantie der akademischen Selbstverwaltung umfasst.45
Die wissenschaftlichen Hochschulen sind daher grundsätzlich berechtigt, eigenständig und ohne staatli- che Einwirkung die Promotionsvoraussetzungen allge- mein festzulegen und hierbei die Inhalte ihrer Promoti- onsordnungen eigenverantwortlich zu gestalten. Da die Promotionsordnungen die wissenschaftlichen Anforde- rungen betreffen, die an eine Promotion zu stellen sind, fallen auch wissenschaftliche Eignungskriterien und das zur Feststellung der Eignung des Doktoranden anzu- wendende Verfahren grundsätzlich in den Eigenverant- wortungsbereich der Hochschule.46 Die bisherige Recht- sprechung und Literatur war der Auffassung, dass dabei auch Zulassungsvoraussetzungen aufgestellt werden dürften, die nicht oder jedenfalls nicht unmittelbar die Frage der wissenschaftlichen Qualifikation zum Gegen- stand haben. Hierzu zählte insbesondere die Prüfung des guten Leumunds des Promotionsbewerbers.47 Insoweit hätten die Universitäten ein berechtigtes und schützens- wertes Interesse zum Schutz ihres Ansehens und Rufes in der Wissenschaftscommunity, bei öffentlichen und privaten Fördermittelgebern sowie in der Gesellschaft, und des Ansehens der von ihr verliehenen Doktorgrade. Aufgrund der Wissenschaftsfreiheit seien die Universitä- ten daher nicht nur berechtigt, fachliche Anforderungen an den Promotionsbewerber zu stellen, sondern auch ei- nen guten Leumund als Voraussetzung für eine Aufnah- me in die Wissenschaftscommunity zu regeln.48
Diese verfassungsrechtlich begründete primäre Re- gelungsbefugnis der Universitäten im Bereich des Pro- motionsrechts ist allerdings ebenfalls nicht schrankenlos gewährleistet.49 In dem Spannungsverhältnis zwischen der Wissenschaftsfreiheit der Hochschulen aus Art. 5 Abs. 3 GG und den ebenfalls verfassungsrechtlich ge- schützten Rechten der Promotionsbewerber kommt der Wissenschaftsfreiheit der Hochschulen nicht schlecht-
- 45 OVG Lüneburg, Urteil vom 2.12.2009, 2 KN 906/06, NdsVBl 2010, 204; VerfGH Berlin, Urteil vom 1.11.2004, 210/03, Rn. 60 (Juris); VG Köln, Urteil vom 27.10.2011, 6 K 3445/10, JurionRS 2011, 29040, Rn. 28; Leuze/Epping/Epping, HG NRW, Stand 8. EL 2009, § 67 Rn. 64.
- 46 OVG Lüneburg, Urteil vom 2.12.2009, 2 KN 906/06, NdsVBl 2010, 204; VerfGH Berlin, Urteil vom 1.11.2004, 210/03, Rn. 61 (Juris); Kluth, in: Dörr (Hrsg.): Die Macht des Geistes – FS für Hartmut Schiedermair, 2001, S. 569 (587); Leuze/Epping/Epping, HG NRW, Stand 8. EL 2009, § 67 Rn. 1, 61.
- 47 Vgl. auch § 20 Satz 1 Nr. 2 HSG LSA, wonach der Titelinhaber der Verleihung würdig sein muss.
- 48 VG Köln, Urteil vom 27.10.2011, 6 K 3445/10, JurionRS 2011, 29040, Rn. 78 f.
- 49 OVG Lüneburg, Urteil vom 2.12.2009, 2 KN 906/06, NdsVBl 2010, 204 (205); VerfGH Berlin, Urteil vom 1.11.2004, 210/03, Rn. 63 (Juris).
hin der Vorrang zu. Vielmehr muss im Wege der prakti- schen Konkordanz ein Ausgleich der wechselseitigen Rechte erfolgen. Dabei sind Art und Intensität der Be- einträchtigungen der jeweiligen Grundrechtspositionen zu berücksichtigen.50
Bei nicht berufsbezogenen Promotionen stellt die Zulassungsvoraussetzung der strafrechtlichen Unbe- scholtenheit eine Berufsausübungsregelung dar, die zu- lässig ist, wenn vernünftige Erwägungen des Allgemein- wohls die Regelung zweckmäßig erscheinen lassen und diese nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Zweck steht. Bei berufsbezogenen Promotionen wirkt die Zu- lassungsvoraussetzung als subjektive Berufswahlrege- lung, die nur zulässig ist, soweit ein wichtiges Gemein- schaftsgut geschützt werden soll, das der Freiheit des Einzelnen vorgeht.51 Bei der Beeinträchtigung der durch den 5 Abs. 3 GG geschützten Wissenschaftsfreiheit ha- ben die Universitäten bei der Aufstellung der Zulas- sungsvoraussetzungen die insoweit betroffenen Grund- rechte des Promotionsbewerbers und in diesem Zusam- menhang den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten.52
Im Rahmen dieses Ausgleiches kann mit dem Bun- desverwaltungsgericht davon ausgegangen werden, dass jedenfalls wissenschaftsrelevante Straftaten geeignet sind, die Zulassung zum Promotionsverfahren zu versa- gen. Durch eine entsprechende Straftat wird offenkun- dig, dass sich der Promotionswillige nicht an die Regeln wissenschaftlicher Arbeit und Lauterkeit hält.53 Dadurch wird unmittelbar die Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeitsweise54 berührt. Zum Schutz der gesamten Wis- senschaft und dem Vertrauen der am Wissenschaftspro- zess Beteiligten in den Träger eines Doktortitels im Hin- blick auf seine wissenschaftliche Arbeit und Ehrlichkeit ist es dann gerechtfertigt, bereits die Zulassung zum Pro- motionsverfahren zu versagen. Ob dabei auch geringfü- gige Straftaten mit Wissenschaftsbezug oder nicht straf-
50 OVG Lüneburg, Urteil vom 2. 12. 2009, 2 KN 906/06, NdsVBl 2010, 204 (205); VerfGH Berlin, Urteil vom 1.11.2004, 210/03, Rn. 63 (Juris).
51 Grundlegend BVerfGE 7, 377 (405 ff.); 46, 120 (138 ff.); OVG Lüneburg, Urteil vom 2.12.2009, 2 KN 906/06, NdsVBl 2010, 204 (205); Kluth, in: Dörr (Hrsg.): Die Macht des Geistes – FS für Hartmut Schiedermair, 2001, S. 569 (584); Leuze/Epping/Epping, HG NRW, Stand 8. EL 2009, § 67 Rn. 6.
52 Löwisch/Würtenberger, OdW 2014, 103 (108).
53 OVG Berlin, Urteil vom 26.4.1990, 3 B 19/89, NVwZ 1991, 188;
vgl. allg. zum wissenschaftlichen Fehlverhalten Goeckenjahn, JZ
2013, 723 (724).
54 Geis/Wendelin, Hochschulrecht im Freistaat Bayern, 2009, Kapitel
II Rn. 346; Lorenz, DVBl 2005, 1242 (1244 f.).
Schmuck · Promotion und Straftaten 1 1 9
120 ORDNUNG DER WISSENSCHAFT 2 (2016), 113–126
rechtlich relevante Verstöße gegen die wissenschaftliche Lauterkeit ausreichen, ist eine Frage des Einzelfalls. Mit der häufig normierten Verpflichtung zur Vorlage eines Führungszeugnisses geben die Hochschulen zu erken- nen, dass sie nur solchen Straftaten für eine mögliche Versagung der Promotionszulassung Gewicht beimessen wollen, die auch in ein Führungszeugnis einzutragen sind. Straftaten, die einen geringeren Strafausspruch nach sich gezogen haben, sollen unberücksichtigt blei- ben. Es spricht allerdings nichts dagegen, auch geringfü- gigeren wissenschaftsrelevanten Straftaten oder nicht strafrechtlich relevanten Verstößen gegen die wissen- schaftliche Lauterkeit Bedeutung beizumessen, da auch diese Auskunft über die wissenschaftliche Eignung des Bewerbers geben können.55 Die strafrechtliche Unbe- scholtenheit des Promotionswilligen im Hinblick auf wissenschaftsrelevantes Fehlverhalten soll jedem An- schein unlauterer Methoden bei der wissenschaftlichen Arbeit von vornherein begegnen.56 Zu denken ist hier an Straftaten im Bereich des Urheberrechtsschutzes sowie an Fälschungen und Plagiate.57
Entgegen der bisherigen Auffassung, wonach die Un- würdigkeit des Trägers eines Doktorgrades auch durch eine vorsätzliche schwere, gemeingefährliche oder ge- meinschädliche oder gegen die Person gerichtete, von der Allgemeinheit besonders missbilligte, ehrenrührige Straftat, die zu einer tiefgreifenden Abwertung der Per- sönlichkeit des Titelträgers führt, begründet werden kann58, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass solchen Straftaten ein Wissenschaftsbezug von vornherein fehle. Aufgrund der Monopolstellung der Hochschulen im Bereich von Promotionen verneint das Gericht insoweit die Möglichkeit der Hochschulen, ent- sprechend vorbestrafte Antragsteller nicht zur Promoti- onsprüfung zuzulassen. Eine Universität ist danach ver- pflichtet, auch einen verurteilten Gewaltverbrecher zu promovieren. Insoweit geht die Rechtsprechung davon aus, dass die Universitäten lediglich ihren wissenschaftli- chen Ruf schützen dürfen, der nur mit wissenschaftsrele- vanten Straftaten der Titelträger beeinträchtigt werden könne.59 Dies liegt auf der Linie einer neueren Auffas-
- 55 Vgl. OVG Berlin, Urteil vom 26.4.1990, 3 B 19/89, NVwZ 1991, 188; Leuze/Epping/Epping, HG NRW, Stand 8. EL 2009, § 67 Rn. 125.
- 56 OVG Lüneburg, Urteil vom 2.12.2009, 2 KN 906/06, NdsVBl 2010, 204 (205).
- 57 OVG Berlin, Urteil vom 26.4.1990, 3 B 19/89, NVwZ 1991, 188.
- 58 VGH Mannheim, Urteil vom 18.3.1981 – IX 1496/79, JZ 1981, 661 (663); Strosta, DÖV 1987, 1050 (1052): Körperverletzung,Vergewaltigung; BVerfG, Beschluss vom 25.8.1992, 6 B 31/91, NVwZ 19.2.1990, 1201, 1202: Tötungsdelikt; Württ.–Bad. VGH, Urteil vom 26.3.1955, 3 K 5/54, VerwRspr 1958, 528 (531): Un- würdigkeit eines Arztes wegen rechtswidriger Abtreibung.
sung in der Literatur, wonach Zulassungsvoraussetzun- gen zur Promotion ausschließlich auf den Nachweis der Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeitsweise be- schränkt sein dürfen.60 Die insoweit vorgebrachten Ar- gumente, dass die Chancen einer Universität, qualifizier- te Professoren und sonstiges wissenschaftliches Personal zu gewinnen, bei wissenschaftsrelevanten Straftaten der Doktoranden betroffen seien, weil ein zweifelhaftes An- sehen der Universität die Attraktivität eines Rufes aus Sorge um die eigene wissenschaftliche Reputation min- dern könne, und auch das Ansehen bei den Studenten betroffen sei, weil für diese die Wertschätzung ihres an der Universität erworbenen Abschlusses zur Debatte ste- he61, dürften zwar auch Geltung beanspruchen, wenn Promovenden zugelassen werden, die sich einer vorsätz- lichen schweren Straftat schuldig gemacht haben. Den- noch sind die Gerichte dieser Argumentation zum Schutz der Berufsfreiheit der Promotionswilligen nicht gefolgt. Zwar könnte auch die Auffassung vertreten wer- den, dass die Begehung einer vorsätzlichen Straftat stets ein Indiz dafür darstellt, dass der Betroffene nicht bereit ist, sich an bestehende Regeln zu halten. Daraus könnte der Schluss gezogen werden, dass er dann erst recht nicht bereit ist, die Regeln der wissenschaftlichen Lau- terkeit zu beachten. Nach dieser Auffassung käme jeder vorsätzlichen Straftat Wissenschaftsrelevanz zu. Dieser Argumentation hat das Bundesverwaltungsgericht je- doch eine Absage erteilt. Gleiches gilt für die regelmäßig zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit vorgesehene Möglichkeit, von einzelnen Zulassungsvoraussetzungen Ausnahmen zuzulassen.62 Es wäre demnach eine Rege- lung denkbar, wonach zunächst alle Straftaten offen zu legen sind, bei nicht wissenschaftsrelevanten Taten dann aber nach einer Einzelfallprüfung ein Dispens möglich ist. Aber auch dies lässt die strikte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu. Problematisch ist in diesem Zusammenhang, dass das Bundesverwal- tungsgericht nicht definiert, welchen Straftaten es Wis- senschaftsrelevanz beimisst. Insoweit verbleibt eine er- hebliche Unsicherheit bei den Universitäten, sofern sie auf Angaben zu Vorstrafen des Antragstellers nicht gänz-
59 VG Köln, Urteil vom 27.10.2011, 6 K 3445/10, JurionRS 2011, 29040, Rn. 78; vgl. auch Lorenz, DVBl 2005, 1242 (1245).
60 Geis/Wendelin, Hochschulrecht im Freistaat Bayern, 2009, Kapi- tel I Rn. 346.
61 VG Köln, Urteil vom 27.10.2011, 6 K 3445/10, JurionRS 2011, 29040, Rn. 79.
62 Vgl. hierzu Leuze/Epping/Epping, HG NRW, Stand 8. EL 2009, § 67 Rn. 122; VGH Mannheim, Urteil vom 18.03.1981 – IX 1496/79, JZ 1981, 661 (662).
lich verzichten wollen. Klarheit wird insoweit nur die zu- künftige Rechtsprechung bringen können.
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Zu- lassung zur Promotion nur bei Straftaten mit Wissen- schaftsbezug verweigert werden kann. Andere Strafta- ten, seien sie auch noch so verwerflich, dürfen nicht be- rücksichtigt werden.
bb) Rechtfertigung durch die Wissenschaftsfreiheit der Hochschullehrer als Betreuer
Die Verweigerung der Zulassung zum Promotionsver- fahren aufgrund bestehender Vorstrafen kann nicht mit der Wissenschaftsfreiheit des betreuenden Hochschul- lehrers begründet werden. Dabei ist nämlich zwischen dem Doktorandenverhältnis als Rechtsbeziehung zwi- schen dem Doktoranden und dem betreuenden Hoch- schullehrer einerseits und dem Promovendenverhältnis als Rechtsbeziehung zwischen dem Doktoranden und der Fakultät/Hochschule zu unterscheiden.63
Es wird allgemein angenommen, dass die Wissen- schaftsfreiheit eines Hochschullehrers es ausschließe, ihn zur Annahme eines Doktoranden zu verpflichten.64 Die Freiheit der Lehre garantiert auch einen Freiraum bei der Betreuung von Doktoranden.65 Ein Hochschul- lehrer darf deshalb prüfen, ob neben den wissenschaftli- chen auch die menschlichen Voraussetzungen für ein Doktorandenverhältnis als persönliches Vertrauensver- hältnis bestehen.66 Deshalb ist anerkannt, dass jeder Hochschullehrer die Betreuung einer Promotion ableh- nen kann, wenn er sachliche Gründe dafür vorbringen kann, wobei dem Hochschullehrer ein großer Entschei- dungsspielraum zugebilligt werden müsse. Dabei kön- nen neben fachlichen Voraussetzungen des Bewerbers
- 63 Sieweke, JuS 2009, 283, 284; Hartmer/Detmer/Hartmer, Hochschulrecht, 2. Aufl. 2011, Kapitel V Rn. 16; Kluth, in: Dörr (Hrsg.): Die Macht des Geistes – FS für Hartmut Schiedermair, 2001, S. 569 (578); OVG Lüneburg, Urteil vom 2. 12. 2009, 2 KN 906/06, NdsVBl 2010, 204 (207); Geis/Wendelin, Hochschulrecht im Freistaat Bayern, 2009, Kapitel II Rn. 340 f.; Leuze/Epping/ Epping, HG NRW, Stand 8. EL 2009, § 67 Rn. 100.
- 64 Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 424; Hufen, JuS 1987, 918; Hartmer/Detmer/Hartmer, Hochschulrecht, 2. Aufl. 2011, Kapitel V Rn. 20; Löwisch/Würtenberger, OdW 2014, 103 (107); BVerwGE 24, 355 (359); vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 5.11.1985, 7 B 197/85, NVwZ 1986, 377; dementsprechend sieht § 67 Abs. 2 S. 3 HG NRW auch nur vor, dass die Hoch- schulen auf eine wissenschaftliche Betreuung der Doktoranden hinwirken.
- 65 Löwisch/Würtenberger, OdW 2014, 103 (107); Leuze/Epping/Ep- ping, HG NRW, Stand 8. EL 2009, § 67 Rn. 4, 98.
- 66 Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 424; Hufen, JuS 1987, 918; Hartmer/Detmer/Hartmer, Hochschulrecht, 2. Aufl. 2011, Kapitel V Rn. 20; Löwisch/Würtenberger, OdW 2014, 103 (108); BVerwGE 24, 355 (359); vgl. auch BVerwG, Beschluss
auch persönliche Gründe herangezogen werden.67 Dabei steht dem Hochschullehrer ein pädagogisch-wissen- schaftlicher Bewertungsspielraum zur Beurteilung der Frage zu, ob die menschlichen und wissenschaftlichen Voraussetzungen für das Doktorandenverhältnis vorliegen.68
Sieweke nimmt demgegenüber an, dass bei Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen nicht nur ein Zulas- sungsanspruch gegenüber der Fakultät, sondern auch gegenüber dem als Betreuer ausgewählten Hochschul- lehrer bestehe. Begründet wird dies damit, dass die Be- treuung von Doktoranden Dienstaufgabe sei, die den Hochschullehrern in erster Linie im Interesse der Dok- toranden übertragen worden sei.69 Dafür spricht, dass zwar das Doktorandenverhältnis ein Vertrauensverhält- nis darstellt, aber das Erbringen einer selbstständigen wissenschaftlichen Leistung im Vordergrund steht.70 Diese Auffassung verkennt jedoch die Wissenschaftsre- levanz der Betreuung eines Doktoranden. Zwar handelt der Hochschullehrer als Amtsinhaber71 und übernimmt mit einer Betreuung eine rechtliche Verpflichtung72. Diese Verpflichtung übernimmt der Hochschullehrer aber allein und ganz persönlich aufgrund eines besonde- ren Vertrauensverhältnisses.73 Bei der Auswahl seiner Doktoranden steht dem Hochschullehrer ein weiter von der Wissenschaftsfreiheit geschützter Beurteilungsspiel- raum zu, der es ausschließt, eine Betreuung gegen seinen Willen zu übernehmen, wenn sachliche Gründe vorlie- gen, die im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens zu einer Ablehnung der Betreuung führen.74
Darauf kommt es aber nicht an, da der Anspruch auf Zulassung zum Promotionsverfahren von der Betreuung durch einen Hochschullehrer nicht abhängt. Zwar ist eine erfolgreiche Dissertation ohne Betreuung und Bera-
vom 5.11.1985, 7 B 197/85, NVwZ 1986, 377.
67 Hartmer/Detmer/Hartmer, Hochschulrecht, 2. Aufl. 2011, Kapitel
V Rn. 15; Leuze/Epping/Epping, HG NRW, Stand 8. EL 2009, § 67 Rn. 98; Kluth, in: Dörr (Hrsg.): Die Macht des Geistes – FS für Hartmut Schiedermair, 2001, S. 569 (580); OVG Hamburg, Urteil vom 6.2.1985, Bf III 258/82.
68 BVerwGE 24, 355 (359 f.); OVG Hamburg, Urteil vom 6.2.1985, Bf III 258/82.
69 Sieweke, JuS 2009, 283, 284.
70 BVerwGE 24, 355 (359 f.); OVG Lüneburg, Urteil vom 2.12.2009,
2 KN 906/06, NdsVBl 2010, 204 (206).
71 Kluth, in: Dörr (Hrsg.): Die Macht des Geistes – FS für Hartmut
Schiedermair, 2001, S. 569 (574, 579).
72 Kluth, in: Dörr (Hrsg.): Die Macht des Geistes – FS für Hartmut
Schiedermair, 2001, S. 569 (579); Leuze/Epping/Epping, HG
NRW, Stand 8. EL 2009, § 67 Rn. 100.
73 OVG Lüneburg, Urteil vom 2.12.2009, 2 KN 906/06, NdsVBl
2010, 204 (207); vgl. auch Kluth, in: Dörr (Hrsg.): Die Macht
des Geistes – FS für Hartmut Schiedermair, 2001, S. 569 (579 f.); Leuze/Epping/Epping, HG NRW, Stand 8. EL 2009, § 67 Rn. 101.
74 Vgl. auch OVG Hamburg, Urteil vom 6.2.1985, BF III 258/82.
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tung durch einen Hochschullehrer kaum realisierbar, weshalb die Betreuung ihre Bedeutung nicht verloren hat. Formelle Voraussetzung für die Zulassung ist die Be- treuung aber nicht.75 Dementsprechend sieht zum Bei- spiel das Landeshochschulgesetz Sachsen-Anhalt die Be- treuunglediglichalsSollregelungvor.76DasBetreuungs- verhältnis zwischen einem Doktoranden und dem die- sen betreuenden Hochschullehrer besteht somit unabhängig und gesondert vom Promotionsverfahren. Findet ein Promotionswilliger mangels persönlichen Vertrauens zu einem Hochschullehrer keinen Betreuer an der gewählten Fakultät, hat er keinen Anspruch auf eine Betreuung durch einen Hochschullehrer. Da die Be- treuung durch einen Hochschullehrer allerdings nicht formelle Voraussetzung für eine Promotionszulassung ist, kann die Zulassung nicht mit der fehlenden Betreu- erzusage verweigert werden.77
cc) Rechtfertigung durch die Wissenschaftsfreiheit der Hochschullehrer als Gutachter
Fraglich ist, ob derartige persönliche Gründe ausrei- chen, damit ein Hochschullehrer seine Tätigkeit als Gut- achter im Promotionsverfahren verweigern kann. Art. 5 Abs. 3 GG schützt die Wissenschafts- und Lehrfreiheit vor staatlicher Einwirkung auf den Prozess der Gewin- nung und Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnis- se78 und garantiert der Hochschullehrern eine hinrei- chende Mitwirkung im organisatorischen Gesamtgefüge einer Hochschule an allen wissenschaftsrelevanten Ent- scheidungen. Angelegenheiten, die der Selbstbestim- mung der Grundrechtsträger unterliegen, dürfen weder auf Vertretungs- noch Leitungsorgane zur Entscheidung übertragen werden.79 Bei der Verpflichtung eines Hoch- schullehrers durch die Fakultät, als Gutachter an einem Promotionsverfahren mitzuwirken80, handelt es sich jedoch nicht um den Bereich der Gewinnung und Ver- mittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse und damit nicht um eine Angelegenheit, die der Selbstbestimmung des Hochschullehrers zuzuordnen ist. Vielmehr gehört die Teilnahme an Promotionsverfahren als Gutachter insoweit zu seinen Amtspflichten, wie die Teilnahme an jeder anderen Prüfung im Bereich der Hochschulen.81 In
75 Hufen, JuS 1987, 918; Sieweke, JuS 2009, 283, 284; Hartmer/Det- mer/Hartmer, Hochschulrecht, 2. Aufl. 2011, Kapitel V Rn. 16; Kluth, in: Dörr (Hrsg.): Die Macht des Geistes – FS für Hartmut Schiedermair, 2001, S. 569 (578 f.); Leuze/Epping/Epping, HG NRW, Stand 8. EL 2009, § 67 Rn. 93; OVG Lüneburg, Urteil vom 2.12.2009, 2 KN 906/06, NdsVBl 2010, 204 (207); Geis/Wendelin, Hochschulrecht im Freistaat Bayern, 2009, Kapitel II Rn. 340. Ob gesetzliche Verpflichtungen zum Abschluss einer Betreuungsver- einbarung wie in § 38 Abs. 5 S. 3 LHG BW und § 67 Abs. 2 S. 3 HG NRW vor den Gerichten Bestand haben, bleibt abzuwarten; vgl. hierzu Löwisch/Würtenberger, OdW 2014, 103 (106, 109).
dem Verfahren soll ausschließlich festgestellt werden, ob der Promovend in der Lage ist, selbstständig wissen- schaftlich zu arbeiten.82 Auf ein persönliches Vertrau- ensverhältnis kommt es in diesem Stadium des Promoti- onsverfahrens nicht an, sodass eventuelle Vorstrafen des Promovenden für den Hochschullehrer unbeachtlich sein müssen. Die bloße Tätigkeit als Gutachter führt auch nicht dazu, dass die Dissertation oder deren Bewer- tung der persönlichen wissenschaftlichen Tätigkeit des Hochschullehrers zugerechnet werden. Die Wissen- schaftsfreiheit des Gutachters wird somit durch die Ver- pflichtung zur Teilnahme am Promotionsverfahren nicht ungerechtfertigt beeinträchtigt.
d) Zwischenergebnis
Als Ergebnis ist festzuhalten, dass Zulassungsvorausset- zungen zum Promotionsverfahren in die Grundrechte der Promotionsbewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG und 5 Abs. 3 GG eingreifen. Dem Bundesverwaltungsgericht ist insoweit uneingeschränkt zuzustimmen, dass dieser Eingriff jedenfalls bei wissenschaftsrelevanten Straftaten gerechtfertigt sein kann. Die ausnahmslose Beschrän- kung auf diese wissenschaftsrelevanten Straftaten führt dazu, dass die Promotion tatsächlich nur noch eine wis- senschaftsbezogene Prüfung darstellt. Eine Würdigkeit des Titelträgers lässt das Bundesverwaltungsgericht als Zulassungsvoraussetzung nicht mehr zu. Die Universitä- ten sind daher verpflichtet, auch Personen zu promovie- ren, die äußerst verwerfliche und auf sittlich niedrigster Stufe stehende Straftaten begangen haben, solange diese nur keinen Wissenschaftsbezug aufweisen. Dies stellt eine erhebliche Beeinträchtigung der Universitäten im Hinblick auf den Schutz ihres Ansehens dar. Dem Anse- hen des Doktortitels in der Öffentlichkeit wird dieser Umstand ebenfalls weiter schaden.
2. Urteil vom 31. Juli 2013
Dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Juli 2013 zum nachträglichen Entzug eines Doktortitels bei einer wissenschaftsrelevanten Straftat ist im Ergebnis zuzustimmen.
76 Vgl. § 18 Abs. 6 S. 3 HSG LSA; § 67 Abs. 2 S. 3 HG NRW.
77 Löwisch/Würtenberger, OdW 2014, 103 (106); Leuze/Epping/Ep-
ping, HG NRW, Stand 8. EL 2009, § 67 Rn. 93.
78 Löwisch/Würtenberger, OdW 2014, 103 (107), m.w.N.
79 Wendt/Weth, juris 2015, 290 (292).
80 Vgl. Leuze/Epping/Epping, HG NRW, Stand 8. EL 2009, § 67
Rn. 59 f.; 99.
81 Leuze/Epping/Epping, HG NRW, Stand 8. EL 2009, § 67 Rn. 72. 82 BVerwGE 24, 355 (360).
a) Grundrechtseingriff
Die in den Landeshochschulgesetzen83 vorgesehene Möglichkeit zur Entziehung des Doktorgrades wegen späterer Unwürdigkeit zielt weder darauf ab, die Berufs- ausübung als solche unmöglich zu machen, noch darauf, Art und Weise der Berufsausübung zu reglementieren. Es ist jedoch anerkannt, dass auch solche Auswirkungen staatlicher Maßnahmen als Beeinträchtigungen der beruflichen Betätigungsfreiheit den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG berühren, deren Herbeiführung von der Maßnahme zwar nicht bezweckt wird, die sich aber als deren vorhersehbare und in Kauf genommene Neben- folgen darstellen. So kann die Entziehung eines akade- mischen Grades im Einzelfall auch berufliche Erschwer- nisse unterschiedlicher Art und auch von erheblichem Gewicht zur Folge haben und sich daher als Berufsaus- übungsregelung darstellen.84 Hierzu muss der Titelinha- ber jedoch substantiiert darlegen, dass solche Nebenfol- gen bei ihm eintreten.85 Jedenfalls ist das Recht zur Füh- rung ordnungsgemäß erworbener akademischer Titel durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützt.86
b) Rechtfertigung
Eine solche Berufsausübungsregelung ist zulässig, wenn vernünftige Erwägungen des Allgemeinwohls die Rege- lung zweckmäßig erscheinen lassen und diese nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Zweck steht.87 Der Begriff der Würdigkeit lässt sich im Wissenschafts- recht durch Wesen und Bedeutung des akademischen Grades präzisieren. Mit dem Doktorgrad ist eine fach- lich-wissenschaftliche Qualifikation verbunden.88 Der akademische Grad ist grundsätzlich unverlierbar und
- 83 Vgl. § 36 Abs. 7 LHG BW; § 20 S. 1 Nr. 3 HSG LSA; § 53 Abs. 2 S. 1 ThürHG; Art. 69 S. 1 BayHSchG; siehe auch § 48 Abs. 2 S. 1 BgbHG zur Versagung der Zustimmung zur Weiterführung der Bezeichnung „Professor“ wegen erwiesener Unwürdigkeit.
- 84 BVerfG, Beschluss vom 25.8.1992, 6 B 31/91, NVwZ 1992, 1201, 1202; VG Köln, Urteil vom 27.10.2011, 6 K 3445/10, JurionRS 2011, 29040, Rn. 33; Starosta, DÖV 1987, 1050 (1051).
- 85 BVerfG, Beschluss vom 25.8.1992, 6 B 31/91, NVwZ 1992, 1201, 1202.
- 86 Starosta, DÖV 1987, 1050.
- 87 Grundlegend BVerfGE 7, 377 (405 ff.); 46, 120 (138 ff.); OVGLüneburg, Urteil vom 2.12.2009, 2 KN 906/06, NdsVBl 2010, 204 (205); VG Köln, Urteil vom 27.10.2011, 6 K 3445/10, JurionRS 2011, 29040, Rn. 33.
- 88 BVerfG, Beschluss vom 3.9.2014, 1 BvR 3353/13, NVwZ 2014, 1571; BVerfG, Beschluss vom 25.8.1992, 6 B 31/91, NVwZ 1992, 1201, 1202; OVG Berlin, Urteil vom 26.4.1990, 3 B 19/89, NVwZ 1991, 188; Lorenz, DVBl 2005, 1242 (1244).
- 89 Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 441; Hart- mer/Detmer/Hartmer, Hochschulrecht, 2. Aufl. 2011, Kapitel V Rn. 35; Lorenz, DVBl 2005, 1242 (1244); Leuze/Epping/Epping,
zeitlich unbegrenzt. Er drückt aus, dass der Träger die wissenschaftliche Eignung besessen hat, unabhängig davon, ob er sie aktuell noch besitzt. Er ist Ausdruck eines bestimmten fachlichen Könnens und einer wissen- schaftlichen Lauterkeit.89 Der akademische Doktorgrad ist vornehmlich aus der Sicht der Universität zu verste- hen und zu definieren. Mit der Promotion wird in erster Linie nachgewiesen, dass der Promovierte zu einer selbstständigen, größeren wissenschaftlichen Leistung befähigt ist.90 Umstritten ist, ob der Doktorgrad eine darüber hinausgehende akademische Würdigung und auch eine verliehene akademische Würde darstellt. Nach der bisher überwiegenden Auffassung in der Literatur und Rechtsprechung erschöpft sich der Doktorgrad nicht nur im Nachweis der besonderen fachlichen Qua- lifikation, sondern stellt gleichzeitig eine ehrenvolle Kennzeichnung seines Trägers dar.91 Nach allgemeiner gesellschaftlicher Auffassung bedeute der Doktorgrad mehr als den Nachweis eines positiven Wissens, er ver- leihe dem „Doktor“ einen besonderen Rang.92 Die Füh- rung des Titels setze damit eine persönliche Würdigkeit voraus. Die Möglichkeit der Entziehung wegen Unwür- digkeit liege daher schon in seinem Wesen begründet.93
Bei der Entziehung des Doktorgrades wegen Unwür- digkeit war in diesem Zusammenhang bislang umstrit- ten, ob und inwieweit eine strafrechtliche Verurteilung die Entziehung eines Doktorgrades rechtfertigen kann. Nach einer Auffassung ist die Unwürdigkeit zu bejahen, wenn der Träger des Doktorgrades vorsätzlich eine schwere, gemeingefährliche oder gemeinschädliche oder gegen die Person gerichtete, von der Allgemeinheit be- sonders missbilligte, ehrenrührige Straftat begangen hat, die ein die Durchschnittsstraftat überwiegendes Unwert-
HG NRW, Stand 8. EL 2009, § 67 Rn. 125; OVG Berlin, Urteil vom 26.4.1990, 3 B 19/89, NVwZ 1991, 188; OVG Koblenz, Urteil vom 31.7.1991, 2 A 10260/91, NVwZ-RR 1992, 79 (80).
90 Hartmer/Detmer/Hartmer, Hochschulrecht, 2. Aufl. 2011, Kapitel V Rn. 6, 33; Nolden/Rottmann/Grimm, Sächsisches Hochschulge- setz – Kommentar, 2011, § 40 S. 211.
91 Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 436; Hart- mer, in Hartmer/Detmer, Hochschulrecht 2004, Kap. V Rn. 33; Leuze/Epping/Epping, HG NRW, Stand 8. EL 2009, § 67 Rn. 125; OVG Berlin, Urteil vom 26.4.1990, 3 B 19/89, NVwZ 1991, 188; OVG Koblenz, Urteil vom 31.7.1991, 2 A 10260/91, NVwZ-RR 1992, 79 (80).
92 OVG Berlin, Urteil vom 26.4.1990, 3 B 19/89, NVwZ 1991, 188; Leuze/Epping/Epping, HG NRW, Stand 8. EL 2009, § 67 Rn. 125; Starosta, DÖV 1987, 1050 (1051); Zimmerling/Brehm, Prüfungs- recht, 3. Aufl. 2007, § 37 Rn. 698; Menzel, JZ 1960, 457 (461).
93 Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 436, 445; OVG Berlin, Urteil vom 26.4.1990, 3 B 19/89, NVwZ 1991, 188; OVG Koblenz, Urteil vom 31.7.1991, 2 A 10260/91, NVwZ-RR 1992, 79 (80).
Schmuck · Promotion und Straftaten 1 2 3
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urteil enthält und zu einer tiefgreifenden Abwertung seiner Persönlichkeit führt.94 Die andere Auffassung hält dagegen jedwedeForderungnacheinerakademischenWürdigkeit des Promotionsbewerbers für unzulässig.95 Die vermitteln- de und mittlerweile wohl herrschende Auffassung ist der Ansicht,dassdiespätereStraftateinenWissenschaftsbezug aufweisen muss, um den Entzug eines rechtmäßig erworbe- nenDoktorgradeszubegründen,dieWürdigkeitalsowis- senschaftsbezogen zu verstehen ist.96
Die landesrechtlichen Vorschriften zur Entziehung eines Doktorgrades bei Unwürdigkeit dienen vorrangig der Sicherung der Funktionsfähigkeit des Wissenschafts- prozesses. In der Wissenschaft muss jeder wissenschaft- lich Tätige mit seinen Forschungen auf den Erkenntnis- sen anderer aufbauen und auf die Redlichkeit der Mit- glieder der Wissenschaftsgemeinde vertrauen können. Wird dieses Vertrauen verletzt, leidet neben der Qualität der jeweiligen Forschungsarbeit auch die Präzision des Fachdiskurses. Dies kann auch die Glaubwürdigkeit des Wissenschaftsbetriebs im Interesse der Allgemeinheit insgesamt beschädigen.97 Hält sich der Titelträger nicht an die mit dem Titel verknüpfte Erwartung zur perma- nenten Einhaltung der wissenschaftlichen Kernpflich- ten, kann der Landesgesetzgeber die Entziehung des Doktorgrades vorsehen.98 Dies gilt somit insbesondere für Straftaten mit Wissenschaftsbezug. Da die Promoti- on grundsätzlich wissenschaftsbezogen zu verstehen ist und die Fähigkeit zu selbstständigem wissenschaftlichen Arbeiten nachweist, können Straftaten ohne Wissen- schaftsbezug nicht berücksichtigt werden.99 Insoweit be- steht hinsichtlich der Interessen der Hochschulen ein er- heblicher Unterschied zur Berücksichtigung von Strafta- ten bei der Zulassung zur Promotion. Die spätere Straf- fälligkeit des Titelträgers bei nicht wissenschaftsrelevanten Straftaten wirkt nicht auf das Ansehen der Hochschulen zurück, da zumeist keine persönliche oder zeitliche Nähe mehr zur Hochschule und zum Promotionsverfahren besteht. Insoweit ist es gerechtfertigt, bei der Entziehung eines Doktortitels wegen späterer Straftaten ausschließ- lich auf deren Wissenschaftsrelevanz abzustellen.
- 94 Nolden/Rottmann/Grimm, Sächsisches Hochschulgesetz – Kommentar, 2011, § 39 S. 210: Entziehung bei Verbrechen; VGH Mannheim, Urteil vom 18.3.1981 – IX 1496/79, JZ 1981, 661 (663); Württ.-Bad. VGH, Urteil vom 26.03.1955 – 3 K 5/54, VerwRspr 1958, 528 (530): sittlich einwandfreie Führung.
- 95 Linke, WissR 1999, 147 (155); Tiedemann, ZRP 2010, 53 (53 f.); Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Aufl. 2007, Rn. 716; Maurer, in: HdbWissR, Band 1, 2. Aufl. 1996, 776.
- 96 BVerwG, Urteil vom 31.7.2013, BVerwG 6 C 9.12, BVerwGE 147, 292 (299 f.); VG Köln, Urteil vom 27.10.2011, 6 K 3445/10, Juri- onRS 2011, 29040, Rn. 39; OVG Berlin, Urteil vom 26.4.1990 – 3 B 19/89, NVwZ 1991, 188; Lorenz, DVBl 2005, 1242 (1244).
IV. Ausblick
Die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts dürften im Wesentlichen nur Einfluss auf das Zulas- sungsverfahren und die in den Promotionsordnungen- enthaltenen Zulassungsvoraussetzungen haben. Die Hochschulen dürften sich aufgrund des zeitlichen und persönlichen Abstands von Titelträger und Fakultät/ Hochschule damit arrangieren können, dass ein Titel- entzug aufgrund einer späteren Straffälligkeit des Titel- trägers nur bei wissenschaftsrelevanten Straftaten in Betracht kommt, der Begriff der Würdigkeit also aus- schließlich wissenschaftsbezogen zu verstehen ist. Schwieriger dürfte diese Einsicht bei der Zulassung zur Promotion sein, da die Hochschulen/Fakultäten bei der Promotion eines vorbestraften Promovenden auch immer ihren eigenen Ruf in der Öffentlichkeit und der Wissenschaftsgemeinschaft in Gefahr sehen dürften. Wenn die Promotion entsprechend der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts allerdings nur noch eine rein wissenschaftsbezogene Prüfung darstellt, können in den Promotionsordnungen auch nur wissenschaftsrele- vante Zulassungsvoraussetzungen aufgestellt werden. Die einzelnen Regelungen in den Promotionsordnungen der Fakultäten und Hochschulen sind daher auf ihre Wissenschaftsrelevanz zu überprüfen.
1. Vorstrafen
Aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. September 2015 folgt unmittelbar, dass kein Führungszeugnis mehr verlangt werden darf. Die Hoch- schule darf ihrer Zulassungsentscheidung nur wissen- schaftsrelevanten Straften Bedeutung beimessen und daher auch nur nach solchen Straftaten fragen. Dement- sprechend muss der Antragsteller auch nur zu solchen Straftaten Auskunft geben. Ein Führungszeugnis kann aber nicht auf wissenschaftsrelevante Straftaten beschränkt werden. Wenn die Hochschulen daher Straf- taten im Zulassungsverfahren noch für relevant erach- ten, werden sie nicht umhin kommen, in der Promoti-
97 BVerwG, Urteil vom 31.7.2013, BVerwG 6 C 9.12, BVerwGE 147, 292 (302); Goeckenjahn, JZ 2013, 723 (725); VG Köln, Urteil vom 27.10.2011, 6 K 3445/10, JurionRS 2011, 29040, Rn. 71; vgl. auch Rieble, OdW 2014, 19 (28); Lorenz, DVBl 2005, 1242 (1244 f.).
98 BVerwG, Urteil vom 31.7.2013, BVerwG 6 C 9.12, BVerwGE 147, 292 (302); Nolden/Rottmann/Grimm, Sächsisches Hochschulge- setz – Kommentar, 2011, § 39 S. 210; Lorenz, DVBl 2005, 1242 (1245).
99 Siehe oben unter III. 1.
onsordnung einen Katalog von Straftaten, denen sie Wis- senschaftsrelevanz beimessen, aufzunehmen und den Antragsteller insoweit zu einer Erklärung aufzufordern. Dabei ist es eine Frage der Verhältnismäßigkeit, ob nach allen Straftaten mit Verurteilung gefragt wird oder ob eine ausgeurteilte Mindeststrafe vorgesehen wird, ab der Aus- kunft über die Verurteilung zu geben ist, oder ob sogar auch nach eingestellten Ermittlungen gefragt wird, soweit die Einstellung gegen Auflagen oder wegen Geringfügigkeit erfolgte. Wo die Grenze der Verhältnismäßigkeit verläuft, lässt sich nicht pauschal beantworten und hängt von den Regelungen im Einzelfall ab. Je mehr Straftaten Gewicht im Zulassungsverfahren beigemessen werden soll und je geringfügiger die relevanten Straftaten sein können, desto weiter müssten zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit die vorzusehenden Ausnahmeregelungen sein.
Damit ist zugleich auch das Würdigkeitserfordernis als Zulassungsvoraussetzung unnötig.100 Da eine Wür- digkeit ausschließlich wissenschaftsbezogen verstanden werden darf, sollten vielmehr die Ausschlusskriterien für eine Promotionszulassung benannt werden. Dazu ge- hört neben der Angabe einschlägiger Straftaten auch die Angabe, dass die Dissertation selbstständig und ohne unzulässige Hilfe erstellt wurde.
2. Lebenslauf
Es stellt sich außerdem die Frage, ob – wie zurzeit noch üblich – mit dem Promotionsantrag ein Lebenslauf verlangt werden kann. Bisher war anerkannt, dass die Ermächtigung zum Erlass von Promotionsordnungen auch Elemente umfasst, die nicht oder jedenfalls nicht unmittelbar die Fra- ge der wissenschaftlichen Qualifikation zum Gegenstand haben. Dies wurde für das Erfordernis, einen Lebenslauf vorzulegen, angenommen.101 Ob sich diese Zulassungsvor- aussetzung vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts halten lässt, bleibt abzuwarten. Jedenfalls müsste begründet werden, warum ein Lebenslauf neben dem Nachweis eines qualifizierten Hochschulab- schlusses und ggf. einer überdurchschnittlichen Seminar- leistung Auskunft über die wissenschaftliche Eignung des Promotionswilligen geben kann.
3. Betreuerzusage
Eine Betreuerzusage als Zulassungsvoraussetzung ist ebenfalls nicht verfassungskonform. Auch wenn sich
100 Lorenz, DVBl 2005, 1242 (1245).
101 OVG Lüneburg, Urteil vom 2.12.2009, 2 KN 906/06, NdsVBl
2010, 204.
102 Hufen, JuS 1987, 918; Sieweke, JuS 2009, 283, 284; Hartmer/Det-
mer/Hartmer, Hochschulrecht, 2. Aufl. 2011, Kapitel V Rn. 16; Kluth, in: Dörr (Hrsg.): Die Macht des Geistes – FS für Hartmut Schiedermair, 2001, S. 569 (578 f.); OVG Lüneburg, Urteil vom 2.12.2009, 2 KN 906/06, NdsVBl 2010, 204 (207); Geis/Wendelin, Hochschulrecht im Freistaat Bayern, 2009, Kapitel II Rn. 340; Löwisch/Würtenberger, OdW 2014, 103 (106); a.A. Reich, HRG, 11. Aufl. 2012, § 18 Rn. 8.
kein Betreuer findet und damit ein Doktorandenverhält- nis nicht besteht, wird erst aufgrund der Beurteilung der eingereichten Dissertation entschieden, ob der Promo- vend mit der Dissertation seine Fähigkeit zur selbständi- gen wissenschaftlichen Tätigkeit nachgewiesen hat. Das Festhalten an einer Betreuerzusage als Zulassungsvor- aussetzung würde in ungerechtfertigter Weise von vorn- herein unterstellen, dass ohne eine entsprechende Betreuung eine selbständige wissenschaftliche Leistung nicht zu erzielen ist. Eine Betreuerzusage kann daher nicht formelle Voraussetzung für eine Promotionszulas- sung sein.102
4. Örtlichkeitserfordernisse
Entgegen der Auffassung von Thieme103 sind damit auch Zulassungsvoraussetzungen unzulässig, die eine persön- liche Nähe des Promovenden zur Fakultät sicherstellen sollen. Begründet wird dieses Örtlichkeitserfordernis zum einen mit einer angeblich erforderlichen persönli- chen Beziehung zwischen dem Fachbereich und dem Promovenden. Gerade bei den heutigen Massenuniver- sitäten ist eine solche Zulassungsvoraussetzung jedoch fraglich. Andererseits ist eine persönliche Beziehung zum betreuenden Hochschullehrer bei externen Promo- venden nicht ausgeschlossen.104 Zum anderen werden Zulassungsvoraussetzungen eines örtlichen Seminar- scheins mit der Wahrung eines Qualitätsstandards begründet.105 Dies unterstellt jedoch den anderen Fachbe- reichen eine unangemessene Bewertung von Prüfungsleis- tungen. Diese Zulassungsvoraussetzungen sind damit zum einen ungeeignet.106 Zum anderen ist ein Wissenschaftsbe- zug dieser Zulassungsvoraussetzung im Sinne der Recht- sprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ersicht- lich.
5. Promotionsvermittlung und ‑beratung
Für rechtmäßig gehalten wird eine Regelung des nieder- sächsischen Hochschulgesetzes, wonach die Annahme von Bewerbungen zu Promotionen bei der Inanspruch- nahme gewerblicher Promotionsvermittlung oder ‑bera- tung ausgeschlossen ist.107 Eine solche Regelung dient dem Nachweis der wissenschaftlichen Qualifikation des Doktoranden und vermeide den „bösen Schein“, dass ein Doktorand nicht nur wegen seiner wissenschaftlichen Qualifikation die Möglichkeit der Promotion eröffnet
103 Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 424; so wohl auch Reich, HRG, 11. Aufl. 2012, § 18 Rn. 8.
104 Kluth, in: Dörr (Hrsg.): Die Macht des Geistes – FS für Hartmut Schiedermair, 2001, S. 569 (584).
105 Leuze/Epping/Epping, HG NRW, Stand 8. EL 2009, § 67 Rn. 121. 106 Kluth, in: Dörr (Hrsg.): Die Macht des Geistes – FS für Hartmut Schiedermair, 2001, S. 569 (584); Leuze/Epping/Epping, HG
NRW, Stand 8. EL 2009, § 67 Rn. 121.
107 OVG Lüneburg, Urteil vom 2.12.2009, 2 KN 906/06, NdsVBl
2010, 204; Reich, HRG, 11. Aufl. 2012, § 18 Rn. 8.
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bekommen hat. Es sollen damit diejenigen von Promoti- onsverfahren fern gehalten werden, die sich einer gewerblichen Promotionsvermittlung gegen Entgelt bedient haben und allein deshalb in den Verdacht wis- senschaftlicher Unredlichkeit geraten sein könnten. Des- halb weist diese Ausschlussregelung den notwendigen wissenschaftlichen Bezug auf.108
V. Zusammenfassung
Im Ergebnis ist den Entscheidungen des Bundesverwal- tungsgerichts zur Relevanz von Vorstrafen im Zusam- menhang mit dem Erwerb und dem Verlust eines Doktortitels mit einer Einschränkung im Hinblick auf die Relevanz schwerer Straftaten im Zulassungsverfah- ren zuzustimmen. Dabei hat allerdings nicht das Bun- desverwaltungsgericht allein den Doktorgrad von einer akademischen Würdigung zum bloßen Nachweis der Fähigkeit zum selbstständigen wissenschaftlichen Arbei- ten „herabgewürdigt“. Vielmehr hat das Gericht ledig- lich die Entwicklung in einigen Landeshochschulgeset- zen – wozu auch die zu bewertende sächsische Regelung gehört – und den Promotionsordnungen nachvollzogen, die eine entsprechende Würdigkeit des Titelinhabers gar nicht mehr vorsehen.109 Auch wenn einige Hochschul- gesetze an der Würdigkeit des Titelträgers festhalten,110 scheint der Wandel in der gesellschaftlichen Anschau- ung des Doktortitels damit zementiert. Es ist auch nicht
vorstellbar und mit dem Doktortitel als solchem auch kaum vereinbar, dass in Bundesländern oder an Hoch- schulen mit Würdigkeitserfordernis dem Doktortitel eine andere Bedeutung beigemessen wird, als einem Titel, der an einer Hochschule erworben wurde, die an der Würdigkeit des Trägers nicht mehr festgehalten hat.111 Dieser Wandel muss allerdings noch in einigen Promotionsordnungen nachvollzogen werden. Alle dort normierten Zulassungsvoraussetzungen sind auf ihre Wissenschaftsrelevanz hin zu überprüfen und zu über- arbeiten. Die Einzelheiten wird die Rechtsprechung her- ausarbeiten. Dennoch muss jede Fakultät begründen können, warum eine aufgestellte Zulassungsvorausset- zung wissenschaftsrelevant ist. Die bloße Verpflichtung zur Vorlage eines Führungszeugnisses zur Prüfung der strafrechtlichen Unbescholtenheit eines Promotionsbe- werbers ist jedenfalls nicht mehr möglich. Das gleiche gilt für die Regelungen zum Entzug eines Titels wegen späterer Unwürdigkeit bzw. späterer Umstände. Insoweit kann nur noch solchen Umständen Gewicht beigemes- sen werden, die einen unmittelbaren Bezug zur Wissen- schaft aufweisen. Diese Entwicklung dient allerdings lei- der nicht der Stärkung des Vertrauens der Öffentlichkeit in den Doktortitel.
Sebastian Schmuck ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltunsgrecht in der Kanzlei KurzSchmuck Rechtsanwälte in Leipzig. Zu seinem Tätigkeitsgebiet gehört auch das Hochschulrecht.
108 OVG Lüneburg, Urteil vom 2.12.2009, 2 KN 906/06, NdsVBl 2010, 204; vgl. auch Hartmer/Detmer/Hartmer, Hochschulrecht, 2. Aufl. 2011, Kapitel V Rn. 37, 40; Leuze/Epping/Epping, HG NRW, Stand 8. EL 2009, § 67 Rn. 140.
109 Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Aufl. 2007, § 37 Rn. 715 f.; vgl. auch VGH Mannheim, Urteil vom 18.3.1981 – IX 1496/79, JZ 1981, 661 (663).
- 110 Vgl. hierzu Leuze/Epping/Epping, HG NRW, Stand 8. EL 2009, § 67 Rn. 124.
- 111 VGH Mannheim, Urteil vom 18.3.1981 – IX 1496/79, JZ 1981, 661 (663).