Mit dem vorliegenden Beitrag möchte die Verfasserin auf ihre erst kürzlich im Verlag Duncker & Humblot erschienene Dissertation „KI-Schöpfungen und Urheberrecht“ aufmerksam machen und diese in ihren wesentlichen Untersuchungsfragen und ‑ergebnissen vorstellen.
Die Untersuchung „KI-Schöpfungen und Urheberrecht“ beschäftigt sich mit der Frage nach dem Umgang des Urheberrechts mit dem noch relativ jungen technischen Phänomen von KI-Schöpfungen. Darunter versteht die Verfasserin solche urheberrechtlich relevanten Werke, bei denen der eigentliche Schöpfungsakt durch den Computer selbst mittels Verfahren der künstlichen Intelligenz erfolgt ist. Als Arbeitsbeispiel dient der Untersuchung das Kunstwerk „Edmond de Belamy“, das durch seine Versteigerung im Auktionshaus Christies für knapp eine halbe Million Dollar im Oktober 2018 weltweit für Aufsehen gesorgt hat.1 Diesem Werk liegt ein Verfahren künstlicher Intelligenz zugrunde, bei dem Computer auf der Grundlage von künstlichen neuronalen Netzen als computertechnischer Nachbildung des menschlichen Nervensystems maschinell lernen können und dadurch in die Lage versetzt werden, in bestehenden Daten Muster zu erkennen und diese Erkenntnisse anschließend auf neue Daten anzuwenden sowie auch neue Daten zu generieren.
I. KI-Schöpfungen und Werkbegriff
Ausgangspunkt der Untersuchung ist die Feststellung, dass KI-Schöpfungen anders als frühere computertechnisch unterstützte Werke den Werkbegriff nicht mehr erfüllen können, da ihnen keine persönliche Schöpfung im Sinne einer menschlichen gestalterischen Tätigkeit mehr zugrunde liegt, die sowohl nach dem deutschen als auch nach dem europäischen Werkbegriff zwingend erforderlich ist.2 Die Untersuchung zeigt anhand der Digitalisierung in der Kunst auf, wie der Computer zunächst als Hilfsmittel Eingang in den kreativen Schaffensprozess gefunden und sich mit den neuen technischen Möglichkeiten maschinellen Lernens schließlich vom Menschen emanzipiert und selbst zum Künstler entwickelt hat.3
Der Schaffensprozess durch künstliche Intelligenz wird zwar von einer Vielzahl von Menschen begleitet, unter denen die Untersuchung entsprechend der wesentlichen Funktionen Programmierer, Trainer und Verwerter unterscheidet. Deren Unterstützungs- und Investitionsleistungen sind einem Urheberrechtsschutz allerdings nicht zugänglich, da sie der eigentlichen Schöpfung vor- oder nachgelagert sind. Der Programmierer programmiert lediglich die sog. Programmbibliothek, die die für die Konfiguration künstlicher neuronaler Netze erforderlichen Funktionen in der Art eines Baukastensystems zur Verfügung stellt.4 Ausgehend von dieser Programmbibliothek konfiguriert5 der Trainer anschließend die konkret auf die jeweilige Aufgabe zugeschnittenen künstlichen neuronalen Netze und pflegt diesen die sog. Trainingsdaten ein, mit denen der Lernprozess in Gang gesetzt wird. Der Trainer überwacht diesen Trainingsvorgang und stellt zudem RechenleisMonika
Muhr
KI-Schöpfungen und Urheberrecht
1 Siehe z.B. bei http://www.faz.net/aktuell/feuilleton/kunst/christie-s-versteigert-ki-kunst-15857095.html (letzter Zugriff am 05.12.2022); https://www.zeit.de/kultur/kunst/2018–10/kuenstliche-intelligenz-versteigerung-gemaelde-algorithmus-christie-s-auktionshaus; http://www.spiegel.de/netzwelt/web/kuenstliche-intelligenz-christie-s-erzielt-mit-ki-gemaelde-432–500-dollar-a-1235226.html. (letzter Zugriff am 05.12.2022)
2 So auch Deutscher Bundestag, Künstliche Intelligenz und Machine Learning – Eine urheberrechtliche Betrachtung, WD 10 – 3000 – 67/18, S. 19; Peifer, in: Urheberrecht!, Festschrift für Michel M. Walter zum 80. Geburtstag, 2018, 222 (226 f.); Maggiore, in: Bonadio/Lucchi (Hrsg.), Non-Conventional Copyright, 2018, 382 (396); Hetmank/Lauber-Rönsberg, GRUR 2018, 574 (579); Lauber-Rönsberg, GRUR 2019, 244 (247); Dornis, GRUR 2019, 1252 (1254); Zech, GRUR Int. 2019, 1145 (1147); Nägele/Apel, in: Kaulartz/Braegelmann (Hrsg.), Rechtshandbuch Artificial Intelligence und Machine Learning, 2020, Kap. 7 Rn. 40; Heinze/Wendorf, in: Ebers/Heinze/Krügel/Steinrötter, Künstliche Intelligenz und Robotik, 2020, § 9 Rn. 64; Wang, in: Dederer/Shin (Hrsg.), Künstliche Intelligenz und juristische Herausforderungen, 2021, S. 81 (83); Dornis, GRUR 2021, 784, 785; differenzierend Gomille, JR 2019, 469 (473); Ory/Sorge, NJW 2019, 710 (711); a. A. Haberstumpf, ZGE 2020, 355 (379); Grätz, Künstliche Intelligenz im Urheberrecht, 2021, S. 102, 104, 127, 130; Specht, in: IT-Recht in Wissenschaft und Praxis, Festschrift für Jürgen Taeger, 2020, 711 (717).
3 So auch Guadamuz, OMPI Magazine 2017, 14 (16); Yanisky-Ravid, Mich. St. L. Rev. 2017, 659 (670); Yansiky-Ravid/Velez-Hernandez, 19 Minn. J. L. Sci. & Tech. 2018, 1 (16 f.); Maggiore, in: Bonadio/Lucchi (Hrsg.), Non-Conventional Copyright, 2018, 382 (383); Heinze/Wendorf, in: Ebers/Heinze/Krügel/Steinrötter, Künstliche Intelligenz und Robotik, 2020, § 9 Rn. 61; Dornis, GRUR 2021, 784, (789); a.A. Grimmelmann, Columbia Journal of Law & the Arts 39„ 2016, 403.
4 Vgl. hierzu auch Hartmann/Prinz, DSRITB 2018, 769 (773).
5 Siehe hierzu näher auch bei Ehinger/Stiemerling, CR 2018, 761 (762 f.); Hartmann/Prinz, DSRITB 2018, 769 (773).
Ordnung der Wissenschaft 2023, ISSN 2197–9197
5 6 O R D N U N G D E R WI S S E N S C H A F T 1 ( 2 0 2 3 ) , 5 5 — 5 8
6 So auch Europäisches Parlament, Entwurf einer Entschließung
vom 27.01.2017, 2015/2103 (INL), A8-0005/2017, 2017, S. 7 f.; Bridy,
Stan. Tech. L. Rev. 5, 21 Rn. 50 (2012).
7 So auch Samuelson, 47 U. Pitt. L. Rev. 1985, 1185, (1226); Schmid,
Urheberrechtliche Probleme moderner Kunst und Computerkunst
in rechtsvergleichender Darstellung, 1995, S. 147 f.; Hristov,
57 IDEA 2016, 431 (450); Dornis, GRUR 2019, 1252 (1259); Palace,
71 Fla. L. Rev. 2019, 217 (237); Lauber-Rönsberg, GRUR 2019, 244
(249); Freialdenhoven/Maamar/Mroß/Nordemann, Intellectual-
Property 2020, 28 (31); Heinze/Wendorf, in: Ebers/Heinze/Krügel/
Steinrötter, Künstliche Intelligenz und Robotik, 2020, § 9 Rn. 75.
8 Samuelson, 47 U. Pitt. L. Rev. 1985, 1185, (1227); Dornis, GRUR 2019,
1252 (1259); Grätz, Künstliche Intelligenz im Urheberrecht, 2021, S.
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tung zur Verfügung. Den eigentlichen Schöpfungsakt
übernimmt danach allerdings der Computer, der vom
Menschen autonome Gestaltungsentscheidungen trifft,
die dieser nicht mehr plant oder steuert, sodass die für
den urheberrechtlichen Schöpfungsbegriff unabdingbare
Unmittelbarkeit zwischen dem geistigen Vorgang und
dem Ergebnis nicht mehr gegeben ist.6 Erst für die Vermarktung
der KI-Schöpfungen treten nach Abschluss
des maschinellen Schaffensprozesses wieder menschliche
Verwerter auf den Plan.
Den Schwerpunkt der Untersuchung bildet ausgehend
von diesen Feststellungen die Frage, wie mit dieser
aktuell bestehenden Gemeinfreiheit von KI-Schöpfungen
sinnvoll umgegangen werden soll.
II. Schutzlücke hinsichtlich KI-Schöpfungen
Hierfür wird zunächst untersucht, ob das Fehlen eines
urheberrechtlichen Schutzes für KI-Schöpfungen überhaupt
zu einer Schutzlosigkeit von KI-Schöpfungen per
se führt, also eine Schutzlücke im immaterialgüterrechtlichen
Schutzgefüge besteht. Dabei werden sowohl die
Möglichkeiten eines direkten Schutzes von KI-Schöpfungen
über andere Schutzrechte wie Leistungsschutzrechte,
das Patenrecht, das Designrecht, das Markenrecht,
das Wettbewerbsrecht, das Geheimnisschutzrecht
sowie über vertragliche Lösungen, als auch die Möglichkeiten
eines indirekten Schutzes über die Vorprodukte
auf dem Weg zur KI-Schöpfung Programmbibliothek,
KI-System als fertig trainierte künstliche neuronale Netze
und Trainingsdatensammlung geprüft.
Die Untersuchung kommt hier zu dem Ergebnis, dass
die bestehenden Schutzmöglichkeiten nicht ausreichen,
um eine Schutzlücke zu verneinen. Außerhalb des Urheberrechts
bestehen für KI-Schöpfungen lediglich stark
eingeschränkte Schutzmöglichkeiten durch die Leistungsschutzrechte
für Laufbilder, Tonträger und Presseerzeugnisse,
sowie über das Vertrags- und Wettbewerbsrecht.
Ein abgeleiteter Schutz über den Schutz der
Vorprodukte Programmbibliothek und Trainingsdaten
scheidet komplett aus, da diese der KI-Schöpfung zu
weit vorgelagert sind, um einen berücksichtigungsfähigen
Anteil an dieser zu haben. Über das fertige KI-System
ist zwar ein abgeleiteter Geheimnisschutz für die KISchöpfung
als rechtsverletzendes Produkt denkbar. Dieser
Schutz ist aber genauso wie ein etwaiger derivativer
Patentschutz vernachlässigbar, da kaum ein Imitat über
den beschwerlichen Weg über das KI-System hergestellt
werden dürfte, sondern einfach und naheliegend durch
Anfertigung einer Kopie der KI-Schöpfung.
III. Schutzbedürftigkeit von KI-Schöpfungen aufgrund
von Marktversagen
Das Bestehen einer Schutzlücke allein rechtfertigt allerdings
noch keine Schaffung eines neuen Schutzrechts für
KI-Schöpfungen. Hinzukommen muss die Schutzbedürftigkeit
von KI-Schöpfungen im Sinne eines gesamtgesellschaftlichen
Bedürfnisses nach dem Schutz von
KI-Schöpfungen zur Verhinderung eines Marktversagens.
Für die Feststellung eines bereits bestehenden oder in
naher Zukunft zu befürchtenden Marktversagens setzt
sich die Untersuchung vertieft mit den Interessen der
verschiedenen Marktakteure auf der Angebots- und
Nachfrageseite des Marktes für KI-Schöpfungen auseinander.
Den Marktakteuren Programmierer, Trainer und
Verwerter auf der Angebotsseite werden auf der Nachfrageseite
die Allgemeinheit sowie die einzelnen Konsumenten
gegenübergestellt.
Die Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass Angebots-
und Nachfragseite des Marktes für KI-Schöpfungen
bei Beibehaltung der aktuellen Rechtslage in kein
ausgeglichenes Verhältnis zu bringen sind, da die Eigenschaft
von KI-Schöpfungen als öffentliche Güter, die
Trittbrettfahrern schutzlos ausgeliefert sind, ein starkes
Hemmnis auf der Angebotsseite darstellt. Das Angebot
an KI-Schöpfungen wird ohne Schutzmöglichkeiten für
diese hinter dem steigenden gesellschaftlichen Bedürfnis
nach Teilhabe an Fortschritt und Innovation im Bereich
künstliche Intelligenz zurückbleiben. Hinzu kommt die
Gefahr, dass in Zukunft die Beteiligung von künstlicher
Intelligenz am Schöpfungsprozess einfach geleugnet
werden könnte, um in den Genuss eines Schutzrechts zu
kommen.7 Neben den Nachteilen der Geheimhaltung
von technischen Weiterentwicklungen für den gesamtgesellschaftlichen
Fortschritt,8 führt ein solcher Zustand
vor allem auch zu Rechtsunsicherheit.
Muhr · KI-Schöpfungen und Urheberrecht 5 7
9 Siehe hierzu auch Hilty/Hoffmann/Scheuerer, MPI for Innovation
and Competition Research Paper No. 20–02, S. 13 f.
10 So z.B. auch Abbott, 57 B.C.L. Rev. 2016, 1079 (1114); Lewke, InTer
2017, 207 (208).
11 Siehe hierzu auch bei Kluge/Müller, InTeR 2017, 24 (29 ff.).
IV. Eignung eines Schutzrechts zur Auflösung des
Marktversagens
Die Bejahung eines Marktversagens wirft die weitere
Frage nach der Eignung eines Schutzrechts zur Verhinderung
oder Beseitigung eines Marktversagens auf dem
Markt für KI-Schöpfungen auf, da der Weg über den
Gesetzgeber nicht zwangsläufig die beste Lösung für die
Stabilisierung eines marktwirtschaftlichen Ungleichgewichts
ist.9
An dieser Stelle bedient sich die Untersuchung des
ökonomietheoretischen Instruments der ökonomischen
Analyse, die einen Blick in eine hypothetische Zukunft
de lege ferenda ermöglicht. Mit Hilfe des ökonomischen
Verhaltensmodells wird das potenzielle Verhalten der
Marktakteure auf eine immaterialgüterrechtliche Regelung
zum Schutz von KI-Schöpfungen hin ermittelt und
anschließend mit Hilfe der ökonomischen Bewertungskriterien
bewertet.
Die Untersuchung kommt dabei zu dem Ergebnis,
dass die Schaffung eines Schutzrechts für KI-Schöpfungen
zu einer Steigerung des gesamtwirtschaftlichen Nutzens
führen würde und damit als ökonomisch effizient
zu bewerten wäre.
V. Integration des Schutzes von KI-Schöpfungen in
das Immaterialgüterrecht
Aufbauend auf diese Erkenntnisse geht die Untersuchung
schließlich noch der Frage nach, wie der Schutz
von KI-Schöpfungen am besten in das bestehende
Schutzrechtsgefüge integriert werden könnte. Hierbei
werden im Sinne eines rechtsvergleichenden Ansatzes
auch Überlegungen auf europäischer und internationaler
Ebene, sowie aus den anglo-amerikanischen Rechtskreisen
mit einbezogen und auf ihre Brauchbarkeit für
das deutsche Recht untersucht.
Im Ergebnis liefert der Blick über den Tellerrand
zwar einzelne gute Ideen, aber kein für das deutsche Urheberrechtsverständnis
mit seinem tief verankerten
Schöpferprinzip tragfähiges Konzept. Die Untersuchung
möchte an dem vorrangig individualistisch begründeten
deutschen Urheberrechtskonzept mit seinem in § 2 und
§ 7 UrhG fest verankerten personalistischen Kern festhalten.
Die neuen technischen Realitäten sollen in das
bestehende Rechtsgefüge integriert und nicht umgekehrt
das Urheberrecht bedingungslos wirtschaftlichen
Erwägungen unterworfen werden. Der stellenweise bereits
eingetretene Verlust an Konturenschärfe unseres
Urheberrechts durch vor allem europäische Harmonisierungsbestrebungen
darf nicht zum Anlass genommen
werden, dessen grundsätzliche Ausrichtung auf die Person
des Urhebers vollständig über Bord zu werfen und
das Urheberrecht willkürlich dem Investitionsschutz zu
öffnen. Anders als in den betrachteten Ländern des Copyright,
in denen neben dem Urheberrecht weder ein
Leistungsschutz- noch ein Lauterkeitsrecht existiert, ist
in Deutschland eine derartige Öffnung des Urheberrechts
auch nicht geboten.
Die Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass der
Schutz von KI-Schöpfungen systemkonform nur im
Leistungsschutzrecht verortet werden kann und versucht
sich an einem ersten Entwurf für ein mögliches neues
Leistungsschutzrecht.
Interessengerecht kann Schutzrechtsinhaber dabei
nur der Trainer der künstlichen neuronalen Netze sein,
dessen unmittelbar der Schöpfung vorgelagerte Investitionen
für die Konfiguration der künstlichen neuronalen
Netze, das Einpflegen der Trainingsdaten, die Überwachung
des maschinellen Lernprozesses, die Zurverfügungstellung
von Rechenleistung und die Auswahl unter
den computergenerierten Produkten im Gegensatz zu
den Leistungen des Programmierers, der mindestens
durch ein Urheberrecht für seine Programmierleistungen
entlohnt wird, aktuell nicht amortisierbar sind.
Für einen Schutz für die künstliche Intelligenz selbst
wie eine natürliche Person ist es im Urheberrecht noch
zu früh, da eine starke künstlichen Intelligenz, die nicht
nur vorgegebene Aufgaben erfüllen, sondern völlig unabhängig
vom Menschen existieren kann, noch nicht realisierbar
ist.10 Die im Haftungsrecht hierzu diskutierten
Ansätze zur Ausgestaltung einer e‑Person ähnlich einer
juristischen Person sind nicht auf das Urheberrecht
übertragbar, da KI-Systeme anders als juristische Personen
keine handlungsunfähigen Zweckgebilde sind, sondern
real existieren und vom Menschen autonome Entscheidungen
treffen.11
Für die Übergangszeit bis zu einer gesetzlichen Regelung
könnte die Generalklausel des § 3 Abs. 1 UWG bemüht
werden. Während der unmittelbare Leistungs5
8 O R D N U N G D E R WI S S E N S C H A F T 1 ( 2 0 2 3 ) , 5 5 — 5 8
12 In BGH GRUR 2011, 436 Rn. 25 – Hartplatzhelden.de; BGH GRUR
2016, 725 Rn. 25 – Pippi-Langstrumpf-Kostüm II; BGH GRUR
2017, 79 (89) Rn. 97 – Segmentstruktur hat der BGH den unmittelbaren
Leistungsschutz verneint, jedoch zu erkennen gegeben, dass
ein solcher in Betracht kommt, wenn für ein Leistungsergebnis erhebliche
Investitionen getätigt wurden und ohne einen Schutz die
Erbringung und der Bestand ernstlich gefährdet wären.
13 Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 3. Aufl. 1980, § 7 I. 5.
14 So auch Dornis, GRUR 2019, 1252 (1264); sowie wohl auch Grätz,
Künstliche Intelligenz im Urheberrecht, 2021, S. 164.
schutz aufgrund seiner bisher nur theoretischen Anwendbarkeit12
zwar nicht geeignet ist, eine Schutzlücke
im Hinblick auf KI-Schöpfungen zu verneinen, könnte
dieses Institut mit seiner „Schrittmacherfunktion“13 jedoch
bis zur Schaffung einer rechtlichen Regelung für
KI-Schöpfungen herangezogen werden.14
Dr. Monika Muhr studierte Rechtswissenschaften an
den Universitäten Augsburg und Jean Moulin Lyon 3
mit Schwerpunkt im gewerblichen Rechtsschutz und
schloss 2017 das Referandariat am Oberlandesgericht
München mit dem Zweiten Juristischen Staatsexamen
ab. Seit 2018 arbeitet sie als Rechtsanwältin in der auf
gewerblichen Rechtsschutz spezialisierten Kanzlei Lornez
Seidler Gossel in München. Ihre Promotion erfolgte
berufsbegleitend am Lehrstuhl für Bürgerliches
Recht, Recht des Geistigen Eigentums und Technikrecht
von Prof. Dr. Franz Hofmann, LL.M. (Cambridge)
an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg.
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