Der Förderverein des Stiftungslehrstuhls für Betriebswirtschaftliche
Steuerlehre an der Albert-Ludwigs-Universität
Freiburg „Steuern in Forschung und Praxis e.V.“
veranstaltete am 5. und 6. November 2019 zum 20. Mal
seine Arbeitstagung mit dem Titel „Besteuerung von
Hochschulen“. Veranstaltungsort der Konferenz war die
Aula der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg. Den etwa
270 Teilnehmenden bot sich die Gelegenheit, einen Einblick
in die aktuelle Rechtsprechung und Handhabungen
in der Praxis zu erhalten und im Anschluss an die
Vorträge mit den jeweiligen Referenten zu diskutieren.
Im Folgenden wird ein Überblick über die diesjährigen
Vortragsthemen und Wortbeiträge gegeben.
I. Eröffnung und Einführung in die diesjährigen Themen
Die Prorektorin der Albert-Ludwigs-Universität, Frau
Prof. Dr. Giesela Riescher1, eröffnete die Jubiläumstagung
und begrüßte die Teilnehmenden – unter ihnen viele
wiederkehrende Zuhörer – im Namen des ganzen Rektorats.
Nach einem kurzen Überblick über die diesjährigen
Themen, das Abendprogramm und die Referenten,
bedankte sie sich ganz herzlich bei Herrn Professor Kessler
und seinem Team für die Organisation.
II. Eröffnungsvortrag zu den neueren Entwicklungen
des Gemeinnützigkeits‑, Spenden- und Stiftungsrechts
Den Auftakt der Veranstaltung bildete der Vortrag von
Herrn Prof. Dr. Rainer Hüttemann2 zu den neueren Entwicklungen
des Gemeinnützigkeits‑, Spenden- und Stiftungsrechts.
Zunächst wurden die neueren Entwicklungen
anhand der aktuellen Rechtsprechung beleuchtet,
bei der Hüttemann auf einige Urteile der höchstrichterlichen
Finanzrechtsprechung im Detail eingegangen ist.
Auch fast ein Jahr nach dem „Attac“-Urteil3 des BFH
wird dieses weiterhin in den Medien kontrovers diskutiert.
In der Fachliteratur4 herrscht jedoch Einigkeit darüber,
dass der vom Gericht angelegte Maßstab und auch
die Subsumption eine konsequente Fortsetzung und
Fortbildung der bisherigen Rechtsprechung des I. und X.
Senats des BFH sei, welche keine grundsätzlichen neuen
Aussagen zu politischen Betätigungen enthalte. Nachdem
Hüttemann kurz den Verfahrensgang und die vorinstanzliche
Entscheidung dargelegt hatte5, rückte er die
beiden Leitsätze des BFH in den Fokus. In diesen konstatiert
der BFH, dass „wer politische Zwecke durch Einflussnahme
auf politische Willensbildung und Gestaltung
der öffentlichen Meinung verfolgt, keinen gemeinnützigen
Zweck i.S.d. § 52 AO erfüllt.“ Den ersten
Leitsatz sieht Hüttemann als selbstverständlich an, denn
„Politik“ sei keiner der in § 52 Abs. 2 AO aufgelisteten
Zwecke. Im zweiten Leitsatz äußert sich der BFH dann
klarstellend, dass eine politische Betätigung jedoch möglich
sei, sofern sie von untergeordneter Bedeutung ist.
Im Rahmen der Urteilsbesprechung zeigt Hüttemann
auch die verfassungsrechtliche Eingliederung des Urteils
in die Rechtsprechung des BVerfG zur Parteienfinanzierung6
auf, wonach, basierend auf dem „Grundsatz der
Chancengleichheit“, eine steuerliche Unterscheidung
zwischen „politischen“ und „gemeinnützigen“ Körperschaften
geboten sei. De lege ferenda käme für Hüttemann
die Erweiterung von § 52 Abs. 2 AO um einen neuen
Nr. 26 zur Förderung der Politik als gemeinnütziger
Zweck nicht in Betracht. Dies begründete er damit, dass
politische Vereine zwar einerseits nicht besser behandelt
werden dürfen als die Parteien, aber zum anderen auch
nicht genauso bevorzugt behandelt werden dürfen wie
gemeinnützige Einrichtungen. In diesem Zusammenhang
erwähnt Hüttemann im Verlauf des weiteren Vortrags,
dass entgegen der herrschenden Literaturansicht
der Finanzminister Olaf Scholz auf Nachfrage angekündigt
habe, die Rechtslage rund um „Attac“ zu revidieren.
Wolfgang Kessler und Hannah Beck
Tagungsbericht zur 20. Freiburger Arbeitstagung
„Besteuerung von Hochschulen“ am 5./6.11.2019
1 Professorin Dr. Giesela Riescher, Inhaberin der Professur für Politische
Philosophie, Theorie und Ideengeschichte und Prorektorin
für Redlichkeit in der Wissenschaft, Gleichstellung und Vielfalt
der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg.
2 Professor Dr. Rainer Hüttemann, Dipl.-Volksw., ist Inhaber
des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Handels‑, Bilanz- und
Steuerrecht sowie Geschäftsführender Direktor des Instituts für
Steuerrecht an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität
Bonn.
3 BFH, Urt. v. 10.1.2019 – V R 60/17, BFHE 263, 290.
4 Heuermann, DStR 2019, 439 ff.; Hüttemann, DB 2019, 744 ff.;
Weitermeyer, npoR 2019, 97 ff.
5 Vorgehend Hessisches Finanzgericht 4. Senat, Urt. v. 10.11.2016 –
4 K 179/16.
Ordnung der Wissenschaft 2020, ISSN 2197–9197
1 2 4 O R D N U N G D E R WI S S E N S C H A F T 2 ( 2 0 2 0 ) , 1 2 3 — 1 3 0
6 BVerfG, Urt. v. 9.4.1992 – 2 BvE 2/89, BVerfGE 85, 264.
7 Anhängiges Revisionsverfahren beim BFH, Az. IX R 33/18.
8 Anhängiges Revisionsverfahren beim BFH, Az. IV R 12/18.
9 BFH, Urt. v. 15.1.2019 – X R 6/17, BFHE 263, 325.
10 BVerwG, Beschl. v. 6.3.2019 – 6 B 135/18.
11 OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 7.12.2017 – 3 LB 3/17.
12 OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 21.3.2019 – 3 LB 1/17.
13 Dr. Christoph Wäger ist Richter am Bundesfinanzhof im V. Senat
in München.
14 EuGH, Urt. v. 13.6.2019 – C‑420/18 – IO.
15 Vgl. etwa BFH, Urt. v. 20.8.2009 – V R 32/08, BFHE 227, 207.
16 EuGH, Urt. v. 13.6.2019 – C‑420/18 – IO.
17 Anhängiges Verfahren beim EuGH, Az. C‑694/18 – Ente Público
Radio Televisión Madrid.
In Bezug auf das Spendenrecht griff Hüttemann zunächst
die steuerliche Behandlung von Stipendien auf
und warf zwei Fragen auf, die sich aus steuerrechtlicher
Sicht bei der Gewährung eines Stipendiums immer stellen:
(1) Unterliegt das Stipendium als solches überhaupt
der Einkommensteuer und wenn ja, (2) greift die Steuerbefreiung
des § 3 Nr. 44 EStG, sofern die Stipendien den
zur Bestreitung des Lebensunterhaltes erforderlichen
Betrag nicht überschreiten. In diesem Zusammenhang
sind derzeit auch beim BFH zwei Revisionsverfahren in
Bezug auf das sog. Landarzt-Stipendium7 und das
EXIST-Stipendium8 anhängig. Anschließend besprach
Hüttemann ein Urteil zur Auflagenschenkung, indem
der Ehemann seiner Frau 400.000 € mit der Auflage
schenkte, einen bestimmten Teilbetrag an gemeinnützige
Vereine zu spenden.9 Die Ehefrau erfüllte die Auflage.
Der BFH hatte im Nachgang zu beurteilen, ob die Spende
in diesem Fall zum Spendenabzug nach § 10b EStG
berechtigt. Dies verneint der BFH, da der Spender aufgrund
der vorangegangenen Schenkung wirtschaftlich
nicht belastet sei. Von einer Ausnahme sei lediglich im
vorliegenden Sachverhalt auszugehen, da es sich bei den
Parteien des zugrundeliegenden Schenkungsvertrages
um zusammenveranlagte Eheleute handelte, vgl.
§ 26b EStG.
Anschließend gab Hüttemann noch einen Ausblick
auf die geplanten und anstehenden Reformen des Gemeinnützigkeitsrechts.
Die bereits im Koalitionsvertrag
angekündigte Ehrenamtsstiftung wird nun durch den
Bund gegründet und mit 30 Mio. € Fördervolumen pro
Jahr ausgestattet. Nach einem Vorschlag der Landesregierung
Nordrhein-Westfalen soll nicht nur die Übungsleiter‑,
sondern auch die Ehrenamtspauschale und die
Besteuerungsobergrenze für steuerbegünstige Körperschaften
angehoben werden. Als zentrale Eckpunkte zur
Reform des Gemeinnützigkeitsrecht durch das JStG 2019
identifizierte Hüttemann, dass in Zukunft zum einen ein
planmäßiges Zusammenwirken ausreiche, um den Unmittelbarkeitsgrundsatz
zu wahren, und dass zum anderen
auch das ausschließliche Halten und Verwalten von
Anteilen an einer steuerbegünstigten Kapitalgesellschaft
als unmittelbare Zweckverfolgung i.S.d.
§ 51 Abs. 1 S. 1 AO anzusehen sei.
Zum Abschluss seines Vortrages gab Hüttemann
noch einen kurzen Einblick in zwei aktuelle Entscheidungen
des Stiftungsrechts. Zunächst berichtete er, dass
das BVerwG10 im Falle „ALDI-Nord“ die Ansicht des
OVG Schleswig11 zur Rechtmäßigkeit der internen Vertretung
eines Vorstandsmitglieds durch ein anderes Vorstandsmitglied
bestätigte. In einer anderen Rechtssache
wurde entschieden, dass sich „Ehrenamtliche Tätigkeit
und die Zahlung einer Vergütung ausschließen“.12 Dem
Sachverhalt lag eine Stiftungssatzung zugrunde, nach
der „die Mitglieder des Vorstands ihr Amt zwar als Ehrenamt
ansehen, ihnen aber für die Geschäftstätigkeit
eine angemessene Vergütung gezahlt werden kann“. Das
in Rede stehende Vorstandsmitglied ließ sich mit einem
hohen Stundensatz vergüten, sodass Hüttemann seinen
Vortrag in diesem Zusammenhang mit den passenden
Worten „wo Ehrenamt drauf steht, sollte auch Ehrenamt
drinstehen und wenn Sie das anders haben wollen, müssen
Sie die Satzung ändern“, abschloss.
III. Aktuelles aus der Rechtsprechung zur Umsatzsteuer
Im Anschluss an eine kurze Kaffeepause fokussierte Herr
Dr. Christoph Wäger13 seinen Vortrag auf die aktuelle
Rechtsprechung zur Umsatzsteuer, auf die Unternehmereigenschaft,
den Leistungsaustausch, den Vorsteuerabzug
sowie Steuerbefreiungen und ‑ermäßigungen.
Anhand beispielhafter Sachverhalte erörterte Wäger
zunächst die Neubewertung der Unternehmereigenschaft
bei Mitgliedern von Aufsichtsräten aufgrund eines
aktuellen EuGH-Urteils14. Zunächst gab er die ständige
Rechtsprechung des BFH15 wieder, nach der Aufsichtsratsmitglieder
Unternehmer seien, auch wenn sie Arbeitnehmervertreter
sind. Nach Ansicht der Finanzverwaltung
gelte dies nicht für diejenigen Beamten, die ihre
Vergütung ganz oder teilweise an den Dienstherrn
abführen. Demgegenüber verneint der EuGH16 das Vorliegen
einer selbstständig ausgeübten Tätigkeit und in
der Folge die Unternehmereigenschaft des entsprechenden
Aufsichtsratsmitglieds. Daran anschließend ging
Wäger kurz auf die Unternehmereigenschaft bei Bruchteilsgemeinschaften
ein und verwies auf ein spannendes,
derzeit in Spanien laufendes Verfahren, wonach eine
Organschaft wohl auch ohne Unternehmereigenschaft
zustande kommen könne17.
Kessler/Beck · Tagungsbericht „Besteuerung von Hochschulen“ 1 2 5
18 BFH, EuGH-Vorlage v. 13.3.2019 – I R 18/19.
19 BFH, Urt. v. 23.5.2019 – V R 7/19, BFHE 264, 539; EuGH, Urt. v.
14.3.2019 – C 449/17 – A&G Fahrschul-Akademie.
20 Anhängiges Verfahren beim EuGH, Az. C‑373/19 – Dubrovin &
Tröger – Aquatics.
21 BFH, Urt. v. 13.11.2019 – V R 9/18.
22 FG Niedersachsen, Urt. v. 24.1.2018 – 11 K 236/17.
23 Professor Dr. Thomas Küffner ist Wirtschaftsprüfer, Steuerberater,
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und Partner in der auf
das Umsatzsteuerrecht spezialisierten Kanzlei MKLZ Rechtsanwaltsgesellschaften
mbH in München.
Als zweites Thema wurde der Leistungsaustausch
und Vorsteuerabzug bei dauerdefizitären Tätigkeiten beleuchtet.
In diesem Zusammenhang hat der BFH dem
EuGH die Frage vorgelegt, ob die Steuerbegünstigung
für dauerdefizitäre Tätigkeiten kommunaler Eigengesellschaften
gegen die Beihilferegelung des Unionsrechts
verstößt.18 Insbesondere für Städte und Gemeinden sei
diese Frage von großer Bedeutung, da sie im Bereich der
Daseinsvorsorge häufig an Eigengesellschaften mit dauerdefizitären
Tätigkeiten beteiligt seien. Im Mittelpunkt
der verschiedenen besprochenen Fälle stand jeweils die
Frage, ob eine unternehmerische Tätigkeit vorlag. Bei
Bejahung dieser Frage konnte ein Leistungsaustausch
angenommen werden, woraufhin es als Folgefrage die
Vorsteueraufteilung zu untersuchen galt.
Zu den Steuerbefreiungen führte er aus, dass nach
neuster Rechtsprechung klargestellt wurde, dass weder
Fahrunterricht19 noch Surf- und Segelunterricht eine
dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistung i.S.
von § 4 Nr. 21 UStG darstelle und demnach nicht steuerfrei
ist. Noch offen sei eine entsprechende Vorlage des
BFH20 beim EuGH, ob dies auch für Schwimmunterricht
gelte. Hierzu merkt Hüttemann an, dass Schwimmunterricht
zum Lehrplan der Schulen gehöre und daher unter
die Steuerbefreiung fallen müsse. Hinsichtlich Steuersatzermäßigungen
hat der BFH jüngst entschieden, dass
Personenbeförderungen auf einer autofreien Insel mit
Pferdekutschen dem ermäßigten Steuersatz des
§ 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG unterliegen, sofern die übrigen
Merkmale des Taxiverkehrs in vergleichbarer Form gegeben
sind.21 Die Vorinstanz hatte dies mit der Begründung
abgelehnt, dass keine motorbetriebenen Kraftfahrzeuge
eingesetzt werden.22
Daran anschließend zeigte Wäger die Besonderheiten
zur praxisrelevanten Frage der Steuerentstehung am Beispiel
von Vermittlungsleistungen auf. Abschließend
wurden Fallbeispiele zum Vorsteuerabzug erörtert.
IV. Umstellung auf § 2b UStG in der Praxis & mehr
Im Rahmen des dritten Vortrags der Tagung beleuchtete
Herr Prof. Dr. Thomas Küffner23 nach der Mittagspause
das „schönste Projekt der letzten zwei Jahre“: Die
Umstellung auf § 2b UStG in der Praxis. Er leitete den
Vortrag mit der Frage an die Teilnehmenden ein, welche
bereits am Vortag auf der Vortagung zu § 2b UStG
gestellt wurde: Wer hat die Umstellungsphase zu
§ 2b UStG abgeschlossen? Lediglich eine Person hob die
Hand. In Anbetracht dessen, dass diese Phase bis zum
1.1.2021 vollständig umgesetzt werden muss, verdeutlicht
die Antwort der Teilnehmenden die Dringlichkeit dieses
Themas. Somit ist es nicht verwunderlich, dass das
Hauptaugenmerk des Vortrags auf den Problemen und
Auswegen aus der Umstellungsphase des § 2b UStG lag,
bevor im Nachgang Kooperationen mit Universitätskliniken,
die digitale Datenanalysen als Kontrollsystem im
Rahmen von Tax Compliance und der neue Weiterbildungsbegriff
in § 4 Nr. 21 UStG besprochen wurden.
Zunächst ging Küffner den Gesetzestext mit den Teilnehmenden
durch und verdeutlichte dabei, dass es einige
unbestimmte Rechtsbegriffe, wie bspw. „öffentliche
Gewalt“ und „größere Wettbewerbsverzerrungen“, gäbe.
Auch hob er Abgrenzungsprobleme, wie bspw. die Abgrenzung
zwischen öffentlichem und privatrechtlichem
Handeln, hervor, welche weitere Folgefragen im Rahmen
der Umstellung aufwerfen. Als die größten Herausforderungen
im Zusammenhang mit der Umstellungsphase
identifiziert Küffner (1) rechtliche Unsicherheiten,
(2) das unklare materiell-rechtliche Verständnis und
(3) die Organisation von § 2b UStG. Im Hinblick auf
rechtliche Unsicherheiten weist Küffner darauf hin, dass
die EU-Kommission den § 2b Abs. 3 Nr. 2 UStG für unionsrechtswidrig
halte und mit einem Vertragsverletzungsverfahren
droht. Auch wird derzeit diskutiert, die
Übergangsregelung bis zum 31.12.2022 auszudehnen. Bezüglich
der Unklarheiten zum materiell-rechtlichen Verständnis
von § 2b UStG geht Küffner auf vier
Problemfelder näher ein.
Das erste Problem liegt in der Steuerbarkeit von privatrechtlichem
Handeln, denn es ist bislang ungeklärt,
ob es überhaupt privatrechtliche Nebenleistungen zu hoheitlichen
Hauptleistungen gibt. Der Vortragende befürwortet
dies und führt als Beispiel die Universitätsbibliothek
auf, die gegen privatrechtliches Entgelt Kopien von
nicht verleihbaren Büchern anfertigt. Als zweites Problem
identifiziert Küffner die Frage, wie juristische Personen
des Privatrechts im Rahmen von § 2b UStG zu behandeln
sind, da sie nicht unter den Wortlaut der deut1
2 6 O R D N U N G D E R WI S S E N S C H A F T 2 ( 2 0 2 0 ) , 1 2 3 — 1 3 0
24 Dr. Thomas Fritz ist Steuerberater und Partner der Kanzlei Peters,
Schönberger & Partner in München.
25 Dr. Kristin Heidler Steuerberaterin und Sozia der Kanzlei Peters,
Schönberger & Partner in München.
26 Der vorliegende Sachverhalt wurde den Tagungsunterlagen von
Herrn Dr. Fritz und Frau Dr. Heidler entnommen.
27 Vgl. etwa BFH, Urt. v. 2.8.2006 – XI R 6/03, BFHE 214, 378; BFH,
Urt. v. 22.3.2018 – X R 5/16, BFHE 261, 132.
schen Norm fallen, der EuGH diese jedoch unter bestimmten
Voraussetzungen den juristischen Personen
des öffentlichen Rechts gleichsetze. Ungeklärt ist ferner,
wer nach § 2b UStG Steuerpflichtiger ist und die Steuererklärung
abgeben muss. Bei den Universitäten stellt
sich die Frage, ob diese rechtlich selbständig sind oder je
nach Hochschulgesetz als Einrichtung des Bundeslandes
angesehen werden. Zudem ist derzeit unklar, ob Kooperationen
jeglicher Art umfasst sind und in welchen Fällen
Vorbehalte und Begünstigungen nach
§ 2b Abs. 3 Nr. 1 und 2 UStG bestehen. Im Anschluss daran
zeigt Küffner im Hinblick auf die Organisation der
Umstellungsphase die unterschiedlichen Prozessschritte
auf, die zur Umsetzung von § 2b UStG erforderlich sind.
V. Die „schönsten“ Praxisfälle des Hochschul-Fundraisings
aus steuerlicher Sicht
Zum Abschluss des ersten Veranstaltungstages wandten
sich Herr Dr. Thomas Fritz24 und Frau Dr. Kristin Heidler25
nun ganz besonderen Tücken des Steuerrechts zu,
indem sie verschiedene Praxisfälle des Hochschul-Fundraisings
aus ihrer Beratungspraxis vorstellten und steuerrechtlich
einordneten. Inhaltlich wurde die sog.
„Stuhlpatenschaft“, Stiftungslehrstühle, Hörsaalbenennung,
Standvermietung und die spendenfinanzierte
Beköstigung behandelt. In allen Fällen wurden kleinere
Abwandlungen durchgesprochen, bei denen beurteilt
werden musste, ob dem Spender lediglich gedankt wird
oder ob dieser für die „Spende“ eine Gegenleistung
erhält. Im Fall der Gegenleistung ist dann nicht mehr
von der Einordnung als Spende auszugehen, da es an
dem Merkmal der „Unentgeltlichkeit“ fehle; stattdessen
kann der Sachverhalt steuerliche Folgen nach sich ziehen.
Sofern jedoch die Spendenvoraussetzungen vorliegen,
sei der Spendenabzug zulässig und es handele sich
bei der Spende um Einnahmen im nicht steuerbaren
Bereich.
Zur Veranschaulichung der vorbenannten Abgrenzungen
wird im Folgenden der erste besprochene Fall
zur Stuhlpatenschaft wiedergegeben:
„Zur Finanzierung der Renovierung des Audimax einer
Hochschule sollen „Stuhlpatenschaften“ vergeben werden.
Als „Anreiz“ zur Spende schlägt der Fundraiser Folgendes
vor: a) Symbolische Patenschaft über einen Stuhl, b) Würdigung
des Spenders auf einer Ehrentafel, die bei einer Festveranstaltung
zur Eröffnung feierlich enthüllt werden soll,
c) Nennung auf der Förderer-Seite im Internetauftritt der
Hochschule, d) Plakette mit Namen direkt am Stuhl.“26
Auch wenn es keine gesetzliche Definition der Spende
gibt, hat die Rechtsprechung zwei Kriterien herausgearbeitet:
Freiwilligkeit und Unentgeltlichkeit. Laut dem
BFH ist die Unentgeltlichkeit gegeben, wenn die Spende
ohne Erwartung eines besonderen Vorteils getätigt wird
und die Spendenmotivation im Vordergrund steht.27 In
allen Fallvarianten könne man noch von einer Spende
ausgehen, denn sowohl die Danksagung (als Annex zur
Spende) als auch die Mehrung des eigenen Ansehens
stünden der Spende nicht entgegen. Darin sei steuerliche
(noch) keine „Gegenleistung“, sondern (nur) ein symbolisches
Dankeschön zu sehen. Anders wäre der Fall jedoch
zu bewerten, wenn ein Logo einer Firma mitabgebildet
wird. Man sollte sich letztlich stets die Frage stellen,
was die Spendenzahlung prägt: Der Altruismus oder
eben doch die Erwartung einer Gegenleistung.
Am Ende legen die beiden Vortragenden den Teilnehmenden
ans Herz, die Spendenvoraussetzungen eingehend
zu prüfen und weisen auf mögliche steuer- und
haftungsrechtliche Konsequenzen einer „Fehleinschätzung“
hin. Diese kann zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit
führen und im schlimmsten Falle auch strafrechtliche
Konsequenzen nach sich ziehen.
VI. Diskussionsforum zum ersten Tag
In der sich an die inhaltlichen Vorträge des ersten Veranstaltungstages
anschließende geplante Diskussionsrunde,
die von Küffner moderiert wurde, wurden zwei WortKessler/
Beck · Tagungsbericht „Besteuerung von Hochschulen“ 1 2 7
28 Professor Dr. Ferdinand Gillmeister, Rechtsanwalt und Fachanwalt
für Strafrecht sowie Partner bei Gillmeister, Rode, Schmedding
Rechtsanwälte in Freiburg. Darüberhinaus ist er Honorarprofessor
an der Universität Bayreuth und Richter am AGH Baden-
Württemberg.
29 Dieter Kurz, Regierungsdirektor a.D., ist freiberuflicher Dozent.
Er war bis 2016 als Umsatzsteuerreferent im Ministerium für
Finanzen Baden-Württemberg tätig.
30 Lars Leibner ist im Körperschaftsteuerreferat des Ministeriums
für Finanzen für Baden-Württemberg tätig. Seit 2002 ist er zudem
Lehrbeauftragter an der Hochschule für öffentliche Verwaltung
und Finanzen in Ludwigsburg. Der Vortrag erfolgte nicht in
dienstlicher Eigenschaft und gibt lediglich die private Auffassung
des Vortragenden wieder.
meldungen besprochen. Zunächst gab es eine Rückfrage
zum geplanten neuen Weiterbildungsbegriff in § 4 Nr. 21
und 22 UStG, woraufhin Küffner den Hinweis gab, dass
man sich, aufgrund der BFH- und EuGH-Rechtsprechung,
mit der ursprünglich für das JStG 2019 vorgesehenen
Änderung wohl erst zu einem späteren Zeitpunkt
beschäftigen wird. Als zweites wurde gefragt, welche
Nachteile an einen Betrieb gewerblicher Art (im Folgenden
BgA) geknüpft sind.
VII. Ermittlungsbefugnisse der Staatsanwaltschaft
wegen des Verdachts von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten
Im ersten Vortrag des zweiten Tages erläuterte Prof. Dr.
Ferdinand Gillmeister28 zunächst die Grundlagen des
Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft, bevor er
im Detail auf ausgewählte Ermittlungsmaßnahmen einging.
Im Rahmen der Grundlegung erklärte er zunächst,
dass die Staatsanwaltschaft eine Ermittlungsbehörde ist
und als solche aufgrund des Legalitätsprinzips auch verpflichtet
ist, den Sachverhalt aufzudecken und zu ermitteln.
Einleitend ging es um die Befragung von Auskunftspersonen
sowie Durchsuchungen und Online-
Durchsuchungen. In diesem Zusammenhang lag ein
Schwerpunkt des Vortrages auf sog. „Zufallsfunden“ im
Rahmen einer Telefonüberwachung. Gillmeister erläuterte,
unter welchen Voraussetzungen Zufallsfunde verwertet
werden können und wann jedoch ein Beweisverwertungsverbot
besteht. Gillmeister wies jedoch darauf
hin, dass er mitunter verfahrensrechtliche Bedenken
hegt, da die Verwertung nicht im deutschen Verfahrensrecht
(in diesem Fall die StPO) geregelt sei, sondern
durch die Rechtsprechung entwickelt wurde. Im
Anschluss daran warf Gillmeister die Frage auf, wie man
sich gegen unzulässige und demnach nicht verwertbare
Ermittlungsergebnisse verteidigen kann. Dazu müssten
die Betroffenen zunächst vom Ermittlungsverfahren
Kenntnis erlangen, das meist geheim ist. In diesem
Zusammenhang wurde abschließend besprochen, wann
ein Verteidiger Akteneinsicht beantragen kann und
unter welchen Umständen diese auch verweigert werden
kann. Spätestens mit dem Abschluss der Ermittlungen
und somit kurz vor der Anklageerhebung sei diese zu
gewähren. Diese späte Akteneinsicht empfindet Gillmeister
als schwere Benachteiligung für den Angeklagten,
da sich andere, von der Staatsanwaltschaft nicht
bedachte Zeugen, u.U. nicht mehr erinnern können oder
nicht mehr auffindbar seien. Daran anknüpfend und
gleichzeitig den Vortrag abschließend warf Gillmeister
die Frage auf, welche Auswirkungen die – oft nur spät
gewährte – Akteneinsicht tatsächlich im Hauptverfahren
hat. Die Beantwortung dieser Frage hätte den Umfang
dieses Vortrags Gillmeister zufolge jedoch deutlich überschritten.
VIII. Ausgangs- und Eingangsleistungen bei Universitäten
sowie aktuelle Entwicklungen
Auf den strafprozessrechtlichen Vortrag folgte eine Ausführung
von Herrn Kurz29 und Herrn Leibner30 zu Ausgangs-
und Eingangsleistungen bei Universitäten unter
Bezugnahme auf aktuelle Entwicklungen in Verwaltung
und Gesetzgebung und die im Vorfeld eingereichten Fragen
der Teilnehmenden. Wie auch bereits in den Vorjahren
unterteilt sich der Vortrag nach den Arbeitsgebieten
der Vortragenden in einen ertrag- und einen umsatzsteuerrechtlichen
Teil mit dem Fokus auf die folgenden
vier Themenbereiche: (1) Leistungsbeziehungen rund
um die Universität, (2) Ertragsteuerliche Behandlung
von Gasthören, (3) Alles rund um Vorsteuern und
(4) Aktuelle Entwicklungen in der Gesetzgebung und
Rechtsprechung mit Hochschulbezug.
Der Vortrag begann mit einer Einführung in die Thematik,
wie man Wirtschaftsgüter sachgerecht entweder
dem hoheitlichen Bereich oder dem BgA zuordnet und
welche Rechtsfolgen sich aus der entsprechenden Zuteilung
ergeben. Daran anschließend gingen die Vortragenden
auf die Folgen der „Zwitterstellung“ von Universitäten,
die gem. § 8 Abs. 1 LHG BW rechtsfähige Körperschaft
des öffentlichen Rechts und zugleich auch staatliche
Einrichtungen sind, im Hinblick auf ihre
Leistungsbeziehungen ein. Die Problematik wurde sodann
am Beispiel einer gemischt-genutzten Heizzentrale
1 2 8 O R D N U N G D E R WI S S E N S C H A F T 2 ( 2 0 2 0 ) , 1 2 3 — 1 3 0
31 Vgl. EuGH, Urt. v. 15.9.2016 – C‑400/15 – Landkreis Potsdam-
Mittelmark.
32 Gesetz zur steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung
weiterer steuerlicher Regelungen (Familienentlastungsgesetz
– FamEntlastG) vom 29.11.2018, BGBl. I, S. 2210.
33 Gesetzesentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes
zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 vom 16.10.2019,
BT-Drs. 19/14103.
34 Das Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 vom
10.12.2019 wurde in der Zwischenzeit im BGBl. I, S. 2115 veröffentlicht.
35 Die Freigrenze des § 3 Abs. 3 SolZG wird ab dem VZ 2021 um
das fast 17-fache angehoben werden, sodass in Zukunft nur bei
einer Überschreitung der tariflichen Einkommenssteuer von
16.956 € bzw. bei Zusammenveranlagten 33.912 € der Solidaritätszuschlag
abgeführt wird.
36 Gesetzesentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes
zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung
(Forschungszulagengesetz – FZulG) vom 17.6.2019, BT-Drs.
19/10940.
37 Das Forschungszulagengesetz vom 14.12.2019 wurde in der
Zwischenzeit im BGBl. I, S. 2763 veröffentlicht.
38 Gesetzesentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines dritten
Gesetzes zur Entlastung insbesondere der mittelständischen
Wirtschaft von Bürokratie (Drittes Bürokratieentlastungsgesetz
(BEG III) vom 14.10.2019, BT-Drs. 19/13959. Das BEG III vom
22.11.2019 wurde in der Zwischenzeit im BGBl. I, S. 1746 veröffentlicht.
39 Gesetzesentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes
zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und
zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 23.9.2019,
BT-Drs. 19/13436. Das Gesetz vom 12.12.2019 wurde in der
Zwischenzeit im BGBl. I, S. 2451 veröffentlicht.
40 EuGH, Urt. v. 18.10.2018 – C‑153/17 – Volkswagen Financial
Services (UK).
41 BFH, Urt. v. 5.12.2018 – XI R 22/14, BFHE 263, 354 und BFH,
Urt. v. 13.12.2018 – V R 65/16.
verdeutlicht. An selbigem Beispiel wurde auch noch diskutiert,
ob ein Gewinnzuschlag bei einer Leistung an andere
BgA anzunehmen sei und wie die umsatzsteuerliche
Behandlung nach § 2 Abs. 3 UStG (altes Recht) und
§ 2b UStG (neues Recht) erfolge.
An den meisten Universitäten sei in der Satzung vorgegeben,
dass Gebühren für ein Gasthörerstudium anfallen.
Fraglich ist, wie solche Gebühren ertragsteuerlich
zu behandeln sind. Nach einer Meinung gehören die Gebühren
untrennbar mit den Lehrveranstaltungen für immatrikulierte
Studierende zusammen, sodass sie als Nebenleistung
dem nicht steuerbaren hoheitlichen Bereich
zugerechnet werden. Nach einer anderen Auffassung ist
die Leistung teilbar, da sich Gasthörer separat an der
Universität registrieren, und somit als BgA einzuordnen.
Die bundeseinheitliche Auffassung der Finanzverwaltung
schließt sich der ersten Meinung an, zumindest solange
die Veranstaltung nicht speziell auf die Belange/
Anforderungen der Gasthörer ausgerichtet sind.
Es folgte ein Update zum Vorsteuerabzug. Zunächst
wurde der „nichtunternehmerische Bereich“ definiert.
Tätigkeiten dieses Bereichs fallen laut dem EuGH nicht
in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer.31 Somit
sei eine Zuordnung für Gegenstände, die nicht wirtschaftlich
genutzt werden, nicht zulässig. Werden Gegenstände
jedoch zu mindestens 10 % wirtschaftlich genutzt,
erfolgt eine automatische Zuordnung zum unternehmerischen
Bereich, es sei denn, die Hochschule
verzichtet aufgrund einer Billigkeitsregelung der Verwaltung
gänzlich auf eine Zuordnung. Ob sich diese Zuordnung
jedoch wandelt, wenn sich nachträglich die
nichtwirtschaftliche Nutzung des Gegenstandes ändert,
und welche weiteren Folgefragen sich, auch im Hinblick
auf den Vorsteuerabzug, daraus ergeben, wurde sodann
diskutiert. Daran anschließend wurde die entsprechende
Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG
besprochen.
Zum Abschluss des Vortrags wurde die aktuelle Gesetzgebung
und Rechtsprechung mit Hochschulbezug
thematisiert. Normalerweise gäbe es wohl nur ein bis
zwei Gesetzgebungsverfahren im Jahr mit Hochschulbezug.
Derzeit komme allerdings eine Flut an aktuellen Gesetzgebungsvorhaben
auf uns zu, die voraussichtlich dieses
Jahr abgeschlossen werden sollen. Zu den wesentlichen
Gesetzen zähle das Familienentlastungsgesetz32,
wodurch unter anderem der Grundfreibetrag gem.
§ 32a Abs. 1 EStG bis zum 1.1.2020 um insgesamt 408 €
von 9.000 € auf 9.408 € angehoben wird und das Kindergeld
gem. § 66 EStG ab dem 1.7.2019 um 10 € erhöht
wurde. Ein viel diskutierter Gesetzesentwurf33 sei der zur
Rückführung des Solidaritätszuschlags 199534, wodurch
90 % der Soli-Zahler komplett entlastet werden sollen35.
Für die Hochschulen und deren Vertragspartner wohl
von größter Bedeutung ist der Entwurf für das Forschungszulagengesetz
(FZulG)36, wodurch die Attraktivität
des Wirtschaftsstandorts Deutschland gestärkt werden
solle, um international wettbewerbsfähig zu sein.37
Auch Universitäten sollen Anspruchsberechtigte der
Forschungszulage sein, sofern das Forschung und Entwicklungs-
Vorhaben in einem BgA, wirtschaftlichem
Geschäftsbetrieb oder einer steuerpflichtigen Tochtergesellschaft
stattfindet. Auch auf den Entwurf für das Dritte
Bürokratieentlastungsgesetz38 und den Entwurf eines
Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität39
wurde hingewiesen. Zu guter Letzt wurde
Bemerkenswertes aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung
angesprochen: Vorsteuerabzug aus Gemeinkosten40,
Beweislast beim Vorsteuerabzug41, VorsteuerKessler/
Beck · Tagungsbericht „Besteuerung von Hochschulen“ 1 2 9
42 BFH, Beschl. v. 27.3.2019 – V R 43/17.
43 EuGH, Urt. v. 14.3.2019 – C‑449/17 – A&G Fahrschul-Akademie
44 BFH, Urt. v. 23.5.2019 – V R 7/19, BFHE 264, 539.
45 Dr. Martin Strahl, Steuerberater und Partner der Partnerschaft
c•k•s•s Carlé • Korn • Strahl • Strahl mbB in Köln.
46 Vgl. etwa BFH, Urt. v. 30.6.1971 – I R 57/70, BFHE 103, 56.
47 BFH, Urt. v. 19.7.1994 – VIII R 75/93.
48 So ausdrücklich OFD Niedersachsen v. 13.1.2011.
aufteilung bei unterschiedlicher Ausstattung eines Gebäudes42,
EuGH-Urteil vom 14.3.201943 und die Steuerbefreiung
von Unterrichtsleistungen44.
IX. Kooperation und Beteiligungen von Hochschulen
in ertragssteuerlicher Hinsicht
Zum Abschluss der Arbeitstagung beleuchtete Herr Dr.
Martin Strahl45 ausgewählte Probleme rund um die
Kooperationen von Hochschulen mit anderen Hochschulen
oder privaten Vertragspartnern sowie deren
Beteiligungen an Kapital- und Personengesellschaften.
Einleitend zeigte Strahl den Teilnehmenden anhand
einer Abbildung auf, wie eine Hochschule es vermeiden
kann, bei Kooperationen mit außenstehenden Dritten
eine unbeliebte BGB-Außengesellschaft zu gründen, die
ungewollte steuer- und haftungsrechtliche Konsequenzen
mit sich ziehen würde. Vorteilhafter sei es vielmehr
stattdessen, wenn nur einer der Kooperationspartner
alleine nach außen auftritt und etwaige Beträge unter
den Partnern nur im Innenverhältnis geleistet werden.
Es würde dann eine sog. Kostentragungsgemeinschaft
begründet werden, die keine gemeinschaftlichen Einkünfte
erzielt. Zudem sei es möglich, diese Innengesellschaft
jederzeit noch nachträglich in eine BGB-Außengesellschaft
zu überführen.
Nach einem Exkurs zur Umsatzsteuerfreiheit von
Kostenteilungsgemeinschaften nach Art. 132 Abs. 1
Buchst. f der Mehrwertsteuerrichtlinie, die wohl derzeit
noch ein „Schattendasein“ führen, und der unzureichenden
Umsetzung des deutschen Gesetzgebers, ging es zunächst
um die Beteiligung einer Hochschule an einer Kapitalgesellschaft.
Dies werde grundsätzlich dem nicht
steuerbaren Bereich der Vermögensverwaltung zugerechnet.
Eine andere Beurteilung, nämlich die Zuordnung
als BgA, ergebe sich aber in den Konstellationen, in
denen die Hochschule mittels der Beteiligung am Marktgeschehen
teilnehme. Dies sei u.a. dann der Fall, wenn
durch eine personelle Verflechtung entscheidender Einfluss
der Hochschule auf die Geschäftsführung der Kapitalgesellschaft
ausgeübt wird.46 Dies ist typischerweise
bei einer sog. „Personalunion“ der Fall. Die Zuordnung
als BgA habe zur Folge, dass die Beteiligungserträge auf
der Ebene der Hochschule der Ertragssteuer gem.
§ 8b Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 KStG i.H.v. 5 % unterliegen. Für
die Praxis am wichtigsten sei der sog. Sonderfall „Betriebsausspaltung“,
bei dem die Beteiligung kraft der Betriebsaufspaltung
einem BgA zuzurechnen sei, der sodann
besprochen wurde. Eine Betriebsaufspaltung setzt
voraus, dass neben der personellen Verflechtung auch
eine sachliche Verflechtung zwischen dem Besitz- und
dem Betriebsunternehmen vorliegt. Eine solche sachliche
Verflechtung liegt vor, wenn das Besitzunternehmen
dem Betriebsunternehmen ein Wirtschaftsgut unmittelbar
zur Nutzung überlässt, welches zumindest für das
Betriebsunternehmen eine wesentliche Betriebsgrundlage
darstellt.47 Als wesentliche Betriebsgrundlagen werden
typischerweise Grundstücke und Räumlichkeiten
aber auch immaterielle Wirtschaftsgüter angesehen. Es
wurde darauf hingewiesen, dass die Begründung eines
BgA zur „Betriebsaufspaltung“ ein Handeln in Einnahmenerziehlungsabsicht
voraussetze, sodass bei der unentgeltlichen
Überlassung wesentlicher Betriebsgrundlagen
ein solcher BgA doch nicht begründet werde.48
Nachfolgend wurde die Beteiligung einer Hochschule
an einer Personengesellschaft steuerrechtlich beurteilt.
Der Fokus lag dabei auf der Verlagerung hoheitlicher Tätigkeiten
der juristischen Person des öffentlichen Rechts
auf die Personengesellschaft. Dabei stellte Strahl anfangs
die frühere Verwaltungsauffassung dar, die durch das
BMF-Schreiben vom 21.06.2017 nunmehr dahingehend
geändert wurde, dass hinsichtlich der Prüfung, ob die
Beteiligung zur Begründung eines BgA führt, eine tätigkeitsbezogene
Beurteilung vorzunehmen ist, die lediglich
die Beteiligung an Personengesellschaften mit vermögensverwaltenden
oder L+ F ‑Tätigkeiten von der Begründung
eines BgA ausschließt. Sofern die Personengesellschaft
ihre Tätigkeiten mit Gewinnerzielungsabsicht
ausführt, hat das für die beteiligte Hochschule zur Folge,
dass die Beteiligung immer zu Begründung eines BgA
„Mitunternehmerschaft“ führt. Anders wird die Situation
beurteilt, wenn die Personengesellschaft lediglich
vermögensverwaltende Tätigkeiten vornimmt. Dann
wird gerade kein BgA begründet. Zu beachten ist in diesem
Zusammenhang, dass jede Tätigkeit der Personengesellschaft
einzeln beurteilt wird. Abschließend berich1
3 0 O R D N U N G D E R WI S S E N S C H A F T 2 ( 2 0 2 0 ) , 1 2 3 — 1 3 0
tete Strahl über neuere Entwicklungen zur Kapitalertragssteuer
und Rücklagenbildung. Dafür stellte er dar,
welche Anforderungen an die Rücklagenbildung von
Seiten der Finanzverwaltung bestehen, um die Rücklage
als zulässig einzustufen und ging auf die entsprechende
Sichtweise des BFH ein, bevor er den Teilnehmenden
noch einige Beratungshinweise mit an die Hand gab.
X. Diskussionsforum zum zweiten Tag
Die Arbeitstagung schloss traditionell mit einem Diskussionsforum,
welches von Strahl geleitet wurde. Dieses
bot den Teilnehmenden die Möglichkeit, sich hinsichtlich
der Inhalte der vorangegangenen Vorträge auszutauschen
sowie den Vortragenden Verständnis- und
Rückfragen zu stellen. Teilweise nutzten die Teilnehmenden
auch die Gelegenheit, um eine Einschätzung zu
Sachverhalten zu erhalten. Dabei wurde unter anderem
bewertet, ob der Verkauf eines Grundstücks umsatzund
körperschaftssteuerpflichtig sei und ob eine potenziellen
„Spende“ tatsächlich noch als Spende qualifiziert
werden könne.
XI. Fazit
Die Arbeitstagung hat die Teilnehmenden mit Blick auf
aktuelle Entwicklungen in der Hochschulbesteuerung
inhaltlich auf den neuesten Stand gebracht. Am Rande
der Tagung boten sich den Teilnehmenden während der
Pausen, aber auch während der Abendveranstaltung viele
Möglichkeiten für informelle Gespräche und Kontakte.
Die nächste Arbeitstagung zur „Besteuerung von
Hochschulen“ des Vereins Steuern in Forschung und
Praxis e.V. wird am 10. und 11. November 2020 stattfinden.
Auch die in diesem Jahr erstmals in das Veranstaltungsprogramm
aufgenommene Vortagung „Praxisberichte
rund um die Neueinführung des § 2b UStG“ ist für
kommendes Jahr erneut geplant.
Professor Dr. Wolfgang Kessler, Steuerberater, ist Inhaber
des Lehrstuhls für Betriebswirtschaftliche Steuerlehre
der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg.
Ref. iur. Hannah Beck ist Wissenschaftliche Mitarbeiterin
an diesem Lehrstuhl.
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