Einleitung
Das Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 23. Juni 2016 beendet einen seit über fünf Jahren schwelenden Rechtsstreit, der für Hochschulverwaltungen von erheb- licher Bedeutung ist. Die Universität A. hatte – nicht zuletzt durch den zuständigen Versicherungsverband forciert – ein Generalkonzept für den Arbeitsschutz erarbeitet. Dabei wurden allen Professoren und Profes- sorinnen sowie den amtierenden Dekanen und Dekan- ninen die Arbeitgeberpflichten nach § 13 Abs. 2 ArbSchG übertragen. Die entsprechenden Verfügungen enthielten eine große Anzahl von weitgehend abstrakt formulierten Überwachungs- und Vorsorgepflichten. Hiergegen erhob der Dekan der Juristischen Fakultät und ein Pro- fessor derselben Fakultät Klage mit der Begründung, dass die Vielzahl der Pflichten mit der eigentlichen wis- senschaftlichen Tätigkeit massiv kollidiere. Auch sei die Unbestimmtheit der formulierten Pflichten unzumut- bar, da bei einem Pflichtenverstoß u.U. strafrechtliche und verwaltungsrechtliche Folgen drohten. Schließlich könne die nach § 13 Abs. 2 ArbSchG erforderliche Fach- kunde bei Hochschullehrer nicht einfach „kraft Amtes“ unterstellt werden. In den ersten beiden Instanzen war die Klage als unbegründet abgewiesen worden, wegen der allgemeinen Bedeutung der Rechtsfrage wurde aber jeweils die Berufung und die Revision zugelassen. Dies führte u.a. zu komplizierten verwaltungsprozessualen Fragen, etwa der Zulässigkeit eines vierfachen Kläger- wechsels infolge der turnusgemäßen Amtswechsel im Dekanat sowie der Zulässigkeit einer vorbeugenden Feststellungsklage gegen die drohende Pflichtenübertra- gung nach Amtsantritt. Das Berufungsurteil enthielt sogar das Paradox, zugleich das Rechtsschutzbedürfnis zu verneinen und gleichzeitig die Revision wegen allge- meiner Bedeutung zuzulassen. Das jetzt vorliegende stattgebende Revisionsurteil hat in einer klugen, aber komplizierten Tenorierung den prozessualen Knoten gelöst und die Übertragung nach § 13 Abs. 2 ArbSchG für rechtswidrig erklärt.
Prof. Dr. Max-Emanuel Geis
Leitsätze:
1. Ein Klägerwechsel im Revisionsverfahren ist möglich, um einem zwischenzeitlich eingetretenen Funktions- wechsel Rechnung zu tragen (hier: Wahl eines Nachfol- gers im Amt des Dekans einer Fakultät).
2. Die vorbeugende Feststellungsklage über streitige Fragen des öffentlichen Rechts ist zulässig, wenn eine behördliche Maßnahme angekündigt ist, die für den Adressaten straf oder ordnungswidrigkeitenrechtliche Folgen haben kann.
3. Revisibel nach § 127 Nr. 2 BRRG sind nur solche Nor- men des Landesrechts, die materiell einen beamten- rechtlichen Inhalt haben. Dies gilt insbesondere, wenn die Regelung Auswirkungen auf das Statusverhältnis des Beamten entfalten kann.
4. Die Übertragung arbeitsschutzrechtlicher Pflichten nach § 13 Abs. 2 ArbSchG.
I.
Das Revisionsverfahren betrifft die Wahrnehmung der arbeitsschutzrechtlichen Pflichten an einer Universität. Im Streit steht die Frage, ob einem Lehrstuhlinhaber oder dem Dekan einer Fakultät diese Aufgabe für seinen Bereich übertragen werden kann.
Der Kläger zu 2. ist Inhaber des Lehrstuhls für … an der Universität A.; im Jahr 2009 hatte er überdies das Amt des Dekans der Juristischen Fakultät inne.
Der Kläger zu 1. war während des Berufungsverfah- rens, der im Revisionsverfahren in das Verfahren einge- tretene Kläger zu 3. ist seit dem 4. November 2015 Dekan der Juristischen Fakultät der Universität A.
Mit Schreiben vom 8. April 2009 übertrug der Präsi- dent der Universität A. dem Kläger zu 2. in seiner Eigen- schaft als amtierender Dekan der Juristischen Fakultät „die dem Dienstherrn hinsichtlich des Arbeitsschutzes und der Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrank- heiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren oblie- genden Pflichten“.
Bundesverwaltungsgericht
Übertragung arbeitschutzrechtlicher Pflichten auf Dekane und Professoren – Urteil vom 23. Juni 2016 – BVerwG 2 C 18.15
Ordnung der Wissenschaft 2016, ISSN 2197–9197
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Angesichts schwerwiegender Arbeitsunfälle an deut- schen Universitäten sei es erforderlich, die Zuständigkei- ten, die sich aus der Funktion des Leiters eines Bereichs ergäben, dezidiert zu definieren. Eine klare Zuständig- keitsverteilung aller Universitätsbereiche sei angezeigt. Zur Erleichterung der Aufgabe sei eine Aufstellung der wichtigsten möglichen Gefährdungen im Bereich des Klägers zu 2. beigefügt. Diese könne jedoch keinen An- spruch auf Vollständigkeit erheben. Sie sei entsprechend der im Bereich tatsächlich auftretenden zusätzlichen Ge- fährdungen zu ergänzen und auf dem Laufenden zu hal- ten. Für die Beratung in Fragen der Arbeitssicherheit ste- he der Sicherheitsingenieur der Universität gerne zur Verfügung.
In einem beigefügten Bestätigungsschreiben sollte der Kläger zu 2. erklären, dass ihm für die Juristische Fa- kultät eine ganze Reihe im Einzelnen aufgelisteter Pflich- ten zur Wahrnehmung in eigener Verantwortung über- tragen worden sind. Bei manchen Aufgaben, etwa der „Prüfung, ob arbeitsmedizinische Vorsorgeaufwendun- gen erforderlich sind“, war dabei der Zusatz angebracht: „soweit dies lehrstuhl- und institutsübergreifende Maß- nahmen erfordert“.
Ein gleichlautendes Schreiben mit Datum vom 9. Ap- ril 2009 erhielt der Kläger zu 2. in seiner Funktion als Lehrstuhlinhaber. In dem dortigen Bestätigungsformu- lar sollte er „für den Lehrstuhl …“ die eigenverantwortli- che Übernahme einer Reihe im Einzelnen aufgelisteter Pflichten bestätigen.
Hiergegen wandte sich der Kläger zu 2. mit Schreiben vom 18. Februar 2010. Die Wahrnehmung der Dienst- herrnpflichten im Bereich der Arbeitssicherheit gehöre nicht zu den mit dem Amt eines Universitätsprofessors verbundenen Aufgaben. Eine solche Aufgabe könne ohne zugehörige Personal- und Sachausstattung auch nicht versehen werden. Schließlich sei es zweckwidrig und begründe ein Organisationsverschulden der Uni- versitätsleitung, im Interesse der klaren Verantwortungs- zuweisung eine Vielzahl nicht klar abgegrenzter „Verant- wortlichkeitsinseln“ zu schaffen. Den Antrag auf Aufhe- bung der Übertragung lehnte der Präsident der Universität A. durch Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 2010 ab.
Die vom Kläger zu 2. in seiner Funktion als Lehr- stuhlinhaber sowie von seinem damaligen Nachfolger im Amt des Dekans vorbeugend gegen eine ihm ange- kündigte Verfügung erhobenen Klagen hat das Verwal- tungsgericht abgewiesen; die hiergegen erhobenen Beru- fungen hat der Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen. Die vorbeugende Feststellungsklage des amtierenden Dekans sei bereits unzulässig, weil das hierzu erforderli- che qualifizierte Rechtsschutzinteresse nicht gegeben
und ihm ein Zuwarten zumutbar sei. Die Klage des Klä- gers zu 2. sei unbegründet. Die Übertragung der Dienst- herrnpflichten im Bereich des Arbeitsschutzes auf einen Lehrstuhlinhaber stelle eine zulässige Ausübung der Or- ganisationsgewalt des Dienstherrn dar. Sie verstoße we- der gegen allgemeine beamtenrechtliche Vorschriften noch gegen sonstige Spezialregelungen. Nach dem Baye- rischen Hochschulrecht gehöre zu den hauptberuflichen Pflichten eines Professors auch die Mitwirkung an der Verwaltung der Hochschule; dies umfasse auch den Be- reich des Arbeitsschutzes. Die Aufgabenübertragung be- wirke angesichts des mit ihr verbundenen minimalen Aufwands auch keinen Verstoß gegen die grundgesetz- lich gewährleistete Wissenschaftsfreiheit. Bedenken an der erforderlichen Fachkunde des Klägers bestünden nicht. Schließlich sei die angefochtene Verfügung auch hinreichend bestimmt. Soweit der Kläger konkretere Umschreibungen vermisse, ergäben sich diese aus dem hohen Abstraktionsgrad der arbeitsschutzrechtlichen Pflichten und dem Erfordernis einer Anpassung an kon- krete Gefährdungslagen. Jedenfalls durch die klarstellen- den Äußerungen des Beklagten in der mündlichen Ver- handlung habe der Kläger zu 2. ausreichende Gewissheit über den ihm übertragenen Aufgabenbereich gewinnen können.
Mit der bereits vom Verwaltungsgerichtshof wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision ver- folgen die Kläger ihr Anliegen weiter. Im Termin zur mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich des aus der Funktion des De- kans ausgeschiedenen Klägers zu 1. in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Beklagte hat sich mit dem Eintritt des Klägers zu 3. als nunmehr am- tierenden Dekan der Juristischen Fakultät der Universi- tät A. in das Verfahren einverstanden erklärt.
Die Kläger beantragen,
1. die Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichts A. vom 20. Dezember 2012 und des Bayerischen Verwal- tungsgerichtshofs vom 24. April 2015 aufzuheben, soweit sie den Kläger zu 2. betreffen, und die an den Kläger zu 2. gerichtete Verfügung des Präsidenten der Universität A. vom 9. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbe- scheids vom 10. Mai 2010 aufzuheben,
2. festzustellen, dass eine Übertragung von Arbeitge- berpflichten gemäß § 13 Abs. 2 ArbSchG auf den Kläger zu 3. als derzeit amtierender Dekan der Juristischen Fa- kultät der Universität A. in der Fassung der an seinen Funktionsvorgänger (den Kläger zu 2.) ergangenen Ver- fügung des Präsidenten der Universität A. vom 8. April 2009 rechtswidrig wäre.
BVerwG · Übertragung arbeitsschutzrechtlicher Pflichten auf einen Professor 2 3 1
Der Beklagte hält die Feststellungsklage des Klägers zu 3. zwar für zulässig, die Klagen in der Sache aber aus den im Berufungsurteil ausgeführten Gründen für un- begründet. Er beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Durch die in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Prozesserklärungen der Beteiligten ist das in Bezug auf die Rechtsstellung des Dekans der Juristischen Fakultät geführte Verfahren hinsichtlich des Klägers zu 1. beendet und wird durch den Kläger zu 3. fortgeführt (1.). Die zulässige Revision der Kläger zu 2. und 3. ist begründet. Zwar sind die Vorschriften des Bayerischen Hochschul- personalgesetzes über die Pflichtenstellung von Profes- soren nicht revisibel und damit auch nicht Maßstab für die revisionsgerichtliche Prüfung der streitgegenständli- chen Verfügungen (2.). Die Übertragung von Aufgaben des Arbeitsschutzes auf Professoren ist auch dienstrecht- lich nicht grundsätzlich zu beanstanden (3.). Das ange- fochtene Berufungsurteil verstößt aber gegen § 13 Abs. 2 des Gesetzes über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit – ArbSchG – vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246, zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. August 2015, BGBl. I S. 1474, 1537) und damit gegen revisibles Bundes- recht (4.).
1. Der Klägerwechsel ist zulässig.
a) Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit hinsicht- lich des Klägers zu 1. in der Hauptsache übereinstim- mend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren ent- sprechend § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Vorentscheidungen sind insoweit wirkungslos (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
b) Der – einvernehmliche und sachdienliche – Ein- tritt des Klägers zu 3. in das Verfahren ist zulässig. Zwar sind Klageänderungen im Revisionsverfahren grund- sätzlich nicht mehr möglich (§ 142 Abs. 1 Satz 1 VwGO); das gilt auch für die Einbeziehung eines weiteren Klägers in den Prozess (BVerwG, Urteil vom 29. November 1982 – 7 C 34.80 – BVerwGE 66, 266 <267>). Ebenso wie der gesetzliche Parteiwechsel auch im Revisionsver- fahren noch berücksichtigt werden kann (vgl. BVer- wG, Urteil vom 14. Juni 2001 – 5 C 21.00 – NVwZ 2002, 483 <484> = juris Rn. 12 m.w.N.; zum Zustän- digkeitswechsel auch BVerwG, Urteil vom 13. Dezem- ber 1979 – 7 C 46.78 – BVerwGE 59, 221 <224>), be- steht indes auch die Möglichkeit, einer zwischenzeit- lich eingetretenen Funktionsnachfolge Rechnung zu
tragen (vgl. BSG, Urteil vom 9. Dezember 1987 10 RKg 5/85 BSGE 62, 269 <270> m.w.N.). Angesichts des jährlichen Personenwechsels im Amt des Dekans der Ju- ristischen Fakultät der hier betroffenen Universität ist eine höchstrichterliche Klärung der streitigen Rechtsfra- gen über die Pflichtenstellung eines Dekans nur möglich, wenn das eingeleitete Gerichtsverfahren vom jeweiligen Amtsinhaber fortgeführt werden kann. Die Konstellati- on des Funktionswechsels ist hinsichtlich der mit dem Amt verbundenen Pflichtenstellung daher mit derjeni- gen des gesetzlichen Parteiwechsels vergleichbar und recht- fertigt eine Berücksichtigung auch im Revisionsverfahren.
c) Das Begehren des neu eingetretenen Klägers zu 3. ist als Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zulässig.
Die Beteiligten streiten aus konkretem Anlass über Umfang und Inhalt des Rechtsverhältnisses zwischen dem Beklagten und dem Kläger zu 3. in seiner Funktion als Dekan der Juristischen Fakultät. Der Beklagte hat auch im Revisionsverfahren bekräftigt, dass eine Über- tragung der arbeitsschutzrechtlichen Dienstherrnpflich- ten auf den Kläger zu 3., wie in der Verfügung vom 8. Ap- ril 2009 an seinen Amtsvorgänger geschehen, beabsich- tigt ist und im Falle eines Obsiegens im anhängigen Rechtsstreit unmittelbar bevorsteht. Der Kläger zu 3. hat damit ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Klä- rung der streitigen Fragen.
Allerdings ist der verwaltungsgerichtliche Rechts- schutz grundsätzlich nicht vorbeugend konzipiert. Um den Grundsatz der Gewaltenteilung und das der Verwal- tung zugewiesene Handlungsfeld nicht übermäßig und „anlasslos“ zu beeinträchtigen, setzt die den Gerichten übertragene Kontrollfunktion gegen Maßnahmen der Behörden grundsätzlich erst nachgelagert ein. Die Inan- spruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes erfordert da- her regelmäßig den Erlass einer Maßnahme, der nach- folgend Gegenstand gerichtlicher Überprüfung ist. Vor- beugender Rechtsschutz gegen erwartete oder befürch- tete Anordnungen der Verwaltung ist daher grundsätzlich unzulässig.
Etwas anderes gilt indes dann, wenn dem Betroffe- nen ein weiteres Zuwarten, ob und wie die Behörde tätig wird, nicht zugemutet werden kann und daher ein schutzwürdiges Interesse an einer alsbaldigen gerichtli- chen Klärung besteht. Eine derartige Ausnahmekonstel- lation liegt insbesondere bei drohenden Sanktionen vor, die – wie hier in §25Abs.1 Nr. 2a und §26 Nr. 2 Arb- SchG – an verwaltungsrechtliche Vorfragen anknüpfen. Denn es ist nicht zumutbar, die Klärung verwaltungs- rechtlicher Zweifelsfragen „von der Anklagebank herab“ führen zu müssen. Der Kläger hat ein schutzwürdiges Interesse daran, den Verwaltungsrechtsweg als sachnä-
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here und „fachspezifischere“ Rechtsschutzform einzu- schlagen, wenn ihm wegen verwaltungsrechtlicher Fra- gen ein Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren droht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. April 2003 1 BvR 2129/02 – NVwZ 2003, 856 <857>). Es ist weder sinnvoll noch zumutbar, dem Bürger in einem derartigen Schwe- bezustand die Möglichkeit der verbindlichen Klärung streitiger Fragen des öffentlichen Rechts zu verwehren.
Im Übrigen ist angesichts der hier durch den kurzen Rhythmus der Amtszeiten regelmäßig drohenden Erledi- gung andernfalls Hauptsacherechtsschutz faktisch nicht zu erreichen. Der Verweis auf den vorläufigen Rechtsschutz gewährleistet nicht die von allen Beteiligten angestrebte Klärung der streitigen Rechtsfragen und stellt damit keinen hinreichend effektiven Rechtsschutz dar.
2. Die Vorschriften des Landeshochschulrechts, nach denen zur hauptberuflichen Aufgabe eines Professors an bayerischen Universitäten auch die Mitwirkung an der Verwaltung der Hochschule gehört, sind nicht revisibel; dem Revisionsverfahren ist daher die vom Berufungsge- richt insoweit für zutreffend erachtete Auslegung zu- grunde zu legen.
a) Nach § 191 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 127 Nr. 2 BRRG kann die Revision gegen das Urteil eines Oberverwal- tungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhält- nis außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf ge- stützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Ver- letzung von Landesrecht beruht.
Die in § 127 Nr. 2 BRRG angeordnete Ausdehnung des Prüfungsumfangs im Revisionsverfahren ist vom Wortlaut her weit gefasst und enthält keine ausdrückli- che Beschränkung auf spezifisch beamtenrechtliche Vor- schriften. Das einengende Verständnis, wonach „unter- Landesrecht im Sinne des § 127 Nr. 2 BBRG nur Landes- Beamtenrecht zu verstehen ist“, entspricht aber ständiger Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 23. April 1970 – 2 C 43.68 – BVerwGE 35, 182 <185>). Das Bundesverwal- tungsgericht hat die Erweiterung des Prüfungsumfangs in Revisionsverfahren aus dem Beamtenverhältnis stets in Zusammenhang mit der BeamtenrechtsRahmenge- setzgebungsbefugnis des Bundes (Art.75Abs.1 Nr. 1 GGa.F.) gesehen. Durch § 127 Nr. 2 BRRG soll danach „die Einheitlichkeit der Anwendung und der Fortent- wicklung des gesamten im Bundesgebiet geltenden Be- amtenrechts gewährleistet werden, wie sie auf dem Ge- biete der Gesetzgebung durch die Beamtenrechts-Rah- mengesetzgebung des Bundes angestrebt wird“ (BVer- wG, Urteil vom 23. April 1970 – 2 C 43.68 BVerwGE 35,182<186>). Die Revisibilität ist demnach nur auf sol- che Gegenstände erweitert, „die entweder einen unmit- telbaren Zusammenhang mit dem allgemeinen Beam- tenrahmenrecht des Bundes (Art. 75 Nr. 1 GG) haben
oder doch zu dem System dieses Rahmenrechts, also zum eigentlichen Beamtenrecht gehören“ (BVerwG, Ur- teil vom 17. Januar 1962 – 6 C 60.60 – BVerwGE 13, 303 <304 f.>; zusammenfassend Beschluss vom 7. Juli 2005 – 2B96.04Buchholz230§127BRRGNr.61S.1f.=juris Rn. 6 m.w.N.). Hintergrund für die Erweiterung des Prüfumfangs der Revision in Klagen aus dem Beamten- verhältnis war demnach das „Bundesinteresse an Rechts- einheit“ für die Sachgebiete des Art. 75 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Februar 19602 BvF 5/58 – BVerfGE 10, 285 <296>). Dieses haben die Länder auch bei der Ge- staltung ihres eigenen Landesbeamtenrechts zu beachten (BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 – 2 C 10.02 – BVerwGE 118, 10 <12>).
Der Grund für die – auf dem Kompetenztitel des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG beruhende – bundesgesetzliche Anordnung der Revisibilität des Landesbeamtenrechts ist durch die Aufhebung der Rahmen-Gesetzgebungsbe- fugnis des Bundes für das Beamtenrecht und die damit einhergehende Reföderalisierung der Gesetzgebungsbe- fugnisse im Bereich des Beamtenrechts nicht entfallen. Durch die in Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG für das Beamten- statusrecht nunmehr unmittelbar angeordnete Gesetzge- bungsbefugnis des Bundes besteht auch weiterhin ein Bedürfnis nach einheitlicher Anwendung bundesgesetz- licher Vorgaben im Bereich des Beamtenrechts. Dem- entsprechend ist § 127 Nr. 2 BRRG im Rahmen der Dienstrechtsneuordnung auch nicht aufgehoben worden (vgl. § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG). Das Landesbeamten ‑recht ist damit „unverändert“ revisibel (BVerwG, Urteil vom 29. April 2010 – 2 C 77.08 – BVerwGE 137, 30 <31>).
Die Landesnorm im Sinne des § 127 Nr. 2 BRRG muss damit einen beamtenrechtlichen Inhalt haben. Nicht entscheidend ist dagegen, ob es sich ausdrücklich um eine Norm des Landesbeamtengesetzes handelt oder die Regelung in anderen Gesetzen enthalten ist. Es kommt vielmehr allein darauf an, ob die Norm einen beamtenrechtlichen Inhalt hat und deshalb materiell dem Beamtenrecht zuzuordnen ist (BVerwG, Urteil vom 23. April 1998 – 2 C 19.97 – BVerwGE 106, 324 <327>fürkommunalrechtlicheRegelungen;Beschluss vom 20. Dezember 2010 – 2 B 39.10 – ZTR 2011, 196 = juris Rn. 5 für Vorschriften der Landesgleichstellungs- gesetze; Urteil vom 26. Januar 2012 – 2 C 7.11 – Buchholz 237.95 § 208 SHLBG Nr. 1 Rn. 19 für personalvertretungs- rechtliche Bestimmungen sowie Beschluss vom 10. Ok- tober 2013 – 2 B 61.13 juris Rn. 1 für eine Norm des Schulgesetzes).
Materiell beamtenrechtlicher Natur ist eine Regelung nicht bereits dann, wenn sie Auswirkungen auf Beamte entfaltet – selbst wenn diese zwangsläufig eintreten und die Norm regelmäßig oder sogar zwingend Beamte be-
BVerwG · Übertragung arbeitsschutzrechtlicher Pflichten auf einen Professor 2 3 3
trifft (BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2005 – 2 B 96.04 – Buchholz 230 § 127 BRRG Nr. 61 S. 1 = juris Rn. 6 zur Dienstaufsicht über den Datenschutzbeauftragten, der nach dem maßgeblichen Landesrecht immer im Beam- tenverhältnis zu beschäftigen war). Beamtenrechtlich ist eine Regelung vielmehr erst, wenn ihr Regelungsgegen- stand in einem sachlichen Zusammenhang mit den Be- sonderheiten des Beamtenverhältnisses steht und sich auf einen beamtenrechtlichen Kontext bezieht (BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1982 – 2 C 59.81 – BVerwGE 66, 291 <292>; Beschluss vom 7. Juli 2005 – 2 B 96.04 – Buch- holz 230 § 127 BRRG Nr. 61 S. 3 = juris Rn. 10). Dies gilt insbesondere, wenn die Regelung Auswirkungen auf das Statusverhältnis des Beamten hat.
Die Annahme scheidet daher aus, wenn die getroffe- ne Anordnung organisatorischen Charakter hat und den spezifischen Erfordernissen eines anderen Rechtsgebiets geschuldet ist. Nicht zum revisiblen Beamtenrecht gehö- ren deshalb Vorschriften zur Dienstaufsicht über den Datenschutzbeauftragten (BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2005 – 2 B 96.04 – Buchholz 230 § 127 BRRG Nr. 61 S. 3 = juris Rn. 10), über die Schulferienregelung (BVer- wG, Beschluss vom 27. Mai 19922 NB 2.92 – Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 36 S. 10 = juris Rn. 5) oder die Verpflich- tung zur Gewährung eines Parkplatzes auf dem Schulge- lände für Lehrer (BVerwG, Urteil vom 30. September 1986 – 2 C 30.83 Buchholz 237.0 § 98 LBG BadenWürt- temberg Nr. 1 S. 2 = juris Rn. 10), Bestimmungen zur Pas- sivlegitimation bestimmter Behörden (BVerwG, Be- schluss vom 13. Februar 1985 – 2 C 20.83 – Buchholz 310 § 134 VwGO Nr. 28 S. 13 = juris Rn. 2) oder allgemeine personalvertretungsrechtliche Regelungen, die sich nicht „spezifisch“ auf beamtenrechtliche Maßnahmen bezie- hen und die Frage regeln, ob und in welcher Weise die Personalvertretung an beamtenrechtlichen Maßnahmen zu beteiligen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Mai 19862 B 131.85 – Buchholz 238.31 § 36 BaWüPersVG Nr. 2 S. 1 f., = juris Rn. 2 für das Nachrücken von Ersatzmit- gliedern; Urteil vom 28. August 19862 C 67.85 – Buchholz 237.5 §42 LBG Hessen Nr. 5 S. 8 f. = juris Rn. 16 für die Frage, durch wen sich der Dienststellenleiter bei der Ein- leitung des Mitbestimmungsverfahrens vertreten lassen kann; Urteil vom 12. März 19872 C 39.85 – Buchholz 237.6 § 39 NdsLBG Nr. 4 S. 2 f. = juris Rn. 18 für die Form der Begründung eines entsprechenden Antrags; Urteile vom 24. November 1983 – 2 C 9.82 – BVerwGE 68, 189 <194> und vom 9. Mai 19852 C 23.83 – Buchholz 238.31 § 77 PersVG BW Nr. 1 S. 3 = juris Rn. 10 für den Zeitpunkt der Anhörung der Personalvertretung; Urteil vom 24. No- vember 19832 C 28.82 – Buchholz 237.6 § 39 LBG Nieder-
sachsen Nr. 2 S. 7 f. = juris Rn. 16 für die Frage, durch wen die Erklärungen der Personalvertretung gegenüber der Dienststelle abzugeben sind).
b) Eine derartig beamtenrechtliche Norm im materi- ellen Sinne stellt Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen sowie des weiteren wissenschaft- lichen und künstlerischen Personals an den Hochschu- len – BayHSchPG – vom 23. Mai 2006 (GVBI. S. 230, zu- letzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2014, GVBI. S. 286), wonach zu den hauptberuflichen Aufgaben eines Professors auch die Mitwirkung an der Verwaltung der Hochschule gehört, nicht dar.
Zwar betrifft die Vorschrift überwiegend Beamte, weil Professoren in der Regel verbeamtet werden (vgl. Art. 8 Abs. 1 Satz 1 BayHSchPG). Die Anordnung hat auch einen beamtenrechtlichen Aussagegehalt, weil sie den Aufgabenbereich beamteter Professoren ausgestaltet und präzisiert.
Die Regelung steht aber maßgeblich in einem sachli- chen Zusammenhang mit den Besonderheiten des Hochschulrechts und ist den dort vorzufindenden spezi- fischen Erfordernissen von Wissenschaft und Lehre ge- schuldet. Sie stellt hierfür klar, in welchem Umfang Pro- fessoren über den in Art. 5 Abs. 3 GG geregelten Bereich hinaus zur Aufgabenwahrnehmung verpflichtet sind und herangezogen werden können. In ihrem Schwer- punkt steht die Anordnung in Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayHSchPG damit in einem hochschulrechtlichen Kon- text. Auslegung und Anwendung richten sich nicht nach spezifisch beamtenrechtlichen Fragestellungen oder Er- wägungen, sondern in Ansehung ihres hochschulrechtli- chen Regelungszusammenhangs.
c) Entgegen dem Vorbringen der Revision folgt ande- res auch nicht daraus, dass Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayHSchPG eine unveränderte Übernahme der rah- menrechtlichen Vorschrift aus § 43 Abs. 1 Satz 2 HRG a.F. in das Landesrecht darstelle.
Ungeachtet der Frage, ob hieraus auch in Ansehung der zwischenzeitlichen Regelungskompetenz des Landes eine Revisibilität folgen könnte (vgl. BVerwG, Beschlüs- se vom 13. Mai 1987 – 7 B 72.87 – Buchholz 402.43 § 12 MRRG Nr. 1 S. 1 und vom 10. September 19996 BN 1.99 – Buchholz 406.401 § 14 BNatSchG Nr. 1 S. 1 = juris Rn. 3), liegen die behaupteten Voraussetzungen nicht vor. Denn die in Bezug genommene Vorschrift des Hochschulrah- mengesetzes ist durch das Gesetz zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbe- reich vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3835) mit Wir- kung vom 31. Dezember 2004 geändert worden. Einen Satz
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2 – in dem die Bezugnahme zur „Verwaltung“ der Hoch- schule enthalten war – gab es im Zeitpunkt des Erlasses von Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayHSchPG danach nicht mehr.
Mit der Novellierung von § 43 HRG hat der Bundes- gesetzgeber ausdrücklich eine Regelung der Landesge- setzgeber in eigener Zuständigkeit beabsichtigt. In der Entwurfsbegründung ist hierzu ausgeführt (BTDrs. 15/4132 S. 14): „§ 43 enthält keine abschließende Rege- lung der dienstlichen Aufgaben der Hochschullehrer. Die insoweit bislang in § 43 enthaltenen näheren Be- stimmungen, die zur Verdeutlichung des Rahmencha- rakters des HRG entfallen, bleiben in Zukunft dem Lan- desgesetzgeber überlassen.“
Der bayerische Landesgesetzgeber hat mit Art.9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayHSchPG also nicht eine rahmen- rechtliche Vorschrift des Bundes inhaltsgleich übernom- men, sondern von der bereits damals bestehenden Be- fugnis zur landesrechtlichen Ausgestaltung des vom Bundesgesetzgeber vorgegebenen Rahmens Gebrauch gemacht. Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayHSchPG war damit bereits im Erlasszeitpunkt nichtrevisibles Landesrecht und ist dies auch geblieben.
d) Der erkennende Senat hat Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayHSchPG daher in der vom Verwaltungsgerichtshof für zutreffend erachteten Auslegung zugrunde zu legen.
Danach umfasst die Mitwirkung an der Verwaltung der Hochschule nicht nur die akademische Selbstverwal- tung, sondern auch die allgemeine Universitätsverwal- tung. Zu den hauptberuflichen Aufgaben von Professo- ren an bayerischen Hochschulen gehört somit auch die Mitwirkung im Bereich des Arbeitsschutzes (VGH Mün- chen, Urteil vom 24. April 20153 BV 13.834, juris Rn. 73). Das spezifische Dienstrecht der bayerischen Professoren steht der Aufgabenübertragung danach nicht entgegen.
3. Die vom Berufungsgericht für möglich gehaltene Inpflichtnahme von Professoren auf dienstrechtlichem Wege ist nicht zu beanstanden. Über die Einrichtung und Ausgestaltung von Dienstposten entscheidet der Dienstherr innerhalb des von Verfassung und Parlament vorgegebenen Rahmens aufgrund der ihm zukommen- den Organisationsgewalt nach seinen Bedürfnissen. Wie er seine Stellen zuschneidet und welche Zuständigkeiten er ihnen im Einzelnen zuweist, fällt in sein Organisati- onsermessen (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 – BVerwGE 147, 20 Rn. 25). Ebenso wie die Um- setzung eines Beamten auf einen anderen Dienstposten grundsätzlich auf jeden sachlichen organisations- oder personalwirtschaftlichen Grund gestützt werden kann (BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 – 2 A 6.13 – ZBR 2016, 162 Rn. 18), steht dem Dienstherrn auch die Veränderung des Aufgabenbereichs eines Beamten zu, solange die verbleibende Beschäftigung amtsangemes-
sen ist (BVerwG, Beschluss vom 26. November 2004 – 2 B 72.04 – Buchholz 235 § 9 BDO Nr. 41 Rn. 5). Der Dienstherr kann einem Beamten daher auch weitere Aufgaben aus dem Bereich des Arbeitsschutzes übertra- gen, soweit hiergegen nicht im Einzelfall besondere sachliche oder persönliche Gründe sprechen.
Derartige Hinderungsgründe aus der Amtsstellung eines Professors bestehen nach der für das Revisionsge- richt bindenden Auslegung des bayerischen Hochschul- rechts gerade nicht. Konkrete Einschränkungen aus den Erfordernissen der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) sind angesichts des geringen Umfangs der Verpflichtungen ebenfalls nicht zu entnehmen. Generell ist eine Einschränkung auf gesetzlicher Grundlage zum Schutz anderer verfassungsrechtlich geschützter Rechts- positionen, wie etwa der Funktionsfähigkeit der Hoch- schule oder dem Schutz anderer Grundrechtsträger zwar möglich (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. Septem- ber 20141 BvR 3048/13 u.a. NVwZ 2015, 432 Rn. 10 m.w.N.). Hierzu wird das Amt des Hochschullehrers ge- setzlich durch § 43 HRG und die entsprechenden Vor- schriften des Landesrechts ausgestaltet und sein konkre- tes Dienstverhältnis präzisiert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. April 2010 1 BvR 216/07 – BVerfGE 126, 1 <25 f.>).
Diesen Weg hat der Beklagte vorliegend indes nicht beschritten, sondern eine Aufgabenübertragung nach § 13 Abs. 2 ArbSchG erlassen.
4. Die für eine derartige Beauftragung erforderlichen Voraussetzungen aus § 13 Abs. 2 ArbSchG liegen nicht vor. Durch das gewählte Übertragungssystem ist weder die hinreichende Fachkunde der Inpflichtgenommenen sichergestellt noch weist der Übertragungsakt die erfor- derliche Bestimmtheit auf.
a) Die von der Revision erhobenen Bedenken gegen eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes für den Arbeits- schutz der Landesbeamten teilt der Senat indes nicht.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG, der den Arbeitsschutz aus- drücklich benennt. Mit dem Arbeitsschutz ist eine Quer- schnittsmaterie in Bezug genommen, deren Regelung notwendigerweise auch andere Kompetenztitel berührt. Regelungen zum Schutz gegen Gefahren am Arbeitsplatz finden auch dann eine Grundlage in Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG, wenn sie in andere Bereiche ausgreifen. Vorschrif- ten zum Schutz der nicht rauchenden Beschäftigten etwa können auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG gestützt werden, auch wenn dies für den Regelungsbereich an sich – den Nichtraucherschutz der Bevölkerung insgesamt (und da- mit etwa auch der Gaststättenbesucher) – nicht möglich ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2008 1 BvR 3262/07 u.a. – BVerfGE 121, 317 <347>; hierzu auch Degenhart, in: Sachs, GG, 7. Aufl. 2014, Art. 74 Rn. 54).
BVerwG · Übertragung arbeitsschutzrechtlicher Pflichten auf einen Professor 2 3 5
Auch der allgemeine Arbeitsschutz von Beamten kann damit auf der Grundlage von Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG geregelt werden. Anderes gilt nur dort, wo die öf- fentlichrechtlichen Bindungen eine gesonderte Behand- lung erfordern und damit die generellen Vorgaben des Arbeitsschutzes im Sinne einer Spezialregelung überla- gern (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 1964 – 7 C 87.60 – BVerwGE 18, 135 <137 f>; ähnlich auch BVerfG, Be- schluss vom 27. März 19792 BvL 2/77 – BVerfGE 51, 43 <56>). Im Bereich des hier relevanten allgemeinen Ar- beitsschutzes ist dies nicht der Fall.
b) Das vom Beklagten an der Universität A. gewählte Übertragungsmodell stellt aber eine hinreichende Fach- kunde der beauftragten Personen nicht sicher.
aa) Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG ist der Arbeitge- ber zu bestimmten Arbeitsschutzmaßnahmen verpflich- tet. Arbeitgeber in diesem Sinne sind auch juristische Personen, die Beamte beschäftigen (§2Abs.3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 ArbSchG). Arbeitsschutzrechtlicher Arbeitgeber der Universität A. ist damit unmittelbar der Freistaat Bayern als Dienstherr der dort beschäftigten Beamten (vgl. Art. 2 Abs. 4 BayHSchPG). Nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 ArbSchG ist neben dem Arbeitgeber auch das vertretungsberechtigte Organ einer juristischen Person für die Pflichtenerfüllung verantwortlich. Adres- sat der Pflichtenstellung aus dem Arbeitsschutzgesetz für eine Universität ist damit auch deren Präsident (Art. 11 Abs. 1 Satz 1 und Art. 21 Abs. 7 des Bayerischen Hochschulgesetzes – BayHSchG – vom 23. Mai 2006, GVBI. S. 245, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2014, GVBI. S. 286).
Eine entsprechende Pflichtenbegründung gilt nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 ArbSchG auch für Personen, die mit der Leitung eines Unternehmens oder eines Betriebs beauf- tragt sind. Für den Bereich des öffentlichen Dienstes gel- ten dabei Dienststellen als Betriebe in diesem Sinn (§ 2 Abs. 5 Satz 1 ArbSchG). Dienststellen sind die ein- zelnen Behörden oder Verwaltungsstellen (§ 2 Abs. 5 Satz 2 ArbSchG). Im Bereich der Universität ergibt sich hieraus folglich keine weitere Verantwortlichkeit. Insbe- sondere können die Lehrstühle und Fakultäten nicht als eigener Betrieb betrachtet werden.
Die arbeitsschutzrechtliche Inpflichtnahme eines Hochschullehrers oder Dekans kann daher nur durch eine gewillkürte Übertragung begründet werden. Als Rechtsgrundlage hierfür kommt allein § 13 Abs. 2 Arb- SchG in Betracht. Danach kann der Arbeitgeber zuver- lässige und fachkundige Personen schriftlich damit be- auftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen.
bb) Rechtsfolge und Zweck der arbeitsschutzrechtli- chen Verantwortung nach § 13 ArbSchG ist allein die
Festlegung der Adressaten für aufsichtsbehördliche Maßnahmen und deren Absicherung durch Ordnungs- widrigkeiten und Straftatbestände (vgl. Steffek, in: Koll- mer/Klindt, Arbeitsschutzgesetz, 2. Aufl. 2011, § 13 Rn. 2 und 10; Wilrich, NZA 2015, 1433 <1436>).
Während vor Inkrafttreten des § 13 ArbSchG Anord- nungen der Aufsichtsbehörden nur gegenüber dem Ar- beitgeber erlassen werden konnten und hierfür im Ein- zelfall festgestellt werden musste, welcher Rechtsträger für den betroffenen Betrieb und die dort Beschäftigten verantwortlich ist, erlaubt die eigenständige Verantwort- lichkeit nunmehr eine unmittelbare Inanspruchnahme der Personen, die den Arbeitsprozess bestimmen und die arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben konkret wahr- nehmen. Die Vorschrift dient damit „einem effektiven betrieblichen Arbeitsschutz, in dem sie es den Behörden ermöglicht, gegenüber diesen Personen Anordnungen zurErfüllungderöffentlichrechtlichenArbeitsschutzvor- schriften vor Ort treffen zu können“ (BTDrs. 13/3540 S. 19).
Nach § 22 Abs. 3 Satz 1 ArbSchG kann die zuständige Behörde im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen der Arbeitgeber „und die verantwortlichen Personen“ zu treffen haben. Der Vollzug derartiger Anordnungen ist nach § 25 Abs. 1 Nr. 2a) ArbSchG bußgeldbewehrt und im Falle der beharrlichen Wiederholung mit Freiheits- strafe bis zu einem Jahr bedroht (§ 26 Nr. 1 ArbSchG).
Bezugspunkt der Verantwortlichkeitsbestimmungen in § 13 ArbSchG ist die Frage, wer für die Aufsichtsbe- hörden „greifbar“ ist und als Adressat behördlicher An- ordnungen in Betracht kommt. Die konstitutive Beauf- tragung nach § 13 Abs. 2 ArbSchG nimmt regelmäßig den betrieblichen Arbeitsschutzbeauftragten in Bezug (vgl. Steffek, in: Kollmer/Klindt, Arbeitsschutzgesetz, 2. Aufl. 2011, § 13 Rn. 49; zur Benennung eines Beauftrag- ten auch Art. 7 Abs. 1 der „Rahmen“Richtlinie 89/391/ EWG). Werden mehrere Personen mit der Wahrneh- mung arbeitsschutzrechtlichen Pflichten beauftragt, setzt die „geeignete Organisation“, für die der Arbeitge- ber nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG zu sorgen hat, jeden- falls voraus, dass die jeweiligen Zuständigkeitsbereiche klar voneinander abgegrenzt sind (vgl. Steffek, in: Koll- mer/Klindt, Arbeitsschutzgesetz, 2. Aufl. 2011,§13Rn. 75).
cc) Voraussetzung für eine Beauftragung nach § 13 Abs. 2 ArbSchG ist, dass es sich beim Übertragungs- adressaten um eine zuverlässige und fachkundige Person handelt.
Die gewillkürte Pflichtenstellung nach §13Abs.2 ArbSchG folgt daher einem anderen Modell als die ge- setzliche Verpflichtung nach § 13 Abs. 1 ArbSchG. Wäh- rend die gesetzliche Pflichtenbegründung aus § 13 Abs. 1 ArbSchG – unabhängig vom Vorliegen einer entspre- chenden Fachkunde – eine Inpflichtnahme ausschließ-
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lich aufgrund der innerbetrieblichen Leitungsfunktion begründet, knüpft § 13 Abs. 2 ArbSchG gerade nicht an eine ohnehin bestehende Leitungs- oder Führungsfunk- tion an. Die Verpflichtung folgt nicht aus dieser Stellung, sondern aus dem konstitutiven Übertragungsakt des Arbeitgebers.
Um den Zweck der arbeitsschutzrechtlichen Pflich- ten gewährleisten zu können, darf der Arbeitgeber aber nur solche Personen beauftragen, die in der Lage sind, Gefährdungen für die Sicherung und die Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit (§ 1 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG) erkennen und verhüten zu können. Deshalb ist eine „Fachkunde“ in § 13 Abs. 2 ArbSchG ausdrücklich be- nannt und vorausgesetzt. Verfügt die beauftragte Person nicht über die erforderliche Kenntnis, um die aus den Arbeitsabläufen resultierenden Gefahren erkennen und bewältigen zu können, wird der gesetzliche Schutzzweck verfehlt und der jeweilige Aufgabenbereich faktisch von einer wirksamen Aufsicht ausgenommen. Aus Zweck und Wortlaut der Vorschrift folgt daher auch, dass die erforderliche Fachkunde bereits im Zeitpunkt der Beauf- tragung vorliegen muss.
Umgekehrt soll das Erfordernis einer entsprechen- den Fachkunde auch den beauftragten Arbeitnehmer vor einer unsachlichen Pflichtenbegründung bewahren. Nur wenn die beauftragte Person über „die erforderli- chen Fähigkeiten und Mittel“ verfügt, kann sie die Schutzmaßnahmen zur Gefahrverhütung tatsächlich übernehmen (vgl. Art. 7 Abs. 5 Spiegelstrich 1 der „Rahmen“-Richtlinie 89/391/EWG).
Welche Anforderungen an die erforderliche Fach- kunde der beauftragten Person zu stellen sind, ist in § 13 Abs. 2 ArbSchG nicht normiert. Angesichts der un- terschiedlichen Regelungsstruktur kann hierfür – entge- gen dem Vorbringen des Beklagten – nicht auf die (feh- lende) Fachkunde der nach § 13 Abs. 1 ArbSchG Ver- pflichteten zurückgegriffen werden. Bezugspunkt müs- sen vielmehr die dem Beauftragten übertragenen Aufgaben sein. Hierfür muss ausreichende Fachkunde vorhanden sein. Der Maßstab muss daher auf die Art der Tätigkeit bezogen werden (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 Arb- SchG), die den Aufgabenbereich des Beauftragten (vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 5 ArbSchG) kennzeichnen.
Für den Inhaber eines juristischen Lehrstuhls und den Dekan der Juristischen Fakultät sind demnach vor- nehmlich die klassischen Gefährdungslagen eines Büro und Bildschirmarbeitsplatzes in den Blick zu nehmen. Die Anforderungen an die hierzu erforderliche Fach- kunde dürfen nicht überspannt werden. Insoweit er- scheint dem Senat nicht ausgeschlossen, dass mit den Ausführungen in der Anleitung zur Gefährdungsbeur- teilung und einer auf den jeweiligen Bereich bezogenen
Unterweisung durch den betrieblichen Arbeitsschutzbe- auftragten oder einen externen Sachverständigen ausrei- chend Fachkunde vermittelt werden kann.
Dergestalt ist vorliegend indes nicht verfahren wor- den. Die Bezugnahme auf eine von dem Inpflichtgenom- menen selbst erstellte Gefährdungsbeurteilung genügt zur Vermittlung ausreichender Fachkunde nicht. Dies gilt hier überdies deshalb, weil die Übertragungsverfü- gung die dort in Bezug genommene Gefährdungsbeur- teilung ausdrücklich als nicht abschließend bezeichnet. Entsprechendes gilt für den in der mündlichen Verhand- lung vorgetragenen Verweis auf den typischen Werde- gang eines Professors oder den pauschalen Vortrag des Beklagten, dass man die Fachkunde der eigenen Profes- soren geprüft habe und einschätzen könne.
Das flächendeckend für alle Lehrstuhlinhaber und Dekane praktizierte Übertragungsverfahren an der Uni- versität A. wird der Voraussetzung hinreichender Fach- kunde in § 13 Abs. 2 ArbSchG daher nicht gerecht.
c) Insbesondere aber sind die vom Kläger zu 2. angegrif- fene Beauftragung vom 9. April 2009 und die vom Kläger zu 3. in Bezug genommene Übertragung an seinen Amts- vorgänger vom 8. April 2009 nicht hinreichend bestimmt.
aa) Angesichts der mit ihr verbundenen Rechtsfolgen (vgl. zur strafbegründenden Wirkung der Pflichtenüber- tragung Schorn, BB 2010, 1345 <1346>) muss die Beauf- tragung nach § 13 Abs. 2 ArbSchG ausdrücklich „schrift- lich“ erfolgen. Dieses Schriftformerfordernis „dient der rechtlichen Absicherung sowohl des Arbeitgebers als auch der beauftragten Person“ (BTDrs. 13/3540 S. 19). Damit kein Zweifel über die Beauftragung und ihren In- halt bestehen kann, muss der Umfang der begründeten Pflichten hinreichend präzise niedergelegt werden. Die vom Berufungsgericht für möglich gehaltene Berück- sichtigung der „klarstellenden Äußerungen des Beklag- ten in der mündlichen Verhandlung“ ist daher nicht möglich. Wie problematisch derartiges wäre, hat der Streit über die Auslegung der vor dem Verwaltungsge- richtshof gemachten Angaben in den Schriftsätzen des Revisionsverfahrens exemplarisch deutlich gemacht.
bb) Der eigentliche Verfügungstext indes ist völlig of- fen, weil hier nicht einmal auf den jeweiligen Zuständig- keitsbereich Bezug genommen wird. Dementsprechend ist die Formulierung bei den Lehrstuhlinhabern und den Dekanen auch identisch.
Für die Auslegung des Inhalts der Verfügungen ist aber auf die beigefügten Bestätigungsformulare sowie die bereits erwähnten Gefährdungsbeurteilungen zu- rückzugreifen. Die angeforderte Erklärung steht erkenn- bar in unmittelbarem Zusammenhang mit der in Bezug genommenen Übertragung und präzisiert die dem Klä- ger übertragenen Aufgaben.
BVerwG · Übertragung arbeitsschutzrechtlicher Pflichten auf einen Professor 2 3 7
Auch die in den Bestätigungsformularen und in den Gefährdungsbeurteilungen enthaltenen Konkretisierun- gen erfüllen indes nicht die Anforderungen des Be- stimmtheitsgebots. Dies gilt insbesondere für den in al- len Verfügungen gleich abgefassten Anfangsteil, nach dem etwa eine Pflicht übertragen wurde, in eigener Ver- antwortung „Einrichtungen zu schaffen und zu erhal- ten“. Es bleibt für den Adressaten völlig unklar, welche konkrete Verpflichtung sich hieraus ergeben soll. Unklar erscheint beispielsweise auch, welche konkreten Anfor- derungen damit verbunden sein sollen, dass der Kläger zu 2. zu prüfen hat, ob arbeitsmedizinische Vorsorgeauf- wendungen erforderlich sind.
Die derartig weitgefassten Formulierungen stehen nicht nur in Widerspruch zu dem gesetzlichen Aufga- benkreis und Schutzzweck des Arbeitsschutzgesetzes. Für eine derartige weitgehende Pflichtenstellung wäre vielmehr auch eine spezifische Fachkunde erforderlich, die nicht durch eine bloße Einweisung im Rahmen der Ermittlung von arbeitsplatzspezifischen Gefährdungsla- gen vermittelt werden könnte. Zutreffend hat die Revisi- on darauf verwiesen, dass es widersprüchlich erschiene, bei der Prüfung der erforderlichen Fachkunde nur auf allgemeine Anforderungen abzustellen, den Pflichtenka- talog dann aber spezifisch und umfassend auszulegen.
Eine hinreichend bestimmte Konkretisierung der ar- beitsschutzrechtlichen Verpflichtungen erfolgt auch nicht durch die sog. Gefährdungsbeurteilungen. Diese enthalten im Wesentlichen nur eine vom Verfügungsad- ressaten selbst vorgenommene Beschreibung des Status Quo. Allenfalls aus dem im Vordruck enthaltenen Kate- gorien lässt sich entnehmen, auf welche Gegenstände das Augenmerk zu richten ist. Im Hinblick auf darüber hinausgehende und künftig womöglich entstehende Ge- fahrenquellen enthält der Vordruck jedoch keine Hilfe- stellung. Nach dem Inhalt der angefochtenen Verfügung ist der Vordruck zur Gefährdungsbeurteilung aber gera- de nicht abschließend (s.o.).
Keinerlei Abgrenzung erfolgt schließlich hinsichtlich der Frage, wie der Pflichtenumfang des Klägers zu 2. von demjenigen der anderen Beauftragten abzugrenzen ist. Einziger Bezugspunkt hierfür ist die einleitende Formu- lierung, in der auf den jeweiligen Lehrstuhl Bezug ge- nommen wird. Inwieweit aber für diesen Lehrstuhl ei- genständige Betriebsanweisungen, arbeitsmedizinische Untersuchungen oder Einrichtungen erforderlich sind oder dies etwa im Rahmen der Fakultät oder der gesam- ten Universität erfolgen kann oder soll, bleibt völlig offen.
Dies gilt namentlich im Verhältnis und in Abgren- zung zur angestrebten Verantwortlichkeit des Dekans. In der an den Kläger zu 1. gerichteten Verfügung vom 8. April 2009, die der Beklagte nach seiner Ankündigung inhaltsgleich gegen den Kläger zu 3. als nunmehrigen Funktionsnachfolger im Amt des Dekans der Juristi- schen Fakultät zu erlassen beabsichtigt, soll der Dekan für gewisse Aufgaben (nur) zuständig sein, „soweit dies lehrstuhl und institutionsübergreifende Maßnahmen er- fordert“. Wann dieses „Erfordernis“ vorliegt, bleibt unbestimmt.
Die Aufgabenübertragung in Gestalt der Verfügun- gen des Präsidenten der Universität A. vom 8. und 9. Ap- ril 2009 ist daher in formaler Hinsicht zu unbestimmt und materiell unverhältnismäßig weit abgefasst.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich des Klägers zu 1. – auf § 161 Abs. 2 VwGO.
Max-Emanuel Geis ist Direktor der Forschungsstelle für Wissenschafts- und Hochschulrecht, Inhaber des Lehrstuhls für Deutsches und Bayerisches Staats- und Verwaltungsrecht, Institut für Deutsches, Europäisches und Internationales Öffentliches Recht an der Fried- rich-Alexander-Universität Erlangen Nürnberg.
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