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Der För­der­ver­ein des Stif­tungs­lehr­stuhls für Betriebswirtschaftliche
Steu­er­leh­re an der Albert-Ludwigs-Universität
Frei­burg „Steu­ern in For­schung und Pra­xis e.V.“
ver­an­stal­te­te am 5. und 6. Novem­ber 2019 zum 20. Mal
sei­ne Arbeits­ta­gung mit dem Titel „Besteue­rung von
Hoch­schu­len“. Ver­an­stal­tungs­ort der Kon­fe­renz war die
Aula der Albert-Lud­wigs-Uni­ver­si­tät Frei­burg. Den etwa
270 Teil­neh­men­den bot sich die Gele­gen­heit, einen Einblick
in die aktu­el­le Recht­spre­chung und Handhabungen
in der Pra­xis zu erhal­ten und im Anschluss an die
Vor­trä­ge mit den jewei­li­gen Refe­ren­ten zu diskutieren.
Im Fol­gen­den wird ein Über­blick über die diesjährigen
Vor­trags­the­men und Wort­bei­trä­ge gegeben.
I. Eröff­nung und Ein­füh­rung in die dies­jäh­ri­gen Themen
Die Pro­rek­to­rin der Albert-Lud­wigs-Uni­ver­si­tät, Frau
Prof. Dr. Gie­se­la Riescher1, eröff­ne­te die Jubiläumstagung
und begrüß­te die Teil­neh­men­den – unter ihnen viele
wie­der­keh­ren­de Zuhö­rer – im Namen des gan­zen Rektorats.
Nach einem kur­zen Über­blick über die diesjährigen
The­men, das Abend­pro­gramm und die Referenten,
bedank­te sie sich ganz herz­lich bei Herrn Pro­fes­sor Kessler
und sei­nem Team für die Organisation.
II. Eröff­nungs­vor­trag zu den neue­ren Entwicklungen
des Gemeinnützigkeits‑, Spen­den- und Stiftungsrechts
Den Auf­takt der Ver­an­stal­tung bil­de­te der Vor­trag von
Herrn Prof. Dr. Rai­ner Hüttemann2 zu den neue­ren Entwicklungen
des Gemeinnützigkeits‑, Spen­den- und Stiftungsrechts.
Zunächst wur­den die neue­ren Entwicklungen
anhand der aktu­el­len Recht­spre­chung beleuchtet,
bei der Hüt­te­mann auf eini­ge Urtei­le der höchstrichterlichen
Finanz­recht­spre­chung im Detail ein­ge­gan­gen ist.
Auch fast ein Jahr nach dem „Attac“-Urteil3 des BFH
wird die­ses wei­ter­hin in den Medi­en kon­tro­vers diskutiert.
In der Fachliteratur4 herrscht jedoch Einig­keit darüber,
dass der vom Gericht ange­leg­te Maß­stab und auch
die Sub­sump­ti­on eine kon­se­quen­te Fort­set­zung und
Fort­bil­dung der bis­he­ri­gen Recht­spre­chung des I. und X.
Senats des BFH sei, wel­che kei­ne grund­sätz­li­chen neuen
Aus­sa­gen zu poli­ti­schen Betä­ti­gun­gen ent­hal­te. Nachdem
Hüt­te­mann kurz den Ver­fah­rens­gang und die vorinstanzliche
Ent­schei­dung dar­ge­legt hatte5, rück­te er die
bei­den Leit­sät­ze des BFH in den Fokus. In die­sen konstatiert
der BFH, dass „wer poli­ti­sche Zwe­cke durch Einflussnahme
auf poli­ti­sche Wil­lens­bil­dung und Gestaltung
der öffent­li­chen Mei­nung ver­folgt, kei­nen gemeinnützigen
Zweck i.S.d. § 52 AO erfüllt.“ Den ersten
Leit­satz sieht Hüt­te­mann als selbst­ver­ständ­lich an, denn
„Poli­tik“ sei kei­ner der in § 52 Abs. 2 AO aufgelisteten
Zwe­cke. Im zwei­ten Leit­satz äußert sich der BFH dann
klar­stel­lend, dass eine poli­ti­sche Betä­ti­gung jedoch möglich
sei, sofern sie von unter­ge­ord­ne­ter Bedeu­tung ist.
Im Rah­men der Urteils­be­spre­chung zeigt Hüttemann
auch die ver­fas­sungs­recht­li­che Ein­glie­de­rung des Urteils
in die Recht­spre­chung des BVerfG zur Parteienfinanzierung6
auf, wonach, basie­rend auf dem „Grund­satz der
Chan­cen­gleich­heit“, eine steu­er­li­che Unterscheidung
zwi­schen „poli­ti­schen“ und „gemein­nüt­zi­gen“ Körperschaften
gebo­ten sei. De lege feren­da käme für Hüttemann
die Erwei­te­rung von § 52 Abs. 2 AO um einen neuen
Nr. 26 zur För­de­rung der Poli­tik als gemeinnütziger
Zweck nicht in Betracht. Dies begrün­de­te er damit, dass
poli­ti­sche Ver­ei­ne zwar einer­seits nicht bes­ser behandelt
wer­den dür­fen als die Par­tei­en, aber zum ande­ren auch
nicht genau­so bevor­zugt behan­delt wer­den dür­fen wie
gemein­nüt­zi­ge Ein­rich­tun­gen. In die­sem Zusammenhang
erwähnt Hüt­te­mann im Ver­lauf des wei­te­ren Vortrags,
dass ent­ge­gen der herr­schen­den Literaturansicht
der Finanz­mi­nis­ter Olaf Scholz auf Nach­fra­ge angekündigt
habe, die Rechts­la­ge rund um „Attac“ zu revidieren.
Wolf­gang Kess­ler und Han­nah Beck
Tagungs­be­richt zur 20. Frei­bur­ger Arbeitstagung
„Besteue­rung von Hoch­schu­len“ am 5./6.11.2019
1 Pro­fes­so­rin Dr. Gie­se­la Rie­scher, Inha­be­rin der Pro­fes­sur für Politische
Phi­lo­so­phie, Theo­rie und Ideen­ge­schich­te und Prorektorin
für Red­lich­keit in der Wis­sen­schaft, Gleich­stel­lung und Vielfalt
der Albert-Lud­wigs-Uni­ver­si­tät Freiburg.
2 Pro­fes­sor Dr. Rai­ner Hüt­te­mann, Dipl.-Volksw., ist Inhaber
des Lehr­stuhls für Bür­ger­li­ches Recht, Handels‑, Bilanz- und
Steu­er­recht sowie Geschäfts­füh­ren­der Direk­tor des Insti­tuts für
Steu­er­recht an der Rhei­ni­schen Friedrich-Wilhelms-Universität
Bonn.
3 BFH, Urt. v. 10.1.2019 – V R 60/17, BFHE 263, 290.
4 Heu­er­mann, DStR 2019, 439 ff.; Hüt­te­mann, DB 2019, 744 ff.;
Wei­ter­mey­er, npoR 2019, 97 ff.
5 Vor­ge­hend Hes­si­sches Finanz­ge­richt 4. Senat, Urt. v. 10.11.2016 –
4 K 179/16.
Ord­nung der Wis­sen­schaft 2020, ISSN 2197–9197
1 2 4 O R D N U N G D E R WI S S E N S C H A F T 2 ( 2 0 2 0 ) , 1 2 3 — 1 3 0
6 BVerfG, Urt. v. 9.4.1992 – 2 BvE 2/89, BVerfGE 85, 264.
7 Anhän­gi­ges Revi­si­ons­ver­fah­ren beim BFH, Az. IX R 33/18.
8 Anhän­gi­ges Revi­si­ons­ver­fah­ren beim BFH, Az. IV R 12/18.
9 BFH, Urt. v. 15.1.2019 – X R 6/17, BFHE 263, 325.
10 BVerwG, Beschl. v. 6.3.2019 – 6 B 135/18.
11 OVG Schles­wig-Hol­stein, Urt. v. 7.12.2017 – 3 LB 3/17.
12 OVG Schles­wig-Hol­stein, Urt. v. 21.3.2019 – 3 LB 1/17.
13 Dr. Chris­toph Wäger ist Rich­ter am Bun­des­fi­nanz­hof im V. Senat
in München.
14 EuGH, Urt. v. 13.6.2019 – C‑420/18 – IO.
15 Vgl. etwa BFH, Urt. v. 20.8.2009 – V R 32/08, BFHE 227, 207.
16 EuGH, Urt. v. 13.6.2019 – C‑420/18 – IO.
17 Anhän­gi­ges Ver­fah­ren beim EuGH, Az. C‑694/18 – Ente Público
Radio Tele­vi­sión Madrid.
In Bezug auf das Spen­den­recht griff Hüt­te­mann zunächst
die steu­er­li­che Behand­lung von Sti­pen­di­en auf
und warf zwei Fra­gen auf, die sich aus steuerrechtlicher
Sicht bei der Gewäh­rung eines Sti­pen­di­ums immer stellen:
(1) Unter­liegt das Sti­pen­di­um als sol­ches überhaupt
der Ein­kom­men­steu­er und wenn ja, (2) greift die Steuerbefreiung
des § 3 Nr. 44 EStG, sofern die Sti­pen­di­en den
zur Bestrei­tung des Lebens­un­ter­hal­tes erforderlichen
Betrag nicht über­schrei­ten. In die­sem Zusammenhang
sind der­zeit auch beim BFH zwei Revi­si­ons­ver­fah­ren in
Bezug auf das sog. Land­arzt-Sti­pen­di­um7 und das
EXIST-Sti­pen­di­um8 anhän­gig. Anschlie­ßend besprach
Hüt­te­mann ein Urteil zur Auf­la­gen­schen­kung, indem
der Ehe­mann sei­ner Frau 400.000 € mit der Auflage
schenk­te, einen bestimm­ten Teil­be­trag an gemeinnützige
Ver­ei­ne zu spenden.9 Die Ehe­frau erfüll­te die Auflage.
Der BFH hat­te im Nach­gang zu beur­tei­len, ob die Spende
in die­sem Fall zum Spen­den­ab­zug nach § 10b EStG
berech­tigt. Dies ver­neint der BFH, da der Spen­der aufgrund
der vor­an­ge­gan­ge­nen Schen­kung wirtschaftlich
nicht belas­tet sei. Von einer Aus­nah­me sei ledig­lich im
vor­lie­gen­den Sach­ver­halt aus­zu­ge­hen, da es sich bei den
Par­tei­en des zugrun­de­lie­gen­den Schenkungsvertrages
um zusam­men­ver­an­lag­te Ehe­leu­te han­del­te, vgl.
§ 26b EStG.
Anschlie­ßend gab Hüt­te­mann noch einen Ausblick
auf die geplan­ten und anste­hen­den Refor­men des Gemeinnützigkeitsrechts.
Die bereits im Koalitionsvertrag
ange­kün­dig­te Ehren­amts­stif­tung wird nun durch den
Bund gegrün­det und mit 30 Mio. € För­der­vo­lu­men pro
Jahr aus­ge­stat­tet. Nach einem Vor­schlag der Landesregierung
Nord­rhein-West­fa­len soll nicht nur die Übungsleiter‑,
son­dern auch die Ehren­amts­pau­scha­le und die
Besteue­rungs­ober­gren­ze für steu­er­be­güns­ti­ge Körperschaften
ange­ho­ben wer­den. Als zen­tra­le Eck­punk­te zur
Reform des Gemein­nüt­zig­keits­recht durch das JStG 2019
iden­ti­fi­zier­te Hüt­te­mann, dass in Zukunft zum einen ein
plan­mä­ßi­ges Zusam­men­wir­ken aus­rei­che, um den Unmittelbarkeitsgrundsatz
zu wah­ren, und dass zum anderen
auch das aus­schließ­li­che Hal­ten und Ver­wal­ten von
Antei­len an einer steu­er­be­güns­tig­ten Kapitalgesellschaft
als unmit­tel­ba­re Zweck­ver­fol­gung i.S.d.
§ 51 Abs. 1 S. 1 AO anzu­se­hen sei.
Zum Abschluss sei­nes Vor­tra­ges gab Hüttemann
noch einen kur­zen Ein­blick in zwei aktu­el­le Entscheidungen
des Stif­tungs­rechts. Zunächst berich­te­te er, dass
das BVerwG10 im Fal­le „ALDI-Nord“ die Ansicht des
OVG Schleswig11 zur Recht­mä­ßig­keit der inter­nen Vertretung
eines Vor­stands­mit­glieds durch ein ande­res Vorstandsmitglied
bestä­tig­te. In einer ande­ren Rechtssache
wur­de ent­schie­den, dass sich „Ehren­amt­li­che Tätigkeit
und die Zah­lung einer Ver­gü­tung ausschließen“.12 Dem
Sach­ver­halt lag eine Stif­tungs­sat­zung zugrun­de, nach
der „die Mit­glie­der des Vor­stands ihr Amt zwar als Ehrenamt
anse­hen, ihnen aber für die Geschäftstätigkeit
eine ange­mes­se­ne Ver­gü­tung gezahlt wer­den kann“. Das
in Rede ste­hen­de Vor­stands­mit­glied ließ sich mit einem
hohen Stun­den­satz ver­gü­ten, sodass Hüt­te­mann seinen
Vor­trag in die­sem Zusam­men­hang mit den passenden
Wor­ten „wo Ehren­amt drauf steht, soll­te auch Ehrenamt
drin­ste­hen und wenn Sie das anders haben wol­len, müssen
Sie die Sat­zung ändern“, abschloss.
III. Aktu­el­les aus der Recht­spre­chung zur Umsatzsteuer
Im Anschluss an eine kur­ze Kaf­fee­pau­se fokus­sier­te Herr
Dr. Chris­toph Wäger13 sei­nen Vor­trag auf die aktuelle
Recht­spre­chung zur Umsatz­steu­er, auf die Unternehmereigenschaft,
den Leis­tungs­aus­tausch, den Vorsteuerabzug
sowie Steu­er­be­frei­un­gen und ‑ermä­ßi­gun­gen.
Anhand bei­spiel­haf­ter Sach­ver­hal­te erör­ter­te Wäger
zunächst die Neu­be­wer­tung der Unternehmereigenschaft
bei Mit­glie­dern von Auf­sichts­rä­ten auf­grund eines
aktu­el­len EuGH-Urteils14. Zunächst gab er die ständige
Recht­spre­chung des BFH15 wie­der, nach der Aufsichtsratsmitglieder
Unter­neh­mer sei­en, auch wenn sie Arbeitnehmervertreter
sind. Nach Ansicht der Finanzverwaltung
gel­te dies nicht für die­je­ni­gen Beam­ten, die ihre
Ver­gü­tung ganz oder teil­wei­se an den Dienstherrn
abfüh­ren. Dem­ge­gen­über ver­neint der EuGH16 das Vorliegen
einer selbst­stän­dig aus­ge­üb­ten Tätig­keit und in
der Fol­ge die Unter­neh­mer­ei­gen­schaft des entsprechenden
Auf­sichts­rats­mit­glieds. Dar­an anschlie­ßend ging
Wäger kurz auf die Unter­neh­mer­ei­gen­schaft bei Bruchteilsgemeinschaften
ein und ver­wies auf ein spannendes,
der­zeit in Spa­ni­en lau­fen­des Ver­fah­ren, wonach eine
Organ­schaft wohl auch ohne Unternehmereigenschaft
zustan­de kom­men könne17.
Kessler/Beck · Tagungs­be­richt „Besteue­rung von Hoch­schu­len“ 1 2 5
18 BFH, EuGH-Vor­la­ge v. 13.3.2019 – I R 18/19.
19 BFH, Urt. v. 23.5.2019 – V R 7/19, BFHE 264, 539; EuGH, Urt. v.
14.3.2019 – C 449/17 – A&G Fahrschul-Akademie.
20 Anhän­gi­ges Ver­fah­ren beim EuGH, Az. C‑373/19 – Dubrovin &
Trö­ger – Aquatics.
21 BFH, Urt. v. 13.11.2019 – V R 9/18.
22 FG Nie­der­sach­sen, Urt. v. 24.1.2018 – 11 K 236/17.
23 Pro­fes­sor Dr. Tho­mas Küff­ner ist Wirt­schafts­prü­fer, Steuerberater,
Rechts­an­walt, Fach­an­walt für Steu­er­recht und Part­ner in der auf
das Umsatz­steu­er­recht spe­zia­li­sier­ten Kanz­lei MKLZ Rechtsanwaltsgesellschaften
mbH in München.
Als zwei­tes The­ma wur­de der Leistungsaustausch
und Vor­steu­er­ab­zug bei dau­er­de­fi­zi­tä­ren Tätig­kei­ten beleuchtet.
In die­sem Zusam­men­hang hat der BFH dem
EuGH die Fra­ge vor­ge­legt, ob die Steuerbegünstigung
für dau­er­de­fi­zi­tä­re Tätig­kei­ten kom­mu­na­ler Eigengesellschaften
gegen die Bei­hil­fe­re­ge­lung des Unionsrechts
verstößt.18 Ins­be­son­de­re für Städ­te und Gemein­den sei
die­se Fra­ge von gro­ßer Bedeu­tung, da sie im Bereich der
Daseins­vor­sor­ge häu­fig an Eigen­ge­sell­schaf­ten mit dauerdefizitären
Tätig­kei­ten betei­ligt sei­en. Im Mittelpunkt
der ver­schie­de­nen bespro­che­nen Fäl­le stand jeweils die
Fra­ge, ob eine unter­neh­me­ri­sche Tätig­keit vor­lag. Bei
Beja­hung die­ser Fra­ge konn­te ein Leistungsaustausch
ange­nom­men wer­den, wor­auf­hin es als Fol­ge­fra­ge die
Vor­steu­er­auf­tei­lung zu unter­su­chen galt.
Zu den Steu­er­be­frei­un­gen führ­te er aus, dass nach
neus­ter Recht­spre­chung klar­ge­stellt wur­de, dass weder
Fahrunterricht19 noch Surf- und Segel­un­ter­richt eine
dem Schul- und Bil­dungs­zweck die­nen­de Leis­tung i.S.
von § 4 Nr. 21 UStG dar­stel­le und dem­nach nicht steuerfrei
ist. Noch offen sei eine ent­spre­chen­de Vor­la­ge des
BFH20 beim EuGH, ob dies auch für Schwimmunterricht
gel­te. Hier­zu merkt Hüt­te­mann an, dass Schwimmunterricht
zum Lehr­plan der Schu­len gehö­re und daher unter
die Steu­er­be­frei­ung fal­len müs­se. Hin­sicht­lich Steuersatzermäßigungen
hat der BFH jüngst ent­schie­den, dass
Per­so­nen­be­för­de­run­gen auf einer auto­frei­en Insel mit
Pfer­de­kut­schen dem ermä­ßig­ten Steu­er­satz des
§ 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG unter­lie­gen, sofern die übrigen
Merk­ma­le des Taxi­ver­kehrs in ver­gleich­ba­rer Form gegeben
sind.21 Die Vor­in­stanz hat­te dies mit der Begründung
abge­lehnt, dass kei­ne motor­be­trie­be­nen Kraftfahrzeuge
ein­ge­setzt werden.22
Dar­an anschlie­ßend zeig­te Wäger die Besonderheiten
zur pra­xis­re­le­van­ten Fra­ge der Steu­er­ent­ste­hung am Beispiel
von Ver­mitt­lungs­leis­tun­gen auf. Abschließend
wur­den Fall­bei­spie­le zum Vor­steu­er­ab­zug erörtert.
IV. Umstel­lung auf § 2b UStG in der Pra­xis & mehr
Im Rah­men des drit­ten Vor­trags der Tagung beleuchtete
Herr Prof. Dr. Tho­mas Küffner23 nach der Mittagspause
das „schöns­te Pro­jekt der letz­ten zwei Jah­re“: Die
Umstel­lung auf § 2b UStG in der Pra­xis. Er lei­te­te den
Vor­trag mit der Fra­ge an die Teil­neh­men­den ein, welche
bereits am Vor­tag auf der Vor­ta­gung zu § 2b UStG
gestellt wur­de: Wer hat die Umstel­lungs­pha­se zu
§ 2b UStG abge­schlos­sen? Ledig­lich eine Per­son hob die
Hand. In Anbe­tracht des­sen, dass die­se Pha­se bis zum
1.1.2021 voll­stän­dig umge­setzt wer­den muss, verdeutlicht
die Ant­wort der Teil­neh­men­den die Dring­lich­keit dieses
The­mas. Somit ist es nicht ver­wun­der­lich, dass das
Haupt­au­gen­merk des Vor­trags auf den Pro­ble­men und
Aus­we­gen aus der Umstel­lungs­pha­se des § 2b UStG lag,
bevor im Nach­gang Koope­ra­tio­nen mit Universitätskliniken,
die digi­ta­le Daten­ana­ly­sen als Kon­troll­sys­tem im
Rah­men von Tax Com­pli­ance und der neue Weiterbildungsbegriff
in § 4 Nr. 21 UStG bespro­chen wurden.
Zunächst ging Küff­ner den Geset­zes­text mit den Teilnehmenden
durch und ver­deut­lich­te dabei, dass es einige
unbe­stimm­te Rechts­be­grif­fe, wie bspw. „öffent­li­che
Gewalt“ und „grö­ße­re Wett­be­werbs­ver­zer­run­gen“, gäbe.
Auch hob er Abgren­zungs­pro­ble­me, wie bspw. die Abgrenzung
zwi­schen öffent­li­chem und privatrechtlichem
Han­deln, her­vor, wel­che wei­te­re Fol­ge­fra­gen im Rahmen
der Umstel­lung auf­wer­fen. Als die größ­ten Herausforderungen
im Zusam­men­hang mit der Umstellungsphase
iden­ti­fi­ziert Küff­ner (1) recht­li­che Unsicherheiten,
(2) das unkla­re mate­ri­ell-recht­li­che Ver­ständ­nis und
(3) die Orga­ni­sa­ti­on von § 2b UStG. Im Hin­blick auf
recht­li­che Unsi­cher­hei­ten weist Küff­ner dar­auf hin, dass
die EU-Kom­mis­si­on den § 2b Abs. 3 Nr. 2 UStG für unionsrechtswidrig
hal­te und mit einem Vertragsverletzungsverfahren
droht. Auch wird der­zeit dis­ku­tiert, die
Über­gangs­re­ge­lung bis zum 31.12.2022 aus­zu­deh­nen. Bezüglich
der Unklar­hei­ten zum mate­ri­ell-recht­li­chen Verständnis
von § 2b UStG geht Küff­ner auf vier
Pro­blem­fel­der näher ein.
Das ers­te Pro­blem liegt in der Steu­er­bar­keit von privatrechtlichem
Han­deln, denn es ist bis­lang ungeklärt,
ob es über­haupt pri­vat­recht­li­che Neben­leis­tun­gen zu hoheitlichen
Haupt­leis­tun­gen gibt. Der Vor­tra­gen­de befürwortet
dies und führt als Bei­spiel die Universitätsbibliothek
auf, die gegen pri­vat­recht­li­ches Ent­gelt Kopien von
nicht ver­leih­ba­ren Büchern anfer­tigt. Als zwei­tes Problem
iden­ti­fi­ziert Küff­ner die Fra­ge, wie juris­ti­sche Personen
des Pri­vat­rechts im Rah­men von § 2b UStG zu behandeln
sind, da sie nicht unter den Wort­laut der deut1
2 6 O R D N U N G D E R WI S S E N S C H A F T 2 ( 2 0 2 0 ) , 1 2 3 — 1 3 0
24 Dr. Tho­mas Fritz ist Steu­er­be­ra­ter und Part­ner der Kanz­lei Peters,
Schön­ber­ger & Part­ner in München.
25 Dr. Kris­tin Heid­ler Steu­er­be­ra­te­rin und Sozia der Kanz­lei Peters,
Schön­ber­ger & Part­ner in München.
26 Der vor­lie­gen­de Sach­ver­halt wur­de den Tagungs­un­ter­la­gen von
Herrn Dr. Fritz und Frau Dr. Heid­ler entnommen.
27 Vgl. etwa BFH, Urt. v. 2.8.2006 – XI R 6/03, BFHE 214, 378; BFH,
Urt. v. 22.3.2018 – X R 5/16, BFHE 261, 132.
schen Norm fal­len, der EuGH die­se jedoch unter bestimmten
Vor­aus­set­zun­gen den juris­ti­schen Personen
des öffent­li­chen Rechts gleich­set­ze. Unge­klärt ist ferner,
wer nach § 2b UStG Steu­er­pflich­ti­ger ist und die Steuererklärung
abge­ben muss. Bei den Uni­ver­si­tä­ten stellt
sich die Fra­ge, ob die­se recht­lich selb­stän­dig sind oder je
nach Hoch­schul­ge­setz als Ein­rich­tung des Bundeslandes
ange­se­hen wer­den. Zudem ist der­zeit unklar, ob Kooperationen
jeg­li­cher Art umfasst sind und in wel­chen Fällen
Vor­be­hal­te und Begüns­ti­gun­gen nach
§ 2b Abs. 3 Nr. 1 und 2 UStG bestehen. Im Anschluss daran
zeigt Küff­ner im Hin­blick auf die Orga­ni­sa­ti­on der
Umstel­lungs­pha­se die unter­schied­li­chen Prozessschritte
auf, die zur Umset­zung von § 2b UStG erfor­der­lich sind.
V. Die „schöns­ten“ Pra­xis­fäl­le des Hochschul-Fundraisings
aus steu­er­li­cher Sicht
Zum Abschluss des ers­ten Ver­an­stal­tungs­ta­ges wandten
sich Herr Dr. Tho­mas Fritz24 und Frau Dr. Kris­tin Heidler25
nun ganz beson­de­ren Tücken des Steu­er­rechts zu,
indem sie ver­schie­de­ne Pra­xis­fäl­le des Hochschul-Fundraisings
aus ihrer Bera­tungs­pra­xis vor­stell­ten und steuerrechtlich
ein­ord­ne­ten. Inhalt­lich wur­de die sog.
„Stuhl­pa­ten­schaft“, Stif­tungs­lehr­stüh­le, Hörsaalbenennung,
Stand­ver­mie­tung und die spendenfinanzierte
Bekös­ti­gung behan­delt. In allen Fäl­len wur­den kleinere
Abwand­lun­gen durch­ge­spro­chen, bei denen beurteilt
wer­den muss­te, ob dem Spen­der ledig­lich gedankt wird
oder ob die­ser für die „Spen­de“ eine Gegenleistung
erhält. Im Fall der Gegen­leis­tung ist dann nicht mehr
von der Ein­ord­nung als Spen­de aus­zu­ge­hen, da es an
dem Merk­mal der „Unent­gelt­lich­keit“ feh­le; stattdessen
kann der Sach­ver­halt steu­er­li­che Fol­gen nach sich ziehen.
Sofern jedoch die Spen­den­vor­aus­set­zun­gen vorliegen,
sei der Spen­den­ab­zug zuläs­sig und es han­de­le sich
bei der Spen­de um Ein­nah­men im nicht steuerbaren
Bereich.
Zur Ver­an­schau­li­chung der vor­be­nann­ten Abgrenzungen
wird im Fol­gen­den der ers­te bespro­che­ne Fall
zur Stuhl­pa­ten­schaft wiedergegeben:
„Zur Finan­zie­rung der Reno­vie­rung des Audi­max einer
Hoch­schu­le sol­len „Stuhl­pa­ten­schaf­ten“ ver­ge­ben werden.
Als „Anreiz“ zur Spen­de schlägt der Fund­rai­ser Folgendes
vor: a) Sym­bo­li­sche Paten­schaft über einen Stuhl, b) Würdigung
des Spen­ders auf einer Ehren­ta­fel, die bei einer Festveranstaltung
zur Eröff­nung fei­er­lich ent­hüllt wer­den soll,
c) Nen­nung auf der För­de­rer-Sei­te im Inter­net­auf­tritt der
Hoch­schu­le, d) Pla­ket­te mit Namen direkt am Stuhl.“26
Auch wenn es kei­ne gesetz­li­che Defi­ni­ti­on der Spende
gibt, hat die Recht­spre­chung zwei Kri­te­ri­en herausgearbeitet:
Frei­wil­lig­keit und Unent­gelt­lich­keit. Laut dem
BFH ist die Unent­gelt­lich­keit gege­ben, wenn die Spende
ohne Erwar­tung eines beson­de­ren Vor­teils getä­tigt wird
und die Spen­den­mo­ti­va­ti­on im Vor­der­grund steht.27 In
allen Fall­va­ri­an­ten kön­ne man noch von einer Spende
aus­ge­hen, denn sowohl die Dank­sa­gung (als Annex zur
Spen­de) als auch die Meh­rung des eige­nen Ansehens
stün­den der Spen­de nicht ent­ge­gen. Dar­in sei steuerliche
(noch) kei­ne „Gegen­leis­tung“, son­dern (nur) ein symbolisches
Dan­ke­schön zu sehen. Anders wäre der Fall jedoch
zu bewer­ten, wenn ein Logo einer Fir­ma mitabgebildet
wird. Man soll­te sich letzt­lich stets die Fra­ge stellen,
was die Spen­den­zah­lung prägt: Der Altru­is­mus oder
eben doch die Erwar­tung einer Gegenleistung.
Am Ende legen die bei­den Vor­tra­gen­den den Teilnehmenden
ans Herz, die Spen­den­vor­aus­set­zun­gen eingehend
zu prü­fen und wei­sen auf mög­li­che steu­er- und
haf­tungs­recht­li­che Kon­se­quen­zen einer „Fehl­ein­schät­zung“
hin. Die­se kann zur Aberken­nung der Gemeinnützigkeit
füh­ren und im schlimms­ten Fal­le auch strafrechtliche
Kon­se­quen­zen nach sich ziehen.
VI. Dis­kus­si­ons­fo­rum zum ers­ten Tag
In der sich an die inhalt­li­chen Vor­trä­ge des ers­ten Veranstaltungstages
anschlie­ßen­de geplan­te Diskussionsrunde,
die von Küff­ner mode­riert wur­de, wur­den zwei WortKessler/
Beck · Tagungs­be­richt „Besteue­rung von Hoch­schu­len“ 1 2 7
28 Pro­fes­sor Dr. Fer­di­nand Gill­meis­ter, Rechts­an­walt und Fachanwalt
für Straf­recht sowie Part­ner bei Gill­meis­ter, Rode, Schmedding
Rechts­an­wäl­te in Frei­burg. Dar­über­hin­aus ist er Honorarprofessor
an der Uni­ver­si­tät Bay­reuth und Rich­ter am AGH Baden-
Württemberg.
29 Die­ter Kurz, Regie­rungs­di­rek­tor a.D., ist frei­be­ruf­li­cher Dozent.
Er war bis 2016 als Umsatz­steu­er­re­fe­rent im Minis­te­ri­um für
Finan­zen Baden-Würt­tem­berg tätig.
30 Lars Leib­ner ist im Kör­per­schaft­steu­er­re­fe­rat des Ministeriums
für Finan­zen für Baden-Würt­tem­berg tätig. Seit 2002 ist er zudem
Lehr­be­auf­trag­ter an der Hoch­schu­le für öffent­li­che Verwaltung
und Finan­zen in Lud­wigs­burg. Der Vor­trag erfolg­te nicht in
dienst­li­cher Eigen­schaft und gibt ledig­lich die pri­va­te Auffassung
des Vor­tra­gen­den wieder.
mel­dun­gen bespro­chen. Zunächst gab es eine Rückfrage
zum geplan­ten neu­en Wei­ter­bil­dungs­be­griff in § 4 Nr. 21
und 22 UStG, wor­auf­hin Küff­ner den Hin­weis gab, dass
man sich, auf­grund der BFH- und EuGH-Rechtsprechung,
mit der ursprüng­lich für das JStG 2019 vorgesehenen
Ände­rung wohl erst zu einem spä­te­ren Zeitpunkt
beschäf­ti­gen wird. Als zwei­tes wur­de gefragt, welche
Nach­tei­le an einen Betrieb gewerb­li­cher Art (im Folgenden
BgA) geknüpft sind.
VII. Ermitt­lungs­be­fug­nis­se der Staatsanwaltschaft
wegen des Ver­dachts von Straf­ta­ten oder Ordnungswidrigkeiten
Im ers­ten Vor­trag des zwei­ten Tages erläu­ter­te Prof. Dr.
Fer­di­nand Gillmeister28 zunächst die Grund­la­gen des
Ermitt­lungs­ver­fah­rens der Staats­an­walt­schaft, bevor er
im Detail auf aus­ge­wähl­te Ermitt­lungs­maß­nah­men einging.
Im Rah­men der Grund­le­gung erklär­te er zunächst,
dass die Staats­an­walt­schaft eine Ermitt­lungs­be­hör­de ist
und als sol­che auf­grund des Lega­li­täts­prin­zips auch verpflichtet
ist, den Sach­ver­halt auf­zu­de­cken und zu ermitteln.
Ein­lei­tend ging es um die Befra­gung von Auskunftspersonen
sowie Durch­su­chun­gen und Online-
Durch­su­chun­gen. In die­sem Zusam­men­hang lag ein
Schwer­punkt des Vor­tra­ges auf sog. „Zufalls­fun­den“ im
Rah­men einer Tele­fon­über­wa­chung. Gill­meis­ter erläuterte,
unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen Zufalls­fun­de verwertet
wer­den kön­nen und wann jedoch ein Beweisverwertungsverbot
besteht. Gill­meis­ter wies jedoch darauf
hin, dass er mit­un­ter ver­fah­rens­recht­li­che Bedenken
hegt, da die Ver­wer­tung nicht im deut­schen Verfahrensrecht
(in die­sem Fall die StPO) gere­gelt sei, sondern
durch die Recht­spre­chung ent­wi­ckelt wur­de. Im
Anschluss dar­an warf Gill­meis­ter die Fra­ge auf, wie man
sich gegen unzu­läs­si­ge und dem­nach nicht verwertbare
Ermitt­lungs­er­geb­nis­se ver­tei­di­gen kann. Dazu müssten
die Betrof­fe­nen zunächst vom Ermittlungsverfahren
Kennt­nis erlan­gen, das meist geheim ist. In diesem
Zusam­men­hang wur­de abschlie­ßend bespro­chen, wann
ein Ver­tei­di­ger Akten­ein­sicht bean­tra­gen kann und
unter wel­chen Umstän­den die­se auch ver­wei­gert werden
kann. Spä­tes­tens mit dem Abschluss der Ermittlungen
und somit kurz vor der Ankla­ge­er­he­bung sei die­se zu
gewäh­ren. Die­se spä­te Akten­ein­sicht emp­fin­det Gillmeister
als schwe­re Benach­tei­li­gung für den Angeklagten,
da sich ande­re, von der Staats­an­walt­schaft nicht
bedach­te Zeu­gen, u.U. nicht mehr erin­nern kön­nen oder
nicht mehr auf­find­bar sei­en. Dar­an anknüp­fend und
gleich­zei­tig den Vor­trag abschlie­ßend warf Gillmeister
die Fra­ge auf, wel­che Aus­wir­kun­gen die – oft nur spät
gewähr­te – Akten­ein­sicht tat­säch­lich im Hauptverfahren
hat. Die Beant­wor­tung die­ser Fra­ge hät­te den Umfang
die­ses Vor­trags Gill­meis­ter zufol­ge jedoch deut­lich überschritten.
VIII. Aus­gangs- und Ein­gangs­leis­tun­gen bei Universitäten
sowie aktu­el­le Entwicklungen
Auf den straf­pro­zess­recht­li­chen Vor­trag folg­te eine Ausführung
von Herrn Kurz29 und Herrn Leibner30 zu Ausgangs-
und Ein­gangs­leis­tun­gen bei Uni­ver­si­tä­ten unter
Bezug­nah­me auf aktu­el­le Ent­wick­lun­gen in Verwaltung
und Gesetz­ge­bung und die im Vor­feld ein­ge­reich­ten Fragen
der Teil­neh­men­den. Wie auch bereits in den Vorjahren
unter­teilt sich der Vor­trag nach den Arbeitsgebieten
der Vor­tra­gen­den in einen ertrag- und einen umsatzsteuerrechtlichen
Teil mit dem Fokus auf die folgenden
vier The­men­be­rei­che: (1) Leis­tungs­be­zie­hun­gen rund
um die Uni­ver­si­tät, (2) Ertrag­steu­er­li­che Behandlung
von Gast­hö­ren, (3) Alles rund um Vor­steu­ern und
(4) Aktu­el­le Ent­wick­lun­gen in der Gesetz­ge­bung und
Recht­spre­chung mit Hochschulbezug.
Der Vor­trag begann mit einer Ein­füh­rung in die Thematik,
wie man Wirt­schafts­gü­ter sach­ge­recht entweder
dem hoheit­li­chen Bereich oder dem BgA zuord­net und
wel­che Rechts­fol­gen sich aus der ent­spre­chen­den Zuteilung
erge­ben. Dar­an anschlie­ßend gin­gen die Vortragenden
auf die Fol­gen der „Zwit­ter­stel­lung“ von Universitäten,
die gem. § 8 Abs. 1 LHG BW rechts­fä­hi­ge Körperschaft
des öffent­li­chen Rechts und zugleich auch staatliche
Ein­rich­tun­gen sind, im Hin­blick auf ihre
Leis­tungs­be­zie­hun­gen ein. Die Pro­ble­ma­tik wur­de sodann
am Bei­spiel einer gemischt-genutz­ten Heizzentrale
1 2 8 O R D N U N G D E R WI S S E N S C H A F T 2 ( 2 0 2 0 ) , 1 2 3 — 1 3 0
31 Vgl. EuGH, Urt. v. 15.9.2016 – C‑400/15 – Land­kreis Potsdam-
Mittelmark.
32 Gesetz zur steu­er­li­chen Ent­las­tung der Fami­li­en sowie zur Anpassung
wei­te­rer steu­er­li­cher Rege­lun­gen (Fami­li­en­ent­las­tungs­ge­setz
– Fam­Ent­lastG) vom 29.11.2018, BGBl. I, S. 2210.
33 Geset­zes­ent­wurf der Bun­des­re­gie­rung, Ent­wurf eines Gesetzes
zur Rück­füh­rung des Soli­da­ri­täts­zu­schlags 1995 vom 16.10.2019,
BT-Drs. 19/14103.
34 Das Gesetz zur Rück­füh­rung des Soli­da­ri­täts­zu­schlags 1995 vom
10.12.2019 wur­de in der Zwi­schen­zeit im BGBl. I, S. 2115 veröffentlicht.
35 Die Frei­gren­ze des § 3 Abs. 3 SolZG wird ab dem VZ 2021 um
das fast 17-fache ange­ho­ben wer­den, sodass in Zukunft nur bei
einer Über­schrei­tung der tarif­li­chen Ein­kom­mens­steu­er von
16.956 € bzw. bei Zusam­men­ver­an­lag­ten 33.912 € der Solidaritätszuschlag
abge­führt wird.
36 Geset­zes­ent­wurf der Bun­des­re­gie­rung, Ent­wurf eines Gesetzes
zur steu­er­li­chen För­de­rung von For­schung und Entwicklung
(For­schungs­zu­la­gen­ge­setz – FZulG) vom 17.6.2019, BT-Drs.
19/10940.
37 Das For­schungs­zu­la­gen­ge­setz vom 14.12.2019 wur­de in der
Zwi­schen­zeit im BGBl. I, S. 2763 veröffentlicht.
38 Geset­zes­ent­wurf der Bun­des­re­gie­rung, Ent­wurf eines dritten
Geset­zes zur Ent­las­tung ins­be­son­de­re der mittelständischen
Wirt­schaft von Büro­kra­tie (Drit­tes Bürokratieentlastungsgesetz
(BEG III) vom 14.10.2019, BT-Drs. 19/13959. Das BEG III vom
22.11.2019 wur­de in der Zwi­schen­zeit im BGBl. I, S. 1746 veröffentlicht.
39 Geset­zes­ent­wurf der Bun­des­re­gie­rung, Ent­wurf eines Gesetzes
zur wei­te­ren steu­er­li­chen För­de­rung der Elek­tro­mo­bi­li­tät und
zur Ände­rung wei­te­rer steu­er­li­cher Vor­schrif­ten vom 23.9.2019,
BT-Drs. 19/13436. Das Gesetz vom 12.12.2019 wur­de in der
Zwi­schen­zeit im BGBl. I, S. 2451 veröffentlicht.
40 EuGH, Urt. v. 18.10.2018 – C‑153/17 – Volks­wa­gen Financial
Ser­vices (UK).
41 BFH, Urt. v. 5.12.2018 – XI R 22/14, BFHE 263, 354 und BFH,
Urt. v. 13.12.2018 – V R 65/16.
ver­deut­licht. An sel­bi­gem Bei­spiel wur­de auch noch diskutiert,
ob ein Gewinn­zu­schlag bei einer Leis­tung an andere
BgA anzu­neh­men sei und wie die umsatzsteuerliche
Behand­lung nach § 2 Abs. 3 UStG (altes Recht) und
§ 2b UStG (neu­es Recht) erfolge.
An den meis­ten Uni­ver­si­tä­ten sei in der Sat­zung vorgegeben,
dass Gebüh­ren für ein Gast­hö­rer­stu­di­um anfallen.
Frag­lich ist, wie sol­che Gebüh­ren ertragsteuerlich
zu behan­deln sind. Nach einer Mei­nung gehö­ren die Gebühren
untrenn­bar mit den Lehr­ver­an­stal­tun­gen für immatrikulierte
Stu­die­ren­de zusam­men, sodass sie als Nebenleistung
dem nicht steu­er­ba­ren hoheit­li­chen Bereich
zuge­rech­net wer­den. Nach einer ande­ren Auf­fas­sung ist
die Leis­tung teil­bar, da sich Gast­hö­rer sepa­rat an der
Uni­ver­si­tät regis­trie­ren, und somit als BgA einzuordnen.
Die bun­des­ein­heit­li­che Auf­fas­sung der Finanzverwaltung
schließt sich der ers­ten Mei­nung an, zumin­dest solange
die Ver­an­stal­tung nicht spe­zi­ell auf die Belange/
Anfor­de­run­gen der Gast­hö­rer aus­ge­rich­tet sind.
Es folg­te ein Update zum Vor­steu­er­ab­zug. Zunächst
wur­de der „nicht­un­ter­neh­me­ri­sche Bereich“ definiert.
Tätig­kei­ten die­ses Bereichs fal­len laut dem EuGH nicht
in den Anwen­dungs­be­reich der Mehrwertsteuer.31 Somit
sei eine Zuord­nung für Gegen­stän­de, die nicht wirtschaftlich
genutzt wer­den, nicht zuläs­sig. Wer­den Gegenstände
jedoch zu min­des­tens 10 % wirt­schaft­lich genutzt,
erfolgt eine auto­ma­ti­sche Zuord­nung zum unternehmerischen
Bereich, es sei denn, die Hochschule
ver­zich­tet auf­grund einer Bil­lig­keits­re­ge­lung der Verwaltung
gänz­lich auf eine Zuord­nung. Ob sich die­se Zuordnung
jedoch wan­delt, wenn sich nach­träg­lich die
nicht­wirt­schaft­li­che Nut­zung des Gegen­stan­des ändert,
und wel­che wei­te­ren Fol­ge­fra­gen sich, auch im Hinblick
auf den Vor­steu­er­ab­zug, dar­aus erge­ben, wur­de sodann
dis­ku­tiert. Dar­an anschlie­ßend wur­de die entsprechende
Berich­ti­gung des Vor­steu­er­ab­zugs nach § 15a UStG
besprochen.
Zum Abschluss des Vor­trags wur­de die aktu­el­le Gesetzgebung
und Recht­spre­chung mit Hochschulbezug
the­ma­ti­siert. Nor­ma­ler­wei­se gäbe es wohl nur ein bis
zwei Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren im Jahr mit Hochschulbezug.
Der­zeit kom­me aller­dings eine Flut an aktu­el­len Gesetzgebungsvorhaben
auf uns zu, die vor­aus­sicht­lich dieses
Jahr abge­schlos­sen wer­den sol­len. Zu den wesentlichen
Geset­zen zäh­le das Familienentlastungsgesetz32,
wodurch unter ande­rem der Grund­frei­be­trag gem.
§ 32a Abs. 1 EStG bis zum 1.1.2020 um ins­ge­samt 408 €
von 9.000 € auf 9.408 € ange­ho­ben wird und das Kindergeld
gem. § 66 EStG ab dem 1.7.2019 um 10 € erhöht
wur­de. Ein viel dis­ku­tier­ter Gesetzesentwurf33 sei der zur
Rück­füh­rung des Soli­da­ri­täts­zu­schlags 199534, wodurch
90 % der Soli-Zah­ler kom­plett ent­las­tet wer­den sollen35.
Für die Hoch­schu­len und deren Ver­trags­part­ner wohl
von größ­ter Bedeu­tung ist der Ent­wurf für das Forschungszulagengesetz
(FZulG)36, wodurch die Attraktivität
des Wirt­schafts­stand­orts Deutsch­land gestärkt werden
sol­le, um inter­na­tio­nal wett­be­werbs­fä­hig zu sein.37
Auch Uni­ver­si­tä­ten sol­len Anspruchs­be­rech­tig­te der
For­schungs­zu­la­ge sein, sofern das For­schung und Entwicklungs-
Vor­ha­ben in einem BgA, wirtschaftlichem
Geschäfts­be­trieb oder einer steu­er­pflich­ti­gen Tochtergesellschaft
statt­fin­det. Auch auf den Ent­wurf für das Dritte
Bürokratieentlastungsgesetz38 und den Ent­wurf eines
Geset­zes zur wei­te­ren steu­er­li­chen För­de­rung der Elektromobilität39
wur­de hin­ge­wie­sen. Zu guter Letzt wurde
Bemer­kens­wer­tes aus der höchst­rich­ter­li­chen Rechtsprechung
ange­spro­chen: Vor­steu­er­ab­zug aus Gemeinkosten40,
Beweis­last beim Vorsteuerabzug41, VorsteuerKessler/
Beck · Tagungs­be­richt „Besteue­rung von Hoch­schu­len“ 1 2 9
42 BFH, Beschl. v. 27.3.2019 – V R 43/17.
43 EuGH, Urt. v. 14.3.2019 – C‑449/17 – A&G Fahrschul-Akademie
44 BFH, Urt. v. 23.5.2019 – V R 7/19, BFHE 264, 539.
45 Dr. Mar­tin Strahl, Steu­er­be­ra­ter und Part­ner der Partnerschaft
c•k•s•s Car­lé • Korn • Strahl • Strahl mbB in Köln.
46 Vgl. etwa BFH, Urt. v. 30.6.1971 – I R 57/70, BFHE 103, 56.
47 BFH, Urt. v. 19.7.1994 – VIII R 75/93.
48 So aus­drück­lich OFD Nie­der­sach­sen v. 13.1.2011.
auf­tei­lung bei unter­schied­li­cher Aus­stat­tung eines Gebäudes42,
EuGH-Urteil vom 14.3.201943 und die Steuerbefreiung
von Unterrichtsleistungen44.
IX. Koope­ra­ti­on und Betei­li­gun­gen von Hochschulen
in ertrags­steu­er­li­cher Hinsicht
Zum Abschluss der Arbeits­ta­gung beleuch­te­te Herr Dr.
Mar­tin Strahl45 aus­ge­wähl­te Pro­ble­me rund um die
Koope­ra­tio­nen von Hoch­schu­len mit ande­ren Hochschulen
oder pri­va­ten Ver­trags­part­nern sowie deren
Betei­li­gun­gen an Kapi­tal- und Personengesellschaften.
Ein­lei­tend zeig­te Strahl den Teil­neh­men­den anhand
einer Abbil­dung auf, wie eine Hoch­schu­le es vermeiden
kann, bei Koope­ra­tio­nen mit außen­ste­hen­den Dritten
eine unbe­lieb­te BGB-Außen­ge­sell­schaft zu grün­den, die
unge­woll­te steu­er- und haf­tungs­recht­li­che Konsequenzen
mit sich zie­hen wür­de. Vor­teil­haf­ter sei es vielmehr
statt­des­sen, wenn nur einer der Kooperationspartner
allei­ne nach außen auf­tritt und etwa­ige Beträ­ge unter
den Part­nern nur im Innen­ver­hält­nis geleis­tet werden.
Es wür­de dann eine sog. Kostentragungsgemeinschaft
begrün­det wer­den, die kei­ne gemein­schaft­li­chen Einkünfte
erzielt. Zudem sei es mög­lich, die­se Innengesellschaft
jeder­zeit noch nach­träg­lich in eine BGB-Außengesellschaft
zu überführen.
Nach einem Exkurs zur Umsatz­steu­er­frei­heit von
Kos­ten­tei­lungs­ge­mein­schaf­ten nach Art. 132 Abs. 1
Buchst. f der Mehr­wert­steu­er­richt­li­nie, die wohl derzeit
noch ein „Schat­ten­da­sein“ füh­ren, und der unzureichenden
Umset­zung des deut­schen Gesetz­ge­bers, ging es zunächst
um die Betei­li­gung einer Hoch­schu­le an einer Kapitalgesellschaft.
Dies wer­de grund­sätz­lich dem nicht
steu­er­ba­ren Bereich der Ver­mö­gens­ver­wal­tung zugerechnet.
Eine ande­re Beur­tei­lung, näm­lich die Zuordnung
als BgA, erge­be sich aber in den Kon­stel­la­tio­nen, in
denen die Hoch­schu­le mit­tels der Betei­li­gung am Marktgeschehen
teil­neh­me. Dies sei u.a. dann der Fall, wenn
durch eine per­so­nel­le Ver­flech­tung ent­schei­den­der Einfluss
der Hoch­schu­le auf die Geschäfts­füh­rung der Kapitalgesellschaft
aus­ge­übt wird.46 Dies ist typischerweise
bei einer sog. „Per­so­nal­uni­on“ der Fall. Die Zuordnung
als BgA habe zur Fol­ge, dass die Betei­li­gungs­er­trä­ge auf
der Ebe­ne der Hoch­schu­le der Ertrags­steu­er gem.
§ 8b Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 KStG i.H.v. 5 % unter­lie­gen. Für
die Pra­xis am wich­tigs­ten sei der sog. Son­der­fall „Betriebs­aus­spal­tung“,
bei dem die Betei­li­gung kraft der Betriebsaufspaltung
einem BgA zuzu­rech­nen sei, der sodann
bespro­chen wur­de. Eine Betriebs­auf­spal­tung setzt
vor­aus, dass neben der per­so­nel­len Ver­flech­tung auch
eine sach­li­che Ver­flech­tung zwi­schen dem Besitz- und
dem Betriebs­un­ter­neh­men vor­liegt. Eine sol­che sachliche
Ver­flech­tung liegt vor, wenn das Besitzunternehmen
dem Betriebs­un­ter­neh­men ein Wirt­schafts­gut unmittelbar
zur Nut­zung über­lässt, wel­ches zumin­dest für das
Betriebs­un­ter­neh­men eine wesent­li­che Betriebsgrundlage
darstellt.47 Als wesent­li­che Betriebs­grund­la­gen werden
typi­scher­wei­se Grund­stü­cke und Räumlichkeiten
aber auch imma­te­ri­el­le Wirt­schafts­gü­ter ange­se­hen. Es
wur­de dar­auf hin­ge­wie­sen, dass die Begrün­dung eines
BgA zur „Betriebs­auf­spal­tung“ ein Han­deln in Einnahmenerziehlungsabsicht
vor­aus­set­ze, sodass bei der unentgeltlichen
Über­las­sung wesent­li­cher Betriebsgrundlagen
ein sol­cher BgA doch nicht begrün­det werde.48
Nach­fol­gend wur­de die Betei­li­gung einer Hochschule
an einer Per­so­nen­ge­sell­schaft steu­er­recht­lich beurteilt.
Der Fokus lag dabei auf der Ver­la­ge­rung hoheit­li­cher Tätigkeiten
der juris­ti­schen Per­son des öffent­li­chen Rechts
auf die Per­so­nen­ge­sell­schaft. Dabei stell­te Strahl anfangs
die frü­he­re Ver­wal­tungs­auf­fas­sung dar, die durch das
BMF-Schrei­ben vom 21.06.2017 nun­mehr dahingehend
geän­dert wur­de, dass hin­sicht­lich der Prü­fung, ob die
Betei­li­gung zur Begrün­dung eines BgA führt, eine tätigkeitsbezogene
Beur­tei­lung vor­zu­neh­men ist, die lediglich
die Betei­li­gung an Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten mit vermögensverwaltenden
oder L+ F ‑Tätig­kei­ten von der Begründung
eines BgA aus­schließt. Sofern die Personengesellschaft
ihre Tätig­kei­ten mit Gewinnerzielungsabsicht
aus­führt, hat das für die betei­lig­te Hoch­schu­le zur Folge,
dass die Betei­li­gung immer zu Begrün­dung eines BgA
„Mit­un­ter­neh­mer­schaft“ führt. Anders wird die Situation
beur­teilt, wenn die Per­so­nen­ge­sell­schaft lediglich
ver­mö­gens­ver­wal­ten­de Tätig­kei­ten vor­nimmt. Dann
wird gera­de kein BgA begrün­det. Zu beach­ten ist in diesem
Zusam­men­hang, dass jede Tätig­keit der Personengesellschaft
ein­zeln beur­teilt wird. Abschlie­ßend berich1
3 0 O R D N U N G D E R WI S S E N S C H A F T 2 ( 2 0 2 0 ) , 1 2 3 — 1 3 0
tete Strahl über neue­re Ent­wick­lun­gen zur Kapitalertragssteuer
und Rück­la­gen­bil­dung. Dafür stell­te er dar,
wel­che Anfor­de­run­gen an die Rück­la­gen­bil­dung von
Sei­ten der Finanz­ver­wal­tung bestehen, um die Rücklage
als zuläs­sig ein­zu­stu­fen und ging auf die entsprechende
Sicht­wei­se des BFH ein, bevor er den Teilnehmenden
noch eini­ge Bera­tungs­hin­wei­se mit an die Hand gab.
X. Dis­kus­si­ons­fo­rum zum zwei­ten Tag
Die Arbeits­ta­gung schloss tra­di­tio­nell mit einem Diskussionsforum,
wel­ches von Strahl gelei­tet wur­de. Dieses
bot den Teil­neh­men­den die Mög­lich­keit, sich hinsichtlich
der Inhal­te der vor­an­ge­gan­ge­nen Vor­trä­ge auszutauschen
sowie den Vor­tra­gen­den Ver­ständ­nis- und
Rück­fra­gen zu stel­len. Teil­wei­se nutz­ten die Teilnehmenden
auch die Gele­gen­heit, um eine Ein­schät­zung zu
Sach­ver­hal­ten zu erhal­ten. Dabei wur­de unter anderem
bewer­tet, ob der Ver­kauf eines Grund­stücks umsatzund
kör­per­schafts­steu­er­pflich­tig sei und ob eine potenziellen
„Spen­de“ tat­säch­lich noch als Spen­de qualifiziert
wer­den könne.
XI. Fazit
Die Arbeits­ta­gung hat die Teil­neh­men­den mit Blick auf
aktu­el­le Ent­wick­lun­gen in der Hochschulbesteuerung
inhalt­lich auf den neu­es­ten Stand gebracht. Am Rande
der Tagung boten sich den Teil­neh­men­den wäh­rend der
Pau­sen, aber auch wäh­rend der Abend­ver­an­stal­tung viele
Mög­lich­kei­ten für infor­mel­le Gesprä­che und Kontakte.
Die nächs­te Arbeits­ta­gung zur „Besteue­rung von
Hoch­schu­len“ des Ver­eins Steu­ern in For­schung und
Pra­xis e.V. wird am 10. und 11. Novem­ber 2020 stattfinden.
Auch die in die­sem Jahr erst­mals in das Veranstaltungsprogramm
auf­ge­nom­me­ne Vor­ta­gung „Pra­xis­be­rich­te
rund um die Neu­ein­füh­rung des § 2b UStG“ ist für
kom­men­des Jahr erneut geplant.
Pro­fes­sor Dr. Wolf­gang Kess­ler, Steu­er­be­ra­ter, ist Inhaber
des Lehr­stuhls für Betriebs­wirt­schaft­li­che Steuerlehre
der Albert-Lud­wigs-Uni­ver­si­tät Freiburg.
Ref. iur. Han­nah Beck ist Wis­sen­schaft­li­che Mitarbeiterin
an die­sem Lehrstuhl.