Mit Urteil vom 14.11.2016 (1 VB 16/15) hat der Verfas- sungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg auf die Verfassungsbeschwerde eines Professors an der Hochschule Karlsruhe die Regelungen im Landeshoch- schulgesetz (LHG) über die Wahl und Abwahl der haupt- und der nebenamtlichen Rektoratsmitglieder (§ 18 Abs. 1 bis 3, 5 Satz 1 bis 4 und Abs. 6 Satz 1 und 5 LHG) für unvereinbar mit der in Art. 20 Abs. 1 der Landesverfas- sung (LV) verankerten Wissenschaftsfreiheit erklärt. Die Regelungen über die Wahl und Abwahl der haupt- und der nebenamtlichen Rektoratsmitglieder genügten nicht, um eine strukturelle Gefährdung der Wissenschaftsfrei- heit der Hochschullehrer durch die Kompetenzen des Rektorats einer Hochschule auszuschließen. Das Rekto- rat verfüge über erhebliche wissenschaftsrelevante Befug-
nisse, insbesondere bei Personal‑, Sach- und Finanzent- scheidungen. Diese Befugnisse des Rektorats würden nicht durchhinreichendeMitwirkungsrechtederimSenatver- tretenen Hochschullehrer bezüglich der Wahl- und Abwahl der Rektoratsmitglieder kompensiert.
Das Urteil ist abrufbar unter https://verfgh.baden- wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m‑stgh/ dateien/161114_1VB16-15_Urteil.pdf (zuletzt abgerufen am 5.12.2016) und wird in einer der nächsten Ausgaben von OdW von Fehling besprochen werden. Siehe zum Problem auch Würtenberger, Zur Verfassungsmäßigkeit der Rege- lungen der Hochschulleitung im Landeshochschulgesetz von Baden-Württemberg, OdW 1 / 2016, S. 1–18.
Rechtsprechung
Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg: Regelungen des Landeshochschulgesetzes teilweise mit Wissenschaftsfreiheit unvereinbar
Ordnung der Wissenschaft 2017, ISSN 2197–9197
52 ORDNUNG DER WISSENSCHAFT 1 (2017), 59–60