Menü Schließen
Klicke hier zur PDF-Version des Beitrags!

I. Anwen­dung des WissZeitVG auf Fachhochschulen

  1. Fach­hoch­schu­len als staat­li­che Hoch­schu­len im Sin­ne des WissZeitVG
    Nach sei­nem § 1 Abs. 1 Satz 1 gel­ten die Befris­tungs­re­geln des WissZeitVG für Ein­rich­tun­gen des Bil­dungs­we­sens, die nach Lan­des­recht staat­li­che Hoch­schu­len sind. Das trifft für die Fach­hoch­schu­len durch­weg zu.1 Die Län­der sind damit der Defi­ni­ti­on in § 1 Hoch­schul­rah­men­ge­setz gefolgt, die seit 1976 auch die Fach­hoch­schu­len aus­drück­lich als Hoch­schu­len bezeichnet.2
    Anzu­wen­den sind die Befris­tungs­re­geln des WissZeitVG nach des­sen § 4 auch auf staat­lich aner­kann­te Fach­hoch­schu­len wie etwa die Leib­niz Fach­hoch­schu­le Han­no­ver, die Rhei­ni­sche Fach­hoch­schu­le Köln, die pri­va­te Fach­hoch­schu­le Göt­tin­gen oder die Fach­hoch­schu­le des Mit­tel­stands. Die Anwen­dung setzt vor­aus, dass die Hoch­schu­le im Zeit­punkt des Abschlus­ses des befris­te­ten Arbeits­ver­trags bereits aner­kannt war.3
  2. Wis­sen­schafts­be­zug der Fach­hoch­schu­len
    Der per­sön­li­che Gel­tungs­be­reich des WissZeitVG beschränkt sich nach § 1 Abs. 1 Satz 1 auf wis­sen­schaft­li­ches und künst­le­ri­sches Per­so­nal. Der Begriff des wis­sen­schaft­li­chen und künst­le­ri­schen Per­so­nals bestimmt sich nach der stän­di­gen Recht­spre­chung des BAG inhalt­lich und auf­ga­ben­ge­zo­gen. Zum wis­sen­schaft­li­chen Per­so­nal gehört danach der­je­ni­ge Arbeit­neh­mer, der wis­sen­schaft­li­che Dienst­leis­tun­gen erbringt. Wis­sen­schaft­li­che Tätig­keit ist dabei alles, was nach Inhalt und Form als ernst­haf­ter, plan­mä­ßi­ger Ver­such zur Ermitt­lung der Wahr­heit anzu­se­hen ist. Auf­ga­ben­stel­lung und anzu­wen­den­de Arbeits­me­tho­de müs­sen dar­auf ange­legt sein, neue Erkennt­nis­se zu gewin­nen und zu ver­ar­bei­ten, um den Erkennt­nis­stand der jewei­li­gen wis­sen­schaft­li­chen Dis­zi­plin zu sichern und zu erweitern.4
    Was die Fach­hoch­schu­len angeht, ist dabei deren spe­zi­fi­sche Aus­rich­tung auf die anwen­dungs­be­zo­ge­ne For­schung und Ent­wick­lung zu beach­ten. § 2 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 LHG BaWü for­mu­liert das so:
    „Die Hoch­schu­len für ange­wand­te Wis­sen­schaf­ten ver­mit­teln durch anwen­dungs­be­zo­ge­ne Leh­re und Wei­ter­bil­dung eine Aus­bil­dung, die zu selbst­stän­di­ger Anwen­dung und Wei­ter­ent­wick­lung wis­sen­schaft­li­cher Erkennt­nis­se und Metho­den oder zu künst­le­ri­schen Tätig­kei­ten in der Berufs­pra­xis befä­higt; sie betrei­ben anwen­dungs­be­zo­ge­ne For­schung und Ent­wick­lung.“
    Wis­sen­schaft­lich ist mit­hin auch die For­schung, die über­wie­gend an dem Ziel einer prak­ti­schen Anwend­bar­keit ihrer Ergeb­nis­se ori­en­tiert ist. Wis­sen­schaft­lich ist auch die Ent­wick­lung als die „zweck­ge­rich­te­te Aus­wer­tung und Anwen­dung von For­schungs­er­geb­nis­sen und Erfah­run­gen vor allem tech­no­lo­gi­scher und öko­no­mi­scher Art, um zu neu­en Sys­te­men, Ver­fah­ren, Stof­fen, Gegen­stän­den und Gerä­ten zu gelan­gen (Neu­ent­wick­lung) oder um vor­han­de­ne zu ver­bes­sern (Weiterentwicklung).5 Auch eine sol­che Ent­wick­lungs­tä­tig­keit wird von dem Ziel geprägt, über die bis­he­ri­gen Erkennt­nis­se hin­aus neue Erkennt­nis­se zu erlan­gen. Ver­las­sen ist der Bereich der Wis­sen­schaft erst, wo es sich um die blo­ße Anwen­dung schon erreich­ter wis­sen­schaft­li­cher Erkennt­nis­se ohne Stre­ben nach neu­en Erkennt­nis­sen handelt.6
    Für die Leh­re gilt Ent­spre­chen­des: Wie § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 LHG BaWü rich­tig sagt, ist die wis­sen­schaft­li­che Leh­re an den Fach­hoch­schu­len anwen­dungs­be­zo­gen und soll zur selb­stän­di­gen Anwen­dung und Wei­ter­ent­wick­lung wis­sen­schaft­li­cher Erkennt­nis­se und Metho­den in der Berufs­pra­xis befä­hi­gen. Nicht anders als bei den Hoch­schu­len ist bei den Fach­hoch­schu­len die
    Man­fred Löwisch und Marie Ansel­ment
    Befris­tung wis­sen­schaft­li­cher Mit­ar­bei­ter an Fach­hoch­schu­len
    1 Sie­he etwa § 1 Abs. 2 Nr. 4 LHG BaWü, wel­ches die Fach­hoch­schu­len als „Hoch­schu­len für ange­wand­te Wis­sen­schaf­ten“ bezeich­net; § 1 Abs. 2 HG NRW; Art. 1 Abs. 2 Nr. 3 BayHSchG;
    § 1 Abs. 2 BerlHG.
    2 Dazu BAG 18. 3. 1999, 4 AZR 79/08, ZTR 2009, 421 Rn25f.
    3 BAG 23. 1. 2019, 7 AZR 7/18, NJW 2020, 864.
    4 BAG 21. 3. 2018, 7 AZR 437/16, AP Nr. 8 zu § 1 WissZeitVG mit Anm. Löwisch; Maschmann/Konertz, NZA 2016, 257, 258.
    5 Sie­he For­schungs­be­richt III der Bun­des­re­gie­rung vom 12. 6. 1969, BT-Drucks V/4335 S. 5. Sie­he auch § 22 Satz 2 HRG, wonach unter Berück­sich­ti­gung der Auf­ga­ben­stel­lung der Hoch­schu­le auch „die Anwen­dung wis­sen­schaft­li­cher Erkennt­nis­se in der Pra­xis“ Gegen­stand der For­schung sein kön­nen.
    6 Löwisch, For­schung als Wis­sen­schaft im Sin­ne des Ten­denz­schut­zes, FS Mül­ler-Frei­en­fels 1986, S. 439, 442f.
    Ord­nung der Wis­sen­schaft 2021, ISSN 2197–9197
    1 6 6 O R D N U N G D E R WI S S E N S C H A F T 3 ( 2 0 2 1 ) , 1 6 5 – 1 7 2
    7 So für die Hoch­schu­len BAG 21. 3. 2018 aaO (wie Fn 4).
    8 Etwa § 38 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Absatz 6 und 6a LHG BaWü;
    Art. 2 Abs. 2 S.2, Art. 64 I S. 4 BayHG; § 70 Abs. 3 S. 2 i.V.m. Abs.
    4 HmbHG; § 35 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 BerlHG; § 67 Abs. 1 i.V.m.
    § 67 a HG NRW.
    9 Prak­tisch wer­den die Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­se bei den Max-
    Planck-Insti­tu­ten auf die Dau­er von 3 Jah­ren mit einer Ver­län­ge­rungs­mög­lich­keit
    um ein 1 Jahr abge­schlos­sen; sie­he die von der
    Max-Planck-Gesell­schaft her­aus­ge­ge­be­ne Bro­schü­re „Wis­sen­schafts­kar­rie­re
    bei Max-Planck – Weg­wei­ser Chan­cen­ge­rech­te
    Kar­rie­re­för­de­rung“ (2018).
    10 AR/Löwisch, WissZeitVG 10. Aufl. 2021, § 2 Rn 4; Preis/Ulber,
    WissZeitVG, 2. Aufl. 2017, § 2 Rn 17.
    11 Mandler/Meißner aaO OdW 2017, 201.
    12 Ascheid/Preis/Schmidt, Kün­di­gungs­recht 6. Aufl. 2021,
    § 2 WissZeitVG Rn 4 unter Bezug­nah­me auf die Geset­zes­be­grün­dung
    BT-Druck­sa­che 18/6489 S. 10; aus­führ­lich Mandler/Meißner
    aaO OdW 2017, 201ff und Maschmann/Konertz aaO (wie Fn 4)
    NZA 2016, 258ff.; zu eng LAG Köln 7. 10. 2020, 5 Sa 451/20, juris
    (Revi­si­on ein­ge­legt unter 7 AZR 573/20), das Kom­pe­tenz­zu­wäch­se
    für den Beruf nicht aus­rei­chen las­sen will, damit aber an der
    Untrenn­bar­keit von ange­wand­ter For­schung und Ent­wick­lung
    und Berufs­welt vor­bei­geht.
    Leh­re dabei auch dann eine wis­sen­schaft­li­che Dienst­leis­tung,
    wenn kei­ne eige­nen For­schungs­er­geb­nis­se, son­dern
    Erkennt­nis­se Drit­ter ver­mit­telt wer­den, sofern von
    dem Leh­ren­den nach dem Ver­trags­in­halt erwar­tet wird,
    dass er die­se Erkennt­nis­se kri­tisch hin­ter­fragt, sich damit
    aus­ein­an­der­setzt und dass er die­se eige­nen Refle­xio­nen
    in sei­ne Lehr­tä­tig­keit einbringt.7
    II. Befris­tung nach WissZeitVG
    1.Promotionsbefristung
    Die Lan­des­hoch­schul­ge­set­ze sehen an den Fach­hoch­schu­len
    in unter­schied­li­cher Form die Mög­lich­keit der
    Pro­mo­ti­on in Koope­ra­ti­on mit Hoch­schu­len vor.8
    Wer­den sol­che Pro­mo­ti­ons­vor­ha­ben von wis­sen­schaft­li­chen
    Mit­ar­bei­tern der Fach­hoch­schu­len ver­folgt,
    recht­fer­tigt dies die Befris­tung von deren Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­sen
    nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG.
    Dass die Pro­mo­ti­on nicht an der Fach­hoch­schu­le selbst,
    son­dern an der Hoch­schu­le erfolgt, mit der die Fach­hoch­schu­le
    koope­riert, steht nicht ent­ge­gen. Maß­ge­bend
    ist, dass die Tätig­keit an der Fach­hoch­schu­le der För­de­rung
    der eige­nen wis­sen­schaft­li­chen Qua­li­fi­zie­rung des
    Mit­ar­bei­ters dient, wel­che dann in der Pro­mo­ti­on ihren
    Abschluss fin­det. Es liegt nicht anders als in den Fäl­len
    der Koope­ra­ti­on von außer­uni­ver­si­tä­ren For­schungs­ein­rich­tun­gen
    mit den Uni­ver­si­tä­ten. Wird das Pro­mo­ti­ons­vor­ha­ben
    gemäß § 5 i.V.m. § 2 Absatz 1 Satz 1 WissZeitVG
    des wis­sen­schaft­li­chen Mit­ar­bei­ters eines Max-Planck-Insti­tuts
    von einem Hono­rar­pro­fes­sor der Uni­ver­si­tät betreut,
    der zugleich Direk­tor eines Max-Planck-Insti­tuts
    ist, recht­fer­tigt das Pro­mo­ti­ons­vor­ha­ben die Befris­tung
    des Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­ses beim
    Max-Planck-Institut.9
    Die Pro­mo­ti­ons­be­fris­tung wis­sen­schaft­li­cher Mit­ar­bei­ter
    von Fach­hoch­schu­len kann wie jede Pro­mo­ti­ons­be­fris­tung
    auf die Dau­er von sechs Jah­ren erfol­gen. Dass
    nach § 2 Absatz 1 Satz 3 WissZeitVG die ver­ein­bar­te Befris­tungs­dau­er
    jeweils so zu bemes­sen ist, dass sie der
    ange­streb­ten Qua­li­fi­zie­rung ange­mes­sen ist, steht nicht
    ent­ge­gen: Bei Pro­mo­ti­ons­vor­ha­ben ist die Aus­schöp­fung
    der in § 2 Abs. 1 Satz 1 fest­ge­leg­ten ers­ten Befris­tungs­pha­se
    von sechs Jah­ren ange­sichts der Unwäg­bar­kei­ten
    des Ver­laufs eines Pro­mo­ti­ons­ver­fah­rens angemessen.10
    Vor­aus­set­zung ist nur, dass der Mit­ar­bei­ter tat­säch­lich
    über­wie­gend wis­sen­schaft­lich tätig ist.
  3. Qua­li­fi­zie­rungs­be­fris­tung
    a. Mit­wir­kung an ange­wand­ter For­schung und Ent­wick­lung
    als wis­sen­schaft­li­che Tätig­keit mit Qua­li­fi­zie­rungs­zweck
    § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG erstreckt des­sen
    Anwen­dungs­be­reich auf das wis­sen­schaft­li­che Per­so­nal
    der Fach­hoch­schu­len. Dem­entspre­chend ist der Begriff
    der Wis­sen­schaft­lich­keit der Tätig­keit die­ses Per­so­nals
    fach­hoch­schul­be­zo­gen im unter I 2 dar­ge­leg­ten Sinn zu
    ver­ste­hen. Mit­ar­bei­ter der Fach­hoch­schu­len, die dort an
    ange­wand­ter For­schung und Ent­wick­lung mit­wir­ken
    und die­se leh­ren, sind wis­sen­schaft­li­ches Per­so­nal im
    Sinn des WissZeitVG.
    Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG ist die Befris­tung
    die­ses Per­so­nals auf die Dau­er von sechs Jah­ren zuläs­sig,
    wenn die befris­te­te Beschäf­ti­gung zur För­de­rung der eige­nen
    wis­sen­schaft­li­chen Qua­li­fi­zie­rung erfolgt. Mit
    die­sem all­ge­mein for­mu­lier­ten Merk­mal stellt das Gesetz
    klar, dass der Anwen­dung der beson­de­ren Befris­tungs­re­ge­lun­gen
    des WissZeitVG die Gedan­ken zugrun­de
    lie­gen, einer­seits dem wis­sen­schaft­li­chen Nach­wuchs
    die (Weiter)Qualifikation zu ermög­li­chen und ande­rer­seits
    den Hoch­schu­len und For­schungs­ein­rich­tun­gen
    Spiel­raum für die kon­ti­nu­ier­li­che Nach­wuchs­för­de­rung
    zu lassen.11
    Aus die­ser Bin­dung an den Qua­li­fi­zie­rungs­zweck
    folgt nicht, dass die Beschäf­ti­gung einem bestimm­ten
    Qua­li­fi­zie­rungs­ziel die­nen muss. Ein Pro­mo­ti­ons­vor­ha­ben
    macht § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gera­de nicht zur
    Vor­aus­set­zung der Befris­tung. Viel­mehr genügt, dass
    eine wis­sen­schaft­li­che Kom­pe­tenz ange­strebt wird, die
    in irgend­ei­ner Form zu einer beruf­li­chen Kar­rie­re, auch
    außer­halb der Hoch­schu­le, befähigt.12 Die­ses Ver­ständ­nis
    trägt gera­de den Gege­ben­hei­ten bei den FachhochLöwisch/
    Ansel­ment · Befris­tung wis­sen­schaft­li­cher Mit­ar­bei­ter an Fach­hoch­schu­len 1 6 7
    13 LAG Köln 7. 10. 2020, 5 Sa 451/20, juris (Revi­si­on anhän­gig unter
    7 AZR 573/20); krit. zu die­sem Urteil die Anm. von Mandler/Banerjee
    in die­ser Aus­ga­be.
    14 Preis/Ulber aaO, § 2 Rn 13 in Ver­bin­dung mit § 6 Rn 16ff.
    15 BAG 20. 1. 2016, 7 AZR 376/14, AP Nr: 3 zu § 1 WissZeitVG.
    schu­len Rech­nung. Ange­wand­te For­schung und Ent­wick­lung
    sind nur zum Teil so ange­legt, das die Mit­wir­kung
    an ihnen gleich­zei­tig ein Pro­mo­ti­ons- oder Habi­li­ta­ti­ons­vor­ha­ben
    trägt. Gleich­wohl bie­ten sie die
    Gele­gen­heit zum Erwerb wis­sen­schaft­li­cher Metho­den
    und Kom­pe­ten­zen.
    Das LAG Köln ver­tritt in einer neue­ren Ent­schei­dung
    den Stand­punkt, die in § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG
    vor­aus­ge­setz­te Beschäf­ti­gung zur För­de­rung der eige­nen
    wis­sen­schaft­li­chen Qua­li­fi­zie­rung lie­ge nur vor, wenn
    zum wis­sen­schaft­li­chen Geprä­ge der Beschäf­ti­gung des
    Arbeit­neh­mers „Tätig­kei­ten hin­zu­kom­men, die eine
    wis­sen­schaft­li­che Qua­li­fi­zie­rung för­dern und sich nicht
    in der blo­ßen Gewin­nung zusätz­li­cher Berufs­er­fah­rung
    erschöpfen“.13 Dem ist nicht zu fol­gen. Kom­pe­tenz­zu­wäch­se
    für den Beruf nicht aus­rei­chen zu las­sen, geht gera­de
    bei den Fach­hoch­schu­len an der Untrenn­bar­keit
    von ange­wand­ter For­schung und Ent­wick­lung und der
    Anwen­dung der dabei gewon­ne­nen Erkennt­nis­se in der
    Berufs­welt vor­bei. Auch das LAG selbst kann gar nicht
    sagen, wor­in die sei­ner Mei­nung nach erfor­der­li­chen Tätig­kei­ten
    bestehen sol­len, die über die mit der Aus­übung
    wis­sen­schaft­li­cher Tätig­kei­ten typi­scher­wei­se und regel­mä­ßig
    ver­bun­de­nen Kom­pe­tenz­zu­wäch­se hin­aus­ge­hen.
    Rich­tig ist nur, dass die Tätig­keit ihrem Inhalt nach
    der Qua­li­fi­zie­rung die­nen muss. Wis­sen­schaft­lich qua­li­fi­zie­ren
    kann sich der Mit­ar­bei­ter an einer Fach­hoch­schu­le
    nur, wenn er an der dort statt­fin­den­den wis­sen­schaft­li­chen
    Tätig­keit, also der Suche nach neu­en Erkennt­nis­sen
    auf den Gebie­ten der ange­wand­ten For­schung
    und Ent­wick­lung im Sin­ne des unter I 2 Gesag­ten
    mit­wirkt. Arbei­ten jen­seits von For­schung und Ent­wick­lung
    ver­las­sen die­sen Bereich. Über­nimmt der Lei­ter
    eines Fach­hoch­schul­in­sti­tuts nach erfolg­rei­cher Ent­wick­lung
    einer Pilot­an­la­ge für einen Betrieb den Auf­trag,
    glei­che Anla­gen in wei­te­ren Betrie­ben des Unter­neh­mens
    ein­zu­bau­en, ohne dass dafür wei­te­re
    Ent­wick­lungs­schrit­te nötig sind, ver­lässt die Mit­ar­beit
    dar­an den Bereich der wis­sen­schaft­li­chen Tätig­keit. Blo­ße
    Hilfs­tä­tig­kei­ten, wie sie typi­scher Wei­se von stu­den­ti­schen
    Hilfs­kräf­ten erbracht wer­den, genü­gen eben­falls
    nicht.14 Auch die Tätig­keit in der Ver­wal­tung der Fach­hoch­schu­le
    ist kei­ne qua­li­fi­zie­rungs­ge­eig­ne­te wis­sen­schaft­li­che
    Tätig­keit.
    b. Über­wie­gen des Wis­sen­schafts­be­zugs
    Die Anwen­dung der Befris­tungs­re­geln des WissZeitVG
    setzt vor­aus, dass unter den vom Mit­ar­bei­ter geschul­de­ten
    Tätig­kei­ten die wis­sen­schaft­li­che Tätig­keit über­wiegt.
    15 Die­se Vor­aus­set­zung ist nicht schon dann erfüllt,
    wenn in der ver­trag­li­chen Auf­tei­lung der Arbeits­zeit für
    die wis­sen­schaft­li­che Tätig­keit mehr Zeit vor­ge­se­hen ist
    als für ande­re Auf­ga­ben, etwa für die Mit­wir­kung in der
    Hoch­schul­ver­wal­tung. Viel­mehr muss auch gefragt wer­den,
    ob in der für die wis­sen­schaft­li­che Tätig­keit vor­ge­se­he­nen
    Zeit wis­sen­schafts­frem­de Tätig­kei­ten in einem
    Umfang anfal­len, dass die­se zusam­men mit von vorn­her­ein
    vor­ge­se­he­nen ander­wei­ti­gen Tätig­kei­ten die wis­sen­schafts­be­zo­ge­ne
    Tätig­keit über­wie­gen.
    Was die Mit­wir­kung in der Leh­re angeht, hat das
    BAG inso­weit detail­lier­te Regeln auf­ge­stellt: Es wen­det
    sich zunächst dage­gen, Vor­be­rei­tungs­ar­bei­ten, wie das
    Anfer­ti­gen von Skrip­ten oder von Foli­en, als nicht wis­sen­schaft­lich
    ins Gewicht fal­len zu las­sen. Sol­che Vor­be­rei­tungs­ar­bei­ten
    sind, wie das BAG sagt, mit der eigent­li­chen
    Lehr­tä­tig­keit untrenn­bar ver­bun­den. Gera­de die
    Her­stel­lung von Lehr­ma­te­ria­li­en erfor­dert, wenn sie
    sach­ge­recht durch­ge­führt wer­den soll, die kri­ti­sche Refle­xi­on
    der zu ver­mit­teln­den wis­sen­schaft­li­chen Erkennt­nis­se,
    denn nur dann kann deren Stand aktua­li­täts­ge­treu
    dar­ge­stellt wer­den.
    Nicht von der wis­sen­schaft­li­chen Tätig­keit zu tren­nen
    ist in der Regel auch die Prü­fungs­tä­tig­keit. Münd­li­che
    Prü­fun­gen an Hoch­schu­len haben den Cha­rak­ter
    wis­sen­schaft­li­cher Gesprä­che zwi­schen Prü­fer und zu
    Prü­fen­den. Aber auch schrift­li­che Prü­fun­gen set­zen die
    kri­ti­sche Aus­ein­an­der­set­zung und damit die wis­sen­schaft­li­che
    Refle­xi­on des­sen vor­aus, was die zu Prü­fen­den
    zu Papier oder auf ein elek­tro­ni­sches Doku­ment gebracht
    haben. Selbst for­ma­li­sier­te Prü­fun­gen, etwa nach
    dem Mul­ti­ple-Choice-Ver­fah­ren, erfor­dern jeden­falls
    inso­fern wis­sen­schaft­li­che Tätig­keit, als es um die Aus­ar­bei­tung
    des Fra­gen­ka­ta­logs geht; ledig­lich das Abha­ken
    eines ent­spre­chen­den Ant­wort­ka­ta­logs kann nicht mehr
    als wis­sen­schaft­li­che Tätig­keit gewer­tet wer­den.
    Nichts Ande­res gilt im Prin­zips hin­sicht­lich der Mit­wir­kung
    in der For­schung: Werk­statt- und Labor­ar­bei­ten
    oder digi­ta­le Erhe­bun­gen, die untrenn­bar mit einem
    1 6 8 O R D N U N G D E R WI S S E N S C H A F T 3 ( 2 0 2 1 ) , 1 6 5 – 1 7 2
    16 LAG Hamm vom 2. 7. 2015,18 Sa 517/15, ZTR 2016, 105.
    17 Gesetz vom 11. 3. 2016 (BGBl I S. 1073).
    18 Geset­zes­be­grün­dung BT-Druck­sa­che 18/6489 S. 11).
    19 Geset­zes­be­grün­dung aaO (wie Fn 12).
    20 Ascheid/Preis/Schmidt, Kün­di­gungs­recht 6. Aufl. 2021,
    § 2 WissZeitVG Rn11; Mandler/Meißner, die Ange­mes­sen­heit der
    Befris­tungs­dau­er nach Abs. 1 Satz 3 WissZeitVG,
    OdW 2017, 199, 206.
    21 Mus­ter einer sol­chen (frei­lich sehr in die Ein­zel­hei­ten gehen­den)
    Leit­li­nie bei Mandler/Meißner aaO OdW 2017 S. 209f. Kri­tisch
    zum Wert sol­cher Leit­li­ni­en Preis/Ulber, WissZeitVG 2 Aufl. 2017,
    § 2 Rn 22ff.
    22 Mandler/Meißner aaO OdW 2017, 203.
    23 BAG 21. 3. 2018, 7 AZR 437/16. AP Nr. 8 zu § 1 WissZeitVG mit
    Anm. Löwisch.
    Vor­ha­ben ange­wand­ter For­schung oder Ent­wick­lung
    ver­bun­den sind, gehö­ren eben­so zur wis­sen­schaft­li­chen
    Tätig­keit wie die Unter­wei­sung des Mit­ar­bei­ters in der
    Anwen­dung einer bestimm­ten für ein Pro­jekt erfor­der­li­chen
    Metho­de. Auch die Koor­di­na­ti­on ver­schie­de­ner
    For­schungs- und Ent­wick­lungs­pro­jek­te ist untrenn­bar
    mit die­sen ver­bun­den und des­halb ent­ge­gen einer vom
    LAG Hamm ver­tre­te­nen Auffassung16 wis­sen­schaft­li­che
    Tätig­keit. Der stän­di­ge Aus­tausch zwi­schen an ver­schie­de­nen
    Pro­jek­ten arbei­ten­den Wis­sen­schaft­lern trägt
    nicht unwe­sent­lich zum all­sei­ti­gen Erkennt­nis­ge­winn
    bei und hat des­halb Wis­sen­schafts­be­zug.
    Häu­fig wer­den Arbeits­ver­trä­ge mit wis­sen­schaft­li­chen
    Mit­ar­bei­tern so gestal­tet, dass die­se Dienst­leis­tun­gen
    sowohl in der For­schung als auch in der Leh­re zu erbrin­gen
    haben. In sol­chen Fäl­len sind bei der Beur­tei­lung
    der Fra­ge, ob über­wie­gend wis­sen­schaft­li­che
    Dienst­leis­tun­gen zu erbrin­gen sind, bei­de Tätig­kei­ten
    zusam­men­zu­rech­nen. Ist ein wis­sen­schaft­li­cher Mit­ar­bei­ter
    zu mehr als 50 Pro­zent sei­ner Arbeits­zeit für die
    Mit­wir­kung an For­schung und Ent­wick­lung ein­ge­stellt,
    spielt die Fra­ge, ob die von ihm auch geschul­de­te Mit­wir­kung
    an der Leh­re als wis­sen­schaft­li­che Dienst­leis­tung
    ein­zu­ord­nen ist, also kei­ne Rol­le.
    c. Ange­mes­sen­heit der Befris­tungs­dau­er
    Vor­nehm­li­cher Zweck des mit der Novel­le 201617 in
    § 2 WissZeitVG ein­ge­füg­ten Ange­mes­sen­heits­kri­te­ri­ums
    ist die Ver­mei­dung unsach­ge­mä­ßer Kurz­be­fris­tun­gen.
    18 Eine fes­te Min­dest­dau­er nach § 2 Abs. 1 Satz 1
    WissZeitVG befris­te­ter Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­se lässt
    sich dar­aus aber nicht ablei­ten. Nach dem Wil­len des
    Gesetz­ge­bers sol­len von den Wis­sen­schafts­ein­rich­tun­gen
    jeweils erstell­te Leit­li­ni­en, Codes of Con­duct,
    Grund­sät­ze etc. maß­ge­bend sein. Den Wis­sen­schafts­ein­rich­tun­gen
    kommt damit ein gro­ßer Ermes­senspiel­raum
    zu.19 Letzt­lich beschränkt sich die gericht­li­che Kon­trol­le
    dar­auf, ob die ver­ein­bar­te, sechs Jah­re unter­schrei­ten­de
    Befris­tungs­dau­er bezo­gen auf den Zeit­punkt des Ver­trags­schlus­ses
    plau­si­bel erklärt wer­den kann.20 Dabei
    wer­den die Anfor­de­run­gen an eine plau­si­ble Erklä­rung
    umso höher sein je kür­zer die Lauf­zeit ist. Prak­tisch sind
    die Fach­hoch­schu­len auch inso­weit gut bera­ten, den
    Weg der Leit­li­ni­en zu beschrei­ten und dort eine nur im
    Aus­nah­me­fall zu unter­schrei­ten­de regel­mä­ßi­ge Min­dest­dau­er,
    etwa von einem oder zwei Jah­ren, fest­zu­le­gen.
    21
    Der Begriff der Ange­mes­sen­heit der Befris­tungs­dau­er ist
    an sich ambi­va­lent und erfasst so auch eine unan­ge­mes­sen
    lan­ge Befris­tungs­dau­er. Doch ist das im Wesent­li­chen
    ein theo­re­ti­sches Pro­blem. Der Rege­lung liegt die
    Annah­me zugrun­de, dass wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­beit
    bei typi­sie­ren­der Betrach­tung in einem Zeit­raum von
    sechs Jah­ren die wis­sen­schaft­li­che Qua­li­fi­ka­ti­on des Mit­ar­bei­ters
    kon­ti­nu­ier­lich fördert.22 Zudem kann der wis­sen­schaft­li­che
    Mit­ar­bei­ter, wenn er kei­nen wei­te­ren
    Mehr­wert sei­ner Tätig­keit bei der Hoch­schu­le sieht, sein
    Arbeits­ver­hält­nis unter den all­ge­mei­nen arbeits­recht­li­chen
    Vor­aus­set­zun­gen kün­di­gen.
    d. Maß­geb­lich­keit des ver­ein­bar­ten Ver­trags­in­halts
    Für die Beur­tei­lung der Fra­ge, ob die von einem Mit­ar­bei­ter
    zu erbrin­gen­de Tätig­keit als wis­sen­schaft­lich in
    die­sem Sin­ne zu qua­li­fi­zie­ren ist, kommt es auf die Ver­ein­ba­run­gen
    bei Abschluss des Arbeits­ver­tra­ges an.
    Nun wenn die­se nicht ein­deu­tig sind, kön­nen die prak­ti­schen
    Hand­ha­bung oder auch die Aus­sa­gen in einem
    Abschluss­be­richt oder dem Dienst­zeug­nis her­an­ge­zo­gen
    wer­den — aber auch nur als Aus­le­gungs­kri­te­ri­um für das
    arbeits­ver­trag­lich Vereinbarte.23 Zweck­mä­ßig ist des­halb
    eine mög­lichst kon­kre­te Dar­stel­lung der zu leis­ten­den
    Tätig­kei­ten und die Zuord­nung pau­scha­ler Zeit­de­pu­ta­te
    zu die­sen.
    Aus der Maß­geb­lich­keit des ver­ein­bar­ten Ver­trags­in­halts
    folgt, dass es kei­ne Rol­le spielt, wenn ein wis­sen­schaft­li­cher
    Mit­ar­bei­ter, der nach dem Arbeits­ver­trag
    über­wie­gend wis­sen­schaft­li­che Dienst­leis­tun­gen
    in For­schung oder Leh­re zu erbrin­gen hat, im Ver­lauf
    des Arbeits­ver­hält­nis­ses mit wis­sen­schafts­frem­den
    Dienst­leis­tun­gen, ins­be­son­de­re im orga­ni­sa­to­ri­schen
    Bereich, beschäf­tigt wird. Eine Gren­ze zieht inso­weit
    frei­lich das Ver­bot der Geset­zes­um­ge­hung. Steht im
    Zeit­punkt des Ver­trags­schlus­ses schon fest, dass der
    Mit­ar­bei­ter im Wider­spruch zur Auf­ga­ben­be­schrei­bung
    im Arbeits­ver­trag über­wie­gend nichtwissenLöwisch/
    Ansel­ment · Befris­tung wis­sen­schaft­li­cher Mit­ar­bei­ter an Fach­hoch­schu­len 1 6 9
    24 Zu eng LAG Düs­sel­dorf 27. 7. 2016, 7 Sa 1208/15; ähn­lich Preis/Ulber,
    WissZeitVG 2. Aufl. 2017, § 2 Rn 103f.
    25 Pro­jekt der Hoch­schu­le Ess­lin­gen (www.hs-esslingen.de/forschung/
    pro­jek­te/ak­tu­el­le-pro­jek­te/ zuletzt abge­ru­fen am 12.04.2021).
    26 Pro­jekt der Hoch­schu­le Aalen (ww.hs-aalen.de/de/news/3442 zuletzt
    abge­ru­fen am 12.04.2021).
    27 LAG Köln 9. 9. 2009, 3 Sa 746/09, LAGE § 620 BGB 2002 Hoch­schu­len
    Nr. 8; Thüsing/Fütterer/Thieken, ZfA 2014, 3, 6 ff.; a.M. Erfk/
    Mül­ler-Glö­ge aaO § 2 WissZeitVG Nr. 9a.
    28 BAG 13. 2. 2013, 7 AZR 284/11, EzA § 620 BGB 2002 Hoch­schu­len Nr.
    10.
    29 BAG 8.6.2016, 7 AZR 259/14, EzA § 620 BGB 2002 Hoch­schu­len Nr 22.
    30 So aber LAG Köln 6.11.2013, 11 Sa 226/ 13, WKRS 2013, 51688; im
    Grund­satz nicht anders LAG Berl- Bbg 15.3.2013, 6 Sa 2102/ 12, LAGE §
    14 TzBfG Nr 77a.
    31 Im Erg eben­so BAG 8.6.2016, 7 AZR 259/ 14, EzA § 620 BGB 2002
    Hoch­schu­len Nr 22, mit inso­weit krit Anm. Bro­se EuZA 2017, 25.
    32 Zum Rechts­miss­brauch durch bewuss­tes und gewoll­tes Zusam­men­wir­ken
    mit Drit­ten bei der Ver­trags­ge­stal­tung BAG 15.5.2013, 7 AZR 525/ 11,
    EzA § 14 TzBfG Nr 93; all­ge­mein zu Rechtsmbrauch be Dritt­mit­tel­be­fris­tung
    Man­dler OdW 2015, 217 ff.
    schaft­li­che Dienst­leis­tun­gen erbrin­gen soll, kann das
    WissZeitVG die Befris­tung nicht recht­fer­ti­gen. Maß­ge­bend
    ist dann allein § 14 TzBfG.
  4. Dritt­mit­tel­be­fris­tung
    Nach § 2 Absatz 2 WissZeitVG ist die Befris­tung von
    Arbeits­ver­trä­gen des in § 1 Absatz 1 Satz 1 genann­ten Per­so­nals
    und damit auch des wis­sen­schaft­li­chen Per­so­nals
    von Fach­hoch­schu­len auch zuläs­sig, wenn die Beschäf­ti­gung
    über­wie­gend aus Mit­teln Drit­ter finan­ziert wird,
    die Finan­zie­rung für eine bestimm­te Auf­ga­be und Zeit­dau­er
    bewil­ligt ist und der Mit­ar­bei­ter über­wie­gend ent­spre­chend
    die­ser Zweck­be­stim­mung beschäf­tigt wird.
    Die ver­ein­bar­te Befris­tungs­dau­er soll dem bewil­lig­ten
    Pro­jekt­zeit­raum ent­spre­chen. Die­ser Befris­tungs­weg
    steht unab­hän­gig davon offen, ob im kon­kre­ten Fall auch
    eine Pro­mo­ti­ons- oder Qua­li­fi­zie­rungs­be­fris­tung zuläs­sig
    ist.
    Tra­gen­der Grund der Dritt­mit­tel­be­fris­tung ist die zeit­lich
    begrenz­te Finan­zie­rung von For­schungs- oder Ent­wick­lungs­vor­ha­ben.
    Dabei darf der Begriff der „bestimm­ten“
    Auf­ga­be in Absatz 2 nicht zu eng ver­stan­den wer­den. Zum
    Wesen von For­schungs- und Ent­wick­lungs­vor­ha­ben gehört
    der dem Erkennt­nis­stand fol­gen­de stän­di­ge Wech­sel der zu
    bewäl­ti­gen­den Auf­ga­ben. Des­halb muss es genü­gen, wenn
    die Dritt­mit­tel für einen abge­grenz­ten For­schungs- oder
    Ent­wick­lungs­be­reich zur Ver­fü­gung gestellt wer­den und die
    kon­kre­te Auf­ga­ben­zu­wei­sung im Rah­men eines sol­chen
    Vor­ha­bens des­sen ver­ant­wort­li­chem Lei­ter über­las­sen
    wird.24 Wer­den dem Insti­tut einer Fach­hoch­schu­le Dritt­mit­tel
    für ein „Intel­li­gen­tes Pro­zess­ent­wick­lungs­sys­tem zur
    Her­stel­lung von bio­lo­gi­schen Produkten“25 oder für die Ent­wick­lung
    einer neu­en Gasin­jek­ti­ons­tech­no­lo­gie für Druck­guss­ver­fah­ren
    mit Magne­si­um und Aluminium26 zur Ver­fü­gung
    gestellt, muss der Lei­ter des Insti­tuts nach Pla­nung und
    Ver­lauf des jewei­li­gen Vor­ha­bens ent­schei­den kön­nen, mit
    wem er die finan­zier­ten Stel­len besetzt.
    Wenn die Vor­schrift auch vor­aus­setzt, dass die Bewil­li­gung
    der Dritt­mit­tel auch für eine „bestimm­ten“ Zeit­dau­er
    erfolgt, ist damit kei­ne fes­te Kop­pe­lung an die — oft unsi­che­re
    – vor­aus­sicht­li­che Dau­er des For­schungs- oder Ent­wick­lungs­vor­ha­bens
    gemeint. Das Tat­be­stands­merk­mal soll nur
    sicher­stel­len, dass die Bewil­li­gung für einen bestimm­ten
    Zeit­ab­schnitt erfolgt und die Befris­tungs­dau­er mit die­sem
    Zeit­ab­schnitt übereinstimmt.27 Nur wenn sich eine zunächst
    befris­te­te Dritt­mit­tel­be­wil­li­gung auto­ma­tisch ver­län­gert
    , liegt kei­ne Finan­zie­rung für bestimm­te Dau­er mehr
    vor.28
    Die Gerich­te sind bei der Befris­tungs­kon­trol­le aus
    uni­ons­recht­li­chen Grün­den ver­pflich­tet, auch bei Vor­lie­gen
    eines Sach­grun­des für die Befris­tung nach­zu­prü­fen,
    ob der Arbeit­ge­ber miss­bräuch­lich auf befris­te­te
    Arbeits­ver­trä­ge zurück­greift. Dies gilt auch bei einer
    Drittmittelbefristung.29 Dar­aus folgt aber nicht, dass
    vie­le auf­ein­an­der fol­gen­de dritt­mit­tel­fi­nan­zier­te Befris­tun­gen
    von lan­ger Gesamt­dau­er regel­mä­ßig wegen
    Rechts­miss­brauchs unwirk­sam wären.30 Dem ist ent­ge­gen­zu­hal­ten,
    dass die Befris­tung nach § 2 II ihren
    Grund in dem Umstand hat, dass Dritt­mit­tel vom
    Dritt­mit­tel­ge­ber nur für eine bestimm­te Auf­ga­be und
    Zeit­dau­er bewil­ligt wer­den. Wenn die Hoch­schu­le oder
    For­schungs­ein­rich­tung die­sen Ein­schrän­kun­gen Rech­nung
    trägt und Arbeits­ver­trä­ge ent­spre­chend befris­tet,
    liegt dar­in kein Miss­brauch. Auch wäre Mit­ar­bei­tern,
    die über lan­ge Zeit hin­weg befris­te­te Arbeits­ver­trä­ge
    erhal­ten haben, nicht gedient, wenn ihnen ein wei­te­rer
    Ver­trag unter Beru­fung dar­auf ver­sagt wer­den müss­te,
    dass Dritt­mit­tel für eine nun­mehr nur unbe­fris­tet zuläs­si­ge
    Beschäf­ti­gung nicht mehr zur Ver­fü­gung ste­hen.
    31 Anders liegt es nur dann, wenn die Hoch­schu­le
    oder For­schungs­ein­rich­tung Ein­fluss dar­auf nimmt,
    dass Dritt­mit­tel nur für einen bestimm­ten Zeit­raum
    zur Ver­fü­gung gestellt wer­den, damit sie einen Mit­ar­bei­ter
    über einen bestimm­ten Zeit­punkt hin­aus nicht
    wei­ter­be­schäf­ti­gen muss. In einem sol­chen Fall ergibt
    sich aus dem bewuss­ten und gewoll­ten Zusam­men­wir­ken
    mit dem Dritt­mit­tel­ge­ber zum Zweck der Befris­tung
    in der Tat ein Rechtsmissbrauch.32
    1 7 0 O R D N U N G D E R WI S S E N S C H A F T 3 ( 2 0 2 1 ) , 1 6 5 – 1 7 2
    33 Anders in Ber­lin, dort ist Arbeit­ge­ber und damit Ver­trags­part­ner
    die jewei­li­ge Hoch­schu­le (§ 2 Abs. 4 S.1 BerlHG).
    34 BAG 6. 4. 2011, 7 AZR 716/09, NZA 2011, 905.
    35 BVerfG 6. 6. 2018, 1 BvL 7/14 und 1 BvR 1375/14 , EzA § 14 TzBfG
    Nr 132 Rn 62.
    36 BAG 12. 6. 2019, 7 AZR 429/17. EzA § 14 TzBfG Nr. 138; wei­te­re
    Nach­wei­se bei Arnold/Gräfl/Gräfl, TzBfG 5. Aufl.2021, § 14 Rn 338.
    37 Löwisch, Sach­grund­lo­se Befris­tung trotz Vor­be­schäf­ti­gung,
    SAE 2018, 36, 39f.
    38 Sie­he im Ein­zel­nen Löwisch/Wertheimer, Hand­buch Hochschulrecht,
  5. Aufl. 2017, Kap. 10 Rn 195ff.
    39 BAG 18.5.2016, 7 AzR 533/14, EzA § 620 BGB 2002 Hoch­schu­len
    Nr. 20.
    40 BAG 8. 6. 2016, 7 AZR 259/14, EzA § 620 BGB 2002 Hoch­schu­len
    Nr. 22; näher Arnold/Gräfl/Gräfl aaO (wie Fn 12), § 14 Rn 31 und
    297.
    41 BAG 8.6.2016, (aaO, wie Fn. 40), Rn. 47.
    III. Befris­tung nach dem TzBfG
    1.Befristung ohne Sach­grund
    Nach sei­nem § 1 Abs. 2 lässt das WissZeitVG das Recht der
    Hoch­schu­len unbe­rührt, das wis­sen­schaft­li­che und künst­le­ri­sche
    Per­so­nal nach Maß­ga­be des TzBfG befris­tet zu beschäf­ti­gen.
    Das gilt auch für die nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG bis
    zur Dau­er von zwei Jah­ren zuläs­si­ge kalen­der­mä­ßi­ge Befris­tung
    ohne Vor­lie­gen eines sach­li­chen Grun­des. Von die­ser
    Mög­lich­keit kön­nen auch die Fach­hoch­schu­len in Bezug auf
    ihre wis­sen­schaft­li­chen Mit­ar­bei­ter Gebrauch machen.
    Dabei ist frei­lich zu beach­ten, dass nach § 14 Abs. 2 Satz
    2 TzBfG eine sol­che sach­grund­lo­se Befris­tung nicht
    zuläs­sig ist, wenn mit dem­sel­ben Arbeit­ge­ber bereits
    zuvor ein befris­te­tes oder unbe­fris­te­tes Arbeits­ver­hält­nis
    bestan­den hat. Arbeit­ge­ber der wis­sen­schaft­li­chen Mit­ar­bei­ter
    der Fach­hoch­schu­len ist regel­mä­ßig das betref­fen­de
    Bundesland33, so dass jede Beschäf­ti­gung an ande­rer
    Stel­le die­ses Bun­des­lan­des der sach­grund­lo­sen
    Beschäf­ti­gung ent­ge­gen­steht. Das BAG hat­te zwar frü­her
    eine mehr als drei Jah­re zurück­lie­gen­de Beschäf­ti­gung
    als unschäd­lich angesehen.34 Das ist aber vom BVerfG
    mit Ver­weis auf den Wil­len des Gesetz­ge­bers kor­ri­giert
    wor­den. Danach ist die sach­grund­lo­se Befris­tung trotz
    Vor­be­schäf­ti­gung nur zuläs­sig, wenn die­se lan­ge zurück­liegt
    oder ganz anders gear­tet war, die Gefahr der Ket­ten­be­fris­tung
    in Aus­nut­zung der struk­tu­rel­len Unter­le­gen­heit
    des Beschäf­tig­ten nicht besteht und das Ver­bot
    nicht erfor­der­lich ist, um das unbe­fris­te­te Arbeits­ver­hält­nis
    als Regel­be­schäf­ti­gungs­form zu erhalten.35 An
    sich lässt das BVerfG so das Tor zur sach­grund­lo­sen
    Beschäf­ti­gung trotz Vor­be­schäf­ti­gung rela­tiv weit offen.
    Doch zieht das „gebrann­te Kind“ BAG nun­mehr sehr
    enge Gren­zen und hält selbst einen Unter­bre­chungs­zeit­raum
    von neun Jah­ren noch nicht für sehr lang.36 Ob
    sich die Recht­spre­chung in der Zukunft wie­der ändert,
    ist offen. Immer­hin könn­te es im öffent­li­chen Dienst der
    Anspruch auf glei­chen Zugang zu öffent­li­chen Ämtern
    nach Art. 33 Abs. 2 GG ver­bie­ten, Bewer­ber auf eine
    sach­grund­los befris­te­te Stel­le wegen ihrer län­ger zurück­lie­gen­den
    Vor­be­schäf­ti­gung abzulehnen.37
    2.Sachgrundbefristung
    Nach § 1 Abs. 2 WissZeitVG bleibt an sich auch das
    Recht der Hoch­schu­len zur Sach­grund­be­fris­tung nach
    § 14 Abs. 1 TzBfG unbe­rührt. In Betracht kom­men ins­be­son­de­re
    die Ein­stel­lung zur Ver­tre­tung (§ 14 Absatz 1 Nr. 3
    TzBfG), die befris­te­te Ein­stel­lung, um die Zeit der Bewer­bung
    um eine Dau­er­stel­le zu über­brü­cken (§ 14 Absatz 1
    Nr. 6) und die befris­te­te Ein­stel­lung für ein län­ger dau­ern­des,
    aber zeit­lich begrenz­tes Pro­jekt (§ 14 Absatz 1Nr. 1).38
    Eine zeit­li­che Gren­ze zieht inso­weit nur die Son­der­re­ge­lung
    Nr. 8 zu § 40 TV‑L, nach der im Bereich der Wis­sen­schaft
    kalen­der­mä­ßig befris­te­te Arbeits­ver­trä­ge mit sach­li­chem
    Grund nur zuläs­sig sind, wenn die Dau­er des ein­zel­nen
    Ver­tra­ges sie­ben Jah­re nicht über­steigt.
    Zu beach­ten ist frei­lich, dass nach Auf­fas­sung des BAG
    unge­ach­tet von § 1 Abs. 2 WissZeitVG die beson­de­ren Befris­tungs­mög­lich­kei­ten
    nach § 2 Absatz 1 WissZeitVG als
    Spe­zi­al­re­ge­lun­gen § 14 Absatz 1 TzBfG inso­weit
    ver­drän­gen, als die befris­te­te Beschäf­ti­gung aus­schließ­lich
    der Qua­li­fi­zie­rung des Mit­ar­bei­ters dient.39 Dass ein
    wis­sen­schaft­li­cher Mit­ar­bei­ter aus Haus­halts­mit­teln ver­gü­tet
    wird, die eigens für befris­te­te Beschäf­ti­gun­gen bestimmt
    sind, kann also trotz § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG die
    Befris­tung nicht recht­fer­ti­gen, wenn die Beschäf­ti­gung
    des betref­fen­den Mit­ar­bei­ters allein sei­ner Qua­li­fi­zie­rung
    dient, ihm also nach sei­nem Ver­trag nicht auch
    noch ande­re Auf­ga­ben über­tra­gen sind. Als Spe­zi­al­re­ge­lung
    betrach­tet das BAG auch § 2 Abs. 2 WissZeitVG:
    Wird die befris­te­te Beschäf­ti­gung eines wis­sen­schaft­li­chen
    Mit­ar­bei­ters über­wie­gend aus Dritt­mit­teln finan­ziert,
    ist für die Zuläs­sig­keit der Befris­tung allein
    § 2 Abs. 2 WissZeitVG maß­ge­bend, sodass die vor Inkraft­tre­ten
    des WissZeitVG vom BAG ange­stell­ten Erwä­gun­gen
    zur sach­li­chen Recht­fer­ti­gung befris­te­ter Beschäf­ti­gun­gen
    in dritt­mit­tel­fi­nan­zier­ten For­schungs­pro­jek­ten
    kei­ne Rol­le spielen.40 Hin­ge­gen wird die rei­ne
    Pro­jekt­be­fris­ti­gung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 TzBfG durch
    § 2 Abs. 2 WissZeitVG nicht verdrängt.41
    IV. Ergeb­nis­se
  6. Der Anwen­dungs­be­reich des WissZeitVG
    erstreckt sich auf die Fach­hoch­schu­len und damit auf die
    Löwisch/Anselment · Befris­tung wis­sen­schaft­li­cher Mit­ar­bei­ter an Fach­hoch­schu­len 1 7 1
    wis­sen­schaft­li­che Tätig­keit in den Berei­chen ange­wand­te
    For­schung und Entwicklung.
  7. Ver­fol­gen wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­bei­ter im
    Rah­men einer Koope­ra­ti­on ihrer Fach­hoch­schu­le mit einer
    Hoch­schu­le ein Pro­mo­ti­ons­vor­ha­ben, recht­fer­tigt
    dies die Befris­tung ihrer Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­se
    nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG.
  8. Unab­hän­gig von einem Pro­mo­ti­ons­vor­ha­ben ist
    die Befris­tung der Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­se wis­sen­schaft­li­cher
    Mit­ar­bei­ter an Fach­hoch­schu­len auch dann zuläs­sig,
    wenn ihre Mit­wir­kung an ange­wand­ter For­schung
    und Ent­wick­lung und der dar­auf bezo­ge­nen Leh­re ihrer
    Qua­li­fi­zie­rung dient. Inso­weit gilt:
    – Vor­aus­ge­setzt ist zwar kein bestimm­tes Qua­li­fi­zie­rungs­ziel,
    wohl aber die Mit­wir­kung an der eigent­li­chen
    wis­sen­schaft­li­chen Tätig­keit.
    – Der Wis­sen­schafts­be­zug in For­schung und der
    Leh­re muss über­wie­gen. Blo­ße Hilfs­tä­tig­kei­ten genü­gen
    nicht.
    – Die Befris­tungs­dau­er muss ange­mes­sen sein. Soweit
    der Sechs-Jah­res-Zeit­raum des § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG
    unter­schrit­ten wird, muss dies plau­si­bel erklärt wer­den kön­nen.
    Dafür sind Leit­li­ni­en zweck­mä­ßig.
    – Maß­geb­lich für die Beur­tei­lung die­ser Vor­aus­set­zun­gen
    sind die Ver­ein­ba­run­gen bei Abschluss des Arbeits­ver­trags,
    nicht die spä­te­re Handhabung.
  9. Auch bei den Fach­hoch­schu­len sind Dritt­mit­tel­be­fris­tun­gen
    nach Maß­ga­be von § 2 Abs. 2 Wiss-
    ZeitVG zuläs­sig. Danach müs­sen die Mit­tel für ein abge­grenz­tes
    For­schungs- oder Ent­wick­lungs­vor­ha­ben zur
    Ver­fü­gung gestellt und im Rah­men die­ses Vor­ha­bens jeweils
    für einen bestimm­ten Zeit­raum bewil­ligt wer­den.
    Die­ser Zeit­raum muss nicht an die — oft unsi­che­re — Dau­er
    des For­schungs- und Ent­wick­lungs­vor­ha­ben geknüpft
    wer­den, son­dern kann die­sen unter­schrei­ten. Eine Gren­ze
    zieht inso­weit nur das Ver­bot des Rechtsmissbrauchs.
  10. Mög­lich sind gemäß § 1 Abs. 1 WissZeitVG an
    sich auch Befris­tun­gen nach den all­ge­mei­nen Vor­schrif­ten
    des TzBfG. Soweit die befris­te­te Beschäf­ti­gung aus­schließ­lich
    der Qua­li­fi­zie­rung des Mit­ar­bei­ters dient,
    ver­drängt § 2 Abs. 1 WissZeitVG jedoch die Sach­grund­be­fris­tung
    nach § 14 Abs.1 TzBfG. Wird die Beschäf­ti­gung
    über­wie­gend aus Dritt­mit­teln finan­ziert, ist für die
    Zuläs­sig­keit der Befris­tung allein § 2 Abs. 2 WissZeitVG
    maß­ge­bend. Hin­sicht­lich der Befris­tung ohne Sach­grund
    (§ 14 Abs. 2 TzBfG) ist das von der Recht­spre­chung
    sehr strikt ver­stan­de­ne Vor­be­schäf­ti­gungs­hin­der­nis
    zu beach­ten.
    Man­fred Löwisch ist Pro­fes­sor an der Albert-Lud­wigs-
    Uni­ver­si­tät Frei­burg und Lei­ter der For­schungs­stel­le
    für Hoch­schul­recht und Hoch­schul­ar­beits­recht. Marie
    Ansel­ment ist dort wis­sen­schaft­li­che Hilfs­kraft.
    1 7 2 O R D N U N G D E R WI S S E N S C H A F T 3 ( 2 0 2 1 ) , 1 6 5 – 1 7 2